ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
60. Jahrgang |
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|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
27.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/1 |
VERORDNUNG (EU) 2017/1133 DES RATES
vom 20. Juni 2017
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates (1) autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden. Aus diesen Gründen ist es erforderlich, mit Wirkung vom 1. Juli 2017 für sieben neue Waren Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz zu eröffnen. |
(2) |
Im Fall von fünf weiteren Waren sollte im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten und der Union die Zollkontingentsmenge erhöht werden. |
(3) |
Darüber hinaus sollte für eine Ware die Zollkontingentsmenge nur für die zweite Hälfte des Jahres 2017 erhöht werden, während bei dem für diese Ware bereits bestehenden Zollkontingent das Enddatum der 31. Dezember 2017 sein sollte. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Da die mit der vorliegenden Verordnung geänderten Zollkontingente ab dem 1. Juli 2017 gelten müssen, sollte die vorliegende Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2828, 09.2842, 09.2844, 09.2846, 09.2848, 09.2850, 09.2868 und 09.2870 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden in der Reihenfolge der KN-Codes in der zweiten Spalte der Tabelle in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 eingefügt; |
2. |
die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2629, 09.2658, 09.2668, 09.2669, 09.2687 und 09.2860 erhalten die Fassung der entsprechenden Zeilen in Anhang II der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2017.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
H. DALLI
(1) Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 319).
ANHANG I
Laufende Nr. |
KN Code |
TARIC |
Warenbezeichnung |
Kontingentszeitraum |
Kontingentsmengee |
Kontingentszollsatz (%) |
||||||||||
„09.2828 |
2712 20 90 |
|
Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT |
1.7-31.12 |
60 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||
09.2842 |
2932 12 00 |
|
2-Furaldehyd (Furfural) |
1.7-31.12 |
5 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||
09.2844 |
ex 3824 99 92 |
71 |
Gemische mit einem Gehalt von:
|
1.7-31.12 |
3 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||
09.2846 |
ex 3907 40 00 |
25 |
Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder Granulat, mit einer Lichttransmission von 88,5 GHT oder mehr, gemessen an einem Probenkörper mit 4,0 mm Wandstärke bei einer Wellenlänge von λ = 400 nm (nach ISO 13468-2) |
1.7-31.12 |
800 Tonnen |
0 % |
||||||||||
09.2848 |
ex 5505 10 10 |
10 |
Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) aus Nylon oder anderen Polyamiden (PA6 und PA66) |
1.7-31.12 |
5 000 Tonnen |
0 % |
||||||||||
09.2870 |
ex 7019 40 00 |
60 |
Gewebe aus E-Glasfilamenten mit
zur Verwendung bei der Herstellung von Pregregplatten, -rollen oder Laminaten zur Herstellung von Leiterplatten für die Kfz-Industrie (2) |
1.7-31.12 |
3 000 km |
0 % |
||||||||||
ex 7019 52 00 |
20 |
|||||||||||||||
09.2850 |
ex 8414 90 00 |
70 |
Verdichterrad aus Aluminiumlegierung mit
zur Verwendung bei der Herstellung von Verbrennungsmotoren (2) |
1.7-31.12 |
2 950 000 Stück |
0 % |
||||||||||
09.2868 |
ex 8714 10 90 |
60 |
Kolben für Fahrwerksysteme mit einem Durchmesser von nicht mehr als 55 mm, aus Sinterstahl |
1.7-31.12 |
1 000 000 Stück |
0 %“ |
ANHANG II
Laufende Nummer |
KN-Code |
TARIC |
Warenbezeichnung |
Kontingentszeitraum |
Kontingentsmenge |
Kontingentszollsatz (%) |
„09.2860 |
ex 2933 69 80 |
30 |
1,3,5-Tris[3-(dimethylamino)propyl]hexahydro-1,3,5-triazin (CAS RN 15875-13-5) |
1.1-31.12 |
600 Tonnen |
0 % |
09.2658 |
ex 2933 99 80 |
73 |
5-(Acetoacetylamino)benzimidazolon (CAS RN 26576-46-5) |
1.1-31.12 |
400 Tonnen |
0 % |
09.2687 |
ex 3907 40 00 |
25 |
Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder Granulat, mit einer Lichttransmission von 88,5 GHT oder mehr, gemessen an einem Probenkörper mit 4,0 mm Wandstärke bei einer Wellenlänge von λ = 400 nm (nach ISO 13468-2) |
1.1-31.12.2017 |
400 Tonnen |
0 % |
09.2629 |
ex 8302 49 00 |
91 |
Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (2) |
1.1-31.12 |
1 500 000 Stück |
0 % |
09.2668 |
ex 8714 91 10 |
21 |
Fahrradrahmen aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (2) |
1.1-31.12 |
350 000 Stück |
0 % |
ex 8714 91 10 |
31 |
|||||
09.2669 |
ex 8714 91 30 |
21 |
Vordere Fahrradgabel aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert, zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (2) |
1.1-31.12 |
270 000 Stück |
0 %“ |
ex 8714 91 30 |
31 |
27.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/6 |
VERORDNUNG (EU) 2017/1134 DES RATES
vom 20. Juni 2017
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Herstellung von 69 landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates (1) aufgeführt sind, kann in der Union nicht oder nur in unzureichender Menge gewährleistet werden. Es liegt daher im Interesse der Union, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren vollständig auszusetzen. |
(2) |
Die Bedingungen für 71 Aussetzungen der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs, die derzeit im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen. Die Einreihung bestimmter Waren wurde geändert, damit die Unternehmen die geltenden Aussetzungen in vollem Umfang nutzen können. Außerdem sollte der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aktualisiert werden, da der Wortlaut in einigen Fällen angepasst oder präzisiert werden muss. Die geänderten Bedingungen beziehen sich auf Änderungen der Warenbezeichnung, der Einreihung oder der Anforderung einer Endverwendung. Die Aussetzungen, bei denen Änderungen notwendig sind, sollten aus der Liste der Aussetzungen im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 gestrichen werden, und die geänderten Aussetzungen sollten in diese Liste aufgenommen werden. |
(3) |
Es liegt nicht länger im Interesse der Europäischen Union, die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für zwei der Waren, die zurzeit im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, beizubehalten. |
(4) |
Im Interesse der Klarheit sollten die mit der vorliegenden Verordnung geänderten Einträge mit einem Asterisken gekennzeichnet werden. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Da die Änderungen in Bezug auf die Aussetzungen für die betreffenden Waren gemäß der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Juli 2017 gelten müssen, sollte die vorliegende Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Zeilen für die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Waren werden in der Reihenfolge der KN-Codes in der ersten Spalte der Tabelle in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 eingefügt; |
2. |
die Zeilen für die Waren der KN- und der TARIC-Codes in Anhang II der vorliegenden Verordnung werden gestrichen. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2017.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
H. DALLI
(1) Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201).
ANHANG I
KN-Code |
TARIC |
Warenbezeichnung |
Autonomer Zollsatz |
Besondere Maßeinheit |
Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung |
||||||||||||||||
*ex 2818 30 00 |
30 |
Aluminiumhydroxidoxid in Form des Böhmits oder Pseudo-Böhmits (CAS RN 1318-23-6) |
0 % |
— |
31.12.2018 |
||||||||||||||||
ex 2825 70 00 |
20 |
Molybdänsäure (CAS RN 7782-91-4) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 2842 10 00 |
40 |
Aluminosilicat (CAS RN 1318-02-1) mit einer Zeolithstruktur von Aluminiumphosphat–achtzehn (AEI) zur Verwendung bei der Herstellung katalytischer Zubereitungen (2) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 2905 11 00 ex 2905 19 00 |
20 35 |
Methylmethansulfonat (CAS RN 66-27-3) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 2905 22 00 |
20 |
3,7-Dimethyloct-6-en-1-ol (CAS RN 106-22-9) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 2909 30 90 |
15 |
{[(2,2-Dimethylbut-3-yn-1-yl)oxy]methyl}benzol (CAS RN 1092536-54-3) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 2909 30 90 |
25 |
1,2-Diphenoxyethan (CAS RN 104-66-5) in Form von Pulver oder als wässrige Dispersion mit einem Gehalt an 1,2-Diphenoxyethan von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 GHT |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 2909 60 00 |
40 |
1,4-Di(2-tert-butylperoxyisopropyl)benzol (CAS RN 2781-00-2) oder Gemisch der Isomere 1,4-Di(2-tert-butylperoxyisopropyl)benzol und 1,3-Di(2-tert-butylperoxyisopropyl)benzol (CAS RN 25155-25-3) |
0 % |
— |
31.12.2017 |
||||||||||||||||
ex 2912 19 00 |
10 |
Undecanal (CAS RN 112-44-7) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 2915 12 00 |
10 |
Wässrige Lösung mit einem Gehalt an Caesiumformiat (CAS RN 3495-36-1) von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 84 GHT |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 2916 14 00 |
30 |
Allylmethacrylat (CAS RN 96-05-9) und seine Isomere mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr und zumindest enthaltend
|
0 % |
— |
31.12.2020 |
||||||||||||||||
ex 2916 39 90 |
33 |
Methyl 4′-(brommethyl)biphenyl-2-carboxylat (CAS RN 114772-38-2) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 2916 39 90 |
73 |
(2,4-Dichlorphenyl)acetylchlorid (CAS RN 53056-20-5) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 2920 29 00 ex 2920 90 70 |
50 50 |
Fosetyl-Aluminium (CAS RN 39148-24-8) |
0 % |
— |
31.12.2018 |
||||||||||||||||
*ex 2920 29 00 ex 2920 90 70 |
60 40 |
Fosethyl-Natrium (CAS RN 39148-16-8) in Form einer wässrigen Lösung mit einem Gehalt an Fosethyl-Natrium von 35 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45 GHT zur Verwendung bei der Herstellung von Pflanzenschutzmitteln (2) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 2922 19 00 |
40 |
(R)-1-((4-Amino-2-brom-5-fluorphenyl)amino)-3-(benzyloxy)propan-2-ol 4-methylbenzolsulfonat (CAS RN 1294504-64-5) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 2924 29 70 |
30 |
Natrium 4-(4-methyl-3-nitrobenzoylamino)benzolsulfonat (CAS RN 84029-45-8) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 2924 29 70 |
50 |
N-Benzyloxycarbonyl-l-tert-leucin isopropylaminsalz (CAS RN 1621085-33-3) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 2926 90 70 |
30 |
4,5-Dichlor-3,6-dioxocyclohexa-1,4-dien-1,2-dicarbonitril (CAS RN 84-58-2) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 2931 90 00 |
05 |
Diethylmethoxyboran (CAS RN 7397-46-8), auch in Tetrahydrofuran gelöst, im Sinne der Anmerkung 1e zu Kapitel 29 der Kombinierten Nomenklatur |
0 % |
— |
31.12.2020 |
||||||||||||||||
*ex 2932 14 00 ex 2940 00 00 |
10 40 |
1,6-Dichlor-1,6-dideoxy-β-D-fructofuranosyl-4-chlor- 4-deoxy-α-D-galactopyranosid (CAS RN 56038-13-2) |
0 % |
— |
31.12.2019 |
||||||||||||||||
ex 2932 99 00 |
13 |
(4-Chlor-3-(4-ethoxybenzyl)phenyl)((3aS,5R,6S,6aS)-6-hydroxy-2,2-dimethyltetrahydrofuro[2,3-d][1,3]dioxol-5-yl)methanon (CAS RN 1103738-30-2) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 2932 99 00 |
18 |
4-(4-Brom-3-((tetrahydro-2H-pyran-2-yloxy)methyl)phenoxy)benzonitril (CAS RN 943311-78-2) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 2933 19 90 |
45 |
5-Amino-1-[2,6-dichlor-4-(trifluormethyl)phenyl]-1H-pyrazol-3-carbonitril (CAS RN 120068-79-3) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 2933 19 90 |
55 |
5-Methyl-1-(naphthalen-2-yl)-1,2-dihydro-3H-pyrazol-3-ol (CAS RN 1192140-15-0) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 2933 29 90 |
75 |
2,2′-Azobis[2-(2-imidazolin-2-yl)propan] dihydrochlorid (CAS RN 27776-21-2) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 2933 39 99 |
10 |
2-Aminopyridin-4-olhydrochlorid (CAS RN 1187932-09-7) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 2933 39 99 |
33 |
5-(3-Chlorphenyl)-3-methoxypyridin-2-carbonitril (CAS RN 1415226-39-9) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 2933 39 99 |
41 |
2-Chlor-6-(3-fluor-5-isobutoxyphenyl)nicotinsäure (CAS RN 1897387-01-7) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 2933 39 99 |
46 |
Fluopicolid (ISO) (CAS RN 239110-15-7) zur Verwendung bei der Herstellung von Pflanzenschutzmitteln (2) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 2933 59 95 ex 2933 99 80 |
88 51 |
Diquatdibromid (ISO) (CAS RN 85-00-7) in wässriger Lösung zur Verwendung bei der Herstellung von Herbiziden (2) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 2933 99 80 |
42 |
(S)-2,2,4-Trimethylpyrrolidinhydrochlorid (CAS RN 1897428-40-8) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 2933 99 80 |
44 |
(2S,3S,4R)-Methyl-3-ethyl-4-hydroxypyrrolidin-2-carboxylat 4-methylbenzolsulfonat (CAS RN 1799733-43-9) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 2933 99 80 |
53 |
Kalium-(S)-5-(tert-butoxycarbonyl)-5-azaspiro[2.4]heptan-6-carboxylat (CUS0133723-1) (5) |
0 % |
— |
31.12.2018 |
||||||||||||||||
*ex 2933 99 80 |
72 |
1,4,7-Trimethyl-1,4,7-triazacyclononan (CAS RN 96556-05-7) |
0 % |
— |
31.12.2018 |
||||||||||||||||
ex 2934 99 90 |
46 |
4-Methoxy-5-(3-morpholin-4-yl-propoxy)-2-nitro-benzonitril (CAS RN 675126-26-8) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 2934 99 90 |
47 |
Thidiazuron (ISO) (CAS RN 51707-55-2) zur Verwendung bei der Herstellung von Pflanzenschutzmitteln (2) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 2934 99 90 |
49 |
Cytidin-5′-(dinatriumphosphat) (CAS RN 6757-06-8) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 2934 99 90 |
53 |
4-Methoxy-3-(3-morpholin-4-yl-propoxy)-benzonitril (CAS RN 675126-28-0) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 2935 90 90 |
30 |
6-Aminopyridin-2-sulfonamid (CAS RN 75903-58-1) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 3204 16 00 |
30 |
Zubereitungen auf Grundlage des Farbmittels Reactive Black 5 (CAS RN 17095-24-8) mit einem Anteil des Farbmittels Reactive Black 5 von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 GHT sowie einschließlich eines oder mehrerer der folgenden Stoffe:
|
0 % |
— |
31.12.2019 |
||||||||||||||||
ex 3204 17 00 |
22 |
Farbmittel C.I. Pigment Red 169 (CAS RN 12237-63-7) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 169 von 50 GHT oder mehr |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 3204 17 00 |
24 |
Farbmittel C.I. Pigment Red 57:1 (CAS RN 5281-04-9) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 57:1 von 50 GHT oder mehr |
0 % |
— |
31.12.2018 |
||||||||||||||||
*ex 3215 90 70 |
30 |
Tinte, in Einwegpatronen abgefüllt, mit einem Gehalt von:
zur Verwendung beim Markieren von integrierten Schaltkreisen (2) |
0 % |
— |
31.12.2018 |
||||||||||||||||
*ex 3506 91 10 ex 3506 91 90 |
50 50 |
Zubereitung mit einem Gehalt an
gelöst in
|
0 % |
— |
31.12.2020 |
||||||||||||||||
ex 3811 21 00 |
11 |
Dispergiermittel und Antioxidans enthaltend
zur Verwendung bei der Herstellung von Additivgemischen für Schmieröle (2) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 3811 21 00 |
19 |
Additive enthaltend
mit einer Gesamtbasenzahl von mehr als 40, zur Verwendung bei der Herstellung von Schmierölen (2) |
0 % |
— |
31.12.2019 |
||||||||||||||||
ex 3811 29 00 |
75 |
Antioxidans, hauptsächlich ein Gemisch aus Isomeren von 1-(tert-Dodecylthio)propan-2-ol (CAS RN 67124-09-8) enthaltend, zur Verwendung bei der Herstellung von Additivgemischen für Schmieröle (2) |
0 % (2) |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 3811 90 00 |
50 |
Korrosionsschutzmittel enthaltend
zur Verwendung bei der Herstellung von Additivgemischen für Kraftstoffe (2) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 3815 90 90 |
40 |
Katalysator,
zur Verwendung bei der Herstellung von Acrylsäure (2) |
0 % |
— |
31.12.2018 |
||||||||||||||||
ex 3824 99 92 |
25 |
Zubereitung mit einem Gehalt von
|
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 3824 99 92 |
27 |
4-Methoxy-3-(3-morpholin-4-yl-propoxy)-benzonitril (CAS RN 675126-28-0) in einem organischen Lösungsmittel |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 3824 99 92 |
30 |
Wässrige Lösung von Caesiumformiat (CAS RN 3495-36-1) und Kaliumformiat (CAS RN 590-24-1)mit einem Gehalt an
|
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 3824 99 92 |
40 |
Lösung von 2-Chlor-5-(chlormethyl)-pyridin (CAS RN 70258-18-3) in organischen Lösemitteln |
0 % |
— |
31.12.2020 |
||||||||||||||||
*ex 3824 99 92 |
69 |
Zubereitung mit einem Gehalt von
|
0 % |
— |
31.12.2020 |
||||||||||||||||
ex 3824 99 93 |
45 |
Natriumhydrogen 3-aminonaphthalin-1,5-disulfonat (CAS RN 4681-22-5) mit einem Gehalt von
|
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 3824 99 96 |
70 |
Pulver mit einem Gehalt von
|
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 3824 99 96 |
74 |
Mischung mit einer nichtstöchiometrischen Zusammensetzung:
|
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 3824 99 96 |
80 |
Mischung bestehend aus
|
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 3901 10 10 ex 3901 90 80 |
20 50 |
Leichtfließendes, lineares Polyethylen-1-buten niedriger Dichte (LLDPE) (CAS RN 25087-34-7) in Pulverform mit
|
0 % |
m3 |
31.12.2019 |
||||||||||||||||
ex 3906 90 90 |
53 |
Polyacrylamidpulver mit einer durchschnittlichen Partikelgröße von weniger als 2 μm und einem Schmelzpunkt von mehr als 260 °C, mit einem Gehalt von
|
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 3906 90 90 |
63 |
Copolymer aus (Dimethoxymethylsilyl)propylmethacrylat, Butylacrylat, Allylmethacrylat, Methylmethacrylat und Cyclosiloxanen (CAS RN 143106-82-5) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 3910 00 00 |
45 |
Dimethylsiloxan, hydroxyterminiertes Polymer mit einer Viskosität von 38 bis 45 mPa s (CAS RN 70131-67-8) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 3910 00 00 |
55 |
Zubereitung mit einem Gehalt von
|
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 3913 90 00 |
30 |
Protein, durch Carboxylierung und/oder Zugabe von Phthalsäure chemisch oder enzymatisch modifiziert, auch hydrolysiert, mit einer gewichtsgemittelten Molmasse (Mw) von weniger als 350 000 |
0 % |
— |
31.12.2018 |
||||||||||||||||
ex 3920 99 59 |
70 |
Folie aus Tetrafluorethylen, in Rollen, mit
zur Verwendung bei der Herstellung von Halbleiterbauelementen (2) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 3921 13 10 |
10 |
Folie aus Polyurethan-Schaum mit einer Dicke von 3 mm (± 15 %) und einer Dichte von 0,09435 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,10092 |
0 % |
m3 |
31.12.2018 |
||||||||||||||||
ex 3921 19 00 |
50 |
Poröse Membran aus Polytetrafluorethylen (PTFE), laminiert auf einen nach dem Spinnvliesverfahren hergestellten (spunbonded) Vliesstoff aus Polyester mit
|
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 3923 10 90 |
10 |
Fotomasken- oder Siliciumscheibenbehälter
von der bei der Fotolithografie oder anderer Halbleitertechnik zur Aufbewahrung von Fotomasken oder Sililciumscheiben verwendeten Art |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 3926 30 00 ex 8708 29 10 ex 8708 29 90 |
10 10 10 |
Kunststoffabdeckung mit Halterungen für Außenrückspiegel von Kraftfahrzeugen |
0 % |
p/st |
31.12.2020 |
||||||||||||||||
*ex 3926 90 97 |
20 |
Gehäuse, Gehäuseteile, Walzen, Stellräder, Rahmen, Deckel und andere Teile aus Acrylnitril-Butadien-Styrol von der zur Herstellung von Fernbedienungen verwendeten Art |
0 % |
p/st |
31.12.2019 |
||||||||||||||||
ex 3926 90 97 ex 8512 90 90 |
77 10 |
Silikon-Entkupplungsring mit einem Innendurchmesser von 15,4 mm (+ 0,0 mm/– 0,1 mm), von der in Einparkhilfen-Sensorsystemen verwendeten Art |
0 % |
p/st |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 4016 99 57 |
10 |
Luftansaugschlauch für die Zuluft zum Brennraum des Motors, mindestens bestehend aus
zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2) |
0 % |
p/st |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 4016 99 57 |
20 |
Silikonbeschichtete Gummistoßdämpferstreifen mit einer Länge von nicht mehr als 1 200 mm und mit mindestens fünf Kunststoffklammern zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2) |
0 % |
p/st |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 5911 90 99 ex 8421 99 90 |
30 92 |
Teile von Apparaten zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser durch Umkehr-Osmose (Reverse-Osmosis), bestehend im Wesentlichen aus Kunststoffmembranen mit einem Träger aus textilem Gewebe oder Vliesstoff, gewickelt um ein perforiertes Rohr und umschlossen von einer zylindrischen Kunststoffumhüllung mit einer Wanddicke von nicht mehr als 4 mm. Das Ganze kann sich auch in einem äußeren Zylinder mit einer Wanddicke von 5 mm oder mehr befinden |
0 % |
— |
31.12.2018 |
||||||||||||||||
*ex 5911 90 99 |
40 |
Polierscheiben aus einem Vliesstoff aus Polyester, nicht gewebt, mehrlagig, imprägniert mit Polyurethan |
0 % |
— |
31.12.2019 |
||||||||||||||||
ex 6805 30 00 |
10 |
Reinigungsmaterial für Messnadeln, bestehend aus einer Polymermatrix mit eingearbeiteten Schleifpartikeln auf einem Substrat, zur Verwendung bei der Herstellung von Halbleitern (2) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 7318 19 00 |
30 |
Kolbenstange des Hauptbremszylinders, an beiden Enden mit Schraubgewinden versehen, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2) |
0 % |
p/st |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 7410 11 00 ex 8507 90 80 ex 8545 90 90 |
10 60 30 |
Laminatfolie aus Grafit und Kupfer in Rollen, mit
zur Verwendung bei der Herstellung von Lithium-Ionen-Akkumulatoren (2) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 7607 11 90 ex 7607 11 90 |
47 57 |
Aluminiumfolie in Rollen
|
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 7607 19 90 ex 8507 90 80 |
10 80 |
Blech in Rollen, bestehend aus einem mit Aluminium verbundenen Lithium-Mangan-Laminat mit
zur Verwendung bei der Herstellung von Kathoden für Lithium-Ionen-Akkumulatoren (2) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 7616 99 10 ex 8708 99 10 ex 8708 99 97 |
30 60 50 |
Aluminium-Motorhalterung mit
mindestens zwei Befestigungsbohrungen, aus den Aluminiumlegierungen ENAC-46100 oder ENAC-42100 (nach EN:1706), mit folgenden Eigenschaften
von der bei der Herstellung von Aufhängungssystemen für Kraftfahrzeugmotoren verwendeten Art |
0 % |
p/st |
31.12.2019 |
||||||||||||||||
*ex 8108 90 30 |
20 |
Stangen (Stäbe) und Draht aus Titan-Aluminium-Legierung, mit einem Aluminiumgehalt von 1 GHT oder mehr, aber nicht mehr als 2 GHT, zur Verwendung bei der Herstellung von Auspufftöpfen und Auspuffrohren der Unterposition 8708 92 oder 8714 10 40 (2) |
0 % |
— |
31.12.2017 |
||||||||||||||||
*ex 8108 90 50 |
10 |
Bleche oder Bänder aus einer Titan-Aluminium-Legierung, mit einem Gehalt an Aluminium von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 GHT, mit einer Dicke von 0,49mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,1mm und einer Breite von 1 000 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 254 mm, zum Herstellen von Waren der Unterposition 8714 10 (2) |
0 % |
— |
31.12.2018 |
||||||||||||||||
*ex 8108 90 50 |
35 |
Bleche und Bänder aus einer Titanlegierung |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 8301 60 00 ex 8413 91 00 ex 8419 90 85 ex 8438 90 00 ex 8468 90 00 ex 8476 90 90 ex 8479 90 70 ex 8481 90 00 ex 8503 00 99 ex 8515 90 80 ex 8536 90 95 ex 8537 10 98 ex 8708 91 20 ex 8708 91 99 ex 8708 99 10 ex 8708 99 97 |
20 40 30 20 20 20 83 30 70 30 95 70 10 20 50 40 |
Tastatur aus Silikonkautschuk oder Kunststoff,
|
0 % |
p/st |
31.12.2020 |
||||||||||||||||
*ex 8409 91 00 ex 8409 99 00 |
30 50 |
Abgaskrümmer mit dem spiralförmigen Bestandteil einer Gasturbine für Turbolader
|
0 % |
p/st |
31.12.2018 |
||||||||||||||||
ex 8409 99 00 |
40 |
Zylinderkopfabdeckung aus Kunststoff oder Aluminium mit
zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugmotoren (2) |
0 % |
p/st |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 8411 99 00 |
65 |
Spiralförmiger Bestandteil einer Gasturbine für Turbolader
|
0 % |
p/st |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 8413 30 20 |
30 |
Einzylinder-Radialkolben-Hochdruckpumpe für die Benzindirekteinspritzung mit
zur Verwendung bei der Herstellung von Motoren für Kraftfahrzeuge (2) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 8479 90 70 |
87 |
Kraftstoffschlauch für Kolbenverbrennungsmotoren mit Temperaturfühler, mit mindestens zwei Eingangsschläuchen und drei Ausgangsschläuchen, zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugmotoren (2) |
0 % |
p/st |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 8481 80 59 |
20 |
Druckregelventil zum Einbau in Kompressoren für Klimageräte von Kraftfahrzeugen (2) |
0 % |
p/st |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 8484 20 00 |
10 |
Wellendichtring zum Einbau in Rotationskompressoren, zur Verwendung bei der Herstellung von Klimageräten für Kraftfahrzeuge (2) |
0 % |
p/st |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 8501 10 99 |
56 |
Gleichstrommotor
|
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 8501 10 99 |
58 |
Gleichstrommotor
|
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 8501 10 99 |
65 |
Elektrischer Aktuator von Turboladern mit
|
0 % |
— |
31.12.2020 |
||||||||||||||||
*ex 8504 31 80 |
50 |
Transformatoren zur Verwendung bei der Herstellung elektronischer Betriebsgeräte, Steuergeräte und LED-Lichtquellen für die Leuchtenindustrie (2) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 8504 40 90 |
25 |
Gleichstromumformer
|
0 % |
p/st |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 8504 50 95 |
70 |
Magnetspule mit
|
0 % |
p/st |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 8505 11 00 |
65 |
Dauermagnete aus einer Legierung von Neodym, Eisen und Bor, entweder in Form eines Rechtecks, auch abgerundet, mit einem rechteckigen oder trapezförmigen Teil mit
oder in Form eines gekrümmten Rechtecks (Kacheltyp) mit
oder in Form einer Scheibe mit einem Durchmesser von nicht mehr als 90 mm, auch in der Mitte gelocht |
0 % |
p/st |
31.12.2018 |
||||||||||||||||
*ex 8505 11 00 |
75 |
Eine Viertelmanschette, die dazu bestimmt ist, nach der Magnetisierung ein Dauermagnet zu werden,
von der für Rotoren zur Herstellung von Kraftstoffpumpen verwendeten Art |
0 % |
p/st |
31.12.2019 |
||||||||||||||||
*ex 8507 90 80 |
70 |
Zugeschnittene Platte aus vernickelter Kupferfolie mit
zur Verwendung bei der Herstellung von wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Batterien (2) |
0 % |
p/st |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 8518 40 80 |
93 |
Audioverstärker mit
zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (2) |
0 % |
p/st |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 8522 90 80 ex 8529 90 92 |
30 57 |
Metallhalter, Metallbefestigung oder Metallinnenverstärker zur Verwendung bei der Herstellung von Fernsehgeräten, Monitoren und Videogeräten (2) |
0 % |
p/st |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 8529 90 65 ex 8529 90 92 |
65 53 |
Leiterplatte zum Weiterleiten der Versorgungsspannung und von Steuerungssignalen direkt an einen Steuerschaltkreis auf einer TFT-Glasplatte eines LCD-Moduls |
0 % |
p/st |
31.12.2020 |
||||||||||||||||
*ex 8529 90 92 |
59 |
LCD-Modul mit
für den dauerhaften Einbau oder die dauerhafte Befestigung in Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 (2) |
0 % |
p/st |
31.12.2020 |
||||||||||||||||
*ex 8529 90 92 |
63 |
LCD-Modul
geeignet für den Einbau in Kraftfahrzeuge des Kapitels 87 (2) |
0 % |
p/st |
31.12.2020 |
||||||||||||||||
*ex 8529 90 92 |
67 |
Farb-LCD-Display-Panel für LCD-Monitore der Position 8528
zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen des Kapitels 87 (2) |
0 % |
p/st |
31.12.2020 |
||||||||||||||||
*ex 8536 90 95 |
20 |
Gehäuse für Halbleiterchip in Form eines Kunststoffrahmens, der ein Leadframe mit Kontaktflächen enthält, für Spannungen von nicht mehr als 1 000 V |
0 % |
p/st |
31.12.2020 |
||||||||||||||||
*ex 8536 90 95 |
92 |
Gestanzte Metallrahmen, mit Anschlüssen |
0 % |
p/st |
31.12.2018 |
||||||||||||||||
*ex 8536 90 95 ex 8544 49 93 |
94 10 |
Elastomer-Kontaktelemente, aus Kautschuk oder Silikon, mit einer oder mehreren Leiterbahnen |
0 % |
p/st |
31.12.2018 |
||||||||||||||||
ex 8537 10 98 |
65 |
Schalthebelmodul unter dem Lenkrad
von der bei der Herstellung von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art |
0 % |
p/st |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 8537 10 98 |
75 |
Steuereinheit für das schlüssellose Öffnen und Anlassen des Fahrzeugs, mit elektrischen Geräten zum Schalten, in einem Kunststoffgehäuse, für eine Spannung von 12 V, auch mit
zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2) |
0 % |
p/st |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 8537 10 98 |
92 |
Berührungsempfindlicher Bildschirm, bestehend aus einem leitfähigen Gitter zwischen zwei Kunststoff- oder Glasplatten, mit elektrischen Leiterbahnen und Anschlüssen |
0 % |
p/st |
31.12.2018 |
||||||||||||||||
ex 8538 90 99 |
60 |
Frontbedientafel, in Form einer Kunststoffblende, mit Lichtleitern, Drehschaltern, Druckschaltern und Drucktasten oder anderen Schaltertypen, ohne elektrische Bauelemente, von der in Instrumententafeln von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art |
0 % |
p/st |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 8543 70 90 |
15 |
Laminierte elektrochrome Folie, bestehend aus
|
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 8543 70 90 |
33 |
Hochfrequenzverstärker, bestehend aus einer oder mehreren integrierten Schaltungen und einem oder mehreren diskreten Kondensatorchips, auch mit sog. IPD (integrated passive devices) auf einem Metallflansch in einem Gehäuse |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 8544 42 90 |
80 |
12-adriges Anschlusskabel mit zwei Anschlüssen
zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2) |
0 % |
p/st |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 8708 10 10 ex 8708 10 90 |
10 10 |
Kunststoffabdeckung zum Füllen des Zwischenraums zwischen den Nebelscheinwerfern und dem Stoßfänger, auch mit einer Chromleiste, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2) |
0 % |
p/st |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 8708 30 10 ex 8708 30 91 ex 8708 30 99 |
20 60 10 |
Motorbetriebene Bremsbetätigungseinheit
zur Verwendung bei der Herstellung von Elektrofahrzeugen (2) |
0 % |
p/st |
31.12.2019 |
||||||||||||||||
*ex 8708 30 10 ex 8708 30 91 |
40 30 |
Bremssattelformteil für Scheibenbremse in BIR- (Ball in Ramp) Ausführung oder EPB- (Electronic Parking Brake) Ausführung oder in Ausführung mit nur hydraulischer Betätigung, mit Funktions- und Montageöffnungen und Führungsnuten, von der bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art |
0 % |
p/st |
31.12.2019 |
||||||||||||||||
*ex 8708 30 10 ex 8708 30 91 |
50 10 |
Feststellbremse (für Scheibenbremsen)
zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (2) |
0 % |
p/st |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 8708 30 10 ex 8708 30 91 |
60 20 |
NAO-Bremsbeläge (Non-Asbestos Organic) mit auf der Trägerplatte aus Bandstahl aufgebrachtem Reibmittel, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2) |
0 % |
p/st |
31.12.2019 |
||||||||||||||||
*ex 8708 30 10 ex 8708 30 91 |
70 40 |
Bremssattelstützteil aus duktilem Gusseisen von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art |
0 % |
p/st |
31.12.2020 |
||||||||||||||||
*ex 8708 40 20 ex 8708 40 50 |
20 10 |
Automatisches hydrodynamisches Wechselgetriebe
zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 (2) |
0 % |
p/st |
31.12.2020 |
||||||||||||||||
*ex 8708 50 20 ex 8708 50 55 |
10 10 |
Seitenwelle der Fahrzeugachse mit homokinetischen Gelenken an beiden Enden, von der bei der Herstellung von Waren der KN-Position 8703 verwendeten Art |
0 % |
p/st |
31.12.2020 |
||||||||||||||||
*ex 8708 50 20 ex 8708 50 99 |
20 10 |
Einteilige mittelgelenklose Antriebswelle aus kohlenstofffaserverstärktem Kunststoff mit
|
0 % |
p/st |
31.12.2020 |
||||||||||||||||
*ex 8708 50 20 ex 8708 50 99 ex 8708 99 10 ex 8708 99 97 |
30 20 20 70 |
Getriebe mit einem Eingang und zwei Ausgängen in einem Aluminiumgussgehäuse mit Gesamtabmessungen von 273 mm (Breite) × 131 mm (Höhe) × 187 mm (Länge) mit mindestens:
zur Verwendung bei der Herstellung von Geländefahrzeugen oder Nutzfahrzeugen (2) |
0 % |
— |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 8708 80 20 ex 8708 80 35 |
10 10 |
Oberes Federbeinlager mit
von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art |
0 % |
p/st |
31.12.2020 |
||||||||||||||||
*ex 8708 80 20 ex 8708 80 91 |
20 10 |
Querlenker des hinteren Teils des Fahrgestells mit Kunststoffschutz sowie mit zwei Metallgehäusen mit eingepressten Gummi-Silentlagern von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art |
0 % |
p/st |
31.12.2020 |
||||||||||||||||
*ex 8708 80 20 ex 8708 80 91 |
30 20 |
Querlenker des hinteren Teils des Fahrgestells mit Kugelzapfen sowie mit einem Metallgehäuse mit einem eingepressten Gummi-Silentlager von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art |
0 % |
p/st |
31.12.2020 |
||||||||||||||||
ex 8708 80 99 |
10 |
Pendelstütze für die Vorderachse, an beiden Enden mit Kugelzapfen ausgestattet, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2) |
0 % |
p/st |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 8708 91 20 ex 8708 91 35 |
20 10 |
Aluminiumkühler für Druckluftkühlung mit Kühlrippen von der bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art |
0 % |
p/st |
31.12.2019 |
||||||||||||||||
*ex 8708 91 20 ex 8708 91 99 |
30 30 |
Einlass- oder Auslass-Luftbehälter aus einer Aluminiumlegierung, nach EN AC 42100 Standard hergestellt,
von der in Wärmetauschern für Autokühlsysteme verwendeten Art |
0 % |
p/st |
31.12.2020 |
||||||||||||||||
*ex 8708 94 20 ex 8708 94 35 |
10 20 |
Zahnstangenlenkgetriebe in Aluminiumgehäuse mit homokinetischen Gelenken von der bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art |
0 % |
p/st |
31.12.2019 |
||||||||||||||||
*ex 8708 95 10 ex 8708 95 99 |
40 10 |
Beifahrer-Airbag bestehend aus
von der zur Herstellung von Waren des Kapitels 87 verwendeten Art |
0 % |
p/st |
31.12.2020 |
||||||||||||||||
ex 8708 99 10 ex 8708 99 97 |
30 15 |
Stirnkühlerhalterung, auch mit Gummidämpfer, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2) |
0 % |
p/st |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
ex 8708 99 10 ex 8708 99 97 |
40 25 |
Halterung aus Eisen oder Stahl, mit Montagelöchern, auch mit Befestigungsmuttern, zur Befestigung des Getriebes an der Karosserie, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2) |
0 % |
p/st |
31.12.2021 |
||||||||||||||||
*ex 8714 91 30 ex 8714 91 30 ex 8714 91 30 |
25 35 72 |
Vorderradgabeln, ausgenommen starre (nicht gefederte) Vorderradgabeln vollständig aus Stahl, zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (2) |
0 % |
— |
31.12.2018 |
||||||||||||||||
*ex 9013 80 90 |
20 |
Elektronischer Halbleiter-Mikrospiegel in einem für die vollautomatisierte Leiterplattenbestückung geeigneten Gehäuse, im Wesentlichen bestehend aus seiner Kombination von
von der zum Einbau in Waren der Kapitel 84 bis 90 und 95 verwendeten Art |
0 % |
p/st |
31.12.2019 |
ANHANG II
KN-Code |
TARIC |
ex 2818 30 00 |
30 |
ex 2842 10 00 |
40 |
ex 2905 11 00 |
20 |
ex 2909 60 00 |
20 |
ex 2916 14 00 |
30 |
ex 2920 90 70 |
40 |
ex 2920 90 70 |
50 |
ex 2931 90 00 |
05 |
ex 2933 59 95 |
88 |
ex 2933 99 80 |
53 |
ex 2933 99 80 |
72 |
ex 2940 00 00 |
40 |
ex 3204 16 00 |
20 |
ex 3204 17 00 |
67 |
ex 3215 90 70 |
30 |
ex 3506 91 10 |
50 |
ex 3506 91 90 |
50 |
ex 3811 21 00 |
57 |
ex 3815 90 90 |
40 |
ex 3824 99 92 |
21 |
ex 3824 99 92 |
24 |
ex 3824 99 92 |
69 |
ex 3901 10 10 |
20 |
ex 3901 90 80 |
50 |
ex 3913 90 00 |
92 |
ex 3921 13 10 |
10 |
ex 3923 10 00 |
10 |
ex 3926 30 00 |
10 |
ex 3926 90 97 |
20 |
ex 5911 90 90 |
30 |
ex 5911 90 90 |
40 |
ex 7410 11 00 |
10 |
ex 7607 11 90 |
40 |
ex 7607 19 90 |
10 |
ex 7616 99 10 |
30 |
ex 8108 90 30 |
20 |
ex 8108 90 50 |
10 |
ex 8108 90 50 |
25 |
ex 8301 60 00 |
20 |
ex 8409 91 00 |
65 |
ex 8409 99 00 |
30 |
ex 8411 99 00 |
70 |
ex 8413 91 00 |
40 |
ex 8419 90 85 |
30 |
ex 8421 99 00 |
92 |
ex 8438 90 00 |
20 |
ex 8468 90 00 |
20 |
ex 8476 90 10 |
20 |
ex 8476 90 90 |
20 |
ex 8479 90 70 |
83 |
ex 8481 90 00 |
30 |
ex 8501 10 99 |
55 |
ex 8503 00 99 |
70 |
ex 8504 31 80 |
50 |
ex 8504 40 90 |
20 |
ex 8505 11 00 |
33 |
ex 8505 11 00 |
45 |
ex 8507 90 80 |
60 |
ex 8507 90 80 |
70 |
ex 8507 90 80 |
80 |
ex 8515 90 80 |
30 |
ex 8522 90 80 |
30 |
ex 8529 90 65 |
65 |
ex 8529 90 92 |
35 |
ex 8529 90 92 |
36 |
ex 8529 90 92 |
50 |
ex 8536 90 40 |
20 |
ex 8536 90 40 |
92 |
ex 8536 90 40 |
94 |
ex 8536 90 40 |
95 |
ex 8536 90 95 |
20 |
ex 8536 90 95 |
92 |
ex 8536 90 95 |
94 |
ex 8536 90 95 |
95 |
ex 8537 10 98 |
70 |
ex 8537 10 98 |
92 |
ex 8543 70 90 |
33 |
ex 8543 90 00 |
15 |
ex 8544 49 93 |
10 |
ex 8545 90 90 |
30 |
ex 8708 29 90 |
10 |
ex 8708 30 10 |
20 |
ex 8708 30 10 |
30 |
ex 8708 30 91 |
10 |
ex 8708 30 91 |
20 |
ex 8708 30 91 |
30 |
ex 8708 30 91 |
40 |
ex 8708 30 91 |
50 |
ex 8708 40 20 |
20 |
ex 8708 40 50 |
10 |
ex 8708 50 55 |
10 |
ex 8708 50 99 |
10 |
ex 8708 50 99 |
20 |
ex 8708 80 35 |
10 |
ex 8708 80 91 |
10 |
ex 8708 80 91 |
20 |
ex 8708 91 35 |
10 |
ex 8708 91 99 |
20 |
ex 8708 91 99 |
30 |
ex 8708 94 35 |
20 |
ex 8708 95 99 |
10 |
ex 8708 99 10 |
20 |
ex 8708 99 97 |
40 |
ex 8708 99 97 |
50 |
ex 8708 99 97 |
70 |
ex 8714 91 30 |
24 |
ex 8714 91 30 |
34 |
ex 8714 91 30 |
71 |
ex 9013 80 90 |
10 |
27.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/28 |
VERORDNUNG (EU) 2017/1135 DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2017
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dimethoat und Omethoat in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat) wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. |
(2) |
Am 22. April 2016 informierte Frankreich die Kommission über die Ergreifung einer nationalen Sofortmaßnahme gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Aussetzung der Einfuhr nach Frankreich und des Inverkehrbringens in Frankreich von frischen Kirschen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Drittländern, in denen Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dimethoat zur Behandlung von Kirschbäumen erlaubt sind. Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der genannten Verordnung wurde auf einer Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 28. April 2016 vereinbart, einer Überprüfung der RHG Vorrang einzuräumen, um neue RHG auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Prüfung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) festzulegen. Daher ersuchte die Kommission die Behörde gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, eine solche priorisierte Überprüfung der geltenden RHG für Dimethoat und Omethoat vorzunehmen. Am 28. November 2016 gab die Behörde ihre mit Gründen versehene Stellungnahme (3) ab. |
(3) |
Die Behörde schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition „Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat“ in die getrennten Rückstandsdefinitionen „Dimethoat“ und „Omethoat“ vor und gelangte zu dem Schluss, dass die RHG für Melonen und Zuckerrübenwurzeln Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz aufwerfen können. Daher empfahl die Behörde, die geltenden RHG für diese Waren zu senken. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Chicorée keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Daher sollten die RHG für dieses Erzeugnis auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Chinakohle keine Informationen zur guten, für die Verbraucher sicheren landwirtschaftlichen Praxis vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Daher sollten die RHG für dieses Erzeugnis auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Des Weiteren zog die Behörde den Schluss, dass bezüglich der RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Kirschen, Tafeloliven, Rote Rüben, Karotten, Knollensellerie, Meerrettiche, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Rettiche, Schwarzwurzeln, Kohlrüben, Weiße Rüben, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Kürbisse, Wassermelonen, Broccoli, Blumenkohle, Rosenkohle/Kohlsprossen, Kopfkohle, grüne Salate, Spargel, Erbsen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Gerstenkörner, Haferkörner, Roggenkörner, Weizenkörner, Zuckerrübenwurzeln und Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. |
(4) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren spezifische Bestimmungsgrenzen festzulegen sind. |
(5) |
Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde und die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen. |
(6) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. Da bei dem derzeitigen RHG ein Risiko für die Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann, sollten ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Dimethoat und Omethoat für Melonen Werte von 0,01 mg/kg gelten. |
(9) |
Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Für Erzeugnisse, die vor dem 17. Januar 2018 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Dimethoat in und auf allen Erzeugnissen außer Melonen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 17. Januar 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juni 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(3) Reasoned opinion on the the prioritised review of the existing maximum residue levels for dimethoate and omethoate according to Article 43 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2016;14(11):4647, 50 S.
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) |
In Anhang II erhält die Spalte für Dimethoat folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(2) |
In Anhang II wird folgende Spalte für Omethoat eingefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(3) |
In Anhang III Teil B wird die Spalte für Dimethoat gestrichen. |
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(**) |
Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt. |
Dimethoat
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Überwachungsdaten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
Dimethoat
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
|
(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(+) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Überwachungsdaten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(*2) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(**) |
Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt. |
Omethoat
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
Omethoat
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten und zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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Als Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) in der Gruppe Gewürze (Code 0840040) gilt der in der Kategorie Gemüse, Gruppe Wurzel- und Knollengemüse, festgelegte Rückstandshöchstgehalt für Meerrettich/Kren (Armoracia rusticana) (Code 0213040), unter Berücksichtigung von Veränderungen der Rückstandsgehalte durch die Verarbeitung (Trocknen) gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.
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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den toxikologischen Daten über Pflanzenmetaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 27. Juni 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, das Fehlen dieser Angaben.
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27.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/52 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1136 DER KOMMISSION
vom 14. Juni 2017
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Emmental de Savoie (g.g.A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Emmental de Savoie“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
(2) |
Mit Schreiben vom 23. November 2015 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass einem Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, der die Bedingungen des genannten Artikels erfüllt, gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 mit Erlass vom 29. Oktober 2015 über die geschützte geografische Angabe „Emmental de Savoie“, der im Amtsblatt Journal officiel de la République française vom 7. November 2015 veröffentlicht wurde, ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gewährt worden ist. Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens hatte dieser Wirtschaftsbeteiligte, der „Emmental de Savoie“ mindestens in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags ständig und rechtmäßig vermarktet hat, dagegen Einspruch erhoben, dass mindestens 50 % der Grundration der Milchkühe für mindestens 150 Tage pro Jahr aus grünem Raufutter bestehen muss, und angegeben, dass er für die Anpassung seines Betriebs eine Übergangsfrist benötigte. Der betreffende Wirtschaftsbeteiligte ist: GAEC Le Seysselan, Vallod, 74910 SEYSSEL. |
(3) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(4) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Emmental de Savoie“ (g.g.A.) wird genehmigt.
Artikel 2
Für den Schutz gemäß Artikel 1 gilt der Übergangszeitraum, den Frankreich gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Bedingungen jenes Artikels erfüllt, mit Erlass vom 29. Oktober 2015 über die geschützte geografische Angabe „Emmental de Savoie“, der im Amtsblatt Journal officiel de la République française vom 7. November 2015 veröffentlicht wurde, gewährt hat.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juni 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).
(3) ABl. C 64 vom 28.2.2017, S. 8.
27.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/54 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1137 DER KOMMISSION
vom 26. Juni 2017
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 eröffneten Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch gestellt wurden
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission (2) wurde ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von Erzeugnissen des Rindfleischsektors eröffnet. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung berechnet wird. |
(3) |
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Juni 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission vom 19. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 3).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).
ANHANG
Lfd. Nr. |
Zuteilungskoeffizient — für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 gestellte Anträge (in %) |
09.4003 |
35,489750 |
BESCHLÜSSE
27.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/56 |
BESCHLUSS (EU) 2017/1138 DES RATES
vom 19. Juni 2017
über den im Namen der Europäischen Union auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber in Bezug auf die Annahme des erforderlichen Inhalts der Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 12 des Übereinkommens und der Leitlinien gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 11. Mai 2017 wurde das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) durch den Beschluss (EU) 2017/939 (2) im Namen der Europäischen Union genehmigt. |
(2) |
Das Übereinkommen tritt am 16. August 2017 in Kraft. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „COP 1“) wird vom 24. bis 29. September 2017 in Genf stattfinden. Unter diesen Umständen sollte die Union den Standpunkt festlegen, der auf der COP 1 zu vertreten ist. |
(3) |
Nach Artikel 3 Absatz 8 des Übereinkommens darf eine Vertragspartei, die Quecksilber von einer Nichtvertragspartei einführen will, diese Einfuhren nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass die ausführende Nichtvertragspartei eine Bescheinigung beibringt, der zufolge das eingeführte Quecksilber weder aus dem primären Quecksilberbergbau noch aus überschüssigem Quecksilber aus der Stilllegung von Chloralkali-Anlagen stammt (im Folgenden „Bescheinigung“). |
(4) |
Artikel 3 Absatz 12 des Übereinkommens sieht vor, dass die COP 1 den erforderlichen Inhalt der Bescheinigung beschließt. Dieser erforderliche Inhalt der Bescheinigung wird somit Rechtswirkungen haben. |
(5) |
Die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) steht mit den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 8 des Übereinkommens, ergänzt durch den vorgeschlagenen erforderlichen Inhalt der Bescheinigung, im Einklang. |
(6) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass in Bezug auf neue Punktquellen, die unter die in Anlage D aufgeführten Quellkategorien fallen, beste verfügbare Techniken und beste Umweltschutzpraktiken genutzt werden, um die Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Atmosphäre zu begrenzen und, soweit machbar, zu verringern. |
(7) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien in Bezug auf bestehende Punktquellen, die unter die in Anlage D des Übereinkommens aufgeführten Quellkategorien fallen, die Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft zu begrenzen und, soweit machbar, zu verringern, in dem sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchführen: Nutzung bester verfügbarer Techniken und bester Umweltschutzpraktiken; Festlegung von quantifizierten Zielen oder Emissionsgrenzwerten; Schaffung einer mehrere Schadstoffe betreffenden Begrenzungsstrategie; oder alternative Maßnahmen. |
(8) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien ein Verzeichnis der Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Atmosphäre zu erstellen und zu führen. |
(9) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 8 des Übereinkommens hat die COP 1 Leitlinien zu den besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken unter Berücksichtigung etwaiger Unterschiede zwischen neuen und bestehenden Quellen und der Notwendigkeit einer Minimierung medienübergreifender Effekte sowie Leitlinien zu Unterstützungsmaßnahmen für Vertragsparteien bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 5, insbesondere bei der Bestimmung von Zielen und der Festlegung von Emissionsgrenzwerten, zu beschließen. |
(10) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 9 des Übereinkommens hat die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens schnellstmöglich Leitlinien zu Kriterien zu beschließen, die die Vertragsparteien nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b entwickeln können, wenn sie beschließen, Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Atmosphäre nur auf Punktquellen anzuwenden, die unter eine bestimmte der in Anlage D aufgeführten Quellkategorien fallen, sofern mindestens 75 % der Emissionen aus der betreffenden Quellkategorie erfasst werden; ferner hat sie schnellstmöglich Leitlinien zur Methodik für die Erstellung von Verzeichnissen der Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft zu beschließen. |
(11) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 10 Satz 2 des Übereinkommens haben die Vertragsparteien diese Leitlinien bei der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen von Artikel 8 zu berücksichtigen. Diese Leitlinien werden somit Rechtswirkungen haben. |
(12) |
Der zwischenstaatliche Verhandlungsausschuss des Übereinkommens hat die vier in Artikel 8 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens genannten Leitlinien auf seiner siebten Tagung, die vom 10. bis 15. März 2016 in Jordanien stattfand, bis zur förmlichen Annahme durch die COP 1 vorläufig angenommen. |
(13) |
Die Rechtsvorschriften der Union, darunter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) stehen mit Artikel 8 des Übereinkommens, ergänzt durch die vorgeschlagenen Leitlinien, im Einklang. |
(14) |
Der vorgeschlagene erforderliche Inhalt der Bescheinigung und die vier vorgeschlagenen Leitlinien sollten daher unterstützt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (im Folgenden „Übereinkommen“) zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme des erforderlichen Inhalts der Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 12 und der Leitlinien gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens zu unterstützen.
Geringfügige Änderungen der in Absatz 1 genannten Dokumente können von den Vertretern der Union im Benehmen mit den Mitgliedstaaten während der Koordinierungssitzungen ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 2
Der Beschluss bzw. die Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Annahme der in Artikel 1 genannten Dokumente wird bzw. werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2017.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. HERRERA
(1) ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 6.
(2) Beschluss (EU) 2017/939 des Rates vom 11. Mai 2017 über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Namen der Europäischen Union (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 4).
(3) Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1).
(4) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(5) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
27.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/59 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1139 DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2017
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4450)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission (3) wurde erlassen, nachdem in mehreren Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 festgestellt sowie von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) abgegrenzt worden waren. |
(2) |
Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 ist auch festgelegt, dass die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu dem Zeitpunkt beizubehalten sind, der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses für diese Zonen festgelegt wurde. |
(3) |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde mit den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2017/417 (5), (EU) 2017/554 (6), (EU) 2017/696 (7), (EU) 2017/780 (8), (EU) 2017/819 (9) und (EU) 2017/977 (10) dahin gehend geändert, dass den Änderungen Rechnung getragen wurde, die aufgrund weiterer Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in der Union bei den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen vorgenommen worden waren. Darüber hinaus wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 dahin gehend geändert, dass Vorschriften zum Versand von Sendungen von Eintagsküken aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebieten festgelegt wurden, nachdem sich die Seuchenlage in der Union im Hinblick auf dieses Virus verbessert hatte. |
(4) |
Darüber hinaus wurde die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/977 bis zum 31. Dezember 2017 verlängert, um den Zeitpunkten der Durchführung der Maßnahmen in den neuen Gebieten Rechnung zu tragen, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/977 geänderten Fassung aufgeführt sind. |
(5) |
Die allgemeine Seuchenlage in der Union hat sich stetig verbessert. Seit der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/977 wurden nur in Belgien neue Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Betrieben, in denen in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, erfasst. Belgien hat der Kommission außerdem gemeldet, dass es die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die infizierten Haltungsbetriebe herum, ergriffen hat. In Bezug auf die weiteren Ausbrüche in kleinen nichtgewerblichen Betrieben in Belgien hat die zuständige Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG im Anschluss an eine Risikobewertung eine Ausnahme von der Anforderung der Abgrenzung von Zonen gewährt. |
(6) |
Frankreich hat außerdem als Reaktion auf die jüngsten bestätigten Ausbrüche in Belgien in der Nähe der Grenze zu Frankreich in Betrieben, in denen in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, gemäß der Richtlinie 2005/94/EG eine Überwachungszone abgegrenzt. |
(7) |
Die Kommission hat die Maßnahmen geprüft, die von Belgien und Frankreich nach den jüngsten Ausbrüchen der Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Belgien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffen wurden, und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen belgischen Behörden abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen und der in Frankreich abgegrenzten Überwachungszone ausreichend weit von allen Betrieben entfernt verlaufen, in denen ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 bestätigt wurde, und dass die von der zuständigen belgischen Behörde gewährte Ausnahme von der Anforderung der Abgrenzung von Zonen den Anforderungen der Richtlinie 2005/94/EG entspricht. |
(8) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es in Anbetracht der jüngsten Ausbrüche in Belgien notwendig, die von Belgien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die von Frankreich abgegrenzte Überwachungszone in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene auszuweisen. Deshalb sollten neue Gebiete für Belgien und Frankreich in den Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgenommen werden. |
(9) |
Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene so aktualisiert wird, dass die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Belgien und die Überwachungszone in Frankreich sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufgenommen werden. |
(10) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. Juni 2017
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62).
(4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/417 der Kommission vom 7. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 177).
(6) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/554 der Kommission vom 23. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 79 vom 24.3.2017, S. 15).
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 80).
(8) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/780 der Kommission vom 3. Mai 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 116 vom 5.5.2017, S. 30).
(9) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/819 der Kommission vom 12. Mai 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 122 vom 13.5.2017, S. 76).
(10) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/977 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 155).
ANHANG
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:
1. |
Teil A wird wie folgt geändert: Vor dem Eintrag für Bulgarien wird folgender Eintrag für Belgien eingefügt: „Mitgliedstaat: Belgien
|
2. |
Teil B wird wie folgt geändert:
|
EMPFEHLUNGEN
27.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/65 |
EMPFEHLUNG (EU) 2017/1140 DER KOMMISSION
vom 23. Juni 2017
zu personenbezogenen Daten, die über das gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Frühwarn- und Reaktionssystem für die Zwecke der Koordinierung von Maßnahmen zur Ermittlung von Kontaktpersonen im Zusammenhang mit schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren ausgetauscht werden dürfen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4197)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde ein Frühwarn- und Reaktionssystem (Early Warning and Response System — im Folgenden „EWRS“) als ständiges Kommunikationsnetzwerk zwischen der Kommission und den für öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geschaffen, um bestimmte Kategorien von übertragbaren Krankheiten zu verhüten und zu kontrollieren. Die Verfahren für die Funktionsweise des EWRS wurden in der Entscheidung 2000/57/EG der Kommission (2) festgelegt. |
(2) |
Die Entscheidung 2119/98/EG wurde durch den Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgehoben und ersetzt. Mit dem neuen Beschluss wurde das EWRS umgestaltet. Darin wurde auch die Reichweite des ständigen Kommunikationsnetzwerkes auf andere Arten biologischer Gefahren und auf andere Kategorien schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren, einschließlich Bedrohungen chemischen, umweltbedingten oder unbekannten Ursprungs, ausgeweitet. Darüber hinaus sind in dem Beschluss Bestimmungen über die epidemiologische Überwachung, Beobachtung, frühzeitige Meldung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren festgelegt. |
(3) |
Die Entscheidung Nr. 2000/57/EG wurde durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 der Kommission (4) aufgehoben und ersetzt. |
(4) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe i des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU umfassen die über das EWRS zu übermittelnden Warnmeldungen zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren Daten, die für die Zwecke der Ermittlung sowohl von infizierten als auch von möglicherweise gefährdeten Personen notwendig sind (im Folgenden „Daten für die Ermittlung von Kontaktpersonen“). Gemäß Artikel 16 Absatz 9 Buchstabe b des genannten Beschlusses und um die Effektivität und die wirksame Nutzung solcher Warnmeldungen zu gewährleisten, ist es angebracht, eine indikative Liste personenbezogener Daten zu empfehlen, die von den zuständigen EWRS-Behörden weitergegeben werden dürfen. |
(5) |
Der Austausch personenbezogener Daten über das EWRS sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erfolgen. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, darunter auch Gesundheitsdaten, ist gemäß der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 grundsätzlich ausgeschlossen; zulässig ist sie dann, wenn sie gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG und gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person notwendig ist und wenn sie gemäß Artikel 8 Absatz 4 bzw. Artikel 10 Absatz 4 der genannten Rechtsakte vorbehaltlich angemessener Garantien aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses in Rechtsakten der Union oder der Mitgliedstaaten vorgesehen ist. |
(6) |
Nur die personenbezogenen Daten, die für die vorstehend genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich sind, sollten über das EWRS ausgetauscht werden; diese Empfehlung sollte keine Genehmigung darstellen, alle in der Empfehlung behandelten Arten personenbezogener Daten auszutauschen. |
(7) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört und hat am 24. August 2015 eine Stellungnahme (C-2015-0629) abgegeben — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
1. |
Der Anhang dieser Empfehlung enthält eine indikative Liste personenbezogener Daten, die für die Zwecke der Koordinierung von Maßnahmen zur Ermittlung von Kontaktpersonen ausgetauscht werden dürfen. |
2. |
Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. |
Brüssel, den 23. Juni 2017
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1).
(2) Entscheidung 2000/57/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 32).
(3) Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/253 der Kommission vom 13. Februar 2017 zur Festlegung von Verfahren für Warnmeldungen als Teil des im Hinblick auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren und für den Informationsaustausch, die Konsultation und die Koordinierung der Reaktion auf solche Gefahren gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Frühwarn- und Reaktionssystems (ABl. L 37 vom 14.2.2017, S. 23).
(5) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(6) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
ANHANG
Indikative Liste personenbezogener Daten, die zum Zwecke der Koordinierung von Maßnahmen zur Ermittlung von Kontaktpersonen ausgetauscht werden dürfen
1. ANGABEN ZUR PERSON
— |
Vorname und Nachname, |
— |
Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geschlecht, |
— |
Wohnsitzland, |
— |
Ausweis: Art, Nummer und ausstellende Behörde, |
— |
aktuelle Anschrift/Privatadresse (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land), |
— |
Telefonnummern (mobil, privat, geschäftlich), |
— |
E-Mail (privat, geschäftlich). |
2. REISEDETAILS
— |
Beförderungsdaten (etwa Flugnummer, Flugdatum und Flugdauer, Schiffsname, amtliches Fahrzeugkennzeichen), |
— |
Platznummer(n), |
— |
Kabinennummer(n). |
3. ANGABEN ZU KONTAKTPERSONEN
— |
Namen der besuchten Personen/Aufenthaltsorte, |
— |
Daten und Anschriften der Aufenthaltsorte (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land), |
— |
Telefonnummern (mobil, privat, geschäftlich), |
— |
E-Mail (privat, geschäftlich). |
4. ANGABEN ZU BEGLEITPERSONEN
— |
Vorname und Nachname, |
— |
Staatsangehörigkeit, |
— |
Wohnsitzland, |
— |
Ausweis: Art, Nummer und ausstellende Behörde, |
— |
aktuelle Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land), |
— |
Telefonnummern (mobil, privat, geschäftlich), |
— |
E-Mail (privat, geschäftlich). |
5. IM NOTFALL ZU VERSTÄNDIGENDE PERSON
— |
Name der zu verständigenden Person, |
— |
Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land), |
— |
Telefonnummern (mobil, privat, geschäftlich), |
— |
E-Mail (privat, geschäftlich). |