Die Anbieterkennzeichnung mit Lehr- und Infoprogramm gemäß §14 (7) JuSchG muss nicht durch die USK erfolgen.
Grundlage
Ein Anbieter darf seit dem 01.04.2003 (Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes) seinen Film, Film- oder Spielprogramm zu Lehr- oder Informations- und Instruktionszwecken dann selbst mit „Lehrprogramm gemäß §14 JuSchG“ oder „Infoprogramm gemäß §14 JuSchG“ kennzeichnen, wenn es gemäß §14 Absatz 7 offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigt. Dieses Recht kann die Oberste Landesjugendbehörde für einzelne Anbieter oder Produkte ausschließen und die vorgenommene Selbstkennzeichnung aufheben.
Ihr Lehr-/Infoprogramm enthält spielerische Elemente oder Minigames?
Anbieter dürfen nach §14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) Absatz 7 ihre Spielsoftware selbst mit „Infoprogramm gemäß §14 JuSchG“ oder „Lehrprogramm gemäß §14 JuSchG“ Kennzeichnen, solange das Spiel durch Informationsvermittlung oder vom schulischen Lernen und nicht durchs Spielen geprägt wird und das Angebot Kinder und Jugendliche nicht beeinträchtigt. Wenn dem nach Auffassung des Anbieters so ist, dann unterliegt das Kennzeichen den folgenden allgemeinen Pflichten der grafischen Kennzeichnung, die das JuSchG auferlegt.
Das gesetzliche Kennzeichen ist auf dem Bildträger und der Hülle deutlich sichtbar in einem Quadrat auf transparentem weißen Grund (Deckkraft 70%) mit schwarzer Schrift aufzubringen. Die Darstellung des Zeichens ergibt sich aus §12 (2) JuSchG vom Juli 2008: Größe 12cm², Positionierung links unten auf dem Frontcover, Größe auf dem Datenträger mindestens 250mm². Sofern durch die farbliche Gestaltung des Hintergrunds das Quadrat als solches nicht mehr erkennbar ist, ist das Quadrat optisch vom Hintergrund abzugrenzen, z.B. durch einen Rahmen.
Sie möchten die Anbieterkennzeichnung nicht selbst vornehmen?
Wenn Sie die Anbieterkennzeichnung nicht selbst vornehmen, oder die Entscheidung dafür oder dagegen nicht selbst treffen möchten, bietet die USK gegen Gebühr folgende Dienstleistung an: Sie reichen Ihr vermutetes Spielprogramm zu Lern- oder Info-Zwecken bei der USK ein. Dafür schicken Sie das Spiel zusammen mit dem ausgefüllten Antragsformular sowie dem Handbuch und/oder Ihren Hinweisen. Als Verfahren beantragen Sie „Anbieterkennzeichnung“. (Kosten: 300 Euro)
Die USK (ohne Beteiligung des staatlichen Vertreters) prüft dann gemäß den Vorgaben aus §14 Absatz 7 JuSchG, teilt Ihnen das Ergebnis zur Verwendung des gesetzlichen Logos mit und stellt Ihnen dieses als Druckvorlage zur Verfügung.
Sollte die Prüfung ergeben, dass Ihre Software auf Grund des dominierenden Spielanteils eine Altersfreigabe durch die Obersten Landesjugendbehörden notwendig macht, wird diese mit Ihrer Zustimmung vom Ständigen Vertreter der OLJB vorgenommen. In diesem Fall entstehen die üblichen Verfahrenskosten (siehe Kostenordnung) ohne zusätzliche Beratungsgebühr.
Sollte die Prüfung ergeben, dass Ihre Software keine typischen Elemente eines Computerspiels enthält, sondern z.B. ein Tool- oder Anwenderprogramm ist, so informieren wir Sie, dass Ihre Software im Sinne des Jugendschutzgesetzes kein Lehr- oder Info-Programm gemäß §14 (7) ist und ohne Jugendschutzkennzeichnung veröffentlicht werden kann.