#Direktanspruch für #Endverbraucher bei der #Umsatzsteuer ? Ist ein bisher wenig beachtetes Urteil des #EuGH im Bereich der Verbrauchsteuer hierfür bedeutsam? Als ich gerade wieder bei der Vorbereitung meines Vortrags bei der #BFA am 21.10.2024 meine Folien vom Juni angeschaut (und leicht verändert) habe, habe ich festgestellt, dass ein Urteil zum #Direktanspruch im Bereich der #Verbrauchsteuer in Deutschland bisher wenig bis keine Beachtung gefunden zu haben scheint. Mit Urteil Gabel Industria Tessile und Canavesi vom 11.04.2024 - C-316/22 (EU:C:2024:301) hat der EuGH im Leitsatz 2 entschieden, dass der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es dem Endverbraucher nicht erlaubt, die Erstattung der zusätzlichen wirtschaftlichen Belastung, die ihm dadurch entstanden ist, dass ein Lieferer eine von ihm selbst rechtsgrundlos entrichtete Abgabe gemäß einer ihm nach den nationalen Rechtsvorschriften zustehenden Befugnis abgewälzt hat, unmittelbar vom Mitgliedstaat zu verlangen, sondern ihn auf eine zivilrechtliche Klage gegen den Lieferer auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Leistung verweist, wenn die Rechtsgrundlosigkeit der Entrichtung dieser Abgabe daraus folgt, dass die Abgabe gegen eine klare, genaue und unbedingte Bestimmung einer nicht umgesetzten oder mangelhaft umgesetzten Richtlinie verstößt, und wenn dieser Rechtsverstoß im Rahmen einer solchen Klage nicht wirksam geltend gemacht werden kann, weil die Berufung auf eine Richtlinie als solche in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nicht möglich ist. Das Urteil enthält bei einer #Verbrauchsteuer gute Nachrichten für #Endverbraucher und schlechte Nachrichten für den #Abgabenschuldner: Die Rückzahlung an den Abgabenschuldner darf abgelehnt werden, wenn sie zu seiner ungerechtfertigten Bereicherung führen würde, weil er die Abgabe tatsächlich auf eine andere Person abgewälzt hat. Hat nicht der Abgabenschuldner die Belastung getragen, sondern der Endverbraucher, auf den sie abgewälzt worden ist, käme es einer Doppelzahlung an den Abgabenschuldner gleich, wenn man ihm die Abgabe erstatten würde, ohne dass die Folgen der Rechtswidrigkeit der Abgabe für den Endverbraucher beseitigt wäre. Quasi zum Ausgleich erhält bei einer Verbrauchsteuer der #Endverbraucher einen #Direktanspruch gegen den Staat. Könnte das auf die Umsatzsteuer übertragbar sein, z.B. wenn sie im Rahmen einer #Bruttopreisabrede auf die Endverbraucher abgewälzt wurde und die Endverbraucher deshalb zivilrechtlich keine Rückzahlung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer vom Leistenden verlangen können? Muss die Erstattung zu viel gezahlter Umsatzsteuer an die leistenden Unternehmer als #Steuerpflichtige abgelehnt und sie an die Endverbraucher als #Leistungsempfänger und #Steuerträger erstattet werden? Leistungsbeziehungen mit Endverbrauchern als Leistungsempfänger wären dann nicht anders zu behandeln als Leistungsbeziehungen mit Unternehmern als Leistungsempfänger.
Beitrag von Andreas Treiber
Relevantere Beiträge
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Neuer Monat – neue News in unserem Mandantenrundschreiben: #Zuwendungsempfängerregister jetzt online: Am 7. Februar 2024 gab das Bundeszentralamt für Steuern bekannt, dass das Zuwendungsempfängerregister ab sofort online verfügbar ist. Dieses Register enthält alle Organisationen, die berechtigt sind, ihren Spendern Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Es bietet damit eine einfache Möglichkeit, sich über den #Gemeinnützigkeitsstatus von Organisationen zu informieren. Keine Absetzbarkeit von bürgerlicher Kleidung und Accessoires als #Betriebsausgaben bei Influencern: Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich damit auseinandergesetzt, ob eine Influencerin die Kosten für Kleidung und Accessoires steuerlich absetzen kann. Bedauerlicherweise erging die Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen. Pauschalierung der #Einkommensteuer bei VIP-Loungen: Gemäß § 37b EStG können unentgeltlich zur Verfügung gestellte Plätze in VIP-Logen pauschal besteuert werden. Der Bundesfinanzhof entschied am 23. November 2023, dass die Sachzuwendung die Überlassung einzelner Logenplätze betrifft und nicht die Kosten für unbesetzte Plätze einzubeziehen sind. Die Kosten für die bereitgestellten Plätze können geschätzt werden, ebenso wie der Werbeanteil. Diese und weitere Themen finden Sie in der Ausgabe für April 2024: https://lnkd.in/eCRzHCR6 #abgpartner #steuer #info #steuervorteile
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Staatliche Unternehmen zahlen keine Umsatzsteuer. Ist damit jetzt bald Schluss? Der deutsche Staat kann selbst Unternehmen gründen und Leistungen anbieten, für die man bezahlen muss. Zum Beispiel für die Müllentsorgung oder Schwimmbäder. Aber trotzdem gelten für sie nicht dieselben Regeln wie für alle anderen Unternehmen. Bis 2015 gab es nämlich für sie eine offizielle Erleichterung: Sie müssen keine Umsatzsteuer zahlen! Aber das war eine Sonderregelung und für den Rest der EU nicht üblich. Deswegen sollte diese Bevorzugung dann 2015 abgeschafft werden. Doch jetzt in 2024 gilt sie immer noch. Wie das sein kann? All diese staatlichen Unternehmen haben sich gesträubt, mit der Begründung: Sie müssten dafür ihren kompletten Buchhaltungsprozess umstellen. Endgültig sollte diese Regelung aber 2024 endgültig auslaufen… Doch ein neuer Gesetzesentwurf zeigt: Dieses Privileg wird wohl noch mindestens zwei weitere Jahre bestehen bleiben. Manche sagen: 9 Jahre Aufschiebungsfrist für so eine Erleichterung sind ja langsam auch mal genug! Was denkt ihr? ➕ Folge mir Christian Gebert für mehr
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Ich habe mir den Regierungsentwurf des JStG 2024 angeschaut – und möchte in den nächsten Wochen ausgewählte Themen daraus kommentieren. Los geht’s mit den geplanten Anpassungen beim Vorsteuerabzug. Ab dem 01.01.2026 soll die Vorsteuer praktisch erst dann abziehbar sein, wenn die entsprechende Umsatzsteuer auch an das Finanzamt geleistet wurde. Beziehst Du Leistungen von Unternehmen, die ihre Umsatzsteuer nach der sog. „Soll-Besteuerung“ (Berechnung nach vereinbarten Entgelten) abführen, ändert sich erstmal nichts. Beziehst Du Leistungen von Unternehmen, die ihre Umsatzsteuer nach der sog. „Ist-Versteuerung“ (Berechnung nach vereinnahmten Entgelten) abführen, ist die Vorsteuer künftig erst bei der Zahlung der Rechnung abziehbar. Dies dürfte für alle Unternehmen in Deutschland eine Umstellung ihrer Buchhaltungs-Systeme bedeuten, was einen nicht zu unterschätzenden administrativen Aufwand mit sich bringt. Neben dem einmaligen Aufwand wird die laufende Umsatzsteuer-Compliance zusätzlich um einen Prüfungsschritt ergänzt – und zwar, ob die Eingangsrechnung von einem „Ist- oder Soll-Versteuerer“ ausgestellt worden ist. Dies muss zukünftig auch auf der Rechnung angegeben werden. Angesichts der ohnehin dünnen Personaldecken auf beiden Seiten des Tisches könnte man durchaus Zweifel an der Sinnhaftigkeit dieser Gesetzesänderung haben. Sie trägt jedenfalls nicht zur Verschlankung der Prozesse oder zur Reduzierung der Bürokratie bei. Da „draufhauen“ aber häufig einfach zu kurz gesprungen ist, möchte ich das BMF an dieser Stelle jedoch zumindest etwas in Schutz nehmen: Diese großartige „Neuregelung“ kommt nicht aus den Hinterzimmern der Wilhelmstraße, sondern aus Brüssel und ist nach der Sichtweise des EuGH schon heute so aus der MwStSystRL abzulesen. Denn der EuGH hat mit Urteil vom 10. Februar 2022, C-9/20 (Grundstücksgemeinschaft Kollaustr. 136) so entschieden. Deshalb muss das BMF das deutsche UStG an dieser Stelle unionsrechtskonform ausgestalten. Ob es jedoch der richtige Weg ist, die Probleme des derzeitigen Umsatzsteuersystems durch immer neue bürokratische Maßnahmen und nur symptomatisch anzugehen, bleibt zumindest fraglich. Vielleicht könnten die politischen Entscheider in Deutschland und der EU einen Blick über den Tellerrand wagen: In den USA gibt es für die „Sales Tax“ in vielen Bundesstaaten sog. „Exemption Certificates“. Übermittelt der leistungsempfangende Unternehmer dem leistenden Unternehmer ein vom zuständigen Finanzamt ausgestelltes „Exemption Certificate“, fällt keine „Sales Tax“ an. Dies ließe sich m.E. wunderbar auf das Reverse Charge Verfahren anwenden, um mit einer Art Reverse Charge Bescheinigung einerseits Steuerausfälle zu vermeiden und andererseits den systematischen Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen, aber gleichzeitig den Compliance-Aufwand für Unternehmen und Finanzämter möglichst gering zu halten. Ich bin zumindest gespannt, wohin die Reise in diesem Zusammenhang noch gehen wird. Wie ist eure Einschätzung dazu?
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Gute Neuigkeiten für Unternehmen: Die Freigrenze für Kundengeschenke wurde auf 50 Euro erhöht! 💙 💚 💙 „Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft" – diese Lebensweisheit wird auch in der Unternehmenspraxis häufig genutzt, beispielsweise wenn man sich bei Geschäftspartnern für die gute Zusammenarbeit bedanken oder für zukünftige Aufträge im Gedächtnis bleiben möchte. Seit März 2024 gibt es mehr Spielraum für Firmenpräsente. Unternehmen können rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 Kundengeschenke bis 50 Euro pro Person und Jahr als Betriebsausgaben absetzen. Zuvor lag die Freigrenze bei 35 Euro. Was gibt es alles zu beachten und was passiert, wenn der Wert eines Geschenkes diese Grenze überschreitet? In unserem Blogartikel erklären wir den richtigen Umgang und geben Ihnen praktische Tipps, wie Sie sicherstellen, dass ihre Gesten der Wertschätzung sowohl geschätzt werden als auch steuerlich vorteilhaft bleiben. 👉 Hier erfahren Sie mehr: https://lnkd.in/evgZ-x-e #Steuern #Werbegeschenke #Geschäftspartner #Kundenbindung #Unternehmertipps #Steuerrecht #2024Regelung
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#Vorsteuerabzug für #Beistellungen - Urteil des #EuGH Mit seinem (bisher nur in französischer Sprache veröffentlichten) Urteil Voestalpine Giesserei Linz GmbH vom 04.10.2024 - C-475/23 (EU:C:2024:866) hat der EuGH in einem rumänsichen Fall bestätigt, dass einem Unternehmer, der seinem Subunternehmer "kostenlos" Gegenstände beistellt, damit der Subunternehmer (ausschließlich) Leistungen an ihn erbringt, der Vorsteuerabzug zusteht. Diese (für Deutschland m.E. selbstverständliche, vgl. die Nachweise in BFH vom 13. Juni 2018 – XI R 5/17, BFHE 262, 233, Rz 33) Aussage schränkt der EuGH (gemäß dem Urteil #Mitteldeutsche_Hartstein) dahin gehend ein, dass die Beistellung nicht über das hinausgehen darf, was #erforderlich ist, und dass die Anschaffungskosten der beigestellten Leistungen #Kostenelemente der steuerpflichtigen Umsätze des Unternehmers sein müssen. Wenn das nicht der Fall wäre, würde es sich aber nicht (nur) um eine Beistellung handeln. Ein möglicher formaler Verstoß gegen Buchführungspflichten ändert daran nichts, wenn die Steuerbehörden aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen sicher feststellen können, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind. Die Leitsätze: Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG steht einer nationalen Praxis entgegen, nach der einem Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand erworben hat, den er anschließend unentgeltlich einem Subunternehmer zur Verfügung stellt, damit dieser Arbeiten für diesen Steuerpflichtigen ausführt, der Abzug der auf den Erwerb dieses Gegenstands entfallenden Mehrwertsteuer verweigert wird, sofern diese Überlassung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der Steuerpflichtige einen oder mehrere steuerpflichtige Ausgangsumsätze bewirken oder andernfalls seine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben kann, und sofern die Anschaffungskosten des genannten Gegenstands Teil der Preisbestandteile entweder der von demselben Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze oder der von ihm im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelieferten Gegenstände oder Dienstleistungen sind. Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG steht einer nationalen Praxis entgegen, nach der einem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug mit der Begründung verweigert wird, dass er für seine feste Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem die Steuerprüfung stattfindet, keine getrennte Buchführung vorgenommen hat, wenn die Steuerbehörden prüfen können, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind. #Umsatzsteuer #VAT
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Das muss bei Kundengeschenken beachtet werden: Nichts ist schöner, als einem Kunden oder Geschäftspartner nach einem erfolgreichen Geschäftsabschluss mit einem Geschenk eine Freude zu bereiten. Wie so oft gibt es auch im Steuerrecht eigene Regelungen für Geschenke. Das ist ja mal wieder typisch. Der Grundsatz ist, dass ein Unternehmen Geschenke bis zu einem Wert von 35.- Euro netto als Betriebsausgabe absetzen kann und zudem den vollen Vorsteuerabzug behält. Was beachtet werden sollte: Das Geschenk muss vom Beschenkten versteuert werden! Da das aber im Standardfall vom Schenker nicht gewollt ist, kann dieser eine pauschale Steuer in Höhe von 30,00 % (vgl. § 37b Absatz 1 EStG) tragen. Ist das beabsichtigt, müssen aber alle Geschenke über 10,01 Euro (netto) und nicht erst ab 35.- Euro versteuert werden. Dabei gibt es Ausnahmen. So müssen zum Beispiel Verlosungsgewinne oder Geschenke an Kunden aus dem Ausland nicht pauschal versteuert werden. 🎁 Informieren Sie sich bei Steuerberatungskanzlei Vaterl über alle wichtigen Details zu Geschenken und deren steuerlicher Behandlung! #VaterlSteuerberatung #Schaafheim #Steuerberatung #Geschenke #Steuertipps 📊💼
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Wir informieren euch wieder über steuerliche Neuigkeiten! 😊 Geschenke und kleine Aufmerksamkeiten sind in der heutigen Geschäftswelt gang und gäbe – diesbezüglich gibt es neue Regelungen. 🎁 Mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes wurden auch die Freigrenzen für Geschenke an Geschäftspartner angepasst. Bisher galt, dass Geschenke an Geschäftspartner, die den Betrag von 35 Euro pro Jahr und Empfänger übersteigen, nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Diese Grenze wurde seit einiger Zeit kritisch beäugt, da sie nicht mehr zeitgemäß war und den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen vieler Unternehmen nicht gerecht wurde. Mit dem neuen Wachstumschancengesetz wird diese Freigrenze nun deutlich angehoben. Ab dem kommenden Jahr dürfen Unternehmen Geschenke bis zu einem Wert von 50 Euro pro Jahr und Empfänger als Betriebsausgabe absetzen. Diese Erhöhung berücksichtigt die Inflation und die gestiegenen Kosten für viele Güter und Dienstleistungen. Eine Erleichterung für viele Unternehmen – und ein Schritt, der wirklich sinnvoll und notwendig war, oder? 😊 #fellows #steuernews #wachstumschancengesetz #geschenke #geschäftspartner #steuerberatung #kanzlei
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Elektronische Steuererklärungen sind in der Beratungspraxis mE seit mehreren Jahren Standard. Wünschenswert wäre es, dass die Kommunikation mit den Finanzämtern auch digitalisiert würde. Was nützt es, wenn der Steuerberater die Erklärung nebst Anlagen und Erläuterungen elektronisch an das Finanzamt übermittelt, Rückfragen vom Finanzamt aber dann stets per Post verschickt werden? Im Vergleich zu vielen anderen Industrie- und Schwellenländern sind wir enorm rückständig. Auch der Emailverkehr mit den Finanzämtern ist rückständig. In keinem Bundesland können Excel Sheet Anhänge, sondern nur pdf-, empfangen werden. Das ist der Stand der Beraterschaft aus Mitte der 90er Jahre im letzten Jahrhundert, dh die Finanzverwaltung hinkt ca. 30 Jahre hinterher (wenn dies morgen geändert würde). Die Finanzbeamten selber sind oft über diesen Innovationsrückstau frustriert. Nicht umsonst kehren viele dem Amt den Rücken und wechseln in die freie Wirtschaft. Statt mit jährlichen Steuerneuregelungen und Verkomplizierungen die Steuerpflichtigen und ihre Berater zu beglücken, sollte man diese Energie zu 100% in eine zeitgemäße Ausstattung der Finanzbehörden investieren. Die freie Wirtschaft schafft es doch auch, mit der Zeit zu gehen.
Immer mehr Bürger nutzen Elster für die Steuererklärung. Dazu zitiert mich heute die dpa: >> "Das sind gute Zahlen, die uns aus 2023 nun vorliegen, aber wir wollen noch mehr", sagte Finanzstaatssekretärin Katja Hessel (FDP) der Deutschen Presse-Agentur. "Steuererklärungen auf Papier sind ein Graus für alle Beteiligten." Dass die Abwicklung der Steuererklärungen immer häufiger elektronisch ablaufe, vermeide Fehler, beschleunige das Verfahren und sei für alle Seiten günstiger und auch deutlich angenehmer. << Wir arbeiten daran, Elster für Steuerpflichtige noch attraktiver zu machen, auch mithilfe von Künstlicher Intelligenz.
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Immer mehr Bürger nutzen Elster für die Steuererklärung. Dazu zitiert mich heute die dpa: >> "Das sind gute Zahlen, die uns aus 2023 nun vorliegen, aber wir wollen noch mehr", sagte Finanzstaatssekretärin Katja Hessel (FDP) der Deutschen Presse-Agentur. "Steuererklärungen auf Papier sind ein Graus für alle Beteiligten." Dass die Abwicklung der Steuererklärungen immer häufiger elektronisch ablaufe, vermeide Fehler, beschleunige das Verfahren und sei für alle Seiten günstiger und auch deutlich angenehmer. << Wir arbeiten daran, Elster für Steuerpflichtige noch attraktiver zu machen, auch mithilfe von Künstlicher Intelligenz.
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Prima und umfassende Bestandsaufnahme! Plus aktuelle Ergänzung: i) In vielen Bundesländern (u.a. Sachsen, NRW) besteht mittlerweile die Möglichkeit via Cloud jede Art von Dateien sicher und einfach zur Finanzverwaltung und zurück zu Steuerberatern und Mandanten zu senden. In Sachsen z.B. kann das jeder Finanzverwaltungsangehörige in wenigen Schritten schnell einrichten. ii) Zudem wurde im Oktober 2024 bundesweit ein Softwareupdate durchgeführt, dass die via ELSTER beigefügten Belege in der Finanzverwaltung angezeigt werden können. Beides vereinfacht die Kommunikationswege erheblich und die zusätzliche Zeitersparnis ermöglicht die Konzentration auf wichtigere fachliche Steuerfragen. iii) Und zur Zukunft in der Gegenwart ist Baden-Württemberg mit dem KI-Einsatz in der Verwaltung Vorreiter: F13 = https://lnkd.in/eNrRe6xc iv) Fazit: Es geht in die richtige Richtung ;-)
Immer mehr Bürger nutzen Elster für die Steuererklärung. Dazu zitiert mich heute die dpa: >> "Das sind gute Zahlen, die uns aus 2023 nun vorliegen, aber wir wollen noch mehr", sagte Finanzstaatssekretärin Katja Hessel (FDP) der Deutschen Presse-Agentur. "Steuererklärungen auf Papier sind ein Graus für alle Beteiligten." Dass die Abwicklung der Steuererklärungen immer häufiger elektronisch ablaufe, vermeide Fehler, beschleunige das Verfahren und sei für alle Seiten günstiger und auch deutlich angenehmer. << Wir arbeiten daran, Elster für Steuerpflichtige noch attraktiver zu machen, auch mithilfe von Künstlicher Intelligenz.
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