ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 103

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

62. Jahrgang
12. April 2019


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2019/593 des Rates Vom 8. April 2019 über den Abschluss — im Namen der Europäischn Union — des Übereinkommens zur Errichtung der internationalen EU-LAK -Stiftung

1

 

*

Übereinkommen zur Errichtung der internationalen EU-LAK-Stiftung

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/594 der Kommission vom 8. April 2019 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens Vitellone Bianco dell'Appennino Centrale (g. g. A.)

21

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/595 der Kommission vom 11. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union ( 1 )

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2019/596 der Kommission vom 11. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

24

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2019/597 des Rates vom 9. April 2019 über die Einsetzung einer hochrangigen Gruppe von Weisen hinsichtlich der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung

26

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/598 des Rates vom 9. April 2019 über die Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939

29

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/599 der Kommission vom 11. April 2019 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG in Bezug auf den BSE-Status des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2830)  ( 1 )

31

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/600 der Kommission vom 11. April 2019 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie von seinen unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2831)  ( 1 )

35

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/601 der Kommission vom 11. April 2019 zur Änderung des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und mancher seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Rindersperma in die Union zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2832)  ( 1 )

38

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/602 der Kommission vom 11. April 2019 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2006/168/EG im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und mancher seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von Rinderembryonen in die Union zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2833)  ( 1 )

41

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/603 der Kommission vom 11. April 2019 zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 2006/766/EG im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und mancher seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und Fischereierzeugnissen in die Union zulässig ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2834)  ( 1 )

44

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/604 der Kommission vom 11. April 2019 zur Änderung der Anhänge I und III des Beschlusses 2010/472/EU im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und mancher seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Listen der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2838)  ( 1 )

47

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/605 der Kommission vom 11. April 2019 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und mancher seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen für den menschlichen Verzehr in die Union zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2840)  ( 1 )

50

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/606 der Kommission vom 11. April 2019 zur Änderung des Anhangs I des Beschlusses 2012/137/EU im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und mancher seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Hausschweinen in die Union zugelassen ist (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2841)  ( 1 )

53

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/607 der Kommission vom 11. April 2019 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in Traces (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2900)  ( 1 )

56

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1922 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ( ABl. L 319 vom 14.12.2018 )

60

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/461 der Kommission vom 30. Januar 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 im Hinblick auf die Ausnahme der Bank of England und des United Kingdom Debt Management Office vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 80 vom 22.3.2019 )

61

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

12.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/1


BESCHLUSS (EU) 2019/593 DES RATES

Vom 8. April 2019

über den Abschluss — im Namen der Europäischn Union — des Übereinkommens zur Errichtung der internationalen EU-LAK -Stiftung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 2 und Artikel 212 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1873 des Rates (2) wurde das Übereinkommen zur Errichtung der internationalen EU-LAK -Stiftung (im Folgenden: Übereinkommen) am 25. Oktober 2016 — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — unterzeichnet.

(2)

Mit dem Übereinkommen wird die EU-LAK -Stiftung als internationale Organisation mit Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht gegründet.

(3)

Bei einem Tätigwerden im Rahmen der EU-LAK-Stiftung stimmen die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre Standpunkte nach Maßgabe der Verträge und gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ab.

(4)

Das Übereinkommen sollte genehmigt werden. —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Übereinkommen zur Errichtung der internationalen EU-LAK-Stiftung wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die in Artikel 24 des Übereinkommens vorgesehene Ratifizierungsurkunde im Namen der Union zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 8. April 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Zustimmung vom 4. Oktober 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2016/1873 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens zur Errichtung der internationalen EU-LAK-Stiftung (ABl. L 288 vom 22.10.2016, S. 1).


12.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/3


ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER INTERNATIONALEN EU-LAK-STIFTUNG

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens —

UNTER HINWEIS auf die Strategische Partnerschaft zwischen Lateinamerika und der Karibik (LAK) und der Europäischen Union (EU), die im Juni 1999 im Rahmen des ersten EU-LAK-Gipfeltreffens in Rio de Janeiro begründet wurde,

EINGEDENK der Initiative, die die Staats- und Regierungschefs Lateinamerikas und der Karibik und der Europäischen Union auf dem fünften EU-LAK-Gipfeltreffen in Lima, Republik Peru, am 16. Mai 2008 angenommen haben,

UNTER HINWEIS auf den Beschluss, die EU-LAK-Stiftung zu errichten, den die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union und Lateinamerikas und der Karibik, der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission auf dem sechsten EU-LAK-Gipfeltreffen in Madrid, Spanien, am 18. Mai 2010 angenommen haben,

UNTER HINWEIS auf die Errichtung einer vorläufigen Stiftung in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2011, die ihre Tätigkeit beenden und aufgelöst werden wird, wenn das internationale Übereinkommen zur Errichtung der EU-LAK-Stiftung in Kraft tritt,

IN BEKRÄFTIGUNG der Notwendigkeit der Gründung einer zwischenstaatlichen internationalen Organisation nach dem Völkerrecht durch ein „Internationales Übereinkommen zur Errichtung der EU-LAK-Stiftung auf der Grundlage des auf einem Ministertreffen am Rande des sechsten EU-LAK-Gipfels in Madrid angenommenen Mandats“ als Beitrag zur Stärkung der bestehenden Bindungen zwischen den lateinamerikanischen und den karibischen Staaten, der EU und den EU-Mitgliedstaaten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Durch dieses Übereinkommen wird die Internationale EU-LAK-Stiftung (im Folgenden „Stiftung“ oder „EU-LAK-Stiftung“) errichtet.

(2)   In diesem Übereinkommen sind die Ziele der Stiftung und die allgemeinen Vorschriften und Leitlinien für ihre Tätigkeit, Struktur und Arbeitsweise festgelegt.

Artikel 2

Art und Sitz

(1)   Die EU-LAK-Stiftung ist eine nach dem Völkerrecht errichtete zwischenstaatliche internationale Organisation. Ihr Schwerpunkt liegt auf der Stärkung der biregionalen Partnerschaft zwischen der EU und den EU-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC).

(2)   Die EU-LAK-Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg, Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 3

Mitglieder der Stiftung

(1)   Nachdem die lateinamerikanischen und die karibischen Staaten sowie die EU-Mitgliedstaaten und die EU ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausgedrückt haben, werden sie nach Abschluss ihrer internen rechtlichen Verfahren die einzigen Mitglieder der EU-LAK-Stiftung.

(2)   Die EU-LAK-Stiftung steht zudem der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) zur Beteiligung offen.

Artikel 4

Rechtspersönlichkeit

(1)   Die EU-LAK-Stiftung hat internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit, die für die Erfüllung ihrer Ziele und die Ausübung ihrer Tätigkeit im Gebiet eines jeden ihrer Mitglieder nach Maßgabe des internen Rechts erforderlich ist.

(2)   Die Stiftung besitzt außerdem die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern sowie vor Gericht stehen.

Artikel 5

Ziele der Stiftung

(1)   Die EU-LAK-Stiftung zielt auf Folgendes ab:

a)

Beitrag zur Stärkung des biregionalen Partnerschaftsprozesses zwischen der CELAC und der EU, unter anderem durch Einbeziehung und Mitwirkung zivilgesellschaftlicher und anderer gesellschaftlicher Akteure,

b)

Förderung der gegenseitigen Kenntnis und des gegenseitigen Verständnisses der beiden Regionen und

c)

Verbesserung der gegenseitigen Wahrnehmung der beiden Regionen und des Bekanntheitsgrads der biregionalen Partnerschaft.

(2)   Insbesondere verfolgt die EU-LAK-Stiftung folgende Ziele:

a)

Förderung und Koordinierung ergebnisorientierter Maßnahmen zur Unterstützung der biregionalen Beziehungen mit Schwerpunkt auf der Umsetzung der auf den CELAC-EU-Gipfeltreffen festgelegten Prioritäten,

b)

Anregung der Debatte über gemeinsame Strategien zur Umsetzung dieser Prioritäten durch Förderung von Forschung und Studien,

c)

Förderung eines fruchtbaren Austauschs und neuer Möglichkeiten der Netzwerkbildung zwischen zivilgesellschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Akteuren.

Artikel 6

Kriterien für die Tätigkeit

(1)   Damit die in Artikel 5 genannten Ziele verwirklicht werden können, gilt für die Tätigkeit der EU-LAK-Stiftung Folgendes:

a)

Sie beruht auf den Prioritäten und Themen, die auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs auf den Gipfeltreffen erörtert werden, wobei der Schwerpunkt auf dem ermittelten Bedarf an Förderung der biregionalen Beziehungen liegt;

b)

sie bezieht — soweit möglich und im Rahmen der Tätigkeit der Stiftung — die Zivilgesellschaft und andere gesellschaftliche Akteure wie Hochschulen mit ein und trägt deren Beiträgen nach eigenem Ermessen Rechnung. Zu diesem Zweck kann jedes Mitglied geeignete Einrichtungen und Organisationen nennen, die den biregionalen Dialog auf nationaler Ebene stärken;

c)

sie bringt einen Mehrwert für bestehende Initiativen;

d)

sie sorgt für die Bekanntheit der Partnerschaft, insbesondere durch Maßnahmen mit Multiplikatorwirkung.

(2)   Bei der Einleitung von Tätigkeiten oder der Teilnahme an Tätigkeiten geht die EU-LAK-Stiftung proaktiv, dynamisch und ergebnisorientiert vor.

Artikel 7

Tätigkeit der Stiftung

(1)   Zur Erreichung der in Artikel 5 genannten Ziele führt die EU-LAK-Stiftung unter anderem die folgenden Tätigkeiten aus:

a)

Förderung von Debatten durch Seminare, Konferenzen, Workshops, Reflexionsgruppen, Kurse, Ausstellungen, Veröffentlichungen, Vorträge, Schulungen, den Austausch von bewährten Methoden und Fachwissen,

b)

Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen im Zusammenhang mit Themen, die auf den EU-CELAC-Gipfeltreffen erörtert wurden, und mit den Prioritäten der CELAC-EU-Treffen hoher Beamter,

c)

Einleitung biregionaler bewusstseinsfördernder Programme und Initiativen, einschließlich des Austauschs in ermittelten vorrangigen Bereichen,

d)

Förderung von Studien über von beiden Regionen ausgemachte Themen,

e)

Erschließung und Angebot neuer Kontaktmöglichkeiten, insbesondere für Personen und Einrichtungen, die mit der biregionalen CELAC-EU-Partnerschaft noch nicht vertraut sind,

f)

Schaffung einer Internet-Plattform und/oder Erstellung einer elektronischen Veröffentlichung.

(2)   Die EU-LAK-Stiftung kann Initiativen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen, mit den EU-Institutionen, mit internationalen und regionalen Institutionen, mit lateinamerikanischen und karibischen Staaten und mit EU-Mitgliedstaaten auf den Weg bringen.

Artikel 8

Struktur der Stiftung

Die EU-LAK-Stiftung hat

a)

einen Stiftungsrat,

b)

einen Präsidenten und

c)

einen Geschäftsführenden Direktor.

Artikel 9

Stiftungsrat

(1)   Der Stiftungsrat setzt sich aus Vertretern der Mitglieder der EU-LAK-Stiftung zusammen. Er tritt auf der Ebene hoher Beamter und gegebenenfalls auf der Ebene der Außenminister anlässlich der CELAC-EU-Gipfeltreffen zusammen.

(2)   Die Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) wird durch ihren amtierenden Vorsitz im Stiftungsrat vertreten; das gilt unbeschadet der Beteiligung des betreffenden Landes in seiner Eigenschaft als Staat.

(3)   Das Präsidium der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika (EuroLat) wird aufgefordert, einen Vertreter pro Region als Beobachter im Stiftungsrat zu benennen.

(4)   Die Paritätische Parlamentarische Versammlung der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und der EU wird aufgefordert, einen Vertreter der EU und einen Vertreter des karibischen Raums als Beobachter im Stiftungsrat zu benennen.

Artikel 10

Vorsitz des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat hat zwei Vorsitzende: einen Vertreter der EU und einen Vertreter der lateinamerikanischen und der karibischen Staaten.

Artikel 11

Befugnisse des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat der EU-LAK-Stiftung hat folgende Befugnisse:

a)

Ernennung des Präsidenten und des Geschäftsführenden Direktors der Stiftung,

b)

Annahme der allgemeinen Leitlinien für die Arbeit der Stiftung, Festlegung der operativen Prioritäten und der Geschäftsordnung der Stiftung sowie Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Transparenz und Rechenschaftspflicht, insbesondere für die Außenfinanzierung,

c)

Genehmigung des Abschlusses des Sitzabkommens sowie etwaiger sonstiger Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Stiftung mit lateinamerikanischen und karibischen Staaten und EU-Mitgliedstaaten über Vorrechte und Immunitäten möglicherweise schließt,

d)

Annahme des Haushaltsplans und des Statuts der Bediensteten auf der Grundlage eines Vorschlags des Geschäftsführenden Direktors,

e)

Genehmigung von Änderungen der Organisationsstruktur der Stiftung auf der Grundlage eines Vorschlags des Geschäftsführenden Direktors,

f)

Annahme eines Mehrjahresarbeitsprogramms mit einem mehrjährigen Haushaltsvoranschlag (im Prinzip für vier Jahre) auf der Grundlage des vom Geschäftsführenden Direktor vorgelegten Entwurfs,

g)

Annahme des Jahresarbeitsprogramms, einschließlich der Projekte und Tätigkeiten für das kommende Jahr, auf der Grundlage eines vom Geschäftsführenden Direktor vorgelegten Entwurfs und des Mehrjahresprogramms,

h)

Annahme des jährlichen Haushaltsplans für das folgende Jahr,

i)

Genehmigung der Kriterien für das Monitoring und die Rechnungsprüfung sowie für die Berichterstattung über die Projekte der Stiftung,

j)

Annahme des Jahresberichts und des Jahresabschlusses der Stiftung für das Vorjahr,

k)

Beratung und Handlungsempfehlungen für den Präsidenten und den Geschäftsführenden Direktor,

l)

Vorschlagen von Änderungen dieses Übereinkommens an die Vertragsparteien,

m)

Bewertung der Entwicklung der Tätigkeit der Stiftung und Einleitung von Maßnahmen auf der Grundlage der Berichte des Geschäftsführenden Direktors,

n)

Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und seiner Änderungen,

o)

Abberufung des Präsidenten und/oder des Geschäftsführenden Direktors,

p)

Genehmigung der Gründung von strategischen Partnerschaften,

q)

Genehmigung des Abschlusses von Übereinkünften oder Rechtsinstrumenten, die nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe i ausgehandelt wurden.

Artikel 12

Sitzungen des Stiftungsrats

(1)   Der Stiftungsrat hält jährlich zwei ordentliche Sitzungen ab. Sie finden zum gleichen Zeitpunkt wie die CELAC-EU-Treffen hoher Beamter statt.

(2)   Der Stiftungsrat hält außerordentliche Sitzungen auf Veranlassung eines Vorsitzenden oder des Geschäftsführenden Direktors oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder ab.

(3)   Die Sekretariatsaufgaben für den Stiftungsrat werden unter der Aufsicht des Geschäftsführenden Direktors der Stiftung wahrgenommen.

Artikel 13

Beschlussfassung des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder aus jeder Region handlungsfähig. Die Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern im Konsens gefasst.

Artikel 14

Präsident der Stiftung

(1)   Der Stiftungsrat wählt den Präsidenten aus den von den Mitgliedern der EU-LAK-Stiftung vorgeschlagenen Kandidaten aus. Der Präsident wird für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann.

(2)   Der Präsident muss eine sowohl in Lateinamerika und der Karibik als auch in der EU bekannte und hoch angesehene Persönlichkeit sein. Der Präsident übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, hat aber Anspruch auf die Erstattung aller notwendigen und ordnungsgemäß begründeten Ausgaben.

(3)   Das Amt des Präsidenten wird abwechselnd von einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats und einem Staatsangehörigen eines lateinamerikanischen oder karibischen Staates ausgeübt. Wird ein Präsident aus einem EU-Mitgliedstaat ernannt, so muss ein Geschäftsführender Direktor aus einem lateinamerikanischen oder karibischen Staat ernannt werden und umgekehrt.

(4)   Der Präsident hat folgende Aufgaben:

a)

Vertretung der Stiftung nach außen und Gewährleistung einer sichtbaren und repräsentativen Rolle durch hochrangige Kontakte mit Behörden der lateinamerikanischen und der karibischen Staaten sowie der EU und der EU-Mitgliedstaaten und mit anderen Partnern,

b)

Berichterstattung für die Außenministertreffen, sonstige Ministertreffen, den Stiftungsrat und gegebenenfalls andere wichtige Treffen,

c)

Beratung des Geschäftsführenden Direktors bei der Vorbereitung des Entwurfs des Mehrjahres- und des Jahresarbeitsprogramms und des Haushaltsentwurfs zur Genehmigung durch den Stiftungsrat,

d)

Wahrnehmung sonstiger vom Stiftungsrat vereinbarter Aufgaben.

Artikel 15

Geschäftsführender Direktor der Stiftung

(1)   Die Stiftung wird von einem Geschäftsführenden Direktor verwaltet; er wird vom Stiftungsrat für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann, und wird unter den von den Mitgliedern der EU-LAK-Stiftung vorgeschlagenen Kandidaten ausgewählt.

(2)   Unbeschadet der Zuständigkeiten des Stiftungsrats holt der Geschäftsführende Direktor Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder ein noch nimmt er sie entgegen.

(3)   Die Tätigkeit des Geschäftsführenden Direktors wird vergütet; sein Amt wird abwechselnd von einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats und einem Staatsangehörigen eines lateinamerikanischen oder karibischen Staates ausgeübt. Wird ein Geschäftsführender Direktor aus einem EU-Mitgliedstaat ernannt, so muss ein Präsident aus einem lateinamerikanischen oder karibischen Staat ernannt werden und umgekehrt.

(4)   Der Geschäftsführende Direktor ist der rechtliche Vertreter der Stiftung; er nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Vorbereitung des Mehrjahres- und des Jahresarbeitsprogramms und des Haushaltsplans der Stiftung; hierzu konsultiert er den Präsidenten,

b)

Ernennung und Führung der Bediensteten der Stiftung und Gewährleistung, dass diese den Zielen der Stiftung gerecht werden,

c)

Ausführung des Haushaltsplans,

d)

Vorlage regelmäßiger und jährlicher Tätigkeitsberichte und der Budgetabschlüsse an den Stiftungsrat zur Genehmigung, unter Gewährleistung transparenter Verfahren und einer ordnungsgemäßen Verbreitung der Informationen über alle von der Stiftung durchgeführten oder unterstützten Tätigkeiten, einschließlich einer aktualisierten Liste der Einrichtungen und Organisationen, die auf nationaler Ebene genannt wurden, sowie derjenigen, die sich an den Tätigkeiten der Stiftung beteiligen,

e)

Vorlage des in Artikel 18 genannten Berichts,

f)

Vorbereitung der Sitzungen und Unterstützung des Stiftungsrats,

g)

bei Bedarf Konsultation geeigneter Vertreter der Zivilgesellschaft und anderer gesellschaftlicher Akteure, insbesondere der von den Mitgliedern der EU-LAK-Stiftung möglicherweise genannten Einrichtungen, je nach anstehender Thematik und konkretem Bedarf, wobei der Stiftungsrat über die Ergebnisse dieser Kontakte zur weiteren Prüfung unterrichtet wird,

h)

Durchführung von Konsultationen und Verhandlungen mit dem Gastland der Stiftung und den anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens über die Einzelheiten der Erleichterungen, die die Stiftung in diesen Staaten genießt,

i)

Aushandlung von Übereinkünften oder Rechtsinstrumenten, die völkerrechtliche Wirkungen entfalten, mit internationalen Organisationen, Staaten und öffentlichen oder privaten Einrichtungen zu Fragen, die über den täglichen Verwaltungsbetrieb der Stiftung hinausgehen, nachdem der Stiftungsrat über den Beginn und den geplanten Abschluss dieser Verhandlungen gebührend konsultiert und darüber unterrichtet wurde; außerdem regelmäßige Konsultation des Stiftungsrats zu Inhalt, Umfang und voraussichtlichem Ergebnis der Verhandlungen,

j)

Bericht an den Stiftungsrat über jeden Rechtsstreit, an dem die Stiftung beteiligt ist.

Artikel 16

Finanzierung der Stiftung

(1)   Die Beiträge werden — unbeschadet der Beteiligung am Stiftungsrat — auf freiwilliger Basis geleistet.

(2)   Die Stiftung wird hauptsächlich von ihren Mitgliedern finanziert. Der Stiftungsrat kann — unter Wahrung des biregionalen Gleichgewichts — andere Modalitäten der Finanzierung der Tätigkeit der Stiftung in Betracht ziehen.

(3)   In besonderen Fällen ist die Stiftung nach vorheriger Unterrichtung und Konsultation des Stiftungsrats zur Einholung seiner Genehmigung befugt, zusätzliche Mittel durch Außenfinanzierung vonseiten öffentlicher und privater Einrichtungen zu erwirtschaften, unter anderem durch Erstellung von Berichten und Analysen auf Anfrage. Diese Mittel sind ausschließlich für die Tätigkeit der Stiftung zu verwenden.

(4)   Die Bundesrepublik Deutschland stellt auf eigene Kosten und im Rahmen ihres Finanzbeitrags zu der Stiftung angemessen ausgestattete, für die Nutzung durch die Stiftung geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung und gewährleistet deren Instandhaltung und Sicherheit sowie die Gebäudeversorgung.

Artikel 17

Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

(1)   Der Stiftungsrat benennt unabhängige Prüfer für die Prüfung der Rechnungslegung der Stiftung.

(2)   Der von den unabhängigen Prüfern geprüfte Abschluss mit den Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Ausgaben der Stiftung wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach Ende jedes Haushaltsjahres, spätestens jedoch sechs Monate danach vorgelegt und vom Stiftungsrat auf seiner nächstfolgenden Sitzung mit dem Ziel der Genehmigung geprüft.

(3)   Es wird eine Zusammenfassung der geprüften Rechnungslegung und Bilanz veröffentlicht.

Artikel 18

Bewertung der Stiftung

Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens legt der Geschäftsführende Direktor dem Stiftungsrat alle vier Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung vor. Der Stiftungsrat nimmt eine allgemeine Bewertung dieser Tätigkeit vor und fasst gegebenenfalls Beschlüsse über die künftige Tätigkeit der Stiftung.

Artikel 19

Strategische Partnerschaften

(1)   Die Stiftung hat anfangs vier strategische Partner: das „Institut des Amériques“ in Frankreich und die „Regione Lombardia“ in Italien aufseiten der EU sowie die „Fundación Global Democracia y Desarrollo“ (FUNGLODE) in der Dominikanischen Republik und die VN-Wirtschaftskommission für Lateinamerika und die Karibik (ECLAC) aufseiten Lateinamerikas und der Karibik.

(2)   Zur Verwirklichung ihrer Ziele kann die EU-LAK-Stiftung weitere strategische Partnerschaften mit zwischenstaatlichen Organisationen, Staaten und öffentlichen oder privaten Einrichtungen beider Regionen unter Wahrung des Grundsatzes der biregionalen Ausgewogenheit eingehen.

Artikel 20

Vorrechte und Immunitäten

(1)   Art und Rechtspersönlichkeit der Stiftung sind in den Artikeln 2 und 4 definiert.

(2)   Die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Stiftung, des Stiftungsrats, des Präsidenten, des Geschäftsführenden Direktors, der Bediensteten sowie der Vertreter der Mitglieder im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden durch ein Sitzabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Stiftung geregelt.

(3)   Das in Absatz 2 genannte Sitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig.

(4)   Die Stiftung kann mit einem oder mehreren lateinamerikanischen oder karibischen Staaten oder EU-Mitgliedstaaten andere vom Stiftungsrat zu genehmigende Übereinkünfte über derartige Vorrechte und Immunitäten schließen, soweit das für die Funktionsfähigkeit der Stiftung in den jeweiligen Hoheitsgebieten erforderlich ist.

(5)   Die Stiftung, ihr Guthaben, ihre Einkünfte und ihre sonstigen Vermögensgegenstände sind im Rahmen der offiziellen Tätigkeit der Stiftung von jeder direkten Steuer befreit. Die Stiftung ist nicht von der Vergütung von Dienstleistungen befreit.

(6)   Der Geschäftsführende Direktor und die Bediensteten der Stiftung sind von den nationalen Steuern auf die von der Stiftung gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge befreit.

(7)   Bedienstete der Stiftung sind alle vom Geschäftsführenden Direktor ernannten Mitarbeiter, mit Ausnahme vor Ort eingestellter und nach Stunden bezahlter Personen.

Artikel 21

Sprachen der Stiftung

Die Arbeitssprachen der Stiftung sind die im Rahmen der Strategischen Partnerschaft zwischen Lateinamerika und der Karibik und der Europäischen Union seit ihrer Gründung im Juni 1999 verwendeten Sprachen.

Artikel 22

Streitbeilegung

Über Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens und dessen Änderungen wird direkt zwischen den Vertragsparteien mit dem Ziel einer zügigen Beilegung verhandelt. Kann eine Streitigkeit auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so wird sie dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorgelegt.

Artikel 23

Änderungen

(1)   Dieses Übereinkommen kann auf Initiative des Stiftungsrats der EU-LAK-Stiftung oder auf Antrag einer der Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungsvorschläge werden dem Verwahrer übermittelt, der sie allen Vertragsparteien notifiziert, damit sie sie prüfen und darüber verhandeln können.

(2)   Änderungen werden im Konsens beschlossen und treten dreißig Tage nach Eingang der letzten Notifikation über den Abschluss aller hierfür erforderlichen Formalitäten beim Verwahrer in Kraft.

(3)   Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien das Inkrafttreten der Änderungen.

Artikel 24

Ratifikation und Beitritt

(1)   Dieses Übereinkommen liegt für alle lateinamerikanischen und karibischen Staaten, die EU-Mitgliedstaaten und die EU ab dem 25. Oktober 2016 bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens zur Unterzeichnung auf und bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(2)   Dieses Übereinkommen steht der EU und denjenigen lateinamerikanischen und karibischen Staaten und EU-Mitgliedstaaten, die es nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Die entsprechenden Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

Artikel 25

Inkrafttreten

(1)   Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem acht Vertragsparteien jeder Region, darunter die Bundesrepublik Deutschland und die EU, ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben. Für die anderen lateinamerikanischen und karibischen Staaten und die EU-Mitgliedstaaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Tag des Inkrafttretens hinterlegen, tritt dieses Übereinkommen dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden lateinamerikanischen oder karibischen Staat beziehungsweise den betreffenden EU-Mitgliedstaat in Kraft.

(2)   Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien den Eingang der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Absatz 1.

Artikel 26

Geltungsdauer und Kündigung

(1)   Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.

(2)   Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen auf diplomatischem Wege durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.

Artikel 27

Auflösung und Abwicklung

(1)   Die Stiftung wird aufgelöst,

a)

wenn alle Mitglieder der Stiftung oder alle Mitglieder der Stiftung bis auf eines das Übereinkommen gekündigt haben oder

b)

wenn die Mitglieder der Stiftung deren Beendigung beschließen.

(2)   Im Falle einer Beendigung besteht die Stiftung lediglich zum Zweck ihrer Abwicklung weiter. Sie wird von Liquidatoren abgewickelt, die für die Veräußerung des Vermögens und die Tilgung der Verbindlichkeiten sorgen. Der Saldo wird unter den Mitgliedern anteilig entsprechend ihren jeweiligen Beiträgen aufgeteilt.

Artikel 28

Verwahrer

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

Artikel 29

Vorbehalte

(1)   Bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen können die Vertragsparteien zu seinem Wortlaut Vorbehalte anbringen und/oder Erklärungen abgeben, sofern diese nicht mit seinem Ziel und Zweck unvereinbar sind.

(2)   Die Vorbehalte und Erklärungen werden dem Verwahrer übermittelt, der sie den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens notifiziert.

Artikel 30

Übergangsbestimmungen

Ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens stellt die im Jahr 2011 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland errichtete vorläufige Stiftung ihre Tätigkeit ein und wird aufgelöst. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die finanziellen und sonstigen Ressourcen sowie die anderen vertraglichen Verpflichtungen der vorläufigen Stiftung gehen auf die durch dieses Übereinkommen errichtete EU-LAK-Stiftung über. Zu diesem Zweck schließen die EU-LAK-Stiftung und die vorläufige Stiftung die erforderlichen Rechtsinstrumente mit der Bundesrepublik Deutschland ab und erfüllen die einschlägigen rechtlichen Anforderungen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben, das in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.

Настоящото споразумение е открито за подписване в Santo Domingo на 25 октомври 2016 г. и след това, от 1 ноември 2016 г. до датата на влизането му в сила, в Генералния секретариат на Съвета на Европейския съюз в Брюксел.

El presente Acuerdo quedará abierto a la firma en Santo Domingo el 25 de octubre de 2016 y, a continuación, desde el 1 de noviembre de 2016 hasta la fecha de su entrada en vigor en la Secretaría General del Consejo de la Unión Europea, en Bruselas.

Tato dohoda je otevřena k podpisu dne 25. října 2016 v Santo Domingu a poté od 1. listopadu 2016 do dne vstupu v platnost v Generálním sekretariátu Rady Evropské unie v Bruselu.

Denne aftale er åben for undertegnelse den 25. oktober 2016 i Santo Domingo og derefter fra den 1. november 2016 til datoen for dens ikrafttrædelse i Generalsekretariatet for Rådet for Den Europæiske Union i Bruxelles.

Dieses Übereinkommen liegt am 25. Oktober 2016 in Santo Domingo und danach vom 1. November 2016 bis zum Tag seines Inkrafttretens beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union in Brüssel zur Unterzeichnung auf.

Käesolev leping on allakirjutamiseks avatud 25. oktoobril 2016 ning seejärel 1. novembrist 2016 kuni selle jõustumise kuupäevani Euroopa Liidu nõukogu peasekretariaadis Brüsselis.

Η συμφωνία θα παραμείνει ανοικτή προς υπογραφή στο Σάντο Ντομίνγκο στις 25 Οκτωβρίου 2016 και εν συνεχεία, από την 1η Νοεμβρίου 2016 έως την ημερομηνία που θα τεθεί σε ισχύ, στη Γενική Γραμματεία του Συμβουλίου της Ευρωπαϊκής Ένωσης στις Βρυξέλλες.

This Agreement shall be open for signature in Santo Domingo on 25 October 2016 and thereafter from 1 November 2016 to the date of its entry into force at the General Secretariat of the Council of the European Union in Brussels.

Le présent accord est ouvert à la signature à Saint-Domingue le 25 octobre 2016 et, ensuite, du 1er novembre 2016 à la date de son entrée en vigueur, au Secrétariat général du Conseil de l'Union européenne, à Bruxelles.

Il presente accordo sarà aperto alla firma il 25 ottobre 2016 a Santo Domingo e successivamente, dal 1o novembre 2016 alla data di entrata in vigore, presso il Segretariato generale del Consiglio dell'Unione europea a Bruxelles.

Ovaj Sporazum bit će otvoren za potpisivanje u Santo Domingu 25. listopada 2016., a nakon toga, od 1. studenoga 2016. do datuma njegova stupanja na snagu, u Glavnom tajništvu Vijeća Europske unije u Bruxellesu.

Šo nolīgumu dara pieejamu parakstīšanai 2016. gada 25. oktobrī Santodomingo (Santo Domingo) un pēc tam no 2016. gada 1. novembra līdz tā spēkā stāšanās dienai Eiropas Savienības Padomes Ģenerālsekretariātā Briselē.

Šis susitarimas pateiktas pasirašyti 2016 m. spalio 25 d. Santo Dominge, o paskui, nuo 2016 m. lapkričio 1 d. iki jo įsigaliojimo dienos, Europos Sąjungos Tarybos generaliniame sekretoriate Briuselyje.

Ez a megállapodás 2016. október 25-én Santo Domingóban, majd 2016. november 1-jétől a hatálybalépésének időpontjáig Brüsszelben, az Európai Unió Tanácsának Főtitkárságán aláírásra nyitva áll.

Dan il-Ftehim għandu jkun miftuħ għall-iffirmar f'Santo Domingo fil-25 ta' Ottubru 2016 u wara dan mill-1 ta' Novembru 2016 sad-data tad-dħul fis-seħħ tiegħu fis-Segretarjat Ġenerali tal-Kunsill tal-Unjoni Ewropea fi Brussell.

Deze overeenkomst staat open voor ondertekening op 25 oktober 2016 te Santo Domingo en vervolgens met ingang van 1 november 2016 tot de datum van inwerkingtreding ervan bij het secretariaat-generaal van de Raad van de Europese Unie te Brussel.

Niniejsza Umowa będzie otwarta do podpisu w Santo Domingo w dniu 25 października 2016 r., a następnie od 1 listopada 2016 r. do dnia wejścia w życie w Sekretariacie Generalnym Rady Unii Europejskiej w Brukseli.

O presente Acordo está aberto para assinatura em Santo Domingo, em 25 de outubro de 2016 e, posteriormente, de 1 de novembro de 2016 até à data da sua entrada em vigor, no Secretariado-Geral do Conselho da União Europeia, em Bruxelas.

Acest acord va fi deschis pentru semnare la Santo Domingo, la 25 octombrie 2016, iar ulterior, începând cu 1 noiembrie 2016 până la data intrării sale în vigoare, la Secretariatul General al Consiliului Uniunii Europene de la Bruxelles.

Táto dohoda bude otvorená na podpis 25. októbra 2016 v Santo Domingu a potom od 1. novembra 2016 do nadobudnutia platnosti na Generálnom sekretariáte Rady Európskej únie v Bruseli.

Ta sporazum bo na voljo za podpis 25. oktobra 2016 v Santu Domingu in nato od 1. novembra 2016 do začetka njegove veljavnosti v generalnem sekretariatu Sveta Evropske unije v Bruslju.

Tämä sopimus on avoinna allekirjoittamista varten Santo Domingossa 25 päivänä lokakuuta 2016 ja sen jälkeen 1 päivästä marraskuuta 2016 sen voimaantulopäivään asti Euroopan unionin neuvoston pääsihteeristössä Brysselissä.

Detta avtal är öppet för undertecknande i Santo Domingo den 25 oktober 2016 och därefter vid generalsekretariatet för Europeiska unionens råd i Bryssel från och med den 1 november 2016 till och med dagen för dess ikraftträdande.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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Voor het Koninkrijk België

Pour le Royaume de Belgique

Für das Königreich Belgien

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Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

За Република България

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Za Českou republiku

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For Kongeriget Danmark

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi nimel

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Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Za Republiku Hrvatsku

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Per la Repubblica italiana

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Για την Κυπριακή Δημοκρατία

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Latvijas Republikas vārdā –

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Lietuvos Respublikos vardu

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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Magyarország részéről

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Għar-Repubblika ta' Malta

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

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Pela República Portuguesa

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Pentru România

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Za Republiko Slovenijo

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Za Slovenskú republiku

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Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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For Antigua and Barbuda

Por la República Argentina

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For the Commonwealth of the Bahamas

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For Barbados

For Belize

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Por el Estado Plurinacional de Bolivia

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Pela República Federativa do Brasil

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Por la República de Chile

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Por la República de Colombia

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Por la República de Costa Rica

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Por la República de Cuba

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For the Commonwealth of Dominica

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Por la República de Dominicana

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Por la República de Ecuador

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Por la República de El Salvador

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For Grenada

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Por la República de Guatemala

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For the Cooperative Republic of Guyana

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Pour la République d'Haïti

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Por la República de Honduras

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For Jamaica

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Por los Estados Unidos Mexicanos

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Por la República de Nicaragua

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Por la República de Panamá

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Por la República de Paraguay

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Por la República del Perú

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For the Federation of Saint Kitts and Nevis

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For Saint Lucia

For Saint Vincent and the Grenadines

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Voor de Republiek Suriname

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For the Republic of Trinidad and Tobago

Por la República Oriental del Uruguay

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Por la República Bolivariana de Venezuela

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VERORDNUNGEN

12.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/594 DER KOMMISSION

vom 8. April 2019

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens „Vitellone Bianco dell'Appennino Centrale“ (g. g. A.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Vitellone Bianco dell'Appennino Centrale“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Vitellone Bianco dell'Appennino Centrale“ (g. g. A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)  ABl. C 441 vom 7.12.2018, S. 20.


12.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/595 DER KOMMISSION

vom 11. April 2019

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Die Verträge werden ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern. Das Vereinigte Königreich wird dann zu einem Drittland.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 (2) der Kommission müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden der von dem Unfall von Tschernobyl betroffenen Drittländer Ausfuhrzeugnisse ausstellen, mit denen bescheinigt wird, dass die betreffenden Erzeugnisse die in der Verordnung (EG) Nr. 733/2008 festgelegten Höchstwerte einhalten. Im Einzelnen sind die Drittländer in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 aufgeführt.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/370 (3) wurde die Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 geändert, um das Vereinigte Königreich in den Anhang II der Verordnung aufzunehmen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/370 gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union die Anwendung der Verträge auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet, es sei denn, bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Austrittsabkommen in Kraft oder der in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehene Zweijahreszeitraum wurde verlängert.

(4)

Auf Antrag des Vereinigten Königreichs hat der Europäische Rat am 22. März 2019 beschlossen, den in Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union genannten Zeitraum zu verlängern. Folglich können die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/370 nach Artikel 2 ebendieser Verordnung nicht mehr erfüllt werden.

(5)

Daher sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 entsprechend geändert und die Bedingungen für die Anwendung dieser Änderung festgelegt werden.

(6)

Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 wird der folgende Eintrag angefügt:

„Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 306 vom 7.11.2006, S. 3).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/370 der Kommission vom 7. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (ABl. L 68 vom 8.3.2019, S. 1.)


12.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/596 DER KOMMISSION

vom 11. April 2019

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/96 (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die staatlichen Organe, Unternehmen und Einrichtungen, natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen der ehemaligen Regierung Iraks aufgeführt, deren Mittel und wirtschaftliche Ressourcen, die am 22. Mai 2003 außerhalb von Irak belegen waren, gemäß dieser Verordnung einzufrieren sind.

(2)

Am 8. April 2019 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, dreizehn Einträge aus der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen.

(3)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2019

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6.


ANHANG

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 werden folgende Einträge gestrichen:

„9.

AL HASSAKA SPINNING PROJECT. Adresse: P.O. Box 46, Al Hassaka Al Azizeh, Iraq.“

„34.

DIWANIYA STATE COTTON TEXTILE COMPANY (alias DIWANIYA COTTON STATE COMPANY). Adressen: a) P.O. Box 79, Diwaniya, Qadisiya, Iraq; b) P.O. Box 15, Diwaniya, Iraq.“

„37.

FINE TEXTILE STATE COMPANY. Adresse: P.O. Box 2, Hilla, Iraq.“

„51.

GENERAL ESTABLISHMENT FOR WOOLLEN TEXTILE (alias WOOLLEN TEXTILE STATE COMPANY). Adresse: P.O. Box 9114, Khadhumiya, Baghdad, Iraq.“

„70.

IRAQI TEXTILE STATE ESTABLISHMENT (alias IRAQI STATE TEXTILE COMPANY). Adresse: Al Nawab Street, Khadhumiya, P.O. Box 9106, Baghdad, Iraq.“

„73.

KUT COTTON TEXTILE STATE COMPANY (alias a) TRAINING CENTRE FOR TEXTILE INDUSTRIES/KUT, b) KUT INDUSTRIAL COMPANY). Adressen: a) P.O. Box 25, Kut, Iraq; Kut Opp, Al-Zahra Town, Iraq; b) P.O. Box 5613, South Gate, Kut, Iraq.“

„86.

MOSUL STATE COMPANY FOR TEXTILE. Adresse: P.O. Box 18, Mosul, Iraq.“

„97.

NATIONAL STATE COMPANY FOR TEXTILE. Adresse: P.O. Box 5664, Kadhumia, Baghdad, Iraq.“

„138.

STATE ENTERPRISE FOR HANDWOVEN CARPETS (alias HANDWOVEN CARPETS STATE COMPANY). Adresse: Al Nasir Square, Arbil, Iraq.“

„141.

STATE ENTERPRISE FOR LEATHER INDUSTRIES (alias STATE LEATHER INDUSTRIES COMPANY). Adresse: Karrada Al Sharkiya, Hurriya Square, P.O. Box 3079, Baghdad, Iraq.“

„191.

STATE SEWING COMPANY. Adresse: P.O. Box 14007, Waziriya, Baghdad, Iraq.“

„203.

WOOLLEN INDUSTRIES FACTORY OF ARBIL (alias WOOLLEN TEXTILE STATE COMPANY IN ARBIL). Adresse: P.O. Box 101, Arbil, Iraq.

204.

WOOLLEN TEXTILE STATE EST IN NASSIRIYAH (alias WOOLLEN TEXTILE STATE COMPANY IN NASIRYA). Adresse: P.O. Box 108, Nassiriyah, Iraq.“


BESCHLÜSSE

12.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/26


BESCHLUSS (EU) 2019/597 DES RATES

vom 9. April 2019

über die Einsetzung einer hochrangigen Gruppe von Weisen hinsichtlich der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die europäische Finanzarchitektur für Entwicklung muss überdacht werden. Zu diesem Zweck soll eine hochrangige Gruppe von Weisen hinsichtlich der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung („Gruppe der Weisen“) eingesetzt werden.

(2)

Die Gruppe der Weisen soll dem Rat einen unabhängigen Bericht vorlegen, in dem die Herausforderungen und Chancen, die mit einer Verbesserung und Rationalisierung der europäischen Finanzarchitektur für Entwicklung einhergehen, beleuchtet werden und der Szenarien für deren Entwicklung im Einklang mit den europäischen Politikzielen enthält, um dem Rat Anhaltspunkte für seine Beratungen über dieses Thema zu geben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung und Aufgaben

(1)   Es wird eine hochrangige Gruppe der Weisen zur Überprüfung der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung („Gruppe der Weisen“) im Rahmen des Generalsekretariats des Rates eingesetzt.

(2)   Ihre Aufgabe besteht darin, dem Rat einen unabhängigen Bericht gemäß dem in der Anlage zu diesem Beschluss dargelegten Auftrag vorzulegen. Die Gruppe der Weisen wird bis zur Erfüllung ihres Mandats im Sinne des Auftrags und innerhalb der dort genannten Frist.

Artikel 2

Zusammensetzung

(1)   Herr Thomas WIESER wird zum Vorsitzenden der Gruppe der Weisen ernannt.

(2)   Herr José Antonio ALONSO, Frau Monique BARBUT, Herr Erik BERGLÖF, Herr Jacek DOMINIK, Herr Nanno D. KLEITERP, Herr Norbert KLOPPENBURG, Herr Franco PASSACANTANDO und Frau Susan ULBÆK werden zu Mitgliedern der Gruppe der Weisen ernannt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 9. April 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


ANHANG

HOCHRANGIGE GRUPPE DER WEISEN HINSICHTLICH DER EUROPÄISCHEN FINANZARCHITEKTUR ZUR FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG

AUFTRAG

1.   Gruppe der Weisen

1.1.   Zusammensetzung

Die Gruppe der Weisen setzt sich aus sechs bis acht unabhängigen und unparteilichen Sachverständigen zusammen. Sie werden aufgrund ihrer beruflichen und fachlichen Expertise und Erfahrung in den Bereichen Finanzen und Entwicklung und den einschlägigen institutionellen Strukturen ernannt. Bei der Zusammensetzung der Gruppe der Weisen wird auf ein Gleichgewicht zwischen den Geschlechtern und auf eine ausgewogene geografische Verteilung geachtet. Dabei soll ein breites Spektrum der genannten Kriterien zum Tragen kommen und die institutionellen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Der Vorsitz und die Mitglieder der Gruppe der Weisen erklären bei ihrer Ernennung, dass sie keine Interessenkonflikte haben und unabhängig und unparteiisch sind.

1.2.   Auswahl

Der Rat ernennt den Vorsitz und die Mitglieder der Gruppe der Weisen nach Prüfung der vom AStV vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten. Der Vorsitz ist dafür verantwortlich, eine begrenzte Anzahl von Sachverständigen vorzuschlagen, die den unter Nummer 1.1 genannten Grundsätzen entsprechen muss. Umfassende Lebensläufe aller vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten sind den Mitgliedstaaten bereits vor der Prüfung durch den AStV vorzulegen.

1.3.   Finanzbestimmungen

Mitglieder der Gruppe der Weisen, die sich in Ausübung ihrer Amtstätigkeit nach Brüssel begeben müssen, haben gemäß Beschluss Nr. 21/2009 des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union betreffend die Erstattung der Dienstreisekosten von Personen, die nicht Mitglieder des Personals des Rates der Europäischen Union sind, Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten und auf ein Tagegeld. Die entsprechenden Ausgaben übernimmt der Rat.

2.   Zeitleiste

Kurz nach ihrer Ernennung stellt die Gruppe der Weisen dem AStV ihr Arbeitsprogramm vor. Innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einsetzung informiert die Gruppe der Weisen den AStV über den Stand ihrer Arbeit. Die zuständigen Ratsgremien, einschließlich der Gruppe der Finanzreferenten, der Gruppe „Entwicklungszusammenarbeit“ und der Ad-hoc-Gruppe „Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit“, werden auf Anfrage regelmäßig von der Gruppe der Weisen über den aktuellen Stand informiert.

Die Gruppe der Weisen übermittelt dem Rat sechs Monate nach ihrer Ernennung den abschließenden Bericht. Ziel des Berichts und aller Empfehlungen, die im Rahmen der Erfüllung des Mandats abgegeben werden, ist es, den Rat bei seinen Beratungen und möglichen Entscheidungen zu informieren und zu unterstützen. Keinesfalls dürfen der Bericht oder etwaige Empfehlungen als Standpunkt des Rates ausgelegt werden, auch nicht in Bezug auf laufende Gesetzgebungsverfahren. Der Rat entscheidet über Maßnahmen im Anschluss an den Bericht. Die Einbeziehung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) und des Rates (Auswärtige Angelegenheiten/Entwicklung) sowie die Zusammenarbeit mit ihnen wird gewährleistet.

3.   Mandat

Für die Zwecke dieses Auftrags umfasst die europäische Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung die Europäische Investitionsbank (EIB), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) und die von der Kommission verwalteten Finanzinstrumente. Bei ihrer Analyse der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung betrachtet die Gruppe der Weisen das gesamte System.

Um Überschneidungen laufender Tätigkeiten zu vermeiden und Möglichkeiten einer weitergehenden Zusammenarbeit mit anderen wichtigen Akteuren in der Entwicklungszusammenarbeit zu fördern, prüft die Gruppe der Weisen insbesondere, wie der Mehrwert der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung im Rahmen der bestehenden vielfältigen Bandbreite einschlägiger nationaler Gremien in den Mitgliedstaaten — etwa einzelstaatlicher Finanzinstitutionen und -agenturen — sowie internationaler und multilateraler institutioneller Gremien wie der Entwicklungsbank des Europarates oder der Weltbank maximiert werden kann. Darüber hinaus berücksichtigt die Gruppe der Weisen die Entwicklungen und Anforderungen insgesamt, die die globale Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung im Laufe der Zeit geprägt haben, und beleuchtet, wie die globale Finanzarchitektur an diese Entwicklungen und Anforderungen angepasst worden ist.

Die Gruppe der Weisen beschreibt die Herausforderungen und Chancen, die mit einer Rationalisierung der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung einhergehen, und beschäftigt sich insbesondere mit den jeweiligen Aufgaben der EIB und der EBRD. Sie empfiehlt Szenarien für die Entwicklung der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung und gibt in diesem Zusammenhang auch Empfehlungen zu einer eindeutigen Priorisierung und Abfolge unter Berücksichtigung der potenziellen, damit verbundenen Kosten ab, wobei sie sich auf Folgendes stützt:

eine Einschätzung der Fähigkeit der bestehenden europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung, die politischen Prioritäten der Union in den Bereichen auswärtiges Handeln und Entwicklung umzusetzen, insbesondere im Hinblick auf Entwicklungspotenzial, Wirksamkeit, Zusätzlichkeit, Überschneidungen und ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis;

eine Analyse der jeweiligen Stärken und Schwächen der Aufgaben und Instrumente aller beteiligten Akteure, einschließlich der Faktoren Risikomanagement, Governance und Beteiligung sowie der Anreizstrukturen der EIB und der EBRD;

eine Überprüfung der von der EIB, der EBRD und der Kommission vorgeschlagenen Strategien zur Erweiterung ihrer Aufgabenbereiche im Hinblick darauf, die Entwicklung des Privatsektors und Staatskredite zu fördern, gegebenenfalls auch in den am wenigsten entwickelten und fragilen Ländern.

4.   Konsultation

Der Gruppe der Weisen steht es frei, die einschlägigen Organe und Gremien der Union, einschließlich des Europäischen Parlaments, der Kommission und der EIB, sowie die einschlägigen nationalen Gremien in den Mitgliedstaaten, etwa nationale Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen und -agenturen, zu konsultieren. Ebenso steht es ihr frei, die EBRD zu konsultieren. Soweit erforderlich, kann die Gruppe der Weisen andere Gremien, auch aus Empfängerländern, um schriftliche Beiträge oder Beiträge in ihren Sitzungen bitten.

Die Gruppe der Weisen gewährleistet die Transparenz des Konsultationsverfahrens, indem sie sämtliche Konsultationen im Anhang ihres Berichts anführt.

5.   Sekretariat

Das Generalsekretariat des Rates übernimmt die Sekretariatsaufgaben der Gruppe der Weisen. Es gewährt die für die Arbeit der Gruppe der Weisen erforderliche administrative Unterstützung, auch bei der Veröffentlichung der Dokumente. Die dadurch entstehenden Kosten, auch im Zusammenhang mit organisatorischen Angelegenheiten und Sitzungen, werden vom Rat getragen.


12.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/598 DES RATES

vom 9. April 2019

über die Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 ernennt der Rat die Europäischen Staatsanwälte für eine Amtszeit von sechs Jahren; Wiederernennung ist nicht zulässig, aber das Mandat kann am Ende der sechsjährigen Amtszeit um höchstens drei Jahre verlängert werden.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 wird alle drei Jahre ein Drittel der Stellen der Europäischen Staatsanwälte neu besetzt. Der Rat erlässt mit einfacher Mehrheit Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit.

(3)

Diese Übergangsvorschriften sollten die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes sicherstellen, dass die erstmals zur EUStA berufenen Europäischen Staatsanwälte in periodischen Abständen ersetzt werden, damit die Kontinuität der Arbeit des Kollegiums der Europäischen Staatsanwälte gewährleistet ist. Sie sollten zudem den besonderen Anforderungen Rechnung tragen, denen die EUStA in den ersten Jahren nach ihrer Errichtung und der Aufnahme ihrer Tätigkeit nachzukommen hat.

(4)

Zu diesem Zweck sollten einschlägige Bestimmungen über die Dauer der Amtszeit der nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/1939 erstmals ernannten Europäischen Staatsanwälte festgelegt werden.

(5)

Um ein transparentes und objektives Vorgehen bei der Bestimmung jener erstmals ernannten Europäischen Staatsanwälte sicherzustellen, deren Amtszeit nur drei statt sechs Jahre betragen wird, sollte ein Losverfahren angewandt werden. Dadurch würde auch sichergestellt, dass die Bestimmung der mit einer kürzeren Amtszeit ausgestatteten Europäischen Staatsanwälte geografisch neutral ist.

(6)

Am 15. Januar 2019 hat die Kommission einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates über die Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit vorgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In diesem Beschluss werden Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegt.

Artikel 2

(1)   Vor der Ernennung der Europäischen Staatsanwälte wird durch Losentscheid eine Gruppe bestimmt, die ein Drittel der zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Übergangsvorschriften an der EUStA teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst.

(2)   Ist die Gesamtzahl der an der EUStA teilnehmenden Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Übergangsvorschriften nicht durch drei teilbar, so wird die Zahl der Mitgliedstaaten in der zu bestimmenden Gruppe auf die nächstgrößere ganze Zahl aufgerundet.

(3)   Das Generalsekretariat des Rates ergreift in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Losverfahrens.

Artikel 3

Die Amtszeit der Europäischen Staatsanwälte aus den Mitgliedstaaten in der gemäß Artikel 2 bestimmten Gruppe beträgt drei Jahre. Die Amtszeit kann nicht verlängert werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 9. April 2019.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.


12.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/599 DER KOMMISSION

vom 11. April 2019

zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG in Bezug auf den BSE-Status des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2830)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aus der Union auszutreten. Am 22. März 2019 fasste der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/476 (2) zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Sollte das Austrittsabkommen vom Unterhaus nicht spätestens bis zum 29. März 2019 gebilligt worden sein, wird gemäß diesem Beschluss die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 12. April 2019 verlängert. Da das Austrittsabkommen bis zum 29. März 2019 nicht gebilligt wurde, findet das Unionsrecht ab dem 13. April 2019 (im Folgenden das „Austrittsdatum“) keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten, Drittländer oder deren Gebiete je nach ihrem Status in Bezug auf BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie) in eine der folgenden drei Kategorien einzustufen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko.

(3)

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat bei der Kommission einen Antrag auf Feststellung seines BSE-Status gestellt, der auch die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete umfasst. Dem Antrag waren die für dieses Land und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete relevanten Angaben zu den Kriterien und potenziellen Risikofaktoren gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 beigefügt.

(4)

Schottland ist derzeit mit dem Status „vernachlässigbares Risiko“ eingestuft, doch wurde in dieser Region des Vereinigten Königreichs am 18. Oktober 2018 ein neuer Fall von BSE bestätigt. Somit erfüllt Schottland nicht mehr die Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für den Status „vernachlässigbares Risiko“. Daher sollte Schottland in die Kategorie „kontrolliertes Risiko“ eingestuft werden.

(5)

Was den BSE-Status angeht, kann in Nordirland das BSE-Risiko als vernachlässigbar gelten, während im Rest des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und in den unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten das BSE-Risiko als kontrolliert gelten kann.

(6)

Unter Berücksichtigung der vorstehenden spezifischen Informationen sowie zwecks Vermeidung unnötiger Störungen des Handelsverkehrs nach dem Austrittsdatum sollte Nordirland in die Liste der Gebiete von Drittländern in Abschnitt A des Anhangs der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (3) aufgenommen werden, und der Rest des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete sollten in Abschnitt B des genannten Anhangs zur Einstufung von Ländern oder Gebieten nach ihrem BSE-Status aufgenommen werden. Der Anhang dieser Entscheidung sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Dieser Beschluss sollte ab dem 13. April 2019 gelten. Er gilt jedoch nicht, wenn an diesem Tag das Unionsrecht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 13. April 2019.

Er gilt jedoch nicht, wenn an diesem Tag das Unionsrecht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2019.

Für die Kommission

Jyrki KATAINEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 80 I vom 22.3.2019, S. 1).

(3)  Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG

LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE

A.   Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

Belgien

Bulgarien

Tschechische Republik

Dänemark

Deutschland

Estland

Kroatien

Italien

Zypern

Lettland

Litauen

Luxemburg

Ungarn

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Slowenien

Slowakei

Spanien

Finnland

Schweden

Länder der Europäischen Freihandelsassoziation

Island

Liechtenstein

Norwegen

Schweiz

Drittländer

Argentinien

Australien

Brasilien

Chile

Kolumbien

Costa Rica

Indien

Israel

Japan

Namibia

Neuseeland

Panama

Paraguay

Peru

Singapur

Vereinigte Staaten

Uruguay

Gebiete von Drittländern

Nordirland

B.   Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko

Mitgliedstaaten

Irland

Griechenland

Frankreich

Drittländer

Kanada

Guernsey

Insel Man

Jersey

Mexiko

Nicaragua

Südkorea

Taiwan

Vereinigtes Königreich mit Ausnahme der Region Nordirland

C.   Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko

Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B aufgeführt sind.


12.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/600 DER KOMMISSION

vom 11. April 2019

zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie von seinen unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebieten gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2831)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aus der Union auszutreten. Am 22. März 2019 fasste der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/476 (2) zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Sollte das Austrittsabkommen vom Unterhaus nicht spätestens bis zum 29. März 2019 gebilligt worden sein, wird gemäß diesem Beschluss die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 12. April 2019 verlängert. Da das Austrittsabkommen bis zum 29. März 2019 nicht gebilligt wurde, findet das Unionsrecht ab dem 13. April 2019 (im Folgenden das „Austrittsdatum“) keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.

(2)

Gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere und tierische Erzeugnisse einführen dürfen, die in den Geltungsbereich der genannten Richtlinie fallen, Rückstandsüberwachungspläne vorlegen (im Folgenden die „Pläne“), die die erforderlichen Garantien enthalten. Die Pläne sollten zumindest die Gruppen von Rückständen und Stoffen abdecken, die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführt sind.

(3)

Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission (3) wurden die von bestimmten Drittländern vorgelegten Pläne für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Tiere und tierischen Erzeugnisse genehmigt.

(4)

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat der Kommission die Pläne für dieses Land sowie seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete betreffend Rinder, Schafe/Ziegen, Schweine, Equiden, Geflügel, Aquakultur, Milch, Eier, Kaninchen, frei lebendes Wild, Zuchtwild und Honig vorgelegt. Diese Pläne bieten ausreichende Garantien und sollten genehmigt werden.

(5)

Zwecks Vermeidung unnötiger Störungen des Handelsverkehrs nach dem Austrittsdatum sollten daher das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer, deren Pläne genehmigt wurden, im Beschluss 2011/163/EU aufgenommen werden. Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Dieser Beschluss sollte ab dem 13. April 2019 gelten, sofern nicht das Unionsrecht an diesem Tag weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 13. April 2019.

Er gilt jedoch nicht, wenn an diesem Tag das Unionsrecht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2019.

Für die Kommission

Jyrki KATAINEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(2)  Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 80 I vom 22.3.2019, S. 1).

(3)  Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40).


ANHANG

Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU wird wie folgt geändert:

(1)

Zwischen den Färöern und Georgien wird folgender Eintrag eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X“

(2)

Zwischen Georgien und Ghana wird folgender Eintrag eingefügt:

„GG

Guernsey

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X“

(3)

Zwischen Israel und Indien wird folgender Eintrag eingefügt:

„IM

Insel Man

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X“

(4)

Zwischen Iran und Jamaika wird folgender Eintrag eingefügt:

„JE

Jersey

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X“


12.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/38


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/601 DER KOMMISSION

vom 11. April 2019

zur Änderung des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und mancher seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Rindersperma in die Union zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2832)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aus der Union auszutreten. Am 22. März 2019 fasste der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/476 (2) zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Sollte das Austrittsabkommen vom Unterhaus nicht spätestens bis zum 29. März 2019 gebilligt worden sein, wird gemäß diesem Beschluss die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 12. April 2019 verlängert. Da das Austrittsabkommen bis zum 29. März 2019 nicht gebilligt wurde, findet das Unionsrecht ab dem 13. April 2019 (im Folgenden das „Austrittsdatum“) keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.

(2)

Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU der Kommission (3) enthält eine Liste der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma zulassen.

(3)

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet die erforderlichen Garantien dafür, dass dieses Land sowie manche seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete ab dem Austrittsdatum die Bedingungen erfüllen, die in dem Durchführungsbeschluss 2011/630/EU für die Einfuhr von Sendungen mit Rindersperma in die Union festgelegt sind, indem sie sich für eine Anfangszeit von mindestens neun Monaten weiterhin an das Unionsrecht halten.

(4)

Unter Berücksichtigung dieser spezifischen Garantien, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet, sowie zwecks Vermeidung unnötiger Störungen des Handelsverkehrs nach dem Austrittsdatum sollten das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie manche seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen mit Rindersperma in die Union zugelassen ist, in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU aufgenommen werden.

(5)

Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Dieser Beschluss sollte ab dem 13. April 2019 gelten, sofern nicht das Unionsrecht an diesem Tag weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 13. April 2019.

Er gilt jedoch nicht, wenn an diesem Tag das Unionsrecht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2019.

Für die Kommission

Jyrki KATAINEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

(2)  Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 80 I vom 22.3.2019, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss 2011/630/EU der Kommission vom 20. September 2011 über die Einfuhr von Rindersperma in die Europäische Union (ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 32).


ANHANG

Die Tabelle in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Eintrag für Chile werden folgende Zeilen eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

 

 

GG

Guernsey“

 

 

b)

Nach dem Eintrag für Island wird folgende Zeile eingefügt:

„JE

Jersey“

 

 


12.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/41


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/602 DER KOMMISSION

vom 11. April 2019

zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2006/168/EG im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und mancher seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von Rinderembryonen in die Union zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2833)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aus der Union auszutreten. Am 22. März 2019 fasste der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/476 (2) zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Sollte das Austrittsabkommen vom Unterhaus nicht spätestens bis zum 29. März 2019 gebilligt worden sein, wird gemäß diesem Beschluss die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 12. April 2019 verlängert. Da das Austrittsabkommen bis zum 29. März 2019 nicht gebilligt wurde, findet das Unionsrecht ab dem 13. April 2019 (im Folgenden das „Austrittsdatum“) keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.

(2)

Anhang I der Entscheidung 2006/168/EG der Kommission (3) enthält eine Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rinderembryonen zulassen.

(3)

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet die erforderlichen Garantien dafür, dass dieses Land sowie manche seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete ab dem Austrittsdatum die Bedingungen erfüllen, die in der Entscheidung 2006/168/EG für die Einfuhr von Sendungen mit Rinderembryonen in die Union festgelegt sind, indem sie sich für eine Anfangszeit von mindestens neun Monaten weiterhin an das Unionsrecht halten.

(4)

Unter Berücksichtigung dieser spezifischen Garantien, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet, sowie zwecks Vermeidung unnötiger Störungen des Handelsverkehrs nach dem Austrittsdatum sollten das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie manche seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von Sendungen mit Rinderembryonen in die Union zugelassen ist, in Anhang I der Entscheidung 2006/168/EG aufgenommen werden.

(5)

Anhang I der Entscheidung 2006/168/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Dieser Beschluss sollte ab dem 13. April 2019 gelten, sofern nicht das Unionsrecht an diesem Tag weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2006/168/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 13. April 2019.

Er gilt jedoch nicht, wenn an diesem Tag das Unionsrecht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2019.

Für die Kommission

Jyrki KATAINEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 80 I vom 22.3.2019, S. 1).

(3)  Entscheidung 2006/168/EG der Kommission vom 4. Januar 2006 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/217/EG (ABl. L 57 vom 28.2.2006, S. 19).


ANHANG

Die Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2006/168/EG wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Eintrag für die Schweiz werden folgende Zeilen eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV

GG

Guernsey

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV“

b)

Nach dem Eintrag für Israel wird folgende Zeile eingefügt:

„JE

Jersey

ANHANG II

ANHANG III

ANHANG IV“


12.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/44


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/603 DER KOMMISSION

vom 11. April 2019

zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 2006/766/EG im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und mancher seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und Fischereierzeugnissen in die Union zulässig ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2834)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aus der Union auszutreten. Am 22. März 2019 fasste der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/476 (2) zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Sollte das Austrittsabkommen vom Unterhaus nicht spätestens bis zum 29. März 2019 gebilligt worden sein, wird gemäß diesem Beschluss die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 12. April 2019 verlängert. Da das Austrittsabkommen bis zum 29. März 2019 nicht gebilligt wurde, findet das Unionsrecht ab dem 13. April 2019 (im Folgenden das „Austrittsdatum“) keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus einem Drittland oder einem Drittlandgebiet eingeführt werden, das auf einer gemäß der genannten Verordnung erstellten Liste geführt wird.

(3)

In der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission (3) sind diejenigen Drittländer aufgeführt, die die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen und folglich garantieren können, dass Ausfuhren dieser Erzeugnisse in die Union die Hygienebedingungen der EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbrauchergesundheit erfüllen.

(4)

Insbesondere enthält Anhang I der genannten Entscheidung die Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Manteltieren, Stachelhäutern und Meeresschnecken zum menschlichen Verzehr zulässig ist, und ihr Anhang II enthält die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulässig ist. In diesen Listen sind ferner Einschränkungen in Bezug auf die Einfuhr aus bestimmten Drittländern angegeben.

(5)

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet die erforderlichen Garantien dafür, dass dieses Land sowie manche seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete ab dem Austrittsdatum die Bedingungen erfüllen, die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für den Eingang in die Union von Sendungen von Muscheln, Manteltieren, Stachelhäutern und Meeresschnecken sowie von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr festgelegt sind, indem sie sich für eine Anfangszeit von mindestens neun Monaten weiterhin an das Unionsrecht halten.

(6)

Unter Berücksichtigung dieser spezifischen Garantien, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet, sowie zwecks Vermeidung unnötiger Störungen des Handelsverkehrs nach dem Austrittsdatum sollten das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie manche seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Manteltieren, Stachelhäutern und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulässig ist, in der Entscheidung 2006/766/EG aufgenommen werden.

(7)

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2006/766/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Dieser Beschluss sollte ab dem 13. April 2019 gelten, sofern nicht das Unionsrecht an diesem Tag weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2006/766/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 13. April 2019.

Er gilt jedoch nicht, wenn an diesem Tag das Unionsrecht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2019.

Für die Kommission

Jyrki KATAINEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(2)  Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 80 I vom 22.3.2019, S. 1).

(3)  Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2006/766/EG werden wie folgt geändert:

(1)

Die Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2006/766/EG wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Eintrag für Chile werden folgende Zeilen eingefügt:

„GB

VEREINIGTES KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND

 

GG

GUERNSEY“

 

b)

Nach dem Eintrag für Grönland wird folgende Zeile eingefügt:

„JE

JERSEY“

 

(2)

Die Tabelle in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Eintrag für Gabun wird folgende Zeile eingefügt:

„GB

VEREINIGTES KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND“

 

b)

Nach dem Eintrag für Georgien wird folgende Zeile eingefügt:

„GG

GUERNSEY“

 

c)

Nach dem Eintrag für Iran wird folgende Zeile eingefügt:

„JE

JERSEY“

 


12.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/47


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/604 DER KOMMISSION

vom 11. April 2019

zur Änderung der Anhänge I und III des Beschlusses 2010/472/EU im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und mancher seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Listen der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2838)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 1 erster Gedankenstrich sowie Artikel 19 Einleitungssatz und Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aus der Union auszutreten. Am 22. März 2019 fasste der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/476 (2) zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Sollte das Austrittsabkommen vom Unterhaus nicht spätestens bis zum 29. März 2019 gebilligt worden sein, wird gemäß diesem Beschluss die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 12. April 2019 verlängert. Da das Austrittsabkommen bis zum 29. März 2019 nicht gebilligt wurde, findet das Unionsrecht ab dem 13. April 2019 (im Folgenden das „Austrittsdatum“) keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.

(2)

Der Beschluss 2010/472/EU der Kommission (3) enthält in Anhang I eine Liste der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen zulassen, und in Anhang III eine Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen zulassen.

(3)

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet die erforderlichen Garantien dafür, dass dieses Land sowie manche seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete ab dem Austrittsdatum die Bedingungen erfüllen, die in dem Beschluss 2010/472/EU für die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union festgelegt sind, indem sie sich für eine Anfangszeit von mindestens neun Monaten weiterhin an das Unionsrecht halten.

(4)

Unter Berücksichtigung dieser spezifischen Garantien, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet, sowie zwecks Vermeidung unnötiger Störungen des Handelsverkehrs nach dem Austrittsdatum sollten das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie manche seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Listen der Drittländer und Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union zugelassen ist, in den Anhängen I und III des Beschlusses 2010/472/EU aufgenommen werden.

(5)

Die Anhänge I und III des Beschlusses 2010/472/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Dieser Beschluss sollte ab dem 13. April 2019 gelten, sofern nicht das Unionsrecht an diesem Tag weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und III des Beschlusses 2010/472/EU werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 13. April 2019.

Er gilt jedoch nicht, wenn an diesem Tag das Unionsrecht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2019.

Für die Kommission

Jyrki KATAINEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 80 I vom 22.3.2019, S. 1).

(3)  Beschluss 2010/472/EU der Kommission vom 26. August 2010 über die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 74).


ANHANG

Die Anhänge I und III des Beschlusses 2010/472/EU werden wie folgt geändert:

(1)

Die Tabelle in Anhang I des Beschlusses 2010/472/EU wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Eintrag für Chile werden folgende Zeilen eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

 

 

GG

Guernsey“

 

 

b)

Nach dem Eintrag für Island wird folgende Zeile eingefügt:

„JE

Jersey“

 

 

(2)

Die Tabelle in Anhang III des Beschlusses 2010/472/EU wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Eintrag für Chile werden folgende Zeilen eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

 

 

GG

Guernsey“

 

 

b)

Nach dem Eintrag für Island wird folgende Zeile eingefügt:

„JE

Jersey“

 

 


12.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/50


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/605 DER KOMMISSION

vom 11. April 2019

zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und mancher seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen für den menschlichen Verzehr in die Union zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2840)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aus der Union auszutreten. Am 22. März 2019 fasste der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/476 (2) zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Sollte das Austrittsabkommen vom Unterhaus nicht spätestens bis zum 29. März 2019 gebilligt worden sein, wird gemäß diesem Beschluss die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 12. April 2019 verlängert. Da das Austrittsabkommen bis zum 29. März 2019 nicht gebilligt wurde, findet das Unionsrecht ab dem 13. April 2019 (im Folgenden das „Austrittsdatum“) keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.

(2)

Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (3) enthält unter anderem Bestimmungen für die Einfuhr in die Union von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die einer der Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung unterzogen worden sind (im Folgenden die „Waren“), sowie die Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr solcher Waren in die Union zulässig ist.

(3)

Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG enthält die Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union gestattet ist, sofern sie der einschlägigen Behandlung gemäß diesem Teil des Anhangs II unterzogen worden sind. Diese Behandlungen dienen dazu, bestimmte Tierseuchenrisiken, die mit den jeweiligen Waren verbunden sind, auszuschließen. In Teil 4 des genannten Anhangs werden eine unspezifische Behandlung „A“ und spezifische, mit den Buchstaben „B“ bis „F“ benannte Behandlungen aufgeführt, in absteigender Reihenfolge geordnet nach dem Ausmaß des mit der jeweiligen Ware verbundenen Tiergesundheitsrisikos.

(4)

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet die erforderlichen Garantien dafür, dass dieses Land sowie manche seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete ab dem Austrittsdatum die Bedingungen erfüllen, die in der Entscheidung 2007/777/EG für die Einfuhr von Sendungen mit Waren zum menschlichen Verzehr, die der Behandlung A unterzogen wurden, in die Union festgelegt sind, indem sie sich für eine Anfangszeit von mindestens neun Monaten weiterhin an das Unionsrecht halten.

(5)

Unter Berücksichtigung dieser spezifischen Garantien, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet, sowie zwecks Vermeidung unnötiger Störungen des Handelsverkehrs nach dem Austrittsdatum sollten das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie manche seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen mit diesen Waren in die Union zugelassen ist, in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgenommen werden.

(6)

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Dieser Beschluss sollte ab dem 13. April 2019 gelten, sofern nicht das Unionsrecht an diesem Tag weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 13. April 2019.

Er gilt jedoch nicht, wenn an diesem Tag das Unionsrecht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2019.

Für die Kommission

Jyrki KATAINEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 80 I vom 22.3.2019, S. 1).

(3)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).


ANHANG

Die Tabelle in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

a)

Nach dem Eintrag für Äthiopien werden folgende Zeilen eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

GG

Guernsey

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A“

b)

Nach dem Eintrag für Island wird folgende Zeile eingefügt:

„JE

Jersey

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A“


12.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/53


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/606 DER KOMMISSION

vom 11. April 2019

zur Änderung des Anhangs I des Beschlusses 2012/137/EU im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und mancher seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Hausschweinen in die Union zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2841)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aus der Union auszutreten. Am 22. März 2019 fasste der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/476 (2) zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Sollte das Austrittsabkommen vom Unterhaus nicht spätestens bis zum 29. März 2019 gebilligt worden sein, wird gemäß diesem Beschluss die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 12. April 2019 verlängert. Da das Austrittsabkommen bis zum 29. März 2019 nicht gebilligt wurde, findet das Unionsrecht ab dem 13. April 2019 (im Folgenden das „Austrittsdatum“) keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.

(2)

Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/137/EU der Kommission (3) enthält eine Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen von Hausschweinen zulassen.

(3)

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet die erforderlichen Garantien dafür, dass dieses Land sowie manche seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete ab dem Austrittsdatum die Bedingungen erfüllen, die in dem Durchführungsbeschluss 2012/137/EU für die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Hausschweinen in die Union festgelegt sind, indem sie sich für eine Anfangszeit von mindestens neun Monaten weiterhin an das Unionsrecht halten.

(4)

Unter Berücksichtigung dieser spezifischen Garantien, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet, sowie zwecks Vermeidung unnötiger Störungen des Handelsverkehrs nach dem Austrittsdatum sollten das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie manche seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen mit Samen von Hausschweinen in die Union zugelassen ist, in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/137/EU aufgenommen werden.

(5)

Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/137/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Dieser Beschluss sollte ab dem 13. April 2019 gelten, sofern nicht das Unionsrecht an diesem Tag weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/137/EU wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 13. April 2019.

Er gilt jedoch nicht, wenn an diesem Tag das Unionsrecht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2019.

Für die Kommission

Jyrki KATAINEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62.

(2)  Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 80 I vom 22.3.2019, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss 2012/137/EU der Kommission vom 1. März 2012 über die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Europäische Union (ABl. L 64 vom 3.3.2012, S. 29).


ANHANG

In der Tabelle in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/137/EU werden nach dem Eintrag für die Schweiz folgende Zeilen eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

 

GG

Guernsey

 

JE

Jersey“

 


12.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/56


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/607 DER KOMMISSION

vom 11. April 2019

zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in Traces

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2900)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 und Artikel 6 Absatz 5,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich mit, dass es im Einklang mit Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) aus der Union auszutreten beabsichtigt. Am 22. März 2019 fasste der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/476 (4) zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Sollte das Austrittsabkommen vom Unterhaus nicht spätestens bis zum 29. März 2019 gebilligt worden sein, wird gemäß diesem Beschluss die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 12. April 2019 verlängert. Da das Austrittsabkommen bis zum 29. März 2019 nicht gebilligt wurde, findet das Unionsrecht ab dem 13. April 2019 (im Folgenden das „Austrittsdatum“) keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.

(2)

In der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (5) sind das Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen und das Verzeichnis der zentralen Einheiten, der regionalen Einheiten und der örtlichen Einheiten im integrierten EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES) festgelegt. Diese Verzeichnisse sind in Anhang I bzw. Anhang II der genannten Entscheidung enthalten.

(3)

Auf Vorschlag Belgiens sollte die Zulassung der Grenzkontrollstelle am Hafen von Antwerpen und am Hafen von Zeebrugge auf unverpackte Lebensmittel ausgedehnt werden. Es ist daher angebracht, die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend zu ändern.

(4)

Auf Vorschlag Dänemarks sollte ein neues Kontrollzentrum für die Kontrolle umhüllter Erzeugnisse an der Grenzkontrollstelle am Hafen von Esbjerg in das Verzeichnis aufgenommen werden. Es ist daher angebracht, die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend zu ändern.

(5)

Auf Vorschlag Irlands sollte die Zulassung der Grenzkontrollstelle am Hafen von Dublin auf Tiere und unverpackte Lebensmittel ausgedehnt werden, und es sollte eine neue Grenzkontrollstelle am Hafen von Rosslare für Tiere und Erzeugnisse zugelassen werden. Es ist daher angebracht, die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend zu ändern.

(6)

Auf Vorschlag Spaniens sollte eine neue Grenzkontrollstelle am Hafen von Ferrol für umhüllte Erzeugnisse zugelassen werden. Außerdem sollte die Schließung der Grenzkontrollstelle am Hafen von Santander und eines der Kontrollzentren der Grenzkontrollstelle am Hafen von Vigo aufgehoben werden. Es ist daher angebracht, die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend zu ändern.

(7)

Auf Vorschlag Frankreichs sollten neue Grenzkontrollstellen am Hafen von Caen-Ouistreham, am Hafen und an der Eisenbahn von Calais, am Hafen von Cherbourg, am Hafen von Dieppe, am Hafen von Roscoff und am Hafen von Saint-Malo für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen oder Tieren zugelassen werden. Es ist daher angebracht, die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend zu ändern.

(8)

Auf Vorschlag der Niederlande sollte ein neues Kontrollzentrum für die Kontrolle umhüllter Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, an der Grenzkontrollstelle am Hafen von Rotterdam in das Verzeichnis aufgenommen werden. Es ist daher angebracht, die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend zu ändern.

(9)

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Dieser Beschluss sollte ab dem 13. April 2019 gelten, sofern nicht das Unionsrecht an diesem Tag weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 13. April 2019.

Er gilt jedoch nicht, wenn an diesem Tag das Unionsrecht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. April 2019.

Für die Kommission

Jyrki KATAINEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(4)  Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 80 I vom 22.3.2019, S. 1).

(5)  Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

An die speziellen Bemerkungen werden folgende Bemerkungen angefügt:

„(16)

=

ausgenommen Schlachtkörper von Huftieren

(17)

=

nur für von Straßenfahrzeugen via Eurotunnel-Shuttle beförderte Sendungen“.

b)

Der Belgien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag für den Hafen von Antwerpen erhält folgende Fassung:

„Antwerpen

Anvers

BE ANR 1

P

GIP LO

HC(16), NHC

 

Afrulog

HC(2), NHC“

 

ii)

Der Eintrag für den Hafen von Zeebrugge erhält folgende Fassung:

„Zeebrugge

BE ZEE 1

P

 

HC, NHC(2)“

 

c)

In dem Dänemark betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen von Esbjerg folgende Fassung:

„Esbjerg

DK EBJ 1

P

E D & F Man Terminals

Denmark ApS

HC-NT(6), NHC-NT(4)(6)(11)

 

Bluewater Shipping

HC(2), NHC(2)“

 

d)

Der Irland betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

Der Eintrag für den Hafen von Dublin erhält folgende Fassung:

„Dublin Port

IE DUB 1

P

 

HC, NHC

U(14), E, O“

ii)

Nach dem Eintrag für Dublin Port wird folgender Eintrag für den Hafen von Rosslare eingefügt:

„Rosslare Europort

IE ROS 1

P

 

HC, NHC

U, E, O“

e)

Der Spanien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

Nach dem Eintrag für Ciudad Real wird folgender Eintrag für den Hafen von Ferrol eingefügt:

„Ferrol

ES FRO 1

P

 

HC(2)“

 

ii)

Der Eintrag für den Hafen von Santander erhält folgende Fassung:

„Santander

ES SDR 1

P

 

HC, NHC-NT“

 

iii)

Der Eintrag für den Hafen von Vigo erhält folgende Fassung:

„Vigo

ES VGO 1

P

T.C. Guixar

HC, NHC-T(FR), NHC-NT

 

Frioya

HC-T(FR)(2)(3)

 

Frigalsa

HC-T(FR)(3)

 

Pescanova

HC-T(FR)(2)(3)

 

Fandicosta

HC-T(FR)(2)(3)

 

Frig. Morrazo

HC-T(FR)(3)“

 

f)

Der Frankreich betreffende Teil wird wie folgt geändert:

i)

Nach dem Eintrag für Brest werden die folgenden Einträge für den Hafen von Caen-Ouistreham und für den Hafen und die Eisenbahn von Calais eingefügt:

„Caen-Ouistreham

FR CFR 1

P

 

HC(1), NHC

U(8), E, O


Calais

FR CQF 1

P

 

HC(1)(2), NHC(2)

U(8), E, O(14)


Calais

FR CQF 2

F(17)

Eurotunnel

HC(1), NHC

U(8), E

STEF

HC(1)(3)“

 

ii)

Nach dem Eintrag für Châteauroux-Déols wird der folgende Eintrag für den Hafen von Cherbourg eingefügt:

„Cherbourg

FR CER 1

P

 

HC(1), NHC

E, U(8), O(14)“

iii)

Nach dem Eintrag für Deauville wird der folgende Eintrag für den Hafen von Dieppe eingefügt:

„Dieppe

FR DPE 1

P

 

HC(1), NHC

E, U(8)“

iv)

Nach dem Eintrag für Roissy Charles-de-Gaulle wird der folgende Eintrag für den Hafen von Roscoff eingefügt:

„Roscoff

FR ROS 1

P

 

HC(1), NHC“

 

v)

Nach dem Eintrag für Rouen wird der folgende Eintrag für den Hafen von Saint-Malo eingefügt:

„Saint-Malo

FR SML 1

P

 

HC(1), NHC

E, O“

g)

In dem die Niederlande betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen von Rotterdam folgende Fassung:

„Rotterdam

NL RTM 1

P

Eurofrigo Karimatastraat

HC, NHC-T(FR), NHC-NT

 

Eurofrigo, Abel Tasmanstraat

HC

 

Frigocare Rotterdam B.V.

HC(2)

 

Agro Merchants Maasvlakte B.V.

HC(2), NHC(2)

 

Kloosterboer Delta Terminal

HC(2)

 

Maastank B.V.

NHC-NT(6)

 

Agro Merchants Westland

HC(2)“

 

h)

Der das Vereinigte Königreich betreffende Teil wird gestrichen.

2.

In Anhang II wird der das Vereinigte Königreich betreffende Teil gestrichen.


Berichtigungen

12.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/60


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1922 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

( Amtsblatt der Europäischen Union L 319 vom 14. Dezember 2018 )

Auf Seite 129, Punkt 3B001 Buchstabe f Nummer 3 und 4:

Anstatt:

„3.

Anlagen, besonders konstruiert für die Maskenherstellung mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

abgelenkten, fokussierten Elektronenstrahlen, Ionenstrahlen oder ‚Laser‘-Strahlen und

b)

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Fokusgröße (spot size) mit einer Halbwertsbreite (full-width half-maximum (FWHM)) kleiner als 65 nm und einer Justiergenauigkeit (image placement) kleiner als 17 nm (Mittelwert + 3 Sigma) oder

2.

nicht belegt;

3.

Überdeckungsfehler (overlay error) der zweiten Schicht auf der Maske kleiner als 23 nm (Mittelwert + 3 Sigma),

4.

Anlagen für die Halbleiterherstellung, die Direktschreibverfahren verwenden, mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

abgelenkten, fokussierten Elektronenstrahlen und

b)

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Mindeststrahlgröße (Minimum beam size) kleiner/gleich 15 nm oder

2.

Überdeckungsfehler (overlay error) kleiner als 27 nm (Mittelwert + 3 Sigma),“

muss es heißen:

„3.

Anlagen, besonders konstruiert für die Maskenherstellung mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

abgelenkten, fokussierten Elektronenstrahlen, Ionenstrahlen oder ‚Laser‘-Strahlen und

b)

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Fokusgröße (spot size) mit einer Halbwertsbreite (full-width half-maximum (FWHM)) kleiner als 65 nm und einer Justiergenauigkeit (image placement) kleiner als 17 nm (Mittelwert + 3 Sigma) oder

2.

nicht belegt;

3.

Überdeckungsfehler (overlay error) der zweiten Schicht auf der Maske kleiner als 23 nm (Mittelwert + 3 Sigma),

4.

Anlagen für die Halbleiterherstellung, die Direktschreibverfahren verwenden, mit allen folgenden Eigenschaften:

a)

abgelenkten, fokussierten Elektronenstrahlen und

b)

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Mindeststrahlgröße (Minimum beam size) kleiner/gleich 15 nm oder

2.

Überdeckungsfehler (overlay error) kleiner als 27 nm (Mittelwert + 3 Sigma),“


12.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/61


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/461 der Kommission vom 30. Januar 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 im Hinblick auf die Ausnahme der Bank of England und des United Kingdom Debt Management Office vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 80 vom 22. März 2019 )

Seite 10, Titel:

Anstatt:

„DELEGIERTE VERORDNUNG DER KOMMISSION (EU) 2019/461 vom 30. Januar 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 im Hinblick auf die Ausnahme der Bank of England und des United Kingdom Debt Management Office vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates“

muss es heißen:

„DELEGIERTE VERORDNUNG DER KOMMISSION (EU) 2019/461 vom 30. Januar 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 in Bezug auf die Ausnahme der Bank von England und von Her Majesty's Treasury vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates“.

Seite 10, Erwägungsgrund 6:

Anstatt:

„(6)

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union würde ohne besondere Bestimmungen dazu führen, dass die Bank of England und das United Kingdom Debt Management Office die gegenwärtig geltende Ausnahmeregelung nicht mehr in Anspruch nehmen könnten, es sei denn, sie werden in das Verzeichnis der unter die Ausnahme fallenden Zentralbanken und Schuldenverwaltungsstellen von Drittstaaten aufgenommen.“

muss es heißen:

„(6)

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union würde ohne besondere Bestimmungen dazu führen, dass die Bank of England und Her Majesty's Treasury die gegenwärtig geltende Ausnahmeregelung nicht mehr in Anspruch nehmen könnten, es sei denn, sie werden in das Verzeichnis der unter die Ausnahme fallenden Zentralbanken und Schuldenverwaltungsstellen von Drittstaaten aufgenommen.“.

Seite 10, Erwägungsgrund 7, Satz 3:

Anstatt:

„Dementsprechend sollten die Bank of England und das United Kingdom Debt Management Office in das in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 enthaltene Verzeichnis der unter die Ausnahme fallenden Zentralbanken und öffentlichen Stellen aufgenommen werden.“

muss es heißen:

„Dementsprechend sollten die Bank of England und Her Majesty's Treasury in das in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 enthaltene Verzeichnis der unter die Ausnahme fallenden Zentralbanken und öffentlichen Stellen aufgenommen werden.“.

Seite 12, ANHANG, Änderung von Nr. 13 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522:

Anstatt:

„13.

Vereinigtes Königreich:

Bank of England;

United Kingdom Debt Management Office;“

muss es heißen:

„13.

Vereinigtes Königreich:

Bank of England;

Her Majesty's Treasury;“.


  翻译: