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Document 02022R0160-20220207
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2022/160 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Festlegung einheitlicher Mindesthäufigkeiten bestimmter amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1082/2003 und (EG) Nr. 1505/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) 2022/160 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Festlegung einheitlicher Mindesthäufigkeiten bestimmter amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1082/2003 und (EG) Nr. 1505/2006 (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
In force
)
02022R0160 — DE — 07.02.2022 — 000.001
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/160 DER KOMMISSION vom 4. Februar 2022 zur Festlegung einheitlicher Mindesthäufigkeiten bestimmter amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1082/2003 und (EG) Nr. 1505/2006 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 026 vom 7.2.2022, S. 11) |
Berichtigt durch:
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/160 DER KOMMISSION
vom 4. Februar 2022
zur Festlegung einheitlicher Mindesthäufigkeiten bestimmter amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1082/2003 und (EG) Nr. 1505/2006
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden einheitliche Mindesthäufigkeiten für amtliche Kontrollen, insbesondere Inspektionen, von Tieren und Zuchtmaterial, sowie die Bedingungen festgelegt, unter denen diese in folgenden Betrieben gehalten oder erzeugt werden:
zugelassene Betriebe für gehaltene Landtiere und Bruteier gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;
zugelassene Zuchtmaterialbetriebe gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686;
bestimmte gemäß Artikel 176 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassene Aquakulturbetriebe und gemäß Artikel 177 der genannten Verordnung zugelassene Gruppen von Aquakulturbetrieben;
registrierte Betriebe für gehaltene Landtiere gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, in denen Rinder, Schafe oder Ziegen gehalten werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ( 1 ) und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990 ( 2 ):
„Betrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2016/429;
„Brüterei“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 47 der Verordnung (EU) 2016/429;
„Auftrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 49 der Verordnung (EU) 2016/429;
„Sammelstelle für Hunde, Katzen und Frettchen“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;
„Tierheim“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;
„Kontrollstellen“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;
„von der Umwelt isolierter Zuchtbetrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;
„zugelassener Quarantänebetrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;
„geschlossener Betrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429;
„zugelassener Zuchtmaterialbetrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686;
„zugelassener Aquakulturbetrieb“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990;
„zugelassene Gruppe von Aquakulturbetrieben“ im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990.
Artikel 3
Einheitliche Mindesthäufigkeit der Inspektionen in bestimmten zugelassenen Betrieben
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ( 3 ) führen mindestens einmal pro Kalenderjahr amtliche Kontrollen, insbesondere Inspektionen, von Tieren und Bruteiern sowie der Bedingungen durch, unter denen diese Tiere und Bruteier in ihrem Hoheitsgebiet in den folgenden Arten von Betrieben, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurden, gehalten oder erzeugt werden:
in Brütereien und Geflügelzuchtbetrieben;
in Betrieben für Auftriebe von Huftieren und Geflügel;
in Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen;
in Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen;
in Kontrollstellen;
in von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben für Hummeln;
in zugelassenen Quarantänebetrieben;
in geschlossenen Betrieben.
Artikel 4
Einheitliche Mindesthäufigkeit der Inspektionen in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen in jedem Kalenderjahr amtliche Kontrollen, insbesondere Inspektionen, von Zuchtmaterial, ausgenommen Bruteier, und der Bedingungen durch, unter denen dieses Zuchtmaterial in ihrem Hoheitsgebiet in den folgenden Arten von Betrieben, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurden, erzeugt wird:
Besamungsstationen für Rinder und Schweine mindestens zweimal pro Kalenderjahr;
mindestens einmal pro Kalenderjahr:
Besamungsstationen für Schafe, Ziegen und Equiden;
Embryo-Entnahmeeinheiten/-Erzeugungseinheiten;
Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebe;
Zuchtmaterialdepots.
Artikel 5
Einheitliche Mindesthäufigkeit der Inspektionen in bestimmten zugelassenen Aquakulturbetrieben und in bestimmten zugelassenen Gruppen von Aquakulturbetrieben
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats führt amtliche Kontrollen, insbesondere Inspektionen, von Tieren aus Aquakultur und der Bedingungen durch, unter denen diese Tiere in ihrem Hoheitsgebiet in bestimmten zugelassenen Aquakulturbetrieben und zugelassenen Gruppen von Aquakulturbetrieben gehalten werden. Bei diesen amtlichen Kontrollen werden die Risikoeinstufung des zugelassenen Aquakulturbetriebs oder der zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben, die von der zuständigen Behörde gemäß Anhang VI Teil 1 Kapitel 1 Nummer 1.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegt wurde, oder die Risikoeinstufung der Betriebe in abhängigen Kompartimenten gemäß Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung wie folgt berücksichtigt:
Betriebe mit hohem Risiko werden mindestens einmal pro Kalenderjahr untersucht;
Betriebe mit mittlerem Risiko werden mindestens einmal alle zwei Kalenderjahre untersucht;
Betriebe mit geringem Risiko werden mindestens einmal alle drei Kalenderjahre untersucht.
Artikel 6
Einheitliche Mindesthäufigkeit der Inspektionen in Betrieben, in denen Rinder, Schafe und Ziegen gehalten werden
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats führt in jedem Kalenderjahr in mindestens 3 % der Betriebe in ihrem Hoheitsgebiet, in denen diese Tiere gehalten werden, amtliche Kontrollen, insbesondere Inspektionen, der Identifizierung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen durch.
Artikel 7
Aufhebungen
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Entsprechungstabellen gemäß Artikel 7 Absatz 2
1. Verordnung (EG) Nr. 1082/2003
Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
- |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 6 |
Artikel 2 Absatz 2 |
- |
Artikel 2 Absatz 3 |
- |
Artikel 2 Absatz 4 |
- |
Artikel 2 Absatz 5 |
- |
Artikel 2 Absatz 6 |
- |
Artikel 3 |
- |
Artikel 4 |
- |
Artikel 5 |
- |
ANHANG I |
- |
2. Verordnung (EG) Nr. 1505/2006
Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
- |
Artikel 2 |
- |
Artikel 3 |
- |
Artikel 4 |
- |
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 6 |
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
- |
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
- |
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
- |
Artikel 6 |
- |
Artikel 7 |
- |
ANHANG |
- |
( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140).
( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 42).
( 3 ) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.