ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 65

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
10. März 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2015/384 des Rates vom 2. März 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/385 der Kommission vom 3. März 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Oli de l'Empordà/Aceite de L'Empordà (g. U.))

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/386 der Kommission vom 5. März 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/387 der Kommission vom 5. März 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/388 der Kommission vom 5. März 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/389 der Kommission vom 5. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/390 der Kommission vom 5. März 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

13

 

*

Verordnung (EU) 2015/391 der Kommission vom 9. März 2015 über die Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ( 1 )

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/392 der Kommission vom 9. März 2015 zur Einstellung einer Neuausführerüberprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, zur Wiedereinführung des Zolls auf die Einfuhren der von dem Ausführer stammenden Ware und zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

18

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/393 der Kommission vom 9. März 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

20

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1071/2014 der Kommission vom 10. Oktober 2014 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarkts in Italien ( ABl. L 295 vom 11.10.2014 )

22

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 545/2012 des Rates vom 25. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien ( ABl. L 165 vom 26.6.2012 )

22

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 ( ABl. L 16 vom 19.1.2012 )

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

10.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/1


BESCHLUSS (EU) 2015/384 DES RATES

vom 2. März 2015

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union und die Republik Senegal haben ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen“) mit einer Laufzeit von fünf Jahren, das sich stillschweigend verlängert, sowie ein Durchführungsprotokoll (im Folgenden „Protokoll“) mit einer Laufzeit von fünf Jahren zu dem genannten Abkommen ausgehandelt, wodurch Schiffen der Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt werden, die in Fischereifragen der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Senegal unterliegen.

(2)

Dieses Abkommen und dieses Protokoll wurden am 20. November 2014 gemäß dem Beschluss 2014/733/EU (1) unterzeichnet und werden seit dem Datum ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet.

(3)

Das Abkommen und das Protokoll sollten genehmigt werden.

(4)

Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der damit beauftragt ist, die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen. Der Gemischte Ausschuss kann unter anderem bestimmte Änderungen des Protokolls genehmigen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission vorbehaltlich spezifischer Bedingungen ermächtigt werden, diese in einem vereinfachten Verfahren zu verabschieden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal und das dazugehörige Durchführungsprotokoll werden im Namen der Union genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union die in Artikel 16 des Abkommens und Artikel 13 des Protokolls vorgesehenen Notifizierungen vor.

Artikel 3

Vorbehaltlich der im Anhang aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die durch den Gemischten Ausschuss vorgenommenen Änderungen am Protokoll zu genehmigen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


(1)  ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 1.

(2)  Das Abkommen und das Protokoll wurden zusammen mit dem Beschluss über ihre Unterzeichnung im ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 3 veröffentlicht.


ANHANG

Umfang der Ermächtigung und Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union im Gemischten Ausschuss

(1)

Die Kommission wird ermächtigt, mit der Republik Senegal zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieses Anhangs — Änderungen am Protokoll in Bezug auf folgende Fragen zu genehmigen:

a)

Anpassung der Fangmöglichkeiten und Festlegung neuer Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 7Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens und den Artikeln 6 und 7 des Protokolls;

b)

Beschluss über die Modalitäten für die Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens und Artikel 4 des Protokolls;

c)

die Bedingungen (inklusive technischer Spezifikationen und Modalitäten) für die Ausübung der Fischereitätigkeiten durch die Fischereifahrzeuge der Union gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens und dem Anhang zum Protokoll.

(2)

Innerhalb des im Rahmen des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschusses

a)

handelt die Union entsprechend den Zielen, die sie im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt;

b)

verfährt die Union im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik;

c)

fördert die Union Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften der regionalen Fischereiorganisationen übereinstimmen.

(3)

Ist vorgesehen, dass ein Beschluss über Änderungen des Protokolls gemäß Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen ist, so werden die notwendigen Schritte unternommen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zwecks Prüfung und Genehmigung ein Dokument, das die spezifischen Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt.

Bei Fragen gemäß Nummer 1 Buchstabe a ist für die Genehmigung des vorgesehenen Standpunkts der Union durch den Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich. In den anderen Fällen gilt der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments ab — je nachdem, welches von beidem früher eintritt. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.

Sollte in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung dahingehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union den neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

(4)

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge.


VERORDNUNGEN

10.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/385 DER KOMMISSION

vom 3. März 2015

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Oli de l'Empordà/Aceite de L'Empordà (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Oli de l'Empordà“/„Aceite de L'Empordà“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Oli de l'Empordà“/„Aceite de L'Empordà“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Oli de l'Empordà“/„Aceite de L'Empordà“ (g. U.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.5 „Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 358 vom 10.10.2014, S. 8.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


10.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/386 DER KOMMISSION

vom 5. März 2015

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein vierrädriges Skateboard mit Abmessungen von etwa 80 × 27 × 17 cm, einem Gewicht von 10 kg und einer maximalen Belastbarkeit von 65 kg. Die Ware ist mit einem Elektromotor ausgestattet, der von zwei wiederaufladbaren 24-V-Batterien gespeist wird.

Die Ware hat folgende Merkmale:

Die Räder sind aus Polyurethan und haben einen Durchmesser von 85 mm,

nur die beiden hinteren Räder verfügen über einen Riemenantrieb,

die Oberfläche der Ware ist mit einer rutschfesten Schicht bedeckt,

der Elektromotor ist auf der Unterseite der Ware befestigt,

die Ware erreicht eine Geschwindigkeit von 10 bis 32 km/h, verfügt über keine Bremsen und kein Lenksystem.

Das Skateboard wird mit einer Handfernbedienung gestellt.

Es wird durch einen Elektromotor angetrieben, der mittels der Fernbedienung von der Skateboard fahrenden Person betrieben wird.

Während des Fahrens kann die Geschwindigkeit des Skateboards durch Betätigen eines Hebels auf der Fernbedienung geregelt werden.

9506 99 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9506, 9506 99 und 9506 99 90.

Obwohl die Ware durch einen Elektromotor angetrieben wird, weist sie die Merkmale einer Unterhaltungsware aus dem Sportbereich und nicht die eines Kraftfahrzeuges auf, da aufgrund der fehlenden Bremsen und des fehlenden Lenksystems zum Fahren auf dem Skateboard (ähnlich wie bei einem nicht motorisierten Skateboard) der Einsatz von Körperkraft erforderlich ist. Daher ist die Einreihung in die Position 8703 als Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt, ausgeschlossen.

Angesichts einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 32 km/h wird die Ware nicht als Spielfahrzeug zum Besteigen und Fortbewegen durch Kinder betrachtet (siehe auch die KN-Erläuterungen zum KN-Code 9503 00 10). Eine Einreihung in die Position 9503 als Spielfahrzeuge ist daher ausgeschlossen.

Aufgrund ihrer Merkmale und ihrer Gestaltung ist die Ware zur Verwendung als Unterhaltungsware aus dem Sportbereich (Skateboard) bestimmt. Sie ist daher in den KN-Code 9506 99 90 als Geräte und Ausrüstungsgegenstände für andere Sportarten oder Freiluftspiele einzureihen.


10.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/387 DER KOMMISSION

vom 5. März 2015

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein elektrischer Apparat, bestehend aus einem zylinderförmigen Metallgehäuse mit einer Lampe, die ultraviolette Strahlen (UV) abgibt, und einem elektronischen Modul mit Kontrollleuchten für die Statusanzeige des Apparates. Die Leistung des UV-Lichts reicht von 14 bis 39 W. Der Apparat ist für eine Standardspannung von 220 V ausgelegt.

Er ist zur Verwendung für die photochemische Reinigung von Wasser bestimmt. Die Reinigung erfolgt durch die Bestrahlung des Umgebungswassers mit UV-Licht, wodurch Bakterien, Viren und andere darin befindliche Mikroorganismen abgetötet werden. Der Apparat ist für die Verwendung im Haushalt, medizinischen oder industriellen Umfeld bestimmt.

8421 21 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8421 und 8421 21 00.

Der Zweck des Apparates ist die Reinigung von Wasser, welches eine Funktion ist, die im Wortlaut der Position 8421 beschrieben wird. Der Umstand, dass Bakterien, Viren und andere Mikroorganismen nicht physisch vom Wasser getrennt, sondern abgetötet werden, schließt eine Einreihung in diese Position nicht aus. Zu dieser Position gehören Filter und Reiniger jeder Ausführungsart (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8421, Ziffer II). Eine Einreihung in die Position 8543 als elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ist folglich ausgeschlossen.

Der Apparat ist daher in den KN-Code 8421 21 00 als Apparat zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser einzureihen.


10.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/388 DER KOMMISSION

vom 5. März 2015

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Kunststofffolie mit Abmessungen von 62 cm × 52 cm × 150 μm, die 24 Antennen enthält. Jede Antenne besteht aus Kupferdrähten in Form von Spulen, die plan rechteckig angeordnet sind, und ist mit zwei Anschlussplättchen verbunden. Die Antennen sind in einer 8-×-3-Anordnung nebeneinander auf der Kunststofffolie aufgeklebt.

Die Kunststofffolie enthält keine elektronischen Chips.

Die Antennen sind für die Verwendung als Teile von Smartcards bestimmt.

Siehe Abbildung (1).

8504 50 95

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 a zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8504, 8504 50 und 8504 50 95.

Da die Antennen nur aus als Induktoren dienenden Spulen bestehen, gehören sie als Selbstinduktionsspulen zu Position 8504. Folglich ist eine Einreihung in die Position 8548 als Teile, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgeschlossen.

Die Ware ist daher in den KN-Code 8504 50 95 als andere Selbstinduktionsspulen einzureihen.

Image


(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


10.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/389 DER KOMMISSION

vom 5. März 2015

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

(2)

Zur Bestimmung des Ölgehalts in Erzeugnissen der Unterpositionen 2712 90 31 bis 2712 90 39 der Kombinierten Nomenklatur sieht die Zusätzliche Anmerkung 4 Buchstabe a zu Kapitel 27 in Teil II der Kombinierten Nomenklatur die Anwendung einer Methode vor, die in einer von der Internationalen Organisation für Normung erarbeiteten Norm (ISO 2908) aufgeführt ist.

(3)

Die Norm ISO 2908 wurde im Jahr 2006 von der Internationalen Organisation für Normung zurückgezogen und nicht ersetzt. Darüber hinaus hat das Europäische Komitee für Normung keine EN-Norm mit einer Methode verabschiedet, die der Methode in der Norm ISO 2908 entspricht. Daher sollte es den Zolllaboren freigestellt sein, zur Bestimmung des Ölgehalts in Erzeugnissen der Unterpositionen 2712 90 31 bis 2712 90 39 der Kombinierten Nomenklatur geeignete Arbeitsmethoden ihrer Wahl anzuwenden.

(4)

Des Weiteren ist es zweckmäßig, in Buchstabe a der Zusätzlichen Anmerkung 4 zu Kapitel 27 in Teil II der Kombinierten Nomenklatur ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Ölgehalt in Gewichtshundertteilen (GHT) zu bestimmen ist.

(5)

Folglich ist es angezeigt, Buchstabe a der Zusätzlichen Anmerkung 4 zu Kapitel 27 in Teil II der Kombinierten Nomenklatur zu ändern, indem der Verweis auf die zurückgezogene internationale Norm gestrichen und die Einheit zur Angabe des Ölgehalts präzisiert wird.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil II Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält Buchstabe a der Zusätzlichen Anmerkung 4 folgende Fassung:

„a)

deren Ölgehalt mindestens 3,5 GHT beträgt und deren Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 weniger als 9 × 10– 6 m2 s– 1 beträgt oder“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


10.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/390 DER KOMMISSION

vom 5. März 2015

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

(2)

In Teil II Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur ist im aktuellen Text der Zusätzlichen Anmerkung 2 Buchstabe a festgelegt, dass der Gehalt einer Ware an verschiedenen Zuckern auf der Grundlage eines nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 (2) vorgesehenen Methode refraktometrisch ermittelten Wertes berechnet wird.

(3)

Waren, die auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren, auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der KN-Position 0714 oder auf der Grundlage von Weinblättern hergestellt sind, werden in Teil II Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht. Wird bei diesen Waren die Berechnungsmethode auf der Grundlage der Refraktometermethode angewendet, ist der bei ihnen ermittelte Zuckergehalt so hoch, dass sie als Waren mit Zusatz von Zucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu diesem Kapitel gelten, obwohl sie keinen zugesetzten Zucker enthalten.

(4)

Im Interesse einer korrekten Einreihung solcher Waren ist es daher angebracht, für die Zwecke der Berechnung des Zuckergehalts dieser besonderen unter Teil II Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Waren die Verwendung der Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (HPLC-Methode) und die Anwendung einer bewährten, von den Zolllabors bereits verwendeten Formel vorzusehen.

(5)

Um eine einheitliche Auslegung der Kombinierten Nomenklatur im gesamten Gebiet der Union in Bezug auf die Messung des Zuckergehalts verschiedener Waren zu gewährleisten, sollte Buchstabe a der Zusätzlichen Anmerkung 2 in Teil II Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur geändert werden.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil II Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält Buchstabe a der Zusätzlichen Anmerkung 2 folgende Fassung:

„a)

Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit einem der folgenden Faktoren:

0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008 20 bis 2008 80, 2008 93, 2008 97 und 2008 99,

0,95 bei Waren der übrigen Positionen.

Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (‚Zuckergehalt‘), von

Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Algen und Tangen, zubereitet oder haltbar gemacht nach nicht in Teil II Kapitel 12 der Kombinierten Nomenklatur vorgesehenen Verfahren,

Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnlichen Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Position 0714,

Waren dieses Kapitels, hergestellt auf der Grundlage von Weinblättern,

gilt jedoch der auf der Grundlage von Messungen mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (‚HPLC-Methode‘) nach folgender Formel berechnete Wert:

S + (G + F) × 0,95,

wobei:

 

‚S‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Saccharosegehalt der Ware,

 

‚F‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Fructosegehalt der Ware und

 

‚G‘ der mittels HPLC-Methode bestimmte Glucosegehalt der Ware ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 974/2014 der Kommission vom 11. September 2014 zur Festlegung der Refraktometermethode zur Bestimmung des löslichen trockenen Rückstands in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse zwecks Einreihung dieser Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 274 vom 16.9.2014, S. 6).


10.3.2015   

DE

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L 65/15


VERORDNUNG (EU) 2015/391 DER KOMMISSION

vom 9. März 2015

über die Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zugelassener Angaben aufgenommen wurden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben beantragen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden die „Behörde“) weiter.

(3)

Nach Erhalt eines Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.

(4)

Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.

(5)

Nach einem Antrag von Specialised Nutrition Europe (ehemals Verband der diätetischen Lebensmittelindustrie der EU) gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von beta-Palmitat für eine weichere Stuhlsäule (Frage Nr. EFSA-Q-2008-174 (2)) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Der Zusatz von beta-Palmitat trägt zu einem weicheren Stuhl bei und fördert somit die Häufigkeit des Stuhlgangs.“

(6)

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 21. Februar 2014 zugeleiteten Stellungnahme zu dem Schluss, dass zwischen der Einnahme von beta-Palmitat und einem weicheren Stuhl kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(7)

Nach einem Antrag von Specialised Nutrition Europe gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung von Cholin auf die Entwicklung des Gehirns (Frage Nr. EFSA-Q-2008-134 (3)) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Cholin wird für die Gehirnentwicklung bei Säuglingen und Kleinkindern von der Geburt bis zum Alter von drei Jahren benötigt.“

(8)

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 5. Mai 2014 zugeleiteten Stellungnahme zu dem Schluss, dass die angegebene Wirkung — die Entwicklung des Gehirns bei Säuglingen und Kleinkindern von der Geburt bis zum Alter von drei Jahren im Zusammenhang mit Cholin in der Ernährung — für eine wissenschaftliche Bewertung nicht hinreichend klar definiert ist. Die Behörde war insbesondere der Auffassung, dass es nicht möglich ist, anhand der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen die physiologische Funktion des Nervensystems festzustellen, die Gegenstand der gesundheitsbezogenen Angabe ist, und dass die angegebene Wirkung daher allgemein und nichtspezifisch ist. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(9)

Nach einem Antrag von Specialised Nutrition Europe gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich des Beitrags von komplexen Kohlenhydraten zur Sattheit (Frage Nr. EFSA-Q-2008-131 (4)) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte unter anderem folgenden Wortlaut: „Komplexe Kohlenhydrate tragen zur Sattheit bei.“

(10)

Auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer der Kommission und den Mitgliedstaaten am 5. Mai 2014 zugeleiteten Stellungnahme zu dem Schluss, dass zwischen dem Verzehr komplexer Kohlenhydrate und einer positiven physiologischen Wirkung bei Säuglingen und Kleinkindern (von der Geburt bis zum Alter von drei Jahren) kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Nach Auffassung der Behörde lieferte der Antragsteller keine Nachweise dafür, dass die Steigerung der Sattheit eine positive physiologische Wirkung für Säuglinge und Kleinkinder darstellt. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.

(11)

Gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, die nach einer Entscheidung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht zugelassen wurden, bis zu sechs Monate nach einer solchen Entscheidung weiter verwendet werden, sofern die Zulassung vor dem 19. Januar 2008 beantragt wurde. Da die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben diese Bedingungen erfüllen, sollte die in dem genannten Artikel festgelegte Übergangsfrist gelten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben werden nicht in die Liste zugelassener Angaben der Europäischen Union gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten gesundheitsbezogenen Angaben, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verwendet wurden, dürfen jedoch nach Inkrafttreten der Verordnung noch für die Dauer von bis zu sechs Monaten verwendet werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  The EFSA Journal 2014; 12(2):3578.

(3)  The EFSA Journal 2014; 12(5):3651.

(4)  The EFSA Journal 2014; 12(5):3652.


ANHANG

Abgelehnte gesundheitsbezogene Angaben

Antrag — Einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

Angabe

Referenznummer der EFSA-Stellungnahme

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern.

beta-Palmitat

Der Zusatz von beta-Palmitat trägt zu einem weicheren Stuhl bei und fördert somit die Häufigkeit des Stuhlgangs

Q-2008-174

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern.

Cholin

Cholin wird für die Gehirnentwicklung bei Säuglingen und Kleinkindern von der Geburt bis zum Alter von drei Jahren benötigt

Q-2008-134

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern.

„Komplexe Kohlenhydrate“

Komplexe Kohlenhydrate tragen zur Sattheit bei

Q-2008-131


10.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/392 DER KOMMISSION

vom 9. März 2015

zur Einstellung einer „Neuausführerüberprüfung“ der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, zur Wiedereinführung des Zolls auf die Einfuhren der von dem Ausführer stammenden Ware und zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1631/2005 (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat im Oktober 2005 endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus (im Folgenden „TCCA“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein. Die Antidumpingzollsätze lagen zwischen 7,3 und 42,6 %.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 855/2010 (3) änderte der Rat die ursprüngliche Verordnung, indem er den Antidumpingzollsatz für einen ausführenden Hersteller auf 3,2 % senkte.

(3)

Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 (4) endgültige Antidumpingmaßnahmen in Form unternehmensspezifischer Zölle von 3,2 bis 40,5 % und eines Residualzolls von 42,6 % auf TCCA-Einfuhren mit Ursprung in der VR China ein.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 569/2014 (5) führte die Kommission für einen neuen ausführenden Hersteller einen unternehmensspezifischen Zoll von 32,8 % ein.

2.   Jetzige Untersuchung

(5)

Am 4. Januar 2014 erhielt die Europäische Kommission („Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von Juancheng Kangtai Chemical Co. Ltd (im Folgenden „Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller von TCCA in der VR China, gestellt. Der Antragsteller führte an, dass er im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung keine TCCA in die Europäische Union ausgeführt, sondern mit der Ausfuhr erst nach diesem Zeitraum begonnen habe. Er führte ferner an, dass er mit keinem der ausführenden Hersteller von TCCA, die den geltenden Maßnahmen unterliegen, verbunden sei.

(6)

Die Kommission war der Auffassung, dass die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ausreichten. Nachdem die Unionshersteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten, leitete die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 727/2014 (6) eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 in Bezug auf den Antragsteller ein.

(7)

Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 727/2014 wurde der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 eingeführte Antidumpingzoll für den Antragsteller außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wies die Kommission die Zollbehörden nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an, die von dem Antragsteller stammenden Einfuhren zollamtlich zu erfassen.

3.   Rücknahme des Antrags

(8)

Am 28. November 2014 zog der Antragsteller seinen Antrag auf eine Neuausführerüberprüfung offiziell zurück. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Überprüfung eingestellt werden sollte.

4.   Unterrichtung

(9)

Die Kommission unterrichtete die interessierten Parteien über ihre Absicht, die Überprüfung einzustellen, auf die TCCA-Einfuhren wieder einen endgültigen Antidumpingzoll einzuführen und diesen Zoll rückwirkend auf die nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 727/2014 zollamtlich erfassten Einfuhren zu erheben. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

5.   Rückwirkende Erhebung des Antidumpingzolls

(10)

In Anbetracht der oben dargelegten Feststellungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Überprüfung in Bezug auf die Einfuhren der von Juancheng Kangtai Chemical Co. Ltd hergestellten TCCA mit Ursprung in der Volksrepublik China eingestellt werden sollte. Infolgedessen sollte die zollamtliche Erfassung der von dem Antragsteller stammenden Einfuhren eingestellt werden und der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 eingeführte landesweite Zollsatz für alle übrigen Unternehmen (42,6 %) rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einleitung dieser Überprüfung auf diese Einfuhren erhoben werden.

(11)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 727/2014 eingeleitete Neuausführerüberprüfung wird eingestellt, und der nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 für alle übrigen Unternehmen (TARIC-Zusatzcode A999) in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll wird auf die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 727/2014 genannten Einfuhren eingeführt.

(2)   Der nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 für alle übrigen Unternehmen in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll wird mit Wirkung vom 2. Juli 2014 auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt, erhoben, die nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 727/2014 zollamtlich erfasst wurden.

(3)   Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 727/2014 einzustellen.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 261 vom 7.10.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 1.

(4)  ABl. L 346 vom 30.12.2011, S. 6.

(5)  ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 80.

(6)  ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 42.


10.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/393 DER KOMMISSION

vom 9. März 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

65,6

MA

82,2

TR

83,0

ZZ

76,9

0707 00 05

JO

229,9

MA

206,0

TR

189,5

ZZ

208,5

0709 93 10

MA

111,2

TR

190,3

ZZ

150,8

0805 10 20

EG

49,0

IL

73,9

MA

61,6

TN

54,4

TR

70,8

ZZ

61,9

0805 50 10

TR

53,2

ZZ

53,2

0808 10 80

BR

68,8

CA

85,3

CL

94,4

MK

24,7

US

211,2

ZZ

96,9

0808 30 90

AR

116,8

CL

128,1

CN

90,9

ZA

101,0

ZZ

109,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


Berichtigungen

10.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/22


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1071/2014 der Kommission vom 10. Oktober 2014 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarkts in Italien

( Amtsblatt der Europäischen Union L 295 vom 11. Oktober 2014 )

Seite 53, Artikel 1 Buchstabe e Ziffer ii:

anstatt:

„ii)

0,162354 EUR je Hahnenküken für bis zu 436 247 Küken;“

muss es heißen:

„ii)

0,162354 EUR je Hühnerküken (Landrasse) bis zu 436 247 Küken;“


10.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/22


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 545/2012 des Rates vom 25. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

( Amtsblatt der Europäischen Union L 165 vom 26. Juni 2012 )

Auf Seite 23, Artikel 1 Nummer 1, neuer Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b:

anstatt:

„(1)   Es ist verboten,

a)

für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den …;

b)

für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den …;“

muss es heißen:

„(1)   Es ist verboten,

a)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den …;

b)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den …;“


10.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/23


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011

( Amtsblatt der Europäischen Union L 16 vom 19. Januar 2012 )

Seite 3, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a:

anstatt:

„… mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;“

muss es heißen:

„… mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;“.

Seite 4, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c:

anstatt:

„(1)   Es ist verboten,

a)

für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den …;

b)

für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der …;

c)

für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den …“

muss es heißen:

„(1)   Es ist verboten,

a)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den …;

b)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der …;

c)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den …“

Seite 4, Artikel 4 Absatz 1:

anstatt:

„… unmittelbar oder mittelbar an syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.“

muss es heißen:

„… unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.“

Seite 4, Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b:

anstatt:

„(1)   Es ist verboten,

a)

für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der …;

b)

für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit der …;“

muss es heißen:

„(1)   Es ist verboten,

a)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der …;

b)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit der …;“


  翻译: