ISSN 1977-0642 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
5.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/1 |
VERORDNUNG (EU) 2015/1347 DER KOMMISSION
vom 31. Juli 2015
über ein Fangverbot für Atlantischen Lachs in den Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-31 für Schiffe unter der Flagge Schwedens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2015 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2015 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Juli 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates vom 10. November 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2015 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 und (EU) Nr. 1180/2013 (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 16).
ANHANG
Nr. |
20/TQ1221 |
Mitgliedstaat |
Schweden |
Bestand |
SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31. |
Art |
Atlantischer Lachs (Salmo salar) |
Gebiet |
Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31 |
Datum der Schließung |
16.7.2015 |
5.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/3 |
VERORDNUNG (EU) 2015/1348 DER KOMMISSION
vom 3. August 2015
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1), insbesondere auf Artikel 33,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses am 19. Juni 2015,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission (2) enthält unter anderem Vorschriften über die Untersuchungen der Kommission und die Einsicht in ihre Akte. |
(2) |
Kartelle sind Absprachen oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter durch Verhaltensweisen wie die Festsetzung oder Koordinierung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten, die Aufteilung von Märkten und Kunden einschließlich Angebotsabsprachen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen. Diese Verhaltensweisen zählen zu den schwersten Verstößen gegen Artikel 101 AEUV. |
(3) |
Naturgemäß ist es häufig schwierig, geheime Kartelle ohne die Mitwirkung beteiligter Unternehmen oder Einzelner aufzudecken und zu untersuchen. Daher liegt es nach Auffassung der Kommission im Interesse der Union, an dieser Art rechtswidriger Verhaltensweisen beteiligte Unternehmen, die bereit sind, ihre Beteiligung einzugestehen und zu beenden und an der Untersuchung der Kommission mitzuwirken, unabhängig von den übrigen Kartellbeteiligten zu belohnen. Das Interesse der Verbraucher an der Aufdeckung und Ahndung geheimer Kartelle wiegt schwerer als das Interesse daran, dass gegen die Unternehmen, die es der Kommission ermöglichen, solche Verhaltensweisen aufzudecken und zu verbieten, Geldbußen in einer ihrem rechtswidrigen Verhalten angemessenen Höhe verhängt werden. Zu diesem Zweck hat die Kommission 1996 ein Kronzeugenprogramm eingeführt. Darin sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Kommission Unternehmen für deren Mitwirkung an ihrer Untersuchung belohnen kann. Das Kronzeugenprogramm hat sich als wirksames Mittel erwiesen, mit dessen Hilfe die Kommission zahlreiche geheime Kartelle aufdecken und ahnden konnte. Indem mit dem Kronzeugenprogramm mehr Zuwiderhandlungen aufgedeckt werden können und die behördliche Durchsetzung wirksamer wird, hat es auch eine abschreckende Wirkung und bietet letztlich den Geschädigten eine Grundlage für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz des durch diese Zuwiderhandlungen erlittenen Schadens. |
(4) |
Im Rahmen ihrer Mitwirkung können Unternehmen der Kommission freiwillig Kronzeugenunternehmenserklärungen übermitteln, die auch Erklärungen derzeitiger und/oder ehemaliger Mitarbeiter und Vertreter des Unternehmens umfassen können. Jedoch könnten Unternehmen davon abgehalten werden, mit der Kommission zu kooperieren, wenn sich dies nachteilig auf ihre Position in Zivilverfahren auswirken könnte. |
(5) |
Parteien von Verfahren bei der Kommission sowie Dritte, zum Beispiel Beschwerdeführer und andere Personen mit berechtigten Interessen, können nach der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 bestimmte Informationen aus der Akte der Kommission erhalten. |
(6) |
Informationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 erlangt wurden, können für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV verwendet werden. Es sollte jedoch nicht möglich sein, diese Informationen in Verfahren vor nationalen Gerichten zu verwenden, wenn dies die Wirksamkeit der Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV durch die Kommission übermäßig beeinträchtigen könnte. |
(7) |
Damit Unternehmen nicht davon abgehalten werden, ihre Beteiligung an Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union im Rahmen des Kronzeugenprogramms oder des Vergleichsverfahrens der Kommission freiwillig einzugestehen, wird anderen Parteien Zugang zu solchen Anerkenntnissen im Rahmen der Akteneinsicht nach der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 nur für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte in Verfahren bei der Kommission gewährt. Diese Informationen dürfen nur in den Rechtsmittelverfahren vor den Gerichten der Europäischen Union oder vor nationalen Gerichten in Rechtssachen verwendet werden, die sich unmittelbar auf die Sache beziehen, in der Akteneinsicht gewährt wurde, und die entweder die Aufteilung einer Geldbuße zwischen den Kartellbeteiligten oder die Überprüfung einer von einer nationalen Wettbewerbsbehörde erlassenen Feststellungsentscheidung betreffen. |
(8) |
Zudem sollte die Verwendung von nach der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 erlangten Informationen in Verfahren vor nationalen Gerichten die laufende Untersuchung einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union durch die Kommission nicht übermäßig beeinträchtigen. Wenn diese Informationen von der Kommission im Laufe ihres Verfahrens zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union erstellt wurden (beispielsweise eine Mitteilung der Beschwerdepunkte) oder von einer Partei dieses Verfahrens ausgearbeitet wurden (beispielsweise Antworten auf Auskunftsverlangen der Kommission), sollte eine Partei diese Informationen in Verfahren vor nationalen Gerichten erst dann verwenden können, wenn die Kommission ihr Verfahren gegen alle von der Untersuchung betroffenen Parteien durch Erlass eines Beschlusses nach Artikel 7, 9 oder 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 abgeschlossen oder ihr Verwaltungsverfahren auf andere Weise beendet hat. |
(9) |
Die Vorschriften dieser Verordnung über den Umgang mit Kronzeugenunternehmenserklärungen und Vergleichsausführungen sollten auch gelten, wenn Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über Schadensersatzklagen der Kommission von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 übermittelt werden. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 773/2004 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 773/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Es wird folgender Artikel 4a eingefügt: „Artikel 4a Das Kronzeugenprogramm der Kommission (1) Die Kommission kann die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Zusammenarbeit festlegen, unter denen sie Unternehmen, die an einem geheimen Kartell beteiligt sind oder waren, für ihre Mitwirkung an der Aufdeckung des Kartells und die Erleichterung des Nachweises einer Zuwiderhandlung mit dem Erlass oder einer Ermäßigung der andernfalls nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu verhängenden Geldbuße belohnen kann (Kronzeugenprogramm der Kommission). Der Erlass der Geldbuße kann dem ersten Unternehmen gewährt werden, das Beweismittel vorlegt, die es der Kommission aus deren Sicht ermöglichen würden, eine gezielte Nachprüfung vorzunehmen oder im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Kartell eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV festzustellen. Eine Ermäßigung der Geldbuße kann Unternehmen gewährt werden, die der Kommission Beweismittel für die mutmaßliche Zuwiderhandlung vorlegen, die gegenüber den bereits in ihrem Besitz befindlichen Beweismitteln einen erheblichen Mehrwert aufweisen. Die Kommission gewährt den Erlass oder die Ermäßigung der Geldbuße im Rahmen ihres Kronzeugenprogramms nur, wenn das Unternehmen am Ende des Verwaltungsverfahrens die im Kronzeugenprogramm festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen für die Zusammenarbeit erfüllt. Diese können unter anderem die Art der von den Unternehmen vorzulegenden Informationen und Beweismittel sowie die von den Unternehmen im Verwaltungsverfahren erwartete weitere Zusammenarbeit betreffen. (2) Um für den Erlass oder eine Ermäßigung der andernfalls zu verhängenden Geldbuße infrage zu kommen, müssen die Unternehmen der Kommission freiwillig ihre Kenntnis von einem geheimen Kartell und ihre Beteiligung daran darlegen, was auch in Form einer freiwilligen Darlegung des Wissens derzeitiger oder ehemaliger Mitarbeiter oder Vertreter des Unternehmen geschehen kann (Kronzeugenunternehmenserklärungen). Solche Kronzeugenunternehmenserklärungen müssen eigens zu dem Zweck formuliert werden, im Rahmen des Kronzeugenprogramms der Kommission bei der Kommission den Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße zu erwirken. (3) Die Kommission bietet den Parteien geeignete Methoden an, Kronzeugenunternehmenserklärungen in anderer als schriftlicher Form, einschließlich mündlicher Erklärungen, zu übermitteln. In den Diensträumen der Kommission können mündliche Kronzeugenunternehmenserklärungen aufgezeichnet und schriftlich festgehalten werden. Das Unternehmen erhält die Möglichkeit, die Aufzeichnung seiner mündlichen Erklärung in den Diensträumen der Kommission auf technische Mängel zu prüfen und die Erklärung gegebenenfalls unverzüglich inhaltlich zu berichtigen. Die Vorschriften dieser Verordnung zu Kronzeugenunternehmenserklärungen gelten für alle Kronzeugenunternehmenserklärungen, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert sind. Bereits vorhandene Informationen, d. h. Informationen, die unabhängig von dem Kommissionsverfahren vorliegen und der Kommission von einem Unternehmen im Rahmen seines Antrags auf Erlass oder Ermäßigung der Geldbuße übermittelt werden, sind nicht Teil der Kronzeugenunternehmenserklärung.“ |
2. |
In Artikel 8 wird Absatz 2 gestrichen. |
3. |
In Artikel 10a Absatz 2 erhält Unterabsatz 3 folgende Fassung: „Bei Fortschritten in den Vergleichsgesprächen kann die Kommission eine Frist setzen, innerhalb deren sich die Parteien verpflichten können, das Vergleichsverfahren durch die Vorlage von Vergleichsausführungen anzunehmen, in denen die Ergebnisse der Vergleichsgespräche wiedergegeben und ihre Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV einschließlich ihrer Haftung anerkannt wird. Diese Vergleichsausführungen müssen von den Unternehmen eigens als ein an die Kommission gerichteter förmlicher Antrag formuliert werden, einen Beschluss in ihrer Sache im Anschluss an das Vergleichsverfahren zu erlassen. Die betreffenden Parteien haben Anspruch darauf, dass ihnen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen auf Antrag rechtzeitig, bevor die Kommission eine Frist für die Vorlage von Vergleichsausführungen setzt, offengelegt werden. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene Vergleichsausführungen zu berücksichtigen. Die Kommission bietet den Parteien geeignete Methoden an, Vergleichsausführungen in anderer als schriftlicher Form, einschließlich mündlicher Ausführungen, zu übermitteln. In den Diensträumen der Kommission können mündliche Vergleichsausführungen aufgezeichnet und schriftlich festgehalten werden. Das Unternehmen erhält die Möglichkeit, die Aufzeichnung seiner mündlichen Ausführungen in den Diensträumen der Kommission auf technische Mängel zu prüfen und seine Ausführungen gegebenenfalls unverzüglich inhaltlich zu berichtigen. Die Vorschriften dieser Verordnung zu Vergleichsausführungen gelten für alle Vergleichsausführungen, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert sind.“ |
4. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Nach Artikel 16 wird folgendes Kapitel VIa eingefügt: „KAPITEL VIa BESCHRÄNKUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG VON IM LAUFE DES KOMMISSIONSVERFAHRENS ERLANGTEN INFORMATIONEN Artikel 16a (1) Informationen, die nach dieser Verordnung erlangt wurden, dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV verwendet werden. (2) Einsicht in Kronzeugenunternehmenserklärungen im Sinne des Artikels 4a Absatz 2 oder in Vergleichsausführungen im Sinne des Artikels 10a Absatz 2 wird nur für die Ausübung von Verteidigungsrechten in Verfahren bei der Kommission gewährt. Informationen aus diesen Erklärungen und Ausführungen dürfen von der Partei, die Akteneinsicht erhalten hat, nur verwendet werden, wenn dies für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte in Verfahren
(3) Die folgenden Kategorien von Informationen, die nach dieser Verordnung erlangt wurden, dürfen in Verfahren vor nationalen Gerichten erst dann verwendet werden, wenn die Kommission ihr Verfahren gegen alle von der Untersuchung betroffenen Parteien durch Erlass eines Beschlusses nach Artikel 7, 9 oder 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 abgeschlossen oder ihr Verwaltungsverfahren auf andere Weise beendet hat:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. August 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 622/2008 (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3).
(3) Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1).
5.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1349 DER KOMMISSION
vom 3. August 2015
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu Südafrika in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen mit Blick auf die hochpathogene Aviäre Influenza die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter Geflügelwaren in bzw. durch die Union gestattet sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (2) enthält die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr und die Durchfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden die „Waren“) in bzw. durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 genannten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch sie durchgeführt werden. |
(2) |
In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt. |
(3) |
Südafrika ist in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland aufgeführt, aus dem Zucht- und Nutzlaufvögel, Bruteier und Eintagsküken von Laufvögeln, Fleisch von Laufvögeln sowie Eier, Eiprodukte und spezifiziert pathogenfreie Eier in die Union eingeführt bzw. durch sie durchgeführt werden dürfen. |
(4) |
Nach Ausbrüchen von HPAI des Subtyps H5N2 im April 2011 im südafrikanischen Hoheitsgebiet wurde die Einfuhr von Zucht- und Nutzlaufvögeln, von Bruteiern und Eintagsküken von Laufvögeln sowie von Fleisch von Laufvögeln mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 536/2011 der Kommission (3) verboten. |
(5) |
Aufgrund der Entwicklung der Seuchenlage erließ die Kommission außerdem die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 991/2011 (4) und (EU) Nr. 110/2012 (5). |
(6) |
Solange Südafrika nicht sein gesamtes Hoheitsgebiet für HPAI-frei erklären konnte, wurde per Durchführungsverordnung (EU) Nr. 166/2014 der Kommission (6) die Einfuhr von Laufvogelfleisch von Laufvögeln aus registrierten, geschlossenen Laufvogelhaltungsbetrieben gestattet; die vorgenannte Durchführungsverordnung wurde später mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 952/2014 der Kommission (7) weiter angepasst. |
(7) |
Am 2. März 2015 hat Südafrika Informationen zu seinem HPAI-Status vorgelegt, sein gesamtes Hoheitsgebiet für HPAI-frei erklärt und beantragt, wieder Laufvogelfleisch in die Union ausführen zu dürfen. |
(8) |
Diese Informationen sind von den Kommissionsdienststellen geprüft worden. Auf der Grundlage dieser Prüfung und der von Südafrika gegebenen Garantien sind die Kommissionsdienststellen zu dem Schluss gelangt, dass die Einfuhr von Laufvogelfleisch aus dem gesamten südafrikanischen Hoheitsgebiet wieder gestattet werden sollte. |
(9) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. August 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 536/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für Südafrika in den Listen von Drittländern und Teilen von Drittländern (ABl. L 147 vom 2.6.2011, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2011 der Kommission vom 5. Oktober 2011 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für Südafrika zur hochpathogenen Aviären Influenza in den Listen von Drittländern und Teilen von Drittländern (ABl. L 261 vom 6.10.2011, S. 19).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 110/2012 der Kommission vom 9. Februar 2012 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für Südafrika in den Listen von Drittländern und Teilen von Drittländern (ABl. L 37 vom 10.2.2012, S. 50).
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 166/2014 der Kommission vom 17. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr von Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr in die Union und der Einträge für Israel und Südafrika in der Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete (ABl. L 54 vom 22.2.2014, S. 2).
(7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 952/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags für Malaysia in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza und hinsichtlich der Muster-Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel, Eintagsküken, Bruteiern, Fleisch von Geflügel und Nutzlaufvögeln sowie Eiern (ABl. L 273 vom 13.9.2014, S. 1).
ANHANG
In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zu Südafrika folgende Fassung:
ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets |
Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments |
Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments |
Veterinärbescheinigung |
Besondere Bedingungen |
Besondere Bedingungen |
Status der Überwachung auf AI |
Status der Impfung gegen AI |
Status der Salmonellenbekämpfung |
||
Muster |
Zusätzliche Garantien |
Schlussdatum (1) |
Anfangsdatum (2) |
|||||||
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
6 A |
6 B |
7 |
8 |
9 |
„ZA — Südafrika |
ZA-0 |
Gesamtes Hoheitsgebiet |
SPF |
|
|
|
|
|
|
|
EP, E |
|
|
|
|
|
|
S4“ |
|||
BPR |
I |
P2 |
9.4.2011 |
|
A |
|
|
|||
DOR |
II |
P2 |
9.4.2011 |
|
|
|
||||
HER |
III |
P2 |
9.4.2011 |
|
|
|
||||
RAT |
VII |
H |
9.4.2011 |
25.8.2015 |
|
|
|
5.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1350 DER KOMMISSION
vom 3. August 2015
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden die „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 (2) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (im Folgenden „PET“) mit Ursprung unter anderem in Indien ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1645/2005 (3) änderte der Rat die Höhe der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber PET-Einfuhren aus Indien. Die Änderungen gehen auf eine beschleunigte Überprüfung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 zurück. Nach einer Auslaufüberprüfung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 (4) für einen weiteren Fünfjahreszeitraum einen endgültigen Ausgleichszoll ein. In der Folge wurden die Ausgleichsmaßnahmen nach teilweisen Interimsüberprüfungen mit der Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates (5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 906/2011 des Rates (6) geändert. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 559/2012 des Rates (7) wurde eine spätere teilweise Interimsüberprüfung ohne Änderung der geltenden Maßnahmen eingestellt. Nach einer weiteren Auslaufüberprüfung führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 (8) für einen weiteren Fünfjahreszeitraum einen endgültigen Ausgleichszoll ein. Mit dem Beschluss 2000/745/EG (9) nahm die Kommission Verpflichtungsangebote an, in denen die Einhaltung eines Mindesteinfuhrpreises von drei ausführenden Herstellern in Indien zugesagt wurde. Mit dem Beschluss 2014/109/EU (10) widerrief die Kommission die Annahme der Verpflichtungen, weil sich die Umstände, unter denen die Verpflichtungen angenommen worden waren, geändert hatten. |
(2) |
Bei den geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen spezifischen Ausgleichszoll, der für namentlich genannte indische Hersteller zwischen 0 und 106,5 EUR/t beträgt, während für die Einfuhren aller anderen Hersteller ein residualer Zoll von 69,4 EUR/t gilt. |
1.2. Einleitung zweier teilweiser Interimsüberprüfungen
(3) |
Die indischen ausführenden PET-Hersteller Dhunseri Petrochem & Tea Limited (im Folgenden „Dhunseri“) und Reliance Industries Limited (im Folgenden „Reliance“) (im Folgenden die „Antragsteller“) beantragten jeweils eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung. Die Anträge beschränkten sich auf die Untersuchung des Subventionstatbestands in Bezug auf die Antragsteller. |
(4) |
Die Antragsteller legten Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionierung nicht mehr erforderlich ist. Insbesondere legten sie Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Höhe ihrer Subventionierung deutlich unter den derzeit für sie geltenden Zollsatz gesunken ist. |
(5) |
Im Fall von Dhunseri sei das geringere Gesamtsubventionsniveau darauf zurückzuführen, dass das Unternehmen nicht mehr als exportorientierter Betrieb (im Folgenden „EOB“) eingestuft werde und dass die Einfuhrzölle, die für die zur Herstellung der betroffenen Ware verwendeten Rohstoffe gelten würden, seit der Untersuchung, die zur derzeitigen Höhe der Maßnahmen geführt habe, gesunken seien. |
(6) |
Im Fall von Reliance sei das geringere Gesamtsubventionsniveau darauf zurückzuführen, dass die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren (Duty Entitlement Passbook Scheme) und die Regelung für den Anreizberechtigungsschein für Statusinhaber (Status Holder Incentive Scrip Scheme) nicht mehr gelten würden und die Beträge, in deren Genuss das Unternehmen im Rahmen anderer Regelungen wie der Regelung für Zollgutschriften für Ausfuhren in bestimmte Länder (Focus Market Scheme), der Regelung für Zollgutschriften für Ausfuhren bestimmter Waren (Focus Product Scheme), der Vorabgenehmigungsregelung (Advance Authorisation Scheme) und dem Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter (Export Promotion Capital Goods Scheme) komme, sich verringert hätten. |
(7) |
Nach der Feststellung, dass jeder Antrag genügend Anscheinsbeweise enthielt, kündigte die Kommission durch zwei Bekanntmachungen am 6. Juni 2014 (11) bzw. am 1. August 2014 (12) jeweils die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung an. Die Überprüfungen beschränkten sich auf die Untersuchung des Subventionstatbestands in Bezug auf die einzelnen Antragsteller. |
1.3. Von der Untersuchung betroffene Parteien
(8) |
Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Verband der Unionshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfungen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in den Einleitungsbekanntmachungen gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. |
(9) |
Reliance beantragte eine Anhörung und wurde gehört. |
(10) |
Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission den Antragstellern und der Regierung Indiens (im Folgenden die „indische Regierung“) Fragebogen, die fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurden. |
(11) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Subventionsuntersuchung benötigte, und prüfte sie. Sie führte Kontrollbesuche bei Dhunseri in Kalkutta und bei Reliance in Mumbai durch, ferner in den Räumlichkeiten der indischen Regierung in New Delhi (Directorate General of Foreign Trade und Ministry of Commerce) und in Kalkutta (Commerce & Industries Department, Government of West Bengal). |
1.4. Untersuchungszeitraum der Überprüfung
(12) |
Die Untersuchung der Subventionierung betraf den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 (im Folgenden der „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). |
1.5. Unterrichtung
(13) |
Am 16. Juni und am 1. Juli 2015 wurden die indische Regierung und die anderen interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission vorschlagen wollte, die für Dhunseri und Reliance geltenden Zollsätze zu ändern. Außerdem wurde ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Allen Beiträgen und Stellungnahmen wurde, wie nachstehend dargelegt, gebührend Rechnung getragen. |
2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Betroffene Ware
(14) |
Bei der in dieser Überprüfung untersuchten Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr nach ISO-Norm 1628-5, das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird, mit Ursprung in Indien (im Folgenden die „betroffene Ware“). |
2.2. Gleichartige Ware
(15) |
Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware im Hinblick auf ihre materiellen und chemischen Eigenschaften und ihre Verwendungen mit der in Indien hergestellten und auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften Ware identisch ist. Daraus wird der Schluss gezogen, dass die auf dem Inlandsmarkt und die auf den Ausfuhrmärkten verkauften Waren gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Absatz c der Grundverordnung sind. |
3. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
3.1. Subventionierung
(16) |
Auf der Grundlage der von der indischen Regierung und den Antragstellern vorgelegten Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden folgende Regelungen untersucht, die mutmaßliche Subventionen beinhalten: Landesweite Regelungen:
Regionale Regelungen:
Angeblich eingestellte/nicht anwendbare landesweite Regelungen, die zuvor von den Antragstellern in Anspruch genommen wurden:
Angeblich eingestellte/nicht anwendbare regionale Regelungen, die zuvor von den Antragstellern in Anspruch genommen wurden:
|
(17) |
Rechtsgrundlage für die in Erwägungsgrund 16 unter den Buchstaben a, c bis f und i bis k genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 von 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat (im Folgenden das „Außenhandelsgesetz“). Das Außenhandelsgesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese werden in „Foreign Trade Policy“-Dokumenten (außenhandelspolitische Dokumente, im Folgenden die „FT-Policies“) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung ist die „FT-Policy 2009-2014“ (im Folgenden „FTP 09-14“) maßgebend. Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren für das FTP-09-14 in einem Verfahrenshandbuch festgelegt, dem „Handbook of Procedures, Volume I“ (im Folgenden „HOP I 09-14“). Das Verfahrenshandbuch wird regelmäßig aktualisiert. Am 1. April 2015 veröffentlichte die indische Regierung die neue FTP für den Zeitraum 2015-2020, der zufolge die FM- und die FP-Regelung eingestellt werden. |
(18) |
Die in Erwägungsgrund 16 unter Buchstabe b aufgeführte Regelung basiert auf Abschnitt 75 des Zollgesetzes von 1962, auf Abschnitt 37 des „Central Excise Act“ (Zentrales Verbrauchsteuergesetz) von 1944, auf den Abschnitten 93A und 94 des „Financial Act“ (Haushaltsgesetz) von 1994 und auf den „Customs, Central Excise Duties and Service Tax Drawback Rules“ (Erstattungsregeln für Zölle, zentrale Verbrauchsteuern und Dienstleistungssteuern) von 1995. Die Erstattungssätze werden regelmäßig veröffentlicht. |
(19) |
Die in Erwägungsgrund 16 unter Buchstabe g aufgeführte Regelung basiert auf dem „Income Tax Act“ (Körperschaftsteuergesetz) von 1961, das jährlich durch das „Finance Act“ (Finanzgesetz) aktualisiert wird. |
(20) |
Die in Erwägungsgrund 16 unter Buchstabe h aufgeführte Regelung wird von der Regierung des Bundesstaats Westbengalen verwaltet und ist in der Mitteilung Nr. 580-CI/H vom 22. Juni 1999 des westbengalischen Ministeriums für Handel und Industrie niedergelegt. |
(21) |
Die in Erwägungsgrund 16 unter Buchstabe l aufgeführte Regelung wird von der Regierung des Bundesstaats Gujarat verwaltet und basiert auf der Industrieentwicklungspolitik von Gujarat. |
(22) |
Die Untersuchung ergab, dass die in Erwägungsgrund 16 unter den Buchstaben i bis l genannten Regelungen entweder eingestellt wurden oder von den Antragstellern nicht mehr geltend gemacht werden können. |
3.2. Advance Authorisation Scheme (AA-Regelung) — Vorabgenehmigungsregelung
(23) |
Die Kommission stellte fest, dass Reliance die AA-Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Anspruch nahm. |
3.2.1. Rechtsgrundlage
(24) |
Die Regelung wird in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.14 FTP 09-14 und in den Kapiteln 4.1 bis 4.30 HOP I 09-14 ausführlich erläutert. |
3.2.2. Anspruchsberechtigung
(25) |
Die AA-Regelung umfasst sechs Teilregelungen, die in Erwägungsgrund 26 ausführlicher beschrieben werden. Diese Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Anspruchsberechtigung. Die Begünstigten der AA-Teilregelungen „Physical Exports“ (tatsächliche Ausfuhren) und „Annual Requirement“ (Jahresbedarf) sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller „gebunden“ sind. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die AA-Teilregelung „Intermediate Supplies“ (Lieferung von Zwischenprodukten). Hauptauftragnehmer, die die in Abschnitt 8.2 FTP 09-14 genannten „Deemed Export“-Kategorien beliefern, beispielsweise Zulieferer eines exportorientierten Betriebs („Export-Oriented Unit“), können die AA-Teilregelung „Deemed Exports“ (vorgesehene Ausfuhren) in Anspruch nehmen. Zwischenlieferanten, die ausführende Hersteller beliefern, haben schließlich Anspruch auf „Deemed Export“-Vorteile im Rahmen der AA-Teilregelungen „Advance Release Order“ — ARO (vorgezogener Lieferabruf) und „Back to Back Inland Letter of Credit“ (Gegenakkreditiv oder Back-to-Back-Akkreditiv für inländische Lieferanten). |
3.2.3. Praktische Anwendung
(26) |
Die AA-Regelung gilt in folgenden Fällen: a) Physical Exports (Tatsächliche Ausfuhren): Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie berechtigt zur zollfreien Einfuhr von Vorleistungen, die der Herstellung einer bestimmten resultierenden Ausfuhrware dienen. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. Eine zollfreie Einfuhrmenge, die Ausfuhrverpflichtung und die Art der Ausfuhrware sind in der Vorabgenehmigung aufgeführt. b) Annual Requirement (Jahresbedarf): Eine solche Genehmigung ist nicht an eine bestimmte Ausfuhrware gebunden, sondern an eine breitere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Erzeugnisse). Der Genehmigungsinhaber kann — bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet — alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer unter die betreffende Warengruppe fallenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede nachgelagerte Ware aus dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen. c) Intermediate Supplies (Lieferung von Zwischenprodukten): Diese Teilregelung gilt für den Fall, dass zwei Hersteller gemeinsam eine einzige Ausfuhrware produzieren wollen und die Herstellung untereinander aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine AA-Regelung für die Lieferung von Zwischenprodukten in Anspruch nehmen. Der endgültige Ausführer schließt die Herstellung ab und muss die fertige Ware ausführen. d) Deemed Exports (Vorgesehene Ausfuhren): Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptauftragnehmer die Vorleistungen zollfrei einführen, die zur Herstellung von Waren benötigt werden, die als „vorgesehene Ausfuhren“ an die in Abschnitt 8.2 Buchstaben b bis f, g, i und j FTP 09-14 genannten Abnehmerkategorien geliefert werden sollen. Nach Angaben der indischen Regierung handelt es sich bei „vorgesehenen Ausfuhren“ um die Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als vorgesehene Ausfuhren, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an einen exportorientierten Betrieb oder an ein Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone (SWZ). e) Vorgezogener Lieferabruf (Advance Release Order — ARO): Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, welche die Vorleistungen nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können zu diesem Zweck auf den vorgezogenen Lieferabruf (im Folgenden „ARO“) zurückgreifen. In diesen Fällen werden die Vorabgenehmigungen als ARO ausgewiesen und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FTP 09-14 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer). Im Rahmen der ARO-Teilregelung werden folglich dem Lieferanten der Ware Steuern und Abgaben erstattet und nicht etwa dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückvergütung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden. f) Back to Back Inland Letter of Credit (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten): Auch diese Teilregelung gilt für inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Die Genehmigung wird von der Bank für Direkteinfuhren validiert, allerdings nur in Wert und Menge der inländisch bezogenen anstatt eingeführten Waren. Der inländische Lieferant ist dann berechtigt, die Vorteile für vorgesehene Ausfuhren nach Abschnitt 8.3 FTP 09-14 in Anspruch zu nehmen (d. h. die AA-Regelungen für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Rückvergütung im Falle der vorgesehenen Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer). |
(27) |
Die Kommission stellte fest, dass während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung Reliance weiterhin nur eine dieser Teilregelungen für die betroffene Ware, nämlich die AA-Regelung für tatsächliche Ausfuhren, in Anspruch nahm. Die Prüfung der Anfechtbarkeit der anderen, nicht in Anspruch genommenen Teilregelungen erübrigt sich daher. |
(28) |
Was die Inanspruchnahme der in Erwägungsgrund 26 Buchstabe a erwähnten AA-Teilregelung für tatsächliche Ausfuhren betrifft, so werden sowohl die zollfreie Einfuhrmenge als auch die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der jeweiligen Vorabgenehmigung festgehalten. Darüber hinaus müssen Regierungsbeamte die entsprechenden Geschäftsvorgänge bei der Ein- und Ausfuhr auf der Vorabgenehmigung dokumentieren. Die indische Regierung legt die nach der AA-Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der „Standard Input/Output Norms“ (SION) fest, die für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, existieren. |
(29) |
Im Hinblick auf Überprüfungen durch die indischen Behörden sind die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, ein Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs der zollfrei eingeführten/im Inland beschafften Waren zu führen, und zwar für jede einzelne Genehmigung und in einem vorgegebenen Format (Abschnitte 4.26 und 4.30 sowie Anhang 23 HOP I 09-14). Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter (cost and works accountant) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die nach Anhang 23 vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind. |
(30) |
Die eingeführten Vorleistungen sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der spezifischen nachgelagerten Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Genehmigung erfüllt werden, wobei eine zweimalige Verlängerung um jeweils sechs Monate möglich ist. |
(31) |
Die Kommission stellte fest, dass zwischen den eingeführten Vorleistungen und den ausgeführten fertiggestellten Waren kein enger Zusammenhang besteht. Die für die Regelung in Betracht kommenden Vorleistungen werden auch für die Herstellung anderer Waren als der betroffenen Ware eingeführt und verwendet. Darüber hinaus können Genehmigungen für verschiedene Erzeugnisse zusammengelegt werden, und diese Möglichkeit wird auch in Anspruch genommen. Dies bedeutet, dass die Ausfuhren im Rahmen einer Genehmigung der AA-Regelung für eine Ware zur zollfreien Einfuhr von Vorleistungen im Rahmen einer AA-Genehmigung für eine andere Ware berechtigen kann. Während des von der Kommission durchgeführten Kontrollbesuchs bestätigte Reliance, dass aufgrund des Fehlens einer klaren Zusammenhangs der Verbrauch der Vorleistungen auf der Grundlage der SION gemeldet wird. Was die in Erwägungsgrund 29 erwähnten Prüfanforderungen anbelangt, so führte das Unternehmen keine Unterlagen, die belegen würden, dass eine externe Prüfung stattgefunden hat. Zusammenfassend kam die Kommission zu dem Schluss, dass Reliance nicht nachweisen konnte, dass die einschlägigen FTP-Bestimmungen erfüllt waren. |
3.2.4. Schlussfolgerungen zur AA-Regelung
(32) |
Die Befreiung von Einfuhrzöllen stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, denn sie ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da diese auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet, und sie gewährt den untersuchten Ausführern einen Vorteil, da deren Liquidität verbessert wird. |
(33) |
Ohne Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen nicht in den Genuss dieser Regelung kommen. Die hier betroffene Teilregelung ist daher rechtlich zweifelsfrei von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. |
(34) |
Die im vorliegenden Fall betroffene Teilregelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte effektiv kein Nachprüfungssystem oder -verfahren an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der ausgeführten Ware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und im Falle von Ersatzrückerstattungssystemen Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung). Überdies waren die SION für die betroffene Ware nicht präzise genug; sie stellen kein Überprüfungssystem für den tatsächlichen Verbrauch dar, weil sie der indischen Regierung aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht ermöglichen, den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vorleistungen hinreichend genau nachzuprüfen. Die indische Regierung führte auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen durch, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung). |
(35) |
Die in Erwägungsgrund 26 Buchstabe a genannte Teilregelung ist somit anfechtbar. |
3.2.5. Berechnung der Höhe der Subvention
(36) |
Wenn es keine zulässigen Rückerstattungssysteme oder Ersatzrückerstattungssysteme gibt, gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr von Vorleistungen zu entrichtenden Einfuhrzöllen als anfechtbarer Vorteil. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht allein die Anfechtung einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist — wenn die Bedingungen der Anhänge II und III der Grundverordnung erfüllt sind — nur die übermäßige Erstattung anfechtbar. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen indessen nicht erfüllt. Kann nämlich kein angemessenes Nachprüfungsverfahren vorgewiesen werden, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h., es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Nach Anhang II Abschnitt II und Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung ist es nicht Aufgabe der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung genügt es vielmehr, wenn sie hinreichende Beweise dafür vorlegt, dass das angebliche Nachprüfungssystem nicht angemessen ist. |
(37) |
Aus den in Erwägungsgrund 31 dargelegten Gründen besteht zwischen dem Leistungsanspruch (Ausfuhr im Rahmen der Genehmigung) und der Vorteilsgewährung (zollfreie Einfuhr von Vorleistungen) lediglich ein loser Zusammenhang. Sie müssen nicht in einer bestimmten Reihenfolge oder innerhalb bestimmter Fristen erfolgen. Auf diese Weise ist es möglich, dass zwar der Leistungsanspruch während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung eintritt; die damit verbundene Vorteilsgewährung kann jedoch sowohl vor als auch nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung erfolgen. Darüber hinaus kann der Leistungsanspruch im Rahmen einer Genehmigung für eine Ware übertragen werden, so dass dadurch letztlich ein Vorteil bezüglich einer anderen Ware gewährt wird. |
(38) |
In der Untersuchung, aufgrund deren die derzeitige Höhe des Zolls für Reliance mit der Verordnung (EU) Nr. 906/2011 (im Folgenden die „vorausgegangene Verordnung“) festgelegt worden war, wurde die Höhe der Subvention aus der AA-Regelung für Reliance berechnet auf der Grundlage der nicht erhobenen Einfuhrabgaben auf alle eingeführten Vorleistungen für alle Waren, die während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung unter die Regelung fielen. Dieser Betrag wurde anschließend dem gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung erzielten Ausfuhrumsatz zugerechnet. |
(39) |
Bei der jetzigen Überprüfung lagen der Kommission nicht die Daten für alle Einfuhren vor, die während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung aufgrund von Genehmigungen im Rahmen der AA-Regelung getätigt wurden. Diese Daten wurden in der vorausgegangenen Untersuchung verwendet, als die Subventionsspanne im Rahmen der AA-Regelung erstmals für Reliance ermittelt wurde. Stattdessen übermittelte Reliance Daten in Bezug auf Genehmigungen im Rahmen der AA-Regelung, die erst während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung und nur für die betroffene Ware erteilt worden waren. Die Kommission teilte Reliance mit, dass aus den in den Erwägungsgründen 31 und 37 erörterten Gründen diese Angaben als nicht ausreichend betrachtet wurden, und forderte das Unternehmen auf, die entsprechenden Angaben wie im Fragebogen verlangt vorzulegen. Reliance übermittelte die angeforderten Informationen nicht und wies darauf hin, dass die im Rahmen der AA-Regelung eingeführten Vorleistungen für die Herstellung von PET auch als Vorleistungen für viele andere Waren importiert worden seien, einschließlich solcher, die von anderen Geschäftsbereichen des Unternehmens hergestellt würden, und für die Genehmigungen im Rahmen der AA-Regelung erteilt wurden. |
(40) |
Aufgrund des Fehlens angemessener Daten konnte die Kommission die Höhe der Subvention nicht wie in der vorausgegangenen Untersuchung auf der Grundlage der nicht erhobenen Einfuhrabgaben auf alle eingeführten Vorleistungen für alle Waren, die während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung unter die Regelung fielen, berechnen. Unter diesen Umständen wurde die Berechnung dann gemäß einem Vorschlag von Reliance auf der Grundlage der gesamten Ausfuhrgeschäfte vorgenommen, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aufgrund von Genehmigungen im Rahmen der AA-Regelung in Bezug auf die betroffene Ware abgefertigt worden waren. Die indische Regierung bestätigte, dass es unwahrscheinlich ist, dass ein Unternehmen einen Vorteil, auf den es aufgrund einer Genehmigung im Rahmen der AA-Regelung Anspruch hat, nicht einfordert. Auf dieser Grundlage könnte anhand der SION die Höhe der eingesparten Zölle auf eingeführte Vorleistungen zuverlässig berechnet werden. |
(41) |
Die für Reliance im Hinblick auf diese Regelung ermittelte Subventionsspanne im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beläuft sich auf 4,67 %. |
3.2.6. Stellungnahmen nach Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen
(42) |
Reliance war nicht damit einverstanden, den Vorteil im Rahmen der AA-Regelung anhand der SION zu berechnen. Das Unternehmen hob hervor, die Kommission verwende diese Methode, weil Reliance hypothetisch für andere Waren gewährte AA-Genehmigungen zur Einfuhr von Rohstoffen heranziehen könnte, die zur Herstellung von PET dienten. Reliance argumentierte, die Kommission habe diese Aussage nicht untermauert. Das Unternehmen brachte des Weiteren vor, die Kommission habe durch die Anwendung der auf den SION basierenden Methode den größtmöglichen Vorteil berechnet, den Reliance hypothetisch hätte erhalten können. Reliance trug ferner vor, die Kommission habe in früheren Untersuchungen lediglich den tatsächlichen für die betroffene Ware erhaltenen Vorteil berücksichtigt, nicht aber hypothetische Vorteile, die für andere Waren hätten bezogen werden können. Reliance argumentierte, die Kommission hätte bei der Berechnung des Vorteils im Rahmen der AA-Regelung lediglich den nicht erhobenen Zoll auf sämtliche Einfuhren berücksichtigen sollen, die während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung im Rahmen für PET erteilter gültiger AA-Genehmigungen getätigt worden seien. |
(43) |
Die Kommission merkt zunächst an, dass die in der laufenden Untersuchung angewandte Methode von Reliance entwickelt wurde. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass es sich bei der Aussage, Rohstoffe, die im Rahmen für andere Waren als PET erteilter AA-Genehmigungen eingeführt worden seien, würden bei der Herstellung von PET verwendet, während im Rahmen von PET-Genehmigungen eingeführte Rohstoffe nicht dafür verwendet würden, nicht um eine bloße Hypothese handelt. Strukturbedingt handelt es sich bei den von Reliance im Rahmen von AA-Genehmigungen für PET zollfrei eingeführten Vorleistungen nicht um die Zwischenprodukte, sondern um wesentliche Rohstoffe wie Naphtha. Wie von Reliance während der Untersuchung bestätigt und in Erwägungsgrund 31 dargelegt, werden diese wesentlichen Rohstoffe im Rahmen von AA-Genehmigungen für andere Waren innerhalb und außerhalb der petrochemischen Industrie eingeführt (und für die Herstellung dieser Waren verwendet). Für die Herstellung dieser jeweiligen Waren bestehen keine in sich geschlossenen Systeme; daher vermischen sich im Rahmen von AA-Genehmigungen für PET eingeführte Vorleistungen unter anderem mit anderen Vorleistungen, die im Rahmen von AA-Genehmigungen für andere Waren eingeführt wurden. Aus dieser Mischung wird eine Vielzahl von Waren zur Ausfuhr im Rahmen von AA-Genehmigungen oder anderen Regelungen und für den Inlandsmarkt hergestellt. Entgegen der Argumentation von Reliance bestätigt diese Sachlage zusammen mit den in Erwägungsgrund 37 dargelegten Überlegungen, dass sich die Ermittlung des während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung tatsächlich für Ausfuhren von PET gewährten Vorteils nicht auf die Untersuchung der Einfuhren von Vorleistungen im Rahmen von AA-Genehmigungen für PET in diesem Zeitraum beschränken kann. |
(44) |
Was die von Reliance erwähnte Praxis in früheren Untersuchungen angeht, so ist hier die Untersuchung relevant, die zur derzeitigen Höhe des Zolls führte. Wie in den Erwägungsgründen 38 bis 40 erwähnt, wurden der Kommission für die Anwendung dieser Methode keine ausreichenden Daten zur Verfügung gestellt. In Anbetracht dieser Tatsache stellte die Kommission daher fest, dass die in der derzeitigen Untersuchung angewandte Methode gleichwohl den während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung im Rahmen der AA-Regelung tatsächlich für Ausfuhren von PET gewährten Vorteil zutreffend widerspiegelt. |
(45) |
Der Aussage, nach der ausgewählten Methode werde der größtmögliche Vorteil berechnet, den Reliance für die Ausfuhren von PET erhalten könnte, stimmt die Kommission nicht zu. Die Berechnungen basieren auf Preisen und Zöllen, die während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung galten, wohingegen die hier relevanten Ausfuhren, wie in Erwägungsgrund 37 erläutert, vor, während und nach diesem Zeitraum hätten getätigt werden können. Was die Aussage betrifft, der von der Kommission berechnete Vorteil sei hypothetischer Natur, so bestätigte die indische Regierung, wie in Erwägungsgrund 40 dargelegt, dass es unwahrscheinlich ist, dass ein Unternehmen einen Vorteil, auf den es aufgrund einer Genehmigung im Rahmen der AA-Regelung Anspruch hat, nicht einfordert. Ein Unternehmen würde nur dann im Rahmen der AA-Regelung ausführen, wenn es die einschlägigen Vorleistungen bereits eingeführt hat oder dies in nächster Zukunft zu tun beabsichtigt. Andernfalls hätte sich ein Unternehmen für die nachstehend beschriebene DD-Regelung entschieden, bei der es nicht erforderlich ist, Vorleistungen einzuführen. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Reliance keine Argumente dafür vor, warum das Unternehmen nicht in der Lage sein sollte, den Vorteil, zu dem es Ausfuhren im Rahmen der AA-Regelung berechtigen, zu beanspruchen. |
(46) |
Reliance und die indische Regierung argumentierten, der auf der Grundlage der AA-Regelung berechnete Vorteil sollte sich auf den von Reliance bezogenen übermäßigen Vorteil beschränken. Reliance und die indische Regierung brachten vor, die AA-Regelung sollte als nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung zulässige Zollrückerstattungsregelung betrachtet werden, weil es ein auf Anhang 23 basierendes System gebe, in dem die tatsächlich verbrauchten Werte gemeldet würden. Der Argumentation von Reliance und der indischen Regierung zufolge stellt dies zusammen mit der Bescheinigung nach Anhang 23 durch unabhängige Wirtschaftsprüfer und der Möglichkeit einer Prüfung durch die indische Regierung ein angemessenes Nachprüfungsverfahren dar. Schließlich brachte Reliance vor, dass es so effizient arbeite, dass die indische Regierung sicher sein könne, keine übermäßige Zollrückerstattung zu gewähren, solange die SION eingehalten würden. |
(47) |
Wie in Erwägungsgrund 31 dargelegt, wird der Verbrauch von Vorleistungen aufgrund der in Erwägungsgrund 43 näher beschriebenen Reliance betreffenden Umstände auf Basis der SION gemeldet. Beim Kontrollbesuch der Kommission vor Ort legte Reliance der Kommission für die betroffene Ware keinen Anhang 23 vor. Diesen Anhang 23 erhielt die Kommission erst nach den Kontrollbesuchen bei Reliance und der indischen Regierung, und zwar über die indische Regierung. Wie aus dem Anhang 23 hervorgeht, enthält die von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer ausgestellte Bescheinigung eine Erklärung über den Haftungsausschluss, in der es heißt, dass die Angabe der geprüften tatsächlich verbrauchten Menge auf den Kostenunterlagen des Unternehmens beruht („audited quantity actually consumed is based on the cost records of the company“). Die Kommission fand keinen Beleg für eine von der indischen Regierung durchgeführte Nachprüfung der in Anhang 23 vorgelegten Informationen, und zwar weder für PET noch für eine andere von Reliance hergestellte Ware. Unter diesen Umständen stimmt die Kommission der Auffassung, es bestehe ein angemessenes Nachprüfungsverfahren, nicht zu. Zudem können die SION, wie in Erwägungsgrund 34 dargelegt, für sich genommen nicht als Überprüfungssystem für den tatsächlichen Verbrauch gelten, weil sie der indischen Regierung aufgrund ihrer Konzeption nicht ermöglichen, den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vorleistungen hinreichend genau nachzuprüfen. Aus den in diesem Erwägungsgrund dargelegten Gründen lehnt die Kommission die Auffassung, die AA-Regelung solle als nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung zulässige Zollrückerstattungsregelung betrachtet werden, ab. |
(48) |
Reliance merkte ferner an, dass der Einfuhrzoll für Reformate seit Juli 2014 von 10 % auf 2,5 % gefallen ist. Da der im Rahmen der AA-Regelung erzielte Vorteil auf der Grundlage der nicht erhobenen Einfuhrabgaben berechnet werde, sollte diese dauerhafte Veränderung sich in der Berechnung des im Rahmen der Regelung gewährten Vorteils widerspiegeln. |
(49) |
Die Kommission weist darauf hin, dass nach Artikel 5 der Grundverordnung die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet wird, der für den untersuchten Subventionierungszeitraum festgestellt wird. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung können Veränderungen, die nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung eintreten, nur berücksichtigt werden, wenn die Subvention(en) aufgehoben werden oder wenn die Subventionen den betreffenden Ausführern nachweislich keinen Vorteil mehr bringen. Dies trifft hier nicht zu. |
(50) |
Die indische Regierung brachte vor, die Kommission berücksichtige bei denselben Ausfuhrgeschäften sowohl den Vorteil aus der AA-Regelung als auch den aus der DD-Regelung. Die indische Regierung legte dar, ein Unternehmen könne im Rahmen der AA-Regelung PET-Vorleistungen einführen, aber später einen Teil des hergestellten PET im Rahmen der DD-Regelung ausführen. In dieser Situation müsste das Unternehmen einige weitere Ausfuhren zum Ausgleich der nicht entrichteten Abgaben auf Vorleistungen tätigen. Der indischen Regierung zufolge käme es dann zu einer Doppelzählung des Vorteils, wenn die Kommission den Vorteil auf der Grundlage der gesamten im Rahmen der AA-Regelung für Vorleistungen nicht entrichteten Einfuhrabgaben und auf Basis der gesamten Zollrückerstattung bei Ausfuhren im Rahmen der DD-Regelung berechnen wollte. |
(51) |
Die Kommission weist darauf hin, dass das Argument der indischen Regierung voraussetzt, dass der im Rahmen der AA-Regelung gewährte Vorteil lediglich auf der Grundlage der Einfuhren während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung und der Vorteil im Rahmen der DD-Regelung auf Basis der Ausfuhren berechnet würde. Wie jedoch in Erwägungsgrund 40 erläutert, wurde der Vorteil im Rahmen der AA-Regelung berechnet auf Basis der PET-Ausfuhren während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung und des Vorteils aufgrund der nicht entrichteten Abgaben auf die Einfuhren, zu dem diese Ausfuhren berechtigen. In dieser Situation ist eine Doppelzählung nicht möglich. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die bei dieser Regelung bestehende Möglichkeit, Vorleistungen im Rahmen des einen Systems einzuführen und die nachgelagerten Produkte im Rahmen eines anderen Systems auszuführen, ein weiterer Beleg dafür ist, dass die von der Kommission verwendete Methode geeignet ist, den Vorteil im Rahmen der AA-Regelung genau zu berechnen. Dieser Sachverhalt zeigt darüber hinaus, dass die tatsächliche Verwendung der Vorleistungen nicht nachweisbar ist, und liefert einen weiteren Beleg dafür, dass die AA-Regelung nicht als nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung zulässige Zollrückerstattungsregelung betrachtet werden sollte. |
(52) |
Schließlich brachte Reliance vor, der im Rahmen der AA- und der DD-Regelung gewährte Vorteil sollte, da sich die beiden Regelungen gegenseitig ausschlössen, lediglich für die jeweiligen Mengen berechnet werden, und zwar unter Heranziehung des durchschnittlichen Vorteils, der sich aus der AA- und der DD-Regelung ergeben kann. |
(53) |
Wie von Reliance in seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung dargelegt, berechnete die Kommission den im Rahmen dieser beiden Regelungen gewährten Vorteil auf der Grundlage der Gesamtmenge der aus Indien ausgeführten betroffenen Ware. Diese Methodik steht im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung. Außerdem berücksichtigen die von der Kommission verwendeten Methoden zur Berechnung der im Rahmen der AA- und der DD-Regelung gewährten Vorteile die Tatsache, dass sich diese beiden Regelungen gegenseitig ausschließen, wie in Erwägungsgrund 51 erläutert. Dem Einwand von Reliance kann daher nicht stattgegeben werden. |
3.3. Duty Drawback Scheme (DD-Regelung) — Zollrückerstattungsregelung
(54) |
Die Kommission stellte fest, dass die Antragsteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die DD-Regelung in Anspruch nahmen. |
3.3.1. Rechtsgrundlage
(55) |
Die DD-Regelung wird in den Vorschriften für die Rückerstattung von Zöllen und Verbrauchsteuern (Custom & Central Excise Duties Drawback Rules) von 1995, geändert durch nachfolgende Notifikationen, detailliert beschrieben. |
3.3.2. Anspruchsberechtigung
(56) |
Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen. |
3.3.3. Praktische Anwendung
(57) |
Ein anspruchsberechtigter Ausführer kann eine Erstattung beantragen, die als Prozentsatz des FOB-Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet wird. Die Erstattungssätze wurden von der indischen Regierung für eine Reihe von Waren festgesetzt, darunter auch die betroffene Ware. Sie werden auf Grundlage der Durchschnittsmenge oder des Durchschnittswerts der Materialien, die als Vorleistungen bei der Herstellung einer Ware verwendet werden, sowie des durchschnittlichen Betrags der für die Vorleistungen entrichteten Abgaben ermittelt. Sie werden unabhängig davon angewandt, ob tatsächlich Einfuhrabgaben entrichtet wurden oder nicht. Der Satz der DD-Regelung für die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung belief sich bis zum 21. September 2013 auf 3,9 % des FOB-Wertes und danach auf 3 %. |
(58) |
Damit ein Unternehmen diese Regelung in Anspruch nehmen kann, muss es Waren ausführen. Bei der Eingabe der Versanddetails in den Zollserver wird angegeben, dass die Ausfuhr im Rahmen der DD-Regelung erfolgt, und der DD-Betrag wird unwiderruflich festgelegt. Nachdem das Transportunternehmen die allgemeine Ausfuhrerklärung eingereicht und die Zollstelle dieses Dokument zu ihrer Zufriedenheit mit den Daten in den Begleitpapieren abgeglichen hat, sind alle Bedingungen für die Genehmigung der Zahlung des Erstattungsbetrags entweder durch Direktüberweisung auf das Bankkonto des Ausführers oder per Scheck erfüllt. |
(59) |
Außerdem muss der Ausführer einen Nachweis für die Realisierung der Ausfuhrerlöse anhand einer Bankbescheinigung (Bank Realisation Certificate — im Folgenden „BRC“) vorlegen. Dieses Dokument kann nach der Zahlung des Erstattungsbetrags vorgelegt werden, allerdings zieht die indische Regierung den ausgezahlten Betrag wieder ein, wenn es der Ausführer versäumt, die Bankbescheinigung innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen. |
(60) |
Der Erstattungsbetrag kann für jeden beliebigen Zweck verwendet werden. |
(61) |
Wie die Untersuchung ergab, kann der Betrag der Zollrückerstattung nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde. |
3.3.4. Schlussfolgerungen zur DD-Regelung
(62) |
Im Rahmen der DD-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der sogenannten Zollrückerstattung handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da sie in Form eines direkten Transfers von Geldern durch die indische Regierung erfolgt. Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die Zollrückerstattung ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert. |
(63) |
Der Zollrückerstattungssatz für Ausfuhren wird von der indischen Regierung für jede einzelne Ware festgelegt. Obwohl die Subvention als Zollrückerstattung bezeichnet wird, weist diese Regelung jedoch nicht die Eigenschaften eines zulässigen Rückerstattungssystems oder Ersatzrückerstattungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung auf. Die Zahlung an den Ausführer steht in keinem Zusammenhang mit der tatsächlichen Entrichtung von Einfuhrabgaben für Rohstoffe und stellt keine Zollgutschrift zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen für vergangene oder künftige Einfuhren von Rohstoffen dar. |
(64) |
Die Zahlung, die in Form eines direkten Transfers von Geldern durch die indische Regierung im Anschluss an von Ausführern getätigte Ausfuhren erfolgt, muss als von der Ausfuhrleistung abhängiger Direktzuschuss der indischen Regierung betrachtet werden und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. |
(65) |
Angesichts dessen wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die DD-Regelung anfechtbar ist. |
3.3.5. Berechnung der Höhe der Subvention
(66) |
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung berechnete die Kommission die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass nach dieser Regelung dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung zur Zahlung des Erstattungsbetrags verpflichtet, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Die indische Regierung hat nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der Betrag der für das Ausfuhrgeschäft gewährten Rückerstattung ausgewiesen ist, keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Daher hält es die Kommission für angemessen, bei der Berechnung des durch die DD-Regelung bedingten Vorteils die Summe der Erstattungsbeträge für alle Ausfuhrgeschäfte zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Rahmen dieser Regelung getätigt wurden. |
(67) |
Die Kommission rechnete nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung diese Subventionsbeträge dem gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung mit der betroffenen Ware erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zu, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. |
(68) |
Die Kommission ermittelte somit, dass die Subventionsspannen im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 3,27 % für Dhunseri und 1,09 % für Reliance betrugen. |
3.3.6. Stellungnahmen nach Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen
(69) |
Reliance wies darauf hin, dass sich der Vorteil im Rahmen der DD-Regelung nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung von 3 % auf 2,4 % verringert hatte. Das Unternehmen brachte vor, diese Tatsache sollte bei der Berechnung des Vorteils im Rahmen der DD-Regelung berücksichtigt werden, da die genannte Veränderung von Dauer sei. Reliance argumentierte ferner, dass sich der auf der Grundlage der DD-Regelung berechnete Vorteil auf die von Reliance bezogenen übermäßigen Vorteile beschränken sollte, da die DD-Regelung als nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung zulässige Zollrückerstattungsregelung zu betrachten sei. |
(70) |
Was die Verringerung des Vorteils im Rahmen der DD-Regelung angeht, so weist die Kommission darauf hin, dass nach Artikel 5 der Grundverordnung die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet wird, der für den untersuchten Subventionierungszeitraum festgestellt wird. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung können Veränderungen, die nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung eintreten, nur berücksichtigt werden, wenn die Subvention(en) aufgehoben werden oder wenn die Subventionen den betreffenden Ausführern nachweislich keinen Vorteil mehr bringen. Dies ist in der vorliegenden Untersuchung nicht der Fall, deshalb ist dieses Argument zurückzuweisen. |
(71) |
Was die Aussage betrifft, die DD-Regelung sei als nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung zulässige Zollrückerstattungsregelung zu betrachten, so wurden keine weiteren Argumente zur Untermauerung dieser Behauptung geliefert. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. |
3.4. Export Promotion Capital Goods Scheme (EPCG-Regelung) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter
(72) |
Die Kommission stellte fest, dass Reliance im Rahmen der EPCG-Regelung Vorteile eingeräumt wurden, die der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zugeordnet werden konnten. |
3.4.1. Rechtsgrundlage
(73) |
Die Regelung wird in Kapitel 5 FTP 09-14 und in Kapitel 5 HOP I 09-14 ausführlich erläutert. |
3.4.2. Anspruchsberechtigung
(74) |
Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind. |
3.4.3. Praktische Anwendung
(75) |
Besteht für ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung, so ist es befugt, neue und auch gebrauchte, bis zu zehn Jahre alte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Genehmigung. Für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter gilt ein ermäßigter Zollsatz von 3 %. Damit die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wird, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden. Gemäß FTP 09-14 können Investitionsgüter im Rahmen der EPCG-Regelung zu einem Zollsatz von 0 % eingeführt werden, wobei dann aber die Frist für die Erfüllung der Ausfuhrverpflichtung kürzer ist. |
(76) |
Der Inhaber der EPCG-Genehmigung kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Ersatzweise kann der inländische Hersteller den Vorteil der „Deemed Exports“-Regelung (vorgesehene Ausfuhren) für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCG-Genehmigungsinhaber in Anspruch nehmen. |
3.4.4. Schlussfolgerungen zur EPCG-Regelung
(77) |
Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Regierung mit dieser Vorteilsgewährung auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die eingesparten Einfuhrabgaben die Liquidität des Unternehmens verbessert wird. |
(78) |
Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Genehmigungen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt werden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung. |
(79) |
Die EPCG-Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht unter die Definition derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden. |
3.4.5. Berechnung der Höhe der Subvention
(80) |
Die Kommission berechnete die Höhe der Subvention auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht. Anschließend wurde die Höhe der auf den Untersuchungszeitraum der Überprüfung entfallenden Subvention berechnet, indem der Gesamtbetrag der nicht entrichteten Zölle ins Verhältnis zum Abschreibungszeitraum gesetzt wurde. Zu dem auf diese Weise für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung berechneten Betrag wurden Zinsen für den betreffenden Zeitraum hinzugerechnet, um der vollen Wertentwicklung des Vorteils über die Zeit Rechnung zu tragen. Hierfür wurde der im Untersuchungszeitraum in Indien marktübliche Zinssatz als angemessen betrachtet. Im Falle begründeter Anträge wurden Gebühren, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. |
(81) |
Die Kommission rechnete nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung diesen Subventionsbetrag dem während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung mit der betroffenen Ware erzielten Ausfuhrumsatz als dem Nenner zu, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. |
(82) |
Die Kommission ermittelte auf dieser Grundlage, dass die Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für Reliance 0,43 % betrug. |
3.5. Focus Market Scheme (FM-Regelung) — Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder
(83) |
Die Kommission stellte fest, dass die Antragsteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die FM-Regelung in Anspruch nahmen. |
3.5.1. Rechtsgrundlage
(84) |
Die FM-Regelung wird in Abschnitt 3.14 FTP 09-14 und in Abschnitt 3.8 HOP I 09-14 ausführlich erläutert. |
3.5.2. Anspruchsberechtigung
(85) |
Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen. |
3.5.3. Praktische Anwendung
(86) |
Im Rahmen dieser Regelung besteht für Ausfuhren sämtlicher Waren und somit auch für Ausfuhren von PET in die Länder, die in den Tabellen 1 und 2 des Anhangs 37(C) HOP I 09-14 aufgeführt werden, ein Anspruch auf eine Zollgutschrift in Höhe von 3 % des FOB-Werts. Seit dem 1. April 2011 besteht für Ausfuhren sämtlicher Waren in die in Tabelle 3 des Anhangs 37(C) aufgeführten Länder („Special Focus Markets“) ein Anspruch auf eine Zollgutschrift in Höhe von 4 % des FOB-Wertes. Von der Regelung sind bestimmte Ausfuhrgeschäfte ausgeschlossen, z. B. Ausfuhren von eingeführten oder umgeladenen Waren, vorgesehene Ausfuhren („Deemed Exports“), Ausfuhren von Dienstleistungen und Ausfuhrumsätze von Betrieben in Sonderwirtschaftszonen oder von exportorientierten Betrieben. |
(87) |
Die FM-Zollgutschriften sind frei übertragbar und ab dem Datum der Ausstellung der entsprechenden Berechtigungsbescheinigung 24 Monate gültig. Sie können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Vorleistungen oder Waren, einschließlich Investitionsgütern, verwendet werden. |
(88) |
Die Berechtigungsbescheinigung wird nach Abschluss des Ausfuhrgeschäftes beziehungsweise nach dem Versand der Waren von dem Hafen ausgestellt, über den die Ausfuhr abgewickelt wurde. Solange der Antragsteller den Behörden Kopien der erforderlichen Ausfuhrunterlagen vorlegen kann (z. B. der Exportaufträge, Rechnungen, Warenbegleitpapiere, Bankbescheinigungen), hat die indische Regierung keinen Einfluss auf die Gewährung der Zollgutschriften. |
3.5.4. Schlussfolgerungen zur FM-Regelung
(89) |
Im Rahmen der FM-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der FM-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die FM-Zollgutschrift ein Vorteil gewährt, da sie seine Liquidität verbessert. |
(90) |
Außerdem ist die FM-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. |
(91) |
Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Es gibt kein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Ein Ausführer kann die FM-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der FM-Regelung sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. Außerdem kann ein Ausführer die FM-Zollgutschriften für die Einfuhr von Investitionsgütern verwenden, obwohl diese nicht unter die zulässigen Zollrückerstattungssysteme wie in Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung dargelegt fallen, weil sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden. |
3.5.5. Berechnung der Höhe der Subvention
(92) |
Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des dem Empfänger gewährten Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt und von den Antragstellern zum Zeitpunkt des Ausfuhrgeschäfts periodengerecht als Ertrag verbucht wurde. Dieser Subventionsbetrag (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung mit der betroffenen Ware erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. |
(93) |
Die Kommission ermittelte auf dieser Grundlage, dass die Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für Dhunseri 0,41 % und für Reliance 1,16 % betrug. |
3.5.6. Aufhebung und Ersatz der FM-Regelung
(94) |
Am 1. April 2015 veröffentlichte die indische Regierung die neue FTP für den Zeitraum 2015-2020. In der neuen FTP wird die FM-Regelung zusammen mit vier anderen Regelungen durch eine Regelung zur Förderung der Warenausfuhr (Merchandise Export Incentive Scheme — im Folgenden die „MEI-Regelung“) ersetzt. Die MEI-Regelung gilt nicht für Ausfuhren der betroffenen Ware, da PET nicht in der Liste der notifizierten Waren aufgeführt ist. Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung sollte im Hinblick auf diese Subventionsregelung keine Maßnahme eingeführt werden. |
3.6. Focus Product Scheme (FP-Regelung) — Zollgutschrift für Ausfuhren bestimmter Waren
(95) |
Die Kommission stellte fest, dass die Antragsteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die FP-Regelung in Anspruch nahmen. |
3.6.1. Rechtsgrundlage
(96) |
Die Regelung wird in den Abschnitten 3.15 bis 3.17 FTP 09-14 und in den Kapiteln 3.9 bis 3.11 HOP I 09-14 ausführlich erläutert. |
3.6.2. Anspruchsberechtigung
(97) |
In Anspruch genommen werden kann diese Regelung nach Abschnitt 3.15.2 FTP 09-14 von Ausführern der in Anhang 37D HOP I 09-14 aufgeführten Waren. |
3.6.3. Praktische Anwendung
(98) |
Ein Ausführer der in der Liste in Anhang 37D HOP I 09-14 enthaltenen Waren kann im Rahmen der FP-Regelung einen Berechtigungsschein für eine Zollgutschrift in Höhe von 2 % bzw. 5 % des FOB-Wertes der Ausfuhren beantragen. Die betroffene Ware ist in Tabelle 1 des Anhangs 37D aufgeführt; für ihre Ausfuhren besteht somit ein Anspruch auf eine Zollgutschrift in Höhe von 2 % des FOB-Werts. |
(99) |
Bei der FP-Regelung handelt es sich um eine im Nachfeld der Ausfuhr ansetzende Regelung, das heißt, um die Vorteile dieser Regelung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Unternehmen Ausfuhren tätigen. Das Unternehmen stellt daher bei der zuständigen Behörde einen Online-Antrag und übermittelt in diesem Zusammenhang Kopien von Exportauftrag und Rechnung, die die Zahlung der Antragsgebühren ausweisende Empfangsbescheinigung der Bank, eine Kopie der Warenbegleitpapiere und eine Bescheinigung der Bank (Bank Realization Certificate) über den Eingang der Zahlung oder eine Bescheinigung über die eingegangene Überweisung von Devisen („Foreign Inward Remittance Certificate“) im Falle der direkten Negoziierung der Dokumente. Wurde das Original der Warenbegleitpapiere und/oder der Bank Realization Certificates bereits zur Inanspruchnahme einer anderen Regelung eingereicht, kann das Unternehmen von ihm selbst bescheinigte Kopien übermitteln, auf denen die Behörde angegeben ist, bei der die Originalunterlagen eingereicht wurden. Der Online-Antrag auf FP-Gutschriften kann maximal 50 Warenbegleitpapiere umfassen. |
(100) |
Die Kommission stellte fest, dass FP-Gutschriften nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden können, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde. Solche Gutschriften können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren von Waren, ausgenommen Investitionsgüter und einfuhrbeschränkte Waren, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft werden (wobei sie der Verkaufssteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden. FP-Gutschriften sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum 24 Monate gültig. |
3.6.4. Schlussfolgerungen zur FP-Regelung
(101) |
Im Rahmen der FP-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der FP-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztlich zur Verrechnung mit Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die andernfalls zu entrichten wären. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die FP-Gutschrift ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert. |
(102) |
Außerdem ist die FP-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. |
(103) |
Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden, da sie nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung genügt. Insbesondere ist ein Ausführer nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und außerdem wird die Gutschrift nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Im Übrigen fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Schließlich kann ein Ausführer die FP-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der FP-Regelung sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. |
3.6.5. Berechnung der Höhe der Subvention
(104) |
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung berechnete die Kommission die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils, der für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass nach dieser Regelung dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Sobald die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, in dem unter anderem die Höhe der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährenden FP-Gutschrift ausgewiesen ist, hat die indische Regierung keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Daher hält es die Kommission für angemessen, bei der Berechnung des durch die FP-Regelung bedingten Vorteils die Summe der Gutschriften für alle Ausfuhrgeschäfte zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Rahmen dieser Regelung getätigt wurden. |
(105) |
Die Kommission ermittelte auf dieser Grundlage, dass die Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für Dhunseri 1,66 % und für Reliance 1,27 % betrug. |
3.6.6. Einstellung und Ersatz der FP-Regelung
(106) |
Am 1. April 2015 veröffentlichte die indische Regierung die neue FTP für den Zeitraum 2015-2020. In der neuen FTP wird die FP-Regelung zusammen mit vier anderen Regelungen durch eine Regelung zur Förderung der Warenausfuhr (Merchandise Export Incentive Scheme — im Folgenden die „MEI-Regelung“) ersetzt. Die MEI-Regelung gilt nicht für Ausfuhren der betroffenen Ware, da PET nicht in der Liste der notifizierten Waren aufgeführt ist. Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung sollte im Hinblick auf diese Subventionsregelung keine Maßnahme eingeführt werden. |
3.7. Incremental Exports Incentivisation Scheme (IEI-Regelung) — Anreize zur Ausfuhrsteigerung
(107) |
Die Kommission stellte fest, dass Dhunseri die IEI-Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Anspruch nahm. |
3.7.1. Rechtsgrundlage
(108) |
Die IEI-Regelung wird in Kapitel 3 Abschnitt 3.14.4 FTP 09-14 und in Kapitel 3 Abschnitt 3.8.3 HOP I 09-14 ausführlich erläutert. |
3.7.2. Anspruchsberechtigung
(109) |
Die Regelung steht Ausführern offen, die in den Haushaltsjahren 2011-2012 und 2012-2013 Ausfuhrgeschäfte tätigten. |
3.7.3. Praktische Anwendung
(110) |
Die Regelung soll als Anreiz zur Steigerung der Ausfuhren dienen. Die Regelung ist regionalspezifisch; sie betrifft Ausfuhren in die USA, nach Europa und Asien sowie in 53 Länder in Lateinamerika und Afrika. |
(111) |
Ein Ausführer hätte Anspruch auf einen Berechtigungsschein für eine Zollgutschrift in Höhe von 2 % auf den Zuwachs, der während eines Geschäftsjahrs im Vergleich zum vorangegangenen Geschäftsjahr bezogen auf den FOB-Wert der Ausfuhren erzielt wurde. Der Ausführer sollte die Leistungen am Ende des betreffenden Geschäftsjahrs beantragen. Die Höhe der Leistung errechnet sich auf der Grundlage der gesamten vom Ausführer erzielten Ausfuhrumsätze. Der auf dieser Grundlage berechnete und gewährte Berechtigungsschein für eine Zollgutschrift ist frei übertragbar. Ein solcher Berechtigungsschein lässt sich auch für inländische Beschaffung sowie für die Zahlung der Dienstleistungssteuer einsetzen. |
3.7.4. Schlussfolgerungen zur IEI-Regelung
(112) |
Im Rahmen der IEI-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der IEI-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztlich zur Verrechnung mit Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die andernfalls zu entrichten wären. Außerdem erwächst dem Ausführer durch die IEI-Gutschrift ein Vorteil, da die Liquidität des Unternehmens verbessert wird. |
(113) |
Darüber hinaus ist die IEI-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. |
(114) |
Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden, da sie nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung genügt. Insbesondere ist ein Ausführer nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und außerdem wird die Gutschrift nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Im Übrigen fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Zudem kann ein Ausführer die IEI-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der IEI-Regelung sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können. |
3.7.5. Berechnung der Höhe der Subvention
(115) |
Die Kommission berechnete die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils, der für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde. Die Kommission rechnete nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung diesen Subventionsbetrag (Zähler) dem während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung mit der betroffenen Ware erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zu, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. |
(116) |
Die Kommission ermittelte auf dieser Grundlage, dass die Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für Dhunseri 0,74 % betrug. |
3.7.6. Stellungnahmen nach Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen
(117) |
In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung brachte Dhunseri vor, die Regelung sei ausgelaufen und werde in der neuen FTP 2015-2020 nicht wiedereingeführt. |
(118) |
Die Kommission bestätigte, dass die Regelung in der neuen FTP nicht wiederaufgenommen wurde und dass gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung deshalb bezüglich der IEI-Regelung keine Maßnahme eingeführt werden sollte. Die Kommission änderte die Gesamtsubventionsspanne für Dhunseri entsprechend. |
3.8. Körperschaftsteuervergünstigung für Forschung und Entwicklung (ITIRAD-Regelung)
(119) |
Die Kommission stellte fest, dass Reliance die ITIRAD-Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Anspruch nahm. |
3.8.1. Rechtsgrundlage
(120) |
Eine ausführliche Beschreibung dieser Regelung findet sich in Section 35 (2AB) ITA (indisches Körperschaftsteuergesetz). |
3.8.2. Anspruchsberechtigung
(121) |
Alle Unternehmen, die auf dem Gebiet der Biotechnologie tätig oder in gleich welchem Wirtschaftszweig mit der Herstellung oder Produktion von Artikeln oder Dingen beschäftigt sind, die nicht in der Liste des sogenannten Elften Anhangs (Eleventh Schedule) aufgeführt sind, können die Vorteile dieser Regelung in Anspruch nehmen. Die Regelung gilt für Unternehmen, die in der Herstellung von PET tätig sind. |
3.8.3. Praktische Anwendung
(122) |
Bei allen Ausgaben (außer Grundstücks- und Gebäudekosten) für betriebsinterne, vom indischen Ministerium für wissenschaftliche und industrielle Forschung genehmigte Forschungs- und Entwicklungsanlagen kann zu Körperschaftsteuerzwecken ein Betrag von 200 % der tatsächlichen Kosten abgezogen werden. |
3.8.4. Schlussfolgerungen zur ITIRAD
(123) |
Im Rahmen der ITIRAD-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Der Steuerabzug nach Section 35 (2AB) ITA ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da er die Einnahmen der indischen Regierung aus der Körperschaftsteuer, die ansonsten zu entrichten wäre, verringert. Darüber hinaus gewährt die Körperschaftsteuerermäßigung dem Unternehmen einen Vorteil, da sie dessen Liquidität verbessert. |
(124) |
Wie der Wortlaut von Section 35 (2AB) ITA zeigt, handelt es sich bei der ITIRAD-Regelung de jure um eine spezifische Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung; diese Regelung ist deshalb anfechtbar. Die Kriterien für den Anspruch auf die Subvention sind in diesem Fall keine objektiven, im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung neutralen Kriterien. Die im Rahmen dieser Regelung gewährten Vorteile stehen nur bestimmten Wirtschaftszweigen zur Verfügung, denn die indische Regierung hat nicht allen Wirtschaftszweigen Zugang zu dieser Regelung gewährt. Eine solche Einschränkung begründet durchaus den Sachverhalt der Spezifität, da der Wortlaut „Gruppe von Wirtschaftszweigen“ in Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung gleichbedeutend ist mit „nicht alle, sondern nur bestimmte Wirtschaftszweige“. Diese Einschränkung ist nicht wirtschaftlicher Art und nicht horizontal anwendbar wie z. B. eine Beschränkung der Zahl der Beschäftigten oder in Bezug auf die Größe der Unternehmen. |
3.8.5. Berechnung der Höhe der Subvention
(125) |
Die Kommission berechnete die Höhe der Subvention anhand der Differenz zwischen der für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung gemäß Section 35 (2AB) ITA fälligen und der bei Nichtanwendung von Section 35 (2AB) ITA fälligen Körperschaftsteuer. Diese Subvention bezieht sich auf alle Verkäufe (Inlands- und Ausfuhrverkäufe) der betroffenen Ware. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde daher nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem Umsatz des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (Nenner) zugerechnet. |
(126) |
Die Kommission ermittelte auf dieser Grundlage, dass die Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für Reliance 0,04 % betrug. |
3.8.6. Stellungnahmen nach Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen
(127) |
In seiner Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung brachte Reliance vor, dass die Kommission ungeachtet ihres Hinweises darauf, dass sich die ITIRAD-Regelung auf alle Verkäufe der betroffenen Ware beziehe, bei der Berechnung der Subventionsspanne bezüglich dieser Regelung lediglich die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware als Nenner verwendet habe. |
(128) |
Nach Analyse dieser Stellungnahme berechnete die Kommission die Subventionsspanne entsprechend neu. Die Kommission stellte somit fest, dass die Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für Reliance 0,01 % betrug. |
3.9. Anreizregelung des Bundesstaats Westbengalen aus dem Jahr 1999 (WBI-Regelung 1999)
(129) |
Die Kommission stellte fest, dass Dhunseri die WBI-Regelung 1999 im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Anspruch nahm. |
3.9.1. Rechtsgrundlage
(130) |
Diese Regelung und ihre Anwendung durch die Regierung des Bundesstaats Westbengalen wird in der „Notification No 580-CI/H“ vom 22. Juni 1999 des westbengalischen Handels- und Industrieministeriums ausführlich beschrieben. |
3.9.2. Anspruchsberechtigung
(131) |
Die Vorteile aus dieser Regelung können von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die sich in wirtschaftlich rückständigen Gebieten neu ansiedeln oder ihre dort bestehenden Anlagen in großem Umfang ausbauen. Allerdings besteht eine abschließende Liste nicht anspruchsberechtigter Wirtschaftszweige (Negativliste), die bewirkt, dass Unternehmen bestimmter Wirtschaftsbereiche nicht in den Genuss dieser Regelung kommen. |
3.9.3. Praktische Anwendung
(132) |
Der Bundesstaat Westbengalen bietet anspruchsberechtigten Industrieunternehmen zahlreiche Anreize, z. B. in Form einer Befreiung von der zentralstaatlichen Verkaufssteuer (central sales tax — CST) sowie eines Erlasses der zentralstaatlichen Mehrwertsteuer (central value added tax — CENVAT) auf Fertigerzeugnisse, um die industrielle Entwicklung wirtschaftlich rückständiger Gebiete in diesem Bundesstaat zu fördern. |
(133) |
Unternehmen, die diese Regelung in Anspruch nehmen wollen, müssen in wirtschaftlich rückständigen Gebieten investieren. Die betreffenden westbengalischen Gebietseinheiten sind entsprechend ihrem wirtschaftlichen Entwicklungsstand in bestimmte Kategorien eingeteilt; gleichzeitig gibt es wirtschaftlich entwickelte Gebiete, die von den Anreizregelungen ausgenommen sind. Die Höhe der Anreize richtet sich in erster Linie nach dem Umfang der Investitionen und nach dem Gebiet, in dem das Unternehmen angesiedelt ist beziehungsweise sein wird. |
3.9.4. Schlussfolgerungen zur WBI-Regelung 1999
(134) |
Im Rahmen dieser Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Es handelt sich um finanzielle Beihilfen der Regierung des Bundesstaats Westbengalen, da die gebotenen Anreize — in diesem Fall eine Befreiung von der zentralstaatlichen Verkaufssteuer (CST) und ein Erlass der zentralstaatlichen Mehrwertsteuer (CENVAT) auf Fertigerzeugnisse — die Steuereinnahmen verringern. Darüber hinaus entsteht einem begünstigten Unternehmen durch diese Anreize ein Vorteil, da die Steuereinsparungen seine finanzielle Lage verbessern. |
(135) |
Außerdem handelt es sich bei dieser Regelung um eine regionalspezifische Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung, weil sie nur bestimmten Unternehmen offensteht, die in bestimmten geografischen Gebieten im Zuständigkeitsbereich der Behörden des betreffenden Bundesstaates investieren. Die Regelung bleibt Unternehmen, die nicht in diesen Gebieten ansässig sind, verschlossen; außerdem richtet sich der Umfang der Vorteile nach dem jeweils betroffenen Gebiet. |
(136) |
Die WBI-Regelung 1999 ist somit anfechtbar. |
3.9.5. Berechnung der Höhe der Subvention
(137) |
Die Kommission berechnete die Höhe der Subvention auf der Grundlage der Verkaufssteuer (sales tax) und der zentralstaatlichen Mehrwertsteuer (CENVAT) auf Fertigerzeugnisse, die normalerweise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu entrichten gewesen wären, aber aufgrund dieser Regelungen nicht entrichtet wurden. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung getätigten Verkäufen (Nenner) zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. |
(138) |
Die Kommission ermittelte auf dieser Grundlage, dass die Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für Dhunseri 0,09 % betrug. |
3.9.6. Ablauf des Leistungsanspruchs im Rahmen der WBI-Regelung 1999
(139) |
Nach einer groß angelegten Kapazitätserweiterung hatte Dhunseri elf Jahre lang Anspruch auf die Vorteile dieser Regelung. Dieser Anspruch lief im Mai 2014 aus und wurde nicht verlängert. Seit diesem Zeitpunkt erwächst Dhunseri aus der Regelung kein Vorteil mehr. |
(140) |
Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung sollte im Hinblick auf diese Subventionsregelung keine Maßnahme eingeführt werden. |
4. HÖHE DER ANFECHTBAREN SUBVENTIONEN
(141) |
Die Kommission erinnert daran, dass die Subventionsspanne für Dhunseri gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1645/2005 des Rates 13,9 % und für Reliance gemäß der Verordnung (EG) Nr. 906/2011 des Rates 10,7 % betrug. |
(142) |
In dieser teilweisen Interimsüberprüfung stellte die Kommission fest, dass sich die Höhe der anfechtbaren Subventionen (ad valorem) auf 3,2 % für Dhunseri und 6,2 % für Reliance beläuft. Tabelle 1 Subventionsspannen für die jeweiligen angefochtenen Regelungen
|
(143) |
Die Kommission erinnert daran, dass die derzeit geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber PET-Einfuhren aus Indien in spezifischen Zöllen bestehen. Die Kommission legte als spezifischen Ausgleichszoll für Dhunseri einen Betrag von 35,69 EUR/t und für Reliance einen Betrag von 69,39 EUR/t fest. |
5. DAUERHAFTIGKEIT DER VERÄNDERUNG DER SUBVENTIONSRELEVANTEN UMSTÄNDE
(144) |
Nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob sich die Umstände hinsichtlich der Subventionierung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wesentlich verändert haben. |
(145) |
Die Kommission stellte fest, dass die Antragsteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Vorteile aus anfechtbaren Subventionsregelungen der indischen Regierung in Anspruch nahmen. Festgestellt wurde ferner, dass die Subventionsspannen bei dieser Überprüfung niedriger sind als die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1645/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 906/2011. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtenen Regelungen in naher Zukunft eingestellt oder neue Regelungen eingeführt werden. |
(146) |
Da nachgewiesen wurde, dass die Antragsteller weniger Subventionen erhalten als zuvor und wahrscheinlich auch weiterhin Subventionen in geringerer Höhe als bei der letzten Überprüfung erhalten werden, wird der Schluss gezogen, dass die geltenden Maßnahmen mittlerweile strenger sind, als es die schädigende anfechtbare Subvention erfordert, und dass die Maßnahmen daher in ihrer Höhe geändert werden sollten, um den neuen Ergebnissen Rechnung zu tragen. |
6. ÄNDERUNG DES NAMENS EINES DER ANTRAGSTELLER
(147) |
Dhunseri hat der Kommission mitgeteilt, dass es im Zuge einer Umstrukturierung am 1. April 2014 seinen Namen änderte und heute Dhunseri Petrochem Limited heißt. |
(148) |
Dem Unternehmen zufolge haben die Umstrukturierung und die Namensänderung keine nennenswerten Auswirkungen auf die jetzige Überprüfung, da das Unternehmen die Tee- und die petrochemische Abteilung bereits als zwei getrennte Einheiten innerhalb des Unternehmens mit zwei getrennten Buchhaltungen führte. |
(149) |
Die Kommission hat die vorgelegten Angaben geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Namensänderung die vorliegenden Feststellungen in keiner Weise berührt. |
7. PREISVERPFLICHTUNGSANGEBOTE
(150) |
Nach der endgültigen Unterrichtung übermittelten sowohl Dhunseri als auch Reliance Preisverpflichtungsangebote. Beide Angebote wurden zurückgewiesen, da durch die Subventionierung eine Situation entsteht, in der die Anwendung einer Verpflichtung auf einen Mindesteinfuhrpreis zu höheren Subventionen geführt hätte. Dies ist darauf zurückführen, dass die Höhe der Subventionierung im Rahmen der von beiden Unternehmen genutzten DD-Regelung vom FOB-Wert der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren abhängt. Darüber hinaus hätte die Struktur der beiden Unternehmen und ihrer Gruppen die effektive Überwachung einer Verpflichtung praktisch unmöglich gemacht. |
(151) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (13) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 461/2013 erhält die Dhunseri Petrochem & Tea Limited betreffende Zeile folgende Fassung:
Land |
Unternehmen |
Ausgleichszoll (EUR/t) |
TARIC-Zusatzcode |
„Indien |
Dhunseri Petrochem Limited |
35,69 |
A585“ |
In der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 461/2013 erhält die Reliance Industries Limited betreffende Zeile folgende Fassung:
Land |
Unternehmen |
Ausgleichszoll (EUR/t) |
TARIC-Zusatzcode |
„Indien |
Reliance Industries Ltd |
69,39 |
A181“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. August 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Malaysia und Thailand und zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea und Taiwan (ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1645/2005 des Rates vom 6. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 193/2007 des Rates vom 22. Februar 2007 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 (ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 34).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 zur Einführung des endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 zur Einführung des endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 1).
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 906/2011 des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 232 vom 9.9.2011, S. 19).
(7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 559/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 6).
(8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates vom 21. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (ABl. L 137 vom 23.5.2013, S. 1).
(9) Beschluss 2000/745/EG der Kommission vom 29. November 2000 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 88).
(10) Durchführungsbeschluss 2014/109/EU der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Aufhebung des Beschlusses 2000/745/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 35).
(11) Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien (ABl. C 171 vom 6.6.2014, S. 11).
(12) Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien (ABl. C 250 vom 1.8.2014, S. 11).
(13) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).
5.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/30 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1351 DER KOMMISSION
vom 4. August 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. August 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MA |
152,1 |
MK |
31,4 |
|
ZZ |
91,8 |
|
0707 00 05 |
TR |
126,8 |
ZZ |
126,8 |
|
0709 93 10 |
TR |
122,6 |
ZZ |
122,6 |
|
0805 50 10 |
AR |
135,6 |
BO |
135,7 |
|
UY |
132,8 |
|
ZA |
138,5 |
|
ZZ |
135,7 |
|
0806 10 10 |
EG |
259,0 |
MA |
204,1 |
|
TN |
158,2 |
|
ZZ |
207,1 |
|
0808 10 80 |
AR |
114,0 |
BR |
79,8 |
|
CL |
128,5 |
|
NZ |
129,1 |
|
US |
112,0 |
|
UY |
139,7 |
|
ZA |
126,2 |
|
ZZ |
118,5 |
|
0808 30 90 |
AR |
230,4 |
CL |
130,8 |
|
CN |
89,6 |
|
MK |
75,0 |
|
NZ |
150,8 |
|
TR |
158,2 |
|
ZA |
108,1 |
|
ZZ |
134,7 |
|
0809 29 00 |
TR |
217,7 |
US |
547,8 |
|
ZZ |
382,8 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
MK |
80,0 |
TR |
159,6 |
|
ZZ |
119,8 |
|
0809 40 05 |
BA |
53,5 |
MK |
45,1 |
|
XS |
66,1 |
|
ZZ |
54,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
5.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/33 |
BESCHLUSS (EU) 2015/1352 DER KOMMISSION
vom 30. Juli 2015
über die Zahlung für bestimmte, sich aus sektorbezogenen Agrarvorschriften ergebende Ausgaben in Euro durch das Vereinigte Königreich
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5124)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 108,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 108 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 müssen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben und die beschließen, die Ausgaben, die sich aus den sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, in Euro und nicht in ihrer Landeswährung zu tätigen, Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Rückgriff auf den Euro im Vergleich zu einem Rückgriff auf die Landeswährung nicht zu einem systematischen Vorteil führt. |
(2) |
Vom Vereinigten Königreich mitgeteilte entsprechende Maßnahmen wurden mit der Entscheidung 2005/443/EG der Kommission (2) genehmigt. |
(3) |
Am 13. April 2015 teilte das Vereinigte Königreich der Kommission seine Absicht mit, die Ausgaben im Zusammenhang mit bestimmten Regelungen in Euro statt in Pfund Sterling zu tätigen, und legte die Maßnahmen dar, die gemäß Artikel 108 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 getroffen würden, um sicherzustellen, dass der Rückgriff auf den Euro im Vergleich zu einem Rückgriff auf die Landeswährung nicht zu einem systematischen Vorteil führt. |
(4) |
Das Vereinigte Königreich plant folgende Maßnahmen:
|
(5) |
Diese Maßnahmen entsprechen den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, da sie gewährleisten, dass der Rückgriff auf den Euro verglichen mit dem Rückgriff auf das Pfund Sterling nicht zu einem systematischen Vorteil führt. Daher sollten sie genehmigt werden. |
(6) |
Aus diesem Grund sollte die Entscheidung 2005/443/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Maßnahmen, die das Vereinigte Königreich am 13. April 2015 in Bezug auf die Zahlung in Euro für Ausgaben mitgeteilt hat, die sich aus den im Anhang aufgeführten sektorbezogenen Agrarvorschriften und gegebenenfalls aus auf der Grundlage dieser Instrumente erlassenen delegierten oder Durchführungsrechtsakten ergeben, werden genehmigt.
Artikel 2
Die Entscheidung 2005/443/EG wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 30. Juli 2015
Für die Kommission
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(2) Entscheidung 2005/443/EG der Kommission vom 14. Juni 2005 über die Zahlung von bestimmten, sich aus den die Gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Rechtsakten ergebenden Ausgaben in Euro durch das Vereinigte Königreich (ABl. L 153 vom 16.6.2005, S. 33).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).
ANHANG
IN EURO AUSGEDRÜCKTE UND ZU ZAHLENDE MASSNAHMEN
Regelung |
Verordnung |
Direktzahlungsregelungen |
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 |
Ankauf von Rindfleisch |
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 |
Ankauf von Getreide |
|
Ankauf von Butter |
|
Ankauf von Magermilchpulver |
|
Beihilfen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch |
|
Beihilfen für die private Lagerhaltung von Butter |
|
Beihilfen für die private Lagerhaltung von Käse |
|
Beihilfen für die private Lagerhaltung von Faserflachs |
|
Beihilfen für die private Lagerhaltung von Olivenöl |
|
Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch |
|
Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch |
|
Beihilfen für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver |
|
Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker |
|
Beihilfen für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder |
|
Ausfuhrerstattungen |
|
Ausfuhrerstattungen für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse und nicht in Anhang I AEUV aufgeführte Waren |
Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 |
5.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/36 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1353 DER KOMMISSION
vom 3. August 2015
zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags zu Südafrika in der Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen mit Blick auf die hochpathogene Aviäre Influenza die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union gestattet ist
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5290)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (2) enthält die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen (im Folgenden die „Waren“). |
(2) |
In Anhang II Teile 2 und 3 der Entscheidung 2007/777/EG sind die Drittländer bzw. Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen diese Waren in die Union eingeführt werden dürfen, sofern sie der einschlägigen Behandlung gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen worden sind. |
(3) |
Südafrika ist in Anhang II Teile 2 und 3 der Entscheidung 2007/777/EG als Drittland aufgeführt, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet Waren, die aus Geflügel, Zuchtfederwild, Laufvögeln und Federwild gewonnen wurden, in die Union eingeführt bzw. durch sie durchgeführt werden dürfen. |
(4) |
Nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5N2 im April 2011 im südafrikanischen Hoheitsgebiet wurde die Entscheidung 2007/777/EG per Durchführungsverordnung (EU) Nr. 536/2011 der Kommission (3) dahingehend geändert, dass alle vorstehend aufgeführten Waren erst dann aus Südafrika in die Union eingeführt werden dürfen, wenn sie zur Inaktivierung möglicherweise vorhandener Viren der Behandlung „D“ gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen worden sind. Aufgrund der Entwicklung der Seuchenlage erließ die Kommission außerdem die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 991/2011 (4) und (EU) Nr. 110/2012 (5). |
(5) |
Am 2. März 2015 hat Südafrika Informationen zu seinem HPAI-Status vorgelegt und sein gesamtes Hoheitsgebiet für HPAI-frei erklärt. |
(6) |
Diese Informationen sind inzwischen von der Kommission geprüft worden. Auf der Grundlage dieser Prüfung und der von Südafrika gegebenen Garantien ist es angebracht, der günstigen Entwicklung der Seuchenlage Rechnung zu tragen und die Behandlung zu ändern, die für die unter die Entscheidung 2007/777/EG fallenden Waren vorgeschrieben ist. |
(7) |
Anhang II Teile 2 und 3 der Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 3. August 2015
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 536/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für Südafrika in den Listen von Drittländern und Teilen von Drittländern (ABl. L 147 vom 2.6.2011, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2011 der Kommission vom 5. Oktober 2011 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für Südafrika zur hochpathogenen Aviären Influenza in den Listen von Drittländern und Teilen von Drittländern (ABl. L 261 vom 6.10.2011, S. 19).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 110/2012 der Kommission vom 9. Februar 2012 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für Südafrika in den Listen von Drittländern und Teilen von Drittländern (ABl. L 37 vom 10.2.2012, S. 50).
ANHANG
Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil 2 erhält der Eintrag zu Südafrika folgende Fassung:
|
2. |
In Teil 3 erhält der Eintrag zu Südafrika folgende Fassung:
|
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
5.8.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 208/39 |
BESCHLUSS Nr. 44/2015 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES
vom 15. Juli 2015
zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit [2015/1354]
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung, insbesondere auf die Artikel 7 und 14,
in der Erwägung, dass für die Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste eines Sektoralen Anhangs ein Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich ist —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
1. |
Die Konformitätsbewertungsstelle in Anlage A wird in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte „Zugang der EG zum US-Markt“ in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen. |
2. |
Für welche Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren die in Anlage A aufgeführte Konformitätsbewertungsstelle in die Liste aufgenommen wird, wurde von den Vertragsparteien vereinbart; diese befinden auch im Weiteren darüber. |
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird.
Im Namen der Vereinigten Staaten von Amerika
James SANFORD
Unterzeichnet in Washington DC am 7. Juli 2015
Im Namen der Europäischen Union
Fernando PERREAU DE PINNINCK
Unterzeichnet in Brüssel am 15. Juli 2015
Anlage A
Konformitätsbewertungsstelle der EG, die in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte „Zugang der EG zum US-Markt“ in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen wird
|