Bürokratieabbau

Freiräume schaffen. Landwirte stärken.

Die Landwirtinnen und Landwirte kämpfen seit vielen Jahren und Jahrzehnten mit einem dichten Regelungsdschungel, darunter auch viel unnötige Bürokratie. Sie bremst die Betriebe und die rasche Anpassung an neue Bedingungen. Sie ist praxisfern und kostet Zeit und Nerven. Sie hält Jüngere davon ab, einen Hof zu übernehmen.

Einfache und effiziente Regelungen hingegen erleichtern die tägliche Arbeit. Sie schaffen gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle, Rechtssicherheit und sorgen dafür, dass wichtige Standards eingehalten werden. Sie unterstützen die Landwirtinnen und Landwirte auch dabei, praktikable Lösungen zu finden, um den Herausforderungen – Sicherung des bäuerlichen Familieneinkommens in globalisierten Märkten, Produktion von gesunden regionalen Lebensmitteln, Bewältigung der Klimakrise und Erhalt der biologischen Vielfalt – gleichermaßen gerecht zu werden.

Vor diesem Hintergrund arbeitet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit Hochdruck daran, unnötige Bürokratie für die Land- und Lebensmittelwirtschaft abzubauen. Es sind viele kleine Schritte, die in der Summe die Arbeit auf den Höfen und in den Betrieben erleichtern.

Bürokratieabbau ist eine gemeinsame Aufgabe vieler Bundesministerien, der Länder und der Kommunen. In dem von uns neu eingerichteten Begleitgremium Bürokratieabbau arbeiten wir konstruktiv mit den Bundesländern zusammen.

Der Abbau unnötiger Bürokratie ist zudem eine Daueraufgabe. Der Vorschriftendschungel ist über Jahrzehnte gewachsen, und es erfordert einen langen Atem auf allen staatlichen Ebenen, ihn wieder zurückzudrängen. Ziel ist eine nachhaltige und widerstandsfähige Landwirtschaft, die auch in Zukunft gute Ernten bringt, die Lebensmittelversorgung sichert, eine gute wirtschaftliche Perspektive hat und unsere natürlichen Lebensgrundlagen schützt.

 Ackerbau – Erleichterungen bei den Hauptfruchtarten

Für Betriebe, die viele und unterschiedliche Hülsenfrüchte (Leguminosen) anbauen, soll es künftig unter anderem durch die weitere Differenzierung von Kulturen einfacher werden, diese besonderen Leistungen honoriert zu bekommen. Auch der beetweise Anbau von Gemüse soll bei der Anzahl der Hauptfruchtarten berücksichtigt werden (Öko-Regelung 2).

Den Änderungsantrag zum deutschen GAP-Strategieplan hat die EU-Kommission am 22. Oktober 2024 genehmigt. Am 22. November 2024 wurde diese Änderung in der GAP-Direktzahlungen -Verordnung vom Bundesrat verabschiedet und wird ab 2025 gelten.

✅  Ackerbau – Erleichterungen für Dauerkulturen auf kohlenstoffreichen Böden

Das Verbot, Dauerkulturen auf kohlenstoffreichen Böden in Ackerland umzuwandeln (GLÖZ 2), wird zielgenauer auf Obstbaum-Dauerkulturen beschränkt.

Diese Änderung wurde im GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG) im Juli 2024 im Bundestag sowie im September 2024 im Bundesrat verabschiedet und wird ab 2025 gelten.

✅  Ackerbau – Form- und Größenvorgaben für Blühstreifen reduziert

Wer mit der freiwilligen Anlage von Blühflächen auf Ackerland Geld verdienen will, kann dies nun einfacher tun: Egal ob dreieckig, trapezförmig oder als Streifen – auf die Form kommt es nicht mehr an. Jetzt können auch dort, wo es vorher vielleicht zu schmal war, Blühflächen angelegt werden. Entsprechend sind eine Differenzierung zwischen Flächen und Streifen sowie die 2023 noch gültigen Mindest- und Maximalbreiten weitgehend entfallen. Bei streifenförmiger Anlage sind fünf Meter Mindestbreite vorgesehen. Für Blühstreifen und -flächen gilt nun eine maximale Größe von drei Hektar. Diese Vereinfachung macht es Landwirtinnen und Landwirten leichter, Blühflächen anzulegen, womit positive Umwelteffekte erzielt werden können.

Dazu wurden die Öko-Regelungen ab 2024 angepasst.

  Ackerbau – Vereinfachung bei der Mindestbreite von Blühstreifen

Die bisherige Regelung, dass Blühstreifen an jeder Stelle mindestens fünf Meter breit sein müssen, ist praxisfern und hat verhindert, dass an teilweise engeren, aber sonst sinnvollen Stellen Blühstreifen angelegt wurden. Künftig müssen Blühstreifen lediglich auf der "überwiegenden Länge" fünf Meter breit sein. Dadurch verlieren Betriebe bei geringer Abweichung nicht mehr die Prämie und die Attraktivität dieser Öko-Regelung wird erhöht.

Den Änderungsantrag zum deutschen GAP-Strategieplan hat die EU-Kommission am 22. Oktober 2024 genehmigt. Am 22. November 2024 wurde diese Änderung in der GAP-Direktzahlungen -Verordnung vom Bundesrat verabschiedet und wird ab 2025 gelten.

  Ackerbau – Honorierung pflanzenschutzmittelfreien Anbaus zusätzlicher Kulturen

Wer klimaangepasste Kulturen wie Hirse, Amaranth, Buchweizen oder Quinoa ohne Pflanzenschutzmittel anbaut, soll dafür künftig Förderung erhalten. Das hilft der Biodiversität, dem Boden und dem Betriebskonto und stärkt die heimische Versorgung (Öko-Regelung 6).

Den Änderungsantrag zum deutschen GAP-Strategieplan hat die EU-Kommission am 22. Oktober 2024 genehmigt. Am 22. November 2024 wurde diese Änderung in der GAP-Direktzahlungen -Verordnung vom Bundesrat verabschiedet und wird ab 2025 gelten.

✅  Ackerbau – mehr Flexibilität bei Brachen

Für freiwillige Brachen gab es bisher nur Geld, wenn mindestens ein Prozent der Betriebsfläche stillgelegt wurde. Diese Grenze wurde deutlich gesenkt: Die Öko-Regelung zu Brachen kann nun schon mit 0,1 Hektar in Anspruch genommen werden. Außerdem haben Betriebe mit mehr als zehn Hektar Ackerland die Möglichkeit, unabhängig von der Prämienstruktur für bis zu einem Hektar die höchste Prämie (1.300 Euro/ha) zu beziehen, auch wenn dadurch mehr als sechs Prozent stillgelegt würden.

Dazu wurden die Öko-Regelungen ab 2024 angepasst.

  Ackerbau – Öko-Regelung zu Altgrasstreifen und -flächen vereinfacht

Altgrasstreifen – also eine große Wiese, auf der ein Teil älteres, ungemähtes Gras steht – sind ein wahrer Hort der Artenvielfalt. Altgrasstreifen oder -flächen im Umfang von bis zu einem Hektar sollen auch dann honoriert werden , wenn diese mehr als 6 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs ausmachen. Die Prämienstruktur soll an die Öko-Regelung zur Brache angepasst werden. Das soll den Anreiz erhöhen, Altgrasstreifen anzulegen. Zudem soll die Pflicht entfallen, den Standort des Altgrassteifens oder der Altgrasfläche alle zwei Jahre zu wechseln.

Den Änderungsantrag zum deutschen GAP-Strategieplan hat die EU-Kommission am 22. Oktober 2024 genehmigt. Am 22. November 2024 wurde diese Änderung in der GAP-Direktzahlungen -Verordnung vom Bundesrat verabschiedet und wird ab 2025 gelten.

✅  Ackerbau – "Praxischeck" zur Vereinfachung von Melde- und Dokumentationspflichten im Pflanzenbau

Vielfältige Melde- und Dokumentationspflichten, die mehrfache Eingabe bereits vorliegender Daten oder eine unzureichende Digitalisierung sind für nahezu alle landwirtschaftlichen Betriebe ein Ärgernis. Praxischecks haben das Ziel, im Dialog mit betroffenen Unternehmen und Verwaltungen Hemmnisse und Lösungsansätze zu identifizieren, um eine möglichst schlanke und effektive Umsetzung von Regelungen/Standards zu erreichen. Im Mittelpunkt steht nicht eine einzelne Verordnung oder ein Gesetz, sondern eine systematische, ganzheitliche Prozessanalyse, die auch das Zusammenspiel von Bund, Ländern und Kommunen einbezieht.

Zu Melde- und Dokumentationspflichten im Pflanzenbau hat das BMEL am 25. Juli 2024 einen Praxischeck durchgeführt. Die Ergebnisse werden nun aufbereitet und zielgerichtet in laufende Arbeitsprozesse integriert. Beispiel für ein konkretes Ergebnis des Praxischecks ist, die Aufzeichnungsfristen von zwei auf 14 Tage in der Düngeverordnung zu verlängern, siehe "Ackerbau – Mehr Flexibilität bei Meldungen".

✅  Ackerbau – Reduzierung des Bürokratieaufwandes bei Nutzhanf

Bisher musste jeder, der Nutzhanf anbaut, die Blüte der Pflanzen melden. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat dann stichprobenartig 30 Prozent kontrolliert – 70 Prozent meldeten also umsonst. Künftig werden automatisiert diejenigen Betriebe ermittelt, die die Blüte melden müssen und bei denen kontrolliert wird. Zudem können jetzt auch die Saatgutetiketten elektronisch eingereicht werden, es reicht ein Foto. Zuvor mussten sie im Original an die Länder oder die BLE geschickt werden.

Dazu wurde die Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung) im Mai 2024 geändert.

  Ackerbau – Turnus für die landwirtschaftliche Mindesttätigkeit angepasst

Der Turnus der Mindesttätigkeit auf nicht für die Erzeugung genutzten Flächen soll auf zwei Jahre erhöht und somit mit anderen Regelungen für Bracheflächen vereinheitlicht werden.

Den Änderungsantrag zum deutschen GAP-Strategieplan hat die EU-Kommission am 22. Oktober 2024 genehmigt. Am 22. November 2024 wurde diese Änderung in der GAP-Direktzahlungen -Verordnung vom Bundesrat verabschiedet und wird ab 2025 gelten.

✅  Ackerbau – Mehr Flexibilität bei Meldungen

Zum Abbau von Arbeitsspitzen in landwirtschaftlichen Betrieben wird die Frist zur Aufzeichnung von Düngungsmaßnahmen von zwei auf 14 Tage verlängert.

Das BMEL hat diese Änderung in die das Bürokratieentlastungsgesetz IV begleitende Verordnung eingebracht. Der Bundesrat hat am 22. November 2024 der Bürokratieentlastungsverordnung IV zugestimmt.

  Ackerbau – Verzicht auf starre Datumsvorgaben bei Mindestbodenbedeckung und Fruchtwechsel

Bei Vorgaben zur Mindestbodenbedeckung in sensiblen Zeiten (GLÖZ 6) und beim Fruchtwechsel (GLÖZ 7) soll zukünftig möglichst weit auf starre Datumsvorgaben verzichtet werden. Damit erhalten Landwirtinnen und Landwirte mehr Flexibilität.

Den Änderungsantrag zum deutschen GAP-Strategieplan hat die EU-Kommission am 22. Oktober 2024 genehmigt. Am 22. November 2024 wurde diese Änderung in der GAP-Konditionalitäten -Verordnung vom Bundesrat verabschiedet und wird ab 2025 gelten.

  Agroforst – Vereinfachung der Öko-Regelung

Die Öko-Regelung Agroforst soll vereinfacht werden – u.a. durch den Wegfall der Mindestbreite der Gehölzstreifen und durch Vereinfachungen von Abstandsregelungen. Gehölzstreifen mussten bisher mindestens drei Meter breit sein, damit es eine Förderung gab – das fällt weg. Jetzt können auch die Landwirtinnen und Landwirte mit dieser Öko-Regelung Geld verdienen, die einfach weniger Platz haben, aber trotzdem das Beste von Forst- und Landwirtschaft zusammenbringen wollen.

Den Änderungsantrag zum deutschen GAP-Strategieplan hat die EU-Kommission am 22. Oktober 2024 genehmigt. Am 22. November 2024 wurde diese Änderung in der GAP-Direktzahlungen -Verordnung vom Bundesrat verabschiedet und wird ab 2025 gelten.

  Agroforst – Vorlage eines Nutzungskonzepts nicht mehr nötig

Agroforst geht künftig auch ohne lange Formulare auszufüllen. Die Förderpraxis hat gezeigt: Die Bedingungen der Öko-Regelungen, z. B. des Gehölzanteils auf der Fläche, sind Nachweis genug. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nutzungskonzeptes bei Agroforst-Systemen soll daher entfallen.

Den Änderungsantrag zum deutschen GAP-Strategieplan hat die EU-Kommission am 22. Oktober 2024 genehmigt. Am 22. November 2024 wurde diese Änderung in der GAP-Direktzahlungen -Verordnung vom Bundesrat verabschiedet und wird ab 2025 gelten.

☑️  Bauen auf Höfen – Erleichterungen bei Wohngebäuden auf landwirtschaftlichen Betrieben

Außerdem wird die Begünstigung der Erweiterung von Wohngebäuden auf landwirtschaftlichen Betrieben gestärkt. Damit soll den Wohnbedürfnissen verschiedener Generationen eines landwirtschaftlichen Betriebs Rechnung getragen werden. Durch die gestiegene Lebenserwartung der Bevölkerung leben häufig mehr als zwei Generationen auf einem Hof. Daher soll neben Erweiterungen von Wohngebäuden im Außenbereich auch die Errichtung eines selbstständigen Wohngebäudes als Anbau ermöglicht werden. Zudem wird in beiden Fällen die Zahl der möglichen Wohnungen auf vier erhöht. Voraussetzung ist, dass diese durch die bisherigen Eigentümerinnen und Eigentümer und ihre Familie genutzt werden.

Diese Änderungen werden im Baugesetzbuch geregelt und wurden mit dem Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung im September 2024 im Kabinett beschlossen.

☑️  Bauen auf Höfen – Umnutzungsfrist für landwirtschaftliche Gebäude verlängert

Wo früher Kühe oder Schweine im Stall standen, herrscht heute oft Leere, und viele Landwirtinnen und Landwirte stehen vor der Entscheidung, was mit der erhaltenswerten Bausubstanz passiert. In der Praxis hat sich gezeigt, dass solche Gebäude wegen des Fristablaufs nicht umgenutzt werden können, obwohl ihr Zustand mit verhältnismäßig geringem Aufwand eine Folgenutzung erlauben würde. Dafür sollen die Landwirtinnen und Landwirte künftig mehr Zeit haben. Die Umnutzungsfrist wird nun für ehemals landwirtschaftliche Gebäude im Außenbereich von sieben auf zehn Jahre verlängert. Hiervon können auch noch aktive landwirtschaftliche Betriebe Gebrauch machen, die etwa aufgrund einer Umstellung der Produktionsrichtung oder der Betriebsstruktur über nicht mehr genutzte Gebäude verfügen, die ursprünglich aufgrund der landwirtschaftlichen Privilegierung im Außenbereich errichtet worden sind.

Diese Änderungen werden im Baugesetzbuch geregelt und wurden mit dem Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung im September 2024 im Kabinett beschlossen.

✅  Grünland – Fördervoraussetzungen bei der Öko-Regelung zur Extensivierung von Dauergrünland vereinfacht

Die Vorgabe, dass der Viehbesatz nur an bis zu 40 Tagen unterschritten werden darf, wurde gestrichen. Künftig ist der jährliche Durchschnittsbestand ausschlaggebend – dabei sind auch temporäre Unterschreitungen unschädlich. Das ist einfacher für die Tierhalterinnen und Tierhalter und hilft, die Förderung nicht zu verlieren. Zudem wurde klargestellt, dass beim Viehbesatz Lämmer in der Kategorie "Schafe/Ziegen" mitumfasst sind.

Dazu wurden die Öko-Regelungen ab 2024 angepasst

  Grünland – auch Betriebe mit Gehegewild bei extensiver Dauergrünlandnutzung förderfähig

Bei der extensiven Dauergrünlandnutzung soll auch Betrieben, die Gehegewild halten, die Teilnahme ermöglicht werden. Wer also Damwild oder Rotwild auf Dauergrünland extensiv hält, soll damit künftig gutes Geld verdienen können (Öko-Regelung 4).

Den Änderungsantrag zum deutschen GAP-Strategieplan hat die EU-Kommission am 22. Oktober 2024 genehmigt. Am 22. November 2024 wurde diese Änderung in der GAP-Direktzahlungen -Verordnung vom Bundesrat verabschiedet und wird ab 2025 gelten.

✅  Grünland – doppelte Genehmigung bei Umwandlung von Dauergrünland entfällt

Auf das für eine Umwandlung von Dauergrünland erforderliche Genehmigungsverfahren wird bei der Konditionalität verzichtet, wenn Dauergrünlandflächen in nichtlandwirtschaftliche Flächen umgewandelt werden, zumal in solchen Fällen oftmals bereits fachrechtliche Genehmigungen erteilt wurden. Entscheidet sich ein Bauer beispielsweise, auf seiner Weide einen Stall zu bauen, reicht die baurechtliche Genehmigung. Er muss sich nicht nochmals um eine Umwandlungsgenehmigung nach dem EU-Agrarförderrecht kümmern.

Diese Änderung wurde im GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG) im Juli 2024 im Bundestag sowie im September 2024 im Bundesrat verabschiedet und wird ab 2025 gelten.

  Grünland – Paludikulturen in Mooren und Feuchtgebieten vereinfacht

Klimaschonende Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen mittels Paludikultur (z.B. Beweidung vernässter Flächen) soll in Mooren und Feuchtgebieten einfacher möglich sein. Hier werden beim Standard GLÖZ 2 der EU-Agrarförderung Missverständnisse aus der Vollzugspraxis ausgeräumt: Um wertvolle Paludikulturverfahren zu ermöglichen, darf Dauergrünland künftig gepflügt werden, sofern es nicht in einem gesetzlich geschützten Biotop, einem Natura2000-Gebiet oder in einem von einer Landesregierung aus Naturschutzgründen durch Rechtsverordnung ausgewiesenem Gebiet liegt. Weil der Anbau in Paludikultur so wertvoll für das Klima ist, entfällt die Pflicht, dann anderswo im Betrieb Dauergrünland als Ersatz anlegen zu müssen.

Den Änderungsantrag zum deutschen GAP-Strategieplan hat die EU-Kommission am 22. Oktober 2024 genehmigt. Am 22. November 2024 wurde diese Änderung in der GAP-Konditionalitäten -Verordnung vom Bundesrat verabschiedet und wird ab 2025 gelten.

  Grünland – Verzicht auf Einverständniserklärung bei Dauergrünland-Pachtflächen

Der Pächter einer Dauergrünlandfläche soll künftig keine Einverständniserklärung des Eigentümers mehr vorlegen müssen, wenn nur eine Narbenerneuerung auf derselben Fläche stattfindet (GLÖZ 1).

Den Änderungsantrag zum deutschen GAP-Strategieplan hat die EU-Kommission am 22. Oktober 2024 genehmigt. Am 22. November 2024 wurde diese Änderung in der GAP-Konditionalitäten -Verordnung vom Bundesrat verabschiedet und wird ab 2025 gelten.

✅  Kontrollen – Abschaffung von Kontrollen und Sanktionen bis 10 ha im Rahmen der GAP

Mit der Abschaffung von Kontrollen und Sanktionen bei der Konditionalität der EU-Agrarförderung bei Betrieben bis zu zehn Hektar landwirtschaftlicher Fläche werden insbesondere kleine Betriebe schnell und unmittelbar entlastet. In Deutschland betrifft das ein Viertel der Betriebe.

Diese Änderung wurde im GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG) im Juli 2024 im Bundestag sowie im September 2024 im Bundesrat verabschiedet. Der Verzicht auf Sanktionen bei der Konditionalität gilt rückwirkend bereits für das Antragsjahr 2024.

✅  Lebensmittelhandwerk – "Praxischeck"

Gerade kleine und mittlere Unternehmen des Lebensmittelhandwerks beklagen, dass zahlreiche Regelungen unklar, wenig nachvollziehbar, nicht ausreichend praktikabel oder kaum digital umsetzbar sind. Das reicht von Schriftformerfordernissen bis hin zu Hygieneauflagen.

Das Instrument der Praxischecks hat das Ziel, im Dialog mit betroffenen Unternehmen und Verwaltungen Hemmnisse und Lösungsansätze zu identifizieren, um eine möglichst schlanke und effektive Umsetzung von Regelungen/Standards zu erreichen. Im Mittelpunkt steht nicht eine einzelne Verordnung oder ein Gesetz, sondern eine systematische, ganzheitliche Prozessanalyse, die auch das Zusammenspiel von Bund, Ländern und Kommunen einbezieht.

Beim gemeinsamen Praxischeck des BMWK, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des BMEL in Kooperation mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks zum Lebensmittelhandwerk wurden mit betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmern aus den Gewerken Bäckerei, Fleischerei und Konditorei, sowie mit Verwaltungen und anderen Expertinnen und Experten viele Themen angesprochen und mögliche Lösungen diskutiert.  

Der Praxischeck wurde Ende August 2024 durchgeführt. Die Ergebnisse und potentiellen Handlungsansätze werden von BMWK und BMEL ausgewertet.

✅  Melde- & Dokumentationspflichten – Nachweispflichten für Betriebsinhaber vereinfacht

Landwirtinnen und Landwirte müssen nun nicht mehr jährlich ihren Nachweis als aktive Betriebsinhaberin oder aktiver Betriebsinhaber erneuern, sondern können einen bereits vorhandenen Nachweis wiederverwenden bzw. auf das Vorliegen verweisen. Ist eine sozialversicherungspflichtige Person im Betrieb angestellt, so gelten auch die Vorlage eines Arbeitsvertrages oder aktuelle Lohnabrechnungen als Nachweis.

Dazu wurde die Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung) im Mai 2024 geändert.

🛠️  Melde- & Dokumentationspflichten – Vereinfachung bei Meldungen für statistische Zwecke

Die Statistik soll künftig schrittweise mit den Daten aufgebaut werden, die den Agrarverwaltungen ohnehin schon vorliegen. Mit der Änderung des Agrarstatistikgesetzes hat das BMEL bereits eine Vereinfachung auf den Weg gebracht. Die Änderung sieht u.a. vor, dass die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe schrittweise auf bereits vorliegende Verwaltungsdaten aus dem Kontroll- und Verwaltungssystem der GAP umgestellt wird. Das heißt, die Betriebe werden künftig bspw. seltener befragt, welche Feldfrüchte sie anbauen.

Die Änderung des Agrarstatistikgesetzes hat das BMEL auf den Weg gebracht.

🛠️  Öko-Landbau – Abbau bürokratischer Hemmnisse im Rahmen der EU-Öko-Verordnung

Das BMEL arbeitet mit der EU-Kommission und anderen Mitgliedstaaten am Abbau bürokratischer Hemmnisse im Rahmen der EU-Öko-Verordnung (im Zuge des Fit-for-Future-Prozesses der EU- Kommission). Vorschläge von den Mitgliedsstaaten und Verbänden liegen vor.

Der Bericht der hochrangigen Expertengruppe an die Europäischen-Kommission wurde am 17. Oktober 2024 vorgelegt. Auf dieser Grundlage wird das BMEL Schritte für Maßnahmen ergreifen, damit Empfehlungen des Berichts europaweit umgesetzt werden.

  Öko-Landbau – weniger Vorgaben zur Erosionsminderung

Flächen, die wassererosionsgefährdet sind, dürfen im Rahmen der Konditionalität der EU-Agrarförderung grundsätzlich vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden (GLÖZ 5). Auf stark wassererosionsgefährdeten Flächen ist das Pflügen auch nach dem 15. Februar untersagt, wenn Reihenkulturen, also z.B. Kartoffeln oder Zuckerrüben, angebaut werden. Dies hat bei Öko-Betrieben in vielen Fällen die mechanische Unkrautbekämpfung erschwert und im Extremfall dazu geführt, dass sie dort keine Reihenkulturen anbauen konnten. Zukünftig ist für zertifizierte Öko-Betriebe beim Anbau früher Sommerkulturen (ohne Reihenkulturen) auf wassererosionsgefährdeten Ackerflächen eine raue Winterfurche zugelassen. Auch ist für diese Betriebe auf stark wassererosionsgefährdeten Flächen beim Anbau von Sommerreihenkulturen ein Pflügen gemäß guter fachlicher Praxis unmittelbar vor der Einsaat erlaubt, wenn zuvor eine Winterzwischenfrucht abgebaut wurde.

Den Änderungsantrag zum deutschen GAP-Strategieplan hat die EU-Kommission am 22. Oktober 2024 genehmigt. Am 22. November 2024 wurde diese Änderung in der GAP-Konditionalitäten -Verordnung vom Bundesrat verabschiedet und wird ab 2025 gelten.

🛠️  Tierhaltung –  Digitalisierung des Rinderpasses

Der in Deutschland etablierte papiergebundene Rinderpass soll auf ein digitales Verfahren umgestellt werden. Derzeit erhält ein Tierhaltender das sog. Stammdatenblatt, sobald er die Geburt eines Kalbes bei der zuständigen Behörde angezeigt hat. Das Stammdatenblatt wird in Papierform zugesendet. Dieses Stammdatenblatt kann als Rinderpass verwendet werden, wenn es die Angaben zu den weiteren Tierhaltern enthält und das Rind innerhalb von Deutschland oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll. Eine Möglichkeit des Ersatzes der postalischen Zusendung eines Rinderpasses besteht in einem elektronischen Abrufverfahren. Nach den geltenden EU-Vorgaben ist es nicht zwingend erforderlich, dass das Stammdatenblatt ein Rind beim Verbringen innerhalb Deutschlands begleiten muss; insoweit scheint ein Verzicht auf die Erstellung des Stammdatenblattes bei solchen Verbringungen folgerichtig.

Die rechtlichen Änderungen als Voraussetzung der "Digitalisierung des Rinderpasses" sollen im Zuge der Anpassung des nationalen Tiergesundheitsrechts an das EU-Recht erfolgen.

✅  Tierhaltung – Erleichterungen für Tierärztinnen und Tierärzte

Die Dokumentations- und Informationspflichten im Zusammenhang mit der Abgabe von Tierarzneimitteln, Humanarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten werden vereinfacht. Die bisherigen Vorschriften zum Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke werden an das neue gemeinschaftliche Tierarzneimittelrecht angepasst. Mit den Vereinfachungen von tierärztlichen Nachweispflichten setzt das BMEL umfangreiche administrative Erleichterungen im Sinne einer nachhaltigen bürokratischen Entlastung der Tierärztinnen und Tierärzte um.

Die Erleichterungen wurde mit der am 7. November 2024 verkündeten Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) umgesetzt. Die TÄHAV tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

✅  Tierhaltung – Prämien aus der EU-Agrarförderung auch bei Verlust von Ohrmarken

Landwirtinnen und Landwirte erhalten künftig auch dann gekoppelte Prämien aus der EU- Agrarförderung für ihre Mutterkühe, Mutterschafe oder Mutterziegen, wenn die Tiere eine oder beide Ohrmarken verloren haben, was in der Praxis durchaus nicht selten passiert, wenn z.B. ein Tier an einem Strauch hängen bleibt. Voraussetzung für die Prämiengewährung ist, dass die betreffenden Tiere weiterhin eindeutig identifizierbar sind.

Dazu wurde die Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung) im Mai 2024 geändert.

🛠️  Tierhaltung – Vereinfachung bei Melde- und Dokumentationspflichten

Das BMEL arbeitet daran, komplexe Melde- und Dokumentationspflichten im Bereich Tierhaltung zu vereinfachen. Meldepflichten sollen reduziert, Stichtage vereinheitlicht und schlanke digitale Lösungen angeboten werden.

Mögliche Vereinfachungen prüft das BMEL derzeit. Hierzu werten wir u.a. die Ergebnisse eines Gutachtens aus, das rechtliche Fragen in diesem Bereich adressiert und sind mit den Ländern im Gespräch.

  Tierhaltung – Voraussetzungen bei Zahlungen für Mutterschafe und Ziegen vereinfacht

Die Voraussetzung für Zahlungen für Mutterschafe und Ziegen sollen vereinfacht werden, u.a. durch Abschaffung der Stichtagsregelung. Auch die Vorgabe zum Mindestalter für förderfähige Tiere soll gestrichen werden.

Den Änderungsantrag zum deutschen GAP-Strategieplan hat die EU-Kommission am 22. Oktober 2024 genehmigt. Am 22. November 2024 wurde diese Änderung in der GAP-Direktzahlungen -Verordnung vom Bundesrat verabschiedet und wird ab 2025 gelten.

🛠️  Weinbau – Vereinfachung von Buchführungs- und Meldepflichten

Im Weinbau ist das BMEL dabei, Vereinfachungen umzusetzen. Geplant ist eine Änderung der Wein-Überwachungsverordnung, um einige unionsrechtlich nicht mehr erforderliche Buchführungs- und Meldepflichten sowie weitere Vorschriften abzuschaffen oder zu vereinfachen. Was das Unionsrecht nicht mehr vorschreibt, soll grundsätzlich entfallen: Zum Beispiel musste bisher gemeldet werden, wenn geplant war, den Alkoholgehalt von Wein zu erhöhen. Schon allein der Besitz der Stoffe dazu war meldepflichtig. Das soll künftig entfallen. Zudem soll die unionsrechtlich erforderliche Buchführung nicht mehr in derzeit vier einzelnen Büchern erfolgen, sondern in nur einem einzigen – vorzugsweise elektronischen – Register zusammengefasst sein.

Die Umsetzung soll aufgrund der umfassenden Änderungen durch eine Ablösungsverordnung erfolgen. Die Vorbereitungen hierzu laufen.

✅  Weitere Vereinfachungen – Ausnahmemöglichkeiten der Länder bei Witterungsextremen

Wenn Witterungsextreme wie z.B. Überschwemmungen, extreme Trockenheit oder Spätfröste es unmöglich machen, einzelne GLÖZ-Standards einzuhalten, soll daran nicht die Agrarförderung scheitern. Das würde sonst gleich doppelt zu Buche schlagen: Ernteschäden und keine Gelder aus Brüssel. Die Länder erhalten also entsprechende Ausnahmemöglichkeiten, wenn Witterungsextreme wirtschaftliche Härten und Praxisprobleme nach sich ziehen.

Diese Änderung wurde im GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG) im Juli 2024 im Bundestag sowie im September 2024 im Bundesrat verabschiedet und wird ab 2025 gelten.

✅  Weitere Vereinfachungen – Erhöhung der "De-minimis"-Beihilfen im Agrarsektor und verschlankte Nachweispflichten

Die EU-Kommission ist der Forderung Deutschlands gefolgt, die aktuelle Obergrenze von 20.000 Euro für De-minimis-Beihilfen auf 50.000 Euro im Agrarsektor anzuheben. De-minimis-Beihilfen können insbesondere in unvorhergesehenen Ausnahmesituationen – wie z.B. Unwettern, Dürren oder extremen Kostensteigerungen in Krisensituationen – flexible, einfache und zielgenaue Hilfe für Landwirtinnen und Landwirte bringen. Um Bürokratielasten für die Betriebe weiter abzubauen, unterstützt das BMEL außerdem die Einführung eines EU-weit verpflichtenden De-minimis-Registers ab dem 1. Januar 2026: Perspektivisch verschlankt dies Nachweispflichten für die Betriebe und führt zu weniger Papierkram bei der Antragstellung.

Die Änderungen der Agrar De-minimis Verordnung wurde am 13. Dezember 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und sind damit am 16. Dezember 2024 in Kraft getreten.

☑️  Weitere Vereinfachungen – Erleichterungen bei der Lebensmittelkennzeichnung

Das BMEL setzt sich dafür ein, die Kennzeichnung von Allergenen, Aromen und Lebensmittelzusatzstoffen beim Verkauf loser Ware zu vereinfachen. Im Falle der mündlichen Information über Allergene, Aromen und Lebensmittelzusatzstoffen bei loser Ware soll künftig neben der schriftlichen auch die elektronische Bereithaltung möglich sein.

Das BMEL hat diese Änderung in die das Bürokratieentlastungsgesetz IV begleitende Verordnung eingebracht. Der Bundesrat hat der Bürokratieentlastungsverordnung IV am 22. November 2024 zugestimmt.

  Weitere Vereinfachungen - Absenkung des Formerfordernisses bei Landpachtverträgen

Bislang war vorgeschrieben, dass ein Landpachtvertrag auf unbefristete Zeit gilt, solange er nicht die Schriftform erfüllt. Es mussten also für die eigene Ausgestaltung des Vertrages beide Parteien auf einem Schriftstück unterschreiben. Künftig wird für neue Verträge die Textform ausreichen. Diese wird auch durch E-Mail oder SMS eingehalten. 

Zum 1. Januar 2025 tritt diese Änderung, die im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV (BEG IV) beschlossen wurde, in Kraft.

 Weitere Vereinfachungen – Digitale berufliche Bildung

Durch den Abbau von Schriftformerfordernissen in der beruflichen Bildung wird die berufliche Bildung digitaler. Dazu gehören unter anderem der digitale Ausbildungsvertrag, die digitale mobile Ausbildung und eine verstärkte digitale Kommunikation. Dadurch wird auch die Ausbildung in den Grünen Berufen moderner und digitaler. 

Das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz ist zum 1. August 2024 in Kraft getreten.

  Weitere Vereinfachungen – Verkürzte Aufbewahrungsfristen

Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie z. B. Rechnungskopien und Lohn- und Gehaltslisten werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Dies bringt auch für landwirtschaftliche Unternehmen Entlastungen, denn sie können die Belege früher als bisher entsorgen und sparen dadurch erhebliche Aufbewahrungskosten.

Zum 1. Januar 2025 tritt diese Änderung, die im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV (BEG IV) beschlossen wurde, in Kraft.

✅  umgesetzt

☑️ Arbeiten im BMEL abgeschlossen, im weiteren Verfahren

🛠️ in Bearbeitung

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