Rechte von Bahnreisenden

Die EU-Vorschriften für Fahrgastrechte von Bahnreisenden gelten generell für sämtliche Zugreisen und Bahndienste innerhalb der EU.

Warnhinweis

Die EU-Länder können bestimmte Bahndienste davon ausnehmen, nämlich Stadt-, Vorort-, Regional- und Inlandfernzüge sowie Züge, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke eingesetzt werden. Ausnahmen sind auch für internationale Züge möglich, wenn diese aus einem EU-Land in Nicht-EU-Länder fahren, vorausgesetzt, der Großteil der Fahrt findet außerhalb der EU statt und umfasst mindestens einen planmäßigen Halt in einem Nicht-EU-Land. Grenzüberschreitende Eisenbahnfahrten zwischen EU-Ländern können jedoch nicht ausgenommen werden. Erkundigen Sie sich stets, bevor Sie Ihre Reise buchen!

Das Bahnunternehmen oder der Fahrkartenverkäufer müssen Sie bei der Buchung über Folgendes informieren:

  • allgemeine Bedingungen für Ihre Reise
  • bei Reisen mit mehreren Teilstrecken: ob die Fahrkarte durchgehend gültig ist
  • Fahrpläne und Bedingungen für alle verfügbaren Tarife (vor allem Billigtarife) sowie Fahrpläne und Bedingungen für die schnellste Verbindung
  • Störungen oder Verzögerungen (im Voraus und Echtzeit-Aktualisierungen)
  • Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkung: Barrierefreiheit beim Ein- und Ausstieg sowie an Bord der Züge
  • an Bord verfügbare Dienste (einschließlich WLAN und Toiletten)
  • verfügbare Kapazität für Fahrräder und Regeln für die Mitnahme von Fahrrädern
  • Vorgehen bei Gepäckverlust
  • Beschwerdeverfahren
  • Ihre Fahrgastrechte nach EU-Recht, etwa bei Zugausfällen oder Zugverspätungen

Während der Reise sollten Sie Informationen über an Bord verfügbare Dienste (zum Beispiel WLAN), den nächsten Halt, Unterbrechungen und Verspätungen, Sicherheitsprobleme und die wichtigsten Anschlusszüge erhalten. Bei Verspätung oder Ausfall von Zügen müssen Sie in Echtzeit darüber informiert und über Ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden.

Was ist schiefgegangen?

So machen Sie Ihre Rechte geltend

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Rechte missachtet wurden, können Sie (binnen 3 Monaten nach dem Vorfall) Beschwerde beim Bahnunternehmen einlegen, das innerhalb von 1 Monat (in hinreichend begründeten Fällen innerhalb von drei Monaten) antworten muss.

Wenn Sie keine Antwort des Bahnunternehmens erhalten, können Sie sich bei der zuständigen Behörde Ihres Landes en beschweren. War die Antwort nicht zufriedenstellend, können Sie binnen drei Monaten nach Ablehnung Ihrer Beschwerde ebenfalls bei der zuständigen Behörde Ihres Landes vorstellig werden. Richten Sie Ihre Beschwerde an die Behörde, die dem Bahnunternehmen die Lizenz ausgestellt hat. Das Beschwerdeverfahren der nationalen Behörde sollte höchstens drei Monate (sechs Monate bei komplexen Fällen) dauern. Die Behörde sollte Ihnen ein unverbindliches Rechtsgutachten zur weiteren Vorgehensweise übermitteln.

Sie können auch versuchen, die Streitigkeit im Rahmen eines außergerichtlichen Verfahrens oder durch eine alternative Streitbeilegungsstelle klären zu lassen. Haben Sie Ihre Fahrkarte online gekauft, können Sie Ihre Beschwerde bei der Plattform zur Online-Streitbeilegung einreichen. Die alternative Streitbeilegung und die Online-Streitbeilegung stehen nur in der EU ansässigen Personen zur Verfügung.

Wenn Sie doch den Rechtsweg einschlagen möchten, können Sie Ihre Ansprüche im Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen geltend machen. Sie können auch die Gerichte des Landes mit Ihrem Fall befassen, in dem das Bahnunternehmen registriert ist. Welche Fristen für die Erhebung einer Klage gegen ein Bahnunternehmen bei einem einzelstaatlichen Gericht gelten, hängt von den nationalen Verjährungsvorschriften der einzelnen EU-Länder ab.

Unterstützung und Beratung zu Fahrgastrechten erhalten Bahnreisende auch beim Europäischen Verbraucherzentrum in ihrem Land.

Ihr Zug ist ausgefallen

Wenn Sie aufgrund eines ausgefallenen Zuges mit einer Verspätung von über 60 Minuten am Zielort eintreffen würden, stehen Ihnen folgende Optionen offen:

  • Erstattung Ihrer Fahrkarte innerhalb von 30 Tagen – dies kann eine vollständige oder teilweise Erstattung (für den nicht zurückgelegten Teil der Strecke) und eine Hin- und Rückfahrt zu Ihrem ursprünglichen Abfahrtsort sein, wenn die Verspätung aufgrund des ausgefallenen Zuges Sie daran hindert, den Zweck Ihrer Reise zu erfüllen, oder
  • Fortsetzung Ihrer Reise oder anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen, um Ihr Reiseziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt ohne zusätzliche Kosten zu erreichen, oder
  • Fortsetzung Ihrer Reise oder anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt Ihrer Wahl unter vergleichbaren Bedingungen ohne zusätzliche Kosten. Wenn der Zug blockiert und der Zugverkehr unterbrochen ist, zählen dazu auch andere Arten der Beförderung ans Ziel Ihrer Reise.

Unterstützung und alternative Reisevorkehrungen

Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen (in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit). Wenn Sie übernachten müssen oder ein zusätzlicher Aufenthalt aufgrund des Zugausfalls erforderlich ist, haben Sie außerdem Anspruch auf ein Hotel oder eine andere Unterkunft – sofern dies im Bereich des Möglichen liegt. Dazu gehört auch das Recht auf Beförderung zwischen dem Hotel/der Unterkunft und dem Bahnhof.

Bei Ausfall Ihres Zuges kann das Bahnunternehmen Ihnen auf Anfrage gestatten, auf eigene Faust alternative Vorkehrungen mit anderen Reiseanbietern zu treffen (Bahn oder andere Verkehrsmittel), wenn Sie dadurch Ihr Reiseziel unter vergleichbaren Bedingungen erreichen. In diesem Fall erstattet Ihnen das Bahnunternehmen die entstandenen Kosten.

Werden Sie nicht innerhalb von 100 Minuten nach der geplanten Abfahrtszeit des ausgefallenen Zuges über eine mögliche alternative Beförderung informiert, können Sie solche Vorkehrungen auch ohne vorheriges Einverständnis des Bahnunternehmens treffen. In einem solchen Fall müssen Ihnen die Kosten für eine alternative Beförderung mit Bahn oder Bus im notwendigen und angemessenen Rahmen erstattet werden.

Wenn Sie entscheiden, Ihre Reise wie geplant fortzusetzen oder eine Ersatzbeförderung zu Ihrem Zielbahnhof anzunehmen, haben Sie bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten gegebenenfalls Anspruch auf Entschädigung. In einigen EU-Ländern gelten möglicherweise günstigere Bedingungen für die anderweitige Beförderung von Bahnreisenden.

Entschädigung – Zugausfall

  • 25 % des Fahrpreises, wenn die Verspätung zwischen 1 und 2 Stunden beträgt
  • 50 % des Fahrpreises, wenn die Verspätung mindestens 2 Stunden beträgt

Sie erhalten keine Entschädigung, wenn

  • Sie vor dem Kauf der Fahrkarte über die Verspätung aufgrund eines Zugausfalls informiert wurden;
  • die Verspätung bei Fortsetzung der Reise mit einem anderen Anbieter oder anderweitiger Beförderung weniger als 1 Stunde ausmacht;
  • Sie sich die Fahrkarte haben erstatten lassen;
  • der Zugausfall auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.

Außergewöhnliche Umstände – Zugausfall


Eine Entschädigung ist nicht fällig, wenn das Bahnunternehmen nachweisen kann, dass der Zugausfall durch Ereignisse verursacht wurde, deren Folgen das Unternehmen auch dann nicht hätte verhindern oder vermeiden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wären, zum Beispiel:

  • extreme Wetterbedingungen, schwere Naturkatastrophen oder Pandemien – Vorfälle, die nicht mit dem Betrieb der Eisenbahn zusammenhängen
  • Personen auf der Strecke, Kabeldiebstahl, Notfälle an Bord des Zuges, Strafverfolgungsmaßnahmen, Sabotage oder Terrorismus – Ereignisse im Zusammenhang mit dem Verhalten Dritter

In diesen Fällen haben Sie zwar keinen Anspruch auf Entschädigung; Ihre anderen Rechte – Anspruch auf Erstattung Ihres Fahrscheins oder anderweitige Beförderung sowie Unterstützung – gelten jedoch weiterhin. Gut zu wissen: Streiks von Mitarbeitenden des Bahnunternehmens gelten nicht als außergewöhnliche Umstände.

Ihr Zug hatte Verspätung

Wird Ihnen bei der Abfahrt mitgeteilt, dass Sie Ihren Zielbahnhof mit einer Verspätung von mindestens 60 Minuten erreichen werden, haben Sie folgende Rechte:

  • Erstattung Ihrer Fahrkarte innerhalb von 30 Tagen – dies kann eine vollständige oder teilweise Erstattung (für den nicht zurückgelegten Teil der Strecke) und eine Hin- und Rückfahrt zu Ihrem ursprünglichen Abfahrtsort sein, wenn die Verspätung Sie daran hindert, den Zweck Ihrer Reise zu erfüllen, oder
  • Fortsetzung Ihrer Reise oder anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen, um Ihr Reiseziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt ohne zusätzliche Kosten zu erreichen, oder
  • Fortsetzung Ihrer Reise oder anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt Ihrer Wahl unter vergleichbaren Bedingungen ohne zusätzliche Kosten. Wenn der Zug blockiert und der Zugverkehr unterbrochen ist, zählen dazu auch andere Arten der Beförderung ans Ziel Ihrer Reise.

Unterstützung und alternative Vorkehrungen

Hat Ihr Zug bei Abfahrt oder Ankunft eine Verspätung von 60 Minuten oder mehr, haben Sie Anspruch auf Unterstützung in Form von Mahlzeiten und Erfrischungen (in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit). Wenn Sie übernachten müssen oder aufgrund der Verspätung ein zusätzlicher Aufenthalt erforderlich ist, haben Sie außerdem Anspruch auf ein Hotel oder eine andere Unterkunft – sofern dies im Bereich des Möglichen liegt. Dazu gehört auch das Recht auf Beförderung zwischen dem Hotel/der Unterkunft und dem Bahnhof.

Wird Ihnen bei der Abfahrt mitgeteilt, dass Sie Ihren Zielbahnhof mit einer Verspätung von mindestens 60 Minuten erreichen werden, kann das Bahnunternehmen Ihnen auf Anfrage gestatten, auf eigene Faust alternative Vorkehrungen mit anderen Reiseanbietern zu treffen (Bahn oder andere Verkehrsmittel), wenn Sie dadurch Ihr Reiseziel unter vergleichbaren Bedingungen erreichen. In diesem Fall erstattet Ihnen das Bahnunternehmen die entstandenen Kosten.

Werden Sie nicht innerhalb von 100 Minuten nach der geplanten Abfahrtszeit des verspäteten Zuges über eine mögliche alternative Beförderung informiert, können Sie solche Vorkehrungen auch ohne Einverständnis des Bahnunternehmens treffen. In einem solchen Fall müssen Ihnen die Kosten für eine alternative Beförderung mit Bahn oder Bus im notwendigen und angemessenen Rahmen erstattet werden.

Wenn Sie entscheiden, Ihre Reise wie geplant fortzusetzen oder eine Ersatzbeförderung zu Ihrem Zielbahnhof anzunehmen, haben Sie bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten gegebenenfalls Anspruch auf Entschädigung. In einigen EU-Ländern gelten möglicherweise günstigere Bedingungen für die anderweitige Beförderung von Bahnreisenden.

Entschädigung – Verspätung

  • 25 % des Fahrpreises, wenn die Verspätung zwischen 1 und 2 Stunden beträgt
  • 50 % des Fahrpreises, wenn die Verspätung mindestens 2 Stunden beträgt

Sie erhalten keine Entschädigung, wenn

  • Sie vor dem Kauf der Fahrkarte über die Verspätung informiert wurden;
  • die Verspätung bei Fortsetzung der Reise mit einem anderen Anbieter oder anderweitiger Beförderung weniger als 1 Stunde ausmacht;
  • Sie sich die Fahrkarte haben erstatten lassen;
  • die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.

Einige EU-Länder und/oder Bahnunternehmen sehen in ihren Vorschriften bzw. Geschäftsbedingungen möglicherweise günstigere Entschädigungsbedingungen für Fahrgäste vor.

Außergewöhnliche Umstände – Verspätung


Eine Entschädigung ist nicht fällig, wenn das Bahnunternehmen nachweisen kann, dass die Verspätung durch Ereignisse verursacht wurde, deren Folgen das Unternehmen auch dann nicht hätte verhindern oder vermeiden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wären, zum Beispiel:

  • extreme Wetterbedingungen, schwere Naturkatastrophen oder Pandemien – Vorfälle, die nicht mit dem Betrieb der Eisenbahn zusammenhängen
  • Personen auf der Strecke, Kabeldiebstahl, Notfälle an Bord des Zuges, Strafverfolgungsmaßnahmen, Sabotage oder Terrorismus – Ereignisse im Zusammenhang mit dem Verhalten Dritter

In diesen Fällen haben Sie zwar keinen Anspruch auf Entschädigung; Ihre anderen Rechte – Anspruch auf Erstattung Ihres Fahrscheins oder anderweitige Beförderung sowie Unterstützung – gelten jedoch weiterhin. Gut zu wissen: Streiks von Mitarbeitenden des Bahnunternehmens gelten nicht als außergewöhnliche Umstände.

Sie haben Ihren Anschlusszug verpasst

Sie haben eine Reise mit mehrmaligem Umsteigen gebucht und Ihr Fahrschein ist durchgehend für alle Teilstrecken gültig. Wenn Sie Ihre Anschlüsse verpassen und darum Ihren Zielort mit einer Verspätung von 60 Minuten oder mehr erreichen, haben Sie Anspruch auf:

  • Erstattung Ihrer Fahrkarte innerhalb von 30 Tagen – dies kann eine vollständige oder teilweise Erstattung (für den nicht zurückgelegten Teil der Strecke) und eine Hin- und Rückfahrt zu Ihrem ursprünglichen Abfahrtsort sein, wenn die Verspätung aufgrund des Nichterreichens der Anschlusszüge Sie daran hindert, den Zweck Ihrer Reise zu erfüllen, oder
  • Fortsetzung Ihrer Reise oder anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen, um Ihr Reiseziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt ohne zusätzliche Kosten zu erreichen, oder
  • Fortsetzung Ihrer Reise oder anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt Ihrer Wahl unter vergleichbaren Bedingungen ohne zusätzliche Kosten. Wenn der Zug blockiert und der Zugverkehr unterbrochen ist, zählen dazu auch andere Arten der Beförderung ans Ziel Ihrer Reise.

Unterstützung und alternative Vorkehrungen

Hat Ihr Zug bei Abfahrt oder Ankunft eine Verspätung von 60 Minuten oder mehr, haben Sie Anspruch auf Unterstützung in Form von Mahlzeiten und Erfrischungen (in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit). Wenn Sie übernachten müssen oder ein zusätzlicher Aufenthalt aufgrund des Nichterreichens der Anschlusszüge erforderlich ist, haben Sie außerdem Anspruch auf ein Hotel oder eine andere Unterkunft – sofern dies im Bereich des Möglichen liegt. Dazu gehört auch das Recht auf Beförderung zwischen dem Hotel/der Unterkunft und dem Bahnhof.

Ihre Rechte im Falle eines verpassten Anschlusses gelten, wenn Ihr Fahrschein durchgehend für alle Teilstrecken gültig ist. Sie sollten vor dem Kauf des Fahrscheins (oder mehrerer Fahrscheine) darüber informiert werden, ob es sich um eine solche „Durchgangsfahrkarte“ handelt. Wenn Sie mit Einzelfahrkarten reisen, gelten diese Rechte nicht, aber es kann sein, dass zwischen Ihrem Bahnunternehmen und anderen Bahnunternehmen Vereinbarungen gelten, damit Sie Ihre Fahrt im Falle eines verpassten Anschlusses fortsetzen können (z. B. „HOTNAT – Nehmen Sie den nächsten verfügbaren Zug“ oder „AJC – Abkommen über die Weiterreise“).

Wird Ihnen bei der Abfahrt mitgeteilt, dass Sie Ihren Zielbahnhof mit einer Verspätung von mindestens 60 Minuten erreichen werden, kann das Bahnunternehmen Ihnen auf Anfrage gestatten, auf eigene Faust alternative Vorkehrungen mit anderen Reiseanbietern zu treffen (Bahn oder andere Verkehrsmittel), wenn Sie dadurch Ihr Reiseziel unter vergleichbaren Bedingungen erreichen. In diesem Fall erstattet Ihnen das Bahnunternehmen die entstandenen Kosten.

Werden Sie nicht innerhalb von 100 Minuten nach der geplanten Abfahrtszeit des verspäteten Zuges über eine mögliche alternative Beförderung informiert, können Sie solche Vorkehrungen auch ohne Einverständnis des Bahnunternehmens treffen. In einem solchen Fall müssen Ihnen die Kosten für eine alternative Beförderung mit Bahn oder Bus im notwendigen und angemessenen Rahmen erstattet werden.

Wenn Sie entscheiden, Ihre Reise wie geplant fortzusetzen oder eine Ersatzbeförderung zu Ihrem Zielbahnhof anzunehmen, haben Sie bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten gegebenenfalls Anspruch auf Entschädigung. In einigen EU-Ländern gelten möglicherweise günstigere Bedingungen für die anderweitige Beförderung von Bahnreisenden.

Entschädigung – Verspätung aufgrund eines verpassten Anschlusses

  • 25 % des Fahrpreises, wenn die Verspätung zwischen 1 und 2 Stunden beträgt
  • 50 % des Fahrpreises, wenn die Verspätung mehr als 2 Stunden beträgt

Sie erhalten keine Entschädigung, wenn

  • Sie vor dem Kauf der Fahrkarte über die Verspätung informiert wurden;
  • die Verspätung bei Fortsetzung der Reise mit einem anderen Anbieter oder anderweitiger Beförderung weniger als 1 Stunde ausmacht;
  • Sie sich die Fahrkarte haben erstatten lassen;
  • die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.

Einige EU-Länder und/oder Bahnunternehmen sehen in ihren Vorschriften bzw. Geschäftsbedingungen möglicherweise günstigere Entschädigungsbedingungen für Fahrgäste vor.

Außergewöhnliche Umstände – verpasster Anschluss aufgrund einer Verspätung


Eine Entschädigung ist nicht fällig, wenn das Bahnunternehmen nachweisen kann, dass Sie Ihren Anschlusszug aufgrund von Ereignissen verpasst haben, deren Folgen das Unternehmen auch dann nicht hätte verhindern oder vermeiden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wären, zum Beispiel:

  • extreme Wetterbedingungen, schwere Naturkatastrophen oder Pandemien – Vorfälle, die nicht mit dem Betrieb der Eisenbahn zusammenhängen
  • Personen auf der Strecke, Kabeldiebstahl, Notfälle an Bord des Zuges, Strafverfolgungsmaßnahmen, Sabotage oder Terrorismus – Ereignisse im Zusammenhang mit dem Verhalten Dritter

In diesen Fällen haben Sie zwar keinen Anspruch auf Entschädigung; Ihre anderen Rechte – Anspruch auf Erstattung Ihres Fahrscheins oder anderweitige Beförderung sowie Unterstützung – gelten jedoch weiterhin. Gut zu wissen: Streiks von Mitarbeitenden des Bahnunternehmens gelten nicht als außergewöhnliche Umstände.

Ihr Gepäck oder Ihre Mobilitätshilfe ist verloren gegangen, wurde beschädigt oder ist verspätet eingetroffen

An Bord dürfen Sie Gepäckstücke (einschließlich Haustieren) mitführen, die leicht unterzubringen sind. Große und sperrige Gegenstände oder Haustiere, die anderen Fahrgästen Unannehmlichkeiten bereiten oder diese sogar verletzen könnten, geben Sie besser auf (informieren Sie sich in den allgemeinen Beförderungsbedingungen Ihres Bahnunternehmens). Aufgegebenes Gepäck wird im Gepäckwagen des Zuges transportiert.

Bei Verlust oder Beschädigung Ihres aufgegebenen Gepäcks haben Sie Anspruch auf Entschädigung, sofern das Gepäck nicht unangemessen verpackt oder für den Transport ungeeignet war. Bei verspäteter Auslieferung des aufgegebenen Gepäcks haben Sie ebenfalls Anspruch auf Entschädigung, es sei denn, die Verspätung ist auf einen Fehler Ihrerseits oder auf Umstände zurückzuführen, die sich der Kontrolle des Zugbetreibers entziehen.

Wenn Ihr Rollstuhl oder eine andere Mobilitätshilfe beim Transport beschädigt wird oder verloren geht, haben Sie gegenüber dem Bahnunternehmen oder Bahnhofsbetreiber Anspruch auf Entschädigung zur Deckung der Kosten für Ersatz oder Reparatur. Die Kosten für vorübergehenden Ersatz werden ebenfalls übernommen, sofern sie sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Für den Verlust oder die Verletzung von Hilfshunden muss das Bahnunternehmen oder der Bahnhofsbetreiber ebenfalls eine Entschädigung zahlen.

Entschädigungssätze

  • Bis zu 1 200 Euro pro aufgegebenem Gepäckstück – wenn Sie den Wert der enthaltenen Gegenstände nachweisen können.
  • 300 Euro pro aufgegebenem Gepäckstück – wenn Sie den Wert der enthaltenen Gegenstände nicht nachweisen können.

Wenn Sie bei einem Zugunglück verletzt wurden oder Ihr Angehörige/r bei einem Zugunglück zu Tode gekommen ist, haben Sie Anspruch auf Entschädigung von bis zu 1400 Euro für verlorenes oder beschädigtes Handgepäck (gilt auch für Haustiere).

Sie wurden bei einem Zugunglück verletzt

Wenn Sie bei einem Zugunglück verletzt werden, haben Sie Anspruch auf Entschädigung in Form einer Vorauszahlung innerhalb von 15 Tagen nach dem Unfall zur Deckung Ihrer unmittelbaren Kosten.

Ein/e Angehörige/r ist bei einem Zugunglück ums Leben gekommen

Als Angehörige/r eines bei einem Zugunglück ums Leben gekommenen Fahrgasts haben Sie Anspruch auf Entschädigung in Form einer Vorauszahlung innerhalb von 15 Tagen nach dem Unfall zur Deckung Ihrer unmittelbaren Kosten. Die Vorauszahlung beträgt mindestens 21 000 Euro pro Todesopfer.

Fragen und Antworten

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 08/04/2024
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