die Reproduktion von Werken, die sich permanent an öffentlich zugänglichen Stellen befinden, nämlich Straßen, Plätzen, Parks, Rastplätzen und anderen Flächen im Freien, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, erlaubt ist, ohne die Genehmigung durch den Urheber einzuholen und ohne ihm dafür Ausgleichszahlungen zu leisten,
die unter Ziffer 1 dieses Artikels genannten Werke nicht in dreidimensionaler Form reproduziert werden dürfen,
bezüglich der Reproduktion von architektonischen Strukturen Ziffer 1 dieses Artikels nur in Verbindung mit dem äußeren Erscheinungsbild der architektonischen Struktur angewendet wird, sowie
in den unter Ziffer 1 dieses Artikels genannten Fällen, soweit möglich, die Quelle und Urheberschaft solcher Kopien angegeben werden sollen.