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Document 32014D0214(01)
Commission Implementing Decision of 12 February 2014 on the extension of financing of special emergency measures to protect the Union from rabies
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Februar 2014 über die Verlängerung der Finanzierung besonderer Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union vor Tollwut
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Februar 2014 über die Verlängerung der Finanzierung besonderer Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union vor Tollwut
ABl. C 43 vom 14/02/2014, p. 6–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2016
14.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 43/6 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 12. Februar 2014
über die Verlängerung der Finanzierung besonderer Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union vor Tollwut
2014/C 43/09
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Entscheidung 2009/470/EG des Rates können bei unmittelbarer Bedrohung eines Mitgliedstaats durch den Ausbruch oder die Ausbreitung einer der im Anhang dieser Entscheidung genannten Seuchen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes alle zweckdienlichen Maßnahmen getroffen werden, darunter auch die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Union an den Einzelmaßnahmen, die für den Erfolg der Aktion als notwendig erachtet werden. |
(2) |
Mit dem Beschluss 2009/582/EG der Kommission vom 29. Juli 2009 über die Finanzierung besonderer Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft vor Tollwut (2) und dem Beschluss 2011/C 64/05 der Kommission vom 25. Februar 2011 über die Verlängerung der Finanzierung besonderer Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union vor Tollwut (3) wurde die Finanzierung eines Programms zur Tilgung der Tollwut im Gebiet Kaliningrad in Russland genehmigt. |
(3) |
Tollwut ist eine Tierseuche, die vor allem fleischfressende Wild- und Heimtiere befällt und schwerwiegende Folgen für die öffentliche Gesundheit hat; sie ist im Anhang der Entscheidung 2009/470/EG aufgeführt. |
(4) |
Das Gebiet der Oblast Kaliningrad, einer von Unionsgebiet umgebenen Exklave Russlands, grenzt an Mitgliedstaaten, denen es gelungen ist, die Tollwut im größten Teil ihres Hoheitsgebiets zu tilgen. Es war eine besondere Maßnahme notwendig, um die ständige Einschleppung erneuter Infektionen aus Kaliningrad in die benachbarten Mitgliedstaaten zu verhindern und die Seuche im Gebiet Kaliningrad selbst zu tilgen. |
(5) |
Angesichts der relativen Größe des Gebiets der Oblast Kaliningrad ist es zweckmäßiger und kosteneffizienter, die Tollwutbekämpfungsanstrengungen in Kaliningrad zu unterstützen, als eine Impfpufferzone im Gebiet der benachbarten Mitgliedstaaten einzurichten, die auf unbefristete Zeit beibehalten werden müsste. |
(6) |
Infolge der Durchführung des oben genannten Programms wurden im Jahr 2013 weder im Gebiet Kaliningrad noch in den litauischen und polnischen Gebieten, die daran angrenzen, Fälle von Tollwut entdeckt. |
(7) |
Die Tollwut kann in einem Gebiet nur verlässlich getilgt werden, wenn ohne Unterbrechung mindestens zwei Jahre nach dem letzten nachgewiesenen Tollwutfall zweimal jährlich eine orale Impfkampagne durchgeführt wird. |
(8) |
Das aktuelle, von der Union finanzierte 36-monatige Programm läuft am 31. Mai 2014 aus. |
(9) |
Damit die mit der finanziellen Beteiligung der Union in den vergangenen Jahren erreichten Ergebnisse Bestand haben und das Ziel erreicht werden kann, die Tollwut im Gebiet Kaliningrad zu tilgen und das Risiko einer erneuten Einschleppung in benachbartes Unionsgebiet auszuschalten, sollte die finanzielle Unterstützung bei der Tilgung der Tollwut im Gebiet Kaliningrad für weitere 24 Monate verlängert werden. |
(10) |
Am 13. Januar 2013 hat Russland der Kommission ein Programm zur Tilgung der Tollwut im Gebiet Kaliningrad für den Zeitraum Juni 2014 bis Mai 2016 vorgelegt; dieses Programm wurde mit Blick auf den angestrebten Schutz der Union vor Tollwut als zufriedenstellend bewertet. Da die in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen für den Schutz der Unionsinteressen von großer Bedeutung sind, empfiehlt es sich, dass die Union sich an bestimmten Maßnahmen finanziell beteiligt. Daher sollte eine Finanzhilfe der Union für die Durchführung dieses Programms im Jahr 2014 gewährt werden. |
(11) |
Gemäß Artikel 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 996/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates sowie Artikel 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geht jeder Mittelbindung zulasten des Haushalts der Union ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat; der Finanzierungsbeschluss präzisiert die wesentlichen Aspekte der Maßnahme, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt. |
(12) |
Außerdem wird der Beschluss 2011/C 64/05 der Kommission damit hinfällig; er sollte deshalb aufgehoben werden. |
(13) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Das von Russland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut im Gebiet Kaliningrad („Programm“) wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Mai 2016 genehmigt.
(2) Dieser Beschluss gilt den folgenden Maßnahmen, die Teil der in dem Programm gemäß Absatz 1 geplanten Aktivitäten sind:
— |
Kauf von Impfstoffködern zur oralen Immunisierung fleischfressender Wildtiere; |
— |
Auslegung der oben genannten Impfstoffköder im Gebiet der Oblast Kaliningrad. |
Artikel 2
Der Beitrag der Union wird auf höchstens 1 100 000 EUR festgesetzt und aus der Haushaltslinie 17 04 04 des Gesamthaushalts der Union für 2014 finanziert.
Artikel 3
(1) Die Gewährung einer individuellen Finanzhilfe an die staatliche Veterinärbehörde des Gebiets Kaliningrad in Russland „Regionales Zentrum für Tierseuchenbekämpfung“ (Государственное учреждение ветеринарии Калининградской области „Областная станция по борьбе с болезнями животных“) wird genehmigt.
(2) Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 können in Höhe von bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben finanziert werden, sofern ein Teil der Gesamtkosten von der staatlichen Veterinärbehörde des Gebiets Kaliningrad in der Russland „Regionales Zentrum für Tierseuchenbekämpfung“ (Государственное учреждение ветеринарии Калининградской области „Областная станция по борьбе с болезнями животных“) oder durch andere Beiträge als den der Union finanziert wird.
(3) Die Kosten für die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 werden bis zu einem Höchstbetrag von 0,95 EUR für jeden gekauften und ausgelegten Impfköder erstattet.
Artikel 4
Die genauen Bedingungen für die technische Durchführung und die Finanzierung werden in einer Finanzhilfevereinbarung festgelegt, die von der Kommission und dem Begünstigten unterzeichnet wird.
Artikel 5
Dieser Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Haushaltsordnung.
Artikel 6
Der Beschluss 2011/C 64/05 der Kommission wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2014 aufgehoben.
Brüssel, den 12. Februar 2014
Für die Kommission
Tonio BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.
(2) ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 85.
(3) ABl. C 64 vom 1.3.2011, S. 7.