ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 1

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
6. Januar 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/4 der Kommission vom 5. Januar 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/5 der Europäischen Zentralbank vom 19. November 2014 über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities (EZB/2014/45)

4

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren ( ABl. L 54 vom 26.2.2011 )

8

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

6.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 1/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/4 DER KOMMISSION

vom 5. Januar 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

70,5

MA

89,3

TR

81,3

ZZ

80,4

0707 00 05

TR

154,7

ZZ

154,7

0709 93 10

MA

50,3

TR

134,1

ZZ

92,2

0805 10 20

EG

41,2

MA

68,6

ZA

43,9

ZW

32,9

ZZ

46,7

0805 20 10

MA

61,0

ZZ

61,0

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

81,5

TR

80,3

ZZ

80,9

0805 50 10

TR

72,0

ZZ

72,0

0808 10 80

BR

62,9

CL

82,5

MK

39,8

ZZ

61,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

6.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 1/4


BESCHLUSS (EU) 2015/5 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. November 2014

über die Umsetzung des Ankaufprogramms für Asset-Backed Securities

(EZB/2014/45)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank kann die Europäische Zentralbank (EZB) zusammen mit den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie unter anderem börsengängige Wertpapiere endgültig kauft und verkauft.

(2)

Am 4. September 2014 hat der EZB-Rat beschlossen, ein neues Ankaufprogramm für Asset-Backed Securities (asset-backed securities purchase programme — ABSPP) einzuführen. Neben dem dritten Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (1) und den gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (2) wird das ABSPP die Transmission der Geldpolitik weiter verbessern, die Kreditversorgung der Wirtschaft im Euro-Währungsgebiet erleichtern, positive Übertragungseffekte für andere Märkte hervorrufen und infolgedessen den geldpolitischen Kurs der EZB lockern und dazu beitragen, dass die Inflationsraten auf ein Niveau zurückkehren, das näher bei 2 % liegt.

(3)

Als Bestandteil der einheitlichen Geldpolitik sollte der endgültige Ankauf von notenbankfähigen Asset-Backed Securities (ABS) durch die EZB im Rahmen des ABSPP einheitlich und — in Ausnahmefällen während der Anfangsphase — zentral sowie im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses umgesetzt werden.

(4)

Im Anschluss an die Anfangsphase des ABSPP ist beabsichtigt, das ABSPP einheitlich und dezentral durch die Zentralbanken des Eurosystems auf Grundlage eines diesbezüglichen Folgebeschlusses des EZB-Rates umzusetzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einführung und Anwendungsbereich des ABSPP

Das ABSPP, in dessen Rahmen die EZB notenbankfähige ABS im Sinne von Artikel 2 und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses ankauft, wird hiermit eingeführt. Im Rahmen des ABSPP kann die EZB ihre Vermittler anweisen, in ihrem Namen notenbankfähige ABS auf den Primär- und Sekundärmärkten von zugelassenen Geschäftspartnern im Sinne von Artikel 4 anzukaufen.

Artikel 2

Zulassungskriterien für den endgültigen Ankauf von ABS

ABS sind für einen endgültigen Ankauf im Rahmen des ABSPP zugelassen, sofern sie die folgenden Zulassungskriterien erfüllen.

(1)

Die ABS verfügen über eine Bonitätsbeurteilung in Übereinstimmung mit mindestens der Kreditqualitätsstufe 3 innerhalb der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems (3), ausgedrückt in Form von mindestens zwei öffentlichen Ratings, die von zwei beliebigen innerhalb des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (ECAF) zulässigen Externen Ratingagenturen (ECAIs) vergeben wurden.

(2)

Neben den Anforderungen des vorstehenden Absatzes 1 erfüllen die ABS die Zulassungskriterien für ABS, die als Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems gestellt werden, gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 (4) (in der durch die Leitlinie EZB/2012/25 (5) und die Leitlinie EZB/2014/10 (6) geänderten Fassung) und Beschluss EZB/2013/35 (7).

(3)

Verfügen die ABS nicht über eine Bonitätsbeurteilung in Übereinstimmung mit mindestens der Kreditqualitätsstufe 2 innerhalb der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems, ausgedrückt in Form von mindestens zwei öffentlichen Ratings, die von zwei beliebigen innerhalb des ECAF zulässigen ECAIs vergeben wurden, müssen die ABS zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen des Absatzes 2 die Zulassungskriterien für ABS, die als Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems gestellt werden, gemäß Artikel 3 der Leitlinie EZB/2014/31 (8) erfüllen.

(4)

Mindestens 90 % der Schuldner der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung der ABS dienen, werden als nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (9) oder natürliche Personen des privaten Sektors eingestuft, wobei dieser Prozentsatz unter Bezugnahme auf den ausstehenden Nominalwert der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die diesen Schuldnern zuzurechnen sind, ermittelt wird.

(5)

Mindestens 95 %:

a)

des ausstehenden Nominalwerts der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung der ABS dienen, lauten auf Euro;

b)

aller Immobilien, mit denen die Cashflow generierenden Vermögenswerte besichert werden, die der Besicherung einer ABS-Emission von Residential-Mortgage-Backed Securities (RMBS) oder Commercial-Mortgage-Backed Securities (CMBS) dienen, befinden sich im Euro-Währungsgebiet, wobei dieser Prozentsatz unter Bezugnahme auf den ausstehenden Nominalwert der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die diesen Immobilien zuzurechnen sind, ermittelt wird; und

c)

der Schuldner der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung der ABS-Emission (mit Ausnahme von unter Buchstabe b beschriebenen ABS-Emissionen von RMBS und CMBS) dienen, sind im Euro-Währungsgebiet ansässig oder wohnhaft, wobei dieser Prozentsatz unter Bezugnahme auf den ausstehenden Nominalwert der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die diesen Schuldnern zuzurechnen sind, ermittelt wird.

(6)

Der Emittent der ABS ist im Euro-Währungsgebiet niedergelassen.

(7)

Eine Tranche von ABS (mit derselben oder einer austauschbaren Internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN)), die zum Zeitpunkt ihrer Beurteilung durch die EZB für einen möglichen Ankauf gemäß Artikel 3 vollständig bei dem Originator oder den Rechtssubjekten, zu denen dieser enge Verbindungen (10) unterhält, verblieben ist, ist für einen Ankauf im Rahmen des ABSPP zulässig, falls ein externer Anleger ohne eine enge Verbindung zu dem Originator (mit Ausnahme einer Zentralbank des Eurosystems, die nicht im Rahmen des ABSPP handelt) ebenfalls einen Teil dieser Tranche von ABS (mit derselben oder einer austauschbaren ISIN) kauft.

(8)

In Fällen, in denen die Schuldner der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung einer ABS-Emission dienen, in Griechenland oder Zypern ansässig oder wohnhaft sind, findet die in Absatz 1 vorgesehene Mindesthöhe für das Rating keine Anwendung auf diese ABS mit der Maßgabe, dass diese ABS der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Ankaufobergrenze unterliegen und alle anderen anwendbaren Zulassungskriterien für einen Ankauf im Rahmen des ABSPP sowie sämtliche der folgenden zusätzlichen Anforderungen erfüllen müssen:

a)

der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems, der bei der Bestimmung der Zulässigkeit von marktfähigen, von der griechischen oder zyprischen Regierung begebenen oder garantierten Schuldtiteln als Sicherheiten verwendet wird, findet gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2014/31 keine Anwendung;

b)

die ABS verfügen über zwei öffentliche Ratings von zwei beliebigen innerhalb des ECAF zulässigen ECAIs in Höhe des maximal erreichbaren Ratings für ABS-Emissionen in dem maßgeblichen Mitgliedstaat;

c)

die Struktur der ABS-Emission beinhaltet eine gegenwärtige Bonitätsverbesserung (wie die Bonitätsverbesserung, die von allen Tranchen der ABS-Emission, die gegenüber der für den Ankauf zulässigen ABS-Tranche nachrangig sind, bereitgestellt wird) in Höhe von mindestens 25 % des gegenwärtigen ausstehenden Nominalwerts aller Tranchen der ABS-Emission;

d)

es sind Anlegerberichte verfügbar und die ABS können nach Einschätzung der EZB anhand von gängigen ABS-Cashflow-Modellierungstools modelliert werden, die von Dritten angeboten werden;

e)

die beste verfügbare Bonitätsbeurteilung jedes der folgenden Geschäftspartner der ABS-Emission (sofern maßgeblich) mit Ausnahme des Servicers entspricht mindestens der Kreditqualitätsstufe 3 innerhalb der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems, ausgedrückt in Form von mindestens einem öffentlichen Rating einer beliebigen innerhalb des ECAF zulässigen ECAI:

i)

aller kontoführenden Banken des Emittenten;

ii)

aller Garanten von kontoführenden Banken des Emittenten;

iii)

aller Liquiditätsfazilitäten bereitstellenden Kreditgeber;

iv)

aller Absicherungskontrahenten;

v)

der Hauptzahlstelle und

vi)

aller Anbieter von garantierten Beteiligungsverträgen;

f)

es wurde ein Back-up Servicer für die ABS-Emission bestellt.

Artikel 3

Kreditrisikoeinschätzung und Wahrung der Sorgfaltspflicht

Vor dem Ankauf von ABS, die die Zulassungskriterien gemäß Artikel 2 erfüllen, wendet die EZB in Bezug auf die jeweilige ABS Verfahren zur Kreditrisikoeinschätzung und Wahrung der Sorgfaltspflicht an.

Artikel 4

Zugelassene Geschäftspartner

Die folgenden Geschäftspartner sind für das ABSPP, sowohl für endgültige Käufe bzw. Verkäufe als auch für Wertpapierleihgeschäfte mit in den ABSPP-Portfolios gehaltenen ABS, zugelassen: a) Geschäftspartner, die an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Anhang I Abschnitt 2.1 der Leitlinie EZB/2011/14 teilnehmen, b) Geschäftspartner, die von Zentralbanken des Eurosystems für die Anlage ihres auf Euro lautenden Anlageportfolios verwendet werden, und c) Rechtssubjekte, die vom EZB-Rat auf Grundlage einer durch die EZB vorgenommenen Eurosystem-Adressenausfallrisikobeurteilung als zugelassene Geschäftspartner für endgültige Käufe bzw. Verkäufe im Rahmen des ABSPP angesehen werden.

Artikel 5

Ankaufobergrenze

(1)   Sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes vorgesehen ist, dürfen zu keiner Zeit mehr als 70 % des ausstehenden Betrags einer Tranche von ABS (mit derselben oder einer austauschbaren ISIN) im Rahmen des ABSPP angekauft und gehalten werden.

(2)   Bei Tranchen von ABS (mit derselben oder einer austauschbaren ISIN), deren Ankauf gemäß Artikel 2 Absatz 8 zulässig ist, dürfen zu keiner Zeit mehr als 30 % des ausstehenden Betrags einer entsprechenden Tranche im Rahmen des ABSPP angekauft und gehalten werden.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung auf der Website der EZB in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. November 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2014/40 vom 15. Oktober 2014 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen. Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Beschluss EZB/2014/34 vom 29. Juli 2014 über Maßnahmen im Zusammenhang mit gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (ABl. L 258 vom 29.8.2014, S. 11).

(3)  Wie auf der Website der EZB veröffentlicht.

(4)  Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1).

(5)  Leitlinie EZB/2012/25 vom 26. November 2012 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/14 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 30).

(6)  Leitlinie EZB/2014/10 vom 12. März 2014 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/14 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (ABl. L 166 vom 5.6.2014, S. 33).

(7)  Beschluss EZB/2013/35 vom 26. September 2013 über zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (ABl. L 301 vom 12.11.2013, S. 6).

(8)  Leitlinie EZB/2014/31 vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28).

(9)  „Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften“ hat die diesem Begriff in dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, auf das in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 verwiesen wird, zugewiesene Bedeutung.

(10)  „Enge Verbindungen“ hat die diesem Begriff in Anhang I Abschnitt 6.2.3.2 der Leitlinie EZB/2011/14 zugewiesene Bedeutung.


Berichtigungen

6.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 1/8


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

( Amtsblatt der Europäischen Union L 54 vom 26. Februar 2011 )

Seite 12, Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b:

anstatt:

„b)

Unternehmer, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 für Transporttätigkeiten zugelassen wurden.“

muss es heißen:

„b)

Unternehmer, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 für Transporttätigkeiten registriert wurden.“

Seite 21, Anhang I Nummer 45:

anstatt:

„45.   Zwischenverarbeitung: die in Artikel 19 Buchstabe b genannten Zwischenschritte, ausgenommen die Lagerung;“

muss es heißen:

„45.   Zwischenbehandlung: die in Artikel 19 Buchstabe b genannten Zwischenschritte, ausgenommen die Lagerung;“

Seite 28, Anhang IV Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 5; Seite 44, Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 2 Buchstabe a; Seite 63, Anhang IX Kapitel II Abschnitt 1 Absatz 1 einleitender Satz:

anstatt:

„Zwischenverarbeitung“

muss es heißen:

„Zwischenbehandlung“.


  翻译: