ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
61. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
9.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/1 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1676 DES RATES
vom 15. Oktober 2018
zur Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 23. April 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, mit Mitgliedstaaten des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN) ein Freihandelsabkommen (FHA) auszuhandeln. In der Ermächtigung war die Möglichkeit bilateraler Verhandlungen vorgesehen. |
(2) |
Am 22. Dezember 2009 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme bilateraler FHA-Verhandlungen mit einzelnen ASEAN-Mitgliedstaaten, beginnend mit Singapur, welche gemäß den bestehenden Verhandlungsrichtlinien durchgeführt werden sollten. |
(3) |
Am 12. September 2011 ermächtigte der Rat die Kommission, die laufenden Verhandlungen mit Singapur auf den Investitionsschutz auszudehnen. |
(4) |
Die Verhandlungen über ein Investitionsschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits (im Folgenden „Abkommen“) sind abgeschlossen, und das Abkommen sollte, vorbehaltlich der Erledigung der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt, im Namen der Union unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Investitionsschutzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits im Namen der Union wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt. (1)
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2018.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. KÖSTINGER
(1) Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.
VERORDNUNGEN
9.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/3 |
VERORDNUNG (EU) 2018/1677 DER KOMMISSION
vom 5. November 2018
über ein Fangverbot für Seezunge in den Gebieten 7h, 7j und 7k für Schiffe unter der Flagge Belgiens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. November 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor
Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).
ANHANG
Nr. |
19/TQ120 |
Mitgliedstaat |
Belgien |
Bestand |
SOL/7HJK. |
Art |
Seezunge (Solea solea) |
Gebiet |
7h, 7j und 7k |
Datum der Schließung |
14.9.2018 |
9.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/5 |
VERORDNUNG (EU) 2018/1678 DER KOMMISSION
vom 5. November 2018
über ein Fangverbot für Schellfisch in den Gebieten 7b-k, 8, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Belgiens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. November 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor
Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).
ANHANG
Nr. |
20/TQ120 |
Mitgliedstaat |
Belgien |
Bestand |
HAD/7X7A34 |
Art |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) |
Gebiet |
7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 |
Datum der Schließung |
14.9.2018 |
9.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/7 |
VERORDNUNG (EU) 2018/1679 DER KOMMISSION
vom 5. November 2018
über ein Fangverbot für Chilenische Bastardmakrele im SPRFMO-Übereinkommensbereich für Schiffe unter der Flagge Litauens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. November 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor
Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).
ANHANG
Nr. |
21/TQ120 |
Mitgliedstaat |
Litauen |
Bestand |
CJM/SPRFMO |
Art |
Chilenische Bastardmakrele (Trachurus murphyi) |
Gebiet |
SPRFMO-Übereinkommensbereich |
Datum der Schließung |
18.9.2018 |
9.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/9 |
VERORDNUNG (EU) 2018/1680 DER KOMMISSION
vom 5. November 2018
über ein Fangverbot für Scholle in den Gebieten 7h, 7j und 7k für Schiffe unter der Flagge Belgiens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. November 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor
Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).
ANHANG
Nr. |
22/TQ120 |
Mitgliedstaat |
Belgien |
Bestand |
PLE/7HJK. |
Art |
Scholle (Pleuronectes platessa) |
Gebiet |
7h, 7j und 7k |
Datum der Schließung |
19.9.2018 |
9.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/11 |
VERORDNUNG (EU) 2018/1681 DER KOMMISSION
vom 5. November 2018
über ein Fangverbot für Chilenische Bastardmakrele im SPRFMO-Übereinkommensbereich für Schiffe unter der Flagge der Niederlande
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. November 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor
Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).
ANHANG
Nr. |
23/TQ120 |
Mitgliedstaat |
Niederlande |
Bestand |
CJM/SPRFMO |
Art |
Chilenische Bastardmakrele (Trachurus murphyi) |
Gebiet |
SPRFMO-Übereinkommensbereich |
Datum der Schließung |
18.9.2018 |
9.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/13 |
VERORDNUNG (EU) 2018/1682 DER KOMMISSION
vom 5. November 2018
über ein Fangverbot für Chilenische Bastardmakrele im SPRFMO-Übereinkommensbereich für Schiffe unter der Flagge Polens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. November 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor
Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).
ANHANG
Nr. |
24/TQ120 |
Mitgliedstaat |
Polen |
Bestand |
CJM/SPRFMO |
Art |
Chilenische Bastardmakrele (Trachurus murphyi) |
Gebiet |
SPRFMO-Übereinkommensbereich |
Datum der Schließung |
18.9.2018 |
9.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/15 |
VERORDNUNG (EU) 2018/1683 DER KOMMISSION
vom 5. November 2018
über ein Fangverbot für Chilenische Bastardmakrele im SPRFMO-Übereinkommensbereich für Schiffe unter der Flagge Deutschlands
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (2) sind die Quoten für 2018 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2018 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2018 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. November 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
João AGUIAR MACHADO
Generaldirektor
Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).
ANHANG
Nr. |
25/TQ120 |
Mitgliedstaat |
Deutschland |
Bestand |
CJM/SPRFMO |
Art |
Chilenische Bastardmakrele (Trachurus murphyi) |
Gebiet |
SPRFMO-Übereinkommensbereich |
Datum der Schließung |
20.9.2018 |
9.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1684 DER KOMMISSION
vom 8. November 2018
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1) |
Mit seiner Verordnung (EG) Nr. 1136/2006 (2) führte der Rat einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Hebelmechaniken (im Folgenden „HM“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. |
(2) |
Mit seiner Durchführungsverordnung (EU) Nr. 796/2012 (3) führte der Rat im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (4) die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von HM mit Ursprung in der VR China wieder ein (im Folgenden „vorausgegangene Auslaufüberprüfung“). |
1.2. Antrag auf Auslaufüberprüfung
(3) |
Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (5) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. |
(4) |
Der Überprüfungsantrag wurde am 30. Mai 2017 vom Verband der Hersteller von Hebelmechaniken (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von drei Unionsherstellern eingereicht, auf die rund 95 % der Gesamtproduktion von HM in der Union entfallen. Der Überprüfungsantrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. |
1.3. Einleitung
(5) |
Die Kommission gelangte nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingerichteten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Nachweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 1. September 2017 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union (6) veröffentlichten Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. |
1.4. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(6) |
Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
1.5. Interessierte Parteien
(7) |
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission alle interessierten Parteien auf, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Zudem unterrichtete die Kommission den Antragsteller, die anderen ihr bekannten Unionshersteller, die ausführenden Hersteller in der VR China, die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Verwender sowie die Behörden der VR China offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. |
(8) |
Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen Informationen und sachdienliche Nachweise vorzulegen. Den interessierten Parteien wurde auch Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen Antrag auf eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu stellen. |
1.5.1. Stichprobe
(9) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde. |
1.5.1.1.
(10) |
Angesichts der offensichtlich großen Zahl ausführender Hersteller in der VR China war in der Einleitungsbekanntmachung die Bildung einer Stichprobe in Erwägung gezogen worden. |
(11) |
Um über die Notwendigkeit einer Stichprobe entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Die angeforderten Informationen umfassten die Produktionsmenge und -kapazität. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten. |
(12) |
Weder die 33 kontaktierten chinesischen Ausführer/Hersteller noch ein anderer chinesischer Ausführer/Hersteller meldeten sich oder übermittelten die angeforderten Informationen. |
1.5.1.2.
(13) |
In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Stichprobe wurde nach Artikel 17 der Grundverordnung auf der Grundlage der Verkaufsmenge der gleichartigen Ware gebildet. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen über 75 % der geschätzten Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union und mehr als 75 % der Gesamtmenge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, sodass die vorläufige Stichprobe bestätigt wurde. Die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen. |
1.5.1.3.
(14) |
Um über die Notwendigkeit einer Stichprobe entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle unabhängigen Einführer um ihre Mitarbeit an der Untersuchung. Diese Parteien wurden gebeten, sich zu melden, indem sie der Kommission Informationen über ihre Unternehmen gemäß Anhang II der Einleitungsbekanntmachung vorlegen. |
(15) |
Zudem wurden 26 im Überprüfungsantrag genannte Einführer während der Einleitungsphase durch die Kommission kontaktiert und gebeten, ihre Geschäftstätigkeit zu beschreiben und Anhang II der Einleitungsbekanntmachung auszufüllen. |
(16) |
Keiner der Einführer meldete sich bei der Kommission. |
1.5.2. Fragebogen
(17) |
Die Kommission übermittelte Fragebogen an die drei Unionshersteller in der Stichprobe und an drei im Überprüfungsantrag genannte Verwender. |
(18) |
Auch an 38 Hersteller in potenziellen Drittländern mit Marktwirtschaft, nämlich Kambodscha, Indien, Iran, Japan, der Schweiz, Thailand und der Ukraine, wurden Fragebogen gesandt. Keiner der Hersteller in einem potenziellen Vergleichsland übermittelte der Kommission einen vollständig ausgefüllten Fragebogen. |
(19) |
Die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller übermittelten einen ausgefüllten Fragebogen. Von den Verwendern übermittelte keiner einen ausgefüllten Fragebogen. |
(20) |
Wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt, arbeitete keiner der chinesischen ausführenden Hersteller mit und keiner übermittelte einen ausgefüllten Fragebogen. |
1.5.3. Kontrollbesuche
(21) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt: Unionshersteller
|
2. ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Überprüfte Ware
(22) |
Bei der überprüften Ware handelt es sich um die gleiche Ware wie in der Ausgangsuntersuchung: HM, die in der Regel zur Ablage von losen Blättern und anderen Unterlagen in Ordnern verwendet werden. Diese HM bestehen normalerweise aus zwei kräftigen Metallbogen, die auf einer Platte befestigt sind, auf der sich mindestens ein Öffnungsmechanismus befindet, der das Einfügen von Blättern und anderen Unterlagen ermöglicht, und haben ihren Ursprung in der VR China (im Folgenden „überprüfte Ware“) und werden derzeit unter dem KN-Code ex 8305 10 00 (TARIC-Code 8305100050) eingereiht. |
2.2. Gleichartige Ware
(23) |
Es wird davon ausgegangen, dass die in der VR China hergestellte und in die Union ausgeführte überprüfte Ware und die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben. Daher werden diese Waren als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. |
3. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
(24) |
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder ein erneutes Auftreten des Dumpings aus der VR China wahrscheinlich wäre. |
3.1. Vorbemerkungen
(25) |
Wie in den Erwägungsgründen 12 und 20 ausgeführt, arbeitete keiner der chinesischen Ausführer/Hersteller an der Untersuchung mit. Die chinesischen Behörden wurden deshalb von der Kommission darüber unterrichtet, dass die Kommission angesichts der mangelnden Mitarbeit gegebenenfalls Artikel 18 der Grundverordnung in Bezug auf die Feststellungen zur VR China anwenden wird. Die Kommission erhielt von den chinesischen Behörden keine diesbezüglichen Stellungnahmen, und der Anhörungsbeauftragte wurde ebenfalls nicht in Anspruch genommen. |
(26) |
Folglich wurden nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen; dies waren insbesondere öffentlich zugängliche Informationen (beispielsweise auf Webseiten von Unternehmen), Informationen im Überprüfungsantrag sowie Informationen, die von mitarbeitenden Parteien (d. h. dem Antragsteller und den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern) im Verlauf der Überprüfung bereitgestellt wurden. |
3.2. Dumping
(27) |
Für die Ermittlung des Normalwerts war in der Einleitungsbekanntmachung die Heranziehung eines Vergleichslandes vorgesehen. Alternativ dazu beabsichtigte die Kommission für den Fall mangelnder Mitarbeit eines geeigneten Vergleichslandes, den Normalwert anhand der in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise zu ermitteln. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Eignung dieser Grundlage zur Ermittlung des Normalwerts Stellung zu nehmen. Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein. |
(28) |
Was den Ausfuhrpreis betrifft, so war die Kommission aufgrund der mangelnden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in der VR China und der unabhängigen Einführer auf dem Unionsmarkt nicht in der Lage, Mengen oder Preise der Ausfuhrverkäufe je Geschäftsvorgang zu ermitteln. Die Kommission prüfte daher alternative Verfahren zur Ermittlung des Ausfuhrpreises. |
(29) |
Zunächst wurde geprüft, ob zur alternativen Ermittlung der Ausfuhrpreise Eurostat-Daten oder andere statistische Daten wie die Daten, die der Kommission durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“) mitgeteilt wurden, nach Abgleich mit anderen verfügbaren Daten herangezogen werden könnten. Eurostat erwies sich jedoch als ungeeignet, da die Einfuhrstatistiken neben der überprüften Ware noch andere Einfuhren umfassten. Ebenso bot die Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 keine Möglichkeit, die Ausfuhrpreise mit denen des Wirtschaftszweigs der Union für jeden Warentyp getrennt zu vergleichen. Zudem wird für TARIC oder die Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 die Menge an HM in Kilogramm erfasst, während sich der Normalwert auf Stückzahlen bezieht. |
(30) |
Sodann prüfte die Kommission auch, ob die im Überprüfungsantrag angegebenen Ausfuhrpreise herangezogen werden könnten. Es sei daran erinnert, dass diese Methode in der in Erwägungsgrund 2 genannten vorausgegangenen Auslaufüberprüfung angewendet wurde und grundsätzlich ebenfalls einen Vergleich für jeden Warentyp getrennt ermöglicht. Die im Überprüfungsantrag enthaltenen Rechnungen belegten jedoch die Preise von Ausfuhren in andere Drittländer. |
(31) |
Folglich konnte keine Dumpingberechnung auf der Grundlage der Preise der Ausfuhren in die Union vorgenommen werden, und es war nicht möglich, eine Feststellung zum Vorliegen von Dumping zu treffen. Die Untersuchung konzentrierte sich somit auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings. |
3.3. Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
(32) |
Im Rahmen der Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings wurden die folgenden Aspekte analysiert: das Verhältnis zwischen dem Normalwert und den Preisen der Ausfuhren in Drittländer, Produktionskapazität, Produktion und Kapazitätsreserven in der VR China und die Attraktivität des Unionsmarkts in Bezug auf Einfuhren aus der VR China. |
3.3.1. Verhältnis zwischen dem Normalwert und den Preisen der Ausfuhren in Drittländer
(33) |
Angesichts der mangelnden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in der VR China wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung mit den Preisen der Ausfuhren aus der VR China in andere Drittländer verglichen. |
3.3.1.1.
(34) |
Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung musste der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) oder auf der Grundlage des Preises der Ausfuhren aus dem Vergleichsland in andere Länder, einschließlich der Union, ermittelt werden. Wenn diese Methoden nicht verfügbar sind, kann der Normalwert auch auf jeder anderen angemessenen Grundlage ermittelt werden, einschließlich des in der Union für die gleichartige Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird. |
(35) |
Im Überprüfungsantrag des Wirtschaftszweigs der Union wurden mehrere Hersteller in Marktwirtschaftsländern außerhalb der Union (Indien, Iran und Thailand) genannt. |
(36) |
In der Einleitungsbekanntmachung beabsichtigte die Kommission, Indien, Thailand und den Iran um deren Mitarbeit zu ersuchen. In der Einleitungsbekanntmachung hieß es außerdem, dass die Kommission bei mangelnder Mitarbeit seitens der Hersteller in Marktwirtschaftsländern außerhalb der Union beabsichtigte, zur Ermittlung des Normalwerts auf die in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise zurückzugreifen. Die in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise wurden auch in der Ausgangsuntersuchung und in der in Erwägungsgrund 2 genannten vorausgegangenen Auslaufuntersuchung als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen. |
(37) |
Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, nahm die Kommission nach Einleitung der Untersuchung mit den Herstellern sowie mit anderen potenziellen Herstellern in anderen Ländern, die anhand öffentlich verfügbarer Quellen ermittelt werden konnten, ordnungsgemäß Kontakt auf. |
(38) |
Ein iranischer Hersteller von HM bekundete seine Bereitschaft zur Mitarbeit, übermittelte jedoch nur einen teilweise ausgefüllten Fragebogen. Trotz Nachfragen der Kommission übermittelte dieser Hersteller keine weiteren Informationen. Die von diesem Hersteller bereitgestellten Angaben waren weitgehend unvollständig und/oder inkonsistent und konnten daher nicht als Grundlage für die Berechnung des Normalwerts herangezogen werden. |
(39) |
Keiner der anderen von der Kommission kontaktierten Hersteller aus einem anderen potenziellen Vergleichsland arbeitete bei der Untersuchung mit. |
(40) |
Unter diesen Umständen hatte die Kommission keine andere Wahl, als die in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen. |
(41) |
Keine interessierte Partei nahm zur Eignung dieser Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts Stellung. |
3.3.1.2.
(42) |
Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung und wie in den Erwägungsgründen 34 bis 41 erläutert wird, wurde der Normalwert anhand des in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises für die gleichartige Ware, die den Untersuchungsergebnissen zufolge im normalen Handelsverkehr verkauft wurde, ermittelt. |
(43) |
Als Normalwert wurde folglich der gewogene durchschnittliche Inlandsverkaufspreis ermittelt, den die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellten. |
(44) |
Zunächst wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren, d. h., ob sie mindestens 5 % des gesamten Verkaufsvolumens der in die Union ausgeführten betroffenen Ware ausmachten. Da die ausführenden Hersteller in der VR China nicht mitarbeiteten, mussten Angaben zum Gesamtvolumen der Ausfuhrverkäufe in die Union auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Wie in Erwägungsgrund 29 dargelegt, wurden Eurostat-Daten und andere Statistiken für ungeeignet befunden, um eine Feststellung zum Anhalten des Dumpings zu treffen. Sie können jedoch als Anhaltspunkt für die Höhe der Einfuhren der betroffenen Ware in die Union dienen. Auf dieser Grundlage wurden die Inlandsverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung als insgesamt hinreichend repräsentativ angesehen, wobei der Vertraulichkeit der Daten, wie in Erwägungsgrund 63 erläutert, Rechnung getragen wurde. Aufgrund der mangelnden Mitarbeit der Ausführer in der VR China war es nicht möglich, die Repräsentativität für jeden Warentyp getrennt zu analysieren. |
(45) |
Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe eines jeden in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, d. h., ob jeder in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller durchschnittliche Verkaufspreise in Höhe der durchschnittlichen Produktionskosten oder darüber erzielte, die Verkäufe also gewinnbringend waren. |
(46) |
Somit wurde festgestellt, dass die Verkäufe der Unionshersteller im Durchschnitt gewinnbringend waren, und der Normalwert wurde dementsprechend auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise sämtlicher HM-Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung ermittelt. |
3.3.1.3.
(47) |
Da keiner der ausführenden Hersteller mitarbeitete, betrachtete die Kommission die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben zu den Preisen der Ausfuhren aus der VR China in Drittländer als die angemessenste Grundlage für die Berechnung des Ausfuhrpreises der betroffenen Ware in der Union. |
3.3.1.4.
(48) |
Der gewogene durchschnittliche Normalwert und der gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Diesbezüglich wurden anhand der im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben Berichtigungen des Normalwerts und des Verkaufspreises um Unterschiede bei den Inlandstransport- und Seefrachtkosten nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e der Grundverordnung vorgenommen. Dieser Vergleich ergab, dass der Preis der Ausfuhren in Drittländer im Überprüfungsantrag zwischen 22,1 % und 32,2 % unter dem Normalwert lag. Dies lässt darauf schließen, dass die Preise der Ausfuhren in die Union im Falle einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen sehr wahrscheinlich gedumpt wären. |
3.4. Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen
3.4.1. Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
(49) |
Da keiner der ausführenden Hersteller mitarbeitete, stützen sich die folgenden Schlussfolgerungen hauptsächlich auf die im Überprüfungsantrag und die im Laufe der Untersuchung vom Wirtschaftszweig der Union bereitgestellten Angaben, die nach Möglichkeit mit öffentlich zugänglichen Datenquellen abgeglichen wurden. |
(50) |
Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die in der VR China vorhandene Produktionskapazität für HM schätzungsweise in einem Bereich von 600 Mio. bis 850 Mio. Stück liegt, was mit den Schätzungen der Produktionskapazität in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung (7) (600 Mio. bis 700 Mio. Stück) mehr oder weniger übereinstimmt. |
(51) |
Zudem lässt sich die Produktionskapazität für HM in der VR China, wie in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung (8) bereits festgestellt, angesichts des Herstellungsverfahrens in der VR China, bei dem hauptsächlich Arbeitskräfte eine Rolle spielen, mit nur geringfügigen Investitionen in die Ausrüstung ohne Weiteres erhöhen, zum Beispiel durch die Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte. |
(52) |
Damit ist die Produktionskapazität in der VR China etwa 240 % bis 340 % höher als der Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und liegt deutlich über der Unionsproduktion im gleichen Zeitraum. |
(53) |
Im Überprüfungsantrag wurde die HM-Produktion in der VR China auf etwa 350 Mio. Stück geschätzt und daher bei der konservativen Schätzung der Kapazitätsreserven ein Überschuss von 260 Mio. Stück ermittelt. Diese Kapazitätsreserven entsprechen ungefähr dem gesamten Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. |
(54) |
Davon ausgehend ist der Schluss zulässig, dass die VR China über erhebliche Kapazitätsreserven verfügt. Wie in den Erwägungsgründen 49 bis 53 erläutert, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese Kapazitätsreserven im Falle einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen auf den Unionsmarkt gelenkt würden. |
3.4.2. Attraktivität des Unionsmarkts
(55) |
Trotz des sinkenden Verbrauchs an HM auf dem Unionsmarkt ist die Nachfrage nach HM in der Union nach wie vor beträchtlich und entspricht einem Anteil von etwa 45 % des Weltmarkts. Der Unionsmarkt ist weiterhin der größte Markt der Welt für HM. |
(56) |
Es gibt nur wenige andere Märkte, in denen HM verwendet werden. Diese Märkte sind zudem wesentlich kleiner als der Unionsmarkt und könnten daher die große Überkapazität der VR China nicht aufnehmen. Darüber hinaus geht aus den verfügbaren Informationen hervor, dass der HM-Verbrauch in der VR China sehr gering ist und auch kein deutlicher Anstieg erwartet wird. |
(57) |
Wie in Erwägungsgrund 48 ausgeführt, zeigt ein Vergleich der Preise der Ausfuhren aus der VR China in Drittländer mit den Preisen auf dem Unionsmarkt, dass die geltenden Preise auf dem Unionsmarkt im Allgemeinen höher sind. Dies macht den Unionsmarkt für solche Niedrigpreiseinfuhren attraktiver, da mit ihnen mehr Gewinn erwirtschaftet werden kann. |
(58) |
Daher wurde der Schluss gezogen, dass der Unionsmarkt im Falle einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen ein attraktiver Markt für chinesische Ausfuhren wäre. |
(59) |
Angesichts dieser Erwägungen ist es bei einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich, dass die Ausfuhren der überprüften Ware aus der VR China in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt gelenkt würden. Wie in den Erwägungsgründen 34 bis 48 dargelegt, würden diese Einfuhren aller Wahrscheinlichkeit nach zu gedumpten Preisen erfolgen. |
3.4.3. Schlussfolgerung
(60) |
Angesichts der starken Überkapazität in China, der begrenzten Größe des chinesischen Inlandsmarkts und der Attraktivität des Unionsmarkts wird der Schluss gezogen, dass die chinesischen Einfuhren der überprüften Ware in die Union im Falle eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen in erheblichem Umfang zunehmen würden. Außerdem stellte die Kommission fest, dass diese Einfuhren aller Wahrscheinlichkeit nach zu gedumpten Preisen erfolgen würden. Demnach besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings. |
4. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion
(61) |
Im Bezugszeitraum wurden HM in der Union von sechs bekannten Herstellern hergestellt. Drei dieser Hersteller werden durch den Antragsteller vertreten. Diese sechs Unionshersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung. Die drei durch den Antragsteller vertretenen Unionshersteller wurden wie in den Erwägungsgründen 13 bis 21 dargelegt für die Stichprobe ausgewählt. Wie in Erwägungsgrund 13 erläutert, entfallen auf die Stichprobe mehr als 75 % der Gesamtproduktion und der Gesamtverkaufsmenge der Union. |
(62) |
Einer der nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller — Mi.me.ca. Srl, Italien — wurde während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung im Januar 2017 für insolvent erklärt (9). Zwei andere nicht in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller — EJA International, Niederlande, und Technosteel, Italien — stellten nach dem Bezugszeitraum im Jahr 2018 die Produktion von HM ein. |
(63) |
Da von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zwei miteinander verbunden sind, werden die für die Schadensanalyse verwendeten Daten in dieser Verordnung in indexierter Form angegeben, um die Vertraulichkeit geschäftssensibler Daten gemäß Artikel 19 der Grundverordnung zu wahren. |
(64) |
Anhand der Belege im Überprüfungsantrag, der ergänzenden Angaben des Antragstellers und der Fragebogenantworten der Unionshersteller in der Stichprobe wurde festgestellt, dass die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zwischen 270 Mio. und 330 Mio. Stück lag. |
(65) |
Die Kommission schätzte die Einfuhrmenge der überprüften Ware aus der VR China im Bezugszeitraum auf der Grundlage der Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors auf die Gesamtmengen in Kilogramm. Die Kommission hat diesen Umrechnungsfaktor bereits in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung verwendet, um die (in Kilogramm angegebenen) statistischen Daten zu den Einfuhren in Stückzahlen umzurechnen, indem bei der Umrechnung das Durchschnittsgewicht des repräsentativsten Warentyps zugrunde gelegt wurde. |
(66) |
Der Antragsteller schlug die Anwendung eines anderen Umrechnungsfaktors vor, der leicht unter dem in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung verwendeten Faktor lag. Die Kommission lehnte diesen Vorschlag mit der Begründung ab, dass kein Nachweis vorgelegt wurde, der darauf hingedeutet hätte, dass sich die Entwicklungen bei den Einfuhren und/oder der Unionsverbrauch verändert hätten. Dementsprechend behielt die Kommission den in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung verwendeten Umrechnungsfaktor bei. |
4.2. Unionsverbrauch
(67) |
Der Unionsverbrauch wurde aufgrund der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Unionsmarkt sowie der Einfuhrmenge aus Drittländern in die Union anhand der Daten ermittelt, die der Kommission durch die Mitgliedstaaten für die Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 gemeldet wurden. |
(68) |
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt wurde anhand von Angaben der Unionshersteller aus der Zeit vor der Verfahrenseinleitung und der überprüften Informationen der Fragebogenantworten der drei Unionshersteller in der Stichprobe ermittelt. |
(69) |
Wie in Erwägungsgrund 63 dargelegt, können vertrauliche Daten der drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in den folgenden Tabellen nicht offengelegt werden. Daher wurden bei Bedarf Indizes verwendet, um die Entwicklungen während des Bezugszeitraums aufzuzeigen. Tabelle 1 Unionsverbrauch
|
(70) |
Tabelle 1 zeigt im Bezugszeitraum einen Rückgang des Unionsverbrauchs um 11 % auf, der sich mit der fortschreitenden Digitalisierung der Büroarbeit und der elektronischen Dokumentenablage erklären lässt, wodurch weniger Akten in Papierform archiviert werden und infolgedessen der Verbrauch der überprüften Ware zurückgeht. |
4.3. Einfuhren aus der VR China
4.3.1. Mengen und Marktanteil der Einfuhren aus der VR China
(71) |
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum, wie in Erwägung 67 ausgeführt, auf der Grundlage der Daten aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6. Davon ausgehend entwickelten sich die Einfuhren aus der VR China in die Union und die Marktanteile der VR China wie in Tabelle 2 dargestellt: Tabelle 2 Menge der HM-Einfuhren aus der VR China und Marktanteil der VR China
|
(72) |
Die Menge der HM-Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum war jedes Jahr stark rückläufig und hat am Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung ein unbedeutendes Niveau erreicht. Im Jahr 2015 gingen die HM-Einfuhren aus China um 45 % und im Folgejahr um mehr als 70 % zurück. Schließlich sank im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Menge der Einfuhren auf nur wenige tausend Stück. |
(73) |
Dementsprechend nahm auch der Marktanteil der VR China über den Bezugszeitraum hinweg deutlich ab. Er sank von 5,6 % im Jahr 2014 auf fast 0 % am Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung. |
4.3.2. Preisentwicklung der Einfuhren aus der VR China und Preisunterbietung
(74) |
Da die chinesischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und alternative Quellen nicht zur Verfügung standen, konnte kein genauer Einfuhrpreis ermittelt werden. Dies liegt, wie in Erwägungsgrund 29 erläutert, darin begründet, dass die statistischen Daten insofern für ungeeignet befunden wurden, als eine der Quellen auch andere Einfuhren als die der betroffenen Ware umfasste und die andere Quelle nicht die Möglichkeit bot, die Ausfuhrpreise mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union für jeden Warentyp getrennt zu vergleichen. |
(75) |
Dennoch wird die Auffassung vertreten, dass die in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 erfassten Einfuhrpreise geeignet waren, um die Gesamtentwicklung der Preise der Einfuhren aus der VR China zu erfassen. Der Trend für die Preise der Einfuhren aus der VR China in die Union entwickelte sich wie in Tabelle 3 dargestellt: Tabelle 3 Durchschnittliche Preise der HM-Einfuhren aus der VR China
|
(76) |
Wie in Tabelle 3 dargestellt, erhöhten sich die Einfuhrpreise im Jahr 2015 um 13 % und gingen im Jahr 2016 um 3,5 % zurück. Das Preisniveau stieg während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung um 46 % an. Diese Gesamtentwicklung sollte jedoch vor dem Hintergrund der sehr kleinen Einfuhrmenge während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung beurteilt werden und kann infolgedessen nicht als repräsentativ für die Preisniveaus im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen gelten. |
(77) |
Da die chinesischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und alternative Informationsquellen nicht zur Verfügung standen, konnte für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine Preisunterbietungsspanne berechnet werden. |
4.4. Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China
(78) |
Die HM-Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China stammten überwiegend aus Indien. Kleine Einfuhrmengen kamen auch aus Ägypten, Israel, Japan, Serbien, der Schweiz, Taiwan, der Ukraine und den USA. |
(79) |
Die aggregierte Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen für HM-Einfuhren aus anderen Drittländern sind in Tabelle 4 dargestellt. Tabelle 4 Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China
|
(80) |
Insgesamt nahm die Menge der Einfuhren aus Drittländern im Bezugszeitraum mit einem Anstieg um 49 % beträchtlich zu. |
(81) |
Da der Gesamtverbrauch in der Union im Bezugszeitraum zurückging, schlug sich diese Zunahme in einer Erhöhung des Marktanteils über diesen Zeitraum von 3,8 % im Jahr 2014 auf 6,3 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nieder. |
(82) |
Wie in Erwägungsgrund 29 dargelegt, eigneten sich die verfügbaren statistischen Daten nicht dazu, die Preise der Ausfuhren in die Union zu ermitteln. Daher konnten ebenso wie für die HM-Einfuhren aus der VR China auch für Einfuhren aus anderen Drittländern lediglich Einfuhrpreisentwicklungen ermittelt werden. Während des Bezugszeitraums stieg der Durchschnittspreis der aus anderen Drittländern eingeführten Ware kontinuierlich an. Der stärkste Anstieg ereignete sich im Jahr 2015 mit Preiserhöhungen um 40 %. Im Jahr 2016 erhöhten sich die Preise weiter um 17,5 %, während sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder um 10,3 % zurückgingen. Insgesamt stiegen die Preise im Bezugszeitraum um 48 %. |
4.5. Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1. Allgemeine Anmerkungen
(83) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten. |
(84) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren des gesamten Wirtschaftszweigs der Union anhand der Daten, die der Antragsteller eingereicht hatte, und glich diese mit aus der Zeit vor der Verfahrenseinleitung von einer Reihe von Unionsherstellern vorgelegten Informationen und den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ab. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand von Daten in den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen. Es ist anzumerken, dass auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, wie in Erwägungsgrund 61 dargelegt, ein erheblicher Teil der Unionsproduktion entfiel. |
(85) |
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspanne. |
(86) |
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, durchschnittliche Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
(87) |
Da, wie in Erwägungsgrund 63 ausgeführt, zwei der drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen miteinander verbunden sind, werden die Daten in Tabelle 5 in indexierter Form angegeben, um die Vertraulichkeit geschäftssensibler Daten gemäß Artikel 19 der Grundverordnung zu wahren. |
4.5.2. Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1.
(88) |
Tabelle 5 zeigt die Entwicklung der Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum: Tabelle 5 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung für HM in der Union
|
(89) |
Die Gesamtproduktionsmenge der Union nahm im Bezugszeitraum nur geringfügig zu und erreichte während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung ein um 2 % höheres Niveau. |
(90) |
Die Produktionskapazität der Union blieb im Bezugszeitraum konstant. |
(91) |
Dementsprechend entwickelte sich die Kapazitätsauslastung in der Union über den Bezugszeitraum in gleicher Weise wie die Produktionsmenge. Insgesamt nahm die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum infolge des 2 %igen Anstiegs der Produktionsmenge auch um 2 % zu. |
4.5.2.2.
(92) |
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie in Tabelle 6 angegeben: Tabelle 6 HM-Verkaufsmenge und -Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union
|
(93) |
Während die Produktionsmenge der Unionshersteller, wie in Tabelle 5 angegeben, relativ stabil blieb, ging die Verkaufsmenge der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum um 9 % zurück. Dennoch nahm der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 2 % zu, was vor allem auf den rückläufigen Unionsverbrauch und den Rückgang der Einfuhren aus der VR China zurückzuführen ist. |
4.5.2.3.
(94) |
Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union nahm im Bezugszeitraum um 2 % zu, während sich der Unionsverbrauch, wie in den Erwägungsgründen 70 und 93 ausgeführt, um 11 % verringerte und die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt um 9 % zurückging. Der Anstieg der Produktion ist durch die Zunahme der Ausfuhrverkäufe der Unionshersteller zu erklären. |
4.5.2.4.
(95) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Beschäftigung und Produktivität bei den HM-Herstellern der Union
|
(96) |
Die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Union nahm im Bezugszeitraum leicht, um 2 %, zu; die Produktivität blieb konstant. |
4.5.2.5.
(97) |
Wie in Erwägungsgrund 31 erläutert, war es nicht möglich, eine Feststellung zum Vorliegen von Dumping zu treffen. Die Untersuchung konzentrierte sich daher auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. |
(98) |
In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung zeigte der Wirtschaftszweig der Union Anzeichen einer Erholung von den Auswirkungen des früheren Dumpings. Im Bezugszeitraum der laufenden Untersuchung setzte sich der Erholungsprozess fort, wie die positive Entwicklung der wichtigsten Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union zeigt. Darüber hinaus wurde die geringere Nachfrage auf dem Unionsmarkt, in deren Folge der Verbrauch im Bezugszeitraum um 11 % zurückging (siehe Tabelle 1), durch eine Zunahme der Ausfuhrverkäufe ausgeglichen, wie in Erwägungsgrund 94 dargelegt. |
4.5.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.5.3.1.
(99) |
Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Durchschnittliche Verkaufspreise und Stückkosten in der Union
|
(100) |
Der durchschnittliche Stückverkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union sank im Bezugszeitraum um 5 %. |
(101) |
Im selben Zeitraum sanken die durchschnittlichen Produktionsstückkosten um 4 %. |
4.5.3.2.
(102) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie in Tabelle 9 dargestellt: Tabelle 9 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten bei HM-Herstellern der Union
|
(103) |
Insgesamt erhöhten sich die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 4 %. |
4.5.3.3.
(104) |
Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie in Tabelle 10 dargestellt: Tabelle 10 HM-Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union
|
(105) |
Die Lagerbestände erhöhten sich bis 2016 um 8 % und über den Bezugszeitraum hinweg um 82 %. Dieser starke Anstieg am Ende des Bezugszeitraums wurde vom Wirtschaftszweig der Union als saisonbedingter Verkaufseffekt erklärt, der nur deshalb auftrete, weil der Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Juli endet, da die Verkaufsspitzen für HM üblicherweise im Dezember lägen, während die Produktion über das Jahr hinweg konstant sei. |
4.5.3.4.
(106) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 11 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
|
(107) |
Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union steigerte sich in den ersten beiden Jahren um 34 % und nahm während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung stark ab. Sie sank im Bezugszeitraum insgesamt um 10 %, hielt sich jedoch über der in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung angestrebten Gewinnspanne von 5 %. |
(108) |
Er nahm von 2014 bis 2016 um 20 % zu und war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stark rückläufig. Insgesamt nahm er im Bezugszeitraum um 58 % ab. |
(109) |
Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die Produktion der gleichartigen Ware gingen im Jahr 2015 um 13 % zurück, nahmen 2016 mit einem Anstieg um 4 % wieder leicht zu und erhöhten sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um weitere 12 %. Dies entspricht einer leichten Zunahme dieser Investitionen im Bezugszeitraum um 3 %. |
(110) |
Die Kapitalrendite ist ein Maß für die durch eine Investition im Verhältnis zum investierten Betrag generierten Gewinne oder Verluste. Sie lag zu Beginn des Bezugszeitraums bei 42 % und nahm in den darauffolgenden zwei Jahren bis 2016 um 51 % zu. Zwar ging die Kapitalrendite während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung auf einen Wert zurück, der niedriger als am Anfang des Bezugszeitraums war, erreichte jedoch immer noch 36 %. |
4.5.4. Schlussfolgerung zur Schädigung
(111) |
Die Untersuchung ergab, dass sich der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum aufgrund der geltenden Antidumpingzölle weiter von der zuvor erlittenen Schädigung erholen konnte. Schadensindikatoren wie Produktion, Kapazitätsauslastung und Marktanteil zeigten übereinstimmend positive Entwicklungen auf und die Rentabilität blieb im gesamten Zeitraum über der Zielgewinnspanne. Dadurch war der Wirtschaftszweig der Union in der Lage, in produktivitätssteigernde Maßnahmen zu investieren und die Produktionsstückkosten bei steigenden durchschnittlichen Arbeitskosten zu senken. |
(112) |
HM-Einfuhren aus der VR China wirkten sich im Bezugszeitraum nur begrenzt auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union aus. Aufgrund der geltenden Maßnahmen war ihr Marktanteil im gesamten Zeitraum niedrig. Dennoch blieben die chinesischen HM-Einfuhren außer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf dem Unionsmarkt präsent, was auf ein anhaltendes Interesse hinweist. |
(113) |
Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union von den geltenden Antidumpingmaßnahmen profitiert hat, da er sich weiter von den Auswirkungen des früheren schädlichen Dumpings erholte. |
4.6. Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung
4.6.1. Vorbemerkungen
(114) |
Wie in Erwägungsgrund 31 ausgeführt, war es nicht möglich, eine Feststellung zum Vorliegen von Dumping zu treffen. Es wurde jedoch festgestellt, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich wäre (siehe Erwägungsgrund 60). |
(115) |
Aus diesem Grund untersuchte die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, ob eine bedeutende Schädigung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen gegenüber der VR China erneut auftreten würde. |
(116) |
Um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung zu ermitteln, wurden folgende Elemente analysiert: i) die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, ii) mögliche Preisniveaus der chinesischen Einfuhren im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen, iii) das Verhalten der chinesischen ausführenden Hersteller bei Ausfuhren in andere Drittländer, iv) die Attraktivität des Unionsmarkts und v) die Auswirkungen der chinesischen Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. |
4.6.1.1.
(117) |
Wie in den Erwägungsgründen 52 und 53 dargelegt, haben die Hersteller in der VR China eine erhebliche Produktionskapazität und infolgedessen Kapazitätsreserven, die den Gesamtverbrauch in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich übersteigen. |
(118) |
Zudem gab es keine Hinweise darauf, dass die Inlandsnachfrage nach HM in der VR China oder in einem anderen Drittlandsmarkt in naher Zukunft erheblich ansteigen würde. Angesichts des rückläufigen HM-Verbrauchs in der Union im Bezugszeitraum gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Inlandsnachfrage in China oder in anderen Drittlandsmärkten die verfügbaren Kapazitätsreserven nicht aufnehmen kann. |
4.6.1.2.
(119) |
Wie in Erwägungsgrund 47 ausgeführt, arbeitete keiner der ausführenden Hersteller in China bei der Untersuchung mit. Aus diesem Grund wurden die im Überprüfungsantrag enthaltenen Preise der Ausfuhren der VR China in Drittländer als angemessenste Grundlage für mögliche Preisniveaus der chinesischen Einfuhren betrachtet. |
(120) |
Die Preisniveaus dieser Ausfuhren wurden auch als vertretbare Schätzung für mögliche künftige Preisniveaus der Ausfuhren in die Union im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen angesehen. |
(121) |
Wie in den Erwägungsgründen 42 und 48 erläutert, lagen die Preise chinesischer Ausfuhren in Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zwischen 22,1 % und 32,2 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Desgleichen lagen die Unterbietungsspannen zwischen 8,9 % und 17,8 %. |
(122) |
Vor diesem Hintergrund wird die Schlussfolgerung gezogen, dass Einfuhren aus der VR China im Falle einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen sehr wahrscheinlich einen hohen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben werden. |
4.6.1.3.
(123) |
Wie in den Erwägungsgründen 55 bis 57 ausgeführt, ist der Unionsmarkt der größte Binnenmarkt für HM und bietet darüber hinaus attraktive Preise für die chinesischen Hersteller. Es gibt keine anderen großen Ausfuhrmärkte, die die chinesischen Überkapazitäten aufnehmen könnten, da HM nur auf wenigen Märkten verwendet werden. Diese Gründe bilden für chinesische ausführende Hersteller einen hohen Anreiz, ihre Ausfuhren in die Union umzulenken, wo sie höhere Preise erzielen und dabei die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union immer noch deutlich unterbieten könnten. Außerdem hätten sie einen Anreiz, zumindest einen Teil ihrer Kapazitätsreserven zu niedrigen Preisen in den Unionsmarkt auszuführen. |
(124) |
Somit wird der Schluss gezogen, dass die ausführenden Hersteller der VR China im Falle einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen das Potenzial und den Anreiz haben, die Menge ihrer HM-Ausfuhren in die Union zu gedumpten Preisen erheblich zu steigern und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union deutlich zu unterbieten. |
4.6.2. Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union
(125) |
Ein Anstieg der Niedrigpreiseinfuhren würde auf dem preisempfindlichen Unionsmarkt erheblichen Preisdruck erzeugen. Sofern von dem Szenario ausgegangen wird, dass der Wirtschaftszweig der Union sein derzeitiges Preisniveau nicht verändert, wird er seine Verkaufsmenge und seinen Marktanteil gegenüber den Niedrigpreiseinfuhren aus China nicht aufrechterhalten können. Höchstwahrscheinlich würde der chinesische Marktanteil im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen schnell ansteigen. Dies würde sehr wahrscheinlich zulasten des Wirtschaftszweigs der Union gehen. Der Verlust von Verkaufsmengen würde zu einer niedrigeren Auslastung und einem Anstieg der durchschnittlichen Produktionskosten führen. Dies würde dazu führen, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtert und dass seine Rentabilität sinkt, die im Bezugszeitraum zwar über der Zielgewinnspanne lag, aber dennoch zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um mehr als 40 % gesunken ist. Bei diesem Szenario würde jeder Kostenanstieg dazu führen, dass die Rentabilität innerhalb kurzer Zeit unter die Zielgewinnspanne fällt, was die bisherigen Erholungsbemühungen des Wirtschaftszweigs der Union, der bis jetzt das zur Erhaltung seiner Wettbewerbsfähigkeit erforderliche Investitionsniveau noch aufrechterhalten konnte, zunichtemachen würde. |
(126) |
Sollte der Wirtschaftszweig der Union sein Preisniveau jedoch in dem Bestreben senken, seine Verkaufsmenge und seinen Marktanteil zu halten, würde sich seine finanzielle Lage fast sofort verschlechtern. Wenn der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt um 8,9 % — die untere Grenze der festgestellten Unterbietungsspanne (siehe Erwägungsgrund 121) — senken müsste, um sie an die Preise der eingeführten chinesischen Waren anzupassen, würde er sofort in die Verlustzone geraten. |
(127) |
Auch bei diesem Szenario hätte das Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich direkte negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union, da es unmittelbar zu einer Verlustsituation führen würde. Mittelfristig wäre diese Situation nicht tragfähig und würde zur Schließung von Produktionsstätten und letztlich zum Verschwinden des Wirtschaftszweigs der Union führen. Es ist anzumerken, dass sich die Zahl der Unionshersteller bereits im Bezugszeitraum von sechs auf drei verringert hat. |
(128) |
Somit wird der Schluss gezogen, dass die Aufhebung der geltenden Maßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem erneuten Auftreten der Schädigung durch chinesische Einfuhren von HM führen würde und dass sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich verschlechtern würde, was zu einer bedeutenden Schädigung führen würde. |
(129) |
Die Tatsache, dass die Einfuhren von HM aus der VR China derzeit in deutlich geringeren Mengen auf den Unionsmarkt gelangen als vor der Einführung der Maßnahmen, zeigt, dass mithilfe der geltenden Antidumpingzölle wieder unverzerrte Wettbewerbsbedingungen zwischen den chinesischen Ausführern der überprüften Ware und dem Wirtschaftszweig der Union hergestellt werden konnten. Wie jedoch in den Erwägungsgründen 128 und 130 dargelegt, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem erneuten Auftreten der Schädigung führen würde. |
4.6.3. Schlussfolgerung
(130) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass eine Aufhebung der Maßnahmen sehr wahrscheinlich einen deutlichen Anstieg gedumpter Einfuhren von HM aus der VR China zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten, zur Folge hätte und dazu führen würde, dass die Schädigung, die der Wirtschaftszweig der Union zum Zeitpunkt der erstmaligen Einführung der Maßnahmen erlitten hatte, erneut auftritt. Die Tragfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wäre daher ernsthaft gefährdet. |
5. INTERESSE DER UNION
(131) |
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender. |
(132) |
Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. |
(133) |
Bekanntlich wurde in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung die Auffassung vertreten, dass die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich bei dieser Untersuchung zudem um eine Auslaufüberprüfung handelt und daher eine Situation analysiert wird, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind, kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben. |
(134) |
Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprächen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall nicht im Interesse der Union läge. |
5.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(135) |
Die Untersuchung hat gezeigt, dass eine Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hätte. Dies hätte für den Wirtschaftszweig der Union innerhalb kurzer Zeit einen Rückgang der Rentabilität oder sogar eine Verlustsituation zur Folge, was sich auch auf andere Schadensfaktoren wie Produktionsmenge, Kapazitätsauslastung, Investitionen und Beschäftigung negativ auswirken würde. Langfristig wäre eine solche Situation nicht tragfähig und würde die Unionshersteller dazu zwingen, ihre Geschäftstätigkeiten auf dem Unionsmarkt einzustellen. |
(136) |
In der Vergangenheit erwies sich der Wirtschaftszweig der Union als tragfähig, seine wirtschaftlichen und finanziellen Ergebnisse waren positiv. In Zeiten, in denen er praktisch nicht mit gedumpten Einfuhren aus China konfrontiert war, gelang es ihm, mit einer Gewinnspanne über dem Zielgewinn rentabel zu arbeiten. |
(137) |
Daher liegt die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union. |
5.2. Interesse der Einführer
(138) |
Wie in Erwägungsgrund 16 dargelegt, arbeitete kein Einführer an dieser Untersuchung mit oder stellte die erbetenen Informationen bereit. Bekanntlich wurde in den vorausgegangenen Untersuchungen festgestellt, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einführern keine nennenswerten Auswirkungen haben würde. Da keine anderweitigen Erkenntnisse vorliegen, kann somit bestätigt werden, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die finanzielle Lage der Einführer hatten und eine Fortführung der Maßnahmen sie nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. |
5.3. Interesse der Verwender
(139) |
Die Einführer von HM sind in der Regel auch Verwender von HM, da sie diese zur Herstellung von Aktenordnern einführen. Wie in Erwägungsgrund 15 ausgeführt, wurden in der Einleitungsphase 26 bekannte Einführer/Verwender kontaktiert, aber keiner von ihnen beantwortete den Stichprobenfragebogen oder gab eine Stellungnahme ab. |
(140) |
In den vorausgegangenen Untersuchungen wurde festgestellt, dass die Kosten für HM nur einen sehr geringen Anteil des Einzelhandelspreises von Aktenordnern ausmachen, weshalb sich Zölle, wenn überhaupt, nur unwesentlich auswirken würden. |
(141) |
Darüber hinaus zeigte die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union ohne Maßnahmen gegen gedumpte Einfuhren wahrscheinlich den Großteil seiner Marktpräsenz verlieren würde und längerfristig sogar verschwinden könnte. Die sichere Folge wäre, dass die Hersteller von Aktenordnern von Einfuhren abhängig wären und sich der Wettbewerb auf dem Unionsmarkt stark verringern würde. |
(142) |
Vor diesem Hintergrund kann der Schluss gezogen werden, dass Maßnahmen für HM dem Gesamtinteresse der Union nicht zuwiderlaufen. |
5.4. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(143) |
Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von HM mit Ursprung in der VR China sprechen. |
6. ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
6.1. Maßnahmen
(144) |
Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von HM mit Ursprung in der VR China empfohlen werden sollte. Ihnen wurde ferner nach dieser Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen aber keine Stellungnahmen ein. |
(145) |
Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs (10) ist es angemessen vorzusehen, welcher Säumniszinssatz im Falle einer Erstattung endgültiger Zölle zu zahlen ist, denn die geltenden einschlägigen Zollvorschriften enthalten keinen solchen Zinssatz; die Anwendung nationaler Vorschriften würde zudem zu unstatthaften Verzerrungen unter den Wirtschaftsakteuren führen, je nachdem, welcher Mitgliedstaat für die Zollanmeldung gewählt wird. |
(146) |
Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von Hebelmechaniken, die derzeit unter dem KN-Code ex 8305 10 00 (TARIC-Code 8305100050) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Hersteller |
Antidumpingzoll |
TARIC-Zusatzcode |
DongGuan Humen Nanzha World Wide Stationery Mfg. Co., Ltd, |
27,1 % |
A729 |
Alle übrigen Unternehmen |
47,4 % |
A999 |
Artikel 2
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.
(2) Im Falle einer Erstattung, die zu einem Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen führt, wird für den zu zahlenden Säumniszins der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 1 Prozentpunkt angewandt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. November 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1136/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 205 vom 27.7.2006, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 796/2012 des Rates vom 30. August 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 238 vom 4.9.2012, S. 5).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).
(5) Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 466 vom 14.12.2016, S. 20).
(6) Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Hebelmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 290 vom 1.9.2017, S. 3).
(7) Erwägungsgrund 40 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 796/2012.
(8) Erwägungsgrund 41 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 796/2012.
(9) http://www.portalecreditori.it/procedura?id=6rKz4dlB2Y; aufgerufen am 16. August 2018.
(10) Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Januar 2017, Rechtssache C-365/15, Wortmann/Hauptzollamt Bielefeld, EU:C:2017:19, Rn. 35 bis 39.
9.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/33 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1685 DER KOMMISSION
vom 8. November 2018
über einheitliche Bedingungen für die Übermittlung von Zeitreihen für die neue regionale Gliederung nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 bildet den rechtlichen Rahmen für die regionale Klassifizierung und soll die Erhebung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Regionalstatistiken in der Union ermöglichen. |
(2) |
Die Kommission hat die gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) durch die Verordnung (EU) 2016/2066 (2) mit Wirkung vom 1. Januar 2018 geändert. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Zeitreihen für die neue regionale Gliederung gemäß dem Anhang.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. November 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2391 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2016/2066 der Kommission vom 21. November 2016 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 322 vom 29.11.2016, S. 1).
ANHANG
Gefordertes Anfangsjahr nach Statistikbereich
Bereich |
NUTS-Ebene 2 |
NUTS-Ebene 3 |
Landwirtschaft |
2013 |
|
Demografie — Bevölkerung, Lebendgeburten, Sterbefälle |
1990 (1) |
1990 (1) |
Arbeitsmarkt — Beschäftigung, Arbeitslosigkeit |
2013 |
2013 (2) |
Bildung |
2013 |
|
Umwelt — Abfallbehandlungsanlagen |
2014 |
|
Gesundheit — Todesursachen |
1997 (3) |
|
Gesundheit — Infrastruktur |
1996 (2) |
|
Gesundheit — Patienten |
2003 (2) |
|
Informationsgesellschaft |
2013 (2) |
|
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf regionaler Ebene: Konten der privaten Haushalte |
2000 |
|
Regionale Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen — Regionale Konten |
2000 |
2000 |
Wissenschaft und Technologie — FuE-Ausgaben und -Personal |
2015 |
|
Tourismus |
2015 |
|
(1) Für die Bezugsjahre 1990 bis 2012 ist die Übermittlung fakultativ.
(2) Die Übermittlung ist fakultativ.
(3) Für die Bezugsjahre 1997 bis 2011 ist die Übermittlung fakultativ.
9.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/35 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1686 DER KOMMISSION
vom 8. November 2018
zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 27. Teilausschreibung im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung (2), insbesondere auf Artikel 32,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission (3) wurde der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet. |
(2) |
Unter Berücksichtigung der für die 27. Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die 27. Teilausschreibung für den Verkauf von Magermilchpulver im Rahmen des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 eröffneten Ausschreibungsverfahrens, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 6. November 2018 endete, beläuft sich der Mindestverkaufspreis auf 125,10 EUR/100 kg.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. November 2018
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).
BESCHLÜSSE
9.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/36 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1687 DER KOMMISSION
vom 7. November 2018
zur Änderung der Entscheidung 2007/25/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden, in Bezug auf ihre Geltungsdauer
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7240)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2007/25/EG der Kommission (2) enthält bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza (HPAI) und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern in die Union mitgeführt werden. Sie wurde als Reaktion auf die Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N1 zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union erlassen und gilt bis zum 31. Dezember 2018. |
(2) |
Weltweit gibt es weiterhin Ausbrüche der HPAI verschiedener H5-Subtypen und — seltener — des Subtyps H7 bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln. HPAI ist inzwischen in mehreren Drittländern endemisch, in einigen anderen Drittländern wurde die Seuche erstmals festgestellt. Die Gefahr einer Einschleppung des HPAI-Virus in die Union durch die Verbringung von Heimvögeln aus Drittländern besteht nach wie vor, weshalb die in der Entscheidung 2007/25/EG festgelegten Risikominimierungsmaßnahmen aufrechterhalten werden sollten. |
(3) |
Des Weiteren werden derzeit im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) mehrere delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Vorschriften bezüglich des Eingangs von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union ausgearbeitet. Die Vorschriften dieser delegierten Rechtsakte werden die Vorgehensweise bezüglich bestimmter Risiken im Zusammenhang mit Seuchen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln bestimmen; außerdem legen sie die erforderlichen Tiergesundheitsgarantien für als Heimtiere gehaltene Vögel fest. Darüber hinaus werden diese delegierten Rechtsakte auch den Empfehlungen des am 14. September 2017 angenommenen wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zur Aviären Influenza (4) Rechnung tragen. |
(4) |
In Anbetracht der globalen epidemiologischen Situation hinsichtlich HPAI und bis zum Erlass der delegierten Rechtsakte bezüglich des Eingangs von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union ist es erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/25/EG bis zum 31. Dezember 2019 zu verlängern. |
(5) |
Die Entscheidung 2007/25/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 6 der Entscheidung 2007/25/EG wird das Datum „31. Dezember 2018“ durch das Datum „31. Dezember 2019“ ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. November 2018
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.
(2) Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 29).
(3) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
(4) EFSA Journal 2017;15(10):4991.
9.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/38 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1688 DER KOMMISSION
vom 7. November 2018
zur Gewährung von Ausnahmen für die Slowakische Republik bezüglich der Bereitstellung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7304)
(Nur der slowakische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Slowakei hat einen Antrag auf Gewährung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Übermittlung der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 genannten nationalen Statistiken an die Kommission (Eurostat) eingereicht. Dieser Antrag betrifft die Bereitstellung von Statistiken über den erneuerbaren Anteil von Industrieabfällen und über die Umgebungswärme. |
(2) |
Die von der Slowakei bereitgestellten Informationen bestätigen, dass die Erhebung solcher Statistiken zu einem übermäßigen Beantwortungsaufwand führen würde, insbesondere weil eine Anpassung an die neuen Kategorien erforderlich ist und eine neue Methodik für die nationalen Statistiken erarbeitet werden muss, um den Beantwortungsaufwand zu verringern, der sich aus der Erfassung und Zusammenstellung der angeforderten Daten ergibt. Daher sollten die Ausnahmen gewährt werden. |
(3) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Slowakischen Republik werden Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 für Folgendes gewährt:
a) |
von der Vorlage von Daten für das Bezugsjahr 2017 unter Nummer 5.2.11.6 in Anhang B über Statistiken über Energie aus erneuerbaren Quellen; |
b) |
von der Vorlage von Daten für die Bezugsjahre 2017, 2018 und 2019 für die Nummern 5.2.3, 5.2.6, 5.2.8.1, 5.2.8.2 und 5.2.8.5 in Anhang B über Statistiken über Energie aus erneuerbaren Quellen (umfasst alle Aggregate für die unter Anhang A Nummer 3.5.8.1.7 „Erneuerbarer Anteil der Industrieabfälle“ und Nummer 3.5.9 „Umgebungswärme“ definierten Produkte). |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet.
Brüssel, den 7. November 2018
Für die Kommission
Marianne THYSSEN
Mitglied der Kommission
9.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/39 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1689 DER KOMMISSION
vom 8. November 2018
zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7511)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nach den jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Bulgarien und Rumänien wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1635 der Kommission (5) geändert. |
(2) |
Wie die jüngste epidemiologische Entwicklung dieser Seuche in der Union zeigt und wie dies aus der wissenschaftlichen Stellungnahme des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 14. Juli 2015 und den wissenschaftlichen Berichten der EFSA zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 23. März 2017 und vom 8. November 2017 hervorgeht, ist das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest bei wild lebenden Tieren durch die natürliche langsame Ausbreitung dieser Seuche bei Wildschweinen sowie durch menschliche Tätigkeiten bedingt. (6) |
(3) |
Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1635 hat sich die Seuchenlage hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest in der Union geändert, und es sind weitere Fälle dieser Seuche aufgetreten, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. |
(4) |
Im Oktober 2018 wurde ein Fall von Afrikanischer Schweinepest bei einem Wildschwein im Kreis Kraśnick in Polen festgestellt. Durch diesen Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Polen, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden. |
(5) |
Im Oktober und November 2018 wurden einige Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in den Kreisen Dolj und Argeș in Rumänien festgestellt. Durch diese Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Rumänien, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, statt in Teil I nun in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden. Angesichts der Tatsache, dass in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU die Gebiete aufgeführt sind, in denen sich die Lage noch nicht beruhigt hat und sich weiterhin ändert, sind bei der Aufnahme von Gebieten in diesen Teil insbesondere auch die Auswirkungen auf die umliegenden Gebiete zu berücksichtigen. |
(6) |
Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Polen und Rumänien neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und ordnungsgemäß in die Teile I, II und III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. November 2018
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1635 der Kommission vom 30. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 38).
(6) EFSA Journal 2015;13(7):4163; EFSA Journal 2017;15(3):4732; EFSA Journal 2017;15(11):5068.
ANHANG
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:
ANHANG
TEIL I
1. Bulgarien
Die folgenden Gebiete in Bulgarien:
|
in der Region Silistra:
|
|
in der Region Dobritsch:
|
2. Tschechische Republik
Die folgenden Gebiete in der Tschechischen Republik:
— |
okres Uherské Hradiště, |
— |
okres Kroměříž, |
— |
okres Vsetín, |
— |
katastrální území obcí v okrese Zlín:
|
3. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
— |
Hiiu maakond. |
4. Ungarn
Die folgenden Gebiete in Ungarn:
— |
Borsod-Abaúj-Zemplén megye 650100, 650200, 650300, 650400, 650500, 650600, 650700, 650800, 650900, 651000, 651100, 651200, 651300, 651400, 651500, 651610, 651700, 651801, 651802, 651803, 651900, 652000, 652100, 652200, 652300, 652400, 652500, 652601, 652602, 652603, 652700, 652800, 652900, 653000, 653100, 653200, 653300, 653401, 653403, 653500, 653600, 653700, 653800, 653900, 654000, 654201, 654202, 654301, 654302, 654400, 654501, 654502, 654600, 654700, 654800, 654900, 655000, 655100, 655200, 655300, 655400, 655500, 655600, 655700, 655800, 655901, 655902, 656000, 656100, 656200, 656300, 656400, 656600, 657300, 657400, 657500, 657600, 657700, 657800, 657900, 658000, 658100, 658201, 658202, 658310, 658403,659100, 659210, 659220, 659300, 659400, 659500, 659601, 659602, 659701, 659800, 659901, 660000, 660100, 660200, 660400, 660501, 660502, 660600 és 660800 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Hajdú-Bihar megye 900150, 900250, 900350, 900450, 900550, 900650, 900660, 900670, 900750, 900850, 900860, 900930, 900950, 901050, 901150, 901250, 901260, 901270, 901350, 901560, 901590, 901850, 901950, 902950, 902960, 903050, 903150, 903250, 903350, 903360, 903370, 903450, 904450, 904460, 904550, 904650, 904750, 904760, 905450 és 905550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Heves megye 700150, 700250, 700260, 700350, 700450, 700460, 700550, 700650, 700750, 700850, 702350, 702450, 702550, 702750, 702850, 703350, 703360, 703450, 703550, 703610, 703750, 703850, 703950, 704050, 704150, 704250, 704350, 704450, 704550, 704650, 704750, 704850, 704950, 705050, 705250, 705350, 705510 és 705610 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750250, 750260, 750350, 750450, 750460, 750550, 750650, 750750, 750850, 750950 és 750960 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Nógrád megye 550120, 550130, 550210, 550710, 550810, 551450, 551460, 551550, 551650, 551710, 552010, 552150, 552250, 552350, 552360, 552450, 552460, 552520, 552550, 552610, 552620, 552710, 552850, 552860, 552950, 552960, 552970, 553050, 553110, 553250, 553260, 553350, 553650, 553750, 553850, 553910és 554050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Pest megye 571250, 571350, 571550, 571610, 571750, 571760, 572250, 572350, 572550, 572850, 572950, 573360, 573450, 580050 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 850650, 850850, 851851, 851852, 851950, 852350, 852450, 852550, 852750, 853560, 853650, 853751, 853850, 853950, 853960, 854050, 854150, 854250, 854350, 855250, 855350, 855450, 855460, 855550, 855650, 855660, 855750, 855850, 855950, 855960, 856012, 856050, 856150, 856260, 857050, 857150, 857350 és 857450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe. |
5. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
— |
Aizputes novads, |
— |
Alsungas novads, |
— |
Kuldīgas novada Gudenieku, Turlavas un Laidu pagasts, |
— |
Pāvilostas novada Sakas pagasts un Pāvilostas pilsēta, |
— |
Priekules novads, |
— |
Skrundas novada Rudbāržu pagasts, |
— |
Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, |
— |
Ventspils novada Jūrkalnes pagasts. |
6. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
— |
Jurbarko rajono savivaldybė: Smalininkų ir Viešvilės seniūnijos, |
— |
Kelmės rajono savivaldybė: Kelmės, Kelmės apylinkių, Kražių, Kukečių, Liolių, Pakražančio seniūnijos, Tytyvėnų seniūnijos dalis į vakarus ir šiaurę nuo kelio Nr. 157 ir į vakarus nuo kelio Nr. 2105 ir Tytuvėnų apylinkių seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr. 157 ir į vakarus nuo kelio Nr. 2105, ir Vaiguvos seniūnijos, |
— |
Mažeikių rajono savivaldybė: Sedos, Šerkšnėnų ir Židikų seniūnijos, |
— |
Pagėgių savivaldybė, |
— |
Plungės rajono savivaldybė, |
— |
Raseinių rajono savivaldybė: Girkalnio ir Kalnūjų seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr A1, Nemakščių, Paliepių, Raseinių, Raseinių miesto ir Viduklės seniūnijos, |
— |
Rietavo savivaldybė, |
— |
Šakių rajono savivaldybė: Barzdų, Griškabūdžio, Kriūkų, Kudirkos Naumiesčio, Lekėčių, Lukšių, Sintautų, Slavikų, Sudargo ir Žvirgždaičių seniūnijos, |
— |
Šilalės rajono savivalybė, |
— |
Šilutės rajono savivaldybė: Juknaičių, Kintų, Šilutės ir Usėnų seniūnijos, |
— |
Tauragės rajono savivaldybė: Lauksargių, Skaudvilės, Tauragės, Mažonų, Tauragės miesto ir Žygaičių seniūnijos. |
7. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
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w województwie warmińsko-mazurskim:
|
|
w województwie podlaskim:
|
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w województwie mazowieckim:
|
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w województwie lubelskim:
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|
w województwie podkarpackim:
|
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w województwie świętokrzyskim:
|
8. Rumänien
Die folgenden Gebiete in Rumänien:
— |
Județul Alba cu următoarea delimitare:
|
— |
Județul Arad cu următoarea delimitare:
|
— |
Județul Argeș, |
— |
Județul Bistrița, |
— |
Județul Brașov, |
— |
Județul Cluj, |
— |
Județul Covasna, |
— |
Județul Dolj, |
— |
Județul Harghita, |
— |
Județul Hunedoara cu următoarea delimitare:
|
— |
Județul Iași, |
— |
Județul Neamț, |
— |
Județul Vâlcea, |
— |
Județul Bistrița Nasaud, |
— |
Restul județului Maramureș care nu a fost inclus în Partea III cu următoarele comune:
|
— |
Restul județului Mehedinți care nu a fost inclus în Partea III cu următoarele comune:
|
— |
Județul Gorj. |
TEIL II
1. Bulgarien
Die folgenden Gebiete in Bulgarien:
|
in der Region Silistra:
|
|
in der Region Dobritsch:
|
2. Tschechische Republik
Die folgenden Gebiete in der Tschechischen Republik:
— |
katastrální území obcí v okrese Zlín:
|
3. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
— |
Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond). |
4. Ungarn
Die folgenden Gebiete in Ungarn:
— |
Heves megye 700860, 700950, 701050, 701111, 701150, 701250, 701350, 701550, 701560, 701650, 701750, 701850, 701950, 702050, 702150, 702250, 702260, 702950, 703050, 703150, 703250, 703370, 705150 és 705450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Szabolcs-Szatmár-Bereg megye 850950, 851050, 851150, 851250, 851350, 851450, 851550, 851560, 851650, 851660, 851751, 851752, 852850, 852860, 852950, 852960, 853050, 853150, 853160, 853250, 853260, 853350, 853360, 853450, 853550, 854450, 854550, 854560, 854650, 854660, 854750, 854850, 854860, 854870, 854950, 855050, 855150, 856250, 856350, 856360, 856450, 856550, 856650, 856750, 856760, 856850, 856950, 857650, valamint 850150, 850250, 850260, 850350, 850450, 850550, 852050, 852150, 852250 és 857550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Nógrád megye 550110, 550310, 550320, 550450, 550460, 550510, 550610, 550950, 551010, 551150, 551160, 551250, 551350, 551360, 551810 és 551821 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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Borsod-Abaúj-Zemplén megye 656701, 656702, 656800, 656900, 657010, 657100, 658401, 658402, 658404, 658500, 658600, 658700, 658801, 658802, 658901, 658902 és 659000 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe. |
5. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
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Ādažu novads, |
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Aglonas novads, |
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Aizkraukles novads, |
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Aknīstes novads, |
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Alojas novads, |
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Alūksnes novads, |
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Amatas novads, |
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Apes novads, |
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Auces novads, |
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Babītes novads, |
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Baldones novads, |
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Baltinavas novads, |
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Balvu novads, |
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Bauskas novads, |
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Beverīnas novads, |
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Brocēnu novada Blīdenes pagasts, Remtes pagasta daļa uz austrumiem no autoceļa 1154 un P109, |
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Burtnieku novads, |
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Carnikavas novads, |
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Cēsu novads, |
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Cesvaines novads, |
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Ciblas novads, |
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Dagdas novads, |
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Daugavpils novads, |
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Dobeles novads, |
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Dundagas novads, |
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Engures novads, |
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Ērgļu novads, |
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Garkalnes novads, |
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Gulbenes novads, |
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Iecavas novads, |
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Ikšķiles novads, |
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Ilūkstes novads, |
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Inčukalna novads, |
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Jaunjelgavas novads, |
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Jaunpiebalgas novads, |
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Jaunpils novads, |
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Jēkabpils novads, |
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Jelgavas novads, |
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Kandavas novads, |
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Kārsavas novads, |
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Ķeguma novads, |
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Ķekavas novads, |
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Kocēnu novads, |
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Kokneses novads, |
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Krāslavas novads, |
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Krimuldas novads, |
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Krustpils novads, |
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Kuldīgas novada Ēdoles, Īvandes, Padures, Rendas un Kabiles, pagasts, Rumbas pagasta daļa uz ziemeļiem no autoceļa P120, Kurmāles pagasta daļa uz rietumiem no autoceļa 1283 un 1290, un uz ziemeļaustrumiem no autoceļa P118, Kuldīgas pilsēta, |
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Lielvārdes novads, |
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Līgatnes novads, |
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Limbažu novads, |
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Līvānu novads, |
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Lubānas novads, |
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Ludzas novads, |
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Madonas novads, |
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Mālpils novads, |
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Mārupes novads, |
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Mazsalacas novads, |
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Mērsraga novads, |
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Naukšēnu novads, |
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Neretas novads, |
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Ogres novads, |
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Olaines novads, |
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Ozolnieku novads, |
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Pārgaujas novads, |
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Pļaviņu novads, |
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Preiļu novads, |
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Priekuļu novads, |
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Raunas novads, |
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republikas pilsēta Daugavpils, |
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republikas pilsēta Jelgava, |
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republikas pilsēta Jēkabpils, |
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republikas pilsēta Jūrmala, |
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republikas pilsēta Rēzekne, |
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republikas pilsēta Valmiera, |
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Rēzeknes novads, |
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Riebiņu novads, |
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Rojas novads, |
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Ropažu novads, |
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Rugāju novads, |
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Rundāles novads, |
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Rūjienas novads, |
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Salacgrīvas novads, |
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Salas novads, |
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Salaspils novads, |
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Saldus novada Novadnieku, Kursīšu, Zvārdes, Šķēdes, Nīgrandes, Jaunauces, Rubas, Vadakstes, un Pampāļu pagasts, |
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Saulkrastu novads, |
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Sējas novads, |
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Siguldas novads, |
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Skrīveru novads, |
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Skrundas novada Nīkrāces, Skrundas un Raņķu pagasts, Skrundas pilsēta, |
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Smiltenes novads, |
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Stopiņu novada daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, |
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Strenču novads, |
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Talsu novads, |
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Tērvetes novads, |
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Tukuma novads, |
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Vaiņodes novads, |
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Valkas novads, |
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Varakļānu novads, |
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Vārkavas novads, |
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Vecpiebalgas novads, |
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Vecumnieku novads, |
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Ventspils novada Ances, Tārgales, Popes, Vārves, Užavas, Piltenes, Puzes, Ziru, Ugāles, Usmas un Zlēku pagasts, Piltenes pilsēta, |
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Viesītes novads, |
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Viļakas novads, |
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Viļānu novads, |
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Zilupes novads. |
6. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
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Alytaus rajono savivaldybė: Krokialaukio, Miroslavo ir Simno seniūnijos, |
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Anykščių rajono savivaldybė, |
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Biržų miesto savivaldybė, |
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Biržų rajono savivaldybė, |
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Druskininkų savivaldybė, |
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Elektrėnų savivaldybė, |
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Ignalinos rajono savivaldybė, |
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Jonavos rajono savivaldybė, |
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Jurbarko rajono savivaldybė:Eržvilko, Jurbarko miesto ir Jurbarkųseniūnijos, |
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Kaišiadorių miesto savivaldybė, |
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Kaišiadorių rajono savivaldybė: Kaišiadorių apylinkės, Kruonio, Nemaitonių, Palomenės, Pravieniškių, Rumšiškių, Žiežmarių ir Žiežmarių apylinkės seniūnijos, |
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Kalvarijos savivaldybė, |
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Kauno miesto savivaldybė, |
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Kauno rajono savivaldybė, |
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Kazlų Rūdos savivaldybė, |
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Kelmės rajono savivaldybė: Užvenčio ir Šaukėnų seniūnijos, |
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Kėdainių rajono savivaldybė, |
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Kupiškio rajono savivaldybė, |
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Marijampolės savivaldybė: Igliaukos, Gudelių, Liudvinavo, Sasnavos, Šunskų seniūnijos, |
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Molėtų rajono savivaldybė: Alantos, Balninkų, Čiulėnų, Inturkės, Joniškio, Luokesos, Mindūnų, Suginčių, Videniškių seniūnijos, |
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Pakruojo rajono savivaldybė, |
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Panevėžio rajono savivaldybė, |
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Pasvalio rajono savivaldybė, |
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Radviliškio rajono savivaldybė: Aukštelkų seniūnija, Baisogalos seniūnijos dalis į vakarus nuo kelio Nr. 144, Radviliškio, Radviliškio miesto seniūnija, Šeduvos miesto seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. A9 ir į vakarus nuo kelio Nr. 3417 ir Tyrulių seniūnija, |
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Prienų miesto savivaldybė, |
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Prienų rajono savivaldybė: Ašmintos, Balbieriškio, Išlaužo, Naujosios Ūtos, Pakuonio, Šilavoto ir Veiverių seniūnijos, |
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Raseinių rajono savivaldybė: Ariogalos, Betygalos, Pagojukų, Šiluvos, Kalnųjų seniūnijos ir Girkalnio seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. A1, |
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Rokiškio rajono savivaldybė, |
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Šalčininkų rajono savivaldybė, |
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Šilutės rajono savivaldybė: Rusnės seniūnija, |
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Širvintų rajono savivaldybės: Čiobiškio, Gelvonų, Jauniūnų, Karnavės, Musninkų, Širvintų, Zibalų seniūnijos, |
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Švenčionių rajono savivaldybė, |
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Tauragės rajono savivaldybė: Batakių ir Gaurės seniūnijos, |
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Telšių rajono savivaldybė: Degaičių, Gadūnavo, Luokės, Nevarėnų, Ryškėnų, Telšių miesto, Upynos, Varnių, Viešvėnų ir Žarėnų seniūnijos, |
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Trakų rajono savivaldybė, |
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Ukmergės rajono savivaldybė, |
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Utenos rajono savivaldybė, |
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Varėnos rajono savivaldybė, |
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Vilniaus miesto savivaldybė, |
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Vilniaus rajono savivaldybė: Avižienių, Bezdonių, Buivydžių, Dūkštų, Juodšilių, Kalvelių, Lavoriškių, Maišiagalos, Marijampolio, Medininkų, Mickūnų, Nemenčinės, Nemenčinės miesto, Nemėžio, Pagirių, Riešės, Rudaminos, Rukainių, Sudervės, Sužionių, Šatrininkų, Žujūnų seniūnijos, |
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Vilkaviškio rajono savivaldybė, |
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Visagino savivaldybė, |
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Zarasų rajono savivaldybė. |
7. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
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w województwie warmińsko-mazurskim:
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w województwie podlaskim:
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w województwie mazowieckim:
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w województwie lubelskim:
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w województwie podkarpackim:
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TEIL III
1. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
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Brocēnu novada Cieceres un Gaiķu pagasts,Remtes pagasta daļa uz rietumiem no autoceļa 1154 un P109, Brocēnu pilsēta, |
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Kuldīgas novada Pelču, Snēpeles un Vārmes pagasts, Rumbas pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa P120, Kurmāles pagasta daļa uz austrumiem no autoceļa 1283 un 1290, un uz dienvidrietumiem no autoceļa P118, |
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Saldus novada Saldus, Zirņu, Lutriņu, Zaņas, Ezeres un Jaunlutriņu pagasts, Saldus pilsēta. |
2. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
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Akmenės rajono savivaldybė, |
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Alytaus miesto savivaldybė, |
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Alytaus rajono savivaldybė: Alytaus,Alovės, Butrimonių, Daugų, Nemunaičio, Pivašiūnų, Punios ir Raitininkų seniūnijos, |
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Birštono savivaldybė, |
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Jurbarko rajono savivaldybė: Girdžių, Juodaičių, Raudonės, Seredžiaus,Skirsnemunės, Šimkaičiųir Veliuonos seniūnijos, |
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Joniškio rajono savivaldybė, |
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Kaišiadorių rajono savivaldybė: Paparčių ir Žaslių seniūnijos, |
— |
Kelmės rajono savivaldybė: Tytyvėnų seniūnijos dalis į rytus ir pietus nuo kelio Nr. 157 ir į rytus nuo kelio Nr. 2105 ir Tytuvėnų apylinkių seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. 157 ir į rytus nuo kelio Nr. 2105, |
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Lazdijų rajono savivaldybė, |
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Marijampolės savivaldybė:Degučių, Mokolų, Narto, Marijampolės seniūnijos, |
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Mažeikių rajono savivaldybės: Laižuvos, Mažeikių apylinkės, Mažeikių, Reivyčių, Tirkšlių ir Viekšnių seniūnijos, |
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Molėtų rajono savivaldybė:Dubingių, Giedraičių seniūnijos, |
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Prienų rajono savivaldybė: Jiezno ir Stakliškių seniūnijos, |
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Radviliškio rajono savivaldybė: Baisogalos seniūnijos dalis į rytus nuo kelio Nr. 144, Grinkiškio, Pakalniškių, Sidabravo, Skėmių seniūnijos, Šeduvos miesto seniūnijos dalis į šiaurę nuo kelio Nr. A9 ir į rytus nuo kelio Nr. 3417, Šaukoto ir Šiaulėnų seniūnijos, |
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Raseinių rajono savivaldybė: Kalnųjų seniūnijos ir Girkalnio seniūnijos dalis į pietus nuo kelio Nr. A1, |
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Šakių rajono savivaldybė: Gelgaudiškio, Kidulių, Plokščių ir Šakių seniūnijos, |
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Šiaulių miesto savivaldybė, |
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Šiaulių rajono savivaldybė, |
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Širvintų rajono savivaldybė: Alionių seniūnija, |
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Telšių rajono savivaldybė: Tryškių seniūnija, |
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Vilniaus rajono savivaldybė: Paberžės sen. |
3. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
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w województwie warmińsko-mazurskim:
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w województwie mazowieckim:
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w województwie lubelskim:
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w województwie podkarpackim:
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4. Rumänien
Die folgenden Gebiete in Rumänien:
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Zona orașului București, |
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Județul Constanța, |
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Județul Satu Mare, |
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Județul Tulcea, |
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Județul Bacău, |
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Județul Bihor, |
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Județul Brăila, |
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Județul Buzău, |
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Județul Călărași, |
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Județul Dâmbovița, |
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Județul Galați, |
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Județul Giurgiu, |
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Județul Ialomița, |
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Județul Ilfov, |
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Județul Prahova, |
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Județul Sălaj, |
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Județul Vaslui, |
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Județul Vrancea, |
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Județul Teleorman, |
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Județul Olt, |
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Partea din județul Maramureș cu următoarele delimitări:
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Partea din județul Mehedinți cu următoarele comune:
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Partea din județu Arges cu următoarele comune:
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Județul Olt, |
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Județul Dolj. |
TEIL IV
Italien
Die folgenden Gebiete in Italien:
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tutto il territorio della Sardegna. |