Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass zur wirksamen Bekanntgabe von Steuerbescheiden gegenüber Empfangsbevollmächtigten stets der Informationsstand des Finanzamtes im Zeitpunkt der Absendung des Verwaltungsaktes maßgeblich ist. Dadurch kann es auch bei der vormaligen Steuerberaterin bzw. dem vormaligen Steuerberater zu einer wirksamen Zustellung kommen. Lesen Sie die Urteilsgründe hier: