Obliegenheiten sind in nahezu allen Versicherungsverträgen enthalten. Sie sollen dazu dienen, dass der Versicherungsnehmer die Schadenwahrscheinlichkeit oder die Schadenhöhe durch sein Handeln oder Unterlassen nicht negativ beeinflusst. Diese Obliegenheiten gibt es als "Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls" und als "Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls". Werden solche Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer die Versicherungsleistung unter Umständen bis auf "0" kürzen
Eine dieser Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls (also immer und ständig) in den Sachversicherungsverträgen ist in fast allen Fällen: die Einhaltung aller (sic!) gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften.
Aus meiner Sicht eine echte Mammutaufgabe und bisher war auch tatsächlich nicht gänzlich klar, ob diese Obliegenheit nicht vielleicht zu unbestimmt sei und der Versicherer sich deswegen im Schadenfall möglicherweise nicht darauf berufen könne.
Dieser kleinen Hoffnung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.09.2024 (Az IV ZR 350/22) allerdings eine Absage erteilt. Es handelt sich dabei um eine dynamische Verweisung, die immer auf die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls anwendbaren Sicherheitsvorschriften (gesetzliche, behördliche und vertragliche) abstellt. Auf die positive Kenntnis des Versicherungsnehmers kommt es dabei grundsätzlich nicht an.
Dies zeigt, dass sich Unternehmer künftig noch mehr mit dem #Riskmanagement beschäftigen müssen, um solche Risiken systematisch erfassen und minimieren zu können.