ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 253

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
27. August 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 925/2014 der Kommission vom 26. August 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Änderung des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates bezüglich Besamungsstationen und Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, hinsichtlich der Anforderungen an Spenderpferde, Spenderschafe und Spenderziegen sowie der Bedingungen für den Umgang mit Sperma, Eizellen und Embryonen der betreffenden Tierarten ( ABl. L 52 vom 3.3.2010 )

4

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2010/48/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt ( ABl. L 173 vom 8.7.2010 )

4

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2014 der Kommission vom 10. Juni 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( ABl. L 174 vom 13.6.2014 )

5

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

27.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 925/2014 DER KOMMISSION

vom 26. August 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. August 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0707 00 05

TR

81,4

ZZ

81,4

0709 93 10

TR

108,6

ZZ

108,6

0805 50 10

AR

130,2

TR

83,0

UY

181,2

ZA

162,3

ZZ

139,2

0806 10 10

BR

182,3

CL

73,7

EG

200,2

TR

124,4

ZA

315,5

ZZ

179,2

0808 10 80

AR

83,7

BR

50,5

CL

90,3

CN

120,5

NZ

120,2

US

131,3

ZA

87,9

ZZ

97,8

0808 30 90

AR

40,6

CL

77,3

TR

123,8

ZA

67,2

ZZ

77,2

0809 30

MK

72,4

TR

117,3

ZZ

94,9

0809 40 05

BA

37,2

ZA

206,3

ZZ

121,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


Berichtigungen

27.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/4


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Änderung des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates bezüglich Besamungsstationen und Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, hinsichtlich der Anforderungen an Spenderpferde, Spenderschafe und Spenderziegen sowie der Bedingungen für den Umgang mit Sperma, Eizellen und Embryonen der betreffenden Tierarten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 52 vom 3. März 2010 )

Auf Seite 19, im Anhang in Bezug auf Anhang D Kapitel I Abschnitt III Nr. 1.5 Buchstabe a der Richtlinie 92/65/EWG:

anstatt:

„a)

einen Raum, in dem die Embryonen aufbereitet werden können und der getrennt von dem Bereich liegt, in dem sich die Spendertiere während der Samengewinnung aufhalten;“

muss es heißen:

„a)

einen Raum, in dem die Embryonen aufbereitet werden können und der getrennt von dem Bereich liegt, in dem sich die Spendertiere während der Gewinnung aufhalten;“.


27.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/4


Berichtigung der Richtlinie 2010/48/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 173 vom 8. Juli 2010 )

Auf Seite 68, im Anhang zur Ersetzung des Anhangs II der Richtlinie 2009/40/EG, Nummer 4, in der Tabelle unter Position 8.2.1.2 „Abgase“:

anstatt:

„Messung mit Hilfe eines den Vorschriften (a) entsprechenden Abgasanalysegeräts. Ersatzweise kann bei Fahrzeugen mit geeigneten bordeigenen Diagnosesystemen anstatt mehrerer Abgasmessungen die einwandfreie Funktion durch entsprechendes Ablesen derselben und Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Funktion im Leerlauf entsprechend den Warmlaufempfehlungen des Fahrzeugherstellers und unter Einhaltung sonstiger Vorschriften (a) kontrolliert werden.“

muss es heißen:

„Messung mit Hilfe eines den Vorschriften (a) entsprechenden Abgasanalysegeräts. Ersatzweise kann bei Fahrzeugen mit geeigneten bordeigenen Diagnosesystemen (OBD) anstatt der Abgasmessungen bei Leerlauf des Motors die einwandfreie Funktion des Abgasnachbehandlungssystems durch entsprechendes Auslesen des OBD und Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion des OBD entsprechend den Konditionierungsempfehlungen des Fahrzeugherstellers und unter Einhaltung sonstiger Vorschriften (a) kontrolliert werden.“


27.8.2014   

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L 253/5


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2014 der Kommission vom 10. Juni 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

( Amtsblatt der Europäischen Union L 174 vom 13. Juni 2014 )

Auf Seite 26, Erwägungsgrund 5, dritter Satz:

anstatt:

„2-Metylpropan-2-ol“

muss es heißen:

„2-Methylpropan-2-ol“;

auf Seite 27, Artikel 1 hinsichtlich Buchstabe d der Zusätzlichen Anmerkung 12 in Teil II Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87:

anstatt:

„2-Metylpropan-2-ol“

muss es heißen:

„2-Methylpropan-2-ol“.


  翻译: