ISSN 1977-0642

doi:10.3000/19770642.L_2013.318.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 318

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

56. Jahrgang
28. November 2013


Inhalt

 

III   Sonstige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

1

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

3

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

5

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

6

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

7

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

8

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

9

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

10

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

11

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

12

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

14

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

15

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

16

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

17

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

18

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

19

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 118/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und von Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen

20

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 119/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens

21

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 120/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

22

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 121/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

23

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

24

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

25

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 124/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

26

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

27

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

28

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 127/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

29

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 128/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

30

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens

31

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

32

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

33

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2013 vom 14. Juni 2013 zur Änderung von Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) zum EWR-Abkommen

34

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 102/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss der Kommission 2012/31/EU vom 21. Dezember 2011 zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2007/275/EG mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (1), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss 2012/197/EU der Kommission vom 16. April 2012 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten in Traces (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Durchführungsbeschluss 2012/450/EU der Kommission vom 27. Juli 2012 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG im Hinblick auf das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(5)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1.2 werden unter Nummer 39 (Entscheidung 2009/821/EG der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32012 D 0197: Durchführungsbeschluss 2012/197/EU der Kommission vom 16. April 2012 (ABl. L 106 vom 18.4.2012, S. 22).

32012 D 0450: Durchführungsbeschluss 2012/450/EU der Kommission vom 27. Juli 2012 (ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 68)“.

2.

In Teil 1.2 wird unter Nummer 137 (Entscheidung 2007/275/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32012 D 0031: Durchführungsbeschluss 2012/31/EU der Kommission vom 21. Dezember 2012 (ABl. L 21 vom 24.1.2012, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse 2012/31/EU, 2012/197/EU und 2012/450/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 21 vom 24.1.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 106 vom 18.4.2012, S. 22.

(3)  ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 68.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/3


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 103/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1064/2012 der Kommission vom 13. November 2012 zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Schnelltests (1) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 über ein Unionsziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchenherden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Durchführungsbeschluss 2012/762/EU der Kommission vom 6. Dezember 2012 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und der Veterinäreinheiten in Traces (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Durchführungsbeschluss 2012/786/EU der Kommission vom 13. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/221/EU im Hinblick auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhinderung der Einschleppung bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur in Teile von Irland, Finnland und dem Vereinigten Königreich (4) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 wird die Verordnung (EG) Nr. 584/2008 der Kommission (5) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(6)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(7)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1.2 wird unter Nummer 39 (Entscheidung 2009/821/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 D 0762: Durchführungsbeschluss 2012/762/EU der Kommission vom 6. Dezember 2012 (ABl. L 336 vom 8.12.2012, S. 94)“.

2.

In Teil 4.2 wird unter Nummer 94 (Entscheidung 2010/221/EU der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 D 0786: Durchführungsbeschluss 2012/786/EU der Kommission vom 13. Dezember 2012 (ABl. L 347 vom 15.12.2012, S. 36)“.

3.

In Teil 7.1 wird unter Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 D 1064: Verordnung (EU) Nr. 1064/2012 der Kommission vom 13. November 2012 (ABl. L 314 vom 14.11.2012, S. 13)“.

4.

In Teil 7.2 erhält der Text von Nummer 51 (Verordnung (EG) Nr. 584/2008 der Kommission) folgende Fassung:

32012 D 1190: Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 über ein Unionsziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchenherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 13.12.2012, S. 29)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1064/2012 und (EU) Nr. 1190/2012 sowie der Durchführungsbeschlüsse 2008/762/EU und 2012/786/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 314 vom 14.11.2012, S. 13.

(2)  ABl. L 340 vom 13.12.2012, S. 29.

(3)  ABl. L 336 vom 8.12.2012, S. 94.

(4)  ABl. L 347 vom 15.12.2012, S. 36.

(5)  ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 3.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/5


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 104/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2012/701/EU der Kommission vom 13. November 2012 zur Änderung der Entscheidung 2008/185/EG zwecks Aufnahme von Irland, Nordirland und der italienischen Provinz Bozen in die Liste der Mitgliedstaaten bzw. Regionen, die frei von der Aujeszky-Krankheit sind (1), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 4.2 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 84 (Entscheidung 2008/185/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„—

32012 D 0701: Durchführungsbeschluss 2012/701/EU der Kommission vom 13. November 2012 (ABl. L 318 vom 15.11.2012, S. 68)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2012/701/EU in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 318 vom 15.11.2012, S. 68.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/6


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 105/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2011/717/EU der Kommission vom 27. Oktober 2011 zur Änderung der Entscheidung 98/536/EG zur Festlegung des Verzeichnisses der nationalen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 6.2 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 39 (Entscheidung 98/536/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„—

32011 D 0717: Durchführungsbeschluss 2011/717/EU der Kommission vom 27. Oktober 2011 (ABl. L 285 vom 1.11.2011, S. 46).

Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Im Anhang wird Folgendes angefügt:

‚Mitgliedstaat

Referenzlaboratorien

Rückstandsgruppen

Island

Livsmedelsverket

Box 622

S-751 26 Uppsala

Alle Gruppen außer B3c

Matis

Vinlandsleid 12

IS-110 Reykjavik

B3c

Norwegen

Norwegian Veterinary Institute

Box 750 Sentrum

N-0106 Oslo

A2, B3d

Oslo University Hospital Norwegian Doping Control Laboratory

Trondheimsveien 235

N-0514 Oslo

A1, A3, A4, A5, B2d

Norwegian School of Veterinary Science

Box 8146 Dep

N-0033 Oslo

B1, B2a, B2b, B2e, B2f (Carbadox, Olaquindox), B3e

Meeresfrüchte:

The National Institute of Nutrition and Seafood Research

Box 2029 Nordnes

N-5817 Bergen

B1, B2a, B2b, B2e, B2f (Carbadox, Olaquindox), B3c, B3e‘ “

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2011/717/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 285 vom 1.11.2011, S. 46.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/7


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 106/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/2012 der Kommission vom 29. November 2012 zur Zulassung der Zubereitungen aus Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M DSM 11673, Pediococcus pentosaceus DSM 23376, NCIMB 12455 und NCIMB 30168, Lactobacillus plantarum DSM 3676 und DSM 3677 und Lactobacillus buchneri DSM 13573 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (1) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird nach Nummer 71 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 870/2012 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„72.

32012 R 1119: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/2012 der Kommission vom 29. November 2012 zur Zulassung der Zubereitungen aus Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M DSM 11673, Pediococcus pentosaceus DSM 23376, NCIMB 12455 und NCIMB 30168, Lactobacillus plantarum DSM 3676 und DSM 3677 und Lactobacillus buchneri DSM 13573 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (ABl. L 330 vom 30.11.2012, S. 14)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 330 vom 30.11.2012, S. 14.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/8


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 107/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsrichtlinie 2012/37/EU der Kommission vom 22. November 2012 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates in Bezug auf die Anforderungen an das Saatgut von Galega orientalis Lam., das Höchstgewicht einer Saatgutpartie bestimmter Futterpflanzenarten und den Probenumfang von Sorghum spp. (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsrichtlinie 2012/44/EU der Kommission vom 26. November 2012 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinien 2002/53/EG und 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft pflanzenschutzrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten pflanzenschutzrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel III Teil 1 des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 2 (Richtlinie 66/401/EWG des Rates) und 3 (Richtlinie 66/402/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 L 0037: Durchführungsrichtlinie 2012/37/EU der Kommission vom 22. November 2012 (ABl. L 325 vom 23.11.2012, S. 13)“.

2.

Unter den Nummern 14 (Richtlinie 2003/90/EG der Kommission) und 15 (Richtlinie 2003/91/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 L 0044: Durchführungsrichtlinie 2012/44/EU der Kommission vom 26. November 2012 (ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 37)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsrichtlinien 2012/37/EU und 2012/44/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 325 vom 23.11.2012, S. 13.

(2)  ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 37.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/9


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 108/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2008/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Aufhebung der Richtlinie 84/539/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die in der Veterinärmedizin eingesetzten elektrischen Geräte (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Richtlinie 2008/13/EG wird die Richtlinie 84/539/EWG des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel X des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 5 (Richtlinie 84/539/EWG des Rates) wird gestrichen.

2.

Nach Nummer 5 (gestrichen) wird folgende Nummer eingefügt:

„5a.

32008 L 0013: Richtlinie 2008/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Aufhebung der Richtlinie 84/539/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die in der Veterinärmedizin eingesetzten elektrischen Geräte (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 41)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2008/13/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 41.

(2)  ABl. L 300 vom 19.11.1984, S. 179.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/10


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 109/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1166/2012 der Kommission vom 7. Dezember 2012 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Dimethyldicarbonat (E 242) in bestimmten alkoholischen Getränken (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzzzr (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 R 1166: Verordnung (EU) Nr. 1166/2012 der Kommission vom 7. Dezember 2012 (ABl. L 336 vom 8.12.2012, S. 75)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1166/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 336 vom 8.12.2012, S. 75.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

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L 318/11


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 110/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2013/63/EU der Kommission vom 24. Januar 2013 zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird nach Nummer 54zzzzzr (Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„54zzzzzs.

