Beitrag von NFP Rechtsanwälte

𝗗𝗶𝗲 𝗴𝗿𝗼ß𝗲 𝗕𝗮𝘂𝗚𝗕-𝗡𝗼𝘃𝗲𝗹𝗹𝗲: 𝗗𝗲𝗿 𝗥𝗲𝘁𝘁𝘂𝗻𝗴𝘀𝗮𝗻𝗸𝗲𝗿 𝗳ü𝗿 𝗱𝗶𝗲 𝗖𝗹𝘂𝗯𝗸𝘂𝗹𝘁𝘂𝗿?   Musikclubs sind genauso wie Konzertsäle oder Opernhäuser ein elementarer Bestandteil des kulturellen Lebens und werden generationsübergreifend besucht. Dennoch ist das „Clubsterben" eine ernste Realität, die zahlreiche etablierte Veranstaltungsorte bedroht. Neben steigenden Betriebskosten und einer coronabedingten Gästereduktion sind vor allem nachbarschaftliche Konflikte für so manches "Club-Aus" verantwortlich. Die Leipziger-Clubszene wurde davon nicht verschont: Während im „IfZ – Institut für Zukunft“ zum Jahresende die Turntables ruhen, musste die traditionsreiche „Distillery“ bereits die Schotten dichtmachen. Die Suche nach planungsrechtlich zulässigen Alternativstandorten erweist sich als sehr schwierig. Ein Projekt zur Rettung der Clublandschaft in Leipzig ist der gerade in Aufstellung befindliche Bebauungsplan "Sondergebiet Gleisdreieck". Dabei zeichnen sich jedoch Spannungen zwischen Anwohnern und Clubbetreibern ab, wie z.B. Lärmbelästigung oder Zufahrts-und Zugangsprobleme.   𝙇𝙞𝙚𝙛𝙚𝙧𝙩 𝙙𝙞𝙚 𝘽𝙖𝙪𝙂𝘽-𝙍𝙚𝙛𝙤𝙧𝙢 𝙣𝙪𝙣 𝙙𝙞𝙚 𝙥𝙖𝙨𝙨𝙚𝙣𝙙𝙚 𝙈𝙚𝙙𝙞𝙯𝙞𝙣 𝙜𝙚𝙜𝙚𝙣 𝙙𝙖𝙨 „𝘾𝙡𝙪𝙗𝙨𝙩𝙚𝙧𝙗𝙚𝙣“? Die Novelle sieht auch eine Änderung der BauNVO vor, wonach Musikclubs als eigene Nutzungskategorie gelten und je nach Gebietstyp allgemein oder ausnahmsweise zulässig sein sollen. Dennoch bleiben die Clubs nach dem Entwurf nur Kulturstätten „zweiter Klasse“ und werden nicht mit den übrigen Kultureinrichtungen gleichgestellt. Musikclubs in bestehenden Plangebieten können dadurch gesichert werden, dass Kommunen Bestandspläne auf die neue BauNVO aktualisieren, was durch die neue Innovationsklausel im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen kann. In (unbeplanten) faktischen Baugebieten kann § 34 Abs. 2 BauGB weiterhelfen. Nachbesserungsbedarf weist der Gesetzentwurf bei der fehlenden Legaldefinition von Musikclubs auf. Die Gesetzesbegründung erkennt zwar die notwendige Abgrenzung von Musikclubs und Diskotheken, aber es fehlt eine gesetzgeberische Lösung für diese praktisch wichtige Weichenstellung. Die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung definierte den Musikclub als kleinen exklusiven Veranstaltungsort mit lokalem Einzugsbereich. Diskotheken sind hingegen für ein Massenpublikum ausgerichtet und werden als Vergnügungsstätte eingeordnet. Aufgrund des Fehlens einer klaren Abgrenzung werden verständlicherweise viele Diskotheken versuchen, sich als Musikclub auszugeben, um in den Genuss der planungsrechtlichen Vorteile zu kommen. Neuer Streit ist vorprogrammiert.   #NFPRechtanwälte #Novelle #BauGB #BauNVO #Musikclubs #Clubsterben #Kultur #Leipzig #Verwaltungsrecht #Baurecht

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