ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2014.079.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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2014/146/EU |
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Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius |
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VERORDNUNGEN |
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Verordnung (EU) Nr. 272/2014 der Kommission vom 17. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
18.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/1 |
Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius
Im Anschluss an die Unterzeichnung am 21. Dezember 2013 haben die Republik Mauritius und die Europäische Union am 17. Januar bzw. am 28. Januar 2014 einander darüber unterrichtet, dass sie ihre internen Verfahren zum Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens abgeschlossen haben.
Gemäß Artikel 17 des Abkommens ist dieses somit am 28. Januar 2014 in Kraft getreten.
18.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/1 |
Unterrichtung über das Inkrafttreten der Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
Die Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, das am 16. November 2000 unterzeichnet (1) und 2003 (2), 2009 (3) und 2014 (4) verlängert wurde, ist gemäß seinem Artikel 12 Buchstabe a am 14. Februar 2014 in Kraft getreten. Die Verlängerung des Abkommens um einen weiteren Fünfjahreszeitraum gemäß seinem Artikel 12 Buchstabe b ist ab dem 20. Februar 2014 wirksam.
(1) ABl. L 299 vom 28.11.2000, S. 14.
(2) ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 20.
(3) ABl. L 92 vom 4.4.2009, S. 3.
(4) ABl. L 32 vom 1.2.2014, S. 1.
18.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/2 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 28. Januar 2014
über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius
(2014/146/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Union hat mit der Republik Mauritius ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das EU-Schiffen in Gewässern, die der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Mauritius unterstehen, Fangmöglichkeiten einräumt. |
(2) |
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden „partnerschaftliches Fischereiabkommen“) wurde gemäß dem Beschluss 2012/670/EU des Rates vom 9. Oktober 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (1) unterzeichnet. |
(4) |
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 17 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Notifikationen im Namen der Europäischen Union vor (2).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. STOURNARAS
(1) ABl. L 300 vom 30.10.2012, S. 34.
(2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
18.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/3 |
PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK MAURITIUS
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend als „Union“ bezeichnet,
und
DIE REPUBLIK MAURITIUS, nachstehend als „Mauritius“
bezeichnet, nachstehend zusammen als „Vertragsparteien“ bezeichnet,
IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Mauritius, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,
IN ANBETRACHT des Wunsches beider Vertragsparteien, die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen durch eine Zusammenarbeit zu fördern,
GESTÜTZT auf die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass Mauritius im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen in einer Zone von 200 Seemeilen ab der Basislinie seine Hoheitsgewalt und Gerichtsbarkeit ausübt,
ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der einschlägigen regionalen Organisationen, denen die Vertragsparteien angehören, anzuwenden,
EINGEDENK der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1995 verabschiedet wurde,
IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergien erzielen,
ENTSCHLOSSEN, dass die Vertragsparteien zum Zwecke dieser Zusammenarbeit den zur Durchführung der mauritischen Fischereipolitik erforderlichen Dialog durch Einbeziehung von Akteuren der Bürgergesellschaft in die Wege leiten werden,
IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der EU-Schiffe in den mauritischen Gewässern sowie die Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern durch die Europäische Union festzulegen,
IN DEM FESTEN WILLEN, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischereiwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen durch Förderung der Kooperation von Unternehmen beider Vertragsparteien herbeizuführen,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet
a) |
„Mauritische Behörden“ das Fischereiministerium der Republik Mauritius; |
b) |
„EU-Behörden“ die Europäische Kommission; |
c) |
„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das nach mauritischem Recht für Fischereizwecke eingesetzt wird; |
d) |
„EU-Schiff“ Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führt und in der Union registriert ist; |
e) |
„Gemischter Ausschuss“ einen Ausschuss, der sich aus Vertretern der Europäischen Union und mauritischen Vertretern zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 9 dieses Abkommens beschrieben sind; |
f) |
„Umladung“ das Umladen bestimmter oder aller Fänge von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug im Hafen; |
g) |
„Reeder“ die Person, die für ein Fischereifahrzeug oder dessen Betrieb rechtlich verantwortlich ist, es führt und leitet; |
h) |
„AKP-Seeleute“ Seeleute, die Staatsangehörige eines nichteuropäischen Unterzeichnerstaats des Abkommens von Cotonou sind; |
i) |
„FAO“ die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation. |
Artikel 2
Gegenstand
Ziel dieses Abkommens ist es, die Bedingungen festzulegen, unter denen Fischereifahrzeuge, die in der Europäischen Union registriert sind und die Flagge der EU führen (nachstehend als „EU-Schiffe“ bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS) und anderen Vorgaben des internationalen Rechts sowie internationaler Praktiken Thunfischfang in den Gewässern betreiben dürfen, die der mauritischen Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstehen (nachstehend als „mauritische Gewässer“ bezeichnet).
Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für:
— |
die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit im Fischereisektor mit dem Ziel, in den mauritischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die mauritische Fischereiwirtschaft zu fördern; |
— |
die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen zur Fischereiüberwachung in den mauritischen Gewässern, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird; |
— |
Partnerschaften zwischen Wirtschaftsbeteiligten, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischereiwirtschaft sowie die damit verbundenen Tätigkeiten zu fördern. |
Artikel 3
Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den mauritischen Gewässern nach den Grundsätzen des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei sowie dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ergebnisse der Umsetzung der von der mauritischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen zu überwachen und die aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programme zu bewerten; zu diesem Zweck richten sie einen fischereipolitischen Dialog ein. Die Ergebnisse der Bewertungen werden von dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss analysiert.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen wirtschaftlichen und sozialen Handelns umgesetzt und dem Zustand der Fischbestände Rechnung getragen wird.
(4) Die Beschäftigung mauritischer Seeleute auf EU-Schiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. Für nicht-mauritische AKP-Seeleute an Bord von EU-Schiffen gelten dieselben Bedingungen.
(5) Die Vertragsparteien konsultieren einander, bevor sie Entscheidungen treffen, die sich auf die Tätigkeit der im Rahmen dieses Abkommens fischenden EU-Schiffe auswirken können.
Artikel 4
Wissenschaftliche Zusammenarbeit
(1) Die EU-Behörden und die mauritischen Behörden bemühen sich während der Laufzeit dieses Abkommens, die Bestandsentwicklung in den mauritischen Gewässern zu überwachen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander entweder in einer gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen zu konsultieren, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im Indischen Ozean sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.
(3) Auf der Grundlage der Konsultationen gemäß Absatz 2 konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um einvernehmlich Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die für die Fangtätigkeiten der EU-Schiffe von Belang sind.
Artikel 5
Zugang von EU-Schiffen zu den Fischereien in den mauritischen Gewässern
(1) Mauritius verpflichtet sich, EU-Schiffen in seinen Gewässern die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.
(2) Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften in Mauritius. Die mauritischen Behörden teilen den EU-Behörden jede Änderung der genannten Rechtsvorschriften mit.
(3) Mauritius verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls zu treffen. Die EU-Schiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen mauritischen Behörden zusammen.
(4) Die Union verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den mauritischen Gewässern geltenden Rechtsvorschriften halten.
Artikel 6
Fanggenehmigungen
(1) EU-Schiffe dürfen Fangtätigkeiten in den mauritischen Gewässern nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens einschließlich des Protokolls erteilt wurde und deren Original oder Kopie sie an Bord mitführen.
(2) Das Verfahren zur Beantragung einer Fanggenehmigung für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.
Artikel 7
Finanzielle Gegenleistung
(1) Die Union gewährt Mauritius eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen dieses Abkommen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung gründet auf den beiden nachstehenden Komponenten:
a) |
Zugang von EU-Schiffen zu den mauritischen Gewässern und Fischereiressourcen und |
b) |
EU-Mitteln zur Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den mauritischen Gewässern. |
(2) Die Festlegung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anteils an der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der Fischereipolitik der mauritischen Regierung gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.
(3) Die Union zahlt die finanzielle Gegenleistung jährlich gemäß dem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen:
a) |
schwerwiegende Gründe, ausgenommen Naturereignisse, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in den mauritischen Gewässern; |
b) |
die den EU-Schiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird; |
c) |
die den EU-Schiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt; |
d) |
die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen auf Mauritius werden neu festgelegt, sofern die von beiden Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen; |
e) |
das Abkommen wird gemäß Artikel 12 gekündigt; |
f) |
die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt. |
Artikel 8
Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft
(1) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.
