Beitrag von Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV

Forderung nach Reform der Regelungen zum notariellen Nachlassverzeichnis Im Rahmen der 95. #Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister wurde unter anderem eine intensiv und kontrovers diskutierte Thematik der erbrechtlichen Praxis behandelt: die Erstellung eines notariellen #Nachlassverzeichnisses gem. § 2314 Abs. 1 BGB. Bereits während der Herbstkonferenz 2022 sprachen sich die Justizministerinnen und -minister der Bundesländer für eine „Reform der Auskunftsansprüche bei der Pflichtteilsregulierung“ aus. Hierbei konstatierten die Anwesenden, dass die „Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs [...] sich [...] in der Praxis als nicht hinreichend“ erwiesen, „um eine faire, schnelle und konfliktarme Durchführung des Verfahrens sicherzustellen. Ermittlungspflichten und Ermittlungsmöglichkeiten der Notare bei der Aufstellung von Nachlassverzeichnissen“ deckten sich nicht. Der Wortlaut des damaligen Beschlusses: „[die Notare] müssen [...] den Nachlassbestand selbst ermitteln, verfügen aber weder über Ermittlungsbefugnisse noch haben sie die Möglichkeiten der Rechts- oder Amtshilfe. Die Grundannahme des Gesetzgebers – informationsloser pflichtteilsberechtigter Nichterbe trifft auf informierten Erben – bildet die Lebenswirklichkeit nicht mehr zutreffend ab.“ Eine Reform solle die „Gleichbehandlung von Erben,  Pflichtteilsberechtigten und beschenkten Dritten bei Auskunftspflichten innerhalb von Pflichtteilsstreitigkeiten“ zum Ziel haben. Eine #Ergänzung der Kodifizierung in § 2314 BGB wurde dabei angeraten. Erleichterung könne durch die #Konkretisierung der #Ermittlungspflichten des Notars und die Regelung einer #Mitwirkungspflicht der Beteiligten erzielt werden. Die Justizministerinnen und -minister betonten bei der jetzigen Herbstkonferenz 2024 erneut nachdrücklich den weiterhin bestehenden Handlungsbedarf und forderten den Bundesjustizminister zur Vorlage eines #Reformentwurfs auf. Einen Link zum Beschluss der Herbstkonferenz 2022 und dem jetzigen Beschluss der Konferenz 2024 finden Sie im ersten Kommentar dieses Posts.

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Dr. Martin Konstantin Thelen, LL.M. (Columbia)

Notarassessor bei der Rheinischen Notarkammer

2 Wochen

Es ist dringend nötig, dass der Gesetzgeber dem Notar mehr Ermittlungsbefugnisse gibt. Nur so kann das notarielle Nachlassverzeichnis seine Funktion erfüllen. Außerdem sollte der Gesetzgeber das Hinzuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten und die Mitwirkungspflichten des Erben näher definieren. Und dann stellt sich noch eine sehr schwierige Frage: Wo fängt eine im Verzeichnis aufzuführende pflichtteilsergänzungsrelevante Schenkung an? Sind 10 Geldabhebungen à je 100 Euro genauso aufzuführen wie eine Abhebung oder Überweisung von 1000 Euro? Abstrakt gefragt: Wie kann der Notar eine Schenkung erkennen? Hier braucht die Praxis dringend Leitlinien!

Dr. Frank Tykwer

Notar; Datenschutzbeauftragter für Notare, Berufsgeheimnisträger und KMU, Akademie für Notarfachwirte(Fortbildung zu Notarfachwirten, Online-Kurse für Azubis und Quereinsteiger; Crashkurs für die schnelle Hilfe

1 Woche

Die Vergütung muss aber auch geregelt werden. Denn ein Nachlassverzeichnis muss zB auch im Nachlassinsolvenzverfahren erstellt werden. Zählen Verbindlichkeiten zum Gegenstandswert? M.E. nicht geklärt.

Dominik Reitz

Redakteur Zeitschrift „ErbR“ bei Nomos Verlagsgesellschaft

1 Monat

Jan Hindahl Nils W. Außner

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