BGH: Für Reichweite einer auf konkrete Verletzungsform bezogenen einstweiligen Verfügung wegen unzulässiger Fotoveröffentlichung ist begleitende Wortberichterstattung zu berücksichtigen https://lnkd.in/eGRsGd6h: Für Reichweite einer auf konkrete Verletzungsform bezogenen einstweiligen Verfügung wegen unzulässiger Fotoveröffentlichung ist begleitende Wortberichterstattung zu berücksichtigen https://lnkd.in/eHT-q-Y7
Beitrag von Marcus Beckmann
Relevantere Beiträge
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Kein Urheberrechtsschutz für "Design eines Messestands" Weshalb der Beschluss des OGH Österreich (27.8.2024 - 4 Ob 4/24b) überzeugt und wie er in die Rechtsprechung von EuGH und BGH einzuordnen ist, schildern winfried bullinger und ich in der aktuellen Ausgabe der GRUR-Prax (2024, 637). #Urheberrecht #CMS
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Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist für die Praxis wichtig, weil klargestellt ist, dass Briefpostwerbung auch zur Neukundengewinnung gerade keine Einwilligung der betroffenen Person erfordert ... Lesen Sie selbst die klar begründete Entscheidung des OLG Stuttgart!
OLG Stuttgart entscheidet, kein Schadensersatz wegen Direktwerbebrief. Dr. Jens Eckhardt wirft in einer Anmerkung für die ZD einen Blick auf die Entscheidung des OLG 2 U 63/22. Mit diesem Hinweisbeschluss sei obergerichtlich klargestellt, dass Direktwerbung mit Fremdadressen auch nach der DS-GVO keine Einwilligung voraussetzt, sondern – wie bisher anerkannt – auf der Grundlage der Interessenabwägung zulässig ist. Das OLG Stuttgart bestätige damit die Rechtsauffassung der Vorinstanz. Zur Entscheidung nebst Anmerkung: https://lnkd.in/dCBVt9SN Um diesen Beitrag kostenlos lesen zu können, gehen Sie für ein Probeabo auf: https://lnkd.in/eHChFKu #dsgvo #briefwerbung #direktwerbung #widerspruch #schadensersatz Anke Zimmer-Helfrich
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Überlange Gerichtsverfahren und Befangenheit Eine „stark verzögerte Bearbeitung“ durch einen Richter ist in der Regel kein Befangenheitsgrund. Peter Bert stellt eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vor, in dem dies ausnahmsweise doch der Fall war. Über den Einzelfall hinaus illustriert diese Entscheidung, dass es an geeigneten Instrumenten fehlt, um aus dem Ruder gelaufene Verfahren wieder in den Griff zu bekommen. https://lnkd.in/e9zctVdS
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Die aktuelle Ausgabe der ZUM des Institut für Urheber- und Medienrecht (IUM) lege ich allen Medienrechtler:innen ans Herz: Jan Hegemann und Dr. Aron Heidtke kommentieren die Entscheidung des OLG Dresden im „Honig-Streit“ von Jan Böhmermann und dem Imker Riko Heinzig. Nachdem der Satiriker den Bienenzüchter in seiner Sendung ZDF Magazin Royale vorführte und diesem „Beewashing“ vorwarf, bewarb der Imker seinen Honig mit Böhmermanns Konterfei und Namen. Ist das noch als Satire geschützt? Diese und weitere Fragen beantwortet die sehr lesenswerte Urteilsanmerkung. In einem weiteren Beitrag nehme ich zu dem Gesetzesvorhaben der Ampel Stellung, mit dem der Geldentschädigungsanspruch wegen schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen vererblich werden soll(te). Die gefestigte Rechtsprechung des BGH, nach der ein nicht rechtskräftig zugesprochener Entschädigungsanspruch mit dem Tod der verletzen Person untergeht, ist anhaltend auf starke Kritik gestoßen. Nachdem die Rufe nach einem Einschreiten des Gesetzgebers immer lauter wurden, erarbeitete das Bundesministerium der Justiz einen Entwurf. Was dem Entwurf aus meiner Sicht "zum letzten Schliff" fehlt, erkläre ich in diesem Beitrag. In dieser Legislaturperiode wird der Geldentschädigungsanspruch wohl unvererblich bleiben. Hoffen wir auf 2025. Hier geht's zur aktuellen Ausgabe: https://lnkd.in/djx3XFCF #Medienrecht #Raue #Meinungsfreiheit #Persönlichkeitsrechtsschutz #Satire #Geldentschädigung
ZUM (ISSN: 0177-6762)
urheberrecht.org
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In meinem aktuellen Beitrag zum Internationalen Erbrecht in der Rubrik „Blick über den Tellerrand“ der ZErb befasse ich mich mit einem Beschluss des OLG Bremen vom 18.4.2024, der ein Schlaglicht auf eines der zahlreichen Probleme mit Europäischen Nachlasszeugnissen wirft. Außerdem berichte ich von einem Beschluss des OLG Karlsruhe vom 19.2.2024, der exemplarisch für die Komplexität des Zuständigkeitssystems der EuErbVO ist. Ich freue mich, dass das Heft nun erschienen ist.
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Interessante Thesen zum Zivilprozeß der Zukunft: B.4/C.3 kann man nur unterstützen; Spezialzuständigkeiten erst beim BGH führen zu ahnungslosen Kammern in Spezialmaterien. Die Verwaltungsgerichte machen es seit Jahren besser vor. Und die Aufforderung, das AGB-Recht im b2b-Bereich zu reformieren, ist großartig. https://lnkd.in/dXt_xgYr
Zivilprozess der Zukunft
olg-duesseldorf.nrw.de
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Der BGH hat dem #Urheberrechtsspuk rund um die #Fototapete gestern ein Ende gesetzt. Und wir haben das bereits im Juni nach der mündlichen Verhandlung genau so vorausorakelt. Nachzuhören ist das und sind die näheren #Urheberrechts-Umstände in #Jurafunk Nr. 160 und 161 (aus Reichweitengründen ohne Link). #urheberrecht #Einwilligung #BGH
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Abmahnungen bzw Schutzrechtsverwarnungen gehören zum Standardrepertoire bei der Durchsetzung von Immaterialgüterrechten. In meinem aktuellen Artikel in der Zeitschrift „Medien und Recht“ befasse ich mich mit unberechtigten Abmahnungen und der Frage, welche Ansprüche der Adressat der unrichtigen Abmahnung geltend machen kann. Auf die aktuelle OGH-Entscheidung 4 Ob 185/23v „Trinkflaschen-Schutzhülle“ wird dabei genauso wie auf die – doch unterschiedliche – Rechtslage in Deutschland eingegangen.
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Kein Entkommen? – Navigation durch das unwegsame Terrain des deutschen AGB-Rechts (Ganzer Artikel: https://lnkd.in/ezMNUPyd) Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.11.2023 – 2 U 99/22 zum Vorliegen von AGB bei anwaltlich vorformulierten Vertragsstrafenklauseln bedeutet, dass eine präzise Dokumentation der Verhandlungsprozesse und eine klare Abgrenzung zwischen individuell verhandelten Vereinbarungen und vorformulierten Klauseln entscheidend ist, um die rechtliche Wirksamkeit sicherzustellen und das Risiko einer gerichtlichen Beanstandung zu minimieren. Lesen Sie mehr im Beitrag von Felix Muhl und Roni Deger unter: https://lnkd.in/ezMNUPyd #TeamNoerr #AGB #Vertragsstrafenklausel
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Mit der STADA-Entscheidung hat der II. Zivilsenat des BGH erstmals zur Problematik der Nacherwerbe bei Übernahmeangeboten Stellung bezogen. Jean Mohamed und ich haben die Entscheidung im aktuellen Heft der ZGR (De Gruyter) analysiert und die praktischen Auswirkungen dargestellt. Bemerkenswert ist unseres Erachtens vor allem, dass Nacherwerbe in den meisten Rechtsordnungen reguliert sind, die jeweils verfolgten Regelungskonzepte aber durchaus unterschiedlich sind. Da die Übernahmerichtlinie insofern kaum Vorgaben macht, besteht also durchaus die Möglichkeit, dass der deutsche Gesetzgeber diese Problematik noch abweichend regelt. #Übernahmerecht
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