(2) Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung von Fischereierzeugnissen.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, soweit angemessen, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Umsetzung eines Aktionsplans von Wirtschaftsbeteiligten aus Mauritius und der Union, durch den die Anlandung der Fänge von EU-Schiffen in Mauritius gefördert werden soll.
(5) Die Vertragsparteien unterstützen, wenn angemessen, die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der mauritischen und der Unionsrechtsvorschriften.
Artikel 9
Gemischter Ausschuss
(1) Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a) |
Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2; |
b) |
Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei; |
c) |
ein Forum zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens zu bieten; |
d) |
nötigenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung; |
e) |
sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen. |
(2) Der Gemischte Ausschuss erfüllt seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Ergebnisse der wissenschaftlichen Konsultationen gemäß Artikel 4 des Abkommens.
(3) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd auf Mauritius und in der Europäischen Union zusammen; den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.
Artikel 10
Geografischer Geltungsbereich des Abkommens
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union nach Maßgabe jenes Vertrags angewendet wird und andererseits für das Gebiet von Mauritius.
Artikel 11
Laufzeit
Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs (6) Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert sich stillschweigend um jeweils drei (3) Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 12 gekündigt wird.
Artikel 12
Kündigung
(1) Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn von den Vertragsparteien nicht zu vertretende außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in den mauritischen Gewässern verhindern. Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den EU-Schiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.
(2) Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich mindestens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums über ihre Absicht, das Abkommen zu kündigen.
(3) Die Absendung der Benachrichtigung gemäß Absatz 2 leitet Konsultationen zwischen den Vertragsparteien ein.
(4) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 13
Aussetzung
(1) Die Anwendung des Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung des Abkommens setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.
(2) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 14
Protokoll und Anhang
Das Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 15
Anwendbares nationales Recht
Für die Tätigkeiten der EU-Schiffe in den mauritischen Gewässern gilt mauritisches Recht, sofern das Abkommen oder das Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsieht.
Artikel 16
Aufhebung
Das am 1. Dezember 1990 in Kraft getretene Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mauritius über die Fischerei vor der mauritischen Küste wird am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren unterrichtet haben.
Съставено в Брюксел на двадесет и първи декември две хиляди и дванадесета година.
Hecho en Bruselas, el veintiuno de diciembre de dos mil doce.
V Bruselu dne dvacátého prvního prosince dva tisíce dvanáct.
Udfærdiget i Bruxelles den enogtyvende december to tusind og tolv.
Geschehen zu Brüssel am einundzwanzigsten Dezember zweitausendzwölf.
Kahe tuhande kaheteistkümnenda aasta detsembrikuu kahekümne esimesel päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι μία Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες δώδεκα.
Done at Brussels on the twenty-first day of December in the year two thousand and twelve.
Fait à Bruxelles, le vingt-et-un décembre deux mille douze.
Fatto a Bruxelles, addì ventuno dicembre duemiladodici.
Briselē, divi tūkstoši divpadsmitā gada divdesmit pirmajā decembrī.
Priimta du tūkstančiai dvyliktų metų gruodžio dvidešimt pirmą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenkettedik év december havának huszonegyedik napján.
Magħmul fi Brussell, fil-wieħed u għoxrin jum ta’ Diċembru tas-sena elfejn u tnax.
Gedaan te Brussel, de eenentwintigste december tweeduizend twaalf.
Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego pierwszego grudnia roku dwa tysiące dwunastego.
Feito em Bruxelas, em vinte e um de dezembro de dois mil e doze.
Întocmit la Bruxelles la douăzeci și unu decembrie două mii doisprezece.
V Bruseli dvadsiateho prvého decembra dvetisícdvanásť.
V Bruslju, dne enaindvajsetega decembra leta dva tisoč dvanajst.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäensimmäisenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattakaksitoista.
Som skedde i Bryssel den tjugoförsta december tjugohundratolv.
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Република Мавриций
Por la República de Mauricio
Za Mauricijskou republiku
For Republikken Mauritius
Für die Republik Mauritius
Mauritiuse Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία των Μαυρίκιου
For the Republic of Mauritius
Pour la République de Maurice
Per la Repubblica di Maurizio
Maurīcijas Salu Republikas vārdā –
Mauricijaus Respublikos vardu
A Mauritiusi Köztársaság részéről
Għar-Repubblika tal-Mawrizju
Namens de Republiek Mauritius
W imieniu Republiki Mauritiusu
Pela República da Maurícia
Pentru Republica Mauritius
Za Maurícijskoú republiku
Za Republiko Mauritius
Mauritiuksen tasavallan puolesta
För Republiken Mauritius
18.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/9 |
PROTOKOLL
zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius
Artikel 1
Laufzeit und Fangmöglichkeiten
(1) Die in Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten werden für einen Zeitraum von drei (3) Jahren gewährt für:
Weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten) für
a) |
41 Hochsee-Thunfischwadenfänger und |
b) |
45 Oberflächen-Langleiner. |
(2) Artikel 1 Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls.
(3) Gemäß Artikel 6 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und Artikel 7 dieses Protokolls dürfen Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nur dann in den mauritischen Gewässern Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die nach den Verfahrensvorschriften des Anhangs dieses Protokoll erteilt wurde.
Artikel 2
Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise
(1) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens beläuft sich für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf insgesamt 1 980 000 EUR für die gesamte Laufzeit dieses Protokolls.
(2) Diese finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus
a) |
einem Jahresbetrag für den Zugang zu den mauritischen Gewässern in Höhe von 357 500 EUR entsprechend einer jährlichen Referenzfangmenge von 5 500 Tonnen und |
b) |
einem spezifischen Betrag in Höhe von 302 500 EUR pro Jahr zur Unterstützung und Umsetzung der mauritischen Fischerei- und Meerespolitik. |
(3) Artikel 2 Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5 und 6 dieses Protokolls.
(4) Die Europäische Union zahlt den gesamten Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b (d. h. 660 000 EUR jährlich) in jedem Jahr des Anwendungszeitraums dieses Protokolls. Die Zahlung für das erste Jahr erfolgt spätestens sechzig (60) Tage nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls; die Zahlungen für die folgenden Jahre sind spätestens am Jahrestag dieses Protokolls zu leisten.
(5) Beträgt die Gesamtmenge der von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in den mauritischen Gewässern getätigten Thunfischfänge mehr als 5 500 Tonnen pro Jahr, so erhöht sich die für die Zugangsrechte jährlich zu entrichtende finanzielle Gegenleistung um 65 EUR je zusätzlich gefangener Tonne. Der von der Europäischen Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags (715 000 EUR) nicht übersteigen. Betragen die von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in den mauritischen Gewässern getätigten Fänge mehr als das Doppelte des jährlichen Gesamtbetrags, so wird der Betrag, der für die über den Grenzwert hinausgehende Menge zu entrichten ist, gemäß den Bestimmungen des Anhangs im folgenden Jahr gezahlt.
(6) Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a liegt im alleinigen Ermessen von Mauritius.
(7) Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Konto der Staatskasse von Mauritius bei der mauritischen Zentralbank überwiesen. Die Kontonummer wird von den mauritischen Behörden mitgeteilt.
Artikel 3
Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in den mauritischen Gewässern
(1) Spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls vereinbaren die Europäische Union und Mauritius in dem in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss ein mehrjähriges sektorales Programm mit detaillierten Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:
a) |
Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b; |
b) |
Jahres- und Mehrjahresziele für die langfristige Umsetzung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei unter Berücksichtigung der mauritischen Prioritäten auf dem Gebiet der nationalen Fischerei- und Meerespolitik und anderer Politikbereiche, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf diese auswirken, einschließlich geschützter Meeresgebiete; |
c) |
Kriterien und Verfahren für die Bewertung der jährlich erzielten Ergebnisse. |
(2) Etwaige Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen Sektorprogramms müssen von beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.
(3) Mauritius kann, sofern erforderlich, die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b jedes Jahr zur Durchführung des Mehrjahresprogramms um einen zusätzlichen Betrag ergänzen. Dieser Ergänzungsbetrag wird der Europäischen Union mitgeteilt.
Artikel 4
Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine verantwortungsvolle Fischerei in den mauritischen Gewässern zu fördern und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu respektieren.
(2) Während des Anwendungszeitraums dieses Protokolls sind die Europäische Union und Mauritius bemüht, den Zustand der Fischereiressourcen in den mauritischen Gewässern zu überwachen.
(3) Beide Vertragsparteien sind bestrebt, die Entschließungen, Empfehlungen und, sofern angemessen, die betreffenden Bewirtschaftungspläne der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) zur Bestandserhaltung und verantwortungsvollen Bestandsbewirtschaftung zu beachten.
(4) Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der IOTC und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie gegebenenfalls der Ergebnisse der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 4 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens können die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens konsultieren und sich erforderlichenfalls auf Maßnahmen zur Gewährleistung einer nachhaltige Bewirtschaftung der mauritischen Fischereiressourcen verständigen.
Artikel 5
Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten
(1) Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 können einvernehmlich angepasst werden, soweit aus den Empfehlungen und Entschließungen der IOTC hervorgeht, dass eine derartige Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Indischen Ozean gewährleistet.
(2) In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a proportional zeitanteilig angepasst. Der von der Europäischen Union jährlich gezahlte Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten.
(3) Die Vertragsparteien teilen einander etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Fischereipolitik und Fischereigesetzgebung schriftlich mit.
Artikel 6
Neue Fangmöglichkeiten
(1) Sollten die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union an Fischereien interessiert sein, die nicht in Artikel 1 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehen sind, so konsultieren die Vertragsparteien einander, bevor eine etwaige Genehmigung für derartige Fangtätigkeiten erteilt wird, vereinbaren gegebenenfalls die für diese Fischereien geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang entsprechend.
(2) Die Vertragsparteien sollten die Versuchsfischerei und insbesondere die Fischerei auf in mauritischen Gewässern vorhandene unterbewirtschaftete Tiefseearten fördern. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien konsultieren die Vertragsparteien einander, um von Fall zu Fall über Arten, Bedingungen und sonstige relevante Parameter zu entscheiden.
(3) Die Vertragsparteien betreiben die Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter, die sie gegebenenfalls in einer Verwaltungsvereinbarung festlegen. Die Versuchsfischerei sollte für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt werden.
(4) Hat die Versuchsfischerei nach Auffassung der Vertragsparteien positive Ergebnisse erbracht, so kann die Regierung von Mauritius der Fangflotte der Europäischen Union bis zum Ablauf dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zuteilen. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls wird daraufhin erhöht. Die Reedergebühren und Bedingungen im Anhang werden entsprechend geändert.
Artikel 7
Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten — Ausschließlichkeitsklausel
Unbeschadet des Artikels 6 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens dürfen Fischereifahrzeuge der Europäischen Union nur in mauritischen Gewässern fischen, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die von Mauritius im Rahmen dieses Protokolls und seines Anhangs erteilt wurde.
Artikel 8
Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung
(1) Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 9 dieses Protokolls wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b nach Konsultationen der beiden Vertragsparteien angepasst oder ausgesetzt, sofern die Europäische Union zum Zeitpunkt der Aussetzung etwaige ausstehende Beträge in voller Höhe gezahlt hat, wenn
a) |
außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in den mauritischen Gewässern verhindern; |
b) |
die politischen Richtlinien einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurden und diese Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls berühren; |
c) |
die Europäische Union einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde. In diesem Falle werden sämtliche Fangtätigkeiten der EU-Schiffe ausgesetzt. |
(2) Die Europäische Union behält sich das Recht vor, die Zahlung des spezifischen Betrags gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b ganz oder teilweise auszusetzen, wenn sich nach der Evaluierung und nach Konsultationen innerhalb des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 3 dieses Protokolls herausstellt, dass die Ergebnisse der Förderung der Fischereipolitik von der Sache her nicht mit der Programmplanung vereinbar sind.
(3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung und die Fangtätigkeiten können wiederaufgenommen werden, sobald die Situation, die vor Auftreten der genannten Umstände herrschte, wiederhergestellt ist und die Vertragsparteien dies nach entsprechenden Konsultationen beschließen.
Artikel 9
Aussetzung der Anwendung des Protokolls
(1) Die Anwendung dieses Protokolls wird auf Initiative einer der Vertragsparteien und vorbehaltlich entsprechender Konsultationen und Einigung der Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens ausgesetzt, wenn
a) |
außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in den mauritischen Gewässern verhindern; |
b) |
die Europäische Union die Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a aus anderen als den in Artikel 8 dieses Protokolls vorgesehenen Gründen unterlässt; |
c) |
es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Durchführung dieses Protokolls und seines Anhangs kommt, die nicht beigelegt werden können; |
d) |
eine der Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Protokolls und seines Anhangs nicht beachtet; |
e) |
die politischen Richtlinien einer der Vertragsparteien in wesentlichen Punkten geändert wurden und diese Änderungen die maßgeblichen Bestimmungen dieses Protokolls berühren; |
f) |
eine der Vertragsparteien einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt und das Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde; |
g) |
gegen die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gemäß Artikel 3 Absatz 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens verstoßen wurde. |
(2) Die Aussetzung dieses Protokolls setzt voraus, dass die betroffene Vertragspartei ihre diesbezügliche Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, schriftlich mitteilt.
(3) Im Falle einer Aussetzung dieses Protokolls setzen die Vertragsparteien ihre Konsultationen mit dem Ziel einer gütlichen Beilegung der Streitigkeiten fort. Wird eine gütliche Streitbeilegung erzielt, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls proportional zeitanteilig gekürzt.
Artikel 10
Nationales Recht
(1) Die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union in den mauritischen Gewässern unterliegen den mauritischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sofern im Protokoll und seinem Anhang nichts anderes geregelt ist.
(2) Die mauritischen Behörden teilen der Europäischen Kommission etwaige Änderungen geltender oder den Erlass neuer Fischereivorschriften mit.
Artikel 11
Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass sämtliche Daten über EU-Schiffe und ihre Fangtätigkeiten in den mauritischen Gewässern jederzeit vertraulich behandelt werden. Diese Daten werden ausschließlich zur Durchführung des Abkommens sowie für Zwecke der Bestandsbewirtschaftung und der Fischereiüberwachung durch die zuständigen Behörden genutzt.
Artikel 12
Elektronischer Datenaustausch
Mauritius und die Europäische Union verpflichten sich, die erforderlichen Systeme für den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zuge der Durchführung des Abkommens einzurichten. Die elektronische Fassung eines Dokuments wird durchgehend als der Papierfassung gleichwertig betrachtet.
Beide Vertragsparteien melden einander umgehend mögliche Rechnerausfälle, die einen solchen Austausch unmöglich machen. In diesem Fall wird für die Informationen und Dokumente zur Durchführung des Abkommens automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs verwendet.
Artikel 13
Geltungsdauer
Dieses Protokoll und sein Anhang gelten für einen Zeitraum von drei (3) Jahren ab dem Inkrafttreten, wenn keine Kündigung gemäß Artikel 14 erfolgt.
Artikel 14
Kündigung
(1) Im Falle einer Kündigung dieses Protokolls teilt die kündigende Vertragspartei der anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, schriftlich ihre Absicht mit, das Protokoll zu kündigen.
(2) Die Absendung der Mitteilung gemäß Absatz 1 zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich.
Artikel 15
Inkrafttreten
Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
ANHANG
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DEN MAURITISCHEN GEWÄSSERN
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Benennung der zuständigen Behörden
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nichts anderes festgelegt ist, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder von Mauritius
— |
für die EU: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der EU auf Mauritius; |
— |
für Mauritius: das Fischereiministerium. |
2. Mauritische Gewässer
Sämtliche Bestimmungen des Protokolls und seiner Anhänge gelten nach den Angaben in Anlage 2 ausschließlich in den mauritischen Gewässern.
3. Bankkonto
Mauritius teilt der EU vor Inkrafttreten des Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit, auf das oder die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens von EU-Schiffen zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.
KAPITEL II
THUNFISCHFANGGENEHMIGUNGEN
1. Voraussetzungen für die Erteilung einer Thunfischfanggenehmigung — zugelassene Schiffe
Eine Thunfischfanggenehmigung nach Artikel 6 des Abkommens wird unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff in der Fischereifahrzeugkartei der EU und in der IOTC-Liste fangberechtigter Schiffe geführt ist und alle bisherigen Verpflichtungen des Reeders, Kapitäns oder des Schiffes selbst aufgrund von Fangtätigkeiten in mauritischen Gewässern im Rahmen des Abkommens und die mauritischen Fischereivorschriften erfüllt wurden.
2. Beantragung einer Fanggenehmigung
Die EU unterbreitet Mauritius für jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, mindestens fünfundzwanzig (25) Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung und verwendet dazu das Formular nach Anlage 1 dieses Anhangs. Das Formular ist mit Schreibmaschine oder gut leserlich in Großbuchstaben auszufüllen.
Jedem Erstantrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls und jedem Antrag infolge technischer Änderungen des Schiffes ist Folgendes beizufügen:
i) |
ein Beleg über die Zahlung der Vorausgebühr für die Geltungsdauer der beantragten Fanggenehmigung; |
ii) |
Name, Anschrift und Kontaktdaten
|
iii) |
eine aktuelles Farbfoto von wenigstens 15 × 10 cm, welches das Schiff in Seitenansicht zeigt; |
iv) |
die Seetüchtigkeitsbescheinigung des Schiffes; |
v) |
die Registriernummer des Schiffes; |
vi) |
Kontaktangaben zum Schiff (Fax, E-Mail usw.). |
Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich ein Beleg über die Zahlung der Gebühr beigefügt werden.
3. Vorausgebühr
Die Vorausgebühr wird für jedes Schiff nach den festgesetzten Jahressätzen in den technischen Übersichtsbögen in Anlage 2 zu diesem Anhang berechnet. Sie umfasst alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren, der Umladegebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.
4. Vorläufige Liste fangberechtigter Schiffe
Unmittelbar nach Eingang der Anträge auf Fanggenehmigungen erstellt die für die Fischereiaufsicht zuständige nationale Stelle für jede Kategorie von Fischereifahrzeugen eine vorläufige Liste antragstellender Schiffe. Diese Liste wird der EU von der zuständigen mauritischen Behörde umgehend zugestellt.
Die EU leitet die vorläufige Liste an den Reeder oder den Konsignatar weiter. Sind die Büros der EU geschlossen, kann Mauritius die vorläufige Liste dem Reeder oder Konsignatar auch direkt zustellen, mit Kopie an die EU-Delegation auf Mauritius.
5. Erteilung der Fanggenehmigung
Fanggenehmigungen für alle Schiffe werden den Reedern oder ihren Konsignataren von der zuständigen Behörde binnen zwanzig (20) Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erteilt. Eine Kopie der Fanggenehmigung wird der EU-Delegation auf Mauritius umgehend zugestellt.
6. Liste der fangberechtigten Schiffe
Unmittelbar nach Erteilung der Fanggenehmigungen erstellt die für Fischereiaufsicht zuständige nationale Stelle für jede Kategorie von Fischereifahrzeugen die endgültige Liste der Schiffe, die in den mauritischen Gewässern fischen dürfen. Diese Liste wird der EU umgehend zugestellt und ersetzt die vorgenannte vorläufige Liste.
7. Geltungsdauer der Fanggenehmigungen
Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres und können verlängert werden.
Zur Feststellung des Beginns der Geltungsdauer gilt als „Dauer eines Jahres“:
i) |
im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Inkrafttreten des Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres; |
ii) |
danach jedes vollständige Kalenderjahr; |
iii) |
im letzten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Tag, an dem das Protokoll ausläuft. |
Die Vorausgebühr für das erste und das letzte Jahr der Anwendung des Protokolls sollte zeitanteilig berechnet werden.
8. An Bord mitzuführende Dokumente
Während des Aufenthalts in mauritischen Gewässern oder Häfen müssen folgende Dokumente jederzeit an Bord mitgeführt werden:
a) |
die Fanggenehmigung; |
b) |
Bescheinigungen einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats des Schiffes, aus denen Folgendes hervorgeht:
|
c) |
aktuelle beglaubigte Zeichnungen oder Beschreibungen des Schiffsplans, insbesondere der Anzahl der Fischladeräume und ihres Fassungsvermögens in Kubikmetern; |
d) |
im Falle von Änderungen der technischen Merkmale des Schiffes — Länge über alles, Bruttoregistertonnen, Leistung der Hauptmaschine oder Ladevermögen — eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs mit genauer Beschreibung dieser Änderungen; |
e) |
ist das Schiff mit gekühlten Seewassertanks ausgestattet, ein beglaubigtes Dokument einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats, in dem die Tankkalibrierung in Kubikmetern angegeben ist; |
f) |
eine Kopie des mauritischen Fischerei- und Meeresressourcengesetzes (Act 2007). |
9. Übertragung der Fanggenehmigung
Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist nicht übertragbar.
Im Falle nachgewiesener höherer Gewalt kann jedoch auf Antrag der EU als Ersatz für die Fanggenehmigung eines Schiffes eine neue Genehmigung für ein ähnliches Schiff oder Ersatzschiff ausgestellt werden, ohne dass erneut eine Vorausgebühr gezahlt werden muss. In diesem Fall wird die Gebührenabrechnung für Thunfischwadenfänger/-froster und Oberflächen-Langleiner gemäß Kapitel IV für den Gesamtfang beider Schiffe in den mauritischen Gewässern erstellt.
Die zu ersetzende Fanggenehmigung muss vom Reeder oder seinem Konsignatar auf Mauritius zurückgegeben werden, und Mauritius muss umgehend die Ersatzgenehmigung ausstellen, sobald dies möglich ist. Die Ersatzgenehmigung wird dem Reeder oder seinem Konsignatar ausgehändigt, wenn die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird. Die Ersatzgenehmigung gilt ab dem Tag, an dem die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird.
Mauritius aktualisiert schnellstmöglich die Liste der fangberechtigten Schiffe. Die neue Liste wird der für Fischereiaufsicht zuständigen nationalen Behörde und der EU unverzüglich übermittelt.
KAPITEL III
TECHNISCHE MASSNAHMEN
Die technischen Maßnahmen, die für Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung für die mauritischen Gewässer, Fanggeräte und Beifänge gelten, sind für jede Fischereiart in den technischen Übersichtsbögen in Anlage 2 zu diesem Anhang festgelegt.
Die Schiffe beachten die mauritische Fischereigesetzgebung und sämtliche Entschließungen, die von der IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) angenommen werden.
KAPITEL IV'
FANGMELDUNGEN
1. Daten der Fangreise
Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines EU-Schiffs wie folgt definiert:
— |
die Zeit zwischen Einfahrt in die mauritischen Gewässer und Ausfahrt aus den mauritischen Gewässern oder |
— |
die Zeit zwischen einer Einfahrt in die mauritischen Gewässer und einer Umladung in einem Hafen und/oder einer Anlandung auf Mauritius. |
2. Fischereilogbuch
Der Kapitän eines EU-Schiffs, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein IOTC-Fischereilogbuch nach dem Muster, das in Anlage 3 zu diesem Anhang für alle Fischereiarten vorgegeben ist.
Das Fischereilogbuch muss für Langleiner der IOTC-Entschließung 08/04 und für Ringwadenfischer der IOTC-Entschließung 10/03 genügen.
Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in mauritischen Gewässern aufhält.
Der Kapitän trägt in das Fischereilogbuch täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein. Für jede Hauptart zeichnet der Kapitän auch die Beifänge auf.
Das Fischereilogbuch wird leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet.
Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.
3. Fangmeldungen
Der Kapitän meldet die Fänge seines Schiffes durch Aushändigung der für die Zeit des Aufenthalts in den mauritischen Gewässern ausgefüllten Fischereilogbuchblätter.
Die Aushändigung der Fischereilogbuchblätter geschieht wie folgt:
i) |
Bei Anlaufen eines mauritischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuchblattes dem Vertreter von Mauritius vor Ort übergeben, der den Empfang schriftlich bestätigt; eine Logbuchkopie wird dem mauritischen Inspektionsteam ausgehändigt; |
ii) |
bei Verlassen der mauritischen Gewässer ohne vorheriges Anlaufen eines mauritischen Hafens werden die Originale der Fischereilogbuchblätter binnen sieben (7) Arbeitstagen nach Ankunft in einem anderen Hafen und in jedem Fall binnen fünfzehn (15) Arbeitstagen nach Verlassen der mauritischen Gewässer übersandt: |
a) |
per E-Mail an die von der nationalen Fischereiaufsichtsstelle genannte E-Mail-Adresse oder |
b) |
per Fax an die von der nationalen Fischereiaufsichtsstelle genannte Nummer oder |
c) |
per Post an die nationale Fischereiaufsichtsstelle. |
Der Kapitän übersendet Kopien aller Fischereilogbuchblätter an die EU und die zuständige Behörde seines Flaggenstaats. Für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleiner sendet der Kapitän außerdem Kopien aller Fischereilogbuchblätter an eines der folgenden Wissenschaftsinstitute:
i) |
Institut de recherche pour le développement (IRD); |
ii) |
Instituto Español de Oceanografía (IEO); |
iii) |
Instituto Português de Investigação Maritima (IPIMAR). |
Kehrt das Schiff während der Geltungsdauer seiner Fanggenehmigung in die mauritischen Gewässer zurück, sind die Fänge erneut zu melden.
Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Meldung der Fänge kann Mauritius die Fanggenehmigung aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem mauritischem Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Mauritius eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. Mauritius unterrichtet die EU umgehend über jede in diesem Zusammenhang verhängte Strafe.
4. Gebührenabrechnung für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleiner
Die EU erstellt für jeden Hochsee-Thunfischwadenfänger und jeden Oberflächen-Langleiner auf der Basis der von den vorgenannten Wissenschaftsinstituten bestätigten Fangmeldungen eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind.
Die EU sendet diese Abrechnung vor dem 31. Juli des laufenden Jahres an Mauritius und den Reeder. Mauritius kann die Abrechnung unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von dreißig (30) Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung anfechten. Bei Unstimmigkeiten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss. Erhebt Mauritius innerhalb von dreißig (30) Arbeitstagen keinen Einspruch, gilt die Gebührenabrechnung als angenommen.
Fällt die endgültige Gebührenabrechnung höher aus als die genannte Vorausgebühr (Kapitel II Nummer 3), die bei Beantragung der Fanggenehmigung gezahlt wurde, überweist der Reeder Mauritius den Restbetrag bis spätestens 30. September des laufenden Jahres. Fällt die endgültige Abrechnung niedriger aus als der bezahlte Pauschalbetrag, wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.
KAPITEL V
ANLANDUNGEN UND UMLADUNGEN
Umladungen auf See sind untersagt. Alle Umladevorgänge im Hafen werden in Gegenwart mauritischer Fischereiinspektoren durchgeführt.
Beabsichtigt der Kapitän eines EU-Schiffes Anlandungen oder Umladungen, muss er Mauritius mindestens 72 Stunden vor der Anlandung oder Umladung Folgendes melden:
a) |
den Namen und die Nummer des anlandenden oder umladenden Schiffes in der IOTC-Fischereifahrzeugkartei; |
b) |
den Anlande- oder Umladehafen; |
c) |
Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Anlandung oder Umladung; |
d) |
für jede anzulandende oder umzuladende Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; |
e) |
bei Umladung den Namen des Empfängerschiffes. |
Für Empfängerschiffe meldet der Kapitän des übernehmenden Transportschiffs mindestens 24 Stunden vor Beginn sowie nach Abschluss der Umladung den mauritischen Behörden die Mengen Thunfisch und verwandter Arten, die auf sein Schiff umgeladen wurden, füllt die Umladeerklärung aus und übermittelt sie den mauritischen Behörden binnen 24 Stunden.
Der Umladevorgang erfordert eine vorherige Genehmigung, die Mauritius dem Kapitän oder seinem Konsignatar binnen 24 Stunden nach erfolgter Anmeldung erteilt. Die Umladung muss in einem hierfür zugelassenen mauritischen Hafen erfolgen.
Der bezeichnete Fischereihafen, in dem auf Mauritius Umladungen vorgenommen werden dürfen, ist Port Louis (Hafen, der der IOTC gemäß Entschließung 10/11 gemeldet wurde und die Auflagen für Hafenstaatmaßnahmen erfüllt).
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen werden die nach geltendem mauritischen Recht vorgesehenen Strafen verhängt.
KAPITEL VI
ÜBERWACHUNG
1. Einfahrt in die mauritischen Gewässer und Ausfahrt
Jede Einfahrt in die mauritischen Gewässer und jede Ausfahrt eines EU-Schiffes im Besitz einer Fanggenehmigung muss Mauritius 24 Stunden vor der Ein- bzw. Ausfahrt gemeldet werden.
Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit:
i) |
Datum, Uhrzeit und gewählte Durchfahrtsstelle; |
ii) |
für jede Zielart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; |
iii) |
die Beifangmengen für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl. |
Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail oder anderenfalls per Fax an die von Mauritius mitgeteilte E-Mail-Adresse oder Rufnummer oder Fax-Nummer unter Verwendung der Vorlage in Anlage 4 zu diesem Anhang. Der Eingang wird von Mauritius umgehend per Antwort-Mail oder -Fax bestätigt.
Mauritius teilt allen betroffenen Schiffen sowie der EU unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.
Jedes Schiff, das in den mauritischen Gewässern fischend angetroffen wird, ohne vorher seine Einfahrt gemeldet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen.
Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe des mauritischen Fischerei- und Meeresressourcengesetzes (Act 2007) geahndet.
Die Einfahrt-/Ausfahrtmeldungen müssen ab dem Datum der erfolgten Übertragung mindestens ein Jahr an Bord aufbewahrt werden.
2. Regelmäßige Fangmeldungen
Der Kapitän eines EU-Schiffs, der im Besitz einer Fanggenehmigung ist und in mauritischen Gewässern fischt, muss der mauritischen Behörde alle drei (3) Tage die in den mauritischen Gewässern getätigten Fänge melden. Die erste Meldung erfolgt drei (3) Tage nach Einfahrt in die mauritischen Gewässer.
Alle drei (3) Tage meldet das Schiff im Rahmen seiner regelmäßigen Fangmeldungen insbesondere:
i) |
Datum, Uhrzeit und Position zum Zeitpunkt der Meldung; |
ii) |
für jede Zielart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die in dem betreffenden Drei-(3)-Tage-Zeitraum gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; |
iii) |
für jede Beifangart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die in dem betreffenden Drei-(3)-Tage-Zeitraum gefangene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; |
iv) |
die Aufmachung der Erzeugnisse; |
v) |
für Thunfischwadenfänger:
|
vi) |
für Thunfisch-Langleiner:
|
Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail oder aber per Fax an die von Mauritius mitgeteilte E-Mail-Adresse oder Rufnummer unter Verwendung des Formulars in Anlage 5 zu diesem Anhang. Mauritius teilt allen betroffenen Schiffen sowie der EU unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.
Jedes Schiff, das in den mauritischen Gewässern fischend angetroffen wird, ohne seine drei-(3)-täglichen Fangmeldungen übermittelt zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe des mauritischen Fischerei- und Meeresressourcengesetzes (Act 2007) geahndet.
Die regelmäßigen Fangmeldungen müssen ab dem Datum der erfolgten Übertragung mindestens ein (1) Jahr an Bord aufbewahrt werden.
3. Inspektion auf See
Die Inspektion auf See von EU-Schiffen im Besitz einer Fanggenehmigung in den mauritischen Gewässern erfolgt durch mauritische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind.
Bevor sie an Bord kommen, kündigen die befugten Inspektoren dem EU-Schiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von Fischereiinspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion persönlich und amtlich ausweisen müssen.
Die befugten Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
Am Ende jeder Inspektion erstellen die befugten Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben.
Die befugten Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Im Falle von Verstößen wird auch die EU, wie in Kapitel VIII festgelegt, per Kopie über den Verstoß in Kenntnis gesetzt.
4. Inspektion im Hafen bei Anlandung und Umladung
Die Inspektion von EU-Schiffen, die ihre Fänge aus den mauritischen Gewässern in einem mauritischen Hafen anlanden oder umladen, wird von mauritischen Inspektoren vorgenommen, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind.
Die Inspektoren müssen sich vor Beginn der Inspektion persönlich und amtlich ausweisen. Die mauritischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Anlande- oder Umladevorgang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
Am Ende jeder Inspektion erstellen die Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des EU-Schiffes hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des EU-Schiffes unterschrieben.
Die mauritischen Inspektoren händigen dem Kapitän des EU-Schiffes bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts aus.
KAPITEL VII
SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)
1. VMS — Schiffspositionsmeldungen
EU-Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung müssen mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System — VMS) ausgestattet sein, über das die Position des Schiffes jede Stunde automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) seines Flaggenstaates übertragen wird.
Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben:
a) |
das Schiffskennzeichen; |
b) |
die letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %; |
c) |
Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung; |
d) |
Schiffsgeschwindigkeit und -kurs. |
Jede Positionsmeldung hat das in Anlage 4 zu diesem Anhang vorgegebene Format.
Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die mauritischen Gewässer wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus den mauritischen Gewässern — sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet. Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übertragung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und drei Jahre aufbewahrt werden.
2. Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS
Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position seines Schiffes dem FÜZ seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird.
EU-Schiffe, deren VMS defekt ist, dürfen nicht in die mauritischen Gewässer einfahren. Fällt das VMS während des Aufenthalts in den mauritischen Gewässern aus, muss es am Ende der Fangreise repariert oder binnen fünfzehn (15) Arbeitstagen ersetzt werden. Nach Ablauf dieser Frist darf das Schiff anderenfalls nicht länger in den mauritischen Gewässern fischen.
Schiffe, die in den mauritischen Gewässern mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats und das mauritische FÜZ mindestens alle zwei Stunden per E-Mail oder Fax vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen.
3. Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an Mauritius
Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das mauritische FÜZ. Das FÜZ des Flaggenstaats und das mauritische FÜZ tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.
Die Übertragung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem mauritischen FÜZ erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.
Das mauritische FÜZ informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die EU, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus den mauritischen Gewässern gemeldet hat.
4. Fehlbetrieb des Kommunikationssystems
Mauritius stellt sicher, dass seine elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Mit etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.
Für jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord eines Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird der Kapitän als verantwortlich angesehen. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach mauritischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet.
5. Änderung der Übermittlungshäufigkeit
Im Fall eines begründeten Hinweises auf illegales Verhalten kann Mauritius das FÜZ des Flaggenstaats — mit Kopie an die EU — auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. Mauritius muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Mauritius die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt.
Das mauritische FÜZ benachrichtigt das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats und die Europäische Kommission unverzüglich über das Ende des Inspektionsverfahrens.
Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet Mauritius das FÜZ des Flaggenstaats und die EU über gegebenenfalls erforderliche Überwachungsmaßnahmen.
KAPITEL VIII
VERTRAGSVERLETZUNGEN
Verstöße gegen die Bestimmungen des Protokolls, die Vorschriften für die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender Meeresressourcen oder das mauritische Fischereirecht können mit Geldstrafen, der Aussetzung, dem Widerruf oder der Nichterneuerung der Fanggenehmigung für das Schiff geahndet werden.
1. Behandlung von Verstößen
Jeder Verstoß, den ein EU-Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs in den mauritischen Gewässern begeht, muss in einem (Inspektions-)Bericht vermerkt werden.
Bei Inspektionen an Bord greift der Kapitän mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen. Weigert sich der Kapitän zu unterschreiben, schreibt er in den Bericht die Gründe für diese Weigerung und vermerkt „Unterschrift verweigert“.
Bei Verstößen, die ein EU-Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung in den mauritischen Gewässern begeht, wird der Reeder sofort nach dem hierfür in den mauritischen Fischereivorschriften vorgesehenen Verfahren über den Vorwurf des Verstoßes sowie die entsprechenden Auflagen für den Kapitän oder das Fischereiunternehmen informiert. Eine Kopie der Benachrichtigung wird binnen 72 Stunden dem Flaggenstaat des Schiffes und der EU zugestellt.
2. Aufbringung von Schiffen
Wenn die mauritischen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes EU-Schiff, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen mauritischen Hafen anzulaufen.
Mauritius benachrichtigt die EU binnen 24 Stunden über jede Aufbringung eines EU-Schiffes im Besitz einer Fanggenehmigung. Dabei gibt es die Gründe für die Aufbringung und/oder Festsetzung an.
Bevor etwaige Maßnahmen gegen Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, benennt Mauritius einen Untersuchungsbeamten und beruft auf Antrag der EU binnen einem Arbeitstag nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung können jeweils ein Vertreter des Flaggenstaats und des Reeders teilnehmen.
3. Ahndung des Verstoßes — Vergleichsverfahren
Die Strafe für den Verstoß wird entsprechend geltendem mauritischem Recht festgesetzt.
Nimmt der Reeder eine Geldstrafe nicht an, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte zunächst zwischen den mauritischen Behörden und dem EU-Schiff ein Vergleichsverfahren eröffnet, um die Angelegenheit gütlich zu regeln. An diesem Vergleichsverfahren kann ein Vertreter des Flaggenstaats des Schiffes teilnehmen. Das Verfahren wird spätestens 72 Stunden nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.
4. Gerichtsverfahren — Bankkaution
Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von Mauritius bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Mauritius unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Bankkaution kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden.
Die Bankkaution wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt:
a) |
in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde; |
b) |
in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution. |
Mauritius teilt der EU die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit.
5. Freigabe von Schiff und Besatzung
Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, sobald die Geldstrafe im Rahmen eines Vergleichsverfahrens gezahlt oder die Bankkaution hinterlegt wurde.
KAPITEL IX
ANHEUERUNG VON SEELEUTEN
1. Zahl anzuheuernder Seeleute
Für die Zeit ihrer Fangtätigkeit in mauritischen Gewässern heuert die EU-Fangflotte zehn (10) qualifizierte mauritische Seeleute an. Die Reeder der EU-Schiffe bemühen sich, auch noch weitere mauritische Seeleute anzuheuern.
Werden keine Seeleute angeheuert, so zahlen die Reeder für die gesamte Dauer der Fischereikampagne in den mauritischen Gewässern einen Pauschalbetrag, der der Heuer der nicht eingestellten Seeleute entspricht. Dauert die Fischereikampagne weniger als einen Monat, so müssen die Reeder den der Heuer eines Monats entsprechenden Betrag bezahlen.
2. Heuerverträge
Der Heuervertrag wird zwischen dem Reeder oder seinem Konsignatar und dem Seemann, der durch seine Gewerkschaft vertreten sein kann, in Zusammenarbeit mit Mauritius ausgehandelt. Ausdrücklich im Vertrag genannt werden unter anderem Einschiffungsdatum und -hafen.
Durch diese Verträge sind die Seeleute durch das für sie auf Mauritius anwendbare Sozialversicherungssystem abgesichert, d. h. lebens-, kranken- und unfallversichert.
Den Unterzeichnern wird eine Kopie des Vertrags ausgehändigt.
Für mauritische Seeleute gilt die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
3. Heuer der Seeleute
Die Heuer der mauritischen Seeleute wird von den Reedern gezahlt. Sie wird vor Erteilung der Fanggenehmigung vom Reeder und seinem Konsignatar auf Mauritius einvernehmlich festgesetzt.
Die Heuer darf nicht schlechter sein als die der nationalen Schiffsbesatzungen und darf nicht unter den IAO-Normen liegen.
4. Pflichten des Seemanns
Der Seemann muss sich einen Tag vor dem in seinem Vertrag genannten Einschiffungsdatum beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Der Kapitän teilt dem Seemann das Datum und die Uhrzeit der Einschiffung mit. Tritt der Seemann vom Vertrag zurück oder erscheint er nicht am vereinbarten Tag zur vereinbarten Uhrzeit zur Einschiffung, so wird sein Heuervertrag als nichtig angesehen und der Reeder ist automatisch von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. In diesem Fall muss der Reeder keine Geldstrafe oder Entschädigung zahlen.
KAPITEL X
1. Beobachtung der Fangtätigkeiten
Dieses Beobachterprogramm entspricht den Vorgaben in den Entschließungen, die von der IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) angenommen werden.
2. Bezeichnung von Schiffen und Beobachtern
Die mauritischen Behörden erstellen eine Liste der Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen. Diese Liste wird laufend aktualisiert. Sie wird der Kommission jeweils zugeleitet, sobals sier erstellt ist.
Die mauritischen Behörden teilen den betroffenen Reedern die Namen der Beobachter, die an Bord der einzelnen Schiffe zu nehmen sind, spätestens fünfzehn (15) Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin mit.
Die Dauer der Anwesenheit der Beobachter an Bord darf die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.
3. Vergütung des Beobachters
Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der mauritischen Behörden.
4. Einschiffungsbedingungen
Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit, werden vom Reeder oder seinem Konsignatar und Mauritius einvernehmlich festgelegt.
Der Beobachter wird wie ein Offizier behandelt. Bei seiner Unterbringung wird den technischen Möglichkeiten des Schiffes Rechnung getragen.
Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters gehen zulasten des Reeders.
Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten.
Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang zu den Kommunikationsmitteln und allen Unterlagen an Bord sowie zu den sich auf die Fangtätigkeiten des Schiffes beziehenden Dokumenten, insbesondere dem Fischereilogbuch, dem Gefrierlogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, und zu allen Teilen des Schiffes, zu denen er zur Erledigung seiner Aufgaben Zugang haben muss.
5. Ein- und Ausschiffung des Beobachters
Der Beobachter kommt in einem vom Reeder gewählten Hafen an Bord.
Der Reeder oder sein Vertreter teilt Mauritius mindestens zehn (10) Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders.
Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.
Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit aufnehmen.
Erfolgt die Ausschiffung des Beobachters nicht in einem mauritischen Hafen, so trägt der Reeder die Kosten für Übernachtung und Verpflegung des Beobachters in der Zeit bis zu dessen Rückflug nach Mauritius.
6. Aufgaben des Beobachters
Während seines Aufenthalts an Bord
a) |
trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden; |
b) |
geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um; |
c) |
wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffes. |
Der Beobachter meldet seine Beobachtungen, einschließlich Fangmengen und Beifänge und sonstige von der Behörde verlangte Angaben, mindestens einmal wöchentlich per Funk, Fax oder E-Mail, solange das Schiff in den mauritischen Gewässern fischt.
7. Bericht des Beobachters
Bevor er das Fischereifahrzeug verlässt, legt der Beobachter dem Kapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, Bemerkungen in den Bericht zu schreiben. Der Bericht wird vom Beobachter und vom Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts.
Der Beobachter sendet seinen Bericht an Mauritius, und Mauritius leitet binnen fünfzehn (15) Arbeitstagen nach Ausschiffung des Beobachters eine Kopie an die EU weiter.
Anlagen zu diesem Anhang
1. |
Anlage 1 — Antragsformular für eine Fanggenehmigung |
2. |
Anlage 2 — Technische Übersichtsbögen |
3. |
Anlage 3 — Fischereilogbuch |
4. |
Anlage 4 — Format der VMS-Positionsmeldung |
5. |
Anlage 5 — Formblätter für Fangmeldungen |
Anlage 1
ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ FÜR AUSLÄNDISCHE SCHIFFE
Name des Antragstellers: …
Anschrift des Antragstellers: …
Name und Anschrift der Befrachter (falls nicht Antragsteller): …
Name und Anschrift des Konsignatars auf Mauritius: …
Schiffsname: …
Schiffstyp: …
Registrierland: …
Registriernummer und -hafen: …
Äußere Kennzeichnung des Schiffes: …
Rufzeichen und Frequenz: …
Faxnummer des Schiffes: …
Schiffslänge: …
Schiffsbreite: …
Maschinentyp und -leistung: …
Bruttoregistertonnen des Schiffes: …
Nettoregistertonnen des Schiffes: …
Mindestbesatzung: …
Art des Fischfangs: …
Vorgeschlagene Zielarten:
Beantragte Geltungsdauer: …
Für die Richtigkeit der vorstehenden Angaben:
Datum: … Unterschrift:
Anlage 2
TECHNISCHER ÜBERSICHTSBOGEN: THUNFISCHWADENFÄNGER UND OBERFLÄCHEN-LANGLEINER
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Anzahl fangberechtigter Schiffe: |
— Hochsee-Thunfischwadenfänger: 41 — Oberflächen-Langleiner: 45 |
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Jährliche Vorausgebühr: |
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Zusätzliche Gebühr: |
35 EUR pro gefangener Tonne Fisch |
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Anlage 3
FORMBLATT FÜR FANGMELDUNGEN
Statement of catch form for tuna seiners/Fiche de déclaration de captures pour thoniers senneurs
DEPART/SALIDA/DEPARTURE |
ARRIVEE/LLEGADA/ARRIVAL |
NAVIRE/BARCO/VESSEL |
PATRON/PATRON/MASTER |
FEUILLE |
PORT/PUERTO/PORT DATE/FECHA/DATE HEURE/HORA/HOUR LOCH/CORREDERA/LOCH |
PORT/PUERTO/PORT DATE/FECHA/DATE HEURE/HORA/HOUR LOCH/CORREDERA/LOCH |
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HOJA/SHEET No |
DATE FECHA DATE |
POSITION (chaque calée ou midi) POSICION (cada lance o mediadia) POSITION (each set or midday) |
CALEE LANCE SET |
CAPTURE ESTIMEE ESTIMACION DE LA CAPTURA ESTIMATED CATCH |
ASSOCIATION ASSOCIACION ASSOCIATION |
COMMENTAIRES OBSERVATIONES COMMENTS |
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COURANT CORRIENTE CURRENT |
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AUTRE ESPECE préciser le/les nom(s) OTRA ESPECIE dar el/los nombre(s) OTHER SPECIES give name(s) |
REJETS préciser le/les nom(s) DESCARTES dar el/los nombre(s) DISCARDS give name(s) |
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Route/Recherche, problèmes divers, type d’épave (naturelle/artificielle, balisée, bateau), prise accessoire, taille du banc, autres associations, … Ruta/Busca, problemas varios, tipo de objeto (natural/artificial, con baliza, barco), captura accesoria, talla del banco, otras asociaciones, … Steaming/Searching, miscellaneous problems, log type (natural/artificial, with radio beacon, vessel), by catch, school size, other associations, … |
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Taille Talla Size |
Capture Captura Catch |
Taille Talla Size |
Capture Captura Catch |
Taille Talla Size |
Capture Captura Catch |
Nom Nombre Name |
Taille Talla Size |
Capture Captura Catch |
Nom Nombre Name |
Taille Talla Size |
Capture Captura Catch |
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Une calée par ligne/Uno lance cada línea/One set by line |
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SIGNATURE DATE
FISCHEREILOGBUCH (IOTC-FORMBLÄTTER)
Anlage 4
FORMAT DER VMS-POSITIONSMELDUNG
Mitteilung von vms-meldungen positionsmeldung
Datenelement |
Code |
Obligatorisch/fakultativ |
Inhalt |
Aufzeichnungsbeginn |
SR |
O |
Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an |
Empfänger |
AD |
O |
Angabe zur Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes |
Absender |
FR |
O |
Angabe zur Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes |
Flaggenstaat |
FS |
F |
Angabe zur Meldung — Flaggenstaat |
Art der Meldung |
TM |
O |
Angabe zur Meldung — Art der Meldung [ENT, POS, EXI] |
Rufzeichen |
RC |
O |
Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffes |
Interne Referenznummer der Vertragspartei |
IR |
F |
Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) |
Externe Kennnummer |
XR |
O |
Angabe zum Schiff — die außen angebrachte Nummer des Schiffes |
Breitengrad |
LA |
O |
Angabe zur Schiffsposition — Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84) |
Längengrad |
LO |
O |
Angabe zur Schiffsposition — Position in Grad und Minuten O/W GGGMM (WGS-84) |
Kurs |
CO |
O |
Schiffskurs, 360°-Skala |
Geschwindigkeit |
SP |
O |
Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10 |
Datum |
DA |
O |
Angabe zur Schiffsposition — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT) |
Uhrzeit |
TI |
O |
Angabe zur Schiffsposition — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM) |
Aufzeichnungsende |
ER |
O |
Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an |
O |
= |
obligatorisches Datenelement |
F |
= |
fakultatives Datenelement |
Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:
1. |
Die Zeichen entsprechen ISO-Norm 8859,1. |
2. |
Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Feldcode „SR“ bedeuten den Beginn einer Mitteilung. |
3. |
Jedes Datenelement wird durch seinen Code gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen Datenelementen getrennt. |
4. |
Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten. |
5. |
Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Aufzeichnung. |
6. |
Fakultative Datenelemente sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen. |
Anlage 5
FORMBLATT FÜR FANGMELDUNGEN
Statement of catch form for tuna seiners/Fiche de déclaration de captures pour thoniers senneurs
DEPART/SALIDA/DEPARTURE |
ARRIVEE/LLEGADA/ARRIVAL |
NAVIRE/BARCO/VESSEL |
PATRON/PATRON/MASTER |
FEUILLE |
PORT/PUERTO/PORT DATE/FECHA/DATE HEURE/HORA/HOUR LOCH/CORREDERA/LOCH |
PORT/PUERTO/PORT DATE/FECHA/DATE HEURE/HORA/HOUR LOCH/CORREDERA/LOCH |
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HOJA/SHEET No |
DATE FECHA DATE |
POSITION (chaque calée ou midi) POSICION (cada lance o mediadia) POSITION (each set or midday) |
CALEE LANCE SET |
CAPTURE ESTIMEE ESTIMACION DE LA CAPTURA ESTIMATED CATCH |
ASSOCIATION ASSOCIACION ASSOCIATION |
COMMENTAIRES OBSERVATIONES COMMENTS |
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COURANT CORRIENTE CURRENT |
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AUTRE ESPECE préciser le/les nom(s) OTRA ESPECIE dar el/los nombre(s) OTHER SPECIES give name(s) |
REJETS préciser le/les nom(s) DESCARTES dar el/los nombre(s) DISCARDS give name(s) |
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Route/Recherche, problèmes divers, type d’épave (naturelle/artificielle, balisée, bateau), prise accessoire, taille du banc, autres associations, … Ruta/Busca, problemas varios, tipo de objeto (natural/artificial, con baliza, barco), captura accesoria, talla del banco, otras asociaciones, … Steaming/Searching, miscellaneous problems, log type (natural/artificial, with radio beacon, vessel), by catch, school size, other associations, … |
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Taille Talla Size |
Capture Captura Catch |
Taille Talla Size |
Capture Captura Catch |
Taille Talla Size |
Capture Captura Catch |
Nom Nombre Name |
Taille Talla Size |
Capture Captura Catch |
Nom Nombre Name |
Taille Talla Size |
Capture Captura Catch |
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Une calée par ligne/Uno lance cada línea/One set by line |
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SIGNATURE DATE
VERORDNUNGEN
18.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/34 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 270/2014 DES RATES
vom 17. März 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates (2) wurden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2005/440/GASP des Rates (3) sowie der Resolution 1596 (2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") und den späteren einschlägigen Resolutionen restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo verhängt. Der Gemeinsame Standpunkt 2005/440/GASP wurde durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/369/GASP des Rates (4) ersetzt. Der Gemeinsame Standpunkt 2008/369/GASP wurde durch den Beschluss 2010/788/GASP des Rates aufgehoben. |
(2) |
Mit der Resolution 2136 (2014) vom 30. Januar 2014 beschloss der VN-Sicherheitsrat eine zusätzliche Abweichung von dem Waffenembargo. |
(3) |
Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 889/2005 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 wird folgender Buchstabe angefügt:
"c) |
technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung des Regionalen Einsatzverbands der Afrikanischen Union oder zur Nutzung durch diesen bestimmt sind." |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2014.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30.
(2) Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1727/2003 (ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 1).
(3) Gemeinsamer Standpunkt 2005/440/GASP des Rates vom 13. Juni 2005 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/829/GASP (ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 22).
(4) Gemeinsamer Standpunkt 2008/369/GASP des Rates vom 14. Mai 2008 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2005/440/GASP (ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 84).
18.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/35 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 271/2014 DES RATES
vom 17. März 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates (2) werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2010/788/GASP vorgesehen sind. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Maßgabe der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Mit der Resolution 2136 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 30. Januar 2014 wurden die Kriterien für die Benennung von Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß den Nummern 9 und 11 der Resolution 1807 (2008) vom 31. März 2008 unterliegen, geändert. |
(3) |
Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 erhält folgende Fassung:
"(1) In Anhang I werden die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen, die vom Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannt werden als
a) |
Personen oder Einrichtungen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 des Beschlusses 2010/788/GASP des Rates (3) und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates (4) tätig werden, |
b) |
politische und militärische Führer der in der Demokratischen Republik Kongo tätigen ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Rückkehr oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern, |
c) |
politische und militärische Führer der kongolesischen Milizen einschließlich derjenigen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern, |
d) |
Personen oder Einrichtungen, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die unter Verstoß gegen das geltende Völkerrecht Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen, |
e) |
Personen oder Einrichtungen, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die an der Planung, Steuerung oder Verübung von gezielten Übergriffe auf Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung und Verstümmelung, Vergewaltigung und sonstiger Formen sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung, sowie von Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser beteiligt sind, |
f) |
Personen oder Einrichtungen, die den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung von Hilfsgütern in der Demokratischen Republik Kongo behindern, |
g) |
Personen oder Einrichtungen, die durch den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen, namentlich Gold, wildlebenden Tieren und Pflanzen sowie aus diesen gewonnenen Produkten, die bewaffneten Gruppen in der Demokratischen Republik Kongo unterstützen, |
h) |
Personen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Einrichtung oder im Namen oder auf Anweisung einer Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht, handeln, |
i) |
Personen oder Einrichtungen, die Angriffe auf die Friedenssicherungskräfte der Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) planen, steuern, fördern oder sich daran beteiligen, |
j) |
Personen oder Einrichtungen, die finanzielle, materielle oder technologische Hilfe oder Güter oder Dienstleistungen für eine benannte Person oder Einrichtung oder zu ihrer Unterstützung bereitstellen. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2014.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 336 vom 27.7.2010, S. 30.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (Abl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1).
(3) Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30).
(4) Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1727/2003 (ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 1)".
18.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/37 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 272/2014 DER KOMMISSION
vom 17. März 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) setzen sich die Einnahmen der Europäischen Arzneimittel-Agentur (nachstehend „die Agentur“) aus einem Beitrag der Union und den Gebühren zusammen, die Unternehmen an die Agentur entrichten. In der Verordnung (EG) Nr. 297/95 sind die Gebührenklassen und -höhen festgelegt. |
(2) |
Diese Gebühren sollten unter Berücksichtigung der Inflationsrate des Jahres 2013 aktualisiert werden. Die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) veröffentlichte EU-Inflationsrate für das Jahr 2013 betrug 1,5 %. |
(3) |
Der Einfachheit halber sollte der angepasste Betrag auf volle 100 EUR gerundet werden. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 297/95 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte diese Verordnung nicht für am 1. April 2014 anhängige gültige Anträge gelten. |
(6) |
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 297/95 muss die Aktualisierung mit Wirkung vom 1. April 2014 erfolgen. Daher sollte die vorliegende Verordnung dringend in Kraft treten und ab dem genannten Datum gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 297/95 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Artikel 4 wird „68 400 EUR“ durch „69 400 EUR“ ersetzt. |
3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
4. |
In Artikel 6 wird „41 100 EUR“ durch „41 700 EUR“ ersetzt. |
5. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nicht für am 1. April 2014 anhängige gültige Anträge.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. April 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).
18.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/40 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 273/2014 DER KOMMISSION
vom 17. März 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. März 2014
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
145,0 |
MA |
71,0 |
|
TN |
89,5 |
|
TR |
104,1 |
|
ZZ |
102,4 |
|
0707 00 05 |
EG |
182,1 |
MA |
182,1 |
|
TR |
142,4 |
|
ZZ |
168,9 |
|
0709 91 00 |
EG |
45,1 |
ZZ |
45,1 |
|
0709 93 10 |
MA |
40,0 |
TR |
93,4 |
|
ZZ |
66,7 |
|
0805 10 20 |
EG |
51,1 |
IL |
67,9 |
|
MA |
53,9 |
|
TN |
51,4 |
|
TR |
59,6 |
|
ZA |
62,5 |
|
ZZ |
57,7 |
|
0805 50 10 |
TR |
72,1 |
ZZ |
72,1 |
|
0808 10 80 |
AR |
94,0 |
CL |
132,6 |
|
CN |
94,7 |
|
MK |
30,8 |
|
US |
175,3 |
|
ZZ |
105,5 |
|
0808 30 90 |
AR |
102,1 |
CL |
169,7 |
|
CN |
74,5 |
|
TR |
158,2 |
|
US |
211,0 |
|
ZA |
93,0 |
|
ZZ |
134,8 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
18.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/42 |
BESCHLUSS 2014/147/GASP DES RATES
vom 17. März 2014
zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 20. Dezember 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/788/GASP (1) erlassen. |
(2) |
Am 30. Januar 2014 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") die Resolution 2136 (2014) betreffend die Demokratische Republik Kongo verabschiedet. Diese Resolution sieht eine weitere Ausnahme von der Maßnahme betreffend Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial vor; zudem werden die in der Resolution 1807 (2008) des VN-Sicherheitsrats festgelegten Kriterien für Benennungen im Hinblick auf Reisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern geändert. |
(3) |
Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können. |
(4) |
Der Beschluss 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/788/GASP wird wie folgt geändert:
(1) |
In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
|
(2) |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen die folgenden Personen und gegebenenfalls Einrichtungen verhängt, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden:
Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt." |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2014.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30).