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Document 32011D0301(01)

Beschluss der Kommission vom 25. Februar 2011 über die Verlängerung der Finanzierung besonderer Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union vor Tollwut

ABl. C 64 vom 01/03/2011, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2014; Aufgehoben durch 32014D0214(01)

1.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/7


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2011

über die Verlängerung der Finanzierung besonderer Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Union vor Tollwut

2011/C 64/05

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2009/470/EG des Rates können bei unmittelbarer Bedrohung eines Mitgliedstaats durch den Ausbruch oder die Ausbreitung einer der im Anhang dieser Entscheidung genannten Seuchen im Hoheitsgebiet eines Drittlandes alle zweckdienlichen Maßnahmen getroffen werden, darunter auch die Gewährung einer finanziellen Beteiligung der Union an den Einzelmaßnahmen, die für den Erfolg der Aktion notwendig erscheinen.

(2)

Mit dem Beschluss 2009/582/EG der Kommission vom 29. Juli 2009 über die Finanzierung besonderer Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft vor Tollwut (2) wurde die Finanzierung eines 36-monatigen Programms zur Tilgung der Tollwut im Gebiet Kaliningrad in der Russischen Föderation genehmigt.

(3)

Tollwut ist eine Tierseuche, die vor allem fleischfressende Wild- und Heimtiere befällt und schwerwiegende Folgen für die öffentliche Gesundheit hat. Tollwut ist im Anhang der Entscheidung 2009/470/EG aufgeführt.

(4)

Das Gebiet Kaliningrad, eine von EU-Gebiet umgebene Exklave Russlands, grenzt an Mitgliedstaaten, die letzte Anstrengungen zur vollständigen Tilgung der Seuche unternehmen. Es war eine besondere Maßnahme notwendig, um die ständige Einschleppung erneuter Infektionen aus Kaliningrad in die benachbarten Mitgliedstaaten zu verhindern.

(5)

Angesichts der relativen Größe des Gebiets von Kaliningrad ist es zweckmäßiger und kosteneffizienter, die Anstrengungen zur Tollwutbekämpfung in Kaliningrad zu unterstützen, als eine Impfpufferzone im Gebiet der benachbarten Mitgliedstaaten einzurichten, die auf unbefristete Zeit beibehalten werden müsste.

(6)

Nach Berichten der Taskforce für die Überwachung der Tilgung von Tierseuchen gibt es infolge der Durchführung des oben genannten Programms bereits keine Tollwutfälle mehr bei Wildtieren in den litauischen und polnischen Gebieten, die an das Gebiet von Kaliningrad angrenzen.

(7)

Das Risiko für die Union wird jedoch erst beseitigt sein, wenn die Tollwut aus dem Gebiet Kaliningrad getilgt ist; dies lässt sich kurzfristig nur erreichen, wenn die Impfmaßnahmen ohne Unterbrechung in den kommenden Jahren fortgesetzt werden.

(8)

Das 36-monatige Programm umfasste Maßnahmen ab dem 1. Juni 2008 und läuft daher am 31. Mai 2011 ab.

(9)

Es ist notwendig, die finanzielle Unterstützung für das Programm zur Tollwuttilgung im Gebiet Kaliningrad um einen Zeitraum von weiteren 36 Monaten zu verlängern, damit sein Ziel erreicht werden kann.

(10)

Gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (3) sind Finanzhilfen in ein Jahresarbeitsprogramm aufzunehmen. Dieses Jahresarbeitsprogramm wird im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen umgesetzt, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen. Gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (4) kann die Kommission Finanzhilfen in ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren.

(11)

Am 25. Oktober 2010 hat Russland der Kommission ein Programm zur Tilgung der Tollwut im Gebiet Kaliningrad für den Zeitraum 2011-2014 vorgelegt; dieses Programm wurde mit Blick auf den angestrebten Schutz der Union vor Tollwut als zufriedenstellend bewertet. Da die in diesem Programm vorgesehenen Maßnahmen für den Schutz der Unionsinteressen von großer Bedeutung sind, empfiehlt es sich, dass die Union bestimmte Maßnahmen finanziell unterstützt. Daher sollte im Jahr 2011 eine finanzielle Beteiligung der Union an der Durchführung dieses Programms gewährt werden.

(12)

Der vorliegende Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung, des Artikels 90 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung sowie des Artikels 15 der internen Vorschriften für den Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften (5).

(13)

Außerdem wird der Beschluss 2009/582/EG damit hinfällig; er sollte deshalb aufgehoben werden.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Das von Russland vorgelegte 36-monatige Programm zur Tilgung der Tollwut im Gebiet Kaliningrad („Tollwuttilgungsprogramm“) wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2014 genehmigt.

(2)   Die Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses erstrecken sich auf folgende konkreten Aktivitäten:

Kauf von Impfstoffködern zur oralen Immunisierung fleischfressender Wildtiere,

Auslegung der oben genannten Impfstoffköder im Gebiet Kaliningrad.

Artikel 2

Der Beitrag der Union wird auf höchstens 1 800 000 EUR festgesetzt und aus der Haushaltslinie 17 04 03 01 des Gesamthaushalts der Europäischen Union für 2011 finanziert.

Artikel 3

(1)   Die Gewährung einer individuellen Finanzhilfe an die staatliche Veterinärbehörde des Gebiets Kaliningrad in der Russischen Föderation „Regionales Zentrum für Tierseuchenbekämpfung“ (Государственное учреждение ветеринарии Калининградской области „Областная станция по борьбе с болезнями животных“) wird genehmigt.

(2)   Die unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen können in Höhe von bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben finanziert werden, sofern ein Teil der Gesamtkosten von der staatlichen Veterinärbehörde des Gebiets Kaliningrad in der Russischen Förderation „Regionales Zentrum für Tierseuchenbekämpfung“ (Государственное учреждение ветеринарии Калининградской области „Областная станция по борьбе с болезнями животных“) oder durch andere Beiträge als den der Union finanziert wird.

Artikel 4

Der Beschluss 2009/582/EG wird mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 aufgehoben.

Brüssel, den 25. Februar 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 85.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(5)  Beschluss der Kommission vom 6.4.2009, K(2009) 2105.


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