ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 149

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
20. Mai 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

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Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

20.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 508/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 175 und 188, Artikel 192 Absatz 1, Artikel 194 Absatz 2, Artikel 195 Absatz 2 und Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 13. Juli 2011„Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik“ legt die potenziellen Herausforderungen, Zielsetzungen und Ausrichtungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden „GFP“) für die Zeit nach 2013 dar. Ausgehend von den Erörterungen infolge dieser Mitteilung wurde die GFP durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) reformiert. Die Reform der GFP deckt alle wesentlichen Bestandteile der GFP einschließlich ihrer finanziellen Aspekte ab. Um die Zielsetzungen dieser Reform zu erreichen, sollten die Verordnung (EG) Nr. 2328/2003 (5) des Rates, die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates (6), die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (7) des Rates sowie die Verordnung (EG) Nr. 791/2007 (8) des Rates aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden..

In der Erkenntnis, dass alle Angelegenheiten in Zusammenhang mit den europäischen Ozeanen und Meeren eng miteinander verbunden sind, sollte diese Verordnung auch die Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik (IMP) unterstützen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) genannt wird.

(2)

Der Anwendungsbereich des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) sollte die Unterstützung der GFP für die Erhaltung der lebenden Meeresressourcen, für die Bewirtschaftung von Fischereien und Flotten, die diese Ressourcen befischen, sowie für lebenden Süßwasserressourcen und Aquakultur, sowie für die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen umfassen, soweit diese Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, von Fischereifahrzeugen der Union oder von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden, unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats gemäß Artikel 117 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (10) (SRÜ).

(3)

Der Erfolg der GFP steht und fällt mit einem wirksamen Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungssystem sowie der Verfügbarkeit von zuverlässigen und vollständigen Daten sowohl für wissenschaftliche Gutachten als auch für Durchführungs- und Kontrollzwecke. Der EMFF sollte daher diese Bereiche unterstützen.

(4)

Der Anwendungsbereich des EMFF sollte die Unterstützung der IMP umfassen, einschließlich der Entwicklung und Umsetzung koordinierter Vorhaben und Entscheidungsfindung in Bezug auf die Ozeane, Meere, Küstengebiete und meeresbezogenen Sektoren, unter Ergänzung der verschiedenen Unionspolitiken, die damit in Zusammenhang stehen, insbesondere die GFP sowie die Bereiche Verkehr, Industrie, territorialer Zusammenhalt, Umwelt, Energie und Tourismus. In den verschiedenen Meeresräumen von Ostsee, Nordsee, Keltischer See, Biskaya und Iberischer Küste, dem Mittelmeer und dem Schwarzen Meer sollten politische Entscheidungen in verschiedenen Bereichen kohärent und integrativ sein.

(5)

Begünstigte des EMFF im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) können Betreiber im Sinne von Artikel 4 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, Fischer oder Zusammenschlüsse von Fischern sein, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(6)

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, mit denen die neue Strategie der Union für Beschäftigung und für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum gemäß der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden „Strategie Europa 2020“) angenommen wurde, sorgen die Union und die Mitgliedstaaten für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und fördern die harmonische Entwicklung in der Union. Die Ressourcen sollten gebündelt werden, um die Ziele und Vorsätze im Rahmen der Strategie Europa 2020 zu erreichen, besonders in Bezug auf Beschäftigung, Klimawandel, Nachhaltigkeit der Energie, Bekämpfung von Armut sowie soziale Inklusion; und um durch eine stärkere Konzentration auf Ergebnisse die Effizienz zu erhöhen. Die Aufnahme der IMP in den EMFF trägt ebenfalls zu den in der Strategie Europa 2020 dargelegten Hauptzielen bei und stimmt mit den im Vertrag über die Europäische Union (EUV) und im Vertrag über die Arbeitsweise der Union (AEUV) verankerten allgemeinen Zielen des Ausbaus des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts überein.

(7)

Um zu gewährleisten, dass der EMFF zum Erreichen der Ziele der GFP, der IMP und der Strategie Europa 2020 beiträgt, sollte das Augenmerk auf einer begrenzten Anzahl von Kernprioritäten liegen, die darauf ausgerichtet sind, eine ökologisch nachhaltige, ressourceneffiziente, innovative, wettbewerbsfähige und wissensbasierte Fischerei und Aquakultur zu fördern, die Umsetzung der GFP voranzubringen, Beschäftigung und territorialen Zusammenhalt zu erhöhen sowie Vermarktung und Verarbeitung und die Umsetzung der IMP zu unterstützen.

(8)

Die Union sollte auf allen Stufen der Umsetzung des EMFF darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken.

(9)

Übergreifendes Ziel der GFP ist sicherzustellen, dass Fischerei und Aquakultur zur Schaffung langfristig nachhaltiger ökologischer Bedingungen beitragen, die für eine wirtschaftliche und soziale Entwicklung erforderlich sind. Sie sollte ferner zu mehr Produktivität, einem angemessenen Lebensstandard für den Fischereisektor und stabilen Märkten beitragen sowie die Verfügbarkeit der Ressourcen und ein Angebot für Verbraucher zu vernünftigen Preisen sicherstellen.

(10)

Eine bessere Integration von Umweltbelangen in die GFP ist von entscheidender Bedeutung, wenn Ziele und Vorhaben der Umweltpolitik der Union und der Strategie Europa 2020 erreicht werden sollen. Die GFP zielt darauf ab, eine Nutzung der lebenden Meeresressourcen zu erreichen, welche die Bestände nach Möglichkeit bis 2015, spätestens jedoch bis 2020 oberhalb des Niveaus des höchstmöglichen Dauerertrags wieder herstellt und erhält. Die GFP sollte den Vorsorge- und den Ökosystemansatz im Fischereimanagement verfechten. Der EMFF sollte daher zum Schutz der Meeresumwelt gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) beitragen.

(11)

Die Finanzierung der GFP und der IMP aus einem einzigen Fonds, dem EMFF, sollte der Notwendigkeit der Vereinfachung gerecht werden und die Integration beider Politikbereiche verstärken. Die Ausdehnung der geteilten Mittelverwaltung auf Verarbeitung und Vermarktung einschließlich Ausgleichszahlungen für Gebiete in äußerster Randlage, auf Kontrolltätigkeiten und Datenerhebung, auf Verwaltungstätigkeiten sowie auf die IMP sollte zu einer weiteren Vereinfachung sowie dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand für Kommission und Mitgliedstaaten zu senken sowie eine bessere Kohärenz und Wirksamkeit der gewährten Unterstützung zu ermöglichen.

(12)

Der Unionshaushalt sollte die Ausgaben im Rahmen der GFP und der IMP entweder direkt oder in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten aus einem einzigen Fonds, dem EMFF, finanzieren. Eine geteilte Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten sollte nicht nur für Maßnahmen zur Unterstützung von Fischerei, Aquakultur und von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung einsetzbar sein, sondern auch für Verarbeitung und Vermarktung, Ausgleichszahlungen für Gebiete in äußerster Randlage, Kontroll- und Datenerhebungstätigkeiten sowie die IMP. Die direkte Verwaltung sollte für wissenschaftliche Gutachten, spezifische Durchsetzungs- und Überwachungsmaßnahmen, freiwillige Beiträge an Regionale Fischereiorganisationen, Beiräte, Marktuntersuchung, Vorhaben für die Umsetzung der IMP und Kommunikationstätigkeiten gelten. Die Art der aus dem EMFF finanzierbaren Vorhaben sollte präzisiert werden.

(13)

Es ist erforderlich, zwischen den Kategorien von Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung kofinanziert werden, und solchen, die im Rahmen der direkten Mittelverwaltung kofinanziert werden, zu unterscheiden. Es ist wichtig, die Mittel abzugrenzen, die für die Kontrollen und die Datenerhebung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung aufgewendet werden sollen, und dabei Flexibilität zwischen diesen beiden Maßnahmenkategorien zu ermöglichen.

(14)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen des EMFF von der Einhaltung der GFP-Regeln durch die Mitgliedstaaten und die Betreiber abhängig zu machen. Dieses Erfordernis soll die Verantwortung der Union dafür widerspiegeln, die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im öffentlichen Interesse im Rahmen der GFP gemäß Artikel 3 AEUV zu gewährleisten.

(15)

Die Zielsetzungen der GFP würden unterminiert, wenn finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen des EMFF an Betreiber gehen würde, die die Bedingungen der Erhaltung der biologischen Meeresschätze im öffentlichen Interesse ex-ante nicht erfüllen. Daher sollten Anträge von Betreibern nur unter der Bedingung für Finanzierung aus dem EMFF zulässig sein, dass die betreffenden Betreiber innerhalb einer bestimmten Zeit vor Einreichen eines Antrags auf Unterstützung keinen schweren Verstoß, keine Straftat oder keinen Betrug begangen haben und nicht an Einsatz, Verwaltung oder Besitz von Fischereifahrzeugen beteiligt waren, die in der Liste der Union der Fischereifahrzeuge geführt werden, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU) betreiben, oder von Schiffen, die unter der Flagge eines Landes fahren, das nach dieser Verordnung als nichtkooperierendes Drittland gilt.

(16)

Darüber hinaus sollten die Begünstigten auch nach Einreichen des Antrags auf Unterstützung während des gesamten Durchführungszeitraums des Vorhabens und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Vornahme der letzten Zahlung an den betreffenden Begünstigten weiterhin diesen Voraussetzungen für die Zulässigkeit entsprechen.

(17)

Wenn Begünstigte gegen die Bedingungen für die Förderfähigkeit und die Dauerhaftigkeit verstoßen, sollten finanzielle Sanktionen und Berichtigungen Anwendung finden. Um die Höhe einer solchen finanziellen Berichtigung zu ermitteln, sollten die Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes, der Straftat oder des Betrugs des Begünstigten sowie die Bedeutung des EMFF-Beitrags für die Wirtschaftstätigkeit des Begünstigten in Betracht gezogen werden.

(18)

Das Erreichen der Zielsetzungen der GFP würde ebenfalls beeinträchtigt, wenn die finanzielle Unterstützung der Union an Mitgliedstaaten gezahlt würde, die ihren Verpflichtungen im Rahmen der GFP in Bezug auf die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im öffentlichen Interesse nicht nachkommen; dies gilt beispielsweise für die Datenerhebung und die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht. Darüber hinaus birgt eine solche Nichteinhaltung der Verpflichtungen die Gefahr, dass unzulässige Anträge oder nicht förderfähige Vorhaben von Mitgliedstaaten nicht entdeckt werden.

(19)

Um unzulässige Zahlungen zu verhindern und um Mitgliedstaaten einen Anreiz zu bieten, die GFP-Vorschriften einzuhalten, sollten als Sicherungsmaßnahmen Regelungen für die Unterbrechung der Zahlungsfrist und die Aussetzung der Zahlungen getroffen werden, die zeitlich und in ihrer Anwendung begrenzt sind. Finanzielle Berichtigungen mit endgültigen und unwiderruflichen Folgen sollten nur für die Ausgaben gelten, die von den Verstößen betroffen sind.

(20)

Im Hinblick auf eine besser abgestimmte und einheitlichere Inanspruchnahme der Fonds, die Unterstützung im Rahmen der Kohäsionspolitik leisten, also des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Kohäsionsfonds (KF), mit den Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und für die Meeres- und Fischereipolitik, nämlich dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und dem EMFF, sind mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für alle diese Fonds (im Folgenden „ESI-Fonds“) gemeinsame Bestimmungen eingeführt worden. Zusätzlich zu der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthält die vorliegende Verordnung besondere, zusätzliche Bestimmungen aufgrund der Besonderheiten der Bereiche GFP und IMP.

(21)

Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sollte während des gesamten Programmzyklus unter Berücksichtigung der Größe der jeweiligen Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Gesamthöhe der für das operationelle Programm vorgesehenen öffentlichen Ausgaben auf das operationelle Programm Anwendung finden.

(21)

Die Kommission sollte für jeden Mitgliedstaat nach objektiven und transparenten Kriterien eine jährliche Aufschlüsselung der verfügbaren Mittel vornehmen. Diese Kriterien sollten Indikatoren zur Messung der Größe des Fischerei- und Aquakulturbereichs, das Ausmaß der Zuständigkeit für Kontrolle und Datenerhebung, die historischen Mittelausstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und die historische Inanspruchnahme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates einschließen.

(23)

Das Erfüllen bestimmter spezifischer Ex-ante-Bedingungen ist im Zusammenhang mit der GFP von größter Bedeutung, insbesondere für die Vorlage eines Berichts über die Flottenkapazität und eines mehrjährigen nationalen Strategieplans für die Aquakultur und die nachweislich vorhandene Verwaltungskapazität für die im Rahmen des Fischereimanagements erforderlichen Datenanforderungen und die Umsetzung der Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Europäischen Union.

(24)

Im Einklang mit dem Ziel der Vereinfachung sollten alle Aktivitäten im Rahmen des EMFF in geteilter Mittelverwaltung, einschließlich der Kontrolle und Datenerhebung, in einem einzigen operationellen Programm pro Mitgliedstaat, das der Struktur des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung trägt, zusammengefasst werden. Die Programmplanung sollte für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Bei der Ausarbeitung des einzigen operationellen Programms sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Inhalt und Umfang ihrer operationellen Programme das Ziel der Vereinfachung widerspiegeln. Mit jedem Programm sollte eine Strategie zur Erreichung der Ziele in Zusammenhang mit den Prioritäten der Union für den EMFF und eine Auswahl von Maßnahmen festgelegt werden. Die Programmplanung sollte mit diesen Prioritäten der Union im Einklang stehen und gleichzeitig an nationale Gegebenheiten angepasst sein sowie die anderen Politikbereiche der Union — insbesondere die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und die Kohäsionspolitik — ergänzen.

(25)

Im Hinblick auf die Förderung der kleinen Küstenfischerei sollten Mitgliedstaaten mit einem bedeutenden Segment an kleiner Küstenfischerei ihren operationellen Programmen Aktionspläne für die Entwicklung, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der kleinen Küstenfischerei beifügen.

(26)

Um einen Beitrag zur Erreichung des Ziels der Vereinfachung bei der Umsetzung des EMFF zu leisten und Kontrollkosten und Fehlerrate zu senken, sollten die Mitgliedstaaten so weit wie möglich auf die Möglichkeit der vereinfachten Zuschussformen zurückgreifen, wie sie in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt sind.

(27)

Zur Durchsetzung der Kontrollverpflichtungen im Rahmen der GFP sollten die Mitgliedstaaten den Abschnitt des operationellen Programms über Kontrollen im Einklang mit den von der Kommission in diesem Bereich verabschiedeten Prioritäten der Union erstellen. Dieser Teil der operationellen Programme sollte regelmäßig auf der Grundlage geänderter Prioritäten der Union im Rahmen der GFP überarbeitet werden, um das operationelle Programm an die sich ändernden Erfordernisse in Bezug auf Kontrollen und Durchsetzung anpassen zu können. Diese Änderungen sollten von der Kommission genehmigt werden. Um die Programmplanung für Aktivitäten im Kontrollbereich flexibel zu halten, sollte die Überarbeitung des Abschnitts über Kontrollen des operationellen Programms einem vereinfachten Verfahren unterliegen.

(28)

Die Mitgliedstaaten sollten den Teil des operationellen Programms, der sich mit der Datenerhebung beschäftigt, im Einklang mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (13) genannten mehrjährigen Programm der Union gestalten. Um auf die spezifischen Anforderungen der Datenerhebung einzugehen, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung einen Arbeitsplan ausarbeiten, der der Genehmigung durch die Kommission unterliegen sollte.

(29)

Für Fonds, die der direkten Mittelverwaltung unterliegen — mit Ausnahme technischer Hilfe durch die Kommission —, sollten Zielsetzungen mit einem Spielraum von 5 % im Voraus festgelegt werden und jährlichen Arbeitsprogrammen unterliegen.

(30)

Zur Erhöhung von Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftsleistung der fischereibezogenen Tätigkeiten ist es unerlässlich, Innovationen zu stimulieren und Investitionen in Innovationen zu unterstützen. Um ein höheres Maß an Beteiligung zu erreichen, sollte das Antragsverfahren für die Innovationsförderung vereinfacht werden.

(31)

Auch Investitionen in Humankapital sind für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Wirtschaftsleistung der Fischerei und Meereswirtschaft von großer Bedeutung. Daher sollten aus dem EMFF auch Beratungsdienste, die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und Fischern, berufliche Bildung sowie lebenslanges Lernen gefördert sowie zur Verbreitung von Wissen und zur Verbesserung der allgemeinen Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Betreiber beigetragen und der soziale Dialog gefördert werden. Als Anerkennung ihrer Rolle in von der Fischerei geprägten Gemeinschaften sollten Ehepartner und Lebenspartner selbständiger Fischer unter bestimmten Bedingungen ebenfalls Förderung für berufliche Bildung, lebenslanges Lernen und die Verbreitung von Wissen sowie für Networking, das einen Beitrag zu ihrer beruflichen Entwicklung leistet, erhalten.

(32)

Um jungen Menschen zu helfen, die während Zeiten einer anhaltenden Finanzkrise Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt im Fischereisektor haben, sollte der EMFF Praktikumsprogramme sowie Kurse über nachhaltige Fischereimethoden und die Erhaltung der lebenden Meeresressourcen unterstützen.

(33)

Vor dem Hintergrund des Potenzials, das die Diversifizierung Fischern in der handwerklichen Küstenfischerei bietet, und angesichts ihrer wichtigen Rolle in den Küstengemeinschaften sollte der EMFF Investitionen unterstützen, die durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten zur Diversifizierung des Einkommens von Fischern beitragen, unter anderem Investitionen an Bord von Schiffen sowie in Angeltourismus, Restaurants, Umweltleistungen im Bereich Fischerei und Schulungsmaßnahmen zur Fischerei.

(34)

Neue Wirtschaftstätigkeiten im Fischereisektor aufzubauen und zu entwickeln, stellt junge Fischer vor finanzielle Herausforderungen und ist daher ein Element, das bei der Zuweisung von Mitteln aus dem EMFF und der Auswahl der Zielgruppen berücksichtigt werden sollte. Eine solche Entwicklung ist wichtig für die Wettbewerbsfähigkeit des Fischereisektors in der Union. Folglich sollte eine Unterstützung für junge Fischer in der Anlaufphase eingeführt werden, um ihnen die Unternehmensgründung zu erleichtern. Um sicherzustellen, dass die neuen Wirtschaftstätigkeiten, die im Rahmen des EMFF gefördert werden, überlebensfähig sind, sollte die Unterstützung vom Erwerb der hierfür erforderlichen Fertigkeiten und Kompetenzen abhängig gemacht werden. Die Unterstützung für die Unternehmensgründung sollte ausschließlich dem Erwerb des ersten Fischereifahrzeugs dienen.

(35)

Der EMFF sollte Investitionen in den Bereichen Sicherheit, Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Hygiene an Bord von Schiffen unterstützen, um Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen abzudecken, vorausgesetzt, dass die unterstützten Investitionen über die Anforderungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht hinausgehen.

(36)

Es sollten Vorschriften festgelegt werden, nach denen im Fall einer vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit Entschädigungen und Ausgleichszahlungen an Fischer und Eigner von Fischereifahrzeugen geleistet werden, falls eine solche Einstellung eine unmittelbare Folge bestimmter Erhaltungsmaßnahmen — ausgenommen Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei —, in bestimmten unionsweiten oder nationalen Fischereibewirtschaftungsplänen vorgesehen oder Folge der Nichterneuerung von nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen oder von Protokollen zu solchen Abkommen ist; solche Vorschriften sollten ebenso im Fall einer dauerhaften Einstellung der Fischereitätigkeit festgelegt werden.

(37)

Für den EMFF sollte es unter bestimmten Umständen möglich sein, zu den gemeinsamen Fonds beizutragen, die Ausgleichszahlungen an Fischer für wirtschaftliche Verluste, die durch widrige Witterungsverhältnisse, einen Umweltvorfall oder Rettungskosten verursacht werden, leisten.

(38)

Um die Fischereitätigkeiten an die Fangmöglichkeiten anzupassen, sollte es dem EMFF möglich sein, die Planung, Entwicklung, Begleitung, Bewertung und die Verwaltung von Systemen zur Zuteilung von Fangmöglichkeiten zu unterstützen.

(39)

Umweltbelange müssen unbedingt in den EMFF einfließen, ebenso wie die Umsetzung der Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen der GFP, wobei den unterschiedlichen Bedingungen in den Gewässern der Union Rechnung zu tragen ist. Zu diesem Zweck ist es von grundlegender Bedeutung, einen regionalisierten Ansatz für Bestandserhaltungsmaßnahmen zu entwickeln.

(40)

Ebenso sollte es dem EMFF möglich sein, eine Verringerung der Eingriffe in die Meeresumwelt durch die Fischerei zu unterstützen, und zwar insbesondere durch die Förderung von Öko-Innovation und die Verwendung von selektiveren Fanggeräten und -ausrüstungen sowie durch Maßnahmen, die — in Übereinstimmung mit der Biodiversitätsstrategie der Union bis 2020 — auf den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme der Meere und ihrer Leistungen abzielen.

(41)

In Übereinstimmung mit dem Kernziel der Strategie Europa 2020 zur Eindämmung des Klimawandels und zur Energieeffizienz sollte es möglich sein, dass der EMFF Investitionen an Bord von Schiffen und Energieaudits unterstütz.

(42)

Zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels und zur Verbesserung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen sollte es möglich sein, die Modernisierung und den Austausch von Haupt- oder Hilfsmaschinen zu unterstützen, vorausgesetzt, dass den in der kleinen Küstenfischerei tätigen Betreibern beim Auswahlverfahren Vorrang gegeben wird, damit diese besseren Zugang zu Finanzierung bekommen, und vorausgesetzt, dass größere Schiffe zur Reduzierung der Maschinenleistung beitragen.

(43)

Um die Zielsetzung der Nachhaltigkeit der GFP-Reform nicht zu gefährden, sollte eine Obergrenze für die Höhe der finanziellen Unterstützung festgelegt werden, die für Maßnahmen zur Flottenanpassung wie etwa zeitweilige und dauerhafte Einstellung sowie Austausch von Maschinen zugewiesen werden kann, und der Zeitraum, für den eine solche finanzielle Unterstützung für dauerhafte Einstellung gewährt werden kann, sollte begrenzt werden.

(44)

Im Einklang mit dem von der GFP eingeführten Rückwurfverbot sollte der EMFF Investitionen an Bord von Schiffen unterstützen, die darauf abzielen, die ungewollten Fänge bestmöglich zu nutzen und unzureichend genutzte Bestandteile des gefangenen Fischs einer Verwendung zuzuführen. Angesichts der Knappheit der Ressourcen und um dem gefangenen Fisch einen möglichst hohen Wert zu geben, sollte der EMFF auch Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen fördern, die darauf abzielen, den Handelswert der gefangenen Fische zu erhöhen.

(45)

Angesichts der Bedeutung der Fischereihäfen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen sollten aus dem EMFF einschlägige Investitionen in diesem Bereich gefördert werden, die vor allem eine Erhöhung der Energieeffizienz, den Umweltschutz, die Qualität der angelandeten Erzeugnisse sowie Sicherheit und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zum Ziel haben.

(46)

Ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen den Süßwasserressourcen und ihrer Nutzung ist für die Union von grundlegender Bedeutung. Daher sollten unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umwelt sowie unter Bewahrung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit dieser Sektoren die notwendigen Maßnahmen zur Förderung der Binnenfischerei getroffen werden.

(47)

Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 19. September 2002„Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur“ und der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 29. April 2013„ Strategische Leitlinien für die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur in der EU“, den GFP-Zielen und der Strategie Europa 2020 sollte der EMFF die ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltige Entwicklung der Aquakulturindustrie unterstützen.

(48)

Aufgrund der möglichen Auswirkungen von aus Aquakulturanlagen entwichenen Zuchttieren auf wildlebende marine Bestände sollte der EMFF keine Anreize für die Zucht von genetisch veränderten Organismen schaffen.

(49)

Die Aquakultur trägt zu Wachstum und Beschäftigung in ländlichen und in Küstengebieten bei. Es ist daher wichtig, dass Aquakulturbetriebe, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“), Zugang zum EMFF haben und dieser dazu beiträgt, neue Aquakulturbetreiber ins Geschäft zu bringen. Um Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftsleistung der Aquakultur zu erhöhen, ist es von großer Bedeutung, dass Innovation und Unternehmergeist stimuliert werden. Der EMFF sollte daher innovative Vorhaben und die Entwicklung von Aquakulturbetrieben allgemein, einschließlich der Bereiche Non-Food- und Off-Shore-Aquakultur, und ergänzende Tätigkeiten wie beispielsweise Angeltourismus, Umweltleistungen im Bereich Aquakultur oder Schulungsmaßnahmen fördern können.

(50)

Investitionen in Humankapital sind zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftsleistung der Aquakultur unerlässlich. Daher sollte es möglich sein, dass der EMFF lebenslanges Lernen und die Schaffung von Netzwerken zur Verbreitung von Wissen sowie die Nutzung von Beratungsdiensten, die zur Verbesserung der Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit der Betreiber beitragen können, unterstützt.

(51)

Um zur Entwicklung der Aquakulturanlagen und -infrastrukturen beizutragen, sollte es möglich sein, dass der EMFF die nationalen und regionalen Behörden bei der Wahl ihrer Strategie unterstützt, insbesondere in Bezug auf die Definition und Festlegung der Gebiete, die für die Entwicklung von Aquakulturvorhaben als am besten geeignet angesehen werden könnten.

(52)

Um eine ökologisch, sozial und wirtschaftlich nachhaltige Aquakultur zu fördern, sollte der EMFF Aquakultureinrichtungen, die ein hohes Umweltschutzniveau aufweisen, sowie die Umstellung von Aquakulturbetrieben auf Öko-Management, den Einsatz von Audit-Systemen und die Umstellung auf ökologische Aquakultur fördern können. Der EMFF sollte ebenfalls Aquakultureinrichtungen unterstützen können, die bestimmte Umweltdienste leisten.

(53)

Angesichts der hohen Bedeutung des Verbraucherschutzes sollte der EMFF eine angemessene Unterstützung der Betreiber gewähren können, um mögliche Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier durch Aufzucht in Aquakultur so gering wie möglich zu halten bzw. auszuschalten.

(54)

Angesichts des Investitionsrisikos in der Aquakultur sollte der EMFF die Unternehmenssicherheit fördern können, indem er zur Versicherung von Aquakulturbeständen beiträgt und somit das Einkommen der Betreiber in Fällen ungewöhnlich hoher Bestandsverluste insbesondere durch Naturkatastrophen, ungünstige Witterungsbedingungen, plötzliche Veränderungen der Wasserqualität, Seuchen oder Schädlingsbefall oder die Zerstörung der Anlagen gewährleistet.

(55)

Da sich das Konzept der von der örtlichen Bevölkerung getragenen lokalen Entwicklung durch die vollständige Einbeziehung der sektorübergreifenden Bedürfnisse für eine einheimische Entwicklung in den letzten Jahren als sehr nützlich für die Entwicklung von Fischereien und Aquakulturen wie auch ländlichen Gebieten erwiesen hat, sollte die entsprechende Unterstützung in Zukunft fortgesetzt und weiter verstärkt werden.

(56)

Im Bereich der Fischerei und der Aquakultur sollte die von der örtlichen Bevölkerung getragene lokale Entwicklung innovative Konzepte zur Schaffung von Wachstum und Beschäftigung hervorbringen, indem vor allem Fischereierzeugnissen ein Mehrwert verliehen und die örtliche Wirtschaft für neue Wirtschaftstätigkeiten erschlossen wird, einschließlich solcher, die sich durch „blaues Wachstum“ und den Meeressektor im weiteren Sinne eröffnen.

(57)

Die nachhaltige Entwicklung im Bereich der Fischerei und der Aquakultur sollte zum Erreichen der Ziele der Strategie Europa 2020 der Förderung sozialer Integration und Reduzierung der Armut sowie zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen und Innovationen auf lokaler Ebene voranbringen. Sie sollte auch helfen, dem Ziel des territorialen Zusammenhalts, welches eine der Hauptprioritäten des AEUV darstellt, ein Stück näher zu kommen.

(58)

Die von der örtlichen Bevölkerung ausgehende lokale Entwicklung sollte durch einen Bottom-up-Ansatz durch lokale Partnerschaften umgesetzt werden, die sich aus Vertretern der Öffentlichkeit, des Privatsektors und der Zivilgesellschaft zusammensetzen und die örtliche Gesellschaft korrekt widerspiegeln. Diese lokalen Akteure sind am besten in der Lage, sektorübergreifende, auf örtlicher Ebene betriebene Strategien für die lokale Entwicklung zu erarbeiten und umzusetzen, die den örtlichen Bedürfnissen der von der Fischerei abhängigen Gebiete entsprechen. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass keine einzelne Interessengruppe über mehr als 49 % der Stimmrechte in den Entscheidungsgremien der lokalen Aktionsgruppen im Fischereisektor (FLAG) verfügt.

(59)

Die Schaffung von Netzwerken zwischen den lokalen Partnerschaften ist ein wichtiger Faktor dieses Konzepts. Die Zusammenarbeit zwischen diesen lokalen Partnerschaften ist daher ein bedeutendes Entwicklungsinstrument, das durch den EMFF unterstützt werden sollte.

(60)

Die Unterstützung von Fischereigebieten aus dem EMFF sollte mit der Unterstützung der örtlichen Entwicklung aus anderen Unionsfonds koordiniert werden und alle Aspekte der Erstellung und Umsetzung der auf örtlicher Ebene betriebenen Strategien für die lokale Entwicklung und Vorhaben der FLAG sowie die Kosten für die Sensibilisierung der lokalen Gebiete und den Betrieb der lokalen Partnerschaften abdecken.

(61)

Um die Lebensfähigkeit von Fischerei und Aquakultur in einem stark wettbewerbsgeprägten Markt zu gewährleisten, ist es notwendig, Bestimmungen über die Unterstützung bei der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) sowie die Unterstützung von Vermarktungs- und Verarbeitungstätigkeiten der Betreiber zur Erhöhung des Wertes der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse festzulegen. Dabei sollte besonderes Augenmerk auf der Förderung von Vorhaben liegen, die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung in der Lieferkette vereinigen oder aus innovativen Prozessen oder Methoden bestehen. Bei der Bereitstellung von Unterstützung sollten prioritär Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen unterstützt werden. Im Falle von Produktions- und Vermarktungsplänen sollten nur diese Organisationen und Vereinigungen förderfähig sein. Der EMFF sollte außerdem die Verarbeitung ungewollter Fänge unterstützen, um das neue Rückwurfverbot zu berücksichtigen..

(62)

Die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 sieht zur Förderung der Marktstabilität einen Mechanismus für die Lagerhaltung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen vor. Um einen Übergang von Marktinterventionsmechanismen auf den neuen Schwerpunkt der Planung und des Managements von Produktions- und Vermarktungstätigkeiten zu gewährleisten, sollte jegliche durch den EMFF gewährte Unterstützung bis zum 31. Dezember 2018 schrittweise eingestellt werden.

(63)

Aufgrund des wachsenden Wettbewerbs, dem Fischer in der handwerklichen Küstenfischerei ausgesetzt sind, sollte der EMFF unternehmerische Initiativen solcher Fischer unterstützen können, die den Wert ihrer Fänge erhöhen, indem sie insbesondere die Verarbeitung oder direkte Vermarktung selbst durchführen.

(64)

Angesichts der Tatsache, dass die Fischereitätigkeiten in den Gebieten der Union in äußerster Randlage Schwierigkeiten gegenüberstehen, vor allem aufgrund ihrer Abgelegenheit und ihrer besonderen klimatischen Bedingungen, sollte es möglich sein, dass der EMFF die in Artikel 349 AEUV anerkannten spezifischen Zwänge dieser Gebiete berücksichtigt.

(65)

Um die Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage der Union gegenüber ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Regionen der Union zu bewahren, hat die Union 1992 Maßnahmen zum Ausgleich der damit zusammenhängenden zusätzlichen Kosten im Fischereisektor eingeführt. Die Maßnahmen für den Zeitraum 2007-2013 sind in der Verordnung (EG) Nr. 791/2007 festgelegt. Es ist notwendig, diese Unterstützung auch ab dem 1. Januar 2014 weiter zu gewähren, um die Mehrkosten für den Fischfang, die Fischzucht, die Verarbeitung und die Vermarktung bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage der Union auszugleichen, so dass dieser Ausgleich zur Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der Betreiber aus diesen Gebieten beiträgt.

(66)

Angesichts der unterschiedlichen Marktbedingungen in den Gebieten in äußerster Randlage sowie der Schwankungen bei den Fängen und Beständen und der Marktnachfrage sollte es den betreffenden Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die für den Ausgleich in Frage kommenden Fischereierzeugnisse, deren jeweilige Höchstmengen und die Ausgleichsbeträge im Rahmen der für jeden Mitgliedstaat vorgesehenen Gesamtmittelausstattung festzulegen.

(67)

Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, das Verzeichnis der förderfähigen Fischereierzeugnisse und deren Mengen sowie die entsprechenden Ausgleichsbeträge im Rahmen der für jeden Mitgliedstaat vorgesehenen Gesamtmittelausstattung unterschiedlich festzulegen. Sie sollten auch ermächtigt sein, ihre Ausgleichspläne anzupassen, wenn dies aufgrund veränderter Bedingungen gerechtfertigt ist.

(68)

Die Mitgliedstaaten sollten den Ausgleichsbetrag so festsetzen, dass die Mehrkosten, die aus den besonderen Merkmalen der Gebiete in äußerster Randlage entstehen, in angemessener Weise ausgeglichen werden können. Um einen Überausgleich zu vermeiden, sollte die Höhe dieses Betrags im Verhältnis zu den auszugleichenden Mehrkosten stehen Zu diesem Zweck sollten auch andere Formen öffentlicher Interventionen mit Wirkung auf die Mehrkosten berücksichtigt werden.

(69)

Es ist von überragender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten und Betreiber so ausgestattet sind, dass sie eine Überwachung auf hohem Niveau durchführen können und somit die Einhaltung der Vorschriften der GFP gewährleistet werden kann, während gleichzeitig die nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen sichergestellt wird. Es sollte daher möglich sein, dass der EMFF Mitgliedstaaten und Betreiber im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (15) unterstützt. Durch Schaffung einer Kultur der Rechtstreue sollte diese Unterstützung zu nachhaltigem Wachstum beitragen.

(70)

Die Unterstützung für die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 im Hinblick auf Ausgaben in Zusammenhang mit der Durchführung der Kontrollregelung der Union sollte im Rahmen des EMFF auch angesichts des Prinzips eines einzigen Fonds aufgestockt werden.

(71)

Im Einklang mit den Kontroll- und Durchsetzungszielen der Union ist es angemessen, dass beim Einsatz von Patrouillenschiffen, Flugzeugen und Hubschraubern eine Mindestzeit für Fischereiaufsicht aufgewendet wird, die genau festzulegen ist, um eine Bemessungsgrundlage für Unterstützung im Rahmen des EMFF zu schaffen.

(72)

Angesichts der Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Fischereiaufsicht sollte der EMFF Mittel für diesen Zweck bereitstellen können.

(73)

Es sollten Maßnahmen für die Unterstützung der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung von Fischereidaten nach dem mehrjährigen Unionsprogramm festgelegt werden, insbesondere was die Unterstützung nationaler Programme und die Verwaltung und Verwendung von Daten für wissenschaftliche Analysen und die Durchführung der GFP angeht. Die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gewährten Finanzhilfen für Ausgaben im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Fischereidaten sollten im Rahmen des EMFF auch angesichts des Prinzips eines einzigen Fonds weitergeführt werden.

(74)

Fundierte und wirksame Beschlüsse zur Bestandsbewirtschaftung im Rahmen der GFP sollten durch Forschungs- und Kooperationstätigkeiten, die Erstellung wissenschaftlicher und sozioökonomischer Gutachten und Empfehlungen für die Durchführung und Weiterentwicklung der GFP, einschließlich in den biogeografisch sensiblen Gebieten, gestützt werden.

(75)

Es ist außerdem notwendig, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten oder bei Bedarf mit Drittländern zu fördern, was beispielsweise die Erhebung von Daten innerhalb eines einzigen Meeresbeckens angeht, sowie die Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Stellen.

(76)

Ziel der IMP ist die Unterstützung der nachhaltigen Nutzung der Meere und Ozeane sowie die Entwicklung einer koordinierten, kohärenten und transparenten Entscheidungsfindung für die Politikbereiche, die die Ozeane, Meere, Inseln, Küstengebiete und Gebiete in äußerster Randlage sowie die maritimen Sektoren angehen, entsprechend der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 10. Oktober 2007„Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“.

(77)

Die Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 und die Schlussfolgerungen des Rates, die Entschließungen des Europäischen Parlaments und die des Ausschusses der Regionen zeigen, dass eine dauerhafte Finanzierung für die Umsetzung und Weiterentwicklung der IMP der Union notwendig ist. Die Entwicklung der maritimen Angelegenheiten mittels einer finanziellen Unterstützung der IMP-Maßnahmen dürfte sich erheblich auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt auswirken.

(78)

Der EMFF sollte den Aufbau einer integrierten Entscheidungsfindung im Meeresbereich auf allen Ebenen vorantreiben, insbesondere durch den Austausch bewährter Verfahren und die Weiterentwicklung und Durchführung von Meeresbeckenstrategien. Diese Strategien zielen darauf ab, einen integrierten Rahmen für gemeinsame Herausforderungen in europäischen Meeresbecken zu schaffen und die Zusammenarbeit zwischen den Interessengruppen zu fördern, um die Nutzung der Finanzinstrumente der Union und Fonds zu optimieren und so zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union beizutragen. In diesem Zusammenhang können die Maßnahmen und Mechanismen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auch eine grenzüberschreitende und sektorübergreifende Zusammenarbeit zwischen maritimen Sektoren vorsehen — zum Beispiel Tätigkeiten im Rahmen des Forums der europäischen Küstenwachdienste —, die dazu dienen, innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens der Union den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zu fördern, um Effizienz und Kohärenz zu erzielen.

(79)

Der EMFF sollte die Weiterentwicklung von Instrumenten zur Schaffung von Synergien zwischen Initiativen in verschiedenen Sektoren fördern, die die Meere, Ozeane und Küstengebiete betreffen. Dies gilt für die integrierte Meeresüberwachung, die darauf abzielt, das maritime Situationsbewusstsein durch erweiterten und sicheren sektorübergreifenden Informationsaustausch zu verbessern. Vorhaben im Bereich der Meeresüberwachung jedoch, die in den Anwendungsbereich von Teil Drei Titel V des AEUV fallen, sollten nicht aus dem EMFF finanziert werden.

(80)

Die Verbindung der von diesen Sektoren betriebenen Informationssysteme kann eine kohärente Mobilisierung der Finanzierungsmechanismen dieser Systeme im Einklang mit dem AEUV erforderlich machen. Die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement sind von entscheidender Bedeutung für die nachhaltige Entwicklung der Meeresgebiete und Küstenregionen und tragen beide zu den Zielen der Ökosystem-basierten Verwaltung und Entwicklung der Land-Meeres-Verbindungen bei. Sie sind außerdem wichtige Instrumente zur Verwaltung der unterschiedlichen Nutzungsformen unserer Küsten, Meere und Ozeane, die deren nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung ermöglichen und grenzübergreifende Investitionen anregen, während mit Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG die Nachhaltigkeitsgrenzen menschlicher Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben, weiter festgelegt werden. Darüber hinaus ist es notwendig, das Wissen über die Meereswelt weiter auszubauen und Innovation zu fördern, indem die Erhebung, der freie Austausch, die Wiederverwendung und die Verbreitung von Daten über den Zustand der Ozeane und Meere erleichtert werden.

(81)

Der EMFF sollte ein nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum, Beschäftigung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der maritimen Sektoren und in den Küstenregionen fördern. Dabei gilt es insbesondere, Regelungsgrenzen und Ausbildungsdefizite aufzudecken, die ein Wachstum in aufkommenden und zukunftsreichen Meeressektoren verhindern, sowie Vorhaben zu identifizieren, die darauf abzielen, Investitionen in technologische Innovation, die zur Erweiterung des Geschäftspotentials meeresbezogener und maritimer Anwendungen erforderlich sind, zu fördern.

(82)

Der EMFF sollte bestehende und künftige Finanzinstrumente der Union und der Mitgliedstaaten auf nationaler und subnationaler Ebene ergänzen und unterstützen, um die nachhaltige wirtschaftliche, soziale und territoriale Entwicklung, den Schutz und die nachhaltige Nutzung der Ozeane, Meere und Küsten voranzutreiben, zu einer wirksameren Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und ihrer Küsten- und Inlandsregionen und Gebiete in äußerster Randlage beizutragen und dabei der vorrangigen Rolle und den Fortschritten nationaler und lokaler Projekte Rechnung zu tragen. Der EMFF sollte mit anderen Unionspolitiken einhergehen, die Einfluss auf den maritimen Bereich haben könnten, insbesondere mit dem EFRE, dem KF und dem ESF sowie dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) geschaffenen Programm „Horizont 2020“.

(83)

Um die Zielsetzungen der GFP auf globaler Ebene zu erreichen, nimmt die Union in internationalen Organisationen eine aktive Rolle ein. Es ist daher sehr wichtig, dass die Union zu den Aktivitäten solcher Organisationen beiträgt, die sich für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischressourcen auf Hoher See und in Drittlandsgewässern einsetzen. Die internationalen Organisationen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gewährte Unterstützung sollte daher im Rahmen des EMFF auch angesichts des Prinzips eines einzigen Fonds fortgesetzt werden.

(84)

Um politisches Handeln und Entscheidungsfindung innerhalb der GFP zu verbessern und das wirksame Funktionieren der Beiräte zu gewährleisten, müssen diese Beiräte stets mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sein, um ihre beratende Rolle im Rahmen der GFP wirkungsvoll ausüben zu können. Angesichts des Prinzips eines einzigen Fonds sollte die den Beiräten im Rahmen des EMFF gewährte Unterstützung die Beihilfen für regionale Beiräte im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 ersetzen.

(85)

Der EMFF sollte im Wege der technischen Hilfe die Durchführung des operationellen Programms erleichtern, indem er unter anderem neue Ansätze und Verfahren zur einfachen und transparenten Durchführung fördert. Die technische Hilfe sollte darüber hinaus auch die Schaffung eines europäischen Netzwerks der FLAG abdecken, die dazu dienen, Kapazitäten aufzubauen, Informationen und Erfahrungen auszutauschen und die Zusammenarbeit zwischen den lokalen Partnerschaften zu unterstützen.

(86)

Im Interesse einer gut funktionierenden Partnerschaft und eines angemessenen Bekanntheitsgrads der Unionsunterstützung sollte für eine möglichst weitreichende Information über und Publizität der Unionsunterstützung gesorgt werden. Die mit der Verwaltung der Unterstützung beauftragten Behörden sollten auch für solche Informations- und Publizitätsaspekte und für die Unterrichtung der Kommission über die getroffenen Maßnahmen verantwortlich sein.

(87)

Im Zusammenhang mit den nach dieser Verordnung finanzierten Vorhaben — sowohl in geteilter als auch in direkter Mittelverwaltung — ist es erforderlich, den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch eine ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften im Hinblick auf den Schutz dieser Interessen und die Durchführung geeigneter Kontrollen der Mitgliedstaaten und der Kommission sicherzustellen.

(88)

Um die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dargelegten spezifischen Bedingungen der GFP zu genügen und zur Einhaltung der GFP-Vorschriften beizutragen, sind zusätzlich zu den Regeln über die Unterbrechung der Zahlungsfrist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 weitere Bestimmungen vorzusehen. Kommt ein Mitgliedstaat oder ein Betreiber seinen Verpflichtungen im Rahmen der GFP nicht nach oder liegen der Kommission Erkenntnisse vor, die eine solche Nichteinhaltung nahelegen, sollte die Kommission ermächtigt werden, Zahlungsfristen vorsorglich zu unterbrechen.

(89)

Zusätzlich zu der Möglichkeit der Unterbrechung der Zahlungsfrist und zur Vermeidung des offensichtlichen Risikos unberechtigter Ausgaben sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Zahlungen im Fall einer schwerwiegenden Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften durch einen Mitgliedstaat auszusetzen.

(90)

Operationelle Programme sollten begleitet und bewertet werden, um ihre Qualität zu verbessern und ihre Ergebnisse aufzuzeigen. Die Kommission sollte einen gemeinsamen Begleit- und Bewertungsrahmen aufstellen, der unter anderem gewährleistet, dass die einschlägigen Daten fristgerecht zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang sollten eine Liste von Indikatoren aufgestellt und die Auswirkungen der EMFF-Politik von der Kommission in Bezug auf spezifische Zielsetzungen bewertet werden.

(91)

Die Verantwortung für die Begleitung der Durchführung eines operationellen Programms sollte sowohl von der Verwaltungsbehörde als auch von dem zu diesem Zweck eingesetzten Begleitausschuss getragen werden. Zu diesem Zweck sind die jeweiligen Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde und des Begleitausschusses aufzuführen. Die Begleitung eines operationellen Programms sollte die Erstellung eines jährlichen Durchführungsberichts umfassen, der der Kommission übermittelt werden sollte.

(92)

Um den Zugang zu den und die Transparenz der Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten und Begünstigte zu verbessern, sollte in jedem Mitgliedstaat eine einzige Website bzw. ein einziges Portal eingerichtet werden, auf der bzw. dem Informationen über das operationelle Programm — einschließlich Listen der mit dem operationellen Programm unterstützten Vorhaben — verfügbar sind. Die diesbezüglichen Websites aller Mitgliedstaaten sollten auch von einer einzigen offiziellen Website der Union aus zugänglich sein, um den Bürgern der einzelnen Mitgliedstaaten den Zugang zu den von allen Mitgliedstaaten veröffentlichten Informationen zu erleichtern. Diese Informationen sollten angemessen, klar und konkret sein, um der breiteren Öffentlichkeit und insbesondere den Steuerzahlern in der Union Eindruck davon zu geben, wie die Unionsmittel im Rahmen des EMFF eingesetzt werden. Darüber hinaus dürfte die Veröffentlichung der einschlägigen Daten auch dazu dienen, die Möglichkeit der Beantragung von Unionsmitteln weiter bekannt zu machen. Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) können solche Veröffentlichungen im Einklang mit dem nationalen Recht auch die Namen natürlicher Personen enthalten.

(93)

Zur Ergänzung und Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Festlegung des Zeitraums und seines jeweiligen Beginns und Endes im Zusammenhang mit den Kriterien für die Zulässigkeit von Anträgen, zur Anpassung der Prozentpunkte hinsichtlich der indikativen Aufteilung der Mittel auf die Ziele im Rahmen der direkten Mittelverwaltung, zur Bestimmung der förderfähigen Vorhaben und Kosten für hygiene-, gesundheits- und sicherheitsbezogene Investitionen und Investitionen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, in Ausrüstungen oder an Bord, zur Bestimmung der förderfähigen Kosten von Vorhaben zum Schutz und zur Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten, zur Bestimmung der förderfähigen Kosten zur Unterstützung im Zusammenhang mit Investitionen in Ausrüstungen oder an Bord zur Reduzierung des Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen, zur Definition der Kriterien für die Berechnung zusätzlicher Kosten, die aus den besonderen Merkmalen der Gebiete in äußerster Randlage entstehen, zur Definition der Fälle der Nichteinhaltung durch Mitgliedstaaten, die zur Unterbrechung der Zahlungsfrist oder zur Aussetzung der Zahlung führen können, zur Definition der Kriterien für die Bestimmung der Höhe der finanziellen Berichtigung und der Kriterien für die Anwendung von Pauschalsätzen oder extrapolierten finanziellen Berichtigungen und zur Festlegung des Inhalts und Aufbaus des gemeinsamen Begleit- und Bewertungssystems zu erlassen.

(94)

Um einen reibungslosen Übergang von der mit der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 eingeführten Regelung auf die Regelung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV für die Festlegung von Übergangsbestimmungen übertragen werden.

(95)

Bei der Annahme von delegierten Rechtsakten nach dieser Verordnung ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(96)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf Folgendes übertragen werden: die jährliche Aufschlüsselung, für jeden Mitgliedstaat, der im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bereitgestellten Gesamtmittel für Verpflichtungen; die Genehmigung der operationellen Programme und ihrer Änderungen; die Annahme der Arbeitsprogramme für die Datenerhebung; die Annahme der jährlichen Arbeitsprogramme in Bezug auf die technische Hilfe auf Initiative der Kommission; die Feststellung, dass Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verpflichtungen im Rahmen der GFP vorliegen; die Feststellung, dass ein Mitgliedstaat es versäumt hat, die Auflagen im Rahmen der GFP zu erfüllen; die vollständige oder teilweise Aussetzung von Zwischenzahlungen im Rahmen des operationellen Programms und über die Vornahme finanzieller Berichtigungen durch vollständige oder teilweise Streichung der Unionsunterstützung zu einem operationellen Programm. Die Kommission sollte diese Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) erlassen.

(97)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission außerdem Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf Folgendes übertragen werden: die Darlegung der Elemente des operationellen Programms; die Vorschriften über Verfahren, das Format und die Zeitpläne in Bezug auf die Genehmigung des operationellen Programms und der Vorlage und Genehmigung von Änderungen des operationellen Programms; das jährliche Arbeitsprogramm nach Titel VI Kapitel I und II; die Struktur des Ausgleichsplans für die der Gebiete in äußerster Randlage; die Anwendung der verschiedenen Prozentpunkte der Intensität der öffentlichen Beihilfe; die von den Mitgliedstaaten zu verwendenden Muster für die Vorlage von Finanzdaten an die Kommission, die Festsetzung der spezifischen Indikatoren für die Prioritäten der Union; die Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie zu dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen; das Format und die Aufmachung der jährlichen Durchführungsberichte und die Bestandteile der Ex-ante- Bewertungsberichte. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden und das Prüfverfahren sollte Anwendung finden.

(98)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission darüber hinaus Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf Folgendes übertragen werden: die Annahme und nähere Ausführung von Änderungen der derzeitigen Prioritäten der Union für die Kontrolle und Durchsetzung, die Festlegung von Vorschriften für die Darstellung der von den Verwaltungsbehörden zur Verfügung gestellten Daten, die Festlegung der technischen Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Vorhaben und Instruktionen zur Erstellung des Logos und einer Definition der Standardfarben. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Zur Gewährleistung eines einfacheren und schnelleren Verfahrens sollte das Beratungsverfahren Anwendung finden.

(99)

Da die Ziele dieser Verordnung angesichts der strukturellen Probleme bei der Entwicklung des Fischerei-, Aquakultur- und Meeressektors sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten von diesen nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können, sondern vielmehr wegen des Ausmaßes und der Auswirkungen der im Rahmen der operationellen Programme zu finanzierenden Vorhaben auf Unionsebene durch mehrjährige finanzielle Unterstützung mit Schwerpunkt auf den wesentlichen Prioritäten besser zu verwirklichen sind, kann die Union kann im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(100)

Die in dieser Verordnung vorgesehene Stützungsregelung ersetzt die Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2328/2003, der Verordnung (EG) Nr. 861/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006, der Verordnung (EG) Nr. 791/2007, der Verordnung (EG) Nr. 1255/2011, und Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Diese Verordnungen und diese Bestimmung sind daher ab dem 1. Januar 2014 aufzuheben. Diese Verordnung sollte jedoch weder die Fortsetzung noch die Änderung der Unterstützung berühren, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder einer anderen Rechtsvorschrift, die am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung galt, genehmigt wurde.

(101)

Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer dieser Verordnung an jene der Verordnung (EU)Nr. 1303/2013 anzupassen. Daher sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2014 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind die finanziellen Maßnahmen der Union festgelegt zur Durchführung

a)

der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP),

b)

einschlägiger Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Seerecht,

c)

der nachhaltigen Entwicklung von Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten und der Binnenfischerei und

d)

der integrierten Meerespolitik (IMP).

Artikel 2

Geografischer Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt, sofern in ihren Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, für Vorhaben, die im Gebiet der Union durchgeführt werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Verordnung und unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013, des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1379/2013 sowie des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„gemeinsamer Informationsraum“ (CISE) ein dezentral verwaltetes Netz von Systemen für den Informationsaustausch zwischen Nutzern zur Verbesserung des Situationsbewusstseins bei Aktivitäten auf See;

2.

„sektorübergreifende Vorhaben“ diejenigen Initiativen, die verschiedenen Sektoren und/oder Politikfeldern gemeinsam zugute kommen, wie im AEUV vorgesehen, und die über Maßnahmen ausschließlich innerhalb einzelner Politikbereiche nicht vollständig umgesetzt werden können;

3.

„elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem“ (ERS) ein System, mit dem Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 elektronisch erfasst und gemeldet werden;

4.

„Europäisches Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetz“ ein Netz, das einschlägige nationale Meeresbeobachtungs- und Meeresdatenprogramme in einem gemeinsamen, allgemein zugänglichen europäischen Fundus zusammenführt;

5.

„Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebiet“ ein vom Mitgliedstaat als solches ausgewiesenes Gebiet, das an einem Meeres-, Fluss- oder Seeufer liegt oder Teiche oder ein Flusseinzugsgebiet umfasst und einen hohen Grad an Beschäftigung in der Fischerei oder Aquakultur aufweist und das aus geografischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht eine funktional zusammenhängende Einheit bildet;

6.

„Fischer“ Personen, die vom Mitgliedstaat anerkannte kommerzielle Fangtätigkeiten ausüben;

7.

„Binnenfischerei“ in Binnengewässern kommerziell betriebene Fangtätigkeiten mit Booten oder anderem Gerät, auch mit Gerät, das für die Eisfischerei eingesetzt wird;

8.

„integriertes Küstenzonenmanagement“ die Strategien und Maßnahmen, wie sie in der Empfehlung 2002/413/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) ausgeführt sind;

9.

„integriertes meerespolitisches Handeln“ die koordinierte Gestaltung aller Politikbereiche auf Unionsebene, die Ozeane, Meere und Küstenregionen berühren;

10.

„integrierte Meerespolitik“ (IMP) eine Unionspolitik mit dem Ziel, über abgestimmte meeresbezogene politische Maßnahmen und einschlägige Formen internationaler Zusammenarbeit eine koordinierte, schlüssige Entscheidungsfindung im Interesse einer optimalen nachhaltigen Entwicklung, eines optimalen Wirtschaftswachstums und eines optimalen sozialen Zusammenhalts in den Mitgliedstaaten und insbesondere den Küsten- und Inselregionen und den Gebieten in äußerster Randlage der Union sowie in den maritimen Wirtschaftszweigen zu fördern;

11.

„integrierte Meeresüberwachung“ (IMS) eine Unionsinitiative zur Steigerung der Effizienz und Leistungsfähigkeit bei der Überwachung der europäischen Meere durch Informationsaustausch sowie sektoren- und grenzübergreifende Zusammenarbeit;

12.

„maritime Raumordnung“ einen Prozess, bei dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Ziele menschliche Aktivitäten in Meeresgegenden analysieren und organisieren;

13.

„Maßnahme“ ein Bündel von Vorhaben;

14.

„kleine Küstenfischerei“ den Fischfang mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m und ohne Schleppgerät gemäß Tabelle 3 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission (20);

15.

„ausschließlich in Binnengewässern eingesetzte Boote“ Boote, mit denen kommerzieller Fischfang in Binnengewässern betrieben wird und die nicht im Fischereiflottenregister der Union geführt werden.

TITEL II

ALLGEMEINER RAHMEN

KAPITEL I

Einrichtung und Ziele des Europäischen Meeres- und Fischereifonds

Artikel 4

Einrichtung

Es wird ein Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) eingerichtet.

Artikel 5

Ziele

Der EMFF trägt zur Erreichung folgender Ziele bei:

a)

Förderung einer wettbewerbsfähigen, ökologisch nachhaltigen, rentablen und sozial verantwortungsvollen Fischerei und Aquakultur;

b)

Unterstützung der Durchführung der GFP;

c)

Förderung einer ausgewogenen und integrativen territorialen Entwicklung der Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebiete;

d)

ergänzend zur Kohäsionspolitik und zur GFP Unterstützung der Entwicklung und Umsetzung der IMP der Union.

Die Verfolgung dieser Ziele darf nicht zu einer Erhöhung der Fangkapazität führen.

Artikel 6

Prioritäten der Union

Der EMFF trägt zur Verwirklichung der Strategie Europa 2020 und zur Durchführung der GFP bei. Mit dem EMFF werden die folgenden Prioritäten der Union für die nachhaltige Entwicklung der Fischerei und Aquakultur und der damit verbundenen Tätigkeiten, die die einschlägigen thematischen Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 reflektieren, verfolgt:

1.

Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourcenschonenden, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei durch Verfolgung der folgenden spezifischen Ziele:

a)

Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt, einschließlich der Vermeidung und Verringerung unerwünschter Fänge, soweit dies möglich ist;

b)

Schutz und Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität und der Ökosysteme;

c)

Sicherstellung eines Gleichgewichts zwischen Fangkapazitäten und verfügbaren Fangmöglichkeiten;

d)

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Fischereibetriebe, einschließlich der Flotten der kleinen Küstenfischerei, sowie Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen;

e)

Förderung von technologischem Fortschritt, Innovation, einschließlich der Steigerung der Energieeffizienz, und Wissenstransfer;

f)

Entwicklung der Berufsausbildung, Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten und lebenslanges Lernen.

2.

Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourcenschonenden, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Aquakultur durch Verfolgung der folgenden spezifischen Ziele:

a)

Förderung von technologischem Fortschritt, Innovation und Wissenstransfer;

b)

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität der Aquakulturbetriebe, einschließlich der Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen insbesondere in KMU;

c)

Schutz und Wiederherstellung der aquatischen Biodiversität, Stärkung der aquakulturrelevanten Ökosysteme und Förderung einer ressourcenschonenden Aquakultur;

d)

Förderung einer Aquakultur mit einem hohen Grad an Umweltschutz, Förderung von Tiergesundheit und Tierschutz sowie öffentlicher Gesundheit und Sicherheit;

e)

Entwicklung der Berufsausbildung, Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten und lebenslanges Lernen.

3.

Unterstützung der Durchführung der GFP durch Verfolgung der folgenden spezifischen Ziele:

a)

Verbesserung und Bereitstellung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie Verbesserung der Erhebung und Verwaltung von Daten;

b)

Unterstützung der Begleitung, Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften, hierdurch Ausbau der institutionellen Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung, ohne dass ein größerer Verwaltungsaufwand entsteht;

4.

Steigerung von Beschäftigung und territorialem Zusammenhalt durch Verfolgung des folgenden spezifischen Ziels: der Förderung von Wirtschaftswachstum, sozialer Inklusion, Schaffung von Arbeitsplätzen sowie der Unterstützung der Beschäftigungsfähigkeit und Mobilität der Arbeitskräfte in den von der Fischerei und der Aquakultur abhängigen Gemeinschaften an der Küste und im Binnenland, einschließlich der Diversifizierung der Tätigkeiten innerhalb des Fischereisektors und durch Verlagerung auf andere Sektoren der maritimen Wirtschaft;

5.

Förderung der Vermarktung und Verarbeitung durch Verfolgung der folgenden spezifischen Ziele:

a)

Verbesserung der Organisation der Märkte für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;

b)

Förderung von Investitionen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung;

6.

Förderung der Durchführung der IMP.

KAPITEL II

Geteilte und direkte Mittelverwaltung

Artikel 7

Geteilte und direkte Mittelverwaltung

(1)   Die Maßnahmen unter Titel V werden aus dem EMFF nach dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und nach den gemeinsamen Regeln der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 finanziert.

(2)   Die Maßnahmen unter Titel VI werden aus dem EMFF nach dem Grundsatz der direkten Mittelverwaltung finanziert.

KAPITEL III

Allgemeine Grundsätze der Unterstützung in geteilter Mittelverwaltung

Artikel 8

Staatliche Beihilfen

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor die Artikel 107, 108 und 109 des AEUV.

(2)   Die Artikel 107, 108 und 109 des AEUV gelten nicht für Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten entsprechend der vorliegenden Verordnung und in Übereinstimmung damit getätigt werden und die in den Anwendungsbereich des Artikels 42 AEUV fallen.

(3)   Nationale Vorschriften, die eine öffentliche Finanzierung über die in dieser Verordnung festgelegten Zahlungen nach Absatz 2 hinaus vorsehen, unterliegen insgesamt den Bestimmungen des Absatzes 1.

(4)   In Bezug auf die in Anhang I AEUV aufgeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, auf die die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags anwendbar sind, kann die Kommission gemäß Artikel 108 AEUV Betriebsbeihilfen in den Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV innerhalb der Sektoren genehmigen, die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse herstellen, verarbeiten und vermarkten, und zwar im Hinblick auf den Ausgleich der durch die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage bedingten spezifischen Zwänge in diesen Regionen.

Artikel 9

Spezifische Ex-ante-Konditionalitäten

Für den EMFF gelten die in Anhang IV genannten spezifischen Ex-ante-Konditionalitäten.

KAPITEL IV

Zulässigkeit der Anträge und nicht förderfähige Vorhaben

Artikel 10

Zulässigkeit der Anträge

(1)   Ein von einem Betreiber gestellter Antrag auf Unterstützung aus dem EMFF kommt für einen bestimmten, gemäß Absatz 4 festgelegten Zeitraum nicht für eine Unterstützung in Betracht, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der betreffende Betreiber

a)

einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (21) oder Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen hat;

b)

am Betrieb, am Management oder am Besitz von Fischereifahrzeugen beteiligt ist, die auf der Unionsliste von IUU-Schiffen gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt werden, oder am Besitz von Schiffen, die unter der Flagge eines Landes fahren, das nach Artikel 33 jener Verordnung als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wurde;

c)

schwere Verstöße gegen die GFP-Vorschriften im Sinne anderer Gesetzgebung des Europäischen Parlaments und des Rates begangen hat; oder

d)

eine der in Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22) genannten Straftaten begangen hat, wenn der Antrag auf Unterstützung im Rahmen von Titel V Kapitel II dieser Verordnung gestellt wird.

(2)   Der Begünstigte hat die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis d nach Einreichung des Antrags während der gesamten Dauer der Durchführung des Vorhabens sowie während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Vornahme der letzten Zahlung an diesen Begünstigten zu erfüllen.

(3)   Der Antrag eines Betreibers ist für einen bestimmten Zeitraum, der gemäß Absatz 4 dieses Artikels festgelegt wird, unzulässig, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Betreiber im Rahmen des Europäischen Fischereifonds (EFF) oder des EMFF einen Betrug im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (23) begangen hat.

(4)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 126 zu erlassen, um

a)

den in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Zeitraum in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes, der Straftat oder des Betruges festzulegen, der jedoch mindestens ein Jahr beträgt;

b)

Beginn und Ende des in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Zeitraums festzulegen.

(5)   Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Betreiber, die einen Antrag auf EMFF-Unterstützung einreichen, der Verwaltungsbehörde eine schriftliche Erklärung vorlegen, dass sie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kriterien beachten und keinen Betrug im Rahmen des EFF oder des EMFF gemäß Absatz 3 dieses Artikels begangen haben. Die Mitgliedstaaten überprüfen die Richtigkeit dieser Erklärung vor der Genehmigung des Vorhabens anhand der Informationen, die in der nationalen Verstoßkartei nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingetragen sind, oder anderer verfügbarer Daten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 stellt ein Mitgliedstaat auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats die Informationen aus seiner nationalen Verstoßkartei nach Artikel 93 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Verfügung.

Artikel 11

Nicht förderfähige Vorhaben

Nicht förderfähig im Rahmen des EMFF sind folgende Vorhaben:

a)

Vorhaben, die die Fangkapazität eines Schiffes erhöhen, oder Ausrüstungen, die die Fähigkeit eines Schiffes zum Aufspüren von Fischen verbessern;

b)

der Bau neuer Fischereifahrzeuge oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen;

c)

die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung von Fangtätigkeiten, es sei denn, diese Verordnung sieht anderes vor;

d)

Versuchsfischerei;

e)

die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen;

f)

direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein Unionsrechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen.

TITEL III

FINANZRAHMEN

Artikel 12

Haushaltsvollzug

(1)   Die dem EMFF im Haushalt der Union zugewiesenen Mittel zur Finanzierung der Maßnahmen unter Titel V dieser Verordnung werden im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt.

(2)   Die dem EMFF im Haushalt der Union zugewiesenen Mittel zur Finanzierung der Maßnahmen unter Titel VI dieser Verordnung werden von der Kommission gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) direkt eingesetzt.

(3)   Vollständige oder teilweise Aufhebungen der Mittelbindungen im Rahmen der direkten Mittelverwaltung seitens der Kommission erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie gegebenenfalls nach Artikel 123 der vorliegenden Verordnung.

(4)   Im Einklang mit Artikel 30 und Artikel 53 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung.

Artikel 13

Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung

(1)   Die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bereitgestellten Haushaltsmittel für eine Unterstützung aus dem EMFF für den Zeitraum von 2014 bis 2020 belaufen sich auf 5 749 331 600 EUR zu jeweiligen Preisen im Einklang mit der jährlichen Aufschlüsselung gemäß Anhang II.

(2)   4 340 800 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für die nachhaltige Entwicklung von Fischerei, Aquakultur und Fischwirtschaftsgebieten, für Maßnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung sowie für Technische Hilfe auf Initiative von Mitgliedstaaten gemäß Titel V Kapitel I, II, III, IV und VII, mit Ausnahme von Artikel 67, bereitgestellt.

(3)   580 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Maßnahmen der Überwachung und der Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 76 bereitgestellt.

(4)   520 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Maßnahmen der Datenerhebung gemäß Artikel 77 bereitgestellt.

(5)   192 500 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Ausgleichszahlungen für Gebiete in äußerster Randlage gemäß Titel V Kapitel V bereitgestellt. Dieser Ausgleich übersteigt pro Jahr nicht

a)

6 450 000 EUR für die Azoren und Madeira;

b)

8 700 000 EUR für die Kanarischen Inseln;

c)

12 350 000 EUR für die in Artikel 349 AEUV genannten französischen Gebiete in äußerster Randlage.

(6)   44 976 000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für die Lagerhaltungsbeihilfe gemäß Artikel 67 bereitgestellt.

(7)   71 055 600 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Maßnahmen im Rahmen der IMP im Sinne des Titels V Kapitel VIII bereitgestellt.

(8)   Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die in Absatz 3 aufgeführten Mittel für Maßnahmen gemäß Absatz 4 und die in Absatz 4 aufgeführten Mittel für Maßnahmen gemäß Absatz 3 zu verwenden.

Artikel 14

Haushaltsmittel in direkter Mittelverwaltung

(1)   Die im Rahmen der direkten Mittelverwaltung gemäß Titel VI Kapitel I bis III bereitgestellten Haushaltsmittel für eine Unterstützung aus dem EMFF für den Zeitraum von 2014 bis 2020 belaufen sich auf 647 275 400 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Für die Zwecke des Titels VI Kapitel I und II ist die indikative Aufteilung der Mittel auf die in den Artikeln 82 und 85 aufgeführten Ziele in Anhang III aufgeführt.

(3)   Die Kommission kann von den indikativen Prozentsätzen nach Absatz 2 abweichen, jedoch höchstens um 5 % des Wertes der jeweiligen Finanzausstattung.

(4)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 126 zur, Anpassung der in Anhang III festgelegten Prozentsätze zu erlassen.

Artikel 15

Halbzeitüberprüfung

Die Kommission überprüft die Umsetzung von Titel VI Kapitel I und II, einschließlich notwendiger Anpassungen der indikativen Aufteilung der Mittel nach Anhang III, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2017 einen Zwischenbericht zur Bewertung der Ergebnisse und der qualitativen und quantitativen Aspekte des EMFF vor.

Artikel 16

Aufteilung der Mittel bei geteilter Mittelverwaltung

(1)   Die Aufteilung der bereitgestellten Mittel gemäß Artikel 13 Absätze 2 bis 7 für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf die Mitgliedstaaten, wie in der Tabelle in Anhang II wiedergegeben, erfolgt auf der Grundlage nachstehender objektiver Kriterien:

a)

in Bezug auf Titel V, mit Ausnahme der Artikel 76 und 77:

i)

Beschäftigungsniveau im Fischerei-, Meeres- und Süßwasseraquakultursektor, einschließlich in dem damit verbundenen Verarbeitungssektor;

ii)

Produktionsniveau im Fischerei-, Meeres- und Süßwasseraquakultursektor; einschließlich in dem damit verbundenen Verarbeitungssektor; und

iii)

Anteil der Fangflotte der kleinen Küstenfischerei an der Gesamtfischereiflotte;

b)

in Bezug auf die Artikel 76 und 77:

i)

Ausmaß der Kontrollaufgaben des betreffenden Mitgliedstaats, das unter Berücksichtigung der Größe der nationalen Fischereiflotte und der Größe des zu überwachenden Meeresgebiets, der Anlandemenge und des Werts der Einfuhren aus Drittländern festgestellt wird;

ii)

verfügbare Kontrollmittel im Verhältnis zum Ausmaß der Kontrollaufgaben des Mitgliedstaats, die unter Berücksichtigung der Anzahl der Kontrollen auf See und der Inspektionen bei der Anlandung festgestellt werden;

iii)

Ausmaß der Datenerhebungsaufgaben des betreffenden Mitgliedstaats, das unter Berücksichtigung der Größe der nationalen Fischereiflotte, der Anlandemenge und des Umfangs der Aquakulturerzeugung, des Umfangs wissenschaftlicher Begleitaktivitäten auf See und der Anzahl der Besichtigungen, an denen der Mitgliedstaat beteiligt ist, festgestellt wird; und

iv)

verfügbare Mittel zur Datenerhebung im Verhältnis zum Ausmaß der Datenerhebungsaufgaben des Mitgliedstaats, die unter Berücksichtigung der erforderlichen Humanressourcen und technischen Mittel für die Durchführung des nationalen Beprobungsprogramms zur Datenerhebung festgestellt werden;

c)

in Bezug auf sämtliche Maßnahmen die historischen Mittelzuteilungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und die historische Mittelausschöpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2006.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der jährlichen Aufschlüsselung der Gesamtmittel pro Mitgliedstaat.

TITEL IV

PROGRAMMPLANUNG

KAPITEL I

Programmplanung für in geteilter Mittelverwaltung finanzierte Maßnahmen

Artikel 17

Ausarbeitung operationeller Programme

(1)   Jeder Mitgliedstaat erstellt ein einziges operationelles Programm zur Umsetzung der Prioritäten der Union gemäß Artikel 6, die aus dem EMFF kofinanziert werden.

(2)   Der Mitgliedstaat erstellt sein operationelles Programm in enger Zusammenarbeit mit den in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Partnern.

(3)   Für den in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe o genannten Abschnitt des operationellen Programms erlässt die Kommission bis zum 31. Mai 2014 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der konkreten Prioritäten der Union für die Durchsetzung und Überwachung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 127 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 18

Inhalt des operationellen Programms

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Punkten umfasst das operationelle Programm Folgendes:

a)

eine Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren der Situation und die Feststellung des Bedarfs des unter das Programm fallenden geografischen Gebiets, gegebenenfalls einschließlich der Meeresbecken.

Die Analyse geht von den in Artikel 6 dieser Verordnung bestimmten einschlägigen Prioritäten der Union aus und steht gegebenenfalls im Einklang mit dem mehrjährigen nationalen Strategieplan für die Aquakultur gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und den beim Erreichen eines guten Umweltzustands durch die Entwicklung und Umsetzung einer Meeresstrategie nach Artikel 5 der Richtlinie 2008/56/EG erzielten Fortschritten. Für alle Prioritäten der Union werden die besonderen Erfordernisse in Bezug auf Arbeitsplätze, Umweltschutz, die Bekämpfung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen sowie die Innovationsförderung beurteilt, um für jede mit den einschlägigen Bereichen verbundene Priorität die am besten geeigneten Maßnahmen aufzuzeigen;

b)

eine Beschreibung der Strategie im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EU) Nr.1303/2013, aus der hervorgeht, dass

i)

für jede in dem Programm berücksichtigte Priorität der Union auf Grundlage der gemeinsamen Ergebnisindikatoren nach Artikel 109 dieser Verordnung angemessene Ziele festgelegt wurden;

ii)

sich die Auswahl der entsprechenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der Ex-ante-Bewertung und der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Analyse logisch aus den einzelnen für das Programm ausgewählten Prioritäten der Union ergibt. Was die Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit nach Artikel 34 dieser Verordnung betrifft, so sollte die Beschreibung der Strategie die Ziele und die Maßnahmen enthalten, die im Hinblick auf die Verringerung der Fangkapazität gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu ergreifen sind. Auch ist eine Beschreibung der Methode zur Berechnung der Ausgleichszahlungen, die nach den Artikeln 33 und 34 dieser Verordnung gewährt werden sollen, beizufügen;

iii)

die Aufteilung der Finanzmittel auf die im Programm berücksichtigten Prioritäten der Union im Hinblick auf die festgelegten Ziele gerechtfertigt und angemessenen ist;

c)

gegebenenfalls die besonderen Erfordernisse der mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (25) eingerichteten Natura-2000-Gebiete und den Beitrag, den das Programm zur Einrichtung eines kohärenten Netzes von Bestandsauffüllungsgebieten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 leistet;

d)

eine Bewertung der spezifischen Ex-ante-Konditionalitäten gemäß Artikel 9 und Anhang IV dieser Verordnung und erforderlichenfalls der Aktionen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

e)

eine Beschreibung des Leistungsrahmens im Sinne des Artikels 22 und des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

f)

eine nach Prioritäten der Union geordnete Liste der ausgewählten Maßnahmen;

g)

eine Liste der Kriterien für die Auswahl der Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebiete gemäß Titel V Kapitel III;

h)

eine Liste der Auswahlkriterien für die auf örtlicher Ebene betriebenen Strategien für die lokale Entwicklung gemäß Titel V Kapitel III;

i)

in Mitgliedstaaten, in denen mehr als 1 000 Schiffe als Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei gelten, einen Aktionsplan für die Entwicklung, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der kleinen Küstenfischerei;

j)

die Bewertungsanforderungen und den Bewertungsplan gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie die Maßnahmen, die zur Deckung des festgestellten Bedarfs zu ergreifen sind;

k)

einen Finanzplan, der unter Berücksichtigung von Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und im Einklang mit dem in Artikel 16 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsrechtsakt der Kommission erstellt wird und Folgendes einschließt:

i)

eine Tabelle, in der für jedes Jahr der vorgesehene Gesamtbetrag der EMFF-Beteiligung angegeben ist;

ii)

eine Tabelle, in der die Beträge der EMFF-Beteiligung und die geltenden Kofinanzierungssätze nach Maßgabe der Prioritäten der Union nach Artikel 6 dieser Verordnung und die technische Hilfe angegeben sind: Abweichend von der allgemeinen Regel nach Artikel 94 Absatz 2 dieser Verordnung werden in dieser Tabelle gegebenenfalls die EMFF-Mittel und die Kofinanzierungssätze, die für die in Artikel 33, 34, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 67 und 70, Artikel 76 Absatz 2 Buchstaben a bis d und f bis l, Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe e sowie Artikel 77 dieser Verordnung genannte Unterstützung gelten, gesondert ausgewiesen;

l)

Angaben zur Komplementarität und Koordinierung mit dem ESI-Fonds und anderen einschlägigen Finanzierungsinstrumenten der Union und der Mitgliedstaaten;

m)

Regelungen zur Umsetzung des operationellen Programms einschließlich

i)

der Benennung der in Artikel 123 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehenen Behörden und informationshalber eine Kurzbeschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems;

ii)

einer Beschreibung der Rolle, die die FLAG, die Verwaltungsbehörde oder die bezeichnete Stelle jeweils bei der Durchführung der mit der auf örtlicher Ebene betriebenen Strategie für die lokale Entwicklung verbundenen Aufgaben spielen;

iii)

einer Beschreibung der Begleit- und Bewertungsverfahren sowie der allgemeinen Zusammensetzung des Begleitausschusses gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

iv)

der Bestimmungen, die eine angemessene Publizität für das Programm gemäß Artikel 119 dieser Verordnung gewährleisten;

n)

eine Liste der in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Partner und die Ergebnisse der Konsultation dieser Partner;

o)

für die stärkere Durchsetzung der Vorschriften durch Überwachung gemäß Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b und im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 3 festgelegten konkreten Prioritäten:

i)

ein Verzeichnis der Stellen, die die Überwachung, Inspektionen und Durchsetzungsmaßnahmen durchführen, und eine kurze Beschreibung ihrer personellen und finanziellen Mittelausstattung für Fischereiüberwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungszwecke sowie ihrer wichtigsten Ausrüstung für dieselben Zwecke, insbesondere die Anzahl der Schiffe, Flugzeuge und Hubschrauber;

ii)

allgemeine Zielvorgaben für die vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen unter Zugrundelegung gemeinsamer, nach Artikel 109 festgesetzter Indikatoren;

iii)

spezifische Ziele, die im Einklang mit den in Artikel 6 genannten Prioritäten der Union zu erreichen sind und genaue Angaben nach Art der Vorhaben für den gesamten Programmplanungszeitraum;

p)

für die Datenerhebung im Interesse eines nachhaltigen Fischereimanagements gemäß Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a und im Einklang mit dem mehrjährigen Programm der Union gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008:

i)

eine Beschreibung der Tätigkeiten zum Zwecke der Datenerhebung im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

ii)

eine Beschreibung der Methoden der Datenspeicherung, der Datenverwaltung und der Datennutzung;

iii)

eine Beschreibung der Kapazität für ein effizientes Finanz- und Verwaltungsmanagement der erhobenen Daten.

Der in Buchstabe p genannte Abschnitt des operationellen Programms wird im Einklang mit Artikel 21 dieser Verordnung ergänzt.

(2)   Das operationelle Programm schließt die Berechnungsmethoden für vereinfachte Kostenoptionen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und von Mehrkosten oder Einkommensverlusten gemäß Artikel 96 dieser Verordnung und die Berechnungsmethode für Ausgleichszahlungen anhand einschlägiger Kriterien für jede der nach Artikel 40 Absatz 1, den Artikeln 53, 54 und 55, Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 67 dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen ein. Gegebenenfalls werden auch Informationen über Vorschusszahlungen an FLAG gemäß Artikel 62 dieser Verordnung aufgenommen.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften für die Darlegung der in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Elemente. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 19

Genehmigung des operationellen Programms

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 29 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung des operationellen Programms.

(2)   Zum Zwecke des Erlasses der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 prüft die Kommission, ob die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii genannten Maßnahmen geeignet sind, die festgestellten Überkapazitäten tatsächlich abzubauen.

Artikel 20

Änderung des operationellen Programms

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung von Änderungen an einem operationellen Programm.

(2)   Um Entwicklungen beim Überwachungsbedarf Rechnung zu tragen, kann die Kommission alle zwei Jahre einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem Änderungen der Prioritäten der Union im Bereich der Durchsetzung und Überwachung gemäß Artikel 17 Absatz 3 und die hierzu vorrangig förderfähigen Vorhaben näher ausgeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der neuen Prioritäten, die mit dem in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt der Kommission festgelegt wurden, eine Änderung ihres operationellen Programms vorlegen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen solche Änderungen der operationellen Programme einem im Einklang mit Artikel 22 Absatz 2 zu verabschiedenden vereinfachten Verfahren.

Artikel 21

Arbeitspläne für die Datenerhebung

(1)   Zur Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe p dieser Verordnung legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Oktober des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der Arbeitsplan Anwendung finden soll, elektronisch Arbeitspläne für die Datenerhebung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 vor, es sei denn, ein bestehender Plan gilt weiterhin; in diesem Fall teilen sie der Kommission dies mit. Der Inhalt dieser Pläne steht im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 jener Verordnung.

(2)   Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der Arbeitsplan Anwendung finden soll, Durchführungsrechtsakte zur Genehmigung der Arbeitspläne nach Absatz 1.

Artikel 22

Vorschriften über Verfahren und Zeitpläne

(1)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Verfahren, das Format und die Zeitpläne erlassen im Hinblick auf

a)

die Genehmigung der operationellen Programme;

b)

die Vorlage und Genehmigung von Änderungen der operationellen Programme, einschließlich ihres Inkrafttretens und der Häufigkeit ihrer Vorlage während des Programmplanungszeitraums;

c)

die Vorlage und Genehmigung von Änderungen gemäß Artikel 20 Absatz 3;

d)

die Vorlage der Arbeitspläne für die Datenerhebung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Verfahren und die Zeitpläne werden bei Änderungen von operationellen Programmen vereinfacht, die Folgendes betreffen:

a)

eine Übertragung von Mitteln zwischen Prioritäten der Union, vorausgesetzt, dass die übertragenen Mittel 10 % des für die betreffende Priorität der Union vorgesehenen Betrags nicht überschreiten;

b)

die Einführung oder Abschaffung von Maßnahmen oder Arten relevanter Vorhaben sowie diesbezügliche Informationen und Indikatoren;

c)

Änderungen in der Beschreibung von Maßnahmen, einschließlich Änderungen der Voraussetzungen für die Förderfähigkeit;

d)

Änderungen nach Artikel 20 Absatz 3 sowie sonstige Änderungen des in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe n genannten Abschnitts des operationellen Programms.

(3)   Absatz 2 gilt nicht für die in Artikel 33, Artikel 34 und Artikel 41 Absatz 2 genannten Maßnahmen.

KAPITEL II

Programmplanung für in direkter Mittelverwaltung finanzierte Maßnahmen

Artikel 23

Jährliche Arbeitsprogramme

(1)   Zum Zwecke der Durchführung von Titel VI erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von jährlichen Arbeitsprogrammen im Einklang mit den in den jeweiligen Kapiteln beschriebenen Zielen. Für Titel VI Kapitel I und II werden diese Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Das jährliche Arbeitsprogramm enthält:

a)

eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktivitäten, und die mit jeder Aktivität angestrebten Ziele, die mit den Zielen gemäß den Artikeln 82 und 85 in Einklang stehen müssen. Außerdem enthält es den für jede Aktivität veranschlagten Betrag, einen indikativen Zeitplan für die Durchführung sowie Einzelheiten zur geplanten Durchführung;

b)

bei Finanzhilfen und verwandten Maßnahmen die maßgeblichen Bewertungskriterien, die so festgesetzt werden, dass die Ziele der operationellen Programme und die höchstmöglichen Kofinanzierungssätze optimal erreicht werden können.

TITEL V

IN GETEILTER MITTELVERWALTUNG FINANZIERTE MASSNAHMEN

KAPITEL I

Nachhaltige Entwicklung der Fischerei

Artikel 24

Spezifische Ziele

Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der spezifischen Ziele im Rahmen der Priorität der Union gemäß Artikel 6 Absatz 1 bei.

Artikel 25

Allgemeine Bedingungen

(1)   Eigner von Fischereifahrzeugen, die eine Unterstützung nach diesem Kapitel erhalten haben, übertragen das betreffende Schiff mindestens in den ersten fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung dieser Unterstützung an den Begünstigten nicht nach außerhalb der Union. Wird ein Schiff innerhalb dieser Frist übertragen, so werden im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos gezahlte Beträge vom Mitgliedstaat anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die in Satz 1 dieses Absatzes genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen.

(2)   Betriebskosten sind nicht förderfähig, es sei denn, in diesem Kapitel ist ausdrücklich etwas anderes vorgesehen.

(3)   Der gesamte Beitrag des EMFF zur Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 33 und Artikel 34 und zum Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen gemäß Artikel 41 darf die höhere der beiden folgenden Schwellen nicht überschreiten:

a)

6 000 000 EUR oder

b)

15 % der gesamten finanziellen Unterstützung der Union, die der Mitgliedstaat für die Prioritäten der Union nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 5 ausweist.

(4)   Der gesamte Beitrag des EMFF zur Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 4 darf 5 % der je Mitgliedstaat ausgewiesenen finanziellen Unterstützung der Union nicht überschreiten.

(5)   Die Unterstützung, die Schiffseignern nach Artikel 33 gewährt wurde, wird von der Unterstützung abgezogen, die die Schiffseigner nach Artikel 34 für dasselbe Schiff erhalten haben.

Artikel 26

Innovation

(1)   Zur Förderung von Innovation im Fischereisektor können aus dem EMFF Projekte unterstützt werden, die auf die Entwicklung oder Einführung neuer oder wesentlich verbesserter Erzeugnisse und Ausrüstung, neuer oder verbesserter Verfahren und Techniken sowie neuer oder verbesserter Systeme der Verwaltung oder Organisation, auch auf Ebene der Verarbeitung und Vermarktung, abzielen.

(2)   Nach diesem Artikel finanzierte Vorhaben werden von oder in Zusammenarbeit mit einer vom Mitgliedstaat oder von der Union anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt. Diese wissenschaftlichen oder technischen Stelle prüft und bestätigt die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben.

(3)   Die Ergebnisse der nach dem vorliegenden Artikel finanzierten Vorhaben werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 119 auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 27

Beratungsdienste

(1)   Zur Verbesserung der allgemeinen Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Betreiber und zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

a)

Machbarkeitsstudien und Beratungsdienste zur Beurteilung der Realisierbarkeit von Projekten, die für eine Unterstützung unter diesem Kapitel in Betracht kommen könnten;

b)

fachliche Beratungsleistungen über die ökologische Nachhaltigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Beschränkung und — wenn möglich — Beseitigung der negativen Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf Meeres-, Land- und Süßwasserökosysteme;

c)

fachliche Beratungsleistungen zu Geschäfts- und Vermarktungsstrategien.

(2)   Die Machbarkeitsstudien, Beratungsdienste und Beratungsleistungen nach Absatz 1 werden von hinreichend qualifizierten wissenschaftlichen, akademischen oder technischen Stellen bzw. Berufsverbänden oder Einrichtungen für Wirtschaftsgutachten erbracht.

(3)   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird Betreibern, Zusammenschlüssen von Fischern einschließlich Erzeugerorganisationen oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts gewährt.

(4)   Übersteigt die Unterstützung gemäß Absatz 1 nicht den Betrag von 4 000 EUR, so kann der Begünstigte im Wege eines beschleunigten Verfahrens ausgewählt werden.

Artikel 28

Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern

(1)   Zur Förderung des Wissenstransfers zwischen Wissenschaftlern und Fischern kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

a)

die Einrichtung von Netzwerken, Partnerschaftsabkommen oder Vereinigungen zwischen einer oder mehreren unabhängigen wissenschaftlichen Einrichtungen und Fischern oder einem oder mehreren Zusammenschlüssen von Fischern, an denen sich technische Einrichtungen beteiligen können;

b)

die Arbeit im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Netzwerke, Partnerschaftsabkommen oder Vereinigungen;

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Arbeit kann Tätigkeiten der Datenerhebung und -verwaltung, Studien, Pilotprojekte, die Verbreitung von Kenntnissen und Forschungsergebnissen, Seminare und bewährte Verfahren umfassen.

(3)   Die Unterstützung nach Absatz 1 kann Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Fischern, Zusammenschlüssen von Fischern, FLAG und Nichtregierungsorganisationen gewährt werden.

Artikel 29

Förderung von Humankapital; der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs

(1)   Zur Förderung des Humankapitals, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

a)

berufliche Schulung, lebenslanges Lernen, gemeinsame Projekte, die Verbreitung wirtschaftlicher, technischer, regulatorischer oder wissenschaftlicher Kenntnisse und innovativer Praktiken sowie der Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresökosysteme, Hygiene, Gesundheit, Sicherheit, Tätigkeiten im maritimen Sektor, Innovation und Unternehmertum;

b)

Vernetzung und Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken zwischen einzelnen Akteuren, einschließlich Organisationen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen, die Förderung der Rolle der Frauen in von der Fischerei geprägten Gemeinschaften und die Förderung von unterrepräsentierten Gruppen, wie den im Rahmen der kleinen Küstenfischereien oder ohne Boot tätigen Fischern;

c)

der soziale Dialog auf Unions-, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene unter Einbeziehung von Fischern, Sozialpartnern und anderen einschlägigen Interessengruppen.

(2)   Die Unterstützung nach Absatz 1 kann unter den Bedingungen des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (26) auch den Ehepartnern oder — wenn und soweit sie nach nationalem Recht anerkannt sind — den Lebenspartnern von selbständigen Fischern gewährt werden.

(3)   Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a kann für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren für die Ausbildung von von dem betreffenden Mitgliedstaat arbeitslos anerkannten Personen unter 30 Jahren (in Folgenden „Praktikant“) gewährt werden. Diese Unterstützung ist begrenzt auf die Ausbildung an Bord eines Fischereifahrzeugs der kleinen Küstenfischerei durch einen mindestens 50-jährigen Berufsfischer, die durch einen Vertrag zwischen dem Praktikant und dem Schiffseigner förmlich geregelt wird, wobei der Vertrag durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannt sein muss; die Ausbildung umfasst auch Kurse über nachhaltige Fangtechniken und die Erhaltung der biologischen Meeresschätze nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Der Praktikant wird an Bord von einem mindestens 50-jährigen Berufsfischer begleitet.

(4)   Die Unterstützung nach Absatz 3 wird Berufsfischern zur Deckung des Praktikantengehalts und der damit verbundenen Kosten gewährt; sie wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und des Lebensstandards des betreffenden Mitgliedstaats nach Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berechnet. Diese Unterstützung darf während des Programmplanungszeitraums einen Höchstbetrag von 40 000 EUR je Begünstigtem nicht übersteigen.

Artikel 30

Diversifizierung und neue Einkommensquellen

(1)   Investitionen, die zur Diversifizierung des Einkommens von Fischern durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten, einschließlich Investitionen an Bord, Angeltourismus, Restaurants, Umweltleistungen im Zusammenhang mit der Fischerei oder Schulungsmaßnahmen über die Fischerei, beitragen, können aus dem EMFF unterstützt werden.

(2)   Die Unterstützung nach Absatz 1 wird Fischern gewährt, die

a)

für die Entwicklung ihrer neuen Tätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen;

b)

über angemessene Berufsqualifikationen verfügen, die im Rahmen von gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a finanzierten Vorhaben erworben werden können.

(3)   Die Unterstützung nach Absatz 1 wird nur dann gewährt, wenn die ergänzenden Tätigkeiten eine Verbindung zum Kerngeschäft des Fischereiunternehmens des Fischers aufweisen.

(4)   Die Höhe der Unterstützung, die nach Absatz 1 gewährt wird, beträgt höchstens 50 % der im Geschäftsplan für jedes Vorhaben vorgesehenen Mittel und höchstens 75 000 EUR für jeden Begünstigten.

Artikel 31

Unterstützung für Unternehmensgründungen junger Fischer

(1)   Der EMFF kann Unternehmensgründungen junger Fischer unterstützen.

(2)   Die Unterstützung nach diesem Artikel darf ausschließlich für den Erwerb eines ersten Fischereifahrzeugs gewährt werden, das

a)

eine Länge über alles von weniger als 24 m hat;

b)

für den Fischfang auf See ausgerüstet ist;

c)

zwischen fünf und 30 Jahre als ist und

d)

zu einem Flottensegment gehört, das nach dem Bericht über die Flottenkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in einem ausgewogenen Verhältnis zu den verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments steht.

(3)   Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „junger Fischer“ eine natürliche Person, die zum ersten Mal ein Fischereifahrzeug erwerben möchte und die zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 40 Jahre alt ist und mindestens fünf Jahre lang als Fischer gearbeitet hat oder über eine vergleichbare Berufsausbildung verfügt. Die Mitgliedstaaten können weitere objektive Kriterien festlegen, die von jungen Fischern zu erfüllen sind, um nach diesem Artikel unterstützt werden zu können.

(4)   Die Unterstützung nach diesem Artikel beträgt höchstens 25 % der Kosten für den Erwerb des Fischereifahrzeugs, in keinem Fall jedoch mehr als 75 000 EUR pro jungem Fischer.

Artikel 32

Gesundheit und Sicherheit

(1)   Zur Verbesserung der Hygiene-, Gesundheits-, Sicherheits- und Arbeitsbedingungen für Fischer können aus dem EMFF Investitionen an Bord oder in persönliche Ausrüstungen unterstützt werden, sofern diese Investitionen über die Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts hinausgehen.

(2)   Die Unterstützung nach diesem Artikel wird Fischern oder Eignern von Fischereifahrzeugen gewährt.

(3)   Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine Investition an Bord, so wird für die gleiche Art von Investition und für dasselbe Fischereifahrzeug während des Programmplanungszeitraums nur einmal eine Unterstützung gewährt. Handelt es sich bei dem Vorhaben um eine Investition in persönliche Ausrüstungen, so wird für die gleiche Art von persönlichen Ausrüstungen und für denselben Begünstigten während des Programmplanungszeitraums nur einmal eine Unterstützung gewährt.

(4)   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 126 zu erlassen, um die nach Absatz 1 dieses Artikels förderfähigen Vorhaben zu bestimmen.

Artikel 33

Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit

(1)   Der EMFF kann Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit in folgenden Fällen unterstützen:

a)

bei Umsetzung von Kommissionmaßnahmen oder Sofortmaßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 jener Verordnung, einschließlich biologisch begründeter Erholungszeiten;

b)

bei der Nichtverlängerung von nachhaltigen partnerschaftlichen Fischereiabkommen oder von Protokollen zu solchen Abkommen;

c)

wenn die vorübergehende Einstellung in einem Bewirtschaftungsplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (27) oder einem Mehrjahresplan gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist, sofern nach wissenschaftlichen Gutachten eine Verringerung des Fischereiaufwands erforderlich ist, um die Ziele nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen.

(2)   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 darf im Zeitraum von 2014 bis 2020 für höchstens sechs Monate pro Fischereifahrzeug gewährt werden.

(3)   Die Unterstützung nach Absatz 1 wird ausschließlich folgendem Personenkreis gewährt:

a)

Eignern von Fischereifahrzeugen der Union, deren Schiffe als aktive Schiffe registriert sind und die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Tag der Stellung des Unterstützungsantrags mindestens 120 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben, oder

b)

Fischern, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Tag der Stellung des Unterstützungsantrags mindestens 120 Tage auf See an Bord eines von der vorübergehenden Einstellung betroffenen Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben.

(4)   Sämtliche Fischereitätigkeiten des Fischereifahrzeugs oder der betroffenen Fischer werden effektiv ausgesetzt. Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass das betreffende Fischereifahrzeug während der Zeit der vorübergehenden Einstellung alle Fischereitätigkeiten eingestellt hat.

Artikel 34

Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit

(1)   Der EMFF kann Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit nur unterstützen, wenn diese Einstellung durch Abwracken der Fischereifahrzeuge erreicht wird und

a)

dieses Abwracken im operationellen Programm nach Artikel 18 festgelegt ist und

b)

die endgültige Einstellung als Instrument eines Aktionsplans gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist, der darlegt, dass kein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Flottensegment und den verfügbaren Fangmöglichkeiten für dieses Segment besteht.

(2)   Die Unterstützung nach Absatz 1 wird folgendem Personenkreis gewährt:

a)

Eignern von Fischereifahrzeugen der Union, deren Schiffe als aktive Schiffe registriert sind und die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Tag der Stellung des Unterstützungsantrags mindestens 90 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben, oder

b)

Fischern, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Tag der Stellung des Unterstützungsantrags mindestens 90 Tage pro Jahr auf See an Bord eines von der endgültigen Einstellung betroffenen Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben.

(3)   Die betreffenden Fischer stellen sämtliche Fischereitätigkeiten effektiv ein. Der Begünstigte reicht den Nachweis für die tatsächliche Einstellung der Fischereitätigkeiten bei der zuständigen Behörde ein. Nehmen die Fischer vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag der Antragstellung auf Unterstützung ihre Fischereitätigkeit wieder auf, so sind die Ausgleichszahlungen zeitanteilig zurückzuzahlen.

(4)   Unterstützung nach dem vorliegenden Artikel kann bis zum 31. Dezember 2017 gewährt werden.

(5)   Die Unterstützung nach diesem Artikel darf erst gezahlt werden, nachdem die betreffenden Kapazitäten endgültig aus dem Fischereiflottenregister der Union gestrichen und die Fischereilizenzen und Fanggenehmigungen ebenfalls endgültig entzogen worden sind. Der Begünstigte darf nach Erhalt dieser Unterstützung fünf Jahre lang kein neues Fischereifahrzeug in das Register eintragen lassen. Die Abnahme der Kapazitäten infolge der endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit mit öffentlicher Beihilfe muss auf Dauer zu einer entsprechenden Absenkung der Obergrenzen der Fangkapazität gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 führen.

(6)   Abweichend von Absatz 1 kann auch ohne Abwracken Unterstützung zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gewährt werden, sofern die Schiffe für andere Tätigkeiten als den kommerziellen Fischfang umgebaut werden.

Zur Wahrung des maritimen Erbes kann zudem im Falle von traditionellen hölzernen Schiffen Unterstützung zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit ohne Abwracken gewährt werden, wenn diese Schiffe im Rahmen der Wahrung des maritimen Erbes an Land bleiben.

Artikel 35

Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse und Umweltvorfälle

(1)   Aus dem EMFF können Fonds auf Gegenseitigkeit gefördert werden, die Fischern eine Entschädigung zahlen für wirtschaftliche Verluste durch widrige Witterungsverhältnisse oder durch Umweltvorfälle oder für die Kosten für die Rettung von Fischern oder Fischereifahrzeugen im Falle eines Unfalls auf See während ihrer Fischereitätigkeiten.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 bezeichnet der Ausdruck „Fonds auf Gegenseitigkeit“ ein von dem Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, in dessen Rahmen sich Fischer, die Mitglied eines solchen Fonds sind, versichern können; und das den Fischern, die Mitglied sind, eine Entschädigung für wirtschaftliche Verluste zahlt, die durch die in Absatz 1 dargelegten Ereignisse verursacht wurden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination der Unterstützung nach diesem Artikel mit anderen nationalen oder Unionsinstrumenten oder privaten Versicherungssystemen nicht zu einer Überkompensierung führt.

(4)   Um nach diesem Artikel förderfähig zu sein, müssen Fonds auf Gegenseitigkeit

a)

von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nach nationalem Recht zugelassen worden sein;

b)

bei den Einzahlungen in und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen aufzeigen und

c)

klare Regeln haben für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden.

(5)   Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für die Gewährung der Entschädigungszahlungen, die Bedingungen für eine solche Entschädigung der Fischer im Falle von widrigen Witterungsverhältnissen, Umweltvorfällen oder eines Unfalls auf See gemäß Absatz 1, sowie für die Verwaltung und für die Überwachung der Einhaltung dieser Regeln. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fondsregelungen bei Fahrlässigkeit seitens des Fischers Sanktionen vorsehen.

(6)   Als widrige Witterungsverhältnisse, Umweltvorfälle oder Unfälle auf See nach Absatz 1 kommen nur solche in Frage, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats offiziell als solche anerkannt werden.

(7)   Die Finanzbeiträge gemäß Absatz 1 dürfen sich nur auf die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an Fischer gezahlten Beträge beziehen. Die Unterstützung der Verwaltungskosten für die Errichtung der Fonds auf Gegenseitigkeit ist nicht förderfähig. Die Mitgliedstaaten können die förderfähigen Kosten durch die Einführung von Obergrenzen je Fonds auf Gegenseitigkeit begrenzen.

(8)   Die Finanzbeiträge gemäß Absatz 1 werden nur zur Deckung von Verlusten durch widrige Witterungsverhältnisse, Umweltvorfälle oder Unfälle auf See gewährt, die mehr als 30 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes des betreffenden Betriebs ausmachen, wobei sich die Berechnung auf den durchschnittlichen Umsatz dieses Betriebs in den vorangehenden drei Kalenderjahren stützt.

(9)   Zum ursprünglichen Grundkapital darf nicht aus dem EMFF beigetragen werden.

(10)   Beschließen Mitgliedstaaten, die förderfähigen Kosten durch die Anwendung von Obergrenzen je Fonds auf Gegenseitigkeit zu begrenzen, so führen sie die Einzelheiten und Begründungen zu diesen Obergrenzen in den operationellen Programmen auf.

Artikel 36

Unterstützung für die Systeme zur Zuteilung von Fangmöglichkeiten

(1)   Um die Fischereitätigkeiten an die Fangmöglichkeiten anzupassen, können aus dem EMFF die Planung, die Entwicklung, die Begleitung, die Bewertung und die Verwaltung der Systeme zur Zuteilung von Fangmöglichkeiten unterstützt werden.

(2)   Die Unterstützung nach diesem Artikel wird öffentlichen Stellen, juristischen oder natürlichen Personen oder vom Mitgliedstaat anerkannten Zusammenschlüssen von Fischern einschließlich anerkannter Erzeugerorganisationen, die an der gemeinsamen Verwaltung der in Absatz 1 genannten Systeme mitwirken, gewährt.

Artikel 37

Unterstützung der Planung und der Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen und der regionalen Zusammenarbeit

(1)   Zur Unterstützung der wirksamen Planung und Durchführung der Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 7, 8 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie der regionalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 18 jener Verordnung kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

a)

die Planung, die Entwicklung und die Begleitung der technischen und administrativen Mittel für die Entwicklung und die Durchführung der Bestandserhaltungsmaßnahmen und für die Regionalisierung;

b)

die Beteiligung interessierter Kreise sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten an der Planung und Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen und der Regionalisierung.

(2)   Aus dem EMFF können direkte Besatzmaßnahmen gemäß Absatz 1 nur dann unterstützt werden, wenn dies in einem Unionsrechtsakt als Erhaltungsmaßnahme vorgesehen ist.

Artikel 38

Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt und Anpassung des Fischfangs im Interesse des Artenschutzes

(1)   Um die Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt einzuschränken, die allmähliche Beendigung von Rückwürfen zu fördern und den Übergang zur nachhaltigen Nutzung der biologischen Meeresschätze in Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erleichtern, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden:

a)

Investitionen in Ausrüstungen zur Verbesserung der Größen- oder Artenselektivität von Fanggerät;

b)

Investitionen an Bord oder in Ausrüstungen für den Ausschluss von Rückwürfen durch die Vermeidung und Verringerung unerwünschter Beifänge bei kommerziellen Beständen oder für die Behandlung unerwünschter Fänge, die nach Maßgabe des Artikels 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angelandet werden müssen;

c)

Investitionen in Ausrüstungen zur Beschränkung und, wenn möglich, zum Ausschluss der physischen und biologischen Folgen des Fischfangs auf das Ökosystem oder den Meeresboden;

d)

Investitionen in Ausrüstungen zum Schutz der Fanggeräte und der Fänge vor Säugetieren und Vögeln, die unter dem Schutz der Richtlinie 92/43/EWG des Rates oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (28) stehen, sofern sie nicht die Selektivität der Fanggeräte beeinträchtigen und alle Maßnahmen ergriffen werden, die geeignet sind, eine Verletzung der Raubtiere zu verhindern.

(2)   Abweichend von Artikel 11 Buchstabe a kann in Gebieten in äußerster Randlage die Unterstützung nach Absatz 1 für fest verankerte Fischsammelvorrichtungen gewährt werden, vorausgesetzt, diese Vorrichtungen tragen zu nachhaltigem und selektivem Fischfang bei.

(3)   Für ein und dieselbe Art von Ausrüstung auf dem gleichen Fischereifahrzeug der Union wird im Programmplanungszeitraum nur einmal eine Unterstützung gewährt.

(4)   Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn das Gerät oder die sonstige Ausrüstung gemäß Absatz 1 nachweislich eine bessere Größenselektion oder nachweislich geringere Auswirkungen auf das Ökosystem und auf Nichtzielarten gewährleistet als das Standardgerät oder sonstige Ausrüstungen, die nach dem Unionsrecht oder nach einschlägigem nationalen Recht, das im Rahmen der Regionalisierung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wurde, zulässig sind.

(5)   Gewährt wird die Unterstützung

a)

Eignern von Fischereifahrzeugen der Union, deren Schiffe als aktive Schiffe registriert sind und die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Tag der Stellung des Unterstützungsantrags mindestens 60 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben;

b)

Fischern, die Eigner des zu ersetzenden Geräts sind und in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Tag der Stellung des Unterstützungsantrags mindestens 60 Tage an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben;

c)

vom Mitgliedstaat anerkannten Zusammenschlüssen von Fischern.

Artikel 39

Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresschätze

(1)   Um zur allmählichen Beendigung von Rückwürfen und Beifängen beizutragen, den Übergang zu einer Nutzung der biologischen Meeresschätze in Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erleichtern und die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt und die Auswirkungen für geschützte Räuber zu verringern, können aus dem EMFF Vorhaben unterstützt werden, deren Ziel die Entwicklung oder Einführung neuer Technologien oder Organisationsformen ist, die die Folgen des Fischfangs für die Umwelt zu verringern, einschließlich verbesserter Fangtechniken und einer verbesserten Selektivität der Fanggeräte, oder deren Ziel eine nachhaltigere Nutzung der biologischen Meeresschätze sowie eine bessere Koexistenz mit geschützten Räubern ist.

(2)   Nach diesem Artikel finanzierte Vorhaben werden von oder in Zusammenarbeit mit einer vom Mitgliedstaat anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführt, die die Ergebnisse der betreffenden Vorhaben prüft und bestätigt.

(3)   Die Ergebnisse der nach diesem Artikel finanzierten Vorhaben werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 119 auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.

(4)   Nach diesem Artikel finanziert werden Projekte für Fischereifahrzeuge nur in einem Umfang, der 5 % der Anzahl der Schiffe der nationalen Flotte oder 5 % der Tonnage der nationalen Flotte in BRZ, berechnet zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht übersteigt. Unter hinreichend begründeten Umständen kann die Kommission Vorhaben, die die in diesem Absatz festgelegten Höchstbeträge überschreiten, auf Antrag eines Mitgliedstaats und auf Grundlage einer Empfehlung des mit dem Beschluss 2005/629/EG der Kommission (29) geschaffenen Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) genehmigen.

(5)   Vorhaben, die nicht als Fischfang zu wissenschaftlichen Zwecken im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingestuft werden können und die der Erprobung von neuem Fanggerät oder neuen Fangtechniken dienen, werden im Rahmen der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten durchgeführt.

(6)   Die Nettoeinkünfte, die das Fischereifahrzeug durch seine Beteiligung an dem Vorhaben erzielt, werden gemäß Artikel 65 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 von den förderfähigen Kosten des Vorhabens abgezogen.

(7)   Für die Zwecke des Absatzes 6 bezeichnet der Begriff „Nettoeinkünfte“ die Einkünfte der Fischer aus dem Erstverkauf der Fische oder Schalentiere, die sie während der Einführung und Erprobung neuer Technologien oder Organisationsformen gefangen haben, abzüglich der Verkaufskosten wie beispielsweise Auktionshallengebühren.

Artikel 40

Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen und Ausgleichsregelungen im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten

(1)   Um im Rahmen nachhaltiger Fangtätigkeiten zum Schutz und zur Wiederherstellung der Meeresbiodiversität und der Meeresökosysteme beizutragen, können aus dem EMFF gegebenenfalls unter Beteiligung der Fischer folgende Vorhaben unterstützt werden:

a)

die von Fischern durchgeführte Säuberung der Meere von Abfällen, etwa durch Einsammeln von verloren gegangenem Fanggerät oder von Meeresmüll;

b)

die Konstruktion, Aufstellung oder Modernisierung von stationären oder beweglichen Anlagen zum Schutz und Aufbau der marinen Tier- und Pflanzenwelt, einschließlich der wissenschaftlichen Vorarbeiten und Bewertung;

c)

Beiträge zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung der biologischen Meeresschätze;

d)

die Vorbereitungsarbeiten einschließlich Studien sowie Erstellung, Begleitung und Aktualisierung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für fischereibezogene Tätigkeiten, die Natura-2000-Gebiete oder besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG und andere besondere Schutzgebiete betreffen;

e)

die Verwaltung, Wiederherstellung und Begleitung von Natura-2000-Gebieten im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG und im Einklang mit nach der Richtlinie 92/43/EWG eingerichteten prioritären Aktionsrahmen;

f)

die Verwaltung, Wiederherstellung und Begleitung von geschützten Meeresgebieten im Hinblick auf die Durchführung der räumlichen Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG;

g)

die Schärfung des Umweltbewusstseins im Hinblick auf den Schutz und die Wiederherstellung der Meeresbiodiversität unter Mitwirkung von Fischern;

h)

Regelungen für den Ausgleich von Schäden an Fängen, die von Säugetieren und Vögeln verursacht werden, die nach der Richtlinie 92/43/EWG und nach der Richtlinie 2009/147/EG geschützt sind;

i)

Beteiligung an anderen Aktionen zur Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen, wie etwa der Wiederherstellung besonderer Lebensräume im Meer und an den Küsten, um Fischbestände nachhaltig zu schützen, einschließlich der wissenschaftlichen Vorarbeiten und Bewertung.

(2)   Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe h unterliegt der offiziellen Anerkennung solcher Regelungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass es durch die Kombination unionsweiter, nationaler und privater Ausgleichsregelungen nicht zu einer Überkompensation kommt.

(3)   Die Vorhaben nach diesem Artikel können von wissenschaftlichen oder technischen Stellen, Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Beiräten, Fischern oder vom Mitgliedstaat anerkannten Zusammenschlüssen von Fischern oder Nichtregierungsorganisationen in Partnerschaft mit Zusammenschlüssen von Fischern oder in Partnerschaft mit FLAG durchgeführt werden.

(4)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 126 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der nach Absatz 1 dieses Artikels förderfähigen Kosten zu erlassen.

Artikel 41

Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels

(1)   Zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels und zur Verbesserung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

a)

Investitionen in Ausrüstungen oder an Bord zur Reduzierung des Schadstoff- und Treibhausgasausstoßes und zur Steigerung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen. Investitionen in Fanggeräte sind ebenfalls förderfähig, sofern sie die Selektivität dieser Fanggeräte nicht beeinträchtigen;

b)

Energieeffizienzüberprüfungen und -pläne;

c)

Studien über die Bewertung des Beitrags alternativer Antriebssysteme und Rumpfkonstruktionen zur Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen;

(2)   Die Unterstützung für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen kann nur gewährt werden:

a)

für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von bis zu 12 m, sofern die neue oder modernisierte Maschine keine höhere in kW ausgedrückte Leistung als die derzeitige Maschine hat;

b)

für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 bis 18 m, sofern die neue oder modernisierte Maschine eine um mindestens 20 % geringere in kW ausgedrückte Leistung als die derzeitige Maschine hat;

c)

für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 18 bis 24 m, sofern die neue oder modernisierte Maschine eine um mindestens 30 % geringere in kW ausgedrückte Leistung als die derzeitige Maschine hat.

(3)   Die Unterstützung nach Absatz 2 für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen darf nur für Fischereifahrzeuge gewährt werden, die zu einem Flottensegment gehören, das nach dem Bericht über die Fangkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in einem ausgewogenen Verhältnis zu den verfügbaren Fangmöglichkeiten steht.

(4)   Die Unterstützung nach Absatz 2 dieses Artikels wird nur für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen gewährt, die gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 offiziell zertifiziert wurden. Sie darf erst gezahlt werden, wenn jegliche in kW ausgedrückte geforderte Leistungsverringerung endgültig im Fischereiflottenregister der Union registriert worden ist.

(5)   Fischereifahrzeugen, deren Maschinenleistung nicht zertifiziert werden muss, wird nur dann Unterstützung nach Absatz 2 dieses Artikels für den Austausch oder die Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen gewährt, wenn die Übereinstimmung der Maschinenleistungsdaten gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 überprüft und die Maschinen physisch inspiziert wurden, um sicherzustellen, dass die Maschinenleistung nicht die in der Fischereilizenz festgelegte Maschinenleistung übersteigt.

(6)   Die Verringerung der Motorleistung nach Absatz 2 Buchstaben b und c darf auch als gegeben betrachtet werden, wenn sie von einer Gruppe von Fischereifahrzeugen jeweils für die in diesen Buchstaben genannten Fischereifahrzeugkategorien erreicht wird.

(7)   Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 3 darf der Beitrag des EMFF gemäß Absatz 2 dieses Artikels die höhere der beiden folgenden Schwellen nicht überschreiten:

a)

1 500 000 EUR oder

b)

3 % der gesamten finanziellen Unterstützung der Union, die der Mitgliedstaat für Prioritäten der Union nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 5 ausweist.

(8)   Als vorrangig behandelt werden Anträge von Betreibern aus dem Bereich der kleinen Küstenfischerei bis zu einer Höhe von 60 % der gesamten Unterstützung, die zum Zweck des Austauschs oder zur Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen gemäß Absatz 2 für den gesamten Programmplanungszeitraum gewährt wird.

(9)   Die Unterstützung nach den Absätzen 1 und 2 wird nur Eignern von Fischereifahrzeugen und für ein und dasselbe Fischereifahrzeug für die gleiche Art von Investition nur einmal im Programmplanungszeitraum gewährt.

(10)   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 126 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der nach Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels förderfähigen Kosten zu erlassen.

Artikel 42

Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge

(1)   Um den Mehrwert oder die Qualität des gefangenen Fischs zu steigern, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden:

a)

Investitionen, durch die der Mehrwert der Fischereierzeugnisse gesteigert wird, indem die Fischer insbesondere in die Lage versetzt werden, Verarbeitung, Vermarktung und Direktverkauf ihrer Fänge selbst zu übernehmen;

b)

innovative Investitionen an Bord, durch die die Qualität der Fischereierzeugnisse gesteigert wird.

(2)   Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b ist abhängig von der Nutzung selektiver Fanggeräte zur Minimierung unerwünschter Fänge und wird nur Eignern von Fischereifahrzeugen der Union gewährt, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Tag der Stellung des Unterstützungsantrags mindestens 60 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben.

Artikel 43

Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen

(1)   Zur Steigerung der Qualität, Kontrolle und Rückverfolgbarkeit der angelandeten Erzeugnisse, zur Erhöhung der Energieeffizienz, als Beitrag zum Umweltschutz und zur Verbesserung der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen können aus dem EMFF Investitionen unterstützt werden, die der Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen, Auktionshallen, Anlandestellen und Schutzeinrichtungen dienen, einschließlich Investitionen in Anlagen für die Sammlung von Abfall und Meeresmüll.

(2)   Zur Erleichterung der Erfüllung der Verpflichtung zur Anlandung sämtlicher Fänge gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 sowie zur Aufwertung vernachlässigter Fangbestandteile können aus dem EMFF Investitionen in Fischereihäfen, Auktionshallen, Anlandestellen und Schutzeinrichtungen unterstützt werden.

(3)   Zur Verbesserung der Sicherheit der Fischer können aus dem EMFF Investitionen in den Bau oder die Modernisierung von Schutzeinrichtungen unterstützt werden.

(4)   Die Unterstützung wird nicht für den Bau neuer Häfen, neuer Anlandestellen oder neuer Auktionshallen gewährt.

Artikel 44

Binnenfischerei und Fauna und Flora in Binnengewässern

(1)   Um die Folgen der Binnenfischerei für die Umwelt zu verringern, die Energieeffizienz zu steigern, den Wert oder die Qualität des angelandeten Fischs zu optimieren oder die Gesundheit, die Sicherheit, die Arbeitsbedingungen, das Humankapital und die Ausbildung zu verbessern, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden:

a)

die Förderung von Humankapital, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs gemäß Artikel 29 unter den dort genannten Bedingungen;

b)

Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen gemäß Artikel 32 unter den dort genannten Bedingungen;

c)

Investitionen in Ausrüstungen und Arten von Vorhaben gemäß Artikel 38 und 39 unter den dort genannten Bedingungen;

d)

Investitionen in die Steigerung der Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels gemäß Artikel 41 unter den dort genannten Bedingungen;

e)

Investitionen zur Steigerung des Mehrwerts oder der Qualität des gefangenen Fischs gemäß Artikel 42 unter den dort genannten Bedingungen.

f)

Investitionen in Fischereihäfen, Schutzeinrichtungen und Anlandestellen gemäß Artikel 43 unter den dort genannten Bedingungen;

(2)   Investitionen im Zusammenhang mit Unternehmensgründungen junger Fischer gemäß Artikel 31 können — mit Ausnahme der Anforderung nach Absatz 2 Buchstabe jenes Artikels- unter den dort genannten Bedingungen aus dem EMFF unterstützt werden.

(3)   Aus dem EMFF können die Entwicklung und Förderung von Innovationen gemäß Artikel 26, Beratungsdienste gemäß Artikel 27 und Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern gemäß Artikel 28 unterstützt werden.

(4)   Zur Förderung der Diversifizierung von Binnenfischern kann aus dem EMFF die Verlagerung der Binnenfischerei auf ergänzende Tätigkeiten unter den in Artikel 30 festgelegten Bedingungen unterstützt werden.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt Folgendes:

a)

Bezugnahmen in den Artikeln 30, 32, 38, 39, 41 und 42 auf Fischereifahrzeuge sind als Bezugnahmen auf ausschließlich in Binnengewässern eingesetzte Boote zu verstehen;

b)

Bezugnahmen in Artikel 38 auf die Meeresumwelt sind als Bezugnahmen auf die Umwelt zu verstehen, in der die Boote der Binnenfischerei operieren.

(6)   Zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Fauna und Flora kann Folgendes aus dem EMFF unterstützt werden:

a)

die Verwaltung, Wiederherstellung und Begleitung von Natura-2000-Gebieten, die von Fangtätigkeiten und von der Sanierung von Binnengewässern gemäß der Richtlinie 2000/60/EG (30) des Europäischen Parlaments und des Rates betroffen sind, einschließlich Laichgründen und Routen wandernder Arten, unbeschadet des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung, gegebenenfalls unter Beteiligung von Binnenfischern;

b)

die Konstruktion, Modernisierung oder Installierung stationärer oder beweglicher Anlagen zum Schutz und Aufbau der aquatischen Fauna und Flora, einschließlich der wissenschaftlichen Vorarbeiten, Begleitung und Bewertung.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Boote, für die eine Unterstützung nach diesem Artikel gewährt wird, auch weiterhin ausschließlich in Binnengewässern eingesetzt werden.

KAPITEL II

Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur

Artikel 45

Spezifische Ziele

Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der spezifischen Ziele im Rahmen der Priorität der Union gemäß Artikel 6 Absatz 2 bei.

Artikel 46

Allgemeine Bedingungen

(1)   Die Unterstützung unter diesem Kapitel ist, sofern in dieser Verordnung nicht anders bestimmt, auf Aquakulturunternehmen beschränkt.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels legen Neueinsteiger im Aquakultursektor i einen Geschäftsplan und — sofern die Investitionskosten über 50 000 EUR betragen — eine Durchführbarkeitsstudie vor, die eine Umweltprüfung der Vorhaben enthält. Unterstützung unter diesem Kapitel wird nur gewährt, wenn mithilfe eines unabhängigen Vermarktungsberichts eindeutig aufgezeigt wurde, dass es gute und nachhaltige Vermarktungsmöglichkeiten für das Erzeugnis gibt.

(3)   Vorhaben, bei denen in Ausrüstung oder Infrastruktur investiert wird, um zukünftigen Auflagen des Unionsrechts in Bezug auf Umweltschutz, Gesundheit von Mensch oder Tier, Hygiene oder Tierschutz nachzukommen, können bis zu dem Zeitpunkt unterstützt werden, an dem derartige Auflagen für die Unternehmen verbindlich werden.

(4)   Es wird keine Unterstützung für die Zucht von genetisch veränderten Organismen gewährt.

(5)   Es wird keine Unterstützung für Aquakulturvorhaben in geschützten Meeresgebieten gewährt, falls die zuständige Behörde des Mitgliedstaats auf der Grundlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt hat, dass das Vorhaben erhebliche negative Umweltauswirkungen hätte, die nicht ausreichend gemindert werden können.

Artikel 47

Innovation

(1)   Zur Förderung von Innovation in der Aquakultur können aus dem EMFF Vorhaben unterstützt werden, die Folgendes zum Ziel haben:

a)

die Entwicklung technischer, wissenschaftlicher oder organisatorischer Erkenntnisse in Aquakulturunternehmen, mit denen insbesondere die Umweltauswirkungen und die Abhängigkeit von Fischmehl und -öl verringert, eine nachhaltige Ressourcenverwendung in der Aquakultur gefördert, der Tierschutz verbessert oder neue nachhaltige Produktionsmethoden erleichtert werden;

b)

die Entwicklung oder Markteinführung von neuen Zuchtarten mit guten Marktaussichten, neuen oder entscheidend verbesserten Erzeugnissen, neuen oder verbesserten Verfahren oder neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation;

c)

die Prüfung der technischen Durchführbarkeit oder der Wirtschaftlichkeit von Innovationen, Erzeugnissen oder Verfahren.

(2)   Vorhaben nach diesem Artikel werden von oder in Zusammenarbeit mit anerkannten öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtungen, die durch den Mitgliedstaat anerkannt sind, durchgeführt; diese Einrichtungen prüfen und bestätigen die Ergebnisse dieser Vorhaben.

(3)   Die Ergebnisse der unterstützten Vorhaben werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 119 auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 48

Produktive Investitionen in der Aquakultur

(1)   Aus dem EMFF kann Folgendes unterstützt werden:

a)

produktive Investitionen in der Aquakultur;

b)

die Diversifizierung der Aquakulturerzeugnisse und der gezüchteten Arten;

c)

die Modernisierung von Aquakulturanlagen einschließlich der Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen für die in der Aquakultur beschäftigten Personen;

d)

Verbesserungen und die Modernisierung in Bezug auf die Tiergesundheit und den Tierschutz einschließlich des Erwerbs von Ausrüstungen zum Schutz der Zuchtanlagen gegen wild lebende Raubtiere;

e)

Investitionen zur Verringerung der negativen Auswirkungen oder zur Steigerung der positiven Auswirkungen auf die Umwelt und die Erhöhung der Ressourceneffizienz;

f)

Investitionen zur Steigerung der Qualität der Aquakulturerzeugnisse oder zur Steigerung des Mehrwerts von Aquakulturerzeugnissen;

g)

die Sanierung bestehender Fischteiche oder Lagunen durch Entschlammung oder Investitionen zur Verhinderung der Verlandung;

h)

die Diversifizierung der Einkünfte von Aquakulturunternehmen durch den Aufbau ergänzender Tätigkeiten;

i)

Investitionen, die die Auswirkungen der Aquakulturunternehmen auf den Wasserverbrauch und die Wasserqualität deutlich reduzieren, insbesondere durch Verringerung der verwendeten Mengen an Wasser oder Chemikalien, Antibiotika und anderen Arzneimitteln beziehungsweise durch Verbesserung der Qualität des Ablaufwassers, auch über den Einsatz multitrophischer Aquakultursysteme;

j)

die Förderung geschlossener Aquakultursysteme, in denen Aquakulturerzeugnisse zur Minimierung des Wasserverbrauchs in geschlossenen Kreislaufsystemen gezüchtet werden;

k)

Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Förderung der Umstellung von Aquakulturbetrieben auf erneuerbare Energiequellen.

(2)   Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe h wird Aquakulturunternehmen nur gewährt, wenn die ergänzenden Tätigkeiten eine Verbindung zum Kerngeschäft des Aquakulturunternehmens aufweisen, was Angeltourismus, Umweltleistungen im Zusammenhang mit Aquakultur oder Schulungsmaßnahmen zur Aquakultur einschließt.

(3)   Die Unterstützung nach Absatz 1 kann für die Produktionssteigerung und/oder die Modernisierung bestehender oder den Bau neuer Aquakulturanlagen gewährt werden, sofern die Entwicklung auf den mehrjährigen nationalen Strategieplan für die Entwicklung der Aquakultur gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 abgestimmt ist.

Artikel 49

Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen

(1)   Zur Steigerung der Gesamtleistung und Wettbewerbsfähigkeit von Aquakulturunternehmen und zur Verringerung der Umweltbelastung ihrer Tätigkeit kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

a)

die Einrichtung von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für Aquakulturunternehmen;

b)

der Erwerb von Betriebsberatungsdiensten technischer, wissenschaftlicher, rechtlicher, ökologischer oder wirtschaftlicher Art.

(2)   Die Beratungsdienste gemäß Absatz 1 Buchstabe b betreffen

a)

die Betriebsführungserfordernisse, um die Aquakulturunternehmen in die Lage zu versetzen, die Umweltschutzvorschriften der Union und die nationalen Umweltschutzvorschriften sowie die Anforderungen der maritimen Raumordnung einzuhalten;

b)

Umweltverträglichkeitsprüfungen im Sinne der Richtlinien 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (31) und der Richtlinie92/43/EWG;

c)

die Betriebsführungserfordernisse, um die Aquakulturunternehmen in die Lage zu versetzen, die Unionsvorschriften und die nationalen Vorschriften über Gesundheit und Schutz von Wassertieren und über öffentliche Gesundheit einzuhalten;

d)

Gesundheits- und Sicherheitsnormen auf der Grundlage von Rechtsvorschriften der Union und nationalen Rechtsvorschriften;

e)

Vermarktungs- und Geschäftsstrategien.

(3)   Die Beratungsdienste nach Absatz 1 Buchstabe b werden von hinreichend qualifizierten wissenschaftlichen oder technischen Stellen sowie Einrichtungen für Rechts- oder Wirtschaftsgutachten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannt worden sind, erbracht.

(4)   Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird nur Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen gewährt, die von dem Mitgliedstaat für die Einrichtung von Betriebsberatungsdiensten ausgewählt worden sind. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b wird nur Aquakultur-KMU oder Aquakulturorganisationen einschließlich Aquakultur-Erzeugerorganisationen und Zusammenschlüssen von Aquakultur-Erzeugerorganisationen gewährt.

(5)   Übersteigt die Unterstützung nicht den Betrag von 4 000 EUR, so kann der Begünstigte im Wege eines beschleunigten Verfahrens ausgewählt werden.

(6)   Begünstigten wird für jede Art von Beratungsdiensten gemäß Absatz 2 nur einmal pro Jahr eine Unterstützung gewährt.

Artikel 50

Förderung von Humankapital und sozialem Dialog

(1)   Zur Förderung des Humankapitals und der Vernetzung im Aquakultursektor kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

a)

berufliche Bildung, lebenslanges Lernen, die Verbreitung von wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und innovativen Verfahren, der Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten in der Aquakultur sowie in Bezug auf die Verringerung der Umweltbelastung durch Aquakulturtätigkeiten;

b)

die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und die Förderung der Sicherheit am Arbeitsplatz;

c)

die Vernetzung und der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren unter Aquakulturunternehmen oder Berufsorganisationen und anderen Beteiligten, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Stellen oder Stellen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen.

(2)   Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird großen Aquakulturunternehmen nicht gewährt, es sei denn, sie sind an einem Austausch der Kenntnisse mit KMU beteiligt.

(3)   Abweichend von Artikel 46 wird auch öffentlichen oder halböffentlichen Organisationen oder anderen Organisationen, die von dem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, Unterstützung nach diesem Artikel gewährt.

(4)   Die Unterstützung nach diesem Artikel wird unter den Bedingungen des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010/41/EU auch den Ehepartnern oder — wenn und soweit sie nach nationalem Recht anerkannt sind — den Lebenspartnern von selbständigen Aquakulturerzeugern gewährt.

Artikel 51

Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen

(1)   Um die Entwicklung von Aquakulturanlagen und Infrastrukturen zu fördern und die Umweltbelastung ihrer Tätigkeit zu verringern, kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

a)

die Bestimmung und Kartierung der geeignetsten Gebiete für Aquakulturvorhaben, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Raumordnungsprozessen, und die Bestimmung und Kartierung von Gebieten, die von Aquakultur ausgenommen werden sollten, um die Rolle dieser Gebiete für das Funktionieren des Ökosystems zu erhalten;

b)

die Verbesserung und der Ausbau der für die Steigerung des Potenzials der Aquakulturanlagen und die Verringerung der negativen Umweltauswirkungen der Aquakultur erforderlichen Unterstützungseinrichtungen und Infrastrukturen, einschließlich Investitionen in Flurbereinigung, Energieversorgung oder Wasserwirtschaft;

c)

Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG oder Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Ziel getroffen und durchgeführt werden, erheblichen Schaden von der Aquakultur abzuwenden;

d)

Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden infolge der Feststellung erhöhter Mortalitäten oder von Krankheiten nach Artikel 10 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (32) getroffen und durchgeführt werden. Diese Maßnahmen können die Annahme von Schalentieraktionsplänen umfassen, die dem Schutz, der Wiederherstellung und der Bewirtschaftung, einschließlich Unterstützung für Schalentierzüchter, zur Erhaltung natürlicher Schalentierbänke und Fanggebiete dienen.

(2)   Begünstigte der Unterstützung nach diesem Artikel sind nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder private Einrichtungen, die von dem Mitgliedstaat mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben betraut worden sind.

Artikel 52

Förderung neuer Aquakulturproduzenten, die nachhaltige Aquakultur praktizieren

(1)   Zur Förderung des Unternehmertums in der Aquakultur kann aus dem EMFF die Gründung von nachhaltigen Aquakulturunternehmen durch neue Aquakulturproduzenten unterstützt werden.

(2)   Die Unterstützung nach Absatz 1 wird Neueinsteigern im Aquakultursektor gewährt, wenn sie

a)

angemessene Berufsqualifikationen und Kompetenz besitzen;

b)

zum ersten Mal als Leiter eines solchen Unternehmens ein Aquakulturkleinst- oder -kleinunternehmen gründen; und

c)

für die Entwicklung ihrer Aquakulturtätigkeit einen Geschäftsplan vorlegen.

(3)   Neueinsteiger im Aquakultursektor können, um die erforderlichen Berufsqualifikationen zu erwerben, die Unterstützung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a in Anspruch nehmen.

Artikel 53

Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische/biologische Aquakultur

(1)   Zur Förderung der Entwicklung einer ökologischen/biologischen oder energieeffizienten Aquakultur kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

a)

die Umstellung von einer konventionellen Aquakulturproduktion auf ökologische/biologische Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (33) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 710/2009 der Kommission (34);

b)

die Beteiligung am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), das mit der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) eingeführt wurde.

(2)   Die Unterstützung wird nur Begünstigten gewährt, die sich für mindestens drei Jahre zur Teilnahme am EMAS oder für mindestens fünf Jahre zur Einhaltung der Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion verpflichten.

(3)   Die Unterstützung wird in Form von Ausgleichszahlungen über höchstens drei Jahre während der Zeit der Umstellung des Unternehmens auf ökologische/biologische Produktion oder während der Vorbereitung auf die Beteiligung am EMAS gewährt. Die Mitgliedstaaten berechnen die Ausgleichszahlungen auf der Grundlage

a)

der Einkommensverluste oder Mehrkosten während des Übergangs von konventioneller zu ökologischer/biologischer Produktion für die nach Absatz 1 Buchstabe a förderfähigen Vorhaben oder

b)

der Mehrkosten infolge der Anwendung und Vorbereitung der Beteiligung am EMAS für die nach Absatz 1 Buchstabe b förderfähigen Vorhaben.

Artikel 54

Aquakultur und Umweltleistungen

(1)   Zur Förderung einer Aquakultur, die Umweltleistungen erbringt, kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

a)

auf bestimmte Umwelterfordernisse abgestellte Aquakulturmethoden mit spezifischen Bewirtschaftungsauflagen aufgrund der Ausweisung von Natura-2000-Gebieten im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG;

b)

die Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme an der Ex-situ-Erhaltung und -Reproduktion von Wassertieren im Rahmen von Biodiversitätsprogrammen zur Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt stehen, die von öffentlichen Stellen entwickelt oder von diesen überwacht werden;

c)

Aquakulturvorhaben, die die Erhaltung und die Verbesserung der Umwelt und der biologischen Vielfalt sowie die Erhaltung der Landschaft und traditioneller Merkmale der Aquakulturgebiete einbeziehen.

(2)   Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird in Form eines jährlichen Ausgleichs für die Mehrkosten und/oder Einkommensverluste aufgrund von Bewirtschaftungsauflagen in den betreffenden Gebieten im Zusammenhang mit der Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG gewährt.

(3)   Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c wird nur Begünstigten gewährt, die sich verpflichten, mindestens fünf Jahre lang Aquakulturumweltauflagen einzuhalten, die über die reine Anwendung des Unionsrechts und des nationalen Rechts hinausgehen. Der Umweltnutzen des Vorhabens wird, wenn dieser nicht bereits anerkannt wurde, durch eine vorherige Bewertung durch die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Stellen nachgewiesen.

(4)   Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c wird in Form eines jährlichen Ausgleichs für die entstandenen Mehrkosten und/oder Einkommensverluste gewährt.

(5)   Die Ergebnisse der gemäß diesem Artikel unterstützten Vorhaben werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 119 auf angemessene Art und Weise öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 55

Gesundheitspolitische Maßnahmen

(1)   Aus dem EMFF können Ausgleichszahlungen an Muschelzüchter unterstützt werden, wenn Letztere die Ernte von Zuchtmuscheln ausschließlich aus Gründen des Gesundheitsschutzes vorübergehend aussetzen müssen.

(2)   Die Unterstützung darf nur gewährt werden, wenn die Ernte aufgrund der Kontamination der Muscheln wegen der Ausbreitung von Toxine produzierendem Plankton oder des Auftretens von Biotoxine enthaltendem Plankton ausgesetzt wird und unter der Voraussetzung, dass

a)

die Kontamination mehr als vier aufeinanderfolgende Monate andauert oder

b)

wenn der Schaden aufgrund der Aussetzung der Ernte mehr als 25 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht, berechnet auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens in den vorangegangenen drei Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem die Ernte ausgesetzt wird.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Sonderregelungen für die Berechnung bei den Unternehmen aufstellen, die seit weniger als drei Jahren aktiv sind.

(3)   Ausgleichszahlungen dürfen über den gesamten Programmplanungszeitraum nur für eine Dauer von höchstens 12 Monaten gewährt werden. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Dauer einmalig um bis zu weitere 12 Monate bis zu einer Gesamthöchstdauer von 24 Monaten verlängert werden.

Artikel 56

Tiergesundheit und Tierschutz

(1)   Zur Förderung der Tiergesundheit und des Tierschutzes in Aquakulturunternehmen, unter anderem über Prävention und Biosicherheit, kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

a)

die Kosten für die Bekämpfung und Tilgung von Krankheiten in der Aquakultur im Einklang mit der Entscheidung 2009/470/EG des Rates (36) einschließlich der Betriebskosten für die Erfüllung der Auflagen eines Tilgungsplans;

b)

die Entwicklung allgemeiner und artenspezifisch optimaler Verfahren oder Verhaltenskodizes für Biosicherheit oder Tiergesundheits- und Tierschutzerfordernisse in der Aquakultur;

c)

Initiativen zur Verringerung der Abhängigkeit von Tierarzneimitteln in Aquakulturen;

d)

veterinärmedizinische Studien oder Arzneimittelstudien sowie die Verbreitung und der Austausch von Informationen und optimalen Verfahren zu Tierkrankheiten in Aquakulturen mit dem Ziel, einen angemessenen Einsatz von Tierarzneimitteln zu fördern;

e)

die Gründung und die Arbeit von in den Mitgliedstaaten anerkannten Verbünden zur Förderung des Gesundheitsschutzes im Aquakultursektor;

f)

Ausgleichszahlungen an Muschelzüchter, die wegen außergewöhnlicher Massenmortalität ihre Tätigkeiten vorübergehend einstellen müssen, wenn die Mortalitätsrate 20 % übersteigt oder wenn die Verluste aufgrund der Einstellung der Tätigkeit 35 % des jährlichen Umsatzes des betroffenen Unternehmens, berechnet auf der Grundlage des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens während der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem die Tätigkeiten eingestellt wurden, übersteigt.

(2)   Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe d gilt nicht für den Erwerb von Tierarzneimitteln.

(3)   Die Ergebnisse der nach Absatz 1 Buchstabe d finanzierten Studien werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 119 auf angemessene Art und Weise berichtet und öffentlich zugänglich gemacht.

(4)   Die Unterstützung kann auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts gewährt werden.

Artikel 57

Versicherung von Aquakulturbeständen

(1)   Um die Erzeugereinkommen in der Aquakultur zu sichern, können aus dem EMFF die Beiträge für Aquakulturbestandsversicherungen unterstützt werden, die wirtschaftliche Verluste aufgrund mindestens eines der folgenden Ereignisse decken:

a)

Naturkatastrophen;

b)

widrige Witterungsverhältnisse;

c)

plötzliche Veränderungen der Wasserqualität und -quantität, für die der Betreiber nicht verantwortlich ist;

d)

Auftreten von Krankheiten im Aquakulturbereich oder Ausfall oder Zerstörung von Produktionsanlagen, für die der Betreiber nicht verantwortlich ist.

(2)   Das Auftreten der in Absatz 1 genannten Umstände in der Aquakultur muss vom betreffenden Mitgliedstaat als solches offiziell anerkannt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien festlegen, auf deren Grundlage die offizielle Anerkennung gemäß Absatz 2 als erteilt gilt.

(4)   Die Unterstützung wird nur für Versicherungsverträge für Aquakulturbestände gewährt, die zur Deckung von wirtschaftlichen Verlusten nach Absatz 1 in einem Umfang von über 30 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes des Aquakulturbetreibers abgeschlossen wurden, wobei sich die Berechnung auf den durchschnittlichen Umsatz des Aquakulturbetreibers in den drei Kalenderjahren stützt, die dem Jahr, in dem die wirtschaftlichen Verluste eingetreten sind, vorangehenden.

KAPITEL III

Nachhaltige Entwicklung von Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten

Abschnitt 1

Anwendungsbereich und Ziele

Artikel 58

Anwendungsbereich

Die nachhaltige Entwicklung von Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten nach einem lokalen Entwicklungskonzept im Sinne von Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird aus dem EMFF unterstützt.

Artikel 59

Spezifische Ziele

Die Unterstützung nach Maßgabe dieses Kapitels trägt zur Verwirklichung der spezifischen Ziele im Rahmen der Priorität der Union gemäß Artikel 6 Absatz 4 bei.

Abschnitt 2

Auf örtlicher Ebene betriebene Strategien für die lokale Entwicklung und lokale Fischereiaktionsgruppen

Artikel 60

Auf örtlicher Ebene betriebene Strategien für die lokale Entwicklung

(1)   Die auf örtlicher Ebene betriebenen Strategien für die lokale Entwicklung tragen wie folgt zur Verwirklichung der in Artikel 59 genannten Ziele bei:

a)

Sie bewirken eine optimale Einbindung des Fischerei- und Aquakultursektors in die nachhaltige Entwicklung der Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebiete an den Küsten und im Binnenland;

b)

sie stellen sicher, dass die örtliche Bevölkerung umfassend von den Möglichkeiten profitiert und die Chancen nutzt, die die Entwicklung des maritimen Bereichs, der Küsten und der Binnengewässer bietet, und unterstützen insbesondere kleine und schrumpfende Fischereihäfen dabei, ihr Meerespotenzial durch den Ausbau einer diversifizierten Infrastruktur voll auszuschöpfen.

(2)   Die Strategie ist auf den festgestellten Bedarf und die Möglichkeiten des einschlägigen Gebiets und auf die Prioritäten der Union gemäß Artikel 6 abzustimmen. Die Strategien können von gezielten Maßnahmen für Fischereien bis hin zu umfassenden Ansätzen zur Diversifizierung der Fischwirtschaftsgebiete reichen. Die Strategien sind mehr als eine reine Zusammenstellung von Vorhaben oder Aufzählung einzelner Sektormaßnahmen.

Artikel 61

Lokale Fischereiaktionsgruppen

(1)   Im Sinne des EMFF werden die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten lokalen Aktionsgruppen als lokale Fischereiaktionsgruppen („Fisheries Local Action Groups“, im Folgenden „FLAG“) bezeichnet.

(2)   Die FLAG schlagen eine auf örtlicher Ebene betriebene Strategie für die lokale Entwicklung vor, die sich zumindest auf die in Artikel 60 dieser Verordnung genannten Elemente stützt, und sind für ihre Umsetzung verantwortlich.

(3)   Die FLAG

a)

spiegeln über eine ausgewogene Vertretung der wichtigsten Interessengruppen aus Privatsektor, öffentlichem Sektor und Zivilgesellschaft den Schwerpunkt ihrer Strategie und die sozioökonomische Zusammensetzung des Gebiets wider;

b)

gewährleisten eine maßgebliche Vertretung des Fischerei- und/oder des Aquakultursektors.

(4)   Wird die auf örtlicher Ebene betriebene Strategie für die lokale Entwicklung zusätzlich zum EMFF auch aus anderen Fonds unterstützt, so muss das FLAG-Gremium für die Auswahl der EMFF-unterstützten Projekte ebenfalls die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllen.

(5)   Die FLAG können über die in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geregelten Mindestaufgaben hinaus weitere Aufgaben übernehmen, sofern derartige Aufgaben ihnen durch die Verwaltungsbehörde übertragen werden.

Abschnitt 3

Förderfähige Vorhaben

Artikel 62

Unterstützung aus dem EMFF für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

(1)   Die folgenden Vorhaben sind in Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unter diesem Abschnitt förderfähig:

a)

vorbereitende Unterstützung;

b)

Umsetzung auf örtlicher Ebene betriebener Strategien für die lokale Entwicklung;

c)

Kooperationsmaßnahmen;

d)

laufende Kosten und Sensibilisierung.

(2)   FLAG können bei der Verwaltungsbehörde eine Vorschusszahlung beantragen, wenn diese Möglichkeit im operationellen Programm vorgesehen ist. Die Höhe der Vorschüsse darf 50 % der öffentlichen Unterstützung für die laufenden Kosten und die Sensibilisierung nicht überschreiten.

Artikel 63

Umsetzung auf örtlicher Ebene betriebener Strategien für die lokale Entwicklung

(1)   Die Umsetzung auf örtlicher Ebene betriebener Strategien für die lokale Entwicklung kann mit folgender Zielsetzung unterstützt werden:

a)

Schaffung von Mehrwert, Schaffung von Arbeitsplätzen, Steigerung der Attraktivität für junge Menschen und Förderung von Innovation auf allen Stufen der Versorgungskette für die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;

b)

Unterstützung der Diversifizierung in der kommerziellen oder nicht kommerziellen Fischerei, des lebenslangen Lernens und der Schaffung von Arbeitsplätzen in Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten;

c)

Stärkung und Nutzung des Umweltvermögens in Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels;

d)

Förderung von sozialem Wohlstand und kulturellem Erbe in Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten, die Fischerei, die Aquakultur und das maritime kulturelle Erbe eingeschlossen;

e)

Stärkung der Rolle der Fischereigemeinden bei der lokalen Entwicklung und politischen Entscheidungen über lokale Fischereiressourcen und maritime Tätigkeiten.

(2)   Die Unterstützung nach Absatz 1 kann in Kapitel I, II und IV dieses Titels mit Ausnahme der Artikel 66 und 67 vorgesehene Maßnahmen einschließen, sofern es klare Gründe für ihre Verwaltung auf lokaler Ebene gibt. Wird für Vorhaben zu solchen Maßnahmen eine Unterstützung gewährt, so gelten die in Kapitel I, II und IV dieses Titels festgelegten einschlägigen Bedingungen und die dort festgelegten Beteiligungssätze je Vorhaben.

Artikel 64

Kooperationsmaßnahmen

(1)   Die Unterstützung gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann gewährt werden für

a)

interterritoriale oder transnationale Kooperationsprojekte;

b)

vorbereitende technische Unterstützung für interterritoriale und transnationale Kooperationsprojekte, wenn FLAG nachweisen können, dass sie die Durchführung eines Projekts vorbereiten.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „interterritoriale Kooperation“ die Zusammenarbeit innerhalb eines Mitgliedstaats, und der Begriff „transnationale Kooperation“ die Zusammenarbeit von Gebieten in verschiedenen Mitgliedstaaten oder die Zusammenarbeit von mindestens einem Gebiet eines Mitgliedstaats mit einem oder mehreren Gebieten in Drittländern.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels können neben anderen FLAG auch lokale öffentlich-private Partnerschaften, die innerhalb oder außerhalb der Union eine auf örtlicher Ebene betriebene Strategie für die lokale Entwicklung umsetzen, Partner einer FLAG im Rahmen des EMFF sein.

(3)   Wenn Kooperationsprojekte nicht von den FLAG ausgewählt werden, legen die Mitgliedstaaten ein geeignetes Verfahren zur Erleichterung von Kooperationsprojekten fest. Sie veröffentlichen spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Genehmigung ihres operationellen Programms die nationalen oder regionalen Verfahren für die Auswahl transnationaler Kooperationsprojekte und eine Aufstellung der förderfähigen Kosten.

(4)   Die Verwaltungsentscheidungen über die Kooperationsprojekte erfolgen spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Projekte.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die genehmigten transnationalen Kooperationsprojekte gemäß Artikel 110 mit.

KAPITEL IV

Maßnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung

Artikel 65

Spezifische Ziele

Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der spezifischen Ziele im Rahmen der Priorität der Union gemäß Artikel 6 Absatz 5 bei.

Artikel 66

Produktions- und Vermarktungspläne

(1)   Für die Ausarbeitung und Durchführung von Produktions- und Vermarktungsplänen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 wird eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt.

(2)   Ausgaben im Zusammenhang mit Produktions- und Vermarktungsplänen kommen erst dann für eine Unterstützung aus dem EMFF in Betracht, nachdem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats den jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 gebilligt haben.

(3)   Die jährliche Unterstützung je Erzeugerorganisation nach diesem Artikel darf 3 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von dieser Erzeugerorganisation in den vorausgehenden drei Kalenderjahren in Verkehr gebracht wurde, nicht überschreiten. Bei neu anerkannten Erzeugerorganisationen darf diese Unterstützung 3 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von den Mitgliedern dieser Organisation in den vorausgehenden drei Kalenderjahren in Verkehr gebracht wurde, nicht überschreiten.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat kann nach der Genehmigung des Produktions- und Vermarktungsplans im Einklang mit Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 einen Vorschuss in Höhe von 50 % der finanziellen Unterstützung gewähren.

(5)   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird ausschließlich Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gewährt.

Artikel 67

Lagerhaltungsbeihilfe

(1)   Für Ausgleichszahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013genannte Erzeugnisse lagern, kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden, sofern die Lagerung dieser Erzeugnisse im Einklang mit den Artikeln 30 und 31 jener Verordnung und unter den folgenden Bedingungen erfolgt:

a)

Die Höhe der Lagerhaltungsbeihilfe übersteigt nicht die technischen und finanziellen Kosten der notwendigen Maßnahmen zur Haltbarmachung und Lagerung der betreffenden Erzeugnisse;

b)

die für die Lagerhaltungsbeihilfe förderfähigen Mengen übersteigen nicht 15 % der von der Erzeugerorganisation zum Verkauf angebotenen Jahresmengen der betreffenden Erzeugnisse;

c)

die jährliche finanzielle Unterstützung übersteigt nicht 2 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation im Zeitraum 2009-2011 in Verkehr gebracht wurde.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c gilt, dass, wenn ein Mitglied der Erzeugerorganisation im Zeitraum 2009 bis 2011 keine Produktion in Verkehr gebracht hat, der jährliche Durchschnittswert der in Verkehr gebrachten Produktion in den ersten drei Jahren der Produktion dieses Mitglieds berücksichtigt wird.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Unterstützung wird zum 31. Dezember 2018 eingestellt.

(3)   Unterstützung nach Absatz 1 wird erst gewährt, nachdem die Erzeugnisse wieder zum menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht wurden.

(4)   Die Mitgliedstaaten setzen die Höhe der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden technischen und finanziellen Kosten wie folgt fest:

a)

Die technischen Kosten werden jährlich auf der Grundlage der direkten Kosten für Maßnahmen zur Haltbarmachung und Lagerhaltung der fraglichen Erzeugnisse berechnet;

b)

die finanziellen Kosten werden jährlich anhand des in jedem Mitgliedstaat jährlich festgesetzten Zinssatzes berechnet;

Diese technischen und finanziellen Kosten werden öffentlich bekanntgemacht.

(5)   Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse, für die eine Lagerhaltungsbeihilfe gewährt wird, die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllen. Für die Zwecke solcher Kontrollen führen die Begünstigten der Lagerhaltungsbeihilfe Bestandsbücher für jede Kategorie von Erzeugnissen, die eingelagert und später wieder für den menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht werden.

Artikel 68

Vermarktungsmaßnahmen

(1)   Aus dem EMFF unterstützt werden können Vermarktungsmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die auf Folgendes abzielen:

a)

die Gründung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden, die gemäß Kapitel II Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 anerkannt werden;

b)

die Erschließung neuer Märkte und die Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Fisch- und Aquakulturerzeugnissen, einschließlich von

i)

Arten mit Vermarktungspotenzial;

ii)

unerwünschten Fängen aus kommerziell genutzten Beständen, die im Einklang mit technischen Maßnahmen, Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 angelandet werden;

iii)

mit umweltfreundlichen Methoden gewonnenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder Erzeugnissen ökologischer/biologischer Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007;

c)

die Förderung der Qualität und des Mehrwerts durch Erleichterung

i)

von Anträgen auf Eintragung eines bestimmten Erzeugnisses und der Anpassung der betroffenen Betreiber an die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf die Einhaltung von Vorschriften und die Zertifizierung nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (37);

ii)

der Zertifizierung und die Förderung von nachhaltigen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, einschließlich Erzeugnissen aus der kleinen Küstenfischerei, sowie von umweltfreundlichen Verarbeitungsmethoden;

iii)

der direkten Vermarktung von Fischereierzeugnissen durch Küstenfischer oder durch ohne Boot tätige Fischer;

iv)

der Aufmachung und Verpackung der Erzeugnisse;

d)

Beiträge zur Transparenz von Erzeugung und Märkten und Durchführung von Marktstudien und von Studien zur Einfuhrabhängigkeit der Union;

e)

Beiträge zur Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und gegebenenfalls die Entwicklung eines Umweltzeichens der Union für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;

f)

Ausarbeitung von Standardverträgen für KMU, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind;

g)

Organisation regionaler, nationaler oder transnationaler Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich nachhaltiger Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse.

(2)   Die Vorhaben nach Absatz 1 können auch die Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten der Versorgungskette umfassen.

Die Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe g dürfen nicht auf Handelsmarken ausgerichtet sein.

Artikel 69

Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

(1)   Aus dem EMFF unterstützt werden können Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die

a)

zu Energieeinsparungen beitragen oder die Umweltbelastung verringern, Abfallbehandlung eingeschlossen;

b)

die Sicherheit, die Hygiene, die Gesundheit und die Arbeitsbedingungen verbessern;

c)

die Verarbeitung von Fängen aus kommerziell genutzten Beständen fördern, die nicht für den menschlichen Verzehr nutzbar sind;

d)

der Verarbeitung von Nebenerzeugnissen dienen, die bei der Hauptverarbeitung anfallen;

e)

der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugnissen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dienen;

f)

zu neuen oder verbesserten Erzeugnissen, neuen oder verbesserten Verfahren oder neuen oder verbesserten Systemen der Verwaltung oder Organisation führen.

(2)   Für andere Unternehmen als KMU wird die Unterstützung nach Absatz 1 ausschließlich über die in Teil Zwei Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehenen Finanzinstrumente gewährt.

KAPITEL V

Ausgleich für Mehrkosten für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in Gebieten in äußerster Randlage

Artikel 70

Ausgleichsregelung

(1)   Aus dem EMFF kann ein Ausgleich für die Mehrkosten gewährt werden, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht, in der Verarbeitung und Vermarktung von bestimmten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aus den Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV entstehen.

(2)   Jeder betroffene Mitgliedstaat legt für die in Absatz 1 genannten Gebiete das Verzeichnis der für einen Ausgleich in Betracht kommenden Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und deren Mengen fest.

(3)   Bei der Festlegung des Verzeichnisses und der Mengen gemäß Absatz 2 tragen die Mitgliedstaaten allen einschlägigen Faktoren Rechnung, insbesondere der Notwendigkeit sicherzustellen, dass der Ausgleich in jeder Hinsicht mit den GFP-Vorschriften vereinbar ist.

(4)   Kein Ausgleich wird für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gewährt, die

a)

von Drittlandschiffen gefangen wurden, mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge, die die Flagge Venezuelas führen und in Unionsgewässern fischen;

b)

von Fischereifahrzeugen der Union gefangen wurden, die nicht in einem Hafen eines der in Absatz 1 genannten Gebiete registriert sind;

c)

aus Drittländern eingeführt wurden.

(5)   Absatz 4 Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn die nach dem Ausgleichsplan für das betreffende Gebiet in äußerster Randlage gelieferten Rohwaren nicht ausreichen, um die vorhandene Kapazität der Verarbeitungsindustrie in dem betreffenden Gebiet auszulasten.

(6)   Folgende Unternehmer kommen für einen Ausgleich in Frage:

a)

natürliche oder juristische Personen, welche Produktionsmittel einsetzen, mit denen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse im Hinblick auf das Inverkehrbringen gewonnen werden;

b)

Eigner oder Betreiber von Fischereifahrzeugen, die in den Häfen der in Absatz 1 genannten Gebiete registriert sind und in diesen Gebieten ihrer Tätigkeit nachgehen, oder Zusammenschlüsse solcher Eigner oder Betreiber;

c)

Unternehmer des Verarbeitungs- und Vermarktungssektors oder deren Zusammenschlüsse.

Artikel 71

Berechnung des Ausgleichs

Der Ausgleich wird den in Artikel 70 Absatz 6 genannten Unternehmern gewährt, die in den in Artikel 70 Absatz 1 genannten Gebieten tätig sind, und berücksichtigt

a)

für jedes Erzeugnis oder jede Kategorie von Erzeugnissen der Fischerei oder Aquakultur die Mehrkosten, die aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Gebiete entstehen, und

b)

jede sonstige Form von öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirkt.

Artikel 72

Ausgleichsplan

(1)   Die betreffenden Mitgliedstaaten legen der Kommission einen Ausgleichplan für jedes in Artikel 70 Absatz 1 genannte Gebiet vor. Dieser Ausgleichsplan schließt das Verzeichnis und die Mengen der Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur sowie die Art von Unternehmen gemäß Artikel 70, der Höhe des Ausgleichs gemäß Artikel 71 und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 97 ein. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit ihrer Entscheidung über die Genehmigung dieser Ausgleichspläne.

(2)   Die Mitgliedstaaten können den Inhalt des Ausgleichsplans nach Absatz 1 ändern. Die Mitgliedstaaten legen solche Änderungen der Kommission vor. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit ihrer Entscheidung über die Genehmigung dieser Änderungen.

(3)   Der Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Struktur des Ausgleichsplans. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 126 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Gebiete festgelegt werden.

Artikel 73

Staatliche Beihilfen für die Umsetzung der Ausgleichspläne

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Finanzmittel für die Umsetzung der in Artikel 72 genannten Ausgleichspläne gewähren. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die staatliche Beihilfe mitteilen, und die Kommission kann diese im Einklang mit der vorliegenden Verordnung als Bestandteil dieser Pläne genehmigen. Derart mitgeteilte staatliche Beihilfen werden im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 erster Satz AEUV als notifiziert betrachtet.

KAPITEL VI

Begleitende Maßnahmen für die GFP in geteilter Mittelverwaltung

Artikel 74

Geografischer Anwendungsbereich

Abweichend von Artikel 2 gilt dieses Kapitel auch für Vorhaben, die außerhalb des Gebiets der Union durchgeführt werden.

Artikel 75

Spezifische Ziele

Die Unterstützung nach diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der spezifischen Ziele im Rahmen der Priorität der Union gemäß Artikel 6 Absatz 3 bei.

Artikel 76

Überwachung und Durchsetzung

(1)   Für die Durchführung der Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Union nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013“ näher bestimmt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden.

(2)   Förderfähig sind insbesondere folgende Arten von Vorhaben:

a)

der Erwerb, die Installation und die Entwicklung von Technologien, einschließlich Computer-Hardware und -Software, Schiffsortungssystemen (VDS), Videoüberwachungssystemen (CCTV-Systemen) und IT-Netzen, die die Sammlung, Verwaltung, Validierung und Auswertung, das Risikomanagement, die Aufbereitung (im Wege von überwachungsrelevanten Websites) und den Austausch von Fischereidaten sowie die Entwicklung von Stichprobenverfahren für solche Daten und die Verknüpfung von sektorübergreifenden Datenaustauschsystemen ermöglichen;

b)

die Entwicklung, der Erwerb und die Installation der erforderlichen Komponenten, einschließlich Computer-Hardware und -Software, um die Datenübertragung von Akteuren im Fangsektor und in der Vermarktung von Fischereierzeugnissen an die einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Union sicherzustellen, einschließlich der erforderlichen Komponenten für elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme (ERS), Schiffsüberwachungssysteme (VMS) und automatische Schiffsidentifizierungssysteme (AIS), die zu Überwachungszwecken eingesetzt werden;

c)

die Entwicklung, der Erwerb und die Installation der erforderlichen Komponenten, einschließlich Computer-Hardware und -Software, um die Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sicherzustellen;

d)

die Durchführung von Programmen zum Austausch von Daten zwischen Mitgliedstaaten und zu deren Analyse;

e)

die Modernisierung und der Erwerb von Patrouillenschiffen, -flugzeugen und -hubschraubern, sofern sie zu mindestens 60 % ihrer auf Jahresbasis berechneten gesamten Einsatzzeit für die Überwachung der Fischerei genutzt werden;

f)

der Erwerb sonstiger Kontrollmittel, einschließlich Geräten zur Messung der Maschinenleistung und Wiegeausrüstungen;

g)

die Entwicklung innovativer Überwachungs- und Begleitsysteme und die Durchführung von Pilotprojekten in der Fischereiüberwachung, einschließlich Fisch-DNA-Analysen oder der Entwicklung überwachungsrelevanter Websites;

h)

Schulungs- und Austauschprogramme, auch zwischen Mitgliedstaaten, für die verantwortlichen Mitarbeiter im Bereich der Begleitung, Überwachung und Beaufsichtigung von Fischereitätigkeiten;

i)

Kosten-Nutzen-Analysen sowie die Bewertung durchgeführter Prüfungen und getätigter Ausgaben der zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung von Begleit-, Überwachungs- und Aufsichtsaufgaben;

j)

Initiativen, einschließlich Seminaren und Multimedia-Instrumenten, zur Sensibilisierung sowohl von Fischern als auch von anderen Akteuren wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern und der allgemeinen Öffentlichkeit für die Notwendigkeit, illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei zu bekämpfen und die Vorschriften der GFP umzusetzen;

k)

Betriebskosten im Zuge der verschärften Überwachung von Beständen, für die nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegte spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme gelten und bei denen eine Koordinierung der Kontrollen im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (38) des Rates erfolgt;

l)

Programme in Verbindung mit der Durchführung eines gemäß Artikel 102 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgestellten Aktionsplans, einschließlich aller anfallenden Betriebskosten.

(3)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstaben h bis l kommen nur für eine Unterstützung in Betracht, wenn sie sich auf die Überwachungstätigkeiten einer öffentlichen Stelle beziehen.

(4)   Im Falle der in Absatz 2 Buchstaben d und h genannten Maßnahmen benennen die betreffenden Mitgliedstaaten die Verwaltungsbehörden, die für das Vorhaben zuständig sind.

Artikel 77

Datenerhebung

(1)   Eine Unterstützung aus dem EMFF kann für die in Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 geregelte und in der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 näher bestimmte Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten gewährt werden.

(2)   Förderfähig sind insbesondere folgende Arten von Vorhaben:

a)

die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche Analysen und die Durchführung der GFP;

b)

nationale, transnationale und subnationale mehrjährige Beprobungsprogramme, sofern sie unter die GFP fallende Bestände betreffen;

c)

die Beobachtung der gewerblichen und der Freizeitfischerei auf See, einschließlich der Beifänge von Meeresorganismen wie Meeressäugern und Meeresvögeln;

d)

wissenschaftliche Forschungsreisen auf See;

e)

die Teilnahme von Vertretern der Mitgliedstaaten sowie von Vertretern der regionalen Behörden an regionalen Koordinierungstreffen, an Sitzungen regionaler Fischereiorganisationen, denen die Union als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, oder an Sitzungen internationaler, für die Ausarbeitung wissenschaftlicher Gutachten zuständiger Gremien;

f)

die Verbesserung der Systeme der Datenerhebung und Datenverwaltung und die Durchführung von Pilotstudien zur Verbesserung der vorhandenen Systeme der Datenerhebung und Datenverwaltung.

KAPITEL VII

Technische Hilfe auf Initiative von Mitgliedstaaten

Artikel 78

Technische Hilfe auf Initiative von Mitgliedstaaten

(1)   Eine Unterstützung aus dem EMFF kann auf Initiative eines Mitgliedstaats bis zu einer Obergrenze von 6 % des Gesamtbetrags des operationellen Programms für Folgendes gewährt werden:

a)

die in Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Maßnahmen technischer Hilfe;

b)

die Einrichtung nationaler Netze für die Verbreitung von Informationen, den Kapazitätsaufbau, den Austausch bewährter Verfahren und die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den FLAG in dem Gebiet des Mitgliedstaats.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Obergrenze kann in Ausnahmefällen unter hinreichend begründeten Umständen überschritten werden.

KAPITEL VIII

In geteilter Mittelverwaltung finanzierte Maßnahmen zur IMP

Artikel 79

Spezifische Ziele

(1)   Die Unterstützung nach diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der spezifischen Ziele im Rahmen der Priorität der Union gemäß Artikel 6 Absatz 6 bei; dies schließt unter anderem Folgendes ein:

a)

die integrierte Meeresüberwachung (IMS) und insbesondere der Gemeinsame Informationsraum (CISE) für die Überwachung des maritimen Bereichs der Union;

b)

die Förderung des Meeresumweltschutzes, insbesondere der Meeresbiodiversität und der geschützten Meeresgebiete wie der Natura-2000-Gebiete unbeschadet des Artikels 37 dieser Verordnung, und die nachhaltige Nutzung von Meeres- und Küstenressourcen sowie die genauere Festlegung der Grenzen der Nachhaltigkeit menschlicher Tätigkeiten mit Auswirkungen auf die Meeresumwelt, insbesondere im Rahmen der Richtlinie 2008/56/EG.

(2)   Änderungen am operationellen Programm im Hinblick auf die Maßnahmen gemäß Absatz 1 führen nicht zu einer Erhöhung des Höchstbetrags nach Artikel 13 Absatz 7.

Artikel 80

Förderfähige Vorhaben

(1)   Aus dem EMFF können im Einklang mit den in Artikel 79 genannten Zielen unter anderem Vorhaben unterstützt werden, die:

a)

zur Erreichung der Ziele der integrierten Meeresüberwachung und insbesondere der Ziele des CISE beitragen;

b)

die Meeresumwelt schützen, insbesondere die Meeresbiodiversität und die geschützten Meeresgebiete wie die Natura-2000-Gebiete, im Einklang mit den in den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG festgelegten Verpflichtungen;

c)

die Kenntnisse über den Zustand der Meeresumwelt im Hinblick auf die Ausarbeitung der in der Richtlinie 2008/56/EG vorgesehenen Überwachungsprogramme und Maßnahmenprogramme im Einklang mit den in jener Richtlinie festgelegten Verpflichtungen verbessern.

(2)   Die für das Personal der nationalen Verwaltungen anfallenden Lohn- und Gehaltskosten gelten nicht als förderfähige Betriebskosten.

TITEL VI

IN DIREKTER MITTELVERWALTUNG FINANZIERTE MASSNAHMEN

KAPITEL I

Integrierte Meerespolitik

Artikel 81

Geografischer Anwendungsbereich

Abweichend von Artikel 2 gilt dieses Kapitel auch für Vorhaben, die außerhalb des Gebiets der Union durchgeführt werden.

Artikel 82

Anwendungsbereich und Ziele

Die Unterstützung nach Maßgabe dieses Kapitels trägt zur Verbesserung der Entwicklung und Durchführung der IMP der Union bei. Sie hat Folgendes zum Ziel:

a)

die Entwicklung und Umsetzung einer integrierten Entscheidungsfindung in Meeres- und Küstenangelegenheiten zu fördern, insbesondere durch

i)

die Förderung von Maßnahmen, mit denen die Mitgliedstaaten oder ihre Regionen dazu ermutigt werden, eine integrierte meerespolitische Entscheidungsfindung zu entwickeln, einzuführen oder umzusetzen;

ii)

die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit mit und unter den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Interessengruppen in meeresbezogenen und maritimen Fragen, einschließlich der Entwicklung und Umsetzung integrierter Strategien für Meeresräume, wobei ein ausgewogenes Vorgehen in allen Meeresräumen und die besonderen Gegebenheiten der Meeresräume und ihrer Unterregionen und gegebenenfalls die einschlägigen makroregionalen Strategien berücksichtigt werden;

iii)

die Förderung von sektorübergreifenden Kooperationsplattformen und -netzen, die Vertreter von staatlichen Stellen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, der Wirtschaft einschließlich des Tourismussektors, von Forschungsgemeinschaften, Bürgern, Organisationen der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner einbeziehen;

iv)

die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch den Aus-tausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den zuständigen Behörden;

v)

die Förderung des Austauschs bewährter Verfahren und des Dialogs auf internationaler Ebene, einschließlich des bilateralen Dialogs mit Drittländern unter Berücksichtigung des SRÜ und der einschlägigen internationalen Übereinkommen auf der Grundlage des SRÜ, unbeschadet etwaiger anderer Abkommen und Vereinbarungen zwischen der Union und den betreffenden Drittländern. Ein solcher Dialog umfasst gegebenenfalls auch eine effektive Diskussion über die Ratifizierung und Umsetzung des SRÜ;

vi)

die Stärkung der Wahrnehmbarkeit eines integrierten Konzepts für Meeresangelegenheiten und der Sensibilisierung der Behörden, der Privatwirtschaft und der Öffentlichkeit für ein solches Konzept;

b)

die Leistung eines Beitrags zur Entwicklung sektorübergreifender Initiativen, die verschiedenen maritimen Sektoren und/oder Politikbereichen gleichermaßen zugute kommen und die bestehende Instrumente und Initiativen berücksichtigen und darauf aufbauen, wie etwa

i)

die integrierte Meeresüberwachung mit dem Ziel, die sichere, gefahrlose und nachhaltige Nutzung des maritimen Raums zu fördern, indem insbesondere die Wirksamkeit und Effizienz durch einen Informationsaustausch über Sektoren und Grenzen hinweg unter angemessener Berücksichtigung bestehender und künftiger Kooperationsmechanismen und -systeme verstärkt wird;

ii)

die Prozesse der maritimen Raumplanung und des integrierten Küstenzonenmanagements;

iii)

die schrittweise Entwicklung einer umfassenden und öffentlich zugänglichen hochwertigen Meeresdaten- und -wissensbank, die die gemeinsame Nutzung, Wiederverwendung und Verbreitung dieser Daten und dieses Wissens unter zahlreichen Nutzergruppen erleichtert und damit Doppelarbeit verhindert; zu diesem Zweck werden bereits bestehende Programme der Union und der Mitgliedstaaten optimal genutzt;

c)

die Unterstützung von nachhaltigem Wirtschaftswachstum, von Beschäftigung, Innovation und neuen Technologien innerhalb neu entstehender und künftiger maritimer Wirtschaftszweige sowie in den Küsten- und Inselregionen und den Gebieten in äußerster Randlage der Union, ergänzend zu etablierten sektoralen oder nationalen Aktivitäten;

d)

die Förderung des Meeresumweltschutzes, insbesondere der Meeresbiodiversität und der geschützten Meeresgebiete wie der Natura-2000-Gebiete, und der nachhaltigen Nutzung von Meeres- und Küstenressourcen sowie die genauere Festlegung der Grenzen der Nachhaltigkeit menschlicher Tätigkeiten mit Auswirkungen auf die Meeresumwelt im Einklang mit dem Ziel der Erreichung und Erhaltung eines guten ökologischen Zustands im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG.

Artikel 83

Förderfähige Vorhaben

(1)   Aus dem EMFF können im Einklang mit den in Artikel 82 genannten Zielen unter anderem folgende Vorhaben unterstützt werden:

a)

Studien;

b)

Projekte, einschließlich Test-Projekte und Kooperationsprojekte;

c)

Öffentlichkeitsarbeit und der Austausch bewährter Verfahren, Sensibilisierungskampagnen und damit verbundene Kommunikations- und Verbreitungstätigkeiten wie Publizitätskampagnen, Events, die Entwicklung und Pflege von Websites, und Plattformen einzelner Interessengruppen;

d)

Konferenzen, Seminare, Foren und Workshops;

e)

Koordinierungstätigkeiten einschließlich Netzen für den Informationsaustausch und die Unterstützung für die Entwicklung von Strategien für einzelne Meeresräume;

f)

Entwicklung, Betrieb und Pflege von IT-Systemen und Netzwerken, die die Sammlung, Verwaltung, Validierung, Auswertung und den Austausch von Daten sowie die Entwicklung von Stichprobenverfahren für solche Daten und die Verknüpfung von sektorübergreifenden Datenaustauschsystemen ermöglichen;

g)

Schulungsprojekte zur Wissensentwicklung, berufliche Weiterbildung und Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im maritimen Sektor.

(2)   Zur Verwirklichung des spezifischen Ziels der Entwicklung von grenzüberschreitenden und sektorübergreifenden Vorhaben gemäß Artikel 82 Buchstabe b kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden:

a)

die Entwicklung und der Einsatz technischer Instrumente für die integrierte Meeresüberwachung insbesondere zur Unterstützung der Einrichtung, des Betriebs und der Pflege des CISE mit dem Ziel, den Informationsaustausch im Rahmen sektor- und grenzübergreifender Überwachungstätigkeiten durch Vernetzung aller Nutzergruppen zu fördern, wobei einschlägigen Entwicklungen sektorspezifischer Politiken in Sachen Überwachung Rechnung getragen und gegebenenfalls zu deren erforderlicher Weiterentwicklung beigetragen wird;

b)

Koordinierungs- und Kooperationstätigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten oder Regionen zur Entwicklung der maritimen Raumplanung und des integrierten Küstenzonenmanagements, einschließlich Ausgaben für Systeme und Verfahren des Datenaustausches und der Begleitung, Bewertungstätigkeiten, die Einrichtung und Nutzung von Expertennetzen und die Erstellung eines Programms für den Kapazitätsaufbau in Mitgliedstaaten zur Durchführung der maritimen Raumordnung;

c)

Initiativen zur Kofinanzierung, zum Erwerb und zur Unterhaltung von Meeresbeobachtungssystemen und technischer Instrumente für die Konzipierung, die Errichtung und den Betrieb eines operationellen europäischen Meeresbeobachtungs- und Meeresdatennetzes mit dem Ziel, die Erhebung, den Erwerb, die Aggregierung, Verarbeitung, Qualitätskontrolle, Wiederverwendung und Verteilung von Meeresdaten und -wissen durch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und/oder den betroffenen internationalen Einrichtungen zu erleichtern.

KAPITEL II

Begleitende Maßnahmen für die GFP und die IMP in direkter Mittelverwaltung

Artikel 84

Geografischer Anwendungsbereich

Abweichend von Artikel 2 gilt dieses Kapitel auch für Vorhaben, die außerhalb des Gebiets der Union durchgeführt werden.

Artikel 85

Spezifische Ziele

Maßnahmen nach diesem Kapitel erleichtern die Durchführung der GFP und der IMP insbesondere in Bezug auf

a)

die Erhebung, Verwaltung und Verbreitung von wissenschaftlichen Empfehlungen im Rahmen der GFP;

b)

spezifische Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der GFP;

c)

freiwillige Beiträge zu internationalen Organisationen;

d)

Beiräte;

e)

Marktuntersuchungen;

f)

Kommunikation zur GFP und IMP.

Artikel 86

Wissenschaftliche Gutachten und Erkenntnisse

(1)   Für die Bereitstellung wissenschaftlicher Leistungen kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden, insbesondere für Projekte der angewandten Forschung in direktem Zusammenhang mit wissenschaftlichen und sozioökonomischen Stellungnahmen und Empfehlungen für fundierte und wirksame Beschlüsse zur Bestandsbewirtschaftung im Rahmen der GFP.

(2)   Förderfähig sind insbesondere folgende Arten von Vorhaben:

a)

für die Durchführung und Weiterentwicklung der GFP erforderliche Studien und Pilotprojekte, auch zu alternativen Fang- und Aquakulturtechniken zur nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung, auch innerhalb von Beiräten;

b)

die Ausarbeitung und Vorlage von wissenschaftlichen Stellungnahmen und Empfehlungen durch wissenschaftliche Stellen, einschließlich internationaler Beratungsgremien zu Bestandsabschätzungen, durch unabhängige Experten und durch Forschungseinrichtungen;

c)

die Teilnahme von Sachverständigen an Sitzungen von Arbeitsgruppen zu fischereiwissenschaftlichen und fischereitechnischen Fragen wie dem STECF sowie an internationalen Beratungsgremien und an Sitzungen, in denen der Beitrag von Fischerei- und Aquakultursachverständigen benötigt wird;

d)

wissenschaftliche Forschungsreisen auf See gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 in Gebieten, in denen Fischereifahrzeuge der Union im Rahmen nachhaltiger partnerschaftlicher Fischereiabkommen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 einer Fangtätigkeit nachgehen;

e)

Ausgaben der Kommission für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten, der Organisation und Leitung von Fischereisachverständigensitzungen und der Verwaltung der jährlichen Arbeitsprogramme im Zusammenhang mit fischereiwissenschaftlichem und fischereitechnischem Fachwissen, der Verarbeitung von Datenabrufen und Datenreihen und der Vorbereitungsarbeit für die Vorlage von wissenschaftlichen Stellungnahmen und Empfehlungen;

f)

Kooperationstätigkeiten unter Mitgliedstaaten im Bereich der Datenerhebung, einschließlich Kooperationstätigkeiten zwischen verschiedenen regionalen Akteure und einschließlich Einrichtung und Betrieb regionalisierter Datenbanken für die Speicherung, Verwaltung und Nutzung von Daten, die der regionalen Zusammenarbeit zugute kommen und die Datenerhebung und -verwaltung sowie die wissenschaftliche Fachkompetenz zur Unterstützung der Bestandsbewirtschaftung verbessern.

Artikel 87

Überwachung und Durchsetzung

(1)   Für die Durchführung der Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Union gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013, näher bestimmt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden.

(2)   Förderfähig sind insbesondere folgende Arten von Vorhaben:

a)

der gemeinsame Erwerb und/oder das gemeinsame Chartern von Patrouillenschiffen, -flugzeugen und -hubschraubern durch verschiedene Mitgliedstaaten desselben geografischen Gebiets, sofern diese Ausrüstungen mindestens 60 % ihrer auf Jahresbasis berechneten gesamten Einsatzzeit für die Überwachung der Fischerei genutzt werden;

b)

Ausgaben für die Bewertung und Entwicklung von neuen Kontrolltechnologien sowie Verfahren zum Datenaustausch;

c)

alle operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der von der Kommission vorgenommenen Überwachung und Bewertung der Durchführung der GFP, insbesondere für Überprüfungs-, Inspektions- und Auditreisen, Ausrüstung und Schulung der Kommissionsbeamten, Organisation von oder Teilnahme an Sitzungen einschließlich des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, Studien, IT-Dienstleistungen und -Dienstleister und das Chartern oder der Erwerb von Inspektionsmitteln durch die Kommission gemäß Titel IX und X der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(3)   Zur Stärkung und Vereinheitlichung der Kontrollen kann eine Unterstützung aus dem EMFF für die Durchführung von transnationalen Projekten zur Entwicklung und Erprobung von zwischenstaatlichen Systemen zur Kontrolle, Inspektion und Durchführung gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, näher bestimmt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, gewährt werden.

(4)   Förderfähig sind insbesondere die nachstehenden Arten von Vorhaben:

a)

internationale Programme zur Schulung des für die Begleitung, Kontrolle und Überwachung von Fangtätigkeiten zuständigen Personals;

b)

Initiativen, auch in Form von Seminaren und Medieninstrumenten, zur Vereinheitlichung der Auslegung von Rechtsvorschriften und der sich daraus ergebenden Kontrollen innerhalb der Union.

(5)   Für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vorhaben wird nur ein betroffener Mitgliedstaat als Begünstigter benannt.

Artikel 88

Freiwillige Finanzbeiträge an internationale Organisationen

Für folgende Arten von Vorhaben im Bereich der internationalen Beziehungen kann aus dem EMFF eine Unterstützung gewährt werden:

a)

Finanzbeiträge an die Organisationen der Vereinten Nationen sowie freiwillige Beiträge zu internationalen Organisationen, die auf dem Gebiet des Seerechts tätig sind;

b)

Finanzbeiträge zu den Vorarbeiten für neue internationale Organisationen oder zur Ausarbeitung neuer internationaler Verträge, die für die Union von Interesse sind;

c)

Finanzbeiträge zu Arbeiten oder Programmen internationaler Organisationen, die für die Union von besonderem Interesse sind;

d)

Finanzbeiträge zu Tätigkeiten (einschließlich Arbeitssitzungen, informeller oder außerordentlicher Sitzungen von Vertragsparteien) zur Wahrung der Interessen der Union in internationalen Organisationen und zur Stärkung der Zusammenarbeit mit ihren Partnern in diesen Organisationen. Ist in diesem Zusammenhang die Anwesenheit von Vertretern aus Drittländern bei Verhandlungen und Sitzungen in internationalen Gremien für die Interessen der Union erforderlich, können die Kosten für deren Teilnahme vom EMFF übernommen werden.

Artikel 89

Beiräte

(1)   Für die Betriebskosten der mit Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Beiräte wird eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt.

(2)   Beiräte mit Rechtspersönlichkeit können als Gremien, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, eine finanzielle Unterstützung der Union beantragen.

Artikel 90

Marktuntersuchungen

Für die Gewinnung und Verbreitung von Kenntnissen und Informationen über den Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur durch die Kommission gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 kann eine Unterstützung aus dem EMFF gewährt werden.

Artikel 91

Kommunikationstätigkeiten zur GFP und zur IMP

Aus dem EMFF kann Folgendes unterstützt werden:

a)

Kosten für Informations- und Kommunikationstätigkeiten in Verbindung mit der GFP und der IMP einschließlich

i)

Kosten für die Erstellung, Übersetzung und Verbreitung von schriftlichem, audiovisuellem und elektronischem, auf die besonderen Erfordernisse der verschiedenen Zielgruppen zugeschnittenem Informationsmaterial;

ii)

Kosten für die Vorbereitung und Organisation von Veranstaltungen und Sitzungen zur Unterrichtung der verschiedenen von der GFP oder der IMP betroffenen Kreise oder zur Einholung von deren Stellungnahmen;

b)

Kosten für Reise und Unterkunft von Sachverständigen und Interessenvertretern, die von der Kommission zu Sitzungen eingeladen werden;

c)

Kosten für die Unternehmenskommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung zusammenhängen.

KAPITEL III

Technische Hilfe

Artikel 92

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

Eine Unterstützung aus dem EMFF kann auf Initiative der Kommission bis zu einem Höchstbetrag von 1,1 % dieses Fonds für folgende Maßnahmen gewährt werden:

a)

die in Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten Maßnahmen der technischen Hilfe;

b)

die Vorbereitung, Begleitung und Bewertung nachhaltiger Fischereiabkommen und die Mitwirkung der Union in regionalen Fischereiorganisationen; zu den betreffenden Maßnahmen zählen Studien, Sitzungen, Einbeziehung von Experten, Ausgaben für Zeitbedienstete, Informationstätigkeiten sowie sonstige administrative Ausgaben oder Ausgaben für wissenschaftliche oder technische Hilfe durch die Kommission;

c)

die Einrichtung eines europäischen FLAG-Netzes mit dem Ziel des Kapazitätsaufbaus, der Verbreitung von Informationen, des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren und der Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den FLAG. Dieses Netz arbeitet mit den vom EFRE, ESF und ELER geschaffenen Vernetzungsstellen und Stellen für technische Hilfe hinsichtlich ihrer Tätigkeiten der lokalen Entwicklung und transnationalen Kooperation zusammen.

TITEL VII

DURCHFÜHRUNG VON MASSNAHMEN IN GETEILTER MITTELVERWALTUNG

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 93

Anwendungsbereich

Dieser Titel gilt für Maßnahmen, die gemäß Titel V in geteilter Mittelverwaltung finanziert werden.

KAPITEL II

Durchführungsverfahren

Abschnitt 1

Unterstützung aus dem EMFF

Artikel 94

Festlegung der Kofinanzierungssätze

(1)   Beim Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 19 zur Genehmigung eines operationellen Programms legt die Kommission die Höchstbeteiligung des EMFF an dem Programm fest.

(2)   Die EMFF-Beteiligung wird auf der Grundlage der förderfähigen öffentlichen Ausgaben berechnet.

In dem operationellen Programm wird die Höhe der EMFF-Beteiligung an den Prioritäten der Union gemäß Artikel 6 festgesetzt. Die Höchstbeteiligung des EMFF beträgt 75 % und die Mindestbeteiligung des EMFF beträgt 20 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben.

(3)   Abweichend von Absatz 2 beläuft sich die EMFF-Beteiligung auf

a)

100 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Unterstützung im Rahmen der Lagerhaltungsbeihilfe gemäß Artikel 67;

b)

100 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Ausgleichsregelung gemäß Artikel 70;

c)

50 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Unterstützung gemäß Artikel 33, Artikel 34 und Artikel 41 Absatz 2;

d)

70 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Unterstützung gemäß Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe e;

e)

90 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Unterstützung gemäß Artikel 76 Absatz 2 Buchstaben a bis d und f bis l;

f)

80 % der förderfähigen Ausgaben für die Unterstützung gemäß Artikel 77.

(4)   Abweichend von Absatz 2 wird die Höchstbeteiligung des EMFF für spezifische Ziele im Rahmen einer Priorität der Union um zehn Prozentpunkte angehoben, wenn die gesamte Priorität der Union gemäß Artikel 6 Absatz 4 im Rahmen von der örtlichen Bevölkerung betriebener lokaler Entwicklung umgesetzt wird.

Artikel 95

Intensität der öffentlichen Beihilfen

(1)   Die Mitgliedstaaten wenden bei öffentlichen Beihilfen einen maximalen Beihilfesatz von 50 % der gesamten förderfähigen Ausgaben des Vorhabens an.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei öffentlichen Beihilfen einen Beihilfesatz von 100 % der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens anwenden, wenn

a)

der Begünstigte eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ein Unternehmen ist, das gemäß Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, sofern die Beihilfe für die Erbringung solcher Dienstleistungen gewährt wird;

b)

das Vorhaben die Lagerhaltungsbeihilfe gemäß Artikel 67 betrifft;

c)

das Vorhaben die Ausgleichsregelung gemäß Artikel 70 betrifft;

d)

das Vorhaben die Datenerhebung gemäß Artikel 77 betrifft;

e)

das Vorhaben die Gewährung von Unterstützung nach Artikel 33 oder Artikel 34 oder Ausgleichszahlungen nach den Artikeln 54, 55 oder 56 betrifft;

f)

das Vorhaben Maßnahmen der IMP nach Artikel 80 betrifft.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei öffentlichen Beihilfen einen Beihilfesatz zwischen 50 % und 100 % der gesamten förderfähigen Ausgaben anwenden, wenn

a)

das Vorhaben im Rahmen von Titel V Kapitel I, II oder IV durchgeführt wird und alle folgenden Kriterien erfüllt:

i)

es ist von kollektivem Interesse;

ii)

es hat einen kollektiven Begünstigten;

iii)

es weist, gegebenenfalls auf lokaler Ebene, innovative Aspekte auf;

b)

das Vorhaben im Rahmen von Titel V Kapitel III durchgeführt wird, es eines der in Buchstabe a Ziffern i, ii oder iii genannten Kriterien erfüllt und wenn seine Ergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden.

(4)   Abweichend von Absatz 1 gelten für bestimmte Arten von Vorhaben zusätzliche Prozentpunkte gemäß Anhang I.

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung dessen, wie die verschiedenen Prozentpunkte der Intensität der öffentlichen Beihilfe in Fällen anzuwenden sind, in denen mehrere Voraussetzungen des Anhangs I erfüllt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 96

Berechnung von Mehrkosten oder Einkommensverlusten

Wird eine Beihilfe auf der Grundlage von Mehrkosten oder Einkommensverlusten gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betreffenden Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnung festgelegt werden.

KAPITEL III

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Artikel 97

Verwaltungsbehörde

(1)   Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften in Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist es Aufgabe der Verwaltungsbehörde,

a)

der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres sachdienliche kumulierte Daten über die bis Ende des vorangegangenen Kalenderjahrs zur Finanzierung ausgewählten Vorhaben zu übermitteln, einschließlich der Hauptmerkmale des Begünstigten und des Vorhabens;

b)

für die Publizität des operationellen Programms zu sorgen, indem potenzielle Begünstigte, Berufsverbände, die Wirtschafts- und Sozialpartner, die Einrichtungen für die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die betreffenden Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Umweltorganisationen, über die durch das Programm gebotenen Möglichkeiten und die Regelungen für die Inanspruchnahme der Fördermittel des Programms informiert werden;

c)

für die Publizität des operationellen Programms zu sorgen, indem die Begünstigten über den Unionsbeitrag und die breite Öffentlichkeit über die Rolle der Union im Zusammenhang mit dem Programm unterrichtet werden.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Darstellung der Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe a. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 127 Absatz 2 erlassen.

Artikel 98

Übermittlung von Finanzdaten

(1)   Bis zum 31. Januar und zum 31. Juli übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege eine Vorausschätzung des Betrags, für den sie von der Einreichung von Zahlungsanträgen im laufenden und im darauffolgenden Haushaltsjahr ausgehen.

(2)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung, des für die Einreichung von Finanzdaten an die Kommission zu verwendenden Modells. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL IV

Kontrolle durch die Mitgliedstaaten

Artikel 99

Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

(1)   Zusätzlich zu den Finanzkorrekturen nach Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 nehmen die Mitgliedstaaten die Finanzkorrekturen vor, wenn der Begünstigte die Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung nicht erfüllt.

(2)   Für die Fälle von Finanzkorrekturen nach Absatz 1 legen die Mitgliedstaaten den Betrag der Finanzkorrektur fest, der in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des Verstoßes oder der Straftat durch den Begünstigten und dem Umfang des EMFF-Beitrags zu der Wirtschaftstätigkeit des Begünstigten stehen muss.

KAPITEL V

Kontrolle durch die Kommission

Abschnitt 1

Unterbrechung und Aussetzung

Artikel 100

Unterbrechung der Zahlungsfrist

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgelisteten Kriterien für eine Unterbrechung kann der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die Zahlungsfrist für einen Antrag auf Zwischenzahlung unterbrechen, wenn ein Mitgliedstaat seinen Auflagen im Rahmen der GFP nicht nachgekommen ist, die sich auf die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung auswirken können, für die eine Zwischenzahlung beantragt wurde.

(2)   Vor Unterbrechung der in Absatz 1 genannten Zahlungsfrist für eine Zwischenzahlung erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit der Feststellung, dass Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Auflagen im Rahmen der GFP vorliegen. Bevor die Kommission solche Durchführungsrechtsakte erlässt, unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich über solche Anhaltspunkte oder zuverlässigen Informationen, und dem Mitgliedstaat wird die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern..

(3)   Die Unterbrechung aller oder eines Teils der Zwischenzahlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben gemäß Absatz 1, die durch den Antrag auf Zahlung abgedeckt sind muss in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des Verstoßes stehen.

Artikel 101

Aussetzung von Zahlungen

(1)   Zusätzlich zu Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Zwischenzahlungen für das operationelle Programm ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn ein Mitgliedstaat seinen Auflagen im Rahmen der GFP in schwerwiegender Weise nicht nachgekommen ist, die sich auf die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung auswirken können, für die eine Zwischenzahlung beantragt wurde.

(2)   Vor Aussetzung der in Absatz 1 genannten Zwischenzahlung erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit der Feststellung, dass ein Mitgliedstaat gegen die Auflagen im Rahmen der GFP verstoßen hat. Bevor die Kommission einen solchen Durchführungsrechtsakt erlässt, unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich über solche Feststellungen oder zuverlässige Informationen, und dem Mitgliedstaat wird die Gelegenheit gegeben, sich zu der Angelegenheit zu äußern.

(3)   Die Aussetzung aller oder eines Teils der Zwischenzahlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben gemäß Absatz 1, die durch den Antrag auf Zahlung abgedeckt sind, muss in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes stehen.

Artikel 102

Befugnisse der Kommission

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 126 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen diejenigen Fälle von Nichteinhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 100 und diejenigen Fälle von schwerwiegender Nichteinhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 101 Absatz 1 festgelegt sind, die sich aus den einschlägigen Vorschriften der GFP ergeben, die für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze von ausschlaggebender Bedeutung sind.

Abschnitt 2

Informationsaustausch und Finanzkorrekturen

Artikel 103

Zugang zu Informationen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren Verlangen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie zur Durchführung von Unionsrechtsakten im Zusammenhang mit der GFP erlassen haben, sofern diese Rechtsakte finanzielle Auswirkungen für den EMFF haben.

Artikel 104

Vertraulichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen oder des Rechnungsabschlusses nach dieser Verordnung übermittelten oder eingeholten Informationen zu gewährleisten.

(2)   Für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen gelten die in Artikel 8 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (39) genannten Grundsätze.

Artikel 105

Finanzkorrekturen durch die Kommission

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 22 Absatz 7, Artikel 85 und Artikel 144 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Fällen kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Vornahme von Finanzkorrekturen erlassen, mit denen der Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm ganz oder teilweise gestrichen wird, wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu dem Schluss gelangt, dass

a)

bei den in einer bescheinigten Ausgabenerklärung geltend gemachten Ausgaben Fälle der Nichteinhaltung der Pflichten durch den Begünstigten im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 dieser Verordnung vorliegen, die vom Mitgliedstaat nicht vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens nach diesem Absatz berichtigt wurden,

b)

in einer bescheinigten Ausgabenerklärung geltend gemachte Ausgaben durch Fälle von schwerwiegenden Verstößen gegen GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat betroffen sind, die eine Aussetzung der Zahlung nach Artikel 101 dieser Verordnung zur Folge hatten, wobei der betroffene Mitgliedstaat nach wie vor nicht nachweisen kann, dass er die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen hat, um künftig die Einhaltung der geltenden Vorschriften und deren Durchsetzung zu gewährleisten.

(2)   Die Kommission legt die Höhe der Finanzkorrektur unter Berücksichtigung der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schwerwiegenden Verstoßes gegen die GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat oder den Begünstigten und des Umfangs der EMFF-Beteiligung an der Wirtschaftstätigkeit des betreffenden Begünstigten fest.

(3)   Ist der Betrag der mit der Nichteinhaltung der GFP-Vorschriften durch den Mitgliedstaat behafteten Ausgaben nicht genau zu quantifizieren, so kann die Kommission einen Pauschalsatz festlegen oder eine extrapolierte Finanzkorrektur gemäß Absatz 4 vornehmen.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 126 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Kriterien zur Festsetzung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur und die Kriterien für die Anwendung eines Pauschalsatzes oder einer extrapolierten Finanzkorrektur festzulegen.

Artikel 106

Verfahren

Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 findet entsprechend Anwendung, wenn die Kommission eine Finanzkorrektur gemäß Artikel 105 dieser Verordnung vorschlägt.

KAPITEL VI

Begleitung, Bewertung, Information und Informationsaustausch

Abschnitt 1

Einrichtung und Ziele eines gemeinsamen Begleit- und Bewertungssystems

Artikel 107

Begleit- und Bewertungssystem

(1)   Es wird ein gemeinsames Begleit- und Bewertungssystem für EMFF-Vorhaben mit geteilter Mittelverwaltung eingerichtet, um die Leistung des EMFF zu messen. Um eine wirksame Leistungsmessung zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 126 zur Festlegung von Inhalt und Struktur dieses Systems zu erlassen.

(2)   Die allgemeine Wirkung des EMFF wird im Verhältnis zu den Prioritäten der Union nach Artikel 6 betrachtet.

Die Kommission kann Durchführungsrechtakte zur Festlegung einer Reihe von Indikatoren für diese Prioritäten der Union erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für die Begleitung und Bewertung der betreffenden Maßnahmen erforderlichen Angaben. Die Kommission trägt dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung, insbesondere deren Nutzung für statistische Zwecke, soweit zutreffend. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie zu dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels vor. Der erste Bericht ist bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen.

Artikel 108

Ziele

Das gemeinsame Begleit- und Bewertungssystem zielt darauf ab,

a)

die Fortschritte und das Erreichte der GFP und der IMP aufzuzeigen, die allgemeinen Auswirkungen zu betrachten und die Wirksamkeit, Effizienz und Zweckdienlichkeit der EMFF-Vorhaben zu bewerten;

b)

einen Beitrag zu einer gezielteren Förderung der GFP und der IMP zu leisten;

c)

einen gemeinsamen Lernprozess im Rahmen der Begleitung und der Bewertung zu unterstützen;

d)

zuverlässige und faktenbasierte Bewertungen der EMFF-Vorhaben bereitzustellen, die in die Entscheidungsfindung einfließen.

Abschnitt 2

Technische Bestimmungen

Artikel 109

Gemeinsame Indikatoren

(1)   Das Begleit- und Bewertungssystem gemäß Artikel 107 umfasst eine Liste gemeinsamer, auf jedes operationelle Programm anwendbarer Indikatoren für die Ausgangssituation sowie für die finanzielle Abwicklung, die Outputs und die Ergebnisse des operationellen Programms, um die Aggregation von Daten auf Unionsebene zu erlauben.

(2)   Die gemeinsamen Indikatoren sind an die Etappenziele und Ziele geknüpft, die in den operationellen Programmen im Sinne der Prioritäten der Union gemäß Artikel 6 festgelegt wurden. Diese gemeinsamen Indikatoren werden für die Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet und erlauben eine Beurteilung der Fortschritte, der Effektivität und der Effizienz der Politikumsetzung im Vergleich zu den Zielen und Vorgaben auf Unions- und Programmebene.

Artikel 110

Elektronisches Informationssystem

(1)   Die wichtigsten für die Begleitung und Bewertung erforderlichen Angaben über die Umsetzung des operationellen Programms,über jedes für eine Finanzierung ausgewählte Vorhaben sowie über die abgeschlossenen Vorhaben, einschließlich der wichtigsten Merkmale des Begünstigten und des Projekts, werden elektronisch erfasst und gespeichert.

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass ein angemessen gesichertes elektronisches System zur Erfassung, Speicherung und Verwaltung der wichtigsten Angaben und zur Berichterstattung über die Begleitung und Bewertung vorhanden ist.

Artikel 111

Bereitstellung von Informationen

Die Begünstigten einer Unterstützung aus dem EMFF, einschließlich der FLAG, verpflichten sich, der Verwaltungsbehörde und/oder den ernannten Bewertern oder anderen Stellen, auf die die Ausübung von Aufgaben an deren Stelle übertragen wurde, alle erforderlichen Daten und Angaben zu übermitteln, die eine Begleitung und Bewertung des operationellen Programms, insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung spezifischer Ziele und Prioritäten, ermöglichen.

Abschnitt 3

Begleitung

Artikel 112

Verfahren der Begleitung

(1)   Die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 97 dieser Verordnung und der Begleitausschuss gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 1303/2013 begleiten die Qualität der Umsetzung des Programms.

(2)   Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss begleiten das operationelle Programm anhand von Finanz-, Output- und Ergebnisindikatoren.

Artikel 113

Aufgaben des Begleitausschusses

Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 49 der Verordnung(EU) Nr. 1303/2013 überprüft der Begleitausschuss, ob das operationelle Programm leistungsfähig ist und wirksam umgesetzt wird. Zu diesem Zweck

a)

wird er binnen sechs Monaten nach dem Beschluss über die Programmgenehmigung zu den Kriterien für die Auswahl der finanzierten Vorhaben gehört und genehmigt diese; die Auswahlkriterien werden anhand der Erfordernisse der Programmplanung überprüft;

b)

prüft er die Tätigkeiten und den Output im Zusammenhang mit dem Bewertungsplan des Programms;

c)

prüft er die Aktionen des Programms hinsichtlich der Erfüllung der spezifischen Ex-ante-Konditionalitäten;

d)

prüft und genehmigt er die jährlichen Durchführungsberichte, bevor sie der Kommission übermittelt werden;

e)

prüft er die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung, einschließlich der Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung.

Der Begleitausschuss wird nicht zu den Arbeitsplänen für die Datenerhebung gemäß Artikel 21 gehört.

Artikel 114

Jährlicher Durchführungsbericht

(1)   Bis zum 31. Mai 2016 und bis zum 31. Mai jedes darauffolgenden Jahres bis einschließlich 2023 legen die Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Durchführungsbericht über die Durchführung des operationellen Programms im vorhergehenden Kalenderjahr vor. Der 2016 vorgelegte Bericht bezieht sich auf die Kalenderjahre 2014 und 2015.

(2)   Zusätzlich zu den Regelungen des Artikels 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten die jährlichen Durchführungsberichte Folgendes:

a)

Informationen über finanzielle Verpflichtungen und Ausgaben je Maßnahme;

b)

eine Zusammenfassung der hinsichtlich des Bewertungsplans durchgeführten Tätigkeiten;

c)

Informationen über die Maßnahmen in Fällen von schweren Verstößen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 dieser Verordnung und von Nichteinhaltung der Auflagen gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung sowie über Abhilfemaßnahmen;

d)

Informationen über ergriffene Maßnahmen zur Erfüllung von Artikel 41 Absatz 10 dieser Verordnung;

e)

Informationen über ergriffene Maßnahmen zur Gewährleistung der Veröffentlichung der Begünstigten im Einklang mit Anhang V zu dieser Verordnung bzw. — für natürliche Personen — im Einklang mit den nationalem Recht, einschließlich der anwendbaren Höchstgrenzen.

(3)   Die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über das Format und die Aufmachung der jährlichen Durchführungsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Abschnitt 4

Bewertung

Artikel 115

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Elemente, die in den Ex-ante-Bewertungsberichten gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten sein müssen, und zur Festlegung der Mindestanforderungen für den Bewertungsplan gemäß Artikel 56 jener Verordnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bewertungen dem gemäß Artikel 107 vereinbarten gemeinsamen Begleit- und Bewertungssystem entsprechen, organisieren die Erhebung und Sammlung der erforderlichen Daten und übermitteln die verschiedenen aus dem Begleitsystem stammenden Angaben an die Bewerter.

(3)   Die Bewertungsberichte werden von den Mitgliedstaaten im Internet und von der Kommission auf der Website der Union zugänglich gemacht.

Artikel 116

Ex-ante-Bewertung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Ex-ante-Bewerter ab einem frühen Stadium an der Ausarbeitung des operationellen Programms, einschließlich der Durchführung der Analyse gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, der Ausarbeitung der Interventionslogik des Programms und der Festlegung der Programmziele beteiligt wird.

Artikel 117

Ex-post-Bewertung

Im Einklang mit Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erstellt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Ex-post-Bewertungsbericht.

Artikel 118

Zusammenfassung der Bewertungen

Eine Zusammenfassung auf Unionsebene der Ex-ante- Bewertungsberichte wird unter Verantwortung der Kommission erstellt. Die Zusammenfassung der Bewertungsberichte muss spätestens am 31. Dezember des Jahres fertiggestellt sein, das auf die Vorlage der Bewertungen folgt.

Abschnitt 5

Information und Informationsaustausch

Artikel 119

Information und Publizität

(1)   Die Verwaltungsbehörde ist gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe b für Folgendes zuständig:

a)

die Gewährleistung der Einrichtung einer einzigen Website oder eines einzigen Internetnetportals mit Informationen und Zugang zu dem operationellen Programm in den Mitgliedstaaten;

b)

die Unterrichtung potenzieller Begünstigter über die Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen des operationellen Programms;

c)

die Bekanntmachung der Rolle und Leistungen des EMFF bei den Bürgerinnen und Bürgern der Union durch Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zu den Ergebnissen und Auswirkungen der Partnerschaftsabkommen, operationellen Programme und Vorhaben;

d)

die Gewährleistung, dass eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die zur Sicherstellung der Einhaltung der GFP-Vorschriften erstellt wurden, einschließlich der Fälle von Nichteinhaltung durch Mitgliedstaaten oder Begünstigte, sowie der erlassenen Abhilfemaßnahmen wie Finanzkorrekturen öffentlich verfügbar gemacht werden.

(2)   Zur Gewährleistung der Transparenz in Bezug auf die Unterstützung aus dem EMFF führen die Mitgliedstaaten eine Liste der Vorhaben im Dateiformat CSV oder XML, die über eine einzige Website oder ein einziges Internetportal zugänglich ist und in der alle Vorhaben aufgeführt und das operationelle Programm zusammengefasst sind.

Die Liste der Vorhaben wird mindestens alle sechs Monate aktualisiert.

Die in der Liste aufzuführenden Mindestinformationen über die Vorhaben, einschließlich der spezifischen Informationen über die Maßnahmen gemäß den Artikeln 26, 39, 47, 54 und 56, sind in Anhang V festgelegt.

(3)   Detaillierte Vorschriften zu den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und den Informationsmaßnahmen für Antragsteller und Begünstigte sind in Anhang V festgelegt.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Vorhaben, Instruktionen zur Erstellung des Logos und eine Definition der Standardfarben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

TITEL VIII

DURCHFÜHRUNG VON MASSNAHMEN IN DIREKTER MITTELVERWALTUNG

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 120

Geltungsbereich

Dieser Titel gilt für Maßnahmen, die gemäß Titel VI in direkter Mittelverwaltung finanziert werden.

KAPITEL II

Kontrolle

Artikel 121

Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union

(1)   Die Kommission ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Vorhaben die finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und, sofern Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen geschützt sind.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen sowohl anhand von Unterlagen und als auch vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 bei allen direkt oder indirekt von Unionsfinanzierung betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag in Bezug auf Unterstützung durch die Union ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 wird der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis übertragen, entsprechend ihren jeweiligen Befugnissen die in diesen Absätzen genannten Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

Artikel 122

Prüfungen

(1)   Beamte der Kommission und des Rechnungshofs oder ihre Vertreter können die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Vorhaben jederzeit während eines Zeitraums von maximal drei Jahren nach der Abschlusszahlung durch die Kommission einer Prüfung vor Ort unterziehen, die außer in dringenden Fällen mindestens zehn Arbeitstage vorher anzukündigen ist.

(2)   Beamte der Kommission und des Rechnungshofs oder ihre Vertreter, die ordnungsgemäß zur Durchführung von Prüfungen vor Ort ermächtigt sind, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der in elektronischer Form erstellten oder empfangenen und gespeicherten Dokumente, die sich auf die aufgrund dieser Verordnung finanzierten Ausgaben beziehen, einschließlich der entsprechenden Metadaten, einsehen.

(3)   Die Prüfbefugnisse gemäß Absatz 2 lassen die Anwendung nationaler Bestimmungen unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach nationalen Rechtsvorschriften hierzu eigens befugt sind. Insbesondere nehmen Beamte der Kommission und des Rechnungshofs oder ihre Vertreter nicht an Durchsuchungen oder an der Vernehmung von Personen im Rahmen des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.

(4)   Wird eine nach dieser Verordnung gewährte finanzielle Unterstützung der Union anschließend einem Dritten als Endbegünstigtem zugewiesen, so legt der ursprüngliche Begünstigte als Begünstigter der finanziellen Unterstützung der Union der Kommission alle einschlägigen Angaben über die Identität dieses Endbegünstigten vor.

Artikel 123

Aussetzung von Zahlungen, Kürzung und Streichung der finanziellen Beteiligung

(1)   Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Unionsmittel nicht nach den Anforderungen dieser Verordnung oder eines anderen geltenden Unionsrechtsakts verwendet wurden, so setzt sie die Begünstigten hiervon in Kenntnis; diese verfügen ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung über einen Monat, um der Kommission ihre Bemerkungen zu übermitteln.

(2)   Antworten die Begünstigten innerhalb der Frist nach Absatz 1 dieses Artikels nicht oder werden ihre Bemerkungen als unzureichend betrachtet, so kürzt oder streicht die Kommission die gewährte finanzielle Beteiligung oder setzt die Zahlungen aus. Alle rechtsgrundlos gezahlten Beträge fließen wieder in den Gesamthaushalt der Union zurück. Bei nicht fristgerechter Rückzahlung werden nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Verzugszinsen erhoben.

KAPITEL III

Bewertung und Berichterstattung

Artikel 124

Bewertung

(1)   Die nach dieser Verordnung finanzierten Vorhaben werden regelmäßig überwacht, um ihre Durchführung zu verfolgen.

(2)   Die Kommission sorgt für eine regelmäßige, unabhängige und externe Bewertung der finanzierten Vorhaben.

Artikel 125

Berichterstattung

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

a)

bis zum 31. März 2017 einen Zwischenbewertungsbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Vorhaben;

b)

bis zum 31. August 2018 eine Mitteilung über die Fortsetzung der gemäß dieser Verordnung finanzierten Vorhaben.

TITEL IX

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Artikel 126

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 10, 14, 32, 40, 41, 72, 102, 105, 107 und 129 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 10, 14, 32, 40, 41, 72, 102, 105, 107 und 129 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 10, 14, 32, 40, 41, 72, 102, 105, 107 und 129 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 127

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wir von einem Ausschuss für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss zu dem Entwurf eines gemäß Artikel 95 Absatz 5 dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakts keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

TITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 128

Aufhebung

(1)   Unbeschadet des Artikels 129 Absatz 2 werden die Verordnungen (EG) 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006, (EG) Nr. 791/2007, (EU) Nr. 1255/2011 sowie Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

(2)   Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 129

Übergangvorschriften

(1)   Um den Übergang von den mit den Verordnungen (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006, (EG) Nr. 791/2007 und (EU) Nr. 1255/2011 festgelegten Stützungsregelungen auf die mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Regelungen zu erleichtern, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 126 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die von der Kommission nach den genannten Verordnungen genehmigte Unterstützung in die nach der vorliegenden Verordnung gewährte Unterstützung, einschließlich für technische Hilfe und die Ex-post-Bewertungen, einbezogen werden kann.

(2)   Diese Verordnung berührt nicht die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich vollständiger oder teilweiser Einstellung, der betroffenen Projekte bis zu ihrem Abschluss oder der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006, (EG) Nr. 791/2007 und (EU) Nr. 1255/2011 sowie des Artikels 103 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder sonstiger Rechtsvorschriften, die am 31. Dezember 2013 für eine solche Unterstützung galten, genehmigt wurde; diese Rechtsgrundlagen gelten weiterhin für diese Projekte oder Unterstützung.

(3)   Anträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gestellt wurden, bleiben gültig.

Artikel 130

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 133 und ABl. C 271 vom 19.9.2013, S. 154.

(2)  ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 84.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2328/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 über eine Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 34).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates vom 21. Mai 2007 über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage, den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln sowie aus Guayana und Réunion (ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2011 zur Schaffung eines Programms zur Unterstützung der Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik (ABl. L 321 vom 5.12.2011, S. 1).

(10)  Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 3).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(12)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 347vom 20.12.2013, S. 104).

(17)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(19)  Empfehlung 2002/413/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Management der Küstengebiete in Europa (ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 24).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(22)  Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

(23)  Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49).

(24)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(25)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(26)  Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1).

(27)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(28)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(29)  Beschluss 2005/629/EG der Kommission vom 26. August 2005 zur Einsetzung eines Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 18).

(30)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(31)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(32)  Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

(33)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(34)  Verordnung (EG) Nr. 710/2009 der Kommission vom 5. August 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates im Hinblick auf Durchführungsvorschriften für die Produktion von Tieren und Meeresalgen in ökologischer/biologischer Aquakultur (ABl. L 204 vom 6.8.2009, S. 15).

(35)  Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1).

(36)  Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).

(37)  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(38)  Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(39)  Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(40)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).


ANHANG I

SPEZIFISCHE BEIHILFEINTENSITÄT

Art der Vorhaben

Prozentpunkte

Bei Vorhaben im Rahmen der kleinen Küstenfischerei mögliche Erhöhung um

30

Bei Vorhaben auf griechischen Inseln in Randlage und auf den kroatischen Inseln Dugi Otok, Vis, Mljet und Lastovo mögliche Erhöhung um

35

Bei Vorhaben in Gebieten in äußerster Randlage mögliche Erhöhung um

35

Bei Vorhaben, die von Zusammenschlüssen von Fischern oder anderen kollektiven Begünstigten außerhalb von Titel V Kapitel III durchgeführt werden, mögliche Erhöhung um

10

Bei Vorhaben, die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden durchgeführt werden, mögliche Erhöhung um

25

Bei Vorhaben gemäß Artikel 78 über die Überwachung und Durchsetzung mögliche Erhöhung um

30

Bei Vorhaben gemäß Artikel 78 über die Überwachung und Durchsetzung im Zusammenhang mit der kleinen Küstenfischerei mögliche Erhöhung um

40

Bei Vorhaben gemäß Artikel 41 Absatz 2 bezüglich des Austauschs oder der Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen, erfolgt eine Kürzung um

20

Bei Vorhaben, die von Unternehmen durchgeführt werden, die nicht unter die Definition der KMU fallen, erfolgt eine Kürzung um

20


ANHANG II

JÄHRLICHE AUFTEILUNG DER MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM 2014–2020

Beschreibung

Zeitraum

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Insgesamt

EMFF in geteilter Mittelverwaltung

(2014-2020)

788 060 689

798 128 031

805 423 852

818 478 098

837 523 233

843 250 018

858 467 679

5 749 331 600


ANHANG III

INDIKATIVE AUFTEILUNG DER MITTEL GEMÄß TITEL VI KAPITEL I UND II AUF DIE IN DEN ARTIKELN 82 UND 85 AUFGEFÜHRTEN ZIELE  (1)

Ziele gemäß Artikel 82:

1.

Entwicklung und Umsetzung einer integrierten Entscheidungsfindung im Meeres- und Küstenbereich — 5 %

2.

Entwicklung sektorübergreifender Initiativen — 33 %

3.

Unterstützung von nachhaltigem Wirtschaftswachstum, von Beschäftigung, Innovation und neuen Technologien — 2 %

4.

Förderung des Meeresumweltschutzes — 5 %

Ziele gemäß Artikel 85:

1.

Erhebung, Verwaltung und Verbreitung von wissenschaftlichen Empfehlungen im Rahmen der GFP — 11 %

2.

Spezifische Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der GFP — 19 %

3.

Freiwillige Beiträge zu internationalen Organisationen — 10 %

4.

Beiräte und Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen der GFP und der IMP — 9 %

5.

Marktuntersuchung, einschließlich der Erschließung elektronischer Märkte — 6 %


(1)  Die Prozentpunkte finden auf den in Artikel 14 aufgeführten Betrag ohne die Zuweisung nach Artikel 92 Anwendung


ANHANG IV

SPEZIFISCHE EX-ANTE-KONDITIONALITÄTEN

Spezifisches Ziel im Rahmen der Priorität der Union für EMFF/Thematisches Ziel (TZ)

Ex-ante-Konditionalität

Erfüllungskriterien

EMFF-Priorität:

1.

Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourcenschonenden, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei.

Spezifische Ziele: (a)-(f)

TZ3: Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU, des Agrarsektors (beim ELER) und des Fischerei- und Aquakultursektors (beim EMFF)

TZ6: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz

TZ8: Förderung von nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte

Der Bericht über die Fangkapazität gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist vorgelegt worden.

Der Bericht entspricht den von der Kommission herausgegebenen gemeinsamen Leitlinien.

Die Fangkapazität übersteigt nicht die Fangkapazitätsobergrenzen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013

EMFF-Priorität:

2.

Förderung einer ökologisch nachhaltigen, ressourcenschonenden, innovativen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Fischerei

Spezifische Ziele: (a), (b) und (c).

TZ3: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU, des Agrarsektors (für den ELER) und des Fischerei- und Aquakultursektors (für den EMFF)

TZ6: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz

TZ8: Förderung von nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte

Erstellung eines mehrjährigen nationalen Strategieplans für Aquakultur gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bis 2014.

Ein mehrjähriger nationaler Strategieplan für Aquakultur wird der Kommission spätestens am Tag der Übermittlung des operationellen Programms vorgelegt.

Das operationelle Programm umfasst Informationen über die Komplementarität mit dem mehrjährigen nationalen Strategieplan für Aquakultur.

EMFF-Priorität:

3.

Unterstützung der Durchführung der GFP

Spezifisches Ziel: a)

TZ6: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz

Administrative Kapazität: Die administrative Kapazität zur Erfüllung der Datenanforderungen für das Fischereimanagement gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 ist vorhanden.

Beschreibung der administrativen Kapazität für die Ausarbeitung und Anwendung eines mehrjährigen Programms für die Datenerhebung, vom STECF zu überprüfen und von der Kommission zu genehmigen.

Beschreibung der administrativen Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung eines Arbeitsprogramms für die Datenerhebung, vom STECF zu überprüfen und von der Kommission zu genehmigen.

Beschreibung der personellen Ausstattung für bilaterale und multilaterale Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten, wenn die Arbeiten zur Erfüllung der Auflagen für die Datenerhebung geteilt werden.

EMFF-Priorität:

3.

Unterstützung der Durchführung der GFP

Spezifisches Ziel: b)

TZ6: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz

Administrative Kapazität: Die administrative Kapazität für die Umsetzung einer Kontroll-, -Überwachungs- und -Durchsetzungsregelung der Union gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, ist vorhanden.

Insbesondere ist Folgendes vorgesehen:

Beschreibung der administrativen Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung des Abschnitts des operationellen Programms, der das nationale Kontrollfinanzierungsprogramm 2014-2020 betrifft, gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe o.

Beschreibung der administrativen Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung des nationalen Kontrollprogramms für mehrjährige Pläne gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009).

Beschreibung der administrativen Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung eines gemeinsamen Kontrollprogramms, das mit anderen Mitgliedstaaten entwickelt werden kann gemäß Artikel 94 der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009.

 

 

Beschreibung der administrativen Kapazität für die Ausarbeitung und Umsetzung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009.

Beschreibung der administrativen Kapazität für die Anwendung eines Systems wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen bei schweren Verstößen gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009.

Beschreibung der administrativen Kapazität für die Anwendung eines Punktesystems bei schweren Verstößen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009.


ANHANG V

INFORMATION UND KOMMUNIKATION ÜBER DIE UNTERSTÜTZUNG AUS DEM EMFF

1.   Liste der Vorhaben

Die Liste der Vorhaben nach Artikel 119 soll in zumindest einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats Felder für folgende Angaben enthalten:

Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und natürlichen Personen im Einklang mit dem nationalen Recht)

Kennnummer im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (CFR) gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 (nur auszufüllen, wenn das Vorhaben mit einem Fischereifahrzeug verbunden ist);

Bezeichnung des Vorhabens;

Zusammenfassung des Vorhabens;

Datum des Beginns des Vorhabens;

Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens);

Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens;

Betrag der Unionsbeteiligung;

Postleitzahl des Vorhabens;

Land;

Bezeichnung der Priorität der Union;

Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben.

2.   Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit

(1)

Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen durch den Einsatz verschiedener Kommunikationsformen und -verfahren auf der geeigneten Ebene eine möglichst breite Medienberichterstattung angestrebt wird.

(2)

Dem Mitgliedstaat obliegt es, zumindest die nachstehenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu organisieren:

a)

eine größere Informationsmaßnahme anlässlich des Anlaufens des operationellen Programms;

b)

mindestens zwei Mal während des Programmplanungszeitraums eine größere Informationsmaßnahme, durch die auf die Finanzierungsmöglichkeiten und die verfolgten Strategien aufmerksam gemacht wird und mit der die mit dem operationellen Programm erzielten Erfolge vorgestellt werden;

c)

Präsentation der Flagge oder gegebenenfalls des Emblems der Union vor jeder Verwaltungsbehörde oder an einer anderen für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle an deren Standort;

d)

elektronische Veröffentlichung der Liste der Vorhaben nach Abschnitt 1;

e)

Nennung von Beispielen für Vorhaben für jedes operationelle Programm auf der einzigen Website oder der über das Internetportal der einzigen Website zugänglichen Website des operationellen Programms; die Beispiele sollten in einer weit verbreiteten Amtssprache der Union, bei der es sich nicht um die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats handeln darf, gehalten sein;

f)

Sicherstellung, dass ein Teil der einzigen Website für eine kurze Zusammenfassung der Innovations- und Ökoinnovationsvorhaben bestimmt ist;

g)

Aktualisierung der Informationen, die über die Durchführung des operationellen Programms sowie die wichtigsten damit erzielten Erfolge auf der einzigen Website oder der über das Internetportal der einzigen Website zugänglichen Website des operationellen Programms eingestellt sind;

h)

Gewährleistung, dass eine Zusammenfassung der Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der GFP-Vorschriften sichergestellt wird, einschließlich der Fälle der Nichteinhaltung durch Mitgliedstaaten oder Begünstigte, sowie der erlassenen Abhilfemaßnahmen wie Finanzkorrekturen öffentlich verfügbar gemacht wird.

(3)

Die Verwaltungsbehörde bezieht entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten die nachstehenden Stellen in die Informations- und Publizitätsmaßnahmen ein:

a)

die in Artikel 5 der Verordnung(EU) Nr. 1303/2013 genannten Partner;

b)

Informationszentren der Union sowie Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten;

c)

Bildungs- und Forschungseinrichtungen.

Durch diese Stellen sollen die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen weite Verbreitung finden.

3.   Informationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte und für Begünstigte

3.1.   Informationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte

(1)

Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass möglichst viele potenzielle Begünstigte und alle Interessenträger über die mit dem operationellen Programm verfolgten Ziele und die vom EMFF gebotenen Finanzierungsmöglichkeiten informiert werden.

(2)

Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass potenzielle Begünstigte zumindest über Folgendes informiert werden:

a)

die Bedingungen, die zu erfüllen sind, damit Ausgaben für eine Förderung im Rahmen eines operationellen Programms in Frage kommen;

b)

eine Beschreibung der Zulässigkeitskriterien für die Anträge, der Verfahren zur Prüfung der Finanzierungsanträge und der betreffenden Fristen;

c)

die Kriterien für die Auswahl der zu unterstützenden Vorhaben;

d)

die Ansprechpartner auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die über die operationellen Programme Auskunft geben können;

e)

in den Anträgen sollten Kommunikationsaktivitäten vorgeschlagen werden, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Vorhabens stehen und mit denen die Öffentlichkeit über die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele und die dafür von der Union gewährte Unterstützung informiert wird.

3.2.   Informationsmaßnahmen für Begünstigte

Die Verwaltungsbehörde unterrichtet die Begünstigten darüber, dass sie sich mit der Annahme der Finanzierung mit der Aufnahme in die nach Artikel 119 Absatz 2 veröffentlichte Liste der Vorhaben einverstanden erklären.


20.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/67


VERORDNUNG (EU) Nr. 509/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit 2001 erfolgte die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind, auf der Grundlage der in Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates festgelegten Kriterien (2). Da sich die Visumpolitik der Union ständig weiterentwickelt hat und es in zunehmendem Maße notwendig geworden ist, die Visumpolitik stärker mit anderen Politikbereichen der Union abzustimmen, ist es gerechtfertigt, bei der Überprüfung der in den Anhängen I und II zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Drittländer einige zusätzliche Kriterien zu berücksichtigen.

(2)

Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind, sollte auf der Grundlage einer fallweise gewichteten Bewertung erfolgen. Diese Bewertung sollte regelmäßig durchgeführt werden und könnte zu Gesetzgebungsvorschlägen zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 führen, ungeachtet der Möglichkeit, unter bestimmten Umständen länderspezifische Änderungen an den Anhängen vorzunehmen, zum Beispiel als ein Ergebnis der Liberalisierung der Visabestimmungen oder als letzte Konsequenz einer vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht.

(3)

Die Zusammensetzung der Listen der Drittländer in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sollte stets den Kriterien dieser Verordnung entsprechen. Verweise zu Drittländern, deren Situation sich im Hinblick auf diese Kriterien geändert hat, sollten von einem Anhang in den anderen überführt werden.

(4)

Die Aufrechterhaltung der Visumpflicht für die Staatsangehörigen von Dominica, Grenada, Kiribati, den Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Palau, St. Lucia, St. Vincent und den Grenadinen, Samoa, den Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Vanuatu ist nicht mehr gerechtfertigt. Nach den Kriterien dieser Verordnung geht von diesen Ländern kein Risiko der illegalen Einwanderung oder eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der Union aus. Daher sollten die Staatsangehörigen dieser Länder für Aufenthalte, die einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreiten, von der Visumpflicht befreit und Verweise zu diesen Ländern in Verordnung (EG) Nr. 539/2001 Anhang II aufgenommen werden.

(5)

Die Kommission sollte darüber hinaus die Situation Kolumbiens und Perus in Bezug auf die in dieser Verordnung festgelegten Kriterien bewerten, bevor sie Verhandlungen über bilaterale Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern über die Aufhebung der Visumpflicht aufnimmt.

(6)

Die Aufhebung der Visumpflicht für Staatsangehörige von Kolumbien, Dominica, Grenada, Kiribati, den Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Palau, Peru, St. Lucia, St. Vincent und den Grenadinen, Samoa, den Salomonen, Timor-Leste, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Vanuatu sollte erst dann in Kraft treten, wenn bilaterale Abkommen über die Visumbefreiung zwischen der Union und den betreffenden Ländern geschlossen wurden, so dass die Gegenseitigkeit uneingeschränkt garantiert ist.

(7)

Die Statistiken zeigen, dass die derzeit in Verordnung (EG) Nr. 539/2001 Anhang I Teil 3 aufgeführten Gruppen britischer Bürger kein Risiko für die irreguläre Einwanderung in den Schengen-Raum darstellen und dass die meisten von ihnen auf Inseln der Karibik leben, die enge Verbindungen zu Nachbarländern, deren Staatsangehörige nicht der Visumpflicht unterliegen, unterhalten und ihnen sehr ähnlich sind. Diese Gruppen britischer Staatsangehöriger sollten daher für Aufenthalte, die bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreiten, von der Visumpflicht befreit werden und die Verweise auf diese Gruppen in den Anhang II dieser Verordnung aufgenommen werden.

(8)

In den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sollte völkerrechtlichen Entwicklungen, durch die sich der Status oder die Bezeichnung bestimmter Staaten oder Gebietskörperschaften geändert hat, Rechnung getragen werden. Der Südsudan sollte im Anhang I der Verordnung hinzugefügt werden, da das Land am 9. Juli 2011 seine Unabhängigkeit erklärte und am 14. Juli 2011 zum Mitglied der Vereinten Nationen wurde.

(9)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (4) genannten Bereich gehören.

(10)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

(11)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung letzteren Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(12)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (9) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder an diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(13)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (10) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(14)

Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(15)

Für Bulgarien und Rumänien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 dar.

(16)

Für Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(17)

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Vor Artikel 1 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel -1

Mit dieser Verordnung sollen die Drittländer bestimmt werden, deren Staatsangehörige der Visumspflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind; dies erfolgt auf der Grundlage einer fallweise gewichteten Bewertung mehrerer Kriterien, die unter anderem die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere in Bezug auf Tourismus und Außenhandel, sowie die Außenbeziehungen der Union zu den entsprechenden Drittländern betreffen, wobei insbesondere Erwägungen in Bezug auf die Menschenrechte und die Grundfreiheiten und die regionale Kohärenz und der Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen sind.“

2.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

in Teil 1 werden die Verweise auf Dominica, Grenada, Kiribati, Kolumbien, die Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Palau, Peru, die Salomonen, Samoa, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Timor-Leste, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Vanuatu und die Vereinigten Arabischen Emirate gestrichen und ein Verweis auf Südsudan hinzugefügt;

b)

Teil 3 wird gestrichen.

3.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

In Teil 1 werden die Verweise auf folgende Länder hinzugefügt:

 

„Dominica (*)“,

 

„Grenada (*)“,

 

„Kiribati (*)“,

 

„Kolumbien (*)“,

 

„Marshallinseln (*)“,

 

„Mikronesien (*)“,

 

„Nauru (*)“,

 

„Palau (*)“,

 

„Peru (*)“,

 

„Samoa (*)“,

 

„Salomonen (*)“,

 

„St. Lucia (*)“,

 

„St. Vincent und die Grenadinen (*)“,

 

„Timor-Leste (*)“,

 

„Tonga (*)“,

 

„Trinidad und Tobago (*)“,

 

„Tuvalu*“,

 

„Vanuatu (*)“ und

 

„Vereinigte Arabische Emirate (*)“;

„(*)

Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.“

b)

Teil 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   BRITISCHE BÜRGER, DIE NICHT STAATSANGEHÖRIGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND IM SINNE DES UNIONSRECHTS SIND:

britische Staatsangehörige (Überseegebiete) (British Nationals (Overseas))

Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens)

britische Überseebürger (British Overseas Citizens)

Personen unter dem Schutz des Vereinigten Königreichs (British Protected Persons)

britische Untertanen (British Subjects)“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(4)  Beschluss des Rates 1999/437/EG vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu den Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(5)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(6)  Beschluss des Rates 2008/146/EG vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(7)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(8)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(9)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(10)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).


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