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Document 32010D0021
2011/65/EU: Decision of the European Central Bank of 11 November 2010 on the annual accounts of the European Central Bank (recast) (ECB/2010/21)
2011/65/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 11. November 2010 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (Neufassung) (EZB/2010/21)
2011/65/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 11. November 2010 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (Neufassung) (EZB/2010/21)
ABl. L 35 vom 09/02/2011, p. 1–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2016; Aufgehoben durch 32016D0035(01)
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9.2.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 35/1 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 11. November 2010
über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank
(Neufassung)
(EZB/2010/21)
(2011/65/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“), insbesondere auf Artikel 26.2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss EZB/2006/17 vom 10. November 2006 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (1) wurde mehrfach wesentlich geändert. Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, insbesondere im Hinblick auf die Absicherung von Zinsänderungsrisiken, sollte der Beschluss im Interesse der Klarheit neu gefasst werden. |
(2) |
Die Leitlinie EZB/2006/16 vom 10. November 2006 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (2), auf die der Beschluss EZB/2006/17 Bezug nimmt, wurde aufgehoben und neu gefasst durch die Leitlinie EZB/2010/20 vom 11. November 2010 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (3) — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Die in Artikel 1 der Leitlinie EZB/2010/20 definierten Begriffe haben in diesem Beschluss die gleiche Bedeutung.
(2) Weitere in diesem Beschluss verwendete bilanztechnische Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie in Anhang II der Leitlinie EZB/2010/20.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Die in diesem Beschluss festgelegten Regelungen gelten für den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB), der aus der Bilanz, den außerbilanziell in den Büchern der EZB verbuchten Positionen, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Erläuterungen zum Jahresabschluss der EZB besteht.
Artikel 3
Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze
Die in Artikel 3 der Leitlinie EZB/2010/20 festgelegten allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze gelten auch im Sinne dieses Beschlusses.
Artikel 4
Ausweis von Aktiva und Passiva in der Bilanz
Finanzielle oder sonstige Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten werden nur gemäß Artikel 4 der Leitlinie EZB/2010/20 in der Bilanz der EZB ausgewiesen.
Artikel 5
Erfassung von Transaktionen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise und zum Zahlungszeitpunkt/Erfüllungstag
Die in Artikel 5 der Leitlinie EZB/2010/20 festgelegten Bestimmungen finden auf diesen Beschluss Anwendung.
KAPITEL II
GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ
Artikel 6
Gliederung der Bilanz
Die Bilanz wird nach dem in Anhang I dargestellten Schema gegliedert.
Artikel 7
Rückstellung für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken
Unter gebührender Berücksichtigung der Art der Tätigkeit der EZB kann der EZB-Rat eine Rückstellung für Wechselkurs-, Zinskurs-, Kredit- und Goldpreisrisiken in die Bilanz der EZB aufnehmen. Über die Höhe und Verwendung der Rückstellung beschließt der EZB-Rat auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Schätzung der Risiken, denen die EZB ausgesetzt ist.
Artikel 8
Bewertungsvorschriften
(1) Sofern nicht abweichend in Anhang I geregelt, werden aktuelle Marktkurse und -preise zur Bewertung in der Bilanz herangezogen.
(2) Die Neubewertung von Gold, Fremdwährungsinstrumenten, Wertpapieren — ausgenommen Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, und nicht marktgängige Wertpapiere, — und von Finanzinstrumenten, jeweils einschließlich außerbilanziell erfasster Positionen, wird zum Jahresende zu Marktmittelkursen und -preisen vorgenommen.
(3) Beim Gold werden Preis- und Kursbestandteile bei der Neubewertung nicht gesondert behandelt; den sich insgesamt aufgrund von Preis- und Kursänderungen ergebenden Bewertungsdifferenzen beim Gold liegt vielmehr der Preis in Euro per Gewichtseinheit zugrunde, der sich aus dem Euro/US-Dollar-Wechselkurs am vierteljährlichen Neubewertungsstichtag ergibt. Die Neubewertung der Fremdwährungsbestände, einschließlich bilanzieller und außerbilanzieller Geschäfte, erfolgt für jede Währung gesondert. Für die Zwecke dieses Artikels werden SZR-Bestände, einschließlich bestimmter einzelner Fremdwährungsbestände, die im SZR-Währungskorb enthalten sind, als ein Bestand behandelt. Bei Wertpapieren umfasst die Neubewertung die jeweilige Position in einer Wertpapiergattung, d. h. alle Wertpapiere mit derselben internationalen Wertpapierkennnummer. Für geldpolitische Zwecke gehaltene Wertpapiere und die unter den Positionen „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ oder „Sonstiges“ ausgewiesenen Wertpapiere werden als gesonderter Bestand behandelt.
(4) Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, werden als gesonderter Bestand behandelt, zu den amortisierten Anschaffungskosten bewertet und unterliegen der Wertminderung. Dieselbe Behandlung gilt für nicht marktgängige Wertpapiere. Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, können unter folgenden Bedingungen vor ihrer Fälligkeit veräußert werden:
a) |
wenn die veräußerte Menge verglichen mit der Gesamtanzahl des Portfolios der bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapiere als nicht erheblich angesehen wird; |
b) |
wenn die Wertpapiere in dem Monat veräußert werden, in dem der Fälligkeitstag liegt; |
c) |
unter außergewöhnlichen Umständen, wie etwa einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Emittenten, oder als Folge eines ausdrücklichen geldpolitischen Beschlusses des EZB-Rates. |
Artikel 9
Befristete Transaktionen
Befristete Transaktionen werden gemäß Artikel 8 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.
Artikel 10
Marktgängige Aktieninstrumente
Marktgängige Aktieninstrumente werden gemäß Artikel 9 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.
Artikel 11
Absicherung des Zinsänderungsrisikos bei Wertpapieren durch Derivate
Die Absicherung des Zinsänderungsrisikos wird gemäß Artikel 10 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.
Artikel 12
Synthetische Instrumente
Synthetische Instrumente werden gemäß Artikel 11 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.
KAPITEL III
ERGEBNISERMITTLUNG
Artikel 13
Ergebnisermittlung
(1) Für die Ergebnisermittlung gelten Artikel 13 Absätze 1, 2, 3, 5 und 7 der Leitlinie EZB/2010/20.
(2) Bestände der speziellen Ausgleichsposten aus Neubewertung, die gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung aus Beiträgen von Zentralbanken von Mitgliedstaaten stammen, deren Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, werden zum Ausgleich von nicht realisierten Verlusten verwendet, wenn Letztere die im jeweiligen Standardausgleichsposten aus Neubewertung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Leitlinie EZB/2010/20 gebuchten Neubewertungsgewinne aus Vorperioden übersteigen; nur darüber hinausgehende Verluste werden nach Artikel 33.2 der ESZB-Satzung abgedeckt. Falls sich die Gold-, Währungs- und Wertpapierbestände verringern, werden auch die Bestände der speziellen Ausgleichsposten aus Neubewertung für Gold, Währungen und Wertpapiere anteilig reduziert.
Artikel 14
Transaktionskosten
Artikel 14 der Leitlinie EZB/2010/20 findet auf diesen Beschluss Anwendung.
KAPITEL IV
BILANZIERUNGSVORSCHRIFTEN FÜR AUSSERBILANZIELLE GESCHÄFTE
Artikel 15
Allgemeine Vorschriften
Artikel 15 der Leitlinie EZB/2010/20 findet auf diesen Beschluss Anwendung.
Artikel 16
Devisentermingeschäfte
Devisentermingeschäfte werden gemäß Artikel 16 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.
Artikel 17
Devisenswaps
Devisenswaps werden gemäß Artikel 17 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.
Artikel 18
Futures
Futures werden gemäß Artikel 18 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.
Artikel 19
Zinsswaps
Zinsswaps werden gemäß Artikel 19 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht. Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende erfasste Verluste werden in den Folgejahren nach der linearen Methode amortisiert. Bei Forward-Zinsswaps beginnt die Amortisierung am Tag der Wertstellung der Transaktion.
Artikel 20
Forward Rate Agreements
Forward Rate Agreements werden gemäß Artikel 20 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.
Artikel 21
Wertpapiertermingeschäfte
Wertpapiertermingeschäfte werden nach der Methode A gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.
Artikel 22
Optionen
Optionen werden gemäß Artikel 22 der Leitlinie EZB/2010/20 verbucht.
KAPITEL V
VERÖFFENTLICHTE JAHRESBILANZ UND GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG
Artikel 23
Gliederungen
(1) Die Gliederung der veröffentlichten Jahresbilanz der EZB ist in Anhang II aufgeführt.
(2) Die Gliederung der veröffentlichten Gewinn- und Verlustrechnung der EZB ist in Anhang III aufgeführt.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24
Weiterentwicklung, Anwendung und Auslegung der Vorschriften
(1) Bei der Auslegung dieses Beschlusses werden die vorbereitenden Arbeiten, die durch Unionsrecht vereinheitlichten Rechnungslegungsgrundsätze und die allgemein anerkannten internationalen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (und Bilanzierung) (International Accounting Standards) berücksichtigt.
(2) Ist eine konkrete Rechnungslegungspraxis in diesem Beschluss nicht aufgeführt und liegt kein anderweitiger Beschluss des EZB-Rates vor, wendet die EZB auf ihre Geschäfte und Konten die betreffenden Bewertungsprinzipien gemäß den von der Europäischen Union verabschiedeten International Accounting Standards an.
Artikel 25
Aufhebung
Der Beschluss EZB/2006/17 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.
Artikel 26
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. November 2010.
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 348 vom 11.12.2006, S. 38.
(2) ABl. L 348 vom 11.12.2006, S. 1.
(3) Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts.
ANHANG I
GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ
Anmerkung: Die Nummerierung entspricht der in Anhang II dargestellten Bilanzgliederung.
AKTIVA
Bilanzposition |
Inhalt der Bilanzposition |
Bewertungsprinzip |
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Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen, Platten, Klumpen, auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern; nicht physisch vorhandenes Gold wie beispielsweise Goldsichtkonten (nicht zugewiesene Konten), Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: a) Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen, und b) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps |
Marktwert |
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Forderungen an Geschäftspartner mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich internationaler und supranationaler Institutionen und nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken, in Fremdwährung |
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Kreditgewährung zu den Bedingungen des WKM II |
Nennwert |
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Positionen 5.1 bis 5.5: Transaktionen im Sinne der geldpolitischen Instrumente, die in Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1) aufgeführt sind. |
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Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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Reguläre befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit monatlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von drei Monaten |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität) |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte ergibt, die zur Besicherung sonstiger, diesen Kreditinstituten gewährten Krediten hinterlegt werden |
Nennwert oder Anschaffungskosten |
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Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 „Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet“ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Transaktionen, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstiger Forderungen. Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Operationen des Eurosystems stehen |
Nennwert oder Anschaffungskosten |
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Im Euro-Währungsgebiet begebene Wertpapiere, die zu geldpolitischen Zwecken gehalten werden. Für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der EZB |
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Wertpapiere außer Wertpapieren der Aktivpositionen 7.1 „Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere“ und 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“; Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, definitiv erworbene Geldmarktpapiere in Euro (einschließlich vor Beginn der WWU begebener staatlicher Wertpapiere). Aktieninstrumente |
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Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegen den öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite) |
Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten |
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Forderungen innerhalb des Eurosystems gegenüber NZBen, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergeben |
Anschaffungskosten |
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Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2010/29 vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (2) |
Nennwert |
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Nettoposition der folgenden Unterpositionen: |
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Forderungen aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (insbesondere aus Scheckeinzug) |
Nennwert |
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Euro-Münzen |
Nennwert |
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Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software |
Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung Abschreibung ist die systematische Zuweisung des Abschreibungsvolumens eines Vermögenswerts im Lauf seiner Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer ist der Zeitraum, während dessen ein Anlagewert dem Wirtschaftssubjekt voraussichtlich zur Nutzung zur Verfügung steht. Die Nutzungsdauer einzelner wesentlicher Anlagewerte kann systematisch überprüft werden, falls die Voraussagen von früheren Schätzungen abweichen. Größere Vermögenswerte können Bestandteile mit unterschiedlicher Nutzungsdauer aufweisen. Die Nutzungsdauer dieser Bestandteile sollte einzeln bewertet werden. Die Kosten der immateriellen Anlagewerte beinhalten den Anschaffungspreis des immateriellen Anlagewerts. Sonstige unmittelbare oder mittelbare Kosten sind aufwandswirksam zu erfassen. Aktivierungsuntergrenze (keine Aktivierung von Anlagegütern unter 10 000 EUR exklusive Umsatzsteuer) |
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Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps, Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag |
Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
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Noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind; Vorauszahlungen, gezahlte Stückzinsen (d. h. Anspruch auf aufgelaufene Zinsen, der mit einem Wertpapier erworben wird) |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
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Nennwert |
PASSIVA
Bilanzposition |
Inhalt der Bilanzposition |
Bewertungsprinzip |
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Von der EZB ausgegebene Euro-Banknoten gemäß dem Beschluss EZB/2010/29 |
Nennwert |
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Positionen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: Einlagen in Euro gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 |
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Euro-Konten von Kreditinstituten, die im Verzeichnis der Finanzinstitute aufgeführt sind, die gemäß der ESZB-Satzung den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen. Diese Position enthält in erster Linie Konten für Mindestreserveguthaben. |
Nennwert |
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Hereinnahme von Einlagen über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz (ständige Fazilität) |
Nennwert |
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Hereinnahme von Einlagen zum Zweck der Liquiditätsabsorption aufgrund von Feinsteuerungsoperationen |
Nennwert |
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Geldpolitische Transaktionen zum Zweck der Liquiditätsabsorption |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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Einlagen von Kreditinstituten zur Abdeckung eines Wertverlusts für Vermögenswerte, die für Kredite an diese Kreditinstitute hinterlegt werden |
Nennwert |
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Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 „Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet“ eingestellten Wertpapier-Portfolios. Sonstige Geschäfte, die keinen Bezug zu den geldpolitischen Operationen des Eurosystems haben. Girokonten von Kreditinstituten sind ausgeschlossen. |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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Schuldverschreibungen gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7. Zum Zweck der Liquiditätsabsorption begebene Diskontpapiere |
Anschaffungskosten Etwaige Disagiobeträge werden amortisiert. |
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Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen |
Nennwert |
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Girokonten von Mitarbeitern, Unternehmen und Kunden einschließlich Finanzinstituten, die von der Mindestreservehaltung befreit sind (vgl. Passivposition 2.1); Termineinlagen, Sichteinlagen |
Nennwert |
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Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen, einschließlich Konten für Zahlungsverkehrszwecke und zur Reservehaltung: von anderen Banken, Zentralbanken, internationalen/supranationalen Institutionen, einschließlich der Europäischen Kommission; Girokonten anderer Einleger. Repo-Geschäfte in Verbindung mit gleichzeitigen Reverse-Repo-Geschäften im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro. Guthaben von TARGET2-Konten von Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist. |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold |
Nennwert, Umrechnung zum Währungskurs per Jahresende |
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Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold |
Nennwert, Umrechnung zum Währungskurs per Jahresende |
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Kreditaufnahmen zu den Bedingungen des WKM II |
Nennwert, Umrechnung zum Währungskurs per Jahresende |
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Auf Sonderziehungsrechte lautende Position, die den Betrag der dem jeweiligen Land/der jeweiligen NZB ursprünglich zugeteilten Sonderziehungsrechte enthält |
Nennwert, Umrechnung zum Währungskurs per Jahresende |
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EZB-Bilanzposition in Euro |
Nennwert |
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Nettoposition der folgenden Unterpositionen: |
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Verbindlichkeiten aus Zahlungsvorgängen, die in der Bank in Abwicklung befindlich sind (inklusive Überweisungen) |
Nennwert |
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Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps, Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag |
Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Währungskurs |
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Noch nicht fällige Ausgaben, die der Berichtsperiode als Aufwand zuzurechnen sind; Einnahmen der Berichtsperiode, die zukünftigen Perioden zuzurechnen sind. |
Nennwert, bei Fremdwährungspositionen, zum Marktpreis umgerechnet. |
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Neubewertungsdifferenz zwischen den durchschnittlichen Anschaffungskosten und dem Marktwert, Fremdwährungspositionen umgerechnet zum Marktpreis |
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Eingezahltes Kapital |
Nennwert |
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Gesetzliche Rücklagen im Sinne von Artikel 33 der ESZB-Satzung und Beiträge im Sinne von Artikel 48.2 der ESZB-Satzung von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelungen aufgehoben wurden |
Nennwert |
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Nennwert |
(1) ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1.
(2) Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts. Der Beschluss EZB/2010/29 wurde vor Veröffentlichung des Beschlusses EZB/2010/21 verabschiedet.
ANHANG II
JAHRESBILANZ DER EZB
(in Mio. EUR) |
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Aktiva (2) |
Berichtsjahr |
Vorjahr |
Passiva |
Berichtsjahr |
Vorjahr |
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Aktiva insgesamt |
Passiva insgesamt |
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(1) Die EZB kann auch exakte Euro-Beträge oder anders gerundete Beträge veröffentlichen.
(2) Die Tabelle der Aktiva kann auch über der Tabelle der Passiva veröffentlicht werden.
ANHANG III
VERÖFFENTLICHTE GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG DER EZB
(in Mio. EUR) |
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Gewinn- und Verlustrechnung für das am 31. Dezember endende Geschäftsjahr … |
Berichtsjahr |
Vorjahr |
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Nettoerträge insgesamt |
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Jahresüberschuss (-fehlbetrag) |
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(1) Die EZB kann auch exakte Euro-Beträge oder anders gerundete Beträge veröffentlichen.
(2) Die Aufschlüsselung von Erträgen und Aufwendungen kann auch in den Erläuterungen zum Jahresabschluss erfolgen.
(3) Einschließlich Rückstellungen für Verwaltungsaufwendungen.
(4) Sollte die Banknotenproduktion an externe Firmen ausgelagert werden, werden in dieser Position die Kosten für den Ankauf der Banknoten durch die Zentralbanken erfasst. Es wird empfohlen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von nationalen Banknoten sowie Euro-Banknoten verursachten Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen, wenn sie in Rechnung gestellt werden oder anderweitig anfallen, siehe auch Leitlinie EZB/2010/20.
ANHANG IV
AUFGEHOBENER BESCHLUSS UND NACHFOLGENDE ÄNDERUNGEN
Beschluss EZB/2006/17 |
|
Beschluss EZB/2007/21 |
|
Beschluss EZB/2008/22 |
|
Beschluss EZB/2009/19 |
|
Beschluss EZB/2009/29 |
ANHANG V
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Beschluss EZB/2006/17 |
Dieser Beschluss |
— |
Artikel 11 |
Artikel 10a |
Artikel 12 |
Artikel 11 |
Artikel 13 |
Artikel 12 |
Artikel 14 |
Artikel 13 |
Artikel 15 |
Artikel 14 |
Artikel 16 |
Artikel 15 |
Artikel 17 |
Artikel 16 |
Artikel 18 |
Artikel 17 |
Artikel 19 |
Artikel 18 |
Artikel 20 |
Artikel 19 |
Artikel 21 |
Artikel 20 |
Artikel 22 |
Artikel 21 |
Artikel 23 |
Artikel 22 |
Artikel 24 |
Artikel 23 |
Artikel 25 |
Artikel 24 |
Artikel 26 |