Erkläre Chimäre! Heute haben wir es versucht,im Rahmen der Steuerkonferenz in Güstrow. Zum Beispiel die Entwicklung der Rechtsprechung zur deutschen umsatzsteuerlichen Organschaft. Es bleibt spannend, nachdem der Generalanwalt dem EuGH seine Meinung verkündet hat. Nicht minder spannend die Frage der „Liebhaberei“ im Umsatzsteuerrecht bzgl. des Vorliegens eines echten Entgeltes bzw. Leistungsaustausches.
Beitrag von Jan Goedecke
Relevantere Beiträge
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Hauptsteuerdomizil – interessante Entwicklungen 🏠 💡 Vermehrt stellen wir in der täglichen Beratung fest, dass Hochsteuerkantone überprüfen, ob ihnen kein Steuersubstrat entgeht, weil das entsprechende Unternehmen zwar den handelsrechtlichen Sitz in einem Tiefsteuerkanton hat, aber die tatsächliche Verwaltung im Hochsteuerkanton liegt. https://lnkd.in/dk5EGSam
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Verdruss über unausgegorene Gesetze und "bürokratische Vorgaben ohne inhaltliche Rechtfertigung" nehme ich bei Mandanten und Kollegen in letzter Zeit öfter wahr. Dies auch verbunden mit Zweifeln daran, ob der Gesetzgeber vielfach propagierten Bürokratieabbau und angekündigte Änderungen tatsächlich umsetzen will oder kann. Die (berechtigte) Kritik von Dr. Andreas Teiche zur Rechtsprechung des BFH bezüglich der Auslegung des "dem Gesetzgeber missglückten Wortlautes" des §6a GrEStG wirkt daher auf mich als über den konkreten Fall hinaus vielfach zutreffend: "Leidtragende sind die Steuerpflichtigen, die weiterhin durch bürokratische Vorgaben ohne inhaltliche Rechtfertigung gegängelt werden. Dies könnte den Standort Deutschland nicht nur unternehmerische Substanz, sondern auch Arbeitsplätze kosten. [...] Allerdings erfordert dies ein Einschreiten des Gesetzgebers, so er denn seinen eigenen hehren Absichten zu voller Wirkung verhelfen will. In ihrer derzeitigen Fassung ist die Vorschrift jedenfalls nicht praktikabel." (DStR 2024, 1903, 1910).
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#Konkurs@SIGNA Group of Companies: Kampf ums Steuergeld ist nachvollziehbar = keine Spekulation. Dafür nimmt man die Sanierer in die Pflicht. Eine rote Linie der Finanzprokuratur. Meine neue Kolumne im „Börsen-Kurier“ am Kiosk oder im FinanzMedienVerlag. Folge uns: IVA Interessenverband für Anleger
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### 🚗💨 Pionierarbeit: Amtsgericht Dortmund setzt neuen Standard im Verkehrsrecht! 🌿 **Innovative Justizentscheidung: Amtsgericht Dortmund wagt Schritt in die Zukunft!** Das Amtsgericht Dortmund hat in einem richtungsweisenden Urteil vom 11. April 2024 einen Autofahrer freigesprochen, der mit 3,1 ng/ml THC im Blut gefahren ist. 🏛️🍃 Trotz eines bestehenden Grenzwertes von 1,0 ng/ml für Cannabis im Straßenverkehr hat das Gericht eine bahnbrechende Entscheidung getroffen. Diese basiert auf einem "antizipierten Sachverständigengutachten" einer Expertengruppe, die eine Anhebung des Grenzwertes auf 3,5 ng/ml empfohlen hatte. **Rechtlicher Fortschritt trotz fehlender Gesetzesänderung:** Obwohl das Straßenverkehrsgesetz noch nicht offiziell geändert wurde, interpretiert das Amtsgericht die Empfehlungen der Arbeitsgruppe als verbindlich. Mit dem Freispruch wird deutlich, dass die juristische Praxis bereits auf die veränderten gesellschaftlichen Ansichten und Risikobewertungen bezüglich Cannabis reagiert. 📜🌱 **Liberalisierung im Cannabis-Verkehrsgesetz?** Seit dem 1. April 2024 ist der Besitz und Anbau von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Viele Stimmen fordern nun auch eine Liberalisierung der Grenzwerte im Straßenverkehr. Die Entscheidung des Dortmunder Gerichts könnte ein Vorreiter für eine bundesweite Anpassung sein und zeigt, dass der gesellschaftliche Wandel auch in der Rechtsprechung seinen Niederschlag findet. 🔄🚦 #Justizreform #CannabisLegal #Verkehrsrecht #THCGrenzwert #Rechtsprechung
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𝐄𝐢𝐧𝐞 𝐟𝐚𝐢𝐫𝐞 𝐊𝐨𝐬𝐭𝐞𝐧𝐞𝐫𝐬𝐭𝐚𝐭𝐭𝐮𝐧𝐠 𝐯𝐨𝐧 𝐀𝐤𝐭𝐢𝐨𝐧ä𝐫𝐬𝐝𝐢𝐞𝐧𝐬𝐭𝐞𝐧 Wir halten eine neue Kostenverordnung für sinnvoll, die den Aufwendungsersatz der Intermediäre für die Aktionärskommunikation und -identifikation angemessen festsetzt. Die gewonnene Rechtsklarheit würde eine standardisierte Abrechnung der Aufwendungen der Intermediäre ermöglichen und so unnötige Aufwände der Parteien vermeiden. Eine neue Kostenverordnung darf aber nicht dazu führen, dass die zahlungspflichtigen Gesellschaften unverhältnismäßig zu einer Zahlung verpflichtet werden. In unserer Stellungnahme gehen wir auf die neu vorgeschlagenen Änderungen des Referentenentwurfs einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre ein ➡️ #Kostenverordnung #Kapitalmarkt #Gesellschaftsrecht Sven Erwin Hemeling Deutsches Aktieninstitut
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Mit der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung kann die Gewerbesteuerbelastung von Grundstücksunternehmen vermieden werden. Doch vielfältige Stolpersteine lauern in Einzelheiten wir dem Ausschießlichkeitserfordernis. Hier können Details gravierende Auswirkungen haben. Insofern ist es von essenzieller Bedeutung, sich stets auf dem Laufenden über die aktuelle Rechtsprechung zu halten und die eigenen Geschäftsmodelle in diesem Kontext regelmäßig zu prüfen. In der aktuellen Folge Steuern pur beleuchte ich gemeinsam mit Dr. Daniel Mohr spezielle Punkte neuer Rechtsentwicklungen. https://lnkd.in/eskrnapQ
Tax & Law Hörfunk: Steuern pur - Erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung auf Apple Podcasts
podcasts.apple.com
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Die #KapMuG-Novelle hat heute auch den #Bundesrat passiert. Das entsprechende Gesetz (https://lnkd.in/ej62Ttth) kann damit zeitnah in Kraft treten. Mein Blick in die #Glaskugel zu den 3-Top-Änderungen, die man sich in der Evaluierung in 5 Jahren nochmal anschauen wird: (i) #Abschaffung der #Aussetzung von #vonAmtswegen (die Vielzahl paralleler Individualverfahren war dem Ziel der beschleunigten Bewältigung von Massenverfahren nicht wirklich zuträglich) (ii) Abstrakter #Aussetzungsmaßstab (fand der BGH wieder nicht so gut) (iii) Unrealistisches #Fristenregime für Bekanntmachung von Musterverfahrensanträgen und Erlass von Eröffnungsbeschluss (hatte der Richterbund bereits in der Stellungnahme zum RefE als nicht praxistauglich eingestuft). Wer mehr zum Gesetz lesen möchte, dem sei der Beitrag meiner Noerr-Kollegen Henner Schlaefke, Dr. Dieter Hettenbach und Julian Schulze De la Cruz vom letzten Monat empfohlen: https://lnkd.in/eeAn3jk8 #noerr #Kollektivverfahren #KollektiverRechtsschutz #Massenverfahren #Prozessführung #Litigation #Kapitalmarktrecht #Kapitalmarkt #collectiveredress #classactions
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Neues aus #Saarheim. Aus Anlass des kürzlich beschlossenen Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG) war es angemessen, einen Grundrechtsfall neu zu bearbeiten, bei dem es jetzt nunmehr "nur" noch um die Verherrlichung des Konsums harter Drogen geht. High ist okay https://lnkd.in/eqs3QcME Disclaimer: Das Posten dieses Falles ist weder als Kritik noch als Befürwortung der Cannabislegalisierung zu verstehen. Der Fall hat damit letztlich nichts zu tun. Damit ist auch nicht gesagt, dass sich der Fall nur noch in einem entsprechenden Rauschzustand lösen lässt. Auch Alkoholgenuss ist bei der Falllösung weder zwingend noch hilfreich. Der Fall könnte (gerade noch) in einer Anfängerübung als Klausur gestellt werden, würde sich aber mittlerweile auch als Examensklausur eignen. Jedenfalls hatte der Fall hat jahrelang als Besprechungsfall in Staatsrechts-AGs für Anfänger gedient und war damals recht einfach gewesen. Wegen der Wunsiedel-Entscheidung des BVerfG (BVerfG, 1 BvR 2150/08 v. 4.11.2009 = BVerfGE 124, 300 ff.), die den Begriff des "allgemeinen Gesetzes" in Art. 5 Abs. 2 GG erstmals klar umschrieb, ist der Fall aber nunmehr recht schwierig geworden, wenn man von den Bearbeitern erwartet (oder erwarten würde), dass sie entsprechend dem Prüfungsablauf des BVerfG in dieser Entscheidung auch an dem Begriff des "allgemeinen Gesetzes" in diesem Fall "abarbeiten". Noch schwieriger wurde der Fall wegen der zunehmend restriktiveren Rechtsprechung des BVerfG zur Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden, die sich unmittelbar gegen Gesetze richten. Hier nimmt das BVerfG zunehmend auf die verwaltungsprozessuale Rechtsprechung zur Frage Bezug, ob und wie mittels der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ein gegenüber der Verfassungsbeschwerde vorrangiges Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG initiiert werden kann. Dass man insoweit Ausführungen von den Bearbeitern erwartet, dürfte jedoch selbst im Examen kaum möglich sein.
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Forum für Zivilrecht in Mondsee 🪸: Follow-Up 👨🏫 Der Vortrag von Prof. Graf zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im #AGB-Recht hat die hohen Erwartungen erfüllt: Im Zivilrecht dürfen die Rechtsfolgen nicht außer Verhältnis zum Rechtswidrigkeitsvorwurf stehen. Jedenfalls dort, wo die Klausel-RL nicht gilt, ist daran festzuhalten. 📈 Verstößt eine Wersicherungsklausel gegen das Verbot der kurzfristigen Entgeltänderung, dann sind kurzfristige Erhöhungen rückforderbar. Unverhältnismäßig wäre eine Fix-Miete für immer. 🏦 Überschneidet sich ein zulässiges Entgelt mit einer anderen Position, ist die Überschneidung rückforderbar. Unverhältnismäßig wäre Rückforderbarkeit von allem. ☝️Fun Fact: Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt gerade im europäischen AGB-Recht: In Art 7 Klausel-Richtlinie findet sich das Lieblingswort des EuGH „abschreckend“ zwar nicht. Dort steht nur „wirksame“ Mittel. Und davor: „angemessen“. Vielleicht kann doch noch jemand die Luxemburger Richter:innen 👩🏻⚖️ dazu bewegen, den Normtext zu lesen?
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Das Bürokratiemonster: Die EU beschließt das 14.Sanktionspaket gegen Russland und alle meine unbescholtenen, nicht-russischen Einzelanmelder*innen ohne jeden Russlandbezug werden mit erheblichem bürokratischen Aufwand und am Ende mit einer Rechnung von mir belästigt. Ich habe mich beim auswärtigen Amt beschwert. Hier das, was ich im Gespräch zu hören bekomme: "Es wäre nicht konsequent" gewesen - Man musste Erklärungen aller Einzelanmelder*innen anfordern, denn eine Erklärung der Patentanwält*innen (immerhin Organ der Rechtspflege!) hätte nicht gereicht. So tief sind wir also gesunken. "Es hätte schlimmer kommen können" - Wie bitte? Ja, man hätte ja auch noch beglaubigte Kopien der Ausweise, Nachweise des Wohnsitzes und derlei Spaß anfordern können. "Die Zeit zum Austausch mit relevanten Playern (Patentanwaltskammer, Bundesverband) hat nicht gereicht und deshalb hat es keinen Austausch gegeben" - Nee, schon klar, dass sie nicht jede*n Patentanwält*in fragen können. Aber mal ein Telefonat mit einem Kollegen/einer Kollegin aus dem Vorstand hätte vielleicht ein bißchen was gebracht. "Wir haben das Patentamt gefragt, wie das Sanktionspaket umgesetzt werden kann" - aber das ist leider nur die eine Seite. Wundern wir uns darüber, dass das Amt viele unnütze Stellen einrichten und bezahlen muss? " ----" auf die Frage, dass es doch politisch höchst fragwürdig ist, wenn hier ein Bürokratiemonster aufgebaut wird, das nur "die Kleinen" trifft. Die Konzerne und KMU trifft es überhaupt nicht, denn selbst wenn die mit Erfinder*innen ausschließlich russischer Staatsbürgerschaft in Russland arbeiten würden, bräuchten die nichts befürchten. "---" auf die Frage, ob es angemessen ist, den Aufwand der Mandantschaft in Rechnung zu stellen. Es ist ein generelles Misstrauen gegenüber den eigenen Bürger*innen, das diese Bürokratie schafft und ich würde mir wünschen, dass da ein Umdenken erfolgt. Ja, es gibt einen Haufen Scharlatane, die den Staat bescheißen (sorry für die Wortwahl - betrügen ist juristisch vorbelastet), aber ob man die kriegt, wenn man die Leute mit mehr Papier belästigt, wage ich zu bezweifeln.
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Ich mache öffentliche Verwaltungen steuerlich fit 💪💡(Seminare, § 2b UStG, TCMS) - Geschäftsführer BDO Concunia
7 MonateJan Goedecke und Christian Trost gemeinsam in Mecklenburg-Vorpommern auf der Bühne! Fortsetzung spätestens auf dem Steuerkongress MV 2025 - die Planungen haben schon begonnen!