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Document 02003R1234-20030901
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission vom 10. Juli 2003 zur Änderung der Anhänge I, IV und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien und Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission vom 10. Juli 2003 zur Änderung der Anhänge I, IV und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien und Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)
In force
)
2003R1234 — DE — 01.09.2003 — 000.002
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 80 (1234/03) |
|
Berichtigung, ABl. L 323 vom 10.12.2003, S. 14 (1234/03) |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1234/2003 DER KOMMISSION
vom 10. Juli 2003
zur Änderung der Anhänge I, IV und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien und Tierernährung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1139/2003 der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 23,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Bestimmungen, die die Tierernährung betreffen. Im Wege einer Übergangsmaßnahme besagt die Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 der Kommission ( 3 ) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 270/2002 ( 4 ) geänderten Fassung, dass Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für einen Mitgliedstaat erst ab dem Inkrafttreten der Entscheidung über die Festlegung des BSE-Status des betreffenden Mitgliedstaates und dem effektiven Vollzug der TSE- relevanten Gemeinschaftsbestimmungen über die Tierernährung in diesem Mitgliedstaat gilt. |
(2) |
Die Entscheidung 2000/766/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein ( 5 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/248/EG der Kommission ( 6 ), verbietet die Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine ab Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden. Unter bestimmten Bedingungen gilt dieses Verbot allerdings nicht für bestimmte verarbeitete tierische Proteine wie Fischmehl, hydrolisierte Proteine und Dicalciumphosphat, deren Verwendung kein TSE-Risiko darstellt und die Kontrollen zur Identifizierung von Proteinen, die ein TSE-Risiko bergen könnten, nicht behindert. |
(3) |
Dementsprechend wurden mit der Entscheidung 2001/9/EG der Kommission vom 29. Dezember 2000 über Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein ( 7 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/248/EG, die Bedingung der Verwendung von verarbeitetem tierischen Protein in Futtermitteln, die nicht unter das Verbot gemäß der Entscheidung 2000/766/EG fallen, festgelegt. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte ( 8 ), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission ( 9 ), legt tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für die Abholung und Sammlung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte fest; ebenso enthält sie Auflagen betreffend deren Verwendung in der Tierernährung. Diese Verordnung ist seit dem 1. Mai 2003 anwendbar. |
(5) |
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es — wenn auch unter Schwierigkeiten — möglich ist, zwischen Fischmehl und anderen verarbeiteten tierischen Proteinen, die potenziell ein TSE-Risiko darstellen, zu differenzieren, und darüber hinaus mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 neue Bestimmungen über Kontrollen für verarbeitete tierische Proteine jeder Art festgelegt wurden, sollten die Bestimmungen betreffend die Verwendung von Fischmehl, wie sie derzeit in der Entscheidung 2001/9/EG vorgesehen sind, vereinfacht werden. |
(6) |
In seiner Stellungnahme vom 17. September 1999 zum Verbot der Rückführung innerhalb ein und derselben Spezies und erneut in seiner Stellungnahme vom 27.-28. November 2000 zur wissenschaftlichen Rechtfertigung des Verbots der Verwendung tierischen Proteins in Tierfutter für Nutztiere jeder Art hat der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) darauf hingewiesen, dass es keinen gesicherten Beweis über ein natürliches Vorkommen von TSE bei zur Erzeugung von Nahrungsmitteln gehaltenen Nichtwiederkäuern wie zum Beispiel Schweinen und Geflügel gibt. |
(7) |
Tierische Proteine, die von solchen Nutztieren gewonnen werden, die keine Wiederkäuer sind, sind gemäß den Entscheidungen 2000/766/EG und 2001/9/EG gegenwärtig verboten bzw. nur beschränkt zugelassen, da sie mit den gängigen Tests nicht von verbotenen Wiederkäuerproteinen unterschieden werden können. Allerdings stellen bestimmte Proteine keine Gefährdung der Kontrollen potenziell infektiöser verarbeiteter tierischer Proteine in Futtermitteln dar, so dass deren Verwendung in der Tierernährung erneut zugelassen wird. |
(8) |
Am 6. und 7. März 2003 hat der WLA eine Stellungnahme mit einem Bericht über die Sicherheit von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat aus Rinderknochen, das als Futter- oder Düngemittel verwendet wird, angenommen. Da bei Tricalciumphosphat davon ausgegangen wird, dass es kein TSE-Risiko darstellt, wenn bestimmte Verarbeitungsbedingungen eingehalten werden, und es die Kontrolle möglicherweise infektiöser verarbeiteter tierischer Proteine nicht gefährdet, sollte die Verwendung von Tricalciumphosphat zugelassen werden. |
(9) |
Da bislang noch keine Entscheidung über die Feststellung des BSE-Status der Mitgliedstaaten erlassen wurde, sollten, auch im Sinne größerer Klarheit, die Bestimmungen gemäß der Entscheidung 2000/766/EG auf sämtliche Mitgliedstaaten ungeachtet ihres künftigen BSE-Status Anwendung finden. Außerdem sollten diese Maßnahmen aktualisiert werden, um der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Rechnung zu tragen. |
(10) |
Um sicherzustellen, dass BSE nicht über möglicherweise kontaminiertes verarbeitetes tierisches Protein in Drittländer übertragen wird, und um der Gefahr ihrer widerrechtlichen Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft vorzubeugen, sollte die Ausfuhr von aus Wiederkäuern gewonnenem verarbeiteten tierischen Protein verboten werden, es sei denn, es wird in Heimtierfutter verwendet. |
(11) |
Sobald die erforderlichen Kontrollinstrumente zur Verfügung stehen und gesicherte Nachweise darüber vorliegen, dass die gegenwärtigen Bestimmungen in sämtlichen Mitgliedstaaten zufrieden stellend umgesetzt werden, sollte das Verbot der Verwendung von Fischmehl in Futtermitteln für Wiederkäuer, die Verfütterung von Geflügelproteinen an andere Nutztiere als Wiederkäuer und die Verfütterung von aus Schweinen gewonnenem Protein an andere Nutztiere als Wiederkäuer überarbeitet werden. |
(12) |
Infolgedessen sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechend geändert werden. Darüber hinaus sollten die Entscheidungen 2000/766/EG und 2001/9/EG aufgehoben werden. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, IV und XI zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 wird Ziffer 2 gestrichen.
Artikel 3
Die Entscheidungen 2000/766/EG und 2001/9/EG werden aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Entscheidungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. September 2003 in Kraft.
Die Bestimmungen dieser Verordnung werden im Lichte der künftigen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse und neuen Kontrollverfahren überprüft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Die Anhänge I, IV und XI zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert.
1. Anhang I erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
SPEZIFISCHE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1. |
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ), der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) und der Richtlinie 79/373/EWG des Rates ( 12 ): a) Verordnung (EG) Nr. 1774/2002:
i) ‚Nutztier‘ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f); ii) ‚Heimtierfutter‘ gemäß Anhang I Ziffer 41; iii) ‚verarbeitetes tierisches Eiweiß‘ gemäß Anhang I Ziffer 42; iv) ‚Gelatine‘ gemäß Anhang I Ziffer 26; v) ‚Blutprodukte‘ gemäß Anhang I Ziffer 4; vi) ‚Blutmehl‘ gemäß Anhang I Ziffer 6; vii) ‚Fischmehl‘ gemäß Anhang I Ziffer 24. b) Für ‚Futtermittel‘ gilt die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. c) Für ‚Alleinfuttermittel‘ gilt die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie 79/373/EWG. |
2. |
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen: a) ‚einheimischer BSE-Fall‘: ein Fall von boviner spongiformer Enzephalopathie, der nicht nachweislich auf eine Infektion vor der Einfuhr als lebendes Tier zurückzuführen ist; b) ‚angelagertes Fettgewebe‘: das bei der Schlachtung oder Zerlegung entfernte innere und äußere körpereigene Fett, insbesondere das frische Herz-, Netz-, und Nierenfett von Rindern sowie das in Zerlegungsräumen anfallende Fett; c) ‚Kohorte‘: eine Gruppe von Rindern, die
i) in den 12 Monaten vor oder nach der Geburt eines kranken Rindes in den Bestand geboren wurden, in dem auch das kranke Tier geboren ist, oder ii) die in ihrem ersten Lebensjahr zu irgendeinem Zeitpunkt gemeinsam mit einem kranken Rind aufgezogen wurden und möglicherweise das gleiche Futter zu sich genommen haben, das auch das kranke Tier in seinem ersten Lebensjahr zu sich genommen hat. |
“
2. Anhang IV erhält folgende Fassung:
„ANHANG IV
TIERERNÄHRUNG
Ausweitung des Verbots gemäß Artikel 7 Absatz 1
1. |
Das in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehene Verbot wird ausgeweitet auf die Verfütterung a) folgender Stoffe an Nutztiere mit Ausnahme von zur Gewinnung von Pelzen gehaltenen Fleischfressern:
a) verarbeitetes tierisches Protein, b) von Wiederkäuern gewonnene Gelatine, c) Blutprodukte, d) hydrolysiertes Eiweiß, e) Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, f) Futtermittel, die die unter den Buchstaben 1 bis 5 aufgeführten Proteine enthalten; b) von tierischen Proteinen und Futtermitteln, die solche Proteine enthalten, an Wiederkäuer. |
2. I. |
Ausnahmen zu den Verboten gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 und besondere Bedingungen für die Anwendung solcher Ausnahmen:
|
3. II. |
Allgemeine Durchführungsbedingungen:
|
“
3. Im Anhang XI wird Teil C gestrichen.
( 1 ) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
( 2 ) ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 22.
( 3 ) ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 60.
( 4 ) ABl. L 45 vom 15.2.2002, S. 4.
( 5 ) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 32.
( 6 ) ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 71.
( 7 ) ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 32.
( 8 ) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.
( 9 ) ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 1.
( 10 ) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.
( 11 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
( 12 ) ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30.
( 13 ) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 45.
( 14 ) ABl. L 265 vom 5.11.1995, S. 17.