ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2012.331.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 331

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

55. Jahrgang
1. Dezember 2012


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1121/2012 der Kommission vom 23. November 2012 über ein Fangverbot für Großaugenthun im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Portugals

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1122/2012 der Kommission vom 23. November 2012 über ein Fangverbot für Blauen Wittling in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Portugals

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1123/2012 der Kommission vom 26. November 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1124/2012 der Kommission vom 26. November 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1125/2012 der Kommission vom 26. November 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1126/2012 der Kommission vom 26. November 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1127/2012 der Kommission vom 26. November 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1128/2012 der Kommission vom 26. November 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1129/2012 der Kommission vom 26. November 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1130/2012 der Kommission vom 26. November 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

19

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1131/2012 der Kommission vom 27. November 2012 über ein Fangverbot für Leng im Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der Gebiete IIIb, IIIc und IIId für Schiffe unter der Flagge Dänemarks

21

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1132/2012 der Kommission vom 27. November 2012 über ein Fangverbot für Weißen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Portugals

23

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1133/2012 der Kommission vom 27. November 2012 über ein Fangverbot für Scholle in den Gebieten VIII, IX und X sowie in den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Portugals

25

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1134/2012 der Kommission vom 28. November 2012 über ein Fangverbot für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Portugals

27

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1135/2012 der Kommission vom 28. November 2012 über ein Fangverbot für Kabeljau in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N für Schiffe unter der Flagge Schwedens

29

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1136/2012 der Kommission vom 30. November 2012 über Abzüge von den Fangquoten für 2012 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung anderer Bestände in vorangegangenen Jahren und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 700/2012 hinsichtlich der in künftigen Jahren abzuziehenden Mengen

31

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1137/2012 der Kommission vom 30. November 2012 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

45

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2012 der Kommission vom 30. November 2012 zur Festsetzung der ab dem 1. Dezember 2012 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

47

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2012/740/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. November 2012 zur Änderung des durch den Beschluss 2008/544/EG geänderten Beschlusses 2004/858/EG zur Errichtung der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

50

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

 

2012/741/EU

 

*

Beschluss Nr. 1/2012 des EU-Korea-Ausschusses Handel und nachhaltige Entwicklung vom 27. Juni 2012 über die Verabschiedung der Grundsätze der Arbeitsweise des Zivilgesellschaftlichen Forums nach Maßgabe des Artikels 13.13 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

52

 

 

2012/742/EU

 

*

Beschluss Nr. 2/2012 des EU-Korea-Ausschusses Handel und nachhaltige Entwicklung vom 27. Juni 2012 über die Einsetzung einer Sachverständigengruppe nach Artikel 13.15 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

54

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 833/2012 der Kommission vom 17. September 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 251 vom 18.9.2012)

56

 

*

Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2012/411/EU der Kommission vom 17. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/472/EU im Hinblick auf die Tiergesundheitsbescheinigungen in Bezug auf Simbu-Viren und die epizootische Hämorrhagie (ABl. L 192 vom 20.7.2012)

57

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1121/2012 DER KOMMISSION

vom 23. November 2012

über ein Fangverbot für Großaugenthun im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.


ANHANG

Nr.

72/TQ44

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

BET/ATLANT

Art

Großaugenthun (Thunnus obesus)

Gebiet

Atlantik

Zeitpunkt

11.11.2012


1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 1122/2012 DER KOMMISSION

vom 23. November 2012

über ein Fangverbot für Blauen Wittling in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.


ANHANG

Nr.

71/TQ44

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

WHB/8C3411

Art

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

Gebiet

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

Zeitpunkt

11.11.2012


1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1123/2012 DER KOMMISSION

vom 26. November 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Gerät (sog. passiver Infrarot-Detektor), bestehend aus einem gedruckten Schaltkreis in einem Kunststoffgehäuse mit den Abmessungen von etwa 11 × 7 × 4 cm.

Der gedruckte Schaltkreis verfügt über einen Infrarot-Sensor, Passivbauteile (Kondensatoren, Widerstände), Aktivbauteile (Transistoren, integrierte Schaltkreise) und eine Leuchtdiode. Außerdem verfügt er über einen DIP-Schalter, einen Sabotageschutzschalter (anti-tamper switch), eine Lüsterklemme und einen Ausgang in Form eines Halbleiterrelais.

Das Gehäuse verfügt über eine reflektierende Oberfläche und eine Linse.

Das Gerät hat ein Ausgangssignal von bis zu 30 V Gleichstrom, 50 mA.

Das Gerät dient dazu, ein elektrisches Signal an ein anderes Gerät wie eine Alarmanlage oder eine elektrisch betätigte Tür zu senden, wenn durch Temperaturveränderungen eine Bewegung festgestellt wird.

8536 50 19

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8536, 8536 50 und 8536 50 19.

Die Einreihung als elektrisches Hör- oder Sichtsignalgerät der Position 8531 ist ausgeschlossen, da das Gerät über keine eigenständige Alarmkapazität verfügt.

Die Position 8537 umfasst Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536. Da das Gerät nur über Bauteile derselben Art verfügt (zwei Halbleiterrelaisschalter) ist eine Einreihung in Position 8537 ausgeschlossen (vgl. auch HS-Erläuterungen zu Position 8537, Ausschluss b)).

Eine Einreihung in Position 9027 als - Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen - ist ebenfalls ausgeschlossen, da das Gerät keine Größen misst, sondern lediglich Temperaturveränderungen zum automatischen Einschalten eines anderen Geräts feststellt.

Das Gerät hat die Funktion eines automatischen Schalters und ist daher als Schalter für eine Spannung von 60 V oder weniger in den KN-Code 8536 50 19 einzureihen.


1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1124/2012 DER KOMMISSION

vom 26. November 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein hermetisch verschlossener Wiegesensor (sogenannte Wägezelle) mit einem Dehnungsmessstreifen in Form einer Brückenschaltung mit Abmessungen von etwa 13 × 3 × 3 cm.

Die Wägezelle funktioniert durch die Verformung des Dehnungsmessstreifendrahts, wenn eine physikalische Kraft auf sie ausgeübt wird. Die physikalische Kraft ändert den Widerstand des Drahts und bringt dadurch die Brückenschaltung aus dem Gleichgewicht, was wiederum die Spannung des durch sie fließenden Stroms ändert.

Die Wägezelle formt die auf sie ausgeübte physikalische Kraft in ein dieser Kraft proportionales elektrisches Signal um. Das Signal wird durch ein bei der Gestellung nicht enthaltenes Gerät ausgelesen, verarbeitet und angezeigt.

Die Wägezelle ist dazu ausgelegt, z. B. in Bodenwaagen, Mischern, Trichtern und Tankwagen verwendet zu werden.

9031 80 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 Buchstabe m zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9031, 9031 80 und 9031 80 98.

Die Wägezelle ist dazu ausgelegt, physikalische Kraft zu Messzwecken in ein elektrisches Signal umzuformen. Da sie das Messergebnis nicht selbst anzeigt, gilt sie als unvollständiges Instrument zum Messen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen. Eine Einreihung in die Position 8423 als Teil einer Waage ist daher ausgeschlossen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 9031, Abschnitt A Nummer 30).

Die Ware ist daher als anderes Instrument, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 9031 80 98 einzureihen.


1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1125/2012 DER KOMMISSION

vom 26. November 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein mikroprozessorgesteuertes, handgeführtes Gerät (sogenanntes elektronisches Heißluftgebläse) für die Erzeugung von Temperaturen von 50 bis 630 °C, mit einer maximalen Ausgangsleistung von 2 000 W und Abmessungen von etwa 26 × 20 × 9 cm.

Das Gerät besteht aus

einem Heizelement,

einem Gebläse mit einem Motor, der Luft mit drei unterschiedlichen Geschwindigkeiten ausblasen kann,

einer Temperaturanzeige.

Das Gerät ist zur Verwendung durch Handwerker bestimmt, z. B. zum Entfernen von Lack- oder Farbschichten, Aufschrumpfen von Schrumpfschläuchen, Verformen von PVC, Weichlöten, Schweißen und Verbinden von Kunststoffen, Schweißen von Kunststoffrohren und -stäben, Folienschweißen.

 (1) Siehe Abbildung.

8419 89 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Kapitel 84 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8419, 8419 89 und 8419 89 98.

Da das Gerät für die Verwendung durch Handwerker ausgelegt und nicht von der normalerweise in Haushalten verwendeten Art ist, ist die Einreihung in die Position 8516 als Elektrowärmegerät für den Haushalt ausgeschlossen.

Das Gerät entspricht den Beschreibungen unter den Positionen 8419 und 8467. Gemäß Anmerkung 2 zu Kapitel 84 ist die Einreihung in die Position 8467 als handgeführtes Werkzeug mit eingebautem Elektromotor ausgeschlossen.

Das Gerät ist daher als Apparat zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge in den KN-Code 8419 89 98 einzureihen.

Image


(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1126/2012 DER KOMMISSION

vom 26. November 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein tragbares, batteriebetriebenes Multifunktionsgerät mit den Abmessungen von etwa 9 × 5 × 1 cm mit folgenden Komponenten:

eine Farb-Flüssigkristall-Anzeige mit einer Auflösung von 320 × 240 Pixel und einer Bildschirmdiagonale von etwa 5 cm (2,2 Zoll),

ein Mikrofon,

ein integrierter Speicher von 4 GB,

ein FM-Tuner,

eine USB-Schnittstelle,

ein Kopfhörereingang,

Einstellknöpfe.

Das Gerät kann folgende Funktionen ausführen:

Rundfunkempfang,

Tonaufnahme und –wiedergabe,

Videoaufzeichnung und -wiedergabe,

Sprachaufzeichnung,

Wiedergabe von Bildern und Videos.

Das Gerät unterstützt die folgenden Formate: MP3, WMA, WAV, WMV und JPEG.

Für das Hoch- oder Herunterladen von Dateien kann das Gerät an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden.

8527 13 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8527, 8527 13 und 8527 13 99.

Das Gerät ist dafür ausgelegt, mehrere Funktionen des Abschnitts XVI zu übernehmen, namentlich Rundfunkempfang mit Tonaufnahme oder -wiedergabe, Videoaufzeichnung oder -wiedergabe sowie Wiedergabe von Bild und Video. Gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist das Gerät nach der das Ganze kennzeichnenden Hauptfunktion einzureihen.

Wegen der objektiven Merkmale wie des verfügbaren Speichers des Geräts und des kleinen Bildschirms mit niedriger Auflösung, sind die Funktionen Videoanzeige, -aufzeichnung und -wiedergabe von sekundärer Bedeutung.

Somit ist die Hauptfunktion die eines Rundfunkempfangsgeräts, kombiniert mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät.

Das Gerät ist daher in den KN-Code 8527 13 99 als anderes Rundfunkempfangsgerät, mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät kombiniert, einzureihen.


1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1127/2012 DER KOMMISSION

vom 26. November 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Feines, hellbraunes, sprühgetrocknetes Pulver in stabiler und geschützter mikroverkapselter Form in folgender Zusammensetzung (in GHT):

raffiniertes Thunfischöl

48

Natriumcaseinat

24

Dextrosemonohydrat

10

modifizierte Stärke

10

Natriumascorbat

5

Wasser

3

mit Spuren von natürlichen Tocopherolen, Lecithin, dl-alpha-Tocopherol und Ascorbylpalmitat.

Die Ware wird verwendet, um den Gehalt an Omega-3-Fettsäuren in Lebensmittelzubereitungen zu erhöhen.

2106 90 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 98.

Die Ware besteht aus raffiniertem Thunfischöl und großen Mengen (mindestens 50 GHT) anderer Zutaten.

Obwohl Waren der Position 1517 geringe Zusätze enthalten können (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 1517, zweiter Absatz), ist die Einreihung in diese Position ausgeschlossen, da die Ware die Merkmale eines genießbaren Öls dieser Position aufgrund ihrer Zusammensetzung verloren hat.

Die Ware ist daher als Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in die Position 2106 einzureihen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 2106 Buchstabe B).


1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1128/2012 DER KOMMISSION

vom 26. November 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Platte (sogenanntes wasserfestes Sperrholz) aus 13 Holzlagen, die mit einem WBP-Klebstoff zusammengeklebt sind. Die einzelnen Lagen sind so angeordnet, dass die Fasern jeder Lage im rechten Winkel zu denen der jeweils darüber und darunter liegenden Lage verlaufen.

Die inneren Lagen sind weniger als 2 mm dick. Die beiden äußeren Lagen sind weniger als 1 mm dick und bestehen aus Pappelholz mit einer isolierenden Polymerbeschichtung.

Die Dichte der Platte beträgt 0,5 g/cm3.

Die Platte wird im Bauwesen, z. B. für Betonverschalungen verwendet.

4412 32 10

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4412, 4412 32 und 4412 32 10.

Die Einreihung in Position 4413 als verdichtetes Holz ist ausgeschlossen, da die Platte weder chemisch noch physikalisch behandelt ist, um ihre Dichte oder Härte zu erhöhen oder ihre Widerstandsfähigkeit gegen chemische oder elektrische Einflüsse zu verbessern (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 4413).

Die Platte wird als Sperrholz betrachtet, da sie aus mehreren Lagen Holz besteht, die so aufeinander geleimt und angeordnet sind, dass die Fasern jeder Lage im rechten Winkel zu denen der jeweils darüber und darunter liegenden Lage verlaufen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 4412 Absatz 1).

Die Platte ist daher als anderes Sperrholz mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz in den KN-Code 4412 32 10 einzureihen.


1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1129/2012 DER KOMMISSION

vom 26. November 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung, bestehend aus den folgenden Artikeln:

2 Packungen Spielkarten,

300 Poker-Chips,

ein Dealer-Chip,

eine DVD mit Spielanleitung.

Sie ist aufgemacht in einem Aluminiumkoffer mit einer speziell für die Aufnahme dieser Artikel eingerichteten Inneneinteilung.

Die Artikel sind zusammen zum Pokerspielen zu benutzen. Die Chips und DVD sind ergänzendes Material zu den Spielkarten und können nicht einzeln verwendet werden.

 (1) Siehe Abbildung.

9504 40 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3(b), 5(a) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9504 und 9504 40 00.

Die Artikel sind zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, dem Pokerspielen, zusammengestellt und erfüllen somit die Kriterien für die Einreihung als für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung.

Die Spielkarten verleihen der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter; die anderen Artikel sind ergänzendes Material.

Der speziell gestaltete Koffer, der die Warenzusammenstellung enthält, ist wie die Artikel einzureihen.

Die Warenzusammenstellung ist daher als Spielkarten in den KN-Code 9504 40 00 einzureihen.

Image


(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1130/2012 DER KOMMISSION

vom 26. November 2012

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Fahrrad mit drei Rädern, einem Rahmen, einem Sitz, zwei Fußstützen und zwei Handgriffen.

Die Handgriffe werden zum Lenken und als handbetriebene Pedale verwendet, da sie direkt mit der Kurbelgarnitur und der Kettenschaltung verbunden sind.

Der Sitz besteht aus einer flachen Plattform mit einem erhöhten Abschnitt als Stütze für Rücken und Kopf des Fahrers.

 (1) Siehe Abbildung.

8712 00 70

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8712 00 und 8712 00 70.

Eine Einreihung in Position 8713 ist ausgeschlossen, da diese Position nur Rollstühle und andere Fahrzeuge erfasst, die speziell für die Beförderung von Behinderten konzipiert sind. Speziell für Behinderte konstruierte Fahrräder gehören in die Position 8712 (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 8712 zweiter Absatz Nummer 4)).

Das Fahrrad ist daher in den KN-Code 8712 00 70, andere Fahrräder, einzureihen.

Image


(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/21


VERORDNUNG (EU) Nr. 1131/2012 DER KOMMISSION

vom 27. November 2012

über ein Fangverbot für Leng im Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der Gebiete IIIb, IIIc und IIId für Schiffe unter der Flagge Dänemarks

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1.


ANHANG

Nr.

74/TQ43

Mitgliedstaat

Dänemark

Bestand

Leng (Molva molva)

Art

LIN/3A/BCD

Gebiet

IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer)

Zeitpunkt

9.11.2012


1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/23


VERORDNUNG (EU) Nr. 1132/2012 DER KOMMISSION

vom 27. November 2012

über ein Fangverbot für Weißen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.


ANHANG

Nr.

70/TQ44

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

WHM/ATLANT

Art

Weißer Marlin (Tetrapturus albidus)

Gebiet

Atlantik

Zeitpunkt

6.11.2012


1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/25


VERORDNUNG (EU) Nr. 1133/2012 DER KOMMISSION

vom 27. November 2012

über ein Fangverbot für Scholle in den Gebieten VIII, IX und X sowie in den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1.


ANHANG

Nr.

73/TQ43

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

PLE/8/3411

Art

Scholle (Pleuronectes platessa)

Gebiet

VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

Zeitpunkt

11.11.2012


1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/27


VERORDNUNG (EU) Nr. 1134/2012 DER KOMMISSION

vom 28. November 2012

über ein Fangverbot für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.


ANHANG

Nr.

69/TQ44

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

MAC/8C3411

Art

Makrele (Scomber scombrus)

Gebiet

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

Zeitpunkt

6.11.2012


1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/29


VERORDNUNG (EU) Nr. 1135/2012 DER KOMMISSION

vom 28. November 2012

über ein Fangverbot für Kabeljau in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N für Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.


ANHANG

Nr.

67/TQ44

Mitgliedstaat

Schweden

Bestand

COD/04-N

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

norwegische Gewässer südlich von 62° N

Zeitpunkt

5.11.2012


1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1136/2012 DER KOMMISSION

vom 30. November 2012

über Abzüge von den Fangquoten für 2012 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung anderer Bestände in vorangegangenen Jahren und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 700/2012 hinsichtlich der in künftigen Jahren abzuziehenden Mengen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2, 3 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Fangquoten für das Jahr 2011 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:

Verordnung (EU) Nr. 1124/2010 des Rates vom 29. November 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2011) (2),

Verordnung (EU) Nr. 1225/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für Fischbestände bestimmter Tiefseearten für die Jahre 2011 und 2012 (3),

Verordnung (EU) Nr. 1256/2010 des Rates vom 17. Dezember 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2011) (4) und

Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (5).

(2)

Die Fangquoten für das Jahr 2012 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:

Verordnung (EU) Nr. 1225/2010,

Verordnung (EU) Nr. 716/2011 des Rates vom 19. Juli 2011 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2011/2012 (6),

Verordnung (EU) Nr. 1256/2011 des Rates vom 30. November 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2012) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010 (7),

Verordnung (EU) Nr. 5/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2012) (8),

Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (9) und

Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (10).

(3)

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 700/2012 (11) der Kommission wurden Abzüge von den Fangquoten für 2012 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung dieser Bestände in den vorangegangenen Jahren festgesetzt.

(5)

In manchen Fällen liegen die Abzüge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 700/2012 offensichtlich über der angepassten Quote für das Jahr 2012 und können somit nicht in vollem Umfang an dieser Quote vorgenommen werden. Gemäß der Mitteilung der Kommission Nr. 2012/C 72/07 (12) sollten die verbleibenden Mengen von den angepassten, in den folgenden Jahren verfügbaren Quoten abgezogen werden.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 700/2012 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Bei manchen Mitgliedstaaten konnten im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 700/2012 keine Abzüge wegen Überfischung von den zugewiesenen Quoten vorgenommen werden, da diese Mitgliedstaaten im Jahr 2012 nicht über solche Quoten verfügten.

(8)

Ist es nicht möglich, die Quote für den überfischten Bestand im Jahr nach der Überfischung zu kürzen, weil der betreffende Mitgliedstaat über keine Quote verfügt, sollte gemäß der Mitteilung Nr. 2012/C 72/07 der Abzug für andere Bestände in demselben geografischen Gebiet oder von gleichem Marktwert vorgenommen werden. Solche Abzüge sollten vorzugsweise an Quoten für Bestände vorgenommen werden, die von derselben Flotte befischt werden, die die Quote überfischt hat, wobei darauf zu achten ist, dass es Rückwürfe in gemischten Fischereien zu verhindern gilt.

(9)

Die betreffenden Mitgliedstaaten wurden bezüglich der vorgeschlagenen Abzüge von Quoten für andere als die überfischten Bestände konsultiert.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Abzüge sollten unbeschadet der Kürzungen gelten, die gemäß folgenden Rechtsakten bei den Quoten für 2012 vorzunehmen sind:

Verordnung (EG) Nr. 147/2007 der Kommission vom 15. Februar 2007 zur Anpassung bestimmter Fangquoten für den Zeitraum 2007 bis 2012 gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (13) und

Verordnung (EU) Nr. 165/2011 der Kommission vom 22. Februar 2011 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2011 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten für Makrele wegen Überfischung im Jahr 2010 (14)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die in Anhang I dieser Verordnung genannten Fangquoten für 2012 werden entsprechend den in dem Anhang angeführten Abzügen gekürzt.

(2)   Absatz 1 gilt unbeschadet der Kürzungen, die in den Verordnungen (EG) Nr. 147/2007 und (EU) Nr. 165/2011 vorgesehen sind.

Artikel 2

Der Anhang zur Durchführungsverordnung (EG) Nr. 700/2012 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 318 vom 4.12.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 2.

(5)  ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.

(6)  ABl. L 193 vom 23.7.2011, S. 11.

(7)  ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 3.

(8)  ABl. L 3 vom 6.1.2012, S. 1.

(9)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1.

(10)  ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.

(11)  ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 52.

(12)  ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 27.

(13)  ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 10.

(14)  ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 11.


ANHANG I

Abzüge von Quoten für andere als die überfischten Bestände

Mitgliedstaat

Artencode

Gebietscode

Artenname

Gebietsbezeichnung

Zulässige Anlandungen 2011

(angepasste Menge insgesamt in Tonnen) (1)

Fänge 2011 insgesamt

(Menge in Tonnen)

Quotenausschöpfung

(%)

Überfischung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen

(Menge in Tonnen)

Multiplikationsfaktor (2)

Zusätzlicher Multiplikationsfaktor (3)

Verbleibender Abzug aus 2011 (4)

(Menge in Tonnen)

Abzüge 2012

(Menge in Tonnen)

DK

DGS

03A-C

Dornhai

EU-Gewässer des Gebiets IIIa

0,00

1,00

1,00

1

 

12

13,00

Abzug von folgendem Bestand:

DK

NEP

3A/BCD

Kaisergranat

IIIa; EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-32

/

/

/

/

/

/

/

13,00

DE

DGS

2AC4-C

Dornhai

EU-Gewässer der Gebiete IIa und IV

0,00

0,70

0,70

1

 

 

0,70

Abzug von folgendem Bestand:

DE

LIN

04-C

Leng

EU-Gewässer des Gebiets IV

/

/

/

/

/

/

/

0,70

IE

NOP

2A3A4.

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

IIIa; EU-Gewässer der Gebiete IIa und IV

0,00

5,00

5,00

1

 

 

5,00

Abzug von folgendem Bestand:

IE

WHB

1X14

Blauer Wittling

EU- und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

/

/

/

/

/

/

/

5,00

ES

COD

7XAD34

Kabeljau

VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X; EU-Gewässer des CECAF-Bereichs 34.1.1

0,00

0,90

0,90

1

 

 

0,90

Abzug von folgendem Bestand:

ES

HKE

57214

Europäischer Seehecht

VI und VII; EU- und internationale Gewässer des Gebiets Vb; internationale Gewässer der Gebiete XII und XIV

/

/

/

/

/

/

/

0,90

ES

DGS

15X14

Dornhai

EU- und internationale Gewässer der Gebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV

1,00

6,20

620,0

5,20

1

 

 

5,20

Abzug von folgendem Bestand:

ES

NEP

VII

Kaisergranat

VII

/

/

/

/

/

/

/

5,20

ES

DWS

56789-

Tiefseehaie

EU- und internationale Gewässer der Gebiete V, VI, VII, VIII

2,79

25,90

928,3

23,11

1

 

 

23,11

Abzug von folgendem Bestand:

ES

BLI

12INT-

Blauleng

Internationale Gewässer des Gebiets XII

/

/

/

/

/

/

/

23,11

ES

ORY

1CX14

Granatbarsch

EU- und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XII und XIV

0,00

0,60

0,60

1

 

 

0,60

Abzug von folgendem Bestand:

ES

BLI

12INT-

Blauleng

Internationale Gewässer des Gebiets XII

/

/

/

/

/

/

/

0,60

ES

RED

N3LN.

Rotbarsch

NAFO 3LN

0,00

43,50

43,50

1

 

 

43,50

Abzug von folgendem Bestand:

ES

HKW

3NO.

Weißer Gabeldorsch

NAFO 3N0

/

/

/

/

/

/

/

43,50

FR

DWS

56789-

Tiefseehaie

EU- und internationale Gewässer der Gebiete V, VI, VII, VIII und IX

10,17

26,00

255,7

15,83

1

 

 

15,83

Abzug von folgendem Bestand:

FR

RNG

5B67-

Grenadierfisch

EU- und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VI, VII

/

/

/

/

/

/

/

15,83

PT

WHG

08.

Wittling

VIII

0,00

1,20

1,20

1

 

 

1,20

Abzug von folgendem Bestand:

PT

PLE

8/3411

Scholle

VIII, IX und X; EU-Gewässer des CECAF-Bereichs 34.1.1

/

/

/

/

/

/

/

1,20


(1)  Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59), von Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3) und/oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)  Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(3)  Gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(4)  Gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1016/2011 der Kommission (ABl. L 270 vom 15.10.2011, S. 1) und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1021/2011 der Kommission (ABl. L 270 vom 15.10.2011, S. 16) wurden für bestimmte Länder und Arten Abzüge von den Fangquoten für 2011 vorgenommen. Allerdings waren die vorzunehmenden Abzüge bei einigen Mitgliedstaaten höher als ihre entsprechende Quote für 2011, so dass die Abzüge in dem Jahr nicht vollständig vorgenommen werden konnten. Um sicherzustellen, dass auch in solchen Fällen die Abzüge in voller Höhe vorgenommen werden, wurden die verbleibenden Mengen bei den Abzügen von den Quoten für 2012 berücksichtigt.


ANHANG II

„ANHANG

Mitgliedstaat

Artencode

Gebietscode

Artenname

Gebietsbezeichnung

Zulässige Anlandungen 2011

(angepasste Menge insgesamt in Tonnen) (1)

Fänge 2011 insgesamt

(Menge in Tonnen)

Quotenausschöpfung

(%)

Überfischung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen

(Menge in Tonnen)

Multiplikationsfaktor (2)

Zusätzlicher Multiplikationsfaktor (3), (4)

Verbleibender Abzug aus 2011 (5)

(Menge in Tonnen)

Abzüge 2012

(Menge in Tonnen)

Verbleibende Abzüge

(Menge in Tonnen)

DK

DGS

03A-C

Dornhai

EU-Gewässer des Gebiets IIIa

0,00

1,00

1,00

1

 

12

13,00

 

DK

SAN

*234_6

Sandaal

EU-Gewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

420,00

489,60

116,6

69,60

1

 

 

69,60

 

DE

DGS

2AC4-C

Dornhai

EU-Gewässer der Gebiete IIa und IV

0,00

0,70

0,70

1

 

 

0,70

 

DE

MAC

2CX14-

Makrele

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; EU- und internationale Gewässer des Gebiets Vb; internationale Gewässer der Gebiete IIa, XII und XIV

21 401,00

21 860,70

102,1

459,70

1

 

 

459,70

 

DE

PLE

3BCD-C

Scholle

EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-32

425,00

426,40

100,3

1,40

1

 

 

1,40

 

IE

HER

4AB.

Hering

EU- und norwegische Gewässer des Gebiets IV nördlich von 53o 30′ N

0,00

40,00

40,00

1

 

 

40,00

 

IE

NOP

2A3A4.

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

IIIa; EU-Gewässer der Gebiete IIa und IV

0,00

5,00

5,00

1

 

 

5,00

 

ES

ALF

3X14-

Schleimköpfe

EU- und internationale Gewässer der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

66,00

69,00

104,5

3,00

1

 

 

3,00

 

ES

ANE

9/3411

Sardelle

IX und X; EU-Gewässer des CECAF-Bereichs 34.1.1

5 560,00

6 361,90

114,4

801,90

1,2

 

 

962,28

 

ES

ANF

8C3411

Seeteufel

VIIIc, IX und X; EU-Gewässer des CECAF-Bereichs 34.1.1

1 293,00

1 453,90

112,4

160,90

1,2

 

 

193,08

 

ES

BLI

67- (neuer Code BLI/5B67-)

Blauleng

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VI, VII

0,00

0,00

0,00

 

41

40,93

0,07

ES

BSF

8910-

Schwarzer Degenfisch

EU- und internationale Gewässer der Gebiete VIII, IX und X

17,00

17,60

103,5

0,60

1

 

 

0

0,60

ES

BSF

56712-

Schwarzer Degenfisch

EU- und internationale Gewässer der Gebiete V, VI, VII und XII

135,00

216,90

160,7

81,90

1

 

 

20,38

61,52

ES

COD

7XAD34

Kabeljau

VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X; EU-Gewässer des CECAF-Bereichs 34.1.1

0,00

0,90

0,90

1

 

 

0,90

 

ES

DGS

15X14

Dornhai

EU- und internationale Gewässer der Gebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV

1,00

6,20

620,0

5,20

1

 

 

5,20

 

ES

DWS

56789-

Tiefseehaie

EU- und internationale Gewässer der Gebiete V, VI, VII, VIII

2,79

25,90

928,3

23,11

1

 

 

23,11

 

ES

GFB

89-

Gabeldorsche

EU- und internationale Gewässer der Gebiete VIII und IX

222,00

250,20

112,7

28,20

1

 

 

28,20

 

ES

GFB

567-

Gabeldorsche

EU- und internationale Gewässer der Gebiete V, VI und VII

608,00

638,50

105,0

30,50

1

 

 

30,50

 

ES

HAD

5BC6A.

Schellfisch

EU- und internationale Gewässer der Gebiete Vb und VIa

14,00

35,80

255,7

21,80

1

 

 

0,73

21,07

ES

HAD

1N2AB

Schellfisch

Norwegische Gewässer der Gebiete I und II

60,00

65,30

108,8

5,30

1

 

 

5,30

 

ES

JAX

2A-14

Stöcker und dazugehörige Beifänge

EU-Gewässer der Gebiete IIa, IVa; VI, VIIa-c,VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; EU- und internationale Gewässer des Gebiets Vb; internationale Gewässer der Gebiete XII und XIV

2 419,00

2 519,90

104,2

100,90

1

 

 

100,90

 

ES

JAX

09.

Stöcker

IX

7 859,00

8 478,30

107,9

619,30

1,1

 

 

681,23

 

ES

JAX

08C.

Stöcker

VIIIc

24 129,00

32 431,80

134,4

8 302,80

1,4

 

 

11 623,92

 

ES

LEZ

8C3411

Butte

VIIIc, IX und X; EU-Gewässer des CECAF-Bereichs 34.1.1

917,00

1 005,30

109,6

88,30

1

 

 

88,30

 

ES

ORY

1CX14

Granatbarsch

EU- und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XII und XIV

0,00

0,60

0,60

1

 

 

0,60

 

ES

POK

56-14

Seelachs

VI; EU- und internationale Gewässer der Gebiete Vb, XII und XIV

3,00

30,60

1 020,0

27,60

1

 

 

0

27,60

ES

POL

8ABDE.

Pollack

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

61,00

65,30

107,0

4,30

1

 

 

4,30

 

ES

POL

08C.

Pollack

VIIIc

208,00

256,00

123,1

48,00

1

 

 

48,00

 

ES

PRA

N3L.

Tiefseegarnele

NAFO 3L

214,00

292,00

136,4

78,00

1

 

 

71,70

6,30

ES

RED

N3LN.

Rotbarsch

NAFO 3LN

0,00

43,50

43,50

1

 

 

43,50

 

ES

SBR

*678-

Rote Fleckbrasse

EU- und internationale Gewässer der Gebiete VI, VII und VIII

49,12

62,30

126,8

13,18

1

 

 

13,18

 

ES

SOL

8AB.

Gemeine Seezunge

VIIIa und VIIIb

10,00

10,70

107,0

0,70

1

c

 

0,53

0,52

ES

USK

567EI.

Lumb

EU- und internationale Gewässer der Gebiete V, VI und VII

8,30

50,70

610,8

42,40

1

 

 

13,85

28,55

ES

WHB

8C3411

Blauer Wittling

VIIIc, IX und X; EU-Gewässer des CECAF-Bereichs 34.1.1

1 987,00

2 258,30

113,7

271,30

1,2

 

 

325,56

 

FR

DWS

56789-

Tiefseehaie

EU- und internationale Gewässer der Gebiete V, VI, VII, VIII und IX

10,17

26,00

255,7

15,83

1

 

 

15,83

 

FR

SOL

07E.

Gemeine Seezunge

VIIe

283,00

290,00

102,5

7,00

1

 

 

7,00

 

LT

JAX

2A-14

Stöcker und dazugehörige Beifänge

EU-Gewässer der Gebiete IIa, IVa; VI, VIIa-c,VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; EU- und internationale Gewässer des Gebiets Vb; internationale Gewässer der Gebiete XII und XIV

356,00

660,40

185,5

304,40

2

 

 

0

608,80

LT

MAC

2CX14-

Makrele

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; EU- und internationale Gewässer des Gebiets Vb; internationale Gewässer der Gebiete IIa, XII und XIV

26,00

28,80

110,8

2,80

1

 

 

2,80

 

NL

BSF

56712-

Schwarzer Degenfisch

EU- und internationale Gewässer der Gebiete V, VI, VII und XII

0,00

0,00

0,00

 

5

0

5,00

NL

SBR

678-

Rote Fleckbrasse

EU- und internationale Gewässer der Gebiete VI, VII und VIII

0,00

0,00

0,00

 

6

0

6,00

PL

COD

1N2AB

Kabeljau

Norwegische Gewässer der Gebiete I und II

0,00

0,00

0,00

 

2

2,00

 

PL

GHL

1N2AB

Schwarzer Heilbutt

Norwegische Gewässer der Gebiete I und II

0,00

0,00

0,00

 

1

0

1,00

PL

HAD

2AC4

Schellfisch

IV; EU-Gewässer des Gebiets IIa

0,00

0,00

0,00

 

16

0

16,00

PL

LIN

04-C.

Leng

EU-Gewässer des Gebiets IV

0,00

3,00

3,00

1

 

 

3,00

 

PL

MAC

2A34

Makrele

IIIa und IV; EU-Gewässer der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32

0,00

0,00

0,00

 

5

0

5,00

PL

RED

514GRN

Rotbarsch

Grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV

0,00

0,00

0,00

 

1

0

1,00

PL

WHB

1X14

Blauer Wittling

EU- und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

0,00

0,00

0,00

 

8

0

8,00

PT

ALF

3X14-

Schleimköpfe

EU- und internationale Gewässer der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

220,10

241,10

109,5

21,00

1

 

 

21,00

 

PT

ANE

9/3411

Sardelle

IX und X; EU-Gewässer des CECAF-Bereichs 34.1.1

2 882,00

2 920,20

101,3

38,20

1

 

 

38,20

 

PT

ANF

8C3411

Seeteufel

VIIIc, IX und X; EU-Gewässer des CECAF-Bereichs 34.1.1

260,20

335,30

128,9

75,10

1

a

 

112,65

 

PT

BET

ATLANT

Großaugenthun

Atlantischer Ozean

6 879,70

7 022,40

102,1

142,70

1

 

 

142,70

 

PT

BSF

8910-

Schwarzer Degenfisch

EU- und internationale Gewässer der Gebiete VIII, IX und X

3 305,00

3 547,20

107,3

242,20

1,1

 

 

266,42

 

PT

BUM

ATLANT

Blauer Marlin

Atlantischer Ozean

69,00

72,30

104,8

3,30

1

 

 

0

3,30

PT

COD

N3M.

Kabeljau

NAFO 3M

2 525,70

2 753,80

109,0

228,10

1,1

 

 

250,91

 

PT

GFB

89-

Gabeldorsche

EU- und internationale Gewässer der Gebiete VIII und IX

10,00

12,00

120,0

2,00

1

a

 

3,00

 

PT

GHL

1N2AB

Schwarzer Heilbutt

Norwegische Gewässer der Gebiete I und II

0,00

0,00

0,00

 

11

0

11,00

PT

GHL

N3LMNO.

Schwarzer Heilbutt

NAFO 3LMNO

2 413,80

2 508,20

103,9

94,40

1

 

 

94,40

 

PT

HAD

1N2AB

Schellfisch

Norwegische Gewässer der Gebiete I und II

78,00

30,00

38,5

–48,00

 

458

26,07

383,93

PT

POK

1N2AB

Seelachs

Norwegische Gewässer der Gebiete I und II

80,00

40,90

51,1

–39,10

 

294

31,84

223,06

PT

RED

51214D

Rotbarsch

EU- und internationale Gewässer des Gebiets V; internationale Gewässer der Gebiete XII und XIV

603,00

719,10

119,3

116,10

1,2

a

 

208,98

 

PT

RED

N3LN.

Rotbarsch

NAFO 3LN

932,80

983,50

105,4

50,70

1

 

 

50,70

 

PT

WHB

8C3411

Blauer Wittling

VIIIc, IX und X; EU-Gewässer des CECAF-Bereichs 34.1.1

483,00

711,90

147,4

228,90

1,8

 

 

412,02

 

PT

WHG

08.

Wittling

VIII

0,00

1,20

1,20

1

 

 

1,20

 

UK

COD

N01514

Kabeljau

Grönländische Gewässer der Gebiete NAFO 0 und 1; grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV

717,00

724,60

101,1

7,60

1

 

 

7,60

 

UK

BET

ATLANT

Großaugenthun

Atlantischer Ozean

10,00

0,00

0,0

–10,00

 

10

0,00

 

UK

BLI

24-

Blauleng

EU-Gewässer und Gewässer der Gebiete II, IV und V, die außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern liegen

1,50

1,50

100,0

0,00

 

2

2,00

 

UK

HAD

1N2AB

Schellfisch

Norwegische Gewässer der Gebiete I und II

781,00

781,60

100,1

0,60

1

 

 

0,60

 

UK

HER

4AB.

Hering

EU- und norwegische Gewässer des Gebiets IV nördlich von 53o 30′ N

27 687,00

27 887,40

100,7

200,40

1

 

 

200,40

 

UK

MAC

2CX14-

Makrele

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; EU- und internationale Gewässer des Gebiets Vb; internationale Gewässer der Gebiete IIa, XII und XIV

173 520,50

179 960,30

103,7

6 439,80

1

 

 

6 439,80

 


(1)  Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59), von Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3) und/oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)  Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(3)  Gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(4)  Buchstabe ‚a‘ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 aufgrund kontinuierlicher Überfischung in den Jahren 2009, 2010 und 2011 angewendet wurde. Buchstabe ‚c‘ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet wurde, da für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt.

(5)  Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1016/2011 über Abzüge von den Fangquoten für 2011 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung dieser Bestände im vorangegangenen Jahr sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1021/2011 über Abzüge von den Fangquoten für 2011 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung dieser Bestände im vorangegangenen Jahr wurden für einige Länder und einige Arten Abzüge von den Fangquoten für 2011 vorgenommen. Allerdings waren die vorzunehmenden Abzüge bei einigen Mitgliedstaaten höher als ihre entsprechende Quote für 2011, so dass die Abzüge in dem Jahr nicht vollständig vorgenommen werden konnten. Um sicherzustellen, dass auch in solchen Fällen die Abzüge in voller Höhe vorgenommen werden, wurden die verbleibenden Mengen bei den Abzügen von den Quoten für das Jahr 2012 und gegebenenfalls den Quoten für die folgenden Jahre berücksichtigt.“


1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/45


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1137/2012 DER KOMMISSION

vom 30. November 2012

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

53,3

MA

53,9

MK

37,4

TN

74,5

TR

74,3

ZZ

58,7

0707 00 05

AL

65,0

MA

141,4

TR

101,7

ZZ

102,7

0709 93 10

MA

107,2

TR

112,9

ZZ

110,1

0805 20 10

MA

75,0

ZZ

75,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

71,3

HR

45,0

TR

83,9

ZZ

66,7

0805 50 10

AR

68,7

TR

77,8

ZZ

73,3

0808 10 80

MK

38,5

US

112,3

ZA

214,1

ZZ

121,6

0808 30 90

CN

67,7

TR

107,9

US

159,5

ZZ

111,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1138/2012 DER KOMMISSION

vom 30. November 2012

zur Festsetzung der ab dem 1. Dezember 2012 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2012 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Dezember 2012 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

José Manuel SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 1. Dezember 2012 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 19 00

1001 11 00

HARTWEIZEN der oberen Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

ex 1001 91 20

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 99 00

WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 10 00

1002 90 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 10 90

1007 90 00

KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat

0,00


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft,

2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft.

(2)  Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

15.11.2012-29.11.2012

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

276,92

227,63

FOB-Preis USA

270,21

260,21

240,21

Golf-Prämie

26,06

Prämie Große Seen

28,82

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko — Rotterdam:

14,23 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen — Rotterdam:

47,53 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


BESCHLÜSSE

1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/50


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. November 2012

zur Änderung des durch den Beschluss 2008/544/EG geänderten Beschlusses 2004/858/EG zur Errichtung der „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

(2012/740/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm wurde mit dem Beschluss 2004/858/EG der Kommission (2) errichtet, um das mit dem Beschluss 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angenommene Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit 2003-2008 zu verwalten. Gemäß dem Beschluss 2004/858/EG sollte die Agentur ihre Aufgaben bis zum 31. Dezember 2010 wahrnehmen, um die im Rahmen des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit 2003-2008 unterzeichneten Verträge und Finanzhilfen zu verwalten.

(2)

Mit dem Beschluss 2008/544/EG der Kommission (4) wurde die „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ in die „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“ umgewandelt, und ihr Mandat wurde bis 2015 verlängert. In Anbetracht der Kosten/Nutzen-Analyse, die durchgeführt wurde, um die von einigen Gemeinschaftsprogrammen verfolgten Ziele effizienter erreichen zu können, wurde die Agentur durch den Beschluss 2008/544/EG mit der Aufgabe betraut, folgende Gemeinschaftsprogramme und -maßnahmen durchzuführen: das Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit 2003-2008, das mit dem Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) angenommene Gesundheitsprogramm 2008-2013, das mit dem Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angenommene Aktionsprogramm im Bereich Verbraucherpolitik 2007-2013 und die Schulungsmaßnahmen im Bereich Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (8).

(3)

In Anbetracht des von der Agentur erworbenen Know-hows sollte ihr die Verwaltung bestimmter Maßnahmen übertragen werden, die den bereits von ihr verwalteten Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit ähneln, insbesondere sollte der Tätigkeitsbereich der Agentur auf Schulungsmaßnahmen außerhalb der EU-Mitgliedstaaten erweitert werden. Dementsprechend sollte der Agentur die Verwaltung der Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß dem Beschluss C(2012)1548 der Kommission über die Annahme des Arbeitsprogramms 2012 als Finanzierungsbeschluss für die Förderung von Projekten im Bereich der Außenhandelsbeziehungen, einschließlich des Zugangs zu Märkten von Nicht-EU-Staaten und Initiativen auf dem Gebiet der handelsbezogenen Hilfe, und gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (9) übertragen werden.

(4)

Auch sollte der Agentur die Verwaltung des Übereinkommens mit der Europäischen Vereinigung zur Koordinierung der Verbrauchervertretung in Normungsangelegenheiten, besser unter der Abkürzung „ANEC“ bekannt, übertragen werden, die geregelt wird durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (10) und 93/15/EWG vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (11) und die Richtlinie 94/9/EWG des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (12), die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (13), die Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (14), die Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (15), die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (16), die Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (17), die Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (18), die Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (19) und die Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (20).

(5)

Daher sollte der Beschluss 2004/858/EG geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Exekutivagenturen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2004/858/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„(1)   Die Agentur wird betraut mit der Durchführung folgender Aufgaben zur Verwaltung des mit dem Beschluss 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) angenommenen zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit 2008-2013, des mit dem Beschluss 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22) angenommenen Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik 2007-2013, der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Europäischen Normung und den Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (23), der Richtlinie 2000/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24), dem Beschluss C(2012)1548 und der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (25):

2.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Zuschüsse

Die Agentur erhält im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ausgewiesene Finanzhilfen, die der Finanzausstattung des mit dem Beschluss 1350/2007/EG angenommenen zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit 2008-2013, des mit dem Beschluss 1926/2006/EG angenommenen Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik 2007-2013, der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Europäischen Normung und den Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, der Richtlinie 2000/29/EG, dem Beschluss C(2012)1548 und der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 entnommen werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73.

(3)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 173 vom 3.7.2008, S. 27.

(5)  ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.

(6)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39.

(7)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(8)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(9)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(10)  ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.

(11)  ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20.

(12)  ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1.

(13)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15.

(14)  ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1.

(15)  ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1.

(16)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(17)  ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1.

(18)  ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1.

(19)  ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12.

(20)  ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6.

(21)  ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.

(22)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39.

(23)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(24)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(25)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.“


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/52


BESCHLUSS Nr. 1/2012 DES EU-KOREA-AUSSCHUSSES HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

vom 27. Juni 2012

über die Verabschiedung der Grundsätze der Arbeitsweise des Zivilgesellschaftlichen Forums nach Maßgabe des Artikels 13.13 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

(2012/741/EU)

DER AUSSCHUSS „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ —

gestützt auf das am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 13.13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13.13 schreibt vor, dass sich Mitglieder der Nationalen Beratungsgruppe/n einer jeden Vertragspartei in einem Zivilgesellschaftlichen Forum treffen.

(2)

Im Zivilgesellschaftlichen Forum sollen die Mitglieder der Nationalen Beratungsgruppe in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sein.

(3)

Die Vertragsparteien sollen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens per Beschluss des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ über die Arbeitweise des Zivilgesellschaftlichen Forums befinden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Grundsätze der Arbeitsweise des Zivilgesellschaftlichen Forums werden hiermit wie im Anhang dieses Beschlusses dargelegt festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2012.

Für den Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“

Die Kovorsitzenden des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ der Republik Korea

Kyungduck AN

Sanghoon KIM

Der Kovorsitzende des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ der Europäischen Union

Peter THOMPSON


ANHANG

GRUNDSÄTZE DER ARBEITSWEISE DES ZIVILGESELLSCHAFTLICHEN FORUMS

Artikel 1

Das Zivilgesellschaftliche Forum setzt sich zusammen aus zwölf Mitgliedern der Nationalen Beratungsgruppe der EU und zwölf Mitgliedern der Nationalen Beratungsgruppen Koreas, die von den Nationalen Beratungsgruppen selbst bestimmt werden. Die Mitglieder können sich von Fachberatern begleiten lassen. Zu den Vertretern einer jeden Vertragspartei im Zivilgesellschaftlichen Forum sollen wenigstens drei Vertreter von Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften beziehungsweise nichtstaatlichen Umweltschutzorganisationen zählen.

Artikel 2

Der Vorsitz im Zivilgesellschaftlichen Forum wird von der EU und Korea gemeinsam geführt. Die Kovorsitzenden werden von der Nationalen Beratungsgruppe der EU beziehungsweise von den Nationale/n Beratungsgruppe/n Koreas jeweils aus den Reihen ihrer Vertreter im Zivilgesellschaftlichen Forum bestimmt.

Die Kovorsitzenden stellen die Tagesordnung der Sitzungen des Zivilgesellschaftlichen Forums auf; dabei stützen sie sich auf Anträge ihrer jeweiligen Nationalen Beratungsgruppen. Im Übrigen stehen die folgenden Punkte regelmäßig auf der Tagesordnung:

a)

Mitteilungen der Vertragsparteien zur Durchführung des Kapitels „Handel und nachhaltige Entwicklung“;

b)

Berichterstattung über Konsultationen nach Artikel 13.14 und über die Arbeiten der Sachverständigengruppe nach Artikel 13.15.

Artikel 3

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt das Zivilgesellschaftliche Forum mindestens einmal jährlich zusammen, und zwar abwechselnd in Brüssel und Seoul. Auf Antrag einer Nationalen Beratungsgruppe kann eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.


1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/54


BESCHLUSS Nr. 2/2012 DES EU-KOREA-AUSSCHUSSES„HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“

vom 27. Juni 2012

über die Einsetzung einer Sachverständigengruppe nach Artikel 13.15 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

(2012/742/EU)

DER AUSSCHUSS „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ —

gestützt auf das am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“ beziehungsweise „Vertragsparteien“), insbesondere auf Artikel 13.15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Vertragspartei kann beantragen, dass eine Sachverständigengruppe einberufen wird, die eine Frage prüft, für die in Konsultationen auf Regierungsebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.

(2)

Die Umsetzung der Empfehlungen der Sachverständigengruppe wird vom Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ überwacht.

(3)

Die Vertragsparteien haben eine Liste mit 18 Namen aufgestellt, die in Anhang 2 aufgeführt sind —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Liste der Sachverständigen, die für die Zwecke des Artikels 13.15 in eine Sachverständigengruppe berufen werden können, ist im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt; sie gilt hiermit als vereinbart.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und wird dem Handelsausschuss Korea-EU zur Kenntnis gebracht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2012.

Für den Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“

Die Kovorsitzenden des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ der Republik Korea

Kyungduck AN

Sanghoon KIM

Der Kovorsitzende des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ der Europäischen Union

Peter THOMPSON


ANHANG

LISTE DER SACHVERSTÄNDIGEN

Von Korea vorgeschlagene Sachverständige

Kee-whahn CHAH

Young Gil CHO

Weon Jung KIM

Suh-Yong CHUNG

Taek-Whan HAN

Won-Mog CHOI

Von der EU vorgeschlagene Sachverständige

Eddy LAURIJSSEN

Jorge CARDONA

Karin LUKAS

Hélène RUIZ FABRI

Laurence BOISSON DE CHAZOURNES

Geert VAN CALSTER

Vorsitzende

Thomas P. PINANSKY

Nguyen Van TAI

Le HA THANH

Jill MURRAY

Ricardo MELÉNDEZ-ORTIZ

Nathalie BERNASCONI-OSTERWALDER


Berichtigungen

1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/56


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 833/2012 der Kommission vom 17. September 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China

( Amtsblatt der Europäischen Union L 251 vom 18. September 2012 )

Seite 30 Erwägungsgrund 14, Seite 37 Erwägungsgrund 82 Tabelle 1, Seite 45 Erwägungsgrund 161 sowie Seite 46 Artikel 1 Absatz 2:

anstatt:

„CeDo Shanghai Co. Ltd.“

muss es heißen:

„CeDo (Shanghai) Ltd“;

anstatt:

„Ningbo Times Co. Ltd.“

muss es heißen:

„Ningbo Times Aluminium Foil Technology Co., Ltd.“;

anstatt:

„Ningbo Favoured Commodity Co. Ltd.“

muss es heißen:

„Ningbo Favored Commodity Co., Ltd.“.

Seite 30 Erwägungsgrund 14:

anstatt:

„Shanghai Blue Diamond Co. Ltd.“

muss es heißen:

„Shanghai Blue Diamond Aluminium Foil Manufacturing Co., Ltd“.


1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/57


Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2012/411/EU der Kommission vom 17. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/472/EU im Hinblick auf die Tiergesundheitsbescheinigungen in Bezug auf Simbu-Viren und die epizootische Hämorrhagie

( Amtsblatt der Europäischen Union L 192 vom 20. Juli 2012 )

Auf Seite 27, Anhang, Nummer 4, die sich auf Anhang IV Teil 2 des Beschlusses 2010/472/EU der Kommission bezieht, in Teil II (Bescheinigung) der Musterveterinärbescheinung für die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen:

anstatt:

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muss es heißen:

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