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Steuerberater, Partner, Curacon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

#Gemeinnützigkeit_Aktuelle_Gesetzesvorhaben_2024 Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung und Rücklagen, Betrieb von Photovoltaikanlagen als steuerbegünstigte Tätigkeit Nachdem die letzte Fassung des Entwurfs zum Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG) mit dem Vorschlag, die Regelungen zur zeitnahen Mittelverwendung und Folgeregelungen im Sinne eines Bürokratieabbaus zu beseitigen, in der Öffentlichkeit auf deutliche Kritik gestoßen ist, findet sich nun in der jüngsten Stellungnahme des Finanzausschusses vom 17.09.2024 die Empfehlung, auf die Streichung der Regelungen zu verzichten. Begründung: die Beibehaltung der zeitnahen Mittelverwendung diene (auch) aus Unternehmenssicht dem Rechtsfrieden und vermeide zukünftig Konfliktpotential. Gesetzt! Darüber hinaus befindet der Finanzausschuss, dass die geplante Neuregelung zur steuerlichen Begünstigung von Photovoltaikanlagen innerhalb der Vorschrift des § 68 Nr. 2b AO zwar schon ein Schritt in die richtige Richtung darstellt, für weitergehende Bedarfe u. a. der Gesundheits- und Sozialwirtschaft aber insgesamt zu kurz greift. Der nun vorliegende Alternativvorschlag einer Regelung als "steuerlich unbedenkliche Tätigkeit" unter § 58 Nr. 11 AO bietet m.E. Gelegenheit, dass Thema, zwar mit der Pflicht als "Nebentätigkeit" aber ohne Leistungsbegrenzung (kein Bezug zu § 3 Nr. 72 EStG) stärker zukunftsorientiert zu denken/planen. Bleibt zu hoffen, dass sich die Referatsleiter des Bundes und der Länder dieser Auffassung in der nächsten Woche in Berlin anschließen. https://lnkd.in/eCBGFcXa

TOP035=0373-1-24=1047.BR-27.09.24

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