32013 D 0063: Durchführungsbeschluss 2013/63/EU der Kommission vom 24. Januar 2013 zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben (ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 25)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2013/63/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 25.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/12


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 111/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Richtlinie 2010/80/EU der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Richtlinie 2012/10/EU der Kommission vom 22. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Empfehlung 2011/24/EU der Kommission vom 11. Januar 2011 betreffend die Zertifizierung von Unternehmen der Verteidigungsindustrie nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Richtlinie 2009/43/EG betrifft Genehmigungen für die Ausfuhr von Verteidigungsgütern in Drittstaaten. Die Aufnahme dieser Richtlinie berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens hinsichtlich der Beziehungen zu Drittstaaten.

(6)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 3p (Beschluss 2010/376/EU der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„3q.

32009 L 0043: Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1), geändert durch

32010 L 0080: Richtlinie 2010/80/EU der Kommission vom 22. November 2010 (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 11).

32012 L 0010: Richtlinie 2012/10/EU der Kommission vom 22. März 2012 (ABl. L 85 vom 24.3.2012, S. 3)“.

Diese Richtlinie gilt nicht für Liechtenstein.

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Artikel 11 findet keine Anwendung.“

2.

Unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN“ wird nach Nummer 14 (Entschließung des Rates vom 8. Juli 1996 (96/C 224/03)) folgende Nummer eingefügt:

„15.

32011 H 0024: Empfehlung 2011/24/EU der Kommission vom 11. Januar 2011 betreffend die Zertifizierung von Unternehmen der Verteidigungsindustrie nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 62)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2009/43/EG, 2010/80/EU und 2012/10/EU sowie der Empfehlung 2011/24/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 11.

(3)  ABl. L 85 vom 24.3.2012, S. 3.

(4)  ABl. L 11 vom 15.1.2011, S. 62.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/14


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 112/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2011/477/EU der Kommission vom 27. Juli 2011 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen, um bestimmten Risiken, die von inneren Abschlüssen, Fensterabdeckungen mit Schnüren und Sicherheitseinrichtungen ausgehen, zu begegnen (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3q (Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„3r.

32011 D 0477: Beschluss 2011/477/EU der Kommission vom 27. Juli 2011 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen, um bestimmten Risiken, die von inneren Abschlüssen, Fensterabdeckungen mit Schnüren und Sicherheitseinrichtungen ausgehen, zu begegnen (ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 21)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2011/477/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 21.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/15


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 113/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird die Richtlinie 89/106/EWG des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens erhält Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Fassung:

32011 R 0305: Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens (3) in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

(2)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/16


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 114/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2012/7/EU der Kommission vom 2. März 2012 zur Änderung von Anhang II Abschnitt III der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XXIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32012 L 0007: Richtlinie 2012/7/EU der Kommission vom 2. März 2012 (ABl. L 64 vom 3.3.2012, S. 7)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2012/7/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 64 vom 3.3.2012, S. 7.

(2)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/17


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 115/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6f (Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„6g.

32012 R 1194: Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1)“.

Artikel 2

In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 26g (Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„26h.

32012 R 1194: Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten (ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1)“.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/18


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 116/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2011/13/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über bestimmte Arten von Informationen über Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die den Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsbeteiligten zu übermitteln sind (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6b (Entscheidung 2002/159/EG der Kommission) Folgendes eingefügt:

„6c.

32011 D 0013: Beschluss 2011/13/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über bestimmte Arten von Informationen über Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die den Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsbeteiligten zu übermitteln sind (ABl. L 9 vom 13.1.2011, S. 11) (2).

Artikel 2

In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 44 (Beschluss 2010/335/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„45.

32011 D 0013: Beschluss 2011/13/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über bestimmte Arten von Informationen über Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die den Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsbeteiligten zu übermitteln sind (ABl. L 9 vom 13.1.2011, S. 11)“

Artikel 3

Der Wortlaut des Beschlusses 2011/13/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen (4), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 9 vom 13.1.2011, S. 11.

(2)  Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; für die Durchführung siehe Anhang IV über Energie.“

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(4)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/19


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 117/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1235/2011 der Kommission vom 29. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung von Reifen hinsichtlich ihrer Nasshaftungseigenschaften, die Messung des Rollwiderstands und das Überprüfungsverfahren (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 43 (Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32011 R 1235: Verordnung (EU) Nr. 1235/2011 der Kommission vom 29. November 2011 (ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 17)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1235/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 17.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 118/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) und von Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98 und Artikel 101,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da die Richtlinie 89/298/EWG des Rates (1) durch die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben und beide Richtlinien in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, sollte die Bezugnahme auf die Richtlinie 89/298/EWG aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(2)

Da die Richtlinie 89/592/EWG des Rates (3) durch die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgehoben und beide Richtlinien in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, sollte die Bezugnahme auf die Richtlinie 89/592/EWG aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(3)

Da die Richtlinie 91/308/EWG des Rates (5) durch die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufgehoben und beide Richtlinien in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, sollte die Bezugnahme auf die Richtlinie 91/308/EWG aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(4)

Da der Beschluss 2001/527/EG der Kommission (7), der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, durch den Beschluss 2009/77/EG (8) aufgehoben wurde, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) aufgehoben wurde, sollte der Beschluss 2001/527/EG aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(5)

Da der Beschluss 2004/5/EG der Kommission (10), der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, durch den Beschluss 2009/78/EG (11) aufgehoben wurde, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) aufgehoben wurde, sollte der Beschluss 2004/5/EG aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(6)

Da der Beschluss 2004/6/EG der Kommission (13), der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, durch den Beschluss 2009/79/EG (14) aufgehoben wurde, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) aufgehoben wurde, sollte der Beschluss 2004/6/EG aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.

(7)

Anhang IX und Protokoll 37 zum EWR-Abkommen sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird der Text der Nummern 13c (Beschluss 2004/6/EG der Kommission), 23 (Richtlinie 91/308/EWG des Rates), 23e (Beschluss 2004/5/EG der Kommission), 28 (Richtlinie 89/298/EWG des Rates), 29 (Richtlinie 89/592/EWG des Rates) und 31c (Beschluss 2001/527/EG der Kommission) gestrichen.

Artikel 2

In Protokoll 37 zum EWR-Abkommen wird der Text der Nummern 6, 21, 23 und 24 gestrichen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (16).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 124 vom 5.5.1989, S. 8.

(2)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(3)  ABl. L 334 vom 18.11.1989, S. 30.

(4)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.

(5)  ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77.

(6)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(7)  ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43.

(8)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.

(9)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(10)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 28.

(11)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 23.

(12)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(13)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 30.

(14)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.

(15)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(16)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/21


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 119/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2013/65/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Neuseeland (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5eo (Durchführungsbeschluss 2012/484/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„5ep.

32013 D 0065: Durchführungsbeschluss 2013/65/EU der Kommission vom 19. Dezember 2012 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Neuseeland (ABl. L 28 vom 30.1.2013, S. 12)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2013/65/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 28 vom 30.1.2013, S. 12.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/22


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 120/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2012/45/EU der Kommission vom 3. Dezember 2012 zur zweiten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13c (Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 L 0045: Richtlinie 2012/45/EU der Kommission vom 3. Dezember 2012 (ABl. L 332 vom 4.12.2012, S. 18)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2012/45/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 332 vom 4.12.2012, S. 18.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/23


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 121/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18b (Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„18ba.

32009 D 0750: Entscheidung 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2009/750/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 121/2013 vom 14. Juni 2013 zur Aufnahme des Beschlusses 2009/750/EG der Kommission in das EWR-Abkommen

„Die Vertragsparteien erkennen an, dass in Anbetracht der besonderen Situation Liechtensteins, seines sehr kleinen Straßennetzes sowie der Tatsache, dass Liechtenstein am 1. Januar 2001 eine Schwerverkehrsabgabe eingeführt hat, die auf einem bilateralen Abkommen zwischen Liechtenstein und der Schweiz beruht und die aufgrund der Zollunion mit der Schweiz an den gemeinsamen Grenzübergangsstellen erhoben wird, Fragen im Zusammenhang mit der Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in Liechtenstein in enger Zusammenarbeit mit der Schweiz erörtert werden.“


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/24


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 122/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit dem Beschluss 2012/757/EU werden mit Wirkung zum 1. Januar 2014 der Beschluss 2008/231/EG der Kommission (2) und der Beschluss 2011/314/EU der Kommission (3) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher mit Wirkung zum 1. Januar 2014 aus diesem zu streichen sind.

(3)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text unter den Nummern 37ae (Beschluss 2008/231/EG der Kommission) und 37k (Beschluss 2011/314/EU der Kommission wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gestrichen.

2.

Unter Nummer 37da (Entscheidung 2007/756/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 D 0757: Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 (ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1)“.

3.

Nach Nummer 37dk (Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„37dl.

32012 D 0757: Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG (ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2012/757/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 144 vom 31.5.2011, S. 1.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/25


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 123/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2013/9/EU der Kommission vom 11. März 2013 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 37d (Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 L 0009: Richtlinie 2013/9/EU der Kommission vom 11. März 2013 (ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 55)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2013/9/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 68 vom 12.3.2013, S. 55.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/26


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 124/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Beschluss 2012/696/EU der Kommission vom 6. November 2012 zur Änderung des Beschlusses 2012/88/EU über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit dem Beschluss 2012/88/EU werden die Entscheidung 2006/679/EG der Kommission (3) und die Entscheidung 2006/860/EG der Kommission (4) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(4)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 37di (Beschluss 2011/291/EU der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„, geändert durch:

32012 D 0088: Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 (ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1)“.

2.

Der Text von Nummer 37i (Entscheidung 2006/679/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:

32012 D 0088: Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme ‚Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung‘ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1), geändert durch:

32012 D 0696: Beschluss 2012/696/EU der Kommission vom 6. November 2012 (ABl. L 311 vom 10.11.2012, S. 3)“.

3.

Der Text von Nummer 37j (Entscheidung 2006/860/EG der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Beschlüsse 2012/88/EU und 2012/696/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 10.11.2012, S. 3.

(3)  ABl. L 284 vom 16.10.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 342 vom 7.12.2006, S. 1.

(5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/27


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 125/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist (2), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 42eg (Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„42eh.

32012 R 1077: Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Überwachung durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 3).

42ei.

32012 R 1078: Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 8)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2012 und (EU) Nr. 1078/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 3.

(2)  ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 8.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/28


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 126/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 6/2013 der Kommission vom 8. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 66n (Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 0006: Verordnung (EU) Nr. 6/2013 der Kommission vom 8. Januar 2013 (ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 34)“.

2.

Nach Nummer 66nb (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„66nc.

32013 R 0006: Verordnung (EU) Nr. 6/2013 der Kommission vom 8. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 34)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 6/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 34.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/29


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 127/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 66nc (Verordnung (EU) Nr. 6/2013 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„66nd.

32011 R 0805: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 206 vom 11.8.2011, S. 21)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 206 vom 11.8.2011, S. 21.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/30


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 128/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 7/2013 der Kommission vom 8. Januar 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66p (Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission) Folgendes angefügt:

„ , geändert durch:

32013 R 0007: Verordnung (EU) Nr. 7/2013 der Kommission vom 8. Januar 2013 (ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 36)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 7/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 36.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/31


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 129/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen

(2)

Anhang XVI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 2 (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 4 (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32009 L 0081: Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76)“.

2.

Nach Nummer 5b (Richtlinie 92/50/EWG des Rates) wird Folgendes eingefügt:

„5c.

32009 L 0081: Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), geändert durch:

32011 R 1251: Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 43).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

Der Rechtsakt gilt nicht für Liechtenstein.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2009/81/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.

(2)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 130/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 112/2013 der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2014 zur materiellen Deprivation (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18ic (Verordnung (EU) Nr. 62/2012 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„18id.

32013 R 0112: Verordnung (EU) Nr. 112/2013 der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2014 zur materiellen Deprivation (ABl. L 37 vom 8.2.2013, S. 2)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 112/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 37 vom 8.2.2013, S. 2.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/33


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 131/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Richtlinie 2012/30/EU wird die Richtlinie 77/91/EWG des Rates (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXII des EWR-Abkommens erhält Nummer 2 (Richtlinie 77/91/EWG des Rates) folgende Fassung:

32012 L 0030: Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 74).

Diese Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In Anhang I wird Folgendes angefügt:

‚—

in Island:

hlutafélag

in Liechtenstein:

Aktiengesellschaft

in Norwegen:

allmennaksjeselskap‘ “.

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2012/30/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 74.

(2)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


28.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/34


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 132/2013

vom 14. Juni 2013

zur Änderung von Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 52/2013 der Kommission vom 22. Januar 2013 zur Änderung von Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft weinrechtliche Vorschriften. Nach Absatz 7 der Einleitung zu Protokoll 47 zum EWR-Abkommen gelten weinrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anlage I zu Protokoll 47 zum EWR-Abkommen wird unter Nummer 8 (Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 0052: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 52/2013 der Kommission vom 22. Januar 2013 (ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 44)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 52/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 44.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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