Lebensmittelverpackungen und andere Lebensmittelbedarfsgegenstände

Lebensmittelverpackungen, Essgeschirr oder der Schlauch einer Melkmaschine: Lebensmittel kommen während Herstellung, Verpackung, Lagerung, Zubereitung und schließlich Verzehr mit Gegenständen in Berührung, die aus unterschiedlichen Materialien bestehen.

Diese Gegenstände werden als Lebensmittelbedarfsgegenstände bezeichnet. Sie sind rechtlich klar geregelt und werden amtlich überwacht.

  • Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen keine Inhaltsstoffe oder Bestandteile in Mengen an Lebensmittel abgeben, die die Gesundheit gefährden.
  • Auch dürfen sie zu keiner unvertretbaren Veränderung des Lebensmittels führen und keine geruchliche oder geschmackliche Beeinträchtigung bewirken.
  • Lebensmittelbedarfsgegenstände sind deshalb unter Einhaltung dieser Anforderungen nach guter Herstellungspraxis herzustellen.

Anforderungen und rechtliche Regelungen für Lebensmittelbedarfsgegenstände

Europäische Regelungen

Die allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit von Lebensmittelbedarfsgegenständen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sowie national im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und der Bedarfsgegenständeverordnung verankert. Allgemeine Vorgaben zur guten Herstellungspraxis finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006.

Bisphenol A

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Daneben wurden auf europäischer Ebene einige materialspezifische Vorschriften erlassen, beispielsweise die Verordnung (EU) Nr. 10/2011, die sich auf Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoffen bezieht. Diese EU-Kunststoffverordnung enthält insbesondere ein Verzeichnis von bestimmten Stoffen, die bei der Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoffen verwendet werden dürfen. Die Zulassungen umfassen stoffbezogene Höchstmengenregelungen und werden, falls erforderlich, auf bestimmte Anwendungen beschränkt. Die Aufnahme von Stoffen in das Verzeichnis setzt eine umfassende gesundheitliche Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit voraus.

Auch für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus recyceltem Kunststoff (Verordnung (EU) 2022/1616), aus regenerierter Zellulose (Richtlinie 2007/42/EG), aus  Keramik (Richtlinie 84/500/EWG) und für so genannte aktive und intelligente Materialien und Gegenstände für den Lebensmittelkontakt, also z.B. solche, die die Haltbarkeit eines verpackten Lebensmittels verlängern oder dessen Zustand erhalten oder verbessern, wie Feuchtigkeits- oder Sauerstoffabsorber, (Verordnung (EG) Nr. 450/2009) gibt es spezifische europäische Vorschriften.

Zu einzelnen EU-Regelungen wurden darüber hinaus als Hilfestellung für die Umsetzung und Anwendung Leitlinien entwickelt. Diese sind zusammen mit den betreffenden Rechtsvorschriften gesammelt auf der Internetseite der Europäischen Kommission verfügbar.

Zulassung von Stoffen

EU-Zulassungen von Stoffen, die in Lebensmittelbedarfsgegenständen verwendet werden dürfen, werden generell auf umfassende Risikobewertungen gestützt. Dafür ist eine Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erforderlich. Europäische Zulassungsverfahren existieren derzeit für

  • Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff,
  • Lebensmittelbedarfsgegenstände aus regenerierter Zellulose,
  • Mechanische Recyclingverfahren von Kunststoffen für Lebensmittelbedarfsgegenstände und
  • aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

Diesbezügliche Zulassungsanträge sind in Deutschland beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) einzureichen. Informationen zu den Antragsverfahren sind auf der Internetseite des BVL verfügbar.

Andere für Lebensmittelbedarfsgegenstände relevante Regelungen

Bisher gibt es noch nicht für alle Materialien, die bei der Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen verwendet werden, spezifische europäische Rechtsvorschriften. Für diese nicht-harmonisierten Bereiche können aber teilweise andere Regelungen herangezogen werden.

Empfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung

Für eine Reihe an rechtlich bisher nicht spezifisch geregelten Lebensmittelbedarfsgegenständen hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) Empfehlungen erarbeitet, beispielsweise für Papier, Karton und Pappe, Gummi oder Silikon.

Das BfR berät das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft unter anderem in Bezug auf die Sicherheit von Lebensmittelbedarfsgegenständen. Die BfR-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt sind zwar keine Rechtsnormen. Sie stellen aber den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik im Hinblick auf ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit dar: BfR-Empfehlungen zu Materialien für den Lebensmittelkontakt (ehemals „Kunststoffempfehlungen“). Besteht der Wunsch nach der Aufnahme weiterer Stoffe in die BfR-Empfehlungen, sind dem BfR entsprechende Anträge zu übermitteln.

Nationale Regelungen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sieht im Bereich der Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes weiteren Handlungs- und Regelungsbedarf.

Bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände

Mangels spezifischer EU-Regelungen wurden am 7. Dezember 2021 Regelungen für bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände erlassen.

Kernelement der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5068) ist eine Positivliste mit Stoffen, die in Druckfarben zur Bedruckung von Lebensmittelbedarfsgegenständen, z. B. Verpackungen oder Servietten, zulässig sind (Anlage 14 der Bedarfsgegenständeverordnung - BedGgstV). In diese Liste werden nur solche Stoffe aufgenommen, für die das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat. Falls es aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes erforderlich ist, enthält die Stoffliste zudem entsprechende Beschränkungen und Restriktionen. Das können beispielsweise spezifische Migrationsgrenzwerte (SMG) für den Übergang auf Lebensmittel sein.

Wie kann die Stoffliste erweitert werden?

Die Stoffliste kann durch eine Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung ergänzt werden. Dazu kann beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jederzeit ein Dossier eingereicht werden, das alle notwendigen Unterlagen umfasst, die für eine Risikobewertung erforderlich sind. Die Dossiererstellung soll dabei, wie im Lebensmittelbedarfsgegenständebereich üblich, gemäß „Note for Guidance for the Preparation of an Application for the Safety Assessment of a Substance to be used in Plastic Food Contact Materials“ der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erfolgen; soweit erforderlich unter Berücksichtigung druckfarbenspezifischer Belange.

Nach Einreichung eines vollständigen Dossiers holt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft dazu eine Stellungnahme des BfR ein. Fällt die Stellungnahme des BfR befürwortend aus, d. h. es werden keine gesundheitlichen Bedenken erhoben, wird die Stoffliste durch eine vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erstellende Änderungsverordnung ergänzt. Dabei ist zu beachten, dass die Dauer zwischen Dossiereinreichung und Aufnahme der Stoffe in die Verordnung maßgeblich von der Qualität der eingereichten Dossiers abhängt.

Das BfR führt innerhalb eines Monats nach Erhalt eines Dossiers eine Vollständigkeitsprüfung durch. Sollte dabei festgestellt werden, dass Informationen für eine Risikobewertung fehlen, teilt das BfR dem das Dossier einreichenden Unternehmen bzw. ggf. Zusammenschluss von Interessensvertretern mit, welche Informationen zur Vervollständigung nachgereicht werden müssen. Es wird empfohlen, fehlende Informationen und Daten zügig nachzuliefern, damit die Bewertung zeitnah durchgeführt werden kann. Die Vorlage eines vollständigen, im Einklang mit dem vorstehend genannten EFSA „Note for Guidance“ erstellten Dossiers vorausgesetzt, sollte die jeweilige Bewertung durch das BfR in der Regel nach sechs Monaten abgeschlossen sein. Danach kann eine Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung eingeleitet werden.

Auch wenn die nun erlassene Verordnung bestimmte Übergangsfristen vorsieht, ist es ratsam, für weitere ggf. notwendige Stoffe bereits zeitnah die dafür notwendigen Dossiers einzureichen.

In der Schweiz kommt bereits seit 2010 eine Verordnung zu bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenständen bzw. Druckfarben mit einer entsprechenden Stoffliste zur Anwendung. Daher arbeitet das BfR bei der Risikobewertung eng mit den Schweizer Behörden zusammen. Es ist deshalb empfehlenswert, in der Schweiz eingereichte Dossiers auch den deutschen Behörden bzw. in Deutschland eingereichte Dossiers auch den Schweizer Behörden zu übermitteln, um eine weitere Angleichung der Stofflisten zu ermöglichen.

Interessensbekundung – freiwillige Kostenteilung Dossiererstellung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat sich im Zuge der Verkündung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgenständeverordnung bereit erklärt, im Rahmen eines befristeten Pilotvorhabens Möglichkeiten zu entwickeln und zu erproben, wie eine Kostenteilung der Unternehmen untereinander unterstützt werden kann.

Als Schlussfolgerung empfehlen das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die nachfolgende vorläufige Vorgehensweise. Je nach den mit diesem Pilotvorgehen gewonnenen Erfahrungen können die Ergebnisse geeignet sein, sie bei zukünftigen Beratungen über ein neues europäisches Lebensmittelbedarfsgegenstände-Recht auf EU-Ebene in die Diskussion einzubringen.

Das Vorhaben ist zunächst bis zur vollumfänglichen Anwendbarkeit der Verordnung (1. Januar 2026) befristet.

Für die Aufnahme von Stoffen in Anlage 14 BedGgstV sind aussagekräftige Dossiers als Basis für eine gesundheitliche Bewertung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung erforderlich (siehe dazu „Wie kann die Stoffliste erweitert werden?“). Um Doppelarbeit zu vermeiden und Synergien zu nutzen ist es sinnvoll, an der Aufnahme eines bestimmten Stoffes in die Anlage 14 BedGgstV Interessierte zusammenzubringen. Die jeweils vorhandenen Daten und Studien können somit zu einem gemeinsamen Dossier zusammengeführt und die Kostenlast einzelner Parteien minimiert werden.

Folgende Vorgehensweise wird daher empfohlen:

  • Sind Sie an der Aufnahme eines bestimmten Stoffes in Anlage 14 BedGgstV interessiert?

    Melden Sie ihr Interesse an 313@bmel.bund.de. Der Meldung ist eine Einverständniserklärung beizufügen, dass Ihre Kontaktdaten an andere Interessierte weitergegeben werden dürfen.

  • Stoffe, zu denen dem BMEL Interessensbekundungen vorliegen, sind nachfolgend aufgeführt:

    StoffbezeichnungCAS-Nr.Frist für Interessensbekundung*

    Di(trimethylolpropan)tetraacrylat;

    Di-TMPTA

     1393932-71-2;
    94108-97-1 (alt)
    3. Mai 2024
    Phenyl bis(2,4,6-trimethylbenzoyl)-phosphine oxide162881-26-728. Juni 2024
    2-Propenoic acid, reaction products with dipentaerythritol1384855-91-728. Juni 2024
    2-(2-Vinyloxyethoxy)ethyl acrylate86273-46-328. Juni 2024
    Di-ester of carboxymethoxy-benzophenone and polyethylene glycol 200515136-49-928. Juni 2024
    2-Hydroxy-4'-hydroxyethoxy-2-methylpropiophenone106797-53-928. Juni 2024
    Ethoxylated dipentaerythritol hexaacrylate104634-06-228. Juni 2024
    2-hydroxy-1-(4-(4-(2-hydroxy-2-methylpropionyl)benzyl)phenyl)-2-methylpropan-1-one474510-57-128. Juni 2024
    Di ester of carboxymethoxy-benzophenone and polytetramethyleneglycol 250515136-48-828. Juni 2024
    Tripropyleneglycol diacrylate42978-66-528. Juni 2024
    Dipropyleneglycol diacrylate57472-68-128. Juni 2024

    * In der Regel sechs Wochen nach Erstinteressensbekundung; grundsätzlich ist auch eine spätere Interessensbekundung möglich.

  • Haben Sie an der Ergänzung eines bereits in der obigen Tabelle aufgeführten Stoffes in Anlage 14 BedGgstV ebenfalls Interesse und können zur Dossiererstellung beitragen?

    Dann melden Sie sich bis zu der jeweils angegebenen Frist ebenfalls unter 313@bmel.bund.de. Der Meldung ist eine Einverständniserklärung beizufügen, dass Ihre Kontaktdaten an andere Interessierte weitergegeben werden dürfen.

  • Nach Ablauf der Frist werden den jeweiligen Interessierten die Kontaktdaten übermittelt. Sie können sich anschließend über die gemeinsame Dossiererstellung für die Risikobewertung und Ihre individuellen Beiträge austauschen. Wie mit den fertigen Dossiers zu verfahren ist, kann dem Kapitel „Wie kann die Stoffliste erweitert werden?“ entnommen werden.

Wen kann ich bei Fragen ansprechen?

Bei Fragen zur Dossiererstellung und den notwendigen Unterlagen wenden Sie sich bitte entweder an das im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zuständige Referat 313 (313@bmel.bund.de) oder kontaktieren Sie das Bundesinstitut  für Risikobewertung (74@bfr.bund.de).

Gibt es schon weitere Stoffe für die Aufnahme auf die Liste?

Folgende Stoffe sind bereits im Rahmen einer Änderungsverordnung zur Aufnahme in die Stoffliste vorgesehen:

Anlage 14, Tabelle 1 BedGgstV:

Bezeichnung des StoffesCAS-Nr.VerwendungszweckSMG [mg/kg]Andere Beschränkungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen

Tri-n-butylammonium-boro-disalicylat         

 

0022450-96-0AdditivNN

SMG berechnet als Tributylamin.

Nur für die Verwendung auf der vom Lebensmittel abgewandten Seite.

Nur zur Verwendung hinter einer PET-Schicht.

Die Migration der Summe der Substanz und ihres Dissoziationsproduktes Tributylamin darf nicht nachweisbar sein.

Wachse und wachsartige Substanzen, Reiskleie, oxidiert

 

1883583-80-9Additiv5

Nur für die Verwendung auf der vom Lebensmittel abgewandten Seite.

Nur zur Verwendung für Gegenstände für den Kontakt mit trockenen Lebensmitteln.

Nur zur Verwendung bei Raumtemperatur.

2-Pyrrolidinon, 1-(2-Hydroxyethyl)-2-pyrrolidinone3445-11-2Lösungsmittel5

Nur für die Verwendung auf der vom Lebensmittel abgewandten Seite.


Nur zur Verwendung für Gegenstände für den Kontakt mit trockenen Lebensmitteln, für die in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 das Lebensmittelsimulanz E festgelegt ist.

Hexan, 1,6-Diisocyanat-, Homopolymer, geblockt mit Butylglycidylether und Polyethylenglycol-mono-methylether, Reaktionsprodukt mit Propylenimin 2416007-57-1Monomer0,05
1,1,1-Trimethylolpropan, ethoxyliert (n = 6­­ – 8 ), Ester mit 2-Benzoylbenzoe-säure2134159-36-5Photoinitiator0,05

- nur für die Verwendung auf der vom Lebensmittel abgewandten Seite

- Methyl-2-benzoylbenzoat (CAS-Nr. 606-28-0) darf maximal mit 0,05 mg/kg migrieren

Neodecansäure26896-20-8Additiv4
Adipinsäure-dihydrazid1071-93-8Monomer5

Nur zur Verwendung als:
- Kettenverlängerer für Isocyanate; Der Übergang des zyklischen Produktes (1:1) aus Adipinsäuredihydrazid und Isophorondiisocyanat darf nicht mehr als 0,05 mg/kg Lebensmittel betragen.
- Quervernetzer zum Vernetzen von Keto-Seitengruppen. Nur zu verwenden in Verbindung mit Diacetonacrylamid (Substanznummer XXX*).

Nicht zur Verwendung im unmittelbaren Kontakt mit sauren Lebensmitteln (pH < 4,5)

* Nr. wird in der BedGgstV ergänzt

Diacetonacrylamid2873-97-4Monomer0,05

Anlage 14, Tabelle 2 BedGgstV:

 Bezeichnung des StoffesCAS-Nr.VerwendungszweckSMG [mg/kg]Andere Beschränkungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen
Pigment Red 168

0004378-61-4

 

FarbmittelNNAuch Verwendung als Nanomaterial im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9, sofern keine Nanopartikel auf Lebensmittel übergehen 
Pigment Red 1790005521-31-3FarbmittelNNAuch Verwendung als Nanomaterial im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9, sofern keine Nanopartikel auf Lebensmittel übergehen 
Pigment Yellow 650006528-34-3FarbmittelNNAuch Verwendung als Nanomaterial im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9, sofern keine Nanopartikel auf Lebensmittel übergehen 
Pigment Yellow 730013515-40-7FarbmittelNNAuch Verwendung als Nanomaterial im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9, sofern keine Nanopartikel auf Lebensmittel übergehen 
Pigment Yellow 1700031775-16-3FarbmittelNNAuch Verwendung als Nanomaterial im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9, sofern keine Nanopartikel auf Lebensmittel übergehen 

Hinweis: 

Weitere nach Verkündung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung bereits zur Aufnahme in Anlage 14 BedGgstV vorgesehene Stoffe werden aus Transparenzgründen fortlaufend zunächst an dieser Stelle zusammengefasst. Eine oder - falls erforderlich - mehrere Änderungsverordnung/en, mit der die Stoffe in die Bedarfsgegenständeverordnung aufgenommen werden, wird/werden fristgerecht vor Ablauf der Übergangsfristen erlassen.

Können auch andere Stoffe verwendet werden?

Neben den in Anlage 14 der Bedarfsgegenständeverordnung aufgeführten Stoffen ist grundsätzlich auch eine Verwendung der im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 („EU-Kunststoffverordnung“) gelisteten Stoffe möglich (d. h. Stoffe ohne Gruppen- oder anderen Beschränkungen und Spezifikationen). Ein entsprechender Verweis findet sich in § 4 Absatz 8 der Bedarfsgegenständeverordnung.

Ist die Bedruckung nicht für eine unmittelbare Berührung mit dem Lebensmittel vorgesehen, können zudem auch andere Stoffe verwendet werden. Dies gilt insoweit, als dass die Stoffe nicht auf Lebensmittel übergehen (maßgeblich ist eine Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg Lebensmittel) und es sich nicht um kanzerogene, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe handelt.

Anzeigepflicht bei Lebensmittelbedarfsgegenständen  

Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, müssen dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeige ist bei der lokalen Behörde in dem Bundesland, in dem das Unternehmen bzw. der Betrieb ansässig ist, vorzunehmen. Informationen zur zuständigen Behörde können zum Beispiel lokal bei den Landkreisen und kreisfreien Städten oder übergeordnet bei den Landesministerien und Senatsverwaltungen des jeweiligen Bundeslandes erfragt werden. Zu Letzteren ist eine Übersicht beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verfügbar.  

Informationen über Lebensmittelbedarfsgegenständeunternehmen sind erforderlich, damit die zuständigen Behörden der Länder die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen sachgerecht überwachen können. Denn ohne Kenntnis der Betriebe ist eine entsprechende Überwachung im Sinne des gesundheitlichen Verbraucherschutzes nicht umfassend möglich. Die sich aus dem EU-Recht (Verordnung (EU) 2017/625 – EU-Kontrollverordnung) ergebenden allgemeinen Pflichten der zuständigen Behörden zur Erstellung und Aktualisierung von Unternehmenslisten und die Mitwirkungspflichten der Unternehmer wurden entsprechend der Verfahrensweisen und Zuständigkeiten in Deutschland mit der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung (BGBl. I 2024 Nr. 114) vom 3. April 2024 umgesetzt. Die Anzeigepflicht gilt seit dem 1. Juli 2024.  

Die Anzeige umfasst wenige wesentliche Kerninformationen:  

  • Name, Anschrift, Rechtsform des Unternehmens und verantwortlichen Unternehmers,
  • Bezeichnung und Anschrift des jeweiligen Betriebes,
  • Art der Tätigkeit (Hersteller, Importeur, sonstiger Inverkehrbringer), einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten,
  • Gruppe der Materialien oder Gegenstände, die den Hauptbestandteil der Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellt (z. B. Kunststoff, Keramik, Papier).  

Einige Bundesländer stellen zur weiteren Erleichterung auf den Internetseiten der Landesministerien, Senatsverwaltungen oder lokalen Behörden einheitliche einfache Formulare für die Übermittlung der Angaben zur Verfügung.  

Europarat

Auch der Europarat befasst sich im Rahmen des Europäischen Direktorates für die Qualität von Arzneimitteln und Gesundheitsfürsorge (EDQM) mit Lebensmittelbedarfsgegenständen, um den gesundheitlichen Verbraucherschutz in diesem Bereich weiter zu verbessern. Im Europarat sind einschließlich Deutschland derzeit 46 und im EDQM-Teilabkommen 39 Staaten vertreten.

Der Europarat nimmt sich solchen Lebensmittelbedarfsgegenständen an, die von Seiten der Europäischen Kommission bisher nicht spezifisch geregelt worden sind. Im EDQM werden daher entsprechende Resolutionen und Technische Leitlinien zu einzelnen Materialtypen, beispielsweise Gummi, Kork oder Metalle und Legierungen, erarbeitet: Resolutionen und Technische Leitlinien des Europarats.

Ansprechpartner bei Fragen zur Rechtskonformität 

Unternehmen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände in Deutschland in den Verkehr bringen möchten, haben sicherzustellen, dass die einschlägigen rechtlichen Anforderungen eingehalten sind. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft darf keine Rechtsauskünfte in Einzelfällen erteilen. Ob ein bestimmtes Erzeugnis den rechtlichen Vorschriften entspricht, ist in der Gesamtbetrachtung des konkreten Produkts zu prüfen. Zudem sind in Deutschland die Länder für den Vollzug der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuständig.

Zur Beantwortung von Fragen zur Auslegung und Anwendung rechtlicher Vorschriften im Einzelfall stehen generell folgende Informationsmöglichkeiten zur Verfügung: Sie können

  • sich an den für Ihre Branche zuständigen Interessenverband wenden, sofern Sie dort Mitglied sind;
  • sich an einen Lebensmittelsachverständigen wenden, etwa um die Übereinstimmung eines Produkts mit den zu beachtenden Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Die Anschriften von Sachverständigen können Sie zum Beispiel bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer erfragen. Das bundesweite IHK-Sachverständigenverzeichnis (www.svv.ihk.de) enthält Angaben zu den Sachverständigen, die von Industrie- und Handelskammern, von Landwirtschaftskammern oder von Landesregierungen öffentlich bestellt und vereidigt wurden. Für Nachfragen bei Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer finden Sie die Adresse unter www.dihk.de/ihk-finder.
  • die örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde kontaktieren. Zuständig ist die Behörde am Standort des Unternehmens/Importeurs in Deutschland. Die Anschriften der jeweiligen Behörden können Sie bei den Ministerien der Länder erfragen. Deren Internetseiten erhalten Sie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

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