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Transparenz und Gleichbehandlung: Bei der Caritas längst gelebte Praxis – unabhängig vom aktuellen BAG-Urteil Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 5. Dezember 2024 entschieden: Einheitliche Schwellen für Überstundenzuschläge benachteiligen Teilzeitbeschäftigte und sind unzulässig. Für die Caritas ist das Urteil lediglich von untergeordneter Relevanz, da unsere Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR Caritas) bereits die Gleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten gewährleisten. Bei der Caritas wird Mehrarbeit mit Ausgleichskonten flexibel ausgeglichen. Ein Ansatz, der sich durch Transparenz und Verlässlichkeit auszeichnet und Flexibilität garantiert. Mehr Details zur Entscheidung und deren möglichen Auswirkungen finden Sie in unserem Fachartikel: https://lnkd.in/dH79y-Kw

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