𝐕𝐨𝐫𝐤𝐚𝐮𝐟𝐬𝐫𝐞𝐜𝐡𝐭 𝐯𝐨𝐧 𝐀𝐧𝐠𝐞𝐡𝐨̈𝐫𝐢𝐠𝐞𝐧 𝐠𝐞𝐡𝐭 𝐌𝐢𝐞𝐭𝐤𝐚𝐮𝐟𝐬𝐫𝐞𝐜𝐡𝐭 𝐯𝐨𝐫 Ein dingliches Vorkaufsrecht zugunsten eines Familienangehörigen hat Vorrang vor dem gesetzlichen Vorkaufsrecht eines Mieters, selbst wenn es erst nach Überlassung der Wohnung an den Mieter bestellt worden ist. Im Streitfall hatten geschiedene Eheleute das gemeinsame Haus im Zuge ihrer Trennung im Jahr 2016 in Wohnungseigentum aufgeteilt. Von den drei Wohnungen erhielt der Mann zwei und die Frau eine als Eigentum. Zudem bewilligten sie sich gegenseitig dingliche Vorkaufsrechte. Im Jahr 2019 verkaufte der Mann eine seiner beiden Wohnungen. Diese war bei der Aufteilung in Wohnungseigentum bereits vermietet. Daraufhin übte seine Ex-Frau ihr Vorkaufsrecht aus. Der Mieter der Wohnung machte ebenfalls sein Vorkaufsrecht (Mietervorkaufsrecht gemäß § 577 Abs. 1 S. 1 BGB) geltend. Der Mieter wurde schließlich als Eigentümer der Wohnung im Grundbuch eingetragen. Die Frau ist der Ansicht, ihr Vorkaufsrecht sei gegenüber dem des Mieters vorrangig. Sie verlangt von ihrem geschiedenen Mann, ihr das Eigentum an der Wohnung zu übertragen und ihre Eintragung als Eigentümerin zu bewilligen. Der BGH hat im Streitfall klargestellt, dass Eheleute auch dann als Familienangehörige anzusehen sind, wenn sie bereits geschieden sind. Der Ex-Ehefrau ist im vorliegenden Fall vorrangig das Vorkaufsrecht einzuräumen. Das dingliche Vorkaufsrecht hat selbst dann Vorrang, wenn es erst nach Überlassung der Wohnung an den Mieter bestellt wurde. #Greven #Gronau #Steuerberatung #emsdetten #münsterland #münster #steuernews #Steuerberatungskanzlei #Steingröver #vreden #Vorschriften #recht #Vorkaufsrecht #Mietkauf
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- 11–50 Beschäftigte
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- Gronau (Westfalen), Nordrhein-Westfalen
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Orte
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Primär
Pumpenstraße 3
Gronau (Westfalen), Nordrhein-Westfalen 48599, DE
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Wessendorfer Straße 8-12
Vreden, 48691, DE
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𝐑𝐞𝐟𝐨𝐫𝐦 𝐝𝐞𝐫 𝐊𝐥𝐞𝐢𝐧𝐮𝐧𝐭𝐞𝐫𝐧𝐞𝐡𝐦𝐞𝐫𝐫𝐞𝐠𝐞𝐥𝐮𝐧𝐠 Die Sonderregelung an EU-Recht angepasst: - Die Neuregelung ermöglicht es auch in anderen EU-Staaten ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden. Damit im Inland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird mit § 19a UStG parallel hierzu ein besonderes EU-Meldeverfahren zur Prüfung der Kleinunternehmereigenschaften eingeführt. - Unternehmer, die am besonderen Meldeverfahren teilnehmen, müssen nach § 19a Abs. 3 UStG für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung abgeben. Die Umsatzmeldung muss innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres ausschließlich auf elektronischem Weg an das BZSt übermittelt werden. - Die Grenzwerte werden ab dem 1. Januar 2025 auf einen Gesamtumsatz für das vorherige Kalenderjahr auf 25.000 EUR (statt 22.000 EUR) und laufende Kalenderjahr auf 100.000 EUR (statt 50.000 EUR) angehoben. - Wenn der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den oberen inländischen Grenzwert von 100.000 EUR überschreitet, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht. - Für Unternehmer, die ihre Tätigkeit neu aufnehmen, gilt im ersten Jahr eine Umsatzgrenze von 25.000 EUR. Überschreitet der Umsatz diese Grenze, tritt ab diesem Zeitpunkt die Regelbesteuerung in Kraft. - Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen, aber zum Empfang von E-Rechnungen in der Lage sein. #kleinunternehmer #kleinunternehmerregelung #Grenzwerte #umsatzmeldung #Sonderregelung #eurecht #emsdetten #Steingröver #vreden #Greven #Vorschriften #münsterland #münster #Gronau #Steuerberatungskanzlei #steuernews #Steuerberatung
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𝐁𝐞𝐢 𝐊𝐢𝐧𝐝𝐞𝐫𝐛𝐞𝐭𝐫𝐞𝐮𝐮𝐧𝐠 𝐝𝐮𝐫𝐜𝐡 𝐆𝐫𝐨ß𝐞𝐥𝐭𝐞𝐫𝐧 𝐬𝐢𝐧𝐝 𝐅𝐚𝐡𝐫𝐭𝐤𝐨𝐬𝐭𝐞𝐧 𝐚𝐛𝐳𝐢𝐞𝐡𝐛𝐚𝐫 Eltern, die Großeltern Fahrtkosten zur Kinderbetreuung erstatten, können diese steuerlich als Sonderausgaben geltend machen, sofern ein Betreuungsvertrag vorliegt. Voraussetzung dafür ist also eine klare und eindeutige Vereinbarung, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist, inhaltlich dem zwischen fremden Dritten entspricht und tatsächlich so durchgeführt wird. Sind diese Vorgaben erfüllt, ist es unschädlich, wenn die Großeltern die Betreuung selbst unentgeltlich leisten und lediglich die entstandenen Fahrtkosten erstattet werden. Hinweis: Führen die Kindeseltern selbst Fahrten im Rahmen der Kinderbetreuung durch, bringen z. B. das Kind zu den Großeltern, um es dort betreuen zu lassen, stellen diese Fahrten keine Kinderbetreuungskosten dar. Sämtliche Aufwendungen der Kindeseltern diesbezüglich sind im Rahmen der Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG abgegolten. #münsterland #Vorschriften #Steingröver #abrechnung #steuernews #recht #münster #Steuerberatungskanzlei #Steuerberatung #Greven #vreden #Gronau #emsdetten #alleinerziehend #sparer #Fahrtkosten #kinderbetreuung
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𝐁𝐞𝐦𝐞𝐬𝐬𝐮𝐧𝐠𝐬𝐠𝐫𝐮𝐧𝐝𝐥𝐚𝐠𝐞 𝐟𝐮̈𝐫 𝐞𝐢𝐧𝐞 𝐮𝐧𝐞𝐧𝐭𝐠𝐞𝐥𝐭𝐥𝐢𝐜𝐡𝐞 𝐖𝐚̈𝐫𝐦𝐞𝐥𝐢𝐞𝐟𝐞𝐫𝐮𝐧𝐠 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass unentgeltliche Wärmelieferungen an andere Unternehmer als steuerpflichtige Zuwendungen nach § 3 Abs. 1b UStG gelten. Die Bemessungsgrundlage richtet sich dabei nach den Selbstkosten gemäß § 10 Abs. 4 UStG, einschließlich indirekter Kosten wie Finanzierungsaufwendungen. Im konkreten Fall stellte eine Betreiberin eines Blockheizkraftwerks (BHKW) den überwiegenden Teil der entstehenden Wärme zwei Unternehmern zur Trocknung von Holz bzw. Beheizen von Spargelfeldern unentgeltlich zur Verfügung. In den Verträgen ist geregelt, dass die Höhe der Vergütung je nach wirtschaftlicher Lage des Wärmeabnehmers individuell vereinbart und in den Verträgen nicht festgelegt werde. Das Finanzamt und der BFH sahen hierin eine steuerpflichtige Lieferung gegen Entgelt. Da kein Marktpreis vorlag, wurde die Bemessungsgrundlage anhand der Selbstkosten bestimmt. Der EuGH bestätigte, dass auch indirekte Kosten einzubeziehen sind. Zur Berechnung der Selbstkosten empfiehlt der BFH die „Marktwertmethode“, die lokale Marktpreise heranzieht, falls keine vergleichbaren Marktpreise verfügbar sind. Unternehmer sind verpflichtet, die Selbstkosten zu berechnen und entsprechende Nachweise in der Steuererklärung vorzulegen, während das Finanzamt die Angemessenheit überprüft. Das Urteil zeigt, dass auch unentgeltliche Leistungen zwischen Unternehmen steuerlich relevant sind. Es liefert klare Vorgaben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage und betont die Einbeziehung sämtlicher zurechenbarer Kosten. Quelle: BFH vom 07. November 2024 #Steuerberatung #Steuerberatungskanzlei #Greven #Steingröver #münster #vreden #münsterland #steuern #Gronau #steuernews #recht #finanzamt #Vorschriften #abrechnung #blockheizkraftwerk #selbstkosten
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𝐓𝐚𝐫𝐢𝐟𝐞𝐢𝐧𝐢𝐠𝐮𝐧𝐠 𝐟𝐮̈𝐫 𝐀̈𝐫𝐳𝐭𝐢𝐧𝐧𝐞𝐧 𝐮𝐧𝐝 𝐀̈𝐫𝐳𝐭𝐞 𝐚𝐧 𝐔𝐧𝐢𝐯𝐞𝐫𝐬𝐢𝐭𝐚̈𝐭𝐬𝐤𝐥𝐢𝐧𝐢𝐤𝐞𝐧: 𝐆𝐞𝐡𝐚𝐥𝐭𝐬𝐞𝐫𝐡𝐨̈𝐡𝐮𝐧𝐠 𝐮𝐧𝐝 𝐀𝐫𝐛𝐞𝐢𝐭𝐬𝐳𝐞𝐢𝐭𝐯𝐞𝐫𝐤𝐮̈𝐫𝐳𝐮𝐧𝐠 Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken haben eine Tarifeinigung erzielt, die eine Gehaltserhöhung und eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit umfasst. Die Vereinbarung zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und dem Ärzteverband Marburger Bund wurde nach mehreren Verhandlungsrunden und Streiks abgeschlossen und bringt spürbare Verbesserungen für die Beschäftigten. Gehaltserhöhung: Die Gehälter der Ärztinnen und Ärzte steigen in zwei Schritten. Ab dem 1. April 2024 gibt es eine Erhöhung von 4 %, gefolgt von einer weiteren Erhöhung von 6 % zum 1. Februar 2025. Insgesamt ergibt sich somit eine Gehaltserhöhung von 10 % innerhalb von zehn Monaten. Arbeitszeitverkürzung: Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit wird von 42 auf 40 Stunden reduziert, bei vollem Lohnausgleich. Diese Anpassung bringt den Ärztinnen und Ärzten an Universitätskliniken gleiche Arbeitszeiten wie in anderen Krankenhäusern, wo bereits eine 40-Stunden-Woche tariflich geregelt ist. Faktische Gehaltserhöhung: Unter Berücksichtigung der Arbeitszeitreduzierung und des Zinseszinseffekts ergibt sich laut Marburger Bund eine faktische Gehaltserhöhung von 15,75 % über die Gesamtlaufzeit von 30 Monaten. Der neue Entgelttarifvertrag ist bis zum 31. März 2026 gültig. Keine Einigung bei Schichtzuschlägen: Ein Streitpunkt blieb die Neuordnung des Schicht- und Wechselschichtsystems. Der Marburger Bund kritisierte die anhaltende Ablehnung der Länder, höhere Zuschläge für Schichten zu ungünstigen Zeiten festzulegen. Diese Forderung konnte nicht in die Einigung aufgenommen werden. Fazit: Die Einigung wird allgemein als positiv bewertet, insbesondere in Bezug auf die Gehaltserhöhung und die Arbeitszeitverkürzung. Trotz der ungelösten Frage der Schichtzuschläge überwiegen nach Ansicht der Verhandlungspartner die positiven Aspekte der Einigung, die nun für mehr als 20.000 Ärztinnen und Ärzte an 23 Universitätskliniken gilt. #münster #steuern #Steuerberatungskanzlei #Gronau #Steingröver #münsterland #Steuerberatung #vreden #Greven #steuernews #heilberufe #tarif #tarifvereinbarung #Tarifvertrag #arbeitszeitreduzierung
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𝐌𝐢𝐞𝐭𝐞𝐫𝐡𝐨̈𝐡𝐮𝐧𝐠 𝐰𝐞𝐠𝐞𝐧 𝐳𝐮 𝐤𝐥𝐞𝐢𝐧𝐞𝐫 𝐒𝐜𝐡𝐫𝐢𝐟𝐭 𝐮𝐧𝐰𝐢𝐫𝐤𝐬𝐚𝐦 Das Landgericht Darmstadt hat entschieden, dass ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters aufgrund einer unzureichend lesbaren Schriftgröße unwirksam ist. In diesem Fall hatte der Vermieter eine Mieterhöhung mit einer Anlage zur „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung“ verschickt, deren Schriftgröße nur 4 bis 5 Punkt betrug. Das Gericht erklärte, dass diese Schriftgröße für den durchschnittlichen Mieter nicht lesbar sei und somit die formellen Anforderungen des § 559b Abs. 1 BGB nicht erfüllt waren. Begründung des Urteils: Die Richter stellten fest, dass eine Schriftgröße von mindestens 6 Punkt erforderlich sei, damit der durchschnittliche Leser die Informationen in der Anlage lesen kann. Da die verwendete Schriftgröße deutlich kleiner war, hielt das Gericht das Mieterhöhungsverlangen für unwirksam. Es betonte, dass Vermieter bei Mieterhöhungen auch hinsichtlich der Anlagen an die Mindestanforderungen der Lesbarkeit beachten müssen, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Praktische Konsequenzen: Vermieter sollten sicherstellen, dass Mieterhöhungsverlangen und deren Anlagen klar und leserlich sind. Eine Schriftgröße von mindestens 6 Punkt wird als Mindestanforderung angesehen. Ideal wäre jedoch eine größere Schrift von mindestens 10 Punkt, da diese für die meisten Menschen besser lesbar ist, insbesondere auch für sehbehinderte Personen. Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, kann das Mieterhöhungsverlangen vom Gericht als formell unwirksam erklärt werden, was zu rechtlichen Konsequenzen für den Vermieter führen kann. #Steuerberatung #Steingröver #Greven #emsdetten #steuern #steuerberater #Gronau #vreden #Steuerberatungskanzlei #recht #münster #münsterland #immobilien #finanzamt #mietvertrag #mieten #Mieterhöhung
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𝐅𝐨𝐫𝐝𝐞𝐫𝐮𝐧𝐠𝐬𝐯𝐞𝐫𝐳𝐢𝐜𝐡𝐭 𝐳𝐰𝐢𝐬𝐜𝐡𝐞𝐧 𝐆𝐞𝐬𝐞𝐥𝐥𝐬𝐜𝐡𝐚𝐟𝐭𝐞𝐫𝐧 𝐞𝐢𝐧𝐞𝐫 𝐆𝐦𝐛𝐇 𝐚𝐥𝐬 𝐟𝐫𝐞𝐢𝐠𝐞𝐛𝐢𝐠𝐞 𝐙𝐮𝐰𝐞𝐧𝐝𝐮𝐧𝐠 Gesellschafter einer GmbH können wirksam vereinbaren, dass Leistungen gesellschafterbezogen in die Kapitalrücklage zugeordnet werden. Wenn die Kapitalrücklage jedoch im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet wird, kann dies abweichen von der ursprünglichen Vereinbarung. In diesem Fall kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, als freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter angesehen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil (Az. II R 40/21) vom 19. Juni 2024 entschieden. Sachverhalt: Der Kläger, sein Vater und sein Bruder waren Gesellschafter einer GmbH. Jeder Gesellschafter war zu einem Drittel am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Das Stammkapital in Höhe von 27.000 EUR brachten die Gesellschafter durch Bareinlagen in Höhe von jeweils 9.000 EUR auf. Der Vater hatte der GmbH über mehrere Jahre hinweg erhebliche Kapitalbeträge (4,95 Mio. EUR) zugeführt, die als „Kapitalrücklage V“ verbucht wurden. Der Kläger und sein Bruder erhöhten das Stammkapital der GmbH durch Sacheinlagen. Der Vater verzichtete auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung und im Gegenzug vereinbarten die Gesellschafter eine Ausgleichszahlung an ihren Vater. Das Finanzamt (FA) sah den Wertverlust des Vaters durch die Ausgleichsvereinbarung als nicht vollständig ausgeglichen an und bewertete dies als eine gemischte Schenkung vom Vater an den Kläger und seinen Bruder. Das FA setzte Schenkungsteuer fest. Dem stimmte der BHF zu. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Auch ein Forderungsverzicht kann Gegenstand einer freigebigen Zuwendung sein. Allen Beteiligten war bewusst, dass die Kapitalerhöhung durch die Söhne beim Vater eine Wertminderung seines Anteils zur Folge hatte und dafür wurde auch ausdrücklich ein auszugleichender Wert festgestellt. Quelle: BFH v. 19. Juni 2024 - II R 40/21 #recht #Steuerberatungskanzlei #Steingröver #emsdetten #steuern #vreden #steuerberater #Vorschriften #münster #münsterland #Greven #Gronau #überprüfung #Steuerberatung #kapitalrücklagen #gesellschaftsvermögen
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𝐊𝐞𝐢𝐧𝐞 𝐀𝐛𝐫𝐞𝐜𝐡𝐧𝐮𝐧𝐠 𝟐𝟎𝟐𝟓, 𝐰𝐞𝐧𝐧 𝐈𝐧𝐭𝐞𝐫𝐨𝐩𝐞𝐫𝐚𝐛𝐢𝐥𝐢𝐭𝐚̈𝐭𝐬𝐳𝐞𝐫𝐭𝐢𝐟𝐢𝐤𝐚𝐭 𝐟𝐞𝐡𝐥𝐭 Ab 2025 wird es für Ärztinnen und Ärzte in Deutschland verpflichtend sein, ein zertifiziertes und interoperables Praxisverwaltungssystem (PVS) einzusetzen. Dies ist notwendig, um weiterhin abrechnungsfähig zu bleiben. Die Digitalisierung des Gesundheitssystems, insbesondere durch die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA), verlangt nach IT-Systemen, die nahtlos miteinander kommunizieren können. Systeme, die kein Interoperabilitätszertifikat besitzen, könnten zu Problemen bei der Abrechnung der Leistungen führen. Damit die Systeme diesen Anforderungen gerecht werden, müssen sie an die Telematikinfrastruktur angebunden und regelmäßig aktualisiert werden. Die Hersteller der Systeme sind verpflichtet, bis Anfang 2025 entsprechende Module bereitzustellen, die den neuen Standards entsprechen. Diese Regelungen stellen sicher, dass Daten wie der Medikationsplan, Laborergebnisse und weitere medizinische Informationen sicher und effizient zwischen den verschiedenen Akteuren im Gesundheitssystem ausgetauscht werden können. #münster #steuern #Greven #Gronau #Steuerberatungskanzlei #vreden #recht #Steuerberatung #münsterland #steuerberater #Vorschriften #emsdetten #überprüfung #Steingröver #abrechnung #abrechnungsfähig
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𝐍𝐚𝐜𝐡𝐭𝐫𝐚̈𝐠𝐥𝐢𝐜𝐡 𝐞𝐢𝐧𝐠𝐞𝐛𝐚𝐮𝐭𝐞𝐬 𝐍𝐨𝐭𝐞𝐧𝐭𝐰𝐚̈𝐬𝐬𝐞𝐫𝐮𝐧𝐠𝐬𝐬𝐲𝐬𝐭𝐞𝐦 𝐚𝐥𝐬 𝐄𝐫𝐡𝐚𝐥𝐭𝐮𝐧𝐠𝐬𝐚𝐮𝐟𝐰𝐚𝐧𝐝 Das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2024, 3 K 2044/18 F) hat entschieden, dass die Kosten für den nachträglichen Einbau einer Notentwässerungsanlage sofort als Erhaltungsaufwand abgezogen werden dürfen. Sachverhalt: Der Klägerin gehörte ein Gebäude mit einem Flachdach, das zwischen 1999 und 2001 gebaut wurde. Im Jahr 2010 baute sie zusätzlich zur bestehenden Dachentwässerung eine Notentwässerungsanlage ein, um bei Stark- regen etwaiges sich auf dem Dach stauendes Wasser auf Überflutungsflächen abzuleiten. Das Finanzamt wollte diese Kosten als Herstellungskosten behandeln und nur die Abschreibung (AfA) berücksichtigen. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Das Gericht entschied, dass der Einbau der Notentwässerungsanlage eine Modernisierung ist, da sie das Gebäude an aktuelle Standards anpasst, ohne dessen Substanz oder Nutzung zu verändern. Das Wesen und insbesondere die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes seien im Streitfall völlig unverändert geblieben. Die Revision gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Quelle: FG Düsseldorf #Entwässerungsanlage #steuerberater #münster #Vorschriften #überprüfung #steuern #Gronau #Greven #vreden #Steuerberatungskanzlei #münsterland #Steuerberatung #emsdetten #recht #immobilien #flachdach #modernisierung
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𝐔𝐧𝐰𝐢𝐫𝐤𝐬𝐚𝐦𝐞 𝐓𝐞𝐬𝐭𝐚𝐦𝐞𝐧𝐭𝐞 𝐤𝐨̈𝐧𝐧𝐞𝐧 𝐞𝐫𝐛𝐬𝐜𝐡𝐚𝐟𝐭𝐬𝐭𝐞𝐮𝐞𝐫𝐥𝐢𝐜𝐡 𝐚𝐧𝐞𝐫𝐤𝐚𝐧𝐧𝐭 𝐰𝐞𝐫𝐝𝐞𝐧 Ein zivilrechtlich unwirksames Testament kann unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerlich anerkannt werden. Liegen diese Voraussetzungen eindeutig vor, ist die Finanzverwaltung in der Regel bereit, den Erwerb nach wirtschaftlichen Kriterien und nicht zivilrechtlich zuzurechnen. Dies kann deutliche finanzielle Auswirkungen (insbesondere auf die Anwendung der persönlichen Freibeträge und die Frage nach Schuldnerschaft der Erbschaftsteuer) haben. In der Praxis sind solche Fälle gar nicht so selten. Testamente müssen entweder handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Aber es gibt auch noch andere Gründe, weshalb letztwillige Verfügungen von Todes wegen unwirksam sind, etwa, wenn die Erblasserin oder der Erblasser beim Verfassen des Testaments nicht mehr testierfähig war. In der Praxis gibt es allerdings immer wieder Fälle, in denen die Beteiligten die angeordneten Verfügungen trotz Unwirksamkeit erfüllen wollen. Unter den folgenden zwei Voraussetzungen ist eine unwirksame Verfügung von Todes wegen erbschaftsteuerlich anzuerkennen: • die unwirksame Regelung entspricht dem Willen der verstorbenen Person und • die unwirksame Regelung wird entsprechend dem Willen der verstorbenen Person ausgeführt. #Steuerberatung #steuern #Steingröver #steuerberater #münster #Gronau #Steuerberatungskanzlei #Greven #münsterland #Vorschriften #vreden #überprüfung #einkommenssteuer #testamente #Erbschaftssteuer
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