📃 Bericht zur 176. Veranstaltung der Montagsseminarreihe "Aktuelle Probleme des Wirtschaftsprivatrechts" mit Ass.-Prof. Mag. Dr. Martin Lutschounig Die 176. Veranstaltung aus der Reihe „Aktuelle Probleme des Wirtschaftsprivatrechts“ fand am 25. November 2024 am Institut für Unternehmensrecht | LFU Innsbruck statt. Eine ganz besondere Freude war es, mit Ass.-Prof. Mag. Dr. Martin Lutschounig vom Institut für Zivilgerichtliches Verfahren einen ausgewiesenen Experten aus dem eigenen Haus als Vortragenden gewinnen zu können. 🏛️ Ausgehend von der aktuellen und in der Lehre höchst umstrittenen Entscheidung 6 Ob 62/23w referierte Lutschounig zum Thema „Insolvenz des Gesellschafters: Wer übt die Gesellschafterrechte aus?“. Zunächst bereitete er die Grundlagen des #Insolvenzrechts unter Betonung des Gedankens der Entmachtung des Schuldners. Die Exekutionsunterworfenheit und dieser folgend die Massezugehörigkeit des GmbH-Geschäftsanteils wurde unter Verweis auf § 339 EO bejaht. Probleme ergeben sich nach Lutschounig allenfalls aus der Natur der Gesellschaftsanteile als komplexe Vermögenswerte: Während das Recht auf Gewinnbeteiligung jedenfalls in den Kompetenzbereich des #Insolvenzverwalters falle, würdige die Rsp bei Ausübung der Mitverwaltungsrechte das Interesse der übrigen Gesellschafter an der Verhinderung der Einmischung gesellschaftsfremder Personen. 👉 Aus diesem Interesse der übrigen Gesellschafter an der Nichteinmischung des Insolvenzverwalters den Verbleib des Stimmrechts (in casu in Bezug auf die Abberufung des Geschäftsführers) beim insolventen Gesellschafter abzuleiten, geht nach Lutschounig jedoch fehl: Die Entscheidung sei einerseits schon deshalb abzulehnen, weil ein Geschäftsführerwechsel regelmäßig Auswirkungen auf den Wert der Geschäftsanteile habe; andererseits dürfe die #Gesellschafterinsolvenz nicht der #Gesellschaftsinsolvenz gleichgehalten werden. Im Ergebnis müsse das #Stimmrecht in der Insolvenz des Gesellschafters daher dem Insolvenzverwalter zukommen. Die Befugnis zur Ausübung einzelner Mitgliedschaftsrechte teilt nach Lutschounig insofern das rechtliche Schicksal des Gesamtrechts, also des massezugehörigen Geschäftsanteils. Somit scheide eine Restkompetenz des insolventen Gesellschafters aus. Abschließend beschäftigte sich der Vortragende mit gesellschaftsrechtlichen Vorsorgemöglichkeiten (insb Aufgriffsrechten) sowie Schranken der Stimmrechtsausübung. In seinen Thesen brachte Lutschounig erneut die klare und wohlbegründete Ablehnung der jüngsten Entscheidung des 6. Senats zum Ausdruck. In der darauffolgenden Diskussion stieß Lutschounig auf einhellige Zustimmung. Weiterführend wurde unter anderem die Frage aufgeworfen, welche Bedeutung § 147 UGB für die Argumentation zukommt und ob es Gründe für die OGH-Entscheidung geben könnte. Susanne Augenhofer Alexander Schopper Julia Told
Beitrag von Julia Told
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„Öffentlichkeitsscheu“ ist das neue „Wir wahren das Mandatsgeheimnis.“ § 43a Abs. 2 S. 1 BRAO: Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Seit 2016 begleiten wir Sanierungsverfahren auf allen Seiten, als Berater des Unternehmens, Gläubigervertreter, Sachwalter oder Insolvenzverwalter. Was all unsere Tätigkeiten eint: Wir machen keine LinkedIn-Posts zu unseren Mandaten, keine Presseerklärungen, keine JUVE-Meldungen. Nichts. Jede überflüssige Meldung stört die Konzentration auf das Wesentliche: Die Sanierung des Unternehmens. Jede Meldung schadet den Sanierungschancen. Je stiller, desto besser. Restrukturierungsverfahren werden nicht veröffentlicht, ebensowenig Schutzschirmverfahren und vorläufige Eigenverwaltungen. Das hat einen Sinn. Dass und wen wir beraten, geht außerhalb des Mandats niemanden etwas an. Ich finde, wir haben uns dafür das Qualitätssiegel „öffentlichkeitscheu“ redlich verdient. Wissenschaftlich sind wir übrigens weiterhin durch maßgebliche Urteile, Beiträge in Fachzeitschriften und bei LinkedIn sowie durch Vorträge einer der präsentesten Marktteilnehmer, lieber JUVE Verlag. Dass wir trotz der Öffentlichkeitsscheue in der **-Kategorie genannt sind, freut uns natürlich sehr. Nur das mit NRW stimmt nicht. Aber das könnt Ihr nicht wissen. 😉 LAMBRECHT Partnerschaft mbB #dasrichtigetun
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Lesenswerter Beitrag, der beide Seiten abgewogen beleuchtet. Empfehle ich auch für #steuerberater - nicht jeder unternehmerische Investor ist Heuschrecke 🦗 Veränderung wird kommen, man kann versuchen sie aufzuhalten oder mitgestalten.
Eine Entscheidung, die die Gemüter der #Juristen bewegt. Hier ein Pro und Contra mit einem meiner klügsten und liebenswertesten Sparringpartner: Prof. Dr. Martin Henssler. Vor wenigen Minuten im Anwaltsblatt erschienen. Wem schließt Du, wem schließen Sie sich an? https://lnkd.in/ehvWBycD
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Neues vom 𝗢𝗚𝗛 zur 𝗧𝗿𝗲𝘂𝗲𝗽𝗳𝗹𝗶𝗰𝗵𝘁: ✏ Eine GmbH ist Aktionärin einer Tochter-AG. ✏ In der Generalversammlung der GmbH stellen 2 Gesellschafter einen Beschlussantrag: Die Geschäftsführerin soll die Weisung erhalten, in der kommenden Hauptversammlung der AG mehr als 100 Fragen zu stellen. ✏ Die Gesellschaftermehrheit lehnt dies ab. Der OGH dazu: 👉 Bei einem solchen Gesellschafterbeschluss geht es 𝗻𝗶𝗰𝗵𝘁 um einen 𝗘𝗶𝗻𝗴𝗿𝗶𝗳𝗳 𝗶𝗻 𝗠𝗶𝘁𝗴𝗹𝗶𝗲𝗱𝘀𝗰𝗵𝗮𝗳𝘁𝘀𝗿𝗲𝗰𝗵𝘁𝗲 von Gesellschaftern, sondern um das Interesse der GmbH und die Verfolgung des Gesellschaftszwecks. 👉 Auch wenn die Weisung der GmbH nur 𝗩𝗼𝗿𝘁𝗲𝗶𝗹𝗲 bringen würde und der Gesellschaft dadurch kein Schaden droht, muss sich die Gesellschaftermehrheit dem Antrag 𝗻𝗶𝗰𝗵𝘁 𝘂𝗻𝘁𝗲𝗿𝘄𝗲𝗿𝗳𝗲𝗻. 👉 Die Gesellschaftermehrheit muss ihre Ablehnung auch 𝗻𝗶𝗰𝗵𝘁 𝗯𝗲𝗴𝗿ü𝗻𝗱𝗲𝗻. ❗ Überhaupt gibt es eine Zustimmungspflicht von Gesellschaftern zu Beschlüssen nur dann, wenn 1️⃣ der Beschluss als ultima ratio im Interesse der GmbH 𝘂𝗻𝗯𝗲𝗱𝗶𝗻𝗴𝘁 𝗻𝗼𝘁𝘄𝗲𝗻𝗱𝗶𝗴 ist UND 2️⃣ den widerstrebenden Gesellschaftern auch 𝘇𝘂𝗺𝘂𝘁𝗯𝗮𝗿 ist. Die Anfechtungsklage der antragstellenden Minderheitsgesellschafter wurde daher abgewiesen. Im Beschlussanfechtungsverfahren wurde die beklagte GmbH durch mich vertreten. Nun habe ich auch vor dem OGH gewonnen: 6 Ob 64/24s - demnächst im RIS. 💪 #Gesellschafterstreit #Gesellschaftsrecht
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Im Erbrecht gehören wir laut Capital zu den besten Anwaltskanzleien für Privatmandanten! Darüber freuen wir uns sehr und gratulieren unseren Kolleginnen und Kollegen im Erbrecht herzlich zu dieser Platzierung. Grundlage des Rankings sind die Empfehlungen anderer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf Basis einer Online-Umfrage, die das Marktforschungsinstitut Statista jährlich gemeinsam mit Capital und dem Stern durchführt. Hier geht es zum Artikel: https://lnkd.in/engP8UV4 #erbrecht #bestekanzlei #privateclients
Vom Baurecht bis zum Erbrecht: Das sind die besten Anwaltskanzleien
capital.de
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Im Vorfeld eines Insolvenzantrages wird zuweilen der Sitz eines Unternehmens verlegt. Gelegentlich wird auch die Firma geändert. Und nicht so selten wird an dem anderen Ort ein #Insolvenzverwalter bestellt, der vom Antragsteller vorgeschlagen worden war. Das alles kann einzeln betrachtet völlig unauffällig und normal sein. Tritt es gehäuft auf, kann es ein Indiz für missbräuchliches Vorgehen darstellen. In seinem Beitrag „#Insolvenzverlegungen nach Bremer Modell – was macht Alldatax Steuerberatungsgesellschaft mbH/WAYES heute?“ im INDat-Report 02/2024 knüpft Rechtsanwalt Klaus Kollbach an eine Artikelserie aus 2020 an. Damals hatte er über 700 Insolvenzverlegungen in den Registern recherchiert und offengelegt. Etwa 500 davon landeten in den Händen von nur 4 Insolvenzverwalterkanzleien. Ziel der Verlegungen war nicht, so stellt Kollbach fest, die #Liquidation, sondern es ging um den Verwalter. Also, so darf ergänzt werden, um die #Kontrolle über massehaltige Insolvenzverfahren. Kollbach fragt: Ist ein Verwalter, der in großem Stil vorgeschlagen und daraufhin bestellt wird, noch als unabhängig anzusehen? Prof. Dr. Stefan Smid (Christian-Albrechts-Universität zu Kiel) unterbreitete damals mehrere Gesetzgebungsvorschläge zur Bekämpfung von Missbräuchen, insbesondere: 🔹 Unbeachtlichkeit der Sitzverlegung innerhalb von 3 Monaten vor Antragstellung 🔹 Pflichtangaben bei #Umfirmierung/Sitzverlegungen, Angaben zu den Auswahlkriterien zum Verwalter. Kollbach ergänzt: 🔸 Wenn sich der zuständige #Insolvenzrichter nach dem Anfangsbuchstaben der Firma richtet, soll bei Umfirmierung die Firma vor 12 Monaten relevant sein. 🔸 Gläubiger sollten auf Feststellung der #Rechtswidrigkeit des Eröffnungsbeschlusses mangels örtlicher Zuständigkeit klagen können und damit die Möglichkeit zum #Regress gegen die Beteiligten, insbesondere den Richter eröffnen. Es ist mutig, derartige Recherchen anzustellen und unter Namensnennungen zu publizieren. Hier geht es um viel Geld und wer für #Transparenz sorgt, macht sich nicht nur Freunde. Dafür allein gebührt Kollbach bereits hoher Respekt. Ich finde, über seine und Smids Vorschläge muss ernsthaft diskutiert werden – was bislang viel zu wenig stattfindet. Die gesetzlich mit guten Gründen eingeräumte Möglichkeit, eine Person als Verwalter vorzuschlagen, ist unbedingt richtig. Aber sie lädt zu Missbräuchen ein, gegen die der Gesetzgeber effektiv etwas tun sollte. Wann wird der Gesetzgeber aktiv?🤔
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Darf der das überhaupt? Diese Frage stellt sich nicht nur in Bezug auf unterschiedliche Kleidungsstile, sondern auch, wenn es um die Vertretung von Gesellschaften in Gesellschafterstreitigkeiten geht. Warum? § 43a Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) bestimmt - ebenso wie § 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) -, dass ein Rechtsanwalt nicht tätig werden darf, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Es wäre schließlich ein arger Vertrauensbruch, wenn ein Rechtsanwalt, der erst die eine Partei vertreten hat und mit ihr im Vertrauen kommuniziert hat, plötzlich die Seiten wechselt und auf einmal auf der anderen Seite tätig wird. Was aber auf den ersten Blick sehr sinnig und stimmig wirkt, wirft in der Praxis zahlreiche Fragen auf: ❓Was ist überhaupt "dieselbe Rechtssache"? Nicht jeder Seitenwechsel ist problematisch. Vielmehr muss der Begriff schon vor dem Hintergrund der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) eng ausgelegt werden. Der BGH hat entschieden, dass sich die Mandate zumindest teilweise rechtlich-sachlich decken müssen (NJW 2013, 1247). Das ist z.B. nicht der Fall, wenn eine Kanzlei einen Unternehmenskauf für einen Mandanten berät und im weiteren Verlauf in einer ganz anderen Transaktion gegen ihren früheren Mandanten auftritt. 👉 Freilich stimmen wir bei CMS Deutschland (wie alle Großkanzleien) uns stets zunächst mit unseren Bestandsmandanten ab, bevor wir in einer Sache einmal auf der anderen Seite auftreten. Das ist aber kein Gebot des § 43a Abs. 4 BRAO, sondern des guten Tons in einer funktionierenden Geschäftsbeziehung. ⁉️ Gerade in Gesellschafterstreitigkeiten kommt es aber häufig vor, dass die Gesellschaft einmal auf der einen und dann auf der anderen Seite der Auseinandersetzung steht. Grund ist, dass Beschlussmängelklagen gegen die Gesellschaft selbst zu erheben sind - seit dem 1. Januar 2024 gilt dies auch für Personengesellschaften. Handelt es sich um einen Parteiverrat, wenn der Rechtsanwalt einmal für und einmal gegen die Gesellschaft auftritt? 👉Ich meine: nein! Denn maßgeblich ist nicht die formale Parteistellung, sondern das materielle Interesse. Es kommt im Ergebnis darauf an, dass ich stets gleichlaufende Interessen derselben (natürlichen) Personen, also derselben Gesellschafter vertrete. Dass die Gesellschaft dabei die Parteistellung wechselt, ist ausschließlich den Regelungen des Beschlussmängelrechts geschuldet und führt nicht dazu, dass der Rechtsanwalt auf einmal Informationen, die er im Vertrauen von seiner Mandantin erhalten hat, plötzlich gegen sie verwenden würde. 👀Freilich kommt es immer mal wieder vor, dass die gegnerischen Kollegen in solchen Fällen mit einer Anzeige vor der Rechtsanwaltskammer drohen. Ich bleibe da gelassen. Denn: als Anwalt kenne ich meine Grenzen. Nur bei der Kleidung - da darf ich alles 🎯😊. #konfliktmanagement #vertrauen #lawyerslife #cmslegal #cmsdeutschland
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RETT-Blocker - kein Vertrauensschutz Heute veröffentlicht: Interessantes Urteil des BFH (vom 28. Februar 2024, II R 7/22) zur mittelbaren Anteilsvereinigung bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft. Details mit Anmerkung von Matthias Loose in der NWB Verlag GmbH & Co. KG Datenbank (Link unten in den Kommentaren). Stellt sich die Frage, warum eigentlich nicht auch bei unmittelbaren Anteilsvereinigungen bei grundbesitzhaltenden Personengesellschaften die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die in Folge des MoPeG nur noch nach § 24 GrEStG fingierte sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen maßgebend sein soll. Auch in dieser Konstellation sollte eine qualifizierte Beteiligung von 95 % und mehr am Gesellschaftsvermögen der zwischengeschalteten Personengesellschaft gewährleisten, dass der Anteilsinhaber in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise die rechtliche Möglichkeit hat, seinen Willen durchzusetzen. Die Finanzverwaltung differenziert hier nach wie vor (Länderlass zu § 1 Abs. 3 GrEStG, BStBl. I 2024, S. 383, Tz 3.2). Dr. von der Hardt & Partner ZfU Steuerberatungsgesellschaft mbH AHLERS & PARTNER Steuerberatungsgesellschaft mbB Marco Fuß André Schulte
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Angesichts der Vielzahl an Firmenpleiten im Jahr 2024 hallt wieder der undifferenzierte Ruf nach der Inanspruchnahme der Geschäftsleitung und der Aufsichtsorgane durch viele Medien. Doch das Risiko wirtschaftlichen Scheiterns ist mit unternehmerischem Handeln - der Grundlage unseres Wohlstandes! - untrennbar verbunden. Vor dem Ruf nach der Haftung von Organen ist es daher notwendig, sich das oft sehr komplexe wirtschaftliche Geschehen vor der Insolvenz eines Unternehmens genau anzuschauen und die Entscheidungsprozesse kritisch nachzuvollziehen. Mein Kanzleikollege Roman Rauter erläutert anhand einer aktuellen OGH-Entscheidung die von der Judikatur entwickelten Leitlinien zur (allfälligen) Haftung von Aufsichtsräten. Alles weitere im nachstehenden Blog: #Haftung #Aufsichtsrat #law #Sorgfaltsmaßstab #Plausibilität https://lnkd.in/d5W4dJxS
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🔍 𝐎𝐫𝐝𝐞𝐧𝐭𝐥𝐢𝐜𝐡𝐞 𝐆𝐞𝐬𝐞𝐥𝐥𝐬𝐜𝐡𝐚𝐟𝐭𝐞𝐫𝐯𝐞𝐫𝐬𝐚𝐦𝐦𝐥𝐮𝐧𝐠: 𝐑𝐞𝐜𝐡𝐭𝐬𝐬𝐢𝐜𝐡𝐞𝐫𝐡𝐞𝐢𝐭 𝐯𝐨𝐧 𝐀𝐧𝐟𝐚𝐧𝐠 𝐚𝐧 Die ordentliche #Gesellschafterversammlung ist ein zentrales Element jeder #GmbH, doch oft wird ihre Bedeutung für rechtssichere Beschlüsse unterschätzt. Ob es um wichtige Entscheidungen oder Formalitäten geht – Fehler können schwerwiegende Folgen haben, angefangen von der Verweigerung einer Eintragung durch das Registergericht bis hin zu der Nichtigkeit der Beschlüsse 🛑 In meinem neuen Artikel für Lexware erläutere ich, worauf man achten sollte, um in der nächsten Versammlung auf der sicheren Seite zu sein, wie man rechtssichere Beschlüsse fassen und typische Fallstricke vermeiden kann. 📖 Mehr dazu unter https://lnkd.in/enKqSKyg Vielen Dank an Christoph Kölle für die Zusammenarbeit! #Gesellschaftsrecht #Unternehmensführung
Gesellschafterversammlung: Das sollten Sie wissen
lexware.de
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Anwälte sind keine Unternehmer 😮 Diesem Vorurteil begegne ich oft. Ist es ein blosses Vorurteil? Ich denke, dass es unternehmerische Anwältinnen gibt, sogar mehr als man gemeinhin denkt. Viele Anwälte sind selbständig und damit auch Unternehmer. Leider wird aber diese wichtige Eigenschaft nicht gefördert. Weder im Studium, noch in der praktischen Ausbildung und - so muss man heute feststellen - auch nicht von der Politik. Danke Lars Guggisberg für deine Motion; offenbar ist die Zeit noch nicht reif für den nächsten Schritt. Unternehmerinnen sind lösungsorientiert. Ganz nach dem Motto: "Gib mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden" haben wir uns bei Bracher & Partner dazu entschieden, das externe Wissen im Bereich Finanzen, Digitalisierung, Personal und Organisation mittels eines Beirats sicherzustellen. Wir entwickeln uns weiter und lassen uns nicht aufhalten 🙌 #lösungsorientiert #unternehmertum #bracherpartner
23.3988 - Zulassung von Nicht-Anwälten und Nicht-Anwältinnen als Mitglieder des Verwaltungsrates von Anwaltskörperschaften im Rechtskleid der Aktiengesellschaft
parlament.ch
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