#BMWK veröffentlicht #Referentenentwurf zur Reform der #AVBFernwärmeV Ich füge die Synopse des BMWK bei. Was mir beim ersten Durchblättern auffällt: Die Abkehr von der BGH-Definition von "Fernwärme" und die Aufnahme von Legaldefinitionen führt dazu, dass #Nahwärme keine #Fernwärme mehr ist (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 ). #Contracting fällt nicht mehr direkt in den Anwendungsbereich der Verordnung. Allerdings will der Gesetzgeber sie "entsprechend" anwenden (§ 1 Abs. 1 Satz 3). Im Ergebnis ändert das also nichts. Jede Konkretisierung der Vorgaben zu Preisänderungsklauseln (§ 24) ist begrüßenswert, auch wenn diese Regelung zum Glück nicht so alt war wie die AVBFernwärmeV, sondern erst aus 2022 stammt. Der Referentenentwurf enthält nun im Anhang sogar eine Musterklausel. Mehrere Fernwärmetarife können angeboten werden, insb. damit Angebote grüner Fernwärme einen Beitrag zur Dekarbonisierung von Gewerbekunden leisten können (§ 2a). Die maximale Erstvertragslaufzeit bleiben 10 Jahre, wenn ein Hausanschluss neu hergestellt wird. Die stillschweigende Verlängerung mit Verbrauchern wird auf 2 Jahre begrenzt. Insgesamt macht der Entwurf auf den ersten Blick den Eindruck einer vorsichtigen Aktualisierung, aber keiner Reform der Vorgaben für Fernwärmelieferungen. Die maximale Vertragslaufzeit wird jedenfalls für Contracting-Modelle schwierig sein und könnte auch beim Ausbau von Wärmenetzen ein Hemmnis darstellen, oder? Ich bin auf die Stellungnahmen der Verbände dazu gespannt. Was fällt sonst noch auf? Ist das eine Verbesserung, Verschlechterung oder eine vertane Chance? Iman El Sonbaty Catiana Krapp Andreas Joisten Frank Oesterwind Dirk Middendorf Marcel Linnemann
Spannend als erste Einschätzung. Aktuell muss ich mit einer inhaltlichen Stellungnahme noch passen, ich hab es noch nicht gelesen, auch wenn es auf den Lesestapel weit nach oben gerückt ist. Den Kommentar von dir, habe ich mir aber schon einmal abgespeichert:)
Ihre erste Einschätzung Dr. Malte Weitner kann ich teilen. Da ist für Kunden wie Wärmeversorger Licht und Schatte drin. Eine Erleichterung für die Branche im Hinblick auf die Investitionssicherheit dürfte die deutliche Einschränkung des Rechts auf Anpassung der Leistung durch den Kunden sein, insbesondere der weitgehende Ausschluss bei Gebäude- und Kleinstnetzen - auch wenn hier noch nicht vollständig stringent geregelt.
Die zusätzlichen Veröffentlichungspflichten, wie durchschnittliche Kosten bei unterschiedlichen Verbrauchsszenarien, erzeugen noch mal zusätzlichen Aufwand. Ob das der Kundschaft eine echten Mehrwert bringt, bleibt abzusehen. Um nur ein Beispiel zu nennen. Die Möglichkeit, unterschiedliche Tarife anbieten zu dürfen, finde ich hingegen vertrieblich interessant.
Besten Dank für den Beitrag und insbesondere die Änderungsdokumentation sowie die erste Einschätzung und Bewertung, Dr. Malte Weitner! Wie bereits von Dirk Middendorf kommentiert: Für die Fortführung, den Aus-/Neubau der Wärmenetze halte ich eine Entflechtung für "schädlich". Jetzt kommt es auf den Markt an.
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5 MonateOb es wirklich notwendig war, die AVBFernwärmeV anzupassen, sei mal dahingestellt. Aber mit diesen Änderungen kann die Branche sicher umgehen. Anders wäre es, wenn tatsächlich eine Entflechtung und Regulierung nach dem Vorbild der Strom- und Gasnetze eingeführt werden sollte. Davon sollte man aus meiner Sicht lieber die Finger lassen, wenn man tatsächlich einen Ausbau der Fernwärme in den nächsten Jahren sehen möchte...