ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 355 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
59. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
24.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 355/1 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union
Das am 19. April 2016 in Brüssel unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (1) wird am 1. Januar 2017 in Kraft treten.
(1) ABl. L 291 vom 26.10.2016, S. 9.
24.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 355/2 |
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Östlich des Uruguay nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union
Das am 16. Juni 2016 in Brüssel unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Östlich des Uruguay nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (1) wird am 1. Januar 2017 in Kraft treten.
(1) ABl. L 291 vom 26.10.2016, S. 3.
VERORDNUNGEN
24.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 355/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/2385 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2016
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Werte bei Einfuhren aus Drittländern zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
IL |
206,3 |
MA |
104,0 |
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TN |
262,8 |
|
TR |
134,1 |
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ZZ |
176,8 |
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0707 00 05 |
MA |
79,2 |
TR |
160,2 |
|
ZZ |
119,7 |
|
0709 93 10 |
MA |
213,7 |
TR |
159,2 |
|
ZZ |
186,5 |
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0805 10 20 |
TR |
69,9 |
ZA |
70,9 |
|
ZZ |
70,4 |
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0805 20 10 |
MA |
67,6 |
ZZ |
67,6 |
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
IL |
148,5 |
JM |
129,1 |
|
TR |
74,2 |
|
ZZ |
117,3 |
|
0805 50 10 |
TR |
75,4 |
ZZ |
75,4 |
|
0808 30 90 |
CN |
87,8 |
ZZ |
87,8 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
24.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 355/5 |
BESCHLUSS (EU) 2016/2386 DES GERICHTSHOFS
vom 20. September 2016
über die Sicherheitsvorschriften für Auskünfte oder Unterlagen, die nach Artikel 105 der Verfahrensordnung des Gerichts vor diesem vorgelegt werden
DER GERICHTSHOF —
aufgrund der Verfahrensordnung, insbesondere ihres Artikels 190a Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 105 Absätze 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts kann eine Hauptpartei des Rechtsstreits spontan oder auf eine vom Gericht getroffene Maßnahme der Beweisaufnahme hin Auskünfte oder Unterlagen vorlegen, die die Sicherheit der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen berühren. Artikel 105 Absätze 3 bis 10 der Verfahrensordnung des Gerichts enthält die für solche Auskünfte und Unterlagen geltende Verfahrensregelung. |
(2) |
In Anbetracht der Sensibilität und Vertraulichkeit der betroffenen Auskünfte oder Unterlagen erfordert die Durchführung der mit Artikel 105 der Verfahrensordnung des Gerichts geschaffenen Regelung die Errichtung einer geeigneten Sicherheitseinrichtung, die einen hohen Grad des Schutzes dieser Auskünfte oder Unterlagen gewährleistet. |
(3) |
Hierzu muss die Sicherheitseinrichtung für alle Auskünfte oder Unterlagen gelten, die nach Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der genannten Verfahrensordnung vorgelegt werden und bei denen es sich um Verschlusssachen der Europäischen Union handelt oder bezüglich deren die Hauptpartei, die sie vorlegt, mitteilt, dass ihre Bekanntgabe an die andere Hauptpartei die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen verletzen würde, auch wenn es sich bei diesen Auskünften oder Unterlagen nicht um Verschlusssachen der Europäischen Union handelt. |
(4) |
Um einen hohen Grad des Schutzes dieser Auskünfte oder Unterlagen zu gewährleisten, sind die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit in Bezug auf den Schutz dieser Auskünfte oder Unterlagen an diejenigen angelehnt, die nach den Vorschriften der Unionsorgane auf dem Gebiet des Schutzes von Verschlusssachen der Europäischen Union (EU-VS), insbesondere der vom Rat der Europäischen Union, vom Europäischen Parlament und von der Europäischen Kommission erlassenen, für den Schutz von als SECRET UE/EU SECRET eingestuften Verschlusssachen gelten. |
(5) |
Die nach Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen werden mit der speziell vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendeten Kennzeichnung „FIDUCIA“ versehen, die die für diese Auskünfte oder Unterlagen während der gesamten Dauer des Verfahrens vor dem Gericht und, im Fall eines Rechtsmittels, vor dem Gerichtshof geltende Sicherheitsregelung bestimmt. Die Anbringung der FIDUCIA-Kennzeichnung und die Entfernung dieser Kennzeichnung haben keine Auswirkung auf die Einstufung der dem Gericht übermittelten Informationen als Verschlusssache. |
(6) |
Für den Zugang zu FIDUCIA-Informationen gilt der Grundsatz, dass er nur demjenigen gewährt wird, der Kenntnis von diesen Informationen haben muss — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses gelten die folgenden Definitionen:
a) „Sicherheitsbehörde“: die für die Sicherheit des Gerichtshofs der Europäischen Union zuständige und von diesem benannte Stelle, die die Wahrnehmung der im vorliegenden Beschluss genannten Aufgaben vollständig oder teilweise delegieren kann;
b) „FIDUCIA-Büro“: das Büro des Gerichtshofs der Europäischen Union, das die Verwaltung der FIDUCIA-Informationen gewährleistet;
c) „Besitzer“: eine ordnungsgemäß ermächtigte Person, die aufgrund des Umstands, dass sie nachweislich Kenntnis von einer FIDUCIA-Information haben muss, in deren Besitz ist und dementsprechend für ihren Schutz verantwortlich ist;
d) „Dokument“: jede Information, unabhängig von ihrer Form oder ihren physischen Merkmalen;
e) „Information“: jede Information in schriftlicher oder mündlicher Form, unabhängig von ihrem Trägermedium und davon, von wem sie stammt;
f) „Verschlusssachen der Europäischen Union“ (EU-VS): alle Informationen oder Materialien, die nach den bei den Unionsorganen insoweit geltenden Vorschriften mit einem der folgenden Geheimhaltungsgrade der Europäischen Union als solche gekennzeichnet sind:
— |
TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET, |
— |
SECRET UE/EU SECRET, |
— |
CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, |
— |
RESTREINT UE/EU RESTRICTED; |
g) „FIDUCIA-Information“: jede Information, die mit der FIDUCIA-Kennzeichnung versehen ist;
h) „Bearbeitung“ einer FIDUCIA-Information: alle Handlungen, denen FIDUCIA-Informationen während der gesamten Dauer des Verfahrens vor dem Gerichtshof unterliegen können. Sie umfasst die Registrierung, Einsichtnahme, Erstellung, Vervielfältigung, Aufbewahrung, Rückgabe und Vernichtung dieser Informationen.
Artikel 2
Zweck und Anwendungsbereich
(1) Der vorliegende Beschluss legt die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit in Bezug auf den Schutz von FIDUCIA-Informationen im Rahmen des Verfahrens vor dem Gerichtshof fest.
(2) Diese Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit gelten für jede FIDUCIA-Information und für jedwede Verwendung, sei sie schriftlich oder mündlich, sowie für gegebenenfalls gemäß den im vorliegenden Beschluss festgelegten Sicherheitsvorschriften angefertigte Kopien.
Artikel 3
Einreichungs- und Rückgabemodalitäten
Für die Zwecke der Durchführung der im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Vorkehrungen
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informiert die Hauptpartei die Kanzlei des Gerichts über den Tag der Einreichung der Auskünfte oder Unterlagen im Sinne von Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung des Gerichts; |
— |
ist die Hauptpartei verpflichtet, die Auskünfte oder Unterlagen im Sinne von Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der genannten Verfahrensordnung in Begleitung eines Vertreters der Kanzlei des Gerichts während der Zeiten, in denen die Kanzlei für das Publikum geöffnet ist, beim FIDUCIA-Büro einzureichen; |
— |
ist die Hauptpartei, die die Auskünfte oder Unterlagen im Sinne von Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgelegt hat, verpflichtet, diese sogleich, nachdem sie gemäß Artikel 105 Absatz 7 der genannten Verfahrensordnung zurückgezogen wurden, bzw. sogleich nach Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Frist im Beisein eines Vertreters der Kanzlei des Gerichts beim FIDUCIA-Büro zurückzunehmen, wenn sie ihrer Bekanntgabe nach Artikel 105 Absatz 4 dieser Verfahrensordnung nicht zustimmt, es sei denn, innerhalb dieser Frist wurde ein Rechtsmittel eingelegt; |
— |
werden dann, wenn innerhalb der in Artikel 56 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Frist ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts eingelegt wird, die im Rahmen dieser Rechtssache nach Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen dem Gerichtshof zur Verfügung gestellt. Hierzu übermittelt der Kanzler des Gerichts, sobald er über dieses Rechtsmittel in Kenntnis gesetzt wurde, dem Kanzler des Gerichtshofs ein Schreiben, mit dem er ihn darüber informiert, dass die betreffenden Auskünfte oder Unterlagen dem Gerichtshof zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig informiert der Kanzler des Gerichts die Sicherheitsbehörde darüber, dass die betreffenden Auskünfte oder Unterlagen dem Gerichtshof zur Verfügung zu stellen sind, ohne dass diese Auskünfte oder Unterlagen dabei physisch an einen anderen Ort verbracht werden. Diese Information wird vom FIDUCIA-Büro registriert. Die Hauptpartei, die diese Auskünfte oder Unterlagen vorgelegt hat, ist verpflichtet, sie sogleich nach der Zustellung der das Rechtsmittelverfahren beendenden Entscheidung im Beisein eines Vertreters der Kanzlei des Gerichtshofs beim FIDUCIA-Büro zurückzunehmen, es sei denn, die Sache wird zur Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen; |
— |
stellt der Gerichtshof die betreffenden Auskünfte oder Unterlagen im Fall der Zurückverweisung der Sache an das Gericht diesem sogleich nach der Zustellung der das Rechtsmittelverfahren beendenden Entscheidung zur Verfügung. Hierzu übermittelt der Kanzler des Gerichtshofs dem Kanzler des Gerichts ein Schreiben, mit dem er ihn darüber informiert, dass die betreffenden Auskünfte oder Unterlagen dem Gericht zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig informiert der Kanzler des Gerichtshofs die Sicherheitsbehörde darüber, dass die betreffenden Auskünfte oder Unterlagen dem Gericht zur Verfügung zu stellen sind, ohne dass diese Auskünfte oder Unterlagen dabei physisch an einen anderen Ort verbracht werden. Diese Information wird vom FIDUCIA-Büro registriert. Die Hauptpartei, die diese Auskünfte oder Unterlagen vorgelegt hat, ist verpflichtet, sie sogleich nach Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Frist im Beisein eines Vertreters der Kanzlei des Gerichts beim FIDUCIA-Büro zurückzunehmen, es sei denn, innerhalb dieser Frist wurde ein Rechtsmittel eingelegt. |
Artikel 4
FIDUCIA-Kennzeichnung
(1) Die FIDUCIA-Kennzeichnung wird vom FIDUCIA-Büro allen gemäß Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgelegten Auskünften oder Unterlagen zugewiesen.
(2) Die FIDUCIA-Kennzeichnung wird vom FIDUCIA-Büro außerdem jeder Information zugewiesen, die vollständig oder teilweise den Inhalt der gemäß Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der genannten Verfahrensordnung vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen übernimmt, sowie jeder Kopie solcher Auskünfte oder Unterlagen.
(3) Die FIDUCIA-Kennzeichnung wird vom FIDUCIA-Büro außerdem den Dokumenten und Registern zugewiesen, die das FIDUCIA Büro in Anwendung des vorliegenden Beschlusses erstellt und deren unbefugte Weitergabe die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen verletzen könnte.
(4) Die FIDUCIA-Kennzeichnung wird klar erkennbar auf allen Seiten und Trägermedien der FIDUCIA-Informationen angebracht.
(5) Die Anbringung der FIDUCIA-Kennzeichnung und die Entfernung dieser Kennzeichnung nach Maßgabe des Anhangs III haben keine Auswirkung auf die Einstufung der dem Gericht übermittelten Informationen als Verschlusssache.
Artikel 5
Schutz der FIDUCIA-Informationen
(1) Der Schutz der FIDUCIA-Informationen entspricht dem, der für EU-VS SECRET UE/EU SECRET gemäß den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften gewährleistet wird.
(2) Der Besitzer jedweder FIDUCIA-Information ist dafür verantwortlich, diese gemäß dem vorliegenden Beschluss zu schützen.
Artikel 6
Sicherheitsrisikomanagement
(1) Das Risikomanagement für FIDUCIA-Informationen wird als Risikoanalyseprozess angelegt, dessen Ziel es ist, bekannte Sicherheitsrisiken zu bestimmen, Sicherheitsmaßnahmen zur Reduzierung dieser Risiken auf ein tragbares Maß gemäß den Grundprinzipien und Mindeststandards des vorliegenden Beschlusses festzulegen und diese Maßnahmen anzuwenden. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird fortlaufend durch die Sicherheitsbehörde bewertet.
(2) Während der gesamten Dauer des Verfahrens vor dem Gerichtshof müssen die Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz von FIDUCIA-Informationen insbesondere der Form und dem Umfang der betreffenden Informationen und des betreffenden Materials, der Umgebung und der Struktur der Räume des FIDUCIA-Büros sowie der örtlichen Einschätzung der Bedrohung durch feindselige und/oder kriminelle Handlungen, einschließlich Spionage, Sabotage oder Terrorakte, entsprechen.
(3) Im internen Notfallplan des Gerichtshofs der Europäischen Union wird berücksichtigt, dass FIDUCIA-Informationen in Notsituationen geschützt werden müssen, damit der unbefugte Zugang, die unbefugte Weitergabe oder der Verlust der Integrität beziehungsweise der Verfügbarkeit verhindert werden.
(4) Im internen Notfallplan des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Präventionsmaßnahmen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsbedingungen vorzusehen, damit die Auswirkungen größerer Störungen oder Zwischenfälle auf die Bearbeitung und Aufbewahrung der FIDUCIA-Informationen so gering wie möglich gehalten werden.
Artikel 7
Maßnahmen des personellen Geheimschutzes
(1) Der Zugang zu FIDUCIA-Informationen kann nur Personen gewährt werden, die
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Kenntnis von solchen Informationen haben müssen; |
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die zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt worden sind; Absatz 2 bleibt insoweit unberührt; |
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die über ihre Verantwortlichkeiten belehrt worden sind. |
(2) Die Richter und die Generalanwälte des Gerichtshofs gelten kraft ihres Amtes als zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt.
(3) Das Verfahren zur Bestimmung, ob ein Beamter oder sonstiger Bediensteter des Gerichtshofs der Europäischen Union unter Berücksichtigung seiner Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt werden kann, ist in Anhang I geregelt.
(4) Alle betroffenen Personen werden über ihre Verantwortlichkeiten zum Schutz von FIDUCIA-Informationen nach Maßgabe des vorliegenden Beschlusses belehrt und erkennen diese schriftlich an, bevor ihnen Zugang zu FIDUCIA-Informationen gewährt wird; eine solche Belehrung bzw. schriftliche Anerkennung erfolgt auch später in regelmäßigen Abständen.
Artikel 8
Physischer Geheimschutz
(1) Der physische Geheimschutz umfasst die Anwendung von physischen und technischen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des unbefugten Zugangs zu FIDUCIA-Informationen.
(2) Die Maßnahmen des physischen Geheimschutzes zielen darauf ab, das heimliche oder gewaltsame Eindringen in die Räume des FIDUCIA-Büros zu verhindern, eine abschreckende Wirkung zu entfalten, unbefugte Handlungen zu verhindern und aufzudecken sowie eine Unterscheidung zwischen Personen mit und solchen ohne Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen nach dem Grundsatz, dass Zugang nur demjenigen gewährt wird, der Kenntnis von diesen Informationen haben muss, zu ermöglichen. Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage eines Risikomanagementprozesses festgelegt.
(3) Die Maßnahmen des physischen Geheimschutzes werden für die Räume des FIDUCIA-Büros getroffen, in denen die FIDUCIA-Informationen bearbeitet und gelagert werden. Diese Maßnahmen sollen einen Schutz gewährleisten, der dem Schutz von EU-VS SECRET UE/EU SECRET gemäß den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entspricht. Die Lagerung von bzw. die Einsichtnahme in FIDUCIA-Informationen außerhalb der hierzu innerhalb eines ebenfalls gesicherten Bereichs geschaffenen Räume des FIDUCIA-Büros ist nicht erlaubt.
(4) Zum Schutz der FIDUCIA-Informationen kommen ausschließlich Geräte oder Vorkehrungen zur Anwendung, die den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entsprechen.
(5) Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang II enthalten.
Artikel 9
Verwaltung der FIDUCIA-Informationen
(1) Die Verwaltung der FIDUCIA-Informationen umfasst die Anwendung administrativer Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die FIDUCIA-Informationen während der gesamten Dauer des Verfahrens vor dem Gerichtshof zu schützen und sie zu kontrollieren, um dazu beizutragen, die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Kenntnisnahme durch Unbefugte sowie den Verlust dieser Informationen zu verhindern und festzustellen.
(2) Die Maßnahmen zur Verwaltung der FIDUCIA-Informationen betreffen insbesondere die Registrierung, die Einsichtnahme, die Erstellung, die Vervielfältigung, die Aufbewahrung, die Rückgabe und die Vernichtung von FIDUCIA-Informationen.
(3) Die FIDUCIA-Informationen werden bei ihrer Entgegennahme und vor jeder Bearbeitung durch das FIDUCIA-Büro registriert.
(4) In den Räumen des FIDUCIA-Büros sind regelmäßig Inspektionen durch die Sicherheitsbehörde durchzuführen.
(5) Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang III enthalten.
Artikel 10
Schutz elektronisch bearbeiteter FIDUCIA-Informationen
(1) Die Informations- und Kommunikationssysteme (Computer und Peripheriegeräte), die für die Bearbeitung der FIDUCIA-Informationen verwendet werden, befinden sich in den Räumen des FIDUCIA-Büros. Sie sind von sämtlichen Informatiknetzwerken isoliert.
(2) Es werden Sicherheitsmaßnahmen getroffen, um die für die Bearbeitung der FIDUCIA-Informationen verwendeten Informatikausrüstungen so zu schützen, dass von diesen Informationen nicht über unbeabsichtigte elektromagnetische Abstrahlung unbefugt Kenntnis genommen werden kann (Sicherheitsmaßnahmen, die denjenigen entsprechen, die bei EU-VS SECRET UE/EU SECRET gemäß den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften angewandt werden).
(3) Die Informations- und Kommunikationssysteme bedürfen der Zulassung durch die Sicherheitsbehörde, die sich darüber vergewissert, dass sie den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entsprechen.
(4) Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang IV enthalten.
Artikel 11
Sicherheit bei einem Tätigwerden von Außenstehenden
(1) Im Rahmen der Sicherheit bei einem Tätigwerden von Außenstehenden werden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der FIDUCIA-Informationen durch Auftragnehmer angewandt, die im Rahmen der Wartung der vom Informatiknetzwerk isolierten Informations- und Kommunikationssysteme oder bei einem Einsatz, der die sofortige Verbringung der FIDUCIA-Informationen an einen sicheren Ort erfordert, tätig werden müssen.
(2) Die Sicherheitsbehörde kann die Erfüllung von Aufgaben, die aufgrund eines Vertrags den Zugang zu FIDUCIA-Informationen umfasst oder erfordert, Auftragnehmern anvertrauen, die in einem Mitgliedstaat registriert sind.
(3) Die Sicherheitsbehörde sorgt dafür, dass die im vorliegenden Beschluss festgelegten und in dem Vertrag angeführten Mindestsicherheitsstandards eingehalten werden, wenn Aufträge vergeben werden.
(4) Mitarbeiter des Auftraggebers erhalten erst Zugang zu FIDUCIA-Informationen, nachdem sie hierzu auf der Grundlage einer von der Nationalen Sicherheitsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilten Sicherheitsermächtigung die Erlaubnis erhalten haben.
(5) Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang V enthalten.
Artikel 12
Keine digitale Verbreitung, keine Übermittlung und kein Austausch von FIDUCIA-Informationen
(1) FIDUCIA-Informationen werden unter keinen Umständen in digitaler Form verbreitet.
(2) Der Gerichtshof übermittelt FIDUCIA-Informationen weder an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union noch an die Mitgliedstaaten, noch an die anderen Parteien des Rechtsstreits, noch an irgendwelche Dritte.
Artikel 13
Verletzungen der Sicherheit und Kenntnisnahme von FIDUCIA-Informationen durch Unbefugte
(1) Zu einer Verletzung der Sicherheit kommt es durch eine Handlung oder Unterlassung seitens einer Person, mit der gegen die im vorliegenden Beschluss festgelegten Sicherheitsvorschriften verstoßen wird.
(2) Eine Kenntnisnahme von FIDUCIA-Informationen durch Unbefugte liegt vor, wenn FIDUCIA-Informationen infolge einer Verletzung der Sicherheit ganz oder teilweise an unbefugte oder an nicht als befugt geltende Personen weitergegeben wurden.
(3) Verletzungen oder vermutete Verletzungen der Sicherheit werden der Sicherheitsbehörde unverzüglich gemeldet.
(4) Wird bekannt oder besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass FIDUCIA-Informationen Unbefugten zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind, trifft die Sicherheitsbehörde in enger Abstimmung mit dem Präsidenten und dem Kanzler des Gerichtshofs nach Maßgabe der geltenden Vorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um
a) |
die Hauptpartei, die die betroffenen Auskünfte oder Unterlagen vorgelegt hat, darüber zu informieren, |
b) |
bei der zuständigen Behörde die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung zu beantragen, |
c) |
den potenziellen Schaden für die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder für die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen einzuschätzen, |
d) |
zu verhindern, dass ein solcher Vorfall sich wiederholt, und |
e) |
die zuständigen Stellen über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. |
(5) Gegen jede Person, die für eine Verletzung der Sicherheitsvorschriften des vorliegenden Beschlusses verantwortlich ist, können disziplinarische Maßnahmen gemäß den geltenden Vorschriften ergriffen werden. Gegen jede Person, die für die Kenntnisnahme von FIDUCIA-Informationen durch Unbefugte oder für den Verlust solcher Informationen verantwortlich ist, können gemäß den geltenden Rechtsvorschriften Disziplinarmaßnahmen ergriffen und/oder kann gerichtlich vorgegangen werden.
Artikel 14
Organisation der Sicherheit beim Gerichtshof
(1) Das FIDUCIA-Büro verwirklicht den Schutz der FIDUCIA-Informationen in Anwendung des vorliegenden Beschlusses.
(2) Die Sicherheitsbehörde ist für die ordnungsgemäße Anwendung des vorliegenden Beschlusses zuständig. Dabei
a) |
führt sie das Sicherheitskonzept des Gerichtshofs der Europäischen Union durch und überprüft es in regelmäßigen Zeitabständen; |
b) |
überwacht sie die Durchführung des vorliegenden Beschlusses durch das FIDUCIA-Büro; |
c) |
ordnet sie gegebenenfalls eine Untersuchung nach Maßgabe von Artikel 13 an, wenn feststeht oder vermutet wird, dass FIDUCIA-Informationen Unbefugten zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind; |
d) |
führt sie regelmäßige Inspektionen der Sicherheitsvorkehrungen durch, die zum Schutz der FIDUCIA-Informationen in den Räumen des FIDUCIA-Büros getroffen wurden. |
Artikel 15
Praktische Durchführungsmodalitäten
Die praktischen Modalitäten der Durchführung des vorliegenden Beschlusses werden von der Sicherheitsbehörde im Benehmen mit dem Kanzler des Gerichtshofs festgelegt.
Artikel 16
Inkrafttreten
Der vorliegende Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 20. September 2016.
Der Kanzler
A. CALOT ESCOBAR
Der Präsident
K. LENAERTS
ANHANG I
PERSONELLER GEHEIMSCHUTZ
1. |
Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 7 des Beschlusses. |
2. |
Der Kanzler des Gerichtshofs bestimmt für seinen Zuständigkeitsbereich, beschränkt auf das unbedingt Erforderliche, die Dienstposten, die einen Zugang zu FIDUCIA-Informationen erfordern und daher verlangen, dass die Beamten und sonstigen Bediensteten, die diese Dienstposten besetzen, zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt sind. |
3. |
Im Hinblick auf die Erteilung einer Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen übermittelt das FIDUCIA-Büro den von dem betreffenden Beamten oder sonstigen Bediensteten ausgefüllten Sicherheitsfragebogen an die in den geltenden Vorschriften der Unionsorgane über den Schutz von EU-VS bestimmte Nationale Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, oder jede andere darin bestimmte zuständige nationale Behörde (im Folgenden: zuständige Nationale Sicherheitsbehörde) und beantragt die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung für einen Geheimhaltungsgrad SECRET UE/EU SECRET. |
4. |
Nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, für die die einschlägigen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats gelten, teilt die zuständige Nationale Sicherheitsbehörde dem FIDUCIA-Büro das Ergebnis der Überprüfung mit. |
5. |
Gelangt die zuständige Nationale Sicherheitsbehörde aufgrund des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung zu der Feststellung, dass über die betreffende Person keine nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, die ihre Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage stellen, kann die zuständige Anstellungsbehörde ihr die Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen erteilen. |
6. |
Führt das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung nicht zu der Feststellung im Sinne von Absatz 5, setzt die Anstellungsbehörde die betreffende Person davon in Kenntnis. In diesem Fall kann das FIDUCIA-Büro auf Anweisung der Anstellungsbehörde bei der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde um weitere Auskünfte nachsuchen, die diese nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geben darf. Bestätigt sich das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung, wird die Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen nicht erteilt. |
7. |
Die Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Sie wird entzogen, wenn die betroffene Person den Dienstposten, der den Zugang zu FIDUCIA-Informationen erfordert, verlässt oder wenn nach Ansicht der Anstellungsbehörde Gründe vorliegen, die den Entzug der Ermächtigung rechtfertigen. |
8. |
Die Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen kann gemäß dem in den Absätzen 3 bis 5 genannten Verfahren erneuert werden. |
9. |
Das FIDUCIA-Büro führt ein Register über die Ermächtigungen zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen. |
10. |
Werden dem FIDUCIA-Büro Informationen in Bezug auf ein Sicherheitsrisiko bekannt, das eine Person darstellt, die über eine Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen verfügt, teilt das FIDUCIA-Büro dies der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde mit; die Anstellungsbehörde kann den Zugang zu FIDUCIA-Informationen aussetzen oder die Ermächtigung zum Zugang zu diesen Informationen zurücknehmen. |
11. |
Aus Gründen der Dringlichkeit kann die Anstellungsbehörde nach Konsultation der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde und vorbehaltlich der Ergebnisse einer ersten Prüfung, die dazu dient, festzustellen, ob keine nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, den betroffenen Beamten und sonstigen Bediensteten eine vorläufige Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen erteilen. Diese vorläufige Ermächtigung ist bis zum Abschluss des Verfahrens nach den Absätzen 3 bis 5 gültig, längstens jedoch sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Beantragung einer Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde. |
12. |
Bevor ihnen Zugang zu FIDUCIA-Informationen gewährt wird, haben die hierzu ermächtigten Personen an einer Fortbildung teilzunehmen, die sie befähigen soll, ihre Verantwortlichkeiten bei der Bearbeitung der FIDUCIA-Informationen zu übernehmen. Die Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen wird erst nach dieser Fortbildung und einer schriftlichen Anerkennung der Verantwortlichkeit wirksam. |
ANHANG II
PHYSISCHER GEHEIMSCHUTZ
I. EINLEITUNG
1. |
Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 8 des Beschlusses. Er legt Mindestanforderungen an den physischen Schutz der Räume des FIDUCIA-Büros fest, in denen die FIDUCIA-Informationen bearbeitet und aufbewahrt werden. |
2. |
Die Maßnahmen des physischen Geheimschutzes zielen darauf ab, den Zugang unbefugter Personen zu FIDUCIA-Informationen zu verhindern, indem
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3. |
Die Auswahl der Maßnahmen des physischen Geheimschutzes erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung der Bedrohungslage für die FIDUCIA-Informationen. Bei diesen Maßnahmen wird der Umgebung und der Struktur der Räume des FIDUCIA-Büros Rechnung getragen. Die Sicherheitsbehörde legt für jede der folgenden physischen Maßnahmen den zu erreichenden Sicherheitsgrad fest:
|
II. RÄUME FÜR DIE AUFBEWAHRUNG VON UND DIE EINSICHTNAHME IN FIDUCIA-INFORMATIONEN
Schaffung der physisch geschützten Räume für die Aufbewahrung und die Einsichtnahme
4. |
Es werden gesicherte Räume im Hinblick auf die Aufbewahrung von und die Einsichtnahme in FIDUCIA-Informationen geschaffen. Die FIDUCIA-Informationen dürfen nur in den Räumen des FIDUCIA-Büros aufbewahrt und eingesehen werden, die in jeder Hinsicht den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entsprechen. |
5. |
Innerhalb dieser Räume erfolgt die Aufbewahrung der FIDUCIA-Informationen in Sicherheitsbehältnissen, die ebenfalls in jeder Hinsicht den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entsprechen. |
6. |
Es darf kein Kommunikationssystem (Telefon oder sonstige elektronische Geräte) in die Räume des FIDUCIA-Büros verbracht werden. |
7. |
Der Sitzungsraum des FIDUCIA-Büros ist gegen Abhörmaßnahmen zu schützen. Er wird in regelmäßigen Zeitabständen auf elektronische Sicherheit überprüft. |
Zugang zu den Räumen für die Aufbewahrung und Einsichtnahme
8. |
Der Zugang zu den Räumen des FIDUCIA-Büros wird durch eine videoüberwachte Identifizierungsschleuse kontrolliert. |
9. |
Personen, die zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt sind, und als ermächtigt geltende Personen erhalten Zugang zum FIDUCIA-Büro, um FIDUCIA-Informationen nach Maßgabe von Artikel 7 Absätze 1 und 2 des vorliegenden Beschlusses einzusehen. |
10. |
Die Sicherheitsbehörde kann nicht ermächtigten Personen, deren Tätigwerden in den Räumen des FIDUCIA-Büros zwingend erforderlich ist, ausnahmsweise eine Zugangsermächtigung erteilen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Zugang zu diesen Räumen nicht den Zugang zu FIDUCIA-Informationen zur Folge haben darf, die sichtgeschützt in den Sicherheitsbehältnissen verbleiben müssen. Der Zugang dieser Personen darf nur in Begleitung und unter ständiger Beaufsichtigung durch einen Mitarbeiter des FIDUCIA-Büros erfolgen, der zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt worden ist. |
11. |
Jeder Zugang zu den Räumen des FIDUCIA-Büros wird in ein Zugangsregister eingetragen. Dieses Register wird an einem Arbeitsplatz geführt, der sich in diesen Räumen befindet. Das hierzu verwendete Informations- und Kommunikationssystem entspricht den in Artikel 10 des Beschlusses und in Anhang IV festgelegten Sicherheitsanforderungen. |
12. |
Die für die schriftliche Verwendung von FIDUCIA-Informationen geltenden Schutzmaßnahmen finden auch bei einer mündlichen Verwendung dieser Informationen Anwendung. |
III. KONTROLLE DER SCHLÜSSEL UND KOMBINATIONEN ZUM SCHUTZ DER FIDUCIA-INFORMATIONEN
13. |
Die Sicherheitsbehörde legt Verfahren für die Verwaltung der Schlüssel und Kombinationen für die Räume des FIDUCIA-Büros und die Sicherheitsbehältnisse fest. Diese Verfahren müssen Schutz vor unbefugtem Zugang gewähren. |
14. |
Der Kreis der Personen, denen die Kombinationen zur Kenntnis gegeben werden, ist so weit wie möglich zu begrenzen. Die Kombinationen für Sicherheitsbehältnisse, in denen FIDUCIA-Informationen aufbewahrt werden, sind zu ändern
|
15. |
Die zum physischen Schutz der FIDUCIA-Informationen bestimmte technische Ausrüstung muss den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entsprechen. Die Sicherheitsbehörde ist für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich. |
16. |
Die technische Ausrüstung muss in regelmäßigen Abständen überprüft und gewartet werden. Bei den Wartungsarbeiten ist dem Ergebnis der Überprüfungen Rechnung zu tragen, damit ein optimales Funktionieren der betreffenden Ausrüstung weiterhin gewährleistet ist. |
17. |
Die Wirksamkeit der einzelnen Sicherheitsmaßnahmen und des gesamten Sicherheitssystems ist bei jeder Inspektion zu überprüfen. |
ANHANG III
VERWALTUNG DER FIDUCIA-INFORMATIONEN
I. EINLEITUNG
1. |
Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 9 des Beschlusses. In ihm sind die administrativen Maßnahmen festgelegt, die darauf gerichtet sind, die FIDUCIA-Informationen während der gesamten Dauer des Verfahrens vor dem Gerichtshof zu schützen und sie zu kontrollieren, um dazu beizutragen, die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Kenntnisnahme durch Unbefugte sowie den Verlust dieser Informationen zu verhindern und festzustellen. |
II. REGISTER DER FIDUCIA-INFORMATIONEN
2. |
Es wird ein Register der FIDUCIA-Informationen eingerichtet. Dieses Register wird vom FIDUCIA-Büro an einem Arbeitsplatz geführt, der sich in den Räumen des FIDUCIA-Büros befindet. Das hierzu verwendete Informations- und Kommunikationssystem entspricht den in Artikel 10 des Beschlusses und in Anhang IV festgelegten Sicherheitsanforderungen. |
III. REGISTRIERUNG VON FIDUCIA-INFORMATIONEN
3. |
Im Sinne des vorliegenden Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Registrierung zu Sicherheitszwecken“ (im Folgenden: Registrierung) die Durchführung von Verfahren, bei denen jede Phase des Umlaufs einer FIDUCIA-Information, einschließlich deren Vernichtung, aufgezeichnet wird. |
4. |
Die Registrierung der FIDUCIA-Informationen erfolgt durch das FIDUCIA-Büro. |
5. |
Das FIDUCIA-Büro weist den nach Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgelegten Auskünften oder Unterlagen automatisch die FIDUCIA-Kennzeichnung zu. Das FIDUCIA-Büro registriert die FIDUCIA-Information im Register der FIDUCIA-Informationen. |
6. |
Das FIDUCIA-Büro erstellt einen Bericht, der dem Register der FIDUCIA-Informationen beigefügt wird und in dem die Umstände der Entgegennahme der Information erläutert werden. Die Information wird sodann nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes bearbeitet. |
7. |
Die Registrierung der FIDUCIA-Information gemäß den Absätzen 5 und 6 im Register der FIDUCIA-Informationen erfolgt unbeschadet der verfahrensmäßigen Registrierung, die von den Personen vorgenommen wird, die bei der Kanzlei zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt worden sind. |
IV. VERWALTUNG DER FIDUCIA-INFORMATIONEN
Kennzeichnung
8. |
Wird eine EU-VS oder irgendeine andere Information, bezüglich deren darauf hingewiesen wird, dass ihre Bekanntgabe die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen verletzen würde, im Rahmen von Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgelegt, so weist ihr das FIDUCIA-Büro die FIDUCIA-Kennzeichnung zu. |
9. |
Die FIDUCIA-Kennzeichnung wird klar und korrekt auf jedem Teil des Dokuments angegeben, unabhängig von der Form, in der die Information sich darstellt: in Papierform, einem Audioformat, in elektronischer oder sonstiger Form. |
Erstellung einer FIDUCIA-Information
10. |
Eine FIDUCIA-Information nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 des vorliegenden Beschlusses kann nur von einer Person erstellt werden, die zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt worden ist, oder von einer als ermächtigt geltenden Person. |
11. |
Jede erstellte FIDUCIA-Information wird vom FIDUCIA-Büro im Register der FIDUCIA-Informationen registriert. |
12. |
Jede erstellte FIDUCIA-Information unterliegt sämtlichen im vorliegenden Beschluss und seinen Anhängen festgelegten Bestimmungen über die Bearbeitung von FIDUCIA-Informationen. |
Entfernung der FIDUCIA-Kennzeichnung
13. |
FIDUCIA-Informationen verlieren ihre Kennzeichnung in zwei Fällen:
|
14. |
Die Entfernung der FIDUCIA-Kennzeichnung erfolgt durch das FIDUCIA-Büro, das die Entfernung im Register der FIDUCIA-Informationen registriert. |
15. |
Die Entfernung der FIDUCIA-Kennzeichnung bedeutet nicht die Freigabe der EU-VS. |
V. KOPIEN VON FIDUCIA-INFORMATIONEN
16. |
FIDUCIA-Informationen dürfen nicht kopiert werden, es sei denn, die Anfertigung einer Kopie ist zwingend erforderlich. Im letztgenannten Fall werden die Kopien vom FIDUCIA-Büro angefertigt, das sie nummeriert und registriert. |
17. |
Die Kopien unterliegen sämtlichen im vorliegenden Beschluss und seinen Anhängen festgelegten Sicherheitsvorschriften. |
VI. VERNICHTUNG VON FIDUCIA-INFORMATIONEN
18. |
Werden Auskünfte oder Unterlagen, die nach Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgelegt worden sind, der Hauptpartei, die sie vorgelegt hat, zurückgegeben, so werden sämtliche Informationen, die vollständig oder teilweise den Inhalt dieser Auskünfte oder Unterlagen enthalten, sowie eventuell angefertigte Kopien vernichtet. |
19. |
Die Vernichtung von FIDUCIA-Informationen gemäß Nummer 18 erfolgt durch das FIDUCIA-Büro nach Verfahren, die den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entsprechen, um einer vollständigen oder teilweisen Wiederherstellung vorzubeugen. |
20. |
Die Vernichtung von FIDUCIA-Informationen gemäß Nummer 18 erfolgt im Beisein eines Zeugen, der zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt worden ist. |
21. |
Das FIDUCIA-Büro erstellt ein Vernichtungsprotokoll. |
22. |
Das Vernichtungsprotokoll wird dem Register der FIDUCIA-Informationen beigefügt. Eine Kopie dieses Protokolls wird der Hauptpartei übermittelt, die das betreffende Dokument vorgelegt hat. |
ANHANG IV
SCHUTZ DER ELEKTRONISCH BEARBEITETEN FIDUCIA-INFORMATIONEN
1. |
Der vorliegende Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 10. |
2. |
FIDUCIA-Informationen dürfen nur auf elektronischen Geräten (Arbeitsplätze, Drucker, Kopiergeräte) bearbeitet werden, die nicht an das Informatiknetzwerk angeschlossen sind und die sich in den Räumen des FIDUCIA-Büros befinden. |
3. |
Sämtliche elektronischen Geräte, die für die Bearbeitung von FIDUCIA-Informationen verwendet werden, müssen den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entsprechen. Die Sicherheit dieser Geräte ist während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten. |
4. |
Sämtliche Möglichkeiten einer Verbindung zum Internet und zu anderen Hilfsmitteln (LAN, WLAN, Bluetooth usw.) sind dauerhaft zu desaktivieren. |
5. |
Die Arbeitsplätze sind mit einem geeigneten Virenschutz auszustatten. Die Aktualisierung des Virenschutzes erfolgt durch CD-ROM oder USB-Stick, die ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden. |
6. |
Die Speicher der Drucker und Kopiergeräte werden vor jeder Wartungstätigkeit gelöscht. |
7. |
Für die Überprüfungsanträge nach Anhang I werden ausschließlich kryptografische Produkte verwendet, die gemäß den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften zugelassen wurden. |
ANHANG V
SICHERHEIT BEI EINEM TÄTIGWERDEN VON AUSSENSTEHENDEN
1. |
Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 11. |
2. |
Ein Zugang zu FIDUCIA-Informationen durch Auftragnehmer darf nur im Rahmen der Wartung der vom Informatiknetzwerk isolierten Informations- und Kommunikationssysteme oder bei einem Einsatz erfolgen, der die sofortige Verbringung der FIDUCIA-Informationen an einen sicheren Ort erfordert. |
3. |
Die Sicherheitsbehörde erstellt Leitlinien für das Tätigwerden von Außenstehenden, die insbesondere die Sicherheitsermächtigung der Mitarbeiter von Auftragnehmern und den Inhalt der in diesem Anhang genannten Verträge umfassen. |
4. |
Dokumente im Zusammenhang mit Ausschreibungsverfahren und dem Vertrag über die Wartung der vom Informatiknetzwerk isolierten Informations- und Kommunikationssysteme werden mit der FIDUCIA-Kennzeichnung versehen, wenn sie Informationen enthalten, deren unbefugte Weitergabe die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen verletzen könnte. Der die Sicherheit betreffende Anhang dieses Vertrags enthält die Bestimmungen, mit denen der Auftragnehmer verpflichtet wird, die Mindeststandards des vorliegenden Beschlusses einzuhalten. Die Nichteinhaltung dieser Mindeststandards kann einen ausreichenden Grund für die Kündigung des Auftrags darstellen. |
5. |
In dem Vertrag, der Einsätze umfasst, die die sofortige Verbringung der FIDUCIA-Informationen an einen sicheren Ort erfordern, ist die Zahl der Sicherheitsbediensteten angeführt, die über eine Sicherheitsermächtigung verfügen müssen. Er enthält keine genauen Angaben bezüglich der anzuwendenden Verfahren. Dieser Vertrag wird nicht mit der FIDUCIA-Kennzeichnung versehen. |
6. |
Der Auftragnehmer darf in der Ausschreibung und in dem Vertrag bestimmte Tätigkeiten, die einen Zugang zu FIDUCIA-Informationen umfassen oder erfordern, nicht an Unterauftragnehmer vergeben. |
24.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 355/18 |
BESCHLUSS (EU) 2016/2387 DES GERICHTS
vom 14. September 2016
über die Sicherheitsvorschriften für Auskünfte oder Unterlagen, die nach Artikel 105 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verfahrensordnung vorgelegt werden
DAS GERICHT —
aufgrund der Verfahrensordnung, insbesondere ihres Artikels 105 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 105 Absätze 1 und 2 der Verfahrensordnung kann eine Hauptpartei des Rechtsstreits spontan oder auf eine vom Gericht getroffene Maßnahme der Beweisaufnahme hin Auskünfte oder Unterlagen vorlegen, die die Sicherheit der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen berühren. Artikel 105 Absätze 3 bis 10 der Verfahrensordnung enthält die für solche Auskünfte und Unterlagen geltende Verfahrensregelung. |
(2) |
In Anbetracht der Sensibilität und Vertraulichkeit der betroffenen Auskünfte oder Unterlagen erfordert die Durchführung der mit Artikel 105 der Verfahrensordnung geschaffenen Regelung die Errichtung einer geeigneten Sicherheitseinrichtung, die einen hohen Grad des Schutzes dieser Auskünfte oder Unterlagen gewährleistet. |
(3) |
Hierzu muss die Sicherheitseinrichtung für alle Auskünfte oder Unterlagen gelten, die nach Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegt werden und bei denen es sich um Verschlusssachen der Europäischen Union handelt oder bezüglich deren die Hauptpartei, die sie vorlegt, mitteilt, dass ihre Bekanntgabe an die andere Hauptpartei die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen verletzen würde, auch wenn es sich bei diesen Auskünften oder Unterlagen nicht um Verschlusssachen der Europäischen Union handelt. |
(4) |
Um einen hohen Grad des Schutzes dieser Auskünfte oder Unterlagen zu gewährleisten, sind die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit in Bezug auf den Schutz dieser Auskünfte oder Unterlagen an diejenigen angelehnt, die nach den Vorschriften der Unionsorgane auf dem Gebiet des Schutzes von Verschlusssachen der Europäischen Union (EU-VS), insbesondere der vom Rat der Europäischen Union, vom Europäischen Parlament und von der Europäischen Kommission erlassenen, für den Schutz von als SECRET UE/EU SECRET eingestuften Verschlusssachen gelten. |
(5) |
Die nach Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen werden mit der speziell vom Gerichtshof der Europäischen Union verwendeten Kennzeichnung „FIDUCIA“ versehen, die die für diese Auskünfte oder Unterlagen während der gesamten Dauer des Verfahrens vor dem Gericht und, im Fall eines Rechtsmittels, vor dem Gerichtshof geltende Sicherheitsregelung bestimmt. Die Anbringung der FIDUCIA-Kennzeichnung und die Entfernung dieser Kennzeichnung haben keine Auswirkung auf die Einstufung der dem Gericht übermittelten Informationen als Verschlusssache. |
(6) |
Für den Zugang zu FIDUCIA-Informationen gilt der Grundsatz, dass er nur demjenigen gewährt wird, der Kenntnis von diesen Informationen haben muss — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses gelten die folgenden Definitionen:
a) „Sicherheitsbehörde“: die für die Sicherheit des Gerichtshofs der Europäischen Union zuständige und von diesem benannte Stelle, die die Wahrnehmung der im vorliegenden Beschluss genannten Aufgaben vollständig oder teilweise delegieren kann;
b) „FIDUCIA-Büro“: das Büro des Gerichtshofs der Europäischen Union, das die Verwaltung der FIDUCIA-Informationen gewährleistet;
c) „Besitzer“: eine ordnungsgemäß ermächtigte Person, die aufgrund des Umstands, dass sie nachweislich Kenntnis von einer FIDUCIA-Information haben muss, in deren Besitz ist und dementsprechend für ihren Schutz verantwortlich ist;
d) „Dokument“: jede Information, unabhängig von ihrer Form oder ihren physischen Merkmalen;
e) „Information“: jede Information in schriftlicher oder mündlicher Form, unabhängig von ihrem Trägermedium und davon, von wem sie stammt;
f) „Verschlusssachen der Europäischen Union“ (EU-VS): alle Informationen oder Materialien, die nach den bei den Unionsorganen insoweit geltenden Vorschriften mit einem der folgenden Geheimhaltungsgrade der Europäischen Union als solche gekennzeichnet sind:
— |
TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET, |
— |
SECRET UE/EU SECRET, |
— |
CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, |
— |
RESTREINT UE/EU RESTRICTED; |
g) „FIDUCIA-Information“: jede Information, die mit der FIDUCIA-Kennzeichnung versehen ist;
h) „Bearbeitung“ einer FIDUCIA-Information: alle Handlungen, denen FIDUCIA-Informationen während der gesamten Dauer des Verfahrens vor dem Gericht, längstens aber bis zum Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Frist, unterliegen können. Sie umfasst die Registrierung, Einsichtnahme, Erstellung, Vervielfältigung, Aufbewahrung, Rückgabe und Vernichtung dieser Informationen.
Artikel 2
Zweck und Anwendungsbereich
(1) Der vorliegende Beschluss legt die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit in Bezug auf den Schutz von FIDUCIA-Informationen im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht, längstens aber bis zum Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Frist, fest.
(2) Diese Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit gelten für jede FIDUCIA-Information und für jedwede Verwendung, sei sie schriftlich oder mündlich, sowie für gegebenenfalls gemäß den im vorliegenden Beschluss festgelegten Sicherheitsvorschriften angefertigte Kopien.
Artikel 3
Einreichungs- und Rückgabemodalitäten
Für die Zwecke der Durchführung der im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Vorkehrungen
— |
informiert die Hauptpartei die Kanzlei des Gerichts über den Tag der Einreichung der Auskünfte oder Unterlagen im Sinne von Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung; |
— |
ist die Hauptpartei verpflichtet, die Auskünfte oder Unterlagen im Sinne von Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung in Begleitung eines Vertreters der Kanzlei während der Zeiten, in denen die Kanzlei für das Publikum geöffnet ist, beim FIDUCIA-Büro einzureichen; |
— |
ist die Hauptpartei, die die Auskünfte oder Unterlagen im Sinne von Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegt hat, verpflichtet, diese sogleich, nachdem sie gemäß Artikel 105 Absatz 7 der Verfahrensordnung zurückgezogen wurden, bzw. sogleich nach Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Frist im Beisein eines Vertreters der Kanzlei beim FIDUCIA-Büro zurückzunehmen, wenn sie ihrer Bekanntgabe nach Artikel 105 Absatz 4 der Verfahrensordnung nicht zustimmt, es sei denn, innerhalb dieser Frist wurde ein Rechtsmittel eingelegt; |
— |
werden dann, wenn innerhalb der in Artikel 56 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Frist ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts eingelegt wird, die im Rahmen dieser Rechtssache nach Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen dem Gerichtshof zur Verfügung gestellt. Hierzu übermittelt der Kanzler des Gerichts, sobald er über dieses Rechtsmittel in Kenntnis gesetzt wurde, dem Kanzler des Gerichtshofs ein Schreiben, mit dem er ihn darüber informiert, dass die betreffenden Auskünfte oder Unterlagen dem Gerichtshof zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig informiert der Kanzler des Gerichts die Sicherheitsbehörde darüber, dass die betreffenden Auskünfte oder Unterlagen dem Gerichtshof zur Verfügung zu stellen sind, ohne dass diese Auskünfte oder Unterlagen dabei physisch an einen anderen Ort verbracht werden. Diese Information wird vom FIDUCIA-Büro registriert. Die Hauptpartei, die diese Auskünfte oder Unterlagen vorgelegt hat, ist verpflichtet, sie sogleich nach der Zustellung der das Rechtsmittelverfahren beendenden Entscheidung im Beisein eines Vertreters der Kanzlei des Gerichtshofs beim FIDUCIA-Büro zurückzunehmen, es sei denn, die Sache wird zur Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen; |
— |
stellt der Gerichtshof die betreffenden Auskünfte oder Unterlagen im Fall der Zurückverweisung der Sache an das Gericht diesem sogleich nach der Zustellung der das Rechtsmittelverfahren beendenden Entscheidung zur Verfügung. Hierzu übermittelt der Kanzler des Gerichtshofs dem Kanzler des Gerichts ein Schreiben, mit dem er ihn darüber informiert, dass die betreffenden Auskünfte oder Unterlagen dem Gericht zur Verfügung gestellt werden. Gleichzeitig informiert der Kanzler des Gerichtshofs die Sicherheitsbehörde darüber, dass die betreffenden Auskünfte oder Unterlagen dem Gericht zur Verfügung zu stellen sind, ohne dass diese Auskünfte oder Unterlagen dabei physisch an einen anderen Ort verbracht werden. Diese Information wird vom FIDUCIA-Büro registriert. Die Hauptpartei, die diese Auskünfte oder Unterlagen vorgelegt hat, ist verpflichtet, sie sogleich nach Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Frist im Beisein eines Vertreters der Kanzlei des Gerichts beim FIDUCIA-Büro zurückzunehmen, es sei denn, innerhalb dieser Frist wurde ein Rechtsmittel eingelegt. |
Artikel 4
FIDUCIA-Kennzeichnung
(1) Die FIDUCIA-Kennzeichnung wird vom FIDUCIA-Büro allen gemäß Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegten Auskünften oder Unterlagen zugewiesen.
(2) Die FIDUCIA-Kennzeichnung wird vom FIDUCIA-Büro außerdem jeder Information zugewiesen, die vollständig oder teilweise den Inhalt der gemäß Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegten Auskünfte oder Unterlagen übernimmt, sowie jeder Kopie solcher Auskünfte oder Unterlagen.
(3) Die FIDUCIA-Kennzeichnung wird vom FIDUCIA-Büro außerdem den Dokumenten und Registern zugewiesen, die das FIDUCIA Büro in Anwendung des vorliegenden Beschlusses erstellt und deren unbefugte Weitergabe die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen verletzen könnte.
(4) Die FIDUCIA-Kennzeichnung wird klar erkennbar auf allen Seiten und Trägermedien der FIDUCIA-Informationen angebracht.
(5) Die Anbringung der FIDUCIA-Kennzeichnung und die Entfernung dieser Kennzeichnung nach Maßgabe des Anhangs III haben keine Auswirkung auf die Einstufung der dem Gericht übermittelten Informationen als Verschlusssache.
Artikel 5
Schutz der FIDUCIA-Informationen
(1) Der Schutz der FIDUCIA-Informationen entspricht dem, der für EU-VS SECRET UE/EU SECRET gemäß den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften gewährleistet wird.
(2) Der Besitzer jedweder FIDUCIA-Information ist dafür verantwortlich, diese gemäß dem vorliegenden Beschluss zu schützen.
Artikel 6
Sicherheitsrisikomanagement
(1) Das Risikomanagement für FIDUCIA-Informationen wird als Risikoanalyseprozess angelegt, dessen Ziel es ist, bekannte Sicherheitsrisiken zu bestimmen, Sicherheitsmaßnahmen zur Reduzierung dieser Risiken auf ein tragbares Maß gemäß den Grundprinzipien und Mindeststandards des vorliegenden Beschlusses festzulegen und diese Maßnahmen anzuwenden. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird fortlaufend durch die Sicherheitsbehörde bewertet.
(2) Während der gesamten Dauer des Verfahrens vor dem Gericht, längstens aber bis zum Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Frist, müssen die Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz von FIDUCIA-Informationen insbesondere der Form und dem Umfang der betreffenden Informationen und des betreffenden Materials, der Umgebung und der Struktur der Räume des FIDUCIA-Büros sowie der örtlichen Einschätzung der Bedrohung durch feindselige und/oder kriminelle Handlungen, einschließlich Spionage, Sabotage oder Terrorakte, entsprechen.
(3) Im internen Notfallplan des Gerichtshofs der Europäischen Union wird berücksichtigt, dass FIDUCIA-Informationen in Notsituationen geschützt werden müssen, damit der unbefugte Zugang, die unbefugte Weitergabe oder der Verlust der Integrität beziehungsweise der Verfügbarkeit verhindert werden.
(4) Im internen Notfallplan des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Präventionsmaßnahmen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsbedingungen vorzusehen, damit die Auswirkungen größerer Störungen oder Zwischenfälle auf die Bearbeitung und Aufbewahrung der FIDUCIA-Informationen so gering wie möglich gehalten werden.
Artikel 7
Maßnahmen des personellen Geheimschutzes
(1) Der Zugang zu FIDUCIA-Informationen kann nur Personen gewährt werden, die
— |
Kenntnis von solchen Informationen haben müssen; |
— |
die zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt worden sind; Absatz 2 bleibt insoweit unberührt; |
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die über ihre Verantwortlichkeiten belehrt worden sind. |
(2) Die Richter des Gerichts gelten kraft ihres Amtes als zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt.
(3) Das Verfahren zur Bestimmung, ob ein Beamter oder sonstiger Bediensteter des Gerichtshofs der Europäischen Union unter Berücksichtigung seiner Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt werden kann, ist in Anhang I geregelt.
(4) Alle betroffenen Personen werden über ihre Verantwortlichkeiten zum Schutz von FIDUCIA-Informationen nach Maßgabe des vorliegenden Beschlusses belehrt und erkennen diese schriftlich an, bevor ihnen Zugang zu FIDUCIA-Informationen gewährt wird; eine solche Belehrung bzw. schriftliche Anerkennung erfolgt auch später in regelmäßigen Abständen.
Artikel 8
Physischer Geheimschutz
(1) Der physische Geheimschutz umfasst die Anwendung von physischen und technischen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des unbefugten Zugangs zu FIDUCIA-Informationen.
(2) Die Maßnahmen des physischen Geheimschutzes zielen darauf ab, das heimliche oder gewaltsame Eindringen in die Räume des FIDUCIA-Büros zu verhindern, eine abschreckende Wirkung zu entfalten, unbefugte Handlungen zu verhindern und aufzudecken sowie eine Unterscheidung zwischen Personen mit und solchen ohne Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen nach dem Grundsatz, dass Zugang nur demjenigen gewährt wird, der Kenntnis von diesen Informationen haben muss, zu ermöglichen. Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage eines Risikomanagementprozesses festgelegt.
(3) Die Maßnahmen des physischen Geheimschutzes werden für die Räume des FIDUCIA-Büros getroffen, in denen die FIDUCIA-Informationen bearbeitet und gelagert werden. Diese Maßnahmen sollen einen Schutz gewährleisten, der dem Schutz von EU-VS SECRET UE/EU SECRET gemäß den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entspricht. Die Lagerung von bzw. die Einsichtnahme in FIDUCIA-Informationen außerhalb der hierzu innerhalb eines ebenfalls gesicherten Bereichs geschaffenen Räume des FIDUCIA-Büros ist nicht erlaubt.
(4) Zum Schutz der FIDUCIA-Informationen kommen ausschließlich Geräte oder Vorkehrungen zur Anwendung, die den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entsprechen.
(5) Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang II enthalten.
Artikel 9
Verwaltung der FIDUCIA-Informationen
(1) Die Verwaltung der FIDUCIA-Informationen umfasst die Anwendung administrativer Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die FIDUCIA-Informationen während der gesamten Dauer des Verfahrens vor dem Gericht, längstens aber bis zum Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Frist, zu schützen und sie zu kontrollieren, um dazu beizutragen, die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Kenntnisnahme durch Unbefugte sowie den Verlust dieser Informationen zu verhindern und festzustellen.
(2) Die Maßnahmen zur Verwaltung der FIDUCIA-Informationen betreffen insbesondere die Registrierung, die Einsichtnahme, die Erstellung, die Vervielfältigung, die Aufbewahrung, die Rückgabe und die Vernichtung von FIDUCIA-Informationen.
(3) Die FIDUCIA-Informationen werden bei ihrer Entgegennahme und vor jeder Bearbeitung durch das FIDUCIA-Büro registriert.
(4) In den Räumen des FIDUCIA-Büros sind regelmäßig Inspektionen durch die Sicherheitsbehörde durchzuführen.
(5) Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang III enthalten.
Artikel 10
Schutz elektronisch bearbeiteter FIDUCIA-Informationen
(1) Die Informations- und Kommunikationssysteme (Computer und Peripheriegeräte), die für die Bearbeitung der FIDUCIA-Informationen verwendet werden, befinden sich in den Räumen des FIDUCIA-Büros. Sie sind von sämtlichen Informatiknetzwerken isoliert.
(2) Es werden Sicherheitsmaßnahmen getroffen, um die für die Bearbeitung der FIDUCIA-Informationen verwendeten Informatikausrüstungen so zu schützen, dass von diesen Informationen nicht über unbeabsichtigte elektromagnetische Abstrahlung unbefugt Kenntnis genommen werden kann (Sicherheitsmaßnahmen, die denjenigen entsprechen, die bei EU-VS SECRET UE/EU SECRET gemäß den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften angewandt werden).
(3) Die Informations- und Kommunikationssysteme bedürfen der Zulassung durch die Sicherheitsbehörde, die sich darüber vergewissert, dass sie den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entsprechen.
(4) Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang IV enthalten.
Artikel 11
Sicherheit bei einem Tätigwerden von Außenstehenden
(1) Im Rahmen der Sicherheit bei einem Tätigwerden von Außenstehenden werden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der FIDUCIA-Informationen durch Auftragnehmer angewandt, die im Rahmen der Wartung der vom Informatiknetzwerk isolierten Informations- und Kommunikationssysteme oder bei einem Einsatz, der die sofortige Verbringung der FIDUCIA-Informationen an einen sicheren Ort erfordert, tätig werden müssen.
(2) Die Sicherheitsbehörde kann die Erfüllung von Aufgaben, die aufgrund eines Vertrags den Zugang zu FIDUCIA-Informationen umfasst oder erfordert, Auftragnehmern anvertrauen, die in einem Mitgliedstaat registriert sind.
(3) Die Sicherheitsbehörde sorgt dafür, dass die im vorliegenden Beschluss festgelegten und in dem Vertrag angeführten Mindestsicherheitsstandards eingehalten werden, wenn Aufträge vergeben werden.
(4) Mitarbeiter des Auftraggebers erhalten erst Zugang zu FIDUCIA-Informationen, nachdem sie hierzu auf der Grundlage einer von der Nationalen Sicherheitsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Sicherheitsbehörde gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilten Sicherheitsermächtigung die Erlaubnis erhalten haben.
(5) Die Bestimmungen zur Anwendung dieses Artikels sind in Anhang V enthalten.
Artikel 12
Keine digitale Verbreitung, keine Übermittlung und kein Austausch von FIDUCIA-Informationen
(1) FIDUCIA-Informationen werden unter keinen Umständen in digitaler Form verbreitet.
(2) Das Gericht übermittelt FIDUCIA-Informationen weder an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union noch an die Mitgliedstaaten, noch an die anderen Parteien des Rechtsstreits, noch an irgendwelche Dritte.
Artikel 13
Verletzungen der Sicherheit und Kenntnisnahme von FIDUCIA-Informationen durch Unbefugte
(1) Zu einer Verletzung der Sicherheit kommt es durch eine Handlung oder Unterlassung seitens einer Person, mit der gegen die im vorliegenden Beschluss festgelegten Sicherheitsvorschriften verstoßen wird.
(2) Eine Kenntnisnahme von FIDUCIA-Informationen durch Unbefugte liegt vor, wenn FIDUCIA-Informationen infolge einer Verletzung der Sicherheit ganz oder teilweise an unbefugte oder an nicht als befugt geltende Personen weitergegeben wurden.
(3) Verletzungen oder vermutete Verletzungen der Sicherheit werden der Sicherheitsbehörde unverzüglich gemeldet.
(4) Wird bekannt oder besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass FIDUCIA-Informationen Unbefugten zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind, trifft die Sicherheitsbehörde in enger Abstimmung mit dem Präsidenten und dem Kanzler des Gerichts nach Maßgabe der geltenden Vorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um
a) |
die Hauptpartei, die die betroffenen Auskünfte oder Unterlagen vorgelegt hat, darüber zu informieren, |
b) |
bei der zuständigen Behörde die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung zu beantragen, |
c) |
den potenziellen Schaden für die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder für die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen einzuschätzen, |
d) |
zu verhindern, dass ein solcher Vorfall sich wiederholt, und |
e) |
die zuständigen Stellen über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. |
(5) Gegen jede Person, die für eine Verletzung der Sicherheitsvorschriften des vorliegenden Beschlusses verantwortlich ist, können disziplinarische Maßnahmen gemäß den geltenden Vorschriften ergriffen werden. Gegen jede Person, die für die Kenntnisnahme von FIDUCIA-Informationen durch Unbefugte oder für den Verlust solcher Informationen verantwortlich ist, können gemäß den geltenden Rechtsvorschriften Disziplinarmaßnahmen ergriffen und/oder kann gerichtlich vorgegangen werden.
Artikel 14
Organisation der Sicherheit beim Gericht
(1) Das FIDUCIA-Büro verwirklicht den Schutz der FIDUCIA-Informationen in Anwendung des vorliegenden Beschlusses.
(2) Die Sicherheitsbehörde ist für die ordnungsgemäße Anwendung des vorliegenden Beschlusses zuständig. Dabei
a) |
führt sie das Sicherheitskonzept des Gerichtshofs der Europäischen Union durch und überprüft es in regelmäßigen Zeitabständen; |
b) |
überwacht sie die Durchführung des vorliegenden Beschlusses durch das FIDUCIA-Büro; |
c) |
ordnet sie gegebenenfalls eine Untersuchung nach Maßgabe von Artikel 13 an, wenn feststeht oder vermutet wird, dass FIDUCIA-Informationen Unbefugten zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind; |
d) |
führt sie regelmäßige Inspektionen der Sicherheitsvorkehrungen durch, die zum Schutz der FIDUCIA-Informationen in den Räumen des FIDUCIA-Büros getroffen wurden. |
Artikel 15
Praktische Durchführungsmodalitäten
Die praktischen Modalitäten der Durchführung des vorliegenden Beschlusses werden von der Sicherheitsbehörde im Benehmen mit dem Kanzler des Gerichts festgelegt.
Artikel 16
Inkrafttreten
Der vorliegende Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 14. September 2016.
Der Kanzler
E. COULON
Der Präsident
M. JAEGER
ANHANG I
PERSONELLER GEHEIMSCHUTZ
1. |
Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 7 des Beschlusses. |
2. |
Der Kanzler des Gerichts bestimmt für seinen Zuständigkeitsbereich, beschränkt auf das unbedingt Erforderliche, die Dienstposten, die einen Zugang zu FIDUCIA-Informationen erfordern und daher verlangen, dass die Beamten und sonstigen Bediensteten, die diese Dienstposten beim Gericht besetzen, zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt sind. |
3. |
Im Hinblick auf die Erteilung einer Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen übermittelt das FIDUCIA-Büro den von dem betreffenden Beamten oder sonstigen Bediensteten ausgefüllten Sicherheitsfragebogen an die in den geltenden Vorschriften der Unionsorgane über den Schutz von EU-VS bestimmte Nationale Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, oder jede andere darin bestimmte zuständige nationale Behörde (im Folgenden: zuständige Nationale Sicherheitsbehörde) und beantragt die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung für einen Geheimhaltungsgrad SECRET UE/EU SECRET. |
4. |
Nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, für die die einschlägigen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats gelten, teilt die zuständige Nationale Sicherheitsbehörde dem FIDUCIA-Büro das Ergebnis der Überprüfung mit. |
5. |
Gelangt die zuständige Nationale Sicherheitsbehörde aufgrund des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung zu der Feststellung, dass über die betreffende Person keine nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, die ihre Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage stellen, kann die zuständige Anstellungsbehörde ihr die Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen erteilen. |
6. |
Führt das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung nicht zu der Feststellung im Sinne von Absatz 5, setzt die Anstellungsbehörde die betreffende Person davon in Kenntnis. In diesem Fall kann das FIDUCIA-Büro auf Anweisung der Anstellungsbehörde bei der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde um weitere Auskünfte nachsuchen, die diese nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geben darf. Bestätigt sich das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung, wird die Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen nicht erteilt. |
7. |
Die Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Sie wird entzogen, wenn die betroffene Person den Dienstposten, der den Zugang zu FIDUCIA-Informationen erfordert, verlässt oder wenn nach Ansicht der Anstellungsbehörde Gründe vorliegen, die den Entzug der Ermächtigung rechtfertigen. |
8. |
Die Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen kann gemäß dem in den Absätzen 3 bis 5 genannten Verfahren erneuert werden. |
9. |
Das FIDUCIA-Büro führt ein Register über die Ermächtigungen zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen. |
10. |
Werden dem FIDUCIA-Büro Informationen in Bezug auf ein Sicherheitsrisiko bekannt, das eine Person darstellt, die über eine Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen verfügt, teilt das FIDUCIA-Büro dies der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde mit; die Anstellungsbehörde kann den Zugang zu FIDUCIA-Informationen aussetzen oder die Ermächtigung zum Zugang zu diesen Informationen zurücknehmen. |
11. |
Aus Gründen der Dringlichkeit kann die Anstellungsbehörde nach Konsultation der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde und vorbehaltlich der Ergebnisse einer ersten Prüfung, die dazu dient, festzustellen, ob keine nachteiligen Erkenntnisse vorliegen, den betroffenen Beamten und sonstigen Bediensteten eine vorläufige Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen erteilen. Diese vorläufige Ermächtigung ist bis zum Abschluss des Verfahrens nach den Absätzen 3 bis 5 gültig, längstens jedoch sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Beantragung einer Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde. |
12. |
Bevor ihnen Zugang zu FIDUCIA-Informationen gewährt wird, haben die hierzu ermächtigten Personen an einer Fortbildung teilzunehmen, die sie befähigen soll, ihre Verantwortlichkeiten bei der Bearbeitung der FIDUCIA-Informationen zu übernehmen. Die Ermächtigung zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen wird erst nach dieser Fortbildung und einer schriftlichen Anerkennung der Verantwortlichkeit wirksam. |
ANHANG II
PHYSISCHER GEHEIMSCHUTZ
I. EINLEITUNG
1. |
Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 8 des Beschlusses. Er legt Mindestanforderungen an den physischen Schutz der Räume des FIDUCIA-Büros fest, in denen die FIDUCIA-Informationen bearbeitet und aufbewahrt werden. |
2. |
Die Maßnahmen des physischen Geheimschutzes zielen darauf ab, den Zugang unbefugter Personen zu FIDUCIA-Informationen zu verhindern, indem
|
3. |
Die Auswahl der Maßnahmen des physischen Geheimschutzes erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung der Bedrohungslage für die FIDUCIA-Informationen. Bei diesen Maßnahmen wird der Umgebung und der Struktur der Räume des FIDUCIA-Büros Rechnung getragen. Die Sicherheitsbehörde legt für jede der folgenden physischen Maßnahmen den zu erreichenden Sicherheitsgrad fest:
|
II. RÄUME FÜR DIE AUFBEWAHRUNG VON UND DIE EINSICHTNAHME IN FIDUCIA-INFORMATIONEN
Schaffung der physisch geschützten Räume für die Aufbewahrung und die Einsichtnahme
4. |
Es werden gesicherte Räume im Hinblick auf die Aufbewahrung von und die Einsichtnahme in FIDUCIA-Informationen geschaffen. Die FIDUCIA-Informationen dürfen nur in den Räumen des FIDUCIA-Büros aufbewahrt und eingesehen werden, die in jeder Hinsicht den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entsprechen. |
5. |
Innerhalb dieser Räume erfolgt die Aufbewahrung der FIDUCIA-Informationen in Sicherheitsbehältnissen, die ebenfalls in jeder Hinsicht den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entsprechen. |
6. |
Es darf kein Kommunikationssystem (Telefon oder sonstige elektronische Geräte) in die Räume des FIDUCIA-Büros verbracht werden. |
7. |
Der Sitzungsraum des FIDUCIA-Büros ist gegen Abhörmaßnahmen zu schützen. Er wird in regelmäßigen Zeitabständen auf elektronische Sicherheit überprüft. |
Zugang zu den Räumen für die Aufbewahrung und Einsichtnahme
8. |
Der Zugang zu den Räumen des FIDUCIA-Büros wird durch eine videoüberwachte Identifizierungsschleuse kontrolliert. |
9. |
Personen, die zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt sind, und als ermächtigt geltende Personen erhalten Zugang zum FIDUCIA-Büro, um FIDUCIA-Informationen nach Maßgabe von Artikel 7 Absätze 1 und 2 des vorliegenden Beschlusses einzusehen. |
10. |
Die Sicherheitsbehörde kann nicht ermächtigten Personen, deren Tätigwerden in den Räumen des FIDUCIA-Büros zwingend erforderlich ist, ausnahmsweise eine Zugangsermächtigung erteilen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Zugang zu diesen Räumen nicht den Zugang zu FIDUCIA-Informationen zur Folge haben darf, die sichtgeschützt in den Sicherheitsbehältnissen verbleiben müssen. Der Zugang dieser Personen darf nur in Begleitung und unter ständiger Beaufsichtigung durch einen Mitarbeiter des FIDUCIA-Büros erfolgen, der zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt worden ist. |
11. |
Jeder Zugang zu den Räumen des FIDUCIA-Büros wird in ein Zugangsregister eingetragen. Dieses Register wird an einem Arbeitsplatz geführt, der sich in diesen Räumen befindet. Das hierzu verwendete Informations- und Kommunikationssystem entspricht den in Artikel 10 des Beschlusses und in Anhang IV festgelegten Sicherheitsanforderungen. |
12. |
Die für die schriftliche Verwendung von FIDUCIA-Informationen geltenden Schutzmaßnahmen finden auch bei einer mündlichen Verwendung dieser Informationen Anwendung. |
III. KONTROLLE DER SCHLÜSSEL UND KOMBINATIONEN ZUM SCHUTZ DER FIDUCIA-INFORMATIONEN
13. |
Die Sicherheitsbehörde legt Verfahren für die Verwaltung der Schlüssel und Kombinationen für die Räume des FIDUCIA-Büros und die Sicherheitsbehältnisse fest. Diese Verfahren müssen Schutz vor unbefugtem Zugang gewähren. |
14. |
Der Kreis der Personen, denen die Kombinationen zur Kenntnis gegeben werden, ist so weit wie möglich zu begrenzen. Die Kombinationen für Sicherheitsbehältnisse, in denen FIDUCIA-Informationen aufbewahrt werden, sind zu ändern
|
15. |
Die zum physischen Schutz der FIDUCIA-Informationen bestimmte technische Ausrüstung muss den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entsprechen. Die Sicherheitsbehörde ist für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich. |
16. |
Die technische Ausrüstung muss in regelmäßigen Abständen überprüft und gewartet werden. Bei den Wartungsarbeiten ist dem Ergebnis der Überprüfungen Rechnung zu tragen, damit ein optimales Funktionieren der betreffenden Ausrüstung weiterhin gewährleistet ist. |
17. |
Die Wirksamkeit der einzelnen Sicherheitsmaßnahmen und des gesamten Sicherheitssystems ist bei jeder Inspektion zu überprüfen. |
ANHANG III
VERWALTUNG DER FIDUCIA-INFORMATIONEN
I. EINLEITUNG
1. |
Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 9 des Beschlusses. In ihm sind die administrativen Maßnahmen festgelegt, die darauf gerichtet sind, die FIDUCIA-Informationen während der gesamten Dauer des Verfahrens vor dem Gericht, längstens aber bis zum Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Frist, zu schützen und sie zu kontrollieren, um dazu beizutragen, die beabsichtigte oder unbeabsichtigte Kenntnisnahme durch Unbefugte sowie den Verlust dieser Informationen zu verhindern und festzustellen. |
II. REGISTER DER FIDUCIA-INFORMATIONEN
2. |
Es wird ein Register der FIDUCIA-Informationen eingerichtet. Dieses Register wird vom FIDUCIA-Büro an einem Arbeitsplatz geführt, der sich in den Räumen des FIDUCIA-Büros befindet. Das hierzu verwendete Informations- und Kommunikationssystem entspricht den in Artikel 10 des Beschlusses und in Anhang IV festgelegten Sicherheitsanforderungen. |
III. REGISTRIERUNG VON FIDUCIA-INFORMATIONEN
3. |
Im Sinne des vorliegenden Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Registrierung zu Sicherheitszwecken“ (im Folgenden: Registrierung) die Durchführung von Verfahren, bei denen jede Phase des Umlaufs einer FIDUCIA-Information, einschließlich deren Vernichtung, aufgezeichnet wird. |
4. |
Die Registrierung der FIDUCIA-Informationen erfolgt durch das FIDUCIA-Büro. |
5. |
Das FIDUCIA-Büro weist den nach Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegten Auskünften oder Unterlagen automatisch die FIDUCIA-Kennzeichnung zu. Das FIDUCIA-Büro registriert die FIDUCIA-Information im Register der FIDUCIA-Informationen. |
6. |
Das FIDUCIA-Büro erstellt einen Bericht, der dem Register der FIDUCIA-Informationen beigefügt wird und in dem die Umstände der Entgegennahme der Information erläutert werden. Die Information wird sodann nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes bearbeitet. |
7. |
Die Registrierung der FIDUCIA-Information gemäß den Absätzen 5 und 6 im Register der FIDUCIA-Informationen erfolgt unbeschadet der verfahrensmäßigen Registrierung, die von den Personen vorgenommen wird, die bei der Kanzlei zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt worden sind. |
IV. VERWALTUNG DER FIDUCIA-INFORMATIONEN
Kennzeichnung
8. |
Wird eine EU-VS oder irgendeine andere Information, bezüglich deren darauf hingewiesen wird, dass ihre Bekanntgabe die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen verletzen würde, im Rahmen von Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegt, so weist ihr das FIDUCIA-Büro die FIDUCIA-Kennzeichnung zu. |
9. |
Die FIDUCIA-Kennzeichnung wird klar und korrekt auf jedem Teil des Dokuments angegeben, unabhängig von der Form, in der die Information sich darstellt: in Papierform, einem Audioformat, in elektronischer oder sonstiger Form. |
Erstellung einer FIDUCIA-Information
10. |
Eine FIDUCIA-Information nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 des vorliegenden Beschlusses kann nur von einer Person erstellt werden, die zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt worden ist, oder von einer als ermächtigt geltenden Person. |
11. |
Jede erstellte FIDUCIA-Information wird vom FIDUCIA-Büro im Register der FIDUCIA-Informationen registriert. |
12. |
Jede erstellte FIDUCIA-Information unterliegt sämtlichen im vorliegenden Beschluss und seinen Anhängen festgelegten Bestimmungen über die Bearbeitung von FIDUCIA-Informationen. |
Entfernung der FIDUCIA-Kennzeichnung
13. |
FIDUCIA-Informationen verlieren ihre Kennzeichnung in zwei Fällen:
|
14. |
Die Entfernung der FIDUCIA-Kennzeichnung erfolgt durch das FIDUCIA-Büro, das die Entfernung im Register der FIDUCIA-Informationen registriert. |
15. |
Die Entfernung der FIDUCIA-Kennzeichnung bedeutet nicht die Freigabe der EU-VS. |
V. KOPIEN VON FIDUCIA-INFORMATIONEN
16. |
FIDUCIA-Informationen dürfen nicht kopiert werden, es sei denn, die Anfertigung einer Kopie ist zwingend erforderlich. Im letztgenannten Fall werden die Kopien vom FIDUCIA-Büro angefertigt, das sie nummeriert und registriert. |
17. |
Die Kopien unterliegen sämtlichen im vorliegenden Beschluss und seinen Anhängen festgelegten Sicherheitsvorschriften. |
VI. VERNICHTUNG VON FIDUCIA-INFORMATIONEN
18. |
Werden Auskünfte oder Unterlagen, die nach Artikel 105 Absatz 1 oder 2 der Verfahrensordnung vorgelegt worden sind, der Hauptpartei, die sie vorgelegt hat, zurückgegeben, so werden sämtliche Informationen, die vollständig oder teilweise den Inhalt dieser Auskünfte oder Unterlagen enthalten, sowie eventuell angefertigte Kopien vernichtet. |
19. |
Die Vernichtung von FIDUCIA-Informationen gemäß Nummer 18 erfolgt durch das FIDUCIA-Büro nach Verfahren, die den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entsprechen, um einer vollständigen oder teilweisen Wiederherstellung vorzubeugen. |
20. |
Die Vernichtung von FIDUCIA-Informationen gemäß Nummer 18 erfolgt im Beisein eines Zeugen, der zum Zugang zu FIDUCIA-Informationen ermächtigt worden ist. |
21. |
Das FIDUCIA-Büro erstellt ein Vernichtungsprotokoll. |
22. |
Das Vernichtungsprotokoll wird dem Register der FIDUCIA-Informationen beigefügt. Eine Kopie dieses Protokolls wird der Hauptpartei übermittelt, die das betreffende Dokument vorgelegt hat. |
ANHANG IV
SCHUTZ DER ELEKTRONISCH BEARBEITETEN FIDUCIA-INFORMATIONEN
1. |
Der vorliegende Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 10. |
2. |
FIDUCIA-Informationen dürfen nur auf elektronischen Geräten (Arbeitsplätze, Drucker, Kopiergeräte) bearbeitet werden, die nicht an das Informatiknetzwerk angeschlossen sind und die sich in den Räumen des FIDUCIA-Büros befinden. |
3. |
Sämtliche elektronischen Geräte, die für die Bearbeitung von FIDUCIA-Informationen verwendet werden, müssen den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften entsprechen. Die Sicherheit dieser Geräte ist während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten. |
4. |
Sämtliche Möglichkeiten einer Verbindung zum Internet und zu anderen Hilfsmitteln (LAN, WLAN, Bluetooth usw.) sind dauerhaft zu desaktivieren. |
5. |
Die Arbeitsplätze sind mit einem geeigneten Virenschutz auszustatten. Die Aktualisierung des Virenschutzes erfolgt durch CD-ROM oder USB-Stick, die ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden. |
6. |
Die Speicher der Drucker und Kopiergeräte werden vor jeder Wartungstätigkeit gelöscht. |
7. |
Für die Überprüfungsanträge nach Anhang I werden ausschließlich kryptografische Produkte verwendet, die gemäß den bei den Unionsorganen für den Schutz von EU-VS geltenden Vorschriften zugelassen wurden. |
ANHANG V
SICHERHEIT BEI EINEM TÄTIGWERDEN VON AUSSENSTEHENDEN
1. |
Dieser Anhang enthält die Bestimmungen zur Anwendung von Artikel 11. |
2. |
Ein Zugang zu FIDUCIA-Informationen durch Auftragnehmer darf nur im Rahmen der Wartung der vom Informatiknetzwerk isolierten Informations- und Kommunikationssysteme oder bei einem Einsatz erfolgen, der die sofortige Verbringung der FIDUCIA-Informationen an einen sicheren Ort erfordert. |
3. |
Die Sicherheitsbehörde erstellt Leitlinien für das Tätigwerden von Außenstehenden, die insbesondere die Sicherheitsermächtigung der Mitarbeiter von Auftragnehmern und den Inhalt der in diesem Anhang genannten Verträge umfassen. |
4. |
Dokumente im Zusammenhang mit Ausschreibungsverfahren und dem Vertrag über die Wartung der vom Informatiknetzwerk isolierten Informations- und Kommunikationssysteme werden mit der FIDUCIA-Kennzeichnung versehen, wenn sie Informationen enthalten, deren unbefugte Weitergabe die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder die Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen verletzen könnte. Der die Sicherheit betreffende Anhang dieses Vertrags enthält die Bestimmungen, mit denen der Auftragnehmer verpflichtet wird, die Mindeststandards des vorliegenden Beschlusses einzuhalten. Die Nichteinhaltung dieser Mindeststandards kann einen ausreichenden Grund für die Kündigung des Auftrags darstellen. |
5. |
In dem Vertrag, der Einsätze umfasst, die die sofortige Verbringung der FIDUCIA-Informationen an einen sicheren Ort erfordern, ist die Zahl der Sicherheitsbediensteten angeführt, die über eine Sicherheitsermächtigung verfügen müssen. Er enthält keine genauen Angaben bezüglich der anzuwendenden Verfahren. Dieser Vertrag wird nicht mit der FIDUCIA-Kennzeichnung versehen. |
6. |
Der Auftragnehmer darf in der Ausschreibung und in dem Vertrag bestimmte Tätigkeiten, die einen Zugang zu FIDUCIA-Informationen umfassen oder erfordern, nicht an Unterauftragnehmer vergeben. |
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
24.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 355/31 |
BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES ASSOZIATIONSRATES EU-JORDANIEN
vom 19. Dezember 2016
über die Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien [2016/2388]
DER ASSOZIATIONSRAT EU-JORDANIEN —
gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 24. November 1997 unterzeichnet und trat am 1. Mai 2002 in Kraft. |
(2) |
Gemäß Artikel 91 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens zu fassen und zweckdienliche Empfehlungen auszusprechen. |
(3) |
Gemäß Artikel 101 des Abkommens haben die Vertragsparteien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und dafür zu sorgen, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden. |
(4) |
Bei der Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik wurde eine neue Phase der Zusammenarbeit mit den Partnern vorgeschlagen, die größere Eigenverantwortung auf beiden Seiten ermöglicht. |
(5) |
Die EU und Jordanien haben vereinbart, ihre Partnerschaft durch Vereinbarung einer Reihe von Prioritäten für den Zeitraum 2016-2018 mit dem Ziel zu konsolidieren, die Widerstandsfähigkeit und Stabilität Jordaniens zu fördern und zu stärken und gleichzeitig zu versuchen, die Auswirkungen des anhaltenden Konflikts in Syrien zu bewältigen. |
(6) |
Die Parteien des Abkommens haben sich auf den Text der Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien, einschließlich des Pakts, geeinigt, der die Umsetzung des Abkommens unterstützt und den Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit bei den gemeinsam festgelegten Interessen legt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Assoziationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien die im Anhang dieses Beschlusses beschriebenen Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien, einschließlich des Pakts, umsetzen.
Artikel 2
Der Assoziationsrat beschließt, dass die Partnerschaftsprioritäten EU-Jordanien, einschließlich des Pakts, den Aktionsplan EU-Jordanien ersetzen, der im Oktober 2012 in Kraft trat.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2016.
Für den Assoziationsrat EU-Jordanien
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
ANHANG
PRIORITÄTEN DER PARTNERSCHAFT ZWISCHEN DER EU UND JORDANIEN SOWIE EU-JORDANIEN-PAKT
Prioritäten der Partnerschaft zwischen der EU und Jordanien (2016-2018)
I. Kontext
Zur weiteren Festigung der soliden, vielschichtigen Beziehungen zwischen der EU und Jordanien wurden Prioritäten für die Partnerschaft im Zeitraum 2016-2018 festgelegt, die Ende 2018 überarbeitet werden sollen, um sie je nach politischen, sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen für weitere zwei Jahre in Anbetracht einer zu verlängern. Die Prioritäten der Partnerschaft zwischen der EU und Jordanien beruhen auf den gemeinsamen Zielen der Europäischen Nachbarschaftspolitik der Schaffung eines Raums des Friedens, des Wohlstands und der Stabilität. Sie basieren auf den Hauptelementen der Nachbarschaftspolitik: Differenzierung und gemeinsame Verantwortung, aber auch Flexibilität, um eine Anpassung an sich ändernde Gegebenheiten entsprechend den Vereinbarungen zwischen der EU und Jordanien zu ermöglichen. Die Partnerschaftsprioritäten stellen ein fortzuschreibendes Dokument dar und beinhalten die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen, die im beigefügten EU-Jordanien-Pakt aufgeführt sind.
Die Partnerschaft und die Zusammenarbeit in den prioritären Bereichen werden durch Folgendes weiterhin unterstützt: regelmäßige politische Treffen auf hoher Ebene, Dialog zu den Themen Wirtschaft, Handel, Justiz und Menschenrechte, Mobilitätspartnerschaft zwischen der EU und Jordanien, Kooperationsabkommen für Wissenschaft und Technologie zwischen der EU und Jordanien und andere Vereinbarungen, Verpflichtung der EU und Jordaniens, den Dialog und die Zusammenarbeit zu Sicherheitsaspekten einschließlich der Bekämpfung von gewaltbereitem Extremismus und Terrorismus zu stärken, sowie fortlaufende bilaterale Zusammenarbeit zur Unterstützung der jordanischen Bevölkerung.
Mit den Partnerschaftsprioritäten werden eine bereits gefestigte Beziehung und die angestrebte Vertiefung des gegenseitigen Engagements bestätigt.
Der aktuelle Kontext ist für die Konsolidierung der Beziehungen zwischen der EU und Jordanien besonders förderlich. Die EU und Jordanien teilen gemeinsame Interessen und sehen sich mit ähnlichen Herausforderungen konfrontiert. Die Syrienkrise hat seit 2011 schwerwiegende Auswirkungen auf Jordanien, die gesamte Region sowie die EU. Die EU und Jordanien haben ihre gemeinsamen Zielsetzungen und Interessen bestätigt, indem sie sich beide für einen Friedensprozess und die Rückkehr zu Stabilität und Frieden in Syrien einsetzen und gleichzeitig eine nachhaltige Entwicklung fördern.
Die EU erkennt an, dass Jordanien eine Schlüsselrolle auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene spielt. Die EU würdigt die bedeutenden Bemühungen Jordaniens, eine große Zahl von Flüchtlingen aufzunehmen, zu denen Syrer wie auch Palästinenser, Iraker, Libyer und Jemeniten gehören, die in Jordanien einen sicheren Zufluchtsort suchen. Die EU wird Jordanien weiterhin dabei unterstützen, Flüchtlingen, die in Jordanien Schutz suchen, lebensrettende Hilfe zu leisten und die Widerstandsfähigkeit Jordaniens zu stärken. Darüber hinaus hat Jordanien seine beispielhaften Bemühungen fortgesetzt und eine wichtige Rolle dabei gespielt, den Friedensprozess und die Sicherheit im Nahen Osten (einschließlich des Nahost-Friedensprozesses) zu fördern und Radikalisierung und Terrorismus zu bekämpfen, auch als nichtständiges Mitglied des UN-Sicherheitsrats (2014-15) und im Rahmen der Union für den Mittelmeerraum (UfM), deren Vorsitz sich das Land seit 2012 mit der EU teilt.
Die Partnerschaftsprioritäten basieren auf den gemeinsamen Errungenschaften und Interessengebieten. Sie basieren darüber hinaus auf dem Impuls, der von der Londoner Konferenz „Supporting Syria and the Region“ am 4. Februar 2016 gegeben wurde, sowie auf den Verpflichtungen des Internationalen Pakts, die von Jordanien und den Mitveranstaltern dieser Konferenz erarbeitet wurden; diese hatte zum Ziel, Jordaniens Entwicklungserfolge vor dem Hintergrund einer anhaltenden humanitären Hilfe und einer angemessenen Unterstützung der Aufnahmegemeinschaften zu fördern. Die EU und Jordanien haben sich zum Ziel gesetzt, die Herausforderungen der Syrienkrise in konkrete Chancen für die Bevölkerung Jordaniens, die syrischen Flüchtlinge und die EU umzuwandeln.
Die besonderen, zugunsten der syrischen Flüchtlinge getroffenen Maßnahmen werden jedoch nicht zulasten anderer Menschen gehen, die in Jordanien leben und Schutz suchen.
II. Prioritäten
Die Partnerschaftsprioritäten spiegeln die gemeinsamen Interessen wider und legen den Schwerpunkt auf Bereiche, in denen die Zusammenarbeit zwischen der EU und Jordanien von gegenseitigem Nutzen ist. Vor diesem Hintergrund verpflichten sich die EU und Jordanien zur Fortsetzung der Zusammenarbeit bei bereichsübergreifenden Themen von der Stabilisierung und Sicherheit bis hin zu Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten, Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen, Dialog mit der Zivilgesellschaft, Migration und Mobilität, Bekämpfung von gewaltbereitem Extremismus und Radikalisierung sowie nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen.
Ein Schwerpunkt der Partnerschaft ist beispielsweise Jugend und Beschäftigungsfähigkeit, um zur Kohäsion der Gesellschaft beizutragen, nachhaltige wirtschaftliche Möglichkeiten zu generieren, u. a. auf der Grundlage einer hochwertigen Schul- und Berufsausbildung, und eine Unternehmer- und Innovationskultur zu fördern. Initiativen im kulturellen Sektor, wie diejenigen zur Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft, sollten in Betracht gezogen werden, da sie einen bedeutenden Beitrag zur Förderung des interkulturellen Dialogs und der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung leisten.
Im Bereich der Migration und Mobilität sind Fortschritte bei der effektiven Umsetzung der verschiedenen Komponenten der Mobilitätspartnerschaft eine bereichsübergreifende Priorität. Ein geordnetes, nachhaltiges Rahmenwerk, das ebenfalls zu einem regelmäßigen, erleichterten Personenverkehr zwischen Jordanien und der EU beitragen würde, kann die Humankapitalentwicklung und das Wirtschaftswachstum fördern.
i) |
Die EU und Jordanien sind solide Partner in der Außen- und Sicherheitspolitik . Die strategische und operative Zusammenarbeit wird bilateral sowie multilateral fortgesetzt und auch auf regionaler Ebene durch den gemeinsamen Vorsitz in der UfM. Es ist im gemeinsamen Interesse der EU und Jordaniens, Stabilität und Frieden in der Region und weltweit zu fördern, indem beide Partner u. a. ihre Zusammenarbeit zur Unterstützung der politischen Transition und des Friedensprozesses in Syrien fortsetzen. Sowohl die EU als auch Jordanien wollen ein Beispiel toleranter Gesellschaften sein — ein weiterer Grund für die Verstärkung der Zusammenarbeit in der Außenpolitik. |
ii) |
Die zweite Priorität ist die Unterstützung der makroökonomischen Stabilität in Jordanien und die Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Jordaniens im Einklang mit dem Strategiepapier „Jordan 2025 — National Vision and Strategy“, zusätzlich zur Verbesserung der Fähigkeit des Landes, mit den Auswirkungen der Syrienkrise und der regionalen Instabilität zurechtzukommen. Eine starke, stabile Wirtschaft in Jordanien, unterstützt durch eine zusätzliche Lockerung der Handelsregelungen zwischen Jordanien und der EU sowie ein verbessertes Investitionsklima (durch Reformen im Unternehmensumfeld), wird überzeugende Anreize zur Schaffung von Arbeitsplätzen für Jordanier und ggf. auch für syrische Flüchtlinge liefern. Die Modernisierung und Diversifizierung der Wirtschaft werden durch Unterstützung eines innovationsorientierten Wachstums und Wissensaustausch fortgesetzt. Im gleichen Kontext wird die Zusammenarbeit die Beschäftigungsfähigkeit, die Kompetenzentwicklung und die damit zusammenhängende Bildungsreform intensivieren, um die Rolle der Jugendlichen in der Wirtschaft und Gesellschaft zu stärken. Die Erweiterung des vorhandenen Assoziierungsabkommens durch Aushandlung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone („Deep and Comprehensive Free Trade Area“, DCFTA), die die Beseitigung aller Marktzugangsprobleme vorsieht, welche Jordanien daran hindern, von den Vorteilen des Assoziierungsabkommens in vollem Umfang zu profitieren, wird die Integration Jordaniens in den EU-Markt fördern und neue Handels,- Investitions- und Entwicklungsmöglichkeiten schaffen. |
iii) |
Die dritte Partnerschaftspriorität, die mit den ersten beiden Prioritäten eng verknüpft ist, besteht darin, die Bemühungen Jordaniens zu unterstützen, die Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit, demokratische Reform und die Menschenrechte zu stärken . Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in den internationalen, regionalen und nationalen Gesetzen verankert sind, stellen gemeinsame Werte dar. Die Achtung der demokratischen Grundsätze und der grundlegenden Menschenrechte ist ein wesentliches Element der Beziehungen zwischen der EU und Jordanien. |
1. Stärkung der Zusammenarbeit in Bezug auf regionale Stabilität und Sicherheit einschließlich der Bekämpfung des Terrorismus
Die EU erkennt alle diesbezüglichen Bemühungen Jordaniens an. Die EU und Jordanien müssen ihre enge Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Destabilisierung der Region und der steigenden Sicherheitsbedrohung aufgrund der Verbreitung von Dae'sh und anderen terroristischen Gruppen fortsetzen. Die EU und Jordanien verfolgen ähnliche Zielsetzungen in der Syrienkrise. Die Arbeit in der Internationalen Unterstützungsgruppe für Syrien und anderen Foren muss fortgesetzt werden, ebenso wie die Zusammenarbeit im Rahmen des Fahrplans zur Verstärkung der Sicherheit/Bekämpfung des Terrorismus zwischen der EU und Jordanien mit Schwerpunkt auf gemeinsamen Projekten und Informationsaustausch.
Die EU und Jordanien müssen darüber hinaus in anderen Konfliktregionen, auch im Zusammenhang mit dem Nahost-Friedensprozess und der Situation am Horn von Afrika (Aqaba-Prozess) verstärkt „Brücken schlagen“. Über die unmittelbare Konfliktdimension hinaus werden die EU und Jordanien vor dem Hintergrund des Katastrophenschutzverfahrens der Union die Zusammenarbeit beim Katastrophenmanagement und Katastrophenschutz stärken.
Die EU und Jordanien wollen zusammen den interreligiösen und interkulturellen Dialog auf globaler wie regionaler Ebene fördern und stärken, bei dem Jordanien bereits eine führende Rolle gespielt hat.
Der Kampf gegen Terrorismus, gewaltbereiten Extremismus und Radikalisierung muss weiterhin ganz oben auf der Tagesordnung stehen. Vor diesem Hintergrund und zur Ergänzung des regelmäßigen politischen und thematischen Dialogs werden die EU und Jordanien die konkrete Zusammenarbeit und den Informationsaustausch intensivieren, um sich diesen Herausforderungen im rechtsstaatlichen Rahmen zu stellen. Die EU und Jordanien werden u. a. im Rahmen von gemeinsam vereinbarten Bildungsprogrammen und unter Einbeziehung zahlreicher jordanischer Organisationen aus der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten.
2. Förderung der wirtschaftlichen Stabilität, des nachhaltigen und wissensbasierten Wachstums, einer hochwertigen Bildung und der Schaffung von Arbeitsplätzen
a) |
Die Syrienkrise und die anhaltende Präsenz von Flüchtlingen haben schwerwiegende Auswirkungen auf das soziale und wirtschaftliche Gefüge Jordaniens, seine knappen natürlichen Ressourcen und die Grundversorgung, wodurch die bereits instabile Wirtschaftslage noch verschärft wird. Der wirtschaftliche Dialog und die Zusammenarbeit bei makroökonomischen Themen werden daher ausgebaut, um eine solide makroökonomische Strukturpolitik zu fördern, die das Wachstumspotenzial stärken und die Widerstandsfähigkeit der jordanischen Wirtschaft unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Strategie „Jordan 2025“ verbessern wird. Die Bemühungen zur Aufrechthaltung der makroökonomischen Stabilität sollten fortgesetzt werden, auch vor dem Hintergrund des neuen Programms des Internationalen Währungsfonds (IWF), das die EU durch ein weiteres Makrofinanzhilfeprogramm ergänzen kann. Neben einer gesunden finanz- und haushaltspolitischen Verwaltung wird die Zusammenarbeit bei Reformen des öffentlichen Sektors in Jordanien im Hinblick auf die Verbesserung der öffentlichen Finanzverwaltung, aber auch auf die allgemeine Effizienz und die Fähigkeit zur Erbringung von Dienstleistungen fortgesetzt. |
b) |
Eine wichtige soziale und wirtschaftliche Herausforderung für Jordanien ist, die Beschäftigung und Beschäftigungsfähigkeit zu fördern, insbesondere die der jungen Jordanier und ggf. der schwächsten Bevölkerungsgruppen, durch Schaffung von Arbeitsplätzen, Förderung von Unternehmertum und Innovation, Entwicklung von Kompetenzen und Qualifikationen sowie durch Förderung gezielter Berufsausbildung, Schulbildung und Forschung. Die Partnerschaftsprioritäten haben zum Ziel, diese Probleme durch Umsetzung verschiedener politischer Instrumente in Angriff zu nehmen: Handel, Unternehmensentwicklung, Schulbildung und Berufsausbildung, verbesserte Mobilität. Das Ziel aller dieser Maßnahmen ist auch die Stärkung der wirtschaftlichen Teilhabe und der Partizipation der Frauen.
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c) |
Die EU und Jordanien werden innovative Forschungsarbeiten, wissensbasierte Lösungen und die Zusammenarbeit bei Themen wie erneuerbare Energien, Energieeffizienz und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, einschließlich Wasser- und Abfallbewirtschaftung sowie die Ergebnisse des Pariser Abkommens zum Klimawandel weiter unterstützen. |
Zusammenarbeit zwischen der EU und Jordanien als Antwort auf die syrische Flüchtlingskrise Als Ergänzung zur bilateralen Zusammenarbeit zwischen der EU und Jordanien wird die EU Jordanien bei der Bereitstellung lebensrettender Hilfe für die syrischen Flüchtlinge, die in Jordanien Schutz suchen, unterstützen, insbesondere durch die folgenden Maßnahmen:
Der EU-Jordanien-Pakt mit seinen gegenseitigen Verpflichtungen enthält weitere Einzelheiten zu diesem Thema (siehe Anhang). |
3. Stärkung der demokratischen Regierungsführung, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte
In Übereinstimmung mit dem kontinuierlichen Reformprozess Jordaniens trotz der Unruhen in der Region werden die EU und Jordanien weiter mit dem Ziel zusammenarbeiten, folgende Aspekte zu stärken: demokratisches und Justizsystem in Jordanien; Rechtsstaatlichkeit; Gleichstellung von Mann und Frau; Menschenrechte und Grundfreiheiten; rechtliche Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Zivilgesellschaft im Hinblick auf die Entwicklung einer dynamischen Zivilgesellschaft.
Gezielte Zusammenarbeit zur Unterstützung folgender Bereiche: Justizreform und Zugang zur Justiz sowie internationale justizielle Zusammenarbeit; Wahlprozess (einschließlich Umsetzung der Empfehlungen der EU-Wahlbeobachtungsmissionen); weitere Stärkung des politischen Parteiensystems und Kontrolle und gesetzgeberische Rolle des Parlaments; Dezentralisierungsprozess; Pluralität der Medien.
Die EU und Jordanien werden einen regelmäßigen Dialog zu den Themen Demokratie und gute Regierungsführung, Justiz, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte in einer gemeinsam vereinbarten Form aufrechterhalten. Der Dialog baut auf den internationalen, regionalen und nationalen Errungenschaften und Verpflichtungen Jordaniens auf. Organisationen der Zivilgesellschaft können aufgefordert werden, ihren Beitrag dazu zu leisten.
Insbesondere in Bezug auf Menschenrechte wird ein regelmäßiger Dialog zu folgenden Themen eingeleitet: Meinungsfreiheit; Versammlungsfreiheit, u. a. Rahmenbedingungen für zivilgesellschaftliche Aktivitäten; Rechte der Frauen und Stärkung der Rolle von Frauen im politischen und öffentlichen Leben. Eine rechenschaftspflichtige, transparente, effiziente und inklusive öffentliche Verwaltung ist für die Umsetzung dieser Ziele und die Förderung und Stärkung der Demokratie und guten Regierungsführung in Jordanien sowie für die Bekämpfung der Korruption im Land unerlässlich.
Der Dialog wird den Verpflichtungen Jordaniens auf multilateraler Ebene gebührend Rechnung tragen. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, zum Beispiel auf Bildung und Arbeit, werden ebenfalls Gegenstand dieses Dialogs sein. Der Dialog wird sich insbesondere auf die Bereiche der Partnerschaftsprioritäten beziehen.
III. Mechanismen für Dialog und gegenseitige Zusammenarbeit
Den allgemeinen Rahmen der Beziehungen zwischen der EU und Jordanien bildet das Assoziierungsabkommen, das 2002 in Kraft trat, und der im Jahr 2010 vereinbarte fortgeschrittene Status. Eine Überarbeitung des Assoziierungsabkommens, das seit fast 15 Jahren besteht, oder eine Rationalisierung seiner Umsetzung durch eine gründliche Überarbeitung des Dialogs und der Unterausschüsse ist angezeigt. Die Gruppierung der Unterausschüsse nach einigen wenigen thematischen Aspekten des Dialogs entsprechend den Partnerschaftsprioritäten und die Ergänzung des politischen Dialogs werden Fortschritte bei der Zusammenarbeit in den vereinbarten vorrangigen Handlungsfeldern ermöglichen.
Die Partnerschaftsprioritäten werden 2018 überprüft. Das Ergebnis wird dem Assoziationsrat zur Billigung vorgelegt. Wenn die Umstände es erfordern, können Jordanien oder die EU während dieses Zeitraums jederzeit eine Überprüfung fordern.
Um die Umsetzung des EU-Jordanien-Pakts zu unterstützen, wird der Pakt regelmäßig vor dem Hintergrund der bilateralen Zusammenarbeit zwischen der EU und Jordanien sowie anderer einschlägiger Dialoge und Treffen überarbeitet. Gegebenenfalls und im Einklang mit dem ENP-Grundsatz einer größeren Eigenverantwortung wird sich die EU an Koordinationsmechanismen mit der jordanischen Regierung und anderen Partnern beteiligen, einschließlich der Zivilgesellschaft und lokaler Behörden.
Zur Erfüllung der Zielsetzungen der Partnerschaftsprioritäten und des Pakts im Anhang verpflichtet sich die EU, die finanzielle Unterstützung aufrechtzuerhalten und Jordanien innerhalb der internationalen Gemeinschaft Hilfe zuteilwerden zu lassen.
ANHANG ZU DEN PRIORITÄTEN DER PARTNERSCHAFT ZWISCHEN DER EU UND JORDANIEN
EU-Jordanien-Pakt
Der Zweck dieses Dokuments ist die Ergänzung der Prioritäten der Partnerschaft zwischen der EU und Jordanien sowie die Beschreibung der gegenseitigen Verpflichtungen und Überprüfungsmechanismen.
Der EU-Jordanien-Pakt, der auf der Londoner Konferenz „Supporting Syria and the Region“ am 4. Februar 2016 angekündigt wurde, ist eine positive Antwort auf den Vorschlag Jordaniens für einen „Pakt“ mit der internationalen Gemeinschaft und zielt auf einen ganzheitlichen Ansatz zur Bewältigung der syrischen Flüchtlingskrise. Der EU-Jordanien-Pakt ist ein fortzuschreibendes Dokument, das eine regelmäßige Aktualisierung erfordert und die drei Eckpfeiler und den Geist des „Internationalen Pakts“ für Jordanien widerspiegelt, der von der Regierung Jordaniens und den Ausrichtern der Londoner Konferenz unterzeichnet wurde. Der EU-Jordanien-Pakt baut u. a. auf dem „Jordan Response Plan“ (JRP) 2016-18 und dem Strategiepapier „Jordan 2025 — National Vision and Strategy“ auf. Er legt den Schwerpunkt auf die Stärkung der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit Jordaniens bei gleichzeitiger Verbesserung der wirtschaftlichen Möglichkeiten für syrische Flüchtlinge durch verbesserten Schutz und Zugang zu Beschäftigung und hochwertiger Bildung.
Der EU-Jordanien-Pakt, der die Umsetzung der Partnerschaftsprioritäten EU- Jordanien zum Ziel hat, geht über den Internationalen Pakt hinaus, insofern als er gegenseitige Verpflichtungen und Überprüfungsmechanismen für die verschiedenen Partnerschaftsprioritäten enthält. Damit baut der EU-Jordanien-Pakt auf folgenden Maßnahmen auf: Politikdialog und Zusammenarbeit im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Jordanien; Einheitlicher Unterstützungsrahmen (SSF) 2014-17 für die Unterstützung Jordaniens durch die EU; die Jordanien-Strategie 2025 und die dazugehörigen Entwicklungsprogramme über drei Jahre.
Schutz und Entwicklungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge Jordanien hat ca. 1,3 Mio. Syrer aufgenommen, von denen 630 000 vom UNHCR registrierte Flüchtlinge sind; über 70 % sind Frauen und Kinder und zwei Drittel der Flüchtlinge leben unter der absoluten Armutsgrenze Jordaniens. Jordanien steht zu seiner fortlaufenden Zusage, bedürftigen Personen, die vor Kriegen fliehen, Zugang zu seinem Staatsgebiet zu gewähren, und die EU würdigt die kontinuierlichen Bemühungen des Landes, den syrischen Flüchtlingen seit Beginn der Syrienkrise Zugang, Schutz und Beistand zu gewähren. Jordanien wird weiterhin eine angemessene schützende Umgebung unter den erforderlichen Bedingungen für ein menschenwürdiges Leben, einschließlich eines rechtlichen Status für syrische Flüchtlinge innerhalb und außerhalb von Flüchtlingslagern, bereitstellen. Eine angemessene schützende Umgebung für Flüchtlinge ist wichtig, um die grundlegenden Bedürfnisse zu befriedigen; daher bleibt der Schutz von Flüchtlingen der Schwerpunkt der humanitären Mission der EU in Jordanien. Zur Unterstützung der Bemühungen Jordaniens wird die EU weiterhin dauerhafte humanitäre Hilfe leisten und sich in erster Linie auf die lebenserhaltende Hilfe konzentrieren, um die Grundversorgung der bedürftigsten Flüchtlinge, die in Lagern und städtischen Gebieten leben, sowie der Neuankömmlinge, insbesondere von Kindern und Frauen, zu gewährleisten. Beide Seiten werden die kosteneffizientesten Hilfsmaßnahmen für die bedürftigsten Flüchtlingsgruppen festlegen. Da die Priorität für Jordanien darin besteht, für Stabilität und Sicherheit entlang seiner Grenzen und im Land zu sorgen, wird mit dem EU- Jordanien-Pakt eine verstärkte Zusammenarbeit im Kampf gegen Terrorismus und die Vorbeugung gegen Radikalisierung und gewalttätigen Extremismus angestrebt, während gleichzeitig ein Umfeld aufrechterhalten wird, das den Zugang und Schutz von hilfsbedürftigen Asylsuchenden ermöglicht. Da sich die Präsenz der syrischen Flüchtlinge zu einem Dauerzustand entwickelt hat und Jordanien akzeptiert hat, dass der Großteil der Flüchtlinge in Jordanien bleiben wird, bis die Situation in Syrien ihre Rückkehr erlaubt, hat die internationale Gemeinschaft einschließlich der EU die Initiative Jordaniens einstimmig begrüßt, den syrischen Flüchtlingen Zugang zu neuen Existenzgrundlagen zu geben, und beschlossen, Jordanien entsprechende Hilfe zukommen zu lassen. Mit der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, insbesondere der Verpflichtung der EU, ihr Ursprungsregelsystem zu überarbeiten, womit die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge sowie für die Bevölkerung des Aufnahmelandes verknüpft ist, hat die Regierung ihre Absicht angekündigt, syrischen Flüchtlingen zu erlauben, in einer Reihe von Sektoren zu arbeiten, in denen die Konkurrenz zu den jordanischen Arbeitnehmern eher gering ist. Dieser Durchbruch wurde sehr begrüßt und weist damit der Gebergemeinschaft die große Verantwortung zu, die syrische Flüchtlingskrise in eine Entwicklungschance zu verwandeln. Die Unterstützung der syrischen Flüchtlinge darf jedoch nicht zu Lasten der anderen Menschen gehen, die in Jordanien leben oder Schutz suchen; die EU wird diesbezüglich ihre enge Zusammenarbeit mit den jordanischen Behörden, den Vereinten Nationen und anderen internationalen und nationalen Durchführungspartnern fortsetzen. Die EU wird ihre Bemühungen im Hinblick auf die Fortsetzung ihrer Hilfe sowie die Hilfe der breiteren internationalen Gemeinschaft für die betroffenen Aufnahmegemeinschaften und die Flüchtlingsbevölkerung in Jordanien verstärken. Insgesamt werden die EU und Jordanien die Entwicklungsmöglichkeiten und Zukunftsperspektiven für die Jordanier, einschließlich der bedürftigen Aufnahmegemeinschaften sowie der Flüchtlinge vorrangig vorantreiben, bis die Bedingungen für ihre Rückkehr in ihr Heimatland günstig sind. In der Zwischenzeit werden die EU und Jordanien zusammen daran arbeiten, den Menschen, die vor dem Krieg in Syrien geflohen sind, zu ermöglichen, in Würde neben der lokalen Bevölkerung Jordaniens zu leben; dies erfordert ein rechtliches und administratives Rahmenwerk und begleitend dazu den Zugang zu Existenzgrundlagen, Bildung und erschwinglicher Gesundheitsversorgung. In diesem Sinne ist die Verpflichtung Jordaniens, den Flüchtlingen zu ermöglichen, ggf. im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, Kleinunternehmen zu gründen und Handel zu treiben, von zentraler Bedeutung. |
1. Erleichterung des Handels zwischen der EU und Jordanien im Hinblick auf die Förderung von Investitionen, Ausfuhren und Beschäftigungsmöglichkeiten, auch für syrische Flüchtlinge
Der Internationale Pakt sieht Maßnahmen zur Öffnung des EU-Marktes vor, insbesondere durch vereinfachte Ursprungsregeln, die für Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen für Jordanier und syrische Flüchtlinge förderlich sind. Die EU hat positiv reagiert und sich dazu verpflichtet, ihre Ursprungsregeln für einen Zeitraum von zehn Jahren für spezielle Erzeugnisse aus Produktionsanlagen zu lockern, die in bestimmten Sonderentwicklungszonen (SEZ) und Industriegebieten liegen, solange diese mit Beschäftigungsmöglichkeiten unter den gleichen Bedingungen für Jordanier wie für syrische Flüchtlinge verknüpft sind (15 % mehr Arbeitsplätze in den ersten zwei Jahren; 25 % danach); die Gesamtzielsetzung ist die landesweite Schaffung von 200 000 Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge, wie im Internationalen Pakt vorgesehen. Sobald das letztgenannte Ziel erreicht ist, wird die EU eine weitere Ausweitung der Ausnahmen von den Ursprungsregeln in Erwägung ziehen und die Bedingungen für Produzenten in Jordanien lockern, damit sie von diesen neuen Ursprungsregeln profitieren können. Die EU und Jordanien vereinbaren, internationale Organisationen mit entsprechendem Know-how wie die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) und/oder die Weltbank darin einzubeziehen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und den zukünftigen Überwachungsprozess zu unterstützen und dazu beizutragen.
Die EU würdigt die konkreten Maßnahmen Jordaniens zur Erteilung von vorübergehenden Arbeitsgenehmigungen für syrische Flüchtlinge, wie ursprünglich in der „Economic Response to the Syrian Refugee Crisis: Piloting a Holistic Approach“ ausgeführt. Ein größerer offizieller Arbeitsmarkt hat positive Auswirkungen und einen Multiplikatoreffekt auf die Staatsfinanzen des Landes. Der ganzheitliche Ansatz Jordaniens ist mit der Idee verbunden, syrischen Arbeitskräften die Beteiligung am Arbeitsmarkt zu erlauben: in 18„Sonderentwicklungszonen (SEZ)“, in Flüchtlingslagern, in bestimmten Sektoren (z. B. Landwirtschaft und Baubranche mit bestimmten Quoten), und für städtische öffentliche Bauvorhaben, die durch Zuschüsse der Gebergemeinschaft finanziert werden (Infrastruktur oder andere arbeitsintensive Gemeinschaftsdienstleistungen), vorausgesetzt, die Syrer ersetzen nicht die jordanischen Arbeitskräfte.
Die Schaffung von Arbeitsplätzen in SEZ ist ein zentraler Aspekt des jordanischen Vorschlags. Diese Zonen sollen Investitionen aus Europa und anderen Regionen anziehen, insbesondere von Investoren aus der syrischen Diaspora, die auf der Suche nach einem „sicheren Ort“ sind, und den Export in die EU stärken.
Um dies zu beschleunigen, hat die EU auf Anfrage von Jordanien und wie oben erläutert zugesagt, die Ursprungsregeln für Erzeugnisse zu lockern, die durch die Arbeit von Flüchtlingen in den jordanischen SEZ sowie anderen Industriegebieten des Landes hergestellt werden. Die EU ist darüber hinaus bereit, den besonderen Bedarf an arbeitsmarktorientierten Schulungen und die Kompetenzentwicklung zu unterstützen, um die Produktivität in den SEZ und darüber hinaus zu fördern.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Land im Rahmen des bestehenden Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Jordanien bereits einen zoll- und quotenfreien Zugang zum EU-Markt für gewerbliche Erzeugnisse sowie einen sehr breiten Zugang für landwirtschaftliche Erzeugnisse hat. Die jordanischen Erzeuger profitieren jedoch noch nicht von allen Vorteilen dieses Abkommens, da sie bislang nicht in der Lage sind, die darin vorgesehenen Ursprungsregeln und technischen Standards zu erfüllen.
Die EU hat Jordanien eine vertiefte und umfassende Freihandelszone (DCFTA) angeboten, die das Land begrüßt; die Verhandlungen sind jedoch noch nicht eingeleitet worden. Die EU hat Jordanien ebenfalls die Möglichkeit von Verhandlungen über ein Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA) angeboten, damit Erzeugnisse ausgewählter Sektoren ohne zusätzliche technische Kontrollen auf dem EU-Markt vertrieben werden können. Jordanien hat große Fortschritte bei den Vorbereitungen für das ACAA und bei der Angleichung an die EU-Gesetzgebung in den ausgewählten Sektoren gemacht, auch wenn immer noch eine gewisse technische Unterstützung erforderlich ist. Mit den jordanischen Behörden und den betroffenen EU-Dienststellen ist eine Bestandsaufnahme durch Experten durchzuführen. Anschließend können die ACAA-Verhandlungen aufgenommen werden. Es bedarf allerdings noch nachhaltiger Bemühungen zur Stärkung des bilateralen Handels- und Investitionsrahmens und zur Förderung der Investitionen und Unterstützung der jordanischen Exportunternehmen, damit sie den Präferenzzugang zum EU-Markt vollständig nutzen können.
2. Förderung der makroökonomischen Stabilität sowie eines intelligenten, nachhaltigen Wachstums
Jordanien unterstreicht die Notwendigkeit, mehr Zuschüsse zur Reduzierung seiner Verschuldung zu erhalten. Jordanien hebt darüber hinaus den Bedarf an weiteren Finanzierungen zu Vorzugsbedingungen, auch im Rahmen des Internationalen Pakts, hervor, um eine beträchtliche Finanzierungslücke zu schließen. Während die Bedürfnisse des Landes, einschließlich der durch die Auswirkungen der Flüchtlingskrise hervorgerufenen, weitere Zuschussfinanzierungen erfordern, sieht sich Jordanien darüber hinaus mit dringend benötigten Infrastrukturinvestitionen konfrontiert. Die EU stellt im Rahmen der Nachbarschaftsinvestitionsfazilität (NIF) bedeutende finanzielle Mittel zu Vorzugskonditionen für große Investitionsprojekte, auch im Hinblick auf den Aufbau eines regionalen Transportsystems, zur Verfügung. Desgleichen verfolgt die EIB einen flexiblen Ansatz bezüglich der Finanzierungsprioritäten in Jordanien zur Unterstützung der Ziele der Regierung, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Förderung der Privatwirtschaft/der kleinen und mittelständischen Unternehmen. Die EBWE verfolgt ähnliche Zielsetzungen.
Angesichts der hohen Staatsverschuldung Jordaniens sollten bei neuen Darlehen Investitionen mit einer hohen Rentabilität bevorzugt werden, z. B. in Infrastrukturen zur Erleichterung des Exports, Gründerzentren usw., die sich in erster Linie positiv auf die Beschäftigung in Jordanien und zweitrangig auch auf den Produktivitätszuwachs und die Steigerung der Staatseinnahmen auswirken.
Darüber hinaus schlug die Europäische Kommission am 29. Juni 2016 in Übereinstimmung mit den Zusagen auf der Londoner Konferenz und auf Antrag der jordanischen Regierung (Jordanien beantragte 350 Mio. EUR) ein zweites Makrofinanzhilfeprogramm (MFA) für Jordanien in Höhe von 200 Mio. EUR vor. Angesichts der finanziellen Herausforderungen und der außergewöhnlichen Umstände, mit denen Jordanien durch die Aufnahme von ca. 1,3 Millionen Syrern zu kämpfen hat, sowie der Tatsache, dass die EU ein wichtiger Partner für Jordanien ist, wird die EU 2017 einen neuen Vorschlag für weitere Makrofinanzhilfe (MFA) für Jordanien nach dem erfolgreichen Abschluss des zweiten MFA machen, vorausgesetzt, die üblichen Voraussetzungen für diese Art von Unterstützung werden erfüllt, einschließlich einer aktualisierten Bewertung des externen Finanzierungsbedarfs Jordaniens durch die Europäische Kommission. Diese für Jordanien sehr wichtige Unterstützung würde dem Land helfen, die makroökonomische Stabilität sowie die Entwicklungserfolge aufrechtzuerhalten und die Reformagenda des Landes fortzusetzen.
Die EU wird die Modernisierung und Diversifizierung der jordanischen Wirtschaft durch innovationsorientiertes Wachstum, die Förderung des Aufbaus von Wissen und Kapazitäten sowie des Wissensaustausches und durch Einbindung und Förderung kompetenter Arbeitskräfte, insbesondere unter jungen Menschen und Frauen, im Hinblick auf die Gründung innovativer Unternehmen unterstützen.
3. Schaffung eines Umfelds, das sich positiv auf die Entwicklung der Privatwirtschaft, die Innovation und die Schaffung von Arbeitsplätzen auswirkt
In Übereinstimmung mit dem Internationalen Pakt legt der Pakt zwischen der EU und Jordanien den Schwerpunkt auf die Unterstützung eines gesunden makroökonomischen Rahmenwerks und die Schaffung eines Umfelds, das sich positiv auf Investitionen, Export, BIP-Wachstum, Innovation und Arbeitsplätze auswirkt. Jordanien ist bestrebt, das Geschäftsklima im Land zu verbessern und Strukturreformen durchzuführen, um die Produktivität zu steigern und die Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.
Die EU ist bereit, diese Bemühungen zu unterstützen, zum Beispiel durch Budgethilfe für den Ausbau der Privatwirtschaft, wodurch auch die dringend benötigten Verbesserungen der Dienstleistungen für Unternehmen und des Investitionsklimas möglich gemacht werden können. Desgleichen hat sich die EU zum Ziel gesetzt, durch Budgethilfe zum Ausbau von Kompetenzen und Qualifikationen Hindernisse bei der Schaffung von Arbeitsplätzen zu beseitigen und Bevölkerungskategorien ohne Ausbildung entsprechende Fähigkeiten zu vermitteln. Die EU ist bereit, Jordanien weitere Unterstützung zuteilwerden zu lassen, um die Innovationstätigkeit und den Unternehmergeist zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der Privatwirtschaft sowie die Qualität des Exportpotenzials zu steigern, zum Beispiel durch Maximierung der Möglichkeiten zur Erfüllung der EU-Produktstandards. Darüber hinaus wird die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), die ihren Schwerpunkt auf die Förderung der Privatwirtschaft legt, ein wichtiger Partner für den Ausbau der Privatwirtschaft in Jordanien sein.
Gleichzeitig weist das Land bereits Möglichkeiten für ein BIP-Wachstum auf, die den Bevölkerungsanstieg in eine Chance umwandeln können. Inländische Unternehmen sind aufgerufen, die größere Nachfrage im Inland zu erfüllen und die günstigen und oft ausreichend qualifizierten Arbeitskräfte zur schnellen Steigerung ihrer Produktivität zu nutzen. Die finanzielle Unterstützung durch Geber in Form von Zuschüssen oder Finanzierungen zu Vorzugskonditionen muss mit größtmöglicher Effizienz programmiert und koordiniert werden, wenn Jordanien sein Wachstum ankurbeln und als Beispiel für die Region und darüber hinaus vorangehen will.
4. Hochwertige Bildung für soziale Inklusion und Entwicklung
Die Regierung unternimmt große Anstrengungen, um möglichst vielen syrischen Flüchtlingen die Einbeziehung in das staatliche Bildungssystem zu ermöglichen. Der Pakt zwischen der EU und Jordanien spiegelt den Anspruch Jordaniens, der auch im Internationalen Pakt bestätigt wird, wider, sicherzustellen, dass jedes Kind in Jordanien zur Schule gehen kann, auch die syrischen Flüchtlingskinder (keine „verlorene Generation“). Dies wirkt sich natürlich stark auf die öffentlichen Finanzen aus und die EU wird weiterhin ihrer Verpflichtung nachkommen, zur Minderung der Belastung beizutragen und sowohl die Quantität der Schulinfrastrukturen als auch die Qualität der Bildung zu unterstützen.
Die EU hat seit 2012 umfangreiche Unterstützung für das Bildungssystem bereitgestellt und plant weitere Budgethilfen. Da die vorübergehende Aufnahme von ca. 143 000 Flüchtlingskindern im staatlichen Schulsystem die staatlichen Schulen vollkommen überlastet und die Qualität des Bildungssystems schwer beeinträchtigt, würde der Plan des Erziehungsministeriums, die Anzahl der in Schulen aufgenommenen Flüchtlingskinder im Schuljahr 2016-2017 auf 193 000 zu erhöhen, zusätzlich 100 Schulen im Doppelschichtbetrieb erfordern, bis die notwendigen Finanzmittel für die Betriebskosten zur Verfügung stehen und neue Schulen innerhalb von zwei bis drei Jahren im Einklang mit dem Pakt zwischen der EU und Jordanien gebaut werden.
Da die Erweiterung und der Bau von Schulen eine absolute Dringlichkeit darstellen, hat Jordanien eine schnellstmögliche Reaktionszeit garantiert. Damit hätten 15 000 syrische Kinder, die gegenwärtig auf der Warteliste stehen, die Möglichkeit, eine staatliche Schule zu besuchen oder eine allgemeine oder berufliche Ausbildung zu machen, sobald Kapazitäten frei werden.
Falls der Krieg oder die instabile Lage in Syrien andauern sollte, wird Jordanien den Flüchtlingskindern gestatten, in das normale staatliche Schulsystem zu wechseln, und ihnen damit die Hoffnung auf eine Zukunft und Ausbildung nach jordanischen Standards geben; dadurch wird gleichzeitig aktiv gegen die Gefahr eines gewaltbereiten Extremismus gekämpft. Darüber hinaus sind Bemühungen zur Wiedereingliederung von Jugendlichen, die aus dem Schulsystem ausgeschlossen sind, durch nicht-formale Lernmethoden erforderlich. Mittelfristig würden dem Arbeitsmarkt damit mehr Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, die zur wirtschaftlichen Entwicklung ihres Aufnahmelandes beitragen könnten.
Ergänzende Maßnahmen für den Zugang syrischer Studenten zum Hochschulsystem während ihres Aufenthalts in Jordanien werden ebenfalls ins Auge gefasst.
5. Nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen
Die anhaltende Präsenz zahlreicher syrischer Flüchtlinge hat in Jordanien zwar nicht zu einem Energiemangel geführt, aber das chronische Problem der Energieknappheit verstärkt. Das kürzlich veröffentlichte Dokument „Rebuilding Host Communities“, das vom jordanischen Ministerium für Planung und Internationale Kooperation (MOPIC) als Ableitung des JRP 2016-2018 präsentiert wurde, legt den allgemeinen Bedarf in diesem Bereich für die nächsten drei Jahre auf 120 Mio. EUR fest. Synergien mit der beträchtlichen Unterstützung der EU seit 2011 könnten verstärkt werden, da die Maßnahmen für Erneuerbare Energien und Energieeffizienz zahlreiche, vielfältige Arbeitskräfte erfordern, einschließlich erweiterter Forschungs- und Innovationsbemühungen.
Darüber hinaus stellt der JRP 2016-2018 die Wasser- und Sanitärversorgung als einen der Sektoren in den Vordergrund, der die größte Unterstützung erfordert, auch in den lokalen Gemeinschaften. Die EU hat auf diesem Gebiet bereits eine beträchtliche Unterstützung geleistet, die verstärkt und für zukünftige Maßnahmen in diesem Bereich genutzt werden kann. Darüber hinaus wird die EU ein umfassendes Programm zur Bewirtschaftung fester Abfälle finanzieren, das zur Steigerung der Lebensqualität in Jordanien beitragen und es möglich machen würde, bedürftige und ungelernte Arbeitskräfte zum Vorteil der lokalen Wirtschaft zu beschäftigen.
Weiterhin ist die EU in der Lage, auf Antrag der Regierung technische Hilfe in verschiedenen Sektoren zu mobilisieren. Auf den ergänzenden Charakter mit den EU-Programmen wie dem EU-Forschungs- und Entwicklungsprogramm bis 2020 wird geachtet.
6. Stabilität und Sicherheit einschließlich Terrorbekämpfung, Vorbeugung gegen Radikalisierung und gewaltbereiten Extremismus
Die innere Sicherheit hat in Jordanien oberste Priorität. In Bezug auf die Terrorbekämpfung verfügt Jordanien über ein wirksames, stabiles System, das sich bei der Reduzierung oder Beseitigung der terroristischen Bedrohung als effizient erwiesen hat. Die Region zieht jedoch aufgrund des andauernden Konflikts in Syrien und der Situation im Irak und in den angrenzenden Ländern zunehmend internationale Dschihadisten an.
Zu den gemeinsamen Zielen zählen der Kampf gegen Terror, gewaltbereiten Extremismus, Radikalisierung und inter-/intrareligiöse Intoleranz. Die EU und Jordanien profitieren von einer engen Zusammenarbeit und dem Erfahrungsaustausch zur Beseitigung dieser Phänomene, wobei der Schwerpunkt auf Prävention und rechtsstaatskonformen Maßnahmen gelegt wird. Die EU und Jordanien verfolgen weiterhin eine umfassende, ganzheitliche Sicherheitspolitik, sowohl bilateral als auch auf regionaler und internationaler Ebene zu speziellen Krisen wie in Syrien, sowie zu globalen Themen (Bekämpfung der Radikalisierung).
Die EU und Jordanien haben anlässlich des EU-Jordanien CT/Enhanced Security Workshop am 15. März 2016 vereinbart, die Arbeiten in drei Bereichen voranzubringen: Bekämpfung von gewaltbereitem Extremismus; Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus; Sicherheit im Flugverkehr und an den Grenzen. Darüber hinaus wird die Einrichtung eines regionalen Schulungszentrums in Jordanien unter der Schirmherrschaft des regionalen Nahost-Sekretariats der Exzellenzzentren der EU zur Eindämmung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken (CBRN-Exzellenzzentren) mit Sitz in Amman finanziert.
Die EU wird in die Analyse der der Radikalisierung zugrunde liegenden Verwundbarkeit und Antriebe investieren und hat 10 Mio. EUR zur Unterstützung der Bemühungen der jordanischen Regierung bereitgestellt, den gewaltbereiten Extremismus zu bekämpfen. Jordanien wird ermutigt, an entsprechenden Ausschreibungen zur Bekämpfung von Radikalisierung im EU-Forschungs- und Innovationsprogramm Horizont 2020 teilzunehmen.
Weitere finanzielle Unterstützung und thematisches Fachwissen stehen zur Verfügung. Geeignete Maßnahmen wären ein verbesserter zwischengemeinschaftlicher Dialog, die Schaffung von Geschäftsmöglichkeiten und Wohnraum sowie die Unterstützung der Akteure zur Bekämpfung extremistischer Narrative. Das wäre ein bedeutender Schritt zur wirksameren Bekämpfung der allgemeinen Bedrohung durch den Terrorismus.
Die EU und Jordanien werden ihre Partnerschaft durch die Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der Stabilität auf globaler und regionaler Ebene stärken. Über die Maßnahmen zur Bekämpfung der Radikalisierung hinaus werden regionale wissenschaftsdiplomatische Initiativen wie 'SESAME' (Synchroton-light for Experimental Science and Applications in the Middle East) in Jordanien fortgesetzt. 'PRIMA' (Partnership for Research and innovation in the Mediterranean Area) ist eine weitere Initiative dieser Art. Voraussichtlich werden gemeinsame Forschungsarbeiten zu zwei der dringendsten Herausforderungen im Europa-Mittelmeer-Raum durchgeführt: Effizienz und Nachhaltigkeit der Nahrungsmittelproduktion und Wasserversorgung.
Im Bereich des Katastrophenrisikomanagements werden die EU und Jordanien den Abschluss eines bilateralen Abkommens zum Katastrophenschutz prüfen. Im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union haben sich die EU und Jordanien verpflichtet, die Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenrisikomanagements durch folgende Maßnahmen zu stärken: Erfahrungsaustausch, gemeinsame Schulungen und potenzielle Einrichtung eines regionalen Ausbildungszentrums, Kapazitätsaufbau zur Katastrophenvorsorge, einschließlich Identifizierung und Bewertung der Risiken.
7. Mobilität und Migration
Am 9. Oktober 2014 hat die EU eine Mobilitätspartnerschaft (MP) mit Jordanien unterzeichnet. Die Mobilitätspartnerschaft umfasst eine Reihe politischer Verpflichtungen der EU, der 16 beteiligten Mitgliedstaaten und Jordaniens und ist das Ergebnis des im Dezember 2013 eingeleiteten Dialogs zwischen der EU und Jordanien. Sie stellt ein kohärentes Rahmenwerk für Maßnahmen in den Bereichen Migration, Mobilität und Sicherheit dar und beinhaltet eine Reihe von Maßnahmen, die im Anhang aufgeführt sind und von allen Parteien zur Umsetzung der MP getragen werden. Die wichtigste Herausforderung ist die Gewährleistung einer vollständigen und wirksamen Umsetzung der MP.
Die Visaerleichterungen für Aufenthalte in der EU (mit einem begleitenden Rückübernahmeabkommen) sind ein wichtiges Ziel der Beziehungen zwischen der EU und Jordanien zur Verbesserung der Mobilität und des direkten Kontakts zwischen den Menschen in den Ländern beider Seiten. Die Rücknahme irregulärer Migranten ist für eine geordnete Steuerung der Migrationsströme ebenfalls unerlässlich. Die Verhandlungen zwischen der EU und Jordanien zu Visaerleichterungen und Rücknahme werden im Herbst 2016 aufgenommen.
Im Rahmen des EU-Jordanien-Pakts werden die Entwicklungsauswirkungen von Migration und Mobilität weiter verfolgt, darunter auch das wirtschaftliche Entwicklungspotenzial der Diaspora, die Mobilität von Wissen und der verstärkte regionale und internationale Austausch von Studenten und Akteuren des wirtschaftlichen Lebens.
8. Justiz- und Politikreform, demokratische Wahlen und Menschenrechte
Die EU und Jordanien werden die Zusammenarbeit zur Stärkung des Justizsystems in Jordanien und zur Verbesserung seiner Zugänglichkeit fortsetzen. Jordanien hat sich zur Verbesserung der Funktionsweise des Justizsystems und zur Gewährleistung seiner Unabhängigkeit verpflichtet und dies mit den jüngsten gesetzgeberischen Reformen, z. B. dem Gesetz zur Unabhängigkeit der Gerichte (Judicial Independence Law) und dem Jugendrechtsgesetz (Juvenile Justice Law) unter Beweis gestellt. Jordanien hat Fortschritte bei der elektronischen Benachrichtigung und Vernetzung gemacht und umfassende Schulungsprogramme für Richter eingeleitet.
Die EU unterstützt das Justizministerium, das Institut für juristische Ausbildung und den Justizrat mit Budgethilfe und technischem Beistand. Jordanien und die EU setzen sich nachdrücklich für die Reduzierung der Untersuchungshaft, die Verbesserung der Rechtshilfe, insbesondere für bedürftige Bevölkerungsgruppen, und die Reduzierung der Rückfallrate durch alternative Strafen und Nachsorgesysteme ein.
Jordanien hat durch Verabschiedung von Gesetzen zu Themen wie Wahlrecht, Dezentralisierung, Gemeinden und politischen Parteien sein Engagement bekräftigt, die politischen Reformen als Teil seiner Bemühungen auf dem Weg zu einer parlamentarischen Regierung mit erweiterter politischer Beteiligung fortzusetzen.
Die EU verpflichtet sich, die Bemühungen Jordaniens zur Stärkung einer demokratischen Regierungsführung weiterhin zu unterstützen. Die EU wird das wirksame Funktionieren der wichtigsten demokratischen Institutionen, insbesondere des Parlaments und der Internationalen Wahlkommission, weiterhin unterstützen.
Die Förderung und die Achtung der Menschenrechte ist ein wichtiger Meilenstein der Zusammenarbeit zwischen der EU und Jordanien und spiegelt sich im regelmäßigen multilateralen und bilateralen Dialog wider sowie in speziellen Maßnahmen zur Unterstützung der Zivilgesellschaft, der Pluralität der Medien, der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Frauenrechte.
Der jordanische Nationalplan für Menschenrechte 2016-25 ist einer der Eckwerte der Verpflichtungen der EU und Jordaniens; das Gleiche gilt auch für die internationalen Verpflichtungen Jordaniens (im Rahmen von internationalen Abkommen und UN-Plattformen, wie die Universelle Periodische Überprüfung (Universal Peer Review)).
Ausblick
Die vorrangigen Maßnahmen des EU-Jordanien-Pakts werden im Politikdialog und in thematischen Gesprächen fortgeführt. Die im Pakt zwischen der EU und Jordanien und im Internationalen Pakt vorgesehenen Verpflichtungen und Überprüfungsmechanismen beruhen auf Synergie und Kohärenz.
Finanziert werden die Maßnahmen durch eine Reihe von EU-Finanzierungsinstrumenten, die in Jordanien zusammen mit staatlichen und lokalen Behörden, Agenturen der EU-Mitgliedstaaten, Nichtregierungsorganisationen und anderen internationalen Organisationen umgesetzt werden. Die Finanzierung umfasst u. a. eine Budgethilfe sowie eine weitere Makrofinanzhilfe und Finanzierungen zu Vorzugskonditionen, vorausgesetzt, alle Kriterien werden erfüllt. Der regionale EU-Treuhandfonds als Reaktion auf die Syrienkrise (Madad-Fonds) steht für die Unterstützung Jordaniens bei der Betreuung der syrischen Flüchtlinge und der betroffenen Aufnahmegemeinschaften in Form von Zuschüssen zur Verfügung. Die jordanischen Behörden werden regelmäßig zum Prozess und zu den vorgeschlagenen Maßnahmen konsultiert und aufgefordert, Vorschläge für die Finanzierung zu machen. Sie werden aufgefordert, an den Vorstandssitzungen des Madad-Fonds teilzunehmen.
Addendum 1: Verpflichtungen Jordaniens und der EU
Verpflichtungen Jordaniens |
Verpflichtungen der EU |
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Verbesserung der makroökonomischen Stabilität (einschließlich der Zielsetzungen des Internationalen Pakts) |
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Überprüfungsmechanismus: wirtschaftlicher Dialog, Überwachung des Internationalen Pakts |
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Bilateral
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Ausbau der Privatwirtschaft, Verbesserung des Geschäftsklimas, des Handels und der Investitionstätigkeit, Schaffung von Arbeitsplätzen (einschließlich der Zielsetzungen des Internationalen Pakts) |
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Überprüfungsmechanismen: betroffene Unterausschüsse und/oder themenbezogene Meetings, Assoziationsrat, Überwachung des Internationalen Pakts |
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Bilateral
Syrische Flüchtlinge
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Hochwertige Schul- und Berufsausbildung für soziale Inklusion und Entwicklung (einschließlich der Zielsetzungen des Internationalen Pakts) |
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Überprüfungsmechanismus: themenbezogene Meetings, Überwachung des Internationalen Pakts |
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Bilateral
Syrische Flüchtlinge Steigerung der Finanzmittel durch Budgethilfe zur Deckung steigender Ausgaben für Lehrer, Schulbücher, Schulgebühren und Betriebskosten; sowie Unterstützung zur Erweiterung der Schulgebäude für die Aufnahme syrischer Flüchtlinge |
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Nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen |
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Überprüfungsmechanismen: Meetings von Unterausschüssen, themenbezogene Konsultationen |
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Bilateral
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Stärkung der Zusammenarbeit in Bezug auf Stabilität und Sicherheit einschließlich Bekämpfung des Terrorismus |
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Überprüfungsmechanismen: Dialog zur Bekämpfung von Terrorismus, Meetings von Unterausschüssen und/oder andere themenbezogene Meetings, Assoziationsrat |
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Bilateral
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Gut gesteuerte Flüchtlings-, Migrations- und Mobilitätspolitik Überprüfungsmechanismen: Mobilitätspartnerschaft und/oder relevante Unterausschüsse, Assoziationsrat Die EU und Jordanien haben im Oktober 2014 eine Mobilitätspartnerschaft unterzeichnet. Sie haben vereinbart, die darin enthaltenen gegenseitigen Verpflichtungen sowie alle im Anhang aufgeführten Maßnahmen im Einklang mit den folgenden Prioritäten umzusetzen:
Die EU und Jordanien verpflichten sich, die Umsetzung der Mobilitätspartnerschaft voranzutreiben und den Schwerpunkt in erster Linie auf die Maßnahmen im Anhang zu legen, wobei zu bedenken ist, dass der Anhang ein fortzuschreibendes Dokument ist, das mit der Zeit aktualisiert werden kann, vorausgesetzt, es steht weiterhin mit den politischen Zielen der Mobilitätspartnerschaft im Einklang. |
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Justiz- und Politikreform, demokratische Wahlen und Menschenrechte |
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Überprüfungsmechanismen: UN-Menschenrechtsmechanismen, Menschenrechtsdialog, politischer Dialog, Assoziationsrat |
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Bilateral
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Addendum 2: Eckwerte
Die folgenden quantitativen Eckwerte werden zur Überwachung des Fortschritts bei der Umsetzung des Pakts zwischen der EU und Jordanien vorgeschlagen. Die Überwachung erfolgt regelmäßig und mindestens einmal pro Jahr auf der Grundlage der vorgesehenen Überprüfungsmechanismen und Meetings bezüglich der bilateralen Zusammenarbeit zwischen der EU und Jordanien.
Verpflichtungen Jordaniens |
Verpflichtungen der EU |
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Bilateral Insgesamt mindestens 747 Mio. EUR neuer Finanzierungsmittel für 2016 und 2017, einschließlich:
Syrische Flüchtlinge Die EU wendet die vereinfachten Ursprungsregeln für Exporte aus Jordanien in die EU unter folgenden Bedingungen an:
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