ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 393

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

64. Jahrgang
8. November 2021


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1924 der Kommission vom 3. November 2021 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2023 zugeteilten Fangquoten

1

 

*

Verordnung (EU) 2021/1925 der Kommission vom 5. November 2021 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf die Anforderungen für das Inverkehrbringen bestimmter Insektenprodukte und auf die Anpassung einer Einschlussmethode ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1926 der Kommission vom 5. November 2021 zur Anerkennung der vom Vereinigten Königreich durchgeführten Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

9

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/1927 der Kommission vom 5. November 2021 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich der Anforderungen an Hybridweizensaatgut, das durch zytoplasmatische männliche Sterilität erzeugt wird ( 1 )

13

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

8.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 393/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1924 DER KOMMISSION

vom 3. November 2021

zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2023 zugeteilten Fangquoten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2013 nahm die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 (2) an, in der Abzüge von der Spanien für 2013 und die darauf folgenden Jahre für Makrele in der ICES-Division 8c, den ICES-Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 sowie für Sardelle im ICES-Untergebiet 8 zugeteilten Quote wegen Überfischung der Quote für Makrele im Jahr 2009 festgelegt wurden.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1244 der Kommission (3) wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2020 und 2023 zugeteilten Fangquoten geändert. Spanien hatte beantragt, dass die 3 341 im Jahr 2019 nicht gefischten Tonnen für Abzüge für 2019 sowie dazu verwendet werden, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 vorgesehenen Abzüge für die Jahre 2020 und 2023 zu verringern. Der Abzug für die im Anhang der Verordnung (EU) 2020/1244 festsetzte Fangquote für Makrele für das Jahr 2019 hätte um diese 3 341 nicht gefischten Tonnen aufgestockt werden müssen. Da dieser Zusatz versehentlich ausgelassen wurde, sind die Abzüge für 2019 zu berichtigen. Spanien hat im Jahr 2020 114 Tonnen der betreffenden Makrelenquote nicht gefangen, sodass der fischereiliche Druck auf diesen Bestand geringer ausfiel als die nach den für dieses Jahr zugeteilten Fangmöglichkeiten zulässige Höchstmenge. Spanien hat beantragt, dass diese nicht gefischten Mengen für Abzüge für 2020 sowie dazu verwendet werden, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 vorgesehenen Abzüge für das Jahr 2023 zu verringern. Die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 festgesetzten Abzüge für 2020 und 2023 sollten angepasst werden.

(3)

Die nach den Änderungen von den Quoten für Makrele im Jahr 2023 abgezogenen Mengen würden weiterhin gewährleisten, dass die Fangmöglichkeiten für diese Arten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht überschritten werden.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 sollte daher entsprechend berichtigt und geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 der Kommission vom 5. März 2013 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2013 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten wegen Überfischung einer bestimmten Fangquote für Makrele im Jahr 2009 (ABl. L 62 vom 6.3.2013, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1244 der Kommission vom 1. September 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2020 und 2023 zugeteilten Fangquoten (ABl. L 286 vom 2.9.2020, S. 9).


ANHANG

„ANHANG

Bestand

Ausgangsquote 2009

Angepasste Quote 2009

Festgestellte Fänge 2009

Differenz Quote-Fänge (Überfischung)

Abzüge 2013

Abzüge 2014

Abzüge 2015

Abzüge 2016

Abzüge 2017

Abzüge 2018

Abzüge 2019

Abzüge 2020

Abzüge 2021

Abzüge 2022

Abzüge 2023

MAC8C 3411

29 529

25 525

90 954

–65 429

100

100

100

5 544

6 283

4 805

7 762

3 328

5 544

5 544

267

ANE08 (1)

 

 

 

 

 

 

 

3 696

4 539

2 853

3 696

3 696

3 696

3 696

180


(1)  Bei Sardellen ist unter der Jahresangabe die in diesem Jahr beginnende Fangsaison zu verstehen.


8.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 393/4


VERORDNUNG (EU) 2021/1925 DER KOMMISSION

vom 5. November 2021

zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf die Anforderungen für das Inverkehrbringen bestimmter Insektenprodukte und auf die Anpassung einer Einschlussmethode

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, h, i und j, Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Artikel 27 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (2) sind die Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Folgeprodukten festgelegt.

(2)

Die schnelle Entwicklung der Branche der Insektenproduktion führte zu einer erheblichen Menge an Insektenexkrementen, die mangels einheitlicher unionsweiter Regelungen in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich entsorgt werden. Um die Verwertung von Insektenexkrementen als Dünger zu gewährleisten, müssen unionsweite Regelungen festgelegt werden.

(3)

Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte „Insektenkot“ als Mischung von Insektenexkrementen mit Teilen toter Insekten und Futtersubstrat definiert werden. Insektenlarven, die häufig für die Produktion von verarbeitetem tierischem Eiweiß oder für den menschlichen Verzehr verwendet werden, leben in Insektenkot. Eine Begriffsbestimmung von „Insektenkot“ sollte in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 eingefügt werden, um die Anforderungen für die Behandlung und das Inverkehrbringen von Insektenkot an die Anforderungen für verarbeitete Gülle anzugleichen. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die rechtzeitige Abholung von einzelnen Schlachtkörpern von Nichtwiederkäuern ist wirtschaftlich nicht immer möglich, insbesondere bei Schlachtkörpern, die von kleinen landwirtschaftlichen Betrieben abgeholt werden. Anhang IX Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält daher die Einschlussmethoden, mit denen die sichere Lagerung bestimmter toter nicht wiederkäuender Nutztiere bis zur Abholung gewährleistet werden soll. Die Einschlussmethode „Hydrolyse mit nachfolgender Beseitigung“ gilt derzeit nur für Schlachtkörper von Schweinen. Es ist angezeigt, die Einschlussmethode auch auf Schlachtkörper von Geflügel und von in Zuchtbetrieben gehaltenen Hasentieren auszuweiten. Anhang IX Kapitel V Abschnitt 2 Buchstabe B Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („Austrittsabkommen“) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.

(6)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endete, sollte Anhang IX Kapitel V Abschnitt 2 Buchstabe B Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 geändert werden, um den Verweis auf das Vereinigte Königreich in der Liste der Mitgliedstaaten, die die Einschlussmethode anwenden dürfen, durch den Verweis auf das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland zu ersetzen. Ferner sollten die Verweise auf das Vereinigte Königreich in Anhang IX Kapitel V Abschnitt 2 Buchstabe A der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und in Tabelle 3 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 11 der genannten Verordnung gestrichen werden.

(7)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlichte am 8. Oktober 2015 ein wissenschaftliches Gutachten zu einem Risikoprofil in Bezug auf Produktion und Verzehr von Insekten als Lebens- und Futtermittel (3). Von mehreren Insektenarten bewertete die EFSA Seidenspinner als mögliche Quelle für die Produktion von verarbeitetem tierischem Eiweiß. Die Seidenzucht hat in bestimmten Regionen der Union eine lange Tradition. Da der domestizierte Seidenspinner nur Maulbeerblätter (Morus alba und Morus nigra) frisst, besteht kein Risiko einer Kontamination mit Futtermitteln tierischen Ursprungs, die nicht für das Füttern von Insekten zugelassen sind. Daher sollte er für die Verarbeitung zu verarbeitetem tierischem Eiweiß für die Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere zugelassen werden, nachdem die Seide gewonnen wurde. Es ist angezeigt, Seidenspinner (Bombyx mori) in die Liste der für die Produktion von verarbeitetem tierischem Eiweiß für die Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere zugelassenen Insektenarten aufzunehmen. Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen an das Inverkehrbringen von Gülle. Nach Einfügung der Begriffsbestimmung von „Insektenkot“ in Anhang I dieser Verordnung sollten die Anforderungen an das Inverkehrbringen von verarbeitetem Insektenkot einen sicheren Handel mit verarbeitetem Insektenkot gewährleisten. Daher sollten die in dem genannten Anhang festgelegten Anforderungen auch für Insektenkot gelten. Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Mitgliedstaaten, die derzeit nationale Maßnahmen für die Verarbeitung von Insektenkot anwenden, sollten ihre nationalen Maßnahmen der Methode nach Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung angleichen. In der vorliegenden Verordnung sollte ein Übergangszeitraum von zwölf Monaten vorgesehen werden.

(10)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, IX, X, XI und XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Unternehmer, die in einem Mitgliedstaat zugelassen oder registriert sind, welcher nationale Maßnahmen für die Verarbeitung von Insektenkot anwendet, dürfen diese nationalen Maßnahmen zum Inverkehrbringen von Insektenkot in dem betroffenen Mitgliedstaat bis zum 8. November 2022 weiter anwenden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(3)  Scientific Opinion on a Risk profile related to production and consumption of insects as food and feed, The EFSA Journal (2015);13 (10):4257 (Wissenschaftliches Gutachten zu einem Risikoprofil in Bezug auf Produktion und Verzehr von Insekten als Lebens- und Futtermittel, The EFSA Journal (2015) 13 (10) 4257).


ANHANG

Die Anhänge I, IX, X, XI und XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird folgende Nummer 61 angefügt:

„61.

‚Insektenkot‘ : Mischung aus Exkrementen von Nutzinsekten, Futtersubstrat, Teilen von Nutzinsekten und toten Eiern, wobei der Anteil der toten Nutzinsekten höchstens 5 % des Volumens bzw. höchstens 3 % des Gewichts ausmacht.“.

2.

Anhang IX Kapitel V Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe A Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Betroffene Mitgliedstaaten (*1)

Das Verfahren der aeroben Reifung und Lagerung von im Haltungsbetrieb verendeten Schweinen und bestimmtem anderem Material vom Schwein mit anschließender Verbrennung oder Mitverbrennung darf in Frankreich, Irland, Lettland, Portugal und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland angewendet werden.

Nach der aeroben Reifung und Lagerung des Materials muss die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sicherstellen, dass das Material innerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats gesammelt und entsorgt wird.

(*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Anhangs das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.“ "

b)

Buchstabe B Nummer 1 und Buchstabe B Nummer 2 erhalten folgende Fassung:

„1.

Betroffene Mitgliedstaaten (*2)

Das Verfahren der Hydrolyse mit nachfolgender Beseitigung darf in Irland, Spanien, Lettland, Portugal und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland angewendet werden.

Nach der Hydrolyse muss die die Zulassung erteilende zuständige Behörde sicherstellen, dass das Material innerhalb desselben, oben genannten Mitgliedstaats gesammelt und beseitigt wird.

2.

Ausgangsmaterial

Für dieses Verfahren darf nur folgendes Material von Schweinen, Geflügel oder in Zuchtbetrieben gehaltenen Hasentierarten verwendet werden:

a)

Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffern i bis iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

b)

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe h der genannten Verordnung.

Diese Methode darf nur für die Beseitigung von Schweinen, Geflügel oder in Zuchtbetrieben gehaltenen Hasentierarten, die aus demselben Betrieb stammen, angewendet werden, vorausgesetzt, dieser Betrieb unterlegt keinem Verbot aufgrund eines vermuteten oder bestätigten Ausbruchs einer schweren auf Schweine, Geflügel oder in Zuchtbetrieben gehaltene Hasentierarten übertragbaren Krankheit oder die Tiere wurden nicht zur Tilgung einer Tierseuche getötet.

(*2)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Anhangs das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.“ "

3.

In Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe A Nummer 2 wird folgende Ziffer iv angefügt:

„iv)

Seidenspinner (Bombyx mori).“.

4.

Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)

Überschrift und einleitender Absatz erhalten folgende Fassung:

Abschnitt 2

Guano von Fledermäusen, Insektenkot, verarbeitete Gülle und Folgeprodukte aus verarbeiteter Gülle

Das Inverkehrbringen von Guano von Fledermäusen, verarbeiteter Gülle und Folgeprodukten aus verarbeiteter Gülle unterliegt den in den Buchstaben a bis e festgelegten Bedingungen. Zusätzlich ist bei Guano von Fledermäusen die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaats gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erforderlich.“

b)

folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)

Das Inverkehrbringen von Insektenkot unterliegt den in den Buchstaben a, b, d und e dieses Abschnitts festgelegten Bedingungen.“

5.

Tabelle 3 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 11 erhält folgende Fassung:

Tabelle 3

Einfuhr von Fotogelatine

Herkunftsdrittland

Herkunftsbetriebe

Bestimmungsmitgliedstaat

Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union

Zugelassene Fotobetriebe

Japan

Nitta Gelatin Inc., 2-22 Futamata Yao-City, Osaka 581-0024 Japan

Jellie Co. Ltd. 7-1, Wakabayashi 2-Chome, Wakabayashi-ku, Sendai-City; Miyagi, 982 Japan

NIPPI Inc. Gelatine Division 1 Yumizawa-Cho Fujinomiya City Shizuoka 418-0073 Japan

Niederlande

Rotterdam

FujifilmEurope, Oudenstaart 1, 5047 TK Tilburg, Niederlande

Nitta Gelatin Inc., 2-22 Futamata Yao-City, Osaka 581-0024 Japan

 

 

 

Tschechien

Hamburg

FOMA Bohemia, spol. SRO Jana Krušinky 1604 501 04 Hradec Králové, Tschechien

Vereinigte Staaten

Eastman Gelatine Corporation, 227 Washington Street, Peabody, MA, 01960 USA

Gelita North America, 2445 Port Neal Industrial Road Sergeant Bluff, Iowa, 51054 USA

 

 

 

Tschechien

Hamburg

FOMA Bohemia spol. SRO Jana Krušinky 1604 501 04 Hradec Králové, Tschechien“


(*1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Anhangs das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.“

(*2)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Anhangs das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.“ ‘


8.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 393/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1926 DER KOMMISSION

vom 5. November 2021

zur Anerkennung der vom Vereinigten Königreich durchgeführten Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 91 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (2) kann die Kommission auf Antrag eines Drittlands bei Vermarktungsnormen die Konformitätskontrollen, die dieses Drittland vor der Einfuhr in die EU durchführt, anerkennen.

(2)

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am 1. Februar 2020 und im Hinblick auf den Ablauf des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) am 31. Dezember 2020 hatte das Vereinigte Königreich der Kommission einen Antrag auf Anerkennung von Kontrollen auf Konformität mit bestimmten Vermarktungsnormen übermittelt, die das Vereinigte Königreich vor der Einfuhr in die Union durchführt. Das Vereinigte Königreich hatte sich insbesondere verpflichtet, nach Ablauf des Übergangszeitraums die Anforderungen an die Vermarktung von Obst und Gemüse zu erfüllen, und hatte die amtliche Behörde und die Kontrollstellen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 benannt.

(3)

Auf dieser Grundlage wurden im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2102 der Kommission (3) die vom Vereinigten Königreich durchgeführten Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse anerkannt, die amtliche Behörde, unter deren Verantwortung diese Kontrollen durchgeführt werden, sowie die für die ordnungsgemäße Kontrolle in Großbritannien zuständigen Kontrollstellen festgelegt und das Vereinigte Königreich mit einer Fußnote in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 aufgenommen.

(4)

Obwohl die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 1 des Austrittsabkommens und Artikel 5 Absatz 4 sowie Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls zu Irland/Nordirland im Zusammenhang mit Anhang 2 des Protokolls für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gilt, wird mit Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Protokolls festgelegt, dass in Bezug auf die in einem Mitgliedstaat erfolgende Anerkennung von technischen Vorschriften, Bewertungen, Eintragungen, Bescheinigungen, Genehmigungen und Zulassungen, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder einer in einem anderen Mitgliedstaat eingerichteten Stelle ausgestellt beziehungsweise vorgenommen wurden, Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts hinsichtlich technischer Vorschriften, Bewertungen, Eintragungen, Bescheinigungen, Genehmigungen und Zulassungen, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs oder von im Vereinigten Königreich eingerichteten Stellen ausgestellt beziehungsweise vorgenommen wurden, nicht dahin gehend zu verstehen sind, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen. Folglich sollten von Kontrollstellen für Nordirland durchgeführte Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen unbeschadet des Artikels 7 Absatz 3 Unterabsatz 4 des Protokolls als von einem Drittland durchgeführt gelten.

(5)

Die Kommission sollte daher auch die mit der Durchführung der Kontrollen für Nordirland beauftragte Kontrollstelle, die vom Vereinigten Königreich am 9. April 2020 notifiziert wurde, benennen und den das Vereinigte Königreich betreffenden Eintrag in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 präzisieren.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2102 aufgehoben werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anerkennung von Konformitätskontrollen

Die vom Vereinigten Königreich vor der Einfuhr in die Union durchgeführten Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse werden anerkannt.

Artikel 2

Amtliche Behörde und Kontrollstellen

(1)   Die in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte amtliche Behörde des Vereinigten Königreichs, unter deren Verantwortung die Kontrollen gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, ist der Secretary of State for the Department for Environment, Food & Rural Affairs (Minister für Umwelt, Ernährung und ländliche Angelegenheiten).

(2)   Die Kontrollstellen des Vereinigten Königreichs, die mit der Durchführung der Kontrollen als solchen im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 beauftragt sind, sind für England und Wales das Horticulture Marketing Inspectorate, für Schottland die Horticulture and Marketing Unit und für Nordirland das Department of Agriculture, Environment and Rural Affairs.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 4

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2102 wird aufgehoben.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2102 der Kommission vom 15. Dezember 2020 zur Anerkennung der vom Vereinigten Königreich durchgeführten Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 425 vom 16.12.2020, S. 84).


ANHANG

„ANHANG IV

Drittländer, deren Konformitätskontrollen gemäß Artikel 15 anerkannt wurden, mit den betreffenden Erzeugnissen

Land

Erzeugnisse

Schweiz

Frisches Obst und Gemüse

Marokko

Frisches Obst und Gemüse

Südafrika

Frisches Obst und Gemüse

Israel  (*1)

Frisches Obst und Gemüse

Indien

Frisches Obst und Gemüse

Neuseeland

Äpfel, Birnen und Kiwis

Senegal

Frisches Obst und Gemüse

Kenia

Frisches Obst und Gemüse

Türkei

Frisches Obst und Gemüse

Vereinigtes Königreich:

Großbritannien

Nordirland  (*2)

Frisches Obst und Gemüse


(*1)  Die Anerkennung der Kommission gemäß Artikel 15 wird Obst und Gemüse mit Ursprung im Staat Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) gewährt.

(*2)  Gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und gemäß Artikel 5 Absatz 4 sowie Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieser Verordnung Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 dieses Protokolls sind jedoch in Bezug auf die in einem Mitgliedstaat erfolgende Anerkennung von technischen Vorschriften, Bewertungen, Eintragungen, Bescheinigungen, Genehmigungen und Zulassungen, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder einer in einem anderen Mitgliedstaat eingerichteten Stelle ausgestellt beziehungsweise vorgenommen wurden, Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts hinsichtlich technischer Vorschriften, Bewertungen, Eintragungen, Bescheinigungen, Genehmigungen und Zulassungen, die von den Behörden des Vereinigten Königreichs oder von im Vereinigten Königreich eingerichteten Stellen ausgestellt beziehungsweise vorgenommen wurden, nicht dahin gehend zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen.


RICHTLINIEN

8.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 393/13


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2021/1927 DER KOMMISSION

vom 5. November 2021

zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich der Anforderungen an Hybridweizensaatgut, das durch zytoplasmatische männliche Sterilität erzeugt wird

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 21b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 66/402/EWG enthält Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Getreidesaatgut in der Union. Bei Hybridweizensaatgut sind die einzigen in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahren zur Erzeugung von Hybridsaatgut jene der direkten Kreuzung und der chemischen Hybridisierung.

(2)

In den letzten Jahren wurde jedoch die zytoplasmatische männliche Sterilität (CMS) weltweit als Züchtungstechnik für die Erzeugung von Hybriden von Getreidesaatgutsorten anerkannt. Für Gerste gelten bereits einschlägige Vorschriften in Bezug auf die Technik der Erzeugung durch CMS, da vor einigen Jahren damit begonnen wurde, die Erzeugung von Hybridsaatgut durch CMS in die Praxis umzusetzen.

(3)

Gerste und Weizen sind von Natur aus selbstbestäubend und werden durch Mischung beim Anbau erzeugt. Angesichts der technischen Ähnlichkeiten der Erzeugung des Saatguts von Gerste- und Weizenhybriden und der Bedürfnisse der Verwender von Hybridsaatgut ist es zweckmäßig, die Bedingungen für das Saatgut von Weizenhybriden analog zu den Bedingungen, die für das Saatgut von Gerstehybriden gelten, festzulegen. Die Erfahrung zeigt, dass aufgrund des spezifischen, auf dem Feld angewandten Systems der Erzeugung von Hybridweizen wie Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum turgidum subsp. durum, Triticum aestivum subsp. spelta durch Mischung, in Kombination mit den wetterbedingten Risiken während der Blütezeit, eine Herabsetzung des Sortenreinheitsstandards auf 85 % erforderlich ist, wenn die CMS-Technik angewandt wird, um eine stabile Saatguterzeugung unter ungünstigeren Witterungsbedingungen zu ermöglichen. Daher sollte für Saatgut von Hybridweizen, das durch CMS erzeugt wurde, ein geringerer Sortenreinheitsgrad als für andere Saatguthybriden vorgesehen werden.

(4)

Die Erfahrungen mit anderem Saatgut von durch CMS erzeugten Hybriden zeigen, dass es zu Beginn der Anwendung eines neuen Erzeugungssystems wichtig ist, die geltenden technischen Anforderungen zu prüfen. Daher sollten die Anforderungen an die Sorten vorübergehend bis zum 31. August 2029 gelten, um es den Züchtern zu ermöglichen, die Erzeugung von Hybridweizen mittels eines auf Mischung basierenden Systems anzupassen. Ein solcher Ansatz ist notwendig, um die Risiken dieses Erzeugungssystems zu minimieren und es den Landwirten zu ermöglichen, eine neue Weizensorte zu erhalten. Diese Frist sollte ausreichend bemessen sein, damit die Züchter und Anerkennungsstellen die Kenntnisse erwerben, die für die Anwendung der technischen Anforderungen an die Erzeugung von Hybridweizen erforderlich sind, und diese Anforderungen überprüfen können.

(5)

Damit sich die Kommission und die Mitgliedstaaten entsprechende Kenntnisse über die Anwendung der CMS aneignen können und um die Überprüfung der jeweiligen Vorschriften zu ermöglichen, sollte die zuständige Anerkennungsstelle der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich bis zum 28. Februar 2030 Bericht über die Ergebnisse des Vorjahres in Bezug auf die Menge des erzeugten Hybridsaatguts sowie den Prozentsatz der Saatgutpartien, die aufgrund unzureichender Qualitätsparameter abgelehnt wurden, erstatten.

(6)

Die Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 66/402/EWG

Die Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. August 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften vom 1. September 2022 bis 31. August 2029 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309.


ANHANG

Die Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Oryza sativa und selbstbestäubenden xTriticosecale sowie Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Hordeum vulgare, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum aestivum subsp. spelta, Triticum turgidum subsp. durum, durch eine andere Technik als zytoplasmatische männliche Sterilität (‚CMS‘);“

b)

Zwischen Nummer 5a und Nummer 6 wird folgende Nummer eingefügt:

„5b.

Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut von Hybriden von Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum aestivum subsp. spelta, Triticum turgidum subsp. durum durch CMS:

a)

Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:

Feldbestand

Mindestabstand

Für die die weibliche CMS-Komponente bei der Erzeugung von Basissaatgut

300  m

Bei der Erzeugung von zertifiziertem Saatgut

25  m

b)

Der Feldbestand ist hinsichtlich der Merkmale der Komponenten ausreichend sortenecht und sortenrein.

Insbesondere genügt der Feldbestand folgenden Normen:

i)

Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die eindeutig nicht sortenecht sind, überschreitet nicht

bei Feldbeständen zur Erzeugung von Basissaatgut, 0,1 % für die Erhaltungslinie (maintainer) und die Wiederherstellungslinie (restorer) sowie 0,3 % für die weibliche CMS-Komponente;

bei Feldbeständen zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut, 0,3 % für die Restorer-Linie und 0,6 % für die weibliche CMS-Komponente sowie 1 %, wenn die weibliche CMS-Komponente ein einziges Hybrid ist.

ii)

Der Grad der männlichen Sterilität der weiblichen Komponente beträgt mindestens

99,7 % für Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut;

99 % für Feldbestände zur Erzeugung von zertifiziertem Saatgut.

iii)

Die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Ziffern i und ii werden mittels eines angemessenen Anteils der Proben amtlich nachgeprüft.

c)

Zertifiziertes Saatgut darf in Mischkultur mit einer männlich-sterilen weiblichen Komponente und einer männlichen Komponente erzeugt werden, die die Fertilität wiederherstellt.

Die zuständige Anerkennungsstelle erstattet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 28. Februar jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse des Vorjahres in Bezug auf die Menge des erzeugten Hybridsaatguts, die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen bei den Feldbesichtigungen sowie den Prozentsatz der Saatgutpartien, die aufgrund unzureichender Qualitätsparameter abgelehnt wurden, und übermittelt alle weiteren Informationen zur Begründung dieser Ablehnung. Diese Berichtspflicht gilt bis zum 28. Februar 2030.“

2.

Anhang II Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt C erhält folgende Fassung:

„C.

Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum subsp.aestivum, Triticum aestivum subsp. spelta, Triticum turgidum subsp. durum und selbstbestäubender xTriticosecale

Die Mindestsortenreinheit von Saatgut der Kategorie ‚Zertifiziertes Saatgut‘ beträgt 90 %.

Für Hordeum vulgare, Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum aestivum subsp. spelta, Triticum turgidum subsp. durum, erzeugt durch CMS, beträgt sie 85 %. Verunreinigungen — der Restorer ausgenommen — dürfen 2 % nicht überschreiten.

Die Mindestsortenreinheit wird mittels eines angemessenen Anteils der Proben amtlich nachgeprüft.

Die zuständige Anerkennungsstelle erstattet der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 28. Februar jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse des Vorjahres in Bezug auf die Menge des erzeugten Hybridsaatguts von Triticum aestivum subsp. aestivum, Triticum aestivum subsp.spelta und Triticum turgidum subsp. durum, den Prozentsatz der Saatgutpartien, die aufgrund unzureichender Qualitätsparameter abgelehnt wurden, sowie die Ergebnisse der Nachprüfung und übermittelt alle weiteren Informationen zur Begründung dieser Ablehnung. Diese Berichtspflicht gilt bis zum 28. Februar 2030.“

b)

Die Überschrift von Abschnitt E erhält folgende Fassung:

„E.

Hybriden von Secale cereale und CMS-Hybriden von Hordeum vulgare, Triticum aestivum subsp.aestivum, Triticum aestivum subsp. spelta, Triticum turgidum subsp. durum “.


  翻译: