ISSN 1977-0642 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
Inhalt |
|
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
|
|
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
|
|
* |
||
|
|
||
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1244/2014 der Kommission vom 20. November 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe) ( 1 ) |
|
|
|
||
|
|
RICHTLINIEN |
|
|
* |
Richtlinie 2014/102/EU des Rates vom 7. November 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien ( 1 ) |
|
|
|
BESCHLÜSSE |
|
|
|
2014/822/EU |
|
|
* |
||
|
|
||
|
|
2014/823/EU |
|
|
* |
||
|
|
2014/824/EU |
|
|
* |
||
|
|
||
|
|
2014/825/EU |
|
|
* |
|
|
Berichtigungen |
|
|
* |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
21.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/1 |
BESCHLUSS 2014/821/GASP DES RATES
vom 4. November 2014
über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Rechtsstellung der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 22. Juli 2014 den Beschluss 2014/486/GASP (1) erlassen. |
(2) |
Am gleichen Tag hat der Rat den Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Ukraine im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Rechtsstellung der Mission zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) der Europäischen Union in der Ukraine erlassen. |
(3) |
Ein Abkommen über die Rechtsstellung der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (im Folgenden „Abkommen“) ist zwischen der Union und der Ukraine ausgehandelt worden. |
(4) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Rechtsstellung der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. November 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42).
21.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/3 |
ÜBERSETZUNG
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Rechtsstellung der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Europäische Union“ oder „EU“ genannt,
einerseits und
DIE UKRAINE, nachstehend „Ukraine“ oder „Aufnahmestaat“ genannt,
andererseits,
beide nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —
IN ANBETRACHT
— |
des an die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik gerichteten Schreibens des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine vom 11. Juli 2014, |
— |
des Beschlusses 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine), |
— |
dessen, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgrund internationaler Übereinkommen und anderer Übereinkünfte zur Errichtung internationaler Gerichtshöfe, einschließlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, unberührt lässt — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich und begriffsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf die Beratende Mission der Europäischen Union in der Ukraine (EUAM Ukraine) und ihr Personal Anwendung.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur im Hoheitsgebiet der Ukraine Anwendung.
(3) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
a) |
„EUAM Ukraine“ bzw. „die Mission“ die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine, die vom Rat der Europäischen Union mit dem Beschluss 2014/486/GASP eingesetzt wurde, einschließlich ihrer Komponenten, ihrer Einheiten, ihres Hauptquartiers und ihres Personals, welche im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats eingesetzt und der EUAM Ukraine zugewiesen sind; |
b) |
„Missionsleiter“ den Leiter der EUAM UKRAINE, der vom Rat der Europäischen Union ernannt wird; |
c) |
„Europäische Union (EU)“ die ständigen Organe der EU und deren Personal; |
d) |
„Personal der EUAM Ukraine“ den Missionsleiter, das Personal, das von EU-Mitgliedstaaten, vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und von EU-Organen oder von Nichtmitgliedstaaten der EU, die von der EU eingeladen wurden, sich an der EUAM Ukraine zu beteiligen, abgeordnet wird, sowie das internationale Personal, das von der EUAM Ukraine auf Vertragsbasis eingestellt und für die Vorbereitung, Unterstützung und Durchführung der Mission eingesetzt wird, und das im Auftrag eines Entsendestaats, eines EU-Organs oder des EAD im Rahmen der Mission tätige Personal. Kommerzielle Vertragspartner und örtliches Personal sind ausgenommen; |
e) |
„Hauptquartier“ das zentrale Hauptquartier der EUAM Ukraine in Kyjiw; |
f) |
„Entsendestaat“ einen Mitgliedstaat der EU oder einen Nichtmitgliedstaat der EU, der Personal zur EUAM Ukraine abgeordnet hat; |
g) |
„Einrichtungen“ alle Gebäude, Anlagen, Installationen und Grundstücke, die für die Durchführung der Maßnahmen der Mission und für die Unterbringung des Personals der Mission erforderlich sind; |
h) |
„örtliches Personal“ das Personal, das die Staatsangehörigkeit der Ukraine besitzt oder seinen ständigen Aufenthalt in der Ukraine haben; |
i) |
„amtlicher Schriftverkehr“ den gesamten Schriftverkehr im Zusammenhang mit der EUAM Ukraine und ihren Aufgaben; |
j) |
„Transportmittel der EUAM Ukraine“ alle Fahrzeuge und sonstigen Transportmittel, die die EUAM Ukraine besitzt, mietet oder chartert; |
k) |
„Mittel der EUAM Ukraine“ die Ausrüstung, einschließlich der Transportmittel, und Verbrauchsgüter, die für die Tätigkeiten der EUAM Ukraine erforderlich sind. |
Artikel 2
Allgemeine bestimmungen
(1) Die EUAM Ukraine und das Personal der EUAM Ukraine beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats und enthalten sich jeder Handlung oder Tätigkeit, die mit den Zielen der EUAM Ukraine nicht vereinbar ist.
(2) Die EUAM Ukraine ist bei der Ausführung ihrer Aufgaben nach diesem Abkommen unabhängig. Der Aufnahmestaat respektiert den einheitlichen und internationalen Charakter der EUAM Ukraine.
(3) Der Missionsleiter informiert die Regierung des Aufnahmestaats regelmäßig über die Stärke des im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats stationierten Personals der EUAM Ukraine.
Artikel 3
Identifizierung
(1) Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine (im Folgenden „Außenministerium der Ukraine“) erhält für die Dauer der Mission ein Verzeichnis des Personals der EUAM Ukraine mit Angabe der jeweiligen Ein- und Ausreisedaten; dieses Verzeichnis wird erforderlichenfalls aktualisiert. Das Personal der EUAM Ukraine erhält vom Außenministerium der Ukraine ausgegebene ID-Karten, die die Rechtsstellung als Personal der EUAM Ukraine bestätigen.
(2) Die Transportmittel der EUAM Ukraine können mit unverwechselbaren Kennzeichnungen versehen werden, von denen die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats ein Muster erhalten; ferner sind die Fahrzeuge und Transportmittel mit einem Fahrzeugkennzeichen, das für diplomatische Missionen in der Ukraine ausgegeben wird, zu versehen.
(3) Die EUAM Ukraine darf an ihrem Hauptquartier und anderswo auf Beschluss des Missionsleiters die Flagge der Europäischen Union allein oder zusammen mit der Flagge des Aufnahmestaats führen. Die Landesflaggen oder Hoheitszeichen der nationalen Kontingente der EUAM Ukraine dürfen auf Beschluss des Missionsleiters an den Einrichtungen, Transportmitteln der EUAM Ukraine sowie Uniformen der Mission geführt werden.
Artikel 4
Überschreiten der grenzen und bewegung innerhalb des hoheitsgebiets der Ukraine
(1) Personal, Mittel sowie Transportmittel der EUAM Ukraine überschreiten die Grenze des Aufnahmestaats an den offiziellen Grenzübergangsstellen, in den Seehäfen und über die internationalen Luftkorridore.
(2) Der Aufnahmestaat erleichtert dem Personal, den Mitteln sowie den Transportmitteln der EUAM Ukraine den Eintritt in sein Hoheitsgebiet sowie das Verlassen seines Hoheitsgebiets. Das Personal der EUAM Ukraine überschreitet die Staatsgrenze der Ukraine mit gültigen Pässen. Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats sowie beim Verlassen dieses Hoheitsgebiets unterliegt das Personal der EUAM Ukraine, das im Besitz einer ID-Karte der Mission oder einer vorläufigen Bescheinigung über die Teilnahme an der EUAM Ukraine ist, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats keinen Zollkontrollen, Visum- oder Einwanderungsanforderungen und keiner anderen Form der Einwanderungskontrolle.
(3) Das Personal der EUAM Ukraine unterliegt nicht den Vorschriften des Aufnahmestaats über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwirbt jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats.
(4) Die von der EUAM Ukraine in das Zollgebiet des Aufnahmestaats eingeführten oder aus dem Zollgebiet der Ukraine ausgeführten Mittel, einschließlich der zur offiziellen Nutzung in der Ukraine bereitgestellten Transportmittel unterliegen nicht der Zollkontrolle. Diese Mittel, einschließlich der Fahrzeuge, sind gemäß den für diplomatische Missionen geltenden Zollvorschriften des Aufnahmestaats zu verzollen.
(5) Das Personal der EUAM Ukraine darf innerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmestaats Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge und andere Transportmittel führen, sofern die betreffenden Personen im Besitz eines gültigen nationalen oder internationalen Führerscheins, Kapitänspatents oder Pilotenscheins sind. Der Aufnahmestaat betrachtet die Führerscheine und Fahrerlaubnisse des Personals der EUAM Ukraine als gültig, ohne Steuern oder Gebühren zu erheben.
(6) Die EUAM Ukraine und das Personal der EUAM Ukraine sowie ihre Fahrzeuge und anderen Transportmittel, Ausrüstungen und Lieferungen genießen im Einklang mit den ukrainischen Rechtsvorschriften im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats, einschließlich seines Küstenmeers und seines Luftraums, uneingeschränkte Bewegungsfreiheit.
Soweit notwendig, können ergänzende Vereinbarungen im Sinne von Artikel 18 geschlossen werden.
(7) Für Reisen in amtlicher Eigenschaft dürfen das Personal der EUAM Ukraine und das von der Mission örtlich eingestellte Personal Straßen, Brücken, Fähren, Flughäfen und Seehäfen ohne Entrichtung von Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern oder anderen Abgaben nutzen. Die EUAM Ukraine ist nicht von der Entrichtung angemessener Abgaben für Dienstleistungen befreit, die sie auf ihr Ersuchen hin zu denselben Bedingungen erhält, wie sie für Dienstleistungen für Staatsangehörige des Aufnahmestaats gelten.
Artikel 5
Vorrechte und immunitäten, die der EUAM Ukraine vom aufnahmestaat gewährt werden
(1) Die Einrichtungen sind unverletzlich. Die Bediensteten des Aufnahmestaats dürfen sie nur mit Zustimmung des Missionsleiters betreten.
(2) Die Einrichtungen, ihre Ausstattung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie ihre Transportmittel können keiner Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung unterworfen werden.
(3) Die EUAM Ukraine, ihr Eigentum und die Mittel der EUAM Ukraine genießen Immunität von jeder Form der Gerichtsbarkeit, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden.
(4) Die Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen der EUAM Ukraine gilt ohne zeitliche und örtliche Einschränkung.
(5) Der amtliche Schriftverkehr ist unverletzlich.
(6) Die EUAM Ukraine ist von allen nationalen, regionalen und kommunalen Gebühren, Steuern und ähnlichen Abgaben in Bezug auf erworbene oder eingeführte Güter oder in Anspruch genommene Dienstleistungen sowie Einrichtungen, die von der EUAM Ukraine für die Zwecke der EUAM Ukraine genutzt werden, befreit. Die EUAM Ukraine ist nicht von Gebühren, Steuern oder Abgaben befreit, die als Vergütung für erbrachte Dienstleistungen erhoben werden.
(7) Der Aufnahmestaat gestattet die Einfuhr der für die EUAM Ukraine bestimmten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren für Lagerung, Transport und sonstige Dienstleistungen.
Artikel 6
Vorrechte und immunitäten, die dem personal der EUAM Ukraine vom aufnahmestaat gewährt werden
(1) Das Personal der EUAM Ukraine unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art.
(2) Die Dokumente, der Schriftverkehr und — außer im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen, die nach Absatz 7 zulässig sind — die Vermögensgegenstände des Personals der EUAM Ukraine sind unverletzlich.
(3) Das Personal der EUAM Ukraine genießt unter jeglichen Umständen Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats. Die dem Personal der EUAM Ukraine gewährten Vorrechte und seine Immunität von der Strafgerichtsbarkeit der Ukraine befreien dieses nicht von der Gerichtsbarkeit des Entsendestaats oder der EU-Organe. Der Entsendestaat oder das betroffene EU-Organ können auf die dem Personal der EUAM Ukraine gewährte Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats verzichten. Ein solcher Verzicht muss stets ausdrücklich erklärt werden.
(4) Das Personal der EUAM Ukraine genießt Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats in Bezug auf seine mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlungen. Wird ein Zivilverfahren gegen Mitglieder des Personals der EUAM Ukraine vor einem Gericht des Aufnahmestaats angestrengt, so sind der Missionsleiter und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des betreffenden EU-Organs unverzüglich zu benachrichtigen. Vor Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht stellen der Missionsleiter und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des betreffenden EU-Organs gegenüber dem Gericht fest, ob die betreffende Handlung von Mitgliedern des Personals der EUAM Ukraine in Ausübung ihres Amtes vorgenommen wurde. Wurde die Handlung in Ausübung des Amtes vorgenommen, so wird das Zivilverfahren nicht eingeleitet und Artikel 16 findet Anwendung. Wurde die Handlung nicht in Ausübung des Amtes vorgenommen, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Die Feststellung des Missionsleiters und der zuständigen Stelle des Entsendestaats oder des betreffenden EU-Organs ist für die Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats bindend und kann vom Aufnahmestaat nicht angefochten werden. Strengt ein Mitglied des Personals der EUAM Ukraine ein Gerichtsverfahren an, so kann es sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.
(5) Die Mitglieder des Personals der EUAM Ukraine sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.
(6) Gegen die Mitglieder des Personals der EUAM Ukraine dürfen nur dann Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden, wenn ein Zivilverfahren, das nicht im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes steht, gegen sie eingeleitet wird. Das Eigentum der Mitglieder des Personals der EUAM Ukraine, in Bezug auf das der Missionsleiter bescheinigt, dass es für die Ausübung ihres Amtes notwendig ist, darf nicht beschlagnahmt werden, um die Ansprüche aus einem Urteil, einer Entscheidung oder Anordnung zu befriedigen. In Zivilverfahren dürfen Mitglieder des Personals der EUAM Ukraine keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.
(7) Die Immunität der Mitglieder des Personals der EUAM Ukraine von der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Entsendestaats.
(8) Die Mitglieder des Personals der EUAM Ukraine sind in Bezug auf ihre für die EUAM Ukraine erbrachten Dienste von den im Aufnahmestaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.
(9) Die Mitglieder des Personals der EUAM Ukraine sind im Aufnahmestaat von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der EUAM Ukraine oder den Entsendestaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie aus Quellen außerhalb des Aufnahmestaats beziehen, befreit.
(10) Nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften, die er gegebenenfalls erlässt, gestattet der Aufnahmestaat die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch des Personals der EUAM Ukraine und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Lagerung, Transport und ähnliche Dienstleistungen. Der Aufnahmestaat gestattet auch die Ausfuhr solcher Gegenstände. Für die auf dem einheimischen Markt erworbenen Güter und Dienstleistungen ist das Personal der EUAM Ukraine von der Mehrwertsteuer und anderen Steuern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats befreit.
(11) Das persönliche Gepäck des Personals der EUAM Ukraine unterliegt keiner Kontrolle, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch des Personals der EUAM Ukraine bestimmt sind, oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Aufnahmestaats verboten oder durch dessen Quarantänevorschriften geregelt ist. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds des Personals der EUAM Ukraine oder eines ermächtigten Vertreters der EUAM Ukraine stattfinden.
Artikel 7
Örtliches personal
Örtlichem Personal stehen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Aufnahmestaat zugelassenen Umfang zu. Der Aufnahmestaat hat seine Gerichtsbarkeit über diese Personen jedoch so auszuüben, dass die Erfüllung der Aufgaben der EUAM Ukraine nicht ungebührlich behindert wird.
Artikel 8
Strafgerichtsbarkeit
In Abstimmung mit den zuständigen ukrainischen Behörden haben die zuständigen Behörden eines Entsendestaats das Recht, die Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaats über das Personal der EUAM Ukraine im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats übertragen ist.
Artikel 9
Sicherheit
(1) Der Aufnahmestaat stellt die Sicherheit des Personals der EUAM Ukraine sicher und setzt dazu seine eigenen Mittel ein.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 ergreift der Aufnahmestaat alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz und die Sicherheit der EUAM Ukraine und des Personals der EUAM Ukraine. Alle einschlägigen Vorkehrungen, die der Aufnahmestaat vorschlägt, werden vor ihrer Durchführung mit dem Missionsleiter vereinbart. Der Aufnahmestaat gestattet und unterstützt Maßnahmen in Verbindung mit der medizinischen Evakuierung des Personals der EUAM Ukraine.
Bei Bedarf werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne des Artikels 18 geschlossen.
Artikel 10
Uniform
(1) Das Personal der EUAM Ukraine trägt nationale Uniformen oder Zivilkleidung mit einer unverwechselbaren EUAM-Ukraine-Kennzeichnung.
(2) Das Tragen von Uniformen richtet sich nach Vorschriften, die der Missionsleiter festlegt.
Artikel 11
Zusammenarbeit und zugang zu informationen
(1) Der Aufnahmestaat arbeitet uneingeschränkt mit der EUAM Ukraine und dem Personal der EUAM Ukraine zusammen und leistet uneingeschränkte Unterstützung. Gegebenenfalls kommen die Verfahren zur Anwendung, die in dem Abkommen zwischen der Ukraine und der Europäischen Union über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen vom 13. Juni 2005 vorgesehen sind.
Bei Bedarf werden für die Zwecke des Absatzes 1 ergänzende Vereinbarungen im Sinne des Artikels 18 geschlossen
(2) Der Missionsleiter und der Aufnahmestaat konsultieren sich regelmäßig und treffen geeignete Maßnahmen, um enge wechselseitige Kontakte auf allen geeigneten Ebenen sicherzustellen. Der Aufnahmestaat kann einen Verbindungsbeamten für die EUAM Ukraine ernennen.
Artikel 12
Unterstützung durch den aufnahmestaat und auftragsvergabe
(1) Der Aufnahmestaat unterstützt die EUAM Ukraine auf deren Ersuchen bei der Suche nach geeigneten Einrichtungen.
(2) Der Aufnahmestaat stellt Einrichtungen in seinem Besitz bei Bedarf und soweit verfügbar kostenlos bereit. Die EUAM Ukraine ist befugt, entsprechend ihren operativen Erfordernissen Einrichtungen zu errichten, zu verändern oder auf andere Weise umzugestalten. Der Aufnahmestaat fordert keine Entschädigung für die Errichtung, Veränderung oder Umgestaltung dieser Einrichtungen.
Einrichtungen im Besitz juristischer Personen des Privatrechts werden, sofern darum ersucht wird, sie für die Durchführung der administrativen und operativen Tätigkeiten der EUAM Ukraine zu nutzen, auf der Grundlage angemessener vertraglicher Vereinbarungen bereitgestellt.
(3) Der Aufnahmestaat leistet im Rahmen seiner Mittel und Fähigkeiten Hilfe bei der Vorbereitung, Einsetzung und Durchführung der EUAM Ukraine und unterstützt diese, einschließlich durch Bereitstellen von Einrichtungen für gemeinsame Unterbringung und von Ausrüstungen für die Experten der EUAM Ukraine.
Soweit notwendig, können ergänzende Vereinbarungen im Sinne von Artikel 18 geschlossen werden.
(4) Die vom Aufnahmestaat geleistete Hilfe und Unterstützung für die EUAM Ukraine erfolgt mindestens zu denselben Bedingungen wie die Hilfe und Unterstützung für seine eigenen Staatsangehörigen.
(5) Die EUAM Ukraine verfügt über die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats für die Erfüllung ihres Auftrags erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit; insbesondere kann sie Bankkonten eröffnen, Vermögensgegenstände erwerben oder veräußern und vor Gericht auftreten.
(6) Das Recht, das auf die von der EUAM Ukraine im Aufnahmestaat geschlossenen Verträge Anwendung findet, wird durch die jeweiligen Verträge festgelegt.
(7) In den von der EUAM Ukraine geschlossenen Verträgen kann vorgesehen werden, dass das Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 15 Absätze 3 und 4 auf alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags Anwendung findet.
Artikel 13
Verstorbene mitglieder des personals der EUAM Ukraine
(1) Der Missionsleiter ist befugt, für die Rückführung verstorbener Mitglieder des Personals der EUAM Ukraine sowie ihres persönlichen Eigentums zu sorgen und im Einklang mit den ukrainischen Gesetzgebung die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.
(2) Eine Autopsie verstorbener Mitglieder der EUAM Ukraine erfolgt nur mit Zustimmung des betreffenden Staates und in Anwesenheit eines Vertreters der EUAM Ukraine und/oder eines Vertreters des betreffenden Staates.
(3) Der Aufnahmestaat und die EUAM Ukraine arbeiten im Hinblick auf eine schnelle Rückführung verstorbener Mitglieder des Personals der EUAM Ukraine möglichst umfassend zusammen.
Artikel 14
Kommunikation
(1) Die EUAM Ukraine ist befugt, im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben. Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates zusammen, um Konflikte bei der Nutzung angemessener Funkfrequenzen zu vermeiden.
(2) Die EUAM Ukraine hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats die erforderliche Ausrüstung zur Aufrechterhaltung einer solchen Kommunikation innerhalb und zwischen den Einrichtungen der EUAM Ukraine für die Zwecke der Mission zu installieren, einschließlich des Rechts auf Verlegung von Kabeln und Erdleitungen.
(3) Innerhalb ihrer Einrichtungen kann die EUAM Ukraine die erforderlichen Vorkehrungen für die Beförderung von ein- und ausgehender Post der EUAM Ukraine und/oder der Mitglieder des Personals der EUAM Ukraine treffen.
Artikel 15
Entschädigungsansprüche wegen tod, verwundung, beschädigung oder verlust
(1) Die EUAM Ukraine, das Personal der EUAM Ukraine, die EU und die Entsendestaaten können für die Beschädigung oder den Verlust von privatem oder staatlichem Eigentum im Zusammenhang mit operativen Erfordernissen oder aufgrund von Maßnahmen in Zusammenhang mit zivilen Unruhen oder dem Schutz der EUAM Ukraine nicht haftbar gemacht werden.
(2) Zur Herbeiführung einer gütlichen Regelung sind Ansprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von privatem oder staatlichem Eigentum, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, sowie Ansprüche wegen des Todes oder der Verwundung von Personen und aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von Eigentum der EUAM Ukraine über die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates an die EUAM Ukraine zu richten, was Ansprüche von juristischen oder natürlichen Personen aus dem Aufnahmestaat anbelangt, oder an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates, was die von der EUAM Ukraine erhobenen Ansprüche anbelangt.
(3) Lässt sich keine gütliche Regelung finden, sind die Ansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der EUAM Ukraine und Vertretern des Aufnahmestaats zusammensetzt. Die Schadensregulierung erfolgt einvernehmlich.
(4) Wird innerhalb des Schlichtungsausschusses keine gütliche Regelung erreicht, wird die Streitigkeit bei Ansprüchen bis zur Höhe von einschließlich 40 000 EUR auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt. Bei Ansprüchen, die diesen Betrag übersteigen, wird die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreitet, dessen Entscheidung bindend ist.
(5) Das in Absatz 4 genannte Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen einer vom Aufnahmestaat, einer von der EUAM Ukraine und der dritte gemeinsam vom Aufnahmestaat und der EUAM Ukraine ernannt wird. Ernennt eine der Parteien innerhalb von zwei Monaten keinen Schiedsrichter oder kann zwischen dem Aufnahmestaat und der EUAM Ukraine keine Einigung über die Ernennung des dritten Schiedsrichters erzielt werden, so wird der betreffende Schiedsrichter vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union ernannt.
(6) Zwischen der EUAM Ukraine und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats wird eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, in der das Mandat des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts, das in diesen Gremien anwendbare Verfahren und die Voraussetzungen für das Geltendmachen von Ansprüchen festgelegt werden.
Artikel 16
Kontakte und streitigkeiten
(1) Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von Vertretern der EUAM Ukraine und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats gemeinsam geprüft.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt.
Artikel 17
Sonstige bestimmungen
(1) Die Regierung des Aufnahmestaats ist für die Durchsetzung und Achtung der in diesem Abkommen festgelegten Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EUAM Ukraine und des Personals der EUAM Ukraine durch die zuständigen örtlichen Behörden der Ukraine verantwortlich.
(2) Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines EU-Mitgliedstaats oder eines anderen Staates, der einen Beitrag zur EUAM Ukraine leistet, und kann auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.
Artikel 18
Durchführungsvormodalitäten
Für die Zwecke dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Missionsleiter und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats zu schließen sind.
Artikel 19
Inkrafttreten und beendigung
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem auf diplomatischem Weg die letzte schriftliche Notifikation darüber eingeht, dass die Parteien die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen haben, und bleibt bis zu dem — von der EUAM Ukraine mitgeteilten — Tag, an dem die letzten Mitglieder des Personals der EUAM Ukraine das Land verlassen, in Kraft.
(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden.
(3) Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben.
Geschehen zu Brüssel am siebzehnten November zweitausendvierzehn in zwei Urschriften in englischer und ukrainischer Sprache; der Wortlaut beider Sprachen ist gleichermaßen verbindlich.
Im namen der europäische union
Im namen der ukraine
VERORDNUNGEN
21.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1241/2014 DER KOMMISSION
vom 7. November 2014
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Westfälischer Pumpernickel (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Westfälischer Pumpernickel“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Westfälischer Pumpernickel“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Westfälischer Pumpernickel“ (g.g.A.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 2.3 „Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. November 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 196 vom 26.6.2014, S. 20.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
21.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1242/2014 DER KOMMISSION
vom 20. November 2014
zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der Darstellung der sachdienlichen kumulierten Daten über Vorhaben
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 97 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 müssen die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der Kommission sachdienliche kumulierte Daten über die bis Ende des vorangegangenen Kalenderjahrs zur Finanzierung ausgewählten Vorhaben übermitteln, einschließlich der Hauptmerkmale der Begünstigten und der Vorhaben. |
(2) |
Um die Konsistenz und Vollständigkeit der kumulierten Daten über die zur Finanzierung ausgewählten Vorhaben zu gewährleisten, müssen einheitliche technische Spezifikationen und Vorschriften für die Darstellung dieser kumulierten Daten vorgelegt werden. Hierzu ist es angebracht, sich auf die Datenbankstruktur gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 der Kommission (2) zu beziehen. |
(3) |
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verwaltungsbehörde befolgt die technischen Spezifikationen und Vorschriften für die Darstellung der kumulierten Daten über die zur Finanzierung ausgewählten Vorhaben, einschließlich der Hauptmerkmale der Begünstigten und der Vorhaben, gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 und hält sich dabei an die Formblätter und Tabellen in den Anhängen zu dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. November 2014
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 der Kommission vom 20. November 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie des Datenbedarfs und der Synergien zwischen potenziellen Datenquellen (siehe Seite 39 dieses Amtsblatts).
ANHANG I
Für jedes Vorhaben in den nachstehenden Feldern vorzulegende Daten entsprechend der Datenbankstruktur gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1243/2014
Kumulierte Daten über die für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember … zur Finanzierung ausgewählten Vorhaben
Feld |
Feldinhalt |
1 |
CCI-Nr. |
2 |
Eindeutige Kennung des Vorhabens (ID) |
3 |
Name des Vorhabens |
5 |
NUTS-Code |
6 |
Begünstigter |
7 |
Geschlecht des Begünstigten |
8 |
Unternehmensgröße |
9 |
Stand des Vorhabens |
10 |
Förderfähige Gesamtkosten |
11 |
Förderfähige öffentliche Gesamtkosten |
12 |
EMFF-Unterstützung |
13 |
Datum der Genehmigung |
14 |
Förderfähige Gesamtausgaben |
15 |
Förderfähige öffentliche Gesamtausgaben |
16 |
Im Rahmen des EMFF förderfähige Ausgaben |
17 |
Datum der Abschlusszahlung an den Begünstigten |
18 |
Betroffene Maßnahme |
19 |
Outputindikator |
ANHANG II
Wenn das Vorhaben Maßnahmen zur Flottenanpassung betrifft, für jedes Vorhaben in den nachstehenden Feldern vorzulegende Daten entsprechend der Datenbankstruktur gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1243/2014
Kumulierte Daten über die für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember … zur Finanzierung ausgewählten Vorhaben
Feld |
Feldinhalt |
1 |
CCI-Nr. |
2 |
Eindeutige Kennung des Vorhabens (ID) |
4 |
Nummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (CFR) |
ANHANG III
Für jedes Vorhaben in den nachstehenden Feldern vorzulegende Angaben zur Projektdurchführung entsprechend der Datenbankstruktur gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1243/2014
Kumulierte Daten über die für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember … zur Finanzierung ausgewählten Vorhaben
Feld |
Feldinhalt |
1 |
CCI-Nr. |
2 |
Eindeutige Kennung des Vorhabens (ID) |
20 |
Daten zur Vorhabendurchführung |
21 |
Wert der Durchführungsdaten |
ANHANG IV
Für jedes Vorhaben in den nachstehenden Feldern vorzulegende Angaben zu den Ergebnisindikatoren entsprechend der Datenbankstruktur gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1243/2014
Kumulierte Daten über die für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember … zur Finanzierung ausgewählten Vorhaben
Feld |
Feldinhalt |
1 |
CCI-Nr. |
2 |
Eindeutige Kennung des Vorhabens (ID) |
22 |
Vorhabenbezogener Ergebnisindikator/Vorhabenbezogene Ergebnisindikatoren |
23 |
Vom Begünstigten erwartetes Ergebnis |
24 |
Wert des nach der Durchführung validierten Ergebnisindikators |
ANHANG V
Referenztabellen
Tabelle 1 — Daten zur Projektdurchführung
Maßnahmencode |
Maßnahmen im EMFF |
Daten zur Projektdurchführung |
Code der Durchführungsdaten |
Möglicher Wert und Art des Werts |
Nummer im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (CFR) vorgeschrieben (ja/nein) |
||
Spalte 18 |
Spalte 20 |
Spalte 21 |
|||||
Kapitel I: Nachhaltige Entwicklung der Fischerei |
|||||||
I.1 |
Artikel 26 und Artikel 44 Absatz 3 Innovation |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 2, numerisch |
Ja, wenn sich das Vorhaben auf Seefischerei bezieht |
||
|
2 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
|||||
|
3 |
Numerisch |
|||||
I.2 |
Artikel 27 und Artikel 44 Absatz 3 Beratungsdienste |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 2, numerisch |
Ja, wenn sich das Vorhaben auf Seefischerei bezieht |
||
|
2 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
|||||
I.3 |
Artikel 28 und Artikel 44 Absatz 3 Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 2, numerisch |
Ja, wenn sich das Vorhaben auf Seefischerei bezieht |
||
|
2 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
|||||
|
3 |
Numerisch |
|||||
|
4 |
Numerisch |
|||||
|
5 |
Numerisch |
|||||
I.4 |
Artikel 29 Absätze 1 und 2 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Förderung von Humankapital, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs — Schulung, Vernetzung, sozialer Dialog, Unterstützung für Ehe- und Lebenspartner |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 2, numerisch |
Ja, wenn sich das Vorhaben auf Seefischerei bezieht |
||
|
2 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
|||||
|
3 |
Numerisch |
|||||
|
4 |
Numerisch |
|||||
I.5 |
Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Förderung von Humankapital, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs — Praktikanten an Bord von Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 2, numerisch |
Ja, wenn sich das Vorhaben auf Seefischerei bezieht |
||
|
2 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
|||||
|
3 |
Numerisch |
|||||
I.6 |
Artikel 30 und Artikel 44 Absatz 4 Diversifizierung und neue Einkommensquellen |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 2, numerisch |
Ja, wenn sich das Vorhaben auf Seefischerei bezieht |
||
|
2 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
|||||
|
3 |
Numerisch |
|||||
I.7 |
Artikel 31 und Artikel 44 Absatz 2 Unterstützung für Unternehmensgründungen junger Fischer |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 2, numerisch |
Ja, wenn sich das Vorhaben auf Seefischerei bezieht |
||
|
2 |
Numerisch |
|||||
I.8 |
Artikel 32 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b Gesundheit und Sicherheit |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 2, numerisch |
Ja, wenn sich das Vorhaben auf Seefischerei bezieht |
||
|
2 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
|||||
|
3 |
Numerisch |
|||||
I.9 |
Artikel 33 Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit |
|
1 |
Numerisch |
Ja |
||
|
2 |
Numerisch |
|||||
I.10 |
Artikel 34 Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit |
|
1 |
Numerisch |
Ja |
||
I.11 |
Artikel 35 Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse und Umweltvorfälle — Einrichtung des Fonds |
|
1 |
Buchstabenfolge |
Nein |
||
I.12 |
Artikel 35 Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse und Umweltvorfälle — gezahlte Entschädigungen |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
Ja |
||
|
2 |
Numerisch |
|||||
I.13 |
Artikel 36 Unterstützung für die Systeme zur Zuteilung von Fangmöglichkeiten |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 2, numerisch |
Nein |
||
|
2 |
Siehe Code in Tabelle 4, numerisch |
|||||
I.14 |
Artikel 37 Unterstützung der Planung und der Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen und der regionalen Zusammenarbeit |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
Nein |
||
|
2 |
Numerisch |
|||||
|
3 |
Numerisch |
|||||
I.15 |
Artikel 38 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt und Anpassung des Fischfangs im Interesse des Artenschutzes |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 2, numerisch |
Ja, wenn sich das Vorhaben auf Seefischerei bezieht |
||
|
2 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
|||||
|
3 |
Numerisch |
|||||
I.16 |
Artikel 39 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresschätze |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 2, numerisch |
Ja, wenn sich das Vorhaben auf Seefischerei bezieht |
||
|
2 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
|||||
|
3 |
Numerisch |
|||||
I.17 |
Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität — Säuberung der Meere von Abfällen |
|
1 |
Numerisch |
Ja |
||
I.18 |
Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben b bis g und i und Artikel 44 Absatz 6 Schutz und Wiederherstellung der Meeresbiodiversität — Beitrag zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung, Konstruktion, Aufstellung oder Modernisierung von stationären oder beweglichen Anlagen, Ausarbeitung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und besondere Schutzgebiete, Verwaltung, Wiederherstellung und Begleitung von geschützten Meeresgebieten einschließlich Natura-2000-Gebieten, Schärfung des Umweltbewusstseins, Beteiligung an anderen Aktionen zur Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 2, numerisch |
Ja, wenn sich das Vorhaben auf Seefischerei bezieht |
||
|
2 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
|||||
|
3 |
Numerisch |
|||||
|
4 |
Numerisch |
|||||
|
5 |
Numerisch |
|||||
I.19 |
Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe h Schutz und Wiederherstellung der Meeresbiodiversität — Regelungen für den Ausgleich von Schäden an Fängen, die von Säugetieren und Vögeln verursacht werden |
|
1 |
Numerisch |
Ja, wenn sich das Vorhaben auf Seefischerei bezieht |
||
I.20 |
Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a bis c und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels — Investitionen an Bord, Energieeffizienzüberprüfungen und -pläne, Studien |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 2, numerisch |
Ja, wenn sich das Vorhaben auf Seefischerei bezieht (nur für Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a) |
||
|
2 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
|||||
|
3 |
Numerisch |
|||||
|
4 |
Numerisch |
|||||
|
5 |
Numerisch |
|||||
I.21 |
Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels — Austausch oder Modernisierung von Maschinen |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 2, numerisch |
Ja, wenn sich das Vorhaben auf Seefischerei bezieht |
||
|
2 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
|||||
|
3 |
Numerisch |
|||||
|
4 |
Numerisch |
|||||
|
5 |
Numerisch |
|||||
|
6 |
Numerisch |
|||||
|
7 |
Numerisch |
|||||
I.22 |
Artikel 42 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 2, numerisch |
Ja, wenn sich das Vorhaben auf Seefischerei bezieht |
||
|
2 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
|||||
|
3 |
Numerisch |
|||||
I.23 |
Artikel 43 Absätze 1 und 3 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen — Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen und Auktionshallen oder Anlandestellen und Schutzeinrichtungen, Investitionen zur Verbesserung der Sicherheit von Fischern |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 2, numerisch |
Ja, wenn sich das Vorhaben auf Seefischerei bezieht |
||
|
2 |
Siehe Code in Tabelle 5, numerisch |
|||||
|
3 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
|||||
|
4 |
Numerisch |
|||||
|
5 |
Numerisch |
|||||
I.24 |
Artikel 43 Absatz 2 Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen — Investitionen zur Erleichterung der Erfüllung der Verpflichtung zur Anlandung sämtlicher Fänge |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 5, numerisch |
Nein |
||
|
2 |
Numerisch |
|||||
Kapitel II: Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur |
|||||||
II.1 |
Artikel 47 Innovation |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
Nein |
||
|
2 |
Siehe Code in Tabelle 4, numerisch |
|||||
|
3 |
Numerisch |
|||||
II.2 |
Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a bis d und f bis h Produktive Investitionen in der Aquakultur |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
Nein |
||
|
2 |
Numerisch |
|||||
II.3 |
Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben e, i und j Produktive Investitionen in der Aquakultur Ressourceneffizienz, Verringerung des Wasser- und Chemikalienverbrauchs, Kreislaufsysteme zur Minimierung des Wasserverbrauchs |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
Nein |
||
II.4 |
Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe k Produktive Investitionen in der Aquakultur — Steigerung der Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
Nein |
||
II.5 |
Artikel 49 Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
Nein |
||
|
2 |
Numerisch |
|||||
II.6 |
Artikel 50 Förderung von Humankapital und Vernetzung |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
Nein |
||
|
2 |
Numerisch |
|||||
|
3 |
Numerisch |
|||||
II.7 |
Artikel 51 Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
Nein |
||
|
2 |
Numerisch |
|||||
II.8 |
Artikel 52 Förderung neuer Aquakulturproduzenten, die nachhaltige Aquakultur praktizieren |
|
1 |
Numerisch |
Nein |
||
|
2 |
Numerisch |
|||||
II.9 |
Artikel 53 Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische/biologische Aquakultur |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
Nein |
||
|
2 |
Numerisch |
|||||
|
3 |
Numerisch |
|||||
II.10 |
Artikel 54 Aquakultur und Umweltleistungen |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
Nein |
||
|
2 |
Numerisch |
|||||
|
3 |
Numerisch |
|||||
|
4 |
Numerisch |
|||||
II.11 |
Artikel 55 Gesundheitspolitische Maßnahmen |
|
1 |
Numerisch |
Nein |
||
II.12 |
Artikel 56 Tiergesundheit und Tierschutz |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
Nein |
||
|
2 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
|||||
II.13 |
Artikel 57 Versicherung von Aquakulturbeständen |
|
1 |
Numerisch |
Nein |
||
Kapitel III: Nachhaltige Entwicklung von Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten |
|||||||
III.1 |
Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a Vorbereitende Unterstützung |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 4, numerisch |
Nein |
||
III.2 |
Artikel 63 Umsetzung von Strategien für die lokale Entwicklung Auswahl von lokalen Fischereiaktionsgruppen (FLAG) (1) |
|
1 |
Numerisch |
Nein |
||
|
2 |
Numerisch |
|||||
|
3 |
Numerisch |
|||||
|
4 |
Numerisch |
|||||
|
5 |
Numerisch |
|||||
|
6 |
Numerisch |
|||||
III.3 |
Artikel 63 Umsetzung von Strategien für die lokale Entwicklung von FLAG geförderte Projekte (einschließlich Betriebskosten und Sensibilisierung) |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
Nein |
||
|
2 |
Siehe Code in Tabelle 4, numerisch |
|||||
III.4 |
Artikel 64 Kooperationsmaßnahmen |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
Nein |
||
|
2 |
Numerisch |
|||||
Kapitel IV: Maßnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung |
|||||||
IV.1 |
Artikel 66 Produktions- und Vermarktungspläne |
|
1 |
Numerisch |
Nein |
||
IV.2 |
Artikel 67 Lagerhaltungsbeihilfe |
|
1 |
Numerisch |
Nein |
||
IV.3 |
Artikel 68 Vermarktungsmaßnahmen |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
|
||
|
2 |
Numerisch |
|||||
|
3 |
Numerisch |
|||||
IV.4 |
Artikel 69 Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
Nein |
||
|
2 |
Numerisch |
|||||
|
3 |
Numerisch |
|||||
Kapitel V: Ausgleich für Mehrkosten für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in Gebieten in äußerster Randlage |
|||||||
V.1 |
Artikel 70 Ausgleichsregelung |
|
1 |
Numerisch |
Nein |
||
|
2 |
Numerisch |
|||||
|
3 |
Numerisch |
|||||
Kapitel VI: Begleitende Maßnahmen für die Gemeinsame Fischereipolitik in geteilter Mittelverwaltung |
|||||||
VI.1 |
Artikel 76 Überwachung und Durchsetzung |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
Ja, wenn Investitionen an Bord |
||
|
2 |
Siehe Code in Tabelle 4, numerisch |
|||||
VI.2 |
Artikel 77 Datenerhebung |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 4, numerisch |
Nein |
||
Kapitel VII: Technische Hilfe auf Initiative von Mitgliedstaaten |
|||||||
VII.1 |
Artikel 78 Technische Hilfe auf Initiative von Mitgliedstaaten |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
Nein |
||
Kapitel VIII: Förderung der Durchführung der integrierten Meerespolitik |
|||||||
VIII.1 |
Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a Integrierte Meeresüberwachung |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
Nein |
||
|
2 |
Siehe Code in Tabelle 4, numerisch |
|||||
VIII.2 |
Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe b Förderung des Schutzes der Meeresumwelt und der nachhaltigen Nutzung von Meeres- und Küstenressourcen |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
Nein |
||
|
2 |
Numerisch |
|||||
|
3 |
Numerisch |
|||||
|
4 |
Siehe Code in Tabelle 4, numerisch |
|||||
VIII.3 |
Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c Verbesserung der Kenntnisse über den Zustand der Meeresumwelt |
|
1 |
Siehe Code in Tabelle 3, numerisch |
Nein |
||
|
2 |
Siehe Code in Tabelle 4, numerisch |
Tabelle 2 — Art der Fischerei
Code |
Beschreibung |
1 |
Seefischerei |
2 |
Binnenfischerei |
3 |
Beides |
Tabelle 3 — Art des Vorhabens
Code |
Beschreibung |
Im Zusammenhang mit Maßnahmencode |
1 |
Erzeugnisse und Ausrüstung |
I.1 |
2 |
Verfahren und Techniken |
I.1 |
3 |
System der Verwaltung und Organisation |
I.1 |
4 |
Durchführbarkeitsstudien und Beratungsdienste |
I.2 |
5 |
Fachliche Beratung |
I.2 |
6 |
Geschäftsstrategien |
I.2 |
7 |
Netze |
I.3 |
8 |
Partnerschaftsabkommen oder Vereinigung |
I.3 |
9 |
Datenerhebung und -verwaltung |
I.3 |
10 |
Studien |
I.3 |
11 |
Pilotprojekte |
I.3 |
12 |
Verbreitung |
I.3 |
13 |
Seminare |
I.3 |
14 |
Optimale Verfahren |
I.3 |
15 |
Schulung und Ausbildung |
I.4, I.5 |
16 |
Vernetzung |
I.4 |
17 |
Sozialer Dialog |
I.4 |
18 |
Investitionen an Bord |
I.6 |
19 |
Angeltourismus |
I.6 |
20 |
Restaurants |
I.6 |
21 |
Umweltleistungen |
I.6 |
22 |
Schulungsmaßnahmen |
I.6 |
23 |
Investition an Bord |
I.8 |
24 |
Persönliche Ausrüstung |
I.8 |
25 |
Widrige Witterungsverhältnisse |
I.12 |
26 |
Umweltvorfälle |
I.12 |
27 |
Rettungskosten |
I.12 |
28 |
Planung |
I.13, I.14 |
29 |
Entwicklung |
I.13, I.14 |
30 |
Begleitung |
I.13, I.14 |
31 |
Bewertung |
I.13 |
32 |
Verwaltung |
I.13 |
33 |
Beteiligung interessierter Kreise |
I.14 |
34 |
Direkte Besatzmaßnahmen |
I.14 |
35 |
Selektivität von Fanggerät |
I.15 |
36 |
Verringerung von Rückwürfen oder Behandlung unerwünschter Fänge |
I.15 |
37 |
Ausschluss der Auswirkungen auf das Ökosystem und den Meeresboden |
I.15 |
38 |
Schutz der Fanggeräte und der Fänge vor Säugetieren und Vögeln |
I.15 |
39 |
Fischsammelvorrichtungen in Gebieten in äußerster Randlage |
I.15 |
40 |
Entwicklung neuer Technologien oder Organisationsformen zur Verringerung der Auswirkungen |
I.16 |
41 |
Einführung neuer Technologien oder Organisationsformen zur Verringerung der Auswirkungen |
I.16 |
42 |
Entwicklung neuer Technologien oder Organisationsformen zur nachhaltigen Nutzung |
I.16 |
43 |
Einführung neuer Technologien oder Organisationsformen zur nachhaltigen Nutzung |
I.16 |
44 |
Investitionen in Anlagen |
I.18 |
45 |
Bewirtschaftung von Ressourcen |
I.18 |
46 |
Bewirtschaftungspläne für Natura-2000-Gebiete und besondere Schutzgebiete |
I.18 |
47 |
Verwaltung von Natura-2000-Gebieten |
I.18 |
48 |
Verwaltung von geschützten Meeresgebieten |
I.18 |
49 |
Schärfung des Bewusstseins |
I.18 |
50 |
Andere Aktionen zur Stärkung der biologischen Vielfalt |
I.18 |
51 |
Ausrüstung an Bord |
I.20 |
52 |
Fanggerät |
I.20 |
53 |
Energieeffizienzüberprüfungen und -pläne |
I.20 |
54 |
Studien |
I.20 |
55 |
Austausch einer Maschine |
I.21 |
56 |
Modernisierung |
I.21 |
57 |
Investitionen, durch die der Mehrwert von Erzeugnissen gesteigert wird |
I.22 |
58 |
Investitionen an Bord, durch die die Qualität von Fischereierzeugnissen gesteigert wird |
I.22 |
59 |
Qualität |
I.23 |
60 |
Kontrolle und Rückverfolgbarkeit |
I.23 |
61 |
Energieeffizienz |
I.23 |
62 |
Umweltschutz |
I.23 |
63 |
Sicherheit und Arbeitsbedingungen |
I.23 |
64 |
Entwicklung von Erkenntnissen |
II.1 |
65 |
Einführung neuer Arten |
II.1 |
66 |
Durchführbarkeitsstudien |
II.1 |
67 |
Produktive Investition |
II.2 |
68 |
Diversifizierung |
II.2 |
69 |
Modernisierung |
II.2 |
70 |
Tiergesundheit |
II.2 |
71 |
Qualität der Erzeugnisse |
II.2 |
72 |
Sanierung |
II.2 |
73 |
Ergänzende Tätigkeiten |
II.2 |
74 |
Umwelt und Ressourcen |
II.3 |
75 |
Wasserverbrauch und -qualität |
II.3 |
76 |
Geschlossene Systeme |
II.3 |
77 |
Energieeffizienz |
II.4 |
78 |
Erneuerbare Energiequellen |
II.4 |
79 |
Einrichtung von Betriebsführungsdiensten |
II.5 |
80 |
Erwerb von Betriebsberatungsdiensten |
II.5 |
81 |
Vertretungs- und Beratungsdienste (Schwerpunkt: Einhaltung der Umweltschutzvorschriften) |
II.5 |
82 |
Vertretungs- und Beratungsdienste (Schwerpunkt: Umweltverträglichkeitsprüfung) |
II.5 |
83 |
Vertretungs- und Beratungsdienste (Schwerpunkt: Einhaltung der Vorschriften für Gesundheit und Schutz von Tieren und für öffentliche Gesundheit) |
II.5 |
84 |
Vertretungs- und Beratungsdienste (Schwerpunkt: Vermarktungs- und Geschäftsstrategien) |
II.5 |
85 |
Berufliche Bildung |
II.6 |
86 |
Lebenslanges Lernen |
II.6 |
87 |
Verbreitung |
II.6 |
88 |
Erwerb neuer beruflicher Fertigkeiten |
II.6 |
89 |
Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Förderung der Sicherheit am Arbeitsplatz |
II.6 |
90 |
Vernetzung und Austausch von Erfahrungen |
II.6 |
91 |
Bestimmung von Gebieten |
II.7 |
92 |
Verbesserung von Unterstützungseinrichtungen und Infrastrukturen |
II.7 |
93 |
Abwendung erheblichen Schadens |
II.7 |
94 |
Maßnahmen infolge der Feststellung erhöhter Mortalitäten oder von Krankheiten |
II.7 |
95 |
Umstellung auf ökologische/biologische Aquakultur |
II.9 |
96 |
Beteiligung an EMAS |
II.9 |
97 |
Aquakultur in Natura-2000-Gebieten |
II.10 |
98 |
Ex-situ-Erhaltung und -Reproduktion |
II.10 |
99 |
Aquakulturvorhaben, die die Erhaltung und Verbesserung der Umwelt und der biologischen Vielfalt einbeziehen |
II.10 |
100 |
Bekämpfung und Tilgung von Krankheiten |
II.12 |
101 |
Optimale Verfahren und Verhaltenskodizes |
II.12 |
102 |
Verringerung der Abhängigkeit von Tierarzneimitteln |
II.12 |
103 |
Veterinärmedizinische Studien oder Arzneimittelstudien und optimale Verfahren |
II.12 |
104 |
Verbünde zur Förderung des Gesundheitsschutzes |
II.12 |
105 |
Ausgleichszahlungen an Muschelzüchter |
II.12 |
106 |
Schaffung von Mehrwert |
III.3 |
107 |
Diversifizierung |
III.3 |
108 |
Umwelt |
III.3 |
109 |
Soziokulturelle Maßnahmen |
III.3 |
110 |
Politische Entscheidungen |
III.3 |
111 |
Laufende Kosten und Sensibilisierung |
III.3 |
112 |
Vorbereitende Unterstützung |
III.4 |
113 |
Projekte innerhalb eines Mitgliedstaats |
III.4 |
114 |
Projekte in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten |
III.4 |
115 |
Projekte in Zusammenarbeit mit Partnern außerhalb der EU |
III.4 |
116 |
Gründung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen und Branchenverbänden |
IV.3 |
117 |
Erschließung neuer Märkte und Verbesserung der Vermarktungsbedingungen (Schwerpunkt: Arten mit Vermarktungspotenzial) |
IV.3 |
118 |
Erschließung neuer Märkte und Verbesserung der Vermarktungsbedingungen (Schwerpunkt: unerwünschte Fänge) |
IV.3 |
119 |
Erschließung neuer Märkte und Verbesserung der Vermarktungsbedingungen (Schwerpunkt: umweltfreundliche bzw. ökologische/biologische Erzeugnisse) |
IV.3 |
120 |
Förderung von Qualität und Mehrwert (Schwerpunkt: Zertifizierung und Förderung nachhaltiger Erzeugnisse) |
IV.3 |
121 |
Förderung von Qualität und Mehrwert (Schwerpunkt: Qualitätsregelungen) |
IV.3 |
122 |
Förderung von Qualität und Mehrwert (Schwerpunkt: direkte Vermarktung) |
IV.3 |
123 |
Förderung von Qualität und Mehrwert (Schwerpunkt: Verpackung) |
IV.3 |
124 |
Transparenz der Erzeugung |
IV.3 |
125 |
Rückverfolgbarkeit und Umweltzeichen |
IV.3 |
126 |
Standardverträge |
IV.3 |
127 |
Kommunikations- und Absatzförderungskampagnen |
IV.3 |
128 |
Energieeinsparung oder Verringerung der Umweltbelastung |
IV.4 |
129 |
Verbesserung von Sicherheit, Hygiene, Gesundheit und Arbeitsbedingungen |
IV.4 |
130 |
Verarbeitung von nicht für den menschlichen Verzehr genutzten Fängen |
IV.4 |
131 |
Verarbeitung von Nebenerzeugnissen |
IV.4 |
132 |
Verarbeitung von ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugnissen |
IV.4 |
133 |
Neue oder verbesserte Erzeugnisse oder Verfahren bzw. neues oder verbessertes System der Verwaltung |
IV.4 |
134 |
Erwerb, Installation und Entwicklung von Technologien |
VI.1 |
135 |
Entwicklung, Erwerb und Installation der für die Datenübertragung erforderlichen Komponenten |
VI.1 |
136 |
Entwicklung, Erwerb und Installation der zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit erforderlichen Komponenten |
VI.1 |
137 |
Durchführung von Programmen zum Austausch und zur Analyse von Daten |
VI.1 |
138 |
Modernisierung und Erwerb von Patrouillenschiffen, -flugzeugen und -hubschraubern |
VI.1 |
139 |
Erwerb sonstiger Kontrollmittel |
VI.1 |
140 |
Entwicklung innovativer Überwachungs- und Begleitsysteme und Pilotprojekte |
VI.1 |
141 |
Schulungs- und Austauschprogramme |
VI.1 |
142 |
Kosten/Nutzen-Analysen und Bewertung von Prüfungen |
VI.1 |
143 |
Seminare und Multimedia-Instrumente |
VI.1 |
144 |
Betriebskosten |
VI.1 |
145 |
Durchführung eines Aktionsplans |
VI.1 |
146 |
Durchführung des operationellen Programms |
VII.1 |
147 |
IT-Systeme |
VII.1 |
148 |
Verbesserung der Verwaltungskapazität |
VII.1 |
149 |
Kommunikationstätigkeiten |
VII.1 |
150 |
Bewertung |
VII.1 |
151 |
Studien |
VII.1 |
152 |
Kontrolle und Prüfung |
VII.1 |
153 |
FLAG-Netz |
VII.1 |
154 |
Sonstiges |
VII.1 |
155 |
Beitrag zur integrierten Meeresüberwachung |
VIII.1 |
156 |
Beitrag zum gemeinsamen Informationsraum (CISE) |
VIII.1 |
157 |
Geschützte Meeresgebiete |
VIII.2 |
158 |
Natura-2000-Gebiete |
VIII.2 |
159 |
Ausarbeitung des Überwachungsprogramms |
VIII.3 |
160 |
Einführung von Maßnahmen im Rahmen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie |
VIII.3 |
Tabelle 4 — Art des Begünstigten
Code |
Beschreibung |
1 |
Behörde |
2 |
Juristische Person |
3 |
Natürliche Person |
4 |
Zusammenschluss von Fischern |
5 |
Erzeugerorganisation |
6 |
NRO |
7 |
Forschungszentrum/Universität |
8 |
Gemischt |
Tabelle 5 — Art der Investition
Code |
Beschreibung |
Im Zusammenhang mit Maßnahmencode |
1 |
Fischereihäfen |
I.23, I.24 |
2 |
Anlandestellen |
I.23, I.24 |
3 |
Auktionshallen |
I.23, I.24 |
4 |
Schutzeinrichtungen |
I.23, I.24 |
(1) Angaben nur dann erforderlich, wenn die FLAG ausgewählt wird.
21.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/39 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1243/2014 DER KOMMISSION
vom 20. November 2014
zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie des Datenbedarfs und der Synergien zwischen potenziellen Datenquellen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind gemeinsame Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung müssen die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten ein System einrichten, in dem die für die Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigten Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Vorhaben, in elektronischer Form aufgezeichnet und gespeichert werden. |
(2) |
Anhang III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (3) enthält eine Liste der für jedes Vorhaben im Rahmen des von jedem Mitgliedstaat eingerichteten Begleitsystems zu erfassenden und elektronisch zu speichernden Daten. |
(3) |
Für den Betrieb des gemeinsamen Begleit- und Bewertungssystems gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sind zusätzliche Vorschriften für die Erfassung und Übermittlung von Daten erforderlich. Gemäß Artikel 107 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollte in diesen Vorschriften detailliert festgelegt werden, welche Informationen von den Mitgliedstaaten zu übermitteln sind, während die größtmöglichen Synergien mit anderen potenziellen Datenquellen, wie der Liste der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 zu erfassenden und zu speichernden Daten, angestrebt werden. |
(4) |
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen festgelegt, um die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (nachstehend „EMFF“) finanzierten Vorhaben begleiten und bewerten zu können.
Artikel 2
Liste der Daten und Datenbankstruktur
(1) Jeder Mitgliedstaat erfasst in seiner Datenbank gemäß Artikel 125 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Liste der Daten, die die Angaben gemäß Artikel 107 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 umfassen und der Struktur in Anhang I der vorliegenden Verordnung entsprechen, und übermittelt diese Liste an die Kommission.
(2) Die Liste der Daten wird für jedes Vorhaben erfasst und an die Kommission übermittelt, das für eine Finanzierung im Rahmen des aus dem EMFF unterstützten operationellen Programms ausgewählt wurde.
Artikel 3
Eingabe von Informationen in die Datenbank
Die in Artikel 2 genannten Daten werden in folgenden zwei Phasen in die Datenbank eingegeben:
a) |
zum Zeitpunkt der Genehmigung eines Vorhabens, |
b) |
direkt nach Abschluss eines Vorhabens. |
Artikel 4
Daten zur Vorhabendurchführung
Die Angaben gemäß Anhang I Teil D (Daten zur Vorhabendurchführung) werden entsprechend den in Anhang II aufgeführten Feldern gemacht.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. November 2014
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).
ANHANG I
DATENBANKSTRUKTUR
TEIL A
Administrative Angaben
Feld |
Feldinhalt |
Beschreibung |
Datenbedarf und Synergien |
||||||||||||
1 |
CCI-Nr. |
CCI-Nr. des operationellen Programms |
Datenfeld 19 des Anhangs III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (1) |
||||||||||||
2 |
Eindeutige Kennzeichnung des Vorhabens (ID) |
Für alle aus dem Fonds unterstützten Vorhaben obligatorisch |
Datenfeld 5 des Anhangs III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission |
||||||||||||
3 |
Name des Vorhabens |
Falls vorhanden und Feld 2 eine Zahl ist |
Datenfeld 5 des Anhangs III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission |
||||||||||||
4 |
Nummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (CFR (2)) |
Falls zutreffend |
EMFF-spezifisch |
||||||||||||
5 |
NUTS-Code (3) |
Angabe der geeignetsten NUTS-Ebene (standardmäßig = Ebene III) |
EMFF-spezifisch |
||||||||||||
6 |
Begünstigter |
Name des Begünstigten (ausschließlich juristische und natürliche Personen gemäß nationalem Recht) |
Datenfeld 1 des Anhangs III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission |
||||||||||||
7 |
Geschlecht des Begünstigten |
Falls zutreffend (mögliche Angaben: 1: männlich, 2: weiblich, 3: Sonstiges) |
EMFF-spezifisch |
||||||||||||
8 |
Unternehmensgröße |
Falls zutreffend (4) (mögliche Angaben: 1: Kleinstunternehmen, 2: klein, 3: mittel, 4: groß) |
EMFF-spezifisch |
||||||||||||
9 |
Stand des Vorhabens |
einstellig
|
EMFF-spezifisch |
TEIL B
Ausgabenprognose (in der Währung des Vorhabens)
Feld |
Feldinhalt |
Beschreibung |
Datenbedarf und Synergien |
10 |
Förderfähige Gesamtkosten |
Betrag der förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens, der in den Unterlagen gebilligt wird, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen |
Datenfeld 41 des Anhangs III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission |
11 |
Förderfähige öffentliche Gesamtkosten |
Betrag der förderfähigen Gesamtkosten, der aus öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 besteht |
Datenfeld 42 des Anhangs III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission |
12 |
EMFF-Unterstützung |
Betrag der öffentlichen Unterstützung gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen |
EMFF-spezifisch |
13 |
Datum der Genehmigung |
Datum der Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen |
Datenfeld 12 des Anhangs III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission |
TEIL C
Finanzielle Umsetzung des Vorhabens (in EUR)
Feld |
Feldinhalt |
Beschreibung |
Datenbedarf und Synergien |
14 |
Förderfähige Gesamtausgaben |
Gegenüber der Kommission geltend gemachte förderfähige Ausgaben, die auf der Grundlage tatsächlich entstandener und gezahlter Kosten festgesetzt wurden, gegebenenfalls zusammen mit Sachleistungen und Abschreibungen |
Datenfeld 53 des Anhangs III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission |
15 |
Förderfähige öffentliche Gesamtausgaben |
Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die den gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entsprechen, die auf der Grundlage tatsächlich erstatteter und gezahlter Kosten festgesetzt wurden, gegebenenfalls zusammen mit Sachleistungen und Abschreibungen |
Datenfeld 54 des Anhangs III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission |
16 |
Im Rahmen des EMFF förderfähige Ausgaben |
EMFF-Ausgaben, die den gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entsprechen |
EMFF-spezifisch |
17 |
Datum der Abschlusszahlung an den Begünstigten |
|
Datenfeld 45 des Anhangs III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (nur Datum der Abschlusszahlung an den Begünstigten) |
TEIL D
Daten zur Vorhabendurchführung
Feld |
Feldinhalt |
Bemerkung |
Datenbedarf und Synergien |
18 |
Betroffene Maßnahme |
Maßnahmencode (siehe Anhang II) |
EMFF-spezifisch |
19 |
Outputindikator |
Numerischer Wert |
EMFF-spezifisch |
20 |
Daten zur Vorhabendurchführung |
Siehe Anhang II |
EMFF-spezifisch |
21 |
Wert der Durchführungsdaten |
Numerischer Wert |
EMFF-spezifisch |
TEIL E
Ergebnisindikatoren
Feld |
Feldinhalt |
Bemerkung |
Datenbedarf und Synergien |
22 |
Vorhabenbezogener Ergebnisindikator/Vorhabenbezogene Ergebnisindikatoren |
Codenummer des Ergebnisindikators (5) |
EMFF-spezifisch |
23 |
Vom Begünstigten erwartetes Ergebnis |
Numerischer Wert |
EMFF-spezifisch |
24 |
Wert des nach der Durchführung validierten Ergebnisindikators |
Numerischer Wert |
EMFF-spezifisch |
(1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).
(2) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(4) Für KMU gemäß Artikel 2 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(5) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014.
ANHANG II
DATEN ZUR VORHABENDURCHFÜHRUNG
Maßnahmencode |
Maßnahmen in der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 |
Daten zur Vorhabendurchführung |
||||||||||||||
Kapitel I: Nachhaltige Entwicklung der Fischerei |
||||||||||||||||
I.1 |
Artikel 26 und Artikel 44 Absatz 3 Innovation |
|
||||||||||||||
I.2 |
Artikel 27 und Artikel 44 Absatz 3 Beratungsdienste |
|
||||||||||||||
I.3 |
Artikel 28 und Artikel 44 Absatz 3 Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern |
|
||||||||||||||
I.4 |
Artikel 29 Absätze 1 und 2 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Förderung von Humankapital, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs — Schulung, Vernetzung, sozialer Dialog, Unterstützung für Ehe- und Lebenspartner |
|
||||||||||||||
I.5 |
Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Förderung von Humankapital, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs — Praktikanten an Bord von Fischereifahrzeugen der kleinen Küstenfischerei |
|
||||||||||||||
I.6 |
Artikel 30 und Artikel 44 Absatz 4 Diversifizierung und neue Einkommensquellen |
|
||||||||||||||
I.7 |
Artikel 31 und Artikel 44 Absatz 2 Unterstützung für Unternehmensgründungen junger Fischer |
|
||||||||||||||
I.8 |
Artikel 32 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b Gesundheit und Sicherheit |
|
||||||||||||||
I.9 |
Artikel 33 Vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit |
|
||||||||||||||
I.10 |
Artikel 34 Endgültige Einstellung der Fangtätigkeit |
|
||||||||||||||
I.11 |
Artikel 35 Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse und Umweltvorfälle — Einrichtung des Fonds |
|
||||||||||||||
I.12 |
Artikel 35 Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse und Umweltvorfälle — gezahlte Entschädigungen |
|
||||||||||||||
I.13 |
Artikel 36 Unterstützung für die Systeme zur Zuteilung von Fangmöglichkeiten |
|
||||||||||||||
I.14 |
Artikel 37 Unterstützung der Planung und der Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen und der regionalen Zusammenarbeit |
|
||||||||||||||
I.15 |
Artikel 38 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c Begrenzung der Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt und Anpassung des Fischfangs im Interesse des Artenschutzes |
|
||||||||||||||
I.16 |
Artikel 39 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresschätze |
|
||||||||||||||
I.17 |
Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität — Säuberung der Meere von Abfällen |
|
||||||||||||||
I.18 |
Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben b bis g und i sowie Artikel 44 Absatz 6 Schutz und Wiederherstellung von Meeresbiodiversität — Beitrag zu einer besseren Bewirtschaftung oder Erhaltung, Konstruktion, Aufstellung oder Modernisierung von stationären oder beweglichen Anlagen, Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura-2000-Gebiete und besondere Schutzgebiete, Verwaltung, Wiederherstellung und Begleitung von geschützten Meeresgebieten, einschließlich Natura-2000-Gebieten, Schärfung des Umweltbewusstseins, Beteiligung an anderen Aktionen zur Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt und Ökosystemleistungen |
|
||||||||||||||
I.19 |
Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe h Schutz und Wiederherstellung der Meeresbiodiversität — Regelungen für den Ausgleich von Schäden an Fängen, die von Säugetieren und Vögeln verursacht werden |
|
||||||||||||||
I.20 |
Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels — Investitionen an Bord, Energieeffizienz und Audit-System, Studien |
|
||||||||||||||
I.21 |
Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels — Austausch oder Modernisierung von Maschinen |
|
||||||||||||||
1.22 |
Artikel 42 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge |
|
||||||||||||||
1.23 |
Artikel 43 Absätze 1 und 3 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen — Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen und Auktionshallen oder Anlandestellen und Schutzeinrichtungen Investitionen zur Verbesserung der Sicherheit der Fischer |
|
||||||||||||||
I.24 |
Artikel 43 Absatz 2 Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen — Investitionen zur Erleichterung der Erfüllung der Verpflichtung zur Anlandung sämtlicher Fänge |
|
||||||||||||||
Kapitel II: Nachhaltige Entwicklung der Aquakultur |
||||||||||||||||
II.1 |
Artikel 47 Innovation |
|
||||||||||||||
II.2 |
Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a bis d und f bis h Produktive Investitionen in der Aquakultur |
|
||||||||||||||
II.3 |
Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben e, i und j Produktive Investitionen in der Aquakultur — Ressourceneffizienz, Verringerung des Wasser- und Chemikalienverbrauchs, Kreislaufsysteme zur Minimierung des Wasserverbrauchs |
|
||||||||||||||
II.4 |
Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe k Produktive Investitionen in der Aquakultur — Steigerung der Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen |
|
||||||||||||||
II.5 |
Artikel 49 Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen |
|
||||||||||||||
II.6 |
Artikel 50 Förderung von Humankapital und Vernetzung |
|
||||||||||||||
II.7 |
Artikel 51 Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen |
|
||||||||||||||
II.8 |
Artikel 52 Förderung neuer Aquakulturproduzenten, die nachhaltige Aquakultur praktizieren |
|
||||||||||||||
II.9 |
Artikel 53 Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische/biologische Aquakultur |
|
||||||||||||||
II.10 |
Artikel 54 Aquakultur und Umweltleistungen |
|
||||||||||||||
II.11 |
Artikel 55 Gesundheitspolitische Maßnahmen |
|
||||||||||||||
II.12 |
Artikel 56 Tiergesundheit und Tierschutz |
|
||||||||||||||
II.13 |
Artikel 57 Versicherung von Aquakulturbeständen |
|
||||||||||||||
Kapitel III: Nachhaltige Entwicklung von Fisch- und Aquakulturwirtschaftsgebieten |
||||||||||||||||
III.1 |
Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a Unterstützung aus dem EMFF für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung — vorbereitende Unterstützung |
|
||||||||||||||
III.2 |
Artikel 63 Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien — Auswahl von lokalen Fischereiaktionsgruppen (FLAG) (1) |
|
||||||||||||||
III.3 |
Artikel 63 Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien — von FLAG geförderte Projekte (einschließlich Betriebskosten und Sensibilisierung) |
|
||||||||||||||
III.4 |
Artikel 64 Kooperationsmaßnahmen |
|
||||||||||||||
Kapitel IV: Maßnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung |
||||||||||||||||
IV.1 |
Artikel 66 Produktions- und Vermarktungspläne |
|
||||||||||||||
IV.2 |
Artikel 67 Lagerhaltungsbeihilfe |
|
||||||||||||||
IV.3 |
Artikel 68 Vermarktungsmaßnahmen |
|
||||||||||||||
IV.4 |
Artikel 69 Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen |
|
||||||||||||||
Kapitel V: Ausgleich für Mehrkosten für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in Gebieten in äußerster Randlage |
||||||||||||||||
V.1 |
Artikel 70 Ausgleichsregelung |
|
||||||||||||||
Kapitel VI: Begleitende Maßnahmen für die Gemeinsame Fischereipolitik in geteilter Mittelverwaltung |
||||||||||||||||
VI.1 |
Artikel 76 Überwachung und Durchsetzung |
|
||||||||||||||
VI.2 |
Artikel 77 Datenerhebung |
|
||||||||||||||
Kapitel VII: Technische Hilfe auf Initiative von Mitgliedstaaten |
||||||||||||||||
VII.1 |
Artikel 78 Technische Hilfe auf Initiative von Mitgliedstaaten |
|
||||||||||||||
Kapitel VIII: Förderung der Durchführung der integrierten Meerespolitik |
||||||||||||||||
VIII.1 |
Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a Integrierte Meeresüberwachung |
|
||||||||||||||
VIII.2 |
Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe b Schutz der Meeresumwelt und nachhaltige Nutzung von Meeres- und Küstenressourcen |
|
||||||||||||||
VIII.3 |
Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c Verbesserung der Kenntnisse über den Zustand der Meeresumwelt |
|
(1) Angaben nur dann erforderlich, wenn die FLAG ausgewählt wird.
21.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/52 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1244/2014 DER KOMMISSION
vom 20. November 2014
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe („EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (im Folgenden „EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 sollte die Kommission Standards und Verfahren für die auf die Entsende- und Aufnahmeorganisationen anzuwendenden Bedingungen, Regelungen und Anforderungen in Bezug auf die Erfassung, Auswahl, Vorbereitung, Betreuung und Entsendung von Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Unterstützung humanitärer Hilfsmaßnahmen in Drittländern festlegen. Die Verordnung (EU) Nr. 375/2014 sieht vor, dass die Standards durch delegierte Rechtsakte und die Verfahren durch Durchführungsrechtsakte festgelegt werden. |
(2) |
Alle Akteure der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe, einschließlich der Freiwilligen selbst und der Entsende- und Aufnahmeorganisationen, sollten dazu angespornt werden, im Rahmen der Initiative ein gemeinsames Identitätsgefühls zu entwickeln. |
(3) |
Es ist wichtig, dass die Freiwilligen-Kandidaten im Zuge eines nichtdiskriminierenden, fairen und transparenten Verfahrens ausgewählt werden, das auf einer Partnerschaft zwischen Entsende- und Aufnahmeorganisationen beruht und durch das dem von den Aufnahmeorganisationen formulierten tatsächlichen lokalen Bedarf entsprochen wird. |
(4) |
Sowohl die Entsende- als auch die Aufnahmeorganisationen sollten mittels einer sorgfältigen Einführung Missverständnissen hinsichtlich der Rollen und Erwartungen vorbeugen und den Freiwilligen eine angemessene praktische Vorbereitung auf den Einsatz bieten. Dies würde die Grundlagen für Vertrauen und Akzeptanz seitens der Aufnahmegemeinschaften schaffen und sicherstellen, dass die jeweiligen kulturellen Empfindlichkeiten umfassend berücksichtigt werden. |
(5) |
Ein wichtiger Bestandteil der Vorbereitung auf die Entsendung sind Schulungen, die allen Freiwilligen-Kandidaten in Form eines strukturierten Programms mit obligatorischen und fakultativen Kursen angeboten werden sollten. Außerdem sollten neue Fachkräfte die Möglichkeit erhalten, ihre Kompetenzen auszubauen und neues Fachwissen und neue Fähigkeiten im Bereich der humanitären Hilfe zu erwerben, gegebenenfalls auch durch Praktika. Dabei sollte auf die Abstimmung auf die Tätigkeiten und den Kontext der Entsende- und der Aufnahmeorganisationen geachtet werden. |
(6) |
Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen sollten ein geeignetes Supervisions- und Betreuungssystem schaffen. Sie sollten die Leistungen und Ergebnisse der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe gemeinsam verfolgen und bewerten und zu ihrer Aufgabenstellung und den Zielen Feedback geben. Dies wird zu einer besseren Rechenschaftslegung im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe beitragen. |
(7) |
Die Supervision und die Betreuung sollten durch ein Mentoring ergänzt werden, durch das der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe zusätzliche Hilfe vor, während und nach der Entsendung erhält. |
(8) |
Für den Zeitraum der Entsendung in Drittländer sollte die Entsendeorganisation einen Kanal für die fortlaufende Kommunikation und für zusätzliche Unterstützung schaffen. Alle EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sollten ein Debriefing und Unterstützung am Ende des Einsatzes erhalten. |
(9) |
Es muss für angemessene Arbeits- und Lebensbedingungen gesorgt sein, damit die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe ihren Einsatz unter sicheren und hygienischen Bedingungen absolvieren können und ihre grundlegenden Bedürfnisse gedeckt sind, so dass sie keine persönliche Not leiden müssen, wobei grundsätzlich die mit einer Freiwilligentätigkeit verbundene bescheidene, unauffällige Lebensführung gewahrt bleiben sollte. Die Aufwandsentschädigungen und sonstigen Zahlungen, die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe gewährt werden, sind nicht als Gehaltszahlungen für eine reguläre Beschäftigung zu verstehen. Die gezahlten Beträge sollten sich nicht nach der Berufserfahrung, den Fachkenntnissen oder den Ergebnissen des Freiwilligeneinsatzes richten, sondern lediglich die Lebenshaltungskosten während der Entsendung decken. Um ein hohes und einheitliches Schutzniveau zu gewährleisten, sollten alle EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe durch eine umfassende Versicherungspolice abgesichert sein, die speziell darauf ausgerichtet ist, sie während des gesamten Zeitraums der Entsendung in Drittländer und während etwaiger relevanter Zeiträume vor und nach der Entsendung zu schützen. |
(10) |
Von höchster Bedeutung ist die Fürsorgepflicht, bei der es sich um einen gemeinsamen Verantwortungsbereich handelt. Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen sollten soweit wie möglich für die Gesundheit, die Sicherheit und das Wohlbefinden der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe Sorge tragen und geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren entwickeln. Auch die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sollten alles tun, um ihre eigene Gesundheit und Sicherheit und diejenige anderer Personen am Arbeitsplatz zu schützen. |
(11) |
Die Überwachung und Bewertung der individuellen Leistung der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sollte sich als kontinuierlicher Prozess über den gesamten Einsatz erstrecken. Dieser Prozess sollte auf einem Supervisions- und Leistungsmanagementsystem basieren und Daten liefern, die aufzeigen, inwiefern die Leistungen der einzelnen EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe auf der Ergebnis- und Wirkungsebene zu den Zielen des Projekts und der Initiative insgesamt beitragen. |
(12) |
Um sicherzustellen, dass die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen sowohl die Standards, die in der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission festgelegt sind, als auch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verfahren einhalten, ist ein solides Zertifizierungsverfahren notwendig. Dieses Zertifizierungsverfahren sollte an den Grundsätzen Vereinfachung und Vermeidung von Doppelarbeit, Differenzierung zwischen Entsende- und Aufnahmeorganisationen, Kosteneffizienz, Transparenz und Unparteilichkeit sowie Förderung der Diversität und eines breiten Zugangs ausgerichtet sein. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 eingesetzten Ausschusses. |
(14) |
Um die fristgerechte Umsetzung der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zu gewährleisten, muss diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten, da ihre Bestimmungen die Grundlage für die Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in Drittländer durch die durchführenden Organisationen schaffen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EU) Nr. 375/2014 in Bezug auf die folgenden in Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung aufgeführten Aspekte festgelegt:
a) |
bei der Erfassung, Auswahl und notwendigen Vorbereitung der Kandidaten auf die Entsendung (erforderlichenfalls auch durch Praktika) anzuwendende Verfahren; |
b) |
Regelungen für das Schulungsprogramm und das Verfahren zur Bewertung der Eignung der Freiwilligen-Kandidaten für eine Entsendung; |
c) |
Bestimmungen für die Entsendung und Betreuung der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in Drittländern, unter anderem für die Supervision vor Ort, die laufende Unterstützung durch Coaching, Mentoring, zusätzliche Schulungen, die notwendige Arbeitsbedingungen und die Unterstützung nach der Entsendung; |
d) |
Bereitstellung eines Versicherungsschutzes und Anforderungen an die Lebensbedingungen der Freiwilligen, einschließlich der Deckung von Aufenthalts-, Unterbringungs-, Reise- und sonstigen Kosten; |
e) |
anzuwendende Verfahren vor, während und nach der Entsendung zur Sicherstellung der Fürsorgepflicht und angemessener Sicherheitsmaßnahmen, unter anderem Protokolle für den Abtransport von Kranken und Sicherheitspläne für Notevakuierungen aus Drittländern einschließlich der erforderlichen Verfahren zur Verbindung mit den nationalen Behörden; |
f) |
Verfahren für die Überwachung und Bewertung der Leistungen der einzelnen EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe; |
g) |
Zertifizierungsverfahren, mit dem gewährleistet wird, dass die Entsendeorganisationen die in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 genannten Standards und Verfahren einhalten, sowie ein gesondertes Zertifizierungsverfahren für die Aufnahmeorganisationen. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 und die Begriffsbestimmungen in der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission. Außerdem bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Kompetenzrahmen“ einen Rahmen im Sinne der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission; |
b) |
„Lern- und Entwicklungsplan“ einen Plan im Sinne in der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission; |
c) |
„Ausbilder“ eine Person, die von einem Schulungsanbieter rekrutiert wird, um ein oder mehrere Schulungsmodule durchzuführen, auf Fallszenarien beruhende Simulationsübungen zu begleiten und die Kompetenzen der Freiwilligen-Kandidaten zu bewerten; |
d) |
„Ausbildungsmentor“ einen von einem Schulungsanbieter rekrutierten Ausbilder, der bei der Bewertung der Eignung des Freiwilligen-Kandidaten für eine Entsendung eine Koordinierungsrolle übernimmt. Er ist jeweils für eine Gruppe von Freiwilligen-Kandidaten zuständig. Er koordiniert die Bewertung der Kompetenzen der Freiwilligen-Kandidaten auf der Grundlage des Feedbacks anderer Ausbilder und steht in Kontakt zu den einzelnen Freiwilligen-Kandidaten, um gemeinsam mit ihnen deren Selbstbewertungen und die Bewertungen der Ausbilder zu erörtern; |
e) |
„Mentoring“ einen Prozess der informellen Weitergabe von Kenntnissen, Sozialkapital und psychosozialer Unterstützung, die für eine Beschäftigung, Karriere oder berufliche Entwicklung relevant sind. Mentoring umfasst einen informellen, in der Regel direkten Austausch über einen längeren Zeitraum hinweg zwischen einer Person, die aufgrund ihrer einschlägigen Kenntnisse, ihres Sachverstands und ihrer Erfahrungen von der Aufnahmeorganisation als Mentor benannt wurde, und dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe; |
f) |
„Debriefing“ einen Prozess, durch den die Entsende- und die Aufnahmeorganisation und der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe klare Informationen über die Ergebnisse des Einsatzes und die Leistungen des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe erhalten, bei dem auf ihren Erfahrungen basierende Empfehlungen und Erkenntnisse vermittelt werden und eine Kapitalisierung des Wissens und ein positiver professioneller Abschluss des Einsatzes stattfindet. |
KAPITEL 2
VERFAHREN FÜR DIE ERFASSUNG UND AUSWAHL VON FREIWILLIGEN-KANDIDATEN
Artikel 3
Erfassungs- und Auswahlverfahren
(1) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen schaffen gemeinsam ein Erfassungs- und Auswahlverfahren. Dabei werden die Rollen, Zuständigkeiten und Vorgehensweisen festgelegt, die einen transparenten, fairen und effektiven Rekrutierungsprozess gewährleisten, bei dem die Standards für die Gleichbehandlung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung eingehalten werden, die in der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission vorgesehen sind.
(2) Das Erfassungs- und Auswahlverfahren beruht auf einer Partnerschaft zwischen der Entsende- und der Aufnahmeorganisation und wird so gestaltet, dass eine fristgerechte und kontinuierliche Kommunikation gewährleistet ist. Die Entsendeorganisation stellt sicher, dass die Aufnahmeorganisation systematisch in den gesamten Rekrutierungsprozess eingebunden ist.
(3) Das vereinbarte Erfassungs- und Auswahlverfahren findet in allen Phasen des Rekrutierungsprozesses Anwendung.
(4) Das Erfassungs- und Auswahlverfahren regelt mindestens
a) |
die Festlegung der Aufgabenstellung, des Kompetenzprofils und der Auswahlkriterien für EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe gemäß Artikel 4; |
b) |
die Bekanntmachung und die Bewerbung gemäß Artikel 5; |
c) |
die Bewertung und die Aufstellung einer Vorauswahlliste und einer Liste der in die engere Wahl gezogenen Bewerber gemäß Artikel 6; |
d) |
die Auswahl gemäß Artikel 7. |
Artikel 4
Festlegung der Aufgabenstellung, des Kompetenzprofils und der Auswahlkriterien für EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe
(1) Ausgehend von einer Bedarfsbewertung, die im Einklang mit der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission durchgeführt wird, schlägt die Aufnahmeorganisation im Einklang mit den unter Nummer 1 des Anhangs I genannten Anforderungen die Aufgabenstellung für den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe vor, einschließlich der flexiblen Elemente zur Berücksichtigung des Beitrags des Freiwilligen nach erfolgter Rekrutierung.
(2) Die Entsendeorganisation prüft die Aufgabenstellung und unterstützt bei Bedarf deren Änderung, damit eine angemessene und realistische Abstimmung der zu erwartenden Kompetenzen des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe auf die Aufnahmekapazität und den Bedarf der Aufnahmeorganisation erfolgt.
(3) Auf der Grundlage der Aufgabenstellung und des Kompetenzrahmens legen die Aufnahme- und die Entsendeorganisation das Kompetenzprofil des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sowie Auswahlkriterien mit Mindestanforderungen fest, die im Rekrutierungsprozess angewandt werden. Im Kompetenzprofil wird auch angeben, ob der Freiwillige eine erfahrene oder eine neue Fachkraft sein soll und gegebenenfalls ein Praktikum notwendig ist.
Artikel 5
Bekanntmachung und Bewerbung
(1) Für die Bekanntmachung des Einsatzes ist die Entsendeorganisation zuständig. Sie erstellt für die Bekanntmachung mit Hilfe der Aufnahmeorganisation ein Informationspaket, um über die Initiative zu informieren und bei Freiwilligen-Kandidaten Interesse zu wecken.
(2) Die Bekanntmachung, die mindestens in Englisch erfolgt und klar, konkret und verständlich abgefasst sein muss, enthält Informationen über die dem Freiwilligen-Kandidaten angebotene Position gemäß den unter Nummer 2 des Anhangs I genannten Anforderungen.
(3) Sie wird mindestens einen Monat lang auf der zentralen Plattform der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe veröffentlicht, wobei zusätzliche Werbemöglichkeiten genutzt werden können, um Kandidaten auf die Bekanntmachung auf der zentralen Plattform aufmerksam zu machen. In hinreichend begründeten Fällen kann bei Einsätzen zur Bewältigung einer humanitären Notlage die Bekanntmachung auch für eine Dauer von weniger als einem Monat veröffentlicht werden, wobei jedoch der Zeitraum von einer Woche nicht unterschritten werden darf.
(4) Die Bewerber bewerben sich mit einem standardisierten Bewerbungsformular, dem ein strukturierter Lebenslauf beizufügen ist. Die Bewerber füllen außerdem einen standardisierten Selbstbewertungsfragebogen aus, mit dem ihre Kompetenzen nach Maßgabe des Kompetenzrahmens sowie ihre Eignung für die in der Bekanntmachung genannte Aufgabenstellung und die damit verbundenen Lebens- und Arbeitsbedingungen bewertet werden, mit denen sich die Bewerber einverstanden erklären müssen.
Artikel 6
Bewertung, Aufstellung der Vorauswahlliste und der Liste der in die engere Wahl gezogenen Bewerber
(1) Die Entsendeorganisation bewertet die Bewerber anhand ihrer Angaben im Bewerbungsformular und im Selbstbewertungsfragebogen, anhand ihres Motivationsschreibens, in dem sie ihr Interesse an der Teilnahme an der EU-Freiwilligeninitiative und an dem spezifischen Einsatz begründet haben, sowie anhand ihrer Fähigkeit, ein Fallszenario für eine Maßnahme der humanitären Hilfe im Rahmen eines schriftlichen Tests, eines Essays oder ähnlicher Tests zu analysieren.
(2) Auf der Grundlage dieser Bewertung übermittelt die Entsendeorganisation der Aufnahmeorganisation eine Vorauswahlliste der Bewerber, damit eine gemeinsame Liste der in die engere Wahl gezogenen Bewerber, die zu einem Gespräch eingeladen werden, erstellt werden kann.
(3) Die in die engere Wahl kommenden Bewerber werden zu einem strukturierten Gespräch eingeladen, das auf der Grundlage des Kompetenzrahmens geführt wird. Dabei kann es sich um ein direktes oder um ein über Telekommunikationstechnologien geführtes Gespräch handeln, an dem, sofern möglich, auch die Aufnahmeorganisation teilnimmt. Als weitere Bewertungsmethoden kommen Assessment-Center, Gruppenaktivitäten und die Tätigkeit betreffende Simulationsübungen in Betracht.
(4) Die Entsendorganisation kann bei Bedarf vor der endgültigen Auswahlentscheidung die persönlichen und beruflichen Referenzen überprüfen. Die Bewerber werden in der Bekanntmachung über den Überprüfungsprozess informiert.
Artikel 7
Auswahl
(1) Die Aufnahmeorganisation trifft die endgültige Entscheidung über die Auswahl eines bestimmten Freiwilligen-Kandidaten und bestätigt diese gegenüber der Entsendeorganisation, die für das Angebot der Einsatzmöglichkeit und die Vorbereitung der Einführungsphase zuständig ist. Für jede Einsatzmöglichkeit können Ersatzkandidaten vorgesehen werden, auf die zurückgegriffen wird, wenn ein Kandidat seine Bewerbung zurückzieht oder nicht mehr verfügbar ist.
(2) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation müssen nachweisen und begründen können, wie sie ihre Auswahlentscheidung getroffen und dass sie während des gesamten Erfassungs- und Auswahlprozesses die Grundsätze Gleichbehandlung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung eingehalten haben.
(3) Das Auswahlverfahren wird innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen. Die Entsendeorganisation informiert alle Bewerber über die Auswahlentscheidung sowie über die Möglichkeit, ein Feedback zu erhalten. Sie fordert den endgültig ausgewählten Freiwilligen-Kandidaten auf, sein Interesse an der Teilnahme an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe schriftlich zu bestätigen.
(4) Die Entsendeorganisation stellt sicher, dass die Dokumentation des Erfassungs- und Auswahlprozesses eine Rückverfolgung zulässt und im Einklang mit den Datenschutzstandards vorgenommen wird, die in der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission festgelegt sind.
Artikel 8
Bewertung des Lernbedarfs
(1) Auf der Grundlage der Ergebnisse des Rekrutierungsprozesses, des Bedarfs der Aufnahmeorganisation und der geplanten Entsendung prüft die Entsendeorganisation in Absprache mit der Aufnahmeorganisation und dem Freiwilligen-Kandidaten den Lernbedarf und ermittelt Module für Schulungsprogramme, für die folgende Teilnahmekriterien gelten:
a) |
Berufserfahrung, wobei erfahrene Fachkräfte die Möglichkeit erhalten, sich auf die obligatorischen Module zu konzentrieren und Schulungen im Bereich Projektmanagement und fakultative Spezialisierungsmodule auf dem für sie geeigneten Niveau auszuwählen; |
b) |
Bedarf der Aufnahmeorganisation an spezifischen Kompetenzen, der durch die Teilnahme des Freiwilligen-Kandidaten an fakultativen Modulen gedeckt werden soll; |
c) |
allgemeine Kompetenzen des Freiwilligen-Kandidaten, auf die durch die Teilnahme des Freiwilligen-Kandidaten an fakultativen Modulen eingegangen werden soll. |
(2) Die Entsendeorganisation füllt den Lern- und Entwicklungsplan aus, der in der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission vorgesehen ist, und benennt die bewerteten Kompetenzen der endgültig ausgewählten Freiwilligen-Kandidaten und deren Lernbedarf zwecks Übermittlung an die Schulungsanbieter.
KAPITEL 3
SCHULUNGSPROGRAMM IM RAHMEN DER EU-FREIWILLIGENINITIATIVE FÜR HUMANITÄRE HILFE
Artikel 9
Schulungsprogramm
(1) Für alle endgültig ausgewählten Freiwilligen-Kandidaten wird ein Schulungsprogramm angeboten, das von einem oder mehreren Schulungsanbietern gegebenenfalls unter Einbeziehung von Beiträgen von Aufnahme- und Entsendeorganisationen und ehemaligen Freiwilligen durchgeführt wird.
(2) Das Schulungsprogramm basiert auf dem Kompetenzrahmen und wird so gestaltet, dass es dem Bedarf sowohl neuer als auch erfahrener Fachkräfte gerecht wird.
(3) Das Schulungsprogramm beruht auf einem Lernkonzept, bei dem E-Learning und Präsenzmodule miteinander kombiniert werden.
(4) Zu den obligatorischen Modulen für alle Freiwilligen-Kandidaten gehören
a) |
eine allgemeine Einführung in die Europäischen Union, ihre Außenbeziehungen und ihr Krisenreaktionssystem; |
b) |
eine Einführung in die humanitäre Hilfe, die Politik der humanitären Hilfe der Europäischen Union und die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe; |
c) |
Maßnahmen zum Schutz der eigenen Sicherheit und Gesundheit; |
d) |
Projektmanagement; |
e) |
interkulturelles Bewusstsein (und Querschnittsthemen); |
f) |
auf Fallszenarien beruhende Simulationsübungen, bei denen die Freiwilligen-Kandidaten die erworbenen Kompetenzen unter Beweis stellen müssen. |
(5) Zu den fakultativen Modulen gehören die Bereiche
a) |
Interessenvertretung und Kommunikation; |
b) |
psychologische Erste Hilfe; |
c) |
Schulung von Multiplikatoren; |
d) |
Managementaufgaben im Bereich der Freiwilligenarbeit; |
e) |
Organisationsentwicklung; |
f) |
gegebenenfalls maßgeschneiderte Module, insbesondere zur Anpassung der Fachkompetenzen der Freiwilligen-Kandidaten an den Kontext der humanitären Hilfe. |
(6) Die Freiwilligen-Kandidaten müssen alle obligatorischen Module absolvieren und können eines oder mehrere fakultative Module besuchen, deren Auswahl gemäß Artikel 8 erfolgen muss.
(7) Der Schulungsplan, in dem alle Module detailliert aufgeführt sind, einschließlich ihres Status, der Zielgruppe, der Frist, der behandelten Kompetenzen und der damit verbundenen Lernergebnisse wird gemäß Anhang II gestaltet.
Artikel 10
Bewertung der Freiwilligen-Kandidaten während und nach der Schulung
(1) Während und nach Abschluss der Schulung wird anhand des Kompetenzrahmens bewertet, inwieweit die Freiwilligen-Kandidaten auf die Entsendung vorbereitet sind.
(2) Die Bewertung wird von den Ausbildern gemeinsam vorgenommen, wobei dem Ausbildungsmentor des Freiwilligen-Kandidaten eine Schlüsselrolle bei der Koordinierung zukommt.
(3) Die Bewertung der Kompetenzen basiert auf den Bewertungen der Kenntnisse, der Fähigkeiten und der Einstellung des Freiwilligen-Kandidaten durch die Ausbilder, einschließlich anhand
a) |
der Selbstbewertung, die von dem Freiwilligen-Kandidaten im Anschluss an die auf einem Fallszenario beruhende Simulationsübung ausgefüllt wird; |
b) |
der Beobachtungsnotizen, die die Ausbilder nach jedem Modul und der auf einem Fallszenario beruhenden Simulationsübung erstellen; |
c) |
der Bewertung durch den Ausbildungsmentor, der die Selbstbewertung kritisch überprüft, und der Beobachtungsnotizen einer Mentoring-Sitzung unter vier Augen zwischen dem Ausbildungsmentor und dem Freiwilligen-Kandidaten auf der Grundlage des Feedbacks der Ausbilder. |
(4) Die Bewertung sämtlicher Kompetenzen wird in den Lern- und Entwicklungsplan des Freiwilligen-Kandidaten aufgenommen, der nach Abschluss der Schulung aktualisiert und um die Angaben zu den absolvierten Kursen und erzielten Ergebnissen ergänzt wird.
(5) Freiwilligen-Kandidaten, die in einer der Querschnittskompetenzen oder Fachkompetenzen nur geringe Kenntnisse aufweisen, scheiden aus. Die Ausbilder und der Ausbildungsmentor müssen eine derartige Bewertung und Entscheidung gegebenenfalls erläutern und begründen können.
KAPITEL 4
VERFAHREN FÜR DIE VORBEREITUNG DER FREIWILLIGEN-KANDIDATEN AUF DIE ENTSENDUNG
Artikel 11
Einführungsprogramm
(1) Der Einführungsprozess dient dazu, den Freiwilligen-Kandidaten bzw. den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe mit der Kultur, den Konzepten und Vorgehensweisen der Entsende- und der Aufnahmeorganisation und den mit der Aufgabenstellung verbundenen Erwartungen vertraut zu machen.
(2) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation arbeiten gemeinsam ein Einführungsprogramm aus. In dem Programm werden Rolle und Zuständigkeiten beider Seiten festgelegt, wobei möglichst die Informationen zurückgekehrter EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe als Grundlage dienen, damit deren praktische Erfahrungen und Lernergebnisse genutzt werden. Das Programm umfasst Folgendes:
a) |
eine Einführung vor der Entsendung, für die nach Artikel 12 die Entsendeorganisation zuständig ist; |
b) |
eine Einführung im Land, für die nach Artikel 18 die Aufnahmeorganisation zuständig ist. |
(3) Sofern zweckmäßig organisieren die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen gemeinsame Veranstaltungen, an denen alle EU-Freiwilligenkandidaten zusammen teilnehmen.
Artikel 12
Einführung vor der Entsendung
(1) Die Entsendeorganisationen stellen sicher, dass alle Freiwilligen-Kandidaten vor der Entsendung eine gründliche und angemessene persönliche Einführung erhalten. Diese deckt mindestens folgende Aspekte ab:
a) |
Organisations- und Managementstrukturen und -prozesse, Projektteams (u. a. Projektbeauftragter, Krisenmanagementbeauftragter, Humanressourcen), Aufgaben und Ziele der Organisation und deren Bezug zur EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe; |
b) |
umfassende Informationen über den Projektkontext, in dem der Freiwilligen-Kandidat tätig sein wird, seine Aufgabenstellung und die Bedarfsbewertung, die dieser zugrunde liegt, sowie die vorgesehenen Arbeits- und Lebensbedingungen gemäß Artikel 22 und den Artikeln 24 bis 27; |
c) |
Rechtsrahmen, dem der Freiwillige gemäß der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission unterliegt; |
d) |
für den Freiwilligen relevante Standards und Verfahren, wie etwa Disziplinarfragen und Beschwerden, Betrugs- und Korruptionsbekämpfung, Schutz von Kindern und schutzbedürftigen Erwachsenen, Verhaltenskodex, der unter anderem in der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission vorgesehen ist; |
e) |
obligatorisches kontextspezifisches Briefing zu Sicherheits- und Gesundheitsfragen (einschließlich einer medizinischen Untersuchung vor der Abreise) gemäß den Artikeln 28 und 30; |
f) |
Supervisions- und Leistungsmanagementsystem und -verfahren und vorhandene Unterstützungsmechanismen, einschließlich Mentoring und sonstiger in den Artikeln 19, 20 und 21 vorgesehener Unterstützung; |
g) |
Lern- und Entwicklungsplan; |
h) |
Informationen über das Netzwerk der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe und die über das Netzwerk vor, während und nach der Entsendung geleistete Unterstützung der Freiwilligen; |
i) |
Informationen über die Projektmaßnahmen im Bereich Kommunikation und Sichtbarkeit, die auf der Grundlage des Kommunikationsplans gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 vorgesehen sind, einschließlich der Kontaktdaten des zuständigen Regionalen Informationsreferenten der Kommission; |
j) |
Debriefing gemäß Artikel 23. |
(2) Im Rahmen der Einführung informiert die Entsendeorganisation auch über die für die humanitäre Hilfe im Einsatzland zuständige Außenstelle der Kommission und setzt diese von der bevorstehenden Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in Kenntnis.
(3) Die Entsendeorganisation stellt sicher, dass die Freiwilligen-Kandidaten sämtliche Einführungsinformationen gelesen und verstanden haben und dass diese Informationen auch während der Teilnahme an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe leicht zugänglich sind.
Artikel 13
Praktika für neue Fachkräfte
(1) Handelt es sich bei den Freiwilligen-Kandidaten um neue Fachkräfte, kann von ihnen zusätzlich zu der Schulung die Absolvierung eines Praktikums in einer Entsendeorganisation verlangt werden, damit sie sich durch konkrete Erfahrungen mit den Verfahren, der Ethik und dem Kontext einer Tätigkeit im Bereich der humanitären Hilfe vertraut machen und sich eingehender auf die vorgesehene Entsendung als EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe vorbereiten können. Die Höchstdauer solcher Praktika beträgt sechs Monate, wobei in hinreichend begründeten Ausnahmefällen eine begrenzte Verlängerung möglich ist.
(2) Ausgehend von dem für das Praktikum ermittelten Lernbedarf überprüft und aktualisiert die Entsendeorganisation in Absprache mit der Aufnahmeorganisation und dem für das Praktikum vorgesehenen Freiwilligen den im Lern- und Entwicklungsplan angegebenen Bedarf. In dem Lern- und Entwicklungsplan wird insbesondere Folgendes festgelegt:
a) |
die Lernergebnisse, die der Praktikant erzielen soll; |
b) |
die Aufgaben, die der Praktikant im Rahmen des Lernprozesses übernehmen soll, und die erforderlichen Ressourcen; |
c) |
die Ziele und Ergebnisse, die der Praktikant bei Abschluss des Praktikums erreicht haben soll. |
(3) Die nachstehend genannten Artikel dieser Verordnung gelten sinngemäß auch für Praktika und sind für die Entsendeorganisationen, bei denen Freiwillige ein Praktikum absolvieren, mit den entsprechenden Verpflichtungen verbunden:
a) |
Artikel 19 Absätze 4, 5, 6 und 9, die Artikel 21 und 22. |
b) |
Artikel 24 mit Ausnahme des Absatzes 5. Freiwilligen-Kandidaten aus EU-Ländern oder aus in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 genannten Drittländern, für die die in diesem Artikel genannten Bedingungen gelten und die durch das nationale Sozialschutz- oder Versicherungssystem ihres Wohnsitzlandes abgesichert sind und die in einem der obengenannten Länder ein Praktikum absolvieren, genießen lediglich zusätzlichen Versicherungsschutz. Dies bedeutet, dass ihr Versicherungsschutz auf Kosten beschränkt ist, die den durch das nationale Sozialschutz- oder Versicherungssystem gewährleisteten Schutz übersteigen. Sofern die in Artikel 24 Absatz 5 aufgeführten Kosten nur teilweise oder gar nicht über das nationale Sozialschutz- oder Versicherungssystem abgedeckt sind, werden in begründeten Ausnahmefällen die entstandenen Kosten zu 100 % übernommen. |
c) |
Artikel 25 mit Ausnahme des Absatzes 6, Artikel 26 und Artikel 27 Absatz 1, sofern relevant. |
d) |
Artikel 28 Absätze 1, 8 und 14 sowie Artikel 30 Absätze 1, 4, 5, 6 und 7. |
Artikel 14
Bewertung der Freiwilligen-Kandidaten nach dem Praktikum
(1) Am Ende des Praktikums füllt der Praktikant eine Selbstbewertung aus, die auf dem Kompetenzrahmen und dem Lern- und Entwicklungsplan basiert.
(2) Der zuständige Vorgesetzte bei der Entsendeorganisation wertet in Absprache mit der Aufnahmeorganisation die Selbstbewertung aus und bewertet den Praktikanten insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten:
a) |
Leistung des Praktikanten vor dem Hintergrund der Ziele, die dieser sich gesetzt hatte; |
b) |
Einschätzung, ob die vereinbarten Ziele erreicht wurden; |
c) |
Feststellung der Lernergebnisse. |
(3) Freiwilligen-Kandidaten, die in einer der Querschnittskompetenzen oder Fachkompetenzen nur geringe Kenntnisse aufweisen, scheiden aus und kommen als EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe nicht in Betracht. Der zuständige Vorgesetzte bei der Entsendeorganisation muss eine derartige Bewertung und Entscheidung gegebenenfalls erläutern und begründen können.
Artikel 15
Zusätzliche Schulungen vor der Entsendung
Unabhängig von der Teilnahme des Freiwilligen-Kandidaten an dem Schulungsprogramm oder der Absolvierung eines Praktikums kann die Entsendeorganisation zusätzliche Schulungen vor der Entsendung anbieten, wie etwa Schulungen zur Anpassung der Fachkenntnisse der Freiwilligen-Kandidaten an den Bedarf der Aufnahmeorganisation, auf das Einsatzland vorbereitender Sprachunterricht usw.
Artikel 16
Vertrag mit dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe
(1) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Einführung vor der Entsendung und gegebenenfalls des Praktikums sowie der in den Artikeln 13 bis 15 genannten sonstigen vorbereitenden Schulungen stellt die Entsendeorganisation in Absprache mit der Aufnahmeorganisation abschließend fest, ob der Freiwilligen-Kandidat für eine Entsendung als EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe in Betracht kommt.
(2) Die Entsendeorganisation und der als geeignet bewertete EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe schließen einen Entsendevertrag nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014.
(3) In dem Vertrag, der in enger Absprache mit der Aufnahmeorganisation auszuarbeiten ist, werden die spezifischen Bedingungen der Entsendung und die Rechte und Pflichten des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe festgelegt. In dem Vertrag wird auch das Recht benannt, das gemäß der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission am Gerichtsstand des Vertrags anwendbar ist, und es werden mindestens die folgenden Aspekte geregelt:
a) |
Definition der Rolle und Position des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, Einsatzdauer und -ort, gemäß der Aufgabenstellung auszuführende Aufgaben, einschließlich der Elemente, die sich aus dem in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 genannten Kommunikationsplan ergeben; |
b) |
Laufzeit des Vertrags, einschließlich Anfangs- und Enddatum; |
c) |
Leistungsmanagement, einschließlich:
|
d) |
Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitszeiten und Urlaub; |
e) |
Pflichten und finanzielle Rechte des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, einschließlich der Regelungen für folgende Aspekte:
|
f) |
praktische Vorkehrungen:
|
g) |
Vertraulichkeit; |
h) |
Vertragszusatz über das von dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe erwartete Verhalten, wozu u. a. ein integres Handeln und die Einhaltung des Verhaltenskodex sowie der Schutz von Kindern und schutzbedürftigen Erwachsenen einschließlich der Nulltoleranz gegenüber sexuellem Missbrauch gehören; |
i) |
Disziplinarvorschriften und Aufhebung des Freiwilligenstatus; |
j) |
Vermittlungsverfahren zur Klärung von Problemen und Beschwerden und zur Streitbeilegung; |
k) |
Zuständigkeiten und Konzepte in den Bereichen Sicherheitsmanagement, Gesundheitsschutz und Sicherheit; |
l) |
Lernen und persönliche Weiterentwicklung;
|
(4) Bei Streitigkeiten zwischen der Entsende- oder der Aufnahmeorganisation und dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe hat dieser Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß den für die Entsendeorganisation geltenden nationalen Bestimmungen.
Artikel 17
Aufnahme in die Datenbank
Nach Eingang der ausdrücklichen Zustimmung des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe gibt die Entsendeorganisation die Daten des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in die in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 genannte Datenbank (im Folgenden „Datenbank“) ein. Die Verarbeitung personenbezogener Daten in dieser Datenbank muss den Datenschutzstandards entsprechen, die in der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission genannt sind. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit dieser Datenbank durch die Kommission findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (2) Anwendung.
KAPITEL 5
VERFAHREN FÜR DIE ENTSENDUNG UND BETREUUNG VON EU-FREIWILLIGEN FÜR HUMANITÄRE HILFE
Artikel 18
Einführung im Land
(1) Die Aufnahmeorganisationen stellen sicher, dass alle EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe nach der Ankunft im Einsatzland eine gründliche und angemessene Einführung im Land erhalten, die mindestens Folgendes abdeckt:
a) |
Organisations- und Managementstrukturen und -prozesse, Projektteams (u. a. Projektmanager, operatives und technisches Team, Krisenmanagementbeauftragter, Unterstützungsteams z. B. in den Bereichen Personal und Finanzen), Projektstandort(e) sowie Aufgaben und Ziele der Organisation und deren Bezug zur EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe; |
b) |
umfassende Informationen über die Aufgaben, Zuständigkeiten und Projekte der Organisation, die beteiligten Gemeinschaften, den operativen Kontext sowie die Erwartungen hinsichtlich der Ergebnisse, die im Rahmen der Aufgabenstellung des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe erzielt werden sollen, und über die der Aufgabenstellung zugrundeliegende Bedarfsbewertung; |
c) |
für den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe relevante lokale Rechtsvorschriften; |
d) |
ein obligatorisches kontextspezifisches Briefing zu Sicherheits- und Gesundheitsfragen gemäß den Artikeln 28 und 30; |
e) |
Supervisions- und Leistungsmanagementsystem und -verfahren und vorhandene Unterstützungsmechanismen, einschließlich Mentoring und sonstiger in den Artikeln 19, 20 und 21 vorgesehener Unterstützung; |
f) |
eine Einweisung in die Kultur des Landes, der Region und des Einsatzortes, einschließlich Leitlinien für angemessenes Verhalten; |
g) |
ein Debriefing im Land gemäß Artikel 23. |
(2) Die Aufnahmeorganisation stellt sicher, dass die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sämtliche Informationen, die bei der Einführung im Land erteilt werden, gelesen und verstanden haben, und dass diese Informationen auch während der Teilnahme an der EU-Freiwilligeninitiative leicht zugänglich sind.
Artikel 19
Supervision und Leistungsmanagement
(1) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation entwickeln gemeinsam ein Leistungsmanagementsystem, das auf den Leistungszielen und den erwarteten Ergebnissen basiert, um vor dem Hintergrund der Aufgabenstellung die Qualität der Tätigkeit des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe und die von ihm erzielten Fortschritte zu messen.
(2) Die Aufnahme- und die Entsendeorganisation legen fest, welche Rolle und welche Zuständigkeiten sie jeweils im Rahmen des Leistungsmanagementverfahrens und bei der Supervision des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe übernehmen.
(3) In der Einführungsphase legen die Aufnahme- und die Entsendeorganisation gemeinsam mit dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe die Leistungsziele fest und geben ihm Gelegenheit, sich zu den flexiblen Elementen der Aufgabenstellung zu äußern.
(4) Die Aufnahmeorganisation benennt einen Vorgesetzten, der für die Supervision des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zuständig ist und der mit dem Freiwilligen in angemessenen und praktikablen Zeitabständen Supervisionsgespräche führt.
(5) Sofern die Dauer des Einsatzes dies zweckmäßig erscheinen lässt, führen die Entsendeorganisation und der Vorgesetzte bei der Aufnahmeorganisation gemeinsam mit dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe eine Halbzeit-Leistungsüberprüfung durch, um den Integrationsprozess und den Stand der Fortschritte hinsichtlich der Ziele förmlich zu bewerten und die Ziele, die Aufgabenstellung und den Lern- und Entwicklungsplan anzupassen.
(6) Ergibt die Halbzeitüberprüfung, dass der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe in einer der Querschnittskompetenzen oder Fachkompetenzen nur geringe Kenntnisse aufweist, kann die Aufnahmeorganisation in Einvernehmen mit der Entsendeorganisation beschließen, die Entsendung vorzeitig zu beenden. Sie müssen in der Lage sein, eine derartige Bewertung und Entscheidung gegebenenfalls zu erläutern und zu begründen.
(7) Die Entsendeorganisation und der Vorgesetzte bei der Aufnahmeorganisation nehmen gemeinsam mit dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe am Ende des Einsatzes einen abschließende Leistungsüberprüfung vor, um die Ergebnisse des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe vor dem Hintergrund der Ziele ihrer Aufgabenstellung und des Lern- und Entwicklungsplans zu überprüfen.
(8) Die Ergebnisse dieser Leistungsüberprüfung werden in den Lern- und Entwicklungsplan des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe integriert.
(9) Die Entsendeorganisation führt die Aufzeichnungen über die Leistungsüberprüfung im Einklang mit den Datenschutzstandards, die in der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission genannt sind, und übermittelt der Datenbank eine Bestätigung, ob der Einsatz erfolgreich abgeschlossen wurde oder nicht; in letzterem Fall benennt sie auch die Gründe.
Artikel 20
Laufende Unterstützung seitens der Entsendeorganisation
(1) Vor der Entsendung benennt die Entsendeorganisation eine Kontaktperson, die im Zeitraum der Entsendung verfügbar ist und regelmäßigen Kontakt zu dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe hält, um Folgendes sicherzustellen:
a) |
Unterstützung des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in der Ankunfts- und Eingewöhnungsphase, |
b) |
erforderliche zusätzliche Unterstützung des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe und der Aufnahmeorganisation, |
c) |
Beteiligung an der Halbzeit- und der Abschlussüberprüfung sowie bei Bedarf an sonstigen Sitzungen und |
d) |
Vermittlung bei Uneinigkeit zwischen der Aufnahmeorganisation und dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe. |
(2) Ist die benannte Kontaktperson nicht mehr in der Lage, diese Aufgabe im Entsendezeitraum zu erfüllen, wird so schnell wie möglich ein Ersatz benannt, um die Kontinuität der Unterstützung sicherzustellen.
Artikel 21
Mentoring
(1) Die Aufnahmeorganisation benennt einen oder mehrere Mentoren, um den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe unter anderem in folgenden Bereichen zu unterstützen:
a) |
Entwicklung der beruflichen Fähigkeiten und Verbesserung von Leistung und Kenntnissen, |
b) |
kulturelle Eingliederung und Akklimatisierung, |
c) |
Coaching hinsichtlich der Aufgabenstellung und |
d) |
Hilfe bei psychosozialen Fragen. |
(2) Die Mentoren haben Zugang zum Lern- und Entwicklungsplan und zur Aufgabenstellung des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe und richten ihre Unterstützung daran aus. Die Mentoren treffen regelmäßig mit dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zusammen, um die Fortschritte zu erörtern und bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit dem Einsatz und bei persönlichen Problemen Hilfe zu leisten.
(3) Bei dem Mentoring werden die lokalen Gegebenheiten berücksichtigt; wenn möglich, wird es so gestaltet, dass es auch lokalen Freiwilligen zugutekommen kann.
(4) Die Entsendeorganisation erleichtert das Mentoring durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der Aufnahmeorganisation, um Hilfe in den Bereichen Analyse und Schulung sowie sonstige Unterstützung für den Kapazitätsaufbau zu leisten und bei Kapazitätsdefiziten vor Ort im Rahmen ihrer eigenen Strukturen und Netzwerke geeignete Personen mit den noch benötigten Fähigkeiten zu ermitteln.
(5) Gegebenenfalls kann ein Fern-Mentoring in Betracht gezogen werden, das sich insbesondere auf das Netzwerk der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe stützen könnte.
Artikel 22
Arbeitsbedingungen
(1) Für alle EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe werden angemessene Arbeitsbedingungen geschaffen, sodass sie während ihres Einsatzes gute Leistungen erbringen können und ihr Wohlbefinden, ihre Motivation, ihre Gesundheit und ihre Sicherheit nicht beeinträchtigt werden. Die Arbeitsbedingungen müssen den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG (3) und der Richtlinie 2003/88/EG (4) entsprechen.
(2) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation arbeiten gemeinsam angemessene Arbeitsbedingungen aus, bei denen das lokale und nationale Einsatzumfeld berücksichtigt wird.
(3) Die Aufnahmeorganisation stellt die nötigen Informationen bereit und schlägt die Arbeitsbedingungen vor, deren Eignung und Angemessenheit von der Entsendeorganisation geprüft wird, um sicherzustellen, dass sie mit der Fürsorgepflicht und den allgemeinen Konzepten und Vorgehensweisen der Entsendeorganisation in Einklang stehen.
(4) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation stellen gemeinsam sicher, dass Gesundheits- und Sicherheitsrisiken vermieden, bewältigt und abgemildert werden und die vorgeschlagenen Arbeitsbedingungen den in den Artikeln 28, 29 und 30 genannten vereinbarten Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren sowie den unter Nummer 3 des Anhangs I genannten Bedingungen für Arbeitszeiten, Urlaub, Mindestruhezeiten pro Tag und Woche und Arbeitsplatz entsprechen.
Artikel 23
Unterstützung am Ende der Entsendung und danach
(1) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation legen im beiderseitigen Einvernehmen fest, wie das Debriefing aller EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, einschließlich der vorzeitig zurückkehrenden Freiwilligen, inhaltlich und praktisch gestaltet wird.
(2) Die Aufnahmeorganisation bietet dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe ein persönliches Debriefing oder ein Gruppen-Debriefing, das auch die in Artikel 19 Absatz 7 genannte abschließende Leistungsüberprüfung einschließt, und organisiert gegebenenfalls eine Projektübergabe an das Team oder die anderen Beteiligten, die die Tätigkeiten des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe fortführen werden, um die Nachhaltigkeit und die Kontinuität sicherzustellen.
(3) Die Entsendeorganisation bietet dem zurückgekehrten EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zeitnah ein persönliches Debriefing oder ein Gruppen-Debriefing sowie ein operatives oder Projektdebriefing an, das auf dem Feedback der Aufnahmeorganisation und der abschließenden Fassung des Lern- und Entwicklungsplans basiert.
(4) Die Entsendeorganisation erleichtert die medizinische Kontrolluntersuchung des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe nach dessen Rückkehr und bietet psychosoziale Debriefingsitzungen und Beratungsunterstützung an, die von dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe auf freiwilliger Basis genutzt werden können.
(5) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation informieren den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe über die Möglichkeiten, sich weiterhin für Fragen der humanitären Hilfe und eine aktive europäische Bürgerschaft einzusetzen, z. B. durch Engagement im Netzwerk der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe und Förderung des Netzwerks.
(6) Die Entsendeorganisation fordert die zurückgekehrten EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe auf, ein konstruktives Feedback zur EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zu geben, u. a. indem sie erläutern, wie ihre Beiträge bei der Gestaltung künftiger Einsätze genutzt werden können.
KAPITEL 6
BESTIMMUNGEN ÜBER VERSICHERUNGSSCHUTZ UND LEBENSBEDINGUNGEN
Artikel 24
Versicherungsschutz
(1) Alle EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe werden durch eine umfassende Versicherungspolice abgesichert, die speziell darauf ausgerichtet ist, sie während des gesamten Zeitraums ihrer Entsendung in Drittländer und der relevanten Zeiträume vor und nach der Entsendung zu schützen.
(2) Der Versicherungsschutz gilt weltweit rund um die Uhr. Er beginnt mit dem Tag, an dem der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe sich aus seinem Heimatort auf den Weg in das Drittland des Einsatzes begibt und endet an dem Tag, an dem er aus dem Drittland des Einsatzes zurückkehrend wieder in seinem Heimatort eintrifft (im Folgenden „erster Versicherungszeitraum“).
(3) Übersteigt die Versicherungsdauer 12 Wochen, wird der Versicherungsschutz um weitere 8 Wochen im Heimatland des Versicherten verlängert, um die medizinische Weiterbehandlung von Erkrankungen und Verletzungen, die während des ersten Versicherungszeitraums eingetreten sind, abzudecken.
(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Tätigkeiten im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe sowie im ersten Versicherungszeitraum auch auf die privaten Aktivitäten der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe.
(5) Alle EU-Freiwilligen genießen 100 %-igen Versicherungsschutz (vollständige Abdeckung) in folgenden Bereichen:
a) |
ärztliche und zahnmedizinische Behandlungen, |
b) |
Schwangerschaft und Geburt, |
c) |
Unfall, |
d) |
Repatriierung, |
e) |
Lebensversicherung, |
f) |
dauerhafte oder vorübergehende Behinderung oder Invalidität, |
g) |
Haftpflicht, |
h) |
Verlust oder Diebstahl von Dokumenten, Fahr- bzw. Flugscheinen und persönlicher Habe, |
i) |
ergänzende Unterstützung. |
(6) Um die Gleichbehandlung und gleichwertige Versicherung aller EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sicherzustellen, kann die Kommission im Rahmen eines Vergabeverfahrens einen oder mehrere Versicherungsanbieter unter Vertrag nehmen.
Artikel 25
Aufwandsentschädigung und Rückkehrbeihilfe
(1) Die Entsendorganisation zahlt den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, die nicht als angestellte Mitarbeiter gelten, pünktlich und in regelmäßigen Tranchen eine pauschale Aufwandsentschädigung.
(2) Die pauschale Aufwandsentschädigung basiert auf einem Warenkorb, der die regelmäßigen Ausgaben des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe für die folgenden Posten umfasst:
a) |
Lebensmittel, |
b) |
Körperpflege- und Haushaltsprodukte, |
c) |
Bekleidung, |
d) |
Beförderung vor Ort und innerhalb des Landes, |
e) |
sonstige Ausgaben, die für einen angemessenen Lebensstandard und eine Beteiligung am gesellschaftlichen Leben vor Ort erforderlich erachtet werden (der Gesamtbetrag, der für die unter den Buchstaben a bis d aufgelisteten Posten vorgesehen ist, darf zur Finanzierung von Ausgaben wie Freizeitaktivitäten, Friseur, Zeitungen oder Schreibwaren höchstens um 20 % aufgestockt werden). |
f) |
Zusatzbetrag für EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe, die in Gebieten eingesetzt werden, deren Index über dem Landesdurchschnitt liegt (höchstens 10 % des Gesamtbetrags für die unter den Buchstaben a bis d aufgelisteten Posten). |
(3) Die Unterbringungskosten fallen nicht unter die Aufwandsentschädigung.
(4) Die Kommission veröffentlicht Informationen über die pauschalen Aufwandsentschädigungen mit Länderindizes für die jeweiligen Einsatzländer. Zusätzlich zu der Aufwandsentschädigung können Kosten für besonderen Bedarf wegen einer Behinderung oder sonstiger besonderer Umstände erstattet werden.
(5) Die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe werden rechtzeitig über in ihren Einsatzzeitraum fallende Anpassungen der Indizes und der Aufwandsentschädigungen informiert, insbesondere bei Ländern mit hoher Inflations- oder Deflationsrate.
(6) Bei erfolgreichem Abschluss der Entsendung zahlt die Entsendeorganisation dem zurückkehrenden EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe je nach Dauer seiner Entsendung eine Rückkehrbeihilfe in Höhe von 100 EUR pro Monat (angepasst nach einem regelmäßig aktualisierten Index).
Artikel 26
Unterbringung
(1) Die Entsendeorganisation stellt sicher, dass die Aufnahmeorganisation dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe eine angemessene Unterkunft zur Verfügung stellt, deren Kosten im lokalen Kontext angemessen sind.
(2) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation stellen gemeinsam sicher, dass Gesundheits- und Sicherheitsrisiken vermieden, bewältigt und abgemildert werden und die vorgeschlagene Unterbringung den in den Artikeln 28, 29 und 30 genannten vereinbarten Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren sowie den unter Nummer 4 des Anhangs I genannten Bedingungen entspricht.
(3) Die Kosten für Unterbringung, Heizung und sonstige damit verbundene direkte Kosten werden nach Möglichkeit direkt von der Aufnahmeorganisation getragen. Die Aufnahmeorganisation geht die vertraglichen Verpflichtungen mit dem Vermieter ein und ergreift die erforderlichen Schritte, um die Gastgeber und Vermieter über die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zu informieren.
Artikel 27
Reisekosten und damit verbundene Kosten
(1) Die Entsendeorganisation organisiert die An- und Abreise des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zum bzw. vom Einsatzort, einschließlich im Falle einer vorzeitigen Rückkehr, und trägt die Reisekosten.
(2) Auf Antrag des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe organisiert die Entsendeorganisation in folgenden Fällen eine zusätzliche Hin- und Rückreise und trägt die damit verbundenen Kosten:
a) |
Heimaturlaub von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, deren Entsendezeitraum 18 Monate übersteigt; |
b) |
Elternurlaub von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, die eines oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von unter 12 Jahren haben, sofern der Entsendezeitraum 6 Monate übersteigt; |
c) |
Sonderurlaub im Fall der Beisetzung oder einer ärztlich bescheinigten schweren Erkrankung eines Verwandten in gerader aufsteigender oder absteigender Linie, eines Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners oder eines Geschwisterteils. |
(3) Die Reisekosten können entweder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten einer Reise in der Economy-Klasse oder der 2. Klasse oder in Form von Pauschalbeträgen erstattet werden, die auf einer angemessenen Methode der Entfernungsberechnung basieren.
(4) Die Entsendeorganisation stellt hinsichtlich der Visumerteilung für den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe Informationen bereit und leistet entsprechende logistische Unterstützung, während die Aufnahmeorganisation erforderlichenfalls das Visumverfahren unterstützt. Die Entsendeorganisation trägt die Kosten der Visumerteilung, einschließlich der erforderlichen Reisekosten.
KAPITEL 7
VERFAHREN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER FÜRSORGEPFLICHT UND DER SICHERHEIT
Artikel 28
Sicherheitsmanagement und Risikobewertung
(1) Die Entsendeorganisation verfügt über eine organisationsinterne Sicherheitspolitik und Risikobewertungsverfahren, die für EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe geeignet sind, auf diese Anwendung finden und bei Bedarf angepasst werden.
(2) Auf der Grundlage der organisationsinternen Sicherheitspolitik der Entsendeorganisation arbeiten die Entsende- und die Aufnahmeorganisation für die Maßnahmen im Rahmen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe einen Sicherheitsmanagement- und einen Evakuierungsplan aus. Diese Pläne entsprechen mindestens den unter Nummer 5 des Anhangs I genannten Bedingungen.
(3) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen nehmen gemeinsam eine schriftliche Bewertung der im Einsatzland bestehenden Sicherheits-, Reise- und Gesundheitsrisiken vor. Diese Bewertungen entsprechen mindestens den unter Nummer 6 des Anhangs I genannten Bedingungen.
(4) Die Risikobewertung nach Absatz 3 wird dem Kontext entsprechend regelmäßig — mindestens jedoch vor der Entsendung des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe –überprüft und aktualisiert. Ergibt die Risikobewertung, dass die Entsendung an einen Schauplatz eines internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikts führen würde oder dass solche Konflikte drohen, wird die Entsendung nicht in Betracht gezogen bzw. — sofern bereits ein EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe ausgewählt wurde — annulliert.
(5) In der Aufgabenbeschreibung und während des Rekrutierungsprozesses wird auf die Anforderungen hinsichtlich des Sicherheitsbewusstseins und das erforderliche angemessene Verhalten im Bereich Risiko- und Sicherheitsmanagement hingewiesen.
(6) Die Entsendorganisation unterrichtet die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und der anderen teilnehmenden Länder im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014, bevor einer ihrer Staatsangehörigen als EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe entsandt wird. Werden EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe eingesetzt, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union sind, prüft die Entsendeorganisation vor der Entsendung, welche Regeln für den konsularischen Schutz durch das Land der Staatsangehörigkeit des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe oder durch ein anderes Land gelten.
(7) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation stellen sicher, dass alle Informationen über die Sicherheitsverfahren an die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe weitergegeben und von diesen verstanden werden. In der Einführungsphase erfolgt vor der Abreise und innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft im Einsatzland ein kontextspezifisches Sicherheitsbriefing. Dieses muss Folgendes abdecken: die Ergebnisse der Risikobewertung, den Evakuierungs- und Sicherheitsmanagementplan, einschließlich der Berichterstattung bei sicherheitsrelevanten Vorfällen, die Verfahren für Evakuierungen und Repatriierungen, die Kommunikationsabläufe, die Kontaktperson(en) für das Krisenmanagement und die Kontaktangaben zu Botschaften, Polizei, Feuerwehr und Krankenhäusern.
(8) Die Entsendeorganisation stellt sicher, dass der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe mindestens durch eine Versicherung nach Artikel 24 abgesichert ist.
(9) Zusätzlich zu der obligatorischen Sicherheitsschulung im Rahmen des Schulungsprogramms ermöglicht die Entsendeorganisation den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe die Teilnahme an allen sonstigen relevanten Sicherheitsschulungen, die sie ihren eigenen internationalen Mitarbeitern anbietet.
(10) Mit Unterzeichnung des in Artikel 16 Absatz 2 genannten Vertrags bestätigen die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, dass sie die Sicherheitsmanagementverfahren kennen und diese einhalten werden, einschließlich ihrer Pflicht, sich selbst über die aktuelle Sicherheitslage auf dem Laufenden zu halten, ihrer persönlichen Verantwortung für das sie, andere Personen und die Organisation betreffende Sicherheitsmanagement und ihrer Pflicht, riskantes Verhalten zu unterlassen. Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation machen den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe auf die Folgen der Missachtung der Sicherheitsverfahren aufmerksam und klären ihn insbesondere darüber auf, bei welchen Verstößen der Einsatz vorzeitig beendet wird.
(11) Die Entsendeorganisation empfiehlt den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, sich nach ihrer Ankunft im Einsatzland bei der Botschaft oder dem Konsulat des Landes ihrer Staatsangehörigkeit registrieren zu lassen, und informiert sie über die Möglichkeit, von diesen konsularische Unterstützung zu erhalten. Hat das Land der Staatsangehörigkeit des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe im Einsatzland keine konsularische Vertretung, empfiehlt die Entsendeorganisation den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, die Unionsbürger sind, sich bei einem Konsulat oder der Botschaft eines anderen EU-Mitgliedstaats registrieren zu lassen, und informiert sie über die Möglichkeit, von diesen konsularische Unterstützung zu erhalten.
(12) Anhand der von der Aufnahmeorganisation vorgelegten aktuellen Angaben aktualisieren die Entsende- und die Aufnahmeorganisation regelmäßig den Evakuierungsplan, um sicherzustellen, dass er jederzeit den operationellen Rahmenbedingungen entspricht. Die Häufigkeit der Überprüfung des Evakuierungsplans ist vom Ergebnis der Risikobewertung abhängig, und die Aufnahmeorganisation passt den Plan bei Bedarf unter Berücksichtigung der früheren und der aktuellen Datenlage an. Der Evakuierungsplan wird an einem für den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe leicht zugänglichen Ort aufbewahrt.
(13) Die Aufnahmeorganisation stellt sicher, dass der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe über Änderungen der operativen Rahmenbedingungen und die daraus resultierenden Anpassungen der Sicherheitsverfahren oder -protokolle auf dem Laufenden gehalten wird.
(14) Der Aufnahmeorganisation ist bekannt, wo sich der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe aufhält, und verfügt über eine Kontaktnummer, unter der dieser jederzeit, auch während der Urlaubszeiten, zu erreichen ist.
Artikel 29
Bei Sicherheitsvorfällen oder Evakuierungen anzuwendende Verfahren
(1) Bei Sicherheitsvorfällen erhält der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe schnellstmöglich ein Debriefing. Je nach Schwere des Vorfalls und nach Maßgabe der von der Entsende- und der Aufnahmeorganisation festgelegten Verfahren kann dieses Debriefing vom Vorgesetzen oder Mentor bei der Aufnahmeorganisation oder vom Krisenmanagementbeauftragten der Entsendeorganisation durchgeführt werden und darüber hinaus professionelle psychologische Hilfe umfassen.
(2) Im Falle einer Evakuierung wird der Evakuierungsplan befolgt und der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe ständig betreut, wobei gegebenenfalls die Verfahren der Konsulate und Botschaften zur Anwendung kommen, bei denen der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe gemäß Artikel 28 Absatz 11 registriert wurde.
(3) Die Entsendeorganisation kontaktiert die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe nach ihrer Rückkehr und stellt sicher, dass angemessene Folgemaßnahmen ergriffen werden, einschließlich Debriefing und psychosozialer und ärztlicher Unterstützung.
(4) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation integrieren Sicherheitsfragen in ihren Überwachungs- und Evaluierungsrahmen und Erkenntnisse, die aus Sicherheitsvorfällen gewonnen wurden, werden bei der Überprüfung und Verbesserung von Projekten berücksichtigt.
Artikel 30
Gesundheit und Sicherheit
(1) Die Entsendeorganisation verfügt über eine organisationsinterne Gesundheitsschutz- und Sicherheitsstrategie, die für EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe geeignet ist, auf diese Anwendung findet, bei Bedarf angepasst werden kann und unter anderem Leitlinien zu folgenden Aspekten umfasst:
a) |
persönliche Gesundheit, wie körperliche Gesundheit (Verhütung von Krankheiten, Empfehlungen zu Ess- und Schlafgewohnheiten, Sensibilisierung für klimatische und geografische Risiken, Behandlungsmöglichkeiten); |
b) |
geistige Gesundheit (Ratschläge hinsichtlich Work-Life-Balance, Stressmanagement, Bewältigungsmechanismen und Entspannungsmethoden, Anlaufstellen für psychosoziale Unterstützung). |
(2) Auf der Grundlage der organisationsinternen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsstrategie der Entsendeorganisation entwickeln die Entsende- und die Aufnahmeorganisation gemeinsam eine umfassende Palette von Gesundheitsschutz- und Sicherheitsstrategien und -leitlinien, um ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen und das körperliche und emotionale Wohlbefinden der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sicherzustellen.
(3) Im Rahmen der in Artikel 28 Absatz 3 genannten Risikobewertung und vor Festlegung der Aufgabenstellung prüfen die Entsende- und die Aufnahmeorganisation auf der Grundlage der unter Nummer 7 des Anhangs I genannten Indikatoren gemeinsam, ob bei dem Einsatz für den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sichere Arbeits- und Lebensbedingungen gegeben sind.
(4) Die Entsendeorganisation stellt sicher, dass der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe mindestens durch umfassende Kranken- und Reiseversicherungsbestimmungen nach Artikel 24 abgesichert ist.
(5) In der Einführungsphase informiert die Entsendeorganisation den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gesundheitsschutz- und Sicherheitsstrategien und -leitlinien und erteilt ihm unter anderem Hinweise zu Krankheiten, Erste-Hilfe-Möglichkeiten, Instandhaltung von Räumlichkeiten, Fahrzeugen und Ausrüstung, Arbeitsplatz, Work-Life-Balance, gesundheits- und sicherheitsrelevanten Vorfällen sowie Verfahren für Evakuierungen aus medizinischen Gründen.
(6) Die Entsendeorganisation stellt sicher, dass der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe vor seiner Abreise eine gründliche medizinische Kontrolluntersuchung absolviert und sorgt dafür, dass er die angesichts der Risiken im Einsatzland empfohlenen Medikamente und Impfungen sowie gegebenenfalls die erforderliche Ausrüstung wie etwa Erste-Hilfe-Sets und Schutz gegen Moskitos erhält.
(7) Die Aufnahmeorganisation stellt sicher, dass die Fürsorgepflicht bei der laufenden Betreuung des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe beachtet wird, und erteilt ihm in der Einführungsphase folgende Informationen:
a) |
aktuelle Informationen zu den lokalen Ressourcen in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit wie etwa Kontaktdaten von Ärzten, Krankenhäusern und paramedizinischen Dienstleistern; |
b) |
im Rahmen ihres Länderbriefings Hinweise zu lokalen Gebräuchen und Normen, um Gesundheitsgefahren zu mindern und die Integration zu erleichtern. |
(8) Die Entsendeorganisation erleichtert die medizinische Kontrolluntersuchung des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe nach dessen Rückkehr und bietet im Rahmen ihres Debriefings psychosoziale Debriefingsitzungen sowie Beratungsunterstützung an. Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation fördern das Netzwerk der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe in seiner Funktion als paralleler Unterstützungsmechanismus vor, während und nach der Entsendung.
KAPITEL 8
VERFAHREN FÜR DIE ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG DER INDIVIDUELLEN LEISTUNG EU-FREIWILLIGEN FÜR HUMANITÄRE HILFE
Artikel 31
Überwachung und Bewertung der individuellen Leistung der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe
(1) Auf der Grundlage des in Artikel 19 genannten Supervisions- und Leistungsmanagementverfahrens überwachen und bewerten die Entsende- und die Aufnahmeorganisation die individuelle Leistung der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe und messen ausgehend von deren Aufgabenstellung und Zielen die Fortschritte und Ergebnisse.
(2) Die Überwachung und Bewertung der individuellen Leistung der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe ist ein kontinuierlicher Prozess, der sich über den gesamten Einsatz erstreckt und spezifische Überprüfungen in mindestens folgenden Phasen umfasst:
a) |
sofern relevant am Ende des in Artikel 14 genannten Praktikums; |
b) |
während der in Artikel 19 genannten abschließenden Leistungsüberprüfung und der Halbzeitüberprüfung, falls diese als angebracht erachtet wird; |
c) |
während des in Artikel 23 genannten Debriefings. |
(3) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisation legen Angaben vor, die aufzeigen, inwieweit die individuelle Leistung des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe auf der Ergebnis- und Wirkungsebene zur Verwirklichung der Ziele des Projekts und der Initiative insgesamt beiträgt, und berücksichtigen dabei die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 genannten Indikatoren. Diese Angaben umfassen anonymisierte Aufzeichnungen zur Qualität der Ergebnisse der Tätigkeit des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, die für Evaluierungszwecke bereitgehalten werden. Diese Daten werden im Einklang mit den Datenschutzstandards verarbeitet, die in der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission genannt sind.
(4) Die Entsendeorganisationen unterstützen den Kapazitätsaufbau auf Ebene der Aufnahmeorganisationen, damit diese die Fortschritte und Ergebnisse ausgehend von der Aufgabenstellung und den Zielen des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe messen können.
KAPITEL 9
ZERTIFIZIERUNGSVERFAHREN FÜR ENTSENDEORGANISATIONEN UND AUFNAHMEORGANISATIONEN
Artikel 32
Zertifizierungsverfahren für Aufnahmeorganisationen
(1) Aufnahmeorganisationen, die eine Zertifizierung anstreben, legen eine objektive und wahrheitsgemäße Selbstbewertung vor, die den unter Nummer 1 des Anhangs III genannten Anforderungen entspricht; sie bewerten dabei ihre bestehenden Konzepte und Vorgehensweisen anhand der mit den Standards und Verfahren verbundenen Anforderungen, die in Bezug auf Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe in dieser Verordnung und in der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission festgelegt sind.
(2) In der Selbstbewertung legt die Aufnahmeorganisation alle Defizite und verbesserungsbedürftigen Bereiche offen, in denen ein Kapazitätsaufbau erforderlich sein könnte, um den Anforderungen in vollem Umfang zu genügen.
(3) Die Aufnahmeorganisation legt zusammen mit der Selbstbewertung gemäß den unter Nummer 1 des Anhangs III genannten Anforderungen drei Referenzen vor, damit hinsichtlich aller mit den Standards und Verfahren verbundenen Anforderungen in Bezug auf Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe umfassende Informationen zur Verfügung stehen. Die Referenzen müssen von mindestens zwei verschiedenen der nachstehend genannten Kategorien von Akteuren stammen:
a) |
einer zertifizierten Entsende- oder Aufnahmeorganisation, mit der die sich bewerbende Aufnahmeorganisation bereits eine Partnerschaft für die Teilnahme an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe eingegangen ist oder eine solche Partnerschaft anstrebt; |
b) |
einer humanitären Partnerorganisation der Kommission, mit der die Kommission eine (Partnerschafts-)Rahmenvereinbarung geschlossen und die sich bewerbende Aufnahmeorganisation bereits erfolgreich bei einem Projekt der humanitären Hilfe zusammengearbeitet hat; |
c) |
einer einschlägigen internationalen Organisation, einer gemeinnützigen Organisation oder einer zivilen Einrichtung des öffentlichen Rechts, mit der die sich bewerbende Aufnahmeorganisation bereits erfolgreich bei einem Projekt der humanitären Hilfe zusammengearbeitet hat; |
d) |
einer Akkreditierungs- oder Auditorganisation, die der sich bewerbenden Aufnahmeorganisation in für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe relevanten Bereichen eine Zertifizierung erteilt hat; in diesem Fall sollten die betreffenden Akkreditierungs- und Auditunterlagen ebenfalls vorgelegt werden. |
(4) Die ausgefüllte Selbstbewertung wird vom bevollmächtigten Vertreter der Aufnahmeorganisation, dessen Unterschrift diese rechtswirksam bindet, unterzeichnet und der Kommission zusammen mit den in Absatz 3 genannten Referenzen übermittelt.
(5) Die Kommission bewertet den Antrag anhand der Selbstbewertung und der Referenzen und kann eine der folgenden Entscheidungen treffen:
a) |
der sich bewerbenden Aufnahmeorganisation die Zertifizierung zu erteilen, da sie nach Einschätzung der Kommission den mit den Standards und Verfahren verbundenen Anforderungen in vollem Umfang entspricht; |
b) |
der sich bewerbenden Aufnahmeorganisation die Zertifizierung nicht zu erteilen, da sie nach Einschätzung der Kommission den mit den Standards und Verfahren verbundenen Anforderungen nicht in vollem Umfang entspricht. |
(6) Die Kommission informiert die sich bewerbende Aufnahmeorganisation innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags über das Ergebnis der Zertifizierung und weist dabei bei Bedarf auch auf Möglichkeiten für die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus hin, falls der Antrag erneut vorgelegt werden soll. Wurde Bedarf ermittelt, der durch eine Kapazitätsaufbaustrategie der sich bewerbenden Aufnahmeorganisation gedeckt werden soll, ist diese teilnahmeberechtigt und hat bei der Unterstützung des Kapazitätsaufbaus Vorrang.
Artikel 33
Zertifizierungsverfahren für Entsendeorganisationen
(1) Entsendeorganisationen, die eine Zertifizierung anstreben, legen eine objektive und wahrheitsgemäße evidenzbasierte Selbstbewertung vor, die den unter Nummer 2 des Anhangs III genannten Anforderungen entspricht; sie bewerten dabei ihre bestehenden Konzepte und Vorgehensweisen anhand der mit den Standards und Verfahren verbundenen Anforderungen in Bezug auf Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe.
(2) In der evidenzbasierten Selbstbewertung legt die Entsendeorganisation alle Defizite und verbesserungsbedürftigen Bereiche offen, in denen technische Hilfe erforderlich sein könnte, um den Anforderungen in vollem Umfang zu genügen. Sie fügt ihrem Antrag zudem Beispiele und Angaben bei, anhand deren sich überprüfen lässt, ob die Konzepte und Vorgehensweisen im Hinblick auf die einzelnen mit den Standards und Verfahren verbundenen Anforderungen und insbesondere im Hinblick auf Freiwillige umgesetzt werden.
(3) Die ausgefüllte evidenzbasierte Selbstbewertung wird vom bevollmächtigten Vertreter der Entsendeorganisation, dessen Unterschrift diese rechtswirksam bindet, unterzeichnet und der Kommission zusammen mit den in Absatz 2 genannten Unterlagen übermittelt.
(4) Die Kommission bewertet den Antrag anhand der evidenzbasierten Selbstbewertung und der eingereichten Unterlagen und kann eine der folgenden Entscheidungen treffen:
a) |
der sich bewerbenden Entsendeorganisation die Zertifizierung zu erteilen, da sie nach Einschätzung der Kommission den mit den Standards und Verfahren verbundenen Anforderungen in vollem Umfang entspricht; |
b) |
der sich bewerbenden Entsendeorganisation die Zertifizierung nicht zu erteilen, da sie nach Einschätzung der Kommission den mit den Standards und Verfahren verbundenen Anforderungen nicht in vollem Umfang entspricht. |
(5) Die Kommission informiert die sich bewerbende Entsendeorganisation innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags über das Ergebnis der Zertifizierung und weist dabei bei Bedarf auch auf Möglichkeiten für technische Hilfe hin, falls der Antrag erneut vorgelegt werden soll. Wurde Bedarf ermittelt, der durch eine Strategie für technische Hilfe der Entsendeorganisation gedeckt werden soll, ist diese teilnahmeberechtigt und hat bei der technischen Hilfe Vorrang.
Artikel 34
Rechtsmittel
(1) Entscheidet die Kommission, die Zertifizierung nicht zu erteilen und den Antrag abzulehnen, teilt sie der abgelehnten Organisation mit, dass sie sich erst nach einem Zeitraum von zwölf Monaten, der an dem Tag beginnt, an dem der Ablehnungsbescheid beim Bewerber eingegangen ist, erneut bewerben kann. In der Entscheidung wird auch angegeben, welche Rechtsmittel gegen sie eingelegt werden können.
(2) Gemäß Artikel 256 und Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist das Gericht der Europäischen Union für Rechtsakte der Europäischen Kommission zuständig, die Rechtswirkung gegenüber Dritten haben. Nach den Artikeln 256, 268 und 340 AEUV ist das Gericht der Europäischen Union auch für Streitfälle zuständig, die den Ersatz für von der Kommission verursachte Schäden im Bereich der außervertraglichen Haftung betreffen.
Artikel 35
Finanzielle Tragfähigkeit und organisatorische Kapazität der Organisationen
Die Bewertung der finanziellen Tragfähigkeit und der organisatorischen Kapazität der zertifizierten Entsende- und Aufnahmeorganisationen fällt nicht unter das Zertifizierungsverfahren. Diese Tragfähigkeit und diese Kapazitäten sind eine Voraussetzung für finanzielle Unterstützung durch die Union und werden anhand der Anträge im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bewertet.
Artikel 36
Geltungsdauer der Zertifizierung und regelmäßige Überprüfungen
(1) Die zertifizierten Entsende- und Aufnahmeorganisation müssen sich drei Jahre nach Erhalt des positiven Zertifizierungsbescheids der Kommission erneut zertifizieren lassen bzw. immer dann, wenn bei den Standards oder Verfahren für die betreffenden Bereiche entscheidende Änderungen eingetreten sind.
(2) Während der Geltungsdauer der Zertifizierung können die zertifizierten Entsende- und Aufnahmeorganisationen erforderlichenfalls aufgefordert werden, sich regelmäßig von der Kommission überprüfen zu lassen.
(3) Die zertifizierten Entsende- und Aufnahmeorganisationen informieren die Kommission umgehend über alle Änderungen ihrer rechtlichen, finanziellen, technischen oder organisatorischen Lage, die die Einhaltung der Standards und Verfahren in Frage stellen oder zu Interessenkonflikten führen könnten. Sie informieren die Kommission zudem über alle Änderungen ihres Namens, ihrer Anschrift oder ihres gesetzlicher Vertreters.
Artikel 37
Aussetzung und Aufhebung der Zertifizierung
(1) Auf der Grundlage der von einer zertifizierten Entsende- oder Aufnahmeorganisation vorgelegten Informationen wie auch der im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen nach Artikel 36 Absatz 2 oder auf anderen Wegen gewonnenen Informationen kann die Kommission zu der Einschätzung gelangen, dass die zertifizierte Entsende- oder Aufnahmeorganisation einem oder mehreren der Standards und Verfahren nicht mehr in vollem Umfang genügt. In diesen Fällen kann die Kommission im Einklang mit dem unter Nummer 3 des Anhangs III genannten Verfahren geeignete Maßnahmen ergreifen, einschließlich der Aussetzung oder Aufhebung der Zertifizierung.
(2) Eine Entsende- oder Aufnahmeorganisation, deren Zertifizierung ausgesetzt oder aufgehoben wurde, darf ab dem Datum der Aussetzung oder Aufhebung keine EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe mehr entsenden oder aufnehmen und kommt nicht für eine für diesen Zweck bestimmte finanzielle Unterstützung der Union in Betracht.
(3) Je nach den Gründen für die Aussetzung oder Aufhebung der Zertifizierung, insbesondere wenn sie die Sicherheit des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe betreffen, kann die Kommission verlangen, dass EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe, die zum Zeitpunkt einer Aussetzung oder Aufhebung entsandt sind, repatriiert werden.
(4) Die Entsende- oder die Aufnahmeorganisation haben im Falle einer Aussetzung oder Aufhebung der Zertifizierung kein Anrecht auf Schadensersatz.
Artikel 38
Haftung
Die Kommission kann nicht für Verluste oder Schäden haftbar gemacht werden, die durch Entsende- oder Aufnahmeorganisationen aufgrund ihres Status einer zertifizierten Organisation verursacht werden oder diesen oder Dritten entstehen.
KAPITEL 10
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 39
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. November 2014
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(3) Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).
(4) Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9).
ANHANG I
1. Anforderungen an die Aufgabenstellung
Die Aufgabenstellung enthält mindestens folgende Angaben:
a) |
Einzelheiten zu Rolle, Position, Beschreibung des Teams und der Hierarchie, Dauer und Ort(e) des Einsatzes; |
b) |
ausführliche Beschreibung der von der Aufnahmeorganisation oder den Aufnahmeorganisationen bestätigten bedarfsorientierten Tätigkeiten sowie der eindeutig definierten Aufgaben, die der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe durchzuführen hat, einschließlich der im Kommunikationsplan zu der Initiative dargelegten Elemente; |
c) |
Einzelheiten zu den auf dem Kompetenzrahmen beruhenden Fähigkeiten, die für die Durchführung der Aufgaben benötigt werden; |
d) |
Festlegung der Leistungsziele unter Berücksichtigung der Dauer und Besonderheiten des Einsatzes des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sowie der Funktionen, die einem Freiwilligen angemessen sein müssen; |
e) |
Indikatoren zu den erwarteten Ergebnissen und gegebenenfalls den Auswirkungen des Einsatzes, die für das Leistungsmanagement des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe verwendet werden; |
f) |
flexibel handhabbare Elemente, damit der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe die Aufgaben je nach seinem Profil und seinen persönlichen Interessen in realistischem Ausmaß mit beeinflussen und ausgestalten kann; |
g) |
Angaben zur Arbeitszeit, zum Urlaubsanspruch, zum Einsatzort und zum Mentoring; |
h) |
klare Aufteilung der Management- und der Sicherheitsmanagementverantwortung zwischen Entsende- und Aufnahmeorganisation; |
i) |
etwaige Informationen zum Sicherheitsbewusstsein und zu angemessenen Verhaltensweisen im Bereich des Risiko- und Sicherheitsmanagements. |
2. Anforderungen an die Bekanntmachung
Die Bekanntmachung enthält mindestens folgende Angaben:
a) |
Klare und präzise Informationen über die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe, ihren humanitären Charakter und den Zweck der Freiwilligentätigkeit; |
b) |
Projektbeschreibung mit Einzelheiten zum operativen Hintergrund und zum Sicherheitskontext und/oder Angaben dazu, ob es sich bei der Entsende- und/oder der Aufnahmeorganisation um religiöse Organisationen handelt; |
c) |
Beschreibung der vom EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zu erledigenden Aufgaben; |
d) |
Beschreibung der Kompetenzen und der Motivation, die für das betreffende Profil erforderlich sind; |
e) |
Zulassungskriterien sowie (etwaige) Ausnahmeregelungen im Bereich der Grundsätze Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung; |
f) |
Auswahlkriterien und gegebenenfalls als Ausschlusskriterien dienende Mindestanforderungen (z. B. Kompetenzniveau, Motivation sowie andere relevante Kriterien wie Erfahrung, Sprachkenntnisse, medizinische Tauglichkeit für Reisen und Arbeit in Entwicklungsländern, Verfügbarkeit) sowie Angaben dazu, ob neue oder erfahrene Fachkräfte gesucht werden; |
g) |
Angaben dazu, ob die Position voraussichtlich mit einem Praktikum verbunden wird; |
h) |
Einsatzbedingungen unter Angabe folgender Einzelheiten: Einsatzdauer, Lernmöglichkeiten, Lebens- und Arbeitsbedingungen, einschließlich Unterkunft und Aufwandsentschädigung, Flüge, Versicherungsschutz, ärztliche Untersuchung und notwendige Impfungen usw.; |
i) |
Datum und Uhrzeit der letztmöglichen Einreichung von Bewerbungen; |
j) |
Zeitrahmen für die Vorauswahl und die Vorstellungsgespräche; |
k) |
Durchführung der Vorstellungsgespräche; |
l) |
voraussichtlicher Entscheidungstermin; |
m) |
voraussichtlicher Zeitplan (Termin der Schulung, etwaiges Praktikum, Vorbereitung auf die Entsendung sowie Einführung, Entsendung, Nachbereitung der Entsendung). |
3. Anforderungen an die Arbeitszeit, den Urlaubsanspruch und den Arbeitsplatz
Faktor |
Allgemeine Anforderungen |
Mindestanforderungen |
||||||||||||||||||||
Arbeitszeit |
|
|
||||||||||||||||||||
Urlaubsanspruch |
|
|
||||||||||||||||||||
Urlaubszeitpunkt |
|
|
||||||||||||||||||||
Arbeitsplatz |
|
|
4. Anforderungen an die Unterbringung
1. |
Jeder EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe erhält ein sauberes, abschließbares Zimmer mit Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen. Das Zimmer muss sich in annehmbarer Entfernung vom Hauptarbeitsort des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe befinden. |
2. |
EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe können unter anderem folgendermaßen untergebracht werden: in einem Zimmer bei einer Gastfamilie, in einer Einzelunterkunft oder in einer gemeinsamen Unterkunft mit anderen EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe. |
3. |
Die Unterbringung sollte möglichst die Integration des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in die örtliche Gemeinschaft erleichtern und ihm den Umgang mit anderen ausländischen Mitarbeitern ermöglichen. |
4. |
Bei Abwägung der Unterbringungsmöglichkeiten sind Sprachaspekte mit zu beachten. |
5. |
Die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe müssen Zugang zu Kommunikationsmitteln haben, die Kontakte mit der Aufnahme- und der Entsendeorganisation und mit den Angehörigen ermöglichen. |
5. Anforderungen an den Sicherheitsmanagement- und Evakuierungsplan
Der Sicherheitsmanagement- und Evakuierungsplan enthält mindestens folgende Bestandteile:
a) |
Angaben zum Beauftragten/Team für die Krisenbewältigung bei der Entsendeorganisation einschließlich Kontaktdaten, die der Aufnahmeorganisation und dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe mitzuteilen sind; |
b) |
Organigramm zu allen für das Management von Sicherheitsrisiken bei der Entsende- sowie der Aufnahmeorganisation zuständigen Personen mit Angabe ihrer aktuellen Kontaktdaten; |
c) |
eindeutige Verfahren, Aufgaben und Zuständigkeiten im Falle eines Notfalls; |
d) |
bei der Entsende- und der Aufnahmeorganisation vorhandene Meldeverfahren für sicherheitsrelevante Ereignisse; |
e) |
Evakuierungsplan; |
f) |
Vorkehrungen für die medizinische Evakuierung gemäß den in Artikel 24 genannten Versicherungsbestimmungen; |
g) |
von der Aufnahmeorganisation bereitgestellte kontextspezifische Informationen, Leitlinien und Regeln; |
h) |
Verfahren für die regelmäßige Überprüfung durch die Entsendeorganisation, für die die Aufnahmeorganisation (je nach länderspezifischer Situation) aktuelle Informationen liefert; |
i) |
von der Entsendeorganisation gemeinsam mit der Aufnahmeorganisation organisierte Szenarioplanung, um mögliche Sicherheitsvorfälle zu bewerten sowie den Sicherheitsmanagement- und Evakuierungsplan zu testen; falls möglich, sind Übungen durchzuführen, um bei einem Notfall die reibungslose Zusammenarbeit zwischen der Entsende- und der Aufnahmeorganisation zu gewährleisten; |
j) |
Angaben zur Förderung der physischen, materiellen und psychischen Sicherheit von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe durch die Entsende- sowie die Aufnahmeorganisation. |
6. Anforderungen an die Risikobewertung
Die Risikobewertung deckt mindestens folgende Punkte ab:
a) |
allgemeine Lage im Land der Entsendung (z. B. Wirtschaftslage, jüngere Vergangenheit sowie erwartete Änderungen, um Risiko- und Unsicherheitsfaktoren in Zusammenhang mit politischer Instabilität, komplexen politischen Verhältnissen, Konflikten und Unruhen sowie der ethnischen und religiösen Dynamik usw. zu bestimmen und eine Übersicht über die Bedrohungen, die Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens und ihre voraussichtlichen Auswirkungen zu erstellen); |
b) |
Übersicht über die Gefahr von Naturkatastrophen; |
c) |
lokale Haltung und Grad der Akzeptanz seitens der örtlichen Gemeinschaften und Behörden gegenüber dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe bzw. der Initiative; |
d) |
andere, am selben Ort tätige Agenturen; |
e) |
Notfall- und Evakuierungsplan; |
f) |
Einrichtungen (Büroräume und Unterkünfte); |
g) |
Überwachung von Sicherheitsvorfällen und Meldeverfahren im Fall ihres Eintretens; |
h) |
vorhandene Konnektivität und Kommunikationsmittel sowie Kommunikationsausrüstung (einschließlich Zugang und Grad ihrer Verlässlichkeit); |
i) |
Existenz von Verkehrsmitteln und aktuellem Kartenmaterial, einschließlich Bewegungsfreiheit und Zugänglichkeit. |
7. Indikatoren für sichere und gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen
Es sind folgende Indikatoren für sichere und gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verwenden:
a) |
Aufzeichnung der in dem Gebiet unter anderem durch Wasser, Moskitos oder Menschen übertragenen sowie jahreszeitlich bedingten Krankheiten mit Angaben zur Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens und zu ihren Auswirkungen; |
b) |
Verfügbarkeit und Zugang zu (interner und externer) Erster Hilfe, zu Brandschutzwarten und Feuerwehren sowie zu medizinischen Einrichtungen und Fachkräften (z. B. Krankenhäusern, Krankenpflegern, Medikamenten); |
c) |
Grad der Instandhaltung aller Räumlichkeiten (Büroräume und Unterkünfte); Existenz von Steckdosen, Beleuchtung, Lüftung, sanitären Einrichtungen und Anlagen; |
d) |
Grad der Instandhaltung der Fahrzeuge, ihrer regelmäßigen Inspektion und Wartung sowie ihrer angemessenen Ausrüstung (z. B. Radio, Verbandskasten, Sicherheitsgurte, Wasser, Decken); |
e) |
Existenz und Qualität von Schreibtischen, Stühlen, Computerausrüstung; |
f) |
Urlaubs- und Arbeitszeitregelungen; Zugang zu Freizeitaktivitäten und Sportanlagen, Bibliotheken, Märkten usw.; Grad der Abgeschiedenheit; Zugang zu Privaträumen und Religionsgebäuden; |
g) |
Überwachung gesundheits- arbeitsschutzrelevanter Vorfälle und Meldeverfahren im Fall ihres Eintretens. |
(1) Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9).
ANHANG II
Schulungsplan
Modul-bezeichnung |
Dauer der Präsenz-schulung in Tagen |
Zielgruppe/Status |
Zentrale Lernergebnisse: Die Teilnehmer sollen Folgendes erlernen |
Behandelte Hauptkompetenzen |
||||||||||||||||||||||||
|
0,5 |
Alle Gruppen/obligatorisch |
Verstehen und Beschreibung der EU, ihrer grundlegenden Funktionsweise und ihrer Grundsätze; Verstehen und Erläuterung der EU-Außenmaßnahmen einschließlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und des Krisenreaktionssystems sowie der Gesamtstrategie der EU bei externen Krisen; Verstehen und Erläuterung der Rolle der Generaldirektion Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz und ihres Netzes an Außenstellen in Bezug auf die humanitäre Hilfe und den Katastrophenschutz; |
Begreifen humanitärer Zusammenhänge und Anwendung humanitärer Grundsätze |
||||||||||||||||||||||||
|
1,5 |
Alle Gruppen/obligatorisch |
|
|
||||||||||||||||||||||||
Die EU-Politik der humanitären Hilfe und die EU-Freiwilligen-initiative für humanitäre Hilfe |
|
|
Verstehen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe einschließlich ihres Kommunikationsplans und ihrer Funktionsweise sowie der eigenen Möglichkeit, die Verbindung damit aufrechtzuerhalten; Pflegen realistischer Erwartungen zu ihrem Einsatz; eigenständiges Handeln und Schaffung ihrer ganz persönlichen „Freiwilligenerfahrung“; Verstehen, wie ihr öffentliches Handeln und Verhalten das Image der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe sowie die Mission, an der sie teilnehmen, beeinflusst; Klarheit darüber, was während der Entsendung etwa bezüglich der Kommunikation mit Medien, der Veröffentlichung von Informationen über soziale Medien, der Teilnahme an Demonstrationen usw. angebracht ist und was nicht. |
Begreifen humanitärer Zusammenhänge und Anwendung humanitärer Grundsätze Autonomie Führungsqualitäten Umgang mit den eigenen Erwartungen Positive Einstellung zur Freiwilligentätigkeit Kommunikation |
||||||||||||||||||||||||
Allgemeiner Rahmen für humanitäre Maßnahmen |
|
|
Angabe von Definitionen humanitärer Hilfe; Nennung von drei humanitären Grundsätzen; Verstehen und Beschreibung zentraler Bestandteile des internationalen Systems der Reduzierung des Katastrophenrisikos, der Katastrophenabwehr, der humanitären Hilfe und des Wiederaufbaus; Verstehen und Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten wichtiger internationaler Akteure im Bereich der Hilfe vor, während und nach dem Auftreten von Katastrophen; Verstehen und Erläuterung der zentralen und übergreifenden Koordinierungsrolle der Vereinten Nationen bei der Förderung eines aufeinander abgestimmten internationalen Vorgehens bei humanitären Krisen; Kenntnis der regionalen Kooperationsmechanismen im Bereich des Krisenmanagements; Verstehen und Erläuterung der Anforderungen, Beschränkungen und Ziele der verschiedenen Akteure sowie der Herausforderungen bei der Koordinierung der Akteure im Bereich humanitärer Maßnahmen zur Verknüpfung von Soforthilfe und Rehabilitation sowie zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit; Verstehen der sich ändernden Denkmuster im Bereich der Hilfe und Entwicklung sowie des Konzepts der Stärkung der Widerstandsfähigkeit; Kenntnis der internationalen Agenda nach 2015. |
Begreifen humanitärer Zusammenhänge und Anwendung humanitärer Grundsätze Rechenschaftspflicht Erzielung und Übermittlung von Ergebnissen im Bereich der Maßnahme und des Kapazitätsaufbaus Teamfähigkeit |
||||||||||||||||||||||||
Humanitäres Völkerrecht |
|
|
Aufzählung der zentralen Punkte der Genfer Konventionen I bis IV von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977; Verstehen der Rolle des humanitären Völkerrechts im internationalen humanitären System sowie seiner Anwendung in konkreten Krisensituationen; Grundverständnis der Bestimmungen der internationalen Katastrophenhilfe und der internationalen Menschenrechtsnormen; Kenntnis der zentralen Punkte des Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe und des Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik. |
Begreifen humanitärer Zusammenhänge und Anwendung humanitärer Grundsätze Rechenschaftspflicht |
||||||||||||||||||||||||
Einführung in die Bereiche der humanitären Hilfe |
|
|
Kenntnis und Beschreibung des spezifischen Bedarfs in folgenden Bereichen der humanitären Hilfe:
|
Begreifen humanitärer Zusammenhänge und Anwendung humanitärer Grundsätze Führungsqualitäten |
||||||||||||||||||||||||
Verhaltens-kodizes und Standards |
|
|
Kenntnis und Anwendung der „Sphere“-Hauptstandards und Grundsätze zum Schutz; Kenntnis und Anwendung des „People in Aid Code“; Kenntnis und Anwendung des „Standard in Accountability and Quality Management“ der Humanitarian Accountability Partnership (HAP); Kenntnis und Anwendung der „Accountability Charter“ der International Non-Governmental Organisations (INGO); Kenntnis und Auslegung der von der HAP verfassten Definition der Rechenschaftspflicht; Aufzählung der sechs HAP-Benchmarks; Nennung der neun Grundsätze der INGO-Charta; Verstehen und Wahrnehmung der Rechenschaftspflicht gegenüber den Endbegünstigten der humanitären Hilfe. |
Begreifen humanitärer Zusammenhänge und Anwendung humanitärer Grundsätze Rechenschaftspflicht Führungsqualitäten |
||||||||||||||||||||||||
|
1,5 |
Alle Freiwilligen/obligatorisch |
Kenntnis und Anwendung der Sicherheitsstrategien und -verfahren; Verständnis der Bedeutung der Einhaltung der von den Organisationen vorgegebenen Sicherheitsvorschriften während der Entsendung; Kenntnisse zur eigenen Vorbereitung auf die Entsendung; Erkennung, Verhütung und Reduzierung von Gefahren während des Einsatzes; Fähigkeit, in bedrohlichen Situationen zu handeln; grundlegende Erste-Hilfe-Kenntnisse; grundlegende Kenntnisse der Stressbewältigung und der psychologischen Ersten Hilfe. |
Management persönlicher Sicherheit und Gesundheit Selbstwahrnehmung und Widerstandsfähigkeit Autonomie |
||||||||||||||||||||||||
|
1,5 |
neue Fachkräfte |
Beschreibung der wichtigsten Phasen des Projektzyklus und der spezifischen Grundsätze, die im Kontext der humanitären Hilfe angewendet werden; Skizzierung eines einfachen Projektantrags; Durchführung einer einfachen Bedarfsbewertung unter Aufsicht eines erfahreneren Kollegen; Erstellung eines Durchführungsplans für ein einfaches Projekt in ihrem Fachbereich in Abstimmung mit erfahreneren Kollegen; Entwicklung einfacher Instrumente für die Finanzverwaltung eines Projekts; Bestimmung der zentralen Funktionen und Aufgaben anderer für die Projektdurchführung benötigter Personen; Entwicklung eines Konzepts für die Überwachung eines einfachen Projekts; Skizzierung eines Evaluierungskonzepts für ein einfaches Projekt. |
Management von Projekten in humanitären Notsituationen Rechenschaftspflicht Führungsqualitäten Erzielung und Übermittlung von Ergebnissen im Bereich der Maßnahme und des Kapazitätsaufbaus |
||||||||||||||||||||||||
|
1,5 |
erfahrene Fachkräfte |
Anwendung der Erfahrungen mit dem Projektzyklus auf den Bereich der humanitären Hilfe, in dem sie eingesetzt werden; Verstehen und Anwendung der Grundsätze der humanitären Hilfe auf den Projektzyklus im Bereich der Einbeziehung der örtlichen Gemeinschaften, der Rechenschaftslegung und der besonderen Beachtung von Geschlechterfragen und gefährdeten Gruppen; Durchführung einer Bedarfsanalyse für ein Projekt in ihrem Fachbereich; Erstellung eines Projektantrags; Erstellung eines Durchführungsplans für ein Projekt in ihrem Fachbereich; Entwicklung von Instrumenten für die Finanzverwaltung eines Projekts; Bestimmung der zentralen Funktionen und Aufgaben anderer für die Projektdurchführung benötigter Personen; Ermittlung des Briefing- und Anweisungsbedarfs; Durchführung einer Risikobewertung zu dem Projekt; Entwicklung eines Konzepts für die Überwachung des Projekts; Skizzierung eines Evaluierungskonzepts für das Projekt; Verstehen der wichtigsten Grundsätze einer erfolgreichen Berichterstattung; Nennung der Grundanforderungen an die finanzielle und administrative Berichterstattung. |
Management von Projekten in humanitären Notsituationen Rechenschaftspflicht Führungsqualitäten Erzielung und Übermittlung von Ergebnissen im Bereich der Maßnahme und des Kapazitätsaufbaus |
||||||||||||||||||||||||
|
1 |
alle Freiwilligen/obligatorisch |
Verstehen der Bedeutung der Berücksichtigung kultureller Unterschiede; Verstehen der möglichen negativen Folgen stereotypen Verhaltens; Beschreibung, was Stereotype sind und wie sich verbreiten; Beschreibung der unterschiedlichen Reaktionen bei der Konfrontation mit einer anderen Kultur (Rückzug, Ablehnung, Gefühl der Überlegenheit, Überidentifikation usw.); Verstehen der Hauptmerkmale einer Kultur und ihrer konkreten Ausdrucksformen; Verstehen der Bedeutung der nonverbalen Kommunikation; Verstehen unterschiedlicher Kommunikationsformen und Anpassung der Kommunikation; Beschreibung und Anwendung der wichtigsten Grundsätze konstruktiven Feedbacks; Klarheit über die Bedeutung eines geschlechtssensiblen Verhaltens; Verstehen der wichtigsten Grundsätze des Mainstreaming. |
Interkulturelles Bewusstsein Teamfähigkeit Kommunikation Umgang mit den eigenen Erwartungen |
||||||||||||||||||||||||
|
3 |
alle Freiwilligen/obligatorisch |
Mit dieser Übung wird überprüft, inwieweit die Teilnehmer die zentralen Lernergebnisse der vorherigen Module erfasst haben. Sie werden auf folgende Fähigkeiten hin getestet:
|
|
||||||||||||||||||||||||
|
1 |
alle Gruppen/fakultativ |
Verstehen der Bedeutung ethischer Überlegungen im Kontext der Beratung im Bereich der humanitären Hilfe; Berücksichtigung kultureller Unterschiede bei der Kommunikation und Beratung; Erstellung einer Übersicht über die Akteure/Begünstigten im Kontext der humanitären Hilfe und Nennung der Kommunikationskanäle, die sich am besten dazu eignen, diese zu erreichen; Ausarbeitung einer Kommunikationsstrategie; kritische Prüfung der Kommunikationsstrategien und Angabe von Verbesserungen. |
Kommunikation Führungsqualitäten Interkulturelles Bewusstsein |
||||||||||||||||||||||||
|
1 |
alle Gruppen/fakultativ |
Nennung der vier Bereiche, in denen menschliche Emotionen nach einer Katastrophe, einer Notsituation oder einer anderen traumatischen Erfahrung in einem Stresszyklus Ausdruck finden; Nennung von zwei verschiedenen Arten von Katastrophen und Notsituationen und Angaben zu ihrem Ausmaß; Beschreibung von zwei Grundsätzen der Verhaltensreaktion auf Katastrophen; Nachweis der Fähigkeit zur Anwendung von mindestens drei der im Verlauf der Schulung erworbenen Kompetenzen im Bereich der psychologischen Ersten Hilfe; Angaben zur Art und Weise, auf die psychologische Erste Hilfe geleistet werden kann; Nennung der Gruppen, die für eine psychologische Erste Hilfe in Frage kommen. |
Umgang mit persönlicher Sicherheit und Gesundheit Selbstwahrnehmung und Widerstandsfähigkeit |
||||||||||||||||||||||||
|
2 |
erfahrene freiwillige Fachkräfte/fakultativ |
Nennung und Anwendung der Grundsätze der Erwachsenenbildung; Nennung der einzelnen Phasen des Schulungszyklus und der zentralen Anforderungen in jeder Phase; Formulierung der Ziele und Lernergebnisse der Schulungen; Kenntnis des lernerzentrierten Unterrichtskonzepts und Fähigkeit zu seiner praktischen Anwendung; Anwendung verschiedener Schulungskompetenzen und -methoden; Auswahl geeigneter Methoden, schriftlicher Unterlagen und Ressourcen für Schulungen im Bereich der humanitären Arbeit; Entwicklung von Instrumenten für die Bewertung nach Abschluss der Schulungen. |
Erzielung und Übermittlung von Ergebnissen im Bereich der Maßnahme und des Kapazitätsaufbaus Kommunikation |
||||||||||||||||||||||||
|
1 |
erfahrene freiwillige Fachkräfte/fakultativ |
Verstehen und Anwendung der Rechtsrahmen für die Betreuung von Freiwilligen; Planung der Arbeit örtlicher Freiwilliger im Gastland; Organisation der Rekrutierung und Auswahl von Freiwilligen; Aufbau und Anwendung von Systemen zur regelmäßigen Beaufsichtigung, Unterstützung und Betreuung von Freiwilligen; gegebenenfalls Planung von Einweisungen und Kurzlehrgängen für Freiwillige; Aufbau von Systemen, die die Sicherheit örtlicher Freiwilliger gewährleisten; Sicherstellung, dass das Management der lokalen Organisation förmlich die Verantwortung für die Freiwilligen übernommen und ein angemessenes Linienmanagement und Berichtssystem eingerichtet hat; Aufbau und Überwachung von Systemen. |
Erzielung und Übermittlung von Ergebnissen im Bereich der Maßnahme und des Kapazitätsaufbaus Führungsqualitäten Teamfähigkeit Interkulturelles Bewusstsein |
||||||||||||||||||||||||
|
2 |
erfahrene freiwillige Fachkräfte/fakultativ |
Nennung einiger Hauptmerkmale des Kapazitätsaufbaus; Nennung und Beschreibung verschiedener Maßnahmen zur Organisationsentwicklung; Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Organisationsanalyse; Bewertung der Stärken und Schwächen einer lokalen Organisation; Durchführung einer Bedarfsbewertung für den Kapazitätsaufbau; Unterstützung lokaler Organisationen bei der Konzeption neuer Strategien; Festlegung von Kapazitätsindikatoren zur Beobachtung der Organisationsentwicklung. |
Erzielung und Übermittlung von Ergebnissen im Bereich der Maßnahme und des Kapazitätsaufbaus Führungsqualitäten |
ANHANG III
1. Selbstbewertung der Aufnahmeorganisationen und Referenzen
1. |
Die von Aufnahmeorganisationen durchzuführende Selbstbewertung bezieht sich auf alle Standards und Verfahren, zu denen ein Konzept oder Vorgehen bei einer sich bewerbenden Aufnahmeorganisation existieren muss, das dazu dient, die notwendigen Anforderungen in Bezug auf Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe zu erfüllen. Die Organisation gibt zu jeder Anforderung im Bereich der Standards und Verfahren an, ob
|
2. |
Die Selbstbewertung muss zudem folgende Fragen bezüglich der Sicherheit und der Betreuung der Freiwilligen beantworten:
|
3. |
Das Referenzschreiben behandelt die Anforderungen an eine Aufnahmeorganisation während der Entsendung eines EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe und schildert die Erfahrungen des Referenzgebers bezüglich der notwendigen Anforderungen zu jedem Standard und Verfahren, sofern dieser entsprechende Angaben machen kann. Das Schreiben sollte insbesondere Folgendes enthalten:
|
4. |
Der Vereinfachung halber nennt die Kommission die Standards und Verfahren, bei denen für die antragstellende Aufnahmeorganisation kein Handlungsbedarf besteht, solange es sich dabei um eine humanitäre Partnerorganisation der Kommission handelt, die eine noch gültige Partnerschaftsrahmenvereinbarung unterzeichnet hat. |
2. Evidenzbasierte Selbstbewertung der Entsendeorganisationen
1. |
Die von Entsendeorganisationen durchzuführende evidenzbasierte Selbstbewertung bezieht sich auf alle Standards und Verfahren, zu denen ein Konzept oder Vorgehen bei der Organisation existieren muss, das dazu dient, die notwendigen Anforderungen in Bezug auf Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe zu erfüllen. Die Entsendeorganisation gibt zu jeder Anforderung im Bereich der Standards und Verfahren an, ob
|
2. |
Zur Begründung der Angaben in der Selbstbewertung weist die sich bewerbende Entsendeorganisation die Einhaltung durch überprüfbare Belege nach, die zeigen, dass die zu jeder Anforderung im Bereich der Strategien und Verfahren genannten Konzepte und Vorgehensweisen angewendet werden, und zwar insbesondere in Bezug auf Freiwillige. |
3. |
Um den Prozess zu erleichtern, gibt die Kommission an, zu welchen Standards und Verfahren die sich bewerbende Entsendeorganisation keine Belege übermitteln muss, weil sie als Partnerorganisation der Kommission im Bereich der humanitären Hilfe über eine gültige (Partnerschafts-)Rahmenvereinbarung verfügt. |
4. |
Die Kommission kann die sich bewerbende Entsendeorganisation während des Zertifizierungsverfahrens jederzeit auffordern, gegebenenfalls zusätzliche Nachweise zu erbringen. |
3. Verfahren für die Aussetzung oder Aufhebung der Zertifizierung
1. |
Falls die Kommission beabsichtigt, die Zertifizierung auszusetzen oder aufzuheben, übermittelt sie der Entsende- oder Aufnahmeorganisation vorab eine förmliche Mitteilung mit Angabe der Gründe und fordert diese auf, binnen 45 Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung Stellung zu nehmen. |
2. |
Falls die Kommission nach Prüfung der Stellungnahme der Entsende- oder Aufnahmeorganisation beschließt, das Aussetzungs- oder Aufhebungsverfahren einzustellen, übermittelt sie der Organisation eine förmliche Mitteilung zu ihrer Entscheidung. |
3. |
Falls keine Stellungnahme eingeht oder die Kommission trotz der eingereichten Stellungnahme beschließt, das Aussetzungs- oder Aufhebungsverfahren fortzuführen, hat die Kommission zwei Möglichkeiten:
|
4. |
Die Aussetzung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Entsende- oder Aufnahmeorganisation die unter Absatz 3 Buchstabe a erwähnte Mitteilung erhält, oder zu einem späteren Termin, falls in der Mitteilung entsprechend vorgesehen. |
5. |
Falls die Zertifizierung nicht gemäß Absatz 3 Buchstabe b aufgehoben wurde, übermittelt die Kommission der Entsende- oder Aufnahmeorganisation eine förmliche Mitteilung über die Beendigung der Aussetzung, sobald die Gründe für die Aussetzung ihrer Ansicht nach keinen Bestand mehr haben oder die erforderlichen Überprüfungen abgeschlossen wurden. |
21.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/84 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1245/2014 DER KOMMISSION
vom 20. November 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. November 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
76,3 |
MA |
76,7 |
|
MK |
78,8 |
|
ZZ |
77,3 |
|
0707 00 05 |
AL |
68,7 |
JO |
194,1 |
|
TR |
137,4 |
|
ZZ |
133,4 |
|
0709 93 10 |
MA |
40,4 |
TR |
132,7 |
|
ZZ |
86,6 |
|
0805 20 10 |
MA |
113,2 |
ZZ |
113,2 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
PE |
74,4 |
TR |
70,6 |
|
ZZ |
72,5 |
|
0805 50 10 |
TR |
79,2 |
ZZ |
79,2 |
|
0808 10 80 |
AU |
203,7 |
BR |
53,1 |
|
CA |
133,4 |
|
CL |
87,9 |
|
MD |
29,7 |
|
NZ |
155,4 |
|
US |
135,6 |
|
ZA |
138,6 |
|
ZZ |
117,2 |
|
0808 30 90 |
CN |
73,0 |
US |
201,1 |
|
ZZ |
137,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
RICHTLINIEN
21.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/86 |
RICHTLINIE 2014/102/EU DES RATES
vom 7. November 2014
zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 50,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in der Akte über den Beitritt oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so erlässt nach Artikel 50 der Akte über den Beitritt Kroatiens der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Rechtsakte, sofern nicht die Kommission den ursprünglichen Rechtsakt erlassen hat. |
(2) |
Die betreffenden kroatischen Unternehmen bestimmter Rechtsformen sollten in den Anhängen I und II der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingefügt werden, sodass sie den in der Richtlinie vorgesehenen Koordinierungsmaßnahmen in Kroatien unterliegen. Die Änderungen sollten sich auf technische Anpassungen, die infolge des Beitritts Kroatiens erforderlich sind, beschränken. |
(3) |
Die Richtlinie 2013/34/EU sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 2013/34/EU wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 20. Juli 2015 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich darüber.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 erstmals auf Abschlüsse für die Geschäftsjahre angewandt werden, die am 1. Januar 2016 oder während des Kalenderjahres 2016 beginnen.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen erlassen, nehmen sie in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Maßnahmen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 7. November 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. C. PADOAN
(1) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
ANHANG
Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:
. |
2. |
In Anhang II wird nach dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt:
. |
BESCHLÜSSE
21.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/88 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 23. Oktober 2014
betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2012
(2014/822/EU)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
— |
unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Büros des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2012, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Büros des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation zusammen mit den Antworten des Büros (1), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 — C7-0054/2014), |
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 3. April 2014 (2) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2012 und die dazugehörige Entschließung, |
— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (4), insbesondere auf Artikel 208, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (5), insbesondere auf Artikel 13, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), |
— |
gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), insbesondere auf Artikel 108, |
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0011/2014), |
1. |
erteilt dem Verwaltungsausschuss des Büros des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros für das Haushaltsjahr 2012; |
2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsausschuss des Büros des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen. |
Der Präsident
Martin SCHULZ
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 9.
(2) ABl. L 266 vom 5.9.2014, S. 353.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1.
(6) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
21.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/90 |
ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 23. Oktober 2014
mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2012 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
— |
unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Büros des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2012, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Büros des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation, zusammen mit den Antworten des Büros (1), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 — C7-0054/2014), |
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 3. April 2014 (2) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2012 und die dazugehörige Entschließung, |
— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (4), insbesondere auf Artikel 208, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (5), insbesondere auf Artikel 13, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), |
— |
gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), insbesondere auf Artikel 108, |
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0011/2014), |
Bemerkungen zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge
1. |
nimmt zur Kenntnis, dass das Büro des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation (im Folgenden „das Büro“) zur Behebung der Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge in seine Finanz- und Rechnungsführung klare Verfahren sowie ausführliche Schritte und Arbeitsabläufe aufgenommen hat, die von allen Finanzakteuren genutzt werden; begrüßt die Tatsache, dass dem Prozess im Zusammenhang mit der Übertragung besondere Aufmerksamkeit gewidmet wurde; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
2. |
entnimmt den endgültigen Rechnungsabschlüssen des Büros, dass die Vollzugsrate von 89,55 % und die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen von 76,57 % eine Verbesserung gegenüber den Abschlüssen von 2012 darstellen; begrüßt die Schritte zur Verbesserung der Haushaltsvollzugsraten; ist jedoch der Auffassung, dass es noch immer Spielraum für Verbesserungen gibt, und fordert das Büro auf, seine Kontrollbemühungen in der Zukunft weiter zu verbessern; |
Mittelbindungen und Übertragungen auf das folgende Haushaltsjahr
3. |
begrüßt die Maßnahmen des Büros im Zusammenhang mit den Mittelbindungen und Übertragungen, wie etwa die verbesserte Haushaltsplanung und strenge Prüfungen der Zahlungen am Monats- und Jahresende; nimmt zur Kenntnis, dass das Büro Einstellungen auf Schlüsselpositionen mit direkten Auswirkungen auf den Finanzkreislauf vorgenommen hat und seine Politik im Hinblick auf die zügige Vorlage und Erstattung von Reisekostenabrechnungen verbessert hat, was von Sachverständigen gefordert wurde; |
4. |
stellt mit Besorgnis fest, dass die Rate der nicht verwendeten gebundenen Mittel, die auf das Haushaltsjahr 2013 übertragen wurden, mit 28 % immer noch hoch ist, obwohl ein beträchtlicher Rückgang von der Vorjahresrate von 45 % zu verzeichnen ist; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass diese Übertragungen meist im Zusammenhang mit in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 abgeschlossenen Verträgen über 2013 und 2014 geplante Maßnahmen standen; |
5. |
stellt fest, dass die Rate nicht verwendeter Mittel von 17 % im Jahr 2012 auf 14,6 % im Jahr 2013 gefallen ist und dass die Rate der Übertragungen auf das Jahr 2014 von 611 223 EUR (19 %) auf EUR 461 983 EUR (13 %) gesunken ist; fordert das Büro auf, mit der Verbesserung der Planung und Umsetzung seiner Tätigkeiten fortzufahren und die Übertragungsraten weiter zu senken; |
Auftragsvergabe- und Einstellungsverfahren
6. |
nimmt zur Kenntnis, dass dem Finanzleitfaden des Büros eine verbindliche und ausführliche Checkliste für Vergabeverfahren hinzugefügt und ein Verantwortlicher für die Auftragsvergabeernannt wurde, sowie alle Mitarbeiter in diesem Bereich entsprechend geschult wurden; begrüßt, dass diese Schritte zu einer verbesserten Vorbereitung, Ausführung, Dokumentation und Koordinierung der Vergabeverfahren des Büros geführt haben; |
7. |
begrüßt die Veränderungen und Verbesserungen der bestehenden Einstellungsverfahren, mit denen man den Forderungen der Entlastungsbehörde nachkam und die Transparenz dieser Verfahren erhöhte, insbesondere im Hinblick auf:
|
8. |
begrüßt die reformierte Kommunikationspolitik des Büros, in deren Rahmen den Mitarbeitern entsprechend der dienstlichen Notwendigkeit Mobiltelefone zur Verfügung gestellt werden, sowie die internen Kontrollen der Einhaltung dieser Politik; |
9. |
nimmt Kenntnis vom Abschluss eines neuen Bankvertrags für die Bankoperationen des Büros mit einer Bank, die über ein [„A+/A-1-Rating“] verfügt; begrüßt die Einbeziehung der Verwaltung der Kassenmittel in die Leitlinien der Rechnungsführungsvorschriften des Büros; |
Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Transparenz
10. |
nimmt zur Kenntnis, dass die jährlichen Erklärungen über Interessenkonflikte des Regulierungsrats, des Verwaltungsausschusses und des Verwaltungsdirektors des Gremiums in besonderen Abschnitten des Öffentlichen Dokumentenregisters des Gremiums bereitgestellt wurden; stellt fest, dass sich die Regelungen zum Umgang mit Interessenkonflikten der Bediensteten des Gremiums nach den gleichen Prinzipien richten und dass die Erklärungen über Interessenkonflikte der Bediensteten auch im Öffentlichen Dokumentenregister verfügbar sind; |
11. |
stellt fest, dass das Gremium keine Überprüfung seiner bestehenden Regelungen zum Umgang mit Interessenkonflikten geplant hat und dass es die Auffassung vertritt, sämtliche einschlägigen Regelungen zum Umgang mit Interessenkonflikten befänden sich im Einklang mit den Leitlinien der Kommission vom Dezember 2013 zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Agenturen der EU; begrüßt, dass das Gremium darauf hinarbeitet, das Bewusstsein für seine Regelungen zum Umgang mit Interessenkonflikten sowie das seines Rates zu schärfen, und alle entsprechenden Änderungen in diesem Bereich aufmerksam verfolgen wird; |
Interne Prüfung
12. |
stellt fest, dass das Büro alle formalen Auflagen der Internen Kontrollnormen (ICS) für Information und Kommunikation (ICS 12) erfüllt hat; |
13. |
begrüßt, dass das Büro seine Planung und Berichterstattung anpasst und messbare Ziele einführt, um die ICS über Ziele und Leistungsindikatoren (ICS 5) umzusetzen; stellt fest, dass das Büro seine eigenen Verfahrenshandbücher abgeschlossen und ausführliche interne Verfahren zur Registrierung aller Verstöße angenommen hat, um die ICS über Prozesse und Verfahren (ICS 8) umzusetzen; stellt fest, dass das Büro seine internen Verfahren zur Dokumentenverwaltung aktualisiert hat, um den ICS über die Verwaltung von Dokumenten (ICS 11) zu entsprechen; |
14. |
stellt fest, dass das Büro ein Inventarisierungsverfahren zur Erfassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen geschaffen hat, das als Teil seines Finanzleitfadens angenommen wurde; stellt fest, dass im August 2013 eine Aufnahme des realen Bestandes erfolgte; begrüßt, dass gemäß den Verfahren des Büros jedes Jahr eine Bestandsinventur durchgeführt wird; |
15. |
stellt fest, das eine Überprüfung der ICS vom Internen Prüfdienst geplant ist; fordert das Büro auf, der Entlastungsbehörde über die Ergebnisse dieser Überprüfung Bericht zu erstatten, sobald diese verfügbar sind; |
Leistung
16. |
begrüßt die jüngsten Schritte des Büros für eine bessere Kommunikation mit den Bürgern der EU über die Auswirkungen seiner Arbeit auf diese, insbesondere durch Konzentration auf messbare und klar definierte Ziele, die eine bessere Bewertung seiner Tätigkeiten gestatten; |
17. |
stellt fest, dass das Büro damit begonnen hat, als Einrichtung der Union an Profil zu gewinnen, indem es das Logo der Union auf einige Seiten auf seiner Webseite hochgeladen hat, und erwartet, dass dies auch auf die Homepage des GEREK und systematisch auf alle Mitteilungen ausgedehnt wird, wodurch die Sichtbarkeit des Beitrags aus dem Haushalt der Union für das Büro gewährleistet wird. |
18. |
verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 3. April 2014 (8) zu Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der EU-Agenturen. |
(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 9.
(2) ABl. L 266 vom 5.9.2014, S. 353.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1.
(6) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(8) ABl. L 266 vom 5.9.2014, S. 359.
21.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/93 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 23. Oktober 2014
zum Rechnungsabschluss des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2012
(2014/823/EU)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
— |
unter Hinweis auf die endgültigen Rechnungsabschlüsse des Büros des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2012, |
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2012 des Büros des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation, zusammen mit den Antworten des Büros (1), |
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 (05849/2014 — C7-0054/2014), |
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 3. April 2014 (2) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2012 und die dazugehörige Entschließung, |
— |
gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (4), insbesondere auf Artikel 208, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (5), insbesondere auf Artikel 13, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), |
— |
gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), insbesondere auf Artikel 108, |
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0011/2014), |
1. |
billigt den Rechnungsabschluss des Büros des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation für das Haushaltsjahr 2012; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Verwaltungsausschuss des Büros des Gremiums Europäischer Regierungsstellen für elektronische Kommunikation, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen. |
Der Präsident
Martin SCHULZ
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(1) ABl. C 365 vom 13.12.2013, S. 9.
(2) ABl. L 266 vom 5.9.2014, S. 353.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(4) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1.
(6) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
21.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/94 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 23. Oktober 2014
betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat
(2014/824/EU)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
— |
gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (1), |
— |
unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (KOM(2013) 570 — C7-0275/2013) (2), |
— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Organe (3), |
— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4), |
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 3. April 2014 (5) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2012 und die dazugehörige Entschließung, |
— |
gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (7), insbesondere auf die Artikel 164, 165 und 166, |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (8), |
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A8-0010/2014), |
1. |
verweigert dem Generalsekretär des Rates die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2012; |
2. |
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. |
Der Präsident
Martin SCHULZ
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(2) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(3) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
(4) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.
(5) ABl. L 266 vom 5.9.2014, S. 24.
(6) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(7) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(8) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
21.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/95 |
ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 23. Oktober 2014
mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat, sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
— |
gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (1), |
— |
unter Hinweis auf diekonsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (KOM(2013) 570 — C7-0275/2013) (2), |
— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Organe (3), |
— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4), |
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 3. April 2014 (5) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2012 und die Antworten des Rates, |
— |
gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147, |
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (7), insbesondere auf die Artikel 164, 165 und 166, |
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (8), |
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
— |
unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8-0010/2014), |
A. |
in der Erwägung, dass alle Organe der EU bezüglich der ihnen als solchen anvertrauten Mittel transparent und gegenüber den Bürgern der Union uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein sollten; |
B. |
in der Erwägung, dass der Europäische Rat und der Rat als Organe der Union und Begünstigte des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union der demokratischen Rechenschaftspflicht gegenüber den Bürgern der Union unterliegen sollten; |
C. |
in der Erwägung, dass das Parlament das einzige direkt gewählte Organ der Union und dafür zuständig ist, die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zu erteilen; |
1. |
hebt die Rolle hervor, die dem Europäischen Parlament im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hinsichtlich der Haushaltsentlastung eingeräumt wird; |
2. |
weist darauf hin, dass Artikel 335 AEUV zufolge die Union „in Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe betreffen, aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ vertreten“ wird, und dass dementsprechend und unter Berücksichtigung von Artikel 55 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (Haushaltsordnung) die Organe jeweils einzeln für die Ausführung ihrer Haushaltspläne verantwortlich sind; |
3. |
unterstreicht die Rolle des Parlaments und der anderen Organe im Rahmen des Entlastungsverfahrens gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung, insbesondere deren Artikel 164 bis 166; |
4. |
weist darauf hin, dass gemäß Artikel 94 seiner Geschäftsordnung „die Vorschriften über das Verfahren zur Entlastung der Kommission in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans entsprechend gelten für […] das Verfahren zur Entlastung der Personen, die für die Ausführung der Einzelhaushaltspläne anderer Organe und Einrichtungen der Europäischen Union wie Rat (in Bezug auf seine Tätigkeit als Exekutive) … verantwortlich sind“; |
Stellungnahme des Rechnungshofs zu dem Europäischen Rat und dem Rat in seiner Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2012
5. |
betont, dass der Rechnungshof in den Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2012 Bemerkungen zu dem Europäischen Rat und dem Rat aufnahm, die Fehler in der Konzeption der Beschaffungsverfahren betreffen; stellt fest, dass ein Fehler die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens und ein weiterer die Anwendung eines Auswahlkriteriums betrifft; |
6. |
nimmt die Antwort des Rates zur Kenntnis, dass „der Rat und der Europäische Rat über einen soliden zentralisierten Rechtsrahmen für das Auftragswesen verfügen, der kürzlich an die neue Haushaltsordnung und die Anwendungsbestimmungen zu dieser Haushaltsordnung angepasst worden ist und mit der Gestaltung neuer Muster für Verträge und Ausschreibungen sowie der Entwicklung spezifischer Schulungskurse für die Definition und Anwendung der Auswahl- und Zuschlagskriterien verstärkt werden soll“; |
7. |
stimmt den Empfehlungen des Rechnungshofes zu, dass die Anweisungsbefugten des Europäischen Rates und des Rates Konzeption, Koordinierung und Durchführung von Vergabeverfahren durch geeignete Kontrollmechanismen und bessere Anleitung verbessern sollten; |
8. |
stellt fest, dass der Rat keine weiteren Antworten zu den Empfehlungen des Rechnungshofes erteilte; |
Noch zu klärende Punkte
9. |
bekräftigt seine Forderung an den Rat, das Parlament über die Baufortschritte und die voraussichtlichen endgültigen Kosten des 'Europa'-Gebäudes zu informieren; |
10. |
fordert den Rat auf, alle während des Baus des 'Europa'-Gebäudes durchgeführten Maßnahmen zu erläutern, um die Ausführung des Projekts zu verbessern; |
11. |
verweist auf die Forderung des Parlaments an den Rat nach einer Übersicht über die Fortschritte beim Bau des „Residence Palace“-Gebäudes und einer detaillierten Aufschlüsselung der bisher angefallenen Kosten; |
12. |
fordert den Rat auf, eine umfassende schriftliche Erklärung zu übermitteln, in der der Gesamtbetrag der für den Erwerb des „Residence Palace“-Gebäudes ausgegebenen Mittel, die Haushaltslinien, denen diese Mittel entnommen wurden, die bisher gezahlten und noch zu zahlenden Raten sowie der geplante Verwendungsweck des Gebäudes angegeben werden; |
13. |
bekräftigt seine Forderung an den Rat, Informationen über seinen Prozess einer administrativen Modernisierung zu liefern, darunter insbesondere über die konkrete Umsetzung dieses Prozesses und die erwarteten Auswirkungen auf den Haushalt des Rates; |
14. |
bedauert die bisher in den Entlastungsverfahren wiederholt aufgetretenen Schwierigkeiten, die der mangelnden Zusammenarbeit seitens des Rates geschuldet waren; weist darauf hin, dass sich das Parlament aus den in seinen Entschließungen vom 10. Mai 2011 (9), 25. Oktober 2011 (10), 10. Mai 2012 (11), 23. Oktober 2012 (12), 17. April 2013 (13) und 9. Oktober 2013 (14) dargelegten Gründen geweigert hat, dem Generalsekretär des Rates Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Rates für die Haushaltsjahre 2009, 2010 und 2011 zu erteilen, und seinen Beschluss über die Erteilung der Entlastung an den Generalsekretär des Rates für das Haushaltsjahr 2012 aus den in seiner Entschließung vom 3. April 2014 dargelegten Gründen aufschob; |
15. |
betont, dass eine wirksame Haushaltskontrolle, wie in seiner Entschließung vom 3. April 2014 erläutert, eine Zusammenarbeit von Parlament und Rat erfordert; bestätigt, dass das Parlament nicht in der Lage ist, sachkundig über die Erteilung der Entlastung zu entscheiden; |
16. |
weist darauf hin, dass das Parlament infolge seines Entlastungsbeschlusses vom 17. April 2013 die Fragen des Rates an die Kommission übermittelte und die Kommission mit Schreiben vom 23. Januar 2014 antwortete; weist den Rat darauf hin, dass die Kommission die Auffassung vertrat, dass sich alle Organe umfassend an der Weiterverfolgung der Bemerkungen des Parlaments im Rahmen der Entlastung beteiligen müssen und dass alle Organe kooperieren sollten, um den reibungslosen Ablauf des Entlastungsverfahrens sicherzustellen; |
17. |
stellt fest, dass die Kommission in dem obengenannten Schreiben auch erklärt, dass sie die Ausführung der Haushaltspläne der anderen Organe nicht überwachen wird und dass eine Beantwortung von Fragen an ein anderes Organ die Autonomie dieses Organs zur Ausführung seines eigenen Einzelplans des Haushaltsplans beeinträchtigen würde; |
18. |
bedauert, dass der Rat die Fragen des Parlaments weiterhin nicht beantwortet; verweist auf die Schlussfolgerungen des Workshops des Parlaments vom 27. September 2012 zum Recht des Parlaments, dem Rat Entlastung zu erteilen, in dessen Rahmen Rechtsexperten und Wissenschaftler bezüglich des Rechts des Parlaments auf Information weitgehend übereinstimmten; verweist in diesem Zusammenhang auf Artikel 15 AEUV, wonach die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln; |
19. |
betont, dass die Ausgaben des Rates ebenso kontrolliert werden müssen wie die der anderen Institutionen und dass die grundlegenden Elemente einer solchen Kontrolle in seinen Entlastungsentschließungen der vergangenen Jahre verankert wurden, insbesondere der Entlastungsentschließung vom 23. Oktober 2012; |
20. |
unterstreicht die Vorrechte des Parlaments zur Erteilung der Entlastung gemäß Artikel 316, 317 und 319 AEUV im Einklang mit der geltenden Auslegung und Verfahrensweise, nämlich für jede Haushaltslinie separat die Entlastung zu erteilen, damit Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht gegenüber den Steuerzahlern der Union gewahrt werden; |
21. |
vertritt die Auffassung, dass die Nichtvorlage der vom Parlament verlangten Unterlagen insbesondere das Recht der Bürger der Union auf Information und Transparenz untergräbt und sich als beunruhigendes Symptom eines gewissen demokratischen Defizits in den Institutionen der Union erweist; ersucht den Rat daher, die Forderung des Parlaments nach Zugang zu den einschlägigen Informationen nicht als Streben nach institutioneller Vorherrschaft zu werten, sondern als Bemühen, das Recht der Bürger auf umfassende Information in den Vordergrund zu stellen; |
22. |
ist der Ansicht, dass die verschiedenen Möglichkeiten einer Aktualisierung der Bestimmungen über die Erteilung der Entlastung gemäß dem AEUV geprüft werden müssen; |
23. |
vertritt die Auffassung, dass Parlament und Rat gewisse Fortschritte erzielen könnten, indem sie ein Verfahren für einen „modus vivendi“ mit einer Liste auszutauschender Dokumente festlegen, um ihre jeweiligen Aufgaben im Entlastungsverfahren zu erfüllen; appelliert in diesem Zusammenhang an den Rat, sich ungeachtet der weiterhin unterschiedlichen Rechtsauffassungen von Parlament und Rat um eine politische Lösung in Bezug auf die Entlastung des Rates zu bemühen; |
24. |
ist der Ansicht, dass eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen Parlament, Europäischem Rat und Rat als Ergebnis eines transparenten und formellen Dialogs ein an die Bürger der Union zu sendendes positives Signal sein kann. |
(2) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(3) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
(4) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.
(5) ABl. L 266 vom 5.9.2014, S. 24.
(6) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(7) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(8) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(9) ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 25.
(10) ABl. L 313 vom 26.11.2011, S. 13.
(11) ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 23.
(12) ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 71.
(13) ABl. L 308 vom 16.11.2013, S. 22.
(14) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 97.
21.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/98 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 20. November 2014
zur Festlegung des Aufbaus und der Arbeitsweise des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums und des Europäischen Innovations- und Partnerschafts-Netzwerks sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2008/168/EG
(2014/825/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 4 und auf Artikel 53 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wurde zur Vernetzung der nationalen Netzwerke sowie der Organisationen und Verwaltungen, die auf Unionsebene im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind, ein Europäisches Netzwerk für die Entwicklung des ländlichen Raums geschaffen. |
(2) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wurde ein Europäisches Innovations- und Partnerschafts-Netzwerk (EIP) geschaffen, um die in Artikel 55 derselben Verordnung genannte EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ zu unterstützen und die Vernetzung der operationellen Gruppen, Beratungsdienste und Forscher zu ermöglichen. |
(3) |
Daher müssen Regeln über den Aufbau und die Arbeitsweise des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums (ENRD) und des EIP-Netzwerks festgelegt werden. |
(4) |
Mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele der Vernetzung im ländlichen Raum auf europäischer Ebene gemäß Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und die Ausführung der in Artikel 52 Absatz 3 und Artikel 53 Absatz 3 derselben Verordnung vorgesehenen Aufgaben des ENRD bzw. des EIP-Netzwerks ist es erforderlich, im Einklang mit dem Weißbuch der Kommission „Europäisches Regieren“ (2) sowie mit der Mitteilung des Präsidenten an die Kommission „Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission: Horizontale Bestimmungen und öffentliches Register“ (3) (im Folgenden „Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission“) eine Versammlung der Netzwerke für die Entwicklung des ländlichen Raums einzusetzen und ihre Aufgaben und Struktur festzulegen. |
(5) |
Die Versammlung sollte insbesondere den Austausch zwischen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums und der Innovation für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft tätig sind, sowie deren Vernetzung zu fördern. Sie sollte die Koordinierung zwischen dem ENRD und dem EIP-Netzwerk gewährleisten, den strategischen Rahmen für ihre Tätigkeit, einschließlich der thematischen Arbeit, bilden und eine angemessene Überwachung und Bewertung dieser Tätigkeit gewährleisten. Sie sollte die Mitglieder der Lenkungsgruppe vorschlagen. |
(6) |
In der Versammlung sollten nationale Netzwerke für den ländlichen Raum, Verwaltungsbehörden, Zahlstellen, auf Unionsebene im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätige Organisationen, lokale Aktionsgruppen LEADER, in Diensten zur Innovationsförderung in Verbindung mit operationellen Gruppen tätige landwirtschaftliche Beratungsdienste sowie in Innovationsmaßnahmen in Verbindung mit operationellen Gruppen tätige Forschungseinrichtungen vertreten sein. |
(7) |
Damit eine offene, transparente und ausgewogene Vertretung gewährleistet ist, sollten die Mitglieder der Versammlung, bei denen es sich um auf Unionsebene im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätige Organisationen handelt, diejenigen sein, die im Rahmen der Gruppe für den zivilen Dialog über die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dem Beschluss 2013/767/EU der Kommission (4) ernannt wurden (im Folgenden „Gruppe für den zivilen Dialog über die Entwicklung des ländlichen Raums“). |
(8) |
Mit Blick auf eine wirksame und effiziente Organisation der Tätigkeit des ENRD und des EIP-Netzwerks im Einklang mit den Stellungnahmen der Versammlung ist es erforderlich, eine Lenkungsgruppe der Netze für den ländlichen Raum einzusetzen sowie ihre Aufgaben und ihre Struktur festzulegen. |
(9) |
Die Lenkungsgruppe sollte insbesondere die Tätigkeiten des ENRD und des EIP-Netzwerks vorbereiten, durchführen und weiterverfolgen. Sie sollte die thematischen Arbeiten der Netzwerke koordinieren und die Koordinierung der Arbeiten der Versammlung mit der anderer Expertengruppen und Ausschüsse gewährleisten, die im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums und des Europäischen Struktur- und Investitionsfonds eingesetzt wurden. |
(10) |
In der Lenkungsgruppe sollten Verwaltungsbehörden und/oder nationale Netzwerke für den ländlichen Raum, auf Unionsebene im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätige Organisationen, für die Evaluierung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zuständige nationale Behörden, landwirtschaftliche Beratungsdienste und/oder landwirtschaftliche Forschungseinrichtungen vertreten sein. |
(11) |
Mit Blick auf einen offenen und regelmäßigen Austausch zwischen dem ENRD, dem EIP-Netzwerk und der Gruppe für den zivilen Dialog über die Entwicklung des ländlichen Raums sollte es dem/der Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Gruppe für den zivilen Dialog ermöglicht werden, als Beobachter(innen) an den Sitzungen der Lenkungsgruppe teilzunehmen. |
(12) |
Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch Mitglieder der Versammlung und der Lenkungsgruppe festgelegt werden. |
(13) |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erfolgen. |
(14) |
Mit dem Beschluss 2008/168/EG der Kommission (6) wurde die organisatorische Struktur des Europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum von 2007 bis 2013 festgelegt. Daher sollte dieser Beschluss aufgehoben werden. |
(15) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND
Artikel 1
Gegenstand
In diesem Beschluss werden der Aufbau und die Arbeitsweise des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums (ENRD) und des Europäisches Innovations- und Partnerschafts-Netzwerks für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (im Folgenden das „EIP-Netzwerk“) festgelegt, indem eine Versammlung und eine Lenkungsgruppe eingesetzt sowie deren Zusammensetzung und Aufgaben und die Regeln für ihre Arbeitsweise aufgestellt werden.
KAPITEL II
VERSAMMLUNG DER NETZE FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM
Artikel 2
Versammlung der Netze für den ländlichen Raum
Es wird eine Versammlung des ENRD und des EIP-Netzwerks (im Folgenden die „Versammlung“) eingesetzt.
Artikel 3
Aufgaben der Versammlung
Die Versammlung hat insbesondere die Aufgaben,
a) |
den Austausch zwischen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums und der Innovation für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft tätig sind, sowie deren Vernetzung zu fördern; |
b) |
die Koordinierung zwischen dem ENRD und dem EIP-Netzwerk zu gewährleisten; |
c) |
den strategischen Rahmen für die Tätigkeit des ENRD und EIP-Netzwerks, auch für die thematische Arbeit, zu bilden; |
d) |
eine angemessene Überwachung und Bewertung der Tätigkeiten des ENRD und des EIP-Netzwerks mit Blick auf die Ziele gemäß Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der in Artikel 52 Absatz 3 und Artikel 53 Absatz 3 der genannten Verordnung aufgeführten Aufgaben zu gewährleisten; |
e) |
dem Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (im Folgenden der „Generaldirektor“) die Mitglieder der Lenkungsgruppe vorzuschlagen. |
Artikel 4
Mitglieder der Versammlung
(1) Die Versammlung setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
a) |
nationale Netzwerke für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat); |
b) |
Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat); |
c) |
Zahlstellen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat); |
d) |
unionsweite, im Europäischen Transparenzregister registrierte Nichtregierungsorganisationen, die zu Mitgliedern der Gruppe für den zivilen Dialog über die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dem Beschluss 2013/767/EU (im Folgenden „Gruppe für den zivilen Dialog über die Entwicklung des ländlichen Raums“) ernannt wurden und die ihr Interesse an der Teilnahme an der Versammlung bekundet haben (höchstens 29 Mitglieder); |
e) |
unionsweite Organisationen, die im Bereich der ländlichen Entwicklung tätige regionale und/oder lokale Behörden vertreten, einschließlich der Verbindungen zwischen ländlichen und städtischen Gebieten (höchstens drei Mitglieder); |
f) |
lokale Aktionsgruppen LEADER gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat); |
g) |
in Diensten zur Innovationsförderung in Verbindung mit operationellen Gruppen tätige landwirtschaftliche Beratungsdienste (ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat); |
h) |
in Innovationsmaßnahmen in Verbindung mit operationellen Gruppen tätige Forschungseinrichtungen (ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat). |
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, f, g und h genannten Mitglieder werden vom jeweiligen Mitgliedstaat ernannt.
Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Mitglieder werden vom Generaldirektor auf Basis eines Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen ernannt.
(3) Die Behörden der Mitgliedstaaten ernennen die ständigen Vertreter für die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, f, g und h genannten Kategorien.
Die in Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Organisationen ernennen ihre ständigen Vertreter.
(4) Die Mitglieder der Versammlung werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (im Folgenden das „Register“) und auf den Websites des ENRD und des EIP-Netzwerks veröffentlicht.
(5) Personenbezogene Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfasst, verarbeitet und veröffentlicht.
Artikel 5
Arbeitsweise der Versammlung
(1) Den Vorsitz der Versammlung führt ein(e) Vertreter/in der Kommission. Der/Die Vorsitzende beruft die Versammlung mindestens einmal jährlich ein.
(2) Die Versammlung kann mit Zustimmung der Kommission Untergruppen für spezifische Themen einsetzen, die mit den Zielen und Aufgaben des ENRD und des EIP-Netzwerks zusammenhängen, einschließlich nichtständiger Untergruppen für
a) |
die Innovation für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft, |
b) |
LEADER und von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung und |
c) |
die Evaluierung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums. |
Untergruppen können auf Basis eines von der Versammlung festgelegten Mandats thematische Arbeiten ausführen.
Nichtständige Untergruppen werden aufgelöst, sobald ihr Auftrag erfüllt ist.
(3) Der/Die Kommissionsvertreter(in) kann auf Ad-hoc-Basis nicht der Versammlung angehörende Experten/Expertinnen oder Beobachter(innen) mit besonderer Sachkenntnis im Zusammenhang mit einem der auf der Tagesordnung stehenden Themen auffordern, an den Arbeiten der Versammlung oder ihrer Untergruppen mitzuwirken.
(4) Die Mitglieder der Versammlung sowie die hinzugezogenen Experten/Expertinnen und Beobachter(innen) sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (8) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, trifft die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen.
(5) Die Sitzungen der Versammlung und ihrer Untergruppen finden in Räumlichkeiten der Kommission statt, sofern der/die Vorsitzende nichts anderes entscheidet. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Kommissionsbeamte/-beamtinnen, die an den Beratungen interessiert sind, können an den Sitzungen der Versammlung und ihrer Untergruppen teilnehmen.
(6) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen.
(7) Die Kommission veröffentlicht alle einschlägigen Unterlagen über die Tätigkeiten der Versammlung, wie Tagesordnungen, Protokolle und Beiträge der Teilnehmer(innen), entweder im Register selbst oder auf einer besonderen Website, auf die vom Register aus verwiesen wird.
(8) Die Arbeit der Versammlung wird mit der anderer Expertengruppen und Ausschüsse koordiniert, die im Rahmen des zivilen Dialogs über die Entwicklung des ländlichen Raums sowie im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der fondsspezifischen Verordnungen im Sinne der genannten Verordnung eingerichtet wurden.
Artikel 6
Ausgabenerstattung
(1) Die Mitglieder der Versammlung erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
(2) Die Kommission erstattet Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern der Versammlung für die Teilnahme an den Sitzungen der Versammlung, einschließlich der Untergruppen, entstehen, nach den innerhalb der Kommission geltenden Bestimmungen.
(3) Die Kosten gemäß Absatz 2 werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.
KAPITEL III
LENKUNGSGRUPPE DER NETZE FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM
Artikel 7
Lenkungsgruppe der Netze für den ländlichen Raum
Es wird eine Lenkungsgruppe für das ENRD und das EIP-Netzwerk (im Folgenden die „Lenkungsgruppe“) eingesetzt.
Artikel 8
Aufgaben der Lenkungsgruppe
Die Lenkungsgruppe hat insbesondere die Aufgaben,
a) |
die Tätigkeiten des ENRD und des EIP-Netzwerks gemäß dem von der Versammlung aufgestellten strategischen Rahmen vorzubereiten, durchzuführen und weiterzuverfolgen; |
b) |
die thematischen Arbeiten gemäß dem von der Versammlung aufgestellten strategischen Rahmen zu koordinieren und ihre Durchführung weiterzuverfolgen; |
c) |
die Wirksamkeit und die Effizienz der Tätigkeit des ENRD und des EIP-Netzwerks fortlaufend zu bewerten; |
d) |
die Arbeiten der Versammlung mit der anderer Expertengruppen und Ausschüsse zu koordinieren, die im Rahmen des zivilen Dialogs über die Entwicklung des ländlichen Raums sowie der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der fondsspezifischen Verordnungen im Sinne der genannten Verordnung eingerichtet wurden; |
e) |
der Versammlung über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten. |
Artikel 9
Mitglieder der Lenkungsgruppe
(1) Die Lenkungsgruppe setzt sich aus folgenden Mitgliedern der Versammlung zusammen:
a) |
Verwaltungsbehörden und/oder nationale Netzwerke für den ländlichen Raum (ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat); |
b) |
in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e genannte unionsweite Organisationen (höchstens zwölf Mitglieder); |
c) |
für die Evaluierung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zuständige nationale Behörden (höchstens vier Mitglieder); |
d) |
landwirtschaftliche Beratungsdienste und/oder landwirtschaftliche Forschungseinrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben g und h (höchstens vier Mitglieder). |
(2) Der Generaldirektor ernennt die Mitglieder der Lenkungsgruppe auf Vorschlag der Versammlung unter Berücksichtigung der geografischen und thematischen Vielfalt der Mitglieder des ENRD und des EIP-Netzwerks und auf Basis der freiwilligen Verpflichtung der vorgeschlagenen Mitglieder.
Die Versammlung kann für jede der in Absatz 1 genannten Kategorien einen turnusmäßigen Wechsel der Mitglieder der Lenkungsgruppe vorschlagen.
(3) Der Generaldirektor kann Mitglieder der Lenkungsgruppe auf Vorschlag der Versammlung ersetzen, wenn diese
a) |
aus der Lenkungsgruppe austreten; |
b) |
nicht regelmäßig Vertreter für die Sitzungen der Lenkungsgruppe benennen; |
c) |
nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Tätigkeit der Lenkungsgruppe zu leisten; |
d) |
die Vertraulichkeitsanforderungen hinsichtlich der Informationen, die in den Geltungsbereich der in Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union festgelegten Verpflichtung zum Berufsgeheimnis fallen, nicht erfüllen. |
(4) Der/Die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden der Gruppe für den zivilen Dialog über die Entwicklung des ländlichen Raums können als Beobachter(innen) an den Sitzungen der Lenkungsgruppe teilnehmen.
Artikel 10
Arbeitsweise der Lenkungsgruppe und Sitzungskosten
Die Artikel 5 und 6 gelten sinngemäß für die Arbeitsweise und die Sitzungskosten der Lenkungsgruppe.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11
Aufhebung
Der Beschluss 2008/168/EG wird aufgehoben.
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 20. November 2014
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.
(2) Weißbuch der Kommission — Europäisches Regieren, 25. Juli 2001, KOM(2001) 428 endg.
(3) Mitteilung des Präsidenten an die Kommission — Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission: Horizontale Bestimmungen und öffentliches Register, 10. November 2012, K(2010) 7649 endg.
(4) Beschluss 2013/767/EU der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Einrichtung eines Rahmens für den zivilen Dialog im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/391/EG (ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 115).
(5) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(6) Beschluss 2008/168/EG der Kommission vom 20. Februar 2008 zur Festlegung der organisatorischen Struktur des europäischen Netzes für die Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 31).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
(8) Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).
(9) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
Berichtigungen
21.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/104 |
Berichtigung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 256 vom 13. September 1991 )
Auf Seite 57, im Anhang I, Nummer IV Buchstabe a
anstatt:
„a) |
‚kurze Feuerwaffe‘ eine Feuerwaffe, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet;“ |
muss es heißen:
„a) |
‚kurze Feuerwaffe‘ eine Feuerwaffe, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist oder deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet;“ |