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Richter am Bundesfinanzhof

#Direktanspruch für #Endverbraucher bei der #Umsatzsteuer ? Ist ein bisher wenig beachtetes Urteil des #EuGH im Bereich der Verbrauchsteuer hierfür bedeutsam? Als ich gerade wieder bei der Vorbereitung meines Vortrags bei der #BFA am 21.10.2024 meine Folien vom Juni angeschaut (und leicht verändert) habe, habe ich festgestellt, dass ein Urteil zum #Direktanspruch im Bereich der #Verbrauchsteuer in Deutschland bisher wenig bis keine Beachtung gefunden zu haben scheint. Mit Urteil Gabel Industria Tessile und Canavesi vom 11.04.2024 - C-316/22 (EU:C:2024:301) hat der EuGH im Leitsatz 2 entschieden, dass der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es dem Endverbraucher nicht erlaubt, die Erstattung der zusätzlichen wirtschaftlichen Belastung, die ihm dadurch entstanden ist, dass ein Lieferer eine von ihm selbst rechtsgrundlos entrichtete Abgabe gemäß einer ihm nach den nationalen Rechtsvorschriften zustehenden Befugnis abgewälzt hat, unmittelbar vom Mitgliedstaat zu verlangen, sondern ihn auf eine zivilrechtliche Klage gegen den Lieferer auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Leistung verweist, wenn die Rechtsgrundlosigkeit der Entrichtung dieser Abgabe daraus folgt, dass die Abgabe gegen eine klare, genaue und unbedingte Bestimmung einer nicht umgesetzten oder mangelhaft umgesetzten Richtlinie verstößt, und wenn dieser Rechtsverstoß im Rahmen einer solchen Klage nicht wirksam geltend gemacht werden kann, weil die Berufung auf eine Richtlinie als solche in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nicht möglich ist. Das Urteil enthält bei einer #Verbrauchsteuer gute Nachrichten für #Endverbraucher und schlechte Nachrichten für den #Abgabenschuldner: Die Rückzahlung an den Abgabenschuldner darf abgelehnt werden, wenn sie zu seiner ungerechtfertigten Bereicherung führen würde, weil er die Abgabe tatsächlich auf eine andere Person abgewälzt hat. Hat nicht der Abgabenschuldner die Belastung getragen, sondern der Endverbraucher, auf den sie abgewälzt worden ist, käme es einer Doppelzahlung an den Abgabenschuldner gleich, wenn man ihm die Abgabe erstatten würde, ohne dass die Folgen der Rechtswidrigkeit der Abgabe für den Endverbraucher beseitigt wäre. Quasi zum Ausgleich erhält bei einer Verbrauchsteuer der #Endverbraucher einen #Direktanspruch gegen den Staat. Könnte das auf die Umsatzsteuer übertragbar sein, z.B. wenn sie im Rahmen einer #Bruttopreisabrede auf die Endverbraucher abgewälzt wurde und die Endverbraucher deshalb zivilrechtlich keine Rückzahlung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer vom Leistenden verlangen können? Muss die Erstattung zu viel gezahlter Umsatzsteuer an die leistenden Unternehmer als #Steuerpflichtige abgelehnt und sie an die Endverbraucher als #Leistungsempfänger und #Steuerträger erstattet werden? Leistungsbeziehungen mit Endverbrauchern als Leistungsempfänger wären dann nicht anders zu behandeln als Leistungsbeziehungen mit Unternehmern als Leistungsempfänger.

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