Auf gute Nachbarschaft 🥂 Nach einem halben Jahr an unserem neuen Standort in der Maybachstraße 8 | Stuttgart lernen wir die Nachbarn noch ein bisschen besser kennen - wenn das mal kein Grund zur Freude ist: Unsere Kantine ist groß genug für ein paar Gäste, und so teilen wir Tisch und Teller fortan mit den Nachbarn von Menold Bezler Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer. Herzlich Willkommen - und vielen lieben Dank für das gute Glas Sekt zum Einstand!
Beitrag von Mediengruppe Deutscher Apotheker Verlag
Relevantere Beiträge
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Wie beeinflusst das Grundgesetz unsere Arbeit in der Gewerbeaufsicht? 🍽 🎉 Wir feiern das 75-jährige Jubiläum des Grundgesetzes mit einer Videoreihe zu den wichtigsten Grundrechten. In diesem Video befassen wir uns mit Artikel 12 GG, der die Berufsfreiheit garantiert. Wir zeigen darin, wie dieses Grundrecht in der Lebensmittelsicherheit angewendet wird und wie unsere Gewerbeaufsicht die Balance zwischen Verbraucherschutz und den Rechten der Ladenbesitzer*innen sicherstellt. "Im KVR wägen wir stets die verschiedenen Grundrechte ab und streben nach einem harmonischen Gleichklang. Dabei arbeiten wir mit dem gesamten Kanon der Grundrechte: Im Wahlamt mit Artikel 20 #Grundgesetz (GG), in der Gewerbeaufsicht mit Artikel 12 GG (Berufsfreiheit), in der Ausländerbehörde mit Artikel 16a GG (Asyl-Grundrecht) und im Standesamt mit Artikel 6 GG (Schutz von Ehe und Familie). Mein Lieblingsgrundrecht ist Artikel 3 GG - "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich". Dieses Verständnis prägt unser Verwaltungshandeln in jeder Situation", so die Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl.
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In seinem aktuellen Beitrag für die GewArch (Zeitschrift für Wirtschaftsverwaltungsrecht) beleuchtet Thomas Dünchheim die komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen, die für Autobahnnebenbetriebe gelten. Er evaluiert dabei die historische Entwicklung des anwendbaren Rechts sowie die Zuständigkeit zur Überwachung von Bau und Betrieb von Autobahnnebenbetrieben in einschlägiger Rechtsprechung und Literatur. Die wichtigsten Erkenntnisse in kürze: 🔍 Bundeseigene Verwaltung: Autobahnnebenbetriebe unterliegen der Verwaltung durch die Autobahn-GmbH des Bundes. Doch wie weit reicht das Sonderrechtsregime des § 15 des Bundesfernstraßengesetzes? 🏛️ Zuständigkeit und Anordnungen: Dürfen Länder und Kommunen Anordnungen im Bereich des Gaststätten- oder Gewerberechts erlassen? Diese Fragen werden in uneinheitlicher Verwaltungspraxis oft kontrovers diskutiert. 💡 Ergebnisse: Durch die Anordnung der Bundesverwaltung nach Art. 90 Abs. 2 GG und durch das seit der Einführung des 3. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes von 1994 geltende Konzessionsmodell, liegt die Zuständigkeit für alle gaststätten- und gewerberechtlichen Erlaubnisse gebündelt bei der Straßenbaubehörde. 👉 Folge: Dies bedeutet, dass die Autobahn-GmbH nicht nur für die Vergabe von Konzessionen verantwortlich ist, sondern auch für die laufende Überwachung des Betriebs. 🤝 Amtshilfe: Ressourcen der Länder und Kommunen können lediglich im Wege der Amtshilfe gegen Kostenerstattung Unterstützung leisten. 📚 Lesen Sie den vollständigen Aufsatz in der aktuellen GewArch Ausgabe 12/2024.: https://lnkd.in/e4Eyw6Ck Für eine tiefere Einsicht in diese wichtigen Themen kontaktieren Sie uns gerne.
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Wir arbeiten eigentlich unsere Steuerberater und Steuerberaterinnen untereinander zusammen? Einen kleinen Einblick geben sie euch heute.
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In seinem aktuellen Beitrag für die GewArch (Zeitschrift für Wirtschaftsverwaltungsrecht) beleuchtet Thomas Dünchheim die komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen, die für Autobahnnebenbetriebe gelten. Er evaluiert dabei die historische Entwicklung des anwendbaren Rechts sowie die Zuständigkeit zur Überwachung von Bau und Betrieb von Autobahnnebenbetrieben in einschlägiger Rechtsprechung und Literatur. Die wichtigsten Erkenntnisse in kürze: 🔍 Bundeseigene Verwaltung: Autobahnnebenbetriebe unterliegen der Verwaltung durch die Autobahn-GmbH des Bundes. Doch wie weit reicht das Sonderrechtsregime des § 15 des Bundesfernstraßengesetzes? 🏛️ Zuständigkeit und Anordnungen: Dürfen Länder und Kommunen Anordnungen im Bereich des Gaststätten- oder Gewerberechts erlassen? Diese Fragen werden in uneinheitlicher Verwaltungspraxis oft kontrovers diskutiert. 💡 Ergebnisse: Durch die Anordnung der Bundesverwaltung nach Art. 90 Abs. 2 GG und durch das seit der Einführung des 3. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes von 1994 geltende Konzessionsmodell, liegt die Zuständigkeit für alle gaststätten- und gewerberechtlichen Erlaubnisse gebündelt bei der Straßenbaubehörde. 👉 Folge: Dies bedeutet, dass die Autobahn-GmbH nicht nur für die Vergabe von Konzessionen verantwortlich ist, sondern auch für die laufende Überwachung des Betriebs. 🤝 Amtshilfe: Ressourcen der Länder und Kommunen können lediglich im Wege der Amtshilfe gegen Kostenerstattung Unterstützung leisten. 📚 Lesen Sie den vollständigen Aufsatz in der aktuellen GewArch Ausgabe 12/2024.: https://lnkd.in/dJsdhzNQ Für eine tiefere Einsicht in diese wichtigen Themen kontaktieren Sie uns gerne.
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Auch hier steht das Thema www.datev.de/e-rechnung im Focus. Ich bin gespannt auf den Austausch nach dem Vortrag von Cornelia Radtke . #wirsinddatev #netzwerken
Viele Grüße von der Fachvortragsveranstaltung des Steuerberaterverband Schleswig-Holstein Wir nutzen die Pausen für den persönlichen Austausch- schön, Euch alle in echt zu treffen! Gabriela Götz Marcus Drevsen Adam Puszczewicz Daniel Hammler
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Können die Konzernmuttergesellschaften für die Verluste deutscher Glücksspielteilnehmer haftbar gemacht werden? Dies ist vor allem angesichts der maltesischen Bill 55 (Nicht-Vollstreckung deutscher Glücksspiel-Urteile wegen Verstoßes gegen die ordre public) und der geringen Kapitalausstattung der bisher ausschließlich verklagten maltesischen Tochtergesellschaften relevant. Dazu zumindest in Form von möglichen Ansätzen auf dem Stand von 2017 und als "food for thought": Carsten König, Deliktshaftung von Konzernmutter-gesellschaften. Archiv für die civilistische Praxis, 217. Bd., H. 4/5 (Oktober 2017), pp. 611-686 (76 pages) Kollisionsrechtlich führt Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO (Erfolgsortrecht) zur Anwendung zur Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB, weil der Erfolgsort in Deutschland belegen ist (vgl. Wagner, ZIP 2021, 1095, 1105). Ausführlicher zur deliktischen Haftung von Unternehmen(strägern) als Habilitationsschrift auf dem Stand vom Dezember 2022, allerdings ohne Konzernhaftung: Carsten König, Unternehmenshaftung: Dogmatische Rekonstruktion der deliktischen Schadensersatzhaftung von Unternehmensträgern, 2023. XXII, 808 Seiten, Open Access als PDF unter https://lnkd.in/d5FnPYrA Der AcP-Aufsatz Open Access unter
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Das Versprechen für beste häusliche Betreuung. Umsichtig. Fachkundig. Fair.
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💛Einfach zum Liebhaben? Die LVO | Liebhabereiverordnung ist weniger sanft als ihr Name tut - denn sie ist jener steuerrechtliche Bereich, der zu den schwierigsten gehört. 👉Die Kommentierung der Liebhabereiverordnung (LVO) behandelt aus Sicht der Liebhaberei umfassend die Bereiche der Ertragsteuer, der Umsatzsteuer sowie des Verfahrensrechts und geht auf Sonderfragen im Zusammenhang mit Umgründungen ein. 📖 Holen Sie sich Wissen: https://ow.ly/fFzG50RWsWv #lvo #liebhabereiverordnung #kommentar #lindeverlag Lisa Aumayr-Schlaffer, Christian Hammerl, Elisabeth Weigand, Herbert Winkler, BA, Bernhard Kuder, Nathalie Kovacs, Karin Ambrosch
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Hoffentlich findet sich eine gute Lösung für alle Beteiligten. Dabei muss man auch an die Konsumenten denken: Es muss möglich sein, die Qualität eines Weins anhand eindeutiger Kriterien auch ohne Önologiestudium nachvollziehen zu können. Der Sonderweg in Deutschland, die Qualität des Weins am Zuckergehalt der gelesenen Trauben 🍇 fest zu machen, hat international schon immer für Kopfschütteln gesorgt. Es ist ein großer Verdienst des VDP, dass mit der Einführung der Qualitätspyramide und des VDP. GROSSES GEWÄCHS dieser Irrtum korrigiert wurde. Bleibt zu hoffen, dass dieser Ansatz auch zukünftig weiterverfolgt wird.
Vor 25 Jahren läutete der Verband Deutscher Prädikatsweingüter mit der Einführung der Großen Gewächse eine Renaissance des deutschen Qualitätsweins ein. Doch jetzt droht dieses Erfolgsmodell durch eine Reform des Weinrechts ins Wanken zu geraten. Das Handelsblatt hat die derzeitigen Herausforderungen vor dem Hintergrund der weinbaupolitischen Veränderungen beleuchtet & im folgendem Artikel zusammengefasst: https://lnkd.in/eVGVJSJV
Deutschlands beste Weine sind eine internationale Erfolgsgeschichte - handelsblatt.com
story.handelsblatt.com
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🎲 🎰 Entwicklungen im #Glücksspielrecht in Baden-Württemberg! 🏛️ In zahlreichen Kommunen des Landes laufen derzeit Auswahlverfahren bezüglich konkurrierender Spielhallenbetreiber – Verfahren, die wir rechtlich begleiten dürfen, damit die Entscheidung am Ende auch einer gerichtlichen Überprüfung standhält. 🚀🔒 Nach einer Entscheidung des VerfGH Baden-Württemberg sind solche Verfahren nun oft unvermeidlich, da die bisherige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg gekippt wurde. Ein zentrales Kriterium ist die gewerberechtliche Zuverlässigkeit/Unzuverlässigkeit eines Betreibers. Laut VGH Baden-Württemberg muss die Erlaubnisbehörde die Unzuverlässigkeit beweisen und nicht der Betreiber seine Zuverlässigkeit. Nicht überraschend, sollte man meinen. Allerdings legt die Formulierung in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG etwas anderes nahe. Dennoch sieht das Gericht die Darlegungs- und Beweislast bei der Erlaubnisbehörde. Auch im Glücksspielrecht bleibt es also dabei: ☝️ Nicht der Gebrauch der #Freiheit ist rechtfertigungsbedürftig, sondern deren Regulierung. So (verfassungs-)rechtlich überzeugend das auch ist – für die Erlaubnisbehörden mündet das in Mehrarbeit, die wir gerne unterstützen oder abnehmen. 🧯⛑️ Hier die VGH-Entscheidung: https://lnkd.in/eZ82rfPU #CaemmererLenz #CL #LC #Karlsruhe #Eurojuris #Rechtsanwälte #ÖffentlichesRecht #Kommunen #Städte #Gemeinden #Verfassungsrecht
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Mit so netten Nachbarn schmeckt das Mittagessen gleich doppelt so gut. Wir freuen uns auf viele gemeinsame Mittagspausen und anregende Gespräche – auf eine gute Nachbarschaft! 🥂