ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2013.218.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 218 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
56. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
Seite |
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RICHTLINIEN |
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Richtlinie 2013/38/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2013/430/EU |
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2013/431/EU |
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Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. August 2013 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen betreffend die Wirkstoffe Benalaxyl-M und Valifenalat zu verlängern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5184) ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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Hinweis für die Leser — Zitierweise von Rechtsakten(siehe dritte Umschlagseite) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
RICHTLINIEN
14.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 218/1 |
RICHTLINIE 2013/38/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. August 2013
zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) hat am 23. Februar 2006 das Seearbeitsübereinkommen von 2006 (MLC 2006) angenommen, um ein einziges, in sich schlüssiges Instrument zu schaffen, das so weit wie möglich alle aktuellen Normen der bestehenden internationalen Seearbeitsübereinkommen und -empfehlungen sowie die grundlegenden, in anderen internationalen Arbeitsübereinkommen enthaltenen Prinzipien umfasst. |
(2) |
Mit der Entscheidung 2007/431/EG des Rates (3) wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, MLC 2006 im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren. Die Mitgliedstaaten sollten dies daher so bald wie möglich tun. |
(3) |
Die Mitgliedstaaten sollten sich bei der Durchführung der Hafenstaatkontrolle gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (4) nach Kräften bemühen, in Bezug auf Sachverhalte, die von Bestimmungen von Übereinkommen erfasst werden, die sie noch nicht ratifiziert haben und in denen vorgesehen ist, dass jedes Schiff, das sich im Hafen eines anderen Vertragsstaates/einer anderen Vertragspartei befindet, der Kontrolle durch einen ordnungsgemäß ermächtigten Beauftragten unterliegt, die in diesen Übereinkommen vorgesehenen Verfahren und Praktiken einzuhalten, und sie sollten daher von Berichterstattungen im Zusammenhang mit der Hafenstaatkontrolle an die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und/oder die ILO absehen. Mitgliedstaaten, die ein von der Richtlinie 2009/16/EG erfasstes internationales Übereinkommen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht ratifiziert haben, sollten sich nach Kräften bemühen, an Bord ihrer Schiffe für gleichartige Bedingungen im Einklang mit den Anforderungen dieses Übereinkommens zu sorgen. |
(4) |
Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten sowohl bei der Durchführung der Flaggenstaat- wie auch der Hafenstaatkontrolle einen harmonisierten Ansatz zur wirksamen Durchsetzung internationaler Normen verfolgen, und um Reibungen zwischen internationalem Recht und Unionsrecht zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten anstreben, die Übereinkommen zu dem Zeitpunkt zu ratifizieren, zu dem sie in Kraft treten, oder zumindest diejenigen Teile davon, die in die Zuständigkeit der Union fallen. |
(5) |
MLC 2006 legt Arbeitsnormen im Seeverkehr fest, die für alle Seeleute gelten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und der Flagge der Schiffe, auf denen sie arbeiten. |
(6) |
Für die Zwecke der Richtlinie 2009/16/EG ist es vorzugswürdig, die Begriffe „Seeleute“ und „Besatzung“ nicht zu definieren, sondern von Fall zu Fall so auszulegen, wie sie in den einschlägigen internationalen Übereinkommen jeweils definiert oder ausgelegt werden. Insbesondere für Sachverhalte, die sich auf die Durchsetzung von MLC 2006 beziehen, sollte der Begriff „Besatzung“ so verstanden werden, dass er sich auf den Begriff „Seeleute“ gemäß der Definition von MLC 2006 bezieht. |
(7) |
Für sämtliche von dieser Richtlinie erfassten Sachverhalte, die sich — auch in Bezug auf Schiffe, für die der Internationale Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs nicht gilt — auf die Durchsetzung von MLC 2006 beziehen, sollten Bezugnahmen in der Richtlinie 2009/16/EG auf „Unternehmen“ als Bezugnahmen auf „Reeder“, wie in der einschlägigen Bestimmung von MLC 2006 definiert, verstanden werden, da die letztgenannte Definition für die speziellen Anforderungen von MLC 2006 besser geeignet ist. |
(8) |
Ein wesentlicher Teil der Normen von MLC 2006 wurde durch die Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 (5) und die Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners‘ Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers‘ Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (6) in das Unionsrecht aufgenommen. Diejenigen Normen von MLC 2006, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/13/EG oder der Richtlinie 1999/63/EG fallen, sind von den Mitgliedstaaten diesen Richtlinien entsprechend umzusetzen. |
(9) |
Grundsätzlich sollten die Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Richtlinie angenommen werden, den Mitgliedstaaten unter keinen Umständen einen Grund dafür liefern, das in den geltenden Sozialvorschriften der Union festgelegte allgemeine Schutzniveau für Seeleute auf Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, zu senken. |
(10) |
In MLC 2006 sind Bestimmungen zur Durchsetzung vorgesehen, in denen die Verantwortlichkeiten der Staaten definiert sind, die Kontrollpflichten des Hafenstaates wahrnehmen. Zur Gewährleistung der Sicherheit und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, auf allen Schiffen, die ihre Häfen oder Ankerplätze anlaufen, die Einhaltung der Bestimmungen von MLC 2006 zu überprüfen, unabhängig von dem Staat, dessen Flagge sie führen. |
(11) |
Die Hafenstaatkontrolle ist in der Richtlinie 2009/16/EG, geregelt; in jener Richtlinie sollte MLC 2006 zusammen mit den Übereinkommen aufgeführt werden, deren Umsetzung von den Behörden der Mitgliedstaaten in ihren Häfen überprüft wird. |
(12) |
Bei der Durchführung der Hafenstaatkontrolle gemäß der Richtlinie 2009/16/EG sollten die Mitgliedstaaten den Bestimmungen von MLC 2006 Rechnung tragen, wonach das Seearbeitszeugnis und die Seearbeits-Konformitätserklärung als Anscheinsbeweis für die Übereinstimmung mit den Anforderungen von MLC 2006 anzuerkennen sind. |
(13) |
Das Unionsrecht sollte außerdem den in MLC 2006 festgelegten Verfahren zur Beilegung von Beschwerden an Land in Bezug auf die in MLC 2006 geregelten Inhalte Rechnung tragen. |
(14) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2009/16/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Kommission sollte befugt sein, Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der Einführung einer Methodik zur Prüfung allgemeiner Risikoparameter insbesondere bezüglich der Flaggenstaat-Kriterien und der Kriterien für die Leistung des Unternehmens, hinsichtlich der Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für den Umfang der erweiterten Überprüfung von Schiffen einschließlich der zu erfassenden Risikobereiche, hinsichtlich der einheitlichen Anwendung der Verfahren für die Kontrolle und Sicherheitskontrolle von Schiffen, hinsichtlich der Festlegung eines harmonisierten elektronischen Formats zur Meldung von Beschwerden im Zusammenhang mit MLC 2006, zur Annahme von harmonisierten Verfahren für die Meldung offensichtlicher Auffälligkeiten durch Lotsen und Hafenbehörden oder -stellen und für die Meldung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Folgemaßnahmen sowie hinsichtlich der Festlegung der Einzelheiten der Veröffentlichung von Informationen über Unternehmen mit niedriger und sehr niedriger Leistung, der Kriterien für die Aggregierung der relevanten Daten und der Häufigkeit von Aktualisierungen zu erlassen. Dies ist ein hoch technisches Vorgehen, das entsprechend den in der genannten Richtlinie festgelegten Grundsätzen und Kriterien erfolgen muss. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (7), ausgeübt werden. |
(15) |
Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit der Methodik zur Prüfung allgemeiner Risikoparameter, insbesondere hinsichtlich der Flaggenstaat-Kriterien und der Kriterien für die Leistung des Unternehmens, mit den Berichten von Lotsen und Hafenbehörden oder -stellen, einschließlich harmonisierter Verfahren für die Meldung offensichtlicher Auffälligkeiten durch Lotsen und Hafenbehörden oder -stellen und für die Meldung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Folgemaßnahmen, sowie der Einzelheiten der Veröffentlichung von Informationen über Unternehmen mit geringer oder sehr geringer Leistung sollten von der Kommission nicht erlassen werden, wenn der in dieser Richtlinie genannte Ausschuss zu dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des entsprechenden Durchführungsrechtsakts keine Stellungnahme abgibt. |
(16) |
Beim Erlass von Durchführungsbestimmungen sollte die Kommission insbesondere dem Fachwissen und der Erfahrung Rechnung tragen, die durch das Überprüfungssystem in der Union gewonnen wurden, und sie sollte sich auf das Fachwissen der am 26. Januar 1982 in Paris unterzeichneten Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (im Folgenden „Pariser Vereinbarung“) in ihrer jeweils geltenden Fassung stützen. |
(17) |
Die Durchführungsbestimmungen, einschließlich der Bezugnahmen auf die Anweisungen („instructions“) und Leitlinien („guidelines“) der Pariser Vereinbarung, sollten die Besichtiger oder zuständigen Behörden in ihrer fachlichen Beurteilung und die in der Richtlinie 2009/16/EG vorgesehene Flexibilität nicht beeinträchtigen. |
(18) |
Die in der Richtlinie 2009/16/EG genannte Überprüfungsdatenbank sollte entsprechend den durch die vorliegende Richtlinie eingeführten Änderungen oder den im Rahmen der Pariser Vereinbarung angenommenen Änderungen angepasst und weiterentwickelt werden. |
(19) |
Mit der Pariser Vereinbarung soll durch ein harmonisiertes System von Hafenstaatkontrollen, das eine koordinierte Überprüfung von Schiffen umfasst, die Häfen in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region, einschließlich der Häfen der Mitgliedstaaten, anlaufen, der Betrieb von Schiffen unterbunden werden, die die Bestimmungen nicht erfüllen. Durch diese Überprüfungen soll verifiziert werden, ob die Schiffe die internationalen Normen der Schiffssicherheit, der Gefahrenabwehr sowie des Umweltschutzes erfüllen und ob Besatzungsmitglieder im Einklang mit den geltenden internationalen Übereinkommen angemessene Lebens- und Arbeitsbedingungen haben. Bei der Durchführung von Überprüfungen und bei Bezugnahmen auf die Anweisungen und Leitlinien der Pariser Vereinbarung sollte berücksichtigt werden, dass diese Anweisungen und Leitlinien ausgearbeitet und angenommen wurden, um für Kohärenz zu sorgen und Leitvorgaben für die Überprüfungen im Hinblick darauf zu erteilen, eine größtmögliche Annäherung zu erleichtern. |
(20) |
Die Überprüfung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Seeleute an Bord sowie ihrer Ausbildung und Befähigung, um zu verifizieren, dass diese den Anforderungen von MLC 2006 entsprechen, setzt voraus, dass die Besichtiger über das hierzu erforderliche Ausbildungsniveau verfügen. Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Mitgliedstaaten sollten sich für die Ausbildung von Besichtigern für die Zwecke der Prüfung der Einhaltung von MLC 2006 einsetzen. |
(21) |
Damit die Kommission die einschlägigen Verfahren zügig aktualisieren und so zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen in der Schifffahrtsbranche beitragen kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf Änderungen des Anhangs VI der Richtlinie 2009/16/EG, der die Liste der im Rahmen der Pariser Vereinbarung verabschiedeten Anweisungen enthält, zu erlassen, damit die Verfahren im Gebiet der Mitgliedstaaten anwendbar und durchsetzbar sind, den auf internationaler Ebene vereinbarten Verfahren entsprechen und mit den einschlägigen Übereinkommen im Einklang stehen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(22) |
Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(23) |
Die Richtlinie 2009/16/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
(24) |
MLC 2006 tritt nach seinem Artikel VIII 12 Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Ratifizierung von mindestens dreißig Mitgliedern der ILO eingetragen worden ist, die zusammen über eine Bruttoraumzahl von mindestens dreiunddreißig Prozent der Welthandelsflotte verfügen. Diese Voraussetzung wurde am 20. August 2012 erfüllt, sodass MLC 2006 am 20. August 2013 in Kraft tritt. |
(25) |
Diese Richtlinie sollte zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten wie MLC 2006 — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 2009/16/EG
Die Richtlinie 2009/16/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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3. |
In Artikel 8 wird Absatz 4 gestrichen. |
4. |
Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Kommission werden Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Einführung einer Methodik zur Prüfung allgemeiner Risikoparameter übertragen, die insbesondere die Flaggenstaat-Kriterien und die Kriterien für die Leistung des Unternehmens betreffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“ |
5. |
Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Der Umfang einer erweiterten Überprüfung einschließlich der zu erfassenden Risikobereiche ist in Anhang VII dargelegt. Die Kommission kann detaillierte Maßnahmen erlassen, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des Anhangs VII zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“ |
6. |
Artikel 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Kommission kann detaillierte Maßnahmen erlassen, um eine einheitliche Anwendung der Verfahren gemäß Absatz 1 und der Sicherheitskontrollen gemäß Absatz 2 zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“ |
7. |
In Artikel 17 werden folgende Absätze angefügt: „Wird nach einer gründlicheren Überprüfung festgestellt, dass die Lebens- und Arbeitsbedingungen auf dem Schiff nicht den Anforderungen von MLC 2006 entsprechen, so meldet der Besichtiger die Mängel zusammen mit den erforderlichen Fristen für ihre Behebung unverzüglich dem Kapitän des Schiffes. Sind diese Mängel nach Ansicht des Besichtigers gravierend oder stehen sie im Zusammenhang mit einer eventuellen Beschwerde gemäß Anhang V Teil A Nummer 19, so meldet der Besichtiger die Mängel auch an die in Frage kommenden Verbände der Seeleute und der Reeder in dem Mitgliedstaat, in dem die Überprüfung vorgenommen wird, und er kann
Bei Fragen im Zusammenhang mit MLC 2006 ist der Mitgliedstaat, in dem die Überprüfung vorgenommen wird, berechtigt, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts eine Kopie des Berichts des Besichtigers unter Beifügung etwaiger Antworten, die die zuständigen Behörden des Flaggenstaats innerhalb der vorgeschriebenen Fristen gegeben haben, im Hinblick auf ein Tätigwerden zu übermitteln, das geeignet und geboten erscheint, um sicherzustellen, dass solche Informationen gespeichert und denjenigen Parteien zur Kenntnis gebracht werden, die möglicherweise ein Interesse daran haben, von den einschlägigen Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen.“ |
8. |
Artikel 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Die Identität des Beschwerdeführers wird dem Kapitän und dem Eigner des betreffenden Schiffes nicht mitgeteilt. Der Besichtiger ergreift geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der Beschwerden von Seeleuten zu wahren, einschließlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit während der Befragungen von Seeleuten.“ |
9. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 18a Verfahren im Rahmen von MLC 2006 zur Beilegung von Beschwerden an Land (1) Eine Beschwerde eines Seemanns, in der eine Verletzung der Anforderungen von MLC 2006 (einschließlich der Rechte von Seeleuten) behauptet wird, kann einem Besichtiger in dem Hafen gemeldet werden, den das Schiff dieses Seemanns angelaufen hat. In solchen Fällen führt der Besichtiger eine erste Untersuchung durch. (2) Gegebenenfalls wird im Rahmen der ersten Untersuchung aufgrund der Art der Beschwerde unter anderem geprüft, ob die nach der Regel 5.1.5 von MLC 2006 vorgesehenen Beschwerdeverfahren an Bord eingehalten wurden. Der Besichtiger kann auch eine gründlichere Überprüfung gemäß Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie durchführen. (3) Der Besichtiger bemüht sich gegebenenfalls um eine Beilegung der Beschwerde an Bord des Schiffes. (4) Ergibt die Untersuchung oder Überprüfung, dass eine Nichterfüllung der Anforderungen vorliegt, die in den Anwendungsbereich von Artikel 19 fällt, so gilt der genannte Artikel. (5) Kommt Absatz 4 nicht zur Anwendung und konnte eine Beschwerde eines Seemanns in Bezug auf Angelegenheiten, die in MLC 2006 geregelt sind, nicht an Bord beigelegt werden, so benachrichtigt der Besichtiger unverzüglich den Flaggenstaat und bemüht sich darum, dass ihm der Flaggenstaat innerhalb einer vorgeschriebenen Frist Ratschläge und einen Aktionsplan mit Abhilfemaßnahmen übermittelt. Über jegliche durchgeführte Überprüfung ist auf elektronischem Wege ein Bericht an die in Artikel 24 genannte Überprüfungsdatenbank zu übermitteln. (6) Konnte die Beschwerde mit Hilfe der nach Absatz 5 ergriffenen Maßnahmen nicht beigelegt werden, so übermittelt der Hafenstaat dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts eine Kopie des Berichts des Besichtigers unter Beifügung etwaiger Antworten, die die zuständige Behörde des Flaggenstaats innerhalb der vorgeschriebenen Fristen gegeben hat. Die in Frage kommenden Verbände der Seeleute und Reeder im Hafenstaat werden in gleicher Weise unterrichtet. Darüber hinaus übermittelt der Hafenstaat dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts regelmäßig Statistiken und Informationen über Beschwerden, die beigelegt wurden. Diese Übermittlungen dienen dazu, dass auf Grundlage eines als geeignet und geboten erscheinenden Tätigwerdens Aufzeichnungen über solche Informationen geführt werden und den Parteien, einschließlich der Verbände der Seeleute und Reeder, zur Kenntnis gebracht werden, die möglicherweise ein Interesse daran haben, von den einschlägigen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen. (7) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels werden der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung eines harmonisierten elektronischen Formats und Verfahrens zur Meldung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Folgemaßnahmen übertragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 31 Absatz 3 erlassen. (8) Dieser Artikel lässt Artikel 18 unberührt. Artikel 18 Absatz 4 gilt auch für Beschwerden in Bezug auf Angelegenheiten, die von MLC 2006 erfasst sind.“ |
10. |
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
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11. |
Artikel 23 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Der Kommission werden hinsichtlich der Annahme von Maßnahmen zur Umsetzung dieses Artikels, einschließlich harmonisierter Verfahren für die Meldung offensichtlicher Auffälligkeiten durch Lotsen und Hafenbehörden oder -stellen und für die Meldung der von den Mitgliedstaaten getroffenen Folgemaßnahmen, Durchführungsbefugnisse übertragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“ |
12. |
Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Kommission werden hinsichtlich der Festlegung der Einzelheiten der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Informationen, der Kriterien für die Aggregierung der relevanten Daten und der Häufigkeit von Aktualisierungen Durchführungsbefugnisse übertragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 31 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“ |
13. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 30a Delegierte Rechtsakte Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30b in Bezug auf Änderungen des Anhangs VI delegierte Rechtsakte zu erlassen, um der Liste in diesem Anhang weitere Anweisungen („instructions“) in Bezug auf die Hafenstaatkontrolle hinzuzufügen, die von der Organisation der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle angenommen wurden. Artikel 30b Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 30a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. August 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 30a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 30a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“ |
14. |
Artikel 31 erhält folgende Fassung: „Artikel 31 Ausschuss (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS), der durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss zu dem Entwurf eines gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 27 Absatz 2 zu erlassenden Durchführungsrechtsakts keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung. |
15. |
Artikel 32 wird aufgehoben. |
16. |
Artikel 33 erhält folgende Fassung: „Artikel 33 Durchführungsbestimmungen Wenn die Kommission die in Artikel 10 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 4, Artikel 18a Absatz 7, Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 27 genannten Durchführungsbestimmungen gemäß den in Artikel 31 Absatz 3 genannten Verfahren erlässt, achtet sie besonders darauf, dass diese Bestimmungen dem Fachwissen und der Erfahrung Rechnung tragen, die mit dem Überprüfungssystem in der Union gewonnen wurden, und dass sie auf dem Fachwissen der Pariser Vereinbarung aufbauen.“ |
17. |
Anhang I Teil II Abschnitt 2B wird wie folgt geändert:
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18. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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19. |
In Anhang V Teil A werden folgende Nummern angefügt:
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20. |
Anhang X Nummer 3.10 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis 21. November 2014 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut jener Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 20. August 2013, dem Tag des Inkrafttretens von MLC 2006, in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 12. August 2013.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. LINKEVIČIUS
(1) ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 153.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Juli 2013.
(3) ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 63.
(4) ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.
(5) ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30.
(6) ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 33.
(7) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(8) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.“
14.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 218/8 |
RICHTLINIE 2013/40/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. August 2013
über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Ziele dieser Richtlinie sind die Angleichung des Strafrechts der Mitgliedstaaten im Bereich Angriffe auf Informationssysteme, indem Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und einschlägigen Strafen festgelegt werden, sowie die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden einschließlich der Polizei und anderer spezialisierter Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie der zuständigen Agenturen und Einrichtungen der Union wie Eurojust, Europol und dessen Europäisches Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität und der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA). |
(2) |
Informationssysteme sind für die politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Interaktion in der Union unverzichtbar. Die Gesellschaft ist in hohem und zunehmendem Maße von solchen Systemen abhängig. Das reibungslose Funktionieren und die Sicherheit dieser Systeme in der Union sind entscheidend für die Entwicklung des Binnenmarktes und für die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und innovativen Wirtschaft. Zu einem wirksamen Gesamtrahmen mit Vorbeugemaßnahmen zur Flankierung der strafrechtlichen Reaktionen auf Cyberkriminalität sollte auch die Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus bei Informationssystemen gehören. |
(3) |
Angriffe auf Informationssysteme und insbesondere mit organisierter Kriminalität im Zusammenhang stehende Angriffe sind sowohl in der Union als auch weltweit eine zunehmende Bedrohung, und es wächst die Besorgnis über mögliche Terroranschläge oder politisch motivierte Angriffe auf Informationssysteme, die Teil der kritischen Infrastruktur der Mitgliedstaaten und der Union sind. Hierdurch wird das Ziel einer sichereren Informationsgesellschaft und eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gefährdet, so dass Gegenmaßnahmen auf Ebene der Union sowie eine bessere Zusammenarbeit und Koordinierung auf internationaler Ebene erforderlich sind. |
(4) |
Es gibt in der Union eine Reihe kritischer Infrastrukturen, deren Störung oder Zerstörung erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen hätte. Da die Fähigkeit zum Schutz kritischer Infrastrukturen in der Union verbessert werden muss, sollten die Abwehrmaßnahmen gegen Cyberangriffe durch strenge Strafen, die der Schwere derartiger Angriffe Rechnung tragen, ergänzt werden. Als kritische Infrastrukturen könnten in Mitgliedstaaten befindliche Anlagen, Systeme oder deren Teile angesehen werden, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung grundlegender gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind, wie etwa Kraftwerke, Verkehrsnetze oder staatliche Netze, und deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat hätte, da diese Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten. |
(5) |
Es besteht eine Tendenz zu immer gefährlicheren und häufigeren Großangriffen auf Informationssysteme, die für den Mitgliedstaat oder für bestimmte Funktionen im öffentlichen oder privaten Sektor oft unverzichtbar sein können. Diese Tendenz geht einher mit der Entwicklung immer ausgefeilterer Methoden, wie etwa der Schaffung und Verwendung von sogenannten Botnetzen, bei denen die kriminelle Handlung in verschiedenen Stufen erfolgt, wobei jede Stufe für sich eine ernsthafte Gefahr für die öffentlichen Interessen darstellen könnte. Diese Richtlinie zielt unter anderem darauf ab, Strafen hinsichtlich der Schaffung der Botnetze einzuführen, nämlich für die Einrichtung einer ferngesteuerten Kontrolle über eine bedeutende Anzahl von Computern, indem diese durch gezielte Cyberangriffe mit Schadsoftware infiziert werden. Sobald es eingerichtet ist, kann das infizierte Netz von Computern, die das Botnetz bilden, ohne Wissen der Computerbenutzer aktiviert werden, um einen breit angelegten Cyberangriff zu starten, der in der Regel erheblichen Schaden anrichten kann, wie er in dieser Richtlinie beschrieben wird. Die Mitgliedstaaten können festlegen, was gemäß ihrem nationalen Recht und ihrer nationalen Praxis als erheblicher Schaden gilt; dazu können die Störung von Systemdiensten von erheblicher öffentlicher Bedeutung oder die Verursachung größerer finanzieller Kosten oder der Verlust personenbezogener Daten oder vertraulicher Informationen gehören. |
(6) |
Cybergroßangriffe können durch die Störung des Betriebs der Informationssysteme und der Kommunikation wie auch durch Verlust oder Veränderung vertraulicher Informationen oder anderer Daten, die von wirtschaftlicher Bedeutung sind, erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursachen. Besonderes Augenmerk sollte darauf gerichtet werden, innovative kleine und mittlere Unternehmen für die Bedrohungen durch solche Angriffe und ihre Verwundbarkeit durch solche Angriffe zu sensibilisieren, da sie immer stärker vom ordnungsgemäßen Funktionieren und der Verfügbarkeit von Informationssystemen abhängig sind und oft nur begrenzte Mittel in die Informationssicherheit investieren können. |
(7) |
Für eine einheitliche Strategie in den Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Richtlinie sind gemeinsame Definitionen in diesem Bereich wichtig. |
(8) |
Es sollten gemeinsame Straftatbestände für den rechtswidrigen Zugang zu Informationssystemen, den rechtswidrigen Systemeingriff, den rechtswidrigen Eingriff in Daten und das rechtswidrige Abfangen von Daten festgelegt werden, wozu es einer Einigung über die Tatbestandsmerkmale bedarf. |
(9) |
Das Abfangen umfasst unter anderem das Abhören, die Überwachung und die Kontrolle des Inhalts von Kommunikationen sowie das Ausforschen des Inhalts von Daten entweder direkt durch den Zugang zum Informationssystem und seine Benutzung oder indirekt durch die Benutzung elektronischer Abhör- oder Mithörvorrichtungen mit technischen Hilfsmitteln. |
(10) |
Mitgliedstaaten sollten Strafen für Angriffe auf Informationssysteme vorsehen. Diese Strafen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und sollten Freiheitsstrafen und/oder Geldstrafen umfassen. |
(11) |
Diese Richtlinie sieht zumindest dann Strafen vor, wenn kein leichter Fall vorliegt. Die Mitgliedstaaten können festlegen, was gemäß ihrem einzelstaatlichen Recht und ihrer einzelstaatlichen Praxis als leichter Fall gilt. Ein Fall kann beispielsweise als leicht eingestuft werden, wenn der durch die Straftat verursachte Schaden und/oder die Gefahr für öffentliche oder private Interessen, wie etwa die Integrität eines Computersystems oder von Computerdaten oder die Integrität, die Rechte oder andere Interessen einer Person geringfügig oder so geartet ist, dass die Verhängung einer Strafe innerhalb der gesetzlichen Grenzen oder die Begründung einer strafrechtlichen Verantwortung nicht erforderlich ist. |
(12) |
Die Identifizierung und Meldung der mit Cyberangriffen verbundenen Bedrohungen und Gefahren sowie der entsprechenden Verwundbarkeit von Informationssystemen sind maßgeblich für eine wirksame Vorbeugung gegen Cyberangriffe und eine wirksame Reaktion auf diese Angriffe sowie für die Verbesserung der Sicherheit von Informationssystemen. Die Schaffung von Anreizen für die Meldung von Sicherheitslücken könnte hierzu beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, die legale Aufdeckung und Meldung von Sicherheitslücken zu ermöglichen. |
(13) |
Schwerere Strafen sollten vorgesehen werden bei Angriffen auf ein Informationssystem, die von einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (3) verübt werden, oder bei groß angelegten Cyberangriffen, bei denen eine beträchtliche Anzahl von Informationssystemen beeinträchtigt wird einschließlich in Fällen, in denen der Angriff dazu dient, ein Botnetz zu schaffen, oder bei denen schwere Schäden verursacht werden, einschließlich in Fällen, in denen der Angriff mittels eines Botnetzes durchgeführt wird. Es ist ferner angemessen, schwerere Strafen vorzusehen, wenn ein Angriff gegen eine kritische Infrastruktur der Mitgliedstaaten oder der Union gerichtet ist. |
(14) |
Die Einführung wirksamer Maßnahmen gegen Identitätsdiebstahl und andere identitätsbezogene Straftaten bildet eine weitere wichtige Komponente eines integrierten Ansatzes gegen die Cyberkriminalität. Das Erfordernis von Maßnahmen der Union gegen diese Art kriminellen Verhaltens könnte auch im Rahmen der Bewertung der Frage geprüft werden, ob es eines umfassenden horizontalen Instruments der Union bedarf. |
(15) |
In den Schlussfolgerungen des Rates vom 27. und 28. November 2008 wurde die Ausarbeitung einer neuen Strategie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission angekündigt, in die auch das Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität aus dem Jahr 2001 einfließen soll. Dieses Übereinkommen ist der rechtliche Bezugsrahmen für die Bekämpfung der Cyberkriminalität und damit auch der Angriffe auf Informationssysteme. Die vorliegende Richtlinie baut auf dem Übereinkommen auf. Eine möglichst baldige Ratifizierung dieses Übereinkommens durch alle Mitgliedstaaten sollte als Priorität betrachtet werden. |
(16) |
Angesichts der unterschiedlichen Art und Weise, wie Cyberangriffe ausgeführt werden können, und der raschen Entwicklung bei der Hard- und Software bezieht sich diese Richtlinie auf „Instrumente“, die zur Begehung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Straftaten verwendet werden können. Bei solchen Instrumenten kann es sich beispielsweise um Schadsoftware einschließlich jener handeln, mit der Botnetze geschaffen werden können, die für Cyberangriffe verwendet werden. Auch wenn ein Instrument für die Durchführung der in dieser Richtlinie aufgeführten Straftaten geeignet oder besonders geeignet ist, so ist es doch möglich, dass es für rechtmäßige Zwecke hergestellt worden ist. Da eine Kriminalisierung in den Fällen vermieden werden muss, in denen diese Instrumente für rechtmäßige Zwecke — wie beispielsweise Prüfung der Zuverlässigkeit von Produkten der Informationstechnologie oder der Sicherheit von Informationssystemen — hergestellt und in Verkehr gebracht worden sind, muss neben dem allgemeinen Vorsatz der direkte Vorsatz gegeben sein, diese Instrumente für das Begehen von in der Richtlinie vorgesehenen Straftaten zu verwenden. |
(17) |
Mit dieser Richtlinie wird keine strafrechtliche Verantwortung in Fällen begründet, in denen die objektiven Tatbestandsmerkmale der in dieser Richtlinie vorgesehenen Straftaten zwar gegeben sind, die Taten aber ohne strafrechtlichen Vorsatz begangen werden, wie etwa in den Fällen, in denen eine Person nicht weiß, dass sie keine Zugangsbefugnis hatte, beispielsweise bei in Auftrag gegebenen Tests von Informationssystemen oder bei deren Schutz, wenn beispielsweise eine Person von einem Unternehmen oder Verkäufer beauftragt wird, die Stärke des Sicherheitssystems eines Informationssystems zu testen. Im Rahmen dieser Richtlinie sollten vertragliche Verpflichtungen oder Vereinbarungen zur Beschränkung des Zugangs zu Informationssystemen durch Benutzerverwaltungsrichtlinien oder Dienstleistungsbedingungen sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten in Bezug auf den Zugang zu Informationssystemen eines Arbeitgebers und deren Nutzung für private Zwecke keine strafrechtliche Haftung begründen, wenn ein Zugang unter diesen Umständen als unberechtigter Zugang gelten und damit die einzige Grundlage für die Strafverfolgung bilden würde. Diese Richtlinie berührt nicht das im nationalen Recht und im Recht der Union verankerte Recht auf den Zugang zu Informationen, dient aber auch nicht als Rechtfertigung eines rechtswidrigen oder eigenmächtigen Zugangs. |
(18) |
Cyberangriffe könnten durch verschiedene Umstände erleichtert werden, so etwa, wenn der Täter im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses über einen Zugang zu in den betroffenen Informationssystemen vorhandenen Sicherheitssystemen verfügt. Im Rahmen des nationalen Rechts sollten solche Umstände in Strafverfahren angemessen berücksichtigt werden. |
(19) |
Die Mitgliedstaaten sollten in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine Regelung für erschwerende Umstände — im Einklang mit den in ihrem Rechtssystem geltenden einschlägigen Bestimmungen — vorsehen. Sie sollten sicherstellen, dass die Richter diese bei der Verurteilung von Straftätern berücksichtigen können. Es liegt im Ermessen des Richters, diese Umstände zusammen mit den übrigen Sachumständen des jeweiligen Falles zu bewerten. |
(20) |
Diese Richtlinie enthält keine Bestimmungen über die Voraussetzungen dafür, dass die Gerichtsbarkeit über die in dieser Richtlinie genannten Straftaten ausgeübt werden kann, wie etwa eine am Tatort erstattete Anzeige des Opfers, eine Anzeige des Staates, in dem sich der Tatort befindet, oder die Tatsache, dass der Täter am Tatort nicht verfolgt wurde. |
(21) |
Im Rahmen dieser Richtlinie sind Staaten und öffentliche Stellen nach wie vor in vollem Umfang dazu verpflichtet, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Einklang mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten. |
(22) |
Diese Richtlinie stärkt die Rolle von Netzwerken wie des G8-Netzes oder des Netzes der Kontaktstellen des Europarats, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich für den Informationsaustausch zur Verfügung stehen. Diese Kontaktstellen sollten in der Lage sein, wirksame Hilfe zu leisten und damit beispielsweise den Austausch verfügbarer einschlägiger Informationen und die Bereitstellung technischer Beratung oder rechtlicher Informationen für Ermittlungen und Verfahren wegen Straftaten im Zusammenhang mit Informationssystemen und dazugehörigen Daten, die den ersuchenden Mitgliedstaat betreffen, zu erleichtern. Um den reibungslosen Betrieb der Netze sicherzustellen, sollte jede Kontaktstelle in der Lage sein, beschleunigt — unter anderem mithilfe geschulten und entsprechend ausgerüsteten Personals — mit der Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats Kontakt aufzunehmen. Angesichts der Schnelligkeit, mit der Cyber-Großangriffe ausgeführt werden können, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, umgehend auf dringende Ersuchen dieser Kontaktstellen um Unterstützung zu reagieren. In diesen Fällen kann es zweckmäßig sein, dass neben dem Informationsersuchen auch telefonisch Kontakt aufgenommen wird, um dafür zu sorgen, dass der ersuchte Mitgliedstaat das Ersuchen zügig bearbeitet und dass innerhalb von acht Stunden eine Rückmeldung erfolgt. |
(23) |
Um Angriffe auf Informationssysteme zu verhindern und zu bekämpfen, ist die Zusammenarbeit zwischen Behörden einerseits und der Privatwirtschaft und Zivilgesellschaft andererseits sehr wichtig. Die Zusammenarbeit zwischen Diensteanbietern, Herstellern sowie Strafverfolgungsstellen und Justizbehörden muss gefördert und verbessert werden, wobei jedoch die Rechtsstaatlichkeit uneingeschränkt zu achten ist. Eine solche Zusammenarbeit könnte die Unterstützung von Diensteanbietern bei der Sicherstellung potenzieller Beweismittel, bei der Bereitstellung von Anhaltspunkten zur Ermittlung von Tätern und — als letztes Mittel — bei der vollständigen oder teilweisen Abschaltung von beeinträchtigten oder für unrechtmäßige Zwecke verwendeten Informationssystemen oder Funktionen nach Maßgabe des nationalen Rechts und der nationalen Gepflogenheiten umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner in Betracht ziehen, für den Informationsaustausch in Bezug auf die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Straftaten Netze für die Zusammenarbeit und Partnerschaft mit Diensteanbietern und Herstellern einzurichten. |
(24) |
Es ist erforderlich, vergleichbare Daten in Bezug auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Straftaten zu erheben. Die betreffenden Daten sollten den zuständigen spezialisierten Agenturen und Einrichtungen der Union wie Europol und der ENISA im Einklang mit ihren Aufgaben und ihrem Informationsbedarf zur Verfügung gestellt werden, damit ein umfassenderes Bild des Problems der Cyberkriminalität und der Netz- und Informationssicherheit auf Unionsebene gewonnen und somit ein Beitrag zur Ausarbeitung wirksamerer Abhilfemaßnahmen geleistet werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten Europol und dessen Europäischem Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität Informationen über die Vorgehensweisen der Täter zur Verfügung stellen, damit die Bewertungen der Bedrohungslage und strategischen Analysen zur Cyberkriminalität gemäß dem Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (4) durchgeführt werden können. Die Bereitstellung von Informationen kann ein besseres Verständnis gegenwärtiger und zukünftiger Bedrohungen erleichtern und damit zu einer angemesseneren und zielorientierten Beschlussfassung über Bekämpfung und Verhütung von Angriffen auf Informationssysteme beitragen. |
(25) |
Die Kommission sollte einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorlegen und erforderliche Gesetzgebungsvorschläge unterbreiten, die unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Bezug auf die Cyberkriminalität zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie führen könnten. Solche künftigen Entwicklungen könnten technologische Entwicklungen umfassen, die beispielsweise eine wirksamere Strafverfolgung bei Angriffen auf Informationssysteme ermöglichen oder der Verhütung solcher Angriffe oder der Minimierung ihrer Auswirkungen dienen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die verfügbaren Analysen und Berichte berücksichtigen, die von den einschlägigen Akteuren und insbesondere von Europol und ENISA ausgearbeitet worden sind. |
(26) |
Um die Cyberkriminalität wirksam zu bekämpfen, ist es erforderlich, die Widerstandsfähigkeit von Informationssystemen dadurch zu erhöhen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um sie wirksamer gegen Cyberangriffe zu schützen. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Informationssysteme, die Teil ihrer kritischen Infrastruktur sind, vor Cyberangriffen zu schützen, und in diesem Rahmen auch prüfen, wie ihre Informationssysteme und die dazugehörigen Daten zu schützen sind. Eine wesentliche Komponente eines umfassenden Konzepts zur wirksamen Bekämpfung der Cyberkriminalität besteht darin, dass ein angemessenes Schutz- und Sicherheitsniveau bei Informationssystemen durch juristische Personen — beispielsweise in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste im Einklang mit den bestehenden Unionsvorschriften über den Schutz der Privatsphäre und elektronische Kommunikation sowie Datenschutz — gewährleistet wird. Gegen Bedrohungen und Schwachstellen, die ohne übermäßigen Aufwand erkennbar sind, sollten ein angemessenes Schutzniveau gemäß dem neuesten Stand der Technik für spezifische Branchen und spezifische Situationen der Datenverarbeitung geboten werden. Die Kosten und der Aufwand eines solchen Schutzes sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem Schaden stehen, der bei einem Cyberangriff für die Betroffenen zu erwarten wäre. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, für die einschlägigen Maßnahmen zur Begründung einer Haftung im Rahmen ihres nationalen Rechts in den Fällen zu sorgen, in denen eine juristische Person eindeutig kein ausreichendes Niveau des Schutzes vor Cyberangriffen gewährleistet hat. |
(27) |
Größere Abweichungen und Diskrepanzen zwischen den Rechtsvorschriften und Strafverfahren der Mitgliedstaaten im Bereich von Angriffen auf Informationssysteme können die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus behindern und unter Umständen eine wirksame polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit bei der Abwehr von Angriffen auf Informationssysteme erschweren. Der länder- und grenzübergreifende Charakter moderner Informationssysteme bedeutet, dass auch Angriffe auf solche Systeme eine grenzüberschreitende Dimension annehmen, was den dringenden Bedarf an weiteren Maßnahmen zur Angleichung des Strafrechts in diesem Bereich unterstreicht. Die Koordinierung der Strafverfolgung bei Angriffen auf Informationssysteme sollte mithilfe einer angemessenen Umsetzung und Anwendung des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (5) erleichtert werden. Die Mitgliedstaaten sollten sich in Zusammenarbeit mit der Union ferner um die Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf die Sicherheit von Informationssystemen, Computernetzen und Computerdaten bemühen. Der Sicherheit der Datenübertragung und -speicherung sollte bei allen internationalen Übereinkünften, bei denen der Austausch von Daten eine Rolle spielt, angemessen Rechnung getragen werden. |
(28) |
Eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Strafverfolgungsstellen und Justizbehörden in der gesamten Union ist für die wirksame Bekämpfung der Cyberkriminalität von wesentlicher Bedeutung. In diesem Zusammenhang sollte die Intensivierung der Bemühungen um eine angemessene Schulung der einschlägigen Behörden im Hinblick auf ein besseres Verständnis der Cyberkriminalität und ihrer Auswirkungen und die Verstärkung der Zusammenarbeit und des Austauschs bewährter Verfahren beispielsweise über die zuständigen spezialisierten Agenturen und Einrichtungen der Union gefördert werden. Mit der betreffenden Schulung sollte unter anderem angestrebt werden, eine verstärkte Sensibilisierung hinsichtlich der unterschiedlichen nationalen Rechtssysteme, der möglichen rechtlichen und technischen Probleme bei strafrechtlichen Ermittlungen und der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den einschlägigen nationalen Behörden zu bewirken. |
(29) |
Diese Richtlinie achtet die Menschenrechte und Grundfreiheiten und wahrt die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannt wurden, namentlich der Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Schutz der Privatsphäre, die Meinungs- und Informationsfreiheit, das Recht auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Gewährleistung der Verteidigungsrechte sowie das Gesetzlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprinzip in Bezug auf Straftaten und Strafen. Diese Richtlinie, mit der die uneingeschränkte Wahrung dieser Rechte und Grundsätze gewährleistet werden soll, ist entsprechend umzusetzen. |
(30) |
Der Schutz personenbezogener Daten ist ein Grundrecht gemäß Artikel 16 Absatz 1 AEUV und Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Daher sollte jede Verarbeitung von Daten im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie uneingeschränkt dem einschlägigen Unionsrecht über Datenschutz entsprechen. |
(31) |
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchten. |
(32) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(33) |
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Angriffe auf Informationssysteme in allen Mitgliedstaaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen zu ahnden und die justizielle Zusammenarbeit zu verbessern und zu fördern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, und daher aufgrund ihres Ausmaßes oder ihrer Wirkung besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(34) |
Mit dieser Richtlinie sollen die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme (6) geändert und ausgeweitet werden. Da die vorzunehmenden Änderungen sowohl bezüglich der Zahl als auch hinsichtlich des Inhalts erheblich sind, sollte der Rahmenbeschluss 2005/222/JI aus Gründen der Klarheit für die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligenden Mitgliedstaaten vollständig ersetzt werden — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen bei Angriffen auf Informationssysteme festgelegt. Diese Richtlinie soll überdies die Verhinderung derartiger Straftaten erleichtern und die Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden und anderen zuständigen Behörden verbessern.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Informationssystem“ eine Vorrichtung oder eine Gruppe miteinander verbundener oder zusammenhängender Vorrichtungen, die einzeln oder zu mehreren auf der Grundlage eines Programms die automatische Verarbeitung von Computerdaten durchführen, sowie die von ihr oder ihnen zum Zwecke des Betriebs, der Nutzung, des Schutzes und der Pflege gespeicherten, verarbeiteten, abgerufenen oder übertragenen Computerdaten; |
b) |
„Computerdaten“ jede Darstellung von Tatsachen, Informationen oder Konzepten in einer für die Verarbeitung in einem Informationssystem geeigneten Form, einschließlich eines Programms, das die Ausführung einer Funktion durch ein Informationssystem auslösen kann; |
c) |
„juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das den Status der juristischen Person nach dem anwendbaren Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung hoheitlicher Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen; |
d) |
„unbefugt“ ein in dieser Richtlinie genanntes Verhalten, einschließlich Zugang, Eingriff oder Abfangen, das vom Eigentümer oder einem anderen Rechtsinhaber des Systems oder eines Teils des Systems nicht gestattet wurde oder das nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht zulässig ist. |
Artikel 3
Rechtswidriger Zugang zu Informationssystemen
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der vorsätzliche unbefugte Zugang zu einem Informationssystem als Ganzem oder zu einem Teil davon, wenn dieser Zugang durch eine Verletzung von Sicherheitsmaßnahmen erfolgt, zumindest dann unter Strafe gestellt wird, wenn kein leichter Fall vorliegt.
Artikel 4
Rechtswidriger Systemeingriff
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die vorsätzliche und unbefugte schwere Behinderung oder Störung des Betriebs eines Informationssystems durch Eingeben von Computerdaten, durch Übermitteln, Beschädigen, Löschen, Beeinträchtigen, Verändern und Unterdrücken von Computerdaten und durch Unzugänglichmachen von Computerdaten zumindest dann unter Strafe gestellt wird, wenn kein leichter Fall vorliegt.
Artikel 5
Rechtswidriger Eingriff in Daten
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das vorsätzliche und unbefugte Löschen, Beschädigen, Beeinträchtigen, Verändern, Unterdrücken von Computerdaten eines Informationssystems und das Unzugänglichmachen solcher Daten zumindest dann unter Strafe gestellt wird, wenn kein leichter Fall vorliegt.
Artikel 6
Rechtswidriges Abfangen von Daten
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das vorsätzliche und unbefugte, mit technischen Hilfsmitteln bewirkte Abfangen nichtöffentlicher Computerdatenübermittlungen an ein Informationssystem, aus einem Informationssystem oder innerhalb eines Informationssystems einschließlich elektromagnetischer Abstrahlungen aus einem Informationssystem, das Träger solcher Computerdaten ist, zumindest dann unter Strafe gestellt wird, wenn kein leichter Fall vorliegt.
Artikel 7
Tatwerkzeuge
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das vorsätzliche und unbefugte Herstellen, Verkaufen, Beschaffen zwecks Gebrauchs, Einführen, Verbreiten oder anderweitige Verfügbarmachen folgender Instrumente, das mit der Absicht erfolgt, eine Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 6 zu begehen, zumindest dann unter Strafe gestellt wird, wenn kein leichter Fall vorliegt:
a) |
eines Computerprogramms, das in erster Linie dafür ausgelegt oder hergerichtet worden ist, eine Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 6 zu begehen; |
b) |
eines Computerpassworts, eines Zugangscodes oder ähnlicher Daten, die den Zugang zu einem Informationssystem als Ganzem oder zu einem Teil davon ermöglichen. |
Artikel 8
Anstiftung, Beihilfe und Versuch
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anstiftung oder Beihilfe zur Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 7 unter Strafe gestellt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 4 und 5 unter Strafe gestellt wird.
Artikel 9
Strafen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 7 zumindest dann mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren geahndet werden, wenn kein leichter Fall vorliegt.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten im Sinne der Artikel 4 und 5 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden, wenn sie vorsätzlich begangen werden und eine beträchtliche Anzahl von Informationssystemen unter Verwendung eines in Artikel 7 genannten Instruments, das in erster Linie dafür ausgerichtet oder hergerichtet wurde, beeinträchtigt wird.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 4 und 5 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden, wenn
a) |
sie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI ungeachtet der dort genannten Strafen begangen wurden; |
b) |
sie einen schweren Schaden verursachen oder |
c) |
sie gegen ein Informationssystem einer kritischen Infrastruktur verübt wurden. |
(5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person mit dem Ziel, das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird, im Einklang mit dem nationalen Recht als erschwerender Umstand bei der Begehung von Straftaten nach den Artikeln 4 und 5 eingestuft werden kann, soweit der betreffende Umstand nicht bereits eine andere Straftat im Sinne des nationalen Rechts darstellt.
Artikel 10
Verantwortlichkeit juristischer Personen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 8 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, aufgrund
a) |
einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, |
b) |
einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder |
c) |
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person. |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer in Absatz 1 genannten Person die Begehung einer Straftat nach den Artikeln 3 bis 8 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
(3) Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 8 nicht aus.
Artikel 11
Sanktionen gegen juristische Personen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören und zu denen andere Sanktionen gehören können wie etwa:
a) |
Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen, |
b) |
vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit, |
c) |
richterliche Aufsicht, |
d) |
richterlich angeordnete Eröffnung des Liquidationsverfahrens oder |
e) |
vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden. |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder andere Maßnahmen verhängt werden können.
Artikel 12
Gerichtliche Zuständigkeit
(1) Jeder Mitgliedstaat begründet seine Zuständigkeit für die in den Artikeln 3 bis 8 genannten Straftaten, wenn diese
a) |
ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet oder |
b) |
von einem seiner Staatsangehörigen begangen wurden, zumindest in den Fällen, in denen die Tat an dem Ort, an dem sie begangen wurde, eine Straftat darstellt. |
(2) Bei der Begründung seiner Zuständigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass sich seine Zuständigkeit auch auf Fälle erstreckt, in denen
a) |
sich der Täter bei der Begehung der Straftat physisch in seinem Hoheitsgebiet aufhält, unabhängig davon, ob sich die Straftat gegen ein Informationssystem innerhalb oder außerhalb seines Hoheitsgebiets richtet, oder |
b) |
sich die Straftat gegen ein Informationssystem in seinem Hoheitsgebiet richtet, unabhängig davon, ob sich der Täter bei der Begehung der Straftat physisch im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält. |
(3) Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, eine gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 8, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, einschließlich in Fällen, in denen
a) |
der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters in seinem Hoheitsgebiet liegt oder |
b) |
die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird. |
Artikel 13
Informationsaustausch
(1) Zum Zweck des Informationsaustauschs über Straftaten nach den Artikeln 3 bis 8 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie über eine operative nationale Kontaktstelle verfügen, und das bestehende Netz der operativen Kontaktstellen, die an sieben Wochentagen 24 Stunden täglich zur Verfügung stehen, nutzen. Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass Verfahren vorhanden sind, mit denen die zuständige Behörde bei dringenden Ersuchen um Unterstützung binnen höchstens acht Stunden nach Eingang des Ersuchens zumindest mitteilen können, ob das Ersuchen beantwortet wird und in welcher Form und wann dies voraussichtlich erfolgen wird.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre in Absatz 1 genannte Kontaktstelle mit. Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten und die spezialisierten Agenturen und Einrichtungen der Union weiter.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass geeignete Meldekanäle zur Verfügung stehen, damit die Meldung der in den Artikeln 3 bis 6 aufgeführten Straftaten an die zuständigen nationalen Behörden unverzüglich erfolgen kann.
Artikel 14
Kontrolle und Statistiken
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein System für die Aufzeichnung, Erstellung und Bereitstellung statistischer Daten zu den Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 7 bereitsteht.
(2) Die statistischen Daten gemäß Absatz 1 umfassen zumindest die vorhandenen Daten über die Anzahl der in den Mitgliedstaaten erfassten Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 7 und die Anzahl der Personen, die wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 7 verfolgt und verurteilt worden sind.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die nach Maßgabe dieses Artikels erfassten Daten. Die Kommission sorgt dafür, dass eine konsolidierte Zusammenfassung dieser statistischen Berichte veröffentlicht und den spezialisierten Agenturen und Einrichtungen der Union zugeleitet wird.
Artikel 15
Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI
Der Rahmenbeschluss 2005/222/JI wird in Bezug auf die Mitgliedstaaten ersetzt, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in innerstaatliches Recht.
In Bezug auf die Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, gelten Verweise auf den Rahmenbeschluss 2005/222/JI als Verweise auf die vorliegende Richtlinie.
Artikel 16
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 4. September 2015 nachzukommen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus dieser Richtlinie.
(3) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 17
Berichterstattung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 4. September 2017 einen Bericht darüber vor, inwieweit die Mitgliedstaaten die zur Einhaltung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, und unterbreitet erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge. Die Kommission berücksichtigt auch die technischen und rechtlichen Entwicklungen im Bereich der Cyberkriminalität, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 19
Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 12. August 2013.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. LINKEVIČIUS
(1) ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 130.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Juli 2013.
(3) ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42.
(4) ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.
(5) ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42.
(6) ABl. L 69 vom 16.3.2005, S. 67.
BESCHLÜSSE
14.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 218/15 |
BESCHLUSS Nr. 778/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. August 2013
über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 26. Juni 2013 gebilligten gemeinsamen Entwurfs (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Beziehungen zwischen Georgien und der Europäischen Union entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Im Jahr 2006 haben sich die Gemeinschaft und Georgien auf einen ENP-Aktionsplan verständigt, in dem mittelfristige Prioritäten in den Beziehungen zwischen der Union und Georgien festgelegt wurden. Im Jahr 2010 nahmen die Union und Georgien Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen auf, das an die Stelle des bestehenden Partnerschafts- und Kooperationsabkommens EU-Georgien (2) treten soll. Der Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und Georgien wird durch die neu begründete Östliche Partnerschaft weiter gestärkt. |
(2) |
Nach dem bewaffneten Konflikt zwischen Georgien und der Russischen Föderation vom August 2008 hat der Europäische Rat auf seinem Sondergipfel vom 1. September 2008 die Bereitschaft der Union bekräftigt, die Beziehungen zwischen der Union und Georgien auszubauen. |
(3) |
Seit dem dritten Quartal 2008 ist Georgiens Wirtschaft von der internationalen Finanzkrise betroffen, was sich in einem Rückgang der Wirtschaftsleistung, einem Rückgang der Steuereinnahmen und einer Zunahme des Außenfinanzierungsbedarfs niederschlägt. |
(4) |
Auf der internationalen Geberkonferenz am 22. Oktober 2008 sagte die internationale Gemeinschaft zu, den Prozess der wirtschaftlichen Erholung in Georgien im Einklang mit der von den Vereinten Nationen und der Weltbank durchgeführten Gemeinsamen Bedarfsbewertung zu unterstützen. |
(5) |
Die Union stellte Georgien eine Finanzhilfe von bis zu 500 Mio. EUR in Aussicht. |
(6) |
Zur Unterstützung des Prozesses der wirtschaftlichen Anpassung und Erholung erhält Georgien eine Finanzhilfe des Internationalen Währungsfonds (IWF). Im September 2008 verständigten sich die georgischen Behörden mit dem IWF auf eine Bereitschaftskreditvereinbarung über einen Betrag von 750 Mio. USD, um die georgische Wirtschaft dabei zu unterstützen, die angesichts der Finanzkrise notwendigen Anpassungen zu vollziehen. |
(7) |
Angesichts der weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Georgiens und der damit erforderlich werdenden Überprüfung der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Annahmen des IWF-Programms sowie angesichts des größeren Außenfinanzierungsbedarfs Georgiens verständigten sich Georgien und der IWF auf eine Aufstockung des Darlehens im Rahmen der Bereitschaftskreditvereinbarung um 424 Mio. USD; diese Aufstockung wurde im August 2009 vom Exekutivdirektorium des IWF gebilligt. |
(8) |
Die Union wies Georgien für die Jahre 2010 bis 2012 im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) Haushaltszuschüsse in Höhe von durchschnittlich 24 Mio. EUR jährlich bereit. |
(9) |
In Anbetracht der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und Perspektiven Georgiens hat Georgien um eine Makrofinanzhilfe der Union ersucht. |
(10) |
Da in der Zahlungsbilanz Georgiens eine Finanzierungslücke verbleibt, wird die Gewährung einer Makrofinanzhilfe als geeignete Maßnahme erachtet, um angesichts der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände Georgiens Ersuchen nachzukommen und den wirtschaftlichen Stabilisierungsprozess im Zusammenwirken mit dem laufenden IWF-Programm zu unterstützen. |
(11) |
Die für Georgien bereitzustellende Makrofinanzhilfe der Union („Makrofinanzhilfe der Union“) sollte die Programme und Mittel des IWF und der Weltbank nicht lediglich ergänzen, sondern auch den Mehrwert eines Engagements der Union sicherstellen. |
(12) |
Die Kommission sollte gewährleisten, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht. |
(13) |
Die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union sollten Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht stärken. Diese Ziele sollten von der Kommission regelmäßig überprüft werden. |
(14) |
Die an die Bereitstellung der Makrofinanzhilfe der Union geknüpften Auflagen sollten die wichtigsten Grundsätze und Ziele der Strategie der Union gegenüber Georgien widerspiegeln. |
(15) |
Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass Georgien geeignete Maßnahmen trifft, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Außerdem ist es notwendig, dass die Kommission angemessene Kontrollen und der Rechnungshof angemessene Prüfungen vorsehen. |
(16) |
Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde. |
(17) |
Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Finanzausschuss in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Makrofinanzhilfe der Union informieren und ihnen die einschlägigen Unterlagen zur Verfügung stellen. |
(18) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (3), ausgeübt werden. |
(19) |
In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass gemäß jener Verordnung das Beratungsverfahren grundsätzlich in allen Fällen, außer in den in jener Verordnung vorgesehenen, anzuwenden ist. Angesichts der möglicherweise bedeutenden Auswirkungen der Transaktionen oberhalb des Schwellenwerts von 90 Mio. EUR ist es angebracht, dass das Prüfverfahren für diese Transaktionen angewandt wird. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Georgien sollte für die Verabschiedung der Vereinbarung oder für die Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe das Beratungsverfahren zur Anwendung kommen. — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Union stellt Georgien eine Makrofinanzhilfe in Höhe von maximal 46 Mio. EUR zur Verfügung, um Georgien im Prozess der wirtschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen und seinen im laufenden IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarf zu decken. Von diesem Maximalbetrag werden bis zu 23 Mio. EUR in Form von Zuschüssen und bis zu 23 Mio. EUR in Form von Darlehen gewährt. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt vorbehaltlich der Billigung des Haushaltsplans 2013 der Union durch die Haushaltsbehörde.
(2) Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Anleihen in Höhe der erforderlichen Mittel aufzunehmen, um die Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union zu finanzieren. Die Darlehenslaufzeit beträgt höchstens 15 Jahre.
(3) Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Georgien getroffenen Übereinkünften und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreform, die in dem zwischen der EU und Georgien geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Finanzausschuss regelmäßig über Entwicklungen bei der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union und stellt ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.
(4) Die Makrofinanzhilfe der Union wird für eine Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“) bereitgestellt.
Artikel 2
(1) Die Kommission verabschiedet gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren eine Vereinbarung, die die wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen, denen die Makrofinanzhilfe der Union unterliegt, einschließlich eines Zeitrahmens für die Erfüllung dieser Auflagen, enthält. Die in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Übereinkünften und Absprachen in Einklang stehen. Mit diesen Auflagen wird insbesondere bezweckt, die Effizienz und Transparenz der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich des öffentlichen Finanzverwaltungssystems in Georgien, sowie die entsprechenden Rechenschaftspflichten zu stärken. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft. Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in der Zuschussvereinbarung und der Darlehensvereinbarung, die zwischen der Kommission und den georgischen Behörden zu schließen sind, im Einzelnen festgelegt.
(2) Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union überwacht die Kommission die Solidität der Finanzregelungen Georgiens, die Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle, die für eine solche Finanzhilfe relevant sind, sowie die Einhaltung des vereinbarten Zeitrahmens durch Georgien.
(3) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Georgiens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen in zufriedenstellendem Maße erfüllt werden. Zu diesem Zweck stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab.
Artikel 3
(1) Vorbehaltlich der in Absatz 2 festgelegten Bedingungen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt, die sich jeweils aus einer Zuschuss- und einer Darlehenskomponente zusammensetzen. Die Höhe der jeweiligen Tranche wird in der Vereinbarung festgelegt.
(2) Die Kommission beschließt über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufriedenstellenden Erfüllung der in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.
(3) Die Mittel der Union werden an die Nationalbank Georgiens ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsfinanzierungsbedarfs, können die Mittel der Union an das georgische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.
Artikel 4
(1) Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen die Union weder Laufzeittransformationen noch einem Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstigen kommerziellen Risiken aussetzen.
(2) Die Kommission trägt auf Ersuchen Georgiens dafür Sorge, dass eine Klausel über eine vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen der Kommission aufgenommen werden.
(3) Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und sofern Georgien darum ersucht, kann die Kommission ihr ursprüngliches Darlehen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Bedingungen und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit des betreffenden Darlehens noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.
(4) Alle der Union entstehenden Kosten, die sich auf die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen beziehen, gehen zu Lasten Georgiens.
(5) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Finanzausschuss fortlaufend über die Entwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.
Artikel 5
Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (4) und ihren Durchführungsbestimmungen (5) durchgeführt. Insbesondere sehen die Vereinbarung, die Darlehensvereinbarung und die Zuschussvereinbarung, die mit den georgischen Behörden zu unterzeichnen sind, besondere Maßnahmen vor, um Betrug, Korruption und jegliche sonstigen Unregelmäßigkeiten, die die Makrofinanzhilfe der Union beeinträchtigen, zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Zur Gewährleistung größerer Transparenz bei der Verwaltung und Auszahlung von Mitteln sehen die Vereinbarung, die Darlehensvereinbarung und die Zuschussvereinbarung zudem Prüfungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, vor. In diesen Dokumenten werden zudem Prüfungen durch den Rechnungshof vorgesehen, einschließlich Prüfungen vor Ort.
Artikel 6
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 7
(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In dem Bericht wird der Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Georgiens und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union dargelegt.
(2) Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.
Artikel 8
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. August 2013.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. LINKEVIČIUS
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 (ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 211) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. Mai 2012 (ABl. C 291 E vom 27.9.2012, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Juli 2013.
(2) Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (ABl. L 205 vom 4.8.1999, S. 3).
(3) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
(4) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates, zusammen mit dem Beschluss über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien angenommen
Das Europäische Parlament und der Rat
— |
kommen überein, dass die Annahme des Beschlusses über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien im größeren Zusammenhang der Notwendigkeit, einen Rahmen für solide und wirkungsvolle Beschlüsse über die Makrofinanzhilfen an Drittländer zu schaffen, zu sehen ist; |
— |
kommen überein, dass die Annahme von Beschlüssen über Makrofinanzhilfetransaktionen auf den unten aufgeführten Erwägungen und Grundsätzen für die Gewährung von Makrofinanzhilfen der Union an Drittländer und Gebiete, die hierfür in Betracht kommen, beruhen sollten, unbeschadet des Rechts auf gesetzgeberische Initiative und der rechtlichen Form, die ein künftiges Instrument zur formalen Ausgestaltung dieser Erwägungen und Grundsätze annehmen könnte; |
— |
verpflichten sich, diese Erwägungen und Grundsätze in vollem Umfang in die künftigen Einzelbeschlüsse über die Gewährung von Makrofinanzhilfen der Union zu übernehmen. |
TEIL A — ERWÄGUNGEN
1. |
Die Union leistet in maßgeblichem Umfang wirtschaftliche, finanzielle und technische Hilfe an Drittländer. Makrofinanzhilfen der Union (Makrofinanzhilfen) haben sich als effizientes Instrument für die wirtschaftliche Stabilisierung und als Triebkraft für Strukturreformen in den Ländern und Gebieten erwiesen, die solche Hilfen erhalten haben (Empfänger). In Einklang mit ihrer Gesamtpolitik in Bezug auf Kandidaten-, potenzielle Kandidaten- und Nachbarschaftsländer sollte die Union in der Lage sein, diesen Ländern Makrofinanzhilfe zu leisten, um einen gemeinsamen Raum der Stabilität, der Sicherheit und des Wohlstands zu schaffen. |
2. |
Makrofinanzhilfen sollten auf länderspezifischen Ad-hoc-Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates basieren. Durch diese Grundsätze sollen die Verfahren für die Beschlussfassung und die Umsetzung der entsprechenden Beschlüsse effizienter und effektiver gestaltet, die Erfüllung der politischen Vorbedingungen für die Gewährung von Makrofinanzhilfen in den Empfängerländern und -gebieten erleichtert und die Transparenz und demokratische Kontrolle der Hilfen verbessert werden. |
3. |
In seiner Entschließung vom 3. Juni 2003 zu der Durchführung der makrofinanziellen Hilfe für Drittländer forderte das Europäische Parlament eine Rahmenverordnung für Makrofinanzhilfen, um den Beschlussfassungsprozess zu beschleunigen und dieses Finanzierungsinstrument auf eine förmliche und transparente Grundlage zu stellen. |
4. |
In seinen Schlussfolgerungen vom 8. Oktober 2002 stellte der Rat Kriterien (die so genannten Genval-Kriterien) für Makrofinanzhilfeoperationen auf. Es wäre angemessen, diese Kriterien zu aktualisieren und klarzustellen, u. a. die Kriterien zur Festlegung der jeweils angemessenen Form der Finanzhilfe (Darlehen, Zuschuss oder eine Kombination aus beidem). |
5. |
Diese Grundsätze sollten die Union in die Lage versetzen, zügig Makrofinanzhilfen bereitzustellen, insbesondere dann, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln erfordern, und die Klarheit und Transparenz der Kriterien für die Durchführung von Makrofinanzhilfen zu erhöhen. |
6. |
Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfen mit den Grundprinzipien, den Zielen und den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und den anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang stehen. |
7. |
Die Makrofinanzhilfen sollten die Außenpolitik der Union stützen. Die Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) sollten im Verlauf einer Makrofinanzhilfetransaktion eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zu koordinieren und sicherzustellen, dass diese in sich kohärent ist. |
8. |
Die Makrofinanzhilfen sollten die Verpflichtung der Empfänger auf die gemeinsamen Werte, die sie mit der Union teilen, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie auf die Grundsätze eines offenen, auf Regeln beruhenden und fairen Handels unterstützen. |
9. |
Eine der Vorbedingungen für die Gewährung einer Makrofinanzhilfe sollte darin bestehen, dass das in Betracht kommende Land über wirksame demokratische Mechanismen einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips verfügt und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Diese Vorbedingungen sollten von der Kommission regelmäßig überprüft werden. |
10. |
Zu den spezifischen Zielen einzelner Beschlüsse über Makrofinanzhilfen sollte unter anderem die Stärkung der Effizienz, der Transparenz und der Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltung in den Empfängerländern und -gebieten gehören. Die Erreichung dieser Ziele sollte von der Kommission regelmäßig überwacht werden. |
11. |
Mit den Makrofinanzhilfen sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz in Drittstaaten und Gebieten unterstützt werden, die mit einer Devisenknappheit und damit verbundenen Außenfinanzierungsproblemen konfrontiert sind. Makrofinanzhilfen sollten weder eine regelmäßige finanzielle Unterstützung darstellen noch in erster Linie der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Empfänger dienen. |
12. |
Makrofinanzhilfen sollten die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) und anderen multilateralen Finanzinstitutionen bereitgestellten Mittel ergänzen, und es sollte eine faire Lastenteilung zwischen der Union und anderen Gebern bestehen. Die Makrofinanzhilfen sollten den zusätzlichen Nutzen einer Beteiligung der Union sicherstellen. |
13. |
Um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit Makrofinanzhilfen wirksam geschützt werden, sollten die Empfänger geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Verhinderung bzw. der Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe ergreifen, und es sollten Kontrollen durch die Kommission sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vorgesehen werden. |
14. |
Das Verfahren für die Annahme der Vereinbarungen sollte nach den in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegten Kriterien gewählt werden. In diesem Zusammenhang sollte grundsätzlich das Beratungsverfahren Anwendung finden, doch angesichts der möglicherweise weitreichenden Folgen von Transaktionen, die die in Teil B festgelegte Schwelle überschreiten, ist es angemessen, dass für diese Transaktionen das Prüfverfahren angewandt wird. |
TEIL B — GRUNDSÄTZE
1. Ziel der Finanzhilfe
a) |
Makrofinanzhilfen sollten ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe für als Empfänger in Betracht kommende Drittländer und Gebiete sein. Ziel sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Zahlungsbilanz in Ländern und Gebieten sein, die für eine Hilfe in Betracht kommen und die mit Außenfinanzierungsproblemen konfrontiert sind. Mit der Finanzhilfe sollte die Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation vorsieht, vor allem innerhalb des Programmzeitraums gefördert und die Umsetzung entsprechender Abkommen und Programme mit der Union unterstützt werden. |
b) |
Makrofinanzhilfen sollten unter der Voraussetzung gewährt werden, dass auch nach der Bereitstellung von Mitteln durch den IWF und andere multilaterale Einrichtungen und trotz Umsetzung entschlossener wirtschaftlicher Stabilisierungs- und Reformprogramme in dem betroffenen Land oder Gebiet eine beträchtliche Außenfinanzierungslücke verbleibt, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den multilateralen Finanzeinrichtungen festgestellt wurde. |
c) |
Makrofinanzhilfen sollten eine kurzfristige Maßnahme sein und eingestellt werden, sobald die Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz wiederhergestellt ist. |
2. Für eine Finanzhilfe in Betracht kommende Länder und Gebiete
Als Empfänger einer Makrofinanzhilfe kommen folgende Drittländer und Gebiete in Betracht:
— |
Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, |
— |
unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder und Gebiete, |
— |
in hinreichend begründeten Ausnahmefällen andere Drittländer, die eine entscheidende Rolle für die regionale Stabilität spielen, von strategischer Bedeutung für die Union sind und politisch, wirtschaftlich und geographisch eng mit der Union verbunden sind. |
3. Form der Finanzhilfe
a) |
Die Makrofinanzhilfe sollte im Allgemeinen in Form eines Darlehens gewährt werden. Ausnahmsweise kann die Hilfe jedoch in Form eines Zuschusses oder einer Kombination aus Darlehen und Zuschuss bereitgestellt werden. Bei der Festlegung der geeigneten Form einer möglichen Zuschusskomponente sollte die Kommission bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags den Stand der wirtschaftlichen Entwicklung des Empfängers, gemessen an Pro-Kopf-Einkommen und Armutsquote, sowie — ausgehend von einer Analyse der Tragfähigkeit der Schuldenlage — dessen Rückzahlungsfähigkeit berücksichtigen und gleichzeitig darauf achten, dass der Grundsatz der fairen Lastenteilung zwischen der Union und anderen Gebern beachtet wird. Dabei sollte die Kommission auch darauf achten, inwieweit internationale Finanzinstitutionen und andere Geber dem betreffenden Land Vorzugsbedingungen einräumen. |
b) |
Wird die Makrofinanzhilfe als Darlehen gewährt, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und an den Empfänger weiterzugeben. |
c) |
Die Anleihe- und Darlehensoperationen sollten in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt werden und für die Union weder eine Laufzeittransformation noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko mit sich bringen. |
d) |
Alle der Union entstehenden Kosten, die sich aus den Anleihe- oder Darlehenstransaktionen ergeben, sollten zu Lasten des Empfängers gehen. |
e) |
Auf Ersuchen des Empfängers kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, durch Beschluss ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen sollten nach Maßgabe der unter Nummer 3 Buchstabe d genannten Bedingungen erfolgen und weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen. |
4. Finanzbestimmungen
a) |
Die Höhe der als Zuschuss gewährten Makrofinanzhilfen sollte den dafür im mehrjährigen Finanzrahmen eingestellten Haushaltsmitteln entsprechen. |
b) |
Die Höhe der als Darlehen gewährten Makrofinanzhilfen sollten gemäß der Verordnung über den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen bereitgestellt werden. Die Höhe dieser Beträge sollte den dafür im mehrjährigen Finanzrahmen eingestellten Haushaltsmitteln entsprechen. |
c) |
Die jährlichen Mittel sollten von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens genehmigt werden. |
5. Höhe der Finanzhilfe
a) |
Die Bestimmung der Höhe der Finanzhilfe sollte sich nach dem verbleibenden Außenfinanzierungsbedarf des in Betracht kommenden Empfängerlandes oder -gebietes richten und dessen Möglichkeiten, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren sowie insbesondere die ihm zur Verfügung stehenden Währungsreserven berücksichtigen. Dieser Finanzbedarf sollte von der Kommission in Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen auf der Grundlage einer umfassenden quantitativen Bewertung und transparenter Belege festgestellt werden. Dabei sollte sich die Kommission insbesondere auf die jüngsten Zahlungsbilanzprojektionen des IWF für das betreffende Land oder Gebiet stützen und den zu erwartenden Finanzbeitrag multilateraler Geber sowie den vorherigen Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in dem in Betracht kommenden Land oder Gebiet berücksichtigen. |
b) |
Die Belege der Kommission sollten Informationen über die veranschlagten Devisenreserven im Verhältnis zu als angemessen erachteten Beträgen - unter Außerachtlassung einer Makrofinanzhilfe - beinhalten, die anhand von aussagekräftigen Indikatoren wie dem Verhältnis der Reserven zu den kurzfristigen Auslandsschulden oder dem Verhältnis der Reserven zu den Einfuhren des Empfängerlandes berechnet werden. |
c) |
Bei der Festsetzung der Höhe der Makrofinanzhilfe sollte außerdem der Notwendigkeit einer fairen Lastenteilung zwischen der Union und den übrigen Gebern sowie dem zusätzlichen Nutzen eines Engagements der Union Rechnung getragen werden. |
d) |
Sollte der Finanzbedarf des Empfängers im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe gegenüber den ursprünglichen Projektionen erheblich sinken, sollte die Kommission gemäß dem Beratungsverfahren, wenn sich die Hilfe auf maximal 90 Mio. EUR beläuft, bzw. gemäß dem Prüfverfahren, wenn sie sich auf mehr als 90 Mio. EUR beläuft, diese Finanzhilfe kürzen oder die Auszahlung aussetzen oder einstellen. |
6. Konditionalität
a) |
Eine der Vorbedingungen für die Gewährung einer Makrofinanzhilfe sollte darin bestehen, dass das in Betracht kommende Empfängerland oder -gebiet über wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips verfügt und die Achtung der Menschenrechte gewährleistet. Die Kommission sollte prüfen, ob diese Vorbedingung erfüllt ist und über die gesamte Dauer der Makrofinanzhilfe eingehalten wird (1), und die Ergebnisse dieser Prüfung öffentlich zugänglich machen. Diese Bestimmung sollte im Einklang mit dem Beschluss über die Organisation und die Arbeitsweise des EEAS angewandt werden. |
b) |
Die Makrofinanzhilfe sollte an die Bedingung geknüpft sein, dass ein nicht der Vorsorge dienender Kreditmechanismus zwischen dem in Betracht kommenden Land oder Gebiet und dem IWF vereinbart wurde, der folgende Bedingungen erfüllt.
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c) |
Die Auszahlung der Hilfe sollte an die Bedingung geknüpft sein, dass mit einem vom IWF unterstützten Maßnahmenprogramm kontinuierlich zufriedenstellende Erfolge erzielt werden und die Vorbedingung gemäß Buchstabe a erfüllt ist. Eine weitere Voraussetzung sollte die Durchführung einer Reihe klar definierter, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellender wirtschaftspolitischer Maßnahmen innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens sein, die zwischen Kommission und Empfänger zu vereinbaren und in einem Memorandum of Understanding festzulegen sind. |
d) |
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Unterstützung einer guten Regierungsführung im Empfängerland oder -gebiet sollten in dem Memorandum of Understanding auch Maßnahmen vereinbart werden, die auf die Erhöhung von Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltung abzielen. |
e) |
Bei der Konzipierung geeigneter politischer Maßnahmen sollten auch Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines auf Regeln beruhenden und fairen Handels sowie andere außenpolitische Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt werden. |
f) |
Die politischen Maßnahmen sollten mit den bestehenden Partnerschafts-, Kooperations- oder Assoziationsabkommen zwischen der Union und dem Empfänger sowie mit den makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, die der Empfänger mit Unterstützung des IWF durchführt, in Einklang stehen. |
7. Verfahren
a) |
Um eine Makrofinanzhilfe sollte das betreffende Land oder Gebiet schriftlich bei der Kommission ersuchen. Die Kommission sollte kontrollieren, ob die unter den Nummern 1, 2, 4 und 6 genannten Bedingungen erfüllt sind, und könnte gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss vorlegen. |
b) |
In dem Beschluss über die Gewährung eines Darlehens sollten der Darlehensbetrag, die maximale durchschnittliche Laufzeit und die maximale Anzahl der Tranchen der Makrofinanzhilfe angegeben sein. Bezieht sich der Beschluss auch auf einen Zuschuss, so sollten auch dessen Höhe und die maximale Anzahl der Tranchen darin angegeben sein. Dem Beschluss über die Gewährung eines Zuschusses sollte eine Begründung für den Zuschuss (oder die Zuschusskomponente) beigefügt werden. In beiden Fällen sollte der Zeitraum festgelegt werden, in dem die Makrofinanzhilfe bereitgestellt wird. In der Regel sollte der Bereitstellungszeitraum höchstens drei Jahre betragen. Bei der Einreichung eines Vorschlags für einen neuen Beschluss über die Gewährung einer Makrofinanzhilfe sollte die Kommission die unter Nummer 12 Buchstabe c genannten Angaben vorlegen. |
c) |
Nach Erlass des Beschlusses über die Gewährung einer Makrofinanzhilfe sollte sich die Kommission nach dem Beratungsverfahren, wenn sich die Hilfe auf maximal 90 Mio. EUR beläuft, und nach dem Prüfverfahren, wenn sich die Hilfe auf mehr als 90 Mio. EUR beläuft, mit dem Empfänger in der Vereinbarung über die unter Nummer 6 Buchstaben c, d, e und f aufgeführten politischen Maßnahmen einigen. |
d) |
Nach Annahme des Beschlusses über die Gewährung einer Makrofinanzhilfe sollte sich die Kommission mit dem Empfänger über die für die Finanzhilfe geltenden detaillierten finanziellen Bedingungen einigen. Diese detaillierten finanziellen Bedingungen sollten in einer Zuschuss- bzw. einer Darlehensvereinbarung festgelegt werden. |
e) |
Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen der länderspezifischen Finanzhilfen, auch über deren Auszahlungen, unterrichten und diesen Organen fristgerecht die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen. |
8. Durchführung und Finanzverwaltung
a) |
Die Kommission sollte die Makrofinanzhilfe gemäß der Haushaltsordnung der Union durchführen. |
b) |
Die Makrofinanzhilfe sollte im Wege der direkten zentralen Mittelverwaltung durchgeführt werden. |
c) |
Die Mittelbindungen sollten auf der Grundlage von Beschlüssen erfolgen, die die Kommission gemäß dieser Nummer fasst. Erstreckt sich die Makrofinanzhilfe über mehrere Haushaltsjahre, können Mittelbindungen für diese Finanzhilfe in jährliche Teilbeträge aufgeteilt werden. |
9. Auszahlung der Finanzhilfe
a) |
Die Makrofinanzhilfen sollten an die Zentralbank des Empfängers ausgezahlt werden. |
b) |
Die Makrofinanzhilfen sollten in aufeinanderfolgenden Tranchen ausgezahlt werden, vorausgesetzt, dass die in Nummer 6 Buchstabe a genannte Vorbedingung und die unter Nummer 6 Buchstaben b und c genannten Bedingungen erfüllt wurden. |
c) |
Die Kommission sollte in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die unter Nummer 6 Buchstaben b und c genannten Bedingungen nach wie vor erfüllt sind. |
d) |
Werden die unter Nummer 6 Buchstabe a genannte Vorbedingung und die unter Nummer 6 Buchstaben b und c genannten Bedingungen nicht erfüllt, sollte die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe zeitweise aussetzen oder einstellen. In solchen Fällen sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mitteilen. |
10. Unterstützende Maßnahmen
Haushaltsmittel der Union können zur Deckung von Ausgaben verwendet werden, die für die Durchführung der Makrofinanzhilfe erforderlich sind.
11. Schutz der finanziellen Interessen der Union
a) |
Übereinkünfte auf der Grundlage eines landesspezifischen Beschlusses sollten Bestimmungen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Empfänger regelmäßig die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Haushaltsplan der Union bereitgestellten Mittel kontrollieren, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug treffen und, falls erforderlich, gerichtliche Schritte einleiten, um aufgrund dieses landesspezifischen Beschlusses bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen. |
b) |
Übereinkünfte auf der Grundlage eines landesspezifischen Beschlusses sollten Bestimmungen enthalten, mit denen der Schutz der finanziellen Interessen der Union, insbesondere in Bezug auf Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten, im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht sichergestellt wird. |
c) |
In der Vereinbarung nach Nummer 6 Buchstabe c sollten Kommission und Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen. Außerdem sollte die Vereinbarung die Kommission oder ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen. |
d) |
Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe sollte die Kommission mittels operativer Bewertungen überprüfen, wie zuverlässig die für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle des Empfängers sind. |
e) |
Übereinkünfte auf der Grundlage eines landespezifischen Beschlusses sollten Bestimmungen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Union Anspruch auf die vollständige Rückzahlung des Zuschusses bzw. die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn sich ein Empfänger im Zusammenhang mit der Verwaltung der Makrofinanzhilfe nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat. |
12. Jahresbericht
a) |
Die Kommission sollte die Fortschritte bei der Durchführung von Makrofinanzhilfen prüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen jährlichen Bericht vorlegen. |
b) |
Im Jahresbericht sollten die Wirtschaftslage und -aussichten der Empfänger sowie die bei der Durchführung der politischen Maßnahmen gemäß Nummer 6 Buchstabe c erzielten Fortschritte bewertet werden. |
c) |
Er sollte zudem aktuelle Angaben über die verfügbaren Haushaltsmittel in Form von Darlehen und Zuschüssen unter Berücksichtigung der beabsichtigten Operationen enthalten. |
13. Bewertung
a) |
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat Ex-post-Evaluierungsberichte übermitteln, in denen die Ergebnisse und die Effizienz der in jüngster Vergangenheit abgeschlossenen Makrofinanzhilfeoperationen bewertet werden und beurteilt wird, inwieweit sie zur Verwirklichung der mit der Unterstützung angestrebten Ziele beigetragen haben. |
b) |
Die Kommission sollte regelmäßig und mindestens alle vier Jahre die Bereitstellung von Makrofinanzhilfen evaluieren und dem Europäischen Parlament und dem Rat eine detaillierte Übersicht über die Makrofinanzhilfen vorlegen. Bei solchen Evaluierungen sollte überprüft werden, ob die Ziele der Makrofinanzhilfen erreicht wurden und ob die Bedingungen für die Makrofinanzhilfe, unter anderem die unter Nummer 7 Buchstabe c festgelegte Schwelle, nach wie vor erfüllt werden. Außerdem dient sie der Kommission als Grundlage für Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Transaktionen. Bei ihrer Evaluierung sollte die Kommission außerdem die Zusammenarbeit mit europäischen oder multilateralen Finanzinstitutionen bei der Gewährung von Makrofinanzhilfen beurteilen. |
(1) Diese Prüfung wird auf dem im Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie (Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Juni 2012 über Menschenrechte und Demokratie) vorgesehenen Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt beruhen.
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
14.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 218/24 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 779/2013 DER KOMMISSION
vom 13. August 2013
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. August 2013
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0709 93 10 |
TR |
138,1 |
ZZ |
138,1 |
|
0805 50 10 |
AR |
89,8 |
CL |
100,4 |
|
TR |
70,0 |
|
UY |
107,6 |
|
ZA |
102,4 |
|
ZZ |
94,0 |
|
0806 10 10 |
EG |
185,9 |
MA |
161,8 |
|
MX |
263,5 |
|
TR |
156,3 |
|
ZZ |
191,9 |
|
0808 10 80 |
AR |
188,5 |
BR |
106,6 |
|
CL |
134,6 |
|
CN |
74,0 |
|
NZ |
136,5 |
|
US |
164,7 |
|
ZA |
110,9 |
|
ZZ |
130,8 |
|
0808 30 90 |
AR |
177,3 |
CL |
146,4 |
|
NZ |
194,4 |
|
TR |
153,8 |
|
ZA |
110,4 |
|
ZZ |
156,5 |
|
0809 30 |
TR |
146,5 |
ZZ |
146,5 |
|
0809 40 05 |
BA |
47,7 |
MK |
61,9 |
|
TR |
83,7 |
|
ZZ |
64,4 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
14.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 218/26 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 12. August 2013
über die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für das Haushaltsjahr 2014 von den nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor auf die Betriebsprämienregelung übertragenen Beträge
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5180)
(Nur der englische, der französische, der griechische, der maltesische und der spanische Text sind verbindlich)
(2013/430/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 103za in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 103n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Aufteilung der verfügbaren EU-Mittel sowie die Haushaltsobergrenzen für die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor in Anhang Xb der genannten Verordnung festgesetzt. |
(2) |
Gemäß Artikel 103o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 konnten die Mitgliedstaaten bis zum 1. Dezember 2012 beschließen, Weinbauern für das Haushaltsjahr 2014 eine Stützung in Form von Zahlungsansprüchen im Sinne von Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) zu gewähren. |
(3) |
Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine Stützung gemäß Artikel 103o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu gewähren, haben die betreffenden Beträge mitgeteilt. Im Interesse der Klarheit sollte die Kommission diese Beträge veröffentlichen. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die für das Haushaltsjahr 2014 von den nationalen Stützungsprogrammen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf die Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 übertragenen Beträge sind im Anhang dieses Beschlusses festgesetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 12. August 2013
Für die Kommission
Dacian CIOLOȘ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.
ANHANG
Von den nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor auf die Betriebsprämienregelung übertragene Beträge (Haushaltsjahr 2014)
(in 1000 EUR) |
|
Haushaltsjahr |
2014 |
Griechenland |
16 000 |
Spanien |
142 749 |
Luxemburg |
588 |
Malta |
402 |
Vereinigtes Königreich |
120 |
14.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 218/28 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 12. August 2013
zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen betreffend die Wirkstoffe Benalaxyl-M und Valifenalat zu verlängern
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5184)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2013/431/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG weiterhin für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffen wurde. |
(2) |
Portugal hat im Februar 2002 von ISAGRO IT einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Benalaxyl-M in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2003/35/EG der Kommission (3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen. |
(3) |
Ungarn hat im September 2005 von ISAGRO SpA einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Valifenalat in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2006/586/EG der Kommission (4) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der genannten Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen. |
(4) |
Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war erforderlich, um deren eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen eine auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung in Bezug auf die eingehende Bewertung der Wirkstoffe und der Pflanzenschutzmittel im Hinblick auf die Anforderungen der genannten Richtlinie. |
(5) |
Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die berichterstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission den Entwurf des Bewertungsberichts am 21. November 2003 (Benalaxyl-M) bzw. am 19. Februar 2008 (Valifenalat) übermittelt. |
(6) |
Nachdem die berichterstattenden Mitgliedstaaten die Entwürfe der Bewertungsberichte vorgelegt hatten, wurde entschieden, bei den Antragstellern weitere Informationen einzuholen und diese den berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Prüfung und Bewertung zu übermitteln. Die Prüfung der Unterlagen ist noch im Gange, weshalb es nicht möglich sein wird, die Beurteilung innerhalb der Frist, die in der Richtlinie 91/414/EWG in Verbindung mit dem Durchführungsbeschluss 2011/671/EU der Kommission (5) vorgesehen wurde, abzuschließen. |
(7) |
Da die Beurteilung bisher keinen Anlass zu unmittelbarer Besorgnis gegeben hat, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und über eine mögliche Genehmigung von Benalaxyl-M und Valifenalat gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu entscheiden. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten dürfen bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Benalaxyl-M oder Valifenalat enthalten, bis höchstens zum 31. August 2015 verlängern.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. August 2015.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. August 2013
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(2) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(3) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 52.
(4) ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 31.
(5) ABl. L 267 vom 12.10.2011, S. 19.
Berichtigungen
14.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 218/30 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 230/2013 der Kommission vom 14. März 2013 über die Marktrücknahme bestimmter in die Funktionsgruppe „Aroma- und appetitanregende Stoffe“ einzuordnender Futtermittelzusatzstoffe
( Amtsblatt der Europäischen Union L 80 vom 21. März 2013 )
Seite 2, Artikel 2 Absatz 3:
anstatt:
„(3) Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die aus den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffen oder den in Absatz 2 genannten Vormischungen hergestellt und entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gekennzeichnet wurden, können bis am 10. April 2015 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis die Bestände erschöpft sind.“
muss es heißen:
„(3) Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die aus den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoffen oder den in Absatz 2 genannten Vormischungen hergestellt und bis zum 10. April 2015 entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gekennzeichnet wurden, können weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis die Bestände erschöpft sind.“
14.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 218/s3 |
HINWEIS FÜR DEN BENUTZER
Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union (veröffentlicht im ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1) wird ab 1. Juli 2013 nur die elektronische Ausgabe des Amtsblatts Echtheit besitzen und Rechtswirkungen entfalten.
Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen nicht veröffentlicht werden, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013.
14.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 218/s3 |
HINWEIS FÜR DIE LESER — ZITIERWEISE VON RECHTSAKTEN
Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 wurde die Zitierweise von Rechtsakten geändert.
Während einer Übergangszeit kann sowohl die alte als auch die neue Methode verwendet werden.