ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
63. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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BESCHLÜSSE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
4.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/1 |
BESCHLUSS (EU) 2020/142 DES RATES
vom 21. Januar 2020
über den Abschluss des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2019/393 des Rates (2) wurde das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (im Folgenden „Protokoll“) am 27. Juni 2019 — vorbehaltlich seines späteren Abschlusses — unterzeichnet. |
(2) |
Zur Förderung und Stärkung der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und denjenigen der Schweiz und Liechtensteins zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten ist die Mitwirkung der Union erforderlich, damit die Schweiz und Liechtenstein sich an den mit Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zusammenhängenden Elementen von Eurodac beteiligen können. |
(3) |
Das Protokoll sollte genehmigt werden. |
(4) |
Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme dieses Beschlusses. |
(5) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke wird im Namen der Union genehmigt (4).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. MARIĆ
(1) Zustimmung vom 17. Dezember 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2019/393 des Rates vom 7. März 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 5).
(3) Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).
(4) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.
4.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/3 |
PROTOKOLL
Zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke
DIE EUROPÄISCHE UNION
und
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT
und
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
im Folgenden zusammen die „Vertragsparteien“ —
IN DER ERWÄGUNG, dass am 26. Oktober 2004 das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (1) (im Folgenden „Abkommen vom 26. Oktober 2004 “) unterzeichnet wurde;
IN DER ERWÄGUNG, dass am 28. Februar 2008 das Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (2) (im Folgenden „Protokoll vom 28. Februar 2008 “) unterzeichnet wurde;
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Union (im Folgenden „Union“) am 26. Juni 2013 die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angenommen hat;
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Verfahren für den Abgleich und die Übertragung von Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 keine Änderung oder Weiterentwicklung der Bestimmungen des Eurodac-Besitzstands im Sinne des Abkommens vom 26. Oktober 2004 und des Protokolls vom 28. Februar 2008 darstellen;
IN DER ERWÄGUNG, dass zwischen der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden „Schweiz“) und dem Fürstentum Liechtenstein (im Folgenden „Liechtenstein“) ein Protokoll geschlossen werden sollte, das der Schweiz und Liechtenstein die Beteiligung an den mit Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zusammenhängenden Elementen von Eurodac ermöglicht, damit die benannten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Schweiz und Liechtensteins den Abgleich von Fingerabdruckdaten mit den Daten beantragen können, die die anderen teilnehmenden Staaten an das Zentralsystem von Eurodac übermitteln;
IN DER ERWÄGUNG, dass die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke auf die Schweiz und Liechtenstein es auch den benannten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der anderen teilnehmenden Staaten und Europol ermöglichen sollte, den Abgleich von Fingerabdruckdaten mit den Daten zu beantragen, die die Schweiz und Liechtenstein an das Zentralsystem von Eurodac übermitteln;
IN DER ERWÄGUNG, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die benannten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der teilnehmenden Staaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder anderer schwerer Straftaten gemäß diesem Protokoll nach jeweiligem nationalen Recht einem Standard für den Schutz personenbezogener Daten unterliegen sollte, der der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) entspricht;
IN DER ERWÄGUNG, dass die weiteren Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die benannten Behörden der teilnehmenden Staaten und durch Europol zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder anderer schwerer Straftaten ebenfalls gelten sollten;
IN DER ERWÄGUNG, dass der Zugang für die benannten Behörden der Schweiz und Liechtensteins nur unter der Voraussetzung gestattet sein sollte, dass Abgleiche mit den nationalen Fingerabdruck-Datenbanken des anfragenden Staates und mit den automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen teilnehmenden Staaten nach dem Beschluss 2008/615/JI des Rates (5) nicht zur Feststellung der Identität des Betroffenen geführt haben. Diese Voraussetzung beinhaltet für den anfragenden Mitgliedstaat das Erfordernis, Abgleiche mit den technisch verfügbaren automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen aller anderen teilnehmenden Staaten nach jenem Beschluss vorzunehmen, es sei denn, dieser anfragende Mitgliedstaat kann hinreichende Gründe angeben, die zu der Annahme führen, dass dies nicht zur Feststellung der Identität des Betroffenen führen würde. Solche hinreichenden Gründe liegen insbesondere vor, wenn der vorliegende Fall keine operativen oder ermittlungsbezogenen Verbindungen zu einem bestimmten teilnehmenden Staat aufweist. Diese Voraussetzung erfordert die vorherige rechtliche und technische Umsetzung jenes Beschlusses durch den anfragenden Staat in Bezug auf die daktyloskopischen Daten, da eine Eurodac-Abfrage zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken unzulässig sein sollte, wenn nicht zuvor die genannten Schritte unternommen wurden;
IN DER ERWÄGUNG, dass die benannten Behörden der Schweiz und Liechtensteins ferner, sofern die Voraussetzungen für einen solchen Abgleich erfüllt sind, das mit dem Beschluss 2008/633/JI des Rates (6) errichtete Visa-Informationssystem konsultieren sollten, bevor sie eine Abfrage in Eurodac vornehmen;
IN DER ERWÄGUNG, dass für jede neue Gesetzgebung und jeden neuen Rechtsakt oder jede neue Maßnahme betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke die im Abkommen vom 26. Oktober 2004 und im Protokoll vom 28. Februar 2008 für neue Gesetzgebung und neue Rechtsakte oder neue Maßnahmen festgelegten Mechanismen gelten sollten, auch für die Rolle des mit dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 eingesetzten Gemischten Ausschusses —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 wird von der Schweiz im Hinblick auf den Abgleich von Fingerabdruckdaten mit den im Zentralsystem von Eurodac gespeicherten Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken durchgeführt und im Rahmen der Beziehungen der Schweiz zu Liechtenstein und den anderen teilnehmenden Staaten angewandt.
(2) Die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 wird von Liechtenstein im Hinblick auf den Abgleich von Fingerabdruckdaten mit den im Zentralsystem von Eurodac gespeicherten Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken durchgeführt und im Rahmen der Beziehungen Liechtensteins zur Schweiz und zu den anderen teilnehmenden Staaten angewandt.
(3) Die Mitgliedstaaten der Union mit Ausnahme Dänemarks gelten als teilnehmende Staaten im Sinne der Absätze 1 und 2 dieses Artikels. Sie wenden die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, die sich auf den Zugang der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden beziehen, auf die Schweiz und Liechtenstein an.
(4) Dänemark, Island und Norwegen gelten als teilnehmende Staaten im Sinne der Absätze 1 und 2, soweit dem Protokoll ähnliche Abkommen zwischen ihnen und der Union angewandt werden, die die Schweiz und Liechtenstein als teilnehmende Staaten anerkennen.
Artikel 2
(1) Dieses Protokoll tritt für die Schweiz erst in Kraft, wenn die Schweiz die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680 über die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 über diese Verarbeitung in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ihre benannten Behörden für die in Artikel 1 Absatz 2 jener Verordnung genannten Zwecke durchführt und anwendet.
(2) Dieses Protokoll tritt für Liechtenstein erst in Kraft, wenn Liechtenstein die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680 über die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 über diese Verarbeitung in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch seine benannten Behörden für die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Zwecke durchführt und anwendet.
Artikel 3
Die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 und des Protokolls vom 28. Februar 2008 über neue Gesetzgebung und neue Rechtsakte oder neue Maßnahmen, darunter die Bestimmungen über den mit dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 eingesetzten Gemischten Ausschuss, gelten für jede neue Gesetzgebung und jeden neuen Rechtsakt oder jede neue Maßnahme im Zusammenhang mit dem Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke.
Artikel 4
(1) Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien ratifiziert bzw. genehmigt. Die Ratifizierung bzw. Genehmigung wird dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert, der als Verwahrer fungiert.
(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats nach dem Eingang der Notifikation nach Absatz 1 durch die Union und mindestens eine der anderen Vertragsparteien beim Verwahrer in Kraft.
(3) Dieses Protokoll gilt erst dann für die Schweiz, wenn Kapitel 6 des Beschlusses 2008/615/JI von der Schweiz umgesetzt und die Bewertungsverfahren gemäß Kapitel 4 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (7) abgeschlossen wurden, was die daktyloskopischen Daten zur Schweiz betrifft.
(4) Dieses Protokoll gilt erst dann für Liechtenstein, wenn Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI von Liechtenstein umgesetzt und die Bewertungsverfahren gemäß Kapitel 4 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI abgeschlossen wurden, was die daktyloskopischen Daten zu Liechtenstein betrifft.
Artikel 5
(1) Jede Vertragspartei kann von diesem Protokoll zurücktreten, indem sie dem Verwahrer eine schriftliche Erklärung übermittelt. Diese Erklärung wird sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
(2) Das Protokoll tritt außer Kraft, wenn entweder die Union davon zurückgetreten ist oder sowohl die Schweiz als auch Liechtenstein davon zurückgetreten sind.
(3) Dieses Protokoll tritt für die Schweiz außer Kraft, wenn das Abkommen vom 26. Oktober 2004 nicht mehr für die Schweiz wirksam ist.
(4) Dieses Protokoll tritt für Liechtenstein außer Kraft, wenn das Protokoll vom 28. Februar 2008 nicht mehr für Liechtenstein wirksam ist.
(5) Der Rücktritt einer Vertragspartei von diesem Protokoll oder seine Aussetzung oder Beendigung in Bezug auf eine Vertragspartei lässt sowohl das Abkommen vom 26. Oktober 2004 als auch das Protokoll vom 28. Februar 2008 unberührt.
Artikel 6
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Die Urschrift wird beim Verwahrer hinterlegt, der jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
Съставено в Брюксел на двадесет и седми юни две хиляди и деветнадесета година.
Hecho en Bruselas, el veintisiete de junio de dos mil diecinueve.
V Bruselu dne dvacátého sedmého června dva tisíce devatenáct.
Udfærdiget i Bruxelles den syvogtyvende juni to tusind og nitten.
Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Juni zweitausendneunzehn.
Kahe tuhande üheksateistkümnenda aasta juunikuu kahekümne seitsmendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι εφτά Ιουνίου δύο χιλιάδες δεκαεννέα.
Done at Brussels on the twenty seventh day of June in the year two thousand and nineteen.
Fait à Bruxelles, le vingt sept juin deux mille dix-neuf.
Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset sedmog lipnja godine dvije tisuće devetnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì ventisette giugno duemiladiciannove.
Briselē, divi tūkstoši deviņpadsmitā gada divdesmit septītajā jūnijā.
Priimta du tūkstančiai devynioliktų metų birželio dvidešimt septintą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenkilencedik év június havának huszonhetedik napján.
Magħmul fi Brussell, fis-sebgħa u għoxrin jum ta’ Ġunju fis-sena elfejn u dsatax.
Gedaan te Brussel, zevenentwintig juni tweeduizend negentien.
Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego siódmego czerwca roku dwa tysiące dziewiętnastego.
Feito em Bruxelas, em vinte e sete de junho de dois mil e dezanove.
Întocmit la Bruxelles la douăzeci și șapte iunie două mii nouăsprezece.
V Bruseli dvadsiateho siedmeho júna dvetisícdevätnásť.
V Bruslju, dne sedemindvajsetega junija leta dva tisoč devetnajst.
Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattayhdeksäntoista.
Som skedde i Bryssel den tjugosjunde juni år tjugohundranitton.
(1) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 5.
(2) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 39.
(3) Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).
(4) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
(5) Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).
(6) Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).
(7) Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).
BESCHLÜSSE
4.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/8 |
BESCHLUSS (EU) 2020/143 DES RATES
vom 28. Januar 2020
über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem Verwaltungsausschuss für das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR zu der Änderung des Übereinkommens zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975 (TIR‐Übereinkommen) wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates (1) von der Union abgeschlossen und ist am 20. Juni 1983 in Kraft getreten (2). |
(2) |
Gemäß Artikel 59 des TIR‐Übereinkommens kann der Verwaltungsausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder Änderungen des Übereinkommens annehmen. |
(3) |
Auf seiner Tagung im Februar 2020 wird der Verwaltungsausschuss voraussichtlich eine neue Anlage 11 und damit zusammenhängende Änderungen des TIR‐Übereinkommens annehmen. |
(4) |
Da die Änderungen des TIR‐Übereinkommens in der Union Rechtswirkung entfalten werden, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Verwaltungsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen. |
(5) |
Die Union unterstützt die neue Anlage 11 des TIR‐Übereinkommens und die erforderlichen Änderungen des Wortlautes des TIR‐Übereinkommens, da diese mit der Strategie in Einklang stehen, die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt wurde und der zufolge jede Kommunikation mit Zollbehörden auf elektronischem Weg erfolgen soll. |
(6) |
In einem neuen Artikel 1 Buchstabe s des TIR‐Übereinkommens wird das „eTIR‐Verfahren“ für den elektronischen Datenaustausch zwischen Zollbehörden definiert. |
(7) |
Mit einem neuen Artikel 58c des TIR‐Übereinkommens wird ein Gremium für die technische Durchführung eingerichtet, das die technischen Spezifikationen des internationalen eTIR‐Systems annehmen soll, und zwar unbeschadet des bestehenden inhaltlichen und institutionellen Rahmens des TIR‐Übereinkommens. |
(8) |
In einem neuen Artikel 60a wird das besondere Verfahren für das Inkrafttreten der Anlage 11 des TIR‐Übereinkommens und aller künftigen Änderungen dieser Anlage festgelegt. |
(9) |
Die Änderungen der Artikel 43, 59 und 61 des TIR‐Übereinkommens werden Anpassungen für die Einführung der neuen Anlage 11 notwendig machen. |
(10) |
Die neue Anlage 11 des TIR‐Übereinkommens soll es den Vertragsparteien, die durch diese Anlage gebunden sind, ermöglichen, eTIR‐Transporte zu nutzen. Die Union und die Mitgliedstaaten sollen entscheiden können, wann sie ihre Systeme mit dem internationalen eTIR‐System verbinden möchten. |
(11) |
Daher sollte der Standpunkt der Europäischen Union im Verwaltungsausschuss auf dem diesem Beschluss beigefügten Änderungsentwurf beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der zweiundsiebzigsten oder einer folgenden Sitzung des Verwaltungsausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Änderungsentwurf.
Artikel 2
Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen, die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind und gemeinsam handeln.
Artikel 3
Die Vertreter der Union im Verwaltungsausschuss können geringfügigen technischen Abweichungen von dem in Artikel 1 genannten Änderungsentwurf zustimmen.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2020.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. METELKO-ZGOMBIĆ
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom 25. Juli 1978 über den Abschluss des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR‐Übereinkommen) vom 14. November 1975, Genf (ABl. L 252 vom 14.9.1978, S. 1).
(2) ABl. L 31 vom 2.2.1983, S. 13.
(3) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
Änderungen des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR‐Übereinkommen 1975)
A. Änderungen des TIR-Übereinkommens
1. Artikel 1, neuer Buchstabe s
s) |
„eTIR‐Verfahren“ das TIR‐Verfahren, das mittels eines elektronischen Datenaustauschs durchgeführt wird und die funktionale Entsprechung des Carnet TIR ist. Es finden die Bestimmungen des TIR-Übereinkommens Anwendung, die Einzelheiten des eTIR‐Verfahrens sind jedoch in der Anlage 11 festgelegt. |
1a. Artikel 3 Buchstabe b
b) |
dass für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 6 zugelassen worden sind. Der Transport wird unter Verwendung eines Carnet TIR, das dem in Anlage 1 wiedergegebenen Muster entspricht, oder unter Verwendung des eTIR‐Verfahrens durchgeführt. |
2. Artikel 43
Die Erläuterungen in Anlage 6, Anlage 7 Teil III und Anlage 11 Teil II enthalten Auslegungen einiger Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder.
3. Neuer Artikel 58c
Es wird ein Gremium für die technische Durchführung eingesetzt. Seine Zusammensetzung, seine Aufgaben und seine Geschäftsordnung sind in Anlage 11 festgelegt.
4. Artikel 59
(1) |
Dieses Übereinkommen kann mit seinen Anlagen auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem Verfahren des vorliegenden Artikels geändert werden. |
(2) |
Außer in dem in Artikel 60a vorgesehenen Fall wird jeder Vorschlag für eine Änderung dieses Übereinkommens vom Verwaltungsausschuss geprüft, der sich gemäß der Geschäftsordnung in Anlage 8 aus allen Vertragsparteien zusammensetzt. Jeder derartige auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses geprüfte oder ausgearbeitete und vom Ausschuss mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Änderungsvorschlag wird den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme mitgeteilt. |
(3) |
Außer in den Fällen der Artikel 60 und 60a tritt jeder nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsvorschlag für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Tag der Mitteilung der vorgeschlagenen Änderung in Kraft, wenn während dieser Frist kein Staat, der Vertragspartei ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Einwand gegen den Änderungsvorschlag notifiziert hat. |
(4) |
Ist nach Absatz 3 ein Einwand gegen einen Änderungsvorschlag notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. |
(5) Neuer Artikel 60a
Sonderverfahren für das Inkrafttreten und Änderungen der Anlage 11
(1) |
Die gemäß Artikel 59 Absatz 1 und 2 geprüfte Anlage 11 tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Tag der Mitteilung durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen an die Vertragsparteien in Kraft, mit Ausnahme der Vertragsparteien, die dem Generalsekretär innerhalb der oben genannten Frist von drei Monaten schriftlich mitgeteilt haben, dass sie die Anlage 11 nicht annehmen. Anlage 11 tritt für die Vertragsparteien, die ihre Mitteilung über die Nichtannahme zurückziehen, sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Rücknahme dieser Mitteilung beim Verwahrer eingegangen ist. |
(2) |
Jeder Vorschlag für eine Änderung der Anlage 11 wird vom Verwaltungsausschuss geprüft. Diese Änderungen werden von der Mehrheit der durch die Anlage 11 gebundenen anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen. |
(3) |
Die gemäß Absatz 2 geprüften und angenommenen Änderungen der Anlage 11 werden den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Information oder – für die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien – zur Annahme mitgeteilt. |
(4) |
Der Tag des Inkrafttretens dieser Änderungen wird zum Zeitpunkt ihrer Annahme von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, festgelegt. |
(5) |
Änderungen treten gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels in Kraft, es sei denn, dass zu einem früheren Zeitpunkt, der bei der Annahme festgelegt wurde, ein Fünftel der Staaten oder fünf Staaten, die durch die Anlage 11 gebundene Vertragsparteien sind – je nachdem, welche Zahl geringer ist –, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, dass sie Einwände gegen die Änderungen erheben. |
(6) |
Die gemäß Absatz 2 bis 5 angenommenen Änderungen treten bei ihrem Inkrafttreten für alle durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien an die Stelle aller bisherigen Bestimmungen, auf die sie sich beziehen. |
6. Artikel 61
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle in Artikel 52 Absatz 1 dieses Übereinkommens bezeichneten Staaten von allen Ersuchen, Mitteilungen und Einwänden aufgrund der Artikel 59, 60 und 60a sowie vom Tag des Inkrafttretens einer Änderung.
7. Anlage 9 Teil I Absatz 3 neue Ziffer xi
xi) |
im Falle eines Ausweichverfahrens gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Anlage 11 – für die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien – auf Verlangen der zuständigen Behörden zu bestätigen, dass die Bürgschaft gültig ist und dass ein TIR‐Transport im eTIR‐Verfahren durchgeführt wird, und sonstige für den TIR‐Transport relevante Informationen bereitzustellen. |
B. Anlage 11 – eTIR‐Verfahren
1. TEIL I
Artikel 1
Geltungsbereich
(1) Diese Anlage regelt die Durchführung des eTIR‐Verfahrens gemäß der Definition in Artikel 1 Buchstabe s des Übereinkommens und gilt im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien, die gemäß Artikel 60a Absatz 1 durch diese Anlage gebunden sind.
(2) Das eTIR‐Verfahren kann nicht für Transporte verwendet werden, die teilweise in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stattfinden, welche nicht durch die Anlage 11 gebunden und Mitgliedstaat einer Zoll- oder Wirtschaftsunion mit einem einheitlichen Zollgebiet ist.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Anlage bezeichnet
a) |
der Begriff „internationales eTIR‐System“ das auf Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) beruhende System, das für den Austausch elektronischer Informationen zwischen den am eTIR‐Verfahren Beteiligten entwickelt wird; |
b) |
der Begriff „eTIR‐Spezifikationen“ die gemäß Artikel 5 dieser Anlage angenommenen und geänderten konzeptionellen, funktionalen und technischen Spezifikationen des eTIR‐Verfahrens; |
c) |
der Begriff „Vorab‐TIR‐Daten“ die den zuständigen Behörden des Abgangslandes übermittelten Daten gemäß den eTIR‐Spezifikationen, mit denen der Inhaber seine Absicht mitteilt, Waren in das eTIR‐Verfahren überzuführen; |
d) |
der Begriff „Vorab‐Änderung“ die Angaben, die den zuständigen Behörden des Landes, in dem eine Änderung der Erklärung beantragt wurde, gemäß den eTIR‐Spezifikationen übermittelt wurden und mit denen der Inhaber seine Absicht mitteilt, seine Anmeldung zu ändern; |
e) |
der Begriff „Anmeldungsdaten“ die Vorab‐TIR‐Daten und die Vorab‐Änderungen, die von den zuständigen Behörden akzeptiert wurden; |
f) |
der Begriff „Anmeldung“ den Vorgang, mit dem der Inhaber oder dessen Vertreter gemäß den eTIR‐Spezifikationen angibt, dass er Waren in das eTIR‐Verfahren zu überführen beabsichtigt. Sobald die Anmeldung von den zuständigen Behörden auf der Grundlage der Vorab‐TIR‐Daten oder der Vorab‐Änderung angenommen und die Anmeldungsdaten an das internationale eTIR‐System übermittelt wurden, gilt diese Anmeldung als rechtliche Entsprechung eines angenommenen Carnet‐TIR; |
g) |
der Begriff „Begleitdokument“ einen Ausdruck des Dokuments, das nach der Annahme der Anmeldung gemäß den Leitlinien der technischen eTIR‐Spezifikationen vom Zollsystem elektronisch erstellt wurde. Das Begleitdokument kann anstelle des Protokolls gemäß Artikel 25 dieses Übereinkommens für die Aufzeichnung von Ereignissen während der Beförderung und für das Ausweichverfahren verwendet werden; |
h) |
der Begriff „Authentifizierung“ einen elektronischen Vorgang, der die elektronische Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person oder die Bestätigung des Ursprungs und der Unversehrtheit von Daten in elektronischer Form ermöglicht. |
Erläuterung zu Artikel 2 Buchstabe h
11.2 h-1 |
Bis ein harmonisierter Ansatz entwickelt und in den eTIR‐Spezifikationen beschrieben wurde, dürfen die Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, den Inhaber mithilfe eines jeden in ihrem nationalen Recht vorgesehenen Verfahrens authentifizieren, unter anderem durch Benutzernamen/Passwort oder elektronische Signaturen. |
11.2. h-2 |
Die Integrität des Datenaustauschs zwischen dem internationalen eTIR‐System und den zuständigen Behörden sowie die Authentifizierung der Informations- und Kommunikationssysteme werden mittels gesicherter Verbindungen gewährleistet, die in den technischen eTIR‐Spezifikationen definiert sind. |
Artikel 3
Durchführung des eTIR-Verfahrens
(1) Die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien verbinden ihre Zollsysteme gemäß den eTIR‐Spezifikationen mit dem internationalen eTIR‐System.
(2) Es steht jeder Vertragspartei frei festzulegen, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Zollsysteme an das internationale eTIR‐System anschließt. Das Datum der Verbindung wird allen durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Verbindung mitgeteilt.
Erläuterung zu Artikel 3 Absatz 2
11.3.2 |
Den durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien wird empfohlen, ihre nationalen Zollsysteme aktualisiert zu haben und die Verbindung mit dem internationalen eTIR‐System zu gewährleisten, sobald die Anlage 11 für sie in Kraft tritt. Zoll- und Wirtschaftsunionen können sich für einen späteren Zeitpunkt entscheiden, sodass sie ausreichend Zeit haben, um die nationalen Zollsysteme all ihrer Mitgliedstaaten an das internationale eTIR‐System anzuschließen. |
Artikel 4
Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsordnung des Gremiums für die technische Durchführung
(1) Die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien sind Mitglieder des Gremiums für die technische Durchführung. Das Gremium tritt in regelmäßigen Abständen oder auf Ersuchen des Verwaltungsausschusses zusammen, um die Fortschreibung der eTIR‐Spezifikationen zu gewährleisten. Der Verwaltungsausschuss wird regelmäßig über die Aktivitäten und Erwägungen des Gremiums für die technische Durchführung unterrichtet.
(2) Die Vertragsparteien, die Anlage 11 nicht gemäß Artikel 60a Absatz 1 angenommen haben, sowie Vertreter internationaler Organisationen können als Beobachter an den Sitzungen des Gremiums für die technische Durchführung teilnehmen.
(3) Das Gremium für die technische Durchführung überwacht die technischen und funktionalen Aspekte der Durchführung des eTIR‐Verfahrens und koordiniert und fördert den Informationsaustausch über Fragen, die in seine Zuständigkeit fallen.
(4) Bei seiner ersten Tagung gibt sich das Gremium für die technische Durchführung seine Geschäftsordnung und legt sie dem Verwaltungsausschuss zur Billigung durch die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien vor.
Artikel 5
Verfahren zur Annahme und Änderung der eTIR-Spezifikationen
Das Gremium für die technische Durchführung
a) |
nimmt die technischen Spezifikationen des eTIR‐Verfahrens und deren Änderungen an, um deren Übereinstimmung mit den funktionalen Spezifikationen des eTIR‐Verfahrens zu gewährleisten. Zum Zeitpunkt der Annahme entscheidet es über eine angemessene Übergangsfrist für deren Umsetzung; |
b) |
bereitet die funktionalen Spezifikationen des eTIR‐Verfahrens und deren Änderungen vor, um die Übereinstimmung mit den konzeptuellen Spezifikationen des eTIR‐Verfahrens zu gewährleisten. Diese funktionalen Spezifikationen werden dem Verwaltungsausschuss zur Annahme mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, übermittelt, umgesetzt und erforderlichenfalls zu einem bei der Annahme festzulegenden Zeitpunkt zu technischen Spezifikationen ausgearbeitet; |
c) |
prüft auf Aufforderung des Verwaltungsausschusses Änderungen der konzeptuellen Spezifikationen des eTIR‐Verfahrens. Die konzeptuellen Spezifikationen des eTIR‐Verfahrens und ihre Änderungen werden von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, angenommen, umgesetzt und erforderlichenfalls zu einem bei der Annahme festzulegenden Zeitpunkt zu funktionalen Spezifikationen ausgearbeitet. |
Artikel 6
Übermittlung von Vorab-TIR-Daten und Vorab-Änderungen
(1) Vorab‐TIR‐Daten und Vorab‐Änderungen werden vom Inhaber oder seinem Vertreter an die zuständigen Behörden des Abgangslandes und des Landes übermittelt, in dem die Änderung der Anmeldungsdaten beantragt wird. Sobald die Anmeldung oder die Änderung gemäß dem nationalen Recht angenommen wurde, übermitteln die zuständigen Behörden die Anmeldungsdaten oder deren Änderung an das internationale eTIR‐System.
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorab‐TIR‐Daten und Vorab‐Änderungen können entweder direkt an die zuständigen Behörden oder über das internationale eTIR‐System übermittelt werden.
(3) Die durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien akzeptieren die Übermittlung von Vorab‐TIR‐Daten und Vorab‐Änderungen über das internationale eTIR‐System.
Erläuterung zu Artikel 6 Absatz 3
11.6.3 |
Den Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, wird empfohlen, die Einreichung von Vorab‐TIR‐Daten und Vorab‐Änderungen mithilfe der in den funktionalen und technischen Spezifikationen angegebenen Methoden soweit wie möglich anzuerkennen. |
(4) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Liste aller elektronischen Verfahren, die für die Einreichung von Vorab‐TIR‐Daten und Vorab‐Änderungen genutzt werden dürfen.
Artikel 7
Authentifizierung des Inhabers
(1) Bei der Annahme der Anmeldung im Abgangsland oder einer Änderung der Anmeldung in einem Land entlang des Transportwegs authentifizieren die zuständigen Behörden die Vorab‐TIR‐Daten oder die Vorab‐Änderungen sowie den Inhaber gemäß ihrem nationalen Recht.
(2) Die Vertragsparteien, die durch die Anlage 11 gebunden sind, akzeptieren die Authentifizierung des Inhabers durch das internationale eTIR‐System.
Erläuterung zu Artikel 7 Absatz 2
11.7.2 |
Das internationale eTIR‐System gewährleistet mit den in den eTIR‐Spezifikationen beschriebenen Verfahren die Integrität der Vorab‐TIR‐Daten oder der Vorab‐Änderungen und stellt sicher, dass die Daten vom Inhaber übermittelt wurden. |
(3) Die zuständigen Behörden veröffentlichen eine Liste der zusätzlich zu den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Authentifizierungsmechanismen, die zur Authentifizierung verwendet werden dürfen.
(4) Die durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien akzeptieren die von den zuständigen Behörden des Abgangslandes und des Landes, in dem eine Änderung der Anmeldung beantragt wurde, über das internationale eTIR‐System übermittelten Anmeldungsdaten als rechtliche Entsprechung eines angenommenen Carnet TIR.
Erläuterung zu Artikel 7 Absatz 4
11.7.4 |
Das internationale eTIR‐System gewährleistet mittels der in den eTIR‐Spezifikationen beschriebenen Verfahren die Integrität der Anmeldungsdaten und stellt sicher, dass die Daten von den zuständigen Behörden der am Transport beteiligten Länder stammen. |
Artikel 8
Gegenseitige Anerkennung der Authentifizierung des Inhabers
Die Authentifizierung des Inhabers durch die zuständigen Behörden der durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien, die die Anmeldung oder Änderungen der Anmeldungsdaten annehmen, werden von den zuständigen Behörden aller nachfolgenden durch die Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien während des gesamten TIR‐Transports anerkannt.
Erläuterung zu Artikel 8
11.8 |
Das internationale eTIR‐System gewährleistet mittels der in den eTIR‐Spezifikationen beschriebenen Verfahren die Integrität der von den zuständigen Behörden erhaltenen und übermittelten Anmeldungsdaten, einschließlich der Angabe des Inhabers, welche von den zuständigen Behörden, die die Anmeldung annehmen, authentifiziert wurde. |
Artikel 9
Zusätzliche Datenanforderung
(1) Zusätzlich zu den in den funktionalen und technischen Spezifikationen genannten Daten können die zuständigen Behörden weitere, nach nationalem Recht vorgeschriebene Daten anfordern.
(2) Die zuständigen Behörden sollten soweit möglich die Datenanforderungen auf die in den funktionalen und technischen Spezifikationen enthaltenen Anforderungen beschränken und sich bemühen, die Einreichung zusätzlicher Daten zu erleichtern, damit die gemäß diesem Anhang durchgeführten TIR‐Transporte nicht behindert werden.
Artikel 10
Ausweichverfahren
(1) Kann das eTIR‐Verfahren bei der Abgangszollstelle aus technischen Gründen nicht eingeleitet werden, so kann der Inhaber des Carnet TIR auf das TIR‐Verfahren zurückgreifen.
(2) Wurde ein eTIR‐Verfahren begonnen, kann es aber aus technischen Gründen nicht fortgesetzt werden, so akzeptieren die zuständigen Behörden das Begleitdokument und bearbeiten es gemäß dem in den eTIR‐Spezifikationen beschriebenen Verfahren, wenn zusätzliche Informationen aus anderen elektronischen Systemen zur Verfügung stehen, die in den funktionalen und technischen Spezifikationen beschrieben sind.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind auch berechtigt, die nationalen bürgenden Verbände aufzufordern, die Gültigkeit der Bürgschaft sowie die Durchführung eines TIR‐Transports im eTIR‐Verfahren zu bestätigen und andere relevante Informationen zum TIR‐Transport zu übermitteln.
(4) Das in Absatz 3 beschriebene Verfahren wird in Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden und dem nationalen bürgenden Verband gemäß Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe d festgelegt.
Artikel 11
Einrichtung des internationalen eTIR-Systems
(1) Das internationale eTIR‐System wird unter der Federführung der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) der Vereinten Nationen eingerichtet und verwaltet.
(2) Die ECE unterstützt die Länder bei der Anbindung ihrer Zollsysteme an das internationale eTIR‐System, unter anderem durch Konformitätsprüfungen, um vor der Inbetriebnahme der Verbindung deren ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten.
(3) Der ECE werden die erforderlichen Mittel für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels bereitgestellt. Wird das internationale eTIR‐System nicht aus Mitteln des regulären Haushalts der Vereinten Nationen finanziert, so fallen die erforderlichen Mittel unter die Finanzvorschriften und ‐regelungen der Vereinten Nationen für außerbudgetäre Fonds und Projekte. Der Finanzierungsmechanismus für den Betrieb des internationalen eTIR‐Systems bei der ECE wird vom Verwaltungsausschuss beschlossen und genehmigt.
Erläuterung zu Artikel 11 Absatz 3
11.11.3 |
Falls erforderlich, können die Vertragsparteien beschließen, die Betriebskosten des internationalen eTIR‐Systems durch eine Gebühr je TIR‐Transport zu finanzieren. In diesem Fall beschließen die Vertragsparteien den geeigneten Zeitpunkt für die Einführung alternativer Finanzierungsmechanismen und deren Modalitäten. Das erforderliche Budget wird von der ECE aufgestellt, vom Gremium für die technische Durchführung geprüft und vom Verwaltungsausschuss genehmigt. |
Artikel 12
Verwaltung des internationalen eTIR-Systems
(1) Die ECE trifft geeignete Vorkehrungen für die Speicherung und Archivierung der Daten im internationalen eTIR‐System für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren.
(2) Alle im internationalen eTIR‐System gespeicherten Daten können von der ECE im Namen der zuständigen Stellen dieses Übereinkommens für die Zwecke der Erstellung aggregierter Statistiken verwendet werden.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet ein TIR‐Transport im eTIR‐Verfahren durchgeführt wird, der zum Gegenstand eines Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens im Zusammenhang mit der Zahlungsverpflichtung der unmittelbar haftbaren Person oder Personen oder des nationalen bürgenden Verbands gemacht wird, kann bei der ECE einen Antrag stellen und die im internationalen eTIR‐System gespeicherten Informationen über die strittige Forderung zu Überprüfungszwecken einholen. Diese Informationen können in nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren als Beweismittel dienen.
(4) Außer in den in diesem Artikel genannten Fällen ist es verboten, im internationalen eTIR‐System gespeicherte Informationen zu verbreiten oder gegenüber nicht befugten Personen oder Stellen offenzulegen.
Artikel 13
Veröffentlichung der eTIR-fähigen Zollbehörden
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Liste der Abgangszollstellen, der Durchgangszollstellen und der Bestimmungszollstellen, die für die Abwicklung eines TIR‐Versands im eTIR‐Verfahren zugelassen sind, jederzeit zutreffend ist und in der elektronischen Datenbank für zugelassene Zollstellen, die von der TIR‐Kontrollkommission entwickelt und geführt wird, aktualisiert wird.
Artikel 14
Rechtliche Anforderungen an die Übermittlung von Daten gemäß Anlage 10 des TIR-Übereinkommens
Die rechtlichen Anforderungen an die Übermittlung von Daten gemäß der Anlage 10, Absätze 1, 3 und 4 dieses Übereinkommens gelten mit der Durchführung des eTIR‐Verfahrens als erfüllt.
4.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/16 |
BESCHLUSS (EU) 2020/144 DES RATES
vom 3. Februar 2020
zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 3 und Artikel 305,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),
gemäß den Vorschlägen der spanischen und finnischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind. |
(2) |
Nach Artikel 305 des Vertrags werden die Mitglieder des Ausschusses der Regionen sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten vom Rat für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. |
(3) |
Da die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter am 25. Januar 2020 abgelaufen ist, sollten neue Mitglieder und Stellvertreter ernannt werden. |
(4) |
Am 10. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/2157 (2) angenommen. Mit diesem Beschluss werden für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 die von der tschechischen, der dänischen, der estnischen, der zyprischen, der lettischen, der luxemburgischen, der niederländischen, der österreichischen, der rumänischen, der slowenischen, der slowakischen und der schwedischen Regierung vorgeschlagenen Mitglieder und Stellvertreter ernannt. Mit dem Beschluss (EU) 2019/2157 werden des Weiteren für denselben Zeitraum drei von der belgischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder, 21 von der deutschen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und 20 von ihr vorgeschlagene Stellvertreter, acht von der irischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und acht von ihr vorgeschlagene Stellvertreter, 16 von der spanischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und 16 von ihr vorgeschlagene Stellvertreter, zehn von der italienischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und 14 von ihr vorgeschlagene Stellvertreter, vier von der maltesischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und vier von ihr vorgeschlagene Stellvertreter sowie acht von der finnischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und acht von ihr vorgeschlagene Stellvertreter ernannt. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, für die vor dem 15. November 2019 keine Vorschläge des betreffenden Mitgliedstaats beim Rat eingegangen waren, konnten in dem Beschluss (EU) 2019/2157 nicht berücksichtigt werden. |
(5) |
Am 20. Januar 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/102 (3) angenommen. Mit diesem Beschluss werden für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025, folgende Mitglieder und Stellvertreter ernannt: die von der griechischen, der französischen, der kroatischen, der litauischen, der ungarischen und der portugiesischen Regierung vorgeschlagenen Mitglieder und Stellvertreter sowie vier von der belgischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und vier von ihr vorgeschlagene Stellvertreter, ein von der bulgarischen Regierung vorgeschlagenes Mitglied, ein von der irischen Regierung vorgeschlagenes Mitglied und ein von ihr vorgeschlagener Stellvertreter, ein von der spanischen Regierung vorgeschlagenes Mitglied und ein von ihr vorgeschlagener Stellvertreter, 14 von der italienischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und zehn von ihr vorgeschlagene Stellvertreter und 21 von der polnischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und 20 von ihr vorgeschlagene Stellvertreter. Die Mitglieder und Stellvertreter, Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, für die vor dem 20. Dezember 2019 keine Vorschläge des betreffenden Mitgliedstaats beim Rat eingegangen waren, konnten in dem Beschluss (EU) 2020/102 nicht berücksichtigt werden. |
(6) |
Spanien und Finnland haben Mitglieder und Stellvertreter für ihre verbleibenden Sitze vorgeschlagen. Diese Mitglieder und Stellvertreter sollten für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 ernannt werden. Daher sollte dieser Beschluss rückwirkend ab dem 26. Januar 2020 gelten — |
(7) |
Die Ernennung der anderen Mitglieder und Stellvertreter, für die dem Rat noch keine Vorschläge übermittelt wurden, wird zu einem späteren Zeitpunkt folgen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen bzw. Stellvertretern werden für die Zeit vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 ernannt:
— |
zu Mitgliedern die Personen, die nach Mitgliedstaaten getrennt in Anhang I aufgeführt sind; |
— |
zu Stellvertretern die Personen, die nach Mitgliedstaaten getrennt in Anhang II aufgeführt sind. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 26. Januar 2020.
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2020.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
A. METELKO-ZGOMBIĆ
(1) ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.
(2) Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).
(3) Beschluss (EU) 2020/102 des Rates vom 20. Januar 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 20 vom 24.1.2020, S. 2).
ANHANG I
ПРИЛОЖЕНИЕ I — ANEXO I — PŘÍLOHA I — BILAG I — ANHANG I — I LISA - ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ Ι — ANNEX I — ANNEXE I — PRILOG I — ALLEGATO I - I PIELIKUMS — I PRIEDAS — I. MELLÉKLET — ANNESS I — BIJLAGE I - ZAŁĄCZNIK I — ANEXO I — ANEXA I — PRÍLOHA I — PRILOGA I — LIITE I — BILAGA I
Членове/Miembros/Členové/Medlemmer/Mitglieder/Liikmed/Μέλη/Members/Membres/Članovi/Membri/Locekļi/Nariai/Tagok/Membri/Leden/Członkowie/Membros/Membri/Členovia/Člani/Jäsenet/Ledamöter
ESPAÑA
Mr Jorge Antonio AZCÓN NAVARRO
Member of a Local Executive: Ayuntamiento de Zaragoza
Mr Abel Ramón CABALLERO ÁLVAREZ
Member of a Local Executive: Ayuntamiento de Vigo (Pontevedra)
Mr Juan ESPADAS CEJAS
Member of a Local Executive: Ayuntamiento de Sevilla
Mr José María GARCÍA URBANO
Member of a Local Executive: Ayuntamiento de Estepona (Málaga)
SUOMI
Mr Bert HÄGGBLOM
Member of a Regional Assembly: the Parliament of Åland
ANHANG II
ПРИЛОЖЕНИЕ II — ANEXO II — PŘÍLOHA II — BILAG II — ANHANG II — II LISA - ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ ΙΙ — ANNEX II — ANNEXE II — PRILOG II — ALLEGATO II - II PIELIKUMS — II PRIEDAS — II. MELLÉKLET — ANNESS II — BIJLAGE II - ZAŁĄCZNIK II — ANEXO II — ANEXA II — PRÍLOHA II — PRILOGA II — LIITE II — BILAGA II
Заместник-членове/Suplentes/Náhradníci/Suppleanter/Stellvertreter/Asendusliikmed/Αναπληρωτές/Alternate members/Suppléants/Zamjenici članova/Supplenti/Aizstājēji/Pakaitiniai nariai/Póttagok/Membri Supplenti/Plaatsvervangers/Zastępcy członków/Suplentes/Supleanți/Náhradníci/Nadomestni člani/Varajäsenet/Suppleanter
ESPAÑA
Mr José Francisco BALLESTA GERMÁN
Member of a Local Executive: Ayuntamiento de Murcia
Mr Manuel GARCÍA FÉLIX
Member of a Local Executive: Ayuntamiento de La Palma del Condado (Huelva)
Mr Carlos MARTÍNEZ MÍNGUEZ
Member of a Local Executive: Ayuntamiento de Soria
Ms Lidia MUÑOZ CÁCERES
Member of a Local Executive: Ayuntamiento de Sant Feliu de Llobregat (Barcelona)
SUOMI
Ms Annette BERGBO
Member of a Regional Assembly: the Parliament of Åland
Berichtigungen
4.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/20 |
Berichtigung der Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
( Amtsblatt der Europäischen Union L 29 vom 31. Januar 2020 )
Seite 189, Fußnote 1:
Anstatt:
„(1) |
Siehe Seite 189 dieses Amtsblatts.“ |
muss es heißen:
„(1) |
Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.“ |