#StaRUG-Quiz, Runde 4 Hier kommt die nächste (diesmal taktische-rechtliche) Frage in unserem 6-wöchigen StaRUG-Quiz für Restrukturierungs-Nerds und alle, die es werden wollen: Das Zustandekommen der für die Planannahme notwendigen Mehrheiten ist gesichert. Drei gleichrangige Gläubiger haben Forderungen von je 100. Bei einem der Gläubiger ist die Forderung strittig, die Erfolgschancen für die Durchsetzung betragen 50%. Wie geht man damit bei der Gruppenbildung um? Antwort A) Alle drei Gläubiger kommen in eine Gruppe, in der der Dritte Gläubiger aber nur die halbe Quote bekommt Antwort B) Alle drei Gläubiger kommen in eine Gruppe, in der die Forderung den dritten Gläubiger nur zu 50 angesetzt wird, worauf er aber dieselbe Quote bekommt wie die anderen Antwort C) Es werden zwei Untergruppen der strittigen und unstrittigen Forderungen gebildet, die strittige Forderung wird in ihrer Untergruppe mit 100 angesetzt und bekommt die halbe Quote Nur Mut und traut Euch, es gibt wieder sensationelle #Preise zu gewinnen! Bitte gebt bis zum 27. September Eure Antwort und eine knappe, stichwortartige Begründung in den Kommentaren ab. Mit der Teilnahme erklärt Ihr Euch einverstanden, auch einen Gewinn zu bekommen, dafür verarbeiten wir Eure Daten. Die Gewinne verteilen wir danach, wer als schnellstes die richtigste und am besten begründete Antwort gegeben hat, also im Ergebnis willkürlich🙃. Verpasst nicht die nächste Runde unseres Quiz und werdet #reconomis-#Follower! Gebt auch Euren Peers eine Chance und leitet das Quiz weiter!
Info
Wir schaffen mit dem kombinierten Know-how von sanierungserfahrenen Kaufleuten und Rechtsanwälten Klarheit, Vertrauen und Handlungsspielräume für Unternehmen und deren Stakeholder in Sondersituationen.
- Website
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www.reconomis.de
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- Branche
- Unternehmensberatung
- Größe
- 2–10 Beschäftigte
- Hauptsitz
- Bremen
- Art
- Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, UG etc.)
- Gegründet
- 2022
- Spezialgebiete
- Restrukturierung, Sanierung, M&A, Distressed M&A, Refinanzierung, Bankrecht, IDW S6, Fortführungsprognosen, StaRUG, Überschuldungsprüfungen, Sanierungskredite, Überbrückungskredite, Insolvenzrecht, Insolvenzanfechtung, Managerhaftung, Gesellschaftsrechtliche Restrukturierung, Gesellschaftsrecht, Liquiditätssicherung, Bilanzielle Restrukturierung und Transaktionen
Orte
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Primär
Konrad-Zuse-Straße 8a
Bremen, 28359, DE
-
Willy-Brandt-Straße 55
Hamburg, 20457, DE
Beschäftigte von reconomis Rechtsanwalts-GmbH
Updates
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Großes #StaRUG-Quiz: #Auflösung Runde 3 Hier kommt die Auflösung der dritten Frage unseres großen Quiz für Restrukturierungs-Nerds und alle, die es werden wollen. Wir hatten gefragt: Können Finanzverbindlichkeiten restrukturiert werden, ohne gleichzeitig auch die Anteilsrechte und etwaige Gesellschafterdarlehen zu restrukturieren? Antwort A: Ja, eine isolierte Fremdkapitalrestrukturierung ist zulässig Antwort B: Nein, die Gesellschaftsanteile und etwaige Gesellschafterdarlehen müssen immer mit restrukturiert werden Antwort C: Eine isolierte Fremdkapitalrestrukturierung ist zulässig, wenn alle Gruppen zustimmen, die persönliche Mitwirkung der Gesellschafter für die Restrukturierung unerlässlich ist oder die Finanzverbindlichkeiten durch den Plan höchstens um 1,5 Jahre gestundet werden Auflösung: Dr. Andreas Henkel von SHNF aus Hamburg hat mit folgender Begründung Antwort A getippt: "Der Schuldner kann nach §§ 2 Abs. 1, 8 StaRUG entscheiden, welche Betroffenen in den Plan einbezogen werden sollen. In § 8 Satz 2 Nr. 2 StaRUG ist dieser Fall, dass ausschließlich Finanzverbindlichkeiten samt Sicherheiten restrukturiert werden sollen, ausdrücklich erwähnt." Die Antwort ist richtig (und Kollege Henkel bekommt damit einen sensationellen Preis🎁, der bereits auf dem Weg ist), solange in sämtlichen Gruppen die erforderlichen Mehrheiten gefunden werden (AG Frankfurt, Urt. v. 26.03.2024, 810 RES 3/24). Stimmt aber auch nur eine Gruppe gegen den Plan, müssen zusätzlich die §§ 26ff. StaRUG und der Grundsatz der "absoluten Priorität" berücksichtigt werden. Danach sind die Gläubiger der überstimmten Gruppe angemessen am wirtschaftlichen Planwert zu beteiligen, was nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG erfordert, dass kein nachrangiger Gläubiger oder Gesellschafter durch den Plan etwas erhält, was nicht durch Leistung in das Vermögen der Schuldnerin vollständig ausgeglichen wird. Die Gesellschafter müssen auf ihre Gesellschafterdarlehen vollständig verzichten und das Kapital muss auf null herabgesetzt werden. Wenn die Altgesellschafter bei der anschließenden Kapitalerhöhung neue Stammeinlagen erbringen, ist alles, was sie dafür mit dem Plan bekommen, vollständig durch diese Leistung ausgeglichen. Dieser Gesellschafterbeitrag ist nach § 28 Abs. 2 StaRUG aber dann entbehrlich, wenn entweder das Unternehmen an der Person des Gesellschafters "hängt" und dieser sich im Plan zur weiteren Mitwirkung verpflichtet oder der Eingriff in die Gläubigerrechte gering ist, insbesondere weil deren Forderungen nicht mehr als 18 Monate gestundet werden. Vollständig richtig wäre also Antwort C gewesen: Eine isolierte Fremdkapitalrestrukturierung ist zulässig, wenn alle Gruppen zustimmen, die persönliche Mitwirkung der Gesellschafter für die Restrukturierung unerlässlich ist oder die Finanzverbindlichkeiten durch den Plan höchstens um 1,5 Jahre gestundet werden. Nach dem Spiel ist vor dem Spiel, es gibt auch in Runde 4 wieder sensationelle Gewinne!
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Großes #StaRUG-Quiz, Runde 3 Hier kommt die nächste (diesmal nicht ganz so kniffelige) Frage in unserem 6-wöchigen StaRUG-Quiz: Können Finanzverbindlichkeiten restrukturiert werden, ohne gleichzeitig auch die Anteilsrechte und etwaige Gesellschafterdarlehen zu restrukturieren? Antwort A: Ja, eine isolierte Fremdkapitalrestrukturierung ist zulässig Antwort B: Nein, die Gesellschaftsanteile und etwaige Gesellschafterdarlehen müssen immer mit restrukturiert werden Antwort C: Eine isolierte Fremdkapitalrestrukturierung ist zulässig, wenn alle Gruppen zustimmen, die persönliche Mitwirkung der Gesellschafter für die Restrukturierung unerlässlich ist oder die Finanzverbindlichkeiten durch den Plan höchstens um 1,5 Jahre gestundet werden Nur Mut und traut Euch, es gibt sensationelle #Preise zu gewinnen! Bitte gebt bis zum 18. September Eure Antwort und eine knappe, stichwortartige Begründung in den Kommentaren ab. Mit der Teilnahme erklärt Ihr Euch einverstanden, auch einen Gewinn zu bekommen, dafür verarbeiten wir Eure Daten. Die Gewinne verteilen wir danach, wer als schnellstes die richtigste und am besten begründete Antwort gegeben hat, also im Ergebnis willkürlich🙃. Verpasst nicht die nächste Runde unseres Quiz und werdet #reconomis-#Follower! Gebt auch Euren Peers eine Chance und leitet das Quiz weiter!
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Großes #StaRUG-Quiz: #Auflösung Runde 2 Hier kommt die Auflösung der zweiten Frage unseres großen Quiz für Restrukturierungs-Nerds und alle, die es werden wollen. Wir hatten gefragt: Der Gesellschafter hat der Bank für den Kredit an die Schuldnerin über 100 eine Ausfallbürgschaft von 100 gewährt. Die Kreditforderung der Bank wird per StaRUG auf 10 gestutzt. Kann die Bank den Gesellschafter in Anspruch nehmen? Antwort A: Ja, mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses in Höhe von 100 Antwort B: Ja, nach Fälligkeit der Planzahlung in Höhe von 90 bzw. 100 (je nachdem, ob die Planzahlung tatsächlich geleistet wurde) Antwort C: Nein, solange die Planzahlung von 10 tatsächlich geleistet wird Auflösung: Welchen Einfluss ein StaRUG-Verfahren auf Bürgschaften hat, ist unklar: Der Gesetzgeber hat in § 67 Abs. 3 S. 1 StaRUG geregelt, dass Drittbürgschaften vom Restrukturierungsplan „nicht berührt“ werden. Eine Bürgschaft, die nur die neu geschaffene Planforderung sichert, würde regelmäßig weniger wert sein als die Ursprungsforderung. Um dieses Problem zu umgehen, soll die die Ursprungsforderung nach der Kommentarliteratur im Verhältnis zwischen Gläubiger und Bürge als „unvollkommene Verbindlichkeit“ bestehen und von der Bürgschaft besichert bleiben. Damit werden sachenrechtliche Grundsätze über Bord geworfen. Selbst wenn man dieses Konstrukt akzeptiert, bleiben Folgeprobleme: Ein Gläubiger, dessen Forderung durch den Plan gestundet wird, könnte bei Fälligkeit der Ursprungsforderung deren Bedienung vom Bürgen und im Anschluss bei Fälligkeit der Planforderung noch einmal deren Erfüllung vom Schuldner verlangen. Da die Planforderung einen anderen Rechtsgrund als die Ursprungsforderung hat, könnte der Schuldner dem Gläubiger die Bürgenzahlung wohl nicht entgegenhalten. Eine solche Besserstellung von Bürgschaftsgläubigern kann nicht gewollt sein. Ebenso offen bleibt, ob dem Bürge gegen die Haftung für die Ursprungsforderung die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB bliebe. Eine solche Vorausklage wäre stets zum Scheitern verurteilt, da der Schuldner das Erlöschen der Ursprungsforderung im Verhältnis zu ihm einwenden würde. Um diese (und weitere) Absurditäten zu vermeiden, überzeugt uns am ehesten noch die Antwort C. Danach überlebt eine Bürgschaft zwar die Novation der Ursprungsforderung durch den Restrukturierungsplan, sichert im Anschluss aber nur die mit dem Plan neu geschaffene Planforderung. Das führt zwar zu einer gewissen Entwertung der Bürgschaft als Kreditsicherheit, was jedoch angesichts der bankintern ohnehin geringen Bewertung von Bürgschaften eher hinzunehmen ist als die ansonsten entstehenden Widersprüche. Antwort A und B lassen sich aber auch gut vertreten. Es gab diesmal leider keinen Gewinner 😐, aber lasst Euch nicht entmutigen: Nach dem Spiel ist vor dem Spiel, es gibt auch in Runde 3 wieder sensationelle Gewinne!
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Neues Spiel, neues Glück! Ich wünsche viel Vergnügen bei Runde 2 unseres StaRUG-Quiz!
Großer #StaRUG-Quiz, Runde 2 Hier kommt die nächste kniffelige Frage in unserem 6-wöchigen StaRUG-Quiz: Der Gesellschafter hat der Bank für den Kredit an die Schuldnerin über 100 eine Ausfallbürgschaft von 100 gewährt. Die Kreditforderung der Bank wird per StaRUG auf 10 gestutzt. Kann die Bank den Gesellschafter in Anspruch nehmen? Antwort A: Ja, mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses in Höhe von 100. Antwort B: Ja, nach Fälligkeit der Planzahlung in Höhe von 90 bzw. 100 (je nachdem, ob die Planzahlung tatsächlich geleistet wurde). Antwort C: Nein, solange die Planzahlung von 10 tatsächlich geleistet wird. Nur Mut und traut Euch, es gibt sensationelle #Preise zu gewinnen! Bitte gebt bis zum 10. September Eure Antwort und eine knappe, stichwortartige Begründung in den Kommentaren ab. Mit der Teilnahme erklärt Ihr Euch einverstanden, auch einen Gewinn zu bekommen, dafür verarbeiten wir Eure Daten. Die Gewinne verteilen wir danach, wer als schnellstes die richtigste und am besten begründete Antwort gegeben hat, also im Ergebnis willkürlich🙃. Verpasst nicht die nächste Runde unseres Quiz und werdet #reconomis-#Follower! Gebt auch Euren Peers eine Chance und leitet das Quiz weiter!
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Großer #StaRUG-Quiz, Runde 2 Hier kommt die nächste kniffelige Frage in unserem 6-wöchigen StaRUG-Quiz: Der Gesellschafter hat der Bank für den Kredit an die Schuldnerin über 100 eine Ausfallbürgschaft von 100 gewährt. Die Kreditforderung der Bank wird per StaRUG auf 10 gestutzt. Kann die Bank den Gesellschafter in Anspruch nehmen? Antwort A: Ja, mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses in Höhe von 100. Antwort B: Ja, nach Fälligkeit der Planzahlung in Höhe von 90 bzw. 100 (je nachdem, ob die Planzahlung tatsächlich geleistet wurde). Antwort C: Nein, solange die Planzahlung von 10 tatsächlich geleistet wird. Nur Mut und traut Euch, es gibt sensationelle #Preise zu gewinnen! Bitte gebt bis zum 10. September Eure Antwort und eine knappe, stichwortartige Begründung in den Kommentaren ab. Mit der Teilnahme erklärt Ihr Euch einverstanden, auch einen Gewinn zu bekommen, dafür verarbeiten wir Eure Daten. Die Gewinne verteilen wir danach, wer als schnellstes die richtigste und am besten begründete Antwort gegeben hat, also im Ergebnis willkürlich🙃. Verpasst nicht die nächste Runde unseres Quiz und werdet #reconomis-#Follower! Gebt auch Euren Peers eine Chance und leitet das Quiz weiter!
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Hier kommt die Auflösung unserer ersten StaRUG-Quiz-Frage. Ich bedauere zwar die Hasenfüßigkeit der Experten aus der Bubble, bin mir aber sicher, dass sich jemand in Runde 2 aus der Deckung trauen wird, zumal wir die Fragen so stellen, dass sich niemand blamieren kann😏.
Großes #StaRUG-Quiz: #Auflösung Runde 1 Eine Woche ist vorbei, hier kommt die Auflösung der ersten Frage unseres großen Quiz für Restrukturierungs-Nerds und alle, die es werden wollen. Wir hatten gefragt: Eine GmbH ist drohend #zahlungsunfähig und ab heute auch insolvenzrechtlich #überschuldet. Kann der GF (Erfolgsaussichten vorausgesetzt) noch ein #Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG einleiten? Wir hatten dazu folgende Antworten vorgeschlagen: Antwort 1: Nein, jetzt muss unverzüglich ein Insolvenzantrag gestellt werden Antwort 2: Das geht noch, aber nur innerhalb der nächsten 6 Wochen Antwort 3: Das geht noch, solange es zur Zahlungsunfähigkeit mehr als 3 Monate hin ist Sämtliche vorgenannten Antworten sind richtig, auch wenn sie sich widersprechen. Wie kann das sein? Antwort 1 ist richtig nach §§ 15a Abs. 1 i.V.m. 19 InsO und BT-Drs. 19/24181 (Begründung StaRUG), S. 137: "Insolvenzreifen Unternehmen stehen die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens grundsätzlich nicht zur Verfügung." Antwort 2 ist richtig nach §§ 15a Abs. 1 i.V.m. 19 InsO und BT-Drs. 19/24181 S. 193: "Die Verlängerung [Anm.: der Antragsfrist bei Überschuldung] soll es dem Schuldner ermöglichen, [...] gegebenenfalls eine Sanierung im präventiven Restrukturierungsrahmen [...] ordentlich und gewissenhaft vorzubereiten." Antwort 3 ist richtig nach § 19 InsO i.V.m. BT-Drs. 19/24181 S. 91, 139 (vorweggenommene Planwirkung): "Eine Überschuldung [scheidet] aus, wenn die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Sanierung überwiegend wahrscheinlich sind." Die 3 Monate in der Antwort resultieren aus § 33 Abs. 2 Nr. 1 HS 2 StaRUG, wonach das Restrukturierungsverfahren trotz Anzeige einer zwischenzeitlich eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nicht aufgehoben werden muss, wenn das Verfahren bereits einen ordentlichen Zwischenstand erreicht hat, wofür man nach unserer Erfahrung 3 Monate einplanen sollte. Der versprochene sensationelle Preis ging diesmal an die einzige mutige Teilnehmerin Victoria Podust, die die zweite Lösung richtig fand. Die Hausmeinung von reconomis Rechtsanwalts-GmbH ist aber Lösung 3: Es wäre keinem Gläubiger damit gedient, ihm die Möglichkeit auf eine bessere Befriedigung seiner Ansprüche (als im Insolvenzszenario) nur deshalb zu nehmen, weil die Schuldnerin nicht mehr für 12 Monate durchfinanziert ist. Wir haben in der Praxis auch noch keinen Fall erlebt, wo Richter mit uns ernsthaft über eine Überschuldung diskutieren wollten (Anlass hätte es ansonsten gegeben).
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Großes #StaRUG-Quiz: #Auflösung Runde 1 Eine Woche ist vorbei, hier kommt die Auflösung der ersten Frage unseres großen Quiz für Restrukturierungs-Nerds und alle, die es werden wollen. Wir hatten gefragt: Eine GmbH ist drohend #zahlungsunfähig und ab heute auch insolvenzrechtlich #überschuldet. Kann der GF (Erfolgsaussichten vorausgesetzt) noch ein #Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG einleiten? Wir hatten dazu folgende Antworten vorgeschlagen: Antwort 1: Nein, jetzt muss unverzüglich ein Insolvenzantrag gestellt werden Antwort 2: Das geht noch, aber nur innerhalb der nächsten 6 Wochen Antwort 3: Das geht noch, solange es zur Zahlungsunfähigkeit mehr als 3 Monate hin ist Sämtliche vorgenannten Antworten sind richtig, auch wenn sie sich widersprechen. Wie kann das sein? Antwort 1 ist richtig nach §§ 15a Abs. 1 i.V.m. 19 InsO und BT-Drs. 19/24181 (Begründung StaRUG), S. 137: "Insolvenzreifen Unternehmen stehen die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens grundsätzlich nicht zur Verfügung." Antwort 2 ist richtig nach §§ 15a Abs. 1 i.V.m. 19 InsO und BT-Drs. 19/24181 S. 193: "Die Verlängerung [Anm.: der Antragsfrist bei Überschuldung] soll es dem Schuldner ermöglichen, [...] gegebenenfalls eine Sanierung im präventiven Restrukturierungsrahmen [...] ordentlich und gewissenhaft vorzubereiten." Antwort 3 ist richtig nach § 19 InsO i.V.m. BT-Drs. 19/24181 S. 91, 139 (vorweggenommene Planwirkung): "Eine Überschuldung [scheidet] aus, wenn die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Sanierung überwiegend wahrscheinlich sind." Die 3 Monate in der Antwort resultieren aus § 33 Abs. 2 Nr. 1 HS 2 StaRUG, wonach das Restrukturierungsverfahren trotz Anzeige einer zwischenzeitlich eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nicht aufgehoben werden muss, wenn das Verfahren bereits einen ordentlichen Zwischenstand erreicht hat, wofür man nach unserer Erfahrung 3 Monate einplanen sollte. Der versprochene sensationelle Preis ging diesmal an die einzige mutige Teilnehmerin Victoria Podust, die die zweite Lösung richtig fand. Die Hausmeinung von reconomis Rechtsanwalts-GmbH ist aber Lösung 3: Es wäre keinem Gläubiger damit gedient, ihm die Möglichkeit auf eine bessere Befriedigung seiner Ansprüche (als im Insolvenzszenario) nur deshalb zu nehmen, weil die Schuldnerin nicht mehr für 12 Monate durchfinanziert ist. Wir haben in der Praxis auch noch keinen Fall erlebt, wo Richter mit uns ernsthaft über eine Überschuldung diskutieren wollten (Anlass hätte es ansonsten gegeben).
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Großes #reconomis #StaRUG -#Quiz Der Sommer startet seinen Endspurt, wir starten das große StaRUG-Quiz für Restrukturierungs-Nerds und alle, die es werden wollen. Über 6 Wochen posten wir jede Woche eine Frage zum #StaRUG. Einiges davon ist eindeutig zu beantworten, manchmal gibt es aber auch mehrere gut vertretbare Antworten oder mehrere Begründungen für die eine richtige Antwort. Also nur Mut und traut Euch, es gibt sensationelle #Preise zu gewinnen! Viel Spaß bei quizzen, hier kommt Frage 1: Eine GmbH ist drohend #zahlungsunfähig und ab heute auch insolvenzrechtlich #überschuldet. Kann der GF (Erfolgsaussichten vorausgesetzt) noch ein #Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG einleiten? Antwort 1: Nein, jetzt muss unverzüglich ein Insolvenzantrag gestellt werden Antwort 2: Das geht noch, aber nur innerhalb der nächsten 6 Wochen Antwort 3: Das geht noch, solange es zur Zahlungsunfähigkeit mehr als 3 Monate hin ist Bitte gebt bis zum 2. September Eure Antwort und eine knappe, stichwortartige Begründung in den Kommentaren ab. Mit der Teilnahme erklärt Ihr Euch einverstanden, auch einen Gewinn zu bekommen, dafür verarbeiten wir Eure Daten. Die Gewinne verteilen wir danach, wer als schnellstes die richtigste und am besten begründete Antwort gegeben hat, also im Ergebnis willkürlich 🙃. Verpasst nicht die nächste Runde unseres Quiz und werdet #reconomis-#Follower! Gebt auch Euren Peers eine Chance und leitet das Quiz weiter!
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#Personaldienstleister gesucht An alle #Verwalter und #Verwalterinnen aus der Bubble: Für einen Mandanten suchen wir ein Unternehmen mit #AÜG -Erlaubnis aus der Nordhälfte Deutschlands zur kurzfristigen Übernahme aus der #Insolvenz. Da die Übernahme nur per Herauslösen aus der Insolvenz (vorzugsweise) oder per Insolvenzplan (auch ok) erfolgen kann, gelten folgende Randbedingungen: - bestehende, nicht widerrufene AÜG-Erlaubnis - klar definierte Gläubigerstruktur - einigermaßen seriöses Management (keine Halunken, Schurken oder Gauner) - Personal, Assets und laufender Geschäftsbetrieb sind schön, aber nicht erforderlich. Wer etwas Passendes in seinem Bestand hat, bitte kurz durchklingeln!