This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 11957E247
TREATY ESTABLISHING THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY, PART SIX - GENERAL AND FINAL PROVISIONS, FINAL PROVISIONS, ARTICLE 247
VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, SECHSTER TEIL - ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN, SCHLUSSBESTIMMUNGEN, ARTIKEL 247
VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, SECHSTER TEIL - ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN, SCHLUSSBESTIMMUNGEN, ARTIKEL 247
In force
VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, SECHSTER TEIL - ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN, SCHLUSSBESTIMMUNGEN, ARTIKEL 247
++++ ARTIKEL 247 DIESER VERTRAG BEDARF DER RATIFIZIERUNG DURCH DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN GEMÄSS IHREN VERFASSUNGSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN . DIE RATIFIKATIONSURKUNDEN WERDEN BEI DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK HINTERLEGT . DIESER VERTRAG TRITT AM ERSTEN TAG DES AUF DIE HINTERLEGUNG DER LETZTEN RATIFIKATIONSURKUNDE FOLGENDEN MONATS IN KRAFT . FINDET DIESE HINTERLEGUNG WENIGER ALS FÜNFZEHN TAGE VOR BEGINN DES FOLGENDEN MONATS STATT, SO TRITT DER VERTRAG AM ERSTEN TAG DES ZWEITEN MONATS NACH DIESER HINTERLEGUNG IN KRAFT .