ISSN 1977-0642 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 163 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
Inhalt |
|
I Gesetzgebungsakte |
Seite |
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
* |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
VERORDNUNGEN
24.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 163/1 |
VERORDNUNG (EU, Euratom) 2017/1123 DES RATES
vom 20. Juni 2017
zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 312,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In den ersten Jahren der Durchführung des in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (1) festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2014-2020 wurden in großem Umfang besondere Instrumente für die Bewältigung der neuen Herausforderungen in den Ländern in der Europäischen Nachbarschaft genutzt; diese Herausforderungen erforderten rasche und umfassende Maßnahmen der Union, um ihren weitreichenden humanitären und sicherheitspolitischen Folgen zu begegnen. |
(2) |
Der erneute Rückgriff auf Spielräume und besondere Instrumente im Haushaltsplan für 2017, durch den sich die verfügbaren Haushaltsmittel zur Bewältigung solcher Situationen im verbleibenden Zeitraum des MFR verringern, zeigt, dass die Umstände, die diese außerordentlichen Maßnahmen ausgelöst haben, andauern und weitere Maßnahmen erforderlich sein werden. |
(3) |
Um für eine spezifische und größtmögliche Flexibilität zu sorgen und sicherzustellen, dass ausreichende Mittel für Zahlungen zur Verfügung stehen, damit die Union ihren Verpflichtungen im Einklang mit Artikel 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachkommen kann, müssen die im Rahmen des Gesamtspielraums für Mittel für Zahlungen vorgesehenen Höchstbeträge für die Anpassung der Obergrenzen der Mittel für Zahlungen für die Jahre 2019-2020 angehoben werden. |
(4) |
Damit die Union weiterhin über ausreichende Kapazitäten verfügt, um auf unvorhergesehene Umstände, insbesondere auf die neuen Herausforderungen, reagieren zu können, sollten die Reserve für Soforthilfe und das Flexibilitätsinstrument aufgestockt, die zeitlichen Beschränkungen für die Einrichtung des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen aufgehoben und der Anwendungsbereich des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen ausgeweitet werden. |
(5) |
Zur Sicherstellung einer spezifischen und größtmöglichen Flexibilität sollte zudem vorgesehen werden, dass nicht verwendete Mittel aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union und dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung für das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt werden. |
(6) |
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Durch die besonderen Instrumente nach den Artikeln 9 bis 15 wird die Flexibilität des MFR sichergestellt; diese Instrumente werden eingeführt, um den reibungslosen Ablauf des Haushaltsverfahrens zu gewährleisten. Wenn die Reserve für Soforthilfe, der Solidaritätsfonds der Europäischen Union, das Flexibilitätsinstrument, der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben, die spezielle Flexibilität zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Stärkung der Forschung oder der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen für Wachstum und Beschäftigung, insbesondere Jugendbeschäftigung, und für Migrations- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (*1), der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) und der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (*3) in Anspruch genommen werden muss, können Mittel für Verpflichtungen in den Haushalt eingesetzt werden, die die Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des MFR überschreiten. (*1) Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3)." (*2) Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855)." (*3) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).“" |
2. |
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Diese jährlichen Anpassungen dürfen für die Jahre 2018 bis 2020 folgende Höchstbeträge (zu Preisen von 2011) im Vergleich zur ursprünglichen Obergrenze für Mittel für Zahlungen des jeweiligen Jahres nicht überschreiten:
|
3. |
In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
4. |
Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für die Mittelausstattung dieser Reserve wird ein jährlicher Betrag von 300 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) zur Verfügung gestellt, der gemäß der Haushaltsordnung bis zum Jahr n+1 verwendet werden kann. Diese Mittel werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zunächst in Anspruch genommen. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.“ |
5. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Flexibilitätsinstrument (1) Das Flexibilitätsinstrument dient dazu, in einem gegebenen Haushaltsjahr genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer anderer Rubriken nicht getätigt werden könnten. Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 wird für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag eine Obergrenze von 600 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) festgesetzt. Der für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehende Betrag wird ab 2017 jedes Jahr um folgende Beträge erhöht:
Die Beträge, die gemäß Unterabsatz 2 für das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt werden, werden unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen verwendet. (2) Der Teil der jährlichen Mittelausstattung des Flexibilitätsinstruments, der nicht in Anspruch genommen wird, kann bis in das Jahr n+3 in Anspruch genommen werden. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits in früheren Haushaltsplänen ausgewiesen war, wird zunächst in Anspruch genommen, und zwar in chronologischer Reihenfolge. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+3 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.“ |
6. |
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen für Wachstum und Beschäftigung, insbesondere Jugendbeschäftigung, und für Migrations- und Sicherheitsmaßnahmen (1) Bleiben Spielräume innerhalb der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des MFR verfügbar, so bilden sie einen Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen des MFR über die Obergrenzen hinaus, die im MFR für die Jahre 2016 bis 2020 für Politikziele im Zusammenhang mit Wachstum und Beschäftigung — insbesondere Jugendbeschäftigung — und mit Migration und Sicherheit festgelegt sind. (2) Im Rahmen der technischen Anpassung nach Artikel 6 berechnet die Kommission jedes Jahr den verfügbaren Betrag. Der MFR-Gesamtspielraum oder Teile davon können vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2017.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
H. DALLI
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
24.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 163/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1124 DES RATES
vom 23. Juni 2017
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 23. März 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen. |
(2) |
Gemäß Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ändert der Rat in dem Fall, dass die Vereinten Nationen beschließen, die der Identifizierung dienenden Angaben zu einer in der Liste aufgeführten Person oder Einrichtung zu ändern, Anhang VIII dieser Verordnung entsprechend. |
(3) |
Die Vereinten Nationen haben beschlossen, die der Identifizierung dienenden Angaben zu 23 Personen und 14 Einrichtungen, die in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführt sind, zu ändern. |
(4) |
Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 23. Juni 2017.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
H. DALLI
(1) ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.
ANHANG
Die Angaben zur Identität und die weiteren Informationen zu den nachstehend und in der Liste in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführten Personen und Einrichtungen erhalten folgende Fassung:
„Liste der Personen und Organisationen gemäß Artikel 23 Absatz 1
A. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind
Natürliche Personen
1. |
Fereidoun Abbasi-Davani. Funktion: hochrangiger Wissenschaftler im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte. Geburtsdatum: a) 1958; b) 1959. Geburtsort: Abadan, Iran (Islamische Republik). Weitere Informationen: unterhält ‚Verbindungen zum Institut für angewandte Physik. Arbeitet eng mit Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi zusammen‘. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
3. |
Ali Akbar Ahmadian. Titel: Vizeadmiral. Funktion: Leiter des Gemeinsamen Stabes des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC). Geburtsdatum: 1961. Geburtsort: Kerman, Iran (Islamische Republik). Aliasname: Ali Akbar Ahmedian. Weitere Informationen: Position geändert. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
8. |
Bahmanyar Morteza Bahmanyar. Funktion: Leiter der Abteilung Finanzen und Haushalt der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI). Geburtsdatum: 31. Dezember 1952. Staatsangehörigkeit: Iran. Reisepass-Nr.: a) I0005159, ausgestellt in Iran; b) 10005159, ausgestellt in Iran. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
11. |
Ahmad Vahid Dastjerdi. Funktion: Leiter der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI). Geburtsdatum: 15. Januar 1954. Reisepass-Nr.: A0002987, ausgestellt in Iran. Weitere Informationen: diente als stellvertretender Verteidigungsminister. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
12. |
Ahmad Derakhshandeh. Funktion: Vorsitzender und geschäftsführender Direktor der Bank Sepah, die Unterstützungsdienste für die OLI und deren untergeordnete Einrichtungen, einschließlich der in Resolution 1737 (2006) bezeichneten Industriegruppen SHIG und SBIG, leistet. Geburtsdatum: 11. August 1956. Anschrift: 33 Hormozan Building, Pirozan St., Sharaj Ghods, Teheran, Iran (Islamische Republik). Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
13. |
Mohammad Eslami. Titel: Dr. Weitere Informationen: Leiter des Ausbildungs- und Forschungsinstituts der Verteidigungsindustrien. Aliasnamen: Mohammad Islami; Mohamed Islami; Mohammed Islami. Weitere Informationen: stellvertretender Verteidigungsminister von 2012 bis 2013. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
14. |
Reza-Gholi Esmaeli. Funktion: Leiter der Abteilung Handel und internationale Angelegenheiten der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI). Geburtsdatum: 3. April 1961. Aliasname: Reza-Gholi Ismaili. Reisepass-Nr.: A0002302, ausgestellt in Iran (Islamische Republik). Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
15. |
Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi. Hochrangiger Wissenschaftler im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte und ehemaliger Leiter des Forschungszentrums für Physik. Reisepass-Nr.: a) A0009228 (nicht bestätigt, wahrscheinlich Iran); b) 4229533 (nicht bestätigt, wahrscheinlich Iran). Weitere Informationen: Die IAEO hat darum ersucht, ihn über die Aktivitäten des Forschungszentrums während seiner Zeit als Leiter zu befragen, was von Iran jedoch abgelehnt wurde. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
16. |
Mohammad Hejazi. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Bassidsch-Widerstandstruppe. Geburtsdatum: 1959. Geburtsort: Isfahan, Iran (Islamische Republik). Aliasname: Mohammed Hijazi. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
17. |
Mohsen Hojati. Funktion: Leiter der Fajr-Industriegruppe, die aufgrund ihrer Rolle in dem Programm für ballistische Flugkörper in Resolution 1737 (2006) aufgeführt wurde. Geburtsdatum: 28. September 1955. Reisepass-Nr.: G4506013, ausgestellt in Iran (Islamische Republik). Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
20. |
Mehrdada Akhlaghi Ketabachi. Funktion: Leiter der Shahid-Bagheri-Industriegruppe (SBIG), die aufgrund ihrer Rolle in dem Programm für ballistische Flugkörper in Resolution 1737 (2006) aufgeführt wurde. Geburtsdatum: 10. September 1958. Reisepass-Nr.: A0030940, ausgestellt in Iran (Islamische Republik). Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
22. |
Naser Maleki. Funktion: Leiter der Shahid-Hemmat-Industriegruppe (SHIG), die aufgrund ihrer Rolle in Irans Programm für ballistische Flugkörper in Resolution 1737 (2006) aufgeführt wurde. Geburtsdatum: 1960. Reisepass-Nr.: A0003039, ausgestellt in Iran (Islamische Republik). Nationale Kennziffer: Iran (Islamische Republik) 0035-11785, ausgestellt in Iran (Islamische Republik). Weitere Informationen: Naser Maleki ist auch ein Beamter des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte (MODAFL), der die Arbeiten am Programm für den ballistischen Flugkörper Shahab-3 beaufsichtigt. Shahab-3 ist der in Nutzung befindliche ballistische Langstreckenflugkörper Irans. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
26. |
Mohammad Reza Naqdi. Titel: Brigadegeneral. Geburtsdatum: a) 11. Februar 1949; b) 11. Februar 1952; c) 11. Februar 1953; d) 11. Februar 1961. Geburtsort: a) Najaf, Irak; b) Teheran, Iran (Islamische Republik). Weitere Informationen: ehemaliger Stellvertretender Leiter des Generalstabs der Streitkräfte, zuständig für Logistik und Industrieforschung/Leiter der staatlichen Zentralstelle zur Bekämpfung des Schmuggels; an den Anstrengungen zur Umgehung der mit den Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) verhängten Sanktionen beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
28. |
Mohammad Mehdi Nejad Nouri. Titel: Generalleutnant. Funktion: Rektor der Malek-Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie. Weitere Informationen: Der Fachbereich Chemie der Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie, der dem Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte angeschlossen ist, hat Beryllium-Experimente durchgeführt. Stellvertretender Minister für Wissenschaft, Forschung und Technologie. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
33. |
Morteza Rezaie. Titel: Brigadegeneral. Funktion: stellvertretender Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC). Geburtsdatum: 1956. Aliasnamen: Mortaza Rezaie; Mortaza Rezai; Morteza Rezai. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
34. |
Morteza Safari. Titel: Konteradmiral Funktion: Marinekommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC). Aliasnamen: Mortaza Safari; Morteza Saferi; Murtaza Saferi; Murtaza Safari. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
35. |
Yahya Rahim Safavi. Titel: Generalmajor. Funktion: Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) (Pasdaran). Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Isfahan, Iran (Islamische Republik). Aliasname: Yahya Raheem Safavi. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
37. |
Hosein Salimi. Titel: General. Funktion: Luftwaffenkommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) (Pasdaran). Aliasnamen: Husain Salimi; Hosain Salimi; Hussain Salimi; Hosein Saleemi; Husain Saleemi; Hosain Saleemi; Hussain Saleemi; Hossein Salimi; Hossein Saleemi. Reisepass-Nr.: D08531177, ausgestellt in Iran (Islamische Republik). Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
38. |
Qasem Soleimani. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Quds-Truppe. Geburtsdatum: 11. März 1957. Geburtsort: Qom, Iran (Islamische Republik). Aliasnamen: Qasim Soleimani; Qasem Sulaimani; Qasim Sulaimani; Qasim Sulaymani; Qasem Sulaymani; Kasim Soleimani; Kasim Sulaimani; Kasim Sulaymani; Haj Qasem; Haji Qassem; Sarder Soleimani. Reisepass-Nr.: 008827, ausgestellt in Iran. Weitere Informationen: zum Generalmajor befördert, behält seine Position als Kommandeur der Quds-Truppe. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
40. |
Mohammad Reza Zahedi. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Heereskommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC). Geburtsdatum: 1944. Geburtsort: Isfahan, Iran (Islamische Republik). Aliasnamen: Mohammad Reza Zahidi; Mohammad Raza Zahedi. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
41. |
Mohammad Baqer Zolqadr. Funktion: General, Offizier des Korps der Iranischen Revolutionsgarden, für Sicherheitsangelegenheiten zuständiger Stellvertretender Innenminister. Aliasnamen: Mohammad Bakr Zolqadr; Mohammad Bakr Zolkadr; Mohammad Baqer Zolqadir; Mohammad Baqer Zolqader. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
42. |
Azim Aghajani. Funktion: Ist dem Kommandeur der Quds-Truppe, Generalmajor Qasem Soleimani, unterstellt, der durch den VN-Sicherheitsrat in der Resolution 1747 (2007) benannt wurde. Aliasnamen: Azim Adhajani; Azim Agha-Jani. Staatsangehörigkeit: Iran (Islamische Republik). Reisepass-Nr.: a) 6620505, ausgestellt in Iran (Islamische Republik); b) 9003213, ausgestellt in Iran (Islamische Republik). Weitere Informationen: Hat einen Verstoß gegen Ziffer 5 der Resolution 1747 (2007) erleichtert, die die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial aus Iran untersagt. Datum der Benennung durch die VN: 18.4.2012. |
43. |
Ali Akbar Tabatabaei. Funktion: Ist dem Kommandeur der Quds-Truppe, Generalmajor Qasem Soleimani, unterstellt, der durch den VN-Sicherheitsrat in der Resolution 1747 (2007) benannt wurde. Geburtsdatum: 1967. Aliasnamen: a) Sayed Akbar Tahmaesebi; Syed Akber Tahmaesebi b) Ali Akber Tabatabaei; Ali Akber Tahmaesebi; Ali Akbar Tahmaesebi. Staatsangehörigkeit: Iran (Islamische Republik). Reisepass-Nr.: a) 9003213 ausgestellt in Iran / unbekannt; b) 6620505 ausgestellt in Iran / unbekannt. Weitere Informationen: hat einen Verstoß gegen Ziffer 5 der Resolution 1747 (2007) erleichtert, die die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial aus Iran untersagt. Datum der Benennung durch die VN: 18.4.2012. |
Einrichtungen
3. |
Ammunition and Metallurgy Industries Group (AMIG). Auch bekannt als: Ammunition Industries Group. Weitere Informationen: a) Die AMIG kontrolliert Siebter Tir, eine auf Grund ihrer Rolle im Zentrifugenprogramm Irans in Resolution 1737 (2006) bezeichnete Einrichtung. Die AMIG ihrerseits steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Organisation der Verteidigungsindustrien, die ebenfalls in Resolution 1737 (2006) bezeichnet ist. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
8. |
Cruise Missile Industry Group. Auch bekannt als: Naval Defence Missile Industry Group. Weitere Informationen: Produktion und Entwicklung von Marschflugkörpern. Verantwortlich für Marineflugkörper einschließlich Marschflugkörpern. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
9. |
Organisation der Verteidigungsindustrien. Weitere Informationen: Übergeordnete Einrichtung unter Aufsicht des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte; einige der ihr unterstehenden Einrichtungen waren und sind als Hersteller von Bauteilen an dem Zentrifugenprogramm sowie an dem Flugkörperprogramm beteiligt; Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
15. |
Fajr Industrial Group. Weitere Informationen: a) Instrumentation Factory Plant; b) der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI) unterstehende Einrichtung. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
22. |
Kala-Electric. Auch bekannt als: Kalaye Electric. Weitere Informationen: Beschaffer für die Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
36. |
Parchin Chemical Industries. Weitere Informationen: ein Zweig der OVI, der Munition und Sprengstoffe sowie Festtreibstoffe für Raketen und Flugkörper herstellt. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
37. |
Pars Aviation Services Company. Weitere Informationen: wartet unterschiedliche Luftfahrzeuge, darunter MI-171, die von der Luftwaffe des Korps der Iranischen Revolutionsgarden eingesetzt werden. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
41. |
Qods Aeronautics Industries. Weitere Informationen: erzeugt unbemannte Luftfahrzeuge, Fallschirme, Gleitschirme, Paramotoren usw. Das Korps der Iranischen Revolutionsgarden rühmt sich, diese Produkte im Rahmen seiner Doktrin der asymmetrischen Kriegführung zu verwenden. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
43. |
Sanam Industrial Group. Weitere Informationen: untersteht der OLI und hat in deren Namen Ausrüstungen für das Flugkörperprogramm gekauft. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
45. |
Siebter Tir. Weitere Informationen: der Organisation der Verteidigungsindustrien unterstehende Einrichtung, die weithin als unmittelbar am Nuklearprogramm Irans beteiligt angesehen wird. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
47. |
Shahid Bagheri Industrial Group (SBIG). Weitere Informationen: der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI) unterstehende Einrichtung. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
48. |
Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG). Weitere Informationen: der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI) unterstehende Einrichtung. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
52. |
Sho’a’ Aviation. Weitere Informationen: Produziert Ultraleichtflugzeuge. Das Korps der Iranischen Revolutionsgarden behauptet, diese Produkte im Rahmen seiner Doktrin der asymmetrischen Kriegsführung zu verwenden. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
56. |
Ya-Mahdi-Industriegruppe. Weitere Informationen: untersteht der OLI und ist an internationalen Käufen von Ausrüstungen für Flugkörper beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.“ |
24.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 163/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1125 DER KOMMISSION
vom 22. Juni 2017
zum Widerruf der Genehmigung für den Wirkstoff Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 637/2012 der Kommission (4) mussten die betroffenen Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech aufgenommen wurden, weitere bestätigende Informationen vorlegt, und zwar bis zum 1. Mai 2013 zur Gleichwertigkeit der Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung und der Spezifikation des in den Unterlagen zur Toxizität verwendeten Testmaterials bzw. bis zum 31. Mai 2014 zum toxikologischen Profil des Wirkstoffs. |
(2) |
Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) aufgeführt. |
(3) |
Am 29. April 2013 bzw. am 6. Mai 2014 übermittelte der Antragsteller dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat Griechenland Informationen, um der in Erwägungsgrund 1 erwähnten Pflicht zur Vorlage weiterer Informationen zu genügen. |
(4) |
Griechenland hat die vom Antragsteller übermittelten Informationen bewertet, darunter auch zusätzliche Informationen zu den ursprünglich während des Bewertungsprozesses eingereichten Unterlagen. Im Oktober 2013 bzw. im November 2015 übermittelte das Land seine Bewertung in Form von Addenda zum Entwurf des Bewertungsberichts an die übrigen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“). |
(5) |
Die Mitgliedstaaten, der Antragsteller und die Behörde wurden konsultiert und um Stellungnahme zu der vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat vorgenommenen Bewertung gebeten. |
(6) |
In Anbetracht der vom Antragsteller vorgelegten Informationen, der Bewertung dieser Informationen durch den Bericht erstattenden Mitgliedstaat und der Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und der Behörde zu der Bewertung vertritt die Kommission die Auffassung, dass die bestätigenden Informationen insofern nicht vorgelegt worden sind, als die vom Antragsteller übermittelten Informationen keine Rückschlüsse auf die Gleichwertigkeit der Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung und der Spezifikation des in den Unterlagen zur Toxizität verwendeten Testmaterials bzw. auf das toxikologische Profil des Wirkstoffs zulassen. |
(7) |
Die Kommission hat den Antragsteller aufgefordert, zu ihrem Standpunkt Stellung zu nehmen. |
(8) |
Die Kommission ist trotz der vom Antragsteller angeführten Argumente zu dem Schluss gelangt, dass die übermittelten Informationen unvollständig sind und keine Rückschlüsse auf die Gleichwertigkeit der Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung und der Spezifikation des in den Unterlagen zur Toxizität verwendeten Testmaterials bzw. auf das toxikologische Profil des Wirkstoffs zulassen. |
(9) |
Folglich ist es angezeigt, die Genehmigung für den genannten Wirkstoff zu widerrufen. |
(10) |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem genannten Wirkstoff gegeben werden. |
(12) |
Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Pflanzenschutzmittel mit dem genannten Wirkstoff ein, so sollte diese Frist spätestens am 14. Oktober 2018 enden. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Widerruf der Genehmigung
Die Genehmigung für den Wirkstoff Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech wird widerrufen.
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 251 zu Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech gestrichen.
Artikel 3
Übergangsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 14. Oktober 2017 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech enthalten.
Artikel 4
Aufbrauchfrist
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und spätestens am 14. Oktober 2018 enden.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Juni 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89).
(3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 637/2012 der Kommission vom 13. Juli 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Eisensulfat, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (roh) und Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallölpech (ABl. L 186 vom 14.7.2012, S. 20).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
24.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 163/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1126 DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2017
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 903/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 373/2011, (EU) Nr. 374/2013 und (EU) Nr. 1108/2014 im Hinblick auf den Namen des EU-Vertreters des Zulassungsinhabers einer Zubereitung aus Clostridium butyricum (FERM-BP 2789)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd. hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, den Namen des EU-Vertreters des Zulassungsinhabers in der Verordnung (EG) Nr. 903/2009 der Kommission (2) und in den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 373/2011 (3), (EU) Nr. 374/2013 (4) und (EU) Nr. 1108/2014 der Kommission (5) zu ändern. |
(2) |
Der Antragsteller macht geltend, dass Huvepharma NV Belgium mit Wirkung vom 12. Januar 2017 der neue Vertreter für Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd für den Futtermittelzusatzstoff 4b1830 Zubereitung aus Clostridium butyricum FERM-BP 2789 geworden ist. Zur Untermauerung seines Antrags hat der Antragsteller entsprechende Nachweise vorgelegt. |
(3) |
Die vorgeschlagene Änderung des Vertreters des Zulassungsinhabers ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine neue Bewertung der betreffenden Zusatzstoffe. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet. |
(4) |
Damit Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd, vertreten durch Huvepharma NV Belgium, seine Vermarktungsrechte wahrnehmen kann, müssen die Bedingungen der entsprechenden Zulassungen geändert werden. Die Verordnung (EG) Nr. 903/2009 und die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 373/2011, (EU) Nr. 374/2013 und (EU) Nr. 1108/2014 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Da es nicht erforderlich ist, die mit dieser Verordnung an der Verordnung (EG) Nr. 903/2009 und an den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 373/2011, (EU) Nr. 374/2013 und (EU) Nr. 1108/2014 vorgenommen Änderungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte ein Übergangszeitraum gewährt werden, in dem die vorhandenen Bestände aufgebraucht werden können. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 903/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 903/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Im Titel werden die Worte „Zulassungsinhaber: Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Miyarisan Pharmaceutical Europe S.L.U“ ersetzt durch die Worte „Zulassungsinhaber: Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Huvepharma NV Belgium“. |
2. |
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 903/2009 werden in der zweiten Spalte („Name des Zulassungsinhabers“) die Worte „Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Miyarisan Pharmaceutical Europe S.L.U“ ersetzt durch die Worte „Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Huvepharma NV Belgium“. |
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 373/2011
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 373/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
Im Titel werden die Worte „Zulassungsinhaber: Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Miyarisan Pharmaceutical Europe S.L.U.“ ersetzt durch die Worte „Zulassungsinhaber: Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Huvepharma NV Belgium“. |
2. |
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 373/2011 werden in der zweiten Spalte die Worte „Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Miyarisan Pharmaceutical Europe S.L.U.“ ersetzt durch die Worte „Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Huvepharma NV Belgium“. |
Artikel 3
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 374/2013
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 374/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Im Titel werden die Worte „Zulassungsinhaber Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Miyarisan Pharmaceutical Europe S.L.U.“ ersetzt durch die Worte „Zulassungsinhaber: Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Huvepharma NV Belgien“. |
2. |
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 374/2013 werden in der zweiten Spalte die Worte „Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Miyarisan Pharmaceutical Europe S.L.U.“ ersetzt durch „Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Huvepharma NV Belgium“. |
Artikel 4
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1108/2014
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1108/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Im Titel werden die Worte „Zulassungsinhaber: Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Miyarisan Pharmaceutical Europe S.L.U.“ ersetzt durch die Worte „Zulassungsinhaber: Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Huvepharma NV Belgium“. |
2. |
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1108/2014 werden in der zweiten Spalte die Worte „Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Miyarisan Pharmaceutical Europe S.L.U.“ ersetzt durch „Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Huvepharma NV Belgium“. |
Artikel 5
Übergangsmaßnahmen
Bestände des betreffenden Zusatzstoffs sowie der diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen und Mischfuttermittel, die den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis sie aufgebraucht sind.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juni 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) Verordnung (EG) Nr. 903/2009 der Kommission vom 28. September 2009 zur Zulassung der Zubereitung aus Clostridium butyricum FERM-BP 2789 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch M1 Miyarisan Pharmaceutical Europe S.L.U.) (ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 26).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 373/2011 der Kommission vom 15. April 2011 zur Zulassung der Zubereitung aus Clostridium butyricum FERM-BP 2789 als Futtermittelzusatzstoff für Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Legevögeln, für entwöhnte Ferkel und für Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt) sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 903/2009 (Zulassungsinhaber: Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Miyarisan Pharmaceutical Europe S.L.U.) (ABl. L 102 vom 16.4.2011, S. 10).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 374/2013 der Kommission vom 23. April 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Clostridium butyricum (FERM BP-2789) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Junghennen (Zulassungsinhaber Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Miyarisan Pharmaceutical Europe S.L.U.) (ABl. L 112 vom 24.4.2013, S. 13).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1108/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Zulassung einer Zubereitung aus Clostridium butyricum (FERM BP-2789) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner und Truthühner für Zuchtzwecke (Zulassungsinhaber: Miyarisan Pharmaceutical Co. Ltd., vertreten durch Miyarisan Pharmaceutical Europe S.L.U.) (ABl. L 301 vom 21.10.2014, S. 16).
BESCHLÜSSE
24.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 163/16 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2017/1127 DES RATES
vom 23. Juni 2017
zur Durchführung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP erlassen. |
(2) |
Gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Beschlusses 2010/413/GASP ändert der Rat die Anhänge I und III entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrats. |
(3) |
Der Sicherheitsrat hat beschlossen, die Angaben zu 23 Personen und 14 Einrichtungen, die in Anhang I des Beschlusses 2010/413/GASP aufgeführt sind, zu ändern. |
(4) |
Der Beschluss 2010/413/GASP sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Beschlusses 2010/413/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. Juni 2017.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
H. DALLI
(1) ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.
ANHANG
In Anhang I des Beschlusses 2010/413/GASP erhalten die Einträge zu den nachstehend aufgeführten Personen und Einrichtungen folgende Fassung:
„Liste der Personen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a und der Personen und Einrichtungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a
A. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind
Natürliche Personen
1. |
Fereidoun Abbasi-Davani. Funktion: hochrangiger Wissenschaftler im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte. Geburtsdatum: a) 1958; b) 1959. Geburtsort: Abadan, Iran (Islamische Republik). Weitere Informationen: Unterhält ‚Verbindungen zum Institut für angewandte Physik. Arbeitet eng mit Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi zusammen‘. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
3. |
Ali Akbar Ahmadian. Titel: Vizeadmiral. Funktion: Leiter des Gemeinsamen Stabes des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Geburtsdatum: 1961. Geburtsort: Kerman, Iran (Islamische Republik). Aliasname: Ali Akbar Ahmedian. Weitere Informationen: Position geändert. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
8. |
Bahmanyar Morteza Bahmanyar. Funktion: Leiter der Abteilung Finanzen und Haushalt der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI). Geburtsdatum: 31. Dezember 1952. Staatsangehörigkeit: Iran. Reisepass-Nr.: a) I0005159, ausgestellt in Iran; b) 10005159, ausgestellt in Iran. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
11. |
Ahmad Vahid Dastjerdi. Funktion: Leiter der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI). Geburtsdatum: 15. Januar 1954. Reisepass-Nr.: A0002987, ausgestellt in Iran. Weitere Informationen: Diente als stellvertretender Verteidigungsminister. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
12. |
Ahmad Derakhshandeh. Funktion: Vorsitzender und geschäftsführender Direktor der Bank Sepah, die Unterstützungsdienste für die OLI und deren untergeordnete Einrichtungen, einschließlich der in Resolution 1737 (2006) bezeichneten Industriegruppen SHIG und SBIG, leistet. Geburtsdatum: 11. August 1956. Anschrift: 33 Hormozan Building, Pirozan St., Sharaj Ghods, Teheran, Iran (Islamische Republik). Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
13. |
Mohammad Eslami. Titel: Dr. Weitere Informationen: Leiter des Ausbildungs- und Forschungsinstituts der Verteidigungsindustrien. Aliasnamen: Mohammad Islami; Mohamed Islami; Mohammed Islami. Weitere Informationen: Stellvertretender Verteidigungsminister von 2012 bis 2013. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
14. |
Reza-Gholi Esmaeli. Funktion: Leiter der Abteilung Handel und internationale Angelegenheiten der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI). Geburtsdatum: 3. April 1961. Aliasname: Reza-Gholi Ismaili. Reisepass-Nr.: A0002302, ausgestellt in Iran (Islamische Republik). Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
15. |
Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi. Hochrangiger Wissenschaftler im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte und ehemaliger Leiter des Forschungszentrums für Physik. Reisepass-Nr.: a) A0009228 (nicht bestätigt, wahrscheinlich Iran); b) 4229533 (nicht bestätigt, wahrscheinlich Iran). Weitere Informationen: Die IAEO hat darum ersucht, ihn über die Aktivitäten des Forschungszentrums während seiner Zeit als Leiter zu befragen, was von Iran jedoch abgelehnt wurde. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
16. |
Mohammad Hejazi. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Bassidsch-Widerstandstruppe. Geburtsdatum: 1959. Geburtsort: Isfahan, Iran (Islamische Republik). Aliasname: Mohammed Hijazi. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
17. |
Mohsen Hojati. Funktion: Leiter der Fajr-Industriegruppe, die aufgrund ihrer Rolle in dem Programm für ballistische Flugkörper in Resolution 1737 (2006) aufgeführt wurde. Geburtsdatum: 28. September 1955. Reisepass-Nr.: G4506013, ausgestellt in Iran (Islamische Republik). Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
20. |
Mehrdada Akhlaghi Ketabachi. Funktion: Leiter der Shahid-Bagheri-Industriegruppe (SBIG), die aufgrund ihrer Rolle in dem Programm für ballistische Flugkörper in Resolution 1737 (2006) aufgeführt wurde. Geburtsdatum: 10. September 1958. Reisepass-Nr.: A0030940, ausgestellt in Iran (Islamische Republik). Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
22. |
Naser Maleki. Funktion: Leiter der Shahid-Hemmat-Industriegruppe (SHIG), die aufgrund ihrer Rolle in Irans Programm für ballistische Flugkörper in Resolution 1737 (2006) aufgeführt wurde. Geburtsdatum: 1960. Reisepass-Nr.: A0003039, ausgestellt in Iran (Islamische Republik). Nationale Kennziffer: Iran (Islamische Republik) 0035-11785, ausgestellt in Iran (Islamische Republik). Weitere Informationen: Naser Maleki ist darüber hinaus Beamter im Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte, der die Arbeiten an dem Programm für den ballistischen Flugkörper Shahab-3 beaufsichtigt. Shahab-3 ist der in Nutzung befindliche ballistische Langstreckenflugkörper Irans. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
26. |
Mohammad Reza Naqdi. Titel: Brigadegeneral. Geburtsdatum: a) 11. Februar 1949; b) 11. Februar 1952; c) 11. Februar 1953; d) 11. Februar 1961. Geburtsort: a) Najaf, Irak; b) Teheran, Iran (Islamische Republik). Weitere Informationen: ehemaliger Stellvertretender Leiter des Generalstabs der Streitkräfte, zuständig für Logistik und Industrieforschung/Leiter der staatlichen Zentralstelle zur Bekämpfung des Schmuggels; an den Anstrengungen zur Umgehung der mit den Resolutionen 1737 (2006) und 1747 (2007) verhängten Sanktionen beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
28. |
Mohammad Mehdi Nejad Nouri. Titel: Generalleutnant. Funktion: Rektor der Malek-Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie. Weitere Informationen: Der Fachbereich Chemie der Ashtar-Universität für Verteidigungstechnologie, der dem Ministerium für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte angeschlossen ist, hat Beryllium-Experimente durchgeführt. Stellvertretender Minister für Wissenschaft, Forschung und Technologie. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
33. |
Morteza Rezaie. Titel: Brigadegeneral. Funktion: stellvertretender Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Geburtsdatum: 1956. Aliasnamen: Mortaza Rezaie; Mortaza Rezai; Morteza Rezai. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
34. |
Morteza Safari. Titel: Konteradmiral. Funktion: Kommandeur der Marine des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Aliasnamen: Mortaza Safari; Morteza Saferi; Murtaza Saferi; Murtaza Safari. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
35. |
Yahya Rahim Safavi. Titel: Generalmajor. Funktion: Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran). Geburtsdatum: 1952. Geburtsort: Isfahan, Iran (Islamische Republik). Aliasname: Yahya Raheem Safavi. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
37. |
Hosein Salimi. Titel: General. Funktion: Kommandeur der Luftstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran). Aliasnamen: Husain Salimi; Hosain Salimi; Hussain Salimi; Hosein Saleemi; Husain Saleemi; Hosain Saleemi; Hussain Saleemi; Hossein Salimi; Hossein Saleemi. Reisepass-Nr.: D08531177, ausgestellt in Iran (Islamische Republik). Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
38. |
Qasem Soleimani. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Quds-Truppe. Geburtsdatum: 11. März 1957. Geburtsort: Qom, Iran (Islamische Republik). Aliasnamen: Qasim Soleimani; Qasem Sulaimani; Qasim Sulaimani; Qasim Sulaymani; Qasem Sulaymani; Kasim Soleimani; Kasim Sulaimani; Kasim Sulaymani; Haj Qasem; Haji Qassem; Sarder Soleimani. Reisepass-Nr.: 008827, ausgestellt in Iran. Weitere Informationen: Zum Generalmajor befördert, behält seine Position als Kommandeur der Quds-Truppe. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
40. |
Mohammad Reza Zahedi. Titel: Brigadegeneral. Funktion: Kommandeur der Landstreitkräfte des Korps der Iranischen Revolutionsgarden. Geburtsdatum: 1944. Geburtsort: Isfahan, Iran (Islamische Republik). Aliasnamen: Mohammad Reza Zahidi; Mohammad Raza Zahedi. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
41. |
Mohammad Baqer Zolqadr. Funktion: General, Offizier des Korps der Iranischen Revolutionsgarden, für Sicherheitsangelegenheiten zuständiger Stellvertretender Innenminister. Aliasnamen: Mohammad Bakr Zolqadr; Mohammad Bakr Zolkadr; Mohammad Baqer Zolqadir; Mohammad Baqer Zolqader. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
42. |
Azim Aghajani. Funktion: Mitglied der Quds-Truppe im Korps der Islamischen Revolutionsgarden; ist dem Kommandeur der Quds-Truppe, Generalmajor Qasem Soleimani, unterstellt, der durch den VN-Sicherheitsrat in der Resolution 1747 (2007) benannt wurde. Aliasnamen: Azim Adhajani; Azim Agha-Jani. Staatsangehörigkeit: Iran (Islamische Republik). Reisepass-Nr.: a) 6620505, ausgestellt in Iran (Islamische Republik); b) 9003213, ausgestellt in Iran (Islamische Republik). Weitere Informationen: hat einen Verstoß gegen Ziffer 5 der Resolution 1747 (2007) erleichtert, die die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial aus Iran untersagt. Datum der Benennung durch die VN: 18.4.2012. |
43. |
Ali Akbar Tabatabaei. Funktion: Ist dem Kommandeur der Quds-Truppe, Generalmajor Qasem Soleimani, unterstellt, der durch den VN-Sicherheitsrat in der Resolution 1747 (2007) benannt wurde. Geburtsdatum: 1967. Aliasnamen: a) Sayed Akbar Tahmaesebi; Syed Akber Tahmaesebi b) Ali Akber Tabatabaei; Ali Akber Tahmaesebi; Ali Akbar Tahmaesebi. Staatsangehörigkeit: Iran (Islamische Republik). Reisepass-Nr.: a) 9003213 ausgestellt in Iran/unbekannt; b) 6620505 ausgestellt in Iran/unbekannt. Weitere Informationen: hat einen Verstoß gegen Ziffer 5 der Resolution 1747 (2007) erleichtert, die die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial aus Iran untersagt. Datum der Benennung durch die VN: 18.4.2012. |
Einrichtungen
3. |
Ammunition and Metallurgy Industries Group (AMIG). Auch bekannt als: Ammunition Industries Group). Weitere Informationen: a) Die AMIG kontrolliert Siebter Tir, eine aufgrund ihrer Rolle im Zentrifugenprogramm Irans in Resolution 1737 (2006) bezeichnete Einrichtung. Die AMIG ihrerseits steht im Eigentum und unter der Kontrolle der Organisation der Verteidigungsindustrien, die ebenfalls in Resolution 1737 (2006) bezeichnet ist. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
8. |
Cruise Missile Industry Group. Auch bekannt als: Naval Defence Missile Industry Group. Weitere Informationen: Produktion und Entwicklung von Marschflugkörpern. Verantwortlich für Marineflugkörper einschließlich Marschflugkörpern. Datum der Benennung durch die VN: 3.3.2008. |
9. |
Organisation der Verteidigungsindustrien. Weitere Informationen: Übergeordnete Einrichtung unter Aufsicht des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte; einige der ihr unterstehenden Einrichtungen waren und sind als Hersteller von Bauteilen an dem Zentrifugenprogramm sowie an dem Flugkörperprogramm beteiligt; Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
15. |
Fajr Industrial Group. Weitere Informationen: a) Instrumentation Factory Plant; b) der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI) unterstehende Einrichtung. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
22. |
Kala-Electric. Auch bekannt als: Kalaye Electric. Weitere Informationen: Beschaffer für die Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung in Natanz. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
36. |
Parchin Chemical Industries. Weitere Informationen: ein Zweig der OVI, der Munition und Sprengstoffe sowie Festtreibstoffe für Raketen und Flugkörper herstellt. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
37. |
Pars Aviation Services Company. Weitere Informationen: wartet unterschiedliche Luftfahrzeuge, darunter MI-171, die von der Luftwaffe des Korps der Iranischen Revolutionsgarden eingesetzt werden. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
41. |
Qods Aeronautics Industries. Weitere Informationen: Erzeugt unbemannte Luftfahrzeuge, Fallschirme, Gleitschirme, Paramotoren usw. Das Korps der Iranischen Revolutionsgarden rühmt sich, diese Produkte im Rahmen seiner Doktrin der asymmetrischen Kriegführung zu verwenden. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
43. |
Sanam Industrial Group. Weitere Informationen: untersteht der OLI und hat in deren Namen Ausrüstungen für das Flugkörperprogramm gekauft. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
45. |
Siebter Tir. Weitere Informationen: Der Organisation der Verteidigungsindustrien unterstehende Einrichtung, die weithin als unmittelbar am Nuklearprogramm Irans beteiligt angesehen wird. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
47. |
Shahid Bagheri Industrial Group (SBIG). Weitere Informationen: der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI) unterstehende Einrichtung. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
48. |
Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG). Weitere Informationen: der Organisation der Luft- und Raumfahrtindustrien (OLI) unterstehende Einrichtung. Datum der Benennung durch die VN: 23.12.2006. |
52. |
Sho’a’ Aviation. Weitere Informationen: produziert Ultraleichtflugzeuge. Das Korps der Iranischen Revolutionsgarden behauptet, diese Produkte im Rahmen seiner Doktrin der asymmetrischen Kriegsführung zu verwenden. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007. |
56. |
Ya Mahdi Industries Group. Weitere Informationen: untersteht der OLI und ist an internationalen Käufen von Ausrüstungen für Flugkörper beteiligt. Datum der Benennung durch die VN: 24.3.2007.“ |