ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.120.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 120

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
1. Mai 2013


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 396/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 in Bezug auf bestimmte Vorgaben für die Überwachung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 397/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 398/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER

9

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 399/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

11

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2013 der Kommission vom 30. April 2013 zur Festsetzung der ab dem 1. Mai 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

13

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2013/213/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. April 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/221/EU hinsichtlich der Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) in bestimmte Gebiete Irlands und des Vereinigten Königreichs (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2381)  ( 1 )

16

 

 

 

*

Hinweis (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

1.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 396/2013 DER KOMMISSION

vom 30. April 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 in Bezug auf bestimmte Vorgaben für die Überwachung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der bisherigen Erfahrung mit der Überwachung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen in den Jahren 2010 und 2011 wurde Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 geändert, um die Erhebung relevanter Daten zu vereinfachen und den Automobilherstellern die Möglichkeit zu geben, diese Daten wirksam zu überprüfen.

(2)

Im Interesse eines kohärenten Ansatzes für die Überwachung von CO2-Emissionen empfiehlt es sich, die Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) mit den Änderungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 in Einklang zu bringen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Bei Fahrzeugen mit unterschiedlichen Spurweiten meldet der Mitgliedstaat unter den Parametern „Spurweite — Lenkachse“ oder „Spurweite — andere Achse“ in den ausführlichen Überwachungsdaten die maximale Achsbreite.“

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Erstellung von Daten durch die Mitgliedstaaten

Bei der Zusammenstellung der ausführlichen Überwachungsdaten berücksichtigen die Mitgliedstaaten

a)

für jedes Fahrzeug mit spezifischen CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km die Zahl der zugelassenen Fahrzeuge ohne Anwendung der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgesetzten Multiplikationsfaktoren;

b)

für jedes Fahrzeug, das mit Ethanolkraftstoff (E85) betrieben werden kann, die spezifischen CO2-Emissionen ohne Anwendung der 5 %igen Verringerung der CO2-Emissionen, die diesen Fahrzeugen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 gewährt wird;

c)

für jedes Fahrzeug, das mit innovativen Technologien ausgestattet ist, die spezifischen CO2-Emissionen ohne Berücksichtigung der Reduktion der CO2-Emissionen aufgrund innovativer Technologien, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 gewährt wird.

Die ausführlichen Überwachungsdaten werden mit der in der Tabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung vorgegebenen Genauigkeit mitgeteilt.“

3.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Nicht unter die EU-Typgenehmigung fallende Fahrzeuge

(1)   Soweit Personenkraftwagen der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG oder der Einzelgenehmigung gemäß Artikel 24 dieser Richtlinie unterliegen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die jeweilige Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge dieser Art mit, wie in Anhang II Teil C Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 vorgegeben.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die ausführlichen Überwachungsdaten für die Fahrzeuge gemäß Absatz 1 vervollständigen; sie verwenden in diesem Fall anstelle des Namens des Herstellers eine der folgenden Bezeichnungen:

a)

‚AA-IVA‘ für die Meldung von Fahrzeugtypen, die einer Einzelgenehmigung unterliegen;

b)

‚AA-NSS‘ für die Meldung von Fahrzeugtypen, die der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung unterliegen.“

4.

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15.


ANHANG

ANHANG I

Datenquellen

Parameter

Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX Teil I Muster A1, A2 bzw. B der Richtlinie 2007/46/EG)

Typgenehmigungsunterlagen (Richtlinie 2007/46/EG)

Hersteller

Abschnitt 0.5

Anhang III Teil I Abschnitt 0.5

Typgenehmigungs-nummer und ihre Erweiterung

Abschnitt 0.10

Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI

Typ

Abschnitt 0.2

Anhang III Teil I Abschnitt 0.2

Variante

Abschnitt 0.2

Anhang III Teil II

Version

Abschnitt 0.2

Anhang III Teil II

Fabrikmarke

Abschnitt 0.1

Anhang III Teil I Abschnitt 0.1

Handelsname

Abschnitt 0.2.1

Anhang III Teil I Abschnitt 0.2.1

Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs

Abschnitt 0.4

Anhang III Teil I Abschnitt 0.4

Masse (kg)

Abschnitt 13

Anhang III Teil I Abschnitt 2.6 (1)

spezifische CO2-Emissionen (g/km) (2)

Abschnitt 49.1

Anhang VIII Abschnitt 3

Radstand (mm)

Abschnitt 4

Anhang III Teil I Abschnitt 2.1 (1)

Spurweite der Lenkachse — der anderen Achse (mm)

Abschnitt 30

Anhang III Teil I Abschnitte 2.3.1 und 2.3.2 (3)

Kraftstofftyp

Abschnitt 26 (bzw. 23)

Anhang III Teil I Abschnitt 3.2.2.1

Brennstoffmodus

Abschnitt 26.1 (bzw. 23.1)

Anhang III Teil I Abschnitt 3.2.2.4

Motorleistung (cm3)

Abschnitt 25

Anhang III Teil I Abschnitt 3.2.1.3

Stromverbrauch (Wh/km)

Abschnitt 49.2

 

ANHANG II

Datenpräzisionstabelle

Erforderliche Präzision der gemäß Artikel 2 mitzuteilenden ausführlichen Überwachungsdaten:

CO2 (g/km)

Ganzzahlig

Masse (kg)

Ganzzahlig

Radstand (mm)

Ganzzahlig

Spurweite der Lenkachse — der anderen Achse (mm)

Ganzzahlig

Emissionsreduktion durch innovative Technologien (g/km)

Auf die nächste Dezimalstelle gerundet


(1)  Gemäß Artikel 3 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung.

(2)  Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung.

(3)  Gemäß Artikel 3 Absätze 7 und 8 der vorliegenden Verordnung.


1.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 397/2013 DER KOMMISSION

vom 30. April 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bisherige Erfahrung mit der Überwachung von CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen in den Jahren 2010 und 2011 zeigt, dass die durchschnittlichen spezifischen Emissionen und die Vorgaben für die spezifischen Emissionen nur auf Basis der ausführlichen Daten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 akkurat berechnet werden können. Daher empfiehlt es sich, die aggregierten Daten in der ersten Tabelle in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 anzupassen und nur Daten zu erfassen, die für die Durchführung der genannten Verordnung absolut notwendig sind.

(2)

Um die Qualität und Genauigkeit der Überwachung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen zu verbessern, müssen jedoch einige der erforderlichen Datenparameter weiter präzisiert und um andere Parameter ergänzt werden, die bisher auf freiwilliger Basis überwacht wurden.

(3)

Die Einbeziehung der Typgenehmigungsnummer als zu überwachender und mitzuteilender Datenparameter kann Herstellern die Überprüfung der vorläufigen Berechnungen ihrer durchschnittlichen spezifischen Emissionen und ihrer Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen erleichtern und auf diese Weise die Genauigkeit des endgültigen Datensatzes verbessern.

(4)

Personenkraftwagen, die gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (2) der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung oder gemäß Artikel 24 der genannten Richtlinie der Einzelgenehmigung unterliegen, werden bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen eines Herstellers nicht berücksichtigt. Es ist jedoch wichtig, die Zahl dieser Fahrzeuge konsequent zu überwachen, um etwaige potenzielle Auswirkungen auf den Überwachungsprozess und das Erreichen des Ziels der EU für die durchschnittlichen CO2-Emissionen abschätzen zu können. Die Gesamtzahlen dieser Zulassungen sollten daher jährlich mitgeteilt werden.

(5)

Ferner sollte sichergestellt werden, dass die Überwachung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen mit der Überwachung von CO2-Emissionen aus leichten Nutzfahrzeugen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (3) in Einklang steht und zusätzlich zur Typgenehmigungsnummer auch die Motorleistung und der Stromverbrauch als verbindliche Überwachungsparameter einbezogen werden. Soweit die Übereinstimmungsbescheinigung nicht als primäre Datenquelle verwendet wird und Daten auch aus Typgenehmigungsunterlagen genommen werden, sollte außerdem präzisiert werden, dass die Daten in diesen Fällen mit den Daten in den Übereinstimmungsbescheinigungen übereinstimmen sollten.

(6)

Um sicherzustellen, dass diese Änderungen bei der Datenüberwachung im Jahr 2013 berücksichtigt werden können, sollte diese Verordnung nicht später als sieben Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

ÜBERWACHUNG UND MELDUNG DER EMISSIONEN

TEIL A —   Erfassung von Angaben über neue Personenkraftwagen und Ermittlung von Daten für die CO2-Überwachung

1.

Die Mitgliedstaaten erfassen für jedes Kalenderjahr die folgenden ausführlichen Daten über alle neuen Personenkraftwagen, die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen werden:

a)

Hersteller;

b)

Typgenehmigungsnummer mit Erweiterung;

c)

Typ, Variante und Version;

d)

Fabrikmarke und Handelsname;

e)

Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs;

f)

Gesamtzahl der Neuzulassungen;

g)

Masse;

h)

spezifische CO2-Emissionen;

i)

Fahrzeugstandfläche: Radstand, Spurweite der Lenkachse und Spurachse der anderen Achse;

j)

Kraftstofftyp und Kraftstoffmodus;

k)

Motorleistung;

l)

Stromverbrauch;

m)

Code für die innovative Technologie oder die Gruppe innovativer Technologien und CO2-Emissionsreduktion infolge dieser Technologie.

2.

Die ausführlichen Daten gemäß Nummer 1 werden aus der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden Personenkraftwagens entnommen oder müssen mit den Angaben der vom Hersteller des betreffenden Personenkraftwagens ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung übereinstimmen. Wird keine Übereinstimmungsbescheinigung verwendet, so treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen um sicherzustellen, dass das Überwachungsverfahren hinreichend genau ist. Werden für die Masse oder die Fahrzeugstandfläche eines Personenkraftwagens gemäß Nummer 1 Buchstabe g bzw. i ein Mindest- und ein Höchstwert vorgegeben, so verwenden die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung nur den Höchstwert. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb (Benzin/Gas), in deren Übereinstimmungsbescheinigungen spezifische CO2-Emissionen für beide Kraftstofftypen angegeben sind, verwenden die Mitgliedstaaten nur den für Gas gemessenen Wert.

3.

Die Mitgliedstaaten stellen für jedes Kalenderjahr Folgendes fest:

a)

die für die Erfassung der ausführlichen Daten gemäß Nummer 1 verwendeten Quellen;

b)

die Gesamtzahl der zugelassenen neuen Personenkraftwagen, die einer EU-Typgenehmigung unterliegen;

c)

die Gesamtzahl der zugelassenen neuen Personenkraftwagen, die einer Einzelgenehmigung unterliegen;

d)

die Gesamtzahl der zugelassenen neuen Personenkraftwagen, die einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung unterliegen;

e)

den Prozentanteil aller E85-Kraftstoff anbietenden Tankstellen in ihrem Hoheitsgebiet.

TEIL B —   Verfahren zur Ermittlung der Daten für die CO2-Überwachung neuer Personenkraftwagen

Die für die Überwachung erforderlichen Daten, die die Mitgliedstaaten gemäß Teil A Nummern 1 und 3 feststellen müssen, werden nach dem im vorliegenden Teil beschriebenen Verfahren ermittelt.

1.

Anzahl zugelassener neuer Personenkraftwagen

Die Mitgliedstaaten stellen die Anzahl der in dem betreffenden Überwachungsjahr in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen neuen Personenkraftwagen fest, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugen, die einer EU-Typgenehmigung, einer Einzelgenehmigung bzw. einer nationalen Kleinserie-Typgenehmigung unterliegen.

2.

Aufschlüsselung neuer Personenkraftwagen nach Versionen

Für jede Version jeder Variante jedes Typs eines neuen Personenkraftwagens sind die Zahl der Neuzulassungen sowie die ausführlichen Daten gemäß Teil A Nummer 1 zu erfassen.

3.

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission (1) sind die E85-Kraftstoff anbietenden Tankstellen anzugeben.

TEIL C —   Format für die Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten melden die Angaben gemäß Teil A Nummern 1 und 3 jedes Jahr in den folgenden Formaten:

Aggregierte Daten, einschließlich der allgemeinen Angaben gemäß Teil A Nummer 3:

Mitgliedstaat (2)

 

Jahr

 

Datenquelle

 

Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen, die einer EU-Typgenehmigung unterliegen.

 

Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen, die einer Einzelgenehmigung unterliegen

 

Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen, die einer nationalen Kleinserien-Typgenehmigung unterliegen

 

Prozentanteil der E85-Kraftstoff anbietenden Tankstellen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010

 

Gesamtzahl der E85-Kraftstoff anbietenden Tankstellen, soweit der Anteil dieser Tankstellen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 mehr als 30 % der Tankstellen insgesamt beträgt.

 

Ausführliche Daten gemäß Teil A Nummer 1:

Jahr

Name des Hersteller

EU-Standardbezeichnung

Name des Herstellers

Herstellerbezeichnung

Name des Herstellers

Bezeichnung im nationalen Register

Typgenehmigungsnummer mit Erweiterung

Typ

Variante

Version

Fabrikmarke

Handelsname

Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs

Gesamtzahl der Neuzulassungen

Masse (kg)

Spezifische CO2-Emissionen (g/km)

Radstand (mm)

Spurweite der Lenkachse (mm)

Spurweite der anderen Achse (mm)

Kraftstofftyp (3)

Kraftstoffmodus (3)

Motorleistung (cm3)

Stromverbrauch (Wh/km)

Innovative Technologie oder Gruppe innovativer Technologien — Code (4)

Emissionsreduktion aufgrund innovativer Technologien (g/km) (4)

Jahr 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

TGN 1

Typ 1

Variante 1

Version 1

Jahr 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

TGN 1

Typ 1

Variante 1

Version 2

Jahr 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

TGN 1

Typ 1

Variante 2

Version 1

Jahr 1

Hersteller 1

Hersteller 1

Hersteller 1

TGN 1

Typ 1

Variante 2

Version 2


(1)  ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15.

(2)  Alpha-2-Codes nach ISO 3166 mit Ausnahme Griechenlands und des Vereinigten Königreichs, deren Codes jeweils ‚EL‘ und ‚UK‘ lauten.

(3)  Gemäß Artikel 6.

(4)  Gemäß Artikel 12.“


1.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 398/2013 DER KOMMISSION

vom 30. April 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (2) enthält besondere Vorschriften und Regeln unter anderem für die Buchführung und die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen der Zahlstellen sowie für die Erstattung der Ausgaben durch die Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

(2)

Gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 leistet die Kommission Zwischenzahlungen innerhalb einer Frist von höchstens 45 Tagen ab Registrierung einer Ausgabenerklärung, die die Bedingungen von Absatz 3 des genannten Artikels erfüllt.

(3)

Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 kann die Kommission die Zahlungsfrist gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 für einen Teil oder den gesamten Betrag, der Gegenstand des Zahlungsantrags ist, bis zur Übermittlung der Ausgabenerklärung für den folgenden Bezugszeitraum unterbrechen, wenn sie aufgrund von Unstimmigkeiten, unterschiedlichen Auslegungen oder Abweichungen in Bezug auf eine Ausgabenerklärung vom Mitgliedstaat zusätzliche Auskünfte angefordert hat.

(4)

Damit die Mittel der Union unter Einhaltung der geltenden Regeln verwendet werden, hat die Kommission gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3) Zahlungsfristen zu unterbrechen oder Zahlungen auszusetzen, wenn dies in den sektorspezifischen Vorschriften vorgesehen ist.

(5)

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vergewissert sich die Kommission, dass in den Mitgliedstaaten Systeme für die Verwaltung und Kontrolle vorhanden sind und ordnungsgemäß funktionieren, und nimmt insbesondere bei Mängeln dieser Systeme eine Kürzung oder Aussetzung der Zwischenzahlungen vor. Darüber hinaus kann die Kommission gemäß den Artikeln 27 und 27a der genannten Verordnung Zwischenzahlungen kürzen oder aussetzen, wenn ihr ein Mitgliedstaat auf Aufforderung keine zufriedenstellenden zusätzlichen Angaben übermittelt.

(6)

Um die finanziellen Interessen der Union in Bezug auf den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu schützen, ist die Zahl der in Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 vorgesehenen Fälle, in denen die Zahlungsfrist für Zwischenzahlungen unterbrochen werden kann, auszuweiten, damit auch Situationen erfasst sind, in denen die der Kommission übermittelten Angaben auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Zahlungsantrag oder auf Mängel der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems in einem Mitgliedstaat schließen lassen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Der Ausschuss für die Agrarfonds hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 erhält folgende Fassung:

„(4)   Werden aufgrund von Unstimmigkeiten, unterschiedlichen Auslegungen oder Abweichungen im Zusammenhang mit einer Ausgabenerklärung für einen Bezugszeitraum, die insbesondere auf die nicht erfolgte Übermittlung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und ihren Durchführungsvorschriften erforderlichen Informationen zurückzuführen sind, oder aufgrund von Hinweisen darauf, dass Ausgaben in einer Ausgabenerklärung von einer Unregelmäßigkeit mit schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen betroffen sind oder dass die Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Entwicklung des ländlichen Raums Mängel aufweist, zusätzliche Überprüfungen erforderlich, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat auf Aufforderung der Kommission innerhalb eines in dieser Aufforderung nach Maßgabe der Schwere des Problems festgesetzten Zeitraums zusätzliche Informationen. Diese zusätzlichen Informationen werden über das sichere Datenaustauschsystem gemäß Artikel 15 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung übermittelt.

Die Zahlungsfrist gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kann für einen Teil oder den gesamten Betrag, der Gegenstand des Zahlungsantrags ist, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Auskunftsersuchens bis zum Eingang der angeforderten Informationen, höchstens aber bis zur Übermittlung der Ausgabenerklärung für den folgenden Bezugszeitraum, unterbrochen werden.

Kommt der Mitgliedstaat der Aufforderung zur Übermittlung zusätzlicher Informationen innerhalb des in der Aufforderung festgesetzten Zeitraums nicht nach oder wird seine Antwort als unzureichend angesehen oder lässt sie erkennen, dass geltende Vorschriften nicht beachtet oder dass EU-Mittel nicht ordnungsgemäß verwendet wurden, so kann die Kommission die Zahlungen im Einklang mit Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 aussetzen oder kürzen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


1.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 399/2013 DER KOMMISSION

vom 30. April 2013

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

77,1

TN

92,5

TR

125,9

ZZ

98,5

0707 00 05

AL

65,0

EG

158,2

TR

130,2

ZZ

117,8

0709 93 10

TR

99,6

ZZ

99,6

0805 10 20

EG

54,2

IL

71,6

MA

51,2

TN

67,7

TR

70,6

ZZ

63,1

0805 50 10

TR

97,0

ZA

116,4

ZZ

106,7

0808 10 80

AR

117,9

BR

105,7

CL

127,3

CN

74,1

MK

30,3

NZ

136,2

US

202,0

ZA

109,7

ZZ

112,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


1.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 400/2013 DER KOMMISSION

vom 30. April 2013

zur Festsetzung der ab dem 1. Mai 2013 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00, 1001 11 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2013 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. Mai 2013 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2013

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5.


ANHANG I

Ab dem 1. Mai 2013 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 19 00

1001 11 00

HARTWEIZEN der oberen Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

ex 1001 91 20

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,00

ex 1001 99 00

WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 10 00

1002 90 00

ROGGEN

0,00

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

0,00

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

0,00

1007 10 90

1007 90 00

KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat

0,00


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft,

2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft.

(2)  Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I

16.4.2013-29.4.2013

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Hartweizen hoher Qualität

Hartweizen mittlerer Qualität (2)

Hartweizen niederer Qualität (3)

Börsennotierungen

Minnéapolis

Chicago

Notierung

244,04

196,38

FOB-Preis USA

246,90

236,90

216,90

Golf-Prämie

18,91

Prämie Große Seen

30,39

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko — Rotterdam:

16,34 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen — Rotterdam:

50,08 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(2)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).

(3)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


BESCHLÜSSE

1.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/16


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. April 2013

zur Änderung des Beschlusses 2010/221/EU hinsichtlich der Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) in bestimmte Gebiete Irlands und des Vereinigten Königreichs

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2381)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2013/213/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2010/221/EU der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (2) erlaubt es bestimmten Mitgliedstaaten, Sendungen mit Wassertieren, die in Verkehr gebracht oder eingeführt werden, Beschränkungen zu unterwerfen, um die Einschleppung bestimmter Krankheiten in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern.

(2)

Die Mitgliedstaaten können solche Maßnahmen ergreifen, wenn sie entweder nachgewiesen haben, dass ihr Hoheitsgebiet oder abgegrenzte Gebiete ihres Hoheitsgebiets von solchen Seuchen frei sind, oder ein Tilgungsprogramm aufgelegt haben, um die Seuchenfreiheit zu erreichen.

(3)

Die in dem Beschluss 2010/221/EU vorgesehenen Beschränkungen in Bezug auf den Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) sollten nur bis zum 30. April 2013 gelten. Bei dem OsHV-1 μνar handelt es sich um eine neu auftretende Krankheit, in Bezug auf die noch viele Unsicherheiten bestehen, und die mit dem genannten Beschluss genehmigten Überwachungsprogramme wurden noch nicht vollständig ausgewertet. Daher sollte der Zeitraum, in dem die Mitgliedstaaten spezielle Beschränkungen in Bezug auf diese Krankheit vornehmen dürfen, um ein Jahr verlängert werden.

(4)

Der Beschluss 2010/221/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3a Absatz 2 des Beschlusses 2010/221/EU wird das Datum „30. April 2013“ durch das Datum „30. April 2014“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Mai 2013.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. April 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7.


1.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/s3


HINWEIS FÜR DEN BENUTZER

Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.

Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.


  翻译: