Mangelhafte Übersetzungen – die rechtliche Dimension

Mangelhafte Übersetzungen – die rechtliche Dimension

Inspiriert von mehreren Beiträgen eines Anwalts, der seine Erfahrungen mit fehlerhaften Übersetzungen hier, hier und hier geteilt hat, wie auch den zahlreichen Reaktionen aus der Übersetzerzunft, dachte ich mir, es darf mal ein Artikel sein, der die rechtliche Seite näher beleuchtet und die abstrakt anmutenden gesetzlichen Regelungen konkret auf Übersetzungsleistungen überträgt. Darum geht es hier.

  • Wann ist eine Übersetzung "falsch"?
  • Welche Rechte bestehen in einem solchen Fall?
  • Wo liegen die praktischen Schwierigkeiten?

Nicht auflösen werde ich die sprachliche Fragestellung im Titelbild. Diese war eines der Beispiele, die gebracht wurden, um einen Fehler zu erläutern. Hier geht es mir aber darum, die vertraglichen Regelungen und Rechte, die eine Übersetzung mit sich bringt, verständlich und um Schaubilder ergänzt zu illustrieren. Let's go!

Die vertragliche Dimension

Ein Übersetzungsauftrag ist ein Werkvertrag. Bedeutet, dass ein Erfolg geschuldet wird, also ein verwendbares, „gebrauchsfertiges“ Ergebnis.

Der Werkvertrag

Im Schaubild ist

  • die Übersetzung das Werk
  • der Übersetzer der Unternehmer
  • der Kunde der Besteller

Zu den Aufgaben des Kunden gehört die sog. Abnahme. Das ist die Entgegennahme der Übersetzung, verbunden mit der Erklärung, dass diese als vertragsgemäß anerkannt wird. Hä? Seit wann sagt mir ein Kunde: "Ich nehme Deine Übersetzung entgegen und erkenne sie als vertragsgemäß an"? Tut er auch nicht. Denn das geschieht normalerweise nicht ausdrücklich, sondern stillschweigend (z.B. durch Ingebrauchnahme, Rechnungsbegleichung oder gesetzliche Fiktion gem. § 640 Abs. 2 BGB), und löst u.a. die Fälligkeit der Vergütung und Verjährungsfristen aus.

Die Rechte

Was ist nun bei Mängeln? Erst einmal zu den Begrifflichkeiten – die Rechte heißen:

  • Nacherfüllung
  • Selbstvornahme
  • Rücktritt
  • Minderung
  • Schadensersatz

Hierbei ist die sog. „Nacherfüllung“ vorrangig, also der erste Schritt. Das Gesetz sagt hierzu:

Der Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (§ 635 BGB)

Heißt im Klartext: die Übersetzung entweder nachbearbeiten / korrigieren oder neu anfertigen. Letzteres tut sich praktisch niemand an, also wird der übersetzte Text überarbeitet. Wenn das fehlschlägt (oder verweigert wird), leben die anderen Rechte auf.

  • Selbstvornahme heißt: Kunde macht es selbst bzw. lässt es anderweitig erledigen; die Kosten gehen zu Lasten des Übersetzers.
  • Bei einem Rücktritt wird der Vertrag „eliminiert“ und „rückabgewickelt“: Übersetzer und Kunde kriegen nichts und müssen das, was sie ggf. erhalten haben, zurück geben.
  • Bei einer Minderung wird das Honorar gekürzt.
  • Schadensersatz ist auch denkbar, setzt aber einen Schaden voraus, der entstanden sein muss.

Exkurs: Abgrenzung zum Dolmetschen

Leistungspflcihten

Dolmetschen ist kein Werk-, sondern ein Dienstvertrag. Dieser hat weder einen Erfolg zum Gegenstand, noch ist er mit den genannten werkvertraglichen Rechten versehen.

Abgrenzung Werk-/Dienstvertrag

Der Mangel

Zurück zur Übersetzung und den Begriff des Mangels. Das Gesetz sagt in § 633 BGB hierzu:

Das Werk ist mangelfrei, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk mangelfrei, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

Juristen sprechen auch gerne von einer „Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit“. Aber was ist denn bei einer Übersetzung die „vereinbarte Beschaffenheit“ oder ihre „vorausgesetzte, gewöhnliche Verwendung“? Na klar, wird jeder sagen, die Übersetzung muss „brauchbar“ sein und den Ausgangstext „sprachlich korrekt“ wiedergeben. Aber was heißt das? 1A Grammatik? Richtige Fachausdrücke? Keine Ungenauigkeiten? Keine Sinnentstellungen? Die Rechtsprechung nimmt all dies und sagt:

Eine Übersetzung ist mangelhaft, wenn sie den Sinngehalt des übersetzten Werkes unzutreffend wiedergibt. Hierbei sind auch Besonderheiten des jeweiligen Fachjargons zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn der nach der Übersetzung neu gefasste Text sprachlich nicht korrekt ist. (AG Düsseldorf v. 12.09.2016, 14 C 13/16).

Man muss sich also jeden Einzelfall genau ansehen und gewichten. Während grammatikalische Fehler gut identifiziert werden können, verhält es sich mit Ungenauigkeiten und Fachausdrücken nicht immer einfach, insbesondere bei der Frage, ob diese eindeutig als falsch oder sinnentstellend eingestuft werden können. Bei Rechtsübersetzungen setzt das rechtliche, rechtssprachliche und rechtsvergleichende Kenntnisse voraus. Komme ich zum Ergebnis, dass Mängel vorliegen, Nacherfüllung nicht erfolgt oder fehlgeschlagen ist, so gibt mir das Gesetz folgende Richtschnur für eine etwaige Minderung:

Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. (§ 638 BGB)

Das ist im Hinblick auf Übersetzungsleistungen keine einfache Prozentrechnung. Auf der einen Seite können Fehler bzw. zu korrigierende Wörter natürlich gezählt werden. Insofern ist der Umfang ein Faktor. Auf der anderen Seite ist aber auch die Nutzung zu berücksichtigen, und ob der Inhalt für die Adressaten trotz des Fehlers noch sinnerhaltend vermittelt wird. Auch der für eine Korrektur zu veranschlagende Zeitaufwand ist zu bedenken, wobei Unverständlichkeiten und Sinnenstellungen schwerer wiegen als ein leicht anzupassender Fachjargon. Am Ende steht meist eine Schätzung. So gehen auch Gerichte vor.

Woran keiner denkt: der wandernde Ball

Übersetzungen sind häufig mit einem Zeitfaktor behaftet ("am liebsten bis gestern"). Deshalb gibt es ja auch "Eildienste" und Agenturen, die für einen einzelnen Übersetzer nicht zu bewältigende Textmengen "bewältigen" (dass sie das durch Aufteilung und Verteilung auf mehrere Köpfe machen – und was da alles passieren kann – soll hier nicht näher beleuchtet werden).

Es gibt jede Menge Übersetzungen, die zeitkritisch sind, also zum vereinbarten Termin da sein müssen (man denke nur an einen festen Termin für einen Geschäftsabschluss, zu dem womöglich Leute extra einfliegen; oder eine notarielle Beurkundung, mit der eine Frist gewahrt werden muss; oder, oder, oder). Das kann dazu führen, dass der Nacherfüllungsanspruch des Kunden, der zugleich ein Recht des Übersetzers ist, da er allem anderen vorgeht, nicht zum Tragen kommt. Hierzu folgendes zur Erinnerung:

Der Ball liegt zunächst im Feld des Übersetzers. Dieser muss Gelegenheit bekommen, nachzubessern. Es selbst in die Hand nehmen oder die Rechnung kürzen kann der Kunde erst, wenn er den Übersetzer unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufgefordert hat (es sei denn, diese ist bereits fehlgeschlagen oder verweigert worden).

Standard: Ball im Feld des Übersetzers

Ist jedoch der Liefertermin so wesentlich, dass der Auftrag damit erkennbar steht oder fällt, kommt es darauf nicht an. Juristen nennen das Fixgeschäft (es gibt absolute und relative, aber diese Unterscheidung muss uns an dieser Stelle nicht interessieren). Der Ball wandert in das Feld des Kunden, der direkt andere Rechte geltend machen kann, also selbst vornehmen, mindern, usw.

Fixgeschäft: Ball im Feld des Kunden

Eine nicht unerhebliche Anzahl Übersetzungen dürfte in diese Kategorie fallen.

Warum ist die Banane krumm?

Am Ende steht noch die Frage nach dem auffällig ruhigen Fahrwasser, in dem wir uns bewegen. Warum hören wir eigentlich so selten von Problemen? Sind alle Übersetzungen prima? Gibt es nie Streit? Ist das von Anwalt Jun Geschilderte ein Einzelfall? Warum gibt es kaum Rechtsprechung zu diesem Thema? Herrscht zwischen Übersetzern und Kunden Friede, Freude, Eierkuchen?

Nun ja, rein logisch betrachtet kann es nicht so sein. Denn dann wären wir im Paradies. Es gibt aber Gründe für die relative Ruhe:

  1. Fehler müssen erst einmal erkannt werden. Übersetzer werden nicht beauftragt, weil es der Kunde besser kann (denn dann bräuchte er niemanden, der ihm hilft). Viele sind gar nicht in der Lage, Übersetzungen zu prüfen, wollen es auch nicht, haben weder die Zeit noch die Mittel. Im Übrigen vertrauen sie auch demjenigen, den sie betrauen. Einem Profi eben. Mutmaßlich.
  2. Unzufriedene tendieren nicht zum Streit. Sie sehen Unwägbarkeiten, scheuen Aufwand und Risiko. Eher wechseln sie den Anbieter, als dass sie ein großes Fass aufmachen. Außerdem muss derjenige, der einen Schaden behauptet, diesen auch beweisen – nicht nur, dass er entstanden und wie hoch er ist, sondern auch, dass der mutmaßliche Übersetzungsfehler ursächlich hierfür war. Und dass überhaupt ein Mangel vorgelegen hat.
  3. Die Fälle, in denen es doch zum Streit kommt, werden meist außergerichtlich durch Vergleich, Rechnungskürzung oder Regulierung durch den Berufshaftpflichtversicherer erledigt. Sie kommen erst gar nicht an die Öffentlichkeit.
  4. Die Tätigkeit deutscher Anwälte bewegt sich im deutschen Recht. Die Beratung, die sie erbringen, und die Verträge, die sie entwerfen, unterliegen in der Regel genau diesem. Entwerfen Sie etwas zweisprachig, oder lassen sie es übersetzen, erklären sie die deutsche Sprachfassung zur maßgeblichen, entweder durch eine entsprechende Klausel, oder durch Zusätze wie "nur zu Informationszwecken", "convenience translation" o.ä. Insofern kommen sie kaum in die Bredouille, denn in Zweifelsfällen wird die (hoffentlich eindeutige) deutsche Fassung herangezogen.
  5. Wer vor Gericht zieht, segelt auf hoher See. Das musste auch eine Großkanzlei vor 20 Jahren schmerzlich erfahren. In der Regel muss das Gericht nämlich ein Sachverständigengutachten zur Qualität der Übersetzung einholen. Wo kommt es her: von einem zufällig aus der Liste ermächtigter/beeidigter Übersetzer gewählten Gutachter! Es gibt nämlich für Übersetzungen kein eigenständiges Sachverständigenwesen. Die in der Liste geführten gelten selbst als Sachverständige (darüber sollten sich die Justizverwaltung und die IHK mal Gedanken machen). Ein solcher hatte mutmaßlich Mist gebaut, und wurde dann – wie es der Zufall wollte – von einem Kollegen begutachtet, der auf dem Fachgebiet selbst nicht bewandert war. Kann passieren (der prozessführende Anwalt war übrigens selbst "doppelt qualifiziert", also sowohl in Deutschland als auch in England; er wusste genau, was Sache war, und hat die Welt nicht mehr verstanden, als der "Gutachter" Fehler nicht erkannte).

So spielt das Leben. Und KI wird immer mehr mitspielen. Hybride Übersetzungs-, Bearbeitungs- und Vergütungsmodelle haben sich bereits manifestiert. Haftungsfragen beim Einsatz von KI werden ein spannendes Thema in der Zukunft sein.


Nachtrag zu der im Titelbild zu findenden Übersetzungsfrage "Gewährleistung + Garantie = warranty + guarantee?"

Nun noch zur Terminologiefrage. Ich nähere mich in mehreren Schritten, um aufzuzeigen, dass es nicht ganz so einfach ist.

Schritt 1: Klärung der deutschen Begriffe

  • Gewährleistung bezieht sich hier auf eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht, in dessen Rahmen ein Unternehmer für von ihm verkaufte Ware (oder ein hergestelltes "Werk" wie eine angefertigte Übersetzung) für deren Mangelfreiheit einzustehen hat. Das geschieht durch "Mängelrechte", die bspw. in einer Nachbesserung (Reparatur), Ersatzlieferung (Neuware, Neuherstellung), Minderung (Herabsetzung des Preise), Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz bestehen können. Wichtig also: es handelt sich um gesetzlich eingeräumte Rechte.
  • Garantie ist eine freiwillige Zusage eines Unternehmers, für die Mangelfreiheit bzw. Funktionsfähigkeit einer Sache einzustehen. Manche Hausgerätehersteller z.B. sagen: "Meine Marke ist so toll, ich gebe 5 (oder 10) Jahre Garantie darauf – in diesem Zeitraum repariere ich das Gerät kostenlos oder tausche es aus".

Schritt 2: Vergleich mit "warranty" + "guarantee"

  • Die primäre Bedeutung von warranty findet sich im Vertragsrecht. Dort ist es eine Zusicherung ("einfache" Bedingung), dessen Nichteinhaltung (Verletzung) Schadensersatzansprüche auslöst. Relevant ist dieser Begriff insbesondere in der Abgrenzung zu "conditions" ("wichtige" Bedingungen), deren Verletzung weitergehende Rechtsfolgen hat.
  • Daneben gibt es warranties auch im Sinne von Herstellergarantien, mit denen Waren versehen werden. So bietet Apple bspw. eine "worldwide limited warranty" an, in dessen Rahmen repariert, ersetzt oder der Kaufpreis erstattet wird. Insofern enstpricht der Begriff dem der Garantie.
  • Eine gesetzliche Gewährleistung hingegen gibt es in dieser Form nicht. Allerdings haben europäische Verbraucherschutzvorschriften Eingang in englische und irische Gesetzgebung gefunden und diverse Begriffe dafür geschaffen, was im Deutschen unter Gewährleistung verstanden wird (mehr dazu weiter unten).
  • Guarantee ist ein mehrdeutiger Begriff und primär im Bereich von Sicherheiten, vor allem Bürgschaften, verortet. Daneben gibt es noch eine Reihe komplexer Finanzinstrumente, die das Wort enthalten und für Banker von Bedeutung sind. In den Standard-Wörterbüchern von Oxford, Cambridge und Collins gibt es auch die Bedeutung einer Garantie im Zusammenhang mit Waren. Fachwörterbücher nehmen von dieser Verwendung Abstand.

Schritt 3: Schlussfolgerung

Was klar ist: da Gewährleistung + Garantie zwei verschiedene Paar Schuhe sind, benötigen wir auch zwei englische Begriffe. Für beides "guarantee" zu nehmen, wie das in der vom Anwalt dargestellten Agenturübersetzung (und bei DeepL) der Fall war, ist definitiv falsch. Wir benötigen eine Differenzierung, bei der die Unterschiede (gesetzliche Vorgabe gegenüber Freiwilligkeit) deutlich werden. Da gibt es nicht "die" Lösung. Jede Lösung, die verständlich vermittelt, worum es geht, ist akzeptabel. Vorgeschlagen wurden:

  • vom Anwalt des Ausgangsposts: warranty + guarantee
  • aus dem Kommentatorenkreis kamen für Gewährleistung: warranty | implied warranty | statutory warranty; für Garantie: guarantee | express warranty

Hierzu folgende Überlegungen:

  • Überlegung 1: Bei "warranty" + "guarantee" bleiben. Würde ich aber ohne klärenden Zusatz nicht tun. Problem: Das sind keine Äquivalente, und warranty wird eher im Sinne einer Garantie verstanden.
  • Überlegung 2: "warranty" ausdifferenzieren, z.B. "statutory warranty" + "manufacturer's warranty". Problem auch hier die Garantiekonnotation im Englischen, wenngleich wir so auf den Unterschied hingewiesen haben.
  • Überlegung 3: "guarantee" ausdifferenzieren, z.B. "statutory guarantee" + "manufacturer's guarantee". Problem hier die Kontamination mit der Banken- und Finanzterminologie, was manche dazu bringen könnte, diesen Begriff in unserem Kontext gar nicht zu verwenden.
  • Überlegung 4: Schauen, was die EU-Verbraucherschutzrichtlinien enthalten. Das sind: "legal guarantee" + "additional commercial guarantee".
  • Überlegung 5: Schauen, wie englischsprachige Länder diese Richtlinien umgesetzt haben. Der britische Consumer Rights Act 2015 spricht lediglich von "rights & remedies", der irische Consumer Rights Act 2022 von "rights" und "right to remedies", sowie speziell bei der Garantie von "commercial guarantee".

Conclusio

Nimm, was Dir gefällt (warranty oder guarantee), nimm aber bei der Gewährleistung etwas hinzu, was auf den Gesetzescharakter hinweist ("statutory", "legal", "by law"). Die Garantie kannst du dann "nackt" (also ohne Zusatz) lassen oder – besser noch – ergänzen ("additional", "commercial", "manufacturer's").

Diverse Möglichkeiten also, warranty + guarantee durch Ergänzungen zu konkretisieren und so hinzubiegen, dass sich die Bedeutung erschließt.

Dieter Doum

Geschäftsführer bei Top Communica

8mo

Sehr guter Artikel. Vielen Dank dafür.

Daniela Gotta

Don’t sound like Siri & Alexa | Professional, sworn language services | Voiceover | Simultaneous interpreting | Legal & Corporate | Trusted by Amazon, ZDF, intl. Law Firms | Intercultural communication training

8mo

Danke, lieber Patrick, für diesen Beitrag :-)

Interessanter Beitrag! Von Ihnen aber auch von Herrn Jun. Es ist nicht alles Gold, was glänzt 😂 . Liebe Grüße

Annette Scheler

High-end legal & financial translations from English to German freelance translator for EU institutions

8mo

Ich übersetze in die andere Richtung und will mich daher nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, aber ich hätte Garantie auch nicht mit guarantee übersetzt , sondern mit express warranty und die Gewährleistung mit statutory warranty.

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