ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 350

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

60. Jahrgang
29. Dezember 2017


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2017/2391 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in Bezug auf die territorialen Typologien (Tercet)

1

 

*

Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkeiten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ab 2021

7

 

*

Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial

15

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug ( ABl. L 198 vom 28.7.2017 )

50

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

29.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/1


VERORDNUNG (EU) 2017/2391 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in Bezug auf die territorialen Typologien (Tercet)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wird eine gemeinsame statistische Klassifikation der Gebietseinheiten (Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik, im Folgenden „NUTS“) zur Erfassung, Zusammenstellung und Verbreitung von harmonisierten regionalen Statistikdaten in der Europäischen Union geschaffen.

(2)

Die Kommission hat in Zusammenarbeit mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung eine Reihe der grundlegenden und wichtigsten territorialen Typologien zur Klassifizierung der Gebietseinheiten für die Statistik, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgelegt, definiert.

(3)

Das Europäische Statistische System nutzt diese Typologien bereits, insbesondere den Verstädterungsgrad, welcher die Definition für Städte einschließt.

(4)

Die Kodifizierung der Typologien ist erforderlich, damit eindeutige Definitionen und Bedingungen für territoriale Typen festgelegt und auf diese Weise eine harmonisierte und transparente Anwendung und die Stabilität der Typologien gewährleistet werden können, damit die Zusammenstellung und die Weitergabe europäischer Statistiken unterstützt werden. Diese statistischen Typologien greifen einer Festlegung von Bereichen für politische Maßnahmen der Union nicht vor.

(5)

Ein System von Statistikrastern sollte angewandt werden, um die Gebietstypen, die von der Bevölkerungsverteilung und -dichte in den ein Quadratkilometer großen Rasterzellen abhängen, zu berechnen und den betreffenden Regionen und Gebieten zuzuweisen.

(6)

Eine Reihe von geringfügigen Aspekten hinsichtlich der lokalen Verwaltungseinheiten (LAU) sollte ebenfalls geklärt werden, um die Terminologie der LAU-Listen und das Verfahren für ihre Übermittlung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) zu vereinfachen.

(7)

Damit eine Anpassung an entsprechende Entwicklungen in den Mitgliedstaaten erfolgen kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der NUTS-Klassifikation in Anhang I, der Liste der bestehenden LAU in Anhang II und der Liste der lokalen Verwaltungseinheiten in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(8)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse bezüglich der Anwendung der territorialen Typologien und der Zeitreihen übertragen werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission bei Änderungen der NUTS-Klassifikation übermitteln müssen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden.

(9)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Vereinheitlichung der regionalen Klassifikation, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Verordnung schafft eine gemeinsame statistische Klassifikation der Gebietseinheiten (NUTS) zur Erfassung, Zusammenstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken auf verschiedenen territorialen Ebenen in der Union.

(2)   Die NUTS-Klassifikation ist in Anhang I aufgeführt.

(3)   Lokale Verwaltungseinheiten (LAU) im Sinne von Artikel 4 ergänzen die NUTS-Klassifikation.

(4)   Statistikraster im Sinne von Artikel 4a ergänzen die NUTS-Klassifikation. Diese Statistikraster dienen zur Berechnung bevölkerungsbasierter territorialer Typologien.

(5)   Territoriale Typologien auf Unionsebene im Sinne von Artikel 4b ergänzen die NUTS-Klassifikation durch Zuordnung von Typen an die Gebietseinheiten.“

2.

Artikel 2 Absatz 5 wird gestrichen.

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die bestehenden Verwaltungseinheiten, die in der NUTS-Klassifikation verwendet werden, sind in Anhang II aufgeführt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7a zu erlassen, um Anhang II auf der Grundlage der Änderungen in den Verwaltungseinheiten, die ihr von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 mitgeteilt wurden, zu ändern.“

b)

Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Bei einzelnen nichtadministrativen Einheiten kann jedoch aufgrund besonderer geografischer, sozioökonomischer, historischer, kultureller oder Umweltkriterien, insbesondere bei Inseln und in Gebieten in äußerster Randlage, von diesen Grenzen abgewichen werden.“

4.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Lokale Verwaltungseinheiten

(1)   In jedem Mitgliedstaat unterteilen lokale Verwaltungseinheiten (LAU) die NUTS-Ebene 3 in eine oder zwei weitere Ebenen von Gebietseinheiten. Zumindest eine der LAU-Ebenen ist eine Verwaltungseinheit wie in Artikel 3 Absatz 1 definiert und in Anhang III festgelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7a zu erlassen, um die Liste der LAU in Anhang III auf der Grundlage der Änderungen in den Verwaltungseinheiten, die ihr von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 mitgeteilt wurden, zu ändern.

(2)   Innerhalb der ersten sechs Monate jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die Liste der LAU mit Stand 31. Dezember des Vorjahres unter Angabe von Änderungen und der NUTS-3-Region, zu der sie gehören. Dabei ist das von der Kommission (Eurostat) geforderte elektronische Datenformat einzuhalten.

(3)   Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht die Liste der LAU in dem dafür bestimmten Bereich ihrer Website zum 31. Dezember jedes Jahres.“

5.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 4a

Statistikraster

Die Kommission (Eurostat) führt und veröffentlicht ein System von Statistikrastern auf Unionsebene in dem dafür bestimmten Bereich ihrer Website. Diese Statistikraster entsprechen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission (*1).

Artikel 4b

Territoriale Typologien auf Unionsebene

(1)   Die Kommission (Eurostat) führt und veröffentlicht in dem dafür bestimmten Bereich ihrer Website territoriale Typologien auf Unionsebene, die aus den Gebietseinheiten auf NUTS-, LAU- und Rasterzellen-Ebene bestehen.

(2)   Die rasterbasierte Typologie wird auf der Rasterzellen-Ebene mit einer Auflösung von 1 km2 wie folgt eingeführt:

‚Stadtzentren‘,

‚städtische Räume‘,

‚ländliche Rasterzellen‘.

(3)   Auf der LAU-Ebene werden folgende Typologien geschaffen:

a)

Verstädterungsgrad (DEGURBA):

‚Städtische Gebiete‘:

‚Städte‘ oder ‚Dicht besiedelte Gebiete‘,

‚Kleinere Städte und Vororte‘ oder ‚Gebiete mit mittlerer Bevölkerungsdichte‘,

‚Ländliche Gebiete‘ oder ‚Dünn besiedelte Gebiete‘;

b)

funktionale städtische Gebiete:

‚Städte‘ und ihre ‚Pendlerzonen‘;

c)

Küstengebiete:

‚Küstengebiete‘,

‚Nicht-Küstengebiete‘.

Wenn es mehr als eine LAU-Verwaltungsebene in einem Mitgliedstaat gibt, konsultiert die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaat, um festzulegen, welche LAU-Verwaltungsebene für die Zuweisung der Typologien verwendet werden soll.

(4)   Die folgenden Typologien und Bezeichnungen werden auf NUTS-Ebene 3 eingeführt:

a)

Stadt-Land-Typologie:

‚Vorwiegend städtische Regionen‘,

‚Intermediäre Regionen‘,

‚Vorwiegend ländliche Regionen‘;

b)

Metropoltypologie:

‚Metropol-Regionen‘,

‚Nicht-Metropol-Regionen‘;

c)

Küstentypologie:

‚Küstenregionen‘,

‚Nicht-Küstenregionen‘.

(5)   Die Kommission legt mithilfe von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bestimmungen für eine harmonisierte Anwendung der Typologien auf Unionsebene fest. Diese Bestimmungen beschreiben die Methode, nach der die Typologien den Regionen auf der LAU-Ebene und der NUTS-Ebene 3 zugeordnet werden. Bei der Anwendung dieser einheitlichen Bestimmungen berücksichtigt die Kommission geografische, sozioökonomische, historische, kulturelle und ökologische Umstände. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren in Artikel 7 erlassen.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Europäischen Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11).“"

6.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Änderungen der NUTS-Klassifikation in Anhang I werden frühestens alle drei Jahre im zweiten Kalenderhalbjahr auf der Grundlage der in Artikel 3 festgelegten Kriterien erlassen. Allerdings können diese Änderungen der NUTS-Klassifikation im Fall einer erheblichen Neuorganisation der betreffenden Verwaltungsstrukturen eines Mitgliedstaats in kürzeren Zeitabständen erlassen werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7a zu erlassen, um die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte NUTS-Klassifikation auf der Grundlage der Änderungen der territorialen Gebietseinheiten, die ihr von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels mitgeteilt wurden, zu ändern. Auf die Regionen bezogene Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) senden, beruhen ab dem 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts auf der geänderten NUTS-Klassifikation.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Wenn die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 4 erlässt, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission (Eurostat) die Zeitreihen für die neue regionale Gliederung, die die bereits übermittelten Daten ersetzen. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt diese Zeitreihen bis zum 1. Januar des vierten Jahres nach Erlass des delegierten Rechtsakts.

Die Kommission legt mithilfe von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bestimmungen für die Zeitreihen und ihre Länge fest, wobei berücksichtigt wird, inwieweit diese tatsächlich bereitgestellt werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 genannten Prüfverfahren erlassen.“

7.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Der Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 7a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. Januar 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

9.

Artikel 8 wird gestrichen.

10.

Die Überschrift von Anhang III erhält folgende Fassung:

„LOKALE VERWALTUNGSEINHEITEN“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. C 209 vom 30.6.2017, S. 71.

(2)  ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 74.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. November 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2017.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


29.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/7


VERORDNUNG (EU) 2017/2392 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 2017

zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkeiten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ab 2021

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) fand vom 30. November bis zum 12. Dezember 2015 in Paris statt. Auf dieser Konferenz wurde ein internationales Übereinkommen (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) zur Stärkung der weltweiten Reaktion auf den Klimawandel angenommen. Das Übereinkommen von Paris gibt unter anderem ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den Anstieg der Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Anstrengungen fortzusetzen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Das Übereinkommen von Paris wurde vom Rat mit dem Beschluss (EU) 2016/1841 (3) im Namen der Union angenommen. Das Übereinkommen ist am 4. November 2016 in Kraft getreten. Zur Verwirklichung des Ziels des Übereinkommens von Paris werden alle Sektoren einen Beitrag leisten müssen und die Vertragsparteien werden aufeinanderfolgende national festgelegte Beiträge ausarbeiten, mitteilen und beibehalten. Daher sollten auch im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) Maßnahmen zur Reduktion der Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr ergriffen werden.

(2)

Der Schutz der Umwelt ist eine der größten Herausforderungen, vor denen die Union steht. Gemäß Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verfolgt die Union die Umweltziele der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt und der Verbesserung ihrer Qualität, des Schutzes der menschlichen Gesundheit, der umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen und der Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

(3)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 23. und 24. Oktober 2014 das verbindliche Ziel festgelegt, die EU-internen gesamtwirtschaftlichen Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren. Auf seiner Tagung vom 6. März 2015 genehmigte der Rat förmlich diesen Beitrag der Union und ihrer Mitgliedstaaten als deren beabsichtigten nationalen Beitrag im Rahmen des Übereinkommens von Paris. In seinen Schlussfolgerungen vom Oktober 2014 legte der Europäische Rat fest, dass das Ziel von der Union gemeinsam in möglichst kostenwirksamer Weise erfüllt werden muss, wobei die vom EU-Emissionshandelssystem (im Folgenden „EU-EHS“) erfassten Sektoren und die nicht unter das EHS fallenden Sektoren eine Reduzierung um 43 % bzw. 30 % gegenüber 2005 erzielen müssten. Zur Verwirklichung dieser Emissionsminderung sollten alle Wirtschaftssektoren einen Beitrag leisten. Die Kommission sollte den Austausch zwischen den Mitgliedstaaten über bewährte Verfahren und Erfahrungen im Bereich emissionsarme Mobilität erleichtern.

(4)

Ein gut funktionierendes, reformiertes EU-EHS mit einem besseren Marktstabilisierungsinstrument ist das wichtigste europäische Instrument, wenn es gilt, das in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Oktober 2014 genannte Ziel der Emissionsverringerung um 40 % mit einem linearen Faktor und einer kostenlosen Zuteilung nach 2020 zu erreichen. Die entsprechenden Bestimmungen sollten mit den Klimaschutzzielen der Union und ihren Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris übereinstimmen. Der Anteil der zu versteigernden Zertifikate sollte in der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) als Prozentwert ausgedrückt werden, um im Hinblick auf Investitionsentscheidungen die Planungssicherheit zu erhöhen, die Transparenz zu verbessern, die Verlagerung von CO2-Emissionen möglichst gering zu halten und das System insgesamt einfacher und verständlicher zu gestalten. Die Kommission sollte im Zuge ihrer regelmäßigen Berichterstattung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) auch die Ergebnisse des vermittelnden Dialogs von 2018 bewerten. Um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen und Anstrengungen fortlaufend überprüft werden, einschließlich der ersten weltweiten Bestandsaufnahme im Jahr 2023 und der darauffolgenden weltweiten Bestandsaufnahmen, die alle fünf Jahre durchgeführt werden, damit die anschließenden national festgelegten Beiträge danach ausgerichtet werden können.

(5)

Die Union und die Mitgliedstaaten bemühen sich seit 1997 um Fortschritte bei der Herbeiführung einer internationalen Einigung, um die Auswirkungen der Treibhausgase aus dem Luftverkehr zu verringern, und haben seit 2008 Rechtsvorschriften zur Begrenzung der von Luftverkehrstätigkeiten ausgehenden Folgen für den Klimawandel in Form des EU-EHS, das seit 2005 funktionsfähig ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 (6) befunden, dass die Einbeziehung der Luftverkehrstätigkeiten in das EU-EHS gemäß der Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) nicht gegen das Völkerrecht verstößt. Um Fortschritte im Rahmen der ICAO zu befördern, hat die Union zweimal befristete Ausnahmen vom EU-EHS angenommen, um die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften auf die Emissionen aus Flügen zwischen Flugplätzen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu beschränken, wobei Luftfahrzeugbetreiber unabhängig von ihrem Sitz auf identischen Routen gleich behandelt wurden. Mit der jüngsten Ausnahme vom EU-EHS, die in der Verordnung (EU) Nr. 421/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegt ist, wurden die Konformitätsverpflichtungen im Zeitraum 2013 bis 2016 auf EWR-interne Flügen beschränkt und es wurde in Betracht gezogen, nach der in der Verordnung vorgesehenen Überprüfung den Anwendungsbereich des Systems ab 1. Januar 2017 in Bezug auf Flüge von und nach außerhalb des EWR gelegenen Flugplätzen zu ändern.

(6)

Die Arbeiten der ICAO im Zusammenhang mit einem Mechanismus für Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr sind ein Element im Maßnahmenpaket, damit das angestrebte Ziel des CO2-neutralen Wachstums ab 2020 erreicht wird, und sollten durch Fortschritte in den Bereichen Flugverkehrsmanagement und Antriebstechnologien ergänzt werden. Die kontinuierliche Weiterentwicklung von Forschungsstrategien und -programmen ist wesentlich für technologische Innovationen und operative Verbesserungen, die notwendig sind, um das Ziel des CO2-neutralen Wachstums ab 2020 zu übertreffen und im gesamten Sektor absolute Emissionsminderungen zu erzielen.

(7)

Auf Unionsebene wurden mehrere Mechanismen angenommen mit dem Ziel, die Zerstückelung des europäischen Luftraums zu verhindern, damit der Luftverkehrsfluss und die Kontrolle der Luftraumnutzung verbessert werden und dadurch weniger Emissionen entstehen. Die Mitgliedstaaten haben sich erneut zur Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums verpflichtet und damit der in den nächsten Jahren erwarteten Zunahme des Luftverkehrsaufkommens Rechnung getragen. Damit Fortschritte im Rahmen des Flugverkehrsmanagements erzielt werden können, muss die Umsetzung des gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems im einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) beschleunigt werden. Andere Maßnahmen wie der Einsatz von GNSS für die satellitengestützte Navigation, die gemeinsamen Technologieinitiativen wie Clean Sky I und Clean Sky II und die Forschungsprogramme der Union wie Horizont 2020 und seine Nachfolgeprogramme werden ebenfalls zur Verbesserung der Effizienz und zur Reduktion der Luftverkehrsemissionen beitragen.

(8)

Angesichts der Entschließung der 39. ICAO-Versammlung im Oktober 2016 über die Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus vom Jahr 2021 an zwecks Ausgleich der Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr, die die Werte von 2020 überschreiten, ist geplant, dass die ICAO bis 2018 Richtlinien und Empfehlungen (im Folgenden „SARP“) erlässt, um die Entschließung zu ergänzen und den globalen Mechanismus umzusetzen. Der konkrete Einsatz setzt allerdings ein Tätigwerden der ICAO-Mitglieder im eigenen Land voraus. Außerdem muss die ICAO Governance-Regeln entwickeln, zu denen auch ein Registrierungssystem gehört. Um die Dynamik in der ICAO aufrechtzuerhalten und den Einsatz des ICAO-Mechanismus zu erleichtern, sollte in diesem Zusammenhang die derzeitige Ausnahme von den EU-EHS-Verpflichtungen für Flüge von und nach Drittländern bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden. Diese Verlängerung sollte unter dem Vorbehalt einer Überprüfung stehen, damit die erforderlichen Erfahrungen mit der Umsetzung des ICAO-Mechanismus gesammelt werden können. Als Folge der Verlängerung der Ausnahme sollte die Menge der zu versteigernden oder kostenlos zuzuteilenden Zertifikate, einschließlich derjenigen aus der Sonderreserve, weiterhin im Verhältnis zur Senkung der Abgabeverpflichtung stehen. Ab dem 1. Januar 2021 sollte die Anzahl Zertifikate, die Luftfahrzeugbetreibern zugeteilt werden, entsprechend dem linearen Reduktionsfaktor, der für alle anderen unter das EU-EHS fallenden Sektoren gilt, jährlich gekürzt werden, vorbehaltlich der Überprüfung im Hinblick auf die Umsetzung des ICAO-Mechanismus. Die Überprüfung wird in vollständigem Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung und den Ergebnissen angemessener Konsultationen mit allen Interessenträgern, einschließlich der Mitgliedstaaten, vorbereitet. Zertifikate, die nicht aus der Sonderreserve zugeteilt werden, sollten weiterhin gelöscht werden.

(9)

Einkünfte, die durch die Versteigerung von Zertifikaten erzielt werden, oder ihr finanzieller Gegenwert sollten zur Bekämpfung des Klimawandels in der Union und Drittländern verwendet werden, um unter anderem Treibhausgasemissionen zu verringern, eine Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels in der Union und Drittländern — insbesondere Entwicklungsländern — vorzunehmen, Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Eindämmung und Anpassung, auch in den Bereichen Raumfahrt, Luftverkehr und nachhaltige alternative Kraftstoffe für den Luftverkehr, zu finanzieren, Emissionen durch einen emissionsarmen Verkehr zu reduzieren und die Kosten für die Verwaltung des EU-EHS zu decken. Mitgliedstaaten, die diese Einkünfte für die Kofinanzierung von Forschung und Innovation verwenden, sollten dabei insbesondere Programme oder Initiativen im Rahmen des Neunten Forschungsrahmenprogramms berücksichtigen. Für die Erfüllung der Verpflichtungen der Union ist es von grundlegender Bedeutung, dass Transparenz bei der Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gewährleistet wird, indem die Mitgliedstaaten Berichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 vorlegen.

(10)

Die Umweltwirksamkeit des EU-EHS sollte vor dem Risiko geschützt werden, dass Verpflichtungen für von einem Mitgliedstaat regulierte Luftfahrzeugbetreiber und sonstige Betreiber hinfällig werden. Daher sollten Zertifikate, die von einem solchen Mitgliedstaat erteilt werden, nur dann verwendet werden dürfen, wenn bei den Verpflichtungen zur Abgabe von Emissionszertifikaten nicht die Gefahr besteht, dass sie in einer Weise hinfällig werden, die die Beeinträchtigung der Umweltwirksamkeit des EU-EHS zur Folge hat. Der Kommission sollte die Befugnis erteilt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Umweltwirksamkeit des EU-EHS entsprechend zu schützen. Diese Maßnahmen sollten solange gelten, bis sie aufgrund von Änderungen der Umstände nicht mehr erforderlich sind.

(11)

Da die wesentlichen Merkmale des globalen marktbasierten Mechanismus noch erarbeitet werden müssen und seine Umsetzung von den Rechtsvorschriften abhängt, die von den beteiligten Staaten und Regionen erlassen werden, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei den Verhandlungen der ICAO erstatten, insbesondere über einschlägige im ICAO-Rahmen angenommene Instrumente, einschließlich der SARP, die Maßnahmen, die Drittländer ergriffen haben, damit der für Emissionen für den Zeitraum 2021–2035 geltende globale marktbasierte Mechanismus umgesetzt wird, die Anstrengungen zur Festlegung ehrgeiziger, verbindlicher Maßnahmen, damit das langfristige Ziel der Luftfahrtindustrie, die CO2-Emissionen gegenüber dem Niveau von 2005 bis 2050 zu halbieren, erreicht werden kann, und andere wichtige internationale Entwicklungen und anwendbare Instrumente wie Bestimmungen im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris über CO2-Märkte und Abrechnung. Sobald Klarheit bezüglich der Art und des Inhalts der Instrumente der ICAO herrscht und bevor der globale marktbasierte Mechanismus der ICAO zur Anwendung kommt, sollte die Kommission einen Bericht mit Überlegungen dazu vorlegen, wie diese Instrumente durch eine Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG in das Unionsrecht übernommen werden können. Die Kommission sollte gegebenenfalls die Vorschriften für EWR-interne Flüge weiter prüfen. Dabei sollte die Kommission in dem Bericht der Notwendigkeit Rechnung tragen, Kohärenz mit dem Unionsrecht zu gewährleisten, insbesondere um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und unnötigen Verwaltungsaufwand für Mitgliedstaaten und Luftfahrzeugbetreiber möglichst gering zu halten. Die Kommission sollte diesem Bericht gegebenenfalls einen Vorschlag an das Europäische Parlament und den Rat beifügen, der der Zielsetzung entspricht, den Beitrag des Luftverkehrs zu der Verpflichtung der Union zu einer gesamtwirtschaftlichen Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2030 sicherzustellen.

(12)

Zur Vorbereitung der Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO ist es erforderlich, dass so früh wie möglich einschlägige Daten über die Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten zur Verfügung stehen. Diese Emissionen sollten entsprechend den gleichen Grundsätzen, die für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten im Rahmen Richtlinie 2003/87/EG gelten, überwacht, in Berichten vermerkt und überprüft werden. Dementsprechend sollte die Kommission Bestimmungen über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für die Zwecke der Umsetzung der globalen marktbasierten Mechanismen der ICAO erlassen, mit denen Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden. Diese Bestimmungen sollten mit den Grundsätzen der in Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Verordnung übereinstimmen und gewährleisten, dass die vorgelegten Emissionsberichte im Einklang mit den Prüfgrundsätzen und -kriterien gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG geprüft werden. Diese Bestimmungen sollten nach dem Verfahren, das für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG gilt, erlassen werden.

(13)

Der Luftverkehr hat zudem Klimaauswirkungen durch die Freisetzung von Stickstoffoxiden, Wasserdampf und Sulfat- und Rußpartikeln in großer Höhe, die sich der wissenschaftlichen Forschung zufolge erheblich auf das Klima auswirken könnte. Nach Schätzungen des Zwischenstaatlichen Sachverständigenrats für Klimafragen sind die Gesamtauswirkungen des Luftverkehrs auf das Klima derzeit um zwei bis vier Mal stärker als die Auswirkungen seiner bisherigen CO2-Emissionen für sich genommen. Bis wissenschaftliche Fortschritte erzielt werden, sollten so weit wie möglich alle Auswirkungen des Luftverkehrs berücksichtigt werden. In der Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates war für 2008 ein Kommissionsvorschlag zu Stickoxidemissionen vorgesehen. Trotz der technischen und politischen Schwierigkeiten in diesem Bereich sollte die Kommission ihre diesbezüglichen Arbeiten beschleunigen. Die Forschung im Bereich der Bildung von Kondensstreifen und im Bereich ihrer Weiterentwicklung zu Zirruswolken, im Bereich der kleineren unmittelbaren Auswirkungen von Sulfatsprühnebeln und Ruß und im Bereich wirksamer Verlagerungsmaßnahmen, auch operativer und technischer Maßnahmen, sollte ebenfalls gefördert werden.

(14)

Als eine Vereinfachung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte Luftfahrzeugbetreibern mit jährlichen Emissionen von weniger als 3 000 Tonnen CO2 aus EWR-internen Flügen auf das Instrument für Kleinemittenten, das aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission (9) für die Überprüfung ihrer Emissionen zulässig ist, zurückgreifen können. Für nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Emissionen von weniger als 1 000 Tonnen CO2 sollten die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG für weitere 10 Jahre als erfüllt erachtet und in dieser Zeit entsprechende Maßnahmen entwickelt werden, damit künftig alle Luftfahrzeugbetreiber zu den Emissionssenkungen beitragen.

(15)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die derzeitige Einschränkung der Anwendung auf Luftverkehrstätigkeiten bis zum 31. Dezember 2023 aufrechtzuerhalten und die Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ab 2021 vorzubereiten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(16)

Im Hinblick auf den Ablauf der Abgabefrist am 30. April 2018 gemäß der Richtlinie 2003/87/EG muss unbedingt Rechtssicherheit für die Luftfahrzeugbetreiber und die nationalen Behörden geschaffen werden. Deswegen sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(17)

Die Richtlinie 2003/87/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3c wird folgender Absatz eingefügt:

„(3a)   Jede Zuteilung von Zertifikaten für Luftverkehrstätigkeiten von und nach Flugplätzen in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) unterliegt nach dem 31. Dezember 2023 einer Überprüfung gemäß Artikel 28b.“

2.

Artikel 3d Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ab 1. Januar 2013 werden 15 % der Zertifikate versteigert. Die Kommission erstellt eine Studie über die Möglichkeit des Luftverkehrssektors zur Weitergabe der CO2-Kosten an seine Kunden im Zusammenhang mit dem EU-EHS und dem von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (im Folgenden „ICAO“) entwickelten globalen marktbasierten Mechanismus. In dieser Studie wird bewertet, inwieweit dem Luftverkehrssektor im Vergleich zur Industrie und zum Energiesektor eine Weitergabe der Kosten für die erforderlichen Emissionseinheiten möglich ist, und dabei das Ziel verfolgt, im Anschluss an die Überprüfung gemäß Artikel 28b Absatz 2 einen Vorschlag zur Erhöhung des Prozentsatzes der zu versteigernden Zertifikate vorzulegen, wobei den Ergebnissen der Analyse der Kostenweitergabe Rechnung zu tragen ist und eine Angleichung an andere Sektoren und die Wettbewerbsfähigkeit der verschiedenen Verkehrsträger zu berücksichtigen sind.“

3.

Artikel 3d Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Alle Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten sollten zur Bekämpfung des Klimawandels in der Union und in Drittländern verwendet werden, um unter anderem Treibhausgasemissionen zu verringern, eine Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels in der Union und in Drittländern, insbesondere in Entwicklungsländern, vorzunehmen, Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Eindämmung und Anpassung, insbesondere in den Bereichen Raumfahrt und Luftverkehr, zu finanzieren, Emissionen durch einen emissionsarmen Verkehr zu reduzieren und die Kosten für die Verwaltung der EU-EHS zu decken. Die Einkünfte aus der Versteigerung sollten zudem verwendet werden, um gemeinsame Vorhaben zur Senkung der Treibhausgasemissionen des Luftverkehrs zu finanzieren, wie etwa das gemeinsame Unternehmen zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems im einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR), die gemeinsamen Technologieinitiativen Clean Sky und alle Initiativen, die den weitverbreiteten Einsatz von GNSS für die satellitengestützte Navigation und interoperable Fähigkeiten in allen Mitgliedstaaten ermöglichen, insbesondere Projekte zur Verbesserung der Flugsicherungsinfrastruktur, der Bereitstellung von Flugsicherungsdiensten und der Nutzung des Luftraums. Die Einkünfte aus der Versteigerung können auch zur Finanzierung von Beiträgen zum Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien und für Maßnahmen gegen die Abholzung von Wäldern eingesetzt werden. Mitgliedstaaten, die diese Einkünfte für die Kofinanzierung von Forschung und Innovation verwenden, berücksichtigen dabei insbesondere Programme oder Initiativen im Rahmen des Neunten Forschungsrahmenprogramms. Transparenz bei der Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß dieser Richtlinie ist für die Erfüllung der Verpflichtungen der Union unerlässlich.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Maßnahmen, die nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes ergriffen werden.“

4.

Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Betreiber für jede Anlage bis zum 30. April jeden Jahres eine Anzahl von nicht gemäß Kapitel II ausgegebenen Zertifikaten abgibt, die den gemäß Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht, und dass diese Zertifikate anschließend gelöscht werden. Ab 1. Januar 2021 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Betreiber für jede Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres eine Anzahl von Zertifikaten abgibt, die den gemäß Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht, und dass diese Zertifikate anschließend gelöscht werden, vorbehaltlich der Überprüfung gemäß Artikel 28b.“

5.

In Artikel 12 wird vor Absatz 3a folgender Absatz eingefügt:

„(3-a)   Wann immer und solange dies erforderlich ist, um die Umweltwirksamkeit des EU-EHS zu erhalten, wird Luftfahrzeugbetreibern und sonstigen Betreibern im EU-EHS die Verwendung von Zertifikaten untersagt, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, in Bezug auf welchen Verpflichtungen für Luftfahrzeugbetreiber und sonstige Betreiber hinfällig werden. Der in Artikel 19 genannte Rechtsakt enthält die Maßnahmen, die in den im vorliegenden Absatz genannten Fällen erforderlich sind.“

6.

Artikel 28a wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Vor der Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO geltende Ausnahmen“

b)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

alle Emissionen aus Flügen von oder nach Flugplätzen in Ländern außerhalb des EWR in jedem Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2023, vorbehaltlich der Überprüfung gemäß Artikel 28b,

b)

alle Emissionen von Flügen zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR in jedem Kalenderjahr ab dem 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2023, vorbehaltlich der Überprüfung gemäß Artikel 28b.“

ii)

Buchstabe c wird gestrichen.

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von den Artikeln 3e und 3f erhalten Luftfahrzeugbetreiber, denen die in Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels vorgesehenen Ausnahmen gewährt werden, jedes Jahr eine Anzahl kostenloser Zertifikate, die proportional zu der in diesen Buchstaben vorgesehenen Verringerung der Abgabeverpflichtung gekürzt wird.

Abweichend von Artikel 3f Absatz 8 werden Zertifikate, die nicht aus der Sonderreserve zugeteilt werden, gelöscht.

Ab dem 1. Januar 2021 wird auf die Anzahl Zertifikate, die Luftfahrzeugbetreibern zugeteilt werden, der lineare Faktor gemäß Artikel 9 angewandt, vorbehaltlich der Überprüfung gemäß Artikel 28b.

Für die Tätigkeit im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2023 veröffentlichen die Mitgliedstaaten vor dem 1. September 2018 die Anzahl der Zertifikate, die sie jedem Luftfahrzeugbetreiber zugeteilt haben.“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Abweichend von Artikel 3d Absatz 3 wird die Anzahl der von jedem Mitgliedstaat für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2023 zu versteigernden Zertifikate verringert, damit sie dem Anteil der zugeordneten Luftverkehrsemissionen für Flüge entsprechen, die nicht unter die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels fallen.“

e)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Betragen die jährlichen Gesamtemissionen eines Luftfahrzeugbetreibers weniger als 25 000 Tonnen CO2 oder betragen die jährlichen Gesamtemissionen eines Luftfahrzeugbetreibers aus nicht in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Flügen weniger als 3 000 Tonnen CO2, so werden seine Emissionen abweichend von den Artikeln 3g, 12, 15 und 18a als geprüfte Emissionen erachtet, wenn sie mit einem Instrument für Kleinemittenten ermittelt wurden, das aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 (*1) der Kommission zulässig ist und von Eurocontrol mit Daten aus seiner Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem der Union aufgefüllt wurde. Die Mitgliedstaaten dürfen auf nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber vereinfachte Verfahren anwenden, solange solche Verfahren nicht weniger genau als das Instrument für Kleinemittenten sind.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission vom 9. Juli 2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Luftfahrzeugbetreiber, die Kleinemittenten sind (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 25).“"

f)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Für Länder, mit denen ein Abkommen gemäß Artikel 25 oder 25a geschlossen wurde, gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels lediglich im Einklang mit den Bedingungen dieses Abkommens.“

g)

Absatz 8 wird gestrichen.

7.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 28b

Berichterstattung durch die Kommission über die Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO und ihre Überprüfung durch die Kommission

(1)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Januar 2019 und danach in regelmäßigen Abständen Bericht über die Fortschritte bei den Verhandlungen in der ICAO über die Umsetzung des ab 2021 für Emissionen geltenden globalen marktbasierten Mechanismus, insbesondere im Hinblick auf i) die einschlägigen Instrumente der ICAO, einschließlich SARP, ii) die vom ICAO-Rat gebilligten Empfehlungen von Bedeutung für den globalen marktbasierten Mechanismus, iii) die Einrichtung eines weltweiten Registers, iv) die nationalen Maßnahmen, die Drittländer ergriffen haben, damit der ab 2021 für Emissionen geltende globale marktbasierte Mechanismus umgesetzt wird, v) die Auswirkungen von Vorbehalten seitens Drittländern, und vi) andere wichtige internationale Entwicklungen und anwendbare Instrumente.

Im Einklang mit der weltweiten Bestandsaufnahme des UNFCCC berichtet fdie Kommission außerdem über die Anstrengungen zur Verwirklichung des langfristigen Emissionsreduktionsziels für den Luftverkehrssektor, bis 2050 die CO2-Emissionen gegenüber dem Stand von 2005 zu halbieren.

(2)   Innerhalb von 12 Monaten nach der Annahme der einschlägigen Instrumente durch die ICAO und vor Einführung des globalen marktbasierten Mechanismus legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem Wege geprüft werden, wie diese Instrumente durch eine Überarbeitung dieser Richtlinie in Unionsrecht übernommen werden können. Die Kommission prüft in diesem Bericht gegebenenfalls auch die Vorschriften für Flüge innerhalb des EWR Darin werden zudem die Zielvorgaben und die gesamte Umweltwirksamkeit des globalen marktbasierten Mechanismus überprüft, darunter auch seine allgemeinen Zielvorgaben in Bezug auf die Ziele im Rahmen des Übereinkommens von Paris, das Ausmaß der Beteiligung, seine Durchsetzbarkeit, die Transparenz, die Sanktionen bei Nichteinhaltung, die Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, die Qualität der Kompensationszertifikate, die Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung, die Register, die Rechenschaftspflicht sowie die Vorschriften über die Verwendung von Biokraftstoffen. Darüber hinaus wird in dem Bericht geprüft, ob die gemäß Artikel 28c Absatz 2 angenommenen Bestimmungen überarbeitet werden müssen.

(3)   Die Kommission fügt dem in Absatz 2 genannten Bericht gegebenenfalls Vorschläge an das Europäische Parlament und den Rat bei, die im Einklang mit der Verpflichtung der Union zur gesamtwirtschaftlichen Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2030 die Änderung, Streichung, Erweiterung oder Ersetzung der Ausnahmen gemäß Artikel 28a vorsehen, damit die Umweltwirksamkeit und Effektivität der Klimaschutzmaßnahmen der Union gewahrt werden.

Artikel 28c

Bestimmungen für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für die Zwecke des globalen marktbasierten Mechanismus

(1)   Die Kommission erlässt Bestimmungen für eine angemessene Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung für die Zwecke der Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO auf allen von ihm erfassten Flugstrecken. Diese Bestimmungen stützen sich auf die im Rahmen der ICAO angenommenen Instrumente, verhindern jegliche Wettbewerbsverzerrungen, stimmen mit den Grundsätzen der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Verordnung überein und gewährleisten, dass die vorgelegten Emissionsberichte im Einklang mit den Prüfgrundsätzen und -kriterien gemäß Artikels 15 geprüft werden.

(2)   Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen werden nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 14 und 15 erlassen.“

8.

In Artikel 30 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Die Kommission legt vor dem 1. Januar 2020 eine aktualisierte Analyse der sonstigen Auswirkungen des Luftverkehrs neben CO2-Emissionen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag zur Frage, wie diese Auswirkungen bestmöglich angegangen werden können.“

9.

In Anhang I Buchstabe k wird das Jahr „2020“ durch das Jahr „2030“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. C 288 vom 31.8.2017, S. 75.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2017.

(3)  Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).

(4)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

(6)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America und andere gegen Secretary of State for Energy and Climate Change, C-366/10, ECLI:EU:C:2011:864.

(7)  Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 421/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft zur Umsetzung bis 2020 eines internationalen Übereinkommens über die Anwendung eines einheitlichen globalen marktbasierten Mechanismus auf Emissionen des internationalen Luftverkehrs (ABl. L 129 vom 30.4.2014, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission vom 9. Juli 2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Luftfahrzeugbetreiber, die Kleinemittenten sind (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 25).


29.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/15


VERORDNUNG (EU) 2017/2393 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Dezember 2017

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine harmonisierte, diskriminierungsfreie Umsetzung der Förderung für Junglandwirte sicherzustellen, ist klarzustellen, dass im Kontext der ländlichen Entwicklung der in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und in anderen einschlägigen Vorschriften genannte „Zeitpunkt der Niederlassung“ das Datum ist, an dem der Antragsteller eine Maßnahme im Zusammenhang mit der erstmaligen Niederlassung einleitet oder abschließt, und dass der Antrag auf Förderung spätestens 24 Monate nach diesem Zeitpunkt zu stellen ist. Die im Rahmen der Verhandlungen über die Programme gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Bestimmungen für die gemeinsame Niederlassung von Junglandwirten und die Schwellenwerte für den Zugang zur Förderung in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 präzisiert werden sollten und dass die Bestimmungen über die Laufzeit des Geschäftsplans gestrafft werden sollten.

(2)

Um die Durchführung von Beratungs- und Ausbildungsdiensten durch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte der Status als Begünstigter im Rahmen dieser Maßnahme auf diese Behörden ausgedehnt werden, wobei gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass der Dienstleistungserbringer von einer Stelle ausgewählt wird, die von diesen Behörden funktional unabhängig ist, und dass auf der Ebene der Anbieter der Beratung oder Ausbildung Kontrollen durchgeführt werden.

(3)

Um Anreize für die Teilnahme an Qualitätsregelungen zu schaffen, sollten Landwirte oder Gruppen von Landwirten, die in den fünf Jahren vor Einreichung des Förderantrags an diesen Regelungen teilgenommen haben, für eine Höchstdauer von fünf Jahren für eine Förderung in Betracht kommen, wobei die Dauer der erstmaligen Teilnahme an der Regelung gebührend zu berücksichtigen ist.

(4)

Damit Finanzierungsinstrumente für den Privatsektor hinreichend attraktiv sind, ist es von grundlegender Bedeutung, dass sie flexibel und transparent gestaltet und umgesetzt werden. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass bestimmte maßnahmenspezifische Regeln für die Förderfähigkeit den Rückgriff auf Finanzierungsinstrumente für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie den flexiblen Einsatz von Finanzierungsinstrumenten durch Fondsmanager beeinträchtigen. Daher ist es sinnvoll festzulegen, dass bestimmte maßnahmenspezifische Regeln für die Förderfähigkeit nicht für Finanzierungsinstrumente gelten. Aus demselben Grund sollte festgelegt werden, dass Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auch in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt werden können. Aufgrund dieser Änderungen sollte für den Fall, dass eine Förderung für Investitionen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Form eines Finanzierungsinstruments gewährt wird, vorgesehen werden, dass die Investition einen Beitrag zu einer oder mehreren Unionsprioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums leisten muss.

(5)

Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit der Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung einer Doppelförderung im Bereich der Ökologisierungskomponente sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, auf alle betreffenden Begünstigten, die die betreffende Art von Vorhaben oder Teilmaßnahmen durchführen, einen festen durchschnittlichen Abzug anzuwenden.

(6)

Aufgrund der Marktentwicklungen sind die Landwirte heute zunehmend wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt. Von diesen wirtschaftlichen Risiken sind jedoch nicht alle landwirtschaftlichen Sektoren gleichermaßen betroffen. Unter der Voraussetzung, dass die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit haben, in begründeten Fällen Landwirte durch ein sektorspezifisches Instrument zur Einkommensstabilisierung zu unterstützen; dies gilt insbesondere für Sektoren, die von erheblichen Einkommensrückgängen mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen auf ein spezifisches ländliches Gebiet betroffen sind, wenn der Einkommensrückgang einen Wert von mindestens 20 % überschreitet. Um zu gewährleisten, dass das sektorspezifische Instrument zur Einkommensstabilisierung wirksam und auf die besonderen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten abgestimmt ist, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums das zur Aktivierung des Instruments zu berücksichtigende Einkommen flexibel festzulegen. Gleichzeitig sollte zur Förderung des Einsatzes von Versicherungen durch Landwirte die im Rahmen von Versicherungssystemen geltende Schwelle für den Produktionsrückgang auf 20 % verringert werden. Um außerdem die Ausgaben sowohl im Rahmen der sektorspezifischen Einkommensstabilisierung als auch der Versicherungen zu überwachen, sollte der Finanzierungsplan des Programms angepasst werden.

(7)

Die spezifische Anforderung in Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, im Jahr 2018 über die Maßnahme für Risikomanagement Bericht zu erstatten, ist bereits durch den Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Überwachung und Bewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gemäß Artikel 110 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) abgedeckt. Daher sollte Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gestrichen werden.

(8)

In Bezug auf Fonds auf Gegenseitigkeit für Landwirte in allen Sektoren ist festzustellen, dass das in Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegte Verbot eines Beitrags aus öffentlichen Mitteln zum Grundkapital das wirksame Funktionieren dieser Fonds beeinträchtigt. Daher sollte dieses Verbot gestrichen werden. Darüber hinaus ist es zweckmäßig, die Bereiche, die für Finanzbeiträge an Fonds auf Gegenseitigkeit in Frage kommen, auszudehnen, sodass sie die jährlichen Zahlungen an den Fonds aufstocken und sich auch auf ihr ursprüngliches Grundkapital beziehen können.

(9)

Eine Förderung für Investitionen zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigtem Produktionspotenzial gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird in der Regel sämtlichen förderfähigen Antragstellern gewährt. Daher sollten die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet sein, Auswahlkriterien für Wiederaufbauvorhaben festzulegen. In hinreichend begründeten Fällen, in denen es aufgrund der Art der Maßnahmen nicht möglich ist, Auswahlkriterien festzulegen, sollten die Mitgliedstaaten außerdem alternative Auswahlmethoden definieren dürfen.

(10)

In Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind die Höchstsätze für die Beteiligung am Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) festgelegt. Um den Druck auf die nationalen Haushalte einiger Mitgliedstaaten zu verringern und dringend benötigte Investitionen in Zypern zu beschleunigen, sollte die Geltungsdauer des in Artikel 59 Absatz 4 Buchstabe f jener Verordnung genannten Höchstsatzes von 100 % bis zum Programmabschluss verlängert werden. Außerdem sollte in Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 der spezifische Beitragssatz erwähnt werden, der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) für das neue, in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehene Finanzinstrument eingeführt wird.

(11)

Gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kann im Falle von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen die Förderfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit Programmänderungen ab dem Zeitpunkt beginnen, an dem die Naturkatastrophe eingetreten ist. Diese Möglichkeit, Ausgaben förderfähig zu machen, die vor Einreichung einer Programmänderung angefallen sind, sollte auf andere Umstände ausgeweitet werden, z. B. Katastrophenereignisse oder erhebliche und plötzliche Veränderungen der sozioökonomischen Gegebenheiten in einem Mitgliedstaat oder einer Region.

(12)

Gemäß Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind im Falle von Investitionsvorhaben im Landwirtschaftssektor nur Ausgaben förderfähig, die nach Einreichung eines Antrags angefallen sind. Für den Fall, dass eine Investition mit Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, Katastrophenereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen oder mit einer erheblichen und plötzlichen Veränderung der sozioökonomischen Gegebenheiten in dem Mitgliedstaat oder der Region zusammenhängt, sollte den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, in ihren Programmen vorzusehen, dass nach dem Eintritt des Ereignisses angefallene Ausgaben förderfähig sind, um eine flexible und zeitnahe Reaktion auf derartige Ereignisse zu gewährleisten. Um Notfallmaßnahmen, die von den Mitgliedstaaten als Reaktion auf Ereignisse der letzten Jahre durchgeführt werden, wirksam unterstützten zu können, sollte diese Möglichkeit ab dem 1. Januar 2016 gelten.

(13)

Um die Nutzung der vereinfachten Kostenoptionen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b bis d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu steigern, müssen die speziellen ELER-bezogenen Vorschriften in Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf Hilfen beschränkt werden, die nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 1 Buchstaben a und b, was Einkommensverluste und Erhaltungskosten betrifft, und der Artikel 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt werden.

(14)

Gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 müssen die Mitgliedstaaten nach der Genehmigung des Programms innerhalb von vier Monaten den Begleitausschuss des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums zu den Auswahlkriterien konsultieren. Dadurch sind die Mitgliedstaaten indirekt verpflichtet, bis zu diesem Datum alle Auswahlkriterien festzulegen, selbst für Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen, die erst später erfolgen. Um vermeidbaren Verwaltungsaufwand zu reduzieren und zugleich zu gewährleisten, dass die finanziellen Mittel optimal genutzt werden, sollten die Mitgliedstaaten zu jedem Zeitpunkt vor der Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen die Auswahlkriterien festlegen und den Begleitausschuss zur Stellungnahme auffordern können.

(15)

Im Hinblick auf eine stärkere Nutzung von Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungen und von Fonds auf Gegenseitigkeit sowie des Instruments zur Einkommensstabilisierung sollte der festgesetzte Höchstsatz der erstmaligen staatlichen Förderung angehoben werden (von 65 % auf 70 %).

(16)

Mithilfe der Haushaltsdisziplin wird sichergestellt, dass beim Haushalt des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) die jeweiligen jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens eingehalten werden, und die Reserve für Krisen im landwirtschaftlichen Sektor gebildet. Angesichts des technischen Charakters der Festlegung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen und dessen inhärenten Verknüpfungen mit dem Voranschlag der Ausgaben im Haushaltsplanentwurf der Kommission sollte die Festsetzung des Anpassungssatzes vereinfacht werden, indem die Kommission befugt wird, ihn nach dem Beratungsverfahren zu beschließen.

(17)

Um die Vorschriften für die automatische Aufhebung der Mittelbindungen in Artikel 87 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu harmonisieren, sollte das Datum, bis zu dem die Mitgliedstaaten Informationen über die Ausnahmen von der Aufhebung der Mittelbindungen gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 an die Kommission übermitteln müssen, angepasst werden.

(18)

Um Rechtssicherheit bezüglich der Behandlung der Einziehungen aufgrund der vorübergehenden Kürzungen gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu schaffen, sollten diese in die Liste der Quellen zweckgebundener Einnahmen gemäß Artikel 43 besagter Verordnung aufgenommen werden.

(19)

Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist es angebracht, die Schwelle, unterhalb deren die Mitgliedstaaten beschließen können, die Wiedereinziehung zu Unrecht geleisteter Zahlungen nicht fortzusetzen, von 150 EUR auf 250 EUR anzuheben, sofern der Mitgliedstaat für die Nichteintreibung öffentlicher Schulden eine Schwelle anwendet, die höher oder gleich dem wieder einzuziehenden Betrag liegt.

(20)

Es sollte sichergestellt werden, dass die Ablehnung oder Einziehung von Zahlungen, die von einer Nichteinhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge betroffen sind, der Schwere der Nichteinhaltung entspricht und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt wird, wie dies beispielsweise in den von der Kommission aufgestellten einschlägigen Leitlinien für Finanzkorrekturen von durch die Union finanzierten Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung im Falle der Nichteinhaltung solcher Vorschriften festgelegt wurde. Außerdem ist es angebracht klarzustellen, dass eine solche Nichteinhaltung die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen lediglich bis zu dem Maße berührt, das dem nicht zu zahlenden oder zurückzunehmenden Anteil der Beihilfe entspricht.

(21)

Um den Verwaltungsaufwand für Kleinlandwirte zu verringern, sollte eine weitere Abweichung dahin gehend vorgesehen werden, dass Kleinlandwirte Parzellen, für die kein Zahlungsantrag gestellt wurde, nicht angeben müssen.

(22)

In Anbetracht der praktischen und spezifischen Probleme, die die Harmonisierung der Zahlungsfristen für flächenbezogene Zahlungen zwischen dem EGFL und dem ELER aufgeworfen hat, sollte die Übergangszeit um ein weiteres Jahr verlängert werden. Bei flächenbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollte es zur Sicherung der Liquidität der Landwirte jedoch weiterhin möglich sein, vor dem 16. Oktober Vorschüsse zu zahlen.

(23)

Um der Vielfalt landwirtschaftlicher Systeme innerhalb der Union gerecht zu werden, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, das Umpflügen, das aus agronomischer und ökologischer Sicht relevant ist, als Kriterium für die Einstufung von Dauergrünland heranzuziehen.

(24)

Bestimmte Sträucher oder Bäume, die nicht direkt von Tieren abgeweidet werden, können dennoch der Erzeugung von Futtermitteln dienen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon diese Sträucher oder Bäume in das Dauergrünland einzubeziehen, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen.

(25)

Um in Bezug auf die vor 2018 erfolgte Einstufung von seit fünf oder mehr Jahren brachliegenden Flächen als Ackerland Klarheit zu schaffen und den betroffenen Landwirten Sicherheit zu bieten, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, diese Einstufung als Ackerland im Jahr 2018 beizubehalten.

(26)

Flächen, die abgeweidet werden können und in deren Fall Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht vorherrschen oder nicht vorhanden sind und die Beweidungspraktiken weder Tradition haben noch für die Erhaltung von Biotopen und Lebensräumen von Bedeutung sind, können in bestimmten Gebieten für die Weidewirtschaft dennoch relevant sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese Flächen in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon als Dauergrünland auszuweisen.

(27)

In den ersten Jahren der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) hat sich gezeigt, dass bestimmte Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, nicht den gesamten im Rahmen der Haushaltsmittel verfügbaren Betrag, wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1089 (9) festgelegt, genutzt haben. Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, können bereits innerhalb bestimmter Grenzen Zahlungsansprüche mit einem Wert zuteilen, der über dem Betrag liegt, der ihnen für ihre Basisprämienregelung zur Verfügung steht, damit die Mittel effizienter eingesetzt werden können. Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, sollte daher gestattet werden, innerhalb derselben gemeinsamen Grenzen und unter Beachtung der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen den erforderlichen Betrag zu berechnen, um den ihre Obergrenze für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angehoben werden darf.

(28)

Manche Mitgliedstaaten führen nationale Steuer- oder Sozialversicherungsregister, in denen Landwirte für die Zwecke ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeiten eingetragen sind. Diese Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Landwirte, die nicht entsprechend registriert sind, vom Bezug von Direktzahlungen auszuschließen.

(29)

Nachdem sich in der Vergangenheit gezeigt hatte, dass in einer Reihe von Fällen Unterstützung natürlichen oder juristischen Personen gewährt wurde, deren Geschäftszweck nicht oder nur marginal in einer landwirtschaftlichen Tätigkeit bestand, wurde im Zuge Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Bestimmung für aktive Betriebsinhaber eingeführt. Dieser Bestimmung zufolge haben die Mitgliedstaaten davon abzusehen, bestimmten Personen Direktzahlungen zu gewähren, es sei denn, diese Personen können nachweisen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht marginal ist. Die seither gewonnene Erfahrung zeigt jedoch, dass die Anwendung der drei Kriterien für die Einstufung als aktiver Betriebsinhaber, die in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführt sind, für viele Mitgliedstaaten schwierig ist. Um den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Anwendung der drei Kriterien zu reduzieren, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein zu entscheiden, nur eines oder zwei dieser Kriterien anzuwenden, um nachzuweisen, dass eine Person ein aktiver Betriebsinhaber ist.

(30)

Darüber hinaus haben einige Mitgliedstaaten die Erfahrung gemacht, dass die Schwierigkeiten und die Verwaltungskosten der Anwendung der Elemente im Zusammenhang mit den Tätigkeiten oder Unternehmen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, stärker wiegen als der Nutzen, wenn eine sehr geringe Zahl nicht aktiver Begünstigter von den Direktzahlungen ausgenommen wird. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass dies der Fall ist, so sollte er die Möglichkeit haben, von der weiteren Anwendung des Artikels 9 in Bezug auf die Liste der Tätigkeiten oder Unternehmen abzusehen.

(31)

Es ist angezeigt, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, ihre Beschlüsse über die Kürzung des im Rahmen der Basisprämienregelung gewährten Teilbetrags, der über 150 000 EUR hinausgeht, auf jährlicher Basis zu überprüfen, sofern eine solche Überprüfung nicht zu einer Kürzung der für die Entwicklung des ländlichen Raums verfügbaren Beträge führt.

(32)

Damit die Mitgliedstaaten die Unterstützung im Rahmen der GAP an ihre spezifischen Bedürfnisse anpassen können, sollten sie ausreichend Gelegenheit erhalten, ihren Beschluss über Mittelübertragungen von ihrer Obergrenze für Direktzahlungen auf ihre Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums und umgekehrt zu überprüfen. Es sollte ihnen deshalb ermöglicht werden, ihren Beschluss auch mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2019 zu überprüfen, sofern ein derartiger Beschluss nicht zu einer Kürzung der für die Entwicklung des ländlichen Raums zweckgebundenen Mittel führt.

(33)

Zusätzlich zu einer linearen Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung zum Zwecke der Auffüllung nationaler oder regionaler Reserven, um Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, die Teilnahme an der Stützungsregelung zu erleichtern, sollte es den Mitgliedstaaten auch gestattet sein, denselben Mechanismus für die Finanzierung von Maßnahmen zu nutzen, die getroffen werden, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezifische Nachteile zu gewähren.

(34)

Um die für Ökologisierungsmaßnahmen geltenden Vorschriften zu vereinfachen und kohärenter zu gestalten, sollte die Ausnahme von der Verpflichtung zur Ausweisung von im Umweltinteresse genutzten Flächen, die gemäß Artikel 46 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für Betriebe gilt, bei denen Flächen für den Anbau von Leguminosen in Reinkultur oder in Kombination mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder brachliegenden Flächen mehr als 75 % des Ackerlands ausmachen, auf die Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung ausgeweitet werden.

(35)

Um für Kohärenz hinsichtlich der Art und Weise zu sorgen, wie verschiedene Kulturpflanzenarten, was ihren erheblichen Flächenanteil anbelangt, im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung berücksichtigt werden, sollte die Flexibilität bei der Anwendung der Anbaudiversifizierungsvorschriften gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dahin gehend ausgeweitet werden, dass sie auch beim Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus zum Tragen kommt.

(36)

Zwecks Straffung der geltenden Ausnahmen von der Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung nach Artikel 44 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Flächen, die hauptsächlich für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen, für den Anbau von Leguminosen oder den Anbau von Kulturen im Nassanbau genutzt werden oder bei denen es sich hauptsächlich um brachliegende Flächen oder um Dauergrünland handelt, und um für die Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber mit den gleichen Landnutzungsanteilen zu sorgen, sollte die Obergrenze von 30 Hektar Ackerland nicht länger Anwendung finden.

(37)

Um der agronomischen Besonderheit von Triticum spelta Rechnung zu tragen, sollte diese Pflanze als eigenständige Kultur im Sinne des Artikels 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 betrachtet werden.

(38)

Zwecks Straffung der geltenden Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ausweisung von im Umweltinteresse genutzten Flächen nach Artikel 46 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Flächen, die hauptsächlich für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen, für den Anbau von Leguminosen oder den Anbau von Kulturen im Nassanbau genutzt werden oder bei denen es sich hauptsächlich um brachliegende Flächen oder um Dauergrünland handelt, sollte die Obergrenze von 30 Hektar Ackerland nicht länger Anwendung finden.

(39)

In Anbetracht des potenziellen ökologischen Nutzens zugunsten der biologischen Vielfalt, der indirekt mit bestimmten Dauerkulturen erzielt werden kann, sollte die Liste der Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen in Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 um Flächen mit Miscanthus und Silphium perfoliatum erweitert werden. Da sich die Art der Vegetationsdecke positiv auf den Beitrag brachliegender Flächen zur biologischen Vielfalt auswirken kann, sollten die für Honigpflanzen genutzten brachliegenden Flächen als eigenständige im Umweltinteresse genutzte Flächenart anerkannt werden. Daher sollten für die Flächen mit Miscanthus und Silphium perfoliatum und für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen Gewichtungsfaktoren geschaffen werden. Bei der Festlegung der Gewichtungsfaktoren sollte die unterschiedliche Bedeutung der Flächen für die biologische Vielfalt berücksichtigt werden. Infolge der Einführung zusätzlicher Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen müssen die bestehenden Gewichtungsfaktoren für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen und Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb angepasst werden, damit dem neuen Gleichgewicht zwischen allen Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen entsprochen wird.

(40)

Die bei der Anwendung der Stützungsregelung für Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass Junglandwirte in einigen Fällen nicht in den Genuss der gesamten Förderdauer von fünf Jahren kommen können. Während der Schwerpunkt dieser Förderung weiterhin auf neuen Wirtschaftstätigkeiten junger Menschen liegt, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sollten es die Mitgliedstaaten erleichtern, dass Junglandwirte die Zahlungen für Junglandwirte auch dann volle fünf Jahre lang in Anspruch nehmen können, wenn sie die Förderung nicht unmittelbar nach der Niederlassung beantragt haben.

(41)

Nach Einschätzung einiger Mitgliedstaaten reicht die Zahlung an Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht aus, um den finanziellen Herausforderungen angemessen zu begegnen, die mit der erstmaligen Niederlassung und der strukturellen Anpassung der von Junglandwirten gegründeten landwirtschaftlichen Betriebe verbunden sind. Um die Aussichten für die Teilnahme von Junglandwirten an der Landwirtschaft weiter zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, den zur Berechnung des Betrags der Zahlung an Junglandwirte angewandten Prozentsatz unabhängig von der Berechnungsmethode innerhalb der Spanne von 25 % bis 50 % zu erhöhen. Der auf 2 % beschränkte Prozentsatz ihrer nationalen Obergrenze für Direktzahlungen zur Finanzierung der Zahlung für Junglandwirte sollte von einem solchen Beschluss unberührt bleiben.

(42)

Um für mehr Klarheit hinsichtlich der Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten zu sorgen, was den die Erzeugung beschränkenden Charakter einer fakultativen gekoppelten Stützung betrifft, ist es angebracht, Artikel 52 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 umzuformulieren. Da die Neuformulierung die derzeitige Praxis seit dem 1. Januar 2015 in Bezug auf die betreffenden Bestimmungen widerspiegelt, sollte sie ab dem Antragsjahr 2015 Anwendung finden.

(43)

Um ein Höchstmaß an Kohärenz zwischen Unionsregelungen zu gewährleisten, die auf Sektoren abstellen, die in bestimmten Jahren durch strukturelle Marktungleichgewichte gekennzeichnet sind, sollte die Kommission befugt sein, mittels delegierter Rechtsakte zu gestatten, dass bis 2020 eine fakultative gekoppelte Stützung auf der Grundlage der Produktionseinheiten, für die die Stützung in einem vorherigen Bezugszeitraum gewährt worden ist, weitergezahlt werden kann.

(44)

Um für mehr Flexibilität bei der fakultativen gekoppelten Stützung zu sorgen, sollte es den Mitgliedstaaten mit Wirkung ab dem Antragsjahr 2019 gestattet sein, ihre Förderbeschlüsse jährlich zu überprüfen.

(45)

Eines der größten Hindernisse für die Bildung von Erzeugerorganisationen — hauptsächlich in Mitgliedstaaten mit einem sehr geringen Organisationsgrad — scheint der Mangel an wechselseitigem Vertrauen und an Erfahrungen zu sein. Coaching, bei dem andere Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder einzelne Erzeuger von Obst und Gemüse vom Beispiel bestehender, funktionierender Erzeugerorganisationen lernen, könnte dieses Hindernis beseitigen und sollte daher zu den Zielen der Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor gehören.

(46)

Neben den Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung ist es auch angezeigt, Coaching-Maßnahmen finanziell zu unterstützen, die Erzeuger dazu anregen sollen, Organisationen zu gründen, die die Kriterien für eine volle Finanzierung durch die Union im Rahmen der operationellen Programme bestehender Erzeugerorganisationen erfüllen.

(47)

Maßnahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements sollten auf die Wiederauffüllung von Fonds auf Gegenseitigkeit, die als neue Instrumente zur Krisenreaktion beitragen könnten, sowie auf Vermarktungsförderung und Kommunikation zur Diversifizierung und Konsolidierung der Obst- und Gemüsemärkte ausgeweitet werden.

(48)

Zur Vereinfachung des derzeitigen Verfahrens, bei dem zuerst Mitgliedstaaten gestattet wird, Erzeugerorganisationen in Regionen der Union mit einem besonders geringen Organisationsgrad zusätzliche nationale finanzielle Unterstützung zu gewähren, und anschließend ein Teil der nationalen finanziellen Unterstützung erstattet wird, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, sollte ein neues System für die Mitgliedstaaten eingerichtet werden, in denen die Organisationsrate deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegt. Um eine reibungslose Umstellung vom bisherigen Verfahren auf ein neues System zu gewährleisten, sollte ein Übergangszeitraum von einem Jahr gewährt werden. Das neue System sollte daher ab dem 1. Januar 2019 gelten.

(49)

Um dafür zu sorgen, dass Branntwein mit einer geografischen Angabe vor den Risiken des Missbrauchs des Ansehens geschützt ist, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Regelungen für Genehmigungen für Rebpflanzungen, die zur Herstellung von Weinen mit einer geografischen Angabe geeignet sind, auch auf Weine anzuwenden, die zur Herstellung von Branntwein mit einer geografischen Angabe geeignet sind.

(50)

Die Verwendung von Verträgen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse kann dabei helfen, das Verantwortungsgefühl der Akteure zu stärken und ihr Bewusstsein für die Notwendigkeit zu schärfen, gezielter auf Marktsignale zu reagieren, die Preisweitergabe zu verbessern und das Angebot stärker an die Nachfrage anzupassen, sowie dazu beitragen, bestimmte unfaire Handelspraktiken zu unterlassen. Um sowohl im Sektor Milch und Milcherzeugnisse als auch in anderen Sektoren Anreize für die Verwendung solcher Verträge zu schaffen, sollten Erzeuger, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen das Recht haben, einen schriftlichen Vertrag zu verlangen, und zwar auch dann, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Verwendung derartiger Verträge nicht zwingend vorgeschrieben hat.

(51)

Während die Vertragsparteien bei Verträgen über die Lieferung von Rohmilch die Bestandteile dieser Verträge frei aushandeln können, wurde den Mitgliedstaaten, die die Verwendung von Verträgen zwingend vorschreiben, die Möglichkeit eingeräumt, bestimmte Vertragsklauseln vorzuschreiben, insbesondere betreffend die Mindestlaufzeit. Damit die Vertragsparteien vertragliche Klarheit bezüglich der Liefermengen und Preise schaffen können, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, die Parteien dazu zu verpflichten, eine Beziehung bezüglich des Zusammenhangs zwischen einer Liefermenge und dem Preis für diese Lieferung zu vereinbaren.

(52)

Die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen können eine nützliche Rolle bei der Bündelung des Angebots, der Verbesserung der Vermarktung, der Planung und der Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage, der Optimierung der Erzeugungskosten und der Stabilisierung der Erzeugerpreise, der Durchführung von Forschung, der Förderung bewährter Verfahren und der Leistung technischer Unterstützung, der Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen und von Risikomanagement-Instrumenten, die ihren Mitgliedern zur Verfügung stehen, spielen und somit zur Stärkung der Stellung der Erzeuger in der Lebensmittelkette beitragen. Ihre Tätigkeiten, einschließlich der Vertragsverhandlungen über die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch solche Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen bei der Bündelung des Angebots und der Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder, tragen deshalb zur Verwirklichung der Ziele der GAP nach Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bei, da sie die Stellung der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette stärken und zu einer besseren Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette beitragen können. Die Rolle der Erzeugerorganisationen ist durch die Reform der GAP im Jahr 2013 gestärkt worden. Abweichend von Artikel 101 AEUV sollte die Möglichkeit, Tätigkeiten wie etwa die Planung der Erzeugung, die Optimierung der Kosten, die Vermarktung der Erzeugnisse angeschlossener Erzeuger sowie das Führen von Vertragsverhandlungen auszuüben, deshalb in allen Sektoren, für die mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eine gemeinsame Marktorganisation errichtet wird, im Wege einer ausdrücklichen Regelung als ein Recht anerkannter Erzeugerorganisationen verankert werden. Diese Ausnahme sollte nur für Erzeugerorganisationen gelten, die wirklich eine auf wirtschaftliche Integration abzielende Tätigkeit ausüben, das Angebot bündeln und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder vermarkten. Gleichwohl sollten neben der Anwendung des Artikels 102 AEUV auf solche Erzeugerorganisationen Schutzvorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass derartige Tätigkeiten weder den Wettbewerb ausschließen noch das Erreichen der in Artikel 39 AEUV genannten Ziele gefährden. Die Wettbewerbsbehörden sollten das Recht haben, in solchen Fällen tätig zu werden und zu entscheiden, dass derartige Tätigkeiten zu ändern oder einzustellen sind bzw. überhaupt nicht stattfinden dürfen. Bis zur Annahme der Entscheidung der Wettbewerbsbehörde sollten die von den Erzeugerorganisationen ausgeübten Tätigkeiten als rechtmäßig betrachtet werden. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach Artikel 156 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, sollten für die Tätigkeiten, die sie selbst ausüben, im gleichen Maße und unter den gleichen Voraussetzungen wie die Erzeugerorganisationen diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen können.

(53)

Erzeugerorganisationen werden in einem spezifischen Sektor anerkannt, der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt ist. Da Erzeugerorganisationen jedoch in mehr als einem Sektor tätig sein können und unnötige Bürokratie aufgrund der Verpflichtung, für die Zwecke der Anerkennung mehrere Erzeugerorganisationen gründen zu müssen, vermieden werden sollte, sollte es für eine Erzeugerorganisation möglich sein, mehr als eine Anerkennung zu erhalten. Allerdings müsste die betreffende Erzeugerorganisation in derartigen Fällen die Voraussetzungen für eine Anerkennung in jedem einzelnen betroffenen Sektor erfüllen.

(54)

In Anbetracht der Rolle, die die Branchenverbände für das bessere Funktionieren der Lebensmittelversorgungskette spielen können, sollte die Liste der möglichen Ziele, die diese Verbände verfolgen können, dahin gehend erweitert werden, dass sie auch Maßnahmen zur Verhütung und Bewältigung von Tiergesundheits-, Pflanzenschutz- und Umweltrisiken einschließt.

(55)

Branchenverbände werden in einem spezifischen Sektor anerkannt, der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt ist. Da Branchenverbände jedoch in mehr als einem Sektor tätig sein können und unnötige Bürokratie aufgrund der Verpflichtung, für die Zwecke der Anerkennung mehrere Branchenverbände gründen zu müssen, vermieden werden sollten, sollte für es einen Branchenverband möglich sein, mehr als eine Anerkennung zu erhalten. Allerdings müsste der Branchenverband in derartigen Fällen die Voraussetzungen für eine Anerkennung in jedem einzelnen betroffenen Sektor erfüllen.

(56)

Um eine bessere Weitergabe von Marktsignalen zu erleichtern und die Erzeugerpreise in der gesamten Versorgungskette stärker an die Wertschöpfung zu koppeln, sollte es den Landwirten einschließlich ihrer Vereinigungen gestattet sein, mit ihrem Erstankäufer Wertaufteilungsklauseln zu vereinbaren, die auch marktbedingte Zu- und Abschläge einschließen. Da die Branchenverbände eine wichtige Rolle für den Dialog zwischen den Akteuren der Versorgungskette sowie die Förderung bewährter Verfahren und der Markttransparenz einnehmen können, sollte es ihnen gestattet werden, Musterwertaufteilungsklauseln festzulegen. Die Anwendung von Wertaufteilungsklauseln durch die Landwirte, ihre Vereinigungen und ihre Erstankäufer sollte jedoch weiterhin auf freiwilliger Basis erfolgen.

(57)

Die Erfahrungen mit der Anwendung des Artikels 188 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben gezeigt, dass es umständlich und ressourcenintensiv ist, zur Handhabung einfacher mathematischer Prozesse im Zusammenhang mit der Zuteilung von Kontingenten Durchführungsrechtsakte erlassen zu müssen, ohne dass damit besondere Vorteile einhergingen. Die Kommission hat hier überhaupt keinen Ermessensspielraum, da die entsprechende Formel bereits durch Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (11) festgelegt ist. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und Vereinfachung des Verfahrens sollte festgelegt werden, dass die Kommission die Ergebnisse der Zuteilung der Zollkontingente in angemessener Weise im Internet veröffentlicht. Außerdem sollte eine besondere Bestimmung enthalten sein, nach der die Mitgliedstaaten Lizenzen erst nach der Veröffentlichung der Zuteilung durch die Kommission erteilen.

(58)

Um dafür zu sorgen, dass die Organisationen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe oder Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen Artikel 209 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wirksam nutzen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Kommission um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit von Vereinbarungen zwischen Organisationen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe oder Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit den Zielen des Artikels 39 AEUV zu ersuchen.

(59)

Um dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die Kollektivvereinbarungen und Beschlüsse zur vorübergehenden Stabilisierung der betreffenden Sektoren in Zeiten schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten ermöglichen, wirksam und rechtzeitig durchgeführt werden können, sollten die Möglichkeiten zur Ergreifung solcher kollektiven Maßnahmen auf Landwirte und deren Vereinigungen ausgeweitet werden. Außerdem sollten derartige vorübergehende Maßnahmen nicht länger als letztes Mittel genehmigt werden; vielmehr könnten sie eine Ergänzung des Handelns der Union im Bereich der öffentlichen Intervention, der privaten Lagerhaltung und der im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Aussicht genommenen außergewöhnlichen Maßnahmen darstellen.

(60)

Da es angebracht ist, den Sektor Milch und Milcherzeugnisse bei seinem Übergang infolge des Auslaufens der Quotenregelung weiter zu unterstützen und diesen Sektor darin zu bestärken, besser auf Markt- und Preisschwankungen zu reagieren, sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Stärkung der vertraglichen Vereinbarungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse nicht länger befristet werden.

(61)

Die Agrarmärkte sollten transparent sein, und für alle Beteiligten sollten Preisinformationen in zweckdienlicher Form zugänglich sein.

(62)

Die Erfahrungen mit der Anwendung des Anhangs VIII Teil II Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 haben gezeigt, dass es umständlich, ressourcenintensiv und ohne konkreten Vorteil ist, zur Genehmigung begrenzter Anhebungen der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein, die fachspezifisch und unumstritten sind, Durchführungsrechtsakte erlassen zu müssen. Um den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern und zur Vereinfachung des Verfahrens, sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten, die beschließen, von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, der Kommission alle derartigen Beschlüsse mitzuteilen haben.

(63)

Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sieht die Möglichkeit, Mittelbindungen in Jahrestranchen zu unterteilen, ausschließlich bei der Genehmigung mehrjähriger Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen, bei Überwachungsprogrammen hinsichtlich des Nachweises von Schädlingen und bei Programmen für die Schädlingsbekämpfung in Regionen in äußerster Randlage der Union vor. Im Interesse der Vereinfachung und zum Abbau des Verwaltungsaufwands sollte diese Möglichkeit auf die anderen in der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ausgeweitet werden.

(65)

Um es zu ermöglichen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen ab dem 1. Januar 2018 angewendet werden können, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(64)

Die Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 652/2014 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe n erhält folgende Fassung:

„n)

‚Junglandwirt‘ eine Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlässt; die Niederlassung kann unabhängig von ihrer Rechtsform allein oder gemeinsam mit anderen Landwirten erfolgen;“;

b)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„s)

‚Zeitpunkt der Niederlassung‘ den Tag, an dem der Antragsteller eine oder mehrere Maßnahmen durchführt oder abschließt, die mit der Niederlassung gemäß Buchstabe n in Zusammenhang steht oder stehen.“.

2.

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

eine Tabelle, die für jede Maßnahme, für jede Art von Vorhaben mit einem spezifischen Beteiligungssatz des ELER, für die in Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 39a genannten Arten von Vorhaben und für jede technische Hilfestellung den Gesamtbetrag der geplanten Unionsbeteiligung und den anwendbaren Beteiligungssatz des ELER festlegt. Gegebenenfalls wird der Beteiligungssatz des ELER für die weniger entwickelten Regionen und für andere Regionen in dieser Tabelle gesondert ausgewiesen;“;

3.

Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Im Rahmen dieser Maßnahme förderfähige Kosten sind die Kosten für die Organisation und Bereitstellung des Wissenstransfers oder der Informationsmaßnahme. Infolge von Demonstrationstätigkeiten installierte Infrastruktur darf auch nach Abschluss des Vorhabens genutzt werden. Im Fall von Demonstrationsprojekten kann sich die Unterstützung auch auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken. Reise- und Aufenthaltskosten, Tagegelder für die Teilnehmer sowie die Kosten für die Vertretung der Landwirte sind ebenfalls förderfähig. Alle in diesem Absatz aufgeführten Kosten werden dem Begünstigten erstattet.“

4.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c wird entweder dem Anbieter der Beratung oder Ausbildung oder der Verwaltungsbehörde gewährt. Für den Fall, dass die Förderung der Verwaltungsbehörde gewährt wird, wird der Anbieter der Beratung oder Ausbildung von einer Stelle ausgewählt, die von der Verwaltungsbehörde funktional unabhängig ist. Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird der Behörde oder Stelle gewährt, die ausgewählt wurde, um den Betriebsführungs-, Vertretungs- oder Beratungsdienst für landwirtschaftliche Betriebe bzw. den Beratungsdienst für forstwirtschaftliche Betriebe aufzubauen.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die zur Beratung ausgewählten Behörden oder Stellen müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Bereiche, in denen sie Beratungen erteilen, verfügen. Die Anbieter werden im Rahmen dieser Maßnahme anhand eines Auswahlverfahrens ausgewählt, das gleichermaßen öffentlichen wie privaten Einrichtungen offensteht. Dieses Auswahlverfahren muss objektiv sein und den Ausschluss von Bewerbern mit Interessenkonflikten vorsehen.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Für die Zwecke dieses Artikels führen die Mitgliedstaaten alle Kontrollen gemäß Artikel 65 Absatz 1 auf der Ebene der Anbieter der Beratung oder Ausbildung durch.“

5.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„(1)   Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme betrifft die neue Teilnahme, oder die Teilnahme in den vorausgegangenen fünf Jahren, von Landwirten und Zusammenschlüssen von Landwirten an“;

b)

Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme kann auch Kosten decken, die sich aus Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen ergeben, die von Erzeugergemeinschaften umgesetzt wurden und die Erzeugnisse betreffen, die unter eine nach Absatz 1 dieses Artikels geförderte Qualitätsregelung fallen. Abweichend von Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können diese Maßnahmen nur im Rahmen des Binnenmarktes durchgeführt werden.

(3)   Die Förderung nach Absatz 1 wird in Form eines jährlichen als Anreiz gewährten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Regelungen ergeben, für eine Dauer von höchstens fünf Jahren gewährt.

Im Falle einer erstmaligen Teilnahme vor Einreichung des Förderantrags gemäß Absatz 1 wird die Höchstdauer von fünf Jahren um die Anzahl der Jahre reduziert, die zwischen der erstmaligen Teilnahme an einer Qualitätsregelung und dem Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrags vergangen sind.

‚Fixkosten‘ im Sinne dieses Absatzes sind die Kosten des Beitritts und die jährlichen Beiträge für die Teilnahme an einer geförderten Qualitätsregelung, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen der Regelung.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff ‚Landwirt‘ einen aktiven Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, entsprechend der Umsetzung im betreffenden Mitgliedstaat.“

6.

In Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

erhält Absatz 1 Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

die Verarbeitung, Vermarktung und/oder Entwicklung von unter Anhang I des AEUV fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle betreffen, Fischereierzeugnisse sind hiervon ausgenommen; bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter den genannten Anhang fallendes Erzeugnis handeln; wird die Förderung in Form von Finanzinstrumenten gewährt, so kann es sich beim Input auch um ein nicht unter diesen Anhang fallendes Erzeugnis handeln, sofern diese Investition einen Beitrag zu einer oder mehreren Unionsprioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums leistet;“;

b)

erhält Absatz 5 folgende Fassung:

„(5)   Die Förderung kann Junglandwirten, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlassen, für Investitionen gewährt werden, die dazu dienen, den Unionsnormen für die landwirtschaftliche Erzeugung, einschließlich Arbeitssicherheit, zu entsprechen. Diese Förderung kann für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegten Zeitpunkt der Niederlassung oder bis zum Abschluss der im Geschäftsplan nach Artikel 19 Absatz 4 festgelegten Maßnahmen gewährt werden.“

7.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der Antrag auf Förderung nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ist spätestens 24 Monate nach dem Zeitpunkt der Niederlassung zu stellen.

Die Gewährung der Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist von der Vorlage eines Geschäftsplans abhängig. Mit der Durchführung des Geschäftsplans muss spätestens innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Förderung begonnen werden. Der Geschäftsplan hat eine Höchstlaufzeit von fünf Jahren.

Im Geschäftsplan ist vorzusehen, dass der Junglandwirt innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Förderung den Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechend der Umsetzung im betreffenden Mitgliedstaat einhalten muss.

Die Mitgliedstaaten legen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe s genannte(n) Maßnahme(n) in den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums fest.

Die Mitgliedstaaten setzen Ober- und Untergrenzen auf Ebene der Begünstigten oder Betriebe für die Gewährung des Zugangs zur Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii fest. Die Untergrenze für die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i liegt dabei höher als die Obergrenze für die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii. Die Förderung ist auf Betriebe begrenzt, die der Begriffsbestimmung der Kleinst- und kleinen Unternehmen entsprechen.“

b)

Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„(4a)   Abweichend von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels auch in Form von Finanzinstrumenten oder als Kombination von Zuschüssen und Finanzinstrumenten gewährt werden.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird in mindestens zwei Tranchen gezahlt. Die Tranchen dürfen degressiv sein. Die Zahlung der letzten Tranche gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii hängt von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans ab.“

8.

In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Unterstützung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird.“

9.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Einrichtung, Regeneration und Erneuerung von Agrarforstsystemen“

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Beihilfe gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b wird privaten Landbesitzern, Gemeinden und deren Vereinigungen gewährt und deckt die Einrichtungs-, Regenerations- und/oder Erneuerungskosten und eine jährliche Hektarprämie für die Bewirtschaftungskosten während eines Höchstzeitraums von fünf Jahren.“

10.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei der Berechnung der Zahlungen nach Unterabsatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt. Die Mitgliedstaaten können diesen abzuziehenden Betrag als festen Durchschnittsbetrag berechnen, der auf alle betreffenden Begünstigten, die die betreffende Vorhabenart durchführen, angewendet wird.“

b)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Die Förderung kann für nicht unter die Absätze 1 bis 8 fallende Maßnahmen zur Erhaltung sowie den nachhaltigen Einsatz und den Aufbau genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft, einschließlich nicht heimischer Ressourcen, gewährt werden. Solche Verpflichtungen können von anderen als den in Absatz 2 genannten Begünstigten erfüllt werden.“

11.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird je Hektar landwirtschaftlicher Fläche Landwirten oder Zusammenschlüssen von Landwirten gewährt, die sich freiwillig verpflichten, ökologische/biologische landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einzuführen oder beizubehalten, und die aktive Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, entsprechend der Umsetzung im betreffenden Mitgliedstaat, sind.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei der Berechnung der Zahlungen nach Unterabsatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt. Die Mitgliedstaaten können diesen abzuziehenden Betrag als festen Durchschnittsbetrag berechnen, der auf alle betreffenden Begünstigten, die die betreffenden Teilmaßnahmen durchführen, angewendet wird.“

12.

Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei der Berechnung der Zahlungen im Zusammenhang mit der Förderung nach Unterabsatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt. Die Mitgliedstaaten können diesen abzuziehenden Betrag als festen Durchschnittsbetrag berechnen, der auf alle betreffenden Begünstigten, die die betreffenden Teilmaßnahmen durchführen, angewendet wird.“

13.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Zahlungen werden Landwirten gewährt, die sich verpflichten, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in den gemäß Artikel 32 bezeichneten Gebieten auszuüben, und die aktive Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, entsprechend der Umsetzung im betreffenden Mitgliedstaat, sind.“

b)

Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(5)   Zusätzlich zu den in Absatz 2 vorgesehenen Zahlungen können die Mitgliedstaaten Zahlungen im Rahmen dieser Maßnahme im Zeitraum von 2014 bis 2020 Begünstigten in Gebieten gewähren, die während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 förderfähig waren. Für Begünstigte in Gebieten, die infolge der neuen Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 3 nicht mehr förderfähig sind, sind diese Zahlungen über einen Zeitraum von höchstens vier Jahren degressiv. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Abgrenzung nach Artikel 32 Absatz 3, spätestens jedoch 2019. Diese Zahlungen betragen anfangs höchstens 80 % der in dem Programm für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten durchschnittlichen Zahlung und schließlich spätestens im Jahr 2020 höchstens 20 %. Wenn die Anwendung der Degressivität zur Höhe der Zahlung eines Betrags von 25 EUR führt, kann der Mitgliedstaat die Zahlungen in dieser Höhe bis zum Ablauf der Übergangsfrist fortsetzen.“

14.

Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Tierschutzzahlungen im Rahmen dieser Maßnahme werden Landwirten gewährt, die sich freiwillig verpflichten, Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Tierschutzverpflichtungen bestehen, und die aktive Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, entsprechend der Umsetzung im betreffenden Mitgliedstaat, sind.“

15.

Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

ein Instrument zur Einkommensstabilisierung in Form von Finanzbeiträgen an einen Fonds auf Gegenseitigkeit, um die Landwirte in allen Sektoren für einen erheblichen Einkommensrückgang zu entschädigen;“;

ii)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„d)

ein sektorspezifisches Instrument zur Einkommensstabilisierung in Form von Finanzbeiträgen an einen Fonds auf Gegenseitigkeit, um die Landwirte in einem spezifischen Sektor für einen erheblichen Einkommensrückgang zu entschädigen.“;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff ‚Landwirt‘ einen aktiven Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechend der Umsetzung im betreffenden Mitgliedstaat.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben b, c und d bezeichnet der Begriff ‚Fonds auf Gegenseitigkeit‘ ein vom Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte absichern können, indem ihnen für wirtschaftliche Einbußen aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, des Ausbruchs einer Tierseuche oder Pflanzenkrankheit, von Schädlingsbefall, eines Umweltvorfalls oder für einen erheblichen Einkommensrückgang Entschädigungen gewährt werden.“

d)

Absatz 5 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

16.

Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a darf nur für Versicherungsverträge zur Deckung von Einbußen gewährt werden, die durch widrige Witterungsverhältnisse, eine Tierseuche, Pflanzenkrankheit oder einen Schädlingsbefall oder einen Umweltvorfall oder eine gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Maßnahme zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings verursacht werden, aufgrund deren mehr als 20 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden. Zur Berechnung der Jahreserzeugung des Landwirts können Indizes herangezogen werden. Die angewandte Berechnungsmethode muss es ermöglichen, den tatsächlichen Verlust eines einzelnen Landwirts in einem bestimmten Jahr zu ermitteln.“

17.

Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Finanzbeiträge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b dürfen sich nur auf Folgendes beziehen:

a)

die Verwaltungskosten für die Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit, degressiv aufgeteilt auf einen Höchstzeitraum von drei Jahren;

b)

die Beträge, die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an die Landwirte ausgezahlt werden. Außerdem kann sich der Finanzbeitrag auf Zinsen für die vom Fonds zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Landwirte im Krisenfall beziehen;

c)

die Aufstockung der jährlichen Einzahlungen in den Fonds;

d)

das ursprüngliche Grundkapital des Fonds auf Gegenseitigkeit.“;

ii)

Unterabsatz 3 wird gestrichen.

b)

Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Höchstfördersatz ist in Anhang II festgesetzt. Bei der Förderung gemäß Absatz 3 Buchstabe b ist jegliche Förderung, die schon gemäß Absatz 3 Buchstaben c und d gewährt wurde, zu berücksichtigen.“

18.

Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Artikel 39

Einkommensstabilisierungsinstrument für Landwirte in allen Sektoren“

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c darf nur gewährt werden, wenn der Einkommensrückgang 30 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens des einzelnen Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts überschreitet. Einkommen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c ist die Summe der Einnahmen, die der Landwirt aus dem Markt erhält, einschließlich jeder Art öffentlicher Unterstützung, unter Abzug der Kosten für Betriebsmittel. Die Auszahlungen aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit an die Landwirte gleichen weniger als 70 % des Einkommensverlustes in dem Jahr aus, in dem der Erzeuger für diese Hilfe in Betracht kommt. Zur Berechnung des jährlichen Einkommensverlustes des Landwirts können Indizes herangezogen werden.“

c)

Absatz 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Die Finanzbeiträge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c dürfen sich nur auf Folgendes beziehen:

a)

die Verwaltungskosten für die Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit, degressiv aufgeteilt auf einen Höchstzeitraum von drei Jahren;

b)

die Beträge, die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an die Landwirte ausgezahlt werden. Außerdem kann sich der Finanzbeitrag auf Zinsen für die vom Fonds zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Landwirte im Krisenfall beziehen;

c)

die Aufstockung der jährlichen Einzahlungen in den Fonds;

d)

das ursprüngliche Grundkapital des Fonds auf Gegenseitigkeit.

(5)   Der Höchstfördersatz ist in Anhang II festgesetzt. Bei der Förderung gemäß Absatz 4 Buchstabe b ist jegliche Förderung, die schon gemäß Absatz 4 Buchstaben c und d gewährt wurde, zu berücksichtigen.“

19.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 39a

Einkommensstabilisierungsinstrument für Landwirte in einem spezifischen Sektor

(1)   Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d darf nur in gebührend begründeten Fällen und nur dann gewährt werden, wenn der Einkommensrückgang einen Schwellenwert von mindestens 20 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens des einzelnen Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts überschreitet. Zur Berechnung des jährlichen Einkommensverlustes des Landwirts können Indizes herangezogen werden. Einkommen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d ist die Summe der Einnahmen, die der Landwirt aus dem Markt erhält, einschließlich jeder Art öffentlicher Unterstützung, unter Abzug der Kosten für Betriebsmittel. Die Auszahlungen aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit an die Landwirte gleichen weniger als 70 % des Einkommensverlustes in dem Jahr aus, in dem der Erzeuger für diese Hilfe in Betracht kommt.

(2)   Artikel 39 Absätze 2 bis 5 gilt für die Unterstützung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d.“

20.

Artikel 45 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Wenn die Förderung über ein gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingerichtetes Finanzierungsinstrument erfolgt, kann Betriebskapital als förderfähige Ausgabe gelten. Eine solche förderfähige Ausgabe darf 200 000 EUR oder 30 % des Gesamtbetrags der förderfähigen Ausgaben für die Investition nicht überschreiten, wobei der höhere der beiden Beträge anzuwenden ist.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(7)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn die Förderung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird.“

21.

Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Verwaltungsbehörde in außergewöhnlichen und gebührend begründeten Fällen, in denen es aufgrund der Charakteristik der Art der betreffenden Vorhaben nicht möglich ist, Auswahlkriterien aufzustellen, ein anderes Auswahlverfahren festlegen, das nach Anhörung des Begleitausschusses in dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums zu beschreiben ist.“

b)

Absatz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die für die Auswahl der Vorhaben verantwortliche Behörde des Mitgliedstaats stellt — mit Ausnahme der Vorhaben im Rahmen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b, des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe d sowie der Artikel 28 bis 31, 33 bis 34 und 36 bis 39a — sicher, dass die Vorhaben anhand der in Absatz 1 genannten Auswahlkriterien im Rahmen eines transparenten und gut dokumentierten Verfahrens ausgewählt werden.

(3)   Die Begünstigten können im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter Anwendung von wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Effizienzkriterien ausgewählt werden.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Unterstützung in Form von Finanzinstrumenten gewährt wird.“

22.

Artikel 59 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

100 % für eine Zuweisung an Irland in Höhe von 100 Mio. EUR zu Preisen von 2011, für eine Zuweisung an Portugal in Höhe von 500 Mio. EUR zu Preisen von 2011 und für eine Zuweisung an Zypern in Höhe von 7 Mio. EUR zu Preisen von 2011;“;

b)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„h)

den in Artikel 39a Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Beteiligungssatz für das in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c jener Verordnung genannte Finanzinstrument.“.

23.

Artikel 60 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 65 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, von Katastrophenereignissen oder von widrigen Witterungsverhältnissen oder bei erheblichen und plötzlichen Veränderungen der sozioökonomischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat oder in einer Region vorsehen, dass die Förderfähigkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit Programmänderungen ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem das Ereignis eingetreten ist.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Mit Ausnahme der allgemeinen Kosten im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c gelten für Investitionsvorhaben im Rahmen von Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, nur Ausgaben als förderfähig, die entstanden sind, nachdem der zuständigen Behörde ein Antrag vorgelegt worden ist. Die Mitgliedstaaten können in ihrem Programm jedoch vorsehen, dass Ausgaben im Zusammenhang mit Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, von Katastrophenereignissen oder von widrigen Witterungsverhältnissen oder bei erheblichen und plötzlichen Veränderungen der sozioökonomischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat oder in einer Region, die dem Begünstigten entstanden sind, nachdem das Ereignis eingetreten ist, ebenfalls förderfähig sind.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Zahlungen von Begünstigten sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, so sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen, ausgenommen bei Förderarten gemäß Artikel 67 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, mit Ausnahme des Buchstaben a.“

24.

Artikel 62 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird eine Beihilfe auf der Grundlage von Standardkosten oder zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b, was Einkommensverluste und Erhaltungskosten betrifft, und gemäß den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode erstellt wurden. Zu diesem Zweck nimmt eine Stelle, die von den für die Durchführung des Programms verantwortlichen Behörden funktionell unabhängig ist und die über entsprechende Erfahrung verfügt, die Berechnung vor oder bestätigt, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind. Eine Erklärung, mit der bestätigt wird, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind, muss Teil des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums sein.“

25.

Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.

26.

Artikel 74 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Er wird vor Veröffentlichung des einschlägigen Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen zu den Kriterien für die Auswahl der finanzierten Vorhaben gehört und gibt eine Stellungnahme dazu ab; die Kriterien werden anhand der Erfordernisse der Programmplanung überprüft;“.

27.

Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird gestrichen.

b)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das der Anpassungssatz gilt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Anpassungssatzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4)   Bis zum 1. Dezember des Kalenderjahres, für das der Anpassungssatz gilt, kann die Kommission auf der Grundlage neuer Informationen Durchführungsrechtsakte zur Anpassung des gemäß Absatz 3 festgelegten Anpassungssatzes erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.“

2.

Artikel 38 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Im Falle eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung wird die Frist nach Absatz 1 oder 2, nach deren Ablauf die automatische Aufhebung der Mittelbindungen von Amts wegen erfolgt, für den den jeweiligen Vorgängen entsprechenden Betrag während der Dauer des entsprechenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens unterbrochen, sofern die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens am 31. Januar des Jahres n + 4 eine mit Gründen versehene Stellungnahme erhält.“

3.

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Beträge, die nach den Artikeln 40, 52 und 54 sowie, in Bezug auf die Ausgaben des EGFL, nach Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 51 dem Haushalt der Union zuzuführen sind, einschließlich Zinsen;“.

4.

Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

der von dem Begünstigten im Rahmen einer Einzelzahlung unter einer Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme einzuziehende Betrag, ohne Zinsen, zwischen 100 EUR und 250 EUR liegt und der betreffende Mitgliedstaat nach nationalem Recht für die Nichteintreibung öffentlicher Schulden eine Schwelle anwendet, die höher oder gleich dem wieder einzuziehenden Betrag liegt;“.

5.

In Artikel 63 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Betrifft die Nichterfüllung Vorschriften der Mitgliedstaaten oder der Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge, so wird der nicht zu zahlende oder zurückzunehmende Anteil der Beihilfe anhand der Schwere der Nichterfüllung und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Die Recht- und Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsvorgangs ist nur bis zu dem Maße berührt, das dem nicht zu zahlenden oder zurückzunehmenden Anteil der Beihilfe entspricht.“

6.

Artikel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, dass

a)

landwirtschaftliche Parzellen mit einer Fläche von bis zu 0,1 ha, für die keine Zahlung beantragt wurde, nicht angegeben werden müssen, sofern die Flächensumme dieser Parzellen 1 ha nicht überschreitet, und/oder sie können beschließen, dass ein Betriebsinhaber, der keine flächenbezogene Direktzahlung beantragt, seine landwirtschaftlichen Parzellen nicht angeben muss, wenn die Gesamtfläche dieser Parzellen 1 ha nicht überschreitet. In allen Fällen muss der Betriebsinhaber in seinem Antrag jedoch angeben, dass er über landwirtschaftliche Parzellen verfügt, und auf Aufforderung der zuständigen Behörden die Lage der betreffenden Parzellen angeben;

b)

Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilnehmen, die landwirtschaftlichen Parzellen, für die keine Zahlung beantragt wurde, nicht angeben müssen, es sei denn, dies ist für die Zwecke sonstiger Beihilfen oder Förderungen erforderlich.“

7.

Artikel 75 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„Ungeachtet der Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten

a)

vor dem 1. Dezember und frühestens ab dem 16. Oktober Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % für Direktzahlungen zahlen;

b)

vor dem 1. Dezember Vorschüsse in Höhe von bis zu 75 % bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 zahlen.

Bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 gelten die Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes für die Beihilfe- oder Zahlungsanträge, die ab dem Antragsjahr 2019 eingereicht werden.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

‚Dauergrünland und Dauerweideland‘ (zusammen ‚Dauergrünland‘) Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind sowie ferner — wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen — mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt wurden; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, und — wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen — andere Pflanzenarten wie Sträucher und/oder Bäume zur Erzeugung von Futtermitteln, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, Folgendes als Dauergrünland zu betrachten:

i)

Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, und/oder

ii)

Flächen, die abgeweidet werden können, wo denen Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht in Weidegebieten vorherrschen oder dort nicht vorkommen;“;

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Ungeachtet der Buchstaben f und h des ersten Unterabsatzes können Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Januar 2018 brachliegende Parzellen als Ackerland akzeptiert haben, diese auch nach diesem Datum als solche akzeptieren. Ab dem 1. Januar 2018 werden brachliegende Parzellen, die im Jahr 2018 gemäß diesem Unterabsatz als Ackerland akzeptiert worden sind, im Jahr 2023 oder danach Dauergrünland, falls die Bedingungen gemäß Buchstabe h erfüllt werden.“

b)

In Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass

a)

Flächen, die mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sind, als Dauergrünland nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h gelten, sofern die Flächen durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind;

b)

in Gebieten, in denen Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen, auf Dauergrünland auch andere Pflanzenarten wie Sträucher und/oder Bäume zur Erzeugung von Futtermitteln wachsen können; und/oder

c)

dort, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht in Weidegebieten vorherrschen oder dort nicht vorkommen, Flächen, die abgeweidet werden können, als Dauergrünland nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h gelten.

Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien beschließen, ihren Beschluss gemäß Unterabsatz 3 Buchstaben b und/oder c dieses Absatzes auf ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März 2018 jedwede gemäß den Unterabsätzen 3 und 4 dieses Absatzes gefassten Beschlüsse mit.“

2.

In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 36 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so darf die in Anhang II festgesetzte nationale Obergrenze für diesen Mitgliedstaat im betreffenden Jahr um den gemäß dem genannten Unterabsatz berechneten Betrag überschritten werden.“

3.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Über die Absätze 1, 2 und 3 hinaus können Mitgliedstaaten beschließen, dass Betriebsinhabern, die für die Zwecke ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht in einem nationalen Steuer- oder Sozialversicherungsregister eingetragen sind, keine Direktzahlungen gewährt werden dürfen.“

b)

erhält Absatz 4 folgende Fassung:

„(4)   Die Absätze 2, 3 und 3a gelten nicht für Betriebsinhaber, die für das Vorjahr lediglich Direktzahlungen erhielten, die einen bestimmten Betrag nicht überschritten. Dieser Betrag wird von den Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien, wie den jeweiligen nationalen oder regionalen Merkmalen, festgelegt und darf 5 000 EUR nicht überschreiten.“

c)

erhält Absatz 6 folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August 2014 jedwede Beschlüsse gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 und bis zum 31. März 2018 jedwede Beschlüsse gemäß Absatz 3a mit. Bei Änderung solcher Beschlüsse teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt mit, zu dem diese Änderungsbeschlüsse jeweils gefasst wurden.“

d)

werden die folgenden Absätze angefügt:

„(7)   Die Mitgliedstaaten können ab 2018 oder ab jedem späteren Jahr beschließen, dass Personen oder Personenvereinigungen, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 2 Unterabsätze 1 und 2 fallen, nur ein oder zwei der in Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten drei Kriterien anführen können, um nachzuweisen, dass sie aktive Betriebsinhaber sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission einen entsprechenden Beschluss, falls er ab 2018 Anwendung findet, bis zum 31. März 2018, oder, falls er ab einem späteren Jahr Anwendung findet, bis zum 1. August des seiner Anwendung vorangehenden Jahres, mit.

(8)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 2 ab 2018 oder einem späteren Jahr nicht mehr anzuwenden. Sie teilen der Kommission einen entsprechenden Beschluss, falls er ab 2018 Anwendung findet, bis zum 31. März 2018, oder, falls er ab einem späteren Jahr Anwendung findet, bis zum 1. August des seiner Anwendung vorangehenden Jahres mit.“

4.

Artikel 11 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten können ihre Beschlüsse über eine Kürzung von Zahlungen gemäß diesem Artikel auf jährlicher Basis überprüfen, sofern eine solche Überprüfung nicht zu einer Kürzung der für die Entwicklung des ländlichen Raums verfügbaren Beträge führt.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jedwede gemäß diesem Artikel gefassten Beschlüsse und jegliches geschätzte Aufkommen der Kürzungen für die Jahre bis 2019 bis zum 1. August des der Anwendung dieser Beschlüsse vorangehenden Jahres; letztmöglicher Zeitpunkt für eine solche Unterrichtung ist der 1. August 2018.“

5.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beschlüsse gemäß diesem Absatz mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2019 zu überprüfen, und sie teilen der Kommission bis zum 1. August 2018 jedwede auf einer solchen Überprüfung beruhenden Beschlüsse mit. Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Verringerung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2, 3 und 4 mitgeteilt wurde.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beschlüsse gemäß diesem Absatz mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2019 zu überprüfen, und sie teilen der Kommission bis zum 1. August 2018 jedwede auf einer solchen Überprüfung beruhenden Beschlüsse mit. Beschlüsse, die auf einer solchen Überprüfung beruhen, dürfen nicht zu einer Erhöhung des Prozentsatzes führen, der der Kommission gemäß den Unterabsätzen 1, 2, 3 und 4 mitgeteilt wurde.“

6.

Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

einer linearen Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung auf nationaler oder regionaler Ebene, um die in Artikel 30 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten Fälle zu berücksichtigen, wenn die Mitgliedstaaten diese Kürzung für erforderlich erachten. Darüber hinaus können Mitgliedstaaten, welche diese lineare Kürzung bereits nutzen, in demselben Jahr auch eine lineare Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung auf nationaler oder regionaler Ebene vornehmen, um die in Artikel 30 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung genannten Fälle zu berücksichtigen;“.

7.

In Artikel 36 Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Für jeden Mitgliedstaat kann der nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 berechnete Betrag um einen Betrag von höchstens 3 % der in Anhang II festgesetzten jeweiligen jährlichen nationalen Obergrenze, von der der Betrag abzuziehen ist, der sich aus der Anwendung von Artikel 47 Absatz 1 für das betreffende Jahr ergibt, aufgestockt werden. Wendet ein Mitgliedstaat diese Aufstockung an, so wird diese Aufstockung von der Kommission bei der Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes berücksichtigt. Zu diesem Zweck teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Januar 2018 die jährlichen Prozentsätze mit, um die sie den nach Maßgabe des Absatzes 1 dieses Artikels berechneten Betrag ab 2018 in jedem Kalenderjahr aufstocken werden.

Die Mitgliedstaaten können ihren gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes gefassten Beschluss jährlich überprüfen und teilen der Kommission jedwede auf einer solchen Überprüfung beruhenden Beschlüsse bis zum 1. August des deren Anwendung vorangehenden Jahres mit.“

8.

Artikel 44 wird wie folgt geändert:

a)

erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Unbeschadet der Anzahl an erforderlichen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen gemäß Absatz 1 finden die darin festgelegten Höchstgrenzen keine Anwendung auf Betriebe, bei denen Gras und andere Grünfutterpflanzen oder brachliegende Flächen oder Flächen, die während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus dem Anbau von Kulturen im Nassanbau dienen, mehr als 75 % des Ackerlands ausmachen. In diesen Fällen darf die Hauptkultur auf dem verbleibenden Ackerland nicht mehr als 75 % des verbleibenden Ackerlandes einnehmen, es sei denn, diese verbleibende Fläche wird von Gras und anderen Grünfutterpflanzen eingenommen oder ist brachliegendes Land.“

b)

erhält Absatz 3 Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, dem Anbau von Leguminosen dient, brachliegendes Land ist oder einer Kombination dieser Nutzungen dient;

b)

bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient;“;

c)

erhält Absatz 4 Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören. Triticum spelta gilt als unterschiedliche Kultur gegenüber Kulturen, die zur selben Gattung gehören.“

9.

Artikel 46 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, einschließlich — wenn sie von dem Mitgliedstaat als im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Absatz 2 angesehen werden — der in jenem Absatz Buchstaben c, d, g, h, k und l genannten Flächen, entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

in Unterabsatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„k)

Flächen mit Miscanthus;

l)

Flächen mit Silphium perfoliatum;

m)

für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten).“;

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Mit Ausnahme der unter Unterabsatz 1 Buchstaben g, h, k und l genannten Flächen des Betriebs muss sich die im Umweltinteresse genutzte Fläche auf dem Ackerland des Betriebs befinden. Im Falle von Flächen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c und d kann die im Umweltinteresse genutzte Fläche auch an das Ackerland des Betriebs, das der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat, angrenzen.“;

c)

erhält Absatz 4 Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient;

b)

bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau entweder während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient.“

10.

Artikel 50 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, gerechnet ab der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte, vorausgesetzt diese Beantragung erfolgt innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a. Dieser Zeitraum von fünf Jahren gilt auch für Betriebsinhaber, die eine Zahlung für Junglandwirte für Anträge vor dem Antragsjahr 2018 erhalten haben.

Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass sich der Fünfjahreszeitraum für Junglandwirte, die sich im Zeitraum 2010-2013 gemäß Absatz 2 Buchstabe a niedergelassen haben, um die Anzahl der Jahre verkürzt, die zwischen der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Beantragung der Zahlung für Junglandwirte vergangen sind.“

b)

Absatz 6 Buchstaben a und b erhält folgende Fassung:

„a)

zwischen 25 % und 50 % des Durchschnittswertes der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber innehat, oder

b)

zwischen 25 % und 50 % eines Betrags, der berechnet wird, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 angemeldet werden. Dieser feste Prozentsatz entspricht dem Anteil der nationalen Obergrenze, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für die Basisprämienregelung für 2015 verbleibt.“

c)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, berechnen jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte, indem ein Zahlenfaktor, der einem Wert zwischen 25 % und 50 % der nach Artikel 36 berechneten einheitlichen Flächenzahlung entspricht, mit der Zahl der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen multipliziert wird.“

d)

Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(8)   In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der einem Wert zwischen 25 % und 50 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.“

e)

Absatz 10 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(10)   Anstatt die Absätze 6 bis 9 anzuwenden, können die Mitgliedstaaten jedem Betriebsinhaber einen jährlichen Pauschalbetrag zuweisen, der berechnet wird, indem eine feste Anzahl von Hektarflächen mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der einem Wert zwischen 25 % und 50 % der gemäß Absatz 8 berechneten nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht.“

11.

Artikel 52 wird wie folgt geändert:

a)

wird Absatz 5 wird gestrichen;

b)

erhält Absatz 6 folgende Fassung:

„(6)   Die gekoppelte Stützung ist eine die Erzeugung begrenzende Regelung, welche die Form einer jährlichen Zahlung hat und auf festgesetzten Flächen und Erträgen oder einer festgesetzten Anzahl an Tieren beruht; dabei müssen finanzielle Obergrenzen, die von den Mitgliedstaaten für jede Maßnahme festzulegen und der Kommission mitzuteilen sind, eingehalten werden.“

c)

wird folgender Absatz angefügt:

„(10)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung hinsichtlich Maßnahmen zu erlassen, die verhindern sollen, dass Begünstigte, die eine fakultative gekoppelte Stützung erhalten, durch strukturelle Marktungleichgewichte in einem Sektor benachteiligt werden. Solche delegierten Rechtsakte können es den Mitgliedstaaten ermöglichen zu beschließen, dass diese Unterstützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die die fakultative gekoppelte Stützung in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2020 weiter gezahlt wird.“

12.

Artikel 53 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines bestimmten Jahres ihren gemäß diesem Kapitel gefassten Beschluss überprüfen und mit Wirkung ab dem darauffolgenden Jahr beschließen,

a)

den gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 festgesetzten Prozentsatz gegebenenfalls innerhalb der darin jeweils vorgegebenen Grenzen unverändert zu lassen, zu erhöhen oder zu verringern oder den gemäß Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz unverändert zu lassen oder zu verringern;

b)

die Bedingungen für die Gewährung der Stützung zu ändern;

c)

die Gewährung der Stützung gemäß diesem Kapitel einzustellen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission einen derartigen Beschluss bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt mit.“

13.

Artikel 70 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 35, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 12, Artikel 44 Absatz 5, Artikel 45 Absätze 5 und 6, Artikel 46 Absatz 9, Artikel 50 Absatz 11 Artikel 52 Absätze 9 und 10, Artikel 57 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 5, Artikel 59 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 5, Artikel 67 Absätze 1 und 2 und Artikel 73 wird der Kommission ab dem 1. Januar 2014 für sieben Jahre übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 35, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 12, Artikel 44 Absatz 5, Artikel 45 Absätze 5 und 6, Artikel 46 Absatz 9, Artikel 50 Absatz 11, Artikel 52 Absätze 9 und 10, Artikel 57 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 5, Artikel 59 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 5, Artikel 67 Absätze 1 und 2 und Artikel 73 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Ein gemäß Artikel 2, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 35, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 43 Absatz 12, Artikel 44 Absatz 5, Artikel 45 Absätze 5 und 6, Artikel 46 Absatz 9, Artikel 50 Absatz 11, Artikel 52 Absätze 9 und 10, Artikel 57 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 5, Artikel 59 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 5, Artikel 67 Absätze 1 und 2 und Artikel 73 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

(14)

Anhang X wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Krisenprävention und Krisenmanagement, einschließlich Coaching für andere Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder einzelne Erzeuger.“;

b)

Absatz 3 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

Vermarktungsförderung und Kommunikation, einschließlich Maßnahmen und Tätigkeiten zur Diversifizierung und Konsolidierung auf den Obst- und Gemüsemärkten, zur Vorbeugung von oder während Krisen;

d)

Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit und Finanzbeiträge zur Wiederauffüllung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit im Anschluss an Entschädigungszahlung an die angeschlossenen Erzeuger, die infolge ungünstiger Marktbedingungen einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnen;“;

ii)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„i)

Coaching für andere Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder einzelne Erzeuger.“;

c)

Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Bei den Umweltmaßnahmen müssen die Bedingungen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder Verpflichtungen im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 29 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erfüllt werden.

Unterliegen mindestens 80 % der einer Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger einer oder mehreren identischen Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder Verpflichtungen im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus aufgrund von Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 29 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, zählt jede dieser Verpflichtungen als eine Umweltmaßnahme im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe a dieses Absatzes.“

2.

Artikel 34 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 50 % wird in folgenden Fällen auf 100 % angehoben:

a)

Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, die 5 % der Menge der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Mengen nicht übersteigen und folgendermaßen abgesetzt werden:

i)

kostenlose Verteilung an hierzu von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen für ihre Tätigkeit zugunsten von Personen, die aufgrund des nationalen Rechts Anspruch auf öffentliche Unterstützung haben, insbesondere, weil sie nicht über ausreichende Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen;

ii)

kostenlose Verteilung an von den Mitgliedstaaten bestimmte Justizvollzugsanstalten, Schulen und sonstige öffentliche Bildungseinrichtungen, in Artikel 22 genannte Einrichtungen, Kinderferienlager sowie an Krankenhäuser und Altenheime; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Mengen zusätzlich zu den normalerweise von diesen Einrichtungen eingekauften Mengen verteilt werden;

b)

Maßnahmen betreffend das Coaching anderer Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierungen bzw. -gemeinschaften, die nach Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anerkannt wurden, vorausgesetzt diese Organisationen oder Gruppierungen stammen aus Regionen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 35 Absatz 1 dieser Verordnung, oder einzelner Erzeuger.“

3.

Artikel 35 erhält folgende Fassung:

„Artikel 35

Nationale finanzielle Unterstützung

(1)   In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegt, können die Mitgliedstaaten Erzeugerorganisationen eine nationale finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a und von bis zu 10 % des Wertes der von diesen Erzeugerorganisationen vermarkteten Erzeugung gewähren. Diese Beihilfe kommt zum Betriebsfonds hinzu.

(2)   Der Organisationsgrad der Erzeuger in einer Region eines Mitgliedstaats gilt als deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegend, wenn der durchschnittliche Organisationsgrad in den drei aufeinanderfolgenden Jahren vor der Umsetzung des operationellen Programms weniger als 20 % betrug. Der Organisationsgrad wird berechnet als der Wert der Obst- und Gemüseerzeugung, der in der betroffenen Region erzielt und von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen bzw. -gemeinschaften, die nach Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 anerkannt wurden, vermarktet wurde, geteilt durch den Gesamtwert der Obst- und Gemüseerzeugung, der in der betroffenen Region erzielt wurde.

(3)   Mitgliedstaaten, die eine nationale finanzielle Unterstützung nach Absatz 1 gewähren, unterrichten die Kommission über die Regionen, die die Kriterien nach Absatz 2 erfüllen, und über die nationale finanzielle Unterstützung, die Erzeugerorganisationen in diesen Regionen gewährt wurde.“

4.

Artikel 37 Buchstabe d Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

die Bedingungen in Bezug auf Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und i;“.

5.

Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

die Werbe-, Kommunikations-, Ausbildungs- und Coachingkosten im Falle von Krisenprävention und -management;“.

6.

In Artikel 62 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Die Mitgliedstaaten können dieses Kapitel auf Regionen anwenden, in denen Wein produziert wird, der zur Herstellung von Branntwein mit einer geografischen Angabe gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) geeignet ist. Für die Zwecke dieses Kapitels können diese Regionen als Regionen betrachtet werden, in denen Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe produziert werden kann.

7.

Artikel 64 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ca)

der Antragsteller hat keine Reben ohne Genehmigung gemäß Artikel 71 dieser Verordnung oder ohne ein Pflanzungsrecht gemäß Artikel 85a und 85b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angepflanzt;“;

b)

In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(2)   Übersteigt in einem bestimmten Jahr die in Absatz 1 genannte Gesamtfläche, für die zulässige Anträge gestellt wurden, die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden die Genehmigungen anteilig nach Hektarverteilung auf alle Antragsteller auf der Grundlage der Fläche erteilt, für die sie die Genehmigung beantragt haben. Die Genehmigungen können eine Mindest- und/oder Höchstfläche je Antragsteller festlegen und auch teilweise oder ganz nach Maßgabe eines oder mehrerer der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Prioritätskriterien erteilt werden:“;

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Beschließt der betreffende Mitgliedstaat, eines oder mehrere der in Absatz 2 genannten Kriterien anzuwenden, so kann der Mitgliedstaat die Bedingung hinzufügen, dass es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handeln muss, die im Jahr der Einreichung des Antrags höchstens 40 Jahre alt ist.“

d)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten machen die von ihnen verwendeten Kriterien gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a öffentlich bekannt und teilen sie unverzüglich der Kommission mit.“

8.

Artikel 148 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Nutzen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Möglichkeiten nicht, so kann ein Erzeuger, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen fordern, dass für jegliche Rohmilchlieferungen an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen und/oder ein schriftliches Vertragsangebot von den Erstankäufern unterbreitet werden muss, und zwar unter den in Absatz 4 Unterabsatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen.

Ist der Erstankäufer ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG, so ist der Vertrag und/oder das Vertragsangebot nicht obligatorisch, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Parteien einen von einem Branchenverband erstellten Mustervertrag verwenden.“

b)

erhält der Einleitungssatz in Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Der Vertrag und/oder das Vertragsangebot gemäß den Absätzen 1 und 1a“;

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 1a ist bei der Lieferung von Rohmilch von einem Mitglied einer Genossenschaft an die Genossenschaft, der das Mitglied angehört, kein Vertrag und/oder kein Vertragsangebot erforderlich, wenn die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen.“

d)

In Absatz 4 Unterabsatz 2 erhalten der einleitende Teil und Buchstabe a folgende Fassung:

„Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt eine oder mehrere der folgenden Regelungen:

a)

Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die Lieferung von Rohmilch gemäß Absatz 1 verbindlich vor, so kann er Folgendes festlegen:

i)

eine Verpflichtung der Vertragsparteien, eine Beziehung zwischen einer bestimmten Liefermenge und dem Preis für diese Lieferung zu vereinbaren;

ii)

eine Mindestlaufzeit, die lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Landwirt und dem Erstankäufer von Rohmilch gilt; diese Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen;“.

9.

Artikel 149 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Eine gemäß Artikel 161 Absatz 1 anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Milch und Milcherzeugnisse kann im Namen der ihr angehörenden Landwirte für deren gesamte gemeinsame Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung von Rohmilch durch einen Landwirt an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb oder Abholer im Sinne von Artikel 148 Absatz 1 Unterabsatz 3 aushandeln.“

10.

Artikel 152 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

auf Initiative der Erzeuger gebildet wurden und mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführen:

i)

gemeinsame Verarbeitung;

ii)

gemeinsamer Vertrieb, einschließlich gemeinsamer Verkaufsplattformen oder gemeinsamer Beförderung;

iii)

gemeinsame Verpackung, Kennzeichnung oder Werbung;

iv)

gemeinsame Durchführung von Qualitätskontrollen;

v)

gemeinsame Nutzung von Ausrüstungen und Lagereinrichtungen;

vi)

gemeinsame Verwertung der bei der Erzeugung unmittelbar anfallenden Abfälle;

vii)

gemeinsame Beschaffung von Betriebsmitteln;

viii)

sonstige gemeinsame Dienstleistungen, mit denen eines der unter Buchstabe c genannten Ziele verfolgt wird;“;

b)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV darf eine Erzeugerorganisation, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anerkannt ist, im Namen ihrer Mitglieder für die gesamte Erzeugung oder einen Teil davon die Erzeugungsplanung übernehmen, die Produktionskosten optimieren, die Erzeugung vermarkten und Verträge über die Lieferung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aushandeln.

Die Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 dürfen stattfinden,

a)

sofern eine oder mehrere der Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i bis vii tatsächlich ausgeübt werden und somit ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV geleistet wird;

b)

sofern die Erzeugerorganisation das Angebot bündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder vermarktet, unabhängig davon, ob das Eigentum an landwirtschaftlichen Erzeugnissen von den Erzeugern auf die Erzeugerorganisation übergeht oder nicht;

c)

unabhängig davon, ob für die gesamte Erzeugung einiger oder aller ihrer Mitglieder derselbe Preis ausgehandelt wird oder nicht;

d)

sofern die betreffenden Erzeuger hinsichtlich der Erzeugnisse, die unter die Tätigkeiten nach Unterabsatz 1 fallen, keiner anderen Erzeugerorganisation angehören;

e)

sofern der Erzeuger nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die selbst nicht der betreffenden Erzeugerorganisation angehört, verpflichtet ist, das Erzeugnis gemäß den Bedingungen der Satzung dieser Genossenschaft oder gemäß den sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Bestimmungen und Beschlüssen zu liefern.

Die Mitgliedstaaten können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, von der Bedingung gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe d abweichen.

(1b)   Für die Zwecke dieses Artikels schließen Bezugnahmen auf Erzeugerorganisationen auch gemäß Artikel 156 Absatz 1 anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ein, wenn diese Vereinigungen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen erfüllen.

(1c)   Die nationale Wettbewerbsbehörde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann in Einzelfällen beschließen, dass für die Zukunft eine oder mehrere der Tätigkeiten nach Absatz 1a Unterabsatz 1 zu ändern oder einzustellen sind oder nicht stattfinden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten, oder wenn sie feststellt, dass die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV gefährdet ist.

Bei Verhandlungen, die mehr als einen Mitgliedstaat zum Gegenstand haben, ist der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes beschriebene Beschluss ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 von der Kommission zu fassen.

Bei Handlungen im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes setzt die nationale Wettbewerbsbehörde die Kommission vor oder unmittelbar nach der Einleitung der ersten förmlichen Untersuchungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis und informiert die Kommission über die Beschlüsse, und zwar unmittelbar nach ihrer Annahme.

Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.“

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

11.

Artikel 154 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Mitgliedstaaten können auf Antrag beschließen, einer Erzeugerorganisation, die in mehreren Sektoren nach Artikel 1 Absatz 2 tätig ist, mehr als eine Anerkennung zu erteilen, sofern die Erzeugerorganisation die Voraussetzungen nach Absatz 1 dieses Artikels für jeden einzelnen Sektor, für den sie die Anerkennung beantragt, erfüllt.“

b)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugerorganisationen, die vor dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 152 anerkannte Erzeugerorganisationen zu betrachten sind.

(3)   Im Falle von Erzeugerorganisationen, die vor dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, entziehen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Dezember 2020 ihre Anerkennung.“

12.

Artikel 157 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Buchstabe c werden folgende Ziffern angefügt:

„xv)

Festlegung von Musterwertaufteilungsklauseln im Sinne des Artikels 172a, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, die bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise der betreffenden Produkte oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind;

xvi)

Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bewältigung von Tiergesundheits-, Pflanzenschutz- und Umweltrisiken.“;

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Mitgliedstaaten können auf Antrag beschließen, einem Branchenverband, der in mehreren Sektoren nach Artikel 1 Absatz 2 tätig ist, mehr als eine Anerkennung zu erteilen, sofern der Branchenverband die Voraussetzungen nach Absatz 1 und gegebenenfalls nach Absatz 3 für jeden einzelnen Sektor, für den er die Anerkennung beantragt, erfüllt.“

c)

In Absatz 3 Buchstabe c werden folgende Ziffern angefügt:

„xii)

Festlegung von Musterwertaufteilungsklauseln im Sinne des Artikels 172a, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, die bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise der betreffenden Produkte oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind;

xiii)

Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bewältigung von Tiergesundheits-, Pflanzenschutz- und Umweltrisiken.“.

13.

In Artikel 159 erhält der Titel folgende Fassung:

„Anerkennungspflicht“

14.

Artikel 161 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhalten der einleitende Teil und Buchstabe a folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten erkennen alle juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse an, wenn

a)

sie aus Erzeugern im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bestehen, auf deren Initiative gebildet wurden und ein spezifisches Ziel verfolgen, das eine oder mehrere der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:

i)

Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;

ii)

Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;

iii)

Optimierung der Produktionskosten und Stabilisierung der Erzeugerpreise;“;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeugerorganisationen, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt wurden und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als anerkannte Erzeugerorganisationen zu betrachten sind.“

15.

Artikel 168 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Nutzen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Möglichkeiten nicht, kann ein Erzeuger, eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse aus einem in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor — mit Ausnahme der Sektoren Milch und Milcherzeugnisse sowie Zucker — fordern, dass für die Lieferung der Erzeugnisse an einen verarbeitenden Betrieb oder ein Vertriebsunternehmen ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen und/oder ein schriftliches Vertragsangebot von den Erstankäufern unterbreitet werden muss, und zwar unter den in den Absatz 4 und Absatz 6 Unterabsatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen.

Ist der Erstankäufer ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG, so ist der Vertrag und/oder das Vertragsangebot nicht obligatorisch, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Parteien einen von einem Branchenverband erstellten Mustervertrag verwenden.“

b)

erhält in Absatz 4 der Einleitungssatz folgende Fassung:

„(4)   Der Vertrag bzw. das Vertragsangebot gemäß den Absätzen 1 und 1a“;

c)

erhält Absatz 5 folgende Fassung:

„(5)   Abweichend von den Absätzen 1 und 1a ist bei der Lieferung der betreffenden Erzeugnisse von einem Mitglied einer Genossenschaft an die Genossenschaft, der das Mitglied angehört, kein Vertrag bzw. Vertragsangebot erforderlich, wenn die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, mit denen eine ähnliche Wirkung erzielt wird wie mit den in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Bestimmungen.“

16.

Die Artikel 169, 170 und 171 werden gestrichen.

17.

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

„Abschnitt 5a

Wertaufteilungsklauseln

Artikel 172a

Wertaufteilung

Unbeschadet spezifischer Wertaufteilungsklauseln im Zuckersektor können Landwirte einschließlich ihrer Vereinigungen und ihr Erstankäufer Wertaufteilungsklauseln, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, vereinbaren und bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise für die betreffenden Produkte oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind.“

18.

Artikel 184 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder einem Teil davon oder Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Union in Drittländer, die teilweise oder vollständig von der Union verwaltet werden sollen und sich aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften oder einem anderen gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 AEUV erlassenen Rechtsakt ergeben, werden von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 186 dieser Verordnung und Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 187 dieser Verordnung eröffnet und/oder verwaltet.“

19.

Artikel 188 erhält folgende Fassung:

„Artikel 188

Verfahren für die Zuteilung von Zollkontingenten

(1)   Die Kommission veröffentlicht über eine geeignete Website die Ergebnisse der Zuteilung von Zollkontingenten für die notifizierten Anträge, wobei die verfügbaren Zollkontingente und die notifizierten Anträge berücksichtigt werden.

(2)   Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 wird gegebenenfalls auch auf die Notwendigkeit hingewiesen, anhängige Anträge abzulehnen, die Antragstellung auszusetzen oder ungenutzte Mengen zuzuteilen.

(3)   Die Mitgliedstaaten erteilen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für die Mengen, für die im Rahmen der Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingente Anträge gestellt wurden, vorbehaltlich der jeweiligen Zuteilungskoeffizienten und nach ihrer Veröffentlichung durch die Kommission gemäß Absatz 1.“

20.

Artikel 209 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 101 Absatz 1 AEUV findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder gemäß Artikel 152 oder Artikel 161 dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 156 dieser Verordnung anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, soweit sie die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, dass dadurch die Ziele gemäß Artikel 39 AEUV gefährdet werden.“

b)

In Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder gemäß Artikel 152 oder Artikel 161 dieser Verordnung anerkannte Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 156 dieser Verordnung anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können jedoch die Kommission um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit dieser Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit den Zielen des Artikels 39 AEUV ersuchen.

Die Kommission kommt dem Ersuchen um Stellungnahme unverzüglich nach und übermittelt dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags ihre Stellungnahme. Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats eine Stellungnahme inhaltlich ändern, vor allem in Fällen, in denen der Antragsteller falsche Angaben gemacht oder die Stellungnahme missbräuchlich verwendet hat.“

21.

Artikel 222 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„(1)   Während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, die bewirken, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht auf Vereinbarungen und Beschlüsse von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen oder anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden in allen in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Sektoren anzuwenden ist, sofern diese Vereinbarungen und Beschlüsse nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unterminieren, strikt darauf abzielen, den betreffenden Sektor zu stabilisieren, und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:“;

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

22.

Artikel 232 Absatz 2 wird gestrichen.

23.

Anhänge VII und VIII werden gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.

Artikel 5

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 652/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Bei der Genehmigung mehrjähriger Maßnahmen können die Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilt werden. Werden Mittelbindungen derart unterteilt, so weist die Kommission die verschiedenen Jahrestranchen zu, wobei sie dem Stand der Durchführung der Maßnahmen, dem voraussichtlichen Bedarf und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt.“

2.

Artikel 13 Absatz 5 wird gestrichen.

3.

Artikel 22 Absatz 5 wird gestrichen.

4.

Artikel 27 Absatz 5 wird gestrichen.

Artikel 6

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Jedoch gilt:

a)

Artikel 3 Nummer 11 Buchstaben a und b ab dem 1. Januar 2015,

b)

Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe b ab dem 1. Januar 2016 und

c)

Artikel 4 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. C 91 vom 23.3.2017, S. 1.

(2)  ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 63.

(3)  ABl. C 306 vom 15.9.2017, S. 64.

(4)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2017.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1089 der Kommission vom 6. Juli 2015 zur Festsetzung der Höchstbeträge für 2015 für bestimmte Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festsetzung des Anteils für die Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien (ABl. L 176 vom 7.7.2015, S. 29).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).“


ANHANG I

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In der Zeile zu Artikel 17 Absatz 3 „Investitionen in materielle Vermögenswerte“, Agrarsektor, Eintrag zu „Höchstbetrag in EUR oder Satz: 40 %“ erhalten in der vierten Spalte der einleitende Teil und der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen

Sofern die kombinierte Förderung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze um zusätzliche 20 Prozentpunkte angehoben werden für

Junglandwirte für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegten Zeitpunkt der Niederlassung oder bis zum Abschluss der im Geschäftsplan nach Artikel 19 Absatz 4 festgelegten Maßnahmen;“.

2.

In der Zeile zu Artikel 17 Absatz 3 „Investitionen in materielle Vermögenswerte“, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind, Eintrag zu „Höchstbetrag in EUR oder Satz: 40 %“, erhält die vierte Spalte folgende Fassung:

„der förderfähigen Investitionen in den übrigen Regionen

Sofern die kombinierte Förderung den Höchstsatz von 90 % nicht übersteigt, können die vorgenannten Prozentsätze für im Rahmen der EIP geförderte Vorhaben, kollektive Investitionen und integrierte Vorhaben oder Vorhaben im Zusammenhang mit einem Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen um zusätzliche 20 Prozentpunkte angehoben werden.“

(3)

Die Zeilen zu Artikel 37 Absatz 5, Artikel 38 Absatz 5 und Artikel 39 Absatz 5 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 37 Absatz 5

Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung

70 %

der geschuldeten Versicherungsprämie

Artikel 38 Absatz 5

Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Umweltvorfälle

70 %

der förderfähigen Kosten

Artikel 39 Absatz 5

Einkommensstabilisierungsinstrument

70 %

der förderfähigen Kosten“


ANHANG II

In Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird die Tabelle „Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Artikel 46 Absatz 3“ wie folgt geändert:

1.

Die Zeile „Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb“ erhält folgende Fassung:

„Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (je m2)

entfällt

0,5

0,5 m2

2.

Die Zeile „Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen“ erhält folgende Fassung:

„Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (je m2)

entfällt

1

1 m2

3.

Folgende Zeilen werden angefügt:

„Flächen mit Miscanthus

entfällt

0,7

0,7 m2

Flächen mit Silphium perfoliatum

entfällt

0,7

0,7 m2

Für Honigpflanzen genutzte bachliegende Flächen (pollen- und nektarreiche Arten)

entfällt

1,5

1,5 m2


ANHANG III

Die Anhänge VII und VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang VII Teil II Ziffer 1 Buchstabe c, zweiter Gedankenstrich, erhält folgende Fassung:

„—

die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt darf für Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung, der ohne Anreicherung gewonnen wurde — oder ausschließlich durch Verfahren zur teilweisen Konzentrierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt B Absatz 1 angereichert wurde-, 15 Vol.-% überschreiten, sofern dies gemäß der Produktspezifikation in der technischen Unterlage für die betreffende geschützte Ursprungsbezeichnung zulässig ist;“;

2.

Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

In Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen können die Grenzwerte gemäß Nummer 2 von den Mitgliedstaaten für die betroffenen Regionen ausnahmsweise um 0,5 % angehoben werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesbezügliche Anhebungen.“


Erklärungen der Kommission

Zu Artikel 1 – Ländliche Entwicklung

—   Verlängerung der Laufzeit von Plänen für die Entwicklung des ländlichen Raums

Ausgaben für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2020, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigt wurden, werden weiterhin für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, wenn sie bis spätestens 31. Dezember 2023 an die Begünstigten ausgezahlt werden. Die Kommission wird die Fortsetzung der Stützung für die Entwicklung des ländlichen Raums nach 2020 im Rahmen ihres Vorschlags für den nächsten MFR behandeln.

—   Risikomanagement

Die Kommission bestätigt ihre Absicht, die Funktionsweise und die Wirksamkeit der Risikomanagementinstrumente, die zurzeit in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 enthalten sind, im Rahmen ihres Vorschlags zur Modernisierung und Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu überprüfen.

—   Sanktionen für Leader

Die Kommission bestätigt ihre Absicht, die Wirksamkeit und die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen für LEADER gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 zu überprüfen.

Zu Artikel 2 – Horizontale Verordnung

—   Krisenreserve

Die Kommission bestätigt, dass die Funktionsweise der Reserve für Krisen im Agrarsektor und die Erstattung der im Zusammenhang mit der Haushaltsdisziplin übertragenen Mittel gemäß Artikel 25 bzw. Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Vorbereitungen des nächsten MFR im Hinblick auf eine effiziente und rechtzeitige Intervention in Krisenzeiten überprüft werden.

—   Einzige Prüfung

Die Kommission befürwortet den Ansatz der „Einzigen Prüfung“, was durch ihren Vorschlag für Artikel 123 der neuen Haushaltsordnung bestätigt wird. Die Kommission bestätigt auch, dass ein solcher Ansatz bereits nach dem derzeitigen Rechtsrahmen für die Verwaltung und Kontrolle von Agrarausgaben zulässig ist und dies in ihrer Prüfungsstrategie für den Zeitraum 2014-2020 berücksichtigt wurde. Wird die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abgegebene Stellungnahme der Bescheinigenden Stelle als zuverlässig erachtet, so berücksichtigt die Kommission diese Stellungnahme bei der Beurteilung, ob Prüfungen der betreffenden Zahlstelle erforderlich sind.

Zu Artikel 3 – Direktzahlungen

—   Eiweißplan

Die Kommission bestätigt ihre Absicht, die Situation von Angebot und Nachfrage bei Eiweißpflanzen in der EU zu überprüfen und die Möglichkeit der Aufstellung einer „Europäischen Pflanzeneiweißstrategie“ in Betracht zu ziehen mit dem Ziel, die wirtschaftlich tragfähige und umweltfreundliche Erzeugung von pflanzlichem Eiweiß in der EU weiter zu fördern.

Zu Artikel 4 – GMO

—   Regelungen zur freiwilligen Produktionskürzung

Die Kommission bestätigt, dass die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse in ihren Artikeln 219 und 221 bereits die erforderliche Rechtsgrundlage enthält, die ihr gestattet, – vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln – Marktstörungen und andere spezifische Probleme auch auf regionaler Ebene zu beheben, und ihr auch die Möglichkeit gibt, Landwirten direkte finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Darüber hinaus wird der Vorschlag der Kommission, die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch ein sektorspezifisches Einkommensstabilisierungsinstrument zu ergänzen, den Mitgliedstaaten gestatten, in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums die Möglichkeit vorzusehen, Landwirte in einem spezifischen Sektor im Falle eines erheblichen Einkommensrückgangs zu entschädigen.

Die Kommission bestätigt ferner, dass sie nach Artikel 219 bei bestehenden oder drohenden Marktstörungen Regelungen, nach denen Erzeugern, die sich zur freiwilligen Verringerung ihrer Erzeugung verpflichten, eine Unionsbeihilfe gewährt wird, sowie die notwendigen Einzelheiten zur Funktionsweise einer solchen Regelung einführen kann (Beispiel: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission, ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 4).

—   Anerkennung länderübergreifender Branchenverbände

Die Kommission weist darauf hin, dass Vorschriften für die Zusammenarbeit zwischen Erzeugern auf dem Gebiet der Anerkennung länderübergreifender Erzeugerorganisationen, länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifender Branchenverbände einschließlich der erforderlichen Verwaltungszusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten zurzeit in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission festgelegt sind. Die Funktionsweise und Eignung dieser Vorschriften wird im Rahmen des laufenden Prozesses der Modernisierung und Vereinfachung der GAP geprüft werden.

—   Unlautere Handelspraktiken

Die Kommission bestätigt, dass sie eine Initiative für die Lebensmittelkette eingeleitet hat, die nun die verschiedenen Phasen durchläuft, die nach den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung erforderlich sind. Sobald dieses Verfahren abgeschlossen ist, möglichst in der ersten Jahreshälfte 2018, wird sie über einen möglichen Legislativvorschlag entscheiden.

—   Zusammenarbeit zwischen Erzeugern

Die Kommission nimmt die Einigung von Parlament und Rat über die Änderungen der Artikel 152, 209, 222 und 232 zur Kenntnis. Die Kommission stellt fest, dass die von Parlament und Rat vereinbarten Änderungen wesentlicher Art sind und ohne die nach Nummer 15 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung erforderliche Folgenabschätzung aufgenommen wurden. Dies führt zu Rechts- und Verfahrensunsicherheit in einem nicht wünschenswerten Ausmaß und mit unbekannten Auswirkungen und Implikationen.

Da die Änderungen am ursprünglichen Vorschlag der Kommission insgesamt betrachtet eine beträchtliche Änderung des Rechtsrahmens nach sich ziehen, stellt die Kommission mit Besorgnis fest, dass einige der neuen Bestimmungen zugunsten der Erzeugerorganisationen die Rentabilität und das Wohlergehen von landwirtschaftlichen Kleinbetrieben gefährden und die Interessen der Verbraucher beeinträchtigen könnten. Die Kommission bestätigt, dass sie dafür eintritt, einen wirksamen Wettbewerb im Agrarsektor aufrechtzuerhalten und die Ziele der GAP, die in Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt sind, in vollem Umfang umzusetzen. In diesem Kontext stellt die Kommission fest, dass die von den gesetzgebenden Organen vereinbarten Änderungen nur eine sehr begrenzte Rolle für die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs vorsehen.

Die generelle Zustimmung der Kommission zum „Omnibus-Vorschlag“, einschließlich der von Parlament und Rat vereinbarten Änderungen, erfolgt unbeschadet etwaiger künftiger Vorschläge, welche die Kommission in diesen Bereichen im Kontext der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik für die Zeit nach 2020 vorlegen könnte, und anderer Initiativen, die insbesondere einige der Fragen behandeln sollen, die in dem nun vom Europäischen Parlament und vom Rat vereinbarten Text angesprochen werden.

Die Kommission bedauert, dass die gesetzgebenden Organe die Frage der sehr begrenzten Rolle der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden bei Maßnahmen zur Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs nicht zufriedenstellen behandelt haben, und äußert ihre Besorgnis bezüglich der möglichen Auswirkungen dieser Begrenzung für Landwirte und Verbraucher. Die Kommission stellt fest, dass der Rechtstext auf mit dem Vertrag im Einklang stehende Weise auszulegen ist, insbesondere in Bezug auf die Möglichkeit, dass die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden eingreifen, wenn eine Erzeugerorganisation mit einem großen Marktanteil versucht, den Handlungsspielraum ihrer Mitglieder einzuschränken. Die Kommission bedauert, dass diese Möglichkeit im Rechtstext nicht ausdrücklich festgelegt ist.


Berichtigungen

29.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/50


Berichtigung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug

( Amtsblatt der Europäischen Union L 198 vom 28. Juli 2017 )

Seite 34, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

‚finanzielle Interessen der Union‘ sind sämtliche Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte, die durch Folgendes erfasst, erworben oder geschuldet werden:

i)

den Haushaltsplan der Union,

ii)

den Haushaltsplänen der nach den Verträgen geschaffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder in den von diesen direkt oder indirekt verwalteten und überwachten Haushaltsplänen;“

muss es heißen:

„a)

‚finanzielle Interessen der Union‘ sind sämtliche Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte, die von folgenden Haushaltsplänen erfasst, von ihnen erworben oder ihnen geschuldet werden:

i)

dem Haushaltsplan der Union,

ii)

den Haushaltsplänen der nach den Verträgen geschaffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder den von diesen direkt oder indirekt verwalteten und überwachten Haushaltsplänen;“.


  翻译: