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Rechtsanwalt | Spezialisiert auf Bau- und Verwaltungsrecht | Lehrbeauftragter für Verwaltungsrecht (Hochschule des Bundes)

Ich möchte mal probieren, die 𝐒𝐜𝐡𝐰𝐚𝐫𝐦𝐢𝐧𝐭𝐞𝐥𝐥𝐢𝐠𝐞𝐧𝐳 🧠 der juristischen Bubble zu aktivieren. Gibt es einen Kollegen, der an den folgenden Fällen beteiligt war oder ähnliche Entscheidungen kennt❓ In dem Urteil des 𝐕𝐆 𝐀𝐚𝐜𝐡𝐞𝐧 (Beschluss vom 04.01.2023 – 3 L 632/21) hat sich ein Nachbar erfolgreich gegen eine Baugenehmigung gewandt, in der der Wiederaufbau eines durch das Hochwasserereignis vom 14./15. Juli 2021 beschädigten Gebäudes gestattet wurde. Die Problematik lag im Abstandsflächenrecht, das nach Auffassung des VG Aachen auch keine Ausnahmen nach § 6 Absatz 11 BauO NRW 2018 gestattete. Auf die Berufung hin hat das 𝐎𝐕𝐆 𝐌ü𝐧𝐬𝐭𝐞𝐫 (Beschluss vom 13.03.2023 – 7 B 64/23) entschieden, dass jedenfalls eine Abweichung nach § 6 Abs. 14 BauO NRW bzw. § 69 BauO NRW im konkreten Fall zu prüfen sei. Hier liege auch eine Atypik vor, „𝘸𝘦𝘪𝘭 𝘥𝘪𝘦 𝘉𝘦𝘢𝘯𝘵𝘳𝘢𝘨𝘶𝘯𝘨 𝘶𝘯𝘥 𝘌𝘳𝘵𝘦𝘪𝘭𝘶𝘯𝘨 𝘦𝘪𝘯𝘦𝘳 𝘉𝘢𝘶𝘨𝘦𝘯𝘦𝘩𝘮𝘪𝘨𝘶𝘯𝘨 𝘷𝘰𝘳 𝘥𝘦𝘮 𝘌𝘳𝘭ö𝘴𝘤𝘩𝘦𝘯 𝘥𝘦𝘴 𝘉𝘦𝘴𝘵𝘢𝘯𝘥𝘴𝘴𝘤𝘩𝘶𝘵𝘻𝘦𝘴 𝘷𝘰𝘳𝘭𝘪𝘦𝘨𝘦𝘯𝘥 𝘢𝘶𝘴𝘴𝘤𝘩𝘪𝘦𝘥 𝘶𝘯𝘥 𝘦𝘪𝘯𝘦 𝘩𝘪𝘯𝘳𝘦𝘪𝘤𝘩𝘦𝘯𝘥𝘦 𝘉𝘦𝘶𝘳𝘵𝘦𝘪𝘭𝘶𝘯𝘨 𝘦𝘪𝘯𝘦𝘴 𝘻𝘶𝘷𝘰𝘳 𝘣𝘦𝘴𝘵𝘦𝘩𝘦𝘯𝘥𝘦𝘯 𝘉𝘦𝘴𝘵𝘢𝘯𝘥𝘴𝘴𝘤𝘩𝘶𝘵𝘻𝘦𝘴 𝘣𝘦𝘪 𝘎𝘦𝘯𝘦𝘩𝘮𝘪𝘨𝘶𝘯𝘨𝘴𝘦𝘳𝘵𝘦𝘪𝘭𝘶𝘯𝘨 𝘮ö𝘨𝘭𝘪𝘤𝘩𝘦𝘳𝘸𝘦𝘪𝘴𝘦 […] 𝘨𝘦𝘸ä𝘩𝘳𝘭𝘦𝘪𝘴𝘵𝘦𝘵 𝘸𝘢𝘳 […]“. Da ich einen vergleichbar gelagerten Fall auf dem Schreibtisch habe, würde mich interessieren, wie die Hauptsache ausgegangen ist. Weiß da zufällig jemand mehr? Sind Fälle bekannt, in der ein "Unglücksfall" wie das Hochwasser oder ähnliches als atypischer Fall gewertet wurde, der eine Abweichungsentscheidung begünstigt? #Baurecht #Verwaltungsrecht #Abstandsflächen #Bestandsschutz #Baugenehmigung

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