ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.331.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2012/740/EU |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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2012/741/EU |
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2012/742/EU |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1121/2012 DER KOMMISSION
vom 23. November 2012
über ein Fangverbot für Großaugenthun im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Portugals
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.
ANHANG
Nr. |
72/TQ44 |
Mitgliedstaat |
Portugal |
Bestand |
BET/ATLANT |
Art |
Großaugenthun (Thunnus obesus) |
Gebiet |
Atlantik |
Zeitpunkt |
11.11.2012 |
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1122/2012 DER KOMMISSION
vom 23. November 2012
über ein Fangverbot für Blauen Wittling in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Portugals
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.
ANHANG
Nr. |
71/TQ44 |
Mitgliedstaat |
Portugal |
Bestand |
WHB/8C3411 |
Art |
Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) |
Gebiet |
VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) |
Zeitpunkt |
11.11.2012 |
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1123/2012 DER KOMMISSION
vom 26. November 2012
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. November 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Ein Gerät (sog. passiver Infrarot-Detektor), bestehend aus einem gedruckten Schaltkreis in einem Kunststoffgehäuse mit den Abmessungen von etwa 11 × 7 × 4 cm. Der gedruckte Schaltkreis verfügt über einen Infrarot-Sensor, Passivbauteile (Kondensatoren, Widerstände), Aktivbauteile (Transistoren, integrierte Schaltkreise) und eine Leuchtdiode. Außerdem verfügt er über einen DIP-Schalter, einen Sabotageschutzschalter (anti-tamper switch), eine Lüsterklemme und einen Ausgang in Form eines Halbleiterrelais. Das Gehäuse verfügt über eine reflektierende Oberfläche und eine Linse. Das Gerät hat ein Ausgangssignal von bis zu 30 V Gleichstrom, 50 mA. Das Gerät dient dazu, ein elektrisches Signal an ein anderes Gerät wie eine Alarmanlage oder eine elektrisch betätigte Tür zu senden, wenn durch Temperaturveränderungen eine Bewegung festgestellt wird. |
8536 50 19 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8536, 8536 50 und 8536 50 19. Die Einreihung als elektrisches Hör- oder Sichtsignalgerät der Position 8531 ist ausgeschlossen, da das Gerät über keine eigenständige Alarmkapazität verfügt. Die Position 8537 umfasst Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536. Da das Gerät nur über Bauteile derselben Art verfügt (zwei Halbleiterrelaisschalter) ist eine Einreihung in Position 8537 ausgeschlossen (vgl. auch HS-Erläuterungen zu Position 8537, Ausschluss b)). Eine Einreihung in Position 9027 als - Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen - ist ebenfalls ausgeschlossen, da das Gerät keine Größen misst, sondern lediglich Temperaturveränderungen zum automatischen Einschalten eines anderen Geräts feststellt. Das Gerät hat die Funktion eines automatischen Schalters und ist daher als Schalter für eine Spannung von 60 V oder weniger in den KN-Code 8536 50 19 einzureihen. |
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1124/2012 DER KOMMISSION
vom 26. November 2012
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. November 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Ein hermetisch verschlossener Wiegesensor (sogenannte Wägezelle) mit einem Dehnungsmessstreifen in Form einer Brückenschaltung mit Abmessungen von etwa 13 × 3 × 3 cm. Die Wägezelle funktioniert durch die Verformung des Dehnungsmessstreifendrahts, wenn eine physikalische Kraft auf sie ausgeübt wird. Die physikalische Kraft ändert den Widerstand des Drahts und bringt dadurch die Brückenschaltung aus dem Gleichgewicht, was wiederum die Spannung des durch sie fließenden Stroms ändert. Die Wägezelle formt die auf sie ausgeübte physikalische Kraft in ein dieser Kraft proportionales elektrisches Signal um. Das Signal wird durch ein bei der Gestellung nicht enthaltenes Gerät ausgelesen, verarbeitet und angezeigt. Die Wägezelle ist dazu ausgelegt, z. B. in Bodenwaagen, Mischern, Trichtern und Tankwagen verwendet zu werden. |
9031 80 98 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 Buchstabe m zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9031, 9031 80 und 9031 80 98. Die Wägezelle ist dazu ausgelegt, physikalische Kraft zu Messzwecken in ein elektrisches Signal umzuformen. Da sie das Messergebnis nicht selbst anzeigt, gilt sie als unvollständiges Instrument zum Messen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen. Eine Einreihung in die Position 8423 als Teil einer Waage ist daher ausgeschlossen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 9031, Abschnitt A Nummer 30). Die Ware ist daher als anderes Instrument, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 9031 80 98 einzureihen. |
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1125/2012 DER KOMMISSION
vom 26. November 2012
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. November 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
||||||
Ein mikroprozessorgesteuertes, handgeführtes Gerät (sogenanntes elektronisches Heißluftgebläse) für die Erzeugung von Temperaturen von 50 bis 630 °C, mit einer maximalen Ausgangsleistung von 2 000 W und Abmessungen von etwa 26 × 20 × 9 cm. Das Gerät besteht aus
Das Gerät ist zur Verwendung durch Handwerker bestimmt, z. B. zum Entfernen von Lack- oder Farbschichten, Aufschrumpfen von Schrumpfschläuchen, Verformen von PVC, Weichlöten, Schweißen und Verbinden von Kunststoffen, Schweißen von Kunststoffrohren und -stäben, Folienschweißen. (1) Siehe Abbildung. |
8419 89 98 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Kapitel 84 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8419, 8419 89 und 8419 89 98. Da das Gerät für die Verwendung durch Handwerker ausgelegt und nicht von der normalerweise in Haushalten verwendeten Art ist, ist die Einreihung in die Position 8516 als Elektrowärmegerät für den Haushalt ausgeschlossen. Das Gerät entspricht den Beschreibungen unter den Positionen 8419 und 8467. Gemäß Anmerkung 2 zu Kapitel 84 ist die Einreihung in die Position 8467 als handgeführtes Werkzeug mit eingebautem Elektromotor ausgeschlossen. Das Gerät ist daher als Apparat zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge in den KN-Code 8419 89 98 einzureihen. |
(1) Die Abbildung dient nur zur Information.
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1126/2012 DER KOMMISSION
vom 26. November 2012
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. November 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
||||||||||||||||||||||||
(1) |
(2) |
(3) |
||||||||||||||||||||||||
Ein tragbares, batteriebetriebenes Multifunktionsgerät mit den Abmessungen von etwa 9 × 5 × 1 cm mit folgenden Komponenten:
Das Gerät kann folgende Funktionen ausführen:
Das Gerät unterstützt die folgenden Formate: MP3, WMA, WAV, WMV und JPEG. Für das Hoch- oder Herunterladen von Dateien kann das Gerät an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden. |
8527 13 99 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8527, 8527 13 und 8527 13 99. Das Gerät ist dafür ausgelegt, mehrere Funktionen des Abschnitts XVI zu übernehmen, namentlich Rundfunkempfang mit Tonaufnahme oder -wiedergabe, Videoaufzeichnung oder -wiedergabe sowie Wiedergabe von Bild und Video. Gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist das Gerät nach der das Ganze kennzeichnenden Hauptfunktion einzureihen. Wegen der objektiven Merkmale wie des verfügbaren Speichers des Geräts und des kleinen Bildschirms mit niedriger Auflösung, sind die Funktionen Videoanzeige, -aufzeichnung und -wiedergabe von sekundärer Bedeutung. Somit ist die Hauptfunktion die eines Rundfunkempfangsgeräts, kombiniert mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät. Das Gerät ist daher in den KN-Code 8527 13 99 als anderes Rundfunkempfangsgerät, mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät kombiniert, einzureihen. |
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1127/2012 DER KOMMISSION
vom 26. November 2012
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. November 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
||||||||||||
(1) |
(2) |
(3) |
||||||||||||
Feines, hellbraunes, sprühgetrocknetes Pulver in stabiler und geschützter mikroverkapselter Form in folgender Zusammensetzung (in GHT):
mit Spuren von natürlichen Tocopherolen, Lecithin, dl-alpha-Tocopherol und Ascorbylpalmitat. Die Ware wird verwendet, um den Gehalt an Omega-3-Fettsäuren in Lebensmittelzubereitungen zu erhöhen. |
2106 90 98 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 98. Die Ware besteht aus raffiniertem Thunfischöl und großen Mengen (mindestens 50 GHT) anderer Zutaten. Obwohl Waren der Position 1517 geringe Zusätze enthalten können (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 1517, zweiter Absatz), ist die Einreihung in diese Position ausgeschlossen, da die Ware die Merkmale eines genießbaren Öls dieser Position aufgrund ihrer Zusammensetzung verloren hat. Die Ware ist daher als Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in die Position 2106 einzureihen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 2106 Buchstabe B). |
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1128/2012 DER KOMMISSION
vom 26. November 2012
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. November 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Eine Platte (sogenanntes wasserfestes Sperrholz) aus 13 Holzlagen, die mit einem WBP-Klebstoff zusammengeklebt sind. Die einzelnen Lagen sind so angeordnet, dass die Fasern jeder Lage im rechten Winkel zu denen der jeweils darüber und darunter liegenden Lage verlaufen. Die inneren Lagen sind weniger als 2 mm dick. Die beiden äußeren Lagen sind weniger als 1 mm dick und bestehen aus Pappelholz mit einer isolierenden Polymerbeschichtung. Die Dichte der Platte beträgt 0,5 g/cm3. Die Platte wird im Bauwesen, z. B. für Betonverschalungen verwendet. |
4412 32 10 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4412, 4412 32 und 4412 32 10. Die Einreihung in Position 4413 als verdichtetes Holz ist ausgeschlossen, da die Platte weder chemisch noch physikalisch behandelt ist, um ihre Dichte oder Härte zu erhöhen oder ihre Widerstandsfähigkeit gegen chemische oder elektrische Einflüsse zu verbessern (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 4413). Die Platte wird als Sperrholz betrachtet, da sie aus mehreren Lagen Holz besteht, die so aufeinander geleimt und angeordnet sind, dass die Fasern jeder Lage im rechten Winkel zu denen der jeweils darüber und darunter liegenden Lage verlaufen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 4412 Absatz 1). Die Platte ist daher als anderes Sperrholz mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz in den KN-Code 4412 32 10 einzureihen. |
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1129/2012 DER KOMMISSION
vom 26. November 2012
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. November 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
||||||||
(1) |
(2) |
(3) |
||||||||
Für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung, bestehend aus den folgenden Artikeln:
Sie ist aufgemacht in einem Aluminiumkoffer mit einer speziell für die Aufnahme dieser Artikel eingerichteten Inneneinteilung. Die Artikel sind zusammen zum Pokerspielen zu benutzen. Die Chips und DVD sind ergänzendes Material zu den Spielkarten und können nicht einzeln verwendet werden. (1) Siehe Abbildung. |
9504 40 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3(b), 5(a) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9504 und 9504 40 00. Die Artikel sind zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, dem Pokerspielen, zusammengestellt und erfüllen somit die Kriterien für die Einreihung als für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung. Die Spielkarten verleihen der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter; die anderen Artikel sind ergänzendes Material. Der speziell gestaltete Koffer, der die Warenzusammenstellung enthält, ist wie die Artikel einzureihen. Die Warenzusammenstellung ist daher als Spielkarten in den KN-Code 9504 40 00 einzureihen. |
(1) Die Abbildung dient nur zur Information.
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/19 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1130/2012 DER KOMMISSION
vom 26. November 2012
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. November 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Ein Fahrrad mit drei Rädern, einem Rahmen, einem Sitz, zwei Fußstützen und zwei Handgriffen. Die Handgriffe werden zum Lenken und als handbetriebene Pedale verwendet, da sie direkt mit der Kurbelgarnitur und der Kettenschaltung verbunden sind. Der Sitz besteht aus einer flachen Plattform mit einem erhöhten Abschnitt als Stütze für Rücken und Kopf des Fahrers. (1) Siehe Abbildung. |
8712 00 70 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8712 00 und 8712 00 70. Eine Einreihung in Position 8713 ist ausgeschlossen, da diese Position nur Rollstühle und andere Fahrzeuge erfasst, die speziell für die Beförderung von Behinderten konzipiert sind. Speziell für Behinderte konstruierte Fahrräder gehören in die Position 8712 (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 8712 zweiter Absatz Nummer 4)). Das Fahrrad ist daher in den KN-Code 8712 00 70, andere Fahrräder, einzureihen. |
(1) Die Abbildung dient nur zur Information.
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/21 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1131/2012 DER KOMMISSION
vom 27. November 2012
über ein Fangverbot für Leng im Gebiet IIIa und in den EU-Gewässern der Gebiete IIIb, IIIc und IIId für Schiffe unter der Flagge Dänemarks
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. November 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1.
ANHANG
Nr. |
74/TQ43 |
Mitgliedstaat |
Dänemark |
Bestand |
Leng (Molva molva) |
Art |
LIN/3A/BCD |
Gebiet |
IIIa; IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer) |
Zeitpunkt |
9.11.2012 |
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/23 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1132/2012 DER KOMMISSION
vom 27. November 2012
über ein Fangverbot für Weißen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Portugals
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. November 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.
ANHANG
Nr. |
70/TQ44 |
Mitgliedstaat |
Portugal |
Bestand |
WHM/ATLANT |
Art |
Weißer Marlin (Tetrapturus albidus) |
Gebiet |
Atlantik |
Zeitpunkt |
6.11.2012 |
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/25 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1133/2012 DER KOMMISSION
vom 27. November 2012
über ein Fangverbot für Scholle in den Gebieten VIII, IX und X sowie in den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Portugals
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das 2012 festgelegt. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. November 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1.
ANHANG
Nr. |
73/TQ43 |
Mitgliedstaat |
Portugal |
Bestand |
PLE/8/3411 |
Art |
Scholle (Pleuronectes platessa) |
Gebiet |
VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) |
Zeitpunkt |
11.11.2012 |
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/27 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1134/2012 DER KOMMISSION
vom 28. November 2012
über ein Fangverbot für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Portugals
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. November 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.
ANHANG
Nr. |
69/TQ44 |
Mitgliedstaat |
Portugal |
Bestand |
MAC/8C3411 |
Art |
Makrele (Scomber scombrus) |
Gebiet |
VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) |
Zeitpunkt |
6.11.2012 |
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/29 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1135/2012 DER KOMMISSION
vom 28. November 2012
über ein Fangverbot für Kabeljau in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N für Schiffe unter der Flagge Schwedens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. November 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.
ANHANG
Nr. |
67/TQ44 |
Mitgliedstaat |
Schweden |
Bestand |
COD/04-N |
Art |
Kabeljau (Gadus morhua) |
Gebiet |
norwegische Gewässer südlich von 62° N |
Zeitpunkt |
5.11.2012 |
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/31 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1136/2012 DER KOMMISSION
vom 30. November 2012
über Abzüge von den Fangquoten für 2012 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung anderer Bestände in vorangegangenen Jahren und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 700/2012 hinsichtlich der in künftigen Jahren abzuziehenden Mengen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2, 3 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Fangquoten für das Jahr 2011 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
|
(2) |
Die Fangquoten für das Jahr 2012 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
|
(3) |
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat. |
(4) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 700/2012 (11) der Kommission wurden Abzüge von den Fangquoten für 2012 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung dieser Bestände in den vorangegangenen Jahren festgesetzt. |
(5) |
In manchen Fällen liegen die Abzüge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 700/2012 offensichtlich über der angepassten Quote für das Jahr 2012 und können somit nicht in vollem Umfang an dieser Quote vorgenommen werden. Gemäß der Mitteilung der Kommission Nr. 2012/C 72/07 (12) sollten die verbleibenden Mengen von den angepassten, in den folgenden Jahren verfügbaren Quoten abgezogen werden. |
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 700/2012 ist daher entsprechend zu ändern. |
(7) |
Bei manchen Mitgliedstaaten konnten im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 700/2012 keine Abzüge wegen Überfischung von den zugewiesenen Quoten vorgenommen werden, da diese Mitgliedstaaten im Jahr 2012 nicht über solche Quoten verfügten. |
(8) |
Ist es nicht möglich, die Quote für den überfischten Bestand im Jahr nach der Überfischung zu kürzen, weil der betreffende Mitgliedstaat über keine Quote verfügt, sollte gemäß der Mitteilung Nr. 2012/C 72/07 der Abzug für andere Bestände in demselben geografischen Gebiet oder von gleichem Marktwert vorgenommen werden. Solche Abzüge sollten vorzugsweise an Quoten für Bestände vorgenommen werden, die von derselben Flotte befischt werden, die die Quote überfischt hat, wobei darauf zu achten ist, dass es Rückwürfe in gemischten Fischereien zu verhindern gilt. |
(9) |
Die betreffenden Mitgliedstaaten wurden bezüglich der vorgeschlagenen Abzüge von Quoten für andere als die überfischten Bestände konsultiert. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Abzüge sollten unbeschadet der Kürzungen gelten, die gemäß folgenden Rechtsakten bei den Quoten für 2012 vorzunehmen sind:
|
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die in Anhang I dieser Verordnung genannten Fangquoten für 2012 werden entsprechend den in dem Anhang angeführten Abzügen gekürzt.
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet der Kürzungen, die in den Verordnungen (EG) Nr. 147/2007 und (EU) Nr. 165/2011 vorgesehen sind.
Artikel 2
Der Anhang zur Durchführungsverordnung (EG) Nr. 700/2012 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. November 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 318 vom 4.12.2010, S. 1.
(3) ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 1.
(4) ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 2.
(5) ABl. L 24 vom 27.1.2011, S. 1.
(6) ABl. L 193 vom 23.7.2011, S. 11.
(7) ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 3.
(8) ABl. L 3 vom 6.1.2012, S. 1.
(9) ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1.
(10) ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.
(11) ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 52.
(12) ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 27.
(13) ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 10.
(14) ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 11.
ANHANG I
Abzüge von Quoten für andere als die überfischten Bestände
Mitgliedstaat |
Artencode |
Gebietscode |
Artenname |
Gebietsbezeichnung |
Zulässige Anlandungen 2011 (angepasste Menge insgesamt in Tonnen) (1) |
Fänge 2011 insgesamt (Menge in Tonnen) |
Quotenausschöpfung (%) |
Überfischung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen (Menge in Tonnen) |
Multiplikationsfaktor (2) |
Zusätzlicher Multiplikationsfaktor (3) |
Verbleibender Abzug aus 2011 (4) (Menge in Tonnen) |
Abzüge 2012 (Menge in Tonnen) |
DK |
DGS |
03A-C |
Dornhai |
EU-Gewässer des Gebiets IIIa |
0,00 |
1,00 |
— |
1,00 |
1 |
|
12 |
13,00 |
Abzug von folgendem Bestand: |
||||||||||||
DK |
NEP |
3A/BCD |
Kaisergranat |
IIIa; EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-32 |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
13,00 |
DE |
DGS |
2AC4-C |
Dornhai |
EU-Gewässer der Gebiete IIa und IV |
0,00 |
0,70 |
— |
0,70 |
1 |
|
|
0,70 |
Abzug von folgendem Bestand: |
||||||||||||
DE |
LIN |
04-C |
Leng |
EU-Gewässer des Gebiets IV |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
0,70 |
IE |
NOP |
2A3A4. |
Stintdorsch und dazugehörige Beifänge |
IIIa; EU-Gewässer der Gebiete IIa und IV |
0,00 |
5,00 |
— |
5,00 |
1 |
|
|
5,00 |
Abzug von folgendem Bestand: |
||||||||||||
IE |
WHB |
1X14 |
Blauer Wittling |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
5,00 |
ES |
COD |
7XAD34 |
Kabeljau |
VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X; EU-Gewässer des CECAF-Bereichs 34.1.1 |
0,00 |
0,90 |
— |
0,90 |
1 |
|
|
0,90 |
Abzug von folgendem Bestand: |
||||||||||||
ES |
HKE |
57214 |
Europäischer Seehecht |
VI und VII; EU- und internationale Gewässer des Gebiets Vb; internationale Gewässer der Gebiete XII und XIV |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
0,90 |
ES |
DGS |
15X14 |
Dornhai |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV |
1,00 |
6,20 |
620,0 |
5,20 |
1 |
|
|
5,20 |
Abzug von folgendem Bestand: |
||||||||||||
ES |
NEP |
VII |
Kaisergranat |
VII |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
5,20 |
ES |
DWS |
56789- |
Tiefseehaie |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete V, VI, VII, VIII |
2,79 |
25,90 |
928,3 |
23,11 |
1 |
|
|
23,11 |
Abzug von folgendem Bestand: |
||||||||||||
ES |
BLI |
12INT- |
Blauleng |
Internationale Gewässer des Gebiets XII |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
23,11 |
ES |
ORY |
1CX14 |
Granatbarsch |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XII und XIV |
0,00 |
0,60 |
— |
0,60 |
1 |
|
|
0,60 |
Abzug von folgendem Bestand: |
||||||||||||
ES |
BLI |
12INT- |
Blauleng |
Internationale Gewässer des Gebiets XII |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
0,60 |
ES |
RED |
N3LN. |
Rotbarsch |
NAFO 3LN |
0,00 |
43,50 |
— |
43,50 |
1 |
|
|
43,50 |
Abzug von folgendem Bestand: |
||||||||||||
ES |
HKW |
3NO. |
Weißer Gabeldorsch |
NAFO 3N0 |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
43,50 |
FR |
DWS |
56789- |
Tiefseehaie |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete V, VI, VII, VIII und IX |
10,17 |
26,00 |
255,7 |
15,83 |
1 |
|
|
15,83 |
Abzug von folgendem Bestand: |
||||||||||||
FR |
RNG |
5B67- |
Grenadierfisch |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VI, VII |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
15,83 |
PT |
WHG |
08. |
Wittling |
VIII |
0,00 |
1,20 |
— |
1,20 |
1 |
|
|
1,20 |
Abzug von folgendem Bestand: |
||||||||||||
PT |
PLE |
8/3411 |
Scholle |
VIII, IX und X; EU-Gewässer des CECAF-Bereichs 34.1.1 |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
/ |
1,20 |
(1) Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59), von Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3) und/oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
(2) Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
(3) Gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
(4) Gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1016/2011 der Kommission (ABl. L 270 vom 15.10.2011, S. 1) und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1021/2011 der Kommission (ABl. L 270 vom 15.10.2011, S. 16) wurden für bestimmte Länder und Arten Abzüge von den Fangquoten für 2011 vorgenommen. Allerdings waren die vorzunehmenden Abzüge bei einigen Mitgliedstaaten höher als ihre entsprechende Quote für 2011, so dass die Abzüge in dem Jahr nicht vollständig vorgenommen werden konnten. Um sicherzustellen, dass auch in solchen Fällen die Abzüge in voller Höhe vorgenommen werden, wurden die verbleibenden Mengen bei den Abzügen von den Quoten für 2012 berücksichtigt.
ANHANG II
„ANHANG
Mitgliedstaat |
Artencode |
Gebietscode |
Artenname |
Gebietsbezeichnung |
Zulässige Anlandungen 2011 (angepasste Menge insgesamt in Tonnen) (1) |
Fänge 2011 insgesamt (Menge in Tonnen) |
Quotenausschöpfung (%) |
Überfischung in Bezug auf die zulässigen Anlandungen (Menge in Tonnen) |
Multiplikationsfaktor (2) |
Verbleibender Abzug aus 2011 (5) (Menge in Tonnen) |
Abzüge 2012 (Menge in Tonnen) |
Verbleibende Abzüge (Menge in Tonnen) |
|
DK |
DGS |
03A-C |
Dornhai |
EU-Gewässer des Gebiets IIIa |
0,00 |
1,00 |
— |
1,00 |
1 |
|
12 |
13,00 |
|
DK |
SAN |
*234_6 |
Sandaal |
EU-Gewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten |
420,00 |
489,60 |
116,6 |
69,60 |
1 |
|
|
69,60 |
|
DE |
DGS |
2AC4-C |
Dornhai |
EU-Gewässer der Gebiete IIa und IV |
0,00 |
0,70 |
— |
0,70 |
1 |
|
|
0,70 |
|
DE |
MAC |
2CX14- |
Makrele |
VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; EU- und internationale Gewässer des Gebiets Vb; internationale Gewässer der Gebiete IIa, XII und XIV |
21 401,00 |
21 860,70 |
102,1 |
459,70 |
1 |
|
|
459,70 |
|
DE |
PLE |
3BCD-C |
Scholle |
EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-32 |
425,00 |
426,40 |
100,3 |
1,40 |
1 |
|
|
1,40 |
|
IE |
HER |
4AB. |
Hering |
EU- und norwegische Gewässer des Gebiets IV nördlich von 53o 30′ N |
0,00 |
40,00 |
— |
40,00 |
1 |
|
|
40,00 |
|
IE |
NOP |
2A3A4. |
Stintdorsch und dazugehörige Beifänge |
IIIa; EU-Gewässer der Gebiete IIa und IV |
0,00 |
5,00 |
— |
5,00 |
1 |
|
|
5,00 |
|
ES |
ALF |
3X14- |
Schleimköpfe |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV |
66,00 |
69,00 |
104,5 |
3,00 |
1 |
|
|
3,00 |
|
ES |
ANE |
9/3411 |
Sardelle |
IX und X; EU-Gewässer des CECAF-Bereichs 34.1.1 |
5 560,00 |
6 361,90 |
114,4 |
801,90 |
1,2 |
|
|
962,28 |
|
ES |
ANF |
8C3411 |
Seeteufel |
VIIIc, IX und X; EU-Gewässer des CECAF-Bereichs 34.1.1 |
1 293,00 |
1 453,90 |
112,4 |
160,90 |
1,2 |
|
|
193,08 |
|
ES |
BLI |
67- (neuer Code BLI/5B67-) |
Blauleng |
EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VI, VII |
0,00 |
0,00 |
— |
0,00 |
— |
|
41 |
40,93 |
0,07 |
ES |
BSF |
8910- |
Schwarzer Degenfisch |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete VIII, IX und X |
17,00 |
17,60 |
103,5 |
0,60 |
1 |
|
|
0 |
0,60 |
ES |
BSF |
56712- |
Schwarzer Degenfisch |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete V, VI, VII und XII |
135,00 |
216,90 |
160,7 |
81,90 |
1 |
|
|
20,38 |
61,52 |
ES |
COD |
7XAD34 |
Kabeljau |
VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X; EU-Gewässer des CECAF-Bereichs 34.1.1 |
0,00 |
0,90 |
— |
0,90 |
1 |
|
|
0,90 |
|
ES |
DGS |
15X14 |
Dornhai |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV |
1,00 |
6,20 |
620,0 |
5,20 |
1 |
|
|
5,20 |
|
ES |
DWS |
56789- |
Tiefseehaie |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete V, VI, VII, VIII |
2,79 |
25,90 |
928,3 |
23,11 |
1 |
|
|
23,11 |
|
ES |
GFB |
89- |
Gabeldorsche |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete VIII und IX |
222,00 |
250,20 |
112,7 |
28,20 |
1 |
|
|
28,20 |
|
ES |
GFB |
567- |
Gabeldorsche |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete V, VI und VII |
608,00 |
638,50 |
105,0 |
30,50 |
1 |
|
|
30,50 |
|
ES |
HAD |
5BC6A. |
Schellfisch |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete Vb und VIa |
14,00 |
35,80 |
255,7 |
21,80 |
1 |
|
|
0,73 |
21,07 |
ES |
HAD |
1N2AB |
Schellfisch |
Norwegische Gewässer der Gebiete I und II |
60,00 |
65,30 |
108,8 |
5,30 |
1 |
|
|
5,30 |
|
ES |
JAX |
2A-14 |
Stöcker und dazugehörige Beifänge |
EU-Gewässer der Gebiete IIa, IVa; VI, VIIa-c,VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; EU- und internationale Gewässer des Gebiets Vb; internationale Gewässer der Gebiete XII und XIV |
2 419,00 |
2 519,90 |
104,2 |
100,90 |
1 |
|
|
100,90 |
|
ES |
JAX |
09. |
Stöcker |
IX |
7 859,00 |
8 478,30 |
107,9 |
619,30 |
1,1 |
|
|
681,23 |
|
ES |
JAX |
08C. |
Stöcker |
VIIIc |
24 129,00 |
32 431,80 |
134,4 |
8 302,80 |
1,4 |
|
|
11 623,92 |
|
ES |
LEZ |
8C3411 |
Butte |
VIIIc, IX und X; EU-Gewässer des CECAF-Bereichs 34.1.1 |
917,00 |
1 005,30 |
109,6 |
88,30 |
1 |
|
|
88,30 |
|
ES |
ORY |
1CX14 |
Granatbarsch |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XII und XIV |
0,00 |
0,60 |
— |
0,60 |
1 |
|
|
0,60 |
|
ES |
POK |
56-14 |
Seelachs |
VI; EU- und internationale Gewässer der Gebiete Vb, XII und XIV |
3,00 |
30,60 |
1 020,0 |
27,60 |
1 |
|
|
0 |
27,60 |
ES |
POL |
8ABDE. |
Pollack |
VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe |
61,00 |
65,30 |
107,0 |
4,30 |
1 |
|
|
4,30 |
|
ES |
POL |
08C. |
Pollack |
VIIIc |
208,00 |
256,00 |
123,1 |
48,00 |
1 |
|
|
48,00 |
|
ES |
PRA |
N3L. |
Tiefseegarnele |
NAFO 3L |
214,00 |
292,00 |
136,4 |
78,00 |
1 |
|
|
71,70 |
6,30 |
ES |
RED |
N3LN. |
Rotbarsch |
NAFO 3LN |
0,00 |
43,50 |
— |
43,50 |
1 |
|
|
43,50 |
|
ES |
SBR |
*678- |
Rote Fleckbrasse |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete VI, VII und VIII |
49,12 |
62,30 |
126,8 |
13,18 |
1 |
|
|
13,18 |
|
ES |
SOL |
8AB. |
Gemeine Seezunge |
VIIIa und VIIIb |
10,00 |
10,70 |
107,0 |
0,70 |
1 |
c |
|
0,53 |
0,52 |
ES |
USK |
567EI. |
Lumb |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete V, VI und VII |
8,30 |
50,70 |
610,8 |
42,40 |
1 |
|
|
13,85 |
28,55 |
ES |
WHB |
8C3411 |
Blauer Wittling |
VIIIc, IX und X; EU-Gewässer des CECAF-Bereichs 34.1.1 |
1 987,00 |
2 258,30 |
113,7 |
271,30 |
1,2 |
|
|
325,56 |
|
FR |
DWS |
56789- |
Tiefseehaie |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete V, VI, VII, VIII und IX |
10,17 |
26,00 |
255,7 |
15,83 |
1 |
|
|
15,83 |
|
FR |
SOL |
07E. |
Gemeine Seezunge |
VIIe |
283,00 |
290,00 |
102,5 |
7,00 |
1 |
|
|
7,00 |
|
LT |
JAX |
2A-14 |
Stöcker und dazugehörige Beifänge |
EU-Gewässer der Gebiete IIa, IVa; VI, VIIa-c,VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; EU- und internationale Gewässer des Gebiets Vb; internationale Gewässer der Gebiete XII und XIV |
356,00 |
660,40 |
185,5 |
304,40 |
2 |
|
|
0 |
608,80 |
LT |
MAC |
2CX14- |
Makrele |
VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; EU- und internationale Gewässer des Gebiets Vb; internationale Gewässer der Gebiete IIa, XII und XIV |
26,00 |
28,80 |
110,8 |
2,80 |
1 |
|
|
2,80 |
|
NL |
BSF |
56712- |
Schwarzer Degenfisch |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete V, VI, VII und XII |
0,00 |
0,00 |
— |
0,00 |
— |
|
5 |
0 |
5,00 |
NL |
SBR |
678- |
Rote Fleckbrasse |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete VI, VII und VIII |
0,00 |
0,00 |
— |
0,00 |
— |
|
6 |
0 |
6,00 |
PL |
COD |
1N2AB |
Kabeljau |
Norwegische Gewässer der Gebiete I und II |
0,00 |
0,00 |
— |
0,00 |
— |
|
2 |
2,00 |
|
PL |
GHL |
1N2AB |
Schwarzer Heilbutt |
Norwegische Gewässer der Gebiete I und II |
0,00 |
0,00 |
— |
0,00 |
— |
|
1 |
0 |
1,00 |
PL |
HAD |
2AC4 |
Schellfisch |
IV; EU-Gewässer des Gebiets IIa |
0,00 |
0,00 |
— |
0,00 |
— |
|
16 |
0 |
16,00 |
PL |
LIN |
04-C. |
Leng |
EU-Gewässer des Gebiets IV |
0,00 |
3,00 |
— |
3,00 |
1 |
|
|
3,00 |
|
PL |
MAC |
2A34 |
Makrele |
IIIa und IV; EU-Gewässer der Gebiete IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32 |
0,00 |
0,00 |
— |
0,00 |
— |
|
5 |
0 |
5,00 |
PL |
RED |
514GRN |
Rotbarsch |
Grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV |
0,00 |
0,00 |
— |
0,00 |
— |
|
1 |
0 |
1,00 |
PL |
WHB |
1X14 |
Blauer Wittling |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV |
0,00 |
0,00 |
— |
0,00 |
— |
|
8 |
0 |
8,00 |
PT |
ALF |
3X14- |
Schleimköpfe |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV |
220,10 |
241,10 |
109,5 |
21,00 |
1 |
|
|
21,00 |
|
PT |
ANE |
9/3411 |
Sardelle |
IX und X; EU-Gewässer des CECAF-Bereichs 34.1.1 |
2 882,00 |
2 920,20 |
101,3 |
38,20 |
1 |
|
|
38,20 |
|
PT |
ANF |
8C3411 |
Seeteufel |
VIIIc, IX und X; EU-Gewässer des CECAF-Bereichs 34.1.1 |
260,20 |
335,30 |
128,9 |
75,10 |
1 |
a |
|
112,65 |
|
PT |
BET |
ATLANT |
Großaugenthun |
Atlantischer Ozean |
6 879,70 |
7 022,40 |
102,1 |
142,70 |
1 |
|
|
142,70 |
|
PT |
BSF |
8910- |
Schwarzer Degenfisch |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete VIII, IX und X |
3 305,00 |
3 547,20 |
107,3 |
242,20 |
1,1 |
|
|
266,42 |
|
PT |
BUM |
ATLANT |
Blauer Marlin |
Atlantischer Ozean |
69,00 |
72,30 |
104,8 |
3,30 |
1 |
|
|
0 |
3,30 |
PT |
COD |
N3M. |
Kabeljau |
NAFO 3M |
2 525,70 |
2 753,80 |
109,0 |
228,10 |
1,1 |
|
|
250,91 |
|
PT |
GFB |
89- |
Gabeldorsche |
EU- und internationale Gewässer der Gebiete VIII und IX |
10,00 |
12,00 |
120,0 |
2,00 |
1 |
a |
|
3,00 |
|
PT |
GHL |
1N2AB |
Schwarzer Heilbutt |
Norwegische Gewässer der Gebiete I und II |
0,00 |
0,00 |
— |
0,00 |
— |
|
11 |
0 |
11,00 |
PT |
GHL |
N3LMNO. |
Schwarzer Heilbutt |
NAFO 3LMNO |
2 413,80 |
2 508,20 |
103,9 |
94,40 |
1 |
|
|
94,40 |
|
PT |
HAD |
1N2AB |
Schellfisch |
Norwegische Gewässer der Gebiete I und II |
78,00 |
30,00 |
38,5 |
–48,00 |
— |
|
458 |
26,07 |
383,93 |
PT |
POK |
1N2AB |
Seelachs |
Norwegische Gewässer der Gebiete I und II |
80,00 |
40,90 |
51,1 |
–39,10 |
— |
|
294 |
31,84 |
223,06 |
PT |
RED |
51214D |
Rotbarsch |
EU- und internationale Gewässer des Gebiets V; internationale Gewässer der Gebiete XII und XIV |
603,00 |
719,10 |
119,3 |
116,10 |
1,2 |
a |
|
208,98 |
|
PT |
RED |
N3LN. |
Rotbarsch |
NAFO 3LN |
932,80 |
983,50 |
105,4 |
50,70 |
1 |
|
|
50,70 |
|
PT |
WHB |
8C3411 |
Blauer Wittling |
VIIIc, IX und X; EU-Gewässer des CECAF-Bereichs 34.1.1 |
483,00 |
711,90 |
147,4 |
228,90 |
1,8 |
|
|
412,02 |
|
PT |
WHG |
08. |
Wittling |
VIII |
0,00 |
1,20 |
— |
1,20 |
1 |
|
|
1,20 |
|
UK |
COD |
N01514 |
Kabeljau |
Grönländische Gewässer der Gebiete NAFO 0 und 1; grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV |
717,00 |
724,60 |
101,1 |
7,60 |
1 |
|
|
7,60 |
|
UK |
BET |
ATLANT |
Großaugenthun |
Atlantischer Ozean |
10,00 |
0,00 |
0,0 |
–10,00 |
— |
|
10 |
0,00 |
|
UK |
BLI |
24- |
Blauleng |
EU-Gewässer und Gewässer der Gebiete II, IV und V, die außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern liegen |
1,50 |
1,50 |
100,0 |
0,00 |
— |
|
2 |
2,00 |
|
UK |
HAD |
1N2AB |
Schellfisch |
Norwegische Gewässer der Gebiete I und II |
781,00 |
781,60 |
100,1 |
0,60 |
1 |
|
|
0,60 |
|
UK |
HER |
4AB. |
Hering |
EU- und norwegische Gewässer des Gebiets IV nördlich von 53o 30′ N |
27 687,00 |
27 887,40 |
100,7 |
200,40 |
1 |
|
|
200,40 |
|
UK |
MAC |
2CX14- |
Makrele |
VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; EU- und internationale Gewässer des Gebiets Vb; internationale Gewässer der Gebiete IIa, XII und XIV |
173 520,50 |
179 960,30 |
103,7 |
6 439,80 |
1 |
|
|
6 439,80 |
|
(1) Einem Mitgliedstaat aufgrund der betreffenden Verordnungen über die Fangmöglichkeiten zugeteilte Quoten unter Berücksichtigung des Tauschs von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59), von Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3) und/oder der Neuaufteilung und des Abzugs von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
(2) Gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
(3) Gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
(4) Buchstabe ‚a‘ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 aufgrund kontinuierlicher Überfischung in den Jahren 2009, 2010 und 2011 angewendet wurde. Buchstabe ‚c‘ bedeutet, dass ein zusätzlicher Multiplikationsfaktor von 1,5 angewendet wurde, da für den Bestand ein Mehrjahresplan gilt.
(5) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1016/2011 über Abzüge von den Fangquoten für 2011 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung dieser Bestände im vorangegangenen Jahr sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1021/2011 über Abzüge von den Fangquoten für 2011 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung dieser Bestände im vorangegangenen Jahr wurden für einige Länder und einige Arten Abzüge von den Fangquoten für 2011 vorgenommen. Allerdings waren die vorzunehmenden Abzüge bei einigen Mitgliedstaaten höher als ihre entsprechende Quote für 2011, so dass die Abzüge in dem Jahr nicht vollständig vorgenommen werden konnten. Um sicherzustellen, dass auch in solchen Fällen die Abzüge in voller Höhe vorgenommen werden, wurden die verbleibenden Mengen bei den Abzügen von den Quoten für das Jahr 2012 und gegebenenfalls den Quoten für die folgenden Jahre berücksichtigt.“
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/45 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1137/2012 DER KOMMISSION
vom 30. November 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. November 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
53,3 |
MA |
53,9 |
|
MK |
37,4 |
|
TN |
74,5 |
|
TR |
74,3 |
|
ZZ |
58,7 |
|
0707 00 05 |
AL |
65,0 |
MA |
141,4 |
|
TR |
101,7 |
|
ZZ |
102,7 |
|
0709 93 10 |
MA |
107,2 |
TR |
112,9 |
|
ZZ |
110,1 |
|
0805 20 10 |
MA |
75,0 |
ZZ |
75,0 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
CN |
71,3 |
HR |
45,0 |
|
TR |
83,9 |
|
ZZ |
66,7 |
|
0805 50 10 |
AR |
68,7 |
TR |
77,8 |
|
ZZ |
73,3 |
|
0808 10 80 |
MK |
38,5 |
US |
112,3 |
|
ZA |
214,1 |
|
ZZ |
121,6 |
|
0808 30 90 |
CN |
67,7 |
TR |
107,9 |
|
US |
159,5 |
|
ZZ |
111,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/47 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1138/2012 DER KOMMISSION
vom 30. November 2012
zur Festsetzung der ab dem 1. Dezember 2012 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt. |
(3) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis. |
(4) |
Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2012 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt. |
(5) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab dem 1. Dezember 2012 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. November 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.
ANHANG I
Ab dem 1. Dezember 2012 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 19 00 1001 11 00 |
HARTWEIZEN der oberen Qualität |
0,00 |
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
ex 1001 91 20 |
WEICHWEIZEN, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 99 00 |
WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 10 00 1002 90 00 |
ROGGEN |
0,00 |
1005 10 90 |
MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
0,00 |
1005 90 00 |
MAIS, anderer als zur Aussaat (2) |
0,00 |
1007 10 90 1007 90 00 |
KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat |
0,00 |
(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft, |
— |
2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft. |
(2) Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I
15.11.2012-29.11.2012
1. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
|
(1) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(2) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(3) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
BESCHLÜSSE
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/50 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 29. November 2012
zur Änderung des durch den Beschluss 2008/544/EG geänderten Beschlusses 2004/858/EG zur Errichtung der „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates
(2012/740/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm wurde mit dem Beschluss 2004/858/EG der Kommission (2) errichtet, um das mit dem Beschluss 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angenommene Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit 2003-2008 zu verwalten. Gemäß dem Beschluss 2004/858/EG sollte die Agentur ihre Aufgaben bis zum 31. Dezember 2010 wahrnehmen, um die im Rahmen des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit 2003-2008 unterzeichneten Verträge und Finanzhilfen zu verwalten. |
(2) |
Mit dem Beschluss 2008/544/EG der Kommission (4) wurde die „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ in die „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“ umgewandelt, und ihr Mandat wurde bis 2015 verlängert. In Anbetracht der Kosten/Nutzen-Analyse, die durchgeführt wurde, um die von einigen Gemeinschaftsprogrammen verfolgten Ziele effizienter erreichen zu können, wurde die Agentur durch den Beschluss 2008/544/EG mit der Aufgabe betraut, folgende Gemeinschaftsprogramme und -maßnahmen durchzuführen: das Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit 2003-2008, das mit dem Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) angenommene Gesundheitsprogramm 2008-2013, das mit dem Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angenommene Aktionsprogramm im Bereich Verbraucherpolitik 2007-2013 und die Schulungsmaßnahmen im Bereich Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (8). |
(3) |
In Anbetracht des von der Agentur erworbenen Know-hows sollte ihr die Verwaltung bestimmter Maßnahmen übertragen werden, die den bereits von ihr verwalteten Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit ähneln, insbesondere sollte der Tätigkeitsbereich der Agentur auf Schulungsmaßnahmen außerhalb der EU-Mitgliedstaaten erweitert werden. Dementsprechend sollte der Agentur die Verwaltung der Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß dem Beschluss C(2012)1548 der Kommission über die Annahme des Arbeitsprogramms 2012 als Finanzierungsbeschluss für die Förderung von Projekten im Bereich der Außenhandelsbeziehungen, einschließlich des Zugangs zu Märkten von Nicht-EU-Staaten und Initiativen auf dem Gebiet der handelsbezogenen Hilfe, und gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (9) übertragen werden. |
(4) |
Auch sollte der Agentur die Verwaltung des Übereinkommens mit der Europäischen Vereinigung zur Koordinierung der Verbrauchervertretung in Normungsangelegenheiten, besser unter der Abkürzung „ANEC“ bekannt, übertragen werden, die geregelt wird durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (10) und 93/15/EWG vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (11) und die Richtlinie 94/9/EWG des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (12), die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (13), die Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (14), die Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (15), die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (16), die Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (17), die Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (18), die Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (19) und die Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (20). |
(5) |
Daher sollte der Beschluss 2004/858/EG geändert werden. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Exekutivagenturen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2004/858/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 4 Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung: „(1) Die Agentur wird betraut mit der Durchführung folgender Aufgaben zur Verwaltung des mit dem Beschluss 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) angenommenen zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit 2008-2013, des mit dem Beschluss 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22) angenommenen Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik 2007-2013, der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Europäischen Normung und den Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (23), der Richtlinie 2000/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24), dem Beschluss C(2012)1548 und der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (25): |
2. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Zuschüsse Die Agentur erhält im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ausgewiesene Finanzhilfen, die der Finanzausstattung des mit dem Beschluss 1350/2007/EG angenommenen zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit 2008-2013, des mit dem Beschluss 1926/2006/EG angenommenen Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik 2007-2013, der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Europäischen Normung und den Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, der Richtlinie 2000/29/EG, dem Beschluss C(2012)1548 und der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 entnommen werden.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 29. November 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
(2) ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73.
(3) ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1.
(4) ABl. L 173 vom 3.7.2008, S. 27.
(5) ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.
(6) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39.
(7) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(8) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(9) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
(10) ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.
(11) ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20.
(12) ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1.
(13) ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15.
(14) ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1.
(15) ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1.
(16) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
(17) ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1.
(18) ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1.
(19) ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12.
(20) ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6.
(21) ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.
(22) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39.
(23) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
(24) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(25) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.“
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/52 |
BESCHLUSS Nr. 1/2012 DES EU-KOREA-AUSSCHUSSES HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
vom 27. Juni 2012
über die Verabschiedung der Grundsätze der Arbeitsweise des Zivilgesellschaftlichen Forums nach Maßgabe des Artikels 13.13 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
(2012/741/EU)
DER AUSSCHUSS „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ —
gestützt auf das am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 13.13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 13.13 schreibt vor, dass sich Mitglieder der Nationalen Beratungsgruppe/n einer jeden Vertragspartei in einem Zivilgesellschaftlichen Forum treffen. |
(2) |
Im Zivilgesellschaftlichen Forum sollen die Mitglieder der Nationalen Beratungsgruppe in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sein. |
(3) |
Die Vertragsparteien sollen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens per Beschluss des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ über die Arbeitweise des Zivilgesellschaftlichen Forums befinden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Grundsätze der Arbeitsweise des Zivilgesellschaftlichen Forums werden hiermit wie im Anhang dieses Beschlusses dargelegt festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2012.
Für den Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“
Die Kovorsitzenden des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ der Republik Korea
Kyungduck AN
Sanghoon KIM
Der Kovorsitzende des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ der Europäischen Union
Peter THOMPSON
ANHANG
GRUNDSÄTZE DER ARBEITSWEISE DES ZIVILGESELLSCHAFTLICHEN FORUMS
Artikel 1
Das Zivilgesellschaftliche Forum setzt sich zusammen aus zwölf Mitgliedern der Nationalen Beratungsgruppe der EU und zwölf Mitgliedern der Nationalen Beratungsgruppen Koreas, die von den Nationalen Beratungsgruppen selbst bestimmt werden. Die Mitglieder können sich von Fachberatern begleiten lassen. Zu den Vertretern einer jeden Vertragspartei im Zivilgesellschaftlichen Forum sollen wenigstens drei Vertreter von Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften beziehungsweise nichtstaatlichen Umweltschutzorganisationen zählen.
Artikel 2
Der Vorsitz im Zivilgesellschaftlichen Forum wird von der EU und Korea gemeinsam geführt. Die Kovorsitzenden werden von der Nationalen Beratungsgruppe der EU beziehungsweise von den Nationale/n Beratungsgruppe/n Koreas jeweils aus den Reihen ihrer Vertreter im Zivilgesellschaftlichen Forum bestimmt.
Die Kovorsitzenden stellen die Tagesordnung der Sitzungen des Zivilgesellschaftlichen Forums auf; dabei stützen sie sich auf Anträge ihrer jeweiligen Nationalen Beratungsgruppen. Im Übrigen stehen die folgenden Punkte regelmäßig auf der Tagesordnung:
a) |
Mitteilungen der Vertragsparteien zur Durchführung des Kapitels „Handel und nachhaltige Entwicklung“; |
b) |
Berichterstattung über Konsultationen nach Artikel 13.14 und über die Arbeiten der Sachverständigengruppe nach Artikel 13.15. |
Artikel 3
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt das Zivilgesellschaftliche Forum mindestens einmal jährlich zusammen, und zwar abwechselnd in Brüssel und Seoul. Auf Antrag einer Nationalen Beratungsgruppe kann eine außerordentliche Sitzung einberufen werden.
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/54 |
BESCHLUSS Nr. 2/2012 DES EU-KOREA-AUSSCHUSSES„HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“
vom 27. Juni 2012
über die Einsetzung einer Sachverständigengruppe nach Artikel 13.15 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
(2012/742/EU)
DER AUSSCHUSS „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ —
gestützt auf das am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“ beziehungsweise „Vertragsparteien“), insbesondere auf Artikel 13.15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Vertragspartei kann beantragen, dass eine Sachverständigengruppe einberufen wird, die eine Frage prüft, für die in Konsultationen auf Regierungsebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. |
(2) |
Die Umsetzung der Empfehlungen der Sachverständigengruppe wird vom Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ überwacht. |
(3) |
Die Vertragsparteien haben eine Liste mit 18 Namen aufgestellt, die in Anhang 2 aufgeführt sind — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Liste der Sachverständigen, die für die Zwecke des Artikels 13.15 in eine Sachverständigengruppe berufen werden können, ist im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt; sie gilt hiermit als vereinbart.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und wird dem Handelsausschuss Korea-EU zur Kenntnis gebracht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2012.
Für den Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“
Die Kovorsitzenden des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ der Republik Korea
Kyungduck AN
Sanghoon KIM
Der Kovorsitzende des Ausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ der Europäischen Union
Peter THOMPSON
ANHANG
LISTE DER SACHVERSTÄNDIGEN
Von Korea vorgeschlagene Sachverständige
Kee-whahn CHAH
Young Gil CHO
Weon Jung KIM
Suh-Yong CHUNG
Taek-Whan HAN
Won-Mog CHOI
Von der EU vorgeschlagene Sachverständige
Eddy LAURIJSSEN
Jorge CARDONA
Karin LUKAS
Hélène RUIZ FABRI
Laurence BOISSON DE CHAZOURNES
Geert VAN CALSTER
Vorsitzende
Thomas P. PINANSKY
Nguyen Van TAI
Le HA THANH
Jill MURRAY
Ricardo MELÉNDEZ-ORTIZ
Nathalie BERNASCONI-OSTERWALDER
Berichtigungen
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/56 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 833/2012 der Kommission vom 17. September 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien und dünner Bänder aus Aluminium in Rollen mit Ursprung in der Volksrepublik China
( Amtsblatt der Europäischen Union L 251 vom 18. September 2012 )
Seite 30 Erwägungsgrund 14, Seite 37 Erwägungsgrund 82 Tabelle 1, Seite 45 Erwägungsgrund 161 sowie Seite 46 Artikel 1 Absatz 2:
anstatt:
„CeDo Shanghai Co. Ltd.“
muss es heißen:
„CeDo (Shanghai) Ltd“;
anstatt:
„Ningbo Times Co. Ltd.“
muss es heißen:
„Ningbo Times Aluminium Foil Technology Co., Ltd.“;
anstatt:
„Ningbo Favoured Commodity Co. Ltd.“
muss es heißen:
„Ningbo Favored Commodity Co., Ltd.“.
Seite 30 Erwägungsgrund 14:
anstatt:
„Shanghai Blue Diamond Co. Ltd.“
muss es heißen:
„Shanghai Blue Diamond Aluminium Foil Manufacturing Co., Ltd“.
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 331/57 |
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses 2012/411/EU der Kommission vom 17. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/472/EU im Hinblick auf die Tiergesundheitsbescheinigungen in Bezug auf Simbu-Viren und die epizootische Hämorrhagie
( Amtsblatt der Europäischen Union L 192 vom 20. Juli 2012 )
Auf Seite 27, Anhang, Nummer 4, die sich auf Anhang IV Teil 2 des Beschlusses 2010/472/EU der Kommission bezieht, in Teil II (Bescheinigung) der Musterveterinärbescheinung für die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen:
anstatt:
muss es heißen: