ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
16.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/1 |
BESCHLUSS (EU) 2018/219 DES RATES
vom 23. Januar 2018
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2240 (2) des Rates wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verknüpfung ihrer Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (im Folgenden „Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 23. November 2017 unterzeichnet. |
(2) |
Handelssysteme mit festen Emissionsobergrenzen („Cap-and-Trade“) sind Politikinstrumente zur kostenwirksamen Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen (im Folgenden „THG“). Das Verknüpfen von Handelssystemen mit festen Emissionsobergrenzen wird voraussichtlich eine breiter angelegte CO2-Bepreisung ermöglichen sowie mehr Reduktionsmöglichkeiten schaffen und die Kosteneffizienz des Emissionshandels verbessern. Der Aufbau eines gut funktionierenden internationalen CO2-Marktes durch Bottom-up-Verknüpfung von Emissionshandelssystemen (im Folgenden „EHS“) ist ein langfristiges politisches Ziel der Union und der internationalen Staatengemeinschaft, vor allem als Mittel zur Verwirklichung klimapolitischer Ziele, auch im Rahmen des Pariser Klimaschutzübereinkommens. |
(3) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden. |
(4) |
Um das schweizerische EHS mit dem EHS der Union zu verknüpfen, ist es wesentlich, dass die Luftfahrt in das schweizerische EHS einbezogen wird. Derzeit fällt die Luftfahrt zwar noch nicht unter das schweizerische EHS, doch die Schweizerische Eidgenossenschaft arbeitet an Vorschriften über die Ausweitung ihres EHS auf die Luftfahrt. Das Abkommen sollte nicht in Kraft treten, bevor diese Vorschriften in Kraft sind und Anhang I Teil B des Abkommens dahin gehend geändert wurde, dass auf diese Vorschriften Bezug genommen wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verknüpfung ihrer Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten wird im Namen der Union genehmigt (3).
Artikel 2
(1) Der Präsident des Rates ermächtigt die Person(en), die befugt ist (sind), die in Artikel 21 des Abkommens vorgesehenen Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden im Namen der Union auszutauschen, um der Zustimmung der Union zu der vertraglichen Bindung Ausdruck zu verleihen (4).
(2) Die Genehmigungsurkunde der Union wird erst dann notifiziert, wenn die Schweizerische Eidgenossenschaft die erforderlichen Vorschriften über die Ausweitung ihres EHS auf die Luftfahrt in Kraft gesetzt hat und Anhang I Teil B des Abkommens entsprechend geändert wurde.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. GORANOV
(1) Zustimmung vom 12. Dezember 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss des Rates (EU) 2017/2240 vom 10. November 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 1).
(3) Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3 veröffentlicht.
(4) Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
VERORDNUNGEN
16.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/220 DER KOMMISSION
vom 9. Februar 2018
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Februar 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Stephen QUEST
Generaldirektor
Generaldirektion Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
(1) |
(2) |
(3) |
Ein mechanischer Apparat (sogenannter Handstreuwagen), bestehend aus einer Stahlkonstruktion, einem Kunststoffbehälter mit einer Gewebeplane und einem Fassungsvermögen von etwa 60 Litern, einem unten befestigten Rotationsstreuer und zwei Luftreifen. Die Ware dient zum Verteilen (Streuen/Verspritzen mittels Rotation) von Düngemitteln, Sand, Saatgut, Salz usw. Die zu verteilende Menge kann am Griff eingestellt werden. Die Ware eignet sich für die laufende Pflege großer Flächen. Siehe Abbildung (*1). |
8424 89 70 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Kapitel 84 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8424 , 8424 89 und 8424 89 70 . Der Apparat stimmt mit der Beschreibung in Position 8424 (Verspritzen von Sand und Salz) und der Beschreibung in Position 8432 (Düngerstreuer und Sämaschinen) überein. Er kann nicht im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI eingereiht werden, da er keine Hauptfunktion erfüllt. Im Einklang mit Anmerkung 2 zu Kapitel 84 ist ein Apparat, der sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden kann, in die Positionen 8401 bis 8424 einzureihen (in diesem Fall in Position 8424 ). Der Apparat kann sowohl als ein Apparat für die Landwirtschaft oder den Gartenbau der Unterposition 8424 82 als auch als anderer Apparat der Unterposition 8424 89 verwendet werden. Angesichts seiner Merkmale kann keine dieser Funktionen als Hauptfunktion des Apparats im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI angesehen werden, und keine der beiden Unterpositionen bietet eine genauere Beschreibung. Folglich ist der Apparat in die zuletzt genannte Unterposition einzureihen. Der Apparat ist daher in den KN-Code 8424 89 70 als andere mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver einzureihen. |
(*1) Diese Abbildung dient nur der Information.
16.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/6 |
VERORDNUNG (EU) 2018/221 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2018
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Referenzlabors der Europäischen Union für transmissible spongiforme Enzephalopathien
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23a Buchstabe m,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die Referenzlaboratorien der Europäischen Union (EU) für Lebens- und Futtermittel sowie Tiergesundheit erfüllen müssen. Die benannten EU-Referenzlaboratorien, einschließlich des Laboratoriums für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSEs), sind in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführt. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden das EU-Referenzlabor für TSE und seine spezifischen Aufgaben festgelegt. |
(3) |
Mit Wirkung vom 31. Dezember 2018 verliert die Benennung des EU-Referenzlabors für TSE, das sich derzeit im Vereinigten Königreich befindet, infolge der Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ihre Gültigkeit. |
(4) |
Es ist notwendig, dass es weiterhin ein EU-Referenzlabor für TSE gibt, um eine hochwertige Qualität und die Zuverlässigkeit der Verfahren zur Diagnose auf TSE sowie deren einheitliche Anwendung in der gesamten Union sicherzustellen. Deshalb hat die Kommission am 29. Mai 2017 eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen veröffentlicht, um ein EU-Referenzlabor für TSE auszuwählen und zu benennen. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens sollte das ausgewählte Konsortium, bestehend aus dem Istituto Zooprofilattico Sperimentale del Piemonte, Liguria e Valle d'Aosta (IZSPLVA) und dem Istituto Superiore di Sanità (ISS), unter der Leitung des erstgenannten Instituts als EU-Referenzlabor für TSE benannt werden. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Damit es zu keiner Unterbrechung der Tätigkeit des EU-Referenzlabors für TSE kommt, und um dem neu benannten EU-Referenzlabor genügend Zeit einzuräumen, damit es voll einsatzfähig ist, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab dem 1. Januar 2019 gelten. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
„1. |
Das EU-Referenzlabor für TSE ist ein aus dem Istituto Zooprofilattico Sperimentale del Piemonte, Liguria e Valle d'Aosta (IZSPLVA) und dem Istituto Superiore di Sanità (ISS) bestehendes Konsortium unter der Leitung des IZSPLVA:
|
Artikel 2
In Anhang VII Teil I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erhält Nummer 13 folgende Fassung:
„13. |
EU-Referenzlaboratorium für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSEs)
Das Labor gemäß Anhang X Kapitel B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001“. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Februar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(2) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
16.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/8 |
VERORDNUNG (EU) 2018/222 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2018
zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Referenzlaboratorium der Europäischen Union für die Überwachung der viralen und bakteriologischen Kontaminationen von Muscheln
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absätze 5 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind die allgemeinen Aufgaben und Anforderungen festgelegt, die die Referenzlaboratorien der Europäischen Union (im Folgenden die „EU-Referenzlaboratorien“) für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Tiergesundheit erfüllen müssen. Die benannten EU-Referenzlaboratorien sind in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführt, u. a. das EU-Referenzlaboratorium für die Überwachung der viralen und bakteriologischen Kontaminationen von Muscheln. |
(2) |
Mit Wirkung vom 31. Dezember 2018 verliert die Benennung des EU-Referenzlaboratoriums für die Überwachung der viralen und bakteriologischen Kontaminationen von Muscheln, das sich im Vereinigten Königreich befindet, infolge der Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union ihre Gültigkeit. |
(3) |
Da Salmonellen, Escherichia coli und Viren zu den wichtigsten lebensmittelbedingten Risikofaktoren von Muscheln zählen, sollten die EU-Referenzlaboratorien für den Nachweis und die Untersuchung von Zoonosen (Salmonellen), das EU-Referenzlaboratorium für Escherichia coli einschließlich Verotoxin bildendes E. coli (VTEC) und das EU-Referenzlaboratorium für durch Lebensmittel übertragbare Viren die Analysen auf Salmonellen, E. coli bzw. Viren durchführen, die bislang vom EU-Referenzlaboratorium für die Überwachung der viralen und bakteriologischen Kontaminationen von Muscheln durchgeführt wurden. Das EU-Referenzlaboratorium für die Überwachung mariner Biotoxine sollte die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Einstufung und Überwachung von Erzeugungsgebieten für Muscheln übernehmen. Das EU-Referenzlaboratorium für die Überwachung der viralen und bakteriologischen Kontaminationen von Muscheln ist somit nicht länger erforderlich und sollte aus dem Verzeichnis in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gestrichen werden. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Um Störungen bei den derzeit vom EU-Referenzlaboratorium für die Überwachung der viralen und bakteriologischen Kontaminationen von Muscheln durchgeführten Tätigkeiten zu vermeiden, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Regelungen ab 1. Januar 2019 gelten. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VII Teil I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird gestrichen.
Artikel 2
Die EU-Referenzlaboratorien für den Nachweis und die Untersuchung von Zoonosen (Salmonellen), das EU-Referenzlaboratorium für Escherichia coli einschließlich Verotoxin bildendes E. coli (VTEC) und das EU-Referenzlaboratorium für durch Lebensmittel übertragbare Viren übernehmen die Tätigkeiten, die bislang vom EU-Referenzlaboratorium für die Überwachung der viralen und bakteriologischen Kontaminationen von Muscheln in Zusammenhang mit der Analyse auf Salmonellen, E. coli bzw. Viren durchgeführt wurden.
Das EU-Referenzlaboratorium für die Überwachung mariner Biotoxine übernimmt die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Einstufung und Überwachung von Erzeugungsgebieten für Muscheln.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Februar 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
16.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/223 DER KOMMISSION
vom 15. Februar 2018
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
(2) |
Im Beschluss 2011/101/GASP (2) des Rates sind die natürlichen und juristischen Personen aufgeführt, auf die die in Artikel 5 des Beschlusses vorgesehenen restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, und die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 regelt die Umsetzung dieser Maßnahmen auf der Ebene der Union. |
(3) |
Am 15. Februar 2018 hat der Rat beschlossen, den Eintrag zu einer Person auf der im Anhang des Beschlusses 2011/101/GASP enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden sollten, zu aktualisieren. Diese Person wurde vom Rat als früherer Präsident von Simbabwe, der für Handlungen verantwortlich ist, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben, identifiziert. |
(4) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Februar 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Leiterin des Dienstes für außenpolitische Instrumente
(1) ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.
(2) Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).
ANHANG
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird wie folgt geändert:
Der Eintrag zu der folgenden natürlichen Person unter „I. Personen“:
Name (und ggf. Aliasnamen) |
Angaben zur Identität |
Gründe für die Benennung |
||
|
Präsident, geb. 21.2.1924; Pass AD 001095 |
Regierungschef; für Handlungen verantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.“ |
erhält folgende Fassung:
Name (und ggf. Aliasnamen) |
Angaben zur Identität |
Gründe für die Benennung |
||
|
geb. 21.2.1924; Pass AD 001095 |
Ehemaliger Präsident; für Handlungen verantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.“ |
BESCHLÜSSE
16.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/12 |
BESCHLUSS (GASP) 2018/224 DES RATES
vom 15. Februar 2018
zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 15. Februar 2011 den Beschluss 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (1) angenommen. |
(2) |
Der Rat hat unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen in Simbabwe eine Überprüfung des Beschlusses 2011/101/GASP durchgeführt. Angesichts der Anzahl und der Bedeutung der Unwägbarkeiten, die mit dem derzeitigen Übergang nach dem Führungswechsel im Dezember 2017 verbunden sind, ist der Rat der Ansicht, dass die restriktiven Maßnahmen weiterhin gelten sollten, bis die Lage klarer geworden ist. |
(3) |
Die restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe sollten daher bis zum 20. Februar 2019 verlängert werden. Der Rat sollte die restriktiven Maßnahmen unter Berücksichtigung der politischen und sicherheitspolitischen Entwicklungen in Simbabwe fortlaufend überprüfen. |
(4) |
Die restriktiven Maßnahmen sollten für die sieben Personen und die eine Organisation, die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführt sind, aufrechterhalten werden. Die Aussetzung der restriktiven Maßnahmen sollte für die in Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführten fünf Personen verlängert werden. |
(5) |
Der Beschluss 2011/101/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 10 des Beschlusses 2011/101/GASP erhält folgende Fassung:
„Artikel 10
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Februar 2019.
(3) Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen werden in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Personen bis zum 20. Februar 2019 ausgesetzt.
(4) Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. VALCHEV
(1) Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).
16.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/14 |
BESCHLUSS (GASP) 2018/225 DES RATES
vom 15. Februar 2018
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/346 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 25. Juli 2012 den Beschluss 2012/440/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Stavros LAMBRINIDIS zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) angenommen. |
(2) |
Der Rat hat am 27. Februar 2017 den Beschluss (GASP) 2017/346 (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 28. Februar 2019. |
(3) |
Im Beschluss (GASP) 2017/346 wurde dem Sonderbeauftragten der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 28. Februar 2018 zugewiesen. Ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag sollte für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 28. Februar 2019 festgelegt werden. |
(4) |
Der Beschluss (GASP) 2017/346 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2017/346 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 28. Februar 2019 beläuft sich auf 894 178 EUR.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab 1. März 2018.
Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. VALCHEV
(1) Beschluss 2012/440/GASP des Rates vom 25. Juli 2012 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte (ABl. L 200 vom 27.7.2012, S. 21).
(2) Beschluss (GASP) 2017/346 des Rates vom 27. Februar 2017 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte (ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 66).
16.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/15 |
BESCHLUSS (GASP) 2018/226 DES RATES
vom 15. Februar 2018
zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 16. Juli 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/389/GASP (1) über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) angenommen. |
(2) |
Am 12. Dezember 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/2240 (2) zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP angenommen. Der Name der Mission wurde zu EUCAP Somalia geändert, ihr Mandat wurde bis zum 31. Dezember 2018 und der Zeitraum ihres als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags bis zum 28. Februar 2017 verlängert. |
(3) |
Am 27. Februar 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/349 (3) zur Änderung des Beschluss 2012/389/GASP angenommen, mit dem ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 28. Februar 2018 bereitgestellt wurde. |
(4) |
Der Beschluss 2012/389/GASP sollte dahin gehend geändert werden, dass ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 31. Dezember 2018 vorgesehen wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 13 Absatz 1 des Beschlusses 2012/389/GASP wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 31. Dezember 2018 beläuft sich auf 27 335 900 EUR.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. VALCHEV
(1) Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40).
(2) Beschluss (GASP) 2016/2240 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 18).
(3) Beschluss (GASP) 2017/349 des Rates vom 27. Februar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) (ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 80).
16.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/16 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2018/227 DES RATES
vom 15. Februar 2018
zur Durchführung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 15. Februar 2011 den Beschluss 2011/101/GASP angenommen. |
(2) |
Der Eintrag zu einer Person in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP sollte aktualisiert werden. |
(3) |
Der Beschluss 2011/101/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP wird entsprechend dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. VALCHEV
(1) ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6.
ANHANG
Der Eintrag zu der folgenden in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP genannten Person wird durch den folgenden Eintrag ersetzt:
|
Name (und ggf. Aliasnamen) |
Angaben zur Identität |
Gründe |
„1. |
Mugabe, Robert Gabriel |
Geb. 21.2.1924 Pass AD001095 |
Ehemaliger Präsident; für Handlungen verantwortlich, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben.“ |
16.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/18 |
BESCHLUSS (EU) 2018/228 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 13. Februar 2018
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/936 zur Ernennung von Leitern von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Eignungsprüfung (EZB/2018/6)
DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (1), insbesondere auf Artikel 4 und Artikel 5,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/935 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen (EZB/2016/42) (2), insbesondere Artikel 2,
gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (3), insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss (EU) 2017/936 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/16) (4) sieht vor, dass delegierte Beschlüsse im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses (EU) 2017/935 (EZB/2016/42) durch den Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht IV, die für Beschlüsse über die Eignungsprüfung verantwortlich ist, oder durch andere Leiter von Arbeitseinheiten erlassen werden müssen. |
(2) |
Am 1. Februar 2018 erfolgte eine organisatorische Änderung innerhalb der EZB-Bankenaufsicht, mit der auch drei Abteilungen, einschließlich der Abteilung Zulassungsverfahren, anstatt der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht IV der Generaldirektion Sekretariat des Aufsichtsgremiums zugeordnet wurden. Der Stellvertretende Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht IV wird nicht mehr für die Beschlüsse über die Eignungsprüfung verantwortlich sein. |
(3) |
Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wurde zu den Leitern von Arbeitseinheiten, an die die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung delegiert werden soll, gehört. |
(4) |
Der Beschluss (EU) 2017/936 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/16) soll daher entsprechend geändert werden, damit die Übertragung der Verantwortung für Beschlüsse über die Eignungsprüfung an die Generaldirektion Sekretariat des Aufsichtsgremiums Berücksichtigung findet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2017/936 (EZB/2017/16) erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Delegierte Beschlüsse über die Eignungsprüfungen
Delegierte Beschlüsse im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses (EU) 2017/935 (EZB/2016/42) werden durch den Generaldirektor oder Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Sekretariat des Aufsichtsgremiums, die für Beschlüsse über die Eignungsprüfung verantwortlich ist, oder im Falle deren Verhinderung durch den Leiter der Abteilung Zulassungsverfahren sowie durch einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen:
a) |
den Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I erfolgt, |
b) |
den Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II erfolgt, oder |
c) |
im Falle der Verhinderung eines Generaldirektors durch den jeweiligen Stellvertretenden Generaldirektor.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Februar 2018.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.
(2) ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 21.
(3) ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.
(4) Beschluss (EU) 2017/936 der Europäischen Zentralbank vom 23. Mai 2017 zur Ernennung von Leitern von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Eignungsprüfung (EZB/2017/16) (ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 26).