Wer nur 50% GmbH Gesellschafter ist kann keine Holding aufsetzen.
Als Minderheitsgesellschafter kann eine Holding-Struktur nachträglich nicht so einfach steuerneutral aufgesetzt werden. Das liegt daran, dass nach §21 UmwStG der qualifizierten Anteilstausch, nur dann steuerlich privilegiert wird, wenn ein Mehrheitsverhältnis (>50% Beteiligung) vorliegt.
In der Beratungspraxis haben wir es sehr oft, dass zwei Gesellschafter zu je 50% ein Unternehmen (z.B. eine GmbH) besitzen.
Dies kann man nun über einen Workaround (Beteiligungsverschiebung oder atypisch stille Beteiligung) lösen. Oder aber man errichtet eine "Doppelte Holding Struktur" und das bedeutet auch doppelte Kosten....
Ganz häufig stellen die Mandanten in der Beratung fest, dass die laufenden Kosten über die nächsten 10 oder 20 Jahre exorbitant hoch werden können.
Neben der klassischen GmbH als Holding kann hier eine Familienstiftung Abhilfe schaffen, da eine steuerlich privilegierte Einbringung nicht via Umwandlungsgesetz sondern in der Regel über die Schenkungssteuer geregelt wird. Das bedeutet, dass ich auch mit 50% oder weniger Anteilen in den Genuss einer Holding kommen und der damit verbundenen Privilegien kommen kann.
Neben diesem Aspekt sollte eine Stiftungsgründung allerdings sehr genau geprüft und abgewogen werden, ob das wirklich passt und zielführend ist. Die Stiftung hat auch gewisse Nachteile mit denen man an der Stelle erst mal klarkommen muss. So zum Beispiel, dass einem das Vermögen nicht mehr direkt gehört.
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"Die Stiftungsholding"