ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
4.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/1 |
BESCHLUSS (EU) 2018/948 DES RATES
vom 25. Juni 2018
über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/398 des Rates (2) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 (im Folgenden „Abkommen“) am 2. März 2018 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet. |
(2) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss beschlossen hat, ob es ihn in einzelstaatliches Recht umsetzt. |
(3) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(4) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(5) |
Damit die in diesem Abkommen festgelegten Maßnahmen möglichst rasch angewendet werden können und sich die Annahme und Durchführung des nationalen Programms nicht verzögert, sollte der Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(6) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 wird im Namen der Union genehmigt (5).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch dieses Abkommen gebunden zu sein (6).
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. DIMOV
(1) Zustimmung vom 13. März 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2018/398 des Rates vom 12. Juni 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 72 vom 15.3.2018, S. 1).
(3) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(5) Das Abkommen wurde gemeinsam mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung im ABl. L 72 vom 15.3.2018 veröffentlicht.
(6) Der Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird durch das Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
VERORDNUNGEN
4.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/949 DER KOMMISSION
vom 3. Juli 2018
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) enthält das Verzeichnis der Drittländer, deren Produktions- und Kontrollvorschriften für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt sind. |
(2) |
Im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen, genehmigt durch den Beschluss (EU) 2017/2307 des Rates (3), geben die Union und Chile ihre Zustimmung dazu, dass die in einem der Anhänge des Abkommens aufgeführten Erzeugnisse in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet eingeführt und als ökologische/biologische Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweils anderen Partei entsprechen. In Anhang I des Abkommens sind die ökologischen/biologischen Erzeugnisse aus Chile aufgeführt, deren Gleichwertigkeit die Union anerkennt. Im Interesse der Klarheit sollte Chile in das Verzeichnis von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen werden. |
(3) |
Nach Angaben Costa Ricas hat seine zuständige Behörde eine neue Kontrollstelle mit dem Namen „Primus Auditing Operations de Costa Rica S.A.“ in das Verzeichnis der von Costa Rica anerkannten Kontrollstellen aufgenommen. |
(4) |
Nach Angaben der Schweiz wurden die Namen der Kontrollstellen „Institut für Marktökologie (IMO)“ und „ProCert Safety AG“ in „IMOswiss AG“ bzw. „ProCert AG“ abgeändert. |
(5) |
Nach Angaben Tunesiens wurde der Name seiner zuständigen Behörde geändert. Außerdem hat Tunesien der Kommission mitgeteilt, dass seine zuständige Behörde eine Kontrollstelle, die „CERES GmbH“, in das Verzeichnis der von Tunesien anerkannten Kontrollstellen aufgenommen hat und der Name der Kontrollstelle „Ecocert SA en Tunisie“ in „Ecocert SA“ abgeändert wurde. Die Anerkennung der Kontrollstelle „Suolo e Salute“ wurde entzogen. Außerdem wurden den Kontrollstellen „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ und „Institut national de la normalisation et de la propriété industrielle (INNORPI)“ neue Codenummern zugewiesen. |
(6) |
Nach Angaben Südkoreas haben die Kontrollstellen „OCK“ und „Neo environmentally-friendly“ neue Internetadressen erhalten. Die Anerkennung der Kontrollstelle „Ecocert“ wurde entzogen. Außerdem hat die zuständige Behörde Südkoreas die folgenden vier Kontrollstellen anerkannt, die in das Verzeichnis von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen werden sollten: „Ecolivestock Association“, „Association for Agricultural Products Quality Evaluation“, „University Industry Liaison office of CNU“ und „Eco Agriculture Institute Inc.“. |
(7) |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit zuständig sind. |
(8) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Agreco R.F. Göderz GmbH“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, die „Agreco R.F. Göderz GmbH“ für die Erzeugniskategorie B in Bezug auf alle Drittländer anzuerkennen, für die das Unternehmen für andere Erzeugniskategorien anerkannt wurde, und den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie D auf Cabo Verde, Fidschi, Iran, Kambodscha, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die Salomonen, El Salvador, Tonga und Samoa sowie für die Erzeugniskategorie A in Bezug auf Mexiko und Uruguay auszuweiten. |
(9) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Bioagricert S.r.l.“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine Anerkennung der „Bioagricert S.r.l.“ für die Erzeugniskategorie D in Bezug auf Indonesien gerechtfertigt ist. |
(10) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Biocert International Pvt Ltd“ auf Aufnahme in das Verzeichnis von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Anerkennung der „Biocert International Pvt Ltd“ für die Erzeugniskategorien D und E in Bezug auf Indien und für die Erzeugniskategorien A und D in Bezug auf Sri Lanka gerechtfertigt ist. |
(11) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Ecocert SA“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Neukaledonien, für die Erzeugniskategorie B auf Armenien und für die Erzeugniskategorie E auf Togo auszuweiten. |
(12) |
„Ecoglobe“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sich ihre Anschrift und Internetadresse geändert haben. |
(13) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Ekoagros“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausweitung der Anerkennung für Russland auf die Erzeugniskategorien B und D gerechtfertigt ist. |
(14) |
„NASAA Certified Organic Pty Ltd“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sich ihre Internetadresse geändert hat. |
(15) |
Die Kommission hat einen Antrag der „OneCert International PVT Ltd“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Benin, Indonesien, Nigeria, die Philippinen und Togo auszuweiten. |
(16) |
„Organic Certifiers“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sie die Bescheinigungstätigkeit in allen Drittländern, für die sie anerkannt war, eingestellt hat. Deshalb sollte sie nicht mehr in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden. |
(17) |
„ORSER“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sich ihre Anschrift geändert hat. |
(18) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Q-check“ auf Aufnahme in das Verzeichnis von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, „Q-check“ für die Erzeugniskategorien A und D in Bezug auf Albanien, Ägypten, Jordanien, Kosovo, Libanon, Peru, Saudi-Arabien, Serbien, Türkei und die Vereinigten Arabischen Emirate anzuerkennen. |
(19) |
„Quality Partner“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Bescheinigungstätigkeit in Indonesien, dem einzigen Drittland, für das sie anerkannt war, eingestellt hat. Deshalb sollte sie nicht mehr in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden. |
(20) |
„Soil Association Certification Limited“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Bescheinigungstätigkeit in Ägypten und Iran einstellen wird. Deshalb sollten diese Länder nicht mehr in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden. |
(21) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Valsts SIA ‚Sertifikācijas un testēšanas centrs‘“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Belarus und für die Erzeugniskategorien A und B auf Usbekistan auszuweiten. |
(22) |
Aufgrund der Aufnahme Chiles in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollten die bislang für die Einfuhr von Erzeugnissen der Kategorien A, D oder F aus Chile anerkannten zuständigen Kontrollstellen auch weiterhin in Bezug auf Chile für diese Erzeugniskategorien anerkannt bleiben, mit Ausnahme der Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Handelsabkommens fallen. |
(23) |
Daher sollten die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 entsprechend geändert werden. |
(24) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang III wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
2. |
Anhang IV wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Juli 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).
(3) Beschluss (EU) 2017/2307 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 1).
ANHANG I
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Nach dem Kanada betreffenden Eintrag wird folgender neuer Eintrag eingefügt: „CHILE
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2. |
In dem Costa Rica betreffenden Eintrag wird in Nummer 5 folgende die Codenummer CR-BIO-007 betreffende Zeile angefügt:
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3. |
In dem die Schweiz betreffenden Eintrag erhalten in Nummer 5 die die Codenummern CH-BIO-004 und CH-BIO-038 betreffenden Zeilen folgende Fassung:
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4. |
In dem Tunesien betreffenden Eintrag erhalten die Nummern 4 bzw. 5 folgende Fassung:
|
5. |
In dem die Republik Korea betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:
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ANHANG II
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
In dem „A CERT European Organization for Certification S.A.“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 4 folgende Fassung:
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2. |
In dem „Agreco R.F. Göderz GmbH“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
|
3. |
In dem „Bioagricert S.r.l“ betreffenden Eintrag wird in Nummer 3 in Spalte D ein Kreuz eingefügt. |
4. |
Nach dem „BIOcert Indonesia“ betreffenden Eintrag wird folgender neuer Eintrag eingefügt: „ Biocert International Pvt Ltd“
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5. |
In dem „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 4 folgende Fassung:
|
6. |
In dem „Ecocert SA“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
|
7. |
In dem „Ecoglobe“ betreffenden Eintrag erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:
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8. |
In Nummer 3 des „Ekoagros“ betreffenden Eintrags wird in der Russland betreffenden Zeile in den Spalten B und D ein Kreuz eingefügt. |
9. |
In dem „IMOcert Latinoamérica Ltda“ betreffenden Eintrag erhält die Nummer 4 folgende Fassung:
|
10. |
In dem „LACON GmbH“ betreffenden Eintrag erhält die Nummer 4 folgende Fassung:
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11. |
In dem „NASAA Certified Organic Pty Ltd“ betreffenden Eintrag erhält die Nummer 2 folgende Fassung:
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12. |
In dem „OneCert International PVT Ltd“ betreffenden Eintrags werden in Nummer 3 in der Reihenfolge der Codenummern folgende Zeilen eingefügt:
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13. |
In dem „Oregon Tilth“ betreffenden Eintrags erhält die Nummer 4 folgende Fassung:
|
14. |
Der „Organic Certifiers“ betreffende Eintrag wird gestrichen. |
15. |
In dem „ORSER“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:
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16. |
Nach dem „Overseas Merchandising Inspection Co., Ltd“ betreffenden Eintrag wird folgender neuer Eintrag eingefügt: „Q-check
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17. |
Der „Quality Partner“ betreffende Eintrag wird gestrichen. |
18. |
In dem „Soil Association Certification Limited“ betreffenden Eintrag werden in Nummer 3 die Ägypten und Iran betreffenden Zeilen gestrichen. |
19. |
In dem „Valsts SIA ‚Sertifikācijas un testēšanas centrs‘ “ betreffenden Eintrag werden in Nummer 3 in der Reihenfolge der Codenummern folgende Zeilen eingefügt:
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BESCHLÜSSE
4.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/11 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/950 DER KOMMISSION
vom 3. Juli 2018
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4321)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. |
(2) |
Wie die jüngste epidemiologische Entwicklung dieser Seuche in der Union zeigt und wie dies aus der wissenschaftlichen Stellungnahme des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 14. Juli 2015 und den wissenschaftlichen Berichten der EFSA zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 23. März 2017 und vom 7. November 2017 (5) hervorgeht, ist das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest bei wild lebenden Tieren durch die natürliche langsame Ausbreitung dieser Seuche bei Wildschweinen sowie durch menschliche Tätigkeiten bedingt. |
(3) |
Im Juni 2018 wurden 139 Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen im Kreis Tulcea in Rumänien festgestellt. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Rumänien, das von der Afrikanischen Schweinpest betroffen ist, in den Teilen I und III des genannten Anhangs aufgeführt werden. |
(4) |
Im Juni 2018 wurden einige Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Kreis Satu Mare in Rumänien festgestellt, der bereits durch den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen betroffen war. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Rumänien, das von der Afrikanischen Schweinpest betroffen ist, in den Teilen I, II und III des genannten Anhangs aufgeführt werden. |
(5) |
Im Juni 2018 wurden zahlreiche Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in den Rajongemeinden Radviliškis, Lazdijai, Raseiniai, Jurbarkas, Kėdainiai, Mažeikiai und Joniškis in Litauen festgestellt. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen sowie die jüngsten Fälle bei Wildschweinen in denselben Gebieten in Litauen erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Litauen, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden. |
(6) |
Im Juni 2018 wurden drei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in den Kreisen Włodawski, Bialski und Braniewski in Polen festgestellt. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen sowie die jüngsten Fälle bei Wildschweinen in denselben Gebieten in Polen erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Polen, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden. |
(7) |
Im Juni 2018 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen im Bezirk Jelgava in Lettland festgestellt. Durch diesen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen sowie die jüngsten Fälle bei Wildschweinen in demselben Gebiet in Lettland erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Lettland, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden. |
(8) |
Um den jüngsten Entwicklungen der Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Rumänien, Lettland, Litauen und Polen neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und in den Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden. Der genannte Anhang sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 3. Juli 2018
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).
(5) EFSA Journal 2015;13(7):4163; EFSA Journal 2017;15(3):4732; EFSA Journal 2017;15(11):5068.
ANHANG
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:
„ANHANG
TEIL I
1. Tschechische Republik
Die folgenden Gebiete in der Tschechischen Republik:
— |
okres Uherské Hradiště, |
— |
okres Kroměříž, |
— |
okres Vsetín, |
— |
katastrální území obcí v okrese Zlín:
|
2. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
— |
Hiiu maakond. |
3. Ungarn
Die folgenden Gebiete in Ungarn:
— |
Borsod-Abaúj-Zemplén megye 650100, 650200, 650300, 650400, 650500, 650600, 650700, 650800, 651000, 651100, 651200, 652100, 652200, 652300, 652400, 652500, 652601, 652602, 652603, 652700, 652800, 652900 és 653403 kódszámúvalamint 656100, 656200, 656300, 656400, 656701, 657010, 657100, 657400, 657500, 657600, 657700, 657800, 657900, 658000, 658100, 658201, 658202, 658310, 658401, 658402, 658403, 658404, 658500, 658600, 658700, 658801, 658802, 658901, 658902, 659000, 659100, 659210, 659220, 659300, 659400, 659500, 659601, 659602, 659701, 659800, 659901, 660000, 660100, 660200, 660400, 660501, 660502, 660600 és 660800 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Hajdú-Bihar megye 900850, 900860, 900930, 900950 és 903350 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Heves megye 700150, 700250, 700260, 700350, 700450, 700460, 700550, 700650, 700750, 700850, 702350, 702450, 702550, 702750, 702850, 703350, 703360, 703450, 703550, 703610, 703750, 703850, 703950, 704050, 704150, 704250, 704350, 704450, 704550, 704650, 704750, 704850, 704950, 705050, 705250, 705350, 705510 és 705610 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750250, 750260, 750350, 750450, 750460, 750550, 750650, 750750, 750850, 750950 és 750960 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Nógrád megye 550110, 550120, 550130, 550210, 550310, 550320, 550450, 550460, 550510, 550610, 550710, 550810, 550950, 551010, 551150, 551160, 551250, 551350, 551360, 551450, 551460, 551550, 551650, 551710, 551810, 551821, 552010, 552150, 552250, 552350, 552360, 552450, 552460, 552520, 552550, 552610, 552620, 552710, 552850, 552860, 552950, 552960, 552970, 553110, 553250, 553260 és 553350 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Pest megye 571250, 571350, 571550, 571610, 571750, 571760, 572350, 572550, 572850, 572950, 573360 és 573450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 850150, 850250, 850260, 850350, 850450, 850550, 850650, 850850, 851851, 851852, 851950, 852050, 852150, 852250, 852350, 852450, 852550, 852750, 853560, 853650, 853751, 853850, 853950, 853960, 854050, 854150, 854250, 854350, 855250, 855350, 855450, 855460, 855550, 855650, 855660, 855750, 855850, 855950, 855960, 856012, 856050, 856150, 856250, 856260, 856850, 856950, 857050, 857150, 857350, 857450 és 857550. |
4. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
— |
Aizputes novads, |
— |
Alsungas novads, |
— |
Kuldīgas novada Gudenieku, Turlavas un Laidu pagasts, |
— |
Pāvilostas novada Sakas pagasts un Pāvilostas pilsēta, |
— |
Skrundas novada, Nīkrācesun Rudbāržu pagasts un Skrundas pagasta daļa, kas atrodas uz dienvidiem no autoceļa A9, Skrundas pilsēta, |
— |
Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, |
— |
Vaiņodes novads, |
— |
Ventspils novada Jūrkalnes pagasts. |
5. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
— |
Jurbarko rajono savivaldybė: Eržvilko, Smalininkų ir Viešvilės seniūnijos, |
— |
Kazlų Rūdos savivaldybė, |
— |
Kelmės rajono savivaldybė: Kelmės, Kelmės apylinkių, Kražių, Kukečių, Liolių, Pakražančio, Šaukėnų seniūnijos, Tytyvėnų seniūnijos dalis į vakarus ir šiaurę nuo kelio Nr. 157 ir į vakarus nuo kelio Nr. 2105 ir Tytuvėnų apylinkių seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr. 157 ir į vakarus nuo kelio Nr. 2105, Užvenčio ir Vaiguvos seniūnijos, |
— |
Mažeikių rajono savivaldybė: Sedos, Šerkšnėnų ir Židikų seniūnijos, |
— |
Pagėgių savivaldybė, |
— |
Raseinių rajono savivaldybė: Girkalnio ir Kalnūjų seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr A1, Nemakščių, Paliepių, Raseinių, Raseinių miesto ir Viduklės seniūnijos, |
— |
Šakių rajono savivaldybė, |
— |
Tauragės rajono savivaldybė, |
— |
Telšių rajono savivaldybė. |
6. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
|
w województwie podlaskim:
|
w województwie mazowieckim:
|
w województwie lubelskim:
|
7. Rumänien
Die folgenden Gebiete in Rumänien:
— |
Bihor county, |
— |
Cluj county, |
— |
Maramureș county, |
— |
Galați county, |
— |
Vrancea county, |
— |
Brăila county, |
— |
Buzău county, |
— |
Ialomița county, |
— |
Călărași county, |
— |
Constanța county. |
TEIL II
1. Tschechische Republik
Die folgenden Gebiete in der Tschechischen Republik:
— |
katastrální území obcí v okrese Zlín:
|
2. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
— |
Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond). |
3. Ungarn
Die folgenden Gebiete in Ungarn:
— |
Heves megye 700860, 700950, 701050, 701111, 701150, 701250, 701350, 701550, 701560, 701650, 701750, 701850, 701950, 702050, 702150, 702250, 702260, 702950, 703050, 703150, 703250, 703370, 705150 és 705450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 850950, 851050, 851150, 851250, 851350, 851450, 851550, 851560, 851650, 851660, 851751, 851752, 852850, 852860, 852950, 852960, 853050, 853150, 853160, 853250, 853260, 853350, 853360, 853450, 853550, 854450, 854550, 854560, 854650, 854660, 854750, 854850, 854860, 854870, 854950, 855050, 855150, 856350, 856360, 856450, 856550, 856650, 856750, 856760 és 857650 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe. |
4. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
— |
Ādažu novads, |
— |
Aglonas novads, |
— |
Aizkraukles novads, |
— |
Aknīstes novads, |
— |
Alojas novads, |
— |
Alūksnes novads, |
— |
Amatas novads, |
— |
Apes novads, |
— |
Auces novads, |
— |
Babītes novads, |
— |
Baldones novads, |
— |
Baltinavas novads, |
— |
Balvu novads, |
— |
Bauskas novads, |
— |
Beverīnas novads, |
— |
Brocēnu novads, |
— |
Burtnieku novads, |
— |
Carnikavas novads, |
— |
Cēsu novads, |
— |
Cesvaines novads, |
— |
Ciblas novads, |
— |
Dagdas novads, |
— |
Daugavpils novads, |
— |
Dobeles novads, |
— |
Dundagas novads, |
— |
Engures novads, |
— |
Ērgļu novads, |
— |
Garkalnes novads, |
— |
Gulbenes novads, |
— |
Iecavas novads, |
— |
Ikšķiles novads, |
— |
Ilūkstes novads, |
— |
Inčukalna novads, |
— |
Jaunjelgavas novads, |
— |
Jaunpiebalgas novads, |
— |
Jaunpils novads, |
— |
Jēkabpils novads, |
— |
Jelgavas novada, Glūdas, Svētes, Zaļenieku, Vilces, Lielplatones, Elejas, Sesavas, Platones un Vircavas pagasts, |
— |
Kandavas novads, |
— |
Kārsavas novads, |
— |
Ķeguma novads, |
— |
Ķekavas novads, |
— |
Kocēnu novads, |
— |
Kokneses novads, |
— |
Krāslavas novads, |
— |
Krimuldas novads, |
— |
Krustpils novads, |
— |
Kuldīgas novada Ēdoles, Īvandes, Kurmāles, Padures, Pelču, Rumbas, Rendas, Kabiles,Snēpeles un Vārmes pagasts, Kuldīgas pilsēta, |
— |
Lielvārdes novads, |
— |
Līgatnes novads, |
— |
Limbažu novads, |
— |
Līvānu novads, |
— |
Lubānas novads, |
— |
Ludzas novads, |
— |
Madonas novads, |
— |
Mālpils novads, |
— |
Mārupes novads, |
— |
Mazsalacas novads, |
— |
Mērsraga novads, |
— |
Naukšēnu novads, |
— |
Neretas novads, |
— |
Ogres novads, |
— |
Olaines novads, |
— |
Ozolnieku novada Ozolnieku un Cenu pagasts, |
— |
Pārgaujas novads, |
— |
Pļaviņu novads, |
— |
Preiļu novads, |
— |
Priekuļu novads, |
— |
Raunas novads, |
— |
republikas pilsēta Daugavpils, |
— |
republikas pilsēta Jelgava, |
— |
republikas pilsēta Jēkabpils, |
— |
republikas pilsēta Jūrmala, |
— |
republikas pilsēta Rēzekne, |
— |
republikas pilsēta Valmiera, |
— |
Rēzeknes novads, |
— |
Riebiņu novads, |
— |
Rojas novads, |
— |
Ropažu novads, |
— |
Rugāju novads, |
— |
Rundāles novads, |
— |
Rūjienas novads, |
— |
Salacgrīvas novads, |
— |
Salas novads, |
— |
Salaspils novads, |
— |
Saldus novada Jaunlutriņu, Lutriņu, Šķēdes, Nīgrandes, Saldus, Jaunauces, Rubas, Vadakstes, Zaņas, Ezeres, Pampāļu un Zirņu pagasts un Saldus pilsēta, |
— |
Saulkrastu novads, |
— |
Sējas novads, |
— |
Siguldas novads, |
— |
Skrīveru novads, |
— |
Skrundas novada Raņķu pagasts un Skrundas pagasta daļa, kas atrodas uz Ziemeļiem no autoceļa A9 |
— |
Smiltenes novads, |
— |
Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, |
— |
Strenču novads, |
— |
Talsu novads, |
— |
Tērvetes novads, |
— |
Tukuma novads, |
— |
Valkas novads, |
— |
Varakļānu novads, |
— |
Vārkavas novads, |
— |
Vecpiebalgas novads, |
— |
Vecumnieku novads, |
— |
Ventspils novada Ances, Tārgales, Popes, Vārves, Užavas, Piltenes, Puzes, Ziru, Ugāles, Usmas un Zlēku pagasts, Piltenes pilsēta, |
— |
Viesītes novads, |
— |
Viļakas novads, |
— |
Viļānu novads, |
— |
Zilupes novads. |
5. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
— |
Akmenės rajono savivaldybė: Naujosios Akmenės kaimiškoji, Kruopių, Naujosios Akmenės miesto, Papilės seniūnijos, |
— |
Alytaus miesto savivaldybė, |
— |
Alytaus rajono savivaldybė: Alytaus, Krokialaukio, Miroslavo, Nemunaičio, Punios ir Simno seniūnijos, |
— |
Anykščių rajono savivaldybė, |
— |
Birštono savivaldybė, |
— |
Biržų miesto savivaldybė, |
— |
Biržų rajono savivaldybė, |
— |
Druskininkų savivaldybė, |
— |
Elektrėnų savivaldybė, |
— |
Ignalinos rajono savivaldybė, |
— |
Jonavos rajono savivaldybė, |
— |
Jurbarko rajono savivaldybė: Jurbarko miesto, Jurbarkų, seniūnijos, |
— |
Kaišiadorių miesto savivaldybė, |
— |
Kaišiadorių rajono savivaldybė, |
— |
Kalvarijos savivaldybė, |
— |
Kauno miesto savivaldybė, |
— |
Kauno rajono savivaldybė: Akademijos, Alšėnų, Babtų, Batniavos, Domeikavos, Ežerėlio, Garliavos, Garliavos apylinkių, Kačerginės, Karmėlavos, Kulautuvos, Lapių, Linksmakalnio, Neveronių, Raudondvario, Ringaudų, Rokų, Samylų, Taurakiemio, Užliedžių, Vandžiogalos ir Zapyškio seniūnijos, |
— |
Kėdainių rajono savivaldybė: Gudžiūnų, Surviliškio, Šėtos, Truskavos ir Vilainių seniūnijos, |
— |
Kupiškio rajono savivaldybė, |
— |
Marijampolės savivaldybė, |
— |
Molėtų rajono savivaldybė, |
— |
Pakruojo rajono savivaldybė: Klovainių seniūnija, Linkuvos seniūnijos dalis į rytus nuo kelio Nr. 151 ir kelio Nr. 211, ir Rozalimo seniūnija, |
— |
Panevėžio rajono savivaldybė, |
— |
Pasvalio rajono savivaldybė, |
— |
Radviliškio rajono savivaldybė: Aukštelkų, Baisogalos, Pakalniškių, Radviliškio, Radviliškio miesto, Sidabravo, Skėmių, Šeduvos miesto ir Tyrulių seniūnijos, |
— |
Prienų miesto savivaldybė, |
— |
Prienų rajono savivaldybė, |
— |
Rokiškio rajono savivaldybė, |
— |
Šalčininkų rajono savivaldybė, |
— |
Šiaulių miesto savivaldybė, |
— |
Šiaulių rajono savivaldybė, |
— |
Širvintų rajono savivaldybė, |
— |
Švenčionių rajono savivaldybė, |
— |
Ukmergės rajono savivaldybė, |
— |
Utenos rajono savivaldybė, |
— |
Vilniaus miesto savivaldybė, |
— |
Vilniaus rajono savivaldybė, |
— |
Vilkaviškio rajono savivaldybė, |
— |
Visagino savivaldybė, |
— |
Zarasų rajono savivaldybė. |
6. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
|
w województwie podlaskim:
|
w województwie mazowieckim:
|
w województwie lubelskim:
|
7. Rumänien
Die folgenden Gebiete in Rumänien:
— |
Sălaj county. |
TEIL III
1. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
— |
Jelgavas novada Jaunsvirlaukas, Valgundes, Kalnciema, Līvbērzes, pagasts, |
— |
Ozolnieku novada Salgales pagasts, |
— |
Saldus novada Novadnieku, Kursīšu un Zvārdes pagasts. |
2. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
— |
Akmenės rajono savivaldybė: Akmenės ir Ventos seniūnijos, |
— |
Alytaus rajono savivaldybė: Alovės, Butrimonių, Daugų, Pivašiūnų ir Raitininkų seniūnijos, |
— |
Jurbarko rajono savivaldybė: Girdžių, Juodaičių, Raudonės, Seredžiaus, Skirsnemunės, Šimkaičių ir Veliuonos seniūnijos, |
— |
Joniškio rajono savivaldybė, |
— |
Kauno rajono savivaldybė: Babtų, Čekiškės, Vilkijos ir Vilkijos apylinkių seniūnijos, |
— |
Kėdainių rajono savivaldybė: Dotnuvos, Josvainių, Kėdainių miesto, Krakių, Pelėdnagių ir Pernaravos seniūnijos, |
— |
Kelmės rajono savivaldybė: Tytyvėnų seniūnijos dalis į rytus ir pietus nuo kelio Nr. 157 ir į rytus nuo kelio Nr. 2105 ir Tytuvėnų apylinkių seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. 157 ir į rytus nuo kelio Nr. 2105, |
— |
Lazdijų rajono savivaldybė, |
— |
Mažeikių rajono savivaldybės: Laižuvos, Mažeikių apylinkės, Mažeikių, Reivyčių, Tirkšlių ir Viekšnių seniūnijos, |
— |
Pakruojo rajono savivaldybė: Guostagalio seniūnija, Linkuvos seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 151 ir kelio Nr. 211, Lygumų, Pakruojo, Pašvitinio ir Žeimelio seniūnijos, |
— |
Radviliškio rajono savivaldybė: Grinkiškio, Šaukoto ir Šiaulėnų seniūnijos, |
— |
Raseinių rajono savivaldybė: Ariogalos, Betygalos, Pagojukų Šiluvos, Kalnujų seniūnijos ir Girkalnio seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. A1, |
— |
Trakų rajono savivaldybė, |
— |
Varėnos rajono savivaldybė. |
3. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
|
w województwie podlaskim:
|
w województwie mazowieckim:
|
w województwie lubelskim:
|
4. Rumänien
Die folgenden Gebiete in Rumänien:
— |
Satu Mare county, |
— |
Tulcea county. |
TEIL IV
Italien
Die folgenden Gebiete in Italien:
— |
tutto il territorio della Sardegna. |
EMPFEHLUNGEN
4.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/28 |
EMPFEHLUNG (EU) 2018/951 DER KOMMISSION
vom 22. Juni 2018
zu Standards für Gleichstellungsstellen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union sind die Werte, auf die sich die Union gründet, die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. |
(2) |
In Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist festgelegt, dass die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. |
(3) |
Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbietet Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. In Artikel 23 der Charta ist das Recht auf Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, verankert. Artikel 26 besagt, dass die Union den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft anerkennt und achtet. Ferner ist in Artikel 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz verankert. |
(4) |
Gemäß Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann der Rat unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge im Rahmen der durch die Verträge auf die Union übertragenen Zuständigkeiten gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Nach Artikel 157 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beschließen das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. |
(5) |
Auf der Grundlage dieser Bestimmungen wurden mehrere Richtlinien erlassen, mit denen Diskriminierungen in den einschlägigen Bereichen verboten werden. |
(6) |
Die Richtlinie 2000/43/EG (1) des Rates verbietet unmittelbare und mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, einschließlich Belästigung. Sie gilt für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf: a) die Bedingungen — einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen — für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg; b) den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung; c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich Entlassungsbedingungen und Arbeitsentgelt; d) die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen; e) den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste; f) die sozialen Vergünstigungen; g) die Bildung und h) den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum. |
(7) |
Die Richtlinie 2000/78/EG (2) verbietet unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung, einschließlich Belästigung, wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung, Beruf und Berufsbildung. Sie gilt für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf die Buchstaben a bis d des vorhergehenden Erwägungsgrunds. |
(8) |
Die Richtlinie 2004/113/EG (3) des Rates verbietet unmittelbare und mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, einschließlich Belästigung und sexueller Belästigung, im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. |
(9) |
Die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Gleichstellung von Männern und Frauen beinhaltet das Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, einschließlich Belästigung und sexueller Belästigung, in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung einschließlich des beruflichen Aufstiegs und zur Berufsbildung, sowie in Bezug auf Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts und betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit. |
(10) |
Die Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verbietet die unmittelbare und mittelbare Ungleichbehandlung, einschließlich Belästigung und sexueller Belästigung, von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst sämtliche Formen der Diskriminierung, der soziale Schutz und Mutterschaftsleistungen werden jedoch ausdrücklich erwähnt. |
(11) |
Alle vorgenannten Richtlinien (im Folgenden „Gleichstellungsrichtlinien“) werden von den Mitgliedstaaten umgesetzt. In den Gleichstellungsrichtlinien (mit Ausnahme der Richtlinie 2000/78/EG) ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Stellen bezeichnen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aus den in den jeweiligen Richtlinien genannten Gründen zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen (im Folgenden „Gleichstellungsstellen“). Entsprechend haben alle Mitgliedstaaten Gleichstellungsstellen eingerichtet. |
(12) |
Die vorliegende Empfehlung gilt für die Gleichstellungsstellen, die gemäß den vorgenannten Gleichstellungsrichtlinien eingerichtet wurden. |
(13) |
Soweit in den die Gleichstellungsrichtlinien die Einrichtung solcher Gleichstellungsstellen vorgeschrieben ist, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass diese Stellen unter anderem dafür zuständig sind, die Opfer von Diskriminierungen auf unabhängige Weise zu unterstützen, unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen, unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen Aspekten vorzulegen, die mit diesen Diskriminierungen in Zusammenhang stehen. |
(14) |
Darüber hinaus nahm die Kommission am 2. Juli 2008 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (6) an. Der Geltungsbereich des Vorschlags umfasst a) den Sozialschutz einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste; b) die sozialen Vergünstigungen; c) die Bildung und d) den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum. Nach der vorgeschlagenen Richtlinie sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, eine oder mehrere mit der Förderung der Gleichbehandlung befasste Stellen zu bezeichnen, die auch die in dem Vorschlag genannten Bereiche abdecken; dabei kann es sich um dieselben Stellen handeln, die bereits nach den Gleichstellungsrichtlinien eingerichtet wurden. Wenngleich der Vorschlag bislang noch nicht angenommen wurde, sollten die Mitgliedstaaten dazu ermutigt werden, Gleichstellungsstellen für diese Bereiche zu bezeichnen, da die Erfahrung zeigt, dass durch die Bezeichnung solcher Stellen der Schutz vor Diskriminierung gestärkt wird. |
(15) |
Nach den Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU müssen die Mitgliedstaaten ferner sicherstellen, dass es zu den Aufgaben der Gleichstellungsstellen gehört, verfügbare Informationen mit entsprechenden europäischen Einrichtungen auszutauschen. |
(16) |
In einigen Mitgliedstaaten schließt das Mandat der Gleichstellungsstellen auch Hassverbrechen und Hassreden ein. Dies ist insbesondere im Hinblick darauf relevant, dass eine wirksame Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates (7) zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sichergestellt wird, in dem Mindeststandards für die Kriminalisierung, strafrechtliche Verfolgung und Sanktionierung von Hassreden und Hassverbrechen festgelegt sind. |
(17) |
Über ihre nach den Richtlinien bestehenden Verpflichtungen zur Einrichtung von Gleichstellungsstellen hinaus haben die meisten Mitgliedstaaten das Mandat ihrer Gleichstellungsstellen dahingehend erweitert, dass dieses außerdem grundsätzlich den Anwendungsbereich der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf, beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, in der Bildung, beim Sozialschutz und bei den sozialen Vergünstigungen einschließt und somit den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG sowie weitere Bereiche umfasst. |
(18) |
Der Wortlaut der Gleichstellungsrichtlinien lässt den Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum im Hinblick auf Struktur und Arbeitsweise der Gleichstellungsstellen. Dies führt dazu, dass hinsichtlich Mandat, Befugnissen, Strukturen, Ressourcen und praktischer Arbeitsweise der in den Mitgliedstaaten eingerichteten Gleichstellungsstellen erhebliche Unterschiede bestehen. Dies wiederum hat zur Folge, dass in manchen Fällen für die Bürger kein zufriedenstellender Zugang zum Schutz geschaffen wurde und dass der Schutz von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variiert (8). |
(19) |
Einige Mitgliedstaaten haben mehrere Gleichstellungsstellen eingerichtet, was die Schaffung klarer Mechanismen für deren Koordinierung und Zusammenarbeit erforderlich macht. |
(20) |
In einigen Mitgliedstaaten wurde das Mandat der bestehenden Gleichstellungsstellen auf unterschiedlichste Bereiche ausgeweitet, ohne dass die Ressourcen entsprechend aufgestockt wurden. Manche Gleichstellungsstellen mussten sogar erhebliche Mittelkürzungen hinnehmen, wodurch unter Umständen deren Kapazitäten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben geschwächt werden (9). |
(21) |
In Studien wurde auf Fälle mangelnder Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Gleichstellungsstellen, beispielsweise aufgrund von Druck von außen oder unzureichender personeller Ausstattung, hingewiesen (10). |
(22) |
In der Praxis könnte die Unabhängigkeit der Gleichstellungsstellen insbesondere dann beeinträchtigt sein, wenn die Gleichstellungsstelle als Teil eines Ministeriums eingerichtet wird, das unmittelbar der Regierung untersteht. |
(23) |
Gleichstellungsstellen sollten sich nicht in unverhältnismäßigem Umfang auf einzelne Aufgaben konzentrieren und darüber andere Aufgaben vernachlässigen (11). |
(24) |
Um Bevölkerungsgruppen oder Einzelpersonen, die diskriminiert werden, bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen, sollten Gleichstellungsstellen auch die Öffentlichkeit verstärkt auf ihre Existenz und auf die geltenden Antidiskriminierungsvorschriften sowie darauf aufmerksam machen, wie diese Rechte geltend gemacht werden können. Daher sollten Gleichstellungsstellen für jedermann problemlos zugänglich sein — physisch und im Internet. Darüber hinaus sollte die Einreichung von Beschwerden durch Wahrung der Vertraulichkeit und einfache und kostenlose Verfahren erleichtert werden. |
(25) |
Um zu erreichen, dass die Gleichstellungsstellen überall in der Union ordnungsgemäß und in gleicher Weise arbeiten, erscheint es daher sinnvoll, den Mitgliedstaaten Standards für Gleichstellungsstellen zu empfehlen. |
(26) |
Die Notwendigkeit von Standards für Gleichstellungsstellen wurde auch in dem im Jahr 2014 vorgelegten Gemeinsamen Bericht über die Anwendung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG (12), in dem Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG (13) aus dem Jahr 2015 sowie in dem Bericht über die Umsetzung der Empfehlung zur Lohntransparenz aus dem Jahr 2014 und im Aktionsplan der EU 2017-2019 zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles (14) hervorgehoben. Darüber hinaus forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung von 2015 (15) Standards für Gleichstellungsstellen. |
(27) |
Standards für Gleichstellungsstellen und Menschenrechtsinstitutionen wurden bereits von den Vereinten Nationen (16), dem Europäischen Netz nationaler Gleichbehandlungsstellen (17) und dem Europarat (18) verabschiedet. |
(28) |
Die vorliegende Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Sie soll dazu beitragen, die Unterschiede bei den Standards zwischen den Gleichstellungsstellen abzubauen. |
(29) |
Die Empfehlung legt Standards in Bezug auf Mandat, Unabhängigkeit, Wirksamkeit, Zugänglichkeit und Koordinierung von Gleichstellungsstellen sowie für den Zugang zu den Stellen fest, damit diese Stellen ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können. |
(30) |
Die Grundlage für diese Empfehlung bildet die von der Kommission in ihrer Mitteilung „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“ (19) getroffene Zusage, die Mitgliedstaaten zu ermutigen und dabei zu unterstützen, ihre Kapazitäten zur Durchsetzung des Unionsrechts und zur Bereitstellung von Rechtsbehelfsverfahren auszubauen, damit von Diskriminierung betroffene Personen und Gruppen, die vom Unionsrecht unter Schutz gestellt sind, ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können. Unabhängige Gleichstellungsstellen spielen bei der wirksamen Umsetzung und der umfassenden und kohärenten Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften eine wesentliche Rolle. Zudem sind Gleichstellungsstellen wertvolle Einrichtungen für die nachhaltige Entwicklung inklusiver und auf Gleichheit beruhender demokratischer Gesellschaften. |
(31) |
In den Bereichen, die in die Zuständigkeit der Union fallen, müssen die Standards für Gleichstellungsstellen auch den Anforderungen in Bezug auf die Zugänglichkeit entsprechen, die im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankert sind. Dieses Übereinkommen wurde mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates (20) im Namen der Europäischen Gemeinschaft angenommen und ist somit ein fester Bestandteil der EU-Rechtsordnung und hat gegenüber abgeleitetem Unionsrecht Vorrang. |
(32) |
Nach den Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG, 2004/113/EG und 2006/54/EG sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sämtliche verfügbaren Informationen über deren Anwendung zu übermitteln, damit die Kommission einen Bericht erstellen kann, in welchem sie die Maßnahmen bewertet, die von den Mitgliedstaaten nach den einschlägigen Richtlinien ergriffen wurden. Die Informationen sind in gewissen vorgegebenen Zeitabständen zu übermitteln, (21) damit die Kommission den Bericht annehmen und veröffentlichen kann. Wenn in die übermittelten Informationen Angaben über die Einhaltung der vorliegenden Empfehlung durch die Mitgliedstaaten aufgenommen würden, so könnte damit ihre Wirkung bewertet werden. |
(33) |
Auf Unionsebene bleiben die Grundsätze des nationalen Verfahrensrechts und die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten von der vorliegenden Empfehlung unberührt. Sie bringt keine Ausweitung der in den Verträgen und im abgeleiteten Unionsrecht festgelegten Zuständigkeiten der Union mit sich. |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
KAPITEL I
ZWECK UND GEGENSTAND
(1) |
Mit dieser Empfehlung sollen Maßnahmen festgelegt werden, mit denen die Mitgliedstaaten dazu beitragen können, die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Gleichstellungsstellen zu verbessern — insbesondere im Hinblick auf deren Fähigkeit dafür zu sorgen, dass von Diskriminierung betroffene Personen und Gruppen ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können. |
(2) |
Alle Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Gleichstellungsstellen ihre in den Richtlinien 2000/43/EG, 2004/113/EG, 2006/54/EG und 2010/41/EU festgelegten Aufgaben unabhängig und wirksam ausüben können. |
KAPITEL II
EMPFOHLENE MASSNAHMEN
1.1. Mandat der Gleichstellungsstellen
1.1.1. Diskriminierungsgründe, auf die sich das Mandat der Gleichstellungsstellen erstreckt, und Geltungsbereich des Mandats
(1) |
Zusätzlich zu ihren nach den Richtlinien 2000/43/EG, 2004/113/EG, 2006/54/EG und 2010/41/EU bestehenden Pflichten hinsichtlich der Benennung von Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung (im Folgenden „Gleichstellungsstellen“) sollten alle Mitgliedstaaten in Betracht ziehen, eine Gleichstellungsstelle zu benennen, deren Mandat sich auf die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG fallende Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung erstreckt. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob das Mandat der Gleichstellungsstellen dahingehend erweitert werden kann, dass es bei allen verbotenen Diskriminierungsgründen die Bereiche Beschäftigung und Beruf, Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, Bildung, Sozialschutz und soziale Vergünstigungen umfasst, einschließlich Hassreden im Zusammenhang mit diesen Gründen in den genannten Bereichen. |
(3) |
Sowohl bei Stellen, deren Mandat sich auf einen einzigen Diskriminierungsgrund beschränkt, als auch bei Gleichstellungsstellen, die mehrere Mandate haben und/oder mit mehreren Diskriminierungsgründen befasst sind, sollte durch die interne Struktur der Gleichstellungsstellen sichergestellt werden, dass jedem einzelnen Teil des Mandats und jedem einzelnen Diskriminierungsgrund Rechnung getragen wird. Dabei sollte ein angemessenes Verhältnis zur Tragweite des betreffenden Diskriminierungsgrunds sowie ein ausgewogener Ressourceneinsatz sichergestellt werden. |
1.1.2. Funktionen, auf die sich das Mandat der Gleichstellungsstellen erstreckt
(1) |
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Bereitstellung unabhängiger Unterstützung für Diskriminierungsopfer die folgenden Aspekte berücksichtigen: Entgegennahme und Bearbeitung von individuellen und kollektiven Beschwerden; Rechtsberatung für Diskriminierungsopfer, auch bei der Weiterverfolgung ihrer Beschwerden; Beteiligung an Vermittlungs- und Schlichtungstätigkeiten; Vertretung von Beschwerdeführern vor Gericht sowie im Bedarfsfall Auftreten als „amicus curiae“ oder Sachverständiger. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten sollten zudem prüfen, ob bei der unabhängigen Unterstützung von Opfern Gleichstellungsstellen auch die Möglichkeit eingeräumt werden kann, Prozesse zu führen oder bei Prozessen Unterstützung zu leisten, um in Fällen, die von den Stellen aufgrund ihrer großen Häufigkeit, ihrer Schwere oder der Notwendigkeit einer rechtlichen Klarstellung selbst ausgewählt werden, struktureller und systematischer Diskriminierung entgegenzuwirken. Ein solcher Prozess könnte im Einklang mit dem nationalen Verfahrensrecht von der Gleichstellungsstelle entweder im eigenen Namen oder im Namen der Opfer oder von Organisationen, welche die Opfer vertreten, geführt werden. |
(3) |
Die Mitgliedstaaten sollten außerdem folgende Unterstützungsmöglichkeiten für Diskriminierungsopfer in Betracht ziehen: die Abgabe von Empfehlungen zu oder — sofern dies nach einzelstaatlichem Recht zulässig ist — rechtsverbindliche Entscheidungen in individuellen oder kollektiven Diskriminierungsfällen sowie deren Weiterverfolgung, um die Umsetzung sicherzustellen. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit schaffen, dass Gleichstellungsstellen im Einklang mit einzelstaatlichem Recht einschlägige Beweise und Informationen erheben. |
(5) |
Wenn Gleichstellungsstellen die rechtliche Befugnis haben, verbindliche Entscheidungen zu treffen, sollte der Mitgliedstaat ihnen auch die Befugnis erteilen, angemessene, wirksame und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen. |
(6) |
Die Ausübung der Befugnisse, die den Gleichstellungsstellen übertragen werden, sollte an geeignete Garantien gebunden sein, wozu gegebenenfalls auch wirksame Rechtsbehelfe und ordnungsgemäße Gerichtsverfahren zählen. Insbesondere sollte, wenn Gleichstellungsstellen nach nationalem Recht dazu befugt sind, bindende Entscheidungen zu treffen, das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen solche Entscheidungen bei einem Gericht ausdrücklich im nationalen Recht verankert sein. |
(7) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Gleichstellungsstellen in die Lage versetzen, regelmäßig unabhängige Untersuchungen durchzuführen. Umfang und Konzept der Untersuchungen sollten so gewählt werden, dass dabei eine hinreichende Menge an belastbaren quantitativen und qualitativen Daten über Diskriminierungen erhoben wird, um die erforderlichen Auswertungen vornehmen und anhand von Fakten folgern zu können, worin die wesentlichen Probleme bestehen und wie sie beseitigt werden können. |
(8) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Gleichstellungsstellen in die Lage versetzen, regelmäßig unabhängige Berichte zu veröffentlichen und diese den betroffenen öffentlichen Institutionen, gegebenenfalls auch den zuständigen nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, vorzulegen. Die Berichte sollten weit genug gefasst sein, um für jeden der betrachteten Gründe eine Gesamteinschätzung der Sachlage in Bezug auf Diskriminierungen in dem Mitgliedstaat vornehmen zu können. |
(9) |
Damit unabhängige Berichte von hoher Qualität erstellt werden können, sollten die Mitgliedstaaten die Gleichstellungsstellen in die Lage versetzen, unabhängige Recherchen durchzuführen. Hierunter könnte unter anderem die Erhebung folgender Daten fallen: Zahl der Beschwerden zu den einzelnen Diskriminierungsgründen, Dauer von Verwaltungsverfahren von der Einreichung der Beschwerde bis zum Abschluss der Sache, Ergebnisse von Verwaltungsverfahren sowie Zahl, Dauer und Ergebnis von Gerichtsverfahren, an denen die Gleichstellungsstellen beteiligt sind. |
(10) |
Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass ihre Behörden Empfehlungen der Gleichstellungsstellen zu Rechtsvorschriften, politischen Maßnahmen, Verfahren, Programmen und Praxis nach Möglichkeit berücksichtigen. Es sollte dafür gesorgt werden, dass die Behörden die Gleichstellungsstellen darüber informieren, wie die Empfehlungen berücksichtigt wurden, und dass sie diese Informationen veröffentlichen. |
(11) |
Um Gleichheit und Vielfalt zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten die Gleichstellungsstellen in die Lage versetzen dazu beizutragen, Diskriminierung zu verhindern, indem sie insbesondere Schulungen, Informationen, Beratung, Orientierungshilfe und Unterstützung für all diejenigen — Einrichtungen ebenso wie Einzelpersonen –, für die sich aus den Gleichstellungsrichtlinien Pflichten ergeben, bereitstellen und indem sie die Öffentlichkeit darauf aufmerksam machen, dass es diese Stellen gibt, welche Inhalte das bestehende Diskriminierungsverbot umfasst und welche Möglichkeiten bestehen, gegen Diskriminierung vorzugehen. |
(12) |
Zu demselben Zweck sollten die Mitgliedstaaten den Gleichstellungsstellen die Möglichkeit geben, sich am öffentlichen Diskurs zu beteiligen, einen regelmäßigen Dialog mit den Behörden zu führen, sich mit Bevölkerungsgruppen, die von Diskriminierung betroffen sind, und mit Interessenträgern in Verbindung zu setzen und für bewährte Verfahren sowie positive Maßnahmen zu werben. |
1.2. Unabhängigkeit und Wirksamkeit
1.2.1. Unabhängigkeit
(1) |
Damit die Unabhängigkeit der Gleichstellungsstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten Aspekte wie die Organisation der Stellen, ihre Stellung innerhalb der Verwaltungsstruktur insgesamt, die Zuweisung ihrer Haushaltsmittel und ihre Verfahren für die Mittelverwaltung in ihre Überlegungen einbeziehen; dabei sollten insbesondere die Verfahren für die Ernennung und die Entlassung von Bediensteten, einschließlich von Personen in Führungspositionen, im Blickpunkt stehen. Diese Überlegungen sollten unbeschadet von den spezifischen organisatorischen Strukturen der jeweiligen Mitgliedstaaten erfolgen. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten sollten durch geeignete Maßnahmen verhindern, dass Bedienstete von Gleichstellungsstellen, einschließlich von Personen in Führungspositionen und Mitgliedern des Leitungsorgans, Tätigkeiten ausüben, die mit ihren Amtspflichten nicht vereinbar sind, und dass sie während ihrer Amtszeit gegen Entgelt oder unentgeltlich eine Tätigkeit ausüben, bei der ein Interessenkonflikt besteht. |
1.2.2. Ressourcen
(1) |
Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass jede Gleichstellungsstelle über die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Ausübung ihrer Befugnisse erforderlichen personellen, technischen und finanziellen Ressourcen sowie über die erforderlichen Räumlichkeiten und die benötigte Infrastruktur verfügt. Bei der Zuweisung der Ressourcen für Gleichstellungsstellen sollten die ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten und Aufgaben berücksichtigt werden. Als angemessen können Ressourcen nur gelten, wenn sie die Gleichstellungsstellen in die Lage versetzen, alle ihre Funktionen im Hinblick auf die Gleichstellung wirksam, innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens und unter Einhaltung der im nationalen Recht festgesetzten Fristen auszuüben. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die personelle Ausstattung der Gleichstellungsstellen hinsichtlich der Zahl der Bediensteten und ihrer Qualifikationen im Hinblick auf Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrung so bemessen ist, dass sie alle ihre Funktionen wirksam und in angemessener Weise erfüllen können. |
(3) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Gleichstellungsstellen in die Lage versetzen, die Ausführung ihrer eigenen Entscheidungen sowie der Entscheidungen von Institutionen, Schlichtungsstellen und Gerichten in Diskriminierungsfällen wirksam zu überwachen. Hierzu sollten sie über solche Entscheidungen und die Maßnahmen zu deren Umsetzung umgehend unterrichtet werden. |
1.2.3. Einreichung von Beschwerden, Zugang und Zugänglichkeit
(1) |
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass es möglich ist, Beschwerden bei Gleichstellungsstellen in mündlicher Form, schriftlich und über das Internet in einer vom Beschwerdeführer gewählten Sprache, die in dem Mitgliedstaat, in welchem die Gleichstellungsstelle ihren Sitz hat, gebräuchlich ist, einzureichen. |
(2) |
Mit Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass das Verfahren für die Einreichung von Beschwerden bei Gleichstellungsstellen einfach und kostenlos ist. |
(3) |
Die Mitgliedstaaten sollten für Gleichstellungsstellen die Pflicht vorsehen, Zeugen und Hinweisgebern und soweit möglich auch Beschwerdeführern, die sich wegen Diskriminierungen an sie wenden, Vertraulichkeit zu gewähren. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Räumlichkeiten, die Informationen und die Kommunikation, einschließlich Informationstechnologien, sowie Dienstleistungen und Produkte wie Dokumente und audiovisuelle Materialien oder Zusammenkünfte und Veranstaltungen der Gleichstellungsstellen, die öffentlich zugänglich sind oder für die Öffentlichkeit bereitgestellt werden, für jedermann einfach zugänglich sind. Insbesondere sollten sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein, für die außerdem angemessene Vorkehrungen gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vorgesehen werden sollten, damit sichergestellt ist, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu Gleichstellungsstellen haben. |
(5) |
In Fällen, in denen dies aus geografischen oder anderen Gründen erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob den Gleichstellungsstellen die Einrichtung von lokalen und/oder regionalen Büros oder lokale und/oder regionale Initiativen zur Gewährleistung einer regelmäßigen zeitweiligen Präsenz ermöglicht werden können. |
(6) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Gleichstellungsstellen mit ausreichenden Haushaltsmitteln und Ressourcen ausstatten, damit sie in der Lage sind, wirksame Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen, mit denen sie die Öffentlichkeit über ihre Existenz und über die Möglichkeit zur Einreichung von Beschwerden wegen Diskriminierung informieren. |
1.3. Koordinierung und Zusammenarbeit
(1) |
Wenn in einem Mitgliedstaat mehrere Gleichstellungsstellen existieren, sollten die Mitgliedstaaten diese in die Lage versetzen, eine regelmäßige und wirksame Koordinierung einzurichten, damit die einheitliche Anwendung der Nichtdiskriminierungsgrundsätze sichergestellt ist. Gleichstellungsstellen sollten sich nicht in unverhältnismäßigem Umfang auf einzelne Aufgaben konzentrieren und darüber andere Aufgaben vernachlässigen. Wenn Sensibilisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, sollten andere zuständige Stellen soweit wie möglich eingebunden werden, damit die Öffentlichkeit umfassend informiert wird. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten sollten den Gleichstellungsstellen die Möglichkeit geben, den Dialog mit einschlägigen nationalen Behörden und Stellen im selben Mitgliedstaat zu führen und wirksam mit ihnen zusammenzuarbeiten. Dies beinhaltet auch, dafür Sorge zu tragen, dass die Gleichstellungsstellen rechtzeitig und in transparenter Form zu politischen und legislativen Initiativen und Entwicklungen zu Fragen, die unter ihr Mandat fallen, angehört werden. |
(3) |
Die Mitgliedstaaten sollten den Gleichstellungsstellen die Befugnis erteilen, auf europäischer und internationaler Ebene mit anderen Gleichstellungsstellen und anderen Organisationen zusammenzuarbeiten, unter anderem bei gemeinsamen Untersuchungen. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten sollten den Gleichstellungsstellen die Möglichkeit geben, mit einschlägigen Stellen zusammenzuarbeiten. Hierzu zählen die nationalen Strukturen, die nach Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen bestimmt wurden, nationale Kontaktstellen für Roma, Organisationen der Zivilgesellschaft und — damit sichergestellt ist, dass Mittel nicht an Projekte verteilt werden, bei denen Diskriminierungen vorkommen —, die mit der Verwaltung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds betrauten Behörden. |
KAPITEL III
MITTEILUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, in ihre Mitteilungen über die Anwendung der Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG, 2004/113/EG und 2006/54/EG Angaben darüber aufzunehmen, wie sie der vorliegenden Empfehlung Rechnung tragen.
Brüssel, den 22. Juni 2018
Für die Kommission
Věra JOUROVÁ
Mitglied der Kommission
(1) Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22).
(2) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).
(3) Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).
(4) Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).
(5) Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1).
(6) COM(2008) 426 final.
(7) Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55).
(8) Siehe u. a. Human European Consultancy in Zusammenarbeit mit dem Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte, Oktober 2010, „A Study on Equality Bodies set up under Directives 2000/43/EC, 2004/113/EC, and 2006/54/EC“, S. 177, und Europäisches Netz nationaler Gleichbehandlungsstellen, Oktober 2012, „Equality Bodies. Current Challenges“.
(9) Human European Consultancy, op. cit, S. 78, S. 125 und S. 142, und Europäisches Netz nationaler Gleichbehandlungsstellen, op cit., S. 8 und S. 17. Siehe auch Europäisches Netz nationaler Gleichbehandlungsstellen, „Strategic Role of Equality Bodies“, 2009, S. 43-44 und S. 52.
(10) Human European Consultancy, op.cit, S. 70-145 und Europäisches Netz nationaler Gleichbehandlungsstellen, op. cit., S. 8 und S. 13-20.
(11) Europäische Kommission, 2006, „Katalysatoren für den Wandel? Gleichbehandlungsstellen gemäß Richtlinie 2000/43/EG — ihre Existenz, Unabhängigkeit und Wirksamkeit“, S. 59.
(12) Gemeinsamer Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft („Richtlinie zur Rassengleichheit“) und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf („Gleichbehandlungsrichtlinie für den Bereich Beschäftigung“), COM(2014) 2 final.
(13) Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, COM(2015) 190 final. Auch in der Halbzeitüberprüfung des EU-Rahmens für nationale Strategien zur Integration der Roma, COM(2017) 458 final, im Grundrechte-Bericht 2017 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom Mai 2017 und im Bericht über die Umsetzung der Empfehlung der Kommission zur Stärkung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer durch Transparenz, COM(2017) 671 final, wurde auf diese Notwendigkeit eingegangen.
(14) Bericht über die Umsetzung der Empfehlung der Kommission zur Stärkung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer durch Transparenz, op. cit., EU-Aktionsplan 2017-2019 zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, COM(2017) 678 final.
(15) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2015 zur Anwendung der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (2014/2160(INI).
(16) Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR), Generalversammlung der Vereinten Nationen, Pariser Grundsätze zum Status nationaler Institutionen (Pariser Grundsätze), Resolution 48/134, 20.12.1993, und Internationaler Koordinierungsausschuss der nationalen Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte in der Fassung vom 21.2.2018.
(17) Europäisches Netz nationaler Gleichbehandlungsstellen, 2016, Erarbeitung von Standards für Gleichbehandlungsstellen. Ein Arbeitspapier von Equinet.
(18) Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI), überarbeitete allgemeine politische Empfehlung Nr. 2 „Equality Bodies to combat racism and intolerance at national level“ (Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz auf nationaler Ebene durch Gleichstellungsstellen), CRI(2018) 06, verabschiedet am 7.12.2017.
(19) C/2016/8600.
(20) Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35).
(21) Alle vier Jahre nach der Richtlinie 2006/54/EG und alle fünf Jahre nach den Richtlinien 2000/43/EG, 2000/78/EG und 2004/113/EWG.
Berichtigungen
4.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/36 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands
Auf Seite 24, Artikel 53 Absatz 1:
Anstatt:
„(1) Ist eine Entscheidung nach diesem Kapitel anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung nach Artikel 46 bedarf.“,
muss es heißen:
„(1) Ist eine Entscheidung nach diesem Kapitel anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung nach Artikel 47 bedarf.“
4.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/36 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/774 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
Seite 4, Anhang (Änderungen des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012), Eintrag Nr. 68 (Bassam Sabbagh) wird gestrichen.
4.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/36 |
Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2018/778 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
Seite 19, Anhang (Änderungen des Anhangs I des Beschlusses 2013/255/GASP), Eintrag Nr. 68 (Bassam Sabbagh) wird gestrichen.