ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
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VERORDNUNGEN |
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Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
2.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/1 |
VERORDNUNG (EU) 2016/93 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Januar 2016
zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte aus dem Schengen-Besitzstand
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a, b und d, Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben e und g, Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben c und d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ein wesentliches Element der von den Organen der Union derzeit umgesetzten Strategie für eine bessere Rechtsetzung ist eine größere Transparenz des Unionsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinen Nutzen mehr haben, aufzuheben. |
(2) |
Mehrere Rechtsakte, die zum Schengen-Besitzstand gehören, sind mittlerweile nicht mehr von Belang, weil sie zeitlich befristet waren oder inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurden. |
(3) |
Der Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (95) PV 1 Rev. (2) bezog sich auf einen ganz bestimmten Fall, in dem Portugal die vorherige Konsultation im Zusammenhang mit indonesischen Visumantragstellern verlangte. Dieser Beschluss wurde hinfällig nach Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nr. 810/2009 (3) und (EG) Nr. 767/2008 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates, die neue Vorschriften für die vorherige Konsultation anderer Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa enthalten. |
(4) |
Im Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (95) 21 (5) war die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Austausch von statistischen Informationen für eine bessere Überwachung der Migration an den Außengrenzen vorgesehen. Dieser Beschluss wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates (6) hinfällig, durch die Frontex mit der Durchführung von Analysen der entstehenden Risiken und des aktuellen Zustands an den Außengrenzen und der Entwicklung und dem Betrieb von Informationssystemen, die den Austausch diesbezüglicher Informationen ermöglichen, betraut wird. |
(5) |
Durch den Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (96) 13 Rev. (7) wurden die Grundsätze für die Rechte und Pflichten der vertretenden und der vertretenen Staaten im Zusammenhang mit der Erteilung von Schengen-Visa in Drittstaaten, in denen nicht alle Schengen-Staaten vertreten sind, geregelt. Dieser Beschluss wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 hinfällig, die neue Vorschriften für die Vertretungsvereinbarungen in Fällen enthält, in denen ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat bei der Prüfung von Anträgen und der Erteilung von Visa im Namen dieses Mitgliedstaats vertritt. |
(6) |
Durch den Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (97) 39 Rev. (8) wurden Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten festgelegt. Der Beschluss wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (9) und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission (10) hinfällig, in denen festgelegt ist, welche Beweismittel und Indizien zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, zugrunde zu legen sind. |
(7) |
Im Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (98) 1 Rev. 2 (11) war eine Reihe von Maßnahmen zur Erhöhung der Effizienz der Kontrollen an den Außengrenzen vorgesehen. Dieser Beschluss wurde hinfällig nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), die neue Vorschriften für Kontrollen an den Außengrenzen enthält, und der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004, durch die Frontex beauftragt wird, die Anwendung der Maßnahmen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem Schutz der Außengrenzen zu vereinfachen, indem sie die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen koordiniert. |
(8) |
Der Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (98) 18 Rev. (13) sah ein Verfahren für die Schengen-Staaten vor, denen die Beschaffung eines Laissez-passer für die Rückführung illegaler Ausländer ernsthafte Schwierigkeiten bereitet. Er sah auch die Möglichkeit vor, auf Unionsebene die Notwendigkeit anderer rechtsverbindlicher Maßnahmen gegenüber den Ländern zu prüfen, in denen es Probleme in dieser Hinsicht gab. Dieser Beschluss wurde hinfällig, nachdem die Europäische Union mit mehreren Drittländern Rückübernahmeabkommen geschlossen hat. Diese Abkommen legen fest, welche besonderen Pflichten und Verfahren für die Behörden der Drittländer und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rückführung von in der Union irregulär aufhältigen Ausländern gelten. |
(9) |
Durch den Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (98) 21 (14) wurden gemeinsame Vorschriften für das Anbringen von Stempeln in Reisepässen aller Personen, die ein Visum beantragen, genehmigt; auf diese Weise sollte verhindert werden, dass ein und dieselbe Person Mehrfachanträge oder mehrere aufeinander folgende Anträge stellt. Dieser Beschluss wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 hinfällig, die neue Vorschriften für die Erteilung von Visa und das Abstempeln des Reisedokuments eines Antragstellers enthält. |
(10) |
Durch den Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (98) 37 Def. 2 (15) wurde ein Maßnahmenbündel eingeführt, das darauf abzielt, ein integriertes Konzept für eine verstärkte Bekämpfung der illegalen Einwanderung zu schaffen. Diese Maßnahmen wurden durch den Beschluss der Zentralen Gruppe vom 27. Oktober 1998 bezüglich des Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung (SCH/C (98) 117) in Kraft gesetzt. Die genannten Beschlüsse wurden nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates (16), durch die ein gemeinsamer Rahmen für die Entsendung von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen in Drittländern geschaffen wird, der Verordnung (EG) Nr. 562/2006, die eine Reihe gemeinsamer Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen vorsieht, und des Beschlusses 2009/371/JI des Rates (17), durch den Europol mit spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch, einschließlich zur Bekämpfung der irregulären Migration, betraut wird, hinfällig. |
(11) |
Der Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (98) 59 Rev. (18) enthielt Leitlinien für den koordinierten Einsatz von Dokumentenberatern im Luft- und Seeverkehr in den konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten, mit denen die illegale Einwanderung verstärkt bekämpft werden sollte. Dieser Beschluss wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 über neue Regeln für die Entsendung von Verbindungsbeamten in Drittstaaten hinfällig. |
(12) |
Durch den Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (99) 7 Rev. 2 (19) wurde ein Plan für die gegenseitige Entsendung von Verbindungsbeamten zur Beratung und Unterstützung bei der Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit und der Kontrolle an den Außengrenzen genehmigt. Dieser Beschluss wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 hinfällig, die zusammen einen neuen Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Kontrolle an den Außengrenzen, einschließlich der Entsendung von Verbindungsbeamten, vorsehen. |
(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 189/2008 des Rates (20) stellte die Spezifikationen für bestimmte Tests des SIS II auf, mit denen der Nachweis erbracht werden sollte, dass der Betrieb des zentralen SIS II und der Kommunikationsinfrastruktur sowie das Zusammenwirken zwischen dem zentralen SIS II und den nationalen Systemen (N.SIS II) den in den SIS-II-Rechtsakten festgelegten technischen und funktionsbezogenen Anforderungen entsprechen. Die Verordnung verlor mit Inbetriebnahme des SIS II am 9. April 2013 ihre rechtliche Wirkung. |
(14) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten die genannten überholten Beschlüsse und die überholte Verordnung aufgehoben werden. |
(15) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufhebung mehrerer überholter Rechtsakte der Europäischen Union, die zum Schengen-Besitzstand gehören, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(16) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt. |
(17) |
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (21) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(18) |
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (22) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(19) |
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (23) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (24) genannten Bereich gehören. |
(20) |
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (25) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 der Beschlüsse 2008/146/EG (26) und 2008/149/JI (27) des Rates genannten Bereich gehören. |
(21) |
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (28) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 der Beschlüsse 2011/349/EU (29) und 2011/350/EU (30) des Rates genannten Bereich gehören — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aufhebung überholter Rechtsakte
Folgende Rechtsakte werden aufgehoben:
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Beschluss SCH/Com-ex (95) PV 1 Rev. (Visapolitik); |
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Beschluss SCH/Com-ex (95) 21 (Austausch von statistischen Informationen); |
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Beschluss SCH/Com-ex (96) 13 Rev. 1 (Erteilung von Schengen-Visa); |
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Beschluss SCH/Com-ex (97) 39 Rev. (Beweismittel im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen); |
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Beschluss SCH/Com-ex (98) 1 Rev. 2 (Task-Force); |
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Beschluss SCH/Com-ex (98) 18 Rev. (Schwierigkeiten bei der Beschaffung eines Laissez-passer); |
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Beschluss SCH/Com-ex (98) 21 (Abstempelung von Pässen); |
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Beschluss SCH/Com-ex (98) 37 Def. 2 (Bekämpfung illegaler Einwanderung); |
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Beschluss SCH/C (98) 117 (Bekämpfung illegaler Einwanderung); |
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Beschluss SCH/Com-ex (98) 59 Rev. (Dokumentenberater); |
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Beschluss SCH/Com-ex (99) 7 Rev. 2 (Verbindungsbeamte) und |
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Verordnung (EG) Nr. 189/2008 (SIS-II-Prüfung). |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Straßburg am 20. Januar 2016.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
A.G. KOENDERS
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. November 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2015.
(2) Beschluss des Exekutivausschusses vom 5. Mai 1995 bezüglich der gemeinsamen Visapolitik, aufgenommen in dem Bericht über die am 28. April 1995 in Brüssel abgehaltene Sitzung des Exekutivausschusses (SCH/Com-ex (95) PV 1, 1. Rev.) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 175).
(3) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).
(5) Beschluss des Exekutivausschusses vom 20. Dezember 1995 bezüglich eines schnelleren Austausches statistischer Daten und konkreter Angaben über an den Außengrenzen eventuell auftretende Schwierigkeiten zwischen den Schengen-Staaten (SCH/Com-ex (95) 21) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 176).
(6) Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).
(7) Beschluss des Exekutivausschusses vom 27. Juni 1996 bezüglich der Grundsätze für die Erteilung von Schengen-Visa im Zusammenhang mit Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Schengener Durchführungsübereinkommens (SCH/Com-ex (96) 13 Rev.) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 180).
(8) Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten (SCH/Com-ex (97) 39 Rev.) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 188).
(9) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S 1).
(10) Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3).
(11) Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 bezüglich der Aktivitäten der Task-Force (SCH/Com-ex (98) PV 1 Rev. 2) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 191).
(12) Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).
(13) Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 bezüglich der Maßnahmen, die gegenüber Staaten zu ergreifen sind, bei denen es Probleme bei der Ausstellung von Dokumenten gibt, die die Entfernung aus dem Schengener Gemeinschaftsgebiet ermöglichen (SCH/Com-ex (98) 18 Rev.) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 197).
(14) Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 über die Abstemplung der Pässe der Visumantragsteller (SCH/Com-ex (98) 21) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 200).
(15) Beschluss des Exekutivausschusses vom 27. Oktober 1998 bezüglich des Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung (SCH/Com-ex (98) 37 Def. 2) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 203).
(16) Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1).
(17) Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).
(18) Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich des koordinierten Einsatzes von Dokumentenberatern (SCH/Com-ex (98) 59 Rev.) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 308).
(19) Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 über Verbindungsbeamte (SCH/Com-ex (99) 7 Rev. 2) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 411).
(20) Verordnung (EG) Nr. 189/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 1).
(21) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(22) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(23) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(24) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(25) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(26) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(27) Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).
(28) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(29) Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).
(30) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
2.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/6 |
VERORDNUNG (EU) 2016/94 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Januar 2016
zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte aus dem Schengenbesitzstand im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a und c,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ein wesentliches Element der von den Organen der Union derzeit umgesetzten Strategie für eine bessere Rechtsetzung ist eine größere Transparenz des Unionsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinen Nutzen mehr haben, aufzuheben. |
(2) |
Mehrere im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erlassene Rechtsakte, die zum Schengen-Besitzstand gehören, sind mittlerweile nicht mehr von Belang, weil sie zeitlich befristet waren oder inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurden. |
(3) |
Der Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (93) 14 (2) zur Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln bezog sich nur auf die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat die Zusammenarbeit verweigert. Nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Rechtsakt 2000/C-197/01 des Rates (3) erstellt, das eine vertiefte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Rechtshilfe in Bezug auf alle Straftaten und damit auch in Bezug auf die Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln vorsieht, wurde der Beschluss hinfällig. |
(4) |
Die Erklärung des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (97) decl. 13 Rev. 2 (4) bezog sich auf die Entführung von Minderjährigen und die missbräuchliche Fernhaltung eines Minderjährigen von der sorgeberechtigten Person durch einen Elternteil. Die Erklärung wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und des Durchführungsbeschlusses 2013/115/EU der Kommission (6) hinfällig, da in diesen Rechtsakten neue Vorschriften für die Kontrolle von Minderjährigen beim Überschreiten einer Außengrenze und im Zusammenhang mit den entsprechenden Tätigkeiten des SIRENE-Büros festgelegt sind. |
(5) |
Mit dem Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (98) 52 (7) wurde der Schengener Leitfaden zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit angenommen, der die Mitgliedstaaten bei der Durchführung grenzüberschreitender Einsätze unterstützen sollte. Der Beschluss wurde hinfällig, nachdem der Inhalt des Leitfadens in den Aktualisierten Katalog von Empfehlungen für die ordnungsgemäße Anwendung des Schengen-Besitzstands und der bewährten Praktiken — polizeiliche Zusammenarbeit, den Leitfaden für grenzüberschreitende Einsätze und das „Compendium on law enforcement liaison officers“ (Leitfaden für Verbindungsbeamte) — übernommen wurde. |
(6) |
Mit dem Beschluss des Exekutivausschusses SCH/Com-ex (99) 11, Rev. 2 (8) wurde ein Übereinkommen wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften angenommen. Dieses Übereinkommen wurde zwischen bestimmten Mitgliedstaaten sowie mit zwei Drittstaaten (Island und Norwegen) geschlossen. Es ist daher nicht Teil des Schengen-Besitzstands. Darüber hinaus ist das Übereinkommen nie in Kraft getreten und keiner der Mitgliedstaaten hat eine Erklärung nach Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, abgegeben. Daher hat dieser Beschluss keine Relevanz mehr und sollte aufgehoben werden. |
(7) |
In dem Beschluss 2008/173/JI des Rates (9) waren der Umfang, der Aufbau, die Koordination und Validierungsverfahren bestimmter Prüfungen des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) festgelegt, mit denen ermittelt werden sollte, ob das SIS II im Betrieb den technischen und den funktionsbezogenen Anforderungen entspricht, die in den SIS-II-Rechtsakten vorgegeben waren. Der Beschluss verlor mit Inbetriebnahme des SIS II am 9. April 2013 seine rechtliche Wirkung. |
(8) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten die genannten überholten Beschlüsse und Erklärungen aufgehoben werden. |
(9) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte der Union, die im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erlassen wurden und zum Schengen-Besitzstand gehören, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(10) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt. |
(11) |
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem EUV und dem Vertrag über die AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand und Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates (10) beteiligt. |
(12) |
Nach der Mitteilung des Vereinigten Königreichs vom 24. Juli 2013 gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen sind die genannten überholten Beschlüsse und Erklärungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 des Protokolls seit dem 1. Dezember 2014 auf das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(13) |
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (11) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (12) genannten Bereich gehören. |
(14) |
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (13) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (14) genannten Bereich gehören. |
(15) |
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (15) dar, die zu dem in Artikel 1 des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates (16) genannten Bereich gehören — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aufhebung überholter Rechtsakte
Folgende Rechtsakte werden aufgehoben:
— |
Beschluss SCH/Com-ex (93) 14 (Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln); |
— |
Erklärung SCH/Com-ex (97) decl. 13 Rev. 2 (Entführung von Minderjährigen); |
— |
Beschluss SCH/Com-ex (98) 52 (Leitfaden zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit); |
— |
Beschluss SCH/Com-ex (99) 11, Rev. 2 (Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften) und |
— |
Beschluss 2008/173/JI (SIS-II-Prüfungen). |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Straßburg am 20. Januar 2016.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
A.G. KOENDERS
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. November 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2015.
(2) Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln (SCH/Com-ex (93) 14) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 427).
(3) Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1).
(4) Erklärung des Exekutivausschusses vom 9. Februar 1998 bezüglich der Entführung von Minderjährigen (SCH/Com-ex (97) decl. 13 Rev. 2) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 436).
(5) Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).
(6) Durchführungsbeschluss 2013/115/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 71 vom 14.3.2013, S. 1).
(7) Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 bezüglich des Leitfadens zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit (SCH/Com-ex (98) 52) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 408).
(8) Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 zum Übereinkommen wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften (SCH/Com-ex (99) 11, Rev. 2) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 428).
(9) Beschluss 2008/173/JI des Rates vom 18. Februar 2008 über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 57 vom 1.3.2008, S. 14).
(10) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(11) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(12) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(13) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(14) Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).
(15) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 3.
(16) Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).
2.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/9 |
VERORDNUNG (EU) 2016/95 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Januar 2016
zur Aufhebung bestimmter Rechtsakte im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1, Artikel 83 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 2 und Artikel 88 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ein wesentliches Element der von den Organen der Union derzeit umgesetzten Strategie für eine bessere Rechtsetzung ist eine größere Transparenz des Unionsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinen Nutzen mehr haben, aufzuheben. |
(2) |
Mehrere im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erlassene Rechtsakte sind überholt, weil ihr Inhalt in nachfolgende Rechtsakte übernommen wurde. |
(3) |
Mit der Gemeinsamen Maßnahme 96/610/JI des Rates (2) wurde ein Verzeichnis der besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung geschaffen mit dem Ziel, diese den Behörden in allen Mitgliedstaaten in größerem Umfang und leichter zugänglich zu machen. Diese Gemeinsame Maßnahme ist seit Inkrafttreten des Beschlusses 2009/371/JI des Rates (3), in dem Europol damit betraut wurde, die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Prävention und Bekämpfung von Terrorismus und anderer Formen schwerer Kriminalität zu unterstützen und zu verstärken, und seit Inkrafttreten des Beschlusses 2008/615/JI des Rates (4), mit dem ein neuer Rahmen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus eingeführt wurde, überholt. |
(4) |
Die Gemeinsame Maßnahme 96/699/JI des Rates (5) benannte die Europol-Drogenstelle als die Behörde, an die die Informationen der Mitgliedstaaten über die Erstellung der chemischen Profile von Drogen zu übermitteln sind. Diese Gemeinsame Maßnahme wurde nach dem Inkrafttreten des Beschlusses 2009/371/JI hinfällig. |
(5) |
Die Gemeinsame Maßnahme 96/747/JI des Rates (6) sollte durch die Erstellung eines Verzeichnisses der besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten verbessern. Diese Gemeinsame Maßnahme wurde mit dem Inkrafttreten des Beschlusses 2009/371/JI, mit dem Europol die Aufgabe übertragen wurde, die Spezialkenntnisse, die im Rahmen der Ermittlungstätigkeit von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verwendet werden, zu vertiefen und Beratung bei den Ermittlungen anzubieten hinfällig. |
(6) |
Der Zweck der Gemeinsamen Maßnahme 96/750/JI des Rates (7) bestand darin, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Drogenabhängigkeit zu verstärken und die Mitgliedstaaten dazu aufzufordern, ihre Rechtsvorschriften in dem Maße aneinander anzugleichen, wie es zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels in der Europäischen Union erforderlich ist. Diese Gemeinsame Maßnahme wurde hinfällig nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Rechtsakt des Rates 2000/C-197/01 (8) erstellt, und des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates (9). |
(7) |
Mit der Gemeinsamen Maßnahme 97/339/JI des Rates (10) wurden die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten in Bezug auf Großveranstaltungen, bei denen eine große Anzahl Menschen aus mehreren Mitgliedstaaten zusammenkommt, zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, des Schutzes von Menschen und ihres Eigentums sowie der Verhütung von Straftaten ermöglicht. Diese Gemeinsame Maßnahme wurde hinfällig nach dem Inkrafttreten der Beschlüsse 2008/615/JI, 2002/348/JI (11) und 2007/412/JI (12) des Rates, die neue Vorschriften für den Austausch nicht personenbezogener und personenbezogener Daten und für andere Formen der Zusammenarbeit zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei Großveranstaltungen enthielten. |
(8) |
Mit der Gemeinsamen Maßnahme 97/372/JI des Rates (13) sollte der Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen Zollbehörden und anderen Strafverfolgungsbehörden insbesondere in Bezug auf Drogen verstärkt werden. Diese Gemeinsame Maßnahme wurde hinfällig nach dem Inkrafttreten des Rechtsakts 98/C-24/01 des Rates (14) über die Ausarbeitung des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, mit dem ausführliche Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen nationale Zollvorschriften eingeführt wurden, des Beschlusses 2009/917/JI des Rates (15), der durch die Einrichtung eines Zollinformationssystems (ZIS) die Wirksamkeit der Kooperations- und Kontrollverfahren der Zollbehörden erhöht, und des Beschlusses 2009/371/JI, mit dem Europol Aufgaben zur Unterstützung der Zusammenarbeit der Zollbehörden übertragen werden. |
(9) |
Das durch den Rechtsakt 98/C-216/01 des Rates (16) ausgearbeitete Übereinkommen vom 17. Juni 1998 über den Entzug der Fahrerlaubnis wurde von nur sieben Mitgliedstaaten ratifiziert und ist nie in Kraft getreten. Ferner haben von diesen sieben Mitgliedstaaten nur Irland und das Vereinigte Königreich eine Erklärung gemäß Artikel 15 Absatz 4 jenes Übereinkommens abgegeben, mit der das Übereinkommen zwischen ihnen anwendbar wurde, bevor es für alle Mitgliedstaaten in Kraft tritt. Nach der Mitteilung des Vereinigten Königreichs vom 24. Juli 2013 gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen sind jener Rechtsakt des Rates und jenes Übereinkommen gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 des Protokolls seit dem 1. Dezember 2014 auf das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar. Da diese Rechtsakte keine Anwendung mehr zwischen Mitgliedstaaten finden, haben sie im Besitzstand der Union keine Relevanz mehr und sollten aufgehoben werden. |
(10) |
Die Gemeinsame Maßnahme 98/427/JI des Rates (17) errichtete ein System des Austausches bewährter Methoden zwischen den Mitgliedstaaten bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Strafsachen. Diese Gemeinsame Maßnahme ist seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten obsolet. |
(11) |
Der Rahmenbeschluss 2008/978/JI des Rates (18) über die Europäische Beweisanordnung (EBA) wurde von der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (19) über die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) ersetzt, da der Anwendungsbereich der EBA zu begrenzt war. Da die EEA zwischen 26 Mitgliedstaaten anwendbar sein wird, wird die EBA lediglich zwischen den zwei Mitgliedstaaten weiterhin anwendbar sein, die sich nicht an der EEA beteiligen; der EBA-Rahmenbeschluss hat somit seinen Nutzen als Instrument der Zusammenarbeit in Strafsachen verloren und sollte aufgehoben werden. |
(12) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten diese überholten Gemeinsamen Maßnahmen, dieses Übereinkommen, dieser Rechtsakt des Rates und dieser Rahmenbeschluss aufgehoben werden. |
(13) |
Zwar ist in Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Erlass von Richtlinien vorgesehen, doch ist die Entscheidung für eine Verordnung zur Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 96/750/JI und des Rahmenbeschlusses 2008/978/JI angemessen, da mit dieser Verordnung keine Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen festgelegt, sondern lediglich überholte Rechtsakte aufgehoben werden, ohne dass diese durch neue Rechtsakte ersetzt werden. |
(14) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufhebung mehrerer überholter Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(15) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(16) |
Gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte. |
(17) |
Nach der Mitteilung des Vereinigten Königreichs vom 24. Juli 2013 gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen sind die Gemeinsamen Maßnahmen 96/610/JI, 96/699/JI, 96/747/JI, 96/750/JI, 97/339/JI, 97/372/JI und 98/427/JI und der Rechtsakt 98/C-216/01 des Rates gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 des Protokolls seit dem 1. Dezember 2014 auf das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung hinsichtlich dieser Rechtsakte und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 3 des Protokolls war der Rahmenbeschluss 2008/978/JI im Vereinigten Königreich jedoch insofern weiterhin anwendbar, als er durch die Richtlinie 2014/41/EU ersetzt wurde. Gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich daher mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aufhebung überholter Rechtsakte
Folgende Rechtsakte werden aufgehoben:
— |
Gemeinsame Maßnahme 96/610/JI (Verzeichnis der Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung); |
— |
Gemeinsame Maßnahme 96/699/JI (Erstellung chemischer Profile von Drogen); |
— |
Gemeinsame Maßnahme 96/747/JI (Verzeichnis der Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Bekämpfung der organisierten Kriminalität); |
— |
Gemeinsame Maßnahme 96/750/JI (Bekämpfung von Drogenabhängigkeit und Drogenhandel); |
— |
Gemeinsame Maßnahme 97/339/JI (Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit); |
— |
Gemeinsame Maßnahme 97/372/JI (Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden); |
— |
Rechtsakt 98/C-216/01 des Rates und Übereinkommen vom 17. Juni 1998 (Entzug der Fahrerlaubnis); |
— |
Gemeinsame Maßnahme 98/427/JI (Anwendung bewährter Methoden bei der Rechtshilfe in Strafsachen) und |
— |
Rahmenbeschluss 2008/978/JI (Europäische Beweisanordnung). |
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
Eine Europäische Beweisanordnung, die gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/978/JI vollstreckt wurde, unterliegt diesem Rahmenbeschluss weiterhin, bis das einschlägige Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Straßburg am 20. Januar 2016.
Im Namen des Europäischen
Der Präsident
M. SCHULZ
Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident
A.G. KOENDERS
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. November 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2015.
(2) Gemeinsame Maßnahme 96/610/JI vom 15. Oktober 1996 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — betreffend die Erstellung und Führung eines Verzeichnisses der besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Terrorismusbekämpfung erleichtert werden soll (ABl. L 273 vom 25.10.1996, S. 1).
(3) Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).
(4) Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).
(5) Gemeinsame Maßnahme 96/699/JI vom 29. November 1996 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — betreffend den Austausch von Informationen über die Erstellung chemischer Profile von Drogen im Hinblick auf die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels (ABl. L 322 vom 12.12.1996, S. 5).
(6) Gemeinsame Maßnahme 96/747/JI vom 29. November 1996 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — betreffend die Erstellung und Führung eines Verzeichnisses der besonderen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Strafverfolgung erleichtert werden soll (ABl. L 342 vom 31.12.1996, S. 2).
(7) Gemeinsame Maßnahme 96/750/JI vom 17. Dezember 1996 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften und der Verfahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels (ABl. L 342 vom 31.12.1996, S. 6).
(8) Rechtsakt 2000/C-197/01 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1).
(9) Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8).
(10) Gemeinsame Maßnahme 97/339/JI vom 26. Mai 1997 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (ABl. L 147 vom 5.6.1997, S. 1).
(11) Beschluss 2002/348/JI des Rates vom 25. April 2002 über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (ABl. L 121 vom 8.5.2002, S. 1).
(12) Beschluss 2007/412/JI des Rates vom 12. Juni 2007 zur Änderung des Beschlusses 2002/348/JI über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 76).
(13) Gemeinsame Maßnahme 97/372/JI vom 9. Juni 1997 — aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — betreffend die Präzisierung der Kriterien für gezielte Kontrollen, Selektionsmethoden usw. und die Optimierung der Erfassung von polizeilichen und zollbehördlichen Informationen (ABl. L 159 vom 17.6.1997, S. 1).
(14) Rechtsakt 98/C-24/01 des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 1).
(15) Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20).
(16) Rechtsakt 98/C-216/01 des Rates vom 17. Juni 1998 zur Ausarbeitung des Übereinkommens über den Entzug der Fahrerlaubnis (ABl. C 216 vom 10.7.1998, S. 1).
(17) Gemeinsame Maßnahme 98/427/JI vom 29. Juni 1998 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — über die Anwendung bewährter Methoden bei der Rechtshilfe in Strafsachen (ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 1).
(18) Rahmenbeschluss 2008/978/JI des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 72).
(19) Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1).
2.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/13 |
VERORDNUNG (EU) 2016/96 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Januar 2016
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden die Bestimmungen der Kontroll- und Durchsetzungsregelung (im Folgenden „Regelung“), die mit einer von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) bei ihrer Jahrestagung am 15. November 2006 angenommenen Empfehlung eingeführt und anschließend bei ihren Jahrestagungen im November 2007, November 2008 und November 2009 durch mehrere Empfehlungen geändert wurden, in Unionsrecht umgesetzt. |
(2) |
Auf ihrer Jahrestagung im November 2012 verabschiedete die NEAFC die Empfehlung 15:2013 zur Änderung des Artikels 13 der Regelung betreffend die Meldung von Umladungen und Anlandehäfen. Auf der darauf folgenden Jahrestagung im November 2013 verabschiedete die NEAFC die Empfehlung 9:2014 zur Änderung der Artikel 1, 20 bis 25 und 28 der Regelung betreffend die Begriffsbestimmungen, eine Reihe von Bestimmungen für die Hafenstaatkontrolle ausländischer Fischereifahrzeuge bzw. die Verfahren bei Verstößen. Auf ihrer Jahrestagung im November 2014 verabschiedete die NEAFC die Empfehlung 12:2015 zur Änderung der Empfehlung 9:2014 betreffend die Artikel 22 und 23 der Regelung über die Hafenstaatkontrolle ausländischer Fischereifahrzeuge. |
(3) |
Gemäß den Artikeln 12 und 15 des durch den Beschluss 81/608/EWG des Rates (4) genehmigten Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik trat die Empfehlung 15:2013 am 8. Februar 2013 in Kraft. |
(4) |
Die Empfehlung 9:2014 in der durch die Empfehlung 12:2015 geänderten Fassung trat am 1. Juli 2015 in Kraft. Da die Empfehlung 9:2014 an dem genannten Tag für die Vertragsparteien bindend wurde, ist es angebracht, den Geltungsbeginn bestimmter Vorschriften der vorliegenden Verordnung an den Geltungsbeginn jener Empfehlung anzugleichen. |
(5) |
Diese Empfehlungen müssen in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Unbeschadet des Kapitels IV meldet das übernehmende Schiff mindestens 24 Stunden vor einer Anlandung den an Bord befindlichen Gesamtfang, das anzulandende Gesamtgewicht, den Namen des Hafens sowie den geschätzten Tag und die geschätzte Uhrzeit der Anlandung unabhängig davon, ob die Anlandung in einem Hafen innerhalb oder außerhalb des Übereinkommensgebiets vorgenommen werden soll.“ |
3. |
Die Überschrift des Kapitels IV erhält folgende Fassung: „HAFENSTAATKONTROLLEN VON FISCH, DER VON SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE EINER ANDEREN VERTRAGSPARTEI GEFANGEN WIRD“. |
4. |
Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22 Geltungsbereich Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (5) gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für die Nutzung von in Mitgliedstaaten gelegenen Häfen durch Fischereifahrzeuge, die Fischereiressourcen an Bord mitführen, welche im Übereinkommensgebiet von Fischereifahrzeugen unter der Flagge einer anderen Vertragspartei gefangen und nicht zuvor in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden. |
5. |
Artikel 23 erhält folgende Fassung: „Artikel 23 Bezeichnete Häfen Die Mitgliedstaaten bezeichnen Häfen, in denen Fischereiressourcen, die im Übereinkommensgebiet von Fischereifahrzeugen unter der Flagge einer anderen Vertragspartei gefangen wurden, angelandet oder umgeladen und Hafendienste für diese Schiffe erbracht werden dürfen, und teilen diese der Kommission mit. Die Kommission teilt dem Sekretariat der NEAFC diese Häfen und etwaige Änderungen der Liste ihrer bezeichneten Häfen mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mit. Die Anlandung und Umladung von Fisch, der im Übereinkommensgebiet von Fischereifahrzeugen unter der Flagge einer anderen Vertragspartei gefangen wurde, und die Erbringung von Hafendiensten für diese Schiffe darf nur in bezeichneten Häfen vorgenommen werden.“ |
6. |
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 25 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Artikel 26 wird wie folgt geändert:
|
9. |
In Artikel 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Der die Inspektion vornehmende Mitgliedstaat teilt die dabei gemachten Feststellungen gegebenenfalls auch der Vertragspartei mit, in deren Gewässern der Verstoß erfolgte, sowie dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Kapitän besitzt.“ |
10. |
Der Anhang wird zu Anhang I. |
11. |
Ein neuer Anhang II wird angefügt, der Anhang I der vorliegenden Verordnung entspricht. |
12. |
Ein neuer Anhang III wird angefügt, der Anhang II der vorliegenden Verordnung entspricht. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 1 und Nummern 4 bis 12 gelten hingegen ab dem 1. Juli 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 20. Januar 2016.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
A.G. KOENDERS
(1) ABl. C 332 vom 8.10.2015, S. 81.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 15. Januar 2016.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17).
(4) Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).“
ANHANG I
Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 hinzugefügt:
„ANHANG II
ALLGEMEINE LEITLINIEN FÜR DAS RISIKOMANAGEMENT BEI KONTROLLEN DURCH DIE HAFENMITGLIEDSTAATEN
Risikomanagement bezeichnet die systematische Ermittlung von Risiken und die Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken. Hierzu gehören das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, die Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überprüfung des Verfahrens und seiner Ergebnisse.
Auf der Grundlage seiner Risikobewertung erarbeitet jeder Hafenmitgliedstaat seine Risikomanagementstrategie, um die Einhaltung dieser Verordnung zu erleichtern. Diese Strategie sollte die Ermittlung, Beschreibung und Zuweisung geeigneter kostenwirksamer Kontrollinstrumente und Inspektionsmittel, je nach Art und vermutlicher Höhe des jeweiligen Risikos, sowie das Erreichen von Zieleckwerten umfassen.
Es werden Risikobewertungs- und Risikomanagementkriterien für Kontroll-, Inspektions- und Prüftätigkeiten festgelegt, um rechtzeitige Risikoanalysen und allgemeine Bewertungen der relevanten Kontroll- und Inspektionsdaten zu ermöglichen.
Einzelne Fischereifahrzeuge, Gruppen von Fischereifahrzeugen, Betreiber und/oder Fangtätigkeiten zum Fang verschiedener Arten in verschiedenen Teilen des Übereinkommensgebiets unterliegen je nach zugewiesenem Risikograd Kontrollen und Inspektionen, wobei für die von den Hafenmitgliedstaaten vorgenommene Kontrolle der Anlandungen und Umladungen im Hafen unter anderem die folgenden allgemeinen Annahmen in Bezug auf die Risikokriterien zugrunde gelegt werden:
a) |
Fänge eines Schiffs einer Nichtvertragspartei; |
b) |
gefrorene Fänge; |
c) |
große Fangmengen; |
d) |
zuvor auf See umgeladene Fänge; |
e) |
außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der Vertragsparteien, d. h. im Regelungsbereich, getätigte Fänge; |
f) |
sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übereinkommensgebiets getätigte Fänge; |
g) |
Fänge hochwertiger Arten; |
h) |
Fänge aus Fischereiressourcen, für die die Fangmöglichkeiten besonders begrenzt sind; |
i) |
Anzahl der zuvor bereits vorgenommenen Inspektionen und Anzahl der bei einem Schiff und/oder einem Betreiber festgestellten Verstöße.“ |
ANHANG II
Der folgende Anhang wird der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 hinzugefügt:
„ANHANG III
INSPEKTIONSMAßNAHMEN DER HAFENMITGLIEDSTAATEN
Nationale Inspektoren müssen
a) |
überprüfen, ob die Identifikationsdokumente des Schiffs an Bord und die Informationen über den Schiffseigner wahr, vollständig und richtig sind, unter anderem durch zweckdienliche Kontakte mit dem Flaggenstaat oder gegebenenfalls durch Überprüfung internationaler Schiffsdokumente; |
b) |
überprüfen, ob die Flagge und die Kennzeichen des Schiffs (z. B. Name, externe Registernummer, Schiffsnummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), internationales Rufzeichen und andere Kennzeichen sowie die Hauptabmessungen) mit den in den Unterlagen enthaltenen Informationen übereinstimmen; |
c) |
überprüfen, ob die Genehmigungen für die Fischerei und fischereibezogenen Tätigkeiten wahr, vollständig und richtig sind und mit den Informationen gemäß Artikel 24 übereinstimmen; |
d) |
alle anderen sachdienlichen Unterlagen und Berichte an Bord, einschließlich Informationen in elektronischer Form und Daten des Flaggenstaats oder von regionalen Fischereiorganisationen über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS), überprüfen. Logbücher, Fangdaten, Dokumente über Umladungen und Handelsdokumente, Besatzungslisten, Pläne und Zeichnungen der Stauräume, Beschreibungen der Fischlagerräume und Dokumente, die nach dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) erforderlich sind, können sachdienliche Unterlagen sein; |
e) |
alle relevanten Fanggeräte an Bord, einschließlich außer Sicht verstauter Fanggeräte sowie ähnlicher Geräte, kontrollieren und überprüfen, ob sie den Auflagen in den Fanggenehmigungen entsprechen. Beim Fanggerät wird zudem geprüft, ob dieses etwa in Bezug auf Maschenöffnungen und Garnstärke, Vorrichtungen und Zubehör, Abmessungen und Konfiguration der Netze, Reusen und Dredgen, Hakengrößen und -anzahl mit den geltenden Vorschriften im Einklang steht und ob die Kennzeichnungen denjenigen entsprechen, die für das Schiff zulässig sind; |
f) |
untersuchen, ob der Fisch an Bord im Einklang mit den betreffenden Genehmigungen gefangen wurde; |
g) |
die gesamte Entladung oder Umladung überwachen und einen Datenabgleich zwischen den in der Voranmeldung zur Anlandung angegebenen Mengen nach Arten und den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten vornehmen; |
h) |
den Fisch, u. a. anhand von Stichproben, untersuchen, um Menge und Zusammensetzung zu bestimmen. Dabei können die Inspektoren Behälter öffnen, in die der Fisch vorverpackt wurde, und den Fang oder die Behälter umräumen, um sich davon zu überzeugen, dass die Fischladeräume nicht manipuliert wurden. Eine solche Überprüfung kann die Art des Erzeugnisses und das Nenngewicht einschließen; |
i) |
nach Abschluss der Anlandung oder Umladung die Mengen des an Bord verbliebenen Fischs nach Arten überprüfen und aufzeichnen; |
j) |
bewerten, ob es Grund zur Annahme gibt, dass das Schiff IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung von IUU-Fischerei durchgeführt hat; |
k) |
dem Kapitän des Fischereifahrzeugs den vom Inspektor und vom Kapitän zu unterzeichnenden Bericht mit den Ergebnissen der Inspektion und eventuell zu ergreifenden Maßnahmen aushändigen. Die Unterschrift des Kapitäns auf dem Bericht dient lediglich der Bestätigung, dass ihm eine Kopie des Berichts ausgehändigt wurde. Dem Kapitän wird die Möglichkeit eingeräumt, Bemerkungen oder Einwände auf dem Bericht zu vermerken und gegebenenfalls die zuständigen Behörden des Flaggenstaats zu kontaktieren, insbesondere wenn der Kapitän erhebliche Schwierigkeiten hat, den Inhalt des Berichts zu verstehen. Der Kapitän erhält eine Kopie des Berichts; |
l) |
wenn erforderlich und möglich, für die Übersetzung der sachdienlichen Unterlagen sorgen.“ |
RICHTLINIEN
2.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/19 |
RICHTLINIE (EU) 2016/97 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Januar 2016
über Versicherungsvertrieb (Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
An der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind mehrere Änderungen erforderlich. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, eine Neufassung jener Richtlinie vorzunehmen. |
(2) |
Da Ziel und Gegenstand dieser Neufassung in erster Linie die Harmonisierung nationaler Vorschriften für den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb ist und da dieser unionsweit geschieht, sollte diese neue Richtlinie auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gestützt werden. Die Form einer Richtlinie bietet sich an, damit die Durchführungsbestimmungen in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen bei Bedarf den Besonderheiten der jeweiligen Märkte und Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten angepasst werden können. Diese Richtlinie sollte auch darauf abzielen, die nationalen Vorschriften über den Zugang zur Tätigkeit des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs zu koordinieren. |
(3) |
Da diese Richtlinie allerdings auf eine Mindestharmonisierung abzielt, sollte sie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Bestimmungen zum Zweck des Verbraucherschutzes beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Bestimmungen mit dem Unionsrecht, einschließlich dieser Richtlinie, in Einklang stehen. |
(4) |
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler spielen beim Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten in der Union eine zentrale Rolle. |
(5) |
Versicherungsprodukte können von verschiedenen Kategorien von Personen oder Einrichtungen wie Versicherungsagenten, Versicherungsmaklern und „Allfinanzunternehmen“, Versicherungsunternehmen, Reisebüros und Autovermietungsfirmen vertrieben werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung all dieser Akteure und des Kundenschutzes sollte sich diese Richtlinie auf all diese Personen oder Einrichtungen beziehen. |
(6) |
Den Verbrauchern sollte trotz der Unterschiede zwischen den Vertriebskanälen das gleiche Schutzniveau zugutekommen. Um zu gewährleisten, dass das gleiche Schutzniveau gilt und dass die Verbraucher in den Genuss vergleichbarer Standards, insbesondere im Bereich der Offenlegung von Informationen, kommen können, sind gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Vertreibern von ausschlaggebender Bedeutung. |
(7) |
Die Anwendung der Richtlinie 2002/92/EG hat gezeigt, dass eine Reihe von Vorschriften hinsichtlich des Zugangs zur Ausübung der Versicherungsvertriebstätigkeit präzisiert werden müssen und dass im Interesse des Verbraucherschutzes eine Erweiterung des Geltungsbereichs der genannten Richtlinie auf jede Art des Vertriebs von Versicherungsprodukten erforderlich ist. Versicherungsunternehmen, die Versicherungsprodukte direkt vertreiben, sollten auf ähnlicher Grundlage in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden wie Versicherungsagenten und -makler. |
(8) |
Damit unabhängig vom Vertriebskanal, über den Kunden ein Versicherungsprodukt erwerben — also direkt von einem Versicherungsunternehmen oder indirekt über einen Vermittler —, dasselbe Schutzniveau gewährleistet ist, muss der Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht nur Versicherungsunternehmen und -vermittler, sondern auch andere Marktteilnehmer erfassen, die Versicherungsprodukte zusätzlich zu ihrem Hauptgeschäft vertreiben, wie etwa Reisebüros und Autovermietungsfirmen, es sei denn, sie erfüllen die Bedingungen für eine Ausnahmeregelung. |
(9) |
Zwischen den nationalen Vorschriften bestehen immer noch erhebliche Unterschiede, die für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs im Binnenmarkt Hindernisse mit sich bringen. Es ist notwendig, den Binnenmarkt weiter zu stärken und einen wirklichen Binnenmarkt für Lebens- und Sachversicherungsprodukte und -dienstleistungen zu schaffen. |
(10) |
Die derzeitigen und jüngsten Turbulenzen auf den Finanzmärkten haben verdeutlicht, wie wichtig ein wirksamer Verbraucherschutz in allen Finanzbereichen ist. Es ist daher angebracht, das Vertrauen der Kunden zu stärken und die Regelung des Vertriebs von Versicherungsprodukten einheitlicher zu gestalten, damit EU-weit ein angemessenes Maß an Kundenschutz besteht. Das Verbraucherschutzniveau sollte in Bezug auf die Richtlinie 2002/92/EG erhöht werden, um die Notwendigkeit unterschiedlicher nationaler Maßnahmen zu verringern. Es ist wichtig, die spezifischen Merkmale von Versicherungsverträgen im Vergleich zu Anlageprodukten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zu berücksichtigen. Der Vertrieb von Versicherungsverträgen, einschließlich Versicherungsanlageprodukte, sollte daher im Rahmen dieser Richtlinie geregelt und an Richtlinie 2014/65/EU angeglichen werden. Die Mindeststandards für Vorschriften für den Vertrieb sollten angehoben werden und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Versicherungsanlageprodukte geschaffen werden. |
(11) |
Diese Richtlinie sollte Personen betreffen, deren Tätigkeit darin besteht, für Dritte Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebsdienstleistungen zu erbringen |
(12) |
Diese Richtlinie sollte Personen betreffen, deren Tätigkeit darin besteht, zu einem oder mehreren Versicherungsverträgen unter Berücksichtigung der vom Kunden — über eine Website oder andere Medien — ausgewählten Kriterien Informationen zu liefern oder eine Rangfolge von Versicherungsprodukten zu erstellen oder einen Abschlag auf den Preis eines Versicherungsvertrags zu erwirken, wenn der Kunde anschließend die Möglichkeit hat, einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt abzuschließen. Diese Richtlinie sollte keine Anwendung auf Websites finden, die von öffentlichen Stellen oder Verbraucherverbänden betrieben werden, die nicht das Ziel verfolgen, Verträge abzuschließen, sondern die lediglich auf dem Markt verfügbare Versicherungsprodukte vergleichen. |
(13) |
Diese Richtlinie sollte keine Anwendung auf rein vorbereitende Tätigkeiten finden, bestehend in der Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler bzw. -unternehmen oder in der Weitergabe von Informationen über Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukte, oder über einen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler bzw. ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an potenzielle Versicherungsnehmer. |
(14) |
Diese Richtlinie sollte nicht Personen betreffen, die eine andere Berufstätigkeit, z. B. als Steuerexperte, Buchhalter oder Rechtsanwalt, ausüben und im Rahmen dieser anderen Berufstätigkeit gelegentlich über Versicherungsschutz beraten oder lediglich allgemeine Informationen über Versicherungsprodukte erteilen, sofern diese Tätigkeit nicht zum Ziel hat, dem Kunden bei dem Abschluss oder der Abwicklung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags behilflich zu sein. Diese Richtlinie sollte nicht für die berufsmäßige Verwaltung von Schadensfällen im Namen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und die Schadensregulierung und Sachverständigenarbeit im Zusammenhang mit Schadensfällen gelten. |
(15) |
Diese Richtlinie sollte nicht für Personen gelten, die Versicherungsvertrieb als Nebentätigkeit betreiben, wenn die Prämie einen bestimmten Betrag nicht übersteigt und die abgedeckten Risiken begrenzt sind. Solche Versicherungen können eine Zusatzleistung zu einer Ware oder einer Dienstleistung sein, einschließlich des Risikos der Nichtinanspruchnahme einer Dienstleistung, deren Inanspruchnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt erwartet wird, wie etwa eine Bahnreise, die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio oder das Theaterabonnement für eine bestimmte Spielzeit, sowie anderer Risiken im Zusammenhang mit Reisen, wie etwa Reiserücktritt oder Gepäckverlust. Um sicherzustellen, dass bei der Tätigkeit des Versicherungsvertriebs stets ein angemessenes Maß an Verbraucherschutz gegeben ist, sollten allerdings Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler, die die Vertriebstätigkeit über einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit ausüben, der von den in dieser Richtlinie enthaltenen Anforderungen freigestellt ist, sicherstellen, dass bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllt sind, wie etwa die Mitteilung seiner Identität und der Art und Weise, wie eine Beschwerde eingelegt werden kann, und dass die Wünsche und Bedürfnisse der Kunden berücksichtigt werden. |
(16) |
Durch diese Richtlinie sollte sichergestellt werden, dass das gleiche Verbraucherschutzniveau gilt und dass alle Verbraucher in den Genuss vergleichbarer Standards kommen können. Diese Richtlinie sollte gleiche Wettbewerbsbedingungen und Wettbewerbschancen für alle Vermittler fördern, unabhängig davon, ob sie an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind oder nicht. Es wird den Verbrauchern zugutekommen, wenn Versicherungsprodukte über verschiedene Kanäle und über Vermittler, die auf verschiedene Weise mit Versicherungsunternehmen zusammenarbeiten, vertrieben werden, sofern für alle ähnliche Verbraucherschutzregeln gelten. Dies sollte von den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigt werden. |
(17) |
In dieser Richtlinie sollten die Unterschiede bei den Arten von Vertriebskanälen berücksichtigt werden. Beispielsweise sollte sie den Merkmalen von Versicherungsvermittlern Rechnung tragen, die vertraglich verpflichtet sind, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen (vertraglich gebundene Versicherungsvermittler), die es in den Märkten bestimmter Mitgliedstaaten gibt, und sie sollte sachgerechte und verhältnismäßige Bedingungen aufstellen, die für die verschiedenen Vertriebsarten gelten. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass der Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreiber, der für die Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit verantwortlich ist, gewährleisten muss, dass dieser Vermittler die Bedingungen für die Eintragung erfüllt, und dass er diesen Vermittler eintragen muss. |
(18) |
Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, sollten bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben, eingetragen werden. Bei Personen, die täglich zwischen dem Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes und dem Mitgliedstaat, von dem aus sie ihre Vertriebstätigkeit ausüben (das heißt ihrem Geschäftssitz), pendeln, sollte der Mitgliedstaat des Geschäftssitzes der Mitgliedstaat der Eintragung sein. Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, bei denen es sich um juristische Personen handelt, sollten bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben (oder — wenn sie nach ihrem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz haben — in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet), eingetragen werden. Die Mitgliedstaaten sollten anderen Einrichtungen gestatten können, mit den zuständigen Behörden bei der Eintragung und Regulierung von Versicherungsvermittlern zusammenzuarbeiten. Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit sollten eingetragen werden, sofern sie strengen beruflichen Anforderungen in Bezug auf Sachkompetenz, Leumund, Berufshaftpflichtschutz und finanzielle Leistungsfähigkeit genügen. Vermittler, die bereits in Mitgliedstaaten eingetragen sind, sollten nicht verpflichtet sein, sich im Rahmen dieser Richtlinie erneut einzutragen. |
(19) |
Dass Versicherungsvermittler nicht in der Lage sind, uneingeschränkt überall in der Union tätig zu werden, beeinträchtigt das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Versicherungen. Diese Richtlinie ist ein wichtiger Schritt hin zu einem höheren Verbraucherschutzniveau und zu mehr Marktintegration. |
(20) |
Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit sollten in der Lage sein, die vom AEUV gewährleisteten Rechte der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in Anspruch zu nehmen. Durch die Eintragung in ihrem Herkunftsmitgliedstaat sollten Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit dementsprechend die Möglichkeit erhalten, in anderen Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, sofern zwischen den zuständigen Behörden entsprechende Verfahren zur Unterrichtung stattgefunden haben. |
(21) |
Um eine hohe Dienstleistungsqualität und einen wirksamen Verbraucherschutz sicherzustellen, sollten der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaat bei der Durchsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten eng zusammenarbeiten. Wenn Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Geschäfte in unterschiedlichen Mitgliedstaaten tätigen, sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dafür verantwortlich sein sicherzustellen, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten hinsichtlich der gesamten Geschäftstätigkeit im Binnenmarkt erfüllt werden. Wenn die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von Pflichtverstößen, die in ihrem Gebiet begangen werden, Kenntnis erlangt, unterrichtet sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die dann verpflichtet sein sollte, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Dies ist insbesondere der Fall bei Verstößen gegen die Regeln über den guten Leumund, die Regeln über die Anforderungen an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Wohlverhaltensregeln. Außerdem sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats befugt sein einzuschreiten, wenn der Herkunftsmitgliedstaat keine geeigneten Maßnahmen ergreift oder wenn die ergriffenen Maßnahmen unzureichend sind. |
(22) |
Im Falle der Einrichtung einer Zweigniederlassung oder einer ständigen Präsenz in einem anderen Mitgliedstaat ist es sachgerecht, die Verantwortung für die Durchsetzung zwischen dem Herkunfts- und dem Aufnahmemitgliedstaat aufzuteilen. So sollte die Verantwortung für die Einhaltung der Verpflichtungen, die den Geschäftsbetrieb insgesamt betreffen — wie etwa die Regeln über die beruflichen Anforderungen —, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter demselben System wie im Falle der Erbringung von Dienstleistungen verbleiben, wogegen die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Verantwortung für die Durchsetzung der Regeln über Informationsanforderungen und der Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die in ihrem Gebiet erbrachten Dienstleistungen übernehmen sollte. Wenn allerdings die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von Pflichtverstößen, die in ihrem Gebiet begangen werden und bezüglich derer durch diese Richtlinie dem Aufnahmemitgliedstaat keine Verantwortung übertragen wird, Kenntnis erlangt, unterrichtet sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die dann verpflichtet ist, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Dies ist insbesondere der Fall bei Verstößen gegen die Regeln über den guten Leumund sowie die Regeln über die Anforderungen an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten. Außerdem sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats befugt sein einzuschreiten, wenn der Herkunftsmitgliedstaat keine geeigneten Maßnahmen ergreift oder wenn die ergriffenen Maßnahmen unzureichend sind. |
(23) |
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten über alle Mittel verfügen, die sie benötigen, um die geordnete Ausübung der Tätigkeit von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit in der gesamten Union sowohl im Rahmen der Niederlassungsfreiheit als auch im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten. Um die Wirksamkeit der Beaufsichtigung zu gewährleisten, sollten die Maßnahmen der zuständigen Behörden unabhängig von der Bedeutung eines bestimmten Vertreibers für die allgemeine Finanzstabilität des Marktes stets in angemessenem Verhältnis zur Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der inhärenten Risiken des Geschäfts eines solchen Vertreibers stehen. |
(24) |
Die Mitgliedstaaten sollten eine zentrale Auskunftsstelle einrichten, die Zugang zu ihren Registern für Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gewährt. Die zentrale Auskunftsstelle sollte auch einen Link zu jeder zuständigen Behörde in jedem Mitgliedstaat enthalten. Im Interesse einer stärkeren Transparenz und einer Erleichterung des grenzüberschreitenden Handels sollte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) eine einheitliche elektronische Datenbank einrichten, veröffentlichen und laufend aktualisieren, die Informationen über jeden Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit enthält, der die Absicht mitgeteilt hat, von der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit Gebrauch zu machen. Die Mitgliedstaaten sollten der EIOPA unverzüglich die betreffenden Informationen übermitteln, damit diese ihre Arbeit aufnehmen kann. Die Datenbank sollte einen Link zu jeder zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats enthalten. Jede zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats sollte auf ihrer Website einen Link auf diese Datenbank setzen. |
(25) |
Jede ständige Präsenz eines Vermittlers im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, die einer Zweigniederlassung gleichwertig ist, sollte einer Zweigniederlassung gleichgestellt werden, es sei denn, der Vermittler richtet die Präsenz rechtmäßig in einer anderen Rechtsform ein. Dies könnte je nach den weiteren Umständen auch dann der Fall sein, wenn diese Präsenz nicht förmlich die Form einer Zweigniederlassung angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Vermittlers oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für diesen Vermittler genauso wie eine Agentur zu handeln. |
(26) |
Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten bezüglich der Aufsicht über die Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die von ihnen eingetragen wurden oder die in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten ausüben, sollten eindeutig festgelegt werden. |
(27) |
Um Fälle zu regeln, in denen ein Versicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit in einem Mitgliedstaat zu dem einzigen Zweck niedergelassen ist, die Einhaltung der Regeln eines anderen Mitgliedstaats zu umgehen, indem er seine Tätigkeit insgesamt oder hauptsächlich ausübt, könnte die Möglichkeit des Aufnahmemitgliedstaats, Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, eine geeignete Lösung sein, wenn seine Untätigkeit das ordnungsgemäße Funktionieren des Versicherungs- und Rückversicherungsmarkts des Aufnahmemitgliedstaats gefährden würde, und sollte durch diese Richtlinie nicht verhindert werden. Allerdings sollten diese Maßnahmen kein Hindernis für die Dienstleistungsfreiheit oder die Niederlassungsfreiheit und kein Zugangshindernis für grenzüberschreitende Tätigkeiten darstellen. |
(28) |
Es ist wichtig, bei Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit sowie bei Angestellten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tätigkeiten vor, bei und nach dem Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungspolicen ausüben, ein hohes Maß an Professionalität und Kompetenz sicherzustellen. Daher müssen die beruflichen Kenntnisse von Vermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit und von Angestellten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Komplexität dieser Tätigkeiten entsprechen. Von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit sollte verlangt werden, dass sie die Vertragsbedingungen der Policen, die sie vertreiben, und gegebenenfalls die Regelungen über die Bearbeitung von Schadensfällen und Beschwerden kennen. |
(29) |
Eine laufende Schulung und Entwicklung sollte sichergestellt sein. Eine solche Schulung und Entwicklung könnte verschiedene Arten von Angeboten des vereinfachten Lernens umfassen, einschließlich Kurse, e-Lernen und Mentoring. Fragen der Form, des Inhalts und der erforderlichen Bescheinigungen oder anderer angemessener Nachweise, wie etwa des Auszugs aus einem Register oder der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung, sollten durch die Mitgliedstaaten geregelt werden. |
(30) |
Die Integritätsanforderungen tragen zu einem soliden und verlässlichen Versicherungssektor und dem Ziel des angemessenen Schutzes der Versicherungsnehmer bei. Zu diesen Anforderungen gehört ein Strafregisterauszug ohne Eintragungen oder jeder andere gleichwertige nationale Nachweis in Bezug auf bestimmte Straftaten, wie etwa Straftaten nach dem Recht für Finanzdienstleistungen, Straftaten bezüglich Unredlichkeit, Betrug oder Finanzkriminalität sowie andere Straftaten nach dem Gesellschaftsrecht oder dem Konkurs- oder Insolvenzrecht. |
(31) |
Es ist genauso wichtig, dass maßgebliche Personen innerhalb der Leitungsstruktur eines Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit, die an dem Vertrieb von Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukten beteiligt sind, sowie maßgebliche Angestellte eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreibers, die unmittelbar am Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb beteiligt sind, über ein angemessenes Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf die Vertriebstätigkeit verfügen. Dass das Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen ist, sollte dadurch sichergestellt werden, dass spezifische Anforderungen hinsichtlich der Kenntnisse und berufliche Anforderungen an solche Personen gestellt werden. |
(32) |
Die Mitgliedstaaten sollten diejenigen Manager oder Angestellten nicht als maßgebliche Personen betrachten, die nicht direkt an dem Vertrieb von Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukten beteiligt sind. Bei Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern und -unternehmen sollte von allen Angestellten, die direkt an der Vertriebstätigkeit beteiligt sind, erwartet werden, dass sie über ein angemessenes Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten verfügen, wobei diejenigen, die ausschließlich Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, ausgenommen sind. Bei Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit sollten zumindest diejenigen Personen, die für den Zusatzversicherungsvertrieb verantwortlich sind, als maßgebliche Angestellte betrachtet werden, von denen erwartet wird, dass sie über ein angemessenes Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten verfügen. Sofern es sich bei dem Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber um eine juristische Person handelt, sollten die Personen innerhalb der Leitungsstruktur, die für die Ausführung von Strategien und Verfahren im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vertriebs von Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukten verantwortlich sind, ebenfalls angemessene Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten erfüllen. Hierzu sollte die Person, die für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs innerhalb des Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers und Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit zuständig ist, stets die Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten erfüllen. |
(33) |
Die Mitgliedstaaten sollten für Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen, die Endkunden bezüglich Versicherungsanlageprodukte beraten oder ihnen diese Produkte verkaufen, sicherstellen, dass sie über ein angemessenes Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf die angebotenen Produkte verfügen. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Anbetracht der gestiegenen Komplexität und der fortlaufenden Innovationen bei der Konzeption von Versicherungsanlageprodukten besonders wichtig. Der Kauf eines Versicherungsanlageprodukts birgt Risiken, und die Anleger sollten sich auf die Informationen und die Qualität der gebotenen Bewertungen verlassen können. Zudem sollten die Angestellten über genug Zeit und Ressourcen verfügen, damit sie den Kunden alle relevanten Informationen über die angebotenen Produkte erteilen können. |
(34) |
Die Koordinierung der nationalen Vorschriften über die beruflichen Anforderungen, die an Personen zu stellen sind, welche die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs aufnehmen und ausüben, und über die Eintragung dieser Personen kann sowohl zur Vollendung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen als auch zur Verbesserung des Verbraucherschutzes in diesem Bereich beitragen. |
(35) |
Um den grenzüberschreitenden Handel zu fördern, sollten Grundsätze für die gegenseitige Anerkennung der Kenntnisse und Fertigkeiten von Vermittlern festgelegt werden. |
(36) |
Trotz des bestehenden Systems der einmaligen Zulassung für Versicherer und Vermittler ist der Versicherungsmarkt in der Union nach wie vor sehr zersplittert. Um grenzüberschreitende Geschäfte zu erleichtern und die Transparenz für die Kunden zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten für die Veröffentlichung der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses Sorge tragen und ein einheitliches elektronisches Register sowie Informationen über die in den einzelnen Mitgliedstaaten für den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb geltenden Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses sollten öffentlich zugänglich gemacht werden. |
(37) |
Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden sind von entscheidender Bedeutung, um die Verbraucher zu schützen und die Solidität des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts im Binnenmarkt sicherzustellen. Der Informationsaustausch sollte insbesondere sowohl im Eintragungsverfahren als auch auf einer kontinuierlichen Basis hinsichtlich derjenigen Informationen gefördert werden, die den guten Leumund und die beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse von Personen betreffen, die für die Ausübung der Tätigkeit eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers verantwortlich sind. |
(38) |
In den Mitgliedstaaten muss es angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsvertreibern und Kunden geben; dabei sollte gegebenenfalls auf bestehende Verfahren zurückgegriffen werden. Diese Verfahren sollten für Streitigkeiten verfügbar sein, die im Rahmen dieser Richtlinie festgelegte Rechte und Pflichten betreffen. Solche außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren sollen auf eine schnellere und kostengünstigere Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Kunden abzielen. |
(39) |
Das zunehmend größere Spektrum von Tätigkeiten, die viele Versicherungsvermittler und -unternehmen gleichzeitig ausüben, hat das Potenzial für Interessenkonflikte zwischen diesen verschiedenen Tätigkeiten und dem Kundeninteresse erhöht. Daher ist es erforderlich, Bestimmungen vorzusehen, die sicherstellen, dass solche Interessenkonflikte die Interessen der Kunden nicht beeinträchtigen. |
(40) |
Kunden sollten vorab genaue Informationen über den Status der Personen, die Versicherungsprodukte vertreiben, und über die Art der Vergütung, die sie dafür beziehen, erhalten. Die betreffenden Informationen sollten dem Kunden vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden. So können gegebenenfalls die Verbindung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Vermittler sowie die Art der vom Vermittler bezogenen Vergütung deutlich gemacht werden. |
(41) |
Damit ein Kunde Informationen über die zu erbringenden Versicherungsvertriebsdienstleistungen unabhängig davon erhält, ob er sein Produkt über einen Vermittler oder direkt bei einem Versicherungsunternehmen kauft, und damit keine Wettbewerbsverzerrungen dadurch entstehen, dass Versicherungsunternehmen dazu ermutigt werden, ihre Produkte anstatt über Vermittler direkt an Kunden zu vertreiben, um Informationspflichten zu umgehen, sollte auch für Versicherungsunternehmen gelten, dass sie Kunden Informationen über die Art der Vergütung zukommen lassen müssen, die ihre Angestellten beim Vertrieb von Versicherungsprodukten erhalten. |
(42) |
Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen unterliegen beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten einheitlichen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6). Zusätzlich zu den Informationen, die in der Form des Dokuments mit Basisinformationen zur Verfügung zu stellen sind, sollten Vertreiber von Versicherungsanlageprodukten zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen, in denen etwaige Vertriebskosten, die nicht bereits in die im Basisinformationsdokument angegebenen Kosten aufgenommen sind, im Einzelnen angegeben werden, damit sich der Kunde ein Bild von dem kumulativen Effekt machen kann, den diese aggregierten Kosten auf die Anlagerendite haben. In dieser Richtlinie sollten deshalb Regelungen über die Bereitstellung von Informationen zu Kosten der Vertriebsdienstleistung im Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsanlageprodukt festgelegt werden. |
(43) |
Da diese Richtlinie auf eine Verbesserung des Verbraucherschutzes abzielt, finden einige seiner Bestimmungen nur im Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbraucher Anwendung; dies gilt insbesondere für die Bestimmungen hinsichtlich der Wohlverhaltensregeln für Versicherungsvermittler und andere Vertreiber von Versicherungsprodukten. |
(44) |
Um zu vermeiden, dass der Kunde ein für ihn nicht geeignetes Produkt erwirbt, sollte der Vertrieb von Versicherungsprodukten stets mit einem Wunsch- und Bedürfnistest anhand der vom Kunden stammenden Angaben einhergehen. Jedes dem Kunden angebotene Versicherungsprodukt sollte stets den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden entsprechen und in einer verständlichen Form präsentiert werden, damit der Kunde eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann. |
(45) |
Erfolgt vor dem Vertrieb eines Versicherungsprodukts eine Beratung, sollte zusätzlich zu der Pflicht, die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden zu klären, eine persönliche Empfehlung an den Kunden gerichtet werden, in der erläutert wird, warum ein bestimmtes Produkt den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht. |
(46) |
Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben, dass die Vergütungspolitik von Versicherungsvertreibern in Bezug auf ihre Angestellten oder Vertreter nicht die Möglichkeit ausschließt, im Einklang mit dem besten Interesse der Kunden zu handeln, oder sie daran hindert, eine geeignete Empfehlung abzugeben oder Informationen in einer Form zur Verfügung zu stellen, die redlich, eindeutig und nicht irreführend ist. Eine auf Verkaufsziele gestützte Vergütung sollte keinen Anreiz dafür bieten, dem Kunden ein bestimmtes Produkt zu empfehlen. |
(47) |
Für den Verbraucher kommt es entscheidend darauf an, zu wissen, ob er es mit einem Vermittler zu tun hat, der seinen Rat auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt. Um zu bewerten, ob die Zahl von Verträgen und Anbietern, die vom Vermittler in Betracht gezogen werden, ausreichend groß ist, um für eine ausgewogene und persönliche Untersuchung zu taugen, sollte unter anderem den Bedürfnissen des Kunden, der Anzahl von Anbietern im Markt, dem Marktanteil dieser Anbieter, der Anzahl einschlägiger Versicherungsprodukte, die von jedem Anbieter verfügbar sind, und den Merkmalen dieser Produkte gebührend Rechnung getragen werden. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, vorzuschreiben, dass ein Versicherungsvermittler, der auf der Grundlage einer ausgewogenen und persönlichen Untersuchung hinsichtlich eines Versicherungsvertrags beraten möchte, verpflichtet ist, eine solche Beratung hinsichtlich aller von ihm vertriebenen Versicherungsverträge anzubieten. |
(48) |
Vor Abschluss eines Vertrags — dies gilt auch für Verkäufe ohne Beratung — sollte der Kunde die relevanten Informationen über das Versicherungsprodukt erhalten, damit er seine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann. Ein Informationsblatt zu Versicherungsprodukten sollte standardisierte Informationen über Versicherungsprodukte, die keine Lebensversicherungsprodukte sind, bieten. Es sollte von dem jeweiligen Versicherungsunternehmen oder in den betreffenden Mitgliedstaaten, von dem Versicherungsvermittler, der das Versicherungsprodukt konzipiert, erstellt werden. Der Versicherungsvermittler sollte dem Kunden die zentralen Elemente des von ihm vertriebenen Versicherungsprodukts erläutern; daher sollten seine Mitarbeiter über genug Ressourcen und Zeit verfügen, um dies zu leisten. |
(49) |
Im Falle einer Gruppenversicherung sollte der Begriff „Kunde“ den Vertreter einer Gruppe von Mitgliedern bezeichnen, der einen Versicherungsvertrag im Namen der Gruppe von Mitgliedern abschließt, bei der das einzelne Mitglied keine individuelle Entscheidung über den Beitritt treffen kann, wie etwa ein Pflichtsystem der betrieblichen Altersversorgung. Der Vertreter der Gruppe sollte unverzüglich nach der Aufnahme des Mitglieds in die Gruppenversicherung gegebenenfalls das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten und die Wohlverhaltensinformationen des Vertreibers vorlegen. |
(50) |
Es sollten einheitliche Regeln festgelegt werden, um dem Kunden eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Mediums zu bieten, über das Informationen erteilt werden, was die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel gestattet, wenn es bei dem betreffenden Geschäft sinnvoll ist. Dem Kunden sollte es jedoch freigestellt sein, die Informationen auf Papier zu erhalten. Im Interesse des Informationszugangs der Kunden sollten alle vorvertraglichen Informationen kostenlos zugänglich sein. |
(51) |
Dieser Informationsbedarf ist geringer, wenn der Kunde sich gegen gewerbliche und industrielle Risiken versichern oder rückversichern will oder — ausschließlich für die Zwecke des Vertriebs von Versicherungsanlageprodukten — wenn es sich bei dem Kunden um einen professionellen Kunden im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU handelt. |
(52) |
In dieser Richtlinie sollten die Mindestinformationspflichten der Versicherungsvertreiber gegenüber den Kunden festgelegt werden. Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, im Bereich Informationspflichten strengere Bestimmungen beizubehalten oder zu erlassen, die den Versicherungsvertreibern, die ihre Versicherungsvertriebstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet ausüben, ungeachtet der Bestimmungen ihres Herkunftsmitgliedstaats auferlegt werden, sofern diese strengeren Bestimmungen mit dem Unionsrecht — einschließlich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) — vereinbar sind. Mitgliedstaaten, die Bestimmungen über die Regulierung von Versicherungsvertreibern und den Vertrieb von Versicherungsprodukten zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden beabsichtigen und anwenden, sollten sicherstellen, dass der sich daraus ergebende Verwaltungsaufwand im Verhältnis zum Verbraucherschutz steht und beschränkt bleibt. |
(53) |
Querverkäufe sind in der gesamten Union eine übliche Strategie, die von Versicherungsvertreibern verfolgt wird. Sie können den Kunden Vorteile bringen, aber auch eine Praxis sein, bei der das Kundeninteresse nicht angemessen berücksichtigt wird. Diese Richtlinie sollte den Vertrieb von Versicherungspolicen für Mehrfachrisiken nicht verhindern. |
(54) |
Von Bestimmungen dieser Richtlinie, die Querverkäufe betreffen, sollte die Anwendung von Rechtsvorschriften der Union unberührt bleiben, die Regelungen enthalten, die auf Querverkaufspraktiken bei bestimmten Waren- und Dienstleistungskategorien anwendbar sind. |
(55) |
Um sicherzustellen, dass Versicherungsprodukte dem Bedarf des Zielmarkts entsprechen, sollten Versicherungsunternehmen — und in den Mitgliedstaaten, in denen Versicherungsvermittler die Versicherungsprodukte zum Verkauf an Kunden konzipieren, auch die Versicherungsvermittler — ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Versicherungsprodukts unterhalten, betreiben und überprüfen. Wenn ein Versicherungsvertreiber hinsichtlich Versicherungsprodukten, die er nicht konzipiert, berät oder sie anbietet, sollte er in jedem Fall in der Lage sein, die Merkmale und den ermittelten Zielmarkt dieser Produkte zu verstehen. Diese Richtlinie sollte nicht die Vielfalt und Flexibilität der Ansätze beschränken, die Unternehmen verfolgen, um neue Produkte zu entwickeln. |
(56) |
Versicherungsanlageprodukte werden den Kunden häufig als mögliche Alternative oder Ersatz zu Anlageprodukten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU angeboten. Um einen kohärenten Anlegerschutz zu gewährleisten und das Risiko von Aufsichtsarbitrage zu vermeiden, ist es wichtig, dass Versicherungsanlageprodukte zusätzlich zu den für alle Versicherungsprodukte festgelegten Wohlverhaltensregeln speziellen Regeln unterliegen, durch die der Anlageaspekt, den diese Produkte aufweisen, geregelt werden soll. Zu diesen speziellen Regeln gehören die Bereitstellung der erforderlichen Informationen, Anforderungen hinsichtlich der Angemessenheit der Beratung und Beschränkungen hinsichtlich der Vergütung. |
(57) |
Um sicherzustellen, dass sich etwaige Gebühren oder Provisionen oder etwaige nichtmonetäre Vorteile im Zusammenhang mit dem Vertrieb eines Versicherungsanlageprodukts, die von einem Dritten — mit Ausnahme des Kunden oder einer Person im Namen des Kunden — gezahlt bzw. gewährt werden, nicht nachteilig auf die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für den Kunden auswirken, sollte der Versicherungsvertreiber angemessene und verhältnismäßige Vorkehrungen treffen, um solche nachteiligen Auswirkungen zu vermeiden. Hierfür sollte der Versicherungsvertreiber Strategien und Verfahren im Zusammenhang mit Interessenkonflikten mit dem Ziel entwickeln, verabschieden und regelmäßig überprüfen, jede nachteilige Auswirkung auf die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für den Kunden zu vermeiden und sicherzustellen, dass der Kunde angemessen über Gebühren, Provisionen oder Vorteile unterrichtet wird. |
(58) |
Damit sichergestellt ist, dass Versicherungsunternehmen und im Versicherungsvertrieb tätige Personen die Bestimmungen dieser Richtlinie einhalten und EU-weit einer ähnlichen Behandlung unterliegen, sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, wirksame und verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen vorzusehen. Im Rahmen der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ vom 8. Dezember 2010 wurde eine Überprüfung der bestehenden Sanktionsbefugnisse und deren praktischer Anwendung vorgenommen, um die Konvergenz von Sanktionen und anderen Maßnahmen voranzutreiben. Aus diesem Grund sollten die von den Mitgliedstaaten festgelegten Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen in Bezug auf die Adressaten, die bei Verhängung einer Sanktion oder anderen Maßnahme zu berücksichtigenden Kriterien und die Bekanntmachung von Sanktionen oder anderen Maßnahmen bestimmte grundlegende Anforderungen erfüllen. |
(59) |
Obwohl es den Mitgliedstaaten freisteht, Vorschriften für verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen für die gleichen Verstöße festzulegen, sollten sie nicht verpflichtet sein, Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festzulegen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen. Im Einklang mit nationalem Recht sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, für dasselbe Vergehen sowohl verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sollten dies aber tun können, wenn es das nationale Recht erlaubt. Die Aufrechterhaltung strafrechtlicher Sanktionen anstelle von Verwaltungssanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie sollte jedoch nicht die Möglichkeiten der zuständigen Behörden einschränken oder in anderer Weise beeinträchtigen, sich für die Zwecke dieser Richtlinie rechtzeitig mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten ins Benehmen zu setzen, um mit ihnen zusammenzuarbeiten, Zugang zu ihren Informationen zu erhalten und mit ihnen Informationen auszutauschen, und zwar auch dann, wenn die zuständigen Justizbehörden bereits mit der strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Verstöße befasst wurden. |
(60) |
Die zuständigen Behörden sollten insbesondere befugt sein, finanzielle Sanktionen zu verhängen, die so hoch sind, dass sie die tatsächlichen oder potenziellen Gewinne aufwiegen und selbst auf größere Institute und deren Geschäftsleitung abschreckend wirken. |
(61) |
Um einen kohärenten Anlegerschutz zu gewährleisten und das Risiko von Aufsichtsarbitrage zu vermeiden, ist es wichtig, dass im Fall von Verstößen im Zusammenhang mit dem Vertrieb eines Versicherungsanlageprodukts von den Mitgliedstaaten festgelegte Verwaltungssanktionen und -maßnahmen an diejenigen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 angeglichen sind. |
(62) |
Um eine unionsweit kohärente Verhängung von Sanktionen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen Maßnahmen und der Höhe der finanziellen Verwaltungssanktionen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen. |
(63) |
Um sicherzustellen, dass von zuständigen Behörden getroffene Entscheidungen über Verstöße eine abschreckende Wirkung auf breite Kreise haben, und um Marktteilnehmer über Verhaltensweisen zu informieren, die als für Kunden nachteilig betrachtet werden, sollten diese Entscheidungen unter der Voraussetzung öffentlich bekannt gemacht werden, dass die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist und kein Rechtsmittel eingelegt wurde, es sei denn, eine solche Offenlegung stellt eine Gefahr für die Stabilität der Finanzmärkte oder für eine laufende Untersuchung dar. Sofern das nationale Recht die Veröffentlichung einer Sanktion oder anderen Maßnahme vorsieht, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt wurde, sollten diese Information sowie das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls unverzüglich öffentlich bekannt gemacht werden. Würde aber die Bekanntmachung der Sanktion oder anderen Maßnahme den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, sollte die zuständige Behörde entscheiden können, die Sanktionen oder anderen Maßnahmen nicht öffentlich bekannt zu machen oder sie auf anonymer Basis öffentlich bekannt zu machen. |
(64) |
Um potenzielle Verstöße aufdecken zu können, sollten die zuständigen Behörden über die nötigen Ermittlungsbefugnisse verfügen und wirksame Verfahren einrichten, die die Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße ermöglichen. |
(65) |
Diese Richtlinie sollte auf Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen Bezug nehmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei nach nationalem Recht um eine Sanktion oder eine andere Maßnahme handelt. |
(66) |
Diese Richtlinie sollte alle nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich Straftaten unberührt lassen. |
(67) |
Zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV auf die Kommission übertragen werden, damit diese die Aufsichts- und Lenkungs-Anforderungen für alle Produkte und im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten aufstellen, den Umgang mit Interessenkonflikten regeln, die Bedingungen, unter denen Anreize gezahlt oder entgegengenommen werden können, festlegen und die Frage regeln kann, wie Eignung und Zweckmäßigkeit zu beurteilen sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten — auch auf Expertenebene — angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden. |
(68) |
Technische Standards für Finanzdienstleistungen sollten EU-weit eine kohärente Harmonisierung und einen angemessenen Verbraucherschutz gewährleisten. Da die EIOPA über spezialisiertes Fachwissen verfügt, sollte ihr lediglich die Aufgabe übertragen werden, für technische Regulierungs-und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen zwingend erfordern, Entwürfe auszuarbeiten und dem Europäischen Parlament und der Kommission vorzulegen. |
(69) |
Gemäß der Vereinbarung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über delegierte Rechtsakte sollte die Kommission unbeschadet ihrer weiteren Überarbeitung die Frist für Einwände sowie die Verfahren des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts der Übermittlung des delegierten Rechtsakts berücksichtigen. Außerdem sollten gemäß der Vereinbarung über delegierte Rechtsakte unbeschadet ihrer weiteren Überarbeitung und gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, eine gebührende Transparenz und sachgerechte Kontakte mit dem Europäischen Parlament und dem Rat vor der Annahme des delegierten Rechtsakts sichergestellt werden. |
(70) |
Die Verarbeitung persönlicher Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die EIOPA sollte — unter der Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten — den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) unterliegen. |
(71) |
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert sind. |
(72) |
Diese Richtlinie sollte keine zu große Belastung für kleine und mittlere Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber darstellen. Eines der Instrumente zur Erreichung dieses Ziels ist die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dieser Grundsatz sollte sowohl für die Anforderungen an Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber als auch für die Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse gelten. |
(73) |
Eine Überarbeitung dieser Richtlinie sollte fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten erfolgen, um den Marktentwicklungen sowie den Entwicklungen in anderen Bereichen des Unionsrechts und den Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Durchführung des Unionsrechts, insbesondere hinsichtlich der unter die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) fallenden Produkte, Rechnung zu tragen. |
(74) |
Die Richtlinie 2002/92/EG sollte 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgehoben werden. Allerdings sollte Kapitel IIIA der Richtlinie 2002/92/EG ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie gestrichen werden. |
(75) |
Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2002/92/EG inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der Richtlinie 2002/92/EG. |
(76) |
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG in nationales Recht unberührt lassen. |
(77) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört und hat am 23. November 2012 eine Stellungnahme abgegeben (11). |
(78) |
Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(79) |
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Im Zusammenhang mit dieser Richtlinie erachtet der Gesetzgeber die Übermittlung solcher Unterlagen als gerechtfertigt — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs in der Union festgelegt.
(2) Diese Richtlinie gilt für jede natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist oder sich dort niederlassen will, um den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten aufzunehmen und auszuüben.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die Versicherungsvertriebstätigkeiten ausüben, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Versicherung stellt eine ergänzende Leistung zur Lieferung einer Ware bzw. zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter dar, und mit der Versicherung wird Folgendes abgedeckt:
|
b) |
Die Prämie für das Versicherungsprodukt übersteigt bei zeitanteiliger Berechnung auf Jahresbasis nicht 600 EUR. |
c) |
Die Prämie pro Person übersteigt abweichend von Buchstabe b nicht 200 EUR, wenn die Versicherung eine ergänzende Leistung zu einer der in Buchstabe a genannten Dienstleistungen darstellt und die Dauer dieser Dienstleistung nicht mehr als drei Monate beträgt. |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler in dem Fall, dass sie eine Vertriebstätigkeit über einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der von der Anwendung dieser Richtlinie gemäß Absatz 3 ausgenommen ist, ausüben, Folgendes gewährleisten:
a) |
Vor Vertragsschluss werden dem Kunden Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift sowie über die in Artikel 14 genannten Verfahren, nach denen die Kunden und andere interessierte Parteien Beschwerden einlegen können, zur Verfügung gestellt. |
b) |
Es wurden angemessene und verhältnismäßige Vorkehrungen getroffen, um den Artikeln 17 und 24 zu genügen und um den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden Rechnung zu tragen, bevor der Vertrag vorgeschlagen wird. |
c) |
Das in Artikel 20 Absatz 5 genannte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten wird dem Kunden vor Vertragsabschluss ausgehändigt. |
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden den Markt überwachen, einschließlich des Marktes für Versicherungsprodukte, die in ihrem Mitgliedstaat oder von ihrem Mitgliedstaat aus ergänzend zu anderen Produkten oder Dienstleistungen vermarktet, vertrieben oder verkauft werden. Die EIOPA kann eine solche Überwachung erleichtern und koordinieren.
(6) Die Richtlinie gilt nicht für Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten, die im Zusammenhang mit Risiken und Verpflichtungen erbracht werden, die außerhalb der Union bestehen bzw. eingegangen worden sind.
Diese Richtlinie berührt nicht die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeit, die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder -vermittlern ausgeübt wird, die in einem Drittland niedergelassen sind und im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs in seinem Hoheitsgebiet tätig sind, unter der Voraussetzung, dass die Gleichbehandlung aller Personen sichergestellt ist, die die Tätigkeit des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs auf diesem Markt ausüben oder zu deren Ausübung befugt sind.
Diese Richtlinie regelt keine Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeit in Drittländern.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wenn ihre Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreiber bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung von Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten in einem Drittland auf allgemeine Schwierigkeiten stoßen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1. |
„Versicherungsvertrieb“ die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann. |
2. |
„Rückversicherungsvertrieb“ die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Rückversicherungsverträgen, das Abschließen von Rückversicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall; und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeiten von einem Rückversicherungsunternehmen ohne Beteiligung eines Rückversicherungsvermittlers ausgeübt werden. |
3. |
„Versicherungsvermittler“ jede natürliche oder juristische Person, die kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ihre Angestellten und kein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit ist und die die Versicherungsvertriebstätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt; |
4. |
„Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit“ jede natürliche oder juristische Person, die kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ist und die die Versicherungsvertriebstätigkeit als Nebentätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
|
5. |
„Rückversicherungsvermittler“ jede natürliche oder juristische Person, ausgenommen Rückversicherungsunternehmen und ihre Angestellten, die die Rückversicherungsvertriebstätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt; |
6. |
„Versicherungsunternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13); |
7. |
„Rückversicherungsunternehmen“ ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG; |
8. |
„Versicherungsvertreiber“ einen Versicherungsvermittler, einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder ein Versicherungsunternehmen; |
9. |
„Vergütung“ alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden; |
10. |
„Herkunftsmitgliedstaat“
|
11. |
„Aufnahmemitgliedstaat“ der Mitgliedstaat, in dem ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler eine ständige Präsenz oder Niederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt und der nicht sein Herkunftsmitgliedstaat ist; |
12. |
„Zweigniederlassung“ eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Vermittlers, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt; |
13. |
„enge Verbindungen“ enge Verbindungen im Sinne von Artikel 13 Nummer 17 der Richtlinie 2009/138/EG; |
14. |
„Hauptniederlassung“ den Ort, von dem aus die Geschäftstätigkeit hauptsächlich ausgeübt wird; |
15. |
„Beratung“ die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Kunden, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Versicherungsvertreibers hinsichtlich eines oder mehrerer Versicherungsverträge; |
16. |
„Großrisiken“ Großrisiken im Sinne von Artikel 13 Nummer 27 der Richtlinie 2009/138/EG; |
17. |
„Versicherungsanlageprodukt“ ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist, mit Ausnahme von
|
18. |
„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das
|
(2) Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Nummern 1 und 2 gilt keine der nachfolgenden Tätigkeiten als Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb:
a) |
die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern
|
b) |
die berufsmäßige Verwaltung der Ansprüche eines Rückversicherungsunternehmens, die Schadensregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden; |
c) |
die reine Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Rückversicherungsvermittler bzw. -unternehmen, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, eine Unterstützung beim Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags zu leisten; |
d) |
die reine Weitergabe von Informationen über Rückversicherungsprodukte, einen Rückversicherungsvermittler oder ein Rückversicherungsunternehmen an potenzielle Versicherungsnehmer, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, eine Unterstützung beim Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags zu leisten. |
KAPITEL II
ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF DIE EINTRAGUNG
Artikel 3
Eintragung
(1) Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit sind bei der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat einzutragen.
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und ihre Angestellten brauchen sich im Rahmen dieser Richtlinie nicht einzutragen.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -vermittler und andere Einrichtungen mit den zuständigen Behörden bei der Eintragung von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit und bei der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 10 zusammenarbeiten können.
Insbesondere können Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder einem Zusammenschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlern unter der Aufsicht einer zuständigen Behörde eingetragen werden.
Ein Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler oder ein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit kann unter der Verantwortung eines Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens oder eines anderen Vermittlers handeln. In einem solchen Fall können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass Versicherungs- oder Versicherungsunternehmen oder sonstige Vermittler dafür verantwortlich sind sicherzustellen, dass der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit die Bedingungen für eine Eintragung, einschließlich der Bedingungen nach Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllt.
Die Mitgliedstaaten können außerdem vorschreiben, dass die für den Versicherungsvermittler oder Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit verantwortlichen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder sonstigen Vermittler diesen Vermittler oder im Nebenberuf tätigen Vermittler eintragen.
Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anforderung nach Unterabsatz 1 nicht auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die bei einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit arbeiten und die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs ausüben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Registern die Namen der natürlichen Personen, die im Rahmen der Geschäftsführung des Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers für den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb verantwortlich sind, angegeben werden.
In den Registern werden außerdem die Mitgliedstaaten verzeichnet, in denen der Vermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit tätig ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können mehr als ein Register für Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit einrichten, sofern sie Kriterien für die Eintragung der Vermittler festlegen.
Die Mitgliedstaaten richten ein Online-Registrierungssystem ein. Dieses System muss leicht zugänglich sein und es ermöglichen, das Registrierungsformular online auszufüllen.
(3) Wenn es mehr als ein Register gibt, richten die Mitgliedstaaten eine zentrale Auskunftsstelle ein, die einen schnellen und leichten Zugang zu Informationen aus diesen Registern ermöglicht, die auf elektronischem Wege erstellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Diese Auskunftsstelle ermöglicht ebenfalls die Identifizierung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.
(4) Die EIOPA erstellt ein einheitliches elektronisches Register mit Informationen über die Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die ihre Absicht mitgeteilt haben, eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit gemäß Kapitel III auszuüben; sie veröffentlicht das Register auf ihrer Website und sorgt für dessen laufende Aktualisierung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der EIOPA unverzüglich die hierfür erforderlichen Informationen. Das Register enthält Links zu den Websites der zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten und ist von diesen Websites aus zugänglich.
Die EIOPA hat das Recht auf Zugang zu den Daten, die im in Unterabsatz 1 genannten Register gespeichert sind. Die EIOPA und die zuständigen Behörden haben das Recht, diese gespeicherten Daten zu ändern. Datensubjekte, deren persönliche Daten im Register gespeichert sind, haben das Recht auf Zugang zu diesen gespeicherten Daten sowie das Recht, angemessen informiert zu werden, falls diese Daten ausgetauscht werden.
Die EIOPA erstellt eine Website mit Hyperlinks zu jeder von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 eingerichteten zentralen Auskunftsstelle oder gegebenenfalls einem Register.
Die Herkunftsmitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Eintragung von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit von der Erfüllung der einschlägigen Anforderungen des Artikels 10 abhängig gemacht wird.
Die Gültigkeit der Eintragung wird von der zuständigen Behörde regelmäßig überprüft.
Die Herkunftsmitgliedstaaten sorgen dafür, dass Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die die Anforderungen des Artikels 10 nicht mehr erfüllen, aus dem Register gestrichen werden. Gegebenenfalls unterrichtet der Herkunftsmitgliedstaat den Aufnahmemitgliedstaat von dieser Streichung.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anträge von Vermittlern auf Aufnahme in das Register innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung eines vollständigen Antrags bearbeitet werden und der Antragsteller unverzüglich über die Entscheidung informiert wird.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass als Voraussetzung für die Eintragung alle folgenden Informationen von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit verlangt werden:
a) |
die Identität der Aktionäre oder Mitglieder — unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt —, die eine Beteiligung an dem Vermittler von über 10 % halten, sowie die Höhe dieser Beteiligungen; |
b) |
die Identität der Personen mit engen Verbindungen zu dem Vermittler; |
c) |
Informationen darüber, dass diese Beteiligungen oder engen Verbindungen die wirksame Ausübung der Aufsichtsfunktion durch die zuständige Behörde nicht beeinträchtigen. |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vermittler die zuständigen Behörden unverzüglich über jede Änderung der nach diesem Absatz bereitgestellten Informationen informieren.
(7) Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zuständige Behörden die Eintragung verweigern, wenn entweder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, mit denen der Vermittler enge Verbindungen hat, oder aber Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion behindern.
KAPITEL III
DIENSTLEISTUNGS- UND NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
Artikel 4
Ausübung der Dienstleistungsfreiheit
(1) Jeder Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erstmalig im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden will, übermittelt der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats die nachstehenden Angaben.
a) |
Name, Anschrift und gegebenenfalls Registrierungsnummer des Vermittlers; |
b) |
Mitgliedstaat(en), in dem bzw. denen der Vermittler seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt; |
c) |
Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens; |
d) |
gegebenenfalls die relevanten Versicherungsarten. |
(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt die in Absatz 1 genannten Angaben innerhalb eines Monats nach deren Eingang der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit, die den Eingang unverzüglich bestätigt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt dem Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit schriftlich mit, dass die Angaben bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eingegangen sind und dass der Vermittler seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen kann. Gegebenenfalls teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dem Vermittler gleichzeitig mit, dass die Informationen zu den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften, die im Aufnahmemitgliedstaat anwendbar sind, über die in Artikel 11 Absätze 3 und 4 genannten Hilfsmittel verfügbar sind und auch, dass der Vermittler diese Vorschriften einhalten muss, um seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen.
(3) Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben teilt der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit diese Änderung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mindestens einen Monat vor deren Eintritt mit. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ist über diese Änderung von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls in Kenntnis zu setzen, sobald dies möglich ist, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.
Artikel 5
Pflichtverstöße bei der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit
(1) Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der in ihrem Gebiet im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig ist, gegen eine in dieser Richtlinie festgelegte Pflicht verstößt, teilt sie diese Annahme der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.
Nach einer Bewertung der gemäß Unterabsatz 1 eingegangenen Informationen ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, falls sachgerecht und so bald wie möglich, geeignete Maßnahmen, um Abhilfe zu schaffen. Sie informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über etwaige ergriffene derartige Maßnahmen.
Handelt der Versicherungsvermittler, Rückversicherungs- oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats oder deswegen, weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat, weiterhin in einer Art und Weise, die eindeutig den Interessen der Verbraucher im Aufnahmemitgliedstaat in hohem Maße oder dem reibungslosen Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte schadet, kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern, und, soweit unbedingt erforderlich, den Vermittler daran zu hindern, weiter Neugeschäfte in ihrem Gebiet zu betreiben.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.
(2) Absatz 1 berührt nicht die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in seinem Hoheitsgebiet begangene Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, wenn die Situation ein unverzügliches Einschreiten erfordert, um die Rechte der Verbraucher zu schützen. Diese Befugnis schließt die Möglichkeit ein, Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit daran zu hindern, Neugeschäfte in seinem Hoheitsgebiet zu betreiben.
(3) Jede von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß diesem Artikel getroffene Maßnahme wird dem betreffenden Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit in einem ausführlich begründeten Dokument mitgeteilt und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, der EIOPA und der Kommission unverzüglich zur Kenntnis gebracht.
Artikel 6
Ausübung der Niederlassungsfreiheit
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der in Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung oder ständige Präsenz einrichten möchte, dies der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats mitteilt und ihr folgende Angaben übermittelt:
a) |
Name, Anschrift und gegebenenfalls Registrierungsnummer des Vermittlers; |
b) |
Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Vermittler eine Zweigniederlassung oder eine ständige Präsenz einzurichten beabsichtigt; |
c) |
Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens; |
d) |
gegebenenfalls die relevanten Versicherungsarten; |
e) |
Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können; |
f) |
Name der für die Leitung der Zweigniederlassung oder ständigen Präsenz verantwortlichen Person. |
Jede ständige Präsenz eines Vermittlers im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, die einer Zweigniederlassung gleichwertig ist, ist einer Zweigniederlassung gleichzustellen, es sei denn, der Vermittler richtet die ständige Präsenz rechtmäßig in einer anderen Rechtsform ein.
(2) Sofern die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats — unter Berücksichtigung der beabsichtigten Vertriebstätigkeit — keinen Anlass hat, an der Angemessenheit der Organisationsstruktur oder der finanziellen Verhältnisse des Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit zu zweifeln, übermittelt sie die in Absatz 1 genannten Angaben innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, die ihren Eingang unverzüglich bestätigt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt dem Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit schriftlich mit, dass die Angaben bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eingegangen sind.
Innerhalb eines Monats nach Eingang der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Angaben teilt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften, die in ihrem Gebiet anwendbar sind, mithilfe der in Artikel 11 Absätze 3 und 4 genannten Hilfsmittel mit. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt diese Angaben dem Vermittler mit und unterrichtet ihn davon, dass er seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen kann, sofern er diese Rechtsvorschriften einhält.
Erfolgt innerhalb des in Unterabsatz 2 vorgesehenen Zeitraums keine Mitteilung, darf der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit die Zweigniederlassung einrichten und seine Tätigkeit aufnehmen.
(3) Verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, nennt sie dem Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit innerhalb eines Monats nach Eingang sämtlicher Angaben gemäß Absatz 1 die Gründe hierfür.
Gegen die in Unterabsatz 1 genannte Verweigerung oder jede Untätigkeit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bei der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Angaben kann ein Rechtsbehelf bei den Gerichten des Herkunftsmitgliedstaats eingelegt werden.
(4) Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben teilt ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese Änderung mindestens einen Monat vor deren Eintritt mit. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ist über diese Änderung von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls in Kenntnis zu setzen, sobald dies möglich ist, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.
Artikel 7
Abgrenzung der Zuständigkeiten von Herkunftsmitgliedstaat und Aufnahmemitgliedstaat
(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat, so kann die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vereinbaren, dass sie in Bezug auf die Bestimmungen in den Kapiteln IV, V, VI und VII so handelt, als ob sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats wäre. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dies dem Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und der EIOPA unverzüglich mit.
(2) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats trägt die Verantwortung dafür, dass die von der Niederlassung im Hoheitsgebiet dieses Staates erbrachten Leistungen die Anforderungen gemäß den Kapiteln V und VI sowie gemäß den im Einklang mit diesen Kapiteln erlassenen Maßnahmen erfüllen.
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat das Recht, die Niederlassungsmodalitäten zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die Erfüllung der Pflichten gemäß den Kapiteln V und VI sowie gemäß den im Einklang mit diesen Kapiteln erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen und/oder Aktivitäten der Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen.
Artikel 8
Pflichtverstöße bei der Ausübung der Niederlassungsfreiheit
(1) Stellt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, die dieser Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen der Kapitel V und VI erlassen hat, so kann diese Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen.
(2) Hat die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der über eine Niederlassung in seinem Hoheitsgebiet tätig wird, gegen die ihm aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten verstößt, und trifft diese zuständige Behörde keine Verantwortung gemäß Artikel 7 Absatz 2, teilt er seine Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit. Nach einer Bewertung der eingegangenen Informationen ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, falls sachgerecht und so bald wie möglich, geeignete Maßnahmen, um Abhilfe zu schaffen. Sie informiert die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über derartige ergriffene Maßnahmen.
(3) Handelt der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats oder deswegen, weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat, weiterhin in einer Art und Weise, die eindeutig den Interessen der Verbraucher im Aufnahmemitgliedstaat in hohem Maße oder dem reibungslosen Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte schadet, kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern, und, soweit unbedingt erforderlich, den Vermittler daran zu hindern, weiter Neugeschäfte in ihrem Gebiet zu betreiben.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. In diesem Fall kann die EIOPA entsprechend den Befugnissen handeln, mit denen sie nach jenem Artikel ausgestattet ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats, geeignete und nicht diskriminierende Maßnahmen zu ergreifen, um in seinem Hoheitsgebiet begangene Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, wenn die Situation ein unverzügliches Einschreiten unbedingt erfordert, um die Rechte der Verbraucher des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, und sofern gleichwertige Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats ungeeignet sind oder nicht ergriffen wurden. In derartigen Situationen verfügt der Aufnahmemitgliedstaat über die Möglichkeit, den betreffenden Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit daran zu hindern, Neugeschäfte in seinem Hoheitsgebiet zu betreiben.
(5) Jede von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß diesem Artikel getroffene Maßnahme wird dem betreffenden Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit in einem ausführlich begründeten Dokument mitgeteilt und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, der EIOPA und der Kommission unverzüglich zur Kenntnis gebracht.
Artikel 9
Befugnisse in Bezug auf nationale Vorschriften, die aus Gründen des Allgemeininteresses erlassen wurden
(1) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Aufnahmemitgliedstaaten, geeignete und nicht diskriminierende Maßnahmen zu ergreifen, um in ihrem Hoheitsgebiet begangene Unregelmäßigkeiten zu ahnden, die gegen ihre in Artikel 11 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften verstoßen, soweit dies unbedingt notwendig ist. In derartigen Situationen verfügen die Aufnahmemitgliedstaaten über die Möglichkeit, den betreffenden Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit daran zu hindern, Neugeschäfte in ihrem Hoheitsgebiet zu betreiben.
(2) Darüber hinaus berührt diese Richtlinie nicht die Befugnis der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen Versicherungsvertreiber, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, daran zu hindern, eine Tätigkeit innerhalb seines Hoheitsgebiets im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder gegebenenfalls der Niederlassungsfreiheit auszuüben, wenn die entsprechende Tätigkeit gänzlich oder hauptsächlich auf das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu dem einzigen Zweck gerichtet ist, die Rechtsvorschriften zu umgehen, die anwendbar wären, wenn der Versicherungsvertreiber seinen Wohnsitz bzw. Sitz in diesem Aufnahmemitgliedstaat hätte, und wenn zusätzlich seine Tätigkeit das reibungslose Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte im Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich des Verbraucherschutzes gefährdet. In diesem Fall darf die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegenüber diesem Versicherungsvertreiber alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um die Rechte der Verbraucher im Aufnahmemitgliedstaat zu schützen. Die beteiligten zuständigen Behörden können gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten, und in diesem Fall kann die EIOPA entsprechend den Befugnissen handeln, mit denen sie nach jenem Artikel bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden von Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaat ausgestattet ist.
KAPITEL IV
ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
Artikel 10
Berufliche und organisatorische Anforderungen
(1) Die Herkunftsmitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber sowie Angestellte von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs ausüben, über die angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(2) Die Herkunftsmitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sowie Angestellte von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Angestellte von Versicherungsvermittlern den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung genügen, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem entsprechenden Markt entspricht.
Hierfür richten die Mitgliedstaaten Mechanismen zur wirksamen Kontrolle und Bewertung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern sowie Angestellten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Angestellten von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern auf der Grundlage von mindestens 15 Stunden beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr ein und veröffentlichen sie. Dabei berücksichtigen sie die Art der verkauften Produkte, die Kategorie der Vertreiber, die Aufgaben, die sie wahrnehmen, und die Tätigkeit, die innerhalb des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreibers wahrgenommen wird.
Die Herkunftsmitgliedstaaten können vorschreiben, dass durch die Ausstellung einer Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die Anforderungen des erfolgreichen Abschlusses einer Schulung oder Weiterbildung erfüllt sind.
Die Mitgliedstaaten passen die Anforderungen, die an die Kenntnisse und Fertigkeiten gestellt werden, an die spezielle Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber und die von ihnen vertriebenen Produkte an, insbesondere im Fall von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit. Die Mitgliedstaaten können für die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Fälle und für Angestellte von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die mit Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten befasst sind, vorschreiben, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler prüfen muss, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten der betreffenden Vermittler den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, und ihnen gegebenenfalls Möglichkeiten der Schulung und der beruflichen Weiterbildung bieten muss, die den Anforderungen im Zusammenhang mit den von ihnen vertriebenen Produkten entsprechen.
Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anforderungen nach Absatz 1 und nach Unterabsatz 1 nicht auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die in einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen oder bei einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler arbeiten und die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs ausüben, aber die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die maßgeblichen Personen innerhalb der Leitungsstruktur eines solchen Unternehmens, die für den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten verantwortlich sind, sowie alle anderen, direkt an dem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb mitwirkenden Personen nachweislich über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler müssen nachweisen, dass sie die einschlägigen Anforderungen an die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anhang I erfüllen.
(3) Natürliche Personen, die in einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler arbeiten und Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb betreiben, müssen einen guten Leumund besitzen. Als Mindestanforderung dürfen sie nicht im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität ins Strafregister oder ein gleichwertiges nationales Register eingetragen und nie in Insolvenz gegangen sein, es sei denn, sie sind gemäß nationalem Recht rehabilitiert worden.
Die Mitgliedstaaten können dem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreiber gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 gestatten, den guten Leumund seiner Angestellten und gegebenenfalls seiner Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler zu überprüfen.
Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anforderung nach Unterabsatz 1 nicht auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die in einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen oder bei einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler arbeiten, sofern diese natürlichen Personen nicht direkt am Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvertrieb beteiligt sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen innerhalb der Leitungsstruktur, die für den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb zuständig sind, sowie alle Beschäftigten, die direkt an dem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb mitwirken, diese Anforderung erfüllen.
Für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Personen, die für den Vertrieb von ergänzenden Versicherungen verantwortlich sind, die Anforderung nach Unterabsatz 1 erfüllen.
(4) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler schließen eine für das gesamte Gebiet der Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende Garantie in Höhe von mindestens 1 250 000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und von 1 850 000 EUR für alle Schadensfälle eines Jahres ab, sofern eine solche Versicherung oder gleichwertige Garantie nicht bereits von einem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder anderen Unternehmen gestellt wird, in dessen Namen der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler handelt oder für das der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler zu handeln befugt ist, oder sofern dieses Unternehmen die uneingeschränkte Haftung für das Handeln des Vermittlers übernommen hat.
(5) Die Mitgliedstaaten verlangen von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie in einer durch die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Art der verkauften Produkte und der ausgeübten Tätigkeit festgelegten Höhe abzuschließen.
(6) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kunden dagegen zu schützen, dass der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nicht in der Lage ist, die Prämie an das Versicherungsunternehmen oder den Erstattungsbetrag oder eine Prämienvergütung an den Versicherten weiterzuleiten.
Dabei kann es sich um eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen handeln:
a) |
Rechtsvorschriften oder vertragliche Bestimmungen, nach denen vom Kunden an den Vermittler gezahlte Gelder so behandelt werden, als seien sie direkt an das Unternehmen gezahlt worden, während Gelder, die das Unternehmen an den Vermittler zahlt, erst dann so behandelt werden, als seien sie an den Verbraucher gezahlt worden, wenn der Verbraucher sie tatsächlich erhält; |
b) |
Vorschriften, nach denen der Vermittler über eine finanzielle Leistungsfähigkeit zu verfügen hat, die jederzeit 4 % der Summe ihrer jährlichen Prämieneinnahmen, mindestens jedoch 18 750 EUR, entspricht; |
c) |
Vorschriften, nach denen Kundengelder über streng getrennte Kundenkonten weitergeleitet werden müssen und diese Konten im Fall des Konkurses nicht zur Entschädigung anderer Gläubiger herangezogen werden dürfen; |
d) |
Vorschriften, nach denen ein Garantiefonds eingerichtet werden muss. |
(7) Die EIOPA überprüft regelmäßig die Beträge nach den Absätzen 4 und 6, um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes Rechnung zu tragen. Diese Beträge werden erstmals am 31. Dezember 2017 überprüft und anschließend alle fünf Jahre.
Die EIOPA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, durch die der Grundbetrag in Euro gemäß den Absätzen 4 und 6 um die prozentuale Änderung des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Indexes in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2013 und 31. Dezember 2017 oder in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt der letzten Überprüfung und dem der neuen Überprüfung angepasst und auf ein Vielfaches von 10 EUR aufgerundet wird.
Die EIOPA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2018 und die anschließenden Entwürfe für technische Regulierungsstandards danach alle fünf Jahre.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Unterabsätzen 2 und 3 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(8) Um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 erfüllt sind, genehmigen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre internen Leitlinien und angemessenen internen Verfahren, setzen sie um und überprüfen sie regelmäßig.
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bestimmen eine Funktion, um die ordnungsgemäße Umsetzung der gebilligten Vorschriften und Verfahren sicherzustellen.
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen führen Aufzeichnungen aller relevanten Dokumente hinsichtlich der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3, bewahren diese auf und halten sie auf dem neuesten Stand. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen auf Anforderung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Namen der Person zur Verfügung, die für diese Stelle verantwortlich ist.
Artikel 11
Veröffentlichung der Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet unterliegt, einschließlich der Informationen über die Frage, ob und wie der Mitgliedstaat beschlossen hat, strengere Vorschriften gemäß Artikel 29 Absatz 3 anzuwenden, in geeigneter Weise veröffentlichen.
(2) Mitgliedstaaten, die Bestimmungen über die Regulierung von Versicherungsvertrieb zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden beabsichtigen und anwenden, stellen sicher, dass der sich daraus ergebende Verwaltungsaufwand im Verhältnis zum Verbraucherschutz steht. Die betreffenden Mitgliedstaaten überwachen diese Bestimmungen kontinuierlich, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit diesem Absatz bleiben.
(3) Die EIOPA setzt die Links zu den Websites der zuständigen Behörden, auf denen Informationen über Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses veröffentlicht sind, in ihre Website. Die betreffenden Informationen sind von den nationalen zuständigen Behörden regelmäßig zu aktualisieren, und die EIOPA macht die Informationen auf ihrer Website zugänglich, wobei alle nationalen Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses nach einschlägigen Rechtsbereichen kategorisiert werden.
(4) Die Mitgliedstaaten richten eine einzige Kontaktstelle ein, die für die Bereitstellung von Informationen über die Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses in ihrem jeweiligen Land verantwortlich ist. Als solche Kontaktstelle sollte eine geeignete zuständige Behörde vorgesehen werden.
(5) Die EIOPA überprüft die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel veröffentlichten Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts anhand eines Berichts und informiert die Kommission hierüber vor dem 23. Februar 2019.
Artikel 12
Zuständige Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die befugt sind, die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen. Sie setzen die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.
(2) Bei den Behörden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels muss es sich entweder um staatliche Stellen oder um Einrichtungen handeln, die nach nationalem Recht oder von nach nationalem Recht ausdrücklich dazu befugten staatlichen Stellen anerkannt sind. Dabei darf es sich nicht um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Vereinigungen handeln, zu deren Mitgliedern direkt oder indirekt Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler gehören. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und anderen Einrichtungen in den Fällen, in denen dies ausdrücklich in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehen ist.
(3) Die zuständigen Behörden sind mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Befugnissen auszustatten. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass diese eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben wirkungsvoll erfüllen können.
Artikel 13
Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten
(1) Die zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten miteinander zusammen und tauschen relevante Informationen zu Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern aus, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.
(2) Insbesondere geben die zuständigen Behörden im Verfahren der Eintragung und kontinuierlich relevante Informationen weiter, die den guten Leumund und die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern betreffen.
(3) Die zuständigen Behörden tauschen auch Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber aus, gegen die eine Sanktion oder andere Maßnahme gemäß Kapitel VII verhängt wurde, sofern diese Informationen geeignet sind, zur Streichung dieser Vertreiber aus dem Register zu führen.
(4) Alle Personen, die im Rahmen dieser Richtlinie zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen verpflichtet sind, unterliegen dem Berufsgeheimnis in derselben Weise, wie dies in Artikel 64 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehen ist.
Artikel 14
Beschwerden
Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung von Verfahren, die es Kunden und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzverbänden, ermöglichen, Beschwerden über Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber einzulegen. Dem Beschwerdeführer ist in jedem Fall eine Antwort zu erteilen.
Artikel 15
Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Einklang mit den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union und dem einschlägigen nationalen Recht angemessene und wirksame, unparteiische und unabhängige außergerichtliche Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Kunden und Versicherungsvertreibern über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten geschaffen werden, gegebenenfalls durch Rückgriff auf bestehende Stellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass solche Verfahren auf diejenigen Versicherungsvertreiber Anwendung finden, gegen die die Verfahren eingeleitet werden, und dass sich die Fähigkeiten der entsprechenden Einrichtung tatsächlich auf solche Versicherungsvertreiber erstrecken.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Einrichtungen bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten zusammenarbeiten.
Artikel 16
Beschränkung der Inanspruchnahme von Vermittlern
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder -vermittler bei der Inanspruchnahme der Dienste der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nur die Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebsdienste der eingetragenen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, einschließlich der in Artikel 1 Absatz 3 genannten, in Anspruch nehmen.
KAPITEL V
INFORMATIONSPFLICHTEN UND WOHLVERHALTENSREGELN
Artikel 17
Allgemeiner Grundsatz
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsvertreiber bei ihrer Versicherungsvertriebstätigkeit gegenüber ihren Kunden stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln.
(2) Unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Informationen mit Bezug auf den Gegenstand dieser Richtlinie, einschließlich Marketing-Mitteilungen, die der Versicherungsvertreiber an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein müssen. Marketing-Mitteilungen müssen stets eindeutig als solche erkennbar sein.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsvertreiber nicht in einer Weise vergütet werden oder die Leistung ihrer Angestellten nicht in einer Weise vergüten oder bewerten, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere trifft ein Versicherungsvertreiber keine Vorkehrungen durch Vergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise, durch die Anreize für ihn selbst oder seine Angestellten geschaffen werden könnten, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl der Versicherungsvertreiber ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Versicherungsprodukt anbieten könnte.
Artikel 18
Vom Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen zu erteilende allgemeine Auskünfte
Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
a) |
Rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsvermittler seinen Kunden Folgendes offenlegen:
|
b) |
Rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags muss ein Versicherungsunternehmen seinen Kunden Folgendes offenlegen:
|
Artikel 19
Interessenkonflikte und Transparenz
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags der Versicherungsvermittler dem Kunden zumindest Folgendes mitteilt:
a) |
ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens besitzt; |
b) |
ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines bestimmten Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital des Versicherungsvermittlers besitzt; |
c) |
in Bezug auf den Vertrag, der angeboten wird oder über den beraten wird:
|
d) |
die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung; |
e) |
ob er im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag
|
(2) Ist die Gebühr direkt vom Kunden zu bezahlen, informiert der Versicherungsvermittler den Kunden über den Betrag der Gebühr oder, falls dies nicht möglich ist, über die Methode zur Berechnung der Gebühr.
(3) Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, durch den Kunden, legt der Versicherungsvermittler die Informationen gemäß diesem Artikel für jede solche Zahlung ebenfalls offen.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags jedes Versicherungsunternehmen dem Kunden die Art der Vergütung mitteilt, die seine Angestellten im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhalten.
(5) Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, durch den Kunden, legt das Versicherungsunternehmen die Informationen gemäß diesem Artikel für jede solche Zahlung ebenfalls offen.
Artikel 20
Beratung sowie Standards für den Vertrieb ohne Beratung
(1) Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags ermittelt der Versicherungsvertreiber anhand der vom Kunden stammenden Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse und erteilt dem Kunden objektive Informationen über das Versicherungsprodukt in einer verständlichen Form, damit der Kunde eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann.
Jeder angebotene Vertrag muss den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden hinsichtlich der Versicherung entsprechen.
Erfolgt vor Abschluss eines spezifischen Vertrags eine Beratung, richtet der Versicherungsvertreiber eine persönliche Empfehlung an den Kunden, in der erläutert wird, warum ein bestimmtes Produkt den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht.
(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 sind der Komplexität des angebotenen Versicherungsprodukts und der Kundenkategorie anzupassen.
(3) Teilt ein Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer ausgewogenen und persönlichen Untersuchung berät, so stützt er seinen Rat auf eine Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen, sodass er gemäß fachlichen Kriterien eine persönliche Empfehlung dahingehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet wäre, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen.
(4) Unbeschadet der Artikel 183 und 184 der Richtlinie 2009/138/EG erteilt der Versicherungsvertreiber vor Vertragsabschluss — unabhängig davon, ob eine Beratung erfolgt, und unabhängig davon, ob das Versicherungsprodukt Teil eines Pakets gemäß Artikel 24 dieser Richtlinie ist — dem Kunden in verständlicher Form die relevanten Informationen über das Versicherungsprodukt, um diesem eine wohlinformierte Entscheidung zu ermöglichen, wobei die Komplexität des Versicherungsprodukts und die Art des Kunden zu berücksichtigen sind.
(5) Beim Vertrieb von Nichtlebensversicherungsprodukten, wie sie in Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführt sind, wird die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Information mittels eines standardisierten Informationsblatts zu Versicherungsprodukten auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erteilt.
(6) Das in Absatz 5 genannte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten wird von demjenigen erstellt, der das Nichtlebensversicherungsprodukt konzipiert.
(7) Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten muss
a) |
ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument sein; |
b) |
auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind; |
c) |
auch als Schwarz-Weiß-Ausdruck oder -Fotokopie nicht weniger gut lesbar sein, wenn sie ursprünglich farbig gestaltet war; |
d) |
in den Amtssprachen oder in einer der Amtssprachen, die in dem Teil des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungsprodukt angeboten wird, oder in einer anderen Sprache, auf die sich der Kunde und der Vertreiber geeinigt haben, verfasst sein; |
e) |
präzise sein und darf nicht irreführend sein; |
f) |
die Überschrift „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ oben auf der ersten Seite aufweisen; |
g) |
eine Erklärung enthalten, dass die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Produkt in anderen Dokumenten erteilt werden. |
Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten zusammen mit Informationen zur Verfügung zu stellen ist, die gemäß anderen einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union oder anderem einschlägigen nationalen Recht erforderlich sind, sofern alle Anforderungen des Unterabsatzes 1 erfüllt sind.
(8) Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten enthält folgende Angaben:
a) |
Angaben zur Art der Versicherung; |
b) |
eine Zusammenfassung der Versicherungsdeckung, einschließlich der versicherten Hauptrisiken, der Versicherungssumme und gegebenenfalls des geografischen Geltungsbereichs und einer Zusammenfassung der ausgeschlossenen Risiken; |
c) |
Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer; |
d) |
die wichtigsten Ausschlüsse, bei denen Ansprüche ausgeschlossen sind; |
e) |
Verpflichtungen zu Vertragsbeginn; |
f) |
Verpflichtungen während der Laufzeit des Vertrags; |
g) |
Verpflichtungen bei der Erhebung eines Anspruchs; |
h) |
die Laufzeit des Vertrags, einschließlich Anfangs- und Enddatum; |
i) |
Einzelheiten der Vertragsbeendigung. |
(9) Die EIOPA erarbeitet nach Anhörung der nationalen Behörden und nach entsprechenden Verbrauchertests Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung eines standardisierten Formats für die Präsentation des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten unter Angabe der Einzelheiten der Präsentation der Angaben nach Absatz 8.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 23. Februar 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
Artikel 21
Von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit zu erteilende Auskünfte
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit Artikel 18 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv sowie Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d nachkommen.
Artikel 22
Ausnahmen von der Informationspflicht und Flexibilitätsklausel
(1) Die in den Artikeln 18, 19 und 20 genannten Auskünfte brauchen nicht erteilt zu werden, wenn der Versicherungsvertreiber Vertriebstätigkeiten in Bezug auf Versicherungen für Großrisiken ausübt.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in den Artikeln 29 und 30 dieser Richtlinie genannten Auskünfte einem professionellen Kunden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU nicht erteilt zu werden brauchen.
(2) Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der nach diesem Kapitel zu erteilenden Auskünfte strengere Vorschriften beibehalten oder erlassen, sofern sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Die Mitgliedstaaten teilen der EIOPA und der Kommission solche nationalen Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten ergreifen außerdem die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden in geeigneter Weise Informationen darüber veröffentlichen ob und wie der Mitgliedstaat entschieden hat, strengere Vorschriften gemäß diesem Absatz anzuwenden.
Insbesondere können die Mitgliedstaaten die in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannte Beratung für den Vertrieb jedes Versicherungsprodukts oder für bestimmte Arten von Versicherungsprodukten verbindlich vorschreiben. In diesem Fall müssen diese strengeren nationalen Vorschriften von Versicherungsvertreibern eingehalten werden, einschließlich von denjenigen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit tätig werden, wenn sie Versicherungsverträge mit Kunden schließen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat haben oder dort niedergelassen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können Versicherungsvertreibern die Annahme oder den Erhalt von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nichtmonetären Vorteilen, die ihnen ein Dritter oder eine Person, die im Namen eines Dritten handelt, zahlt oder gewährt, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungsprodukten beschränken oder untersagen.
(4) Um mit allen angemessenen Mitteln ein hohes Maß an Transparenz zu schaffen, sorgt die EIOPA dafür, dass die Informationen über die nationalen Vorschriften, die sie erhält, auch den Kunden sowie den Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in dem Fall, dass der Versicherungsvertreiber für die Bereitstellung von Pflichtsystemen der betrieblichen Altersversorgung verantwortlich ist und ein Angestellter Mitglied eines solchen Systems wird, ohne dass er eine individuelle Entscheidung über den Beitritt zu dem System getroffen hat, die in diesem Kapitel genannten Auskünfte dem Angestellten unverzüglich nach der Aufnahme in das betreffende System erteilt werden.
Artikel 23
Einzelheiten der Auskunftserteilung
(1) Die nach den Artikeln 18, 19, 20 und 29 zu erteilenden Auskünfte sind den Kunden folgendermaßen zu übermitteln:
a) |
auf Papier; |
b) |
in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form; |
c) |
in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache; und |
d) |
unentgeltlich. |
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels dürfen die in den Artikeln 18, 19, 20 und 29 genannten Auskünfte dem Kunden über eines der folgenden Medien erteilt werden:
a) |
einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind; oder |
b) |
eine Website, wenn die in Absatz 5 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind. |
(3) Werden jedoch die Auskünfte gemäß den Artikeln 18, 19, 20 und 29 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website erteilt, ist dem Kunden auf dessen Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen.
(4) Die Auskünfte gemäß den Artikeln 18, 19, 20 und 29 können auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die Nutzung des dauerhaften Datenträgers ist im Rahmen des zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Kunden getätigten Geschäfts angemessen, und |
b) |
der Kunde hatte die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger und hat sich für diesen anderen Datenträger entschieden. |
(5) Die Auskünfte gemäß den Artikeln 18, 19, 20 und 29 können über eine Website erteilt werden, wenn der Zugang für den Kunden personalisiert wird oder wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die Erteilung dieser Auskünfte über eine Website ist im Rahmen des zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Kunden getätigten Geschäfts angemessen; |
b) |
der Kunde hat der Erteilung dieser Auskünfte über eine Website zugestimmt; |
c) |
dem Kunden wurden die Adresse der Website und die Stelle auf der Website, an der diese Auskünfte abgerufen werden können, elektronisch mitgeteilt; |
d) |
es ist gewährleistet, dass diese Auskünfte auf der Website so lang verfügbar bleiben, wie sie für den Kunden vernünftigerweise abrufbar sein müssen. |
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 wird die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website im Rahmen eines zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Kunden getätigten Geschäfts als angemessen erachtet, wenn der Kunde nachweislich regelmäßig Internetzugang hat. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse seitens des Kunden für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.
(7) Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so werden die dem Kunden vor dem Abschluss des Vertrags von dem Versicherungsvertreiber erteilten Auskünfte, einschließlich des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten, gemäß den Vorschriften der Union über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher gegeben. Ferner werden, selbst wenn sich der Kunde dafür entschieden hat, die Auskünfte gemäß Absatz 4 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu erhalten, die Auskünfte dem Kunden von dem Versicherungsvertreiber gemäß Absatz 1 oder 2 unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt.
Artikel 24
Querverkäufe
(1) Wird ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienstleistung, das bzw. die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, informiert der Versicherungsvertreiber den Kunden darüber, ob die verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können, und stellt, falls dies der Fall ist, eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung und erbringt für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Gebühren.
(2) Unter den in Absatz 1 genannten Umständen und wenn sich das Risiko oder die Versicherungsdeckung, das bzw. die sich aus einer solchen einem Kunden angebotenen Vereinbarung oder einem solchen einem Kunden angebotenen Paket ergibt, von dem Risiko bzw. der Versicherungsdeckung unterscheidet, das bzw. die mit den separat erworbenen Bestandteilen verbunden ist, stellt der Versicherungsvertreiber eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung bzw. des Pakets und der Art und Weise zur Verfügung, wie ihre Wechselwirkung das Risiko bzw. die Versicherungsdeckung ändert.
(3) Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Ware oder eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, bietet der Versicherungsvertreiber dem Kunden die Möglichkeit, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu kaufen. Dieser Absatz gilt nicht, wenn das Versicherungsprodukt ergänzend ist zu einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU, zu einem Kreditvertrag im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) oder einem Zahlungskonto im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16).
(4) Die EIOPA kann Leitlinien für die Bewertung und Beaufsichtigung von Querverkäufen entwickeln, in denen sie Situationen bezeichnet, in denen Querverkäufe gegen die Pflichten gemäß Artikel 17 verstoßen.
(5) Dieser Artikel verhindert nicht den Vertrieb von Versicherungsprodukten, die Deckung für verschiedene Arten von Risiken bieten (Versicherungspolicen für Mehrfachrisiken).
(6) In den in den Absätzen 1 und 3 genannten Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein Versicherungsvertreiber die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden im Zusammenhang mit den Versicherungsprodukten, die Teil des Gesamtpakets oder derselben Vereinbarung sind, ermittelt.
(7) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche strengere Maßnahmen beibehalten oder erlassen oder auf Einzelfallbasis einschreiten, um den Verkauf von Versicherungen zusammen mit einer Nebendienstleistung oder einem Nebenprodukt, die bzw. das keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung zu untersagen, wenn sie nachweisen können, dass solche Praktiken für Verbraucher schädlich sind.
Artikel 25
Aufsichts- und Lenkungs-Anforderungen
(1) Versicherungsunternehmen und -vermittler, die Versicherungsprodukte zum Verkauf an Kunden konzipieren, haben ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Versicherungsprodukts oder jeder wesentlichen Anpassung bestehender Versicherungsprodukte zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor es an Kunden vermarktet oder vertrieben wird.
Das Produktgenehmigungsverfahren ist verhältnismäßig und entspricht der Art des Versicherungsprodukts.
Im Rahmen des Produktgenehmigungsverfahrens wird ein bestimmter Zielmarkt für jedes Produkt festgelegt, sichergestellt, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht, und werden zumutbare Schritte unternommen, um zu gewährleisten, dass die Versicherungsprodukte an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.
Das Versicherungsunternehmen versteht die von ihm angebotenen oder vertriebenen Versicherungsprodukte und überprüft die Produkte regelmäßig, wobei es alle Ereignisse berücksichtigt, die wesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten. Außerdem beurteilt es zumindest, ob das Produkt weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.
Versicherungsunternehmen und -vermittler, die Versicherungsprodukte konzipieren, stellen allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Versicherungsprodukt und dem Produktgenehmigungsverfahren, einschließlich des bestimmten Zielmarkts des Versicherungsprodukts, zur Verfügung.
Wenn ein Versicherungsvertreiber Versicherungsprodukte, die er nicht selbst konzipiert, anbietet oder über sie berät, verfügt er über angemessene Vorkehrungen, um die in Unterabsatz 5 genannten Informationen zu erhalten und die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt jedes Versicherungsprodukts zu verstehen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38 zu erlassen, um die in diesem Artikel aufgestellten Grundsätze weiter zu bestimmen, wobei sie die ausgeübten Tätigkeiten, die Art des verkauften Versicherungsprodukts und die Kategorie des Vertreibers nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.
(3) Durch die in diesem Absatz genannten Maßnahmen, Verfahren und Vorkehrungen werden alle anderen Anforderungen nach dieser Richtlinie, einschließlich derjenigen, die sich auf Offenlegung, Eignung oder Angemessenheit, Ermittlung von Interessenkonflikten und den Umgang mit ihnen sowie Anreize beziehen, nicht berührt.
(4) Dieser Artikel gilt nicht für Versicherungsprodukte, die aus einer Versicherung für Großrisiken bestehen.
KAPITEL VI
ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT VERSICHERUNGSANLAGEPRODUKTEN
Artikel 26
Anwendungsbereich der zusätzlichen Anforderungen
Dieses Kapitel legt zusätzliche Anforderungen fest im Vergleich zu den gemäß den Artikeln 17, 18, 19 und 20 anwendbaren Anforderungen an den Versicherungsvertrieb, wenn der Versicherungsvertrieb in Verbindung mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten erfolgt durch einen der Folgenden:
a) |
einen Versicherungsvermittler, |
b) |
ein Versicherungsunternehmen. |
Artikel 27
Vermeidung von Interessenkonflikten
Unbeschadet des Artikels 17 muss ein Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen, das den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten betreibt, auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte nach Artikel 28 den Kundeninteressen schaden. Diese Vorkehrungen sind den ausgeübten Tätigkeiten, den verkauften Versicherungsprodukten und der Kategorie des Vertreibers angemessen.
Artikel 28
Interessenkonflikte
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsvermittler und -unternehmen alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte, die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten zwischen ihnen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung und ihrer Angestellten, oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander entstehen, zu erkennen.
(2) Reichen die von dem Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen gemäß Artikel 27 getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung der Kundeninteressen riskiert wird, legt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Kunden die allgemeine Art bzw. die Quellen von Interessenkonflikten rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags eindeutig offen.
(3) Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 muss die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Offenlegung
a) |
mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgen und |
b) |
je nach Status des Kunden so ausführlich sein, dass dieser seine Entscheidung über die Versicherungsvertriebstätigkeiten, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann. |
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38 zu erlassen, um
a) |
die Maßnahmen zu bestimmen, die von Versicherungsvermittlern und -unternehmen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können, um Interessenkonflikte bei der Ausübung von Versicherungsvertriebstätigkeiten zu erkennen, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen; |
b) |
geeignete Kriterien festzulegen, anhand derer die Typen von Interessenkonflikten bestimmt werden können, die den Interessen der Kunden oder potenziellen Kunden des Versicherungsvermittlers bzw. -unternehmens schaden könnten. |
Artikel 29
Kundeninformation
(1) Unbeschadet des Artikels 18 und des Artikels 19 Absätze 1 und 2 sind Kunden und potenziellen Kunden angemessene Informationen über den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten und sämtliche Kosten und verbundenen Gebühren rechtzeitig vor dem Abschluss eines Vertrags zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen enthalten mindestens das Folgende:
a) |
erfolgt eine Beratung, ob der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Kunden eine regelmäßige Beurteilung der Eignung des Versicherungsanlageprodukts, das diesem Kunden empfohlen wird, gemäß Artikel 30 bietet; |
b) |
hinsichtlich der Informationen über Versicherungsanlageprodukte und vorgeschlagene Anlagestrategien geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit Versicherungsanlageprodukten oder mit bestimmten vorgeschlagenen Anlagestrategien verbundenen Risiken; |
c) |
hinsichtlich der offenzulegenden Informationen über sämtliche Kosten und verbundene Gebühren, Informationen über den Vertrieb des Versicherungsanlageprodukts, einschließlich gegebenenfalls der Beratungskosten, der Kosten des dem Kunden empfohlenen oder vertriebenen Versicherungsanlageprodukts und wie der Kunde Zahlungen leisten kann, einschließlich etwaiger Zahlungen Dritter. |
Die Informationen über alle Kosten und Gebühren, einschließlich Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Versicherungsanlageprodukts, die nicht durch das zugrunde liegende Marktrisiko verursacht werden, sind in aggregierter Form zu erteilen, um es dem Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Anlagerendite zu verstehen, und — falls der Kunde dies verlangt — ist eine Aufstellung der Kosten und Gebühren nach Posten zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls werden solche Informationen dem Kunden regelmäßig, mindestens aber jährlich, während der Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt.
Die in diesem Absatz genannten Informationen werden in verständlicher Form und auf eine Weise erteilt, welche es den Kunden bzw. potenziellen Kunden ermöglicht, nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken des angebotenen Versicherungsanlageprodukts zu verstehen und somit Anlageentscheidungen wohlinformiert treffen zu können. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass diese Informationen in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
(2) Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 1, Buchstaben d und e, des Artikels 19 Absatz 3 sowie des Artikels 22 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass davon ausgegangen wird, dass Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen, die eine Gebühr oder Provision zahlen oder eine Gebühr oder Provision erhalten oder einer Partei einen nichtmonetären Vorteil im Zusammenhang mit dem Vertrieb eines Versicherungsanlageprodukts oder einer Nebendienstleistung gewähren oder einen solchen von einer Partei erhalten, sofern es sich bei dieser Partei nicht um den Kunden oder eine Person handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird, ihre Verpflichtungen nach Artikel 17 Absatz 1, Artikel 27 oder Artikel 28 nur erfüllen, sofern die Provision oder der Vorteil
a) |
sich nicht nachteilig auf die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für den Kunden auswirkt und |
b) |
nicht die Verpflichtung des Versicherungsvermittlers oder -unternehmens beeinträchtigt, im besten Interesse seiner Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln. |
(3) Die Mitgliedstaaten können den Vertreibern strengere Anforderungen vorschreiben, die Sachverhalte betreffen, die durch diesen Artikel geregelt werden. Insbesondere können die Mitgliedstaaten zusätzlich das Anbieten oder Annehmen von Gebühren, Provisionen oder nichtmonetären Vorteilen einer dritten Partei für die Erbringung einer Versicherungsberatungsleistung verbieten oder weiter einschränken.
Diese strengeren Anforderungen können die Anforderung umfassen, dass alle derartigen Gebühren, Provisionen oder nichtmonetären Vorteile an den Kunden zurückgegeben oder mit den vom Kunden entrichteten Gebühren verrechnet werden.
Insbesondere können die Mitgliedstaaten die in Artikel 30 genannte Beratung für den Vertrieb jedes Versicherungsanlageprodukts oder für bestimmte Arten von Versicherungsanlageprodukten verbindlich vorschreiben.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Versicherungsvermittler, wenn er dem Kunden mitteilt, dass die Beratung ungebunden erfolgt, eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsprodukten beurteilt, die hinsichtlich ihrer Art und Produktanbieter hinreichend breit gestreut sind, damit die Ziele des Kunden in geeigneter Weise erreicht werden können, und die nicht auf Versicherungsprodukte beschränkt sind, die von Unternehmen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zum Vermittler stehen.
Die strengeren Anforderungen eines Mitgliedstaats gemäß diesem Absatz müssen von allen Versicherungsvermittlern bzw. -unternehmen eingehalten werden, einschließlich von denjenigen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit tätig werden, wenn sie Versicherungsverträge mit Kunden schließen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat haben oder in ihm niedergelassen sind.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) |
die Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob sich Anreize, die von einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen gesetzt oder erhalten wurden, nachteilig auf die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für den Kunden auswirken; |
b) |
die Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen, die Anreize setzen oder erhalten, die Verpflichtung erfüllen, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln. |
(5) Bei den in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakten sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
a) |
die Art der den Kunden oder potenziellen Kunden angebotenen oder für diese erbrachten Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Typ, Gegenstand, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte; |
b) |
die Art der angebotenen oder in Betracht gezogenen Produkte, einschließlich der unterschiedlichen Arten von Versicherungsanlageprodukten. |
Artikel 30
Beurteilung der Eignung und Zweckmäßigkeit sowie Berichtspflicht gegenüber Kunden
(1) Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 beschafft sich der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen, wenn er bzw. es eine Beratung zu einem Versicherungsanlageprodukt erbringt, auch die notwendigen Informationen über die Kenntnisse und Erfahrung des Kunden oder potenziellen Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung, die finanziellen Verhältnisse dieser Person, einschließlich die Fähigkeit dieser Person, Verluste zu tragen, und ihre Anlageziele, einschließlich der Risikotoleranz dieser Person, um dem Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen zu ermöglichen, dem Kunden oder potenziellen Kunden die Versicherungsanlageprodukte zu empfehlen, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in dem Fall, dass ein Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen eine Anlageberatung erbringt, bei der ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten empfohlen wird, die gemäß Artikel 24 gebündelt sind, das gesamte gebündelte Paket für den Kunden geeignet ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen bei anderen Versicherungsvertriebstätigkeiten, als den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tätigkeiten, die ohne Beratung stattfinden, den Kunden oder potenziellen Kunden um Informationen über die Kenntnisse und die Erfahrung dieser Person im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen bitten, um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogene Versicherungsdienstleistung oder das in Betracht gezogene Versicherungsprodukt für den Kunden angemessen sind. Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten gemäß Artikel 24 in Betracht gezogen, wird bei der Beurteilung berücksichtigt, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist.
Ist der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen aufgrund der gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen der Auffassung, dass das Produkt für den Kunden oder potenziellen Kunden unangemessen ist, warnt er bzw. es den Kunden oder potenziellen Kunden diesbezüglich. Diese Warnung kann in einem standardisierten Format erfolgen.
Erteilt der Kunde oder potenzielle Kunde die in Unterabsatz 1 genannten Informationen nicht oder macht er unzureichende Angaben zu seinen Kenntnissen und seiner Erfahrung, warnt ihn der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen, dass er bzw. es nicht beurteilen kann, ob das in Betracht gezogene Produkt für ihn angemessen ist. Diese Warnung kann in einem standardisierten Format erfolgen.
(3) Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, wenn keine Beratung über Versicherungsanlageprodukte erfolgt, von der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Verpflichtung absehen und Versicherungsvermittlern bzw. Versicherungsunternehmen gestatten, Versicherungsvertriebstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet auszuüben, ohne sich die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Informationen beschaffen oder die dort vorgesehene Beurteilung vornehmen zu müssen, wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Tätigkeiten beziehen sich auf eines der folgenden Versicherungsanlageprodukte:
|
b) |
Die Vertriebstätigkeit erfolgt auf Veranlassung des Kunden bzw. potenziellen Kunden. |
c) |
Der Kunde oder potenzielle Kunde wurde eindeutig darüber informiert, dass der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen bei der Erbringung der Versicherungsvertriebstätigkeit die Angemessenheit der Versicherungsanlageprodukte oder Versicherungsvertriebstätigkeit, die erbracht oder angeboten werden, nicht prüfen muss, und dass der Kunde oder potenzielle Kunde nicht in den Genuss des Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt. Eine derartige Warnung kann in standardisierter Form erfolgen. |
d) |
Der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen kommt seinen Pflichten gemäß den Artikeln 27 und 28 nach. |
Alle Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen, einschließlich derjenigen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit arbeiten, müssen beim Abschluss von Versicherungsverträgen mit Kunden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben, der nicht von der in diesem Absatz erwähnten Ausnahmeregelung Gebrauch macht, die in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften einhalten.
(4) Der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen erstellt eine Aufzeichnung, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Kunden enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen festlegen, zu denen der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen Dienstleistungen für den Kunden erbringt. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien können durch einen Verweis auf andere Dokumente oder Rechtstexte aufgenommen werden.
(5) Der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen muss dem Kunden angemessene Berichte über die erbrachten Dienstleistungen mittels eines dauerhaften Datenträgers zur Verfügung stellen. Diese Berichte enthalten regelmäßige Mitteilungen an die Kunden, in denen der Art und der Komplexität der jeweiligen Versicherungsanlageprodukte sowie der Art der für den Kunden erbrachten Dienstleistung Rechnung getragen wird, und gegebenenfalls die Kosten, die mit den im Namen des Kunden getätigten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.
Erbringt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen eine Beratungsleistung zu einem Versicherungsanlageprodukt, stellt er bzw. es dem Kunden vor Vertragsabschluss mittels eines dauerhaften Datenträgers eine Geeignetheitserklärung zur Verfügung, in der die erbrachte Beratungsleistung und die Art und Weise, in der diese den Präferenzen, Zielen und anderen kundenspezifischen Merkmalen entspricht, aufgeführt sind. Es gelten die Bedingungen nach Artikel 23 Absätze 1 bis 4.
Wenn der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen wird und die vorherige Aushändigung der Angemessenheitserklärung somit nicht möglich ist, kann der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheitserklärung mittels eines dauerhaften Datenträgers zur Verfügung stellen, unmittelbar nachdem dieser sich vertraglich gebunden hat, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Der Kunde hat der Aushändigung der Angemessenheitserklärung unverzüglich nach Vertragsabschluss zugestimmt, und |
b) |
der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen hat dem Kunden die Möglichkeit angeboten, den Vertragsabschluss zu verschieben, um die Angemessenheitserklärung vorher zu erhalten. |
Wenn ein Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen dem Kunden mitgeteilt hat, dass er bzw. es eine regelmäßige Beurteilung der Eignung vornehmen werde, muss der regelmäßige Bericht eine aktualisierte Erklärung dazu enthalten, wie das Versicherungsanlageprodukt den Präferenzen, Zielen und anderen kundenspezifischen Merkmalen entspricht.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38 zu erlassen um die Einzelheiten dazu festzulegen, wie Versicherungsvermittler und -unternehmen bei der Ausübung von Versicherungsvertriebstätigkeiten gegenüber ihren Kunden die in diesem Artikel festgelegten Grundsätze einzuhalten haben, einschließlich der Auskünfte, die einzuholen sind, wenn die Eignung und Angemessenheit der Versicherungsanlageprodukte für ihre Kunden beurteilt wird, die Kriterien, anhand derer nichtkomplexe Versicherungsanlageprodukte für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe a Ziffer ii dieses Artikels ermittelt werden, und der Inhalt und das Format der Aufzeichnungen und Vereinbarungen für die Erbringung von Dienstleistungen für Kunden und die Erstellung regelmäßiger Berichte für Kunden über die erbrachten Dienstleistungen. In diesen delegierten Rechtsakten sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
a) |
die Art der den Kunden oder potenziellen Kunden angebotenen oder für diese erbrachten Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Typ, Gegenstand, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte; |
b) |
die Art der angebotenen oder in Betracht gezogenen Produkte, einschließlich der unterschiedlichen Arten von Versicherungsanlageprodukten; |
c) |
die Tatsache, ob es sich bei den Kunden oder potenziellen Kunden um Kleinanleger oder professionelle Anleger handelt. |
(7) Bis zum 23. August 2017 arbeitet die EIOPA Leitlinien aus, anhand derer Versicherungsanlageprodukte ermittelt werden können, die eine Struktur aufweisen, die es dem Kunden erschwert, die mit der Anlage einhergehenden Risiken zu verstehen, wie sie in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i erwähnt sind, und aktualisiert sie anschließend regelmäßig.
(8) Die EIOPA kann Leitlinien für die Bewertung von Versicherungsanlageprodukten, die als nichtkomplex für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe a Ziffer ii eingestuft werden, unter Berücksichtigung der nach Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakte ausarbeiten und sie danach regelmäßig aktualisieren.
KAPITEL VII
SANKTIONEN UND MASSNAHMEN
Artikel 31
Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen
(1) Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zur Ahndung von Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verhängen können, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, für Verstöße, die nach nationalem Recht strafrechtlich verfolgt werden, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen gemäß dieser Richtlinie festzulegen. In diesem Fall teilen sie der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit.
(3) Die zuständigen Behörden üben ihre Aufsichtsbefugnisse, einschließlich ihrer Ermittlungsbefugnisse und ihrer in diesem Kapitel genannten Sanktionsbefugnisse, in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen nationalen Rechtsrahmen auf eine der folgenden Arten aus:
a) |
unmittelbar; |
b) |
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden; |
c) |
durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden. |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass immer dann, wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreiber Pflichten unterliegen, im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflichten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen gegen die Mitglieder ihres Leitungs- oder Aufsichtsorgans sowie gegen jede andere natürliche oder juristische Person verhängt werden können, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich ist.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen die gemäß diesem Artikel verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden können.
(6) Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Ermittlungsbefugnissen auszustatten. Um zu gewährleisten, dass Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung dieser Sanktionen und Maßnahmen eng zusammen und koordinieren ihr Tätigwerden bei grenzübergreifenden Fällen; sie gewährleisten, dass die Bedingungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfüllt sind.
Wenn Mitgliedstaaten beschlossen haben, gemäß Absatz 2 dieses Artikels strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die in Artikel 33 genannten Bestimmungen niederzulegen, sorgen sie dafür, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, damit die zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen,
a) |
um mit den Justizbehörden ihres Hoheitsgebiets Verbindung aufnehmen zu können, um bestimmte Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die aufgrund möglicher Verstöße gegen diese Richtlinie eingeleitet wurden, und |
b) |
um anderen zuständigen Behörden und der EIOPA diese Informationen zur Verfügung stellen zu können, um ihrer Verpflichtung nachkommen zu können, für die Zwecke dieser Richtlinie miteinander sowie mit der EIOPA zusammenzuarbeiten. |
Artikel 32
Öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen und anderen Maßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden alle Verwaltungssanktionen oder andere Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verhängt worden sind und gegen die kein Rechtsmittel fristgerecht eingelegt wurde, umgehend öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie den verantwortlichen Personen liefern. Ist jedoch die zuständige Behörde nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Daten zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der Identität oder der personenbezogenen Daten natürlicher Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, kann die zuständige Behörde entscheiden, die Bekanntmachung zu verschieben, von der Bekanntmachung abzusehen oder die Sanktionen auf anonymer Basis bekannt zu machen.
(2) Sofern das nationale Recht die Veröffentlichung einer Entscheidung, eine Sanktion oder eine andere Maßnahme zu verhängen, vorschreibt und gegen diese Entscheidung bei den einschlägigen Justiz- oder sonstigen Behörden Rechtsmittel eingelegt werden, machen die zuständigen Behörden diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens unverzüglich auf ihrer offiziellen Website bekannt. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere bekannt gemachte Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion oder einer anderen Maßnahme für ungültig erklärt wird, ebenfalls bekannt gemacht.
(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die EIOPA über alle Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen, die zwar verhängt, im Einklang mit Absatz 1 aber nicht bekannt gemacht wurden, sowie über alle Rechtsmittel in Verbindung mit diesen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.
Artikel 33
Verstöße und Sanktionen und andere Maßnahmen
(1) Dieser Artikel gilt mindestens für
a) |
Personen, die ihre Vertriebstätigkeiten nicht gemäß Artikel 3 eintragen lassen; |
b) |
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, die Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebsdienstleistungen von Personen in Anspruch nehmen, die unter Buchstabe a genannt sind; |
c) |
Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die eine Eintragung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise unter Verstoß gegen Artikel 3 erlangt haben; |
d) |
Versicherungsvertreiber, die den Bestimmungen des Artikels 10 nicht genügen; |
e) |
Versicherungsunternehmen bzw. Versicherungsvermittler, die den Wohlverhaltensregeln gemäß den Kapiteln V und VI in Bezug auf den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten nicht genügen; |
f) |
Versicherungsvertreiber, die den Wohlverhaltensregeln gemäß dem Kapitel V in Bezug auf andere Versicherungsprodukte als den unter Buchstabe e genannten Produkten nicht genügen. |
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen in den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fällen von Verstößen dafür, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, mindestens die folgenden Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen gemäß dem nationalen Recht zu verhängen:
a) |
die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes; |
b) |
eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat; |
c) |
im Fall eines Versicherungsvermittlers Widerruf der Eintragung gemäß Artikel 3; |
d) |
ein zeitweiliges Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans des Versicherungsvermittlers bzw. des Versicherungsunternehmens, bei Versicherungsvermittlern bzw. Versicherungsunternehmen Leitungsfunktionen auszuüben; |
e) |
im Fall einer juristischen Person die folgenden maximalen finanziellen Verwaltungssanktionen in Höhe von
|
f) |
im Fall einer natürlichen Person maximale finanzielle Verwaltungssanktionen in Höhe von
|
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, in den in Absatz 1 Buchstaben a bis d und f genannten Fällen von Verstößen mindestens die folgenden Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen gemäß dem nationalen Recht zu verhängen:
a) |
eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat; |
b) |
im Fall eines Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit Widerruf der Eintragung gemäß Artikel 3. |
(4) Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden die Befugnis erteilen, zusätzliche Sanktionen oder andere Maßnahmen sowie finanzielle Verwaltungssanktionen vorzusehen, die höher sind als die in diesem Artikel vorgesehenen.
Artikel 34
Wirksame Anwendung der Sanktionen und anderen Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen Maßnahmen und der Höhe der finanziellen Verwaltungssanktionen allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen. Dazu zählen gegebenenfalls
a) |
die Schwere und Dauer des Verstoßes; |
b) |
der Verschuldensgrad der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person; |
c) |
die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich aus den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person oder dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person ablesen lässt; |
d) |
die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen; |
e) |
die Verluste, die Kunden und Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen; |
f) |
die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde; |
g) |
Maßnahmen, die von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person getroffen wurden, um eine Wiederholung des Verstoßes zu vermeiden; und |
h) |
etwaige frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person. |
Artikel 35
Meldung von Verstößen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame Regelungen vorsehen, um die Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften bei ihnen zu ermöglichen und zu fördern.
(2) Die in Absatz 1 genannten Regelungen umfassen zumindest Folgendes:
a) |
spezielle Verfahren für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße und deren Nachverfolgung; |
b) |
einen angemessenen Schutz für Angestellte von Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreibern und, wo dies möglich ist, für andere Personen, die Verstöße melden, die innerhalb dieser Unternehmen verübt werden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung und anderen Arten unfairer Behandlung; und |
c) |
den Schutz der Identität sowohl der Person, die den Verstoß meldet, als auch der natürlichen Person, die mutmaßlich für den Verstoß verantwortlich ist, in allen Phasen des Verfahrens, es sei denn, die Bekanntgabe der Identität ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich. |
Artikel 36
Übermittlung von Informationen zu Sanktionen und anderen Maßnahmen an die EIOPA
(1) Die zuständigen Behörden melden der EIOPA alle Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen, die verhängt, aber nicht gemäß Artikel 32 Absatz 1 öffentlich bekannt gemacht wurden.
(2) Die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 31 verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen.
Die EIOPA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.
(3) Hat die zuständige Behörde eine Verwaltungssanktion oder andere Maßnahme der Öffentlichkeit bekannt gemacht, unterrichtet sie die EIOPA gleichzeitig darüber.
KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37
Datenschutz
(1) Die Mitgliedstaaten wenden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die EIOPA unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Artikel 38
Delegierte Rechtsakte
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte zu den Artikeln 25, 28, 29 und 30 zu erlassen.
Artikel 39
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 25, 28, 29 und 30 wird der Kommission ab dem 22. Februar 2016 auf unbestimmte Zeit übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 25, 28, 29 und 30 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein nach den Artikeln 25, 28, 29 oder 30 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen drei Monaten ab dem Tag der Notifikation an das Europäische Parlament und den Rat keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.
Artikel 40
Übergangszeitraum
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vermittler, die nach der Richtlinie 2002/92/EG bereits eingetragen sind, den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung des Artikels 10 Absatz 1 dieser Richtlinie bis zum 23. Februar 2019 nachkommen.
Artikel 41
Überprüfung und Bewertung
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 23. Februar 2021 einen Bericht über die Anwendung des Artikels 1 vor. Dieser Bericht enthält — auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und der EIOPA gemäß Artikel 1 Absatz 5 eingegangenen Informationen — eine Bewertung der Frage, ob der Geltungsbereich dieser Richtlinie, einschließlich der Ausnahme gemäß Artikel 1 Absatz 3, weiterhin bezüglich des Verbraucherschutzniveaus, der Verhältnismäßigkeit der Behandlung zwischen verschiedenen Versicherungsvertreibern und der Verwaltungslast für die zuständigen Behörden und die Versicherungsvertriebskanäle angemessen ist.
(2) Die Kommission überprüft diese Richtlinie bis zum 23. Februar 2021. Die Überprüfung umfasst eine allgemeine Untersuchung der praktischen Anwendung der mit dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklungen der Märkte für Anlageprodukte für Kleinanleger sowie der Erfahrungen mit der praktischen Anwendung dieser Richtlinie sowie der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und der Richtlinie 2014/65/EU. Die Überprüfung umfasst eine Bewertung der Frage, ob die speziellen in Kapitel VI dieser Richtlinie festgelegten Wohlverhaltensregeln für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten zu angemessenen und verhältnismäßigen Ergebnissen führen, wobei die Tatsache, dass ein ausreichendes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden muss, das den gemäß der Richtlinie 2014/65/EU anwendbaren Standards für den Anlegerschutz entspricht, sowie die besonderen Merkmale von Versicherungsanlageprodukten und die spezielle Art ihrer Vertriebskanäle berücksichtigt werden müssen. Bei der Überprüfung ist auch eine mögliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie auf Produkte zu untersuchen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG fallen. Des Weiteren umfasst diese Überprüfung eine spezifische Analyse der Auswirkungen von Artikel 19 dieser Richtlinie, wobei die Wettbewerbssituation auf dem Markt für Versicherungsvertrieb in Bezug auf Verträge, die nicht unter Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG fallen, zu berücksichtigen ist, sowie der Auswirkungen der in Artikel 19 dieser Richtlinie genannten Pflichten auf Versicherungsvermittler, bei denen es sich um kleine oder mittlere Unternehmen handelt.
(3) Nach Anhörung des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen ersten Bericht.
(4) Die EIOPA erstellt bis zum 23. Februar 2020 einen zweiten und danach mindestens alle zwei Jahre einen weiteren Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie. Die EIOPA hört vor der Veröffentlichung ihres Berichts die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde.
(5) In einem bis zum 23. Februar 2018 zu erstellenden dritten Bericht bewertet die EIOPA die Struktur der Märkte für Versicherungsvermittler.
(6) In dem von der EIOPA bis zum 23. Februar 2020 gemäß Absatz 4 zu erstellenden Bericht wird untersucht, ob die in Artikel 12 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden über ausreichende Befugnisse verfügen und im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sind.
(7) In dem Bericht gemäß Absatz 4 werden mindestens folgende Aspekte untersucht:
a) |
jegliche Strukturveränderungen der Märkte für Versicherungsvermittler; |
b) |
jegliche Veränderungen der Muster grenzüberschreitender Aktivitäten; |
c) |
die Verbesserungen bei Beratungsqualität und Verkaufsmethoden sowie der Auswirkungen dieser Richtlinie auf kleine und mittlere Unternehmen, die als Versicherungsvermittler tätig sind. |
(8) Der in Absatz 4 genannte Bericht umfasst auch eine Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie durch die EIOPA.
Artikel 42
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie ab dem 23. Februar 2018 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich vom Wortlaut dieser Vorschriften in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Maßnahmen fügen sie eine Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und des Wortlauts der Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 43
Änderung der Richtlinie 2002/92/EG
Kapitel IIIA der Richtlinie 2002/92/EG wird mit Wirkung vom 23. Februar 2016 aufgehoben.
Artikel 44
Aufhebung
Die Richtlinie 2002/92/EG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang II Teil B genannten Richtlinie in nationales Recht mit Wirkung vom 23. Februar 2018 aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 45
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 46
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 20. Januar 2016.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
A.G. KOENDERS
(1) ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 95.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. November 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2015.
(3) Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3).
(4) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung des Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).
(7) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
(8) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(9) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(10) Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).
(11) ABl. C 100 vom 6.4.2013, S. 12.
(12) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(13) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(14) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).
(15) Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).
(16) Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).
(17) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
ANHANG I
MINDESTANFORDERUNGEN AN BERUFLICHE KENNTNISSE UND FÄHIGKEITEN
(gemäß Artikel 10 Absatz 2)
I. |
Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG
|
II. |
Versicherungsanlageprodukte
|
III. |
Lebensversicherungszweige gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG
|
ANHANG II
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3).
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19)
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht gemäß Artikel 44
Richtlinie |
Umsetzungsfrist der Änderungsrichtlinien |
2014/65/EU (EU) 2016/97 |
3.7.2016 22.2.2016 (in Bezug auf die Änderung der Richtlinie 2002/92/EG gemäß Artikel 43 dieser Richtlinie) 23.2.2016 (in Bezug auf die Umsetzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 42) |
ANHANG III
Entsprechungstabelle
Richtlinie 2002/92/EG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absätze 1 und 2 |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absätze 3 und 4 |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 6 |
Artikel 2 Nummer 1 |
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 |
Artikel 2 Nummer 2 |
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 |
Artikel 2 Nummer 3 |
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Nummer 4 |
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 und Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Nummer 5 |
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 |
Artikel 2 Nummer 6 |
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 |
Artikel 2 Nummer 7 |
— |
Artikel 2 Nummer 8 |
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 16 |
Artikel 2 Nummer 9 |
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 |
Artikel 2 Nummer 10 |
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 11 |
Artikel 2 Nummer 11 |
— |
Artikel 2 Nummer 12 |
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 |
Artikel 2 Nummer 13 |
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 3 Absätze 2 und 3 |
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 3 Absatz 4 |
— |
Artikel 3 Absatz 5 |
— |
Artikel 3 Absatz 6 |
Artikel 16 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 10 Absätze 1 und 2 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 10 Absatz 6 |
Artikel 4 Absatz 5 |
— |
Artikel 4 Absatz 6 |
— |
Artikel 4 Absatz 7 |
Artikel 10 Absatz 7 |
Artikel 5 |
Artikel 40 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 4 und 6 |
Artikel 6 Absatz 2 |
— |
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 7 |
Artikel 12 |
Artikel 8 |
Artikel 5, 7, 31 bis 36 |
Artikel 9 |
Artikel 13 |
Artikel 10 |
Artikel 14 |
Artikel 11 |
Artikel 15 |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 18 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b Ziffer i |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 18 Buchstabe a Ziffer iv, |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d |
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e |
Artikel 18 Buchstabe a Ziffer iii, Buchstabe b Ziffer iii und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 20 Absatz 3 |
Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 4 |
Artikel 22 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 5 |
Artikel 22 Absätze 2 und 4 |
Artikel 13 |
Artikel 23 |
Artikel 14 |
— |
Artikel 15 |
— |
Artikel 16 |
— |
Artikel 17 |
— |