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Universitätsprofessorin bei Universität Innsbruck

📃 Bericht zur 176. Veranstaltung der Montagsseminarreihe "Aktuelle Probleme des Wirtschaftsprivatrechts" mit Ass.-Prof. Mag. Dr. Martin Lutschounig Die 176. Veranstaltung aus der Reihe „Aktuelle Probleme des Wirtschaftsprivatrechts“ fand am 25. November 2024 am Institut für Unternehmensrecht | LFU Innsbruck statt. Eine ganz besondere Freude war es, mit Ass.-Prof. Mag. Dr. Martin Lutschounig vom Institut für Zivilgerichtliches Verfahren einen ausgewiesenen Experten aus dem eigenen Haus als Vortragenden gewinnen zu können. 🏛️ Ausgehend von der aktuellen und in der Lehre höchst umstrittenen Entscheidung 6 Ob 62/23w referierte Lutschounig zum Thema „Insolvenz des Gesellschafters: Wer übt die Gesellschafterrechte aus?“. Zunächst bereitete er die Grundlagen des #Insolvenzrechts unter Betonung des Gedankens der Entmachtung des Schuldners. Die Exekutionsunterworfenheit und dieser folgend die Massezugehörigkeit des GmbH-Geschäftsanteils wurde unter Verweis auf § 339 EO bejaht. Probleme ergeben sich nach Lutschounig allenfalls aus der Natur der Gesellschaftsanteile als komplexe Vermögenswerte: Während das Recht auf Gewinnbeteiligung jedenfalls in den Kompetenzbereich des #Insolvenzverwalters falle, würdige die Rsp bei Ausübung der Mitverwaltungsrechte das Interesse der übrigen Gesellschafter an der Verhinderung der Einmischung gesellschaftsfremder Personen. 👉 Aus diesem Interesse der übrigen Gesellschafter an der Nichteinmischung des Insolvenzverwalters den Verbleib des Stimmrechts (in casu in Bezug auf die Abberufung des Geschäftsführers) beim insolventen Gesellschafter abzuleiten, geht nach Lutschounig jedoch fehl: Die Entscheidung sei einerseits schon deshalb abzulehnen, weil ein Geschäftsführerwechsel regelmäßig Auswirkungen auf den Wert der Geschäftsanteile habe; andererseits dürfe die #Gesellschafterinsolvenz nicht der #Gesellschaftsinsolvenz gleichgehalten werden. Im Ergebnis müsse das #Stimmrecht in der Insolvenz des Gesellschafters daher dem Insolvenzverwalter zukommen. Die Befugnis zur Ausübung einzelner Mitgliedschaftsrechte teilt nach Lutschounig insofern das rechtliche Schicksal des Gesamtrechts, also des massezugehörigen Geschäftsanteils. Somit scheide eine Restkompetenz des insolventen Gesellschafters aus. Abschließend beschäftigte sich der Vortragende mit gesellschaftsrechtlichen Vorsorgemöglichkeiten (insb Aufgriffsrechten) sowie Schranken der Stimmrechtsausübung. In seinen Thesen brachte Lutschounig erneut die klare und wohlbegründete Ablehnung der jüngsten Entscheidung des 6. Senats zum Ausdruck. In der darauffolgenden Diskussion stieß Lutschounig auf einhellige Zustimmung. Weiterführend wurde unter anderem die Frage aufgeworfen, welche Bedeutung § 147 UGB für die Argumentation zukommt und ob es Gründe für die OGH-Entscheidung geben könnte. Susanne Augenhofer Alexander Schopper Julia Told